Bundesgesetz, mit dem das
Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das
Mineralölsteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das
Biersteuergesetz 1995, das Finanzstrafgesetz und die Bundesabgabenordnung
geändert werden (Steuerreformgesetz 2005 – StReformG 2005)“
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988,
BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 133/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 tritt an die
Stelle des Betrages von „6.975 Euro“ der
Betrag von „10.000 Euro“.
2 .In § 2 wird als Abs. 8
angefügt:
„(8) Soweit im
Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu
berücksichtigen sind, gilt Folgendes:
1. Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte
sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.
2. Der Gewinn ist nach der Gewinnermittlungsart zu
ermitteln, die sich ergäbe, wenn der Betrieb im Inland gelegen wäre. Wird der
Gewinn des Betriebes im Ausland nach einem vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahr ermittelt, ist dies auch für das Inland maßgebend. Die
Gewinnermittlung für eine Betriebsstätte richtet sich nach der für den gesamten
Betrieb maßgebenden Gewinnermittlung.
3. Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind
bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen. Danach angesetzte ausländische Verluste
erhöhen in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der
Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder
berücksichtigt werden könnten.“
3. In § 4 Abs. 4 Z 4 tritt an
die Stelle der Wortfolge „gemäß Z 4“ die
Wortfolge „gemäß
Z 4a“.
4. § 12 lautet:
„§ 12. (1)
Natürliche Personen können stille Reserven (Abs. 2), die bei der
Veräußerung von Anlagevermögen aufgedeckt werden, von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten oder den Teilbeträgen der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz des im
Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten
Anlagevermögens absetzen.
(2) Stille Reserven sind die
Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten der
veräußerten Wirtschaftsgüter.
(3) Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn
1. das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der
Veräußerung mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen dieses Betriebes gehört
hat und
2. das Wirtschaftsgut, auf das stille Reserven
übertragen werden sollen, in einer inländischen Betriebsstätte verwendet wird;
§ 10 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
Die in Z 1 genannte Frist
beträgt 15 Jahre für Grundstücke oder Gebäude, auf die stille Reserven
übertragen worden sind, und für Gebäude, die nach § 8 Abs. 2
beschleunigt abgeschrieben worden sind.
(4) Eine Übertragung ist nur zulässig auf die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge im Sinne des § 10
Abs. 7 zweiter Satz) von
1. körperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die
stillen Reserven aus der Veräußerung von körperlichen Wirtschaftsgütern
stammen,
2. unkörperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die
stillen Reserven aus der Veräußerung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern
stammen.
Die Übertragung stiller Reserven auf
die Anschaffungskosten von Grund und Boden ist nur zulässig, wenn der Gewinn
nach § 5 ermittelt wird und wenn auch die stillen Reserven aus der
Veräußerung von Grund und Boden stammen.
Die Übertragung stiller Reserven auf
die Anschaffungskosten von (Teil-)Betrieben, von Beteiligungen an
Personengesellschaften und von Finanzanlagen sowie die Übertragung stiller
Reserven, die aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder von Beteiligungen
an Personengesellschaften stammen, ist nicht zulässig.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch, wenn
Anlagevermögen infolge höherer Gewalt, durch behördlichen Eingriff oder zur
Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes aus dem
Betriebsvermögen ausscheidet. Die Fristen des Abs. 3 gelten jedoch nicht.
(6) Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gelten sodann die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge.
(7) Die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen
infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee‑, Windbruch, Insektenfraß,
Hochwasser oder Brand) kann gemäß Abs. 1 bis 6 verwendet werden.
(8) Stille Reserven können im Jahr der
Aufdeckung einer steuerfreien Rücklage (Übertragungsrücklage) zugeführt werden,
soweit eine Übertragung im selben Wirtschaftsjahr nicht erfolgt. Diese Rücklage
ist gesondert auszuweisen. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 kann
ein Betrag in dieser Höhe steuerfrei belassen werden. Dieser Betrag ist in
einem Verzeichnis auszuweisen, aus dem seine Verwendung ersichtlich ist.
(9) Die Rücklage (der steuerfreie Betrag) kann
– im Falle des Abs. 5 innerhalb von
24 Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes,
– sonst innerhalb von zwölf Monaten ab dem
Ausscheiden des Wirtschaftsgutes
nach den vorstehenden Bestimmungen
auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge) von Anlagevermögen
übertragen werden. Die Frist verlängert sich auf 24 Monate, wenn Rücklagen
(steuerfreie Beträge) auf Herstellungskosten (Teilbeträge) von Gebäuden
übertragen werden sollen und mit der tatsächlichen Bauausführung innerhalb der
Frist von zwölf Monaten begonnen worden ist.
Auf welche Wirtschaftsgüter die
Rücklagen (die steuerfreien Beträge) übertragen werden können, richtet sich
nach den Abs. 3 und 4.
(10) Die Rücklagen (steuerfreien Beträge) sind
im betreffenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen, wenn sie
– nicht bis zum Ablauf der Verwendungsfrist
(Abs. 9) übertragen worden sind,
– nach einer Umgründung nach dem
Umgründungssteuergesetz ganz oder teilweise einer Körperschaft zuzurechnen
wären.“
5. In § 16 Abs. 1 Z 6
lit. a entfällt die Wortfolge „und § 57 Abs. 3“.
