Vorblatt

Probleme:

Der berufliche Wechsel im Zuge des laufenden Strukturwandels wird durch die aktuellen Zumutbarkeitsbestimmungen zu wenig gefördert. Pflegende Angehörige können zum Teil bei Arbeitslosigkeit nach Ende der Pflegetätigkeit kein Arbeitslosengeld mehr beziehen. Informationsdefizit bei freien Dienstnehmern und freien Dienstnehmerinnen über die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag.

Ziel:

Unterstützung der beruflichen Neuorientierung im Rahmen der Arbeitsvermittlung und gesetzliche Verankerung eines individuellen Betreuungsplanes für alle Arbeitslosen. Absicherung pflegender Angehöriger in der Arbeitslosenversicherung. Beseitigung des Informationsdefizits freier Dienstnehmer.

Inhalt:

Erstellung eines individuellen Betreuungsplanes für jeden Arbeitsuchenden durch das AMS. Bessere Berücksichtigung der Wegzeiten bei der Vermittlung. Zeitgemäße Ausgestaltung des Berufsschutzes unter Einbeziehung eines Einkommensschutzes. Weitere Abstufung der Sanktionsmöglichkeiten bei Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung. Absicherung pflegender Angehöriger durch Erstreckung der Rahmenfrist für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes. Verpflichtende Ausstellung eines Dienstzettels als Informationsgrundlage für die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis.

Alternative:

Aufrechterhaltung des bisherigen, unbefriedigenden Rechtszustandes.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die effizientere Vermittlung können offene Stellen rascher besetzt werden und dadurch ein Beitrag zum Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum geleistet werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe Finanzielle Erläuterungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die im Einklang mit den Rechtsvorschriften, Empfehlungen und Zielen der EU stehenden Änderungsvorschläge fallen in den autonomen Gestaltungsspielraum der Mitgliedsländer.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Regierungsprogramm sieht eine Steigerung der Effizienz bei der Arbeitsvermittlung sowie eine Flexibilisierung der Zumutbarkeitsbestimmungen mit folgenden Kernpunkten vor: Erstellung eines individuellen Betreuungsplanes für jeden Arbeitsuchenden durch das AMS. Anpassung der Sanktionsmöglichkeiten. Überprüfung der regionalen Vermittelbarkeit und eine zeitgemäße Ausgestaltung des Berufsschutzes unter Einbeziehung eines Einkommensschutzes. Das Regierungsprogramm sieht weiters einen Ausbau des Frühwarnsystems vor. Gekündigte Arbeitnehmer sollen sich bereits nach Ausspruch der Kündigung beim Arbeitsmarktservice melden, um diesem frühzeitig die Möglichkeit für eine individuelle Betreuung zu geben. Die verpflichtende Ausstellung eines Dienstzettels für freie Dienstnehmer soll eingeführt werden. Wichtig ist auch die Absicherung pflegender Angehöriger durch Fristerstreckung des Arbeitslosengeldes. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen insbesondere diese wichtigen Anliegen umgesetzt werden. Zusätzlich sind entsprechende Begleitmaßnahmen vorgesehen, die den Anreiz zur Arbeitsaufnahme verstärken und unerwünschte Nachteile für die betroffenen Arbeitslosen verhindern sollen. Die übrigen Änderungen dienen der Vermeidung von Härtefällen und dem Bürokratieabbau sowie auf Grund praktischer Erfahrungen erforderlichen Klarstellungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Der vorliegende Entwurf eines Arbeitsmarktreformgesetzes führt sowohl zu geringfügigen Mehrbelastungen als auch zu Einsparungen in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik, wobei Mehraufwendungen zu Entlastungen bei anderen Finanzierungsträgern, beispielsweise der Sozialhilfe, führen werden.

Mehrbelastungen sind zu erwarten durch

         die Absicherung des Krankenversicherungsschutzes bei fehlender Anspruchsberechtigung für 7 Tage, in wenigen Einzelfällen für längstens 28 Tage,

         die Rückerstattung von Beitragsleistungen bei Mehrfachversicherungen oberhalb der Höchstbeitragsgrundlage,

         die Gleichstellung der Versicherungszeiten von Haftentlassenen mit sonstigen arbeitslosenversicherungspflichtig Beschäftigten,

         die Rahmenfristerstreckung für die Pflege von nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3,

Einsparungen sind zu erwarten durch

         die Steigerung der Vermittlungseffektivität durch die geänderten Zumutbarkeitsbestimmungen,

         die Präzisierung von Rückforderungen und Kostenersätzen,

         die arbeitsmarktpolitische Straffung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen einer Bildungskarenz.

Bei den angeführten finanziellen Auswirkungen ist von folgenden Größenordnungen - sofern zum gegenwärtigen Zeitpunkt in einer ex ante Bewertung abschätzbar - auszugehen.

Krankenversicherungsschutz bei Sperren gemäß § 11 AlVG:

Unabhängig von der mit 1. Jänner 2005 vorzusehenden Neuregelung der Krankenversicherungsschutzes für Arbeitslose und der damit verbundenen Aufwandsabgeltung durch die Gebarung Arbeitsmarktpolitik, die im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes und in der Folge im BVAE 2005 ihren Niederschlag finden muss, ergibt sich folgende Aufwandsrechnung. Ausgehend von rd. 50 000 Personen im Jahr 2003, die nach Beendigung ihrer Beschäftigung einen Zeitraum von rund fünf Wochen bis Beginn des Leistungsbezuges nach dem AlVG hatten, ergeben sich nach Abzug der erfolgten Sperren nach § 11 AlVG von rund 28 000 Personen rund 22.000 Personen, für die Krankenversicherungsbeiträge zusätzlich entrichtet werden müssen. Bei einem Tagsatz von 27,2 € und einem KV-Beitrag von 6,8 % rechnet sich für die Zusatzwoche der Krankenversicherung ein Gesamtaufwand von nicht ganz 293 000 €.

Rahmenfristerstreckende Wirkung der Pflege naher Angehöriger mit Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3:

Nach Mitteilung des BMSGK machten rund 500 Angehörige (0,7 %) von der seinerzeit ab der Pflegestufe 4 bestandenen günstigeren Weiterversicherung Gebrauch; die Ausweitung auf die Stufe 3 wurde mit weiteren rund 300 (lt. Schätzungen des BMSG 293) Versicherten angenommen. Da die geringere Pflegebedürftigkeit aber in einem weit geringeren Ausmaß einen gänzlichen Jobverzicht erfordert, kann realistisch mit rund 200 Versicherten gerechnet werden.

Im Jahr 2002 haben lt. BMSGK insgesamt 671 Personen von der begünstigten Weiterversicherung (ab der Pflegestufe 3; eine Aufgliederung der Inanspruchnahme nach Pflegestufen ist leider nicht verfügbar) Gebrauch gemacht. Dies bedeutet eine Steigerung um rund 170 Personen, was die Annahme von höchstens rund 200 zusätzlichen Versicherten untermauert.

Der angenommene Versichertenstand entspricht allerdings einer mehrjährigen Pflege, weshalb realistisch höchstens 10% (20 Personen) jährlich davon in einem Leistungsantrag (Neuanspruch oder Fortbezug) münden. Unter Zugrundelegung einer anschließenden maximal einjährigen Arbeitslosigkeit (aus Gründen der Einfachheit für alle Fälle mit 30 Wochen AlG, danach NH angenommen) ergibt sich folgende Aufwandschätzung:

         20 Personen x € 23,2 AlG x 210 Tage x 1,228 % SV =           rd. 120 000 €

         20 Personen x € 18,16 NH x 155 Tage x 1,228 % SV =          rd.   70 000 €

         jährlicher Mehraufwand gesamt                                             rd. 290 000 €, unter Berücksichtigung des Krankenversicherungsanteils von 7,3 % errechnet sich ein Gesamtbetrag von rd. 300 000 €.

Gleichstellung von Strafgefangenen mit arbeitslosenversicherungspflichtig Beschäftigten:

Lt. BMJ befinden sich permanent rd. 8 000 Personen in Haft, davon rd. 4 000 bis 4 500 in Strafhaft, wovon wieder rund 80 % (3 600 Personen) der Arbeitspflicht nachgehen. Realistisch erscheint daher die Annahme eines in Permanenz versicherten Personenkreises von rd. 3 600 Personen. Unter der Annahme, dass nur rund 80 % des Personenkreises eine Leistung aus der AlV beantragen (z.B. weil Häftlinge ohne österr. Staatsbürgerschaft idR. nach Verbüßung der Haftstrafe abgeschoben werden oder auch andere Gründe), entspräche dies einem Personenkreis von rd. 2 880 Personen jährlich. Es sind keine Daten verfügbar, in wie vielen Fällen eine neue Anwartschaft auch schon mit drei Viertel der versicherungspflichtigen Zeiträume erfüllt ist. Auf Grund der in vielen Fällen vermutlich längeren Dauer einer Strafhaft und unter Berücksichtigung, dass in vielen Fällen vermutlich die „kleine Anwartschaft“ genügt, kann dabei aber sicher von zumindest drei Viertel der Fälle ausgegangen werden, sodass von einer „Vollanrechnung“ auf die Anwartschaft höchstens ein Viertel, d.s. rund 900 Personen jährlich profitieren würden.

