Probleme:
Der berufliche Wechsel im Zuge des laufenden Strukturwandels wird
durch die aktuellen Zumutbarkeitsbestimmungen zu wenig gefördert. Pflegende
Angehörige können zum Teil bei Arbeitslosigkeit nach Ende der Pflegetätigkeit
kein Arbeitslosengeld mehr beziehen. Informationsdefizit bei freien Dienstnehmern
und freien Dienstnehmerinnen über die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus
dem freien Dienstvertrag.
Ziel:
Unterstützung der beruflichen Neuorientierung im Rahmen der
Arbeitsvermittlung und gesetzliche Verankerung eines individuellen Betreuungsplanes
für alle Arbeitslosen. Absicherung pflegender Angehöriger in der
Arbeitslosenversicherung. Beseitigung des Informationsdefizits freier
Dienstnehmer.
Inhalt:
Erstellung eines individuellen Betreuungsplanes für jeden
Arbeitsuchenden durch das AMS. Bessere Berücksichtigung der Wegzeiten bei der
Vermittlung. Zeitgemäße Ausgestaltung des Berufsschutzes unter Einbeziehung
eines Einkommensschutzes. Weitere Abstufung der Sanktionsmöglichkeiten bei Ablehnung
einer zumutbaren Beschäftigung. Absicherung pflegender Angehöriger durch
Erstreckung der Rahmenfrist für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes.
Verpflichtende Ausstellung eines Dienstzettels als Informationsgrundlage für
die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis.
Alternative:
Aufrechterhaltung des bisherigen, unbefriedigenden Rechtszustandes.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Österreich:
Durch die effizientere Vermittlung können offene Stellen rascher
besetzt werden und dadurch ein Beitrag zum Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum
geleistet werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe Finanzielle Erläuterungen.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die im Einklang mit den Rechtsvorschriften, Empfehlungen und Zielen
der EU stehenden Änderungsvorschläge fallen in den autonomen
Gestaltungsspielraum der Mitgliedsländer.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Das Regierungsprogramm sieht eine Steigerung der Effizienz bei der
Arbeitsvermittlung sowie eine Flexibilisierung der Zumutbarkeitsbestimmungen
mit folgenden Kernpunkten vor: Erstellung eines individuellen Betreuungsplanes
für jeden Arbeitsuchenden durch das AMS. Anpassung der Sanktionsmöglichkeiten.
Überprüfung der regionalen Vermittelbarkeit und eine zeitgemäße Ausgestaltung
des Berufsschutzes unter Einbeziehung eines Einkommensschutzes. Das Regierungsprogramm
sieht weiters einen Ausbau des Frühwarnsystems vor. Gekündigte Arbeitnehmer
sollen sich bereits nach Ausspruch der Kündigung beim Arbeitsmarktservice
melden, um diesem frühzeitig die Möglichkeit für eine individuelle Betreuung zu
geben. Die verpflichtende Ausstellung eines Dienstzettels für freie
Dienstnehmer soll eingeführt werden. Wichtig ist auch die Absicherung
pflegender Angehöriger durch Fristerstreckung des Arbeitslosengeldes. Mit dem
vorliegenden Entwurf sollen insbesondere diese wichtigen Anliegen umgesetzt
werden. Zusätzlich sind entsprechende Begleitmaßnahmen vorgesehen, die den
Anreiz zur Arbeitsaufnahme verstärken und unerwünschte Nachteile für die
betroffenen Arbeitslosen verhindern sollen. Die übrigen Änderungen dienen der
Vermeidung von Härtefällen und dem Bürokratieabbau sowie auf Grund praktischer
Erfahrungen erforderlichen Klarstellungen.
Finanzielle Auswirkungen:
Der vorliegende Entwurf eines Arbeitsmarktreformgesetzes führt
sowohl zu geringfügigen Mehrbelastungen als auch zu Einsparungen in der
Gebarung Arbeitsmarktpolitik, wobei Mehraufwendungen zu Entlastungen bei
anderen Finanzierungsträgern, beispielsweise der Sozialhilfe, führen werden.
Mehrbelastungen sind zu erwarten durch
die
Absicherung des Krankenversicherungsschutzes bei fehlender
Anspruchsberechtigung für 7 Tage, in wenigen Einzelfällen für längstens
28 Tage,
die
Rückerstattung von Beitragsleistungen bei Mehrfachversicherungen oberhalb der
Höchstbeitragsgrundlage,
die
Gleichstellung der Versicherungszeiten von Haftentlassenen mit sonstigen
arbeitslosenversicherungspflichtig Beschäftigten,
die
Rahmenfristerstreckung für die Pflege von nahen Angehörigen mit Anspruch auf
Pflegegeld ab der Stufe 3,
Einsparungen sind zu erwarten durch
die
Steigerung der Vermittlungseffektivität durch die geänderten
Zumutbarkeitsbestimmungen,
die
Präzisierung von Rückforderungen und Kostenersätzen,
die
arbeitsmarktpolitische Straffung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen im
Rahmen einer Bildungskarenz.
Bei den angeführten finanziellen Auswirkungen ist von folgenden
Größenordnungen - sofern zum gegenwärtigen Zeitpunkt in einer ex ante Bewertung
abschätzbar - auszugehen.
Krankenversicherungsschutz bei Sperren gemäß § 11 AlVG:
Unabhängig von der mit 1. Jänner 2005 vorzusehenden Neuregelung
der Krankenversicherungsschutzes für Arbeitslose und der damit verbundenen
Aufwandsabgeltung durch die Gebarung Arbeitsmarktpolitik, die im Rahmen des
Budgetbegleitgesetzes und in der Folge im BVAE 2005 ihren Niederschlag finden
muss, ergibt sich folgende Aufwandsrechnung. Ausgehend von rd. 50 000
Personen im Jahr 2003, die nach Beendigung ihrer Beschäftigung einen Zeitraum
von rund fünf Wochen bis Beginn des Leistungsbezuges nach dem AlVG hatten,
ergeben sich nach Abzug der erfolgten Sperren nach § 11 AlVG von rund
28 000 Personen rund 22.000 Personen, für die Krankenversicherungsbeiträge
zusätzlich entrichtet werden müssen. Bei einem Tagsatz von 27,2 € und
einem KV-Beitrag von 6,8 % rechnet sich für die Zusatzwoche der
Krankenversicherung ein Gesamtaufwand von nicht ganz 293 000 €.
Rahmenfristerstreckende Wirkung der Pflege naher Angehöriger mit
Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3:
Nach Mitteilung des BMSGK machten rund 500 Angehörige (0,7 %)
von der seinerzeit ab der Pflegestufe 4 bestandenen günstigeren Weiterversicherung
Gebrauch; die Ausweitung auf die Stufe 3 wurde mit weiteren rund 300 (lt.
Schätzungen des BMSG 293) Versicherten angenommen. Da die geringere Pflegebedürftigkeit
aber in einem weit geringeren Ausmaß einen gänzlichen Jobverzicht erfordert,
kann realistisch mit rund 200 Versicherten gerechnet werden.
Im Jahr 2002 haben lt. BMSGK insgesamt 671 Personen von der
begünstigten Weiterversicherung (ab der Pflegestufe 3; eine Aufgliederung
der Inanspruchnahme nach Pflegestufen ist leider nicht verfügbar) Gebrauch
gemacht. Dies bedeutet eine Steigerung um rund 170 Personen, was die Annahme
von höchstens rund 200 zusätzlichen Versicherten untermauert.
Der angenommene Versichertenstand entspricht allerdings einer mehrjährigen
Pflege, weshalb realistisch höchstens 10% (20 Personen) jährlich davon in einem
Leistungsantrag (Neuanspruch oder Fortbezug) münden. Unter Zugrundelegung einer
anschließenden maximal einjährigen Arbeitslosigkeit (aus Gründen der
Einfachheit für alle Fälle mit 30 Wochen AlG, danach NH angenommen) ergibt sich
folgende Aufwandschätzung:
20
Personen x € 23,2 AlG x 210 Tage x 1,228 % SV = rd.
120 000 €
20
Personen x € 18,16 NH x 155 Tage x 1,228 % SV = rd. 70 000 €
jährlicher
Mehraufwand gesamt rd.
290 000 €, unter Berücksichtigung des Krankenversicherungsanteils von
7,3 % errechnet sich ein Gesamtbetrag von rd. 300 000 €.
Gleichstellung von Strafgefangenen mit
arbeitslosenversicherungspflichtig Beschäftigten:
Lt. BMJ befinden sich permanent rd. 8 000 Personen in Haft,
davon rd. 4 000 bis 4 500 in Strafhaft, wovon wieder rund 80 %
(3 600 Personen) der Arbeitspflicht nachgehen. Realistisch erscheint daher
die Annahme eines in Permanenz versicherten Personenkreises von rd. 3 600
Personen. Unter der Annahme, dass nur rund 80 % des Personenkreises eine
Leistung aus der AlV beantragen (z.B. weil Häftlinge ohne österr.
Staatsbürgerschaft idR. nach Verbüßung der Haftstrafe abgeschoben werden oder
auch andere Gründe), entspräche dies einem Personenkreis von rd. 2 880
Personen jährlich. Es sind keine Daten verfügbar, in wie vielen Fällen eine
neue Anwartschaft auch schon mit drei Viertel der versicherungspflichtigen
Zeiträume erfüllt ist. Auf Grund der in vielen Fällen vermutlich längeren Dauer
einer Strafhaft und unter Berücksichtigung, dass in vielen Fällen vermutlich
die „kleine Anwartschaft“ genügt, kann dabei aber sicher von zumindest drei
Viertel der Fälle ausgegangen werden, sodass von einer „Vollanrechnung“ auf die
Anwartschaft höchstens ein Viertel, d.s. rund 900 Personen jährlich profitieren
würden.
Bei einer durchschnittlichen Bemessungsgrundlage von
1 190 € ergibt dies ein AlG in Höhe von 21,41 € tgl. Umgelegt
auf eine angenommene Bezugsdauer von 100 Tagen bedeutet dies einen grob
geschätzten Aufwand von rund 1,9 Mio. € jährlich.
Rückerstattung von Beitragsleistungen bei Mehrfachversicherungen
oberhalb der Beitragsgrundlage bzw. Rahmenfristerstreckungstatbestand bei
Pensionsvorschuss:
Zur Zahl der möglicherweise betroffenen Personen liegen keine gesicherten
Daten für eine tragfähige Kostenrechnung vor. Ausgehend von dem Umstand, dass
die der Neuregelung zugrunde liegenden Beschwerden bei der Volksanwaltschaft
nur einzelne wenige Personen betreffen, ist von einem vernachlässigbaren
Gebarungsbetrag auszugehen. Analoges gilt für den
Rahmenfristerstreckungstatbestand bei Pensionsvorschuss.
Dem Mehraufwand stehen die in der Folge dargestellten Einsparungen
gegenüber.
Durch die Neufassung der Zumutbarkeitsbestimmungen kann davon
ausgegangen werden, dass es zu einer weiteren Verkürzung der Dauer der
Arbeitslosigkeit kommt. Geht man in einer vorsichtigen Schätzung davon aus,
dass sich die Verweildauer und damit der Leistungsbezug um einen Tag verkürzt,
dann ist mit einer Einsparung des unmittelbaren Leistungsvolumens (AlG und NH)
von 19,6 Mio. € auszugehen. Unter Berücksichtigung der anteiligen
SV-Beiträge (22,8 % PV und 7,3 % KV) ergibt sich ein Gesamteinsparungsvolumen
von rund 25,7 Mio. €.
Zur Frage der Budgeteinsparung bei Rückforderungen und Kostenersätzen
bzw. bei den Aufwendungen für Weiterbildungsgeld ist mangels Einschätzbarkeit
der Einbringbarkeit (Exekutionen) bzw. des Rückgangs an Bildungsteilnahmen in
Verbindung mit Bildungskarenz eine Quantifizierung nicht möglich.
Die mit der Einführung des Betreuungsplans verbundenen Kosten in der
Anpassung der relevanten EDV-Applikation im AMS sind im Rahmen der
Präliminarien 2005 abzudecken. Entsprechende Vorkehrung ist im Zuge der
Erstellung des BVAE 2005 zu treffen.
Bei der Abgeltung der Kosten der aus dem zentralen Melderegister
(ZMR) der IAF-Service GmbH zur Verfügung gestellten Meldedaten ist bei einem
Umfang von rund 1 000 Abfragen pro Jahr von einem Aufwand von rund
1 000 € auszugehen; dieser Aufwand ist vom IAF-Fonds zu tagen.
Der Umfang an erforderlichen Lehrgangsplätzen im Rahmen des
Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes ist derzeit, nicht zuletzt wegen der
schwierig abzuschätzenden konjunkturellen Entwicklung, der demographischen
Veränderung, der Änderung in der Schulbesuchsneigung - und -entscheidung der
Jugendlichen nicht abzusehen. Die budgetäre Vorsorge wird im Rahmen der
Gebarung AMP bei der Erstellung des BVAE 2005 bzw. BVE 2006 zu treffen sein.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Änderungen auf
Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht, soweit es nicht unter
Art. 12 fällt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen“).
Besonderer Teil
Zu Art. 1 (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977):
Zu Z 1 bis 3 (§§ 9 bis 11 AlVG):
§ 9 Abs. 1 AlVG ist inhaltlich unverändert und wurde
lediglich formal an die Legistischen Richtlinien 1990 angepasst.
§ 9 Abs. 2 AlVG enthält neben den bisherigen, im
Abs. 2 erster Satz und im Abs. 4 gesetzlich festgelegten
Voraussetzungen und der der ständigen Rechtsprechung entsprechenden Auslegung
des Begriffes „angemessen entlohnt“ die bisher im Abs. 3 geregelten
Komponenten der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes und der Vereinbarkeit mit
Betreuungspflichten.
Die bisher vorgesehene unterschiedliche Beurteilung der Zumutbarkeit
einer Beschäftigung in Abhängigkeit von der Lage des Arbeitsplatzes innerhalb
oder außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes führt vielfach zu unbilligen
Ergebnissen und soll daher entfallen. Stattdessen soll die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes
innerhalb einer angemessenen Zeit geprüft werden. Im Hinblick auf die
unterschiedlichen regionalen und persönlichen Umstände soll von der starren
Festlegung einer Grenze im Gesetz abgesehen werden. Die Beurteilung der Angemessenheit
der Wegzeit soll unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen der Wegzeit
und der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit erfolgen. Als
durchschnittliche tägliche Wegzeit soll die in der Regel täglich zurück zu
legende Wegzeit gelten. Die Wegzeit (von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück)
soll im Allgemeinen ein Viertel der durchschnittlichen täglichen
Normalarbeitszeit nicht wesentlich überschreiten. Bei unterschiedlicher
Verteilung der Wochenarbeitszeit ist auf die durchschnittliche Arbeitszeit an
den Beschäftigungstagen abzustellen. Wenn die Wegzeit, etwa auf Grund der
Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel, geringfügig (zB eine Viertelstunde)
über der Richtwertzeit liegt, wird die Angemessenheit noch nicht in Frage zu
stellen sein. Da die Kollektivverträge zum Teil unterschiedliche, von der
gesetzlichen Normalarbeitszeit abweichende, Normalarbeitszeiten vorsehen (zB
37,5 oder 38,5 Stunden) wird, um aufwändige Nachforschungen und Streitigkeiten
zu vermeiden, im Sinne einer praktikablen Lösung klar gestellt, dass zwei
Stunden Wegzeit täglich bei einer Vollzeitbeschäftigung immer zumutbar sind.