6. In § 16 Abs. 1 Z 6
lit. b treten an die Stelle der Beträge von „384 Euro“, „768 Euro“ und „1.152 Euro“ die Beträge von „450 Euro“, „891 Euro“ und „1.332 Euro“.
7. In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
treten an die Stelle der Beträge von „210 Euro“, „840 Euro“, „1.470 Euro“ und „2.100 Euro“ die Beträge von „243 Euro“, „972 Euro“, „1.692 Euro“ und „2.421 Euro“.
7a. In § 17 Abs. 4 lautet der
letzte Satz:
„Solche
Durchschnittssätze sind nur für Fälle aufzustellen, in denen weder eine
Buchführungspflicht besteht noch ordnungsmäßige Bücher geführt werden, die eine
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.“
8. In § 18 Abs. 1 Z 5 tritt
an die Stelle des Betrages von „75 Euro“ der Betrag
von „100 Euro“.
9. In § 20 Abs. 1 Z 6 wird
als letzter Satz angefügt:
„Abzugsfähig ist die Umsatzsteuer auf
den Eigenverbrauch von gemischt genutzten Grundstücken, soweit für den nicht
unternehmerisch genutzten Teil eine Vorsteuer geltend gemacht werden konnte und
diese als Einnahme angesetzt worden ist.“
10. In § 33 lauten Abs. 1 und 2:
„(1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich:
Bei einem Einkommen von |
Einkommensteuer |
Steuersatz |
10.000 Euro und darunter |
0 Euro |
0% |
25.000 Euro |
5.750 Euro |
23% |
51.000 Euro |
17.085 Euro |
33,5% |
Für Einkommensteile über
51.000 Euro beträgt der Steuersatz 50%.
Bei einem Einkommen von mehr als
10.000 Euro ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:
Einkommen |
Einkommensteuer in Euro |
über 10.000 Euro bis
25.000 Euro |
(Einkommen –
10.000) × 5.750 15.000 |
über 25.000 Euro bis
51.000 Euro |
(Einkommen –
25.000) × 11.335 + 5.750 26.000 |
über 51.000 Euro |
(Einkommen – 51.000) × 0,5 + 17.085 |
(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden
Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 4 bis 6 abzuziehen. Dies gilt
nicht für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. a.
Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder Abs. 6 sind insoweit nicht
abzuziehen, als sie jene Steuer übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu
versteuernden nichtselbständigen Einkünfte entfällt. Abs. 8 bleibt davon
unberührt.“
11. § 33 Abs. 3 entfällt.
12. § 33 Abs. 4 Z 1 und
Z 2 werden wie folgt geändert:
a) In der Z 1 treten an der Stelle des
ersten Satzes treten folgende Sätze:
„Einem Alleinverdiener steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
– ohne Kind 364 Euro,
– bei einem Kind (§ 106 Abs. 1)
494 Euro,
– bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1)
669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das
dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro
jährlich.“
b) In der Z 1 tritt an die Stelle des
Betrages von „4.400 Euro“ der Betrag von „6.000 Euro“.
c) In der Z 2 treten an die Stelle des
ersten Satzes folgende Sätze:
„Einem Alleinerzieher steht ein
Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
– bei einem Kind (§ 106 Abs. 1)
494 Euro,
– bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1)
669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das
dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro
jährlich.“
13. In § 33 Abs. 4 Z 3
entfällt lit. c.
14. In § 33 Abs. 6 tritt an die
Stelle des Betrages von „16.715 Euro“ der
Betrag von „17.000 Euro“ und an die Stelle des
Betrages von „21.800 Euro“ der Betrag von „25.000 Euro“.
15. In § 33 Abs. 8 entfällt die
Wortfolge „in
Höhe von höchstens 364 Euro“.
16. In § 40 entfällt die Wortfolge „im Ausmaß von
jeweils 364 Euro“.
17. In § 41 Abs. 4 und in
§ 77 Abs. 4 tritt jeweils an die Stelle des Betrages von „1.900 Euro“ der Betrag von „2.000 Euro“.
18. In § 42 Abs. 1 Z 3 treten
an die Stelle der Beträge von „8.887 Euro“ und „10.000 Euro“ die Beträge von „10.000 Euro“ und
„10.900 Euro“.
19. In § 42 Abs. 2 tritt an die
Stelle des Betrages von „3.630 Euro“ der
Betrag von „10.000 Euro“.
20. In § 66 Abs. 1 und § 70
Abs. 2 Z 1 tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „§ 33
Abs. 3,“ die Wortfolge „§ 33“.
21. In § 67 Abs. 1 tritt jeweils
an die Stelle des Betrages von „1.900 Euro“ der
Betrag von „2.000 Euro“.
22. § 84 lautet:
„§ 84. (1)
1. Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem
sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23
Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im
Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer
pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage), von Wochengeld und vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen
Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen
aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen.
2. Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular
vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten und die Summe der
allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten
(§ 34 Abs. 2 ASVG). Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch
bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber
bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel
mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der
Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden
Kalenderjahres zu erfolgen.
3. Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß
Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eintritt folgender Ereignisse bis Ende des
Folgemonats zu übermitteln:
a) bei Beendigung des Dienstverhältnisses,
b) bei Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen
des Arbeitgebers. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Konkurseröffnung,
im Falle eines Anschlusskonkurses bis zum Tag der Ausgleichseröffnung
auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung für diesen
Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der
Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich
und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG)
den Geschäftsstellen der IAF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1 des
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, elektronisch zur
Verfügung zu stellen.
4. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen
Lohnzettelübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen. In
der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber einer bestimmten
geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu
bedienen hat.
(2) Der Arbeitgeber (der Masseverwalter) hat
dem Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 1 Z 3 oder über dessen
Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung einen Lohnzettel nach dem
amtlichen Vordruck auszustellen.
(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der
Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben. Weiters sind die
Bemessungsgrundlage für den Beitrag an die Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26
Z 7 lit. d) sowie der eingezahlte Beitrag anzuführen.
(4) Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer
auszuschreiben, bei denen eine Pauschbesteuerung gemäß § 69 vorgenommen
wurde, und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70).
(5) Auf dem Lohnzettel sind
– die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG
des Arbeitnehmers,
– die Versicherungsnummer und der Name des
(Ehe)Partners sowie der Kinder (§ 106 Abs. 1) des Arbeitnehmers,
falls der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt wurde,
anzuführen. Wurde eine
Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der
Versicherungsnummer anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten
Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers anzuführen.
(6) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom
Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen untersagt.“
23. § 96 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das
Finanzamt des zum Abzug Verpflichteten (§ 59 der Bundesabgabenordnung)
abzuführen. Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Abzug
verpflichtet, obliegt die Erhebung dem Finanzamt Wien 23 für in den
Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland gelegene Zahlstellen sowie
den Finanzämtern Linz, Salzburg Stadt, Graz Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und
Feldkirch für in den jeweiligen Bundesländern gelegene Zahlstellen.“
24. § 108c Abs. 3 lautet:
„(3) Die Prämien können nur in einer Beilage
zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung
(§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie können
überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend
gemacht werden.“
25. § 108d Abs. 3 lautet:
„(3) Die befristeten Sonderprämien können für
jeden Kalendermonat geltend gemacht werden. Sie können auch in einer Beilage
zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung
(§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Diese Beilage
kann überdies bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereicht werden.“
26. § 108e Abs. 4 lautet:
„(4) Die Prämie kann nur in einer Beilage zur
Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188
BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer
bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder
Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. In der Beilage
sind die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie darzustellen.“
27. In § 108f Abs. 4 lauten die
ersten beiden Sätze:
„Die Prämie kann nur in einer Beilage
zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung
(§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann
überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend
gemacht werden.“
28. In § 124b werden folgende Z 94
bis 106 angefügt:
„94. § 1 Abs. 4, § 42 Abs. 1
Z 3 und § 42 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004, sind erstmals bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
95. § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 ist auf stille Reserven anzuwenden, die aufgrund
des Ausscheidens von Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2004
aufgedeckt werden.
96. § 16 Abs. 1 Z 6 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt
wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug
eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
30. Juni 2004 enden. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 2003 beginnen und vor dem 1. Juli 2004 enden, kann der
Arbeitgeber spätestens im letzten vor dem 1. Dezember 2004 endenden
Lohnzahlungszeitraum die Lohnsteuer nach § 77 Abs. 3 unter Berücksichtigung
der erhöhten Pendlerpauschalien für das Kalenderjahr 2004 bis zu den vor dem
1. Dezember 2004 endenden Lohnzahlungszeiträumen neu berechnen.
97. § 18 Abs. 1 Z 5 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist erstmalig für im
Kalenderjahr 2005 geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften anzuwenden.
98. § 33 Abs. 1 und 2 und § 33
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
sind anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug
eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.
99. § 33 Abs. 3, § 66 Abs. 1
und § 70 Abs. 2 Z 1, jeweils in der vor dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/2004 geltenden Fassung, sind letztmalig anzuwenden,
wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug
eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die vor dem 1. Jänner 2005 enden.
100. § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt oder
erstattet wird, erstmalig bei der Veranlagung oder Erstattung für das
Kalenderjahr 2004,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug
eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
30. Juni 2004 enden. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 2003 beginnen und vor dem 1. Juli 2004 enden, kann der
Arbeitgeber spätestens im letzten vor dem 1. Dezember 2004 endenden
Lohnzahlungszeitraum die Lohnsteuer nach § 77 Abs. 3 unter
Berücksichtigung des erhöhten Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrages für das Kalenderjahr 2004 bis zu den vor dem
1. Dezember 2004 endenden Lohnzahlungszeiträumen neu berechnen.
101. § 33 Abs. 8 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist erstmalig bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.
102. § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 ist erstmalig bei der Erstattung des
Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages für das Kalenderjahr 2004
anzuwenden.
103. § 41 Abs. 4, § 67 Abs. 1
und § 77 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004, sind anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug
eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.
Für das Kalenderjahr 2004 (im
Kalenderjahr 2004 endende Lohnzahlungszeiträume) beträgt die in diesen
Bestimmungen bezeichnete Freigrenze 1.950 Euro.
104. § 84 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 ist erstmalig auf Lohnzettel für das
Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Die Verpflichtung des Masseverwalters zur
Ausstellung von Lohnzetteln für das Kalenderjahr 2005 gemäß § 84
Abs. 1 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 gilt nur in jenen Fällen, in denen der Konkurs oder im Falle
eines Anschlusskonkurses die vorangegangene Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
nach dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Kalendertag
erfolgt ist; wurde eine Verordnung gemäß dieser Gesetzesstelle erlassen, ist
der auf die Kundmachung dieser Verordnung folgende Kalendertag maßgeblich.“
105. § 108c Abs. 3, § 108d
Abs. 3 und § 108f Abs. 4, jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2004, sind erstmals für Prämien
anzuwenden, die ein bei der Veranlagung 2004 zu erfassendes
Wirtschaftsjahr betreffen. § 108e Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2004 ist erstmals für Prämien
anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen.