Bei einer durchschnittlichen Bemessungsgrundlage von 1 190 € ergibt dies ein AlG in Höhe von 21,41 € tgl. Umgelegt auf eine angenommene Bezugsdauer von 100 Tagen bedeutet dies einen grob geschätzten Aufwand von rund 1,9 Mio. € jährlich.

Rückerstattung von Beitragsleistungen bei Mehrfachversicherungen oberhalb der Beitragsgrundlage bzw. Rahmenfristerstreckungstatbestand bei Pensionsvorschuss:

Zur Zahl der möglicherweise betroffenen Personen liegen keine gesicherten Daten für eine tragfähige Kostenrechnung vor. Ausgehend von dem Umstand, dass die der Neuregelung zugrunde liegenden Beschwerden bei der Volksanwaltschaft nur einzelne wenige Personen betreffen, ist von einem vernachlässigbaren Gebarungsbetrag auszugehen. Analoges gilt für den Rahmenfristerstreckungstatbestand bei Pensionsvorschuss.

Dem Mehraufwand stehen die in der Folge dargestellten Einsparungen gegenüber.

Durch die Neufassung der Zumutbarkeitsbestimmungen kann davon ausgegangen werden, dass es zu einer weiteren Verkürzung der Dauer der Arbeitslosigkeit kommt. Geht man in einer vorsichtigen Schätzung davon aus, dass sich die Verweildauer und damit der Leistungsbezug um einen Tag verkürzt, dann ist mit einer Einsparung des unmittelbaren Leistungsvolumens (AlG und NH) von 19,6 Mio. € auszugehen. Unter Berücksichtigung der anteiligen SV-Beiträge (22,8 % PV und 7,3 % KV) ergibt sich ein Gesamteinsparungsvolumen von rund 25,7 Mio. €.

Zur Frage der Budgeteinsparung bei Rückforderungen und Kostenersätzen bzw. bei den Aufwendungen für Weiterbildungsgeld ist mangels Einschätzbarkeit der Einbringbarkeit (Exekutionen) bzw. des Rückgangs an Bildungsteilnahmen in Verbindung mit Bildungskarenz eine Quantifizierung nicht möglich.

Die mit der Einführung des Betreuungsplans verbundenen Kosten in der Anpassung der relevanten EDV-Applikation im AMS sind im Rahmen der Präliminarien 2005 abzudecken. Entsprechende Vorkehrung ist im Zuge der Erstellung des BVAE 2005 zu treffen.

Bei der Abgeltung der Kosten der aus dem zentralen Melderegister (ZMR) der IAF-Service GmbH zur Verfügung gestellten Meldedaten ist bei einem Umfang von rund 1 000 Abfragen pro Jahr von einem Aufwand von rund 1 000 € auszugehen; dieser Aufwand ist vom IAF-Fonds zu tagen.

Der Umfang an erforderlichen Lehrgangsplätzen im Rahmen des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes ist derzeit, nicht zuletzt wegen der schwierig abzuschätzenden konjunkturellen Entwicklung, der demographischen Veränderung, der Änderung in der Schulbesuchsneigung - und -entscheidung der Jugendlichen nicht abzusehen. Die budgetäre Vorsorge wird im Rahmen der Gebarung AMP bei der Erstellung des BVAE 2005 bzw. BVE 2006 zu treffen sein.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Änderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977):

Zu Z 1 bis 3 (§§ 9 bis 11 AlVG):

§ 9 Abs. 1 AlVG ist inhaltlich unverändert und wurde lediglich formal an die Legistischen Richtlinien 1990 angepasst.

§ 9 Abs. 2 AlVG enthält neben den bisherigen, im Abs. 2 erster Satz und im Abs. 4 gesetzlich festgelegten Voraussetzungen und der der ständigen Rechtsprechung entsprechenden Auslegung des Begriffes „angemessen entlohnt“ die bisher im Abs. 3 geregelten Komponenten der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes und der Vereinbarkeit mit Betreuungspflichten.

Die bisher vorgesehene unterschiedliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung in Abhängigkeit von der Lage des Arbeitsplatzes innerhalb oder außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes führt vielfach zu unbilligen Ergebnissen und soll daher entfallen. Stattdessen soll die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes innerhalb einer angemessenen Zeit geprüft werden. Im Hinblick auf die unterschiedlichen regionalen und persönlichen Umstände soll von der starren Festlegung einer Grenze im Gesetz abgesehen werden. Die Beurteilung der Angemessenheit der Wegzeit soll unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen der Wegzeit und der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit erfolgen. Als durchschnittliche tägliche Wegzeit soll die in der Regel täglich zurück zu legende Wegzeit gelten. Die Wegzeit (von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück) soll im Allgemeinen ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit nicht wesentlich überschreiten. Bei unterschiedlicher Verteilung der Wochenarbeitszeit ist auf die durchschnittliche Arbeitszeit an den Beschäftigungstagen abzustellen. Wenn die Wegzeit, etwa auf Grund der Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel, geringfügig (zB eine Viertelstunde) über der Richtwertzeit liegt, wird die Angemessenheit noch nicht in Frage zu stellen sein. Da die Kollektivverträge zum Teil unterschiedliche, von der gesetzlichen Normalarbeitszeit abweichende, Normalarbeitszeiten vorsehen (zB 37,5 oder 38,5 Stunden) wird, um aufwändige Nachforschungen und Streitigkeiten zu vermeiden, im Sinne einer praktikablen Lösung klar gestellt, dass zwei Stunden Wegzeit täglich bei einer Vollzeitbeschäftigung immer zumutbar sind. Eine wesentlich längere Wegzeit, also zB drei Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden, soll nur bei Vorliegen besonderer Umstände zumutbar sein. Solche Umstände werden jedenfalls vorliegen, wenn bei Einhaltung der Richtwegzeit eine längere Arbeitslosigkeit unvermeidlich wäre. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die arbeitslose Person einen besonders entlegenen Wohnsitz hat, von dem aus ein geeigneter Arbeitsplatz nicht in kürzerer Zeit erreichbar ist, aber auch wenn auf Grund der regionalen Arbeitsmarktsituation kein näherer Arbeitsplatz gefunden werden kann. Einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit einer Wegzeit bietet die von am Wohn- oder Aufenthaltsort lebenden Tagespendlern üblicher Weise zurück gelegte Fahrzeit. Eine längere Wegzeit ist auch zumutbar, wenn die größere Entfernung durch besonders günstige Arbeitsbedingungen aufgewogen wird. Bei Teilzeitarbeit ist jedenfalls eine Wegzeit von eineinhalb Stunden (hin und zurück) zumutbar, wenn die Wochenarbeitszeit mindestens 20 Stunden beträgt.

Die Arbeitszeit einschließlich der Wegzeit darf jedenfalls die Wahrnehmung der sich aus gesetzlichen Vorschriften, zB auch den jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen der Länder, ergebenden Betreuungsverpflichtungen nicht gefährden. Ausgehend von der grundsätzlichen Verfügbarkeit zumindest für eine übliche, Arbeitslosigkeit ausschließende Teilzeitbeschäftigung, die gemäß § 7 AlVG jedenfalls Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, besteht bei Betreuungspflichten, insbesondere für Kinder im Vor- und Grundschulalter, bei Fehlen entsprechender anderer Betreuungsmöglichkeiten nur eine zeitlich und örtlich eingeschränkte Arbeitsmöglichkeit.

Im neuen Abs. 3 wird im Hinblick auf die immer rascher vor sich gehenden Veränderungen in der Wirtschaft und damit auch in der Berufswelt der Berufschutz mit 100 Tagen festgelegt. Entsprechend den wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungen ist im Regelfall die Wiederaufnahme einer Beschäftigung im bisherigen Tätigkeitsbereich innerhalb dieser Zeit möglich. Durch eine rechtzeitige Umorientierung – die in den meisten Fällen auch in einer entsprechenden Betreuungsvereinbarung Ausdruck finden wird – soll Langzeitarbeitslosigkeit mit allen negativen Folgen verhindert werden. Steht schon vor Ablauf dieser Zeit fest, dass keine Aussicht auf eine Rückkehr in den bisherigen Beruf besteht, so soll keine wertvolle Zeit versäumt werden. Das wird heute bereits im Einvernehmen mit den Betroffenen in sinnvoller Auslegung der geltenden Regelungen so gehandhabt. Andererseits soll Arbeitslosen bei begründeter - im Betreuungsplan gemäß § 38c AMSG fest gehaltener - Aussicht auf eine baldige Beschäftigung im bisherigen Tätigkeitsbereich auch künftig nicht gleich nach 100 Tagen eine andere Beschäftigung aufgedrängt werden. Durch die Beschränkung des Berufsschutzes auf 100 Tage verringert sich die Gefahr des Entstehens bzw. der Verfestigung von Langzeitarbeitslosigkeit.

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen einen optimalen Einsatz des Humankapitals fördern und keinesfalls als Rechtfertigung für (vermeidbare) Dequalifizierungen dienen. Die Fähigkeiten und das Entwicklungspotential der einzelnen Arbeitslosen sollen im Betreuungsplan gemäß § 38c AMSG angesprochen und bei Beschäftigungs- und Schulungsangeboten berücksichtigt werden. Wenn eine berufliche Umorientierung erforderlich und die Vermittlung einer angemessenen Beschäftigung in absehbarer Zeit nicht aussichtsreich ist, so sollen geeignete Schulungsmaßnahmen eingesetzt werden. Während der Dauer von dem Betreuungsplan entsprechenden Maßnahmen der Höher- oder Neuqualifizierung und eine angemessene Zeit danach wird – auch im Sinne eines volkswirtschaftlich sinnvollen Ressourceneinsatzes – von Vermittlungen in weniger qualifizierte Beschäftigungen abzusehen sein.