Eine wesentlich längere Wegzeit, also zB drei Stunden bei einer täglichen
Arbeitszeit von acht Stunden, soll nur bei Vorliegen besonderer Umstände
zumutbar sein. Solche Umstände werden jedenfalls vorliegen, wenn bei Einhaltung
der Richtwegzeit eine längere Arbeitslosigkeit unvermeidlich wäre. Das kann
insbesondere der Fall sein, wenn die arbeitslose Person einen besonders
entlegenen Wohnsitz hat, von dem aus ein geeigneter Arbeitsplatz nicht in kürzerer
Zeit erreichbar ist, aber auch wenn auf Grund der regionalen
Arbeitsmarktsituation kein näherer Arbeitsplatz gefunden werden kann. Einen
Anhaltspunkt für die Angemessenheit einer Wegzeit bietet die von am Wohn- oder
Aufenthaltsort lebenden Tagespendlern üblicher Weise zurück gelegte Fahrzeit.
Eine längere Wegzeit ist auch zumutbar, wenn die größere Entfernung durch
besonders günstige Arbeitsbedingungen aufgewogen wird. Bei Teilzeitarbeit ist
jedenfalls eine Wegzeit von eineinhalb Stunden (hin und zurück) zumutbar, wenn
die Wochenarbeitszeit mindestens 20 Stunden beträgt.
Die Arbeitszeit einschließlich der Wegzeit darf jedenfalls die
Wahrnehmung der sich aus gesetzlichen Vorschriften, zB auch den jeweiligen
Jugendwohlfahrtsgesetzen der Länder, ergebenden Betreuungsverpflichtungen nicht
gefährden. Ausgehend von der grundsätzlichen Verfügbarkeit zumindest für eine
übliche, Arbeitslosigkeit ausschließende Teilzeitbeschäftigung, die gemäß
§ 7 AlVG jedenfalls Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld
ist, besteht bei Betreuungspflichten, insbesondere für Kinder im Vor- und
Grundschulalter, bei Fehlen entsprechender anderer Betreuungsmöglichkeiten nur
eine zeitlich und örtlich eingeschränkte Arbeitsmöglichkeit.
Im neuen Abs. 3 wird im Hinblick auf die immer rascher vor sich
gehenden Veränderungen in der Wirtschaft und damit auch in der Berufswelt der
Berufschutz mit 100 Tagen festgelegt. Entsprechend den wissenschaftlichen
und praktischen Erfahrungen ist im Regelfall die Wiederaufnahme einer Beschäftigung
im bisherigen Tätigkeitsbereich innerhalb dieser Zeit möglich. Durch eine
rechtzeitige Umorientierung – die in den meisten Fällen auch in einer
entsprechenden Betreuungsvereinbarung Ausdruck finden wird – soll
Langzeitarbeitslosigkeit mit allen negativen Folgen verhindert werden. Steht
schon vor Ablauf dieser Zeit fest, dass keine Aussicht auf eine Rückkehr in den
bisherigen Beruf besteht, so soll keine wertvolle Zeit versäumt werden. Das
wird heute bereits im Einvernehmen mit den Betroffenen in sinnvoller Auslegung
der geltenden Regelungen so gehandhabt. Andererseits soll Arbeitslosen bei
begründeter - im Betreuungsplan gemäß § 38c AMSG fest gehaltener -
Aussicht auf eine baldige Beschäftigung im bisherigen Tätigkeitsbereich auch
künftig nicht gleich nach 100 Tagen eine andere Beschäftigung aufgedrängt
werden. Durch die Beschränkung des Berufsschutzes auf 100 Tage verringert
sich die Gefahr des Entstehens bzw. der Verfestigung von
Langzeitarbeitslosigkeit.
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen einen optimalen Einsatz des
Humankapitals fördern und keinesfalls als Rechtfertigung für (vermeidbare)
Dequalifizierungen dienen. Die Fähigkeiten und das Entwicklungspotential der
einzelnen Arbeitslosen sollen im Betreuungsplan gemäß § 38c AMSG
angesprochen und bei Beschäftigungs- und Schulungsangeboten berücksichtigt
werden. Wenn eine berufliche Umorientierung erforderlich und die Vermittlung
einer angemessenen Beschäftigung in absehbarer Zeit nicht aussichtsreich ist,
so sollen geeignete Schulungsmaßnahmen eingesetzt werden. Während der Dauer von
dem Betreuungsplan entsprechenden Maßnahmen der Höher- oder Neuqualifizierung
und eine angemessene Zeit danach wird – auch im Sinne eines volkswirtschaftlich
sinnvollen Ressourceneinsatzes – von Vermittlungen in weniger qualifizierte
Beschäftigungen abzusehen sein.
Der veränderte Berufsschutz soll durch einen individuellen
Entgeltschutz ergänzt werden. Bisher gibt es keinen besonderen Entgeltschutz;
es ist nur die kollektivvertragliche Entlohnung bei allen Angeboten zu gewährleisten.
Künftig darf das Entgelt aus der angebotenen Beschäftigung während der ersten
120 Tage des Arbeitslosengeldbezuges nicht weniger als 80 Prozent und
für die restliche Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs nicht weniger als
75 Prozent des der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld zu Grunde
liegenden Entgelts (rund 80 bzw. 75 Prozent des vorherigen
Durchschnittsverdienstes) betragen. Dieser Entgeltschutz gilt bei Angebot einer
Vollzeitstelle, wenn auf einen Arbeitsplatz in einem anderen Beruf verwiesen
wird und bei Angebot einer Teilzeitstelle unabhängig davon, in welchem Beruf
die Stelle angeboten wird. Dadurch soll sowohl bei geänderten beruflichen
Erfordernissen als auch bei einer Verringerung der Arbeitszeit im Falle einer
Teilzeitbeschäftigung ein wesentliches Absinken unter das bisherige
Entgeltniveau verhindert werden.
Beispiel: Bisheriges Einkommen laut Bemessungsgrundlage:
2 000 € monatlich. Nun wird dem/der Arbeitslosen eine
kollektivvertraglich entlohnte Teilzeitstelle in seinem/ihrem Beruf angeboten.
Der Kollektivvertragslohn bei Vollzeitarbeit beträgt 1 800 €. Nachdem
die Stelle jedoch nur für 20 Wochenstunden vorgesehen ist, beträgt die
monatliche Entlohnung 900 €. Dies ist nach geltendem Recht zumutbar, da
der Kollektivvertrag eingehalten wird, jedoch kein besonderer Entgeltschutz
besteht. Künftig muss der Lohn bei der angebotenen Stelle in den ersten
120 Tagen der Arbeitslosigkeit wenigstens mit 1 600 € monatlich
(80 % der Bemessungsgrundlage) und danach mit wenigstens 1 500 €
monatlich (75 % der Bemessungsgrundlage) entlohnt sein. Die angebotene
Teilzeitstelle wäre daher nicht zumutbar, da sie nur mit 900 € entlohnt
ist.
Bei Teilzeitbeschäftigung bereits vor der Arbeitslosigkeit darf das
Einkommen auf dem vermittelten Arbeitsplatz nicht weiter unter das Niveau der
zuvor ausgeübten Teilzeitbeschäftigung sinken. Das gilt jedoch nur, wenn die
betroffenen Personen dem Arbeitsmarktservice die zur Beurteilung erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung gestellt oder, insbesondere wenn die Beibringung von
Arbeitszeitbestätigungen nicht möglich ist, die Teilzeitbeschäftigung auf
andere Weise glaubhaft gemacht haben. Diese Regelung soll einen
Einkommensschutz für arbeitswillige Personen gewährleisten. Sie soll jedoch
keinen Vorwand für die sanktionslose Ablehnung von Arbeitsangeboten (im
Hinblick auf die Schwierigkeit für das AMS, nachträglich vorgebrachte
Parteiangaben zu überprüfen und zu widerlegen) bei mangelnder Bereitschaft von
einzelnen Arbeitslosen, an der Lösung des Beschäftigungsproblems mitzuwirken,
bieten.
Die Abs. 4 bis 6 entsprechen den bisherigen Abs. 5 bis 7.
Die derzeit noch in Abs. 8 geregelte, gleichzeitig mit der Einführung des
Kinderbetreuungsgeldes mit 1. Jänner 2002 in Kraft getretene Verpflichtung
für das Arbeitsmarktservice, bei erkennbaren Eingliederungsproblemen in den
Arbeitsmarkt binnen vier Wochen entsprechende Maßnahmen einzuleiten, wurde mit
dem Budgetbegleitgesetz 2003 im § 38a AMSG verankert und kann daher
im AlVG entfallen.
§ 10 AlVG übernimmt einerseits inhaltlich unverändert die
lediglich formal an die Legistischen Richtlinien 1990 angepasste Auflistung der
eine Sanktion auslösenden Tatbestände des bisherigen § 10 Abs. 1 AlVG
und sieht andererseits eine stärkere Differenzierung der Sanktionen bei
mangelnder Arbeitswilligkeit abhängig von der Häufigkeit der Setzung
entsprechender Tatbestände vor. Der neue Abs. 2 soll den Missbrauch des
besonderen Entgeltschutzes nach Teilzeitbeschäftigungen sanktionieren. Die
Nachsichtsregelungen im § 10 Abs. 3 und im neuen § 11 Abs. 2
sehen weiterhin eine Befassung des Regionalbeirates vor, wenn Umstände
vorliegen, deren Berücksichtigungswürdigkeit zu beurteilen ist. Im Wege der
Nachsicht ist eine flexible Handhabung der Mindestdauer der Sanktionen möglich.
Die berücksichtigungswürdigen Gründe müssen, wie die im Gesetz angeführten
Beispiele zeigen, im Zusammenhang mit der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der
Beschäftigung stehen und können nicht nachteilige finanzielle Folgen betreffen,
weil andernfalls die Sanktionsdrohung letztlich ins Leere ginge. An der
Unterschiedlichkeit der Sanktionen, nämlich einem mit einer Verkürzung der
Bezugsdauer verbundenen Anspruchsverlust im Fall des § 10 und einem nur
vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne Verkürzung der Bezugsdauer im Fall
des § 11, soll sich nichts ändern.
Zu Z 4 und 9 (Entfall des § 12 Abs. 3 lit. g und
§ 21a AlVG):
Durch die Neuregelung sollen folgende Vorteile erreicht werden:
Derzeit hängt es vom Zufall der Lage der Arbeitstage ab, ob der
Verdienst aus der vorübergehenden Beschäftigung auf den Arbeitslosengeldanspruch
anzurechnen ist oder den Anspruch vernichtet. In manchen Fällen ist das in
einem Kalendermonat erzielte Entgelt bei Ausübung einer vorübergehenden
Beschäftigung sogar geringer als bei durchgehendem Arbeitslosengeldbezug.
Wer in zwei aufeinander folgenden Kalendermonaten zB jeweils
16 Tage (zB von 16. Juli bis 16. August) arbeitet, gilt an den
restlichen Monatstagen als arbeitslos und kann an diesen nach Maßgabe der Anrechnung
Arbeitslosengeld beziehen. Wer hingegen in nur einem Kalendermonat 17 Tage
arbeitet, gilt für den gesamten Monat als nicht arbeitslos und ist daher von
vornherein nicht anspruchsberechtigt. Dadurch können - auch zum Schaden der
Wirtschaft - nicht alle vorübergehenden Beschäftigungsmöglichkeiten genützt
werden.
Die Neuregelung zielt darauf ab, Personen, die länger arbeiten, zu
belohnen und nicht zu bestrafen. Ab einer Beschäftigungsdauer von vier Wochen
soll es daher zu keiner Anrechnung mehr kommen. Auch die Anrechnung soll durch
den Wegfall der bürokratischen Höchstbetragsregelung wesentlich vereinfacht
werden. Bei hohen Einkünften, die an wenigen Arbeitstagen erzielt werden, wird
bereits durch die Anrechnung der Leistungsanspruch stark gemindert oder fällt
sogar zur Gänze weg.
Zu Z 5 (Entfall des § 14 Abs. 4 lit. d AlVG):
Die Anrechnung der auf das Ende des Dienstverhältnisses folgenden
Wochenendtage auf die Anwartschaft geht noch auf eine Zeit zurück, als der
Leistungsanspruch frühestens ab dem darauf folgenden Montag bestand. Heute
führt diese Bestimmung dazu, dass für die Wochenendtage Arbeitslosengeld gebührt
und diese Tage überdies auf die nächste Anwartschaft angerechnet werden müssen.
Weiters stellt diese Regelung ein Hindernis für technische Lösungen zur
Schließung bestehender Lücken im Krankenversicherungsschutz Arbeitsloser dar.
Die (beitragslose) Anrechnung auf die Anwartschaft bei gleichzeitiger
Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung soll daher
entfallen.
Zu Z 6 (§ 15 Abs. 1 Z 2 AlVG):
Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe können
grundsätzlich nur innerhalb von drei Jahren gerechnet ab dem letzten Bezugstag
fortbezogen werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Bezug nur bei Erwerb eines
neuen Anspruches möglich. Die dreijährige Fortbezugsfrist verlängert sich aber
ua. bei Pflege eines Angehörigen, für den Pflegegeld zumindest der Stufe 4
gebührte, sofern eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung erfolgte
(weil die Leistung in dieser Zeit nicht bezogen und daher auch nicht
erfolgreich in Anspruch genommen werden konnte). In Umsetzung des
Regierungsprogrammes soll im Einklang mit der bereits geltenden Möglichkeit der
Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige bereits
ab der Pflegestufe 3 der Rahmenfristerstreckungstatbestand in der Arbeitslosenversicherung
angepasst werden.