106. § 129 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist erstmalig für das
Kalenderjahr 2004 anzuwenden.“
29. § 129 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Inanspruchnahme des
Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 oder 2 abzugeben. In
dieser Erklärung sind Name und Versicherungsnummer des Ehepartners und von
Kindern (§ 106 Abs. 1) anzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung
des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der
Verhältnisse muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden.
Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der
Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr
oder in geänderter Höhe zu berücksichtigen.“
Artikel II
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz, BGBl
Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 lautet der letzte Satz:
„Anzuwenden
sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte
aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund
steht, sowie § 2 Abs. 2b und § 2 Abs. 8 des
Einkommensteuergesetzes 1988.“
b) In Abs. 3 lautet der erste Satz:
„Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund
der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung
verpflichtet sind, und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen
ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb
(§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen.“
2. § 8 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. Zuwendungen eines Steuerpflichtigen an
Anteilsinhaber, die Gesellschafter einer mit dem Steuerpflichtigen verbundenen
Gesellschaft sind, als Ausgleich für entgehende Ausschüttungen auf Grund des
Bestehens einer Gewinngemeinschaft (Dividendengarantie).“
3. § 9 lautet:
„Unternehmensgruppen
§ 9. (1) Abweichend von § 7 können finanziell verbundene
Körperschaften (Abs. 2 bis 5) nach Maßgabe des Abs. 8 eine Unternehmensgruppe
bilden. Dabei wird das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen
Gruppenmitglieds (Abs. 6 und Abs. 7) dem steuerlich maßgebenden
Ergebnis des beteiligten Gruppenmitglieds bzw. Gruppenträgers jenes
Wirtschaftsjahres zugerechnet, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres
des Gruppenmitgliedes fällt.
(2) Gruppenmitglieder (als
Beteiligungskörperschaften oder als beteiligte inländische Körperschaften)
können sein:
– unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
– nicht unbeschränkt steuerpflichtige
ausländische Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft
oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind und
ausschließlich mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem
Gruppenträger finanziell verbunden sind (Abs. 4).
(3) Gruppenträger können sein
– unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaften,
– unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften,
– unbeschränkt steuerpflichtige
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des
Versicherungsaufsichtsgesetzes,
– unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute
im Sinne des Bankwesengesetzes,
– beschränkt steuerpflichtige
– in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988
in der jeweils geltenden Fassung genannte Gesellschaften und
– den Kapitalgesellschaften vergleichbare
Gesellschaften, die den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes haben,
wenn sie mit einer Zweigniederlassung
im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern
(Abs. 2) der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, und
- Beteiligungsgemeinschaften (als
Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder im Wege gemeinsamer Kontrolle),
wenn sie ausschließlich aus den in den Vorpunkten genannten Steuerpflichtigen
gebildet werden, nach Maßgabe des Abs. 4. Als Beteiligungsgemeinschaft
gelten jedenfalls Personen, die die Beteiligungskörperschaft gemeinsam im Sinne
des Art. 3 der Fusionskontrollverordnung, (EWG) Nr. 139/2004 in der
jeweils geltenden Fassung, kontrollieren oder an der gemeinsamen Kontrolle
mitwirken.
(4) Als finanziell verbundene Körperschaften gelten solche,
bei denen
– die beteiligte Körperschaft unmittelbar mehr
als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der
Beteiligungskörperschaft besitzt,
– die beteiligte Körperschaft mittelbar über eine
Personengesellschaft oder zusammen mit einer unmittelbar gehaltenen Beteiligung
in einem Ausmaß beteiligt ist, dass sie unter Berücksichtigung der an der
Personengesellschaft bestehenden Beteiligungsquote mehr als 50% des Grund-,
Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der
Beteiligungskörperschaft besitzt,
– die beteiligte Körperschaft zum Teil
unmittelbar und zum Teil mittelbar über eine unmittelbar gehaltene Beteiligung
an einem Gruppenmitglied, das für sich nicht im Sinne des ersten Teilstriches
an der Beteiligungskörperschaft beteiligt ist, insgesamt eine Beteiligung von
mehr als 50% des Grund‑, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der
Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft besitzt,
– die Beteiligungsgemeinschaft insgesamt
unmittelbar mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und
der Stimmrechte an einer Beteiligungskörperschaft besitzt und zumindest ein
Mitbeteiligter der Gemeinschaft eine Beteiligung am Grund-, Stamm- oder
Genossenschaftskapital und an den Stimmrechten von mindestens 40% der
Beteiligungskörperschaft und jeder weitere Mitbeteiligte eine solche von mindestens
15% besitzt.
(5) Die finanzielle Verbindung im Sinne des
Abs. 4 muss während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen
Gruppenmitgliedes vorliegen. Steuerlich wirksame rückwirkende Anteilserwerbe
und Anteilsübertragungen im Sinne der Abgabenvorschriften sind auch für die
Frage der finanziellen Verbindung maßgebend. Vermögensübertragungen innerhalb
der Unternehmensgruppe gelten nicht als Änderung der Voraussetzungen für
Gruppenverhältnisse, sofern die Unternehmensgruppe weiterhin finanziell verbunden
bleibt.