Der veränderte Berufsschutz soll durch einen individuellen Entgeltschutz ergänzt werden. Bisher gibt es keinen besonderen Entgeltschutz; es ist nur die kollektivvertragliche Entlohnung bei allen Angeboten zu gewährleisten. Künftig darf das Entgelt aus der angebotenen Beschäftigung während der ersten 120 Tage des Arbeitslosengeldbezuges nicht weniger als 80 Prozent und für die restliche Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs nicht weniger als 75 Prozent des der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld zu Grunde liegenden Entgelts (rund 80 bzw. 75 Prozent des vorherigen Durchschnittsverdienstes) betragen. Dieser Entgeltschutz gilt bei Angebot einer Vollzeitstelle, wenn auf einen Arbeitsplatz in einem anderen Beruf verwiesen wird und bei Angebot einer Teilzeitstelle unabhängig davon, in welchem Beruf die Stelle angeboten wird. Dadurch soll sowohl bei geänderten beruflichen Erfordernissen als auch bei einer Verringerung der Arbeitszeit im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ein wesentliches Absinken unter das bisherige Entgeltniveau verhindert werden.

Beispiel: Bisheriges Einkommen laut Bemessungsgrundlage: 2 000 € monatlich. Nun wird dem/der Arbeitslosen eine kollektivvertraglich entlohnte Teilzeitstelle in seinem/ihrem Beruf angeboten. Der Kollektivvertragslohn bei Vollzeitarbeit beträgt 1 800 €. Nachdem die Stelle jedoch nur für 20 Wochenstunden vorgesehen ist, beträgt die monatliche Entlohnung 900 €. Dies ist nach geltendem Recht zumutbar, da der Kollektivvertrag eingehalten wird, jedoch kein besonderer Entgeltschutz besteht. Künftig muss der Lohn bei der angebotenen Stelle in den ersten 120 Tagen der Arbeitslosigkeit wenigstens mit 1 600 € monatlich (80 % der Bemessungsgrundlage) und danach mit wenigstens 1 500 € monatlich (75 % der Bemessungsgrundlage) entlohnt sein. Die angebotene Teilzeitstelle wäre daher nicht zumutbar, da sie nur mit 900 € entlohnt ist.

Bei Teilzeitbeschäftigung bereits vor der Arbeitslosigkeit darf das Einkommen auf dem vermittelten Arbeitsplatz nicht weiter unter das Niveau der zuvor ausgeübten Teilzeitbeschäftigung sinken. Das gilt jedoch nur, wenn die betroffenen Personen dem Arbeitsmarktservice die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt oder, insbesondere wenn die Beibringung von Arbeitszeitbestätigungen nicht möglich ist, die Teilzeitbeschäftigung auf andere Weise glaubhaft gemacht haben. Diese Regelung soll einen Einkommensschutz für arbeitswillige Personen gewährleisten. Sie soll jedoch keinen Vorwand für die sanktionslose Ablehnung von Arbeitsangeboten (im Hinblick auf die Schwierigkeit für das AMS, nachträglich vorgebrachte Parteiangaben zu überprüfen und zu widerlegen) bei mangelnder Bereitschaft von einzelnen Arbeitslosen, an der Lösung des Beschäftigungsproblems mitzuwirken, bieten.

Die Abs. 4 bis 6 entsprechen den bisherigen Abs. 5 bis 7. Die derzeit noch in Abs. 8 geregelte, gleichzeitig mit der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes mit 1. Jänner 2002 in Kraft getretene Verpflichtung für das Arbeitsmarktservice, bei erkennbaren Eingliederungsproblemen in den Arbeitsmarkt binnen vier Wochen entsprechende Maßnahmen einzuleiten, wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 im § 38a AMSG verankert und kann daher im AlVG entfallen.

§ 10 AlVG übernimmt einerseits inhaltlich unverändert die lediglich formal an die Legistischen Richtlinien 1990 angepasste Auflistung der eine Sanktion auslösenden Tatbestände des bisherigen § 10 Abs. 1 AlVG und sieht andererseits eine stärkere Differenzierung der Sanktionen bei mangelnder Arbeitswilligkeit abhängig von der Häufigkeit der Setzung entsprechender Tatbestände vor. Der neue Abs. 2 soll den Missbrauch des besonderen Entgeltschutzes nach Teilzeitbeschäftigungen sanktionieren. Die Nachsichtsregelungen im § 10 Abs. 3 und im neuen § 11 Abs. 2 sehen weiterhin eine Befassung des Regionalbeirates vor, wenn Umstände vorliegen, deren Berücksichtigungswürdigkeit zu beurteilen ist. Im Wege der Nachsicht ist eine flexible Handhabung der Mindestdauer der Sanktionen möglich. Die berücksichtigungswürdigen Gründe müssen, wie die im Gesetz angeführten Beispiele zeigen, im Zusammenhang mit der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der Beschäftigung stehen und können nicht nachteilige finanzielle Folgen betreffen, weil andernfalls die Sanktionsdrohung letztlich ins Leere ginge. An der Unterschiedlichkeit der Sanktionen, nämlich einem mit einer Verkürzung der Bezugsdauer verbundenen Anspruchsverlust im Fall des § 10 und einem nur vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne Verkürzung der Bezugsdauer im Fall des § 11, soll sich nichts ändern.

Zu Z 4 und 9 (Entfall des § 12 Abs. 3 lit. g und § 21a AlVG):

Durch die Neuregelung sollen folgende Vorteile erreicht werden:

Derzeit hängt es vom Zufall der Lage der Arbeitstage ab, ob der Verdienst aus der vorübergehenden Beschäftigung auf den Arbeitslosengeldanspruch anzurechnen ist oder den Anspruch vernichtet. In manchen Fällen ist das in einem Kalendermonat erzielte Entgelt bei Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung sogar geringer als bei durchgehendem Arbeitslosengeldbezug.

Wer in zwei aufeinander folgenden Kalendermonaten zB jeweils 16 Tage (zB von 16. Juli bis 16. August) arbeitet, gilt an den restlichen Monatstagen als arbeitslos und kann an diesen nach Maßgabe der Anrechnung Arbeitslosengeld beziehen. Wer hingegen in nur einem Kalendermonat 17 Tage arbeitet, gilt für den gesamten Monat als nicht arbeitslos und ist daher von vornherein nicht anspruchsberechtigt. Dadurch können - auch zum Schaden der Wirtschaft - nicht alle vorübergehenden Beschäftigungsmöglichkeiten genützt werden.

Die Neuregelung zielt darauf ab, Personen, die länger arbeiten, zu belohnen und nicht zu bestrafen. Ab einer Beschäftigungsdauer von vier Wochen soll es daher zu keiner Anrechnung mehr kommen. Auch die Anrechnung soll durch den Wegfall der bürokratischen Höchstbetragsregelung wesentlich vereinfacht werden. Bei hohen Einkünften, die an wenigen Arbeitstagen erzielt werden, wird bereits durch die Anrechnung der Leistungsanspruch stark gemindert oder fällt sogar zur Gänze weg.

Zu Z 5 (Entfall des § 14 Abs. 4 lit. d AlVG):

Die Anrechnung der auf das Ende des Dienstverhältnisses folgenden Wochenendtage auf die Anwartschaft geht noch auf eine Zeit zurück, als der Leistungsanspruch frühestens ab dem darauf folgenden Montag bestand. Heute führt diese Bestimmung dazu, dass für die Wochenendtage Arbeitslosengeld gebührt und diese Tage überdies auf die nächste Anwartschaft angerechnet werden müssen. Weiters stellt diese Regelung ein Hindernis für technische Lösungen zur Schließung bestehender Lücken im Krankenversicherungsschutz Arbeitsloser dar. Die (beitragslose) Anrechnung auf die Anwartschaft bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung soll daher entfallen.

Zu Z 6 (§ 15 Abs. 1 Z 2 AlVG):

Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe können grundsätzlich nur innerhalb von drei Jahren gerechnet ab dem letzten Bezugstag fortbezogen werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Bezug nur bei Erwerb eines neuen Anspruches möglich. Die dreijährige Fortbezugsfrist verlängert sich aber ua. bei Pflege eines Angehörigen, für den Pflegegeld zumindest der Stufe 4 gebührte, sofern eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung erfolgte (weil die Leistung in dieser Zeit nicht bezogen und daher auch nicht erfolgreich in Anspruch genommen werden konnte). In Umsetzung des Regierungsprogrammes soll im Einklang mit der bereits geltenden Möglichkeit der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige bereits ab der Pflegestufe 3 der Rahmenfristerstreckungstatbestand in der Arbeitslosenversicherung angepasst werden.

Zu Z 7 (§ 15 Abs. 3 Z 4 AlVG):

Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe können grundsätzlich nur innerhalb von drei Jahren gerechnet ab dem letzten Bezugstag fortbezogen werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Bezug nur bei Erwerb eines neuen Anspruches möglich. Die dreijährige Fortbezugsfrist verlängert sich aber ua. bei Pflege eines Angehörigen, für den Pflegegeld zumindest der Stufe 4 gebührte, sofern eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung erfolgte (weil die Leistung in dieser Zeit nicht bezogen und daher auch nicht erfolgreich in Anspruch genommen werden konnte). In Umsetzung des Regierungsprogrammes soll im Einklang mit der bereits geltenden Möglichkeit der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige bereits ab der Pflegestufe 3 der Rahmenfristerstreckungstatbestand in der Arbeitslosenversicherung angepasst werden.