Zu Z 7 (§ 15 Abs. 3 Z 4 AlVG):
Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe können
grundsätzlich nur innerhalb von drei Jahren gerechnet ab dem letzten Bezugstag
fortbezogen werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Bezug nur bei Erwerb eines
neuen Anspruches möglich. Die dreijährige Fortbezugsfrist verlängert sich aber
ua. bei Pflege eines Angehörigen, für den Pflegegeld zumindest der Stufe 4
gebührte, sofern eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung erfolgte
(weil die Leistung in dieser Zeit nicht bezogen und daher auch nicht
erfolgreich in Anspruch genommen werden konnte). In Umsetzung des
Regierungsprogrammes soll im Einklang mit der bereits geltenden Möglichkeit der
Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige bereits
ab der Pflegestufe 3 der Rahmenfristerstreckungstatbestand in der Arbeitslosenversicherung
angepasst werden.
Zu Z 8, 19 und 20 (§§ 17 und 46 Abs. 1 und 5 bis 7
AlVG):
Gleichzeitig mit der Einführung eines Anreizsystems für
Arbeitnehmer, das bevorstehende Ende des Arbeitsverhältnisses unverzüglich nach
der Kenntnis der Kündigung oder der sonstigen Auflösung oder der
Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu melden, sollen die
Regelungen über die Geltendmachung des Anspruches modernisiert werden.
Insbesondere sollen die erforderlichen Vorkehrungen für eine elektronische
Meldung und Antragsübermittlung geschaffen werden, um den bürokratischen
Aufwand möglichst gering zu halten und den Bürgern vermeidbare Verkehrswege zu
ersparen. Am Erfordernis der persönlichen Geltendmachung soll festgehalten
werden, da nach den Erfahrungen des Arbeitsmarktservice in der Regel zumindest
eine persönliche Vorsprache zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen
unverzichtbar ist. Hinsichtlich der Antragsabgabe und der Wiedermeldung nach
einer kurzen Unterbrechung des Leistungsbezuges soll es im Ermessen der
regionalen Geschäftsstelle liegen, Ausnahmen vom Erfordernis der persönlichen
Vorsprache vorzusehen. Weiters soll klar gestellt werden, dass das
Arbeitslosengeld bei verspäteter Wiedermeldung nach einer Unterbrechung des
Leistungsbezuges, auch ab einem angekündigten Antritt eines
Dienstverhältnisses, oder einem Ruhen des Leistungsanspruches nicht rückwirkend
zu gewähren ist, da solche Personen nicht zur Vermittlung auf einen
Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.
Zu Z 10 (§ 22 Abs. 3 AlVG):
Die Ergänzung des § 22 dient der Klarstellung, dass
ausländische Renten- und Pensionsleistungen inländischen gleich zu halten sind,
wenn solche Leistungen der Höhe nach zumindest dem Ausgleichszulagenrichtsatz
für Alleinstehende entsprechen. Hinsichtlich der Notstandshilfe ist bereits im
§ 4 der Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, festgelegt, dass
bei Bezug einer derartigen Leistung Notlage nicht anzunehmen ist. Eine
derartige Klarstellung ist insbesondere deshalb wichtig, weil nach dem
derzeitigen Gesetzeswortlaut entgegen dem Zweck des Gesetzes bei Personen, die
mangels ausreichender inländischer Versicherungszeiten in der
Pensionsversicherung keine inländische Pension erwerben, jahrelang zusätzlich
zu ausländischen Renten- oder Pensionsleistungen Übergangsgeld gewährt werden
müsste. Durch die vorgeschlagene Änderung wird eine ungewollte Gesetzeslücke in
verfassungskonformer Weise geschlossen, da eine wörtliche Auslegung eine
verfassungswidrige Bevorzugung von Personen mit ausländischen Renten- oder
Pensionsbezügen gegenüber Personen mit inländischen Renten- oder
Pensionsbezügen bewirken würde.
Zu Z 11 (§ 23 Abs. 3 AlVG):
Da beim Pensionsvorschuss gemäß § 23 Abs. 2 Z 1
Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft keine Voraussetzung
für die Inanspruchnahme dieser Leistung bilden, soll zur Vermeidung von
Härtefällen die Verpflichtung zur persönlichen Geltendmachung entfallen und die
Leistung auch während der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
zustehen. Während des Bezuges von Krankengeld soll jedoch weiterhin kein
Pensionsvorschuss zustehen, weil in diesem Fall eine finanzielle Absicherung
durch das Krankengeld besteht. Da eine Arbeitsvermittlung von Personen, die
einen Pensionsvorschuss beziehen, nicht in Betracht kommt und daher auch keine
Verfügbarkeit gegeben sein muss, soll bei einem gemeldeten Auslandsaufenthalt
bis zu drei Monaten der Leistungsanspruch aufrecht bleiben, ohne dass ein
Antrag gestellt und eine Nachsicht erteilt werden muss, wie das bei
Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezug insbesondere zum Zweck der Arbeitsplatzsuche
oder Ausbildung im Ausland vorgesehen ist.
Zu Z 12 (§ 25 AlVG):
Damit soll einerseits die Grundlage für die Aufrechnung der
Verfahrens- und Exekutionskosten auf Leistungsbezüge (Arbeitslosengeld,
Notstandshilfe) geschaffen werden und andererseits sollen nicht mehr anwendbare
Bestimmungen aus dem Rechtsbestand entfernt werden.
Zu Z 13 (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG):
Zur Unterstützung der für Österreich als Wirtschaftsstandort
wichtigen Qualifikationsoffensive soll durch die vorgeschlagene Ergänzung klar
gestellt werden, dass ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld aus der
Arbeitslosenversicherung nur besteht, wenn eine Weiterbildungsmaßnahme einen
bestimmten Mindestumfang aufweist und dadurch auch geeignet erscheint, die
Beschäftigungschancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Dadurch soll der
Verpflichtung zu einer sparsamen und ökonomischen Verwendung der aus Beiträgen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer stammenden Mittel der Arbeitslosenversicherung
besser entsprochen und die volkswirtschaftlich verfehlte Subventionierung der
Teilnahme an Hobbykursen ohne arbeitsmarktpolitische Relevanz ausgeschlossen
werden. Bei einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von weniger als
16 Wochenstunden muss die Gesamtlernzeit einschließlich der außerhalb der
Weiterbildungsmaßnahme aufzubringenden Lernzeit genau so hoch wie bei einer
Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 16 Wochenstunden sein. Der Nachweis
der vergleichbaren Belastung ist in geeigneter Weise, zum Beispiel durch eine
Bestätigung des Kursträgers zu erbringen. Bei Besuch einer (Fach)Hochschule
oder einer Akademie wird erfahrungsgemäß jedenfalls eine derartige Belastung
vorliegen.
Zu Z 14 und 15 (§§ 33
Abs. 1 und 4 sowie 39a Abs. 1 AlVG):
Ein Pensionsanspruch in Österreich steht
auch bei Erreichung des Regelpensionsalters nur zu, wenn zumindest 180
Beitragsmonate oder 300 Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung
vorliegen. Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll klar gestellt werden, dass
das Übergangsgeld nicht Jahrzehnte lang, sondern längstens bis zur Erreichung
des Regelpensionsalters gebührt, da das Übergangsgeld unabhängig davon, ob die
individuellen Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei
Arbeitslosigkeit nach alter Rechtslage vorgelegen wären, grundsätzlich zum
Zweck des Ersatzes für durch die Pensionsreform weggefallene Pensionsansprüche
geschaffen wurde. Sofern in Einzelfällen zum Zeitpunkt der Erreichung des
Regelpensionsalters noch kein Pensionsanspruch vorliegt, soll bei Notlage eine
soziale Absicherung durch die Notstandshilfe möglich sein.
Zu Z 16 und 17 (§§ 40
Abs. 3 und 43a Abs. 1 AlVG):
Derzeit kommt es bei Wegfall oder Verschiebung
eines Anspruches auf Arbeitslosengeld in manchen Fällen auch zu einem Verlust
des Krankenversicherungsschutzes. Nach Ende der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung besteht gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG, wenn 26
Wochen Pflichtversicherung innerhalb der letzten 12 Monate oder
unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen Pflichtversicherung vorliegen, noch
ein Krankenversicherungsschutz während einer dreiwöchigen Schutzfrist. Die
Schutzfrist von drei Wochen verlängert sich gemäß § 122 Abs. 2
Z 2 lit. b ASVG um jenen Zeitraum, um den die Dauer des
Anspruchsverlustes auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gemäß den
§§ 10, 11 bzw. 25 Abs. 2 AlVG über die Frist von drei Wochen
hinausgeht. Beantragt zB eine arbeitslose Person, die ihr Dienstverhältnis
freiwillig gelöst hat, im Hinblick darauf, dass ihr für die ersten vier Wochen
keine Leistung zusteht, nicht sofort Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, so
hat sie spätestens ab der vierten Woche nach dem Ende des Dienstverhältnisses
bis zum Beginn des Leistungsanspruches aus der Arbeitslosenversicherung keinen
Krankenversicherungsschutz. In diesem Fall kommt es nämlich nicht zu einem über
die Frist von drei Wochen hinausgehenden „Anspruchsverlust“ auf Grund eines
Bescheides gemäß § 11, sondern einfach zu einem späteren Leistungsanfall
auf Grund der späteren Geltendmachung. Überdies stehen auch alle arbeitslosen
Personen und deren Familienangehörige ohne Krankenversicherungsschutz da, die -
aus welchen Gründen immer - den Leistungsbezug verspätet beantragen, wenn die
Schutzfrist nach dem ASVG abgelaufen oder nicht anzuwenden ist. Durch die
Neuregelung soll gewährleistet werden, dass während des Zeitraumes, in dem gemäß
§ 11 AlVG kein Leistungsanspruch besteht, und im Sinne einer
Gleichbehandlung aller Arbeitslosen auch bei verspäteter Antragstellung während
desselben Zeitraumes (längstens 28 Tage) immer ein
Krankenversicherungsschutz besteht. Im Regelfall besteht der Krankenversicherungsschutz
drei Wochen nach § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG und darüber hinaus längstens
sieben Tage gemäß § 40 Abs. 3 AlVG. In sehr wenigen Einzelfällen
liegen die Voraussetzungen für die dreiwöchige Schutzfrist nach dem ASVG nicht
vor und ist daher zur Schließung der bestehenden Lücke im
Krankenversicherungsschutz eine Schutzfrist nach dem AlVG von bis zu
28 Tagen erforderlich. Dadurch können Härtefälle (insbesondere auch für
abhängige Angehörige) vermieden werden.
Zu Z 18 (§ 45 AlVG):
Entsprechend dem Anliegen der Volksanwaltschaft soll bei Überschreitung
der Höchstbeitragsgrundlage auch in der Arbeitslosenversicherung auf Antrag
eine Rückerstattung der über der Höchstbeitragsgrundlage liegenden
Beitragsanteile möglich sein. Diese soll nach dem Vorbild der
Krankenversicherung (§ 70a ASVG) erfolgen. § 70a ASVG samt
Überschrift idgF lautet:
„Erstattung
von Beiträgen in der Krankenversicherung
§ 70a.
(1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller
Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen
die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45
Abs. 1 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in
der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung
in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur
Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem
Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4 %, soweit
jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 51d geleistet wurde, mit 7,4 % zu
erstatten.
(2) Als
Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Abs. 1
sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest
für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.
(3) Der
(die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluss bis zum Ablauf des dem
Beitragsjahr dritt folgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig
gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag
auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Beitragsjahre
gestellt werden. Er gilt so lange, als der (die) Versicherte bei dem
Versicherungsträger versichert ist, bei welchem der Antrag gestellt wurde.“
Zu Z 21 (§ 66a Abs. 2
AlVG):
Derzeit zählen versicherungspflichtige
Zeiträume von Strafgefangenen nur zu drei Viertel auf die Anwartschaft. Durch
die vorgeschlagene unverminderte Anrechnung der versicherungspflichtigen
Zeiträume von Strafgefangenen, die ihrer Arbeitspflicht nachkommen, auf die Anwartschaft
soll der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung aller
Versicherungszeiten entsprochen und die Vollziehung vereinfacht werden.
Zu Z 22 (§ 71 Abs. 3
AlVG):
Da die Behauptung, dass die Voraussetzungen
für den besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen vorliegen, das
Angebot geeigneter Stellenangebote (im Hinblick auf die angebotene Entlohnung
unter dem vorgeblich geschützten Entgeltniveau) erschwert, kommt in manchen
Fällen ein Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG nicht in Betracht. Es ist
daher erforderlich, den Missbrauch des Entgeltschutzes durch unwahre Angaben
eigenständig als Verwaltungsstraftatbestand festzulegen. Dieser Verwaltungsstraftatbestand
soll jedoch nur dann Anwendung finden, wenn die unwahren Angaben nicht im
Rahmen einer Sperre gemäß § 10 berücksichtigt werden können.
Zu Z 23 (§ 79 Abs. 76
bis 78 AlVG):
Die auf eine wesentliche Modernisierung der
Arbeitslosenversicherung zielenden Änderungen erfordern eine längere
Vorlaufzeit, insbesondere auch zur Vorbereitung der edv-technischen Umsetzung,
und sollen daher mit 1. Jänner 2005 in Kraft treten. Die übrigen
Änderungen sollen mit 1. Juli 2004 in Kraft treten.
Zu Art. 2
(Arbeitsmarktservicegesetz):
Zu Z 1 und 4 (§ 38c AMSG):
Die Grundzüge des im Arbeitsmarktservice
bereits bisher mit guten Erfahrungen eingesetzten Betreuungsplanes sollen nun
ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Der Betreuungsplan ist nicht der Hoheitsverwaltung
zuzurechnen, sondern soll nur die Rahmenbedingungen für die eindeutig der
Privatwirtschaftsverwaltung zugehörigen Vermittlungs- und
vermittlungsunterstützenden Aktivitäten des Arbeitsmarktservice abstecken.
Durch den Betreuungsplan soll eine
einheitliche, sinnvolle, vorhersehbare und dem Vertrauensgrundsatz
entsprechende Vorgangsweise bei der Betreuung und Vermittlung von Arbeitslosen
sichergestellt werden.
Abhängig von den zum Teil sehr von einander
abweichenden Bedingungen für eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt sind unterschiedliche Anforderungen an die Betreuung der Arbeitslosen
zu stellen. Daraus ergeben sich abgestufte Anforderungen an den Betreuungsplan.