(6) Bei Ermittlung des zuzurechnenden
steuerlich maßgebenden Ergebnisses ist Folgendes zu beachten:
1. Als Ergebnis eines unbeschränkt
steuerpflichtigen Gruppenmitglieds gilt der nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes ermittelte Gewinn
oder Verlust aus Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
2. Das Ergebnis im Sinne der Z 1 ist dem am
Gruppenmitglied nach Abs. 4 entsprechend unmittelbar oder mittelbar
beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger zuzurechnen. Beim Gruppenträger
ist auf das zusammengefasste Ergebnis § 7 Abs. 2 anzuwenden.
3. Bei Beteiligungsgemeinschaften ist das Ergebnis
des Gruppenmitglieds im Sinne der Z 1 und 2, an dem die Beteiligung
besteht, den Mitbeteiligten im Ausmaß ihrer Beteiligung an der
Beteiligungsgemeinschaft zuzurechnen.
4. Vortragsfähige Verluste (§ 8 Abs. 4
Z 2) des unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds aus Zeiträumen
vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe (Vorgruppenverluste) oder aus einer
umgründungsbedingten Übernahme durch ein Gruppenmitglied (Außergruppenverluste)
können bis zur Höhe des eigenen Gewinnes des jeweiligen Gruppenmitglieds
verrechnet werden. Außergruppenverluste liegen nicht vor, wenn vortragsfähige
Verluste innerhalb der Gruppe entstanden sind und umgründungsbedingt auf ein
anderes Gruppenmitglied übergehen.
5. Steuerumlagen zum Zwecke des Ausgleichs der
steuerlichen Wirkungen, die sich aus der Zurechnung der steuerlichen Ergebnisse
der Gruppenmitglieder zum Gruppenträger ergeben, sind steuerneutral.
6. Bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen
ausländischen Gruppenmitgliedern sind nur die nach § 5 Abs. 1 und den
übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses
Bundesgesetzes ermittelten Verluste aus Einkunftsquellen des jeweiligen
Wirtschaftsjahres dem unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw.
Gruppenträger im Ausmaß der Beteiligungen aller beteiligter Gruppenmitglieder
einschließlich eines beteiligten Gruppenträgers zuzurechnen. In Jahren, in
denen der ausländische Verlust mit einem ausländischen Gewinn verrechnet wird
oder verrechnet werden könnte, ist ein Betrag in diesem Ausmaß beim beteiligten
inländischen Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger, dem der Verlust zugerechnet
wurde, als Gewinn zuzurechnen. Scheidet das nicht unbeschränkt steuerpflichtige
ausländische Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus, ist im Jahr des
Ausscheidens, ausgenommen in den Fällen der Liquidation oder der Insolvenz, ein
Betrag im Ausmaß aller zugerechneten im Ausland noch nicht verrechneten
Verluste beim Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger als Gewinn zuzurechnen.
(7) Bei der Gewinnermittlung sind
Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des
Einkommensteuergesetzes 1988) auf Beteiligungen an Gruppenmitgliedern
nicht abzugsfähig. Im Falle der Anschaffung einer Beteiligung (Abs. 4)
durch ein Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger oder eine für eine
Gruppenbildung geeignete Körperschaft an einer betriebsführenden unbeschränkt
steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaft (Abs. 2), ausgenommen direkt
oder indirekt von einem konzernzugehörigen Unternehmen, ist ab Zugehörigkeit
dieser Körperschaft zur Unternehmensgruppe beim unmittelbar beteiligten
Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger eine Firmenwertabschreibung in folgender
Weise vorzunehmen:
– Als Firmenwert gilt der dem Beteiligungsausmaß
entsprechende Unterschiedsbetrag zwischen dem handelsrechtlichen Eigenkapital
der Beteiligungskörperschaft zuzüglich stiller Reserven im nicht abnutzbaren
Anlagevermögen und den steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten, höchstens
aber 50% dieser Anschaffungskosten. Der abzugsfähige Firmenwert ist gleichmäßig
auf 15 Jahre verteilt abzusetzen.
– Insoweit von den Anschaffungskosten einer
Beteiligung steuerwirksame Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert
(§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988)
vorgenommen worden sind, ist der Firmenwert im ersten Jahr der Zugehörigkeit
zur Unternehmensgruppe um den vollen Betrag der Teilwertabschreibung, saldiert
mit erfolgten Zuschreibungen, zu kürzen. Offene Teilbeträge der
Teilwertabschreibung sind unabhängig davon gem. § 12 Abs. 3 Z 2
weiter zu berücksichtigen.
– Findet die Gruppenbildung erst nach dem
Anschaffungsjahr statt, können jene Fünfzehntel abgesetzt werden, die ab dem Jahr
des Wirksamwerdens der Unternehmensgruppe offen sind. Die
Firmenwertabschreibung ist auf die Dauer der Zugehörigkeit der beteiligten
Körperschaft und der Beteiligungskörperschaft zur Unternehmensgruppe begrenzt.
– Ergibt sich auf Grund der Anschaffung der
Beteiligung ein negativer Firmenwert, ist dieser im Sinne der vorstehenden
Sätze gewinnerhöhend anzusetzen.
– Die um die steuerlich berücksichtigten
Fünfzehntelbeträge verminderten oder erhöhten steuerlich maßgebenden
Anschaffungskosten gelten als der jeweils steuerlich maßgebende Buchwert der
Beteiligung.