Zu Z 8, 19 und 20 (§§ 17 und 46 Abs. 1 und 5 bis 7 AlVG):

Gleichzeitig mit der Einführung eines Anreizsystems für Arbeitnehmer, das bevorstehende Ende des Arbeitsverhältnisses unverzüglich nach der Kenntnis der Kündigung oder der sonstigen Auflösung oder der Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu melden, sollen die Regelungen über die Geltendmachung des Anspruches modernisiert werden. Insbesondere sollen die erforderlichen Vorkehrungen für eine elektronische Meldung und Antragsübermittlung geschaffen werden, um den bürokratischen Aufwand möglichst gering zu halten und den Bürgern vermeidbare Verkehrswege zu ersparen. Am Erfordernis der persönlichen Geltendmachung soll festgehalten werden, da nach den Erfahrungen des Arbeitsmarktservice in der Regel zumindest eine persönliche Vorsprache zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen unverzichtbar ist. Hinsichtlich der Antragsabgabe und der Wiedermeldung nach einer kurzen Unterbrechung des Leistungsbezuges soll es im Ermessen der regionalen Geschäftsstelle liegen, Ausnahmen vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache vorzusehen. Weiters soll klar gestellt werden, dass das Arbeitslosengeld bei verspäteter Wiedermeldung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges, auch ab einem angekündigten Antritt eines Dienstverhältnisses, oder einem Ruhen des Leistungsanspruches nicht rückwirkend zu gewähren ist, da solche Personen nicht zur Vermittlung auf einen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.

Zu Z 10 (§ 22 Abs. 3 AlVG):

Die Ergänzung des § 22 dient der Klarstellung, dass ausländische Renten- und Pensionsleistungen inländischen gleich zu halten sind, wenn solche Leistungen der Höhe nach zumindest dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende entsprechen. Hinsichtlich der Notstandshilfe ist bereits im § 4 der Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, festgelegt, dass bei Bezug einer derartigen Leistung Notlage nicht anzunehmen ist. Eine derartige Klarstellung ist insbesondere deshalb wichtig, weil nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut entgegen dem Zweck des Gesetzes bei Personen, die mangels ausreichender inländischer Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung keine inländische Pension erwerben, jahrelang zusätzlich zu ausländischen Renten- oder Pensionsleistungen Übergangsgeld gewährt werden müsste. Durch die vorgeschlagene Änderung wird eine ungewollte Gesetzeslücke in verfassungskonformer Weise geschlossen, da eine wörtliche Auslegung eine verfassungswidrige Bevorzugung von Personen mit ausländischen Renten- oder Pensionsbezügen gegenüber Personen mit inländischen Renten- oder Pensionsbezügen bewirken würde.

Zu Z 11 (§ 23 Abs. 3 AlVG):

Da beim Pensionsvorschuss gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Leistung bilden, soll zur Vermeidung von Härtefällen die Verpflichtung zur persönlichen Geltendmachung entfallen und die Leistung auch während der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt zustehen. Während des Bezuges von Krankengeld soll jedoch weiterhin kein Pensionsvorschuss zustehen, weil in diesem Fall eine finanzielle Absicherung durch das Krankengeld besteht. Da eine Arbeitsvermittlung von Personen, die einen Pensionsvorschuss beziehen, nicht in Betracht kommt und daher auch keine Verfügbarkeit gegeben sein muss, soll bei einem gemeldeten Auslandsaufenthalt bis zu drei Monaten der Leistungsanspruch aufrecht bleiben, ohne dass ein Antrag gestellt und eine Nachsicht erteilt werden muss, wie das bei Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezug insbesondere zum Zweck der Arbeitsplatzsuche oder Ausbildung im Ausland vorgesehen ist.

Zu Z 12 (§ 25 AlVG):

Damit soll einerseits die Grundlage für die Aufrechnung der Verfahrens- und Exekutionskosten auf Leistungsbezüge (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) geschaffen werden und andererseits sollen nicht mehr anwendbare Bestimmungen aus dem Rechtsbestand entfernt werden.

Zu Z 13 (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG):

Zur Unterstützung der für Österreich als Wirtschaftsstandort wichtigen Qualifikationsoffensive soll durch die vorgeschlagene Ergänzung klar gestellt werden, dass ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld aus der Arbeitslosenversicherung nur besteht, wenn eine Weiterbildungsmaßnahme einen bestimmten Mindestumfang aufweist und dadurch auch geeignet erscheint, die Beschäftigungschancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Dadurch soll der Verpflichtung zu einer sparsamen und ökonomischen Verwendung der aus Beiträgen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer stammenden Mittel der Arbeitslosenversicherung besser entsprochen und die volkswirtschaftlich verfehlte Subventionierung der Teilnahme an Hobbykursen ohne arbeitsmarktpolitische Relevanz ausgeschlossen werden. Bei einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von weniger als 16 Wochenstunden muss die Gesamtlernzeit einschließlich der außerhalb der Weiterbildungsmaßnahme aufzubringenden Lernzeit genau so hoch wie bei einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 16 Wochenstunden sein. Der Nachweis der vergleichbaren Belastung ist in geeigneter Weise, zum Beispiel durch eine Bestätigung des Kursträgers zu erbringen. Bei Besuch einer (Fach)Hochschule oder einer Akademie wird erfahrungsgemäß jedenfalls eine derartige Belastung vorliegen.

Zu Z 14 und 15 (§§ 33 Abs. 1 und 4 sowie 39a Abs. 1 AlVG):

Ein Pensionsanspruch in Österreich steht auch bei Erreichung des Regelpensionsalters nur zu, wenn zumindest 180 Beitragsmonate oder 300 Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung vorliegen. Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll klar gestellt werden, dass das Übergangsgeld nicht Jahrzehnte lang, sondern längstens bis zur Erreichung des Regelpensionsalters gebührt, da das Übergangsgeld unabhängig davon, ob die individuellen Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach alter Rechtslage vorgelegen wären, grundsätzlich zum Zweck des Ersatzes für durch die Pensionsreform weggefallene Pensionsansprüche geschaffen wurde. Sofern in Einzelfällen zum Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters noch kein Pensionsanspruch vorliegt, soll bei Notlage eine soziale Absicherung durch die Notstandshilfe möglich sein.

Zu Z 16 und 17 (§§ 40 Abs. 3 und 43a Abs. 1 AlVG):

Derzeit kommt es bei Wegfall oder Verschiebung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld in manchen Fällen auch zu einem Verlust des Krankenversicherungsschutzes. Nach Ende der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG, wenn 26 Wochen Pflichtversicherung innerhalb der letzten 12 Monate oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen Pflichtversicherung vorliegen, noch ein Krankenversicherungsschutz während einer dreiwöchigen Schutzfrist. Die Schutzfrist von drei Wochen verlängert sich gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b ASVG um jenen Zeitraum, um den die Dauer des Anspruchsverlustes auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gemäß den §§ 10, 11 bzw. 25 Abs. 2 AlVG über die Frist von drei Wochen hinausgeht. Beantragt zB eine arbeitslose Person, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst hat, im Hinblick darauf, dass ihr für die ersten vier Wochen keine Leistung zusteht, nicht sofort Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, so hat sie spätestens ab der vierten Woche nach dem Ende des Dienstverhältnisses bis zum Beginn des Leistungsanspruches aus der Arbeitslosenversicherung keinen Krankenversicherungsschutz. In diesem Fall kommt es nämlich nicht zu einem über die Frist von drei Wochen hinausgehenden „Anspruchsverlust“ auf Grund eines Bescheides gemäß § 11, sondern einfach zu einem späteren Leistungsanfall auf Grund der späteren Geltendmachung. Überdies stehen auch alle arbeitslosen Personen und deren Familienangehörige ohne Krankenversicherungsschutz da, die - aus welchen Gründen immer - den Leistungsbezug verspätet beantragen, wenn die Schutzfrist nach dem ASVG abgelaufen oder nicht anzuwenden ist. Durch die Neuregelung soll gewährleistet werden, dass während des Zeitraumes, in dem gemäß § 11 AlVG kein Leistungsanspruch besteht, und im Sinne einer Gleichbehandlung aller Arbeitslosen auch bei verspäteter Antragstellung während desselben Zeitraumes (längstens 28 Tage) immer ein Krankenversicherungsschutz besteht. Im Regelfall besteht der Krankenversicherungsschutz drei Wochen nach § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG und darüber hinaus längstens sieben Tage gemäß § 40 Abs. 3 AlVG. In sehr wenigen Einzelfällen liegen die Voraussetzungen für die dreiwöchige Schutzfrist nach dem ASVG nicht vor und ist daher zur Schließung der bestehenden Lücke im Krankenversicherungsschutz eine Schutzfrist nach dem AlVG von bis zu 28 Tagen erforderlich. Dadurch können Härtefälle (insbesondere auch für abhängige Angehörige) vermieden werden.

Zu Z 18 (§ 45 AlVG):

Entsprechend dem Anliegen der Volksanwaltschaft soll bei Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage auch in der Arbeitslosenversicherung auf Antrag eine Rückerstattung der über der Höchstbeitragsgrundlage liegenden Beitragsanteile möglich sein. Diese soll nach dem Vorbild der Krankenversicherung (§ 70a ASVG) erfolgen. § 70a ASVG samt Überschrift idgF lautet:

„Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

§ 70a. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4 %, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 51d geleistet wurde, mit 7,4 % zu erstatten.