Gespräche zur Abklärung der Situation und über den Betreuungsverlauf werden in
der Regel darauf Rücksicht nehmen (müssen), ob die Arbeitslosigkeit lediglich
vorübergehend und voraussichtlich in absehbarer Zeit ohne besondere Maßnahmen
behebbar scheint oder im Hinblick zB auf Alter, Qualifikationsmängel, gesundheitliche
Einschränkungen, Betreuungspflichten oder strukturelle Probleme auf dem
Arbeitsmarkt besondere Anstrengungen erforderlich sind. Beispielsweise wird für
Saisonarbeitslose mit Einstellzusage, die erfahrungsgemäß jedes Jahr nach
wenigen Wochen in den zuletzt ausgeübten Beruf zurückkehren können, meist kein
ausführliches Beratungsgespräch geführt werden müssen und auch die
Betreuungsvereinbarung auf einige wenige Eckpunkte beschränkt sein können. Hingegen
wird bei besonderen persönlichen Umständen der Arbeitslosen, die in der Regel
die Erlangung einer neuen Beschäftigung erschweren, eine aufwändigere Beratung
und Betreuung erforderlich sein. Auch nach Betriebsschließungen bei Fehlen
vergleichbarer offener Stellen wird eine intensive Beratung und Betreuung
erforderlich sein.
Soweit ein Beratungsgespräch notwendig
erscheint, soll dieses unter anderem auch dazu dienen, die Rahmenbedingungen
für die Vermittlung und den allfällig erforderlichen Maßnahmeneinsatz
abzuklären und nach Möglichkeit darüber eine Vereinbarung zu treffen. Die Vereinbarung
über den Betreuungsplan ist im Rahmen des jeweils bestehenden Ermessensspielraumes
zu treffen. Wenn die Vorstellungen der (des) Arbeitslosen nicht in Einklang mit
den geltenden Regelungen stehen, hat eine diesbezügliche Aufklärung zu
erfolgen. Kann dennoch keine Vereinbarung erzielt werden, ist der
Betreuungsplan einseitig von der regionalen Geschäftsstelle festzulegen. Der
Betreuungsplan ist der (dem) Arbeitslosen jedenfalls in geeigneter Weise, zB
durch Aushändigung oder Zusendung, zur Kenntnis zu bringen. Der Betreuungsplan
soll den Rahmen abstecken, innerhalb dessen Vermittlungsbemühungen und
Qualifizierungs- oder andere zur Verbesserung der Beschäftigungschancen auf dem
Arbeitsmarkt erforderliche Maßnahmen gesetzt werden sollen. In den
Vereinbarungen sollen auch die in Aussicht genommenen Eigenaktivitäten der
Arbeitslosen festgehalten werden. Der Betreuungsplan ist für das Handeln des
Arbeitsmarktservice wie auch der Arbeitslosen so lange verbindlich, so lange er
nicht - in der Regel nach einem neuerlichen Beratungsgespräch - geändert wurde.
Die Arbeitslosen sind zur Wahrung von
Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, an
Beratungsgesprächen teilzunehmen. Bei unentschuldigter Unterlassung einer
Kontrollmeldung tritt gemäß § 49 Abs. 2 AlVG ein Verlust des
Anspruches auf Arbeitslosengeld bis zur Geltendmachung des Fortbezuges, im
Höchstausmaß für 62 Tage, ein. Für darüber hinaus gehende Zeiträume
gebührt ebenfalls kein Arbeitslosengeld, jedoch ohne weitere Verkürzung des
Anspruches. Das bedeutet, dass ein nach Abzug von 62 Tagen verbleibender
Restanspruch nach einer späteren Geltendmachung innerhalb der Rahmenfrist für
den Fortbezug noch bezogen werden kann.
Bei Änderung der für die Aufnahme und
Ausübung einer Beschäftigung maßgeblichen wirtschaftlichen und persönlichen
Umstände soll der Betreuungsplan - wiederum möglichst im Einvernehmen mit den
betroffenen Arbeitslosen - entsprechend angepasst werden. Eine arbeitsmarkt-
und wirtschaftspolitisch nachteilige „Versteinerung“ des Betreuungsplans soll
vermieden werden.
Durch den Betreuungsplan soll einerseits
für die Arbeitslosen ein höheres Maß an persönlicher Handlungsorientierung wie
auch an Vorhersehbarkeit des Handelns des Arbeitsmarktservice und andererseits
ein insgesamt noch planvolleres, leichter nachvollziehbares und bei Bedarf
gezielt änderbares Vorgehen des Arbeitsmarktservice gewährleistet werden. Die
bewährte „Vereinbarungskultur“ soll weitergeführt und ausgebaut werden. Es kann
damit gerechnet werden, dass die vermehrte Transparenz der Vorgangsweise in der
Folge auch zu einem Rückgang der Rechtsstreitigkeiten führen wird. Der
Betreuungsplan wird darüber hinaus in den Verfahren, in denen die Zumutbarkeit
einer vermittelten Beschäftigung zu beurteilen ist, die Beurteilung
erleichtern. Stellt sich in einem Verfahren heraus, dass ein Betreuungsplan
nicht den gesetzlichen Rahmenbedingungen entspricht, wird er entsprechend zu
ändern sein.
Im Betreuungsplan sollen möglichst alle für
die Beurteilung der Zumutbarkeit von Vermittlungs- oder Schulungsangeboten
maßgeblichen Umstände festgehalten werden. Eine wesentliche Aufgabe und Zielsetzung
bei der Erstellung der Betreuungspläne ist auch die Erhaltung und
bedarfsgerechte Erweiterung des qualifikatorischen Niveaus der Arbeit
Suchenden. Das bedeutet, dass immer wenn eine Vermittlung im erlernten Beruf
nicht mehr aussichtsreich oder nicht mehr möglich ist (zB aus gesundheitlichen
Gründen) nicht gleich auf die nächstmögliche Helferstelle vermittelt werden
darf, sondern dass zuerst zu prüfen ist, ob nicht durch Qualifikationsmaßnahmen
eine andere, aber ebenfalls qualifizierte Stelle in Frage kommt. Bei
qualifizierten Arbeitnehmern wird daher im Betreuungsplan festzuhalten sein, ob
diese begründete Aussicht auf eine baldige Beschäftigung im bisherigen
Tätigkeitsbereich haben und welche Alternativen für den Fall eines Scheiterns
der Bemühungen um eine Beschäftigung im bisherigen Tätigkeitsbereich bestehen.
Die Fähigkeiten und das Entwicklungspotential der einzelnen Arbeitslosen sind
zu berücksichtigen und eine Dequalifizierung zu vermeiden. Wenn eine berufliche
Umorientierung erforderlich und die Vermittlung einer angemessenen
Beschäftigung in absehbarer Zeit nicht aussichtsreich ist, so sollen geeignete
Schulungsmaßnahmen eingesetzt werden. Eine Weiterbildung durch länger dauernde
Schulungsmaßnahmen kommt in Betracht, wenn diese zu einer nachhaltigen Lösung
des Beschäftigungsproblems erforderlich ist. Für die Dauer von im
Betreuungsplan festgelegten längeren Maßnahmen der Höher- oder
Neuqualifizierung wird – auch im Sinne eines volkswirtschaftlich sinnvollen
Ressourceneinsatzes – von Vermittlungen in weniger qualifizierte
Beschäftigungen abzusehen sein, zumal die Zahl der Arbeitsuchenden in den
letzten Jahren in der Regel die dem Arbeitsmarktservice gemeldeten offenen
Stellen strukturell überschreitet.
Beispiel: Eine Friseurin kann ihre
Tätigkeit aufgrund einer Allergie nicht mehr ausüben. Sie verliert bereits nach
geltendem Recht den Berufsschutz und könnte schon während des
Arbeitslosengeldbezuges auf eine Hilfstätigkeit verwiesen werden, weil der
erlernte Beruf wegen ihrer Allergie nicht mehr ausgeübt werden kann. Durch die
Neuregelung ist das AMS künftig verpflichtet, jedenfalls die Möglichkeit von
Schulungsmaßnahmen zu prüfen, um dadurch die Vermittlung in eine andere
qualifizierte Tätigkeit zu ermöglichen.
Bei der Erstellung der Richtlinien für den
Betreuungsplan werden die vorhandenen wissenschaftlichen und praktischen
Erfahrungen zu berücksichtigen und die Sozial- und Wirtschaftspartner auf allen
Ebenen einzubinden sein. Grundlegende Festlegungen sollen für ganz Österreich
einheitlich sein, jedoch genügend Raum für zweckmäßige Ergänzungen auf
Landesebene und regionaler Ebene lassen, um die zum Teil sehr unterschiedlichen
Bedingungen, zB in dicht besiedelten Ballungsräumen und in Gebieten mit
geringer Besiedlung und Infrastruktur, in wirtschaftlich prosperierenden und
strukturell benachteiligten Regionen, entsprechend berücksichtigen zu können.
Zu Z 2 (§ 37b AMSG):
Gemäß § 79 ist § 37b bereits mit
Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft getreten und nur mehr auf vor
diesem Zeitpunkt erworbene Berechtigungen anzuwenden. Nun soll er nach der
bereits erfolgten Entfernung aus dem Inhaltsverzeichnis auch formal samt
Überschrift und nachfolgender Abschnittsbezeichnung aus dem Gesetzestext entfernt
werden.
Zu Z 3 (§ 38 Abs. 2
AMSG):
Damit soll die Grundlage für die
Aufrechnung der zur Hereinbringung von unberechtigt bezogenen Leistungen nach
dem AlVG angefallenen Verfahrens- und Exekutionskosten auf Beihilfenbezüge
geschaffen werden.
Zu Art. 3 (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz):
Zu Z 1 (§ 5a Abs. 2
Z 1 AMPFG):
Durch diese Änderung soll klar gestellt
werden, dass der Bonus bei Einstellung Älterer (Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages)
entsprechend dem Zweck, die Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer zu fördern, auch nach (insbesondere saisonalen) Unterbrechungen
weiter gilt und die Ausnahme nur dann gilt, wenn die eingestellte Person
bereits vor Vollendung des 50. Lebensjahres beim selben Dienstgeber
beschäftigt war und die Beendigung des letzten Dienstverhältnisses weniger als
drei Jahre vor der Einstellung zurück liegt.
Zu Z 2 (§ 7 Abs. 1
AMPFG):
Durch die vorgeschlagene Änderung soll
lediglich der Inhalt des § 7 Abs. 1 erster Satz klar gestellt werden,
da die Novellierungsanordnung des Art. 84 Z 6 des
Budgetbegleitgesetzes 2003 insofern ungenau ist, als nicht wie in § 7
Abs. 5 und 6 der Ausdruck „§ 1 Abs. 2 Z 13“ durch den
Ausdruck „§ 1 Abs. 2 Z 11“ ersetzt werden soll, sondern der
Ausdruck „§ 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13“ durch den Ausdruck
„§ 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11“.
Zu Z 5 (§ 10 Abs. 24
und 25 AMPFG):
Die Klarstellung im § 7 Abs. 1,
die keinerlei Außenwirkung hat, soll rückwirkend mit dem Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens der Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2003 in Kraft
treten. Die Klarstellung der Bonusregelung soll mit 1. Juli in Kraft
treten und ab diesem Zeitpunkt auch für alle laufenden Fälle gelten, die von
den Krankenversicherungsträgern auf Grund des bisherigen Gesetzeswortlautes
nicht als Bonusfälle anerkannt wurden.
Zu Art. 4
(Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957)
Im Sinne der Grundsätze der
Verwaltungsreform soll in diesem Bundesgesetz eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung
durch die Übertragung der Kundmachung der Zahl der zusätzlich
erstattungsfähigen Schlechtwetterstunden bei außerordentlichen
Witterungsverhältnissen in einer Wetterperiode vom BMWA an die BUAK erfolgen.
Dadurch können die Bauunternehmen künftig wesentlich einfacher und schneller
informiert werden. Für die Festsetzung besteht keinerlei Ermessensspielraum,
sondern diese stellt lediglich das Ergebnis eines Rechenvorganges auf der
Grundlage der Daten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik dar. Im
Sinne des Deregulierungsauftrages des Deregulierungsgesetzes 2001 (Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 151/2001) soll weiters die seit Jahrzehnten nicht
genützte Möglichkeit der Festsetzung von Pauschalsätzen für die Rückerstattung
durch den zuständigen Bundesminister aus dem Rechtsbestand entfernt werden. Die
übrigen Änderungen sehen lediglich Anpassungen an das Bundesministeriengesetz 1986
in der seit 1. April 2000 geltenden Fassung sowie an das
1. Euro-Justiz-Begleitgesetz vor.
Zu Art. 5
(Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz):
Zu Z 1 und 3 (§ 1
Abs. 1 Z 6 und § 13a Abs. 3 Z 7 IESG):
Die Änderung sieht die erforderlichen
Anpassungen von Verweisen auf das Außerstreitgesetz im Zusammenhang mit der am
12. Dezember 2003 im Bundesgesetzblatt im I. Teil unter der
Nr. 111/2003 kundgemachten Neuerlassung des Außerstreitgesetzes mit
Wirksamkeit ab 2005 vor. Die Neufassung dieses Gesetzes tritt an die Stelle des
gleichnamigen Gesetzes, dessen Stammfassung im RGBl. Nr. 208/1854 kundgemacht
wurde. Die Änderungsnotwendigkeit beruht auf der durch die völlige Neugestaltung
des Außerstreitgesetzes (insbesondere in Bezug auf die Verfahrensvorschriften)
bewirkten Verschiebung der maßgeblichen Bestimmungen. Eine inhaltliche Änderung
ergibt sich daraus nicht. Es ist auch keine höhere Anzahl von Geschäftsfällen
für den Bereich des IESG zu erwarten.
Zu Z 2 und 4 (§ 13
Abs. 4a und § 14 Abs. 5 IESG):
Die vorgeschlagenen neuen Bestimmungen
entsprechen Anregungen aus der Praxis durch die IAF-Service GmbH. Diese sollen
es der GmbH erleichtern, ihren hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Aufgaben
besser nachzukommen. Da die Aufgabenerfüllung in jedem Fall zumindest mittelbar
der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds dient, werden die
entsprechenden Ergänzungen im Rahmen des IESG vorgeschlagen.
Durch den neuen § 13 Abs. 4a IESG
soll sichergestellt werden, dass die IAF-Service GmbH wie andere ausgegliederte Rechtsträger die Bundesrechenzentrum
GmbH ohne Einschränkungen zur Erbringung von IT-Aufgaben, wie zB zur
Entwicklung, Wartung und zum Betrieb von IT-Anwendungen und von IT-Infrastruktur
oder zur Beschaffung und Bereitstellung von IT-Betriebsmitteln heranziehen
kann.
Der neue § 14 Abs. 5 IESG soll es
ermöglichen, dass der IAF-Service
GmbH der „Behördenzugang“ auf Daten des Zentralen
Melderegisters eingeräumt wird und diese zB bei Adressänderungen des Arbeitgebers
(für Anfragen hinsichtlich behaupteter offener Ansprüche aus einem
Arbeitsverhältnis oder bei Korrespondenz über die ratenweise Abstattung der dem
IAG-Fonds zurückzuerstattenden Beträge) auf den Gesamtdatensatz, der neben dem
Hauptwohnsitz auch weitere Wohnsitze und frühere Wohnsitze umfasst, zugreifen
kann.