(8) Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf
den Gruppenträger und die Gruppenmitglieder, die in einem schriftlichen
Gruppenantrag genannt sind. Dabei gilt Folgendes:
- Der Gruppenantrag ist von den gesetzlichen
Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen
Körperschaften zu unterfertigen.
- Der Gruppenantrag muss nachweislich vor dem
Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft
unterfertigt werden, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden
Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll.
- Im Gruppenantrag ist zu erklären, dass zwischen
den finanziell verbundenen inländischen Körperschaften jeweils eine Regelung
über den Steuerausgleich vereinbart worden ist.
- Im Gruppenantrag sind die
Beteiligungsverhältnisse sowie die Wirtschaftsjahre aller einzubeziehenden
Körperschaften anzugeben.
- Der Gruppenantrag ist vom Gruppenträger, bei
Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft vom Hauptbeteiligten oder im Zweifel
von einem von dieser bestimmten Mitbeteiligten bei dem für den Antragsteller
für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb eines
Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu
stellen. Alle übrigen einzubeziehenden inländischen Körperschaften haben dem
jeweils für jede Körperschaft zuständigen Finanzamt die Tatsache einer
Antragstellung anzuzeigen.
- Das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des
Antragstellers zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen für
das Bestehen der Unternehmensgruppe gegenüber allen den Antrag unterfertigten
Körperschaften bescheidmäßig festzustellen.
(9) Für Änderungen einer bestehenden
Unternehmensgruppe gilt Folgendes:
– Jede Änderung ist vom betroffenen
Gruppenmitglied bzw. vom betroffenen Gruppenträger dem für die Erhebung der
Körperschaftsteuer des Antragstellers und des betreffenden Gruppenmitglieds
zuständigen Finanzamt (Abs. 8) innerhalb eines Monats anzuzeigen.
– Jedes Gruppenmitglied kann dem für den
Antragsteller zuständigen Finanzamt (Abs. 8) gegenüber sein Ausscheiden
aus der Unternehmensgruppe erklären. Erklärt der Gruppenträger sein Ausscheiden
aus der Unternehmensgruppe, ist die Unternehmensgruppe beendet.
– Im Falle des nachträglichen Eintritts einer
Körperschaft (Abs. 2) gilt Abs. 8 für den Gruppenträger und die
eintretende Körperschaft sinngemäß.
– Der Feststellungsbescheid (Abs. 8) ist in
allen Fällen der Änderung gegenüber dem Gruppenträger und allen
Gruppenmitgliedern der Unternehmensgruppe abzuändern.
(10) Die Unternehmensgruppe muss für einen
Zeitraum von mindestens drei Jahren bestehen. Dabei gilt Folgendes:
– Die Mindestdauer ist nur erfüllt, wenn das
steuerlich maßgebende Ergebnis von drei jeweils zwölf Monate umfassenden
Wirtschaftsjahren in Sinne des Abs. 6 zugerechnet wird.
– Die Regelung über die Mindestdauer gilt im
Falle des nachträglichen Eintritts einer weiteren Körperschaft (Abs. 2) in
eine bestehende Unternehmensgruppe für die eintretende Körperschaft.
– Scheidet eine Körperschaft innerhalb von drei
Jahren nach dem Eintritt aus der Unternehmensgruppe aus, sind insoweit im Wege
der Veranlagung oder der Wiederaufnahme des Verfahrens jene steuerlich
maßgebenden Verhältnisse herzustellen, die sich ohne Gruppenzugehörigkeit
ergeben hätten.“
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird folgende Z 4
angefügt:
„4. Die Zinsen in Zusammenhang mit der
Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10,
soweit sie zum Betriebsvermögen zählen.“
b) Abs. 2 entfällt, Abs. 3 erhält
die Bezeichnung Abs. 2.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:
„(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der
Einkünfte die nicht unter § 11 Abs. 1 fallenden Aufwendungen und
Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen)
Vermögensvermehrungen und Einnahmen, mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97
des Einkommensteuergesetzes 1988 oder mit Kapitalerträgen im Sinne
§ 21 Abs. 3 in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
nicht abgezogen werden.“
b) In Abs. 3 wird folgende Z 3
angefügt:
„3. Im Falle von Einlagen in mittelbar verbundene
Körperschaften darf bei den Zwischenkörperschaften insoweit der niedrigere
Teilwert nicht angesetzt werden, es sei denn, ein wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen Einlagen und Ansatz des niedrigeren Teilwertes ist nachweislich nicht
gegeben. Dasselbe gilt auch für unmittelbare Einlagen in Zwischenkörperschaften
mit nachfolgender mittelbarer oder unmittelbarer Durchleitung an die Zielkörperschaft.
Verluste bei einer Zwischenkörperschaft anlässlich der Veräußerung oder des
sonstigen Ausscheidens der Beteiligung sind im Ausmaß der nicht abschreibbaren
Einlagen nicht abzugsfähig.“
6. In § 13 Abs. 3 und 4 wird das
Zitat „§ 22
Abs. 3“ jeweils durch „§ 22
Abs. 2“ ersetzt.
7. § 15 Abs. 3 lautet:
„(3) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle und sonstige Rückstellungen (§ 81c Abs. 3 D VII
des Versicherungsaufsichtsgesetzes) sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen.
Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate
beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen. Bei den
Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist davon
auszugehen, dass bei 70% der Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit am
Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt.“
8. § 22 einschließlich der Überschrift
lautet:
„Steuersätze
§ 22. (1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2)
oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des
§ 21 beträgt 25%.