(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.

(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluss bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr dritt folgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Beitragsjahre gestellt werden. Er gilt so lange, als der (die) Versicherte bei dem Versicherungsträger versichert ist, bei welchem der Antrag gestellt wurde.“

Zu Z 21 (§ 66a Abs. 2 AlVG):

Derzeit zählen versicherungspflichtige Zeiträume von Strafgefangenen nur zu drei Viertel auf die Anwartschaft. Durch die vorgeschlagene unverminderte Anrechnung der versicherungspflichtigen Zeiträume von Strafgefangenen, die ihrer Arbeitspflicht nachkommen, auf die Anwartschaft soll der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung aller Versicherungszeiten entsprochen und die Vollziehung vereinfacht werden.

Zu Z 22 (§ 71 Abs. 3 AlVG):

Da die Behauptung, dass die Voraussetzungen für den besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen vorliegen, das Angebot geeigneter Stellenangebote (im Hinblick auf die angebotene Entlohnung unter dem vorgeblich geschützten Entgeltniveau) erschwert, kommt in manchen Fällen ein Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG nicht in Betracht. Es ist daher erforderlich, den Missbrauch des Entgeltschutzes durch unwahre Angaben eigenständig als Verwaltungsstraftatbestand festzulegen. Dieser Verwaltungsstraftatbestand soll jedoch nur dann Anwendung finden, wenn die unwahren Angaben nicht im Rahmen einer Sperre gemäß § 10 berücksichtigt werden können.

Zu Z 23 (§ 79 Abs. 76 bis 78 AlVG):

Die auf eine wesentliche Modernisierung der Arbeitslosenversicherung zielenden Änderungen erfordern eine längere Vorlaufzeit, insbesondere auch zur Vorbereitung der edv-technischen Umsetzung, und sollen daher mit 1. Jänner 2005 in Kraft treten. Die übrigen Änderungen sollen mit 1. Juli 2004 in Kraft treten.

Zu Art. 2 (Arbeitsmarktservicegesetz):

Zu Z 1 und 4 (§ 38c AMSG):

Die Grundzüge des im Arbeitsmarktservice bereits bisher mit guten Erfahrungen eingesetzten Betreuungsplanes sollen nun ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Der Betreuungsplan ist nicht der Hoheitsverwaltung zuzurechnen, sondern soll nur die Rahmenbedingungen für die eindeutig der Privatwirtschaftsverwaltung zugehörigen Vermittlungs- und vermittlungsunterstützenden Aktivitäten des Arbeitsmarktservice abstecken.

Durch den Betreuungsplan soll eine einheitliche, sinnvolle, vorhersehbare und dem Vertrauensgrundsatz entsprechende Vorgangsweise bei der Betreuung und Vermittlung von Arbeitslosen sichergestellt werden.

Abhängig von den zum Teil sehr von einander abweichenden Bedingungen für eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sind unterschiedliche Anforderungen an die Betreuung der Arbeitslosen zu stellen. Daraus ergeben sich abgestufte Anforderungen an den Betreuungsplan. Gespräche zur Abklärung der Situation und über den Betreuungsverlauf werden in der Regel darauf Rücksicht nehmen (müssen), ob die Arbeitslosigkeit lediglich vorübergehend und voraussichtlich in absehbarer Zeit ohne besondere Maßnahmen behebbar scheint oder im Hinblick zB auf Alter, Qualifikationsmängel, gesundheitliche Einschränkungen, Betreuungspflichten oder strukturelle Probleme auf dem Arbeitsmarkt besondere Anstrengungen erforderlich sind. Beispielsweise wird für Saisonarbeitslose mit Einstellzusage, die erfahrungsgemäß jedes Jahr nach wenigen Wochen in den zuletzt ausgeübten Beruf zurückkehren können, meist kein ausführliches Beratungsgespräch geführt werden müssen und auch die Betreuungsvereinbarung auf einige wenige Eckpunkte beschränkt sein können. Hingegen wird bei besonderen persönlichen Umständen der Arbeitslosen, die in der Regel die Erlangung einer neuen Beschäftigung erschweren, eine aufwändigere Beratung und Betreuung erforderlich sein. Auch nach Betriebsschließungen bei Fehlen vergleichbarer offener Stellen wird eine intensive Beratung und Betreuung erforderlich sein.

Soweit ein Beratungsgespräch notwendig erscheint, soll dieses unter anderem auch dazu dienen, die Rahmenbedingungen für die Vermittlung und den allfällig erforderlichen Maßnahmeneinsatz abzuklären und nach Möglichkeit darüber eine Vereinbarung zu treffen. Die Vereinbarung über den Betreuungsplan ist im Rahmen des jeweils bestehenden Ermessensspielraumes zu treffen. Wenn die Vorstellungen der (des) Arbeitslosen nicht in Einklang mit den geltenden Regelungen stehen, hat eine diesbezügliche Aufklärung zu erfolgen. Kann dennoch keine Vereinbarung erzielt werden, ist der Betreuungsplan einseitig von der regionalen Geschäftsstelle festzulegen. Der Betreuungsplan ist der (dem) Arbeitslosen jedenfalls in geeigneter Weise, zB durch Aushändigung oder Zusendung, zur Kenntnis zu bringen. Der Betreuungsplan soll den Rahmen abstecken, innerhalb dessen Vermittlungsbemühungen und Qualifizierungs- oder andere zur Verbesserung der Beschäftigungschancen auf dem Arbeitsmarkt erforderliche Maßnahmen gesetzt werden sollen. In den Vereinbarungen sollen auch die in Aussicht genommenen Eigenaktivitäten der Arbeitslosen festgehalten werden. Der Betreuungsplan ist für das Handeln des Arbeitsmarktservice wie auch der Arbeitslosen so lange verbindlich, so lange er nicht - in der Regel nach einem neuerlichen Beratungsgespräch - geändert wurde.

Die Arbeitslosen sind zur Wahrung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, an Beratungsgesprächen teilzunehmen. Bei unentschuldigter Unterlassung einer Kontrollmeldung tritt gemäß § 49 Abs. 2 AlVG ein Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bis zur Geltendmachung des Fortbezuges, im Höchstausmaß für 62 Tage, ein. Für darüber hinaus gehende Zeiträume gebührt ebenfalls kein Arbeitslosengeld, jedoch ohne weitere Verkürzung des Anspruches. Das bedeutet, dass ein nach Abzug von 62 Tagen verbleibender Restanspruch nach einer späteren Geltendmachung innerhalb der Rahmenfrist für den Fortbezug noch bezogen werden kann.

Bei Änderung der für die Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung maßgeblichen wirtschaftlichen und persönlichen Umstände soll der Betreuungsplan - wiederum möglichst im Einvernehmen mit den betroffenen Arbeitslosen - entsprechend angepasst werden. Eine arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitisch nachteilige „Versteinerung“ des Betreuungsplans soll vermieden werden.

Durch den Betreuungsplan soll einerseits für die Arbeitslosen ein höheres Maß an persönlicher Handlungsorientierung wie auch an Vorhersehbarkeit des Handelns des Arbeitsmarktservice und andererseits ein insgesamt noch planvolleres, leichter nachvollziehbares und bei Bedarf gezielt änderbares Vorgehen des Arbeitsmarktservice gewährleistet werden. Die bewährte „Vereinbarungskultur“ soll weitergeführt und ausgebaut werden. Es kann damit gerechnet werden, dass die vermehrte Transparenz der Vorgangsweise in der Folge auch zu einem Rückgang der Rechtsstreitigkeiten führen wird. Der Betreuungsplan wird darüber hinaus in den Verfahren, in denen die Zumutbarkeit einer vermittelten Beschäftigung zu beurteilen ist, die Beurteilung erleichtern. Stellt sich in einem Verfahren heraus, dass ein Betreuungsplan nicht den gesetzlichen Rahmenbedingungen entspricht, wird er entsprechend zu ändern sein.

Im Betreuungsplan sollen möglichst alle für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Vermittlungs- oder Schulungsangeboten maßgeblichen Umstände festgehalten werden. Eine wesentliche Aufgabe und Zielsetzung bei der Erstellung der Betreuungspläne ist auch die Erhaltung und bedarfsgerechte Erweiterung des qualifikatorischen Niveaus der Arbeit Suchenden. Das bedeutet, dass immer wenn eine Vermittlung im erlernten Beruf nicht mehr aussichtsreich oder nicht mehr möglich ist (zB aus gesundheitlichen Gründen) nicht gleich auf die nächstmögliche Helferstelle vermittelt werden darf, sondern dass zuerst zu prüfen ist, ob nicht durch Qualifikationsmaßnahmen eine andere, aber ebenfalls qualifizierte Stelle in Frage kommt. Bei qualifizierten Arbeitnehmern wird daher im Betreuungsplan festzuhalten sein, ob diese begründete Aussicht auf eine baldige Beschäftigung im bisherigen Tätigkeitsbereich haben und welche Alternativen für den Fall eines Scheiterns der Bemühungen um eine Beschäftigung im bisherigen Tätigkeitsbereich bestehen. Die Fähigkeiten und das Entwicklungspotential der einzelnen Arbeitslosen sind zu berücksichtigen und eine Dequalifizierung zu vermeiden. Wenn eine berufliche Umorientierung erforderlich und die Vermittlung einer angemessenen Beschäftigung in absehbarer Zeit nicht aussichtsreich ist, so sollen geeignete Schulungsmaßnahmen eingesetzt werden. Eine Weiterbildung durch länger dauernde Schulungsmaßnahmen kommt in Betracht, wenn diese zu einer nachhaltigen Lösung des Beschäftigungsproblems erforderlich ist. Für die Dauer von im Betreuungsplan festgelegten längeren Maßnahmen der Höher- oder Neuqualifizierung wird – auch im Sinne eines volkswirtschaftlich sinnvollen Ressourceneinsatzes – von Vermittlungen in weniger qualifizierte Beschäftigungen abzusehen sein, zumal die Zahl der Arbeitsuchenden in den letzten Jahren in der Regel die dem Arbeitsmarktservice gemeldeten offenen Stellen strukturell überschreitet.