Die Änderungen gegenüber dem
Begutachtungsentwurf beruhen auf Vorschlägen der IAF-Service GmbH.
Zu Z 5 (§ 17a Abs. 36
und 37 IESG):
Die der Erleichterung und Beschleunigung des
Verfahrens dienenden Änderungen sollen so rasch wie möglich mit 1. Juli
2004 wirksam werden (§ 17a Abs. 36).
Das In-Kraft-Treten der Anpassungen an das
neue Außerstreitgesetz ist nach dem Vorbild des § 205 des neuen
Außerstreitgesetzes gestaltet und soll wie dieses ab Beginn des Jahres 2005 in
Wirksamkeit treten (§ 17a Abs. 37).
Zu Art. 6 (Allgemeines
bürgerliches Gesetzbuch):
Das Regierungsprogramm sieht die
verpflichtende Ausstellung eines Dienstzettels für freie Dienstnehmer und freie
Dienstnehmerinnen vor. Mit einem solchen Dienstzettel, der vom Dienstgeber oder
von der Dienstgeberin verpflichtend auszustellen ist, sollen die freien
Dienstnehmer und freien Dienstnehmerinnen über die wesentlichen Rechte und
Pflichten aus ihrem Vertragsverhältnis besser als bisher informiert werden. Des
Weiteren hat ein solcher Dienstzettel Beweis sichernde Funktion. Diese
Neuerungen bewirken eine Stabilisierung derartiger Beschäftigungsverhältnisse
und eine Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten schon im Vorfeld.
Zu § 1164a ABGB:
Hinsichtlich der von dieser Norm zu
erfassenden Personen wird aus Praktikabilitätserwägungen an die Bestimmung des
§ 4 Abs. 4 ASVG angeknüpft. Personen, die ihre Tätigkeit im Rahmen
eines freien Dienstvertrages gegen Entgelt im Wesentlichen persönlich erbringen
und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, unterliegen als
freie Dienstnehmer bzw. freie Dienstnehmerinnen der Versicherungspflicht nach
§ 4 Abs. 4 ASVG. Weiters ist noch Voraussetzung, dass der freie
Dienstnehmer bzw. die freie Dienstnehmerin nicht nach einem anderen Tatbestand
des ASVG, GSVG oder FSVG versicherungspflichtig ist. Darüber hinaus muss der
freie Dienstnehmer bzw. die freie Dienstnehmerin entweder für einen
öffentlich-rechtlichen Dienstgeber oder für einen Dienstgeber im Rahmen seines
Gewerbebetriebs, seiner Gewerbeberechtigung, seiner beruflichen Befugnis oder
seines Statuten gemäßen Wirkungsbereiches tätig werden.
Liegen diese Tatbestandmerkmale der
Sozialversicherungsnorm vor, ist die Anwendbarkeit der im ABGB neu geschaffenen
Bestimmungen gegeben. Mit diesen Regelungen werden im Wesentlichen die arbeitnehmerähnlichen
freien Dienstnehmer bzw. freien Dienstnehmerinnen erfasst (vgl. Resch, Sozialversicherungspflicht für freie
Dienstverträge, DRdA 2000, 15), bei denen eine entsprechende
Schutzbedürftigkeit gegeben ist.
Abs. 1 schreibt somit vor, dass diesen
Personen unverzüglich nach Beginn des freien Dienstverhältnisses eine
Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten (Dienstzettel) aus dem
Vertragsverhältnis auszuhändigen ist. Der Inhalt der Abs. 1 bis 5
entspricht im Wesentlichen § 2 AVRAG. Die verpflichtende Ausstellung eines
Dienstzettels für freie Dienstnehmer und freie Dienstnehmerinnen zielt darauf
ab, auch diese Beschäftigten besser vor etwaiger Unkenntnis ihrer Rechte zu
schützen und den Arbeitsmarkt transparenter zu gestalten. Der freie
Dienstnehmer bzw. die freie Dienstnehmerin soll einerseits über die Hauptpunkte
des Vertrages informiert werden und andererseits soll ihr bzw. ihm ein Instrument
zur Beweissicherung in die Hand gegeben werden. Der Dienstzettel gibt als
Beweisurkunde den Inhalt des Vertragsverhältnisses wieder. Mit Abs. 6 wird
klar gestellt, dass die Erfordernisse gemäß Abs. 1 bis 5 durch
vertragliche Vereinbarungen nicht abbedungen werden können.
Zu Art. 7
(Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz):
Da auf Grund der Lage und Entwicklung des
Lehrstellenmarktes und der Erfahrungen in den letzten Jahren damit gerechnet
werden muss, dass trotz aller Förderungsmaßnahmen nicht genügend Lehrplätze zur
Verfügung stehen werden, um allen Jugendlichen der nächsten beiden
Schulentlassjahrgänge, die eine Lehrstelle suchen, eine Ausbildungsmöglichkeit
zu bieten, sollen die bewährten Maßnahmen des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes
verlängert werden, die Lehrgangsdauer bei Bedarf bis zu zwölf Monate dauern und
auch der Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung dienende Lehrgänge
eingerichtet werden können.
Textgegenüberstellung |
|
Geltende Fassung: |
Vorgeschlagene Fassung: |
Artikel 1
Änderung des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, - eine durch die regionale Geschäftsstelle
vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder - sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach-
und umschulen zu lassen oder - an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in
den Arbeitsmarkt teilzunehmen oder - von einer sonst sich bietenden
Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und - auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von
sich aus unternimmt, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach
seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. |
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle
vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher
Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden
Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen
Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies
entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. |
(2) Zumutbar ist eine Beschäftigung, die den
körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit
und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem
Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich
erschwert. Die letzte Voraussetzung bleibt bei der Beurteilung, ob die
Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf den Bezug
des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, daß der
Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet. (3) Eine Beschäftigung außerhalb des Wohn-
oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen ist zumutbar, wenn hiedurch die Versorgung
seiner Familienangehörigen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, nicht
gefährdet wird und am Orte der Beschäftigung, wenn eine tägliche Rückkehr an
den Wohnort nicht möglich ist, entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten
bestehen. (4) Als zumutbar gilt nicht die
Beschäftigung in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb. |
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn
sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre
Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in
einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in
angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am
Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen
eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine
zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung
entsprechende Entlohnung. Die zumutbare Wegzeit für Hin- und Rückweg soll
tunlich nicht mehr als ein Viertel der durchschnittlichen täglichen
Normalarbeitszeit betragen. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur
unter besonderen Umständen, wie zB wenn am Wohnort lebende Personen üblicher
Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder
besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Bei einer
Vollzeitbeschäftigung ist aber jedenfalls eine tägliche Wegzeit von zwei Stunden
und bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von
mindestens 20 Stunden eine tägliche Wegzeit von eineinhalb Stunden
zumutbar. (3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges
von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung
in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht
zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf
wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von
Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine
Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur
zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens
80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld
entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von
Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine
Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige
Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das
Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen
Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen
mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges
von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine
Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige
Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld
entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach
Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem
Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch
Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die
Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich,
so genügt die Glaubhaftmachung. |
(5) Zumutbar ist eine von der regionalen
Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn dem Arbeitslosen
eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde
oder sich der Arbeitslose schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft
verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). |
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen
Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine
Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder
sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft
verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). |
(6) Der Arbeitslose ist zum Ersatz eines
allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung
wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet.
Er soll dem früheren Arbeitgeber sein Abstandnehmen vom Wiederantritt der
Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekanntgeben. Ansprüche aus einem
früheren Arbeitsverhältnis, auf die der Arbeitslose anläßlich der Beendigung
nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der
geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder
auf, wenn der Arbeitslose dem früheren Arbeitgeber sein Abstandnehmen vom
Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekanntgibt. |
(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz
eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der
Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden
ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen
vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt
geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die
arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten
Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen
Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem
früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung
vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt. |
(7) Wenn infolge eines
Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus
dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden
sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem der
Arbeitnehmer seine Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag
(Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht
anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den
Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten
Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung. |
(6) Wenn in Folge eines
Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus
dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden
sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose
Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der
Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht
anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den
Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten
Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung. |
(8) Die regionale Geschäftsstelle hat dafür
zu sorgen, dass Personen, deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert
ist, binnen vier Wochen eine zumutbare Beschäftigung angeboten oder, falls
dies nicht möglich ist, die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder
Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht wird. Dies gilt insbesondere für
Personen, die während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder nach einer
Zeit der Kinderbetreuung eine Beschäftigung anstreben. |
Ist im § 38a AMSG idF des
Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, geregelt: Bereitstellung von Schulungs- und
Wiedereingliederungsmaßnahmen § 38a. Die regionale Geschäftsstelle hat darauf zu achten, dass zu einer
nachhaltigen und dauerhaften Beschäftigung erforderliche Qualifizierungs-
oder sonstige beschäftigungsfördernde Maßnahmen angeboten werden. Die
regionale Geschäftsstelle hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Personen,
deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist, binnen vier Wochen
eine zumutbare Beschäftigung angeboten oder, falls dies nicht möglich ist,
die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht
wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die während des Bezuges von
Kinderbetreuungsgeld oder nach einer Zeit der Kinderbetreuung eine
Beschäftigung anstreben. Die regionale Geschäftsstelle hat weiters dafür zu
sorgen, dass arbeitslosen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht
oder das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, wenn ihnen nicht binnen
drei Monaten eine zumutbare Beschäftigung angeboten werden kann, die
Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht
wird. |
§ 10. (1) Wenn der Arbeitslose |
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person |
- sich weigert, eine ihm von der regionalen
Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die
Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder |
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen
Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die
Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder |
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem
Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch sein Verschulden den
Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder |
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem
Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den
Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder |
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer
Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den
Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder |
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer
Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den
Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder |
- auf Aufforderung durch die regionale
Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen
zur Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft zu machen, |
4. auf Aufforderung durch die regionale
Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen
zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, |
verliert er für die Dauer der
Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden
sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Liegt im Zeitraum eines
Jahres vor dem Beginn eines Anspruchsverlustes bereits ein früherer Anspruchsverlust,
so beträgt der im ersten Satz genannte Zeitraum acht Wochen. Die Zeiten des
Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume,
während derer Krankengeld bezogen wurde. |
so verliert sie für die Dauer der
Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf
Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit
jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen
bis zur Höchstdauer von zehn Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des
Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die
Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden
Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. |
|
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf
einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von
Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach
Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des
Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen. |
(2) Der Ausschluß vom Bezug des
Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB. Aufnahme
einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Vor dieser
Nachsicht sowie vor Erlassung einer Entscheidung gemäß Abs. 1 ist der
Regionalbeirat anzuhören. |
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer
anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise
nachzusehen. |
§ 11. Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens
beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben,
erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des
Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. § 10 Abs. 2 gilt
sinngemäß. |
§ 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens
beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben,
erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des
Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Der Ausschluss vom Bezug des
Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB bei
freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen
oder wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des
Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. |
§ 12. (1) und (2) … . |
§ 12. (1) und (2) … . |
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1
und 2 gilt insbesondere nicht, |
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1
und 2 gilt insbesondere nicht, |
a) bis f) … ; |
a) bis f) … ; |
g) wer an mehr als 16 Tagen im Kalendermonat
vorübergehend erwerbstätig ist oder aus vorübergehender Erwerbstätigkeit im Kalendermonat
ein Nettoeinkommen (§ 21a Abs. 2) erzielt, welches den Höchstbetrag
(das ist der mit der Anzahl der Tage im Kalendermonat vervielfachte höchstmögliche
tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes zuzüglich der Hälfte des der Geringfügigkeitsgrenze
für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden
Betrages, bei Anspruch auf Familienzuschläge überdies zuzüglich den mit der
Anzahl der Tage im Kalendermonat vervielfachten Familienzuschlägen)
übersteigt, für diesen Kalendermonat; |
|
h) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und
Sommerferien; |
g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und
Sommerferien; |
i) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung
aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge
nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung
und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem
Monat gelegen ist. |
h) wer beim selben Dienstgeber eine
Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG
angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der
vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein
Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. |
(4) bis (8) … . |
(4) bis (8) … . |
§ 14. (1) bis (3) … . |
§ 14. (1) bis (3) … . |
(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im
Inland zurückgelegte oder aufgrund inländischer Rechtsvorschriften erworbene
Zeiten anzurechnen: |
(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im
Inland zurückgelegte oder aufgrund inländischer Rechtsvorschriften erworbene
Zeiten anzurechnen: |
a) Zeiten, die der
Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie Zeiten der
Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung; |
a) Zeiten, die der
Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie Zeiten der
Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung; |
b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder
Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten
liegen; |
b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder
Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten
liegen; |
c) Zeiten des Bezuges von Wochen- oder
Krankengeld aus einer Krankenversicherung aufgrund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses; |
c) Zeiten des Bezuges von Wochen- oder
Krankengeld aus einer Krankenversicherung aufgrund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses; |
d) bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die
mindestens eine volle Woche gedauert haben und an einem Freitag oder Samstag
enden, der darauffolgende Samstag und Sonntag oder darauffolgende Sonntag; |
|
e) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen
Beschäftigung als Lehrling; |
d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen
Beschäftigung als Lehrling; |
f) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß
§ 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998
entrichtet wurde; |
e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß
§ 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 148/1998 entrichtet wurde; |
g) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2
lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen
Erwerbstätigkeit. |
f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2
lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen
Erwerbstätigkeit. |
(5) bis (7) … . |
(5) bis (7) … . |
§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich
um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland |
§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich
um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland |
1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien
Dienstverhältnis gestanden ist; |
1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien
Dienstverhältnis gestanden ist; |
2. arbeitsuchend bei der regionalen
Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist oder Sondernotstandshilfe (§ 39)
bezogen hat; |
2. arbeitsuchend bei der regionalen
Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder
als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder
Notstandshilfe bezogen hat; |
3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis
bezogen hat; |
3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis
bezogen hat; |
4. sich einer Ausbildung oder beruflichen
Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in
Anspruch genommen wurde; |
4. sich einer Ausbildung oder beruflichen
Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in
Anspruch genommen wurde; |
5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst
geleistet hat; |
5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst
geleistet hat; |
6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen
Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen
hat; |
6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen
Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen
hat; |
7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des
§ 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl.
Nr. 235/1962, bezogen hat; |
7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des
§ 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl.