(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 12,5% für
nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Kapitalerträge und Einkünfte
einer Privatstiftung.“
9. In § 24 Abs. 3 Z 2 und
Z 3 lit. a wird das Zitat „§ 22 Abs. 3“ jeweils durch „§ 22 Abs. 2“ ersetzt.
10. Folgender § 26c wird angefügt:
„§ 26c.
1. § 8 Abs. 3 Z 3, § 11,
§ 12 und § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. xxx/2004 ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2005
anzuwenden.
2. § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. xxx/2004 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
2005 anzuwenden. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, das
vor dem 1. Jänner 2005 beginnt und nach dem 31. Dezember 2004 endet,
ist der bis 31. Dezember 2004 angefallene Gewinn zwar beim Einkommen des
Kalenderjahres 2005 zu erfassen, aber mit dem Steuersatz des § 22
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Fassung vor diesem
Bundesgesetz zu besteuern. Dabei gilt Folgendes:
a) Der Gewinn des abweichenden Wirtschaftsjahres
ist durch die Anzahl der Kalendermonate dieses Wirtschaftsjahres zu teilen und
mit der Anzahl der in das Kalenderjahr 2004 fallenden Kalendermonate zu
vervielfachen. Angefangene Kalendermonate gelten als volle Kalendermonate.
b) Sinngemäß
ist der angefallene Gewinn des Organträgers bzw. der Organgesellschaften zu
ermitteln.
c) Dem Unternehmer steht es frei, den bis zum
31. Dezember 2004 angefallenen Gewinn durch Zwischenabschluss zu
ermitteln.
3. § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. xxx/2004 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
2005 anzuwenden. Die Firmenwertabschreibung im Sinne des § 9 Abs. 7
ist auf Beteiligungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004
angeschafft worden sind. Bestehende Organschaften im Sinne des § 9 in der
Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/2004 gelten unabhängig davon,
ob der Ergebnisabführungsvertrag aufgehoben wird oder nicht, und unabhängig vom
Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaften als Unternehmensgruppe, wenn
der Antrag im Sinne des § 9 Abs. 8 bis 31. Dezember 2005 dem
zuständigen Finanzamt übermittelt wird. Die Jahre der Zugehörigkeit zum
Organkreis sind beim Übergang in die Gruppe in die Mindestbestandsfrist des
§ 9 Abs. 9 in der Fassung dieses Bundesgesetzes einzurechnen.
4. § 15 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2004 ist auch auf Rückstellungen für noch
nicht abgewickelte Versicherungsfälle und auf sonstige Rückstellungen
(§ 81c Abs. 3 Pos. D VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2005
endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Unterschiedsbeträge, die sich
aus der erstmaligen Anwendung des § 15 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2004 ergeben, sind gleichmäßig auf das
Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2004 endet und auf die
folgenden vier Wirtschaftsjahre (Aufbauzeitraum) zu verteilen. § 26a
Abs. 12 bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Scheidet eine Rückstellung
während des Aufbauzeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf
entfallende Differenzbetrag im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens anzusetzen.
5. Sind die Verhältnisse des Kalenderjahres 2004
oder eines früheren Kalenderjahres für die Festsetzung einer Vorauszahlung für
das Kalenderjahr 2005 oder eines späteren Kalenderjahres maßgeblich oder sind
Vorauszahlungen für diese Zeiträume vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung
erstmalig festgesetzt worden, gilt Folgendes:
Beantragt der Steuerpflichtige eine
Herabsetzung der Vorauszahlung, darf diesem Antrag nur statt gegeben werden,
wenn die Voraussetzungen dafür anhand einer konkreten und detaillierten
Einschätzung seines voraussichtlichen Einkommens vollständig offengelegt und
nachgewiesen werden.“
Artikel III
Änderung des
Mineralölsteuergesetzes 1995
Das Mineralölsteuergesetz 1995,
BGBl. I Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 7a lautet:
„Agrardiesel
§ 7a. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten
Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4
entrichtet wurde und das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen,
Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche
Zwecke eingesetzt wird, ist auf Antrag ein gemäß Abs. 3 errechneter Betrag
zu vergüten. Als land- und forstwirtschaftliche Zwecke gelten die Tätigkeiten
im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie land- und
forstwirtschaftliche Nebengewerbe, soweit sie im Zusammenhang mit Tätigkeiten
im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung stehen.
(2) Vergütungsberechtigt ist der
Betriebsinhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.
(3) Der zu vergütende Betrag beträgt
0,204 € je Liter. Die Vergütung errechnet sich nach
1. dem tatsächlichen Verbrauch bis zu einer durch
Verordnung gemäß Abs. 7 festzulegenden Obergrenze oder
2. einem Pauschalverbrauchsatz, der sich aus der
Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Fläche ergibt, in einem vereinfachten
Verfahren gemäß Abs. 7.
(4) Übersteigen insgesamt die gemäß Abs. 1
beantragten Vergütungssummen in einem Kalenderjahr den Betrag von
50 Millionen Euro, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag
aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Vergütung von 50 Millionen Euro
gekürzt.
(5) Die zuständige Behörde ist für das gesamte
Bundesgebiet das Zollamt Wien.
Sie bedient sich geeigneter Dritter, die über
die erforderlichen Daten verfügen
– zur Entgegennahme und Prüfung der Anträge
– zur Entscheidung über den zu vergütenden Betrag
und
– zur Verständigung der auszahlenden Stellen über
die auszuzahlenden Beträge.