Beispiel: Eine Friseurin kann ihre Tätigkeit aufgrund einer Allergie nicht mehr ausüben. Sie verliert bereits nach geltendem Recht den Berufsschutz und könnte schon während des Arbeitslosengeldbezuges auf eine Hilfstätigkeit verwiesen werden, weil der erlernte Beruf wegen ihrer Allergie nicht mehr ausgeübt werden kann. Durch die Neuregelung ist das AMS künftig verpflichtet, jedenfalls die Möglichkeit von Schulungsmaßnahmen zu prüfen, um dadurch die Vermittlung in eine andere qualifizierte Tätigkeit zu ermöglichen.

Bei der Erstellung der Richtlinien für den Betreuungsplan werden die vorhandenen wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungen zu berücksichtigen und die Sozial- und Wirtschaftspartner auf allen Ebenen einzubinden sein. Grundlegende Festlegungen sollen für ganz Österreich einheitlich sein, jedoch genügend Raum für zweckmäßige Ergänzungen auf Landesebene und regionaler Ebene lassen, um die zum Teil sehr unterschiedlichen Bedingungen, zB in dicht besiedelten Ballungsräumen und in Gebieten mit geringer Besiedlung und Infrastruktur, in wirtschaftlich prosperierenden und strukturell benachteiligten Regionen, entsprechend berücksichtigen zu können.

Zu Z 2 (§ 37b AMSG):

Gemäß § 79 ist § 37b bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft getreten und nur mehr auf vor diesem Zeitpunkt erworbene Berechtigungen anzuwenden. Nun soll er nach der bereits erfolgten Entfernung aus dem Inhaltsverzeichnis auch formal samt Überschrift und nachfolgender Abschnittsbezeichnung aus dem Gesetzestext entfernt werden.

Zu Z 3 (§ 38 Abs. 2 AMSG):

Damit soll die Grundlage für die Aufrechnung der zur Hereinbringung von unberechtigt bezogenen Leistungen nach dem AlVG angefallenen Verfahrens- und Exekutionskosten auf Beihilfenbezüge geschaffen werden.

Zu Art. 3 (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz):

Zu Z 1 (§ 5a Abs. 2 Z 1 AMPFG):

Durch diese Änderung soll klar gestellt werden, dass der Bonus bei Einstellung Älterer (Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages) entsprechend dem Zweck, die Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu fördern, auch nach (insbesondere saisonalen) Unterbrechungen weiter gilt und die Ausnahme nur dann gilt, wenn die eingestellte Person bereits vor Vollendung des 50. Lebensjahres beim selben Dienstgeber beschäftigt war und die Beendigung des letzten Dienstverhältnisses weniger als drei Jahre vor der Einstellung zurück liegt.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 1 AMPFG):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll lediglich der Inhalt des § 7 Abs. 1 erster Satz klar gestellt werden, da die Novellierungsanordnung des Art. 84 Z 6 des Budgetbegleitgesetzes 2003 insofern ungenau ist, als nicht wie in § 7 Abs. 5 und 6 der Ausdruck „§ 1 Abs. 2 Z 13“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2 Z 11“ ersetzt werden soll, sondern der Ausdruck „§ 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11“.

Zu Z 5 (§ 10 Abs. 24 und 25 AMPFG):

Die Klarstellung im § 7 Abs. 1, die keinerlei Außenwirkung hat, soll rückwirkend mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2003 in Kraft treten. Die Klarstellung der Bonusregelung soll mit 1. Juli in Kraft treten und ab diesem Zeitpunkt auch für alle laufenden Fälle gelten, die von den Krankenversicherungsträgern auf Grund des bisherigen Gesetzeswortlautes nicht als Bonusfälle anerkannt wurden.

Zu Art. 4 (Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957)

Im Sinne der Grundsätze der Verwaltungsreform soll in diesem Bundesgesetz eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung durch die Übertragung der Kundmachung der Zahl der zusätzlich erstattungsfähigen Schlechtwetterstunden bei außerordentlichen Witterungsverhältnissen in einer Wetterperiode vom BMWA an die BUAK erfolgen. Dadurch können die Bauunternehmen künftig wesentlich einfacher und schneller informiert werden. Für die Festsetzung besteht keinerlei Ermessensspielraum, sondern diese stellt lediglich das Ergebnis eines Rechenvorganges auf der Grundlage der Daten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik dar. Im Sinne des Deregulierungsauftrages des Deregulierungsgesetzes 2001 (Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2001) soll weiters die seit Jahrzehnten nicht genützte Möglichkeit der Festsetzung von Pauschalsätzen für die Rückerstattung durch den zuständigen Bundesminister aus dem Rechtsbestand entfernt werden. Die übrigen Änderungen sehen lediglich Anpassungen an das Bundesministeriengesetz 1986 in der seit 1. April 2000 geltenden Fassung sowie an das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz vor.

Zu Art. 5 (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz):

Zu Z 1 und 3 (§ 1 Abs. 1 Z 6 und § 13a Abs. 3 Z 7 IESG):

Die Änderung sieht die erforderlichen Anpassungen von Verweisen auf das Außerstreitgesetz im Zusammenhang mit der am 12. Dezember 2003 im Bundesgesetzblatt im I. Teil unter der Nr. 111/2003 kundgemachten Neuerlassung des Außerstreitgesetzes mit Wirksamkeit ab 2005 vor. Die Neufassung dieses Gesetzes tritt an die Stelle des gleichnamigen Gesetzes, dessen Stammfassung im RGBl. Nr. 208/1854 kundgemacht wurde. Die Änderungsnotwendigkeit beruht auf der durch die völlige Neugestaltung des Außerstreitgesetzes (insbesondere in Bezug auf die Verfahrensvorschriften) bewirkten Verschiebung der maßgeblichen Bestimmungen. Eine inhaltliche Änderung ergibt sich daraus nicht. Es ist auch keine höhere Anzahl von Geschäftsfällen für den Bereich des IESG zu erwarten.

Zu Z 2 und 4 (§ 13 Abs. 4a und § 14 Abs. 5 IESG):

Die vorgeschlagenen neuen Bestimmungen entsprechen Anregungen aus der Praxis durch die IAF-Service GmbH. Diese sollen es der GmbH erleichtern, ihren hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Aufgaben besser nachzukommen. Da die Aufgabenerfüllung in jedem Fall zumindest mittelbar der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds dient, werden die entsprechenden Ergänzungen im Rahmen des IESG vorgeschlagen.

Durch den neuen § 13 Abs. 4a IESG soll sichergestellt werden, dass die IAF-Service GmbH wie andere ausgegliederte Rechtsträger die Bundesrechenzentrum GmbH ohne Einschränkungen zur Erbringung von IT-Aufgaben, wie zB zur Entwicklung, Wartung und zum Betrieb von IT-Anwendungen und von IT-Infrastruktur oder zur Beschaffung und Bereitstellung von IT-Betriebsmitteln heranziehen kann.

Der neue § 14 Abs. 5 IESG soll es ermöglichen, dass der IAF-Service GmbH der „Behördenzugang“ auf Daten des Zentralen Melderegisters eingeräumt wird und diese zB bei Adressänderungen des Arbeitgebers (für Anfragen hinsichtlich behaupteter offener Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis oder bei Korrespondenz über die ratenweise Abstattung der dem IAG-Fonds zurückzuerstattenden Beträge) auf den Gesamtdatensatz, der neben dem Hauptwohnsitz auch weitere Wohnsitze und frühere Wohnsitze umfasst, zugreifen kann.

Die Änderungen gegenüber dem Begutachtungsentwurf beruhen auf Vorschlägen der IAF-Service GmbH.

Zu Z 5 (§ 17a Abs. 36 und 37 IESG):

Die der Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens dienenden Änderungen sollen so rasch wie möglich mit 1. Juli 2004 wirksam werden (§ 17a Abs. 36).

Das In-Kraft-Treten der Anpassungen an das neue Außerstreitgesetz ist nach dem Vorbild des § 205 des neuen Außerstreitgesetzes gestaltet und soll wie dieses ab Beginn des Jahres 2005 in Wirksamkeit treten (§ 17a Abs. 37).