Nr. 235/1962, bezogen hat; |
8. eine Sonderunterstützung nach den
Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen
hat; |
8. eine Sonderunterstützung nach den
Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen
hat; |
9. auf behördliche Anordnung angehalten worden
ist; |
9. auf behördliche Anordnung angehalten worden
ist; |
10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten
oder bei Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 29 oder
§ 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf
Leistungen der Krankenfürsorge hatte. |
10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten
oder bei Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 29 oder
§ 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf
Leistungen der Krankenfürsorge hatte. |
(2) … . |
(2) … . |
(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters
um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland |
(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters
um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland |
1. bis 3. … ; |
1. bis 3. … ; |
4. einen nahen Angehörigen (eine nahe
Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4, 5, 6 oder 7
gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993,
oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung
gepflegt hat und gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6
BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert
war; |
4. einen nahen Angehörigen (eine nahe
Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3
gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993,
oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung
gepflegt hat und gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6
BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert
war; |
(4) … . |
(4) … . |
(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters
um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem
GSVG oder BSVG. |
(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters
um höchstens drei Jahre um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. |
(6) bis (8) … . |
(6) bis (8) … . |
§ 17. (1) Sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld
erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16
ruht, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung. Ruht der
Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, gebührt das
Arbeitslosengeld ab dem Tag der persönlichen Wiedermeldung oder neuerlichen
persönlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5. |
§ 17. (1) Das Arbeitslosengeld gebührt ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit,
wenn die Arbeitslosmeldung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice unverzüglich nach der Kenntnis der Kündigung oder
sonstigen Auflösung oder Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses oder von
der Beendigung der Beschäftigung und die Geltendmachung des Anspruches auf
Arbeitslosengeld binnen einer Woche nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
erfolgt, sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld
erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16
ruht. Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während
denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht,
ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Bei späterer Meldung
gebührt das Arbeitslosengeld frühestens ab dem Tag der Geltendmachung. Bei
Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits
ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, während dem der Anspruch
nicht geruht hat, und Geltendmachung am darauf folgenden Werktag, gebührt das
Arbeitslosengeld rückwirkend ab diesem Tag. Ruht der Anspruch oder ist der
Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab
dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des
§ 46 Abs. 5. |
(2) Waren jedoch die Voraussetzungen für den
Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen
Feiertag erfüllt und hat der Anspruch während dieses Samstages, Sonntages
oder gesetzlichen Feiertages gemäß § 16 nicht geruht, so gebührt das
Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem betreffenden Samstag, Sonntag bzw.
gesetzlichen Feiertag, sofern der Arbeitslose seinen Anspruch am
darauffolgenden Werktag geltend gemacht hat. |
(2) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den
Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die
zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche
Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse,
Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das
bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Das Arbeitsmarktservice hat
neben einem schriftlichen auch ein elektronisches Meldeformular zur Verfügung
zu stellen. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte
Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die
Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden
Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt
die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der
Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen. |
§ 21a. (1) Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen
in einem Kalendermonat ist auf das Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat
anzurechnen. |
§ 21a. (1) Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen
in einem Kalendermonat ist auf das an den verbleibenden Anspruchstagen
gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen. Als
vorübergehende Erwerbstätigkeit gelten Beschäftigungen, die für weniger als
vier Wochen vereinbart wurden, und selbständige Erwerbstätigkeiten, die
weniger als vier Wochen lang ausgeübt werden. |
(2) Als Nettoeinkommen im Sinne des
Abs. 1 gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote
ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. |
(2) Als Nettoeinkommen im Sinne des
Abs. 1 gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote
ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. |
(3) Bei der Anwendung des Abs. 1 ist
der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, daß das
Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß
§ 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH
des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen
ist. |
(3) Bei der Anwendung des Abs. 1 ist
der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das
Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß
§ 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH
des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen
ist. |
(4) Die Summe aus dem Nettoeinkommen und dem
Leistungsanspruch im Kalendermonat darf den Höchstbetrag (§ 12
Abs. 3 lit. g) nicht übersteigen. Übersteigt die Summe aus dem
Nettoeinkommen und dem nach der Anrechnung verbleibenden Leistungsanspruch im
Kalendermonat den Höchstbetrag, so vermindert sich der Leistungsanspruch
entsprechend. |
|
§ 22. (1) und (2) … . |
§ 22. (1) und (2) … . |
|
(3) Der Ausschluss des Anspruches gemäß
Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen, wenn
diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen
Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens
die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1
lit. a ASVG erreichen. |
§ 23. (1) und (2) … . |
§ 23. (1) und (2) … . |
(3) Arbeitslosigkeit ist bei Beantragung
einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 auch anzunehmen, wenn aus einem
aufrechten Dienstverhältnis kein Entgeltanspruch mehr besteht und der
Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist. |
(3) Arbeitslosigkeit ist bei Beantragung
einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 auch anzunehmen, wenn aus einem
aufrechten Dienstverhältnis kein Entgeltanspruch mehr besteht und der
Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist. Der Anspruch kann auch durch einen
Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen § 16 Abs. 1
lit. c nicht während der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt
und entgegen § 16 Abs. 1 lit. g nicht während des der
regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland für höchstens
drei Monate. |
(4) bis (7) … . |
(4) bis (7) … . |
§ 25. (1) bis (3) … . |
§ 25. (1) bis (3) … . |
(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1
vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der
Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem
Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie
vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er
gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der
Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung
in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners
festzusetzen. |
(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1
vorgeschrieben, und Kostenersätze, die vom Verwaltungsgerichtshof in die
Vollziehung dieses Bundesgesetzes betreffenden Verfahren auferlegt wurden,
sowie zu deren Hereinbringung angefallene Exekutionskosten können auf die zu
erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe
aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des
Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu
erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen
Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen
Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich
ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. |
(5) … . |
(5) … . |
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des
unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume
unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen
Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen. Ebenso tritt
ein Bescheid über die Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach
Ablauf von fünf Jahren ab Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis
zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde. |
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des
unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf
Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist
für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis
des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle,
zurückliegen. |
(7) … . |
(7) … . |
(8) Rückforderungen von Karenzgeld oder
Teilzeitbeihilfe gemäß § 39 des Karenzgeldgesetzes (KGG), BGBl.
Nr. 47/1997, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der
Arbeitslosenversicherung bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden; sie
vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er
gepfändet ist. |
|
§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz
gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
gemäß § 12 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.
Nr. 459/1993, in Anspruch nehmen, und die Anwartschaft erfüllen, gebührt
für diese Zeit ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
gemäß § 3 Abs. 1 KBGG bei Erfüllung der nachstehenden
Voraussetzungen: |
§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz
gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
gemäß § 12 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.
Nr. 459/1993, in Anspruch nehmen, und die Anwartschaft erfüllen, gebührt
für diese Zeit ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
gemäß § 3 Abs. 1 KBGG bei Erfüllung der nachstehenden
Voraussetzungen: |
1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11
AVRAG muß die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. |
1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11
AVRAG muss die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von
mindestens 16 Wochenstunden oder eine vergleichbare zeitliche Belastung nachgewiesen
werden. |
2. … . |
2. … . |
(2) bis (8) … . |
(2) bis (8) … . |
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft
haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. |
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld
erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. |
(2) und (3) … . |
(2) und (3) … . |
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden,
wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches
auf Arbeitslosengeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist
verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 bis
5. |
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden,
wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches
auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die
vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15
Abs. 3 bis 5. |
§ 39a. (1) Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die
vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 in den Jahren 2004 bis 2006
erfüllen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension
Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten
mindestens 52 Wochen arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit
Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind und trotz intensiver Bemühungen
keine neue Beschäftigung antreten können. Der Zeitraum von 52 Wochen
verlängert sich um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 Z 1. Wenn keine
Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit
besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice
(§ 38b AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche
Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung
einer Beschäftigung bereithalten (§ 7 Abs. 3 Z 1) müssen.
Während dieser Zeit sind § 49 (Kontrollmeldungen) und § 16
Abs. 1 lit. g (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die
regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates
festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen
müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt besteht. |
§ 39a. (1) Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die
vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 in den Jahren 2004 bis 2006
erfüllen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension,
längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem das
Regelpensionsalter erreicht wird, Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie in
den letzten fünfzehn Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos im Sinne des
§ 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind und
trotz intensiver Bemühungen keine neue Beschäftigung antreten können. Der
Zeitraum von 52 Wochen verlängert sich um Zeiträume gemäß § 15
Abs. 3 Z 1. Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle
im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (§ 38b AMSG) nach
Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine
bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung
bereithalten (§ 7 Abs. 3 Z 1) müssen. Während dieser Zeit sind
§ 49 (Kontrollmeldungen) und § 16 Abs. 1 lit. g (Ruhen
bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat
für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie
der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn
begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht. |
(2) bis (7) … . |
(2) bis (7) … . |
§ 40. (1) und (2) … . |
§ 40. (1) und (2) … . |
|
(3) Die Bezieher von Leistungen gemäß
§ 6 Z 1 bis 3, 6 und 7 sind überdies während der Zeit zwischen dem
Ende der Anspruchsberechtigung auf die Leistungen der Krankenversicherung und
dem Beginn (Wiederbeginn) des Anspruches auf eine Leistung gemäß § 6
Z 1 bis 3, 6 und 7 im Anschluss an die Schutzfrist des § 122
Abs. 2 Z 2 ASVG für längstens sieben Tage und in den übrigen Fällen
für längstens 28 Tage in gleicher Weise wie während der Schutzfrist des
§ 122 Abs. 2 ASVG krankenversichert. |
§ 43a. (1) Zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung
auf Grund des § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes ist aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung für
jeweils ein Kalenderjahr bis spätestens Ende Februar des darauffolgenden
Jahres an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung ein Betrag
zu entrichten, der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Heranziehung
folgender Kriterien zu berechnen ist: |
§ 43a. (1) Zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung
auf Grund des § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes und des § 40 Abs. 3 ist aus Mitteln der
Arbeitslosenversicherung für jeweils ein Kalenderjahr bis spätestens Ende
Februar des darauffolgenden Jahres an den jeweils zuständigen Träger der
Krankenversicherung ein Betrag zu entrichten, der vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales unter Heranziehung folgender Kriterien zu berechnen ist: |
1. Zahl der Tage gemäß § 122 Abs. 2
Z 2 lit. b ASVG auf der Grundlage der Bescheide nach §§ 10, 11
und 25 Abs. 2, |
1. Zahl der Tage gemäß § 122 Abs. 2
Z 2 lit. b ASVG auf der Grundlage der Bescheide nach §§ 10, 11
und 25 Abs. 2 und der Tage gemäß § 40 Abs. 3, |
2. und 3. … . |
2. und 3. … . |
(2) … . |
(2) … . |
§ 45. Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht oder
über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in dem für die gesetzliche
Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren
kommt den Landesgeschäftsstellen Parteistellung zu. |
§ 45. (1) Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht oder
über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in dem für die gesetzliche
Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren
kommt den Landesgeschäftsstellen Parteistellung zu. |
|
(2) Bei Überschreiten der
Höchstbeitragsgrundlage im Fall der Mehrfachversicherung sind die jeweiligen
krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle der Krankenversicherung die Arbeitslosenversicherung tritt.
§ 70a ASVG ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
des dort genannten Prozentsatzes des Erstattungsbetrages der für den von der
(dem) Versicherten zu tragenden Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag
geltende Prozentsatz tritt. |
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist vom Arbeitslosen persönlich
bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Für die
Geltendmachung des Anspruches ist das hiefür bundeseinheitlich aufgelegte
Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht,
wenn das Antragsformular innerhalb der von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzten
Frist bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich abgegeben wurde. Hat der
Arbeitslose die von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzte Frist zur
Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, so ist der Anspruch erst
ab dem Tag zu beurteilen, an dem der Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle
abgegeben wurde. Über die Abgabe des Antrages ist dem Antragsteller eine
Bestätigung auszustellen. Die Abgabe des Antrages kann auch durch einen
Vertreter erfolgen, wenn der Arbeitslose aus zwingenden Gründen, wie
Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich
abzugeben. Die Solidaritätsprämie kann jedenfalls durch einen Vertreter
beantragt werden. |
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen
Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des
Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Das
Arbeitsmarktservice hat neben einem schriftlichen auch ein elektronisches
Antragsformular zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch gilt erst dann als
geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle
persönlich vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat.
Hat die arbeitslose Person zum Zweck der Geltendmachung des Anspruches
bereits persönlich vorgesprochen und können die Anspruchsvoraussetzungen auf
Grund des eingelangten Antrages ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt
werden, so kann die regionale Geschäftsstelle vom Erfordernis der
persönlichen Abgabe des Antrages absehen. Eine persönliche Abgabe des
Antrages ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus
zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den
Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der
arbeitslosen Person zu bestätigen. Hat die regionale Geschäftsstelle eine
Frist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen
Unterlagen gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der
Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden
Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. |
(2) bis (4) … . |
(2) bis (4) … . |
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld
unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen
Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im vorhinein
nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den
Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs-
bzw. Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die
Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen
Geschäftsstelle. Ist aber der regionalen Geschäftsstelle das Ende des
Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im vorhinein bekannt und überschreitet
die Unterbrechung bzw. das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von
der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne
persönliche Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Der Arbeitslose
ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den
Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im
Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle
zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich persönlich
geltend zu machen. |
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld
unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen
Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im
Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld
oder auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn der
Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für
die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle.
Die regionale Geschäftsstelle kann die arbeitslose Person vom Erfordernis der
persönlichen Vorsprache entbinden, wenn kein Zweifel an der Verfügbarkeit zur
Arbeitsvermittlung besteht und keine persönliche Abklärung zur Wahrung oder
Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die
Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder
Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der
Wiedermeldung. |
|
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt
eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme
eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der
Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der
Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die
Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen
Geschäftsstelle. Die regionale Geschäftsstelle kann die arbeitslose Person
vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache entbinden, wenn kein Zweifel an
der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung besteht und keine persönliche Abklärung
zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist.
Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so
gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. |
|
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das
Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet
die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von
der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne
Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in
diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in
ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs-
oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In
allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen. |
§ 66a. (1) … . |
§ 66a. (1) … . |
(2) Die Versicherungspflicht beginnt mit dem
Tag, an dem der Strafgefangene oder Untergebrachte seiner Arbeitspflicht nachkommt,
und endet mit dem Tag, an dem er seiner Arbeitspflicht letztmalig nachkommt.
Die Arbeitspflicht gilt insbesondere auch dann als erfüllt, wenn der
Strafgefangene oder Untergebrachte wegen des Besuches eines Lehrganges zur
Berufsausbildung oder -fortbildung oder wegen Krankheit nicht gearbeitet hat.
Als Anwartschaftszeiten zählen nur drei Viertel der versicherungspflichtigen
Zeiträume. |
(2) Die Versicherungspflicht beginnt mit dem
Tag, an dem der Strafgefangene oder Untergebrachte seiner Arbeitspflicht nachkommt,
und endet mit dem Tag, an dem er seiner Arbeitspflicht letztmalig nachkommt.