(6) Der Vergütungsberechtigte hat bis zum
15. Mai des laufenden Jahres mitzuteilen, ob er die Pauschalregelung gemäß
Abs. 3 Z 2 in Anspruch nimmt. In diesem Fall wird auf Grund der
pauschalen Verbrauchssätze gemäß Abs. 7 der Vergütungsbetrag bis September
des laufenden Jahres ausbezahlt. Beantragt der Vergütungsberechtigte eine
Vergütung gemäß Abs. 3 Z 1, ist der tatsächliche Verbrauch des
gesamten Kalenderjahres durch geeignete Belege nachzuweisen, wobei eine
Auszahlung erst nach Überprüfung der Belege erfolgt. Beträge unter 30 Euro
werden nicht ausbezahlt.
(7) Nähere Bestimmungen betreffend
Antragstellung, Antragsfristen, Verfahren, Nachweis der gemäß § 3
Abs. 1 Z 4 entrichteten Mineralölsteuer, Nachweis des tatsächlichen
Verbrauchs, Obergrenzen gemäß Abs. 2 Z 1 sowie Festlegung pauschaler
Verbrauchssätze sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit
Verordnung festzulegen.“
2. In § 64f Abs. 4 entfällt der
zweite Satz und es wird folgender § 64g angefügt:
„§ 64g. § 7a tritt am 1. Jänner 2005 in
Kraft.“
Artikel IV
Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995
Das
Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. I Nr. 702/1994, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Z 1 tritt an
die Stelle des Betrages „144 €“ der
Betrag „0 €“.
2. In § 3 Abs. 1 Z 2 tritt an
die Stelle des Betrages „72 €“ der Betrag
„0 €“.
3. § 41 samt Überschrift lautet:
„Steuersatz
§ 41. Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 73 € je Hektoliter“.
4. Nach § 48c wird folgender § 48d
eingefügt:
„§ 48d.
(1) § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und § 41 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten am 1. April 2005 in
Kraft.
(2) § 6 und § 7 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 sind nach dem 31. März 2005
auf Schaumwein nicht mehr anzuwenden.
(3) § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2,
§ 6, § 7 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 124/2003 sind weiter auf Schaumwein anzuwenden, für den die
Steuerschuld vor dem 1. April 2005 entstanden ist.“
Artikel V
Änderung des
Biersteuergesetzes 1995
Das Biersteuergesetz 1995, BGBl. I
Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Biersteuer beträgt je Hektoliter Bier
2 € je Grad Plato (Steuerklasse).“
2. Nach § 46c wird folgender § 46d
eingefügt:
„§ 46d. § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 124/2003 ist weiterhin auf Bier anzuwenden, für welches die
Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist.“
Artikel VI
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl.
Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. xxx/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 tritt an die Stelle des
Betrages von „7,25 Euro“ der Betrag von „10 Euro“.
2. In § 20 Abs. 2 tritt nach dem
Wort „Jahren“
an die Stelle des Beistrichs und des folgendes
Satzteiles folgender Satzteil: „und wenn dieser Betrag 500.000 Euro übersteigt,
das Höchstmaß von je zwei Jahren nicht übersteigen; bei Finanzvergehen, deren
Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat
vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei
Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen
nicht übersteigen.“
3. Dem § 22 Abs. 2 wird als
Abs. 3 angefügt
„(3) Sind von einem Täter Finanzvergehen und im
Zusammenhang damit strafbare Handlungen nach § 223 StGB oder § 293
StGB begangen worden, so sind ausschließlich die Finanzvergehen zu ahnden.“
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Abs. 4, 5 und 6
erhalten die Absatzbezeichnung „(5)“, „(6)“ und „(7)“.
b) Abs. 4 lautet:
„(4) Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung
sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe mit einem
ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag
nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.“
5. In § 31 Abs. 5 lautet der
letzte Halbsatz:
„wenn seit dem Beginn der
Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c
genannte Zeit verstrichen sind.“
6. In § 38 Abs. 1 lautet der
vorletzte Satz:
„Daneben ist nach Maßgabe des
§ 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, beträgt der strafbestimmende
Wertbetrag jedoch mehr als 500.000 Euro, auf Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren zu erkennen.“
Artikel VII
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 207 Abs. 2 lautet der
zweite Satz:
„Soweit eine Abgabe hinterzogen ist,
beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.“
2. § 209 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist eine
oder mehrere nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches
oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde
unternommen, verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Wird eine solche
Amtshandlung in einem Verlängerungsjahr unternommen, so endet die Verjährungsfrist
erst mit Ablauf des folgenden Jahres.“
b) In Abs. 3 tritt jeweils an die
Stelle der Zahl „fünfzehn“ die Zahl „zehn“.
3. In § 209a wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Sofern nicht Abs. 1 oder 2 anzuwenden
ist, darf in einem an die Stelle eines früheren Bescheides tretenden
Abgabenbescheid, soweit für einen Teil der festzusetzenden Abgabe bereits
Verjährung eingetreten ist, vom früheren Bescheid nicht abgewichen werden.“
4. In § 304 tritt an die Stelle der
Zahl „zehn“ die Zahl „sieben“.
5. In § 323 wird folgender Abs. 16
angefügt:
„(16) Die §§ 207, 209, 209a und 304 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 209 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt für Nachforderungen auf Grund einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1), wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist, erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“