Zu Art. 6 (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch):

Das Regierungsprogramm sieht die verpflichtende Ausstellung eines Dienstzettels für freie Dienstnehmer und freie Dienstnehmerinnen vor. Mit einem solchen Dienstzettel, der vom Dienstgeber oder von der Dienstgeberin verpflichtend auszustellen ist, sollen die freien Dienstnehmer und freien Dienstnehmerinnen über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus ihrem Vertragsverhältnis besser als bisher informiert werden. Des Weiteren hat ein solcher Dienstzettel Beweis sichernde Funktion. Diese Neuerungen bewirken eine Stabilisierung derartiger Beschäftigungsverhältnisse und eine Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten schon im Vorfeld.

Zu § 1164a ABGB:

Hinsichtlich der von dieser Norm zu erfassenden Personen wird aus Praktikabilitätserwägungen an die Bestimmung des § 4 Abs. 4 ASVG angeknüpft. Personen, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines freien Dienstvertrages gegen Entgelt im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, unterliegen als freie Dienstnehmer bzw. freie Dienstnehmerinnen der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG. Weiters ist noch Voraussetzung, dass der freie Dienstnehmer bzw. die freie Dienstnehmerin nicht nach einem anderen Tatbestand des ASVG, GSVG oder FSVG versicherungspflichtig ist. Darüber hinaus muss der freie Dienstnehmer bzw. die freie Dienstnehmerin entweder für einen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber oder für einen Dienstgeber im Rahmen seines Gewerbebetriebs, seiner Gewerbeberechtigung, seiner beruflichen Befugnis oder seines Statuten gemäßen Wirkungsbereiches tätig werden.

Liegen diese Tatbestandmerkmale der Sozialversicherungsnorm vor, ist die Anwendbarkeit der im ABGB neu geschaffenen Bestimmungen gegeben. Mit diesen Regelungen werden im Wesentlichen die arbeitnehmerähnlichen freien Dienstnehmer bzw. freien Dienstnehmerinnen erfasst (vgl. Resch, Sozialversicherungspflicht für freie Dienstverträge, DRdA 2000, 15), bei denen eine entsprechende Schutzbedürftigkeit gegeben ist.

Abs. 1 schreibt somit vor, dass diesen Personen unverzüglich nach Beginn des freien Dienstverhältnisses eine Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten (Dienstzettel) aus dem Vertragsverhältnis auszuhändigen ist. Der Inhalt der Abs. 1 bis 5 entspricht im Wesentlichen § 2 AVRAG. Die verpflichtende Ausstellung eines Dienstzettels für freie Dienstnehmer und freie Dienstnehmerinnen zielt darauf ab, auch diese Beschäftigten besser vor etwaiger Unkenntnis ihrer Rechte zu schützen und den Arbeitsmarkt transparenter zu gestalten. Der freie Dienstnehmer bzw. die freie Dienstnehmerin soll einerseits über die Hauptpunkte des Vertrages informiert werden und andererseits soll ihr bzw. ihm ein Instrument zur Beweissicherung in die Hand gegeben werden. Der Dienstzettel gibt als Beweisurkunde den Inhalt des Vertragsverhältnisses wieder. Mit Abs. 6 wird klar gestellt, dass die Erfordernisse gemäß Abs. 1 bis 5 durch vertragliche Vereinbarungen nicht abbedungen werden können.

Zu Art. 7 (Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz):

Da auf Grund der Lage und Entwicklung des Lehrstellenmarktes und der Erfahrungen in den letzten Jahren damit gerechnet werden muss, dass trotz aller Förderungsmaßnahmen nicht genügend Lehrplätze zur Verfügung stehen werden, um allen Jugendlichen der nächsten beiden Schulentlassjahrgänge, die eine Lehrstelle suchen, eine Ausbildungsmöglichkeit zu bieten, sollen die bewährten Maßnahmen des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes verlängert werden, die Lehrgangsdauer bei Bedarf bis zu zwölf Monate dauern und auch der Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung dienende Lehrgänge eingerichtet werden können.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist,

             - eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder

             - sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- und umschulen zu lassen oder

             - an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen oder

             - von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und

             - auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus unternimmt, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Zumutbar ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Die letzte Voraussetzung bleibt bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, daß der Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet.

(3) Eine Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen ist zumutbar, wenn hiedurch die Versorgung seiner Familienangehörigen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, nicht gefährdet wird und am Orte der Beschäftigung, wenn eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich ist, entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten bestehen.

(4) Als zumutbar gilt nicht die Beschäftigung in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare Wegzeit für Hin- und Rückweg soll tunlich nicht mehr als ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit betragen. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, wie zB wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Bei einer Vollzeitbeschäftigung ist aber jedenfalls eine tägliche Wegzeit von zwei Stunden und bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden eine tägliche Wegzeit von eineinhalb Stunden zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

(5) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn dem Arbeitslosen eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich der Arbeitslose schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).

(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).

(6) Der Arbeitslose ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Er soll dem früheren Arbeitgeber sein Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekanntgeben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die der Arbeitslose anläßlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn der Arbeitslose dem früheren Arbeitgeber sein Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekanntgibt.

(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.

(7) Wenn infolge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem der Arbeitnehmer seine Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.

(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.

(8) Die regionale Geschäftsstelle hat dafür zu sorgen, dass Personen, deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist, binnen vier Wochen eine zumutbare Beschäftigung angeboten oder, falls dies nicht möglich ist, die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder nach einer Zeit der Kinderbetreuung eine Beschäftigung anstreben.

Ist im § 38a AMSG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, geregelt:

Bereitstellung von Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen

§ 38a. Die regionale Geschäftsstelle hat darauf zu achten, dass zu einer nachhaltigen und dauerhaften Beschäftigung erforderliche Qualifizierungs- oder sonstige beschäftigungsfördernde Maßnahmen angeboten werden. Die regionale Geschäftsstelle hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Personen, deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist, binnen vier Wochen eine zumutbare Beschäftigung angeboten oder, falls dies nicht möglich ist, die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder nach einer Zeit der Kinderbetreuung eine Beschäftigung anstreben. Die regionale Geschäftsstelle hat weiters dafür zu sorgen, dass arbeitslosen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht oder das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, wenn ihnen nicht binnen drei Monaten eine zumutbare Beschäftigung angeboten werden kann, die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht wird.

§ 10. (1) Wenn der Arbeitslose

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

                  - sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

           1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

                  - sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch sein Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

           2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

                  - ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

           3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

                  - auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft zu machen,

           4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

verliert er für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Liegt im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn eines Anspruchsverlustes bereits ein früherer Anspruchsverlust, so beträgt der im ersten Satz genannte Zeitraum acht Wochen. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen bis zur Höchstdauer von zehn Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

 

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(2) Der Ausschluß vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB. Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Vor dieser Nachsicht sowie vor Erlassung einer Entscheidung gemäß Abs. 1 ist der Regionalbeirat anzuhören.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

§ 11. Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. § 10 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB bei freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

§ 12. (1) und (2) … .

§ 12. (1) und (2) … .

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht,

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht,

                a) bis f) … ;

                a) bis f) … ;

               g) wer an mehr als 16 Tagen im Kalendermonat vorübergehend erwerbstätig ist oder aus vorübergehender Erwerbstätigkeit im Kalendermonat ein Nettoeinkommen (§ 21a Abs. 2) erzielt, welches den Höchstbetrag (das ist der mit der Anzahl der Tage im Kalendermonat vervielfachte höchstmögliche tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes zuzüglich der Hälfte des der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrages, bei Anspruch auf Familienzuschläge überdies zuzüglich den mit der Anzahl der Tage im Kalendermonat vervielfachten Familienzuschlägen) übersteigt, für diesen Kalendermonat;

 

               h) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;

               g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;

                 i) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

               h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

(4) bis (8) … .

(4) bis (8) … .

§ 14. (1) bis (3) … .

§ 14. (1) bis (3) … .

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder aufgrund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder aufgrund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

                a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie Zeiten der Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung;

                a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie Zeiten der Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung;

               b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;

               b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;

                c) Zeiten des Bezuges von Wochen- oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung aufgrund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;

                c) Zeiten des Bezuges von Wochen- oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung aufgrund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;

               d) bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die mindestens eine volle Woche gedauert haben und an einem Freitag oder Samstag enden, der darauffolgende Samstag und Sonntag oder darauffolgende Sonntag;

 

                e) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;

               d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;

                f) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;

                e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;

               g) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.

                f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.

(5) bis (7) … .

(5) bis (7) … .

§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

           1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

           1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

           2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist oder Sondernotstandshilfe (§ 39) bezogen hat;

           2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;

           3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

           3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

           4. sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

           4. sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

           5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;

           5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;

           6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;

           6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;

           7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;

           7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;

           8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;

           8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;

           9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;

           9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;

         10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte.

         10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte.

(2) … .

(2) … .

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

           1. bis 3. … ;

           1. bis 3. … ;

           4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4, 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war;

           4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war;

(4) … .

(4) … .

(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG.

(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um höchstens drei Jahre um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.

(6) bis (8) … .

(6) bis (8) … .

§ 17. (1) Sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der persönlichen Wiedermeldung oder neuerlichen persönlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

§ 17. (1) Das Arbeitslosengeld gebührt ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn die Arbeitslosmeldung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich nach der Kenntnis der Kündigung oder sonstigen Auflösung oder Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses oder von der Beendigung der Beschäftigung und die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld binnen einer Woche nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht. Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Bei späterer Meldung gebührt das Arbeitslosengeld frühestens ab dem Tag der Geltendmachung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, während dem der Anspruch nicht geruht hat, und Geltendmachung am darauf folgenden Werktag, gebührt das Arbeitslosengeld rückwirkend ab diesem Tag. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(2) Waren jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfüllt und hat der Anspruch während dieses Samstages, Sonntages oder gesetzlichen Feiertages gemäß § 16 nicht geruht, so gebührt das Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem betreffenden Samstag, Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag, sofern der Arbeitslose seinen Anspruch am darauffolgenden Werktag geltend gemacht hat.