Die Arbeitspflicht gilt insbesondere auch dann als erfüllt, wenn der
Strafgefangene oder Untergebrachte wegen des Besuches eines Lehrganges zur
Berufsausbildung oder -fortbildung oder wegen Krankheit nicht gearbeitet hat. |
(3) bis (7) … . |
(3) bis (7) … . |
§ 71. (1) und (2) … . |
§ 71. (1) und (2) … . |
|
(3) Sofern die Tat weder den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro,
im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu
bestrafen, wer vorsätzlich unwahre Angaben zur Erreichung eines besonderen
Entgeltschutzes nach Teilzeitbeschäftigungen macht. Dies gilt jedoch nicht,
wenn die unwahren Angaben im Rahmen eines Anspruchsverlustes gemäß § 10
Abs. 2 berücksichtigt wurden. |
§ 79. (1) bis (75) … . |
§ 79. (1) bis (75) … . |
|
(76) Die §§ 15 Abs. 1 Z 2 und
Abs. 3 Z 4, 22 Abs. 3, 23 Abs. 3, 25, 33 Abs. 1 und
4, 39a Abs. 1 und 66a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. |
|
(77) Die §§ 12 Abs. 3 und 21a in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit
1. Juli 2004 in Kraft und gelten für die Beurteilung von Sachverhalten,
die sich nach Ablauf des 30. Juni 2004 ereignet haben. Auf Sachverhalte,
die sich vor dem 1. Juli 2004 ereignet haben, sind diese Bestimmungen in
der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung weiter
anzuwenden. |
|
(78) Die §§ 9, 10, 11, 14 Abs. 4,
17, 25, 26 Abs. 1 Z 1, 40 Abs. 3, 43a Abs. 1, 45, 46 und
71 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gelten für die
Beurteilung von Sachverhalten, die sich nach Ablauf des 31. Dezember
2004 ereignet haben. Auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2005
ereignet haben, sind diese Bestimmungen in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
Artikel 2
Änderung des
Arbeitsmarktservicegesetzes
Inhaltsverzeichnis |
Inhaltsverzeichnis |
1. TEIL |
1. TEIL |
… . |
… . |
2. TEIL |
2. TEIL |
… . |
… . |
4. Hauptstück |
4. Hauptstück |
Besondere arbeitsmarktpolitische
Maßnahmen |
Besondere arbeitsmarktpolitische
Maßnahmen |
§ 38a Vermittlung älterer
Arbeitsloser |
§ 38a Bereitstellung von
Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen |
§ 38b Beurteilung der
Arbeitsmarktchancen älterer Personen |
§ 38b Beurteilung der
Arbeitsmarktchancen älterer Personen |
|
§ 38c Betreuungsplan |
Besondere Vorschriften für
Altersteilzeitbeihilfen |
|
§ 37b. (1) Ist Zweck der Beihilfe an
den Arbeitgeber, die Aufrechterhaltung der Beschäftigung (§ 34
Abs. 2 Z 4) älterer Arbeitnehmer durch eine Vereinbarung
über Teilzeitarbeit zu ermöglichen, ist die Erfüllung der Voraussetzungen des
Abs. 2 Z 1 bis 4 sicherzustellen. |
|
(2) Ältere Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind
Männer ab Vollendung des 57. Lebensjahres und Frauen ab Vollendung des
52. Lebensjahres, die |
|
1. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn
der Altersteilzeitarbeit (Z 2) mindestens 150 Wochen über der
Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei Zeiten
des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
Beschäftigungszeiten gleich stehen, |
|
2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung
ihre der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit
entsprechende oder diese nur geringfügig unterschreitende Normalarbeitszeit
bis auf die Hälfte verringert haben, |
|
3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer
Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf |
|
a) Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit
in der Höhe von mindestens 75 vH des vor der Herabsetzung der
Normalarbeitszeit gebührenden Bruttoarbeitsentgeltes bis zur
Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG, |
|
b) Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge
entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit
durch den Arbeitgeber, und |
|
c) Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf
der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit |
|
haben und |
|
4. weder eine Leistung aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz,
BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen
für eine dieser Leistungen erfüllen oder unkündbar sind. |
|
(3) Sieht die Vereinbarung über die
Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder
eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so
ist die Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn |
|
1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem
Durchrechnungszeitraum von bis zu drei Jahren im Durchschnitt die Hälfte der
kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit nicht überschreitet und |
|
2. das Arbeitsentgelt für die
Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird. |
|
(4) Leistet der Arbeitnehmer über die
Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit beim Arbeitgeber gemäß Abs. 1,
die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die
Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG
überschreitet, kann für diesen Zeitraum keine Beihilfe gewährt werden. |
|
(5) In den Richtlinien gemäß § 34
Abs. 7 ist insbesondere auch festzulegen, in welcher Form und in welchen
Zeiträumen die Erreichung des Beihilfenzwecks überprüft wird. |
|
(6) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung
des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen. |
|
5. Abschnitt |
|
§ 38. (1) … . |
§ 38. (1) … . |
(2) Forderungen auf Ersatz unberechtigt
bezogener Beihilfen oder unberechtigt bezogener Leistungen nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 können auf Beihilfen mit der Maßgabe
aufgerechnet werden, daß dem Empfänger die Hälfte der Leistung frei bleiben
muß. |
(2) Forderungen auf Ersatz unberechtigt
bezogener Beihilfen oder unberechtigt bezogener Leistungen nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Kostenersätze, die
vom Verwaltungsgerichtshof in die Vollziehung des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 betreffenden Verfahren auferlegt
wurden, sowie zu deren Hereinbringung angefallene Exekutionskosten können
auf Beihilfen mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Empfänger die
Hälfte der Leistung frei bleiben muß. |
|
Betreuungsplan |
|
§ 38c. Die regionale Geschäftsstelle hat für jede arbeitslose Person
einen Betreuungsplan zu erstellen, der ausgehend vom zu erwartenden Betreuungsbedarf
insbesondere die Art und Weise der Betreuung und die in Aussicht genommenen
Maßnahmen sowie eine Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise enthält.
Im Betreuungsplan ist insbesondere auf die gemäß § 9 Abs. 1 bis 3
AlVG maßgeblichen Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. Bei der Vermittlung und
bei Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungschancen ist von den auf dem
Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen (Kenntnissen und Fertigkeiten
beruflicher und fachlicher Natur) der arbeitslosen Person auszugehen und sind
diese nach Möglichkeit zu erhalten oder bei Bedarf zu erweitern. Bei Änderung
der für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt bedeutsamen Umstände ist der
Betreuungsplan entsprechend anzupassen. Die regionale Geschäftsstelle hat ein
Einvernehmen mit der arbeitslosen Person über den Betreuungsplan anzustreben.
Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, ist der Betreuungsplan von der
regionalen Geschäftsstelle unter weitestmöglicher Berücksichtigung der
Interessen der arbeitslosen Person einseitig festzulegen. Der Betreuungsplan
ist der arbeitslosen Person zur Kenntnis zu bringen. Auf einen bestimmten
Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen
sind, besteht kein Rechtsanspruch. Der Verwaltungsrat hat eine Richtlinie zur
Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Erstellung und
Anpassung von Betreuungsplänen zu erlassen. |
§ 78. (1) bis (14) … . |
§ 78. (1) bis (15) … . |
|
(16) § 38 Abs. 2 und § 38c
samt Überschrift sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005
in Kraft. |
Artikel 3
Änderung
des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
§ 5a.
(1) … . |
§ 5a.
(1) … . |
(2) Ein Entfall gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn |
(2) Ein Entfall gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn |
1. die eingestellte Person bereits beim selben
Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der Zeitpunkt der Beendigung des
vorangegangenen Dienstverhältnisses im Sinne des § 11 ASVG liegt mehr
als drei Jahre vor der Einstellung zurück, oder |
1. die eingestellte Person vor Vollendung des
50. Lebensjahres bereits beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei
denn, der Zeitpunkt der Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses im
Sinne des § 11 ASVG liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung
zurück, oder |
2. und 3. … . |
2. und 3. … . |
§ 7.
(1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen
Z 11 (?), vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1
Abs. 1, ausgenommen Z 6, zu. |
§ 7.
(1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen
Z 11, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1
Abs. 1, ausgenommen Z 6, zu. |
(2) bis (6) ... . |
(2) bis (6) ... . |
§ 10.
(1) bis (23) ... . |
§ 10.
(1) bis (23) ... . |
|
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. |
|
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in
Kraft. |
Artikel 4
Änderung des
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
§ 1. (1) bis (3) … . |
§ 1. (1) bis (3) … . |
(4) Wenn Arbeitnehmer in anderen als in den
im Abs. 1 angeführten Betrieben in ähnlicher Weise arbeitsbehindernden
Einwirkungen durch Schlechtwetter ausgesetzt sind, die die Gewährung einer
Schlechtwetterentschädigung notwendig machen, sind diese Betriebe durch
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in den Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes einzubeziehen. |
(4) Wenn Arbeitnehmer in anderen als in den
im Abs. 1 angeführten Betrieben in ähnlicher Weise arbeitsbehindernden Einwirkungen
durch Schlechtwetter ausgesetzt sind, die die Gewährung einer
Schlechtwetterentschädigung notwendig machen, sind diese Betriebe durch
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in den
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen. |
§ 4. (1) bis (4) … . |
§ 4. (1) bis (4) … . |
(5) Eine entsprechende Erhöhung der
Zahl der entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden, höchstens jedoch um
50 vH, tritt auch ein, wenn in einer Wetterperiode (Abs. 3)
außerordentliche Witterungsverhältnisse vorliegen, die eine
Arbeitsbehinderung in besonders starkem Ausmaße zur Folge haben. Ob solche
außerordentliche Witterungsverhältnisse vorliegen, stellt das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales fest. Es hat hiebei auch auszusprechen,
um wieviel sich die Zahl der entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden
erhöht. Diese Feststellung ist jeweils zum 1. Feber und 1. August
zu treffen. Hat die in diesem Zeitpunkt vorgenommene Feststellung zu keiner
Erhöhung der entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden geführt, ist eine
weitere Feststellung zum 1. März und 1. September vorzunehmen. Diese Feststellung
kann für den Bereich des ganzen Bundesgebietes, eines einzelnen Bundeslandes
oder für bestimmte Gebiete, die nach den Angaben der Zentralanstalt für
Meteorologie und Geodynamik gleichen Witterungscharakter aufweisen, getroffen
werden. |
(5) Eine entsprechende Erhöhung der
Zahl der entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden, höchstens jedoch um
50 vH, tritt auch ein, wenn in einer Wetterperiode (Abs. 3) außerordentliche
Witterungsverhältnisse vorliegen, die eine Arbeitsbehinderung in besonders
starkem Ausmaße zur Folge haben. Ob solche außerordentliche
Witterungsverhältnisse vorliegen, stellt die Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse (BUAK) fest. Sie hat hiebei auch auszusprechen, um
wieviel sich die Zahl der entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden erhöht.
Diese Feststellung ist jeweils zum 1. Feber und 1. August zu
treffen. Hat die in diesem Zeitpunkt vorgenommene Feststellung zu keiner
Erhöhung der entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden geführt, ist eine
weitere Feststellung zum 1. März und 1. September vorzunehmen. Diese
Feststellung kann für den Bereich des ganzen Bundesgebietes, eines einzelnen
Bundeslandes oder für bestimmte Gebiete, die nach den Angaben der Zentralanstalt
für Meteorologie und Geodynamik gleichen Witterungscharakter aufweisen,
getroffen werden. |
(6) bis (8) … . |
(6) bis (8) … . |
§ 8. (1) Dem Arbeitgeber sind auf Antrag
nach den folgenden Bestimmungen die als Schlechtwetterentschädigung
ausbezahlten Beträge rückzuerstatten zuzüglich eines Pauschalbetrages im
Ausmaß von 30 vH der ausbezahlten Schlechtwetterentschädigung als
Abgeltung für die in der Zeit des Arbeitsausfalles geleisteten Sozialabgaben.
Die Auf- und Abrundung der zur Rückerstattung beantragten Beträge ist nach
gleichen Grundsätzen wie bei der Lohnverrechnung im Betrieb zulässig. Als
Abrechnungszeitraum für die Erstellung eines Rückerstattungsantrages ist
jeweils ein Kalendermonat oder die Kalenderwoche, in die der Monatserste
fällt, und die folgenden vollen Kalenderwochen dieses Kalendermonates
heranzuziehen. |
§ 8. Dem Arbeitgeber sind auf Antrag nach
den folgenden Bestimmungen die als Schlechtwetterentschädigung ausbezahlten
Beträge rückzuerstatten zuzüglich eines Pauschalbetrages im Ausmaß von
30 vH der ausbezahlten Schlechtwetterentschädigung als Abgeltung für die
in der Zeit des Arbeitsausfalles geleisteten Sozialabgaben. Die Auf- und
Abrundung der zur Rückerstattung beantragten Beträge ist nach gleichen
Grundsätzen wie bei der Lohnverrechnung im Betrieb zulässig. Als
Abrechnungszeitraum für die Erstellung eines Rückerstattungsantrages ist
jeweils ein Kalendermonat oder die Kalenderwoche, in die der Monatserste
fällt, und die folgenden vollen Kalenderwochen dieses Kalendermonates
heranzuziehen. |
(2) Der Bundesminister für Arbeit und
Soziales kann nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Pauschalsätze für
die gemäß Abs. 1 rückzuerstattenden Beträge festsetzen, denen die
Durchschnittslöhne der dem Gesetz unterliegenden Arbeitnehmergruppen zugrunde
zu legen sind. |
|
(5) Streitigkeiten über die Verpflichtung
zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages sind nach dem für die
Sozialversicherungsbeiträge geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem
Verfahren kommt der Urlaubs- und Abfertigungskasse Parteistellung zu. Für die
Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge,
Sicherung, Verjährung und Rückforderung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages
gelten die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes über die Beiträge zur Pflichtversicherung auf
Grund des Arbeitsverdienstes. Den Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung gebührt für die Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages
eine Vergütung. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat
die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei der Abrechnung und Abfuhr der
Beiträge sowie die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung der
BUAK und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
auf der Grundlage der bisher geleisteten Einhebungsvergütung, der Entwicklung
der Zahl der Arbeitnehmer, für die der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag zu
leisten ist, und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen
der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit festzusetzen. |
(5) Streitigkeiten über die Verpflichtung
zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages sind nach dem für die
Sozialversicherungsbeiträge geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem
Verfahren kommt der Urlaubs- und Abfertigungskasse Parteistellung zu. Für die
Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge,
Sicherung, Verjährung und Rückforderung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages
gelten die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes über die Beiträge zur Pflichtversicherung auf
Grund des Arbeitsverdienstes. Den Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung gebührt für die Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages
eine Vergütung. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die näheren
Bestimmungen über das Verfahren bei der Abrechnung und Abfuhr der Beiträge
sowie die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung der BUAK und
des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger auf der
Grundlage der bisher geleisteten Einhebungsvergütung, der Entwicklung der
Zahl der Arbeitnehmer, für die der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag zu leisten
ist, und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen der
Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit festzusetzen. |
(6) Ergibt sich aus der Gebarung des jeweils
vorangegangenen Kalenderjahres und dem voraussichtlichen Aufwand für die folgenden
zwei Jahre, daß die Eingänge an Beiträgen (Abs. 1) und allfällige
Überschüsse aus vorangegangenen Jahren zur Deckung des Aufwandes an
Rückerstattungen gemäß § 8 nicht ausreichen oder daß die Eingänge an
Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen (Abs. 1) und allfällige
Überschüsse aus vorangegangenen Jahren den voraussichtlichen Aufwand für
Rückerstattungen gemäß § 8 übersteigen werden, so erhöht oder vermindert
sich der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag im notwendigen Ausmaß. Das
Ausmaß des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages, das sich auf Grund der
vorstehenden Bestimmungen ergibt, und der Zeitpunkt, von dem an der geänderte
Beitrag zu leisten ist, sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit
und Soziales im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche
Angelegenheiten und für Finanzen festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung
sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. |
(6) Ergibt sich aus der Gebarung des jeweils
vorangegangenen Kalenderjahres und dem voraussichtlichen Aufwand für die
folgenden zwei Jahre, daß die Eingänge an Beiträgen (Abs. 1) und
allfällige Überschüsse aus vorangegangenen Jahren zur Deckung des Aufwandes
an Rückerstattungen gemäß § 8 nicht ausreichen oder daß die Eingänge an
Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen (Abs. 1) und allfällige
Überschüsse aus vorangegangenen Jahren den voraussichtlichen Aufwand für
Rückerstattungen gemäß § 8 übersteigen werden, so erhöht oder vermindert
sich der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag im notwendigen Ausmaß. Das
Ausmaß des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages, das sich auf Grund der
vorstehenden Bestimmungen ergibt, und der Zeitpunkt, von dem an der geänderte
Beitrag zu leisten ist, sind durch Verordnung des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung sind die in
Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer anzuhören. |
(7) … . |
(7) … . |
(8) Der Aufwand an Rückerstattungen (Abs. 3)
umfaßt auch die Zinsen für Kredite, die zur Auszahlung der Rückerstattung
notwendig sind. Der Zinssatz kann höchstens 1 vH über dem jeweils
geltenden Zinssatz für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank
liegen. |
(8) Der Aufwand an Rückerstattungen
(Abs. 3) umfaßt auch die Zinsen für Kredite, die zur Auszahlung der
Rückerstattung notwendig sind. Der Zinssatz kann höchstens
1 Prozentpunkt über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß
§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen
für die Einführung des Euro getroffen werden, BGBl. I Nr. 125/1998,
liegen. |
§ 17. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut. |
§ 17. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. |
§ 18. (1) bis (7) … . |
§ 18. (1) bis (7) … . |
|
(8) Die §§ 1 Abs. 4, 4 Abs. 5
und 7, 8 Abs. 2, 12 Abs. 5, 6 und 8 sowie 17 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Juli 2004 in
Kraft. |
Artikel 5
Änderung des
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
§ 1. (1) Anspruch auf
Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen
sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für
die nach Abs. 2 gesicherten Ansprüche, wenn über das Vermögen des
Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird, auch
wenn das Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) beendet ist. Der
Konkurseröffnung stehen gleich: |
§ 1. (1) Anspruch auf
Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre
Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen
(Anspruchsberechtigte) für die nach Abs. 2 gesicherten Ansprüche,
wenn über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland der
Konkurs eröffnet wird, auch wenn das Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) beendet
ist. Der Konkurseröffnung stehen gleich: |
1. bis 5. … , |
1. bis 5. … , |
6. der Beschluß gemäß § 72 Abs. 1 bzw.
§ 73 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), RGBl.
Nr. 208/1854. |
6. der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1
oder § 154 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I
Nr. 111/2003. |
Hat ein ausländisches Gericht eine
derartige Entscheidung getroffen, die aufgrund von völkerrechtlichen
Verträgen im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. |
Hat ein ausländisches Gericht eine
derartige Entscheidung getroffen, die aufgrund von völkerrechtlichen
Verträgen im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. |
§ 13. (1) bis (4) … . |
§ 13. (1) bis (4) … . |
|
(4a) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat
IT-Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. I Nr.757/1996, für die
IAF-Service GmbH, soweit dies für die Vollziehung der ihr nach diesem
Bundesgesetz und nach dem IAF-Service-GmbH-Gesetz (IAFG), BGBl. I
Nr. 88/2001, übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung
bildet, auf deren Verlangen gegen Entgelt zu erbringen. |
(5) bis (8) … |
(5) bis (8) … |
§ 13a. (1) und (2) … . |
§ 13a. (1) und (2) … . |
(3) Die von den Sozialversicherungsträgern
im beantragten oder durchgeführten Insolvenzverfahren oder durch die
Verwertung von Absonderungs- und diesen gleichgestellten Rechten sowie von
Aussonderungsrechten nicht hereinbringbaren Dienstnehmerbeitragsanteile für die
in Abs. 2 genannten Zeiträume sind vom zuständigen
Sozialversicherungsträger für alle im laufenden Kalenderjahr im nachstehenden
Sinne beendeten Insolvenzfälle dem Fonds bis Ende April des Folgejahres
bekanntzugeben. Als Beendigung der Insolvenz gelten: |
(3) Die von den Sozialversicherungsträgern
im beantragten oder durchgeführten Insolvenzverfahren oder durch die
Verwertung von Absonderungs- und diesen gleichgestellten Rechten sowie von
Aussonderungsrechten nicht hereinbringbaren Dienstnehmerbeitragsanteile für
die in Abs. 2 genannten Zeiträume sind vom zuständigen
Sozialversicherungsträger für alle im laufenden Kalenderjahr im nachstehenden
Sinne beendeten Insolvenzfälle dem Fonds bis Ende April des Folgejahres
bekanntzugeben. Als Beendigung der Insolvenz gelten: |
1. bis 6. … ; |
1. bis 6. … ; |
7. der Beschluss gemäß § 72 Abs. 1
bzw. § 73 Abs. 1 AußStrG. |
7. der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1
oder § 154 Abs. 1 AußStrG. |
(4) und (5) … |
(4) und (5) … |
§ 14. (1) bis (4) … . |
§ 14. (1) bis (4) … . |
(5) … |
(5) Der Bundesminister für Inneres hat der
IAF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen die Meldedaten, die für diese zur
Wahrnehmung der ihnen gesetzlich, insbesondere nach diesem Bundesgesetz und
nach dem IAFG übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im
Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen
Melderegister (ZMR) gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991,
BGBl. Nr. 9/1992, in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den
Gesamtdatensatz bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können. |
§ 17a. (1) bis (35) … . |
§ 17a. (1) bis (35) … . |
|
(36) § 13 Abs. 4a und § 14
Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. |
|
(37) § 1 Abs. 1 Z 6 und
§ 13a Abs. 3 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und
sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht
wurden, sofern sie nicht schon früher eingeleitet hätten werden können. Sonst
sind § 1 Abs. 1 Z 6 und § 13a Abs. 3 Z 7 in der
Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 weiter
anzuwenden. |
Artikel 6
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches
|
Dienstzettel für das freie
Dienstverhältnis § 1164a. (1) Liegt ein freies Dienstverhältnis (§ 4 Abs. 4
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der
jeweils geltenden Fassung) vor, so hat der Dienstgeber dem freien
Dienstnehmer unverzüglich nach dessen Beginn eine schriftliche Aufzeichnung
über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag
(Dienstzettel) auszuhändigen. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und
unmittelbaren Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu
enthalten: 1. Name und Anschrift des Dienstgebers, 2. Name und Anschrift des freien Dienstnehmers, 3. Beginn des freien Dienstverhältnisses, 4. bei freien Dienstverhältnissen auf bestimmte
Zeit das Ende des freien Dienstverhältnisses, 5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, 6. vorgesehene Tätigkeit, 7. Entgelt, Fälligkeit des Entgelts. (2) Hat der freie Dienstnehmer seine
Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor der
Aufnahme der Auslandstätigkeit auszuhändigende Dienstzettel oder schriftliche
freie Dienstvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten: 1. voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit, 2. Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist,
sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist, 3. allenfalls Bedingungen für die Rückführung
nach Österreich und 4. allfällige zusätzliche Vergütung für die
Auslandstätigkeit. (3) Keine Verpflichtung zur Aushändigung
eines Dienstzettels besteht, wenn 1. die Dauer des freien Dienstverhältnisses
höchstens einen Monat beträgt oder 2. ein schriftlicher freier Dienstvertrag
ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 1 und 2 genannten Angaben
enthält, oder 3. bei Auslandstätigkeit die in Abs. 2
genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind. (4) Jede Änderung der Angaben gemäß
Abs. 1 und 2 ist dem freien Dienstnehmer unverzüglich, spätestens
jedoch einen Monat nach ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen, es sei
denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen. (5) Hat das freie Dienstverhältnis bereits
am 1. Juli 2004 bestanden, so ist dem freien Dienstnehmer auf sein
Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel gemäß Abs. 1
auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn
ein früher ausgestellter Dienstzettel oder ein schriftlicher Vertrag über das
freie Dienstverhältnis alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben
enthält. (6) Die Bestimmungen der Abs. 1
bis 5 können durch den freien Dienstvertrag weder aufgehoben noch
beschränkt werden. |
Artikel 7
Änderung des
Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes
§ 1. (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998
und 1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998/99 und 1999/2000
Projekte für Ausbildungsmaßnahmen mit 2500 Plätzen in Lehrgängen und 1500
Plätzen in Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch
Förderung von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Für den
Schulentlassjahrgang 2000 sind beginnend im Ausbildungsjahr 2000/2001
Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen und zur Ausbildung in Lehrgängen und
diesen vorgelagerten Maßnahmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im
erforderlichen Ausmaß bereitzustellen und durchzuführen. Für die
Schulentlassjahrgänge 2001 bis 2003 sind beginnend in den Ausbildungsjahren
2001/2002 bis 2003/2004 insbesondere in jenen Bundesländern, in denen auf dem
Ausbildungsmarkt ein besonderes Ungleichgewicht herrscht, vom
Arbeitsmarktservice unter Mitwirkung und angemessener finanzieller
Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes Projekte zur Akquisition von
Lehrplätzen, Projekte zur Vorbereitung auf den Beginn einer Berufsausbildung
und zur Ausbildung in Lehrgängen mit verstärkter Ausrichtung auf die neuen
Technologien bereitzustellen und durchzuführen; Abs. 2 und § 2
Abs. 1 bis 5 sind auf diese Projekte nicht anzuwenden. Bei der
Aufteilung der Ausbildungsplätze ist darauf zu achten, dass jedenfalls der
Ausbildungsbedarf für Jugendliche mit bestimmten persönlichen Merkmalen wie
schulischen Ausbildungsmängeln und persönlichen Behinderungen gedeckt werden
kann. |
§ 1. (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998
und 1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998/99 und 1999/2000
Projekte für Ausbildungsmaßnahmen mit 2500 Plätzen in Lehrgängen und 1500
Plätzen in Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch
Förderung von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Für den
Schulentlassjahrgang 2000 sind beginnend im Ausbildungsjahr 2000/2001
Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen und zur Ausbildung in Lehrgängen und
diesen vorgelagerten Maßnahmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im
erforderlichen Ausmaß bereitzustellen und durchzuführen. Für die
Schulentlassjahrgänge 2001 bis 2005 sind beginnend in den Ausbildungsjahren
2001/2002 bis 2005/2006 insbesondere in jenen Bundesländern, in denen auf dem
Ausbildungsmarkt ein besonderes Ungleichgewicht herrscht, vom
Arbeitsmarktservice unter Mitwirkung und angemessener finanzieller
Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes Projekte zur Akquisition von
Lehrplätzen, Projekte zur Vorbereitung auf den Beginn einer Berufsausbildung
und zur Ausbildung in Lehrgängen mit verstärkter Ausrichtung auf die neuen
Technologien bereitzustellen und durchzuführen; Abs. 2 und § 2
Abs. 1 bis 5 sind auf diese Projekte nicht anzuwenden. Bei der
Aufteilung der Ausbildungsplätze ist darauf zu achten, dass jedenfalls der
Ausbildungsbedarf für Jugendliche mit bestimmten persönlichen Merkmalen wie
schulischen Ausbildungsmängeln und persönlichen Behinderungen gedeckt werden
kann. |
(2) bis (5) … . |
(2) bis (5) … . |
§ 3. (1) Lehrgänge im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine Lehrberechtigten gemäß § 2
BAG sind, organisierte, zehnmonatige Veranstaltungen zum Erwerb von
Fertigkeiten und Kenntnissen eines Lehrberufes. Die Lehrgänge können im
Oktober des jeweiligen Kalenderjahres beginnen. |
§ 3. (1) Lehrgänge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern,
die keine Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG sind, organisierte
Veranstaltungen zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines Lehrberufs,
die dem jeweiligen Bedarf entsprechend bis zu zwölf Monate dauern können. Die
Lehrgänge können im Oktober des jeweiligen Kalenderjahres beginnen. |
(2) bis (7) … . |
(2) bis (7) … . |
(8) Bei Bedarf ist für Jugendliche, die
bereits an einem Lehrgang teilgenommen, jedoch trotz intensiver
Vermittlungsversuche keinen Ausbildungsplatz angeboten bekommen haben,
jeweils ein auf den zuletzt absolvierten Lehrgang aufbauender Lehrgang
einzurichten. |
(8) Bei Bedarf ist für Jugendliche, die
bereits an einem Lehrgang teilgenommen, jedoch trotz intensiver
Vermittlungsversuche keinen Ausbildungsplatz angeboten bekommen haben,
jeweils ein auf den zuletzt absolvierten Lehrgang aufbauender Lehrgang
einzurichten. Darüber hinaus können Lehrgänge zur Vorbereitung auf die
Lehrabschlussprüfung eingerichtet werden. |
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Auszahlungen auf Grund von
Fördervereinbarungen nach diesem Bundesgesetz können auch noch im Jahre 2006
erfolgen. |
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Auszahlungen auf Grund von
Fördervereinbarungen nach diesem Bundesgesetz können auch noch im Jahre 2008
erfolgen. |
(2) bis (7) … . |
(2) bis (7) … . |
|
(8) Die §§ 1 Abs. 1 und 3
Abs. 1 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. |