(2) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Das Arbeitsmarktservice hat neben einem schriftlichen auch ein elektronisches Meldeformular zur Verfügung zu stellen. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

§ 21a. (1) Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat ist auf das Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen.

§ 21a. (1) Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat ist auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen. Als vorübergehende Erwerbstätigkeit gelten Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart wurden, und selbständige Erwerbstätigkeiten, die weniger als vier Wochen lang ausgeübt werden.

(2) Als Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

(2) Als Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 1 ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, daß das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 1 ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist.

(4) Die Summe aus dem Nettoeinkommen und dem Leistungsanspruch im Kalendermonat darf den Höchstbetrag (§ 12 Abs. 3 lit. g) nicht übersteigen. Übersteigt die Summe aus dem Nettoeinkommen und dem nach der Anrechnung verbleibenden Leistungsanspruch im Kalendermonat den Höchstbetrag, so vermindert sich der Leistungsanspruch entsprechend.

 

§ 22. (1) und (2) … .

§ 22. (1) und (2) … .

 

(3) Der Ausschluss des Anspruches gemäß Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen.

§ 23. (1) und (2) … .

§ 23. (1) und (2) … .

(3) Arbeitslosigkeit ist bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 auch anzunehmen, wenn aus einem aufrechten Dienstverhältnis kein Entgeltanspruch mehr besteht und der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist.

(3) Arbeitslosigkeit ist bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 auch anzunehmen, wenn aus einem aufrechten Dienstverhältnis kein Entgeltanspruch mehr besteht und der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist. Der Anspruch kann auch durch einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen § 16 Abs. 1 lit. c nicht während der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt und entgegen § 16 Abs. 1 lit. g nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland für höchstens drei Monate.

(4) bis (7) … .

(4) bis (7) … .

§ 25. (1) bis (3) … .

§ 25. (1) bis (3) … .

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben, und Kostenersätze, die vom Verwaltungsgerichtshof in die Vollziehung dieses Bundesgesetzes betreffenden Verfahren auferlegt wurden, sowie zu deren Hereinbringung angefallene Exekutionskosten können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5) … .

(5) … .

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen. Ebenso tritt ein Bescheid über die Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach Ablauf von fünf Jahren ab Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde.

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

(7) … .

(7) … .

(8) Rückforderungen von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe gemäß § 39 des Karenzgeldgesetzes (KGG), BGBl. Nr. 47/1997, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist.

 

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in Anspruch nehmen, und die Anwartschaft erfüllen, gebührt für diese Zeit ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in Anspruch nehmen, und die Anwartschaft erfüllen, gebührt für diese Zeit ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

                1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muß die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden.

                1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden oder eine vergleichbare zeitliche Belastung nachgewiesen werden.

           2. … .

                2. … .

(2) bis (8) … .

(2) bis (8) … .

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) und (3) … .

(2) und (3) … .

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 bis 5.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 bis 5.

§ 39a. (1) Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 in den Jahren 2004 bis 2006 erfüllen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind und trotz intensiver Bemühungen keine neue Beschäftigung antreten können. Der Zeitraum von 52 Wochen verlängert sich um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 Z 1. Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (§ 38b AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten (§ 7 Abs. 3 Z 1) müssen. Während dieser Zeit sind § 49 (Kontrollmeldungen) und § 16 Abs. 1 lit.  g (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht.

§ 39a. (1) Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 in den Jahren 2004 bis 2006 erfüllen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird, Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind und trotz intensiver Bemühungen keine neue Beschäftigung antreten können. Der Zeitraum von 52 Wochen verlängert sich um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 Z 1. Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (§ 38b AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten (§ 7 Abs. 3 Z 1) müssen. Während dieser Zeit sind § 49 (Kontrollmeldungen) und § 16 Abs. 1 lit.  g (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht.

(2) bis (7) … .

(2) bis (7) … .

§ 40. (1) und (2) … .

§ 40. (1) und (2) … .

 

(3) Die Bezieher von Leistungen gemäß § 6 Z 1 bis 3, 6 und 7 sind überdies während der Zeit zwischen dem Ende der Anspruchsberechtigung auf die Leistungen der Krankenversicherung und dem Beginn (Wiederbeginn) des Anspruches auf eine Leistung gemäß § 6 Z 1 bis 3, 6 und 7 im Anschluss an die Schutzfrist des § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG für längstens sieben Tage und in den übrigen Fällen für längstens 28 Tage in gleicher Weise wie während der Schutzfrist des § 122 Abs. 2 ASVG krankenversichert.

 

§ 43a. (1) Zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung auf Grund des § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung für jeweils ein Kalenderjahr bis spätestens Ende Februar des darauffolgenden Jahres an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung ein Betrag zu entrichten, der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Heranziehung folgender Kriterien zu berechnen ist:

§ 43a. (1) Zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung auf Grund des § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des § 40 Abs. 3 ist aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung für jeweils ein Kalenderjahr bis spätestens Ende Februar des darauffolgenden Jahres an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung ein Betrag zu entrichten, der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Heranziehung folgender Kriterien zu berechnen ist:

           1. Zahl der Tage gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b ASVG auf der Grundlage der Bescheide nach §§ 10, 11 und 25 Abs. 2,

           1. Zahl der Tage gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b ASVG auf der Grundlage der Bescheide nach §§ 10, 11 und 25 Abs. 2 und der Tage gemäß § 40 Abs. 3,

           2. und 3. … .

           2. und 3. … .

(2) … .

(2) … .

§ 45. Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht oder über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren kommt den Landesgeschäftsstellen Parteistellung zu.

§ 45. (1) Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht oder über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren kommt den Landesgeschäftsstellen Parteistellung zu.

 

(2) Bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage im Fall der Mehrfachversicherung sind die jeweiligen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Krankenversicherung die Arbeitslosenversicherung tritt. § 70a ASVG ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des dort genannten Prozentsatzes des Erstattungsbetrages der für den von der (dem) Versicherten zu tragenden Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag geltende Prozentsatz tritt.

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist vom Arbeitslosen persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das hiefür bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn das Antragsformular innerhalb der von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzten Frist bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich abgegeben wurde. Hat der Arbeitslose die von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, so ist der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen, an dem der Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben wurde. Über die Abgabe des Antrages ist dem Antragsteller eine Bestäti­gung auszustellen. Die Abgabe des Antrages kann auch durch einen Vertreter erfolgen, wenn der Arbeitslose aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Solidaritätsprämie kann jedenfalls durch einen Vertreter beantragt werden.

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Das Arbeitsmarktservice hat neben einem schriftlichen auch ein elektronisches Antragsformular zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Hat die arbeitslose Person zum Zweck der Geltendmachung des Anspruches bereits persönlich vorgesprochen und können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so kann die regionale Geschäftsstelle vom Erfordernis der persönlichen Abgabe des Antrages absehen. Eine persönliche Abgabe des Antrages ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Hat die regionale Geschäftsstelle eine Frist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) bis (4) … .

(2) bis (4) … .

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persön­liche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Ist aber der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung bzw. das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Der Arbeitslose ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen.

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die regionale Geschäftsstelle kann die arbeitslose Person vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache entbinden, wenn kein Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung besteht und keine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

 

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die regionale Geschäftsstelle kann die arbeitslose Person vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache entbinden, wenn kein Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung besteht und keine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

 

(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen.

 

§ 66a. (1) … .

§ 66a. (1) … .

(2) Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Strafgefangene oder Untergebrachte seiner Arbeitspflicht nachkommt, und endet mit dem Tag, an dem er seiner Arbeitspflicht letztmalig nachkommt. Die Arbeitspflicht gilt insbesondere auch dann als erfüllt, wenn der Strafgefangene oder Untergebrachte wegen des Besuches eines Lehrganges zur Berufsausbildung oder -fortbildung oder wegen Krankheit nicht gearbeitet hat. Als Anwartschaftszeiten zählen nur drei Viertel der versicherungspflichtigen Zeiträume.

(2) Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Strafgefangene oder Untergebrachte seiner Arbeitspflicht nachkommt, und endet mit dem Tag, an dem er seiner Arbeitspflicht letztmalig nachkommt. Die Arbeitspflicht gilt insbesondere auch dann als erfüllt, wenn der Strafgefangene oder Untergebrachte wegen des Besuches eines Lehrganges zur Berufsausbildung oder -fortbildung oder wegen Krankheit nicht gearbeitet hat.

(3) bis (7) … .

(3) bis (7) … .

§ 71. (1) und (2) … .

§ 71. (1) und (2) … .

 

(3) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich unwahre Angaben zur Erreichung eines besonderen Entgeltschutzes nach Teilzeitbeschäftigungen macht. Dies gilt jedoch nicht, wenn die unwahren Angaben im Rahmen eines Anspruchsverlustes gemäß § 10 Abs. 2 berücksichtigt wurden.

§ 79. (1) bis (75) … .

§ 79. (1) bis (75) … .

 

(76) Die §§ 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 4, 22 Abs. 3, 23 Abs. 3, 25, 33 Abs. 1 und 4, 39a Abs. 1 und 66a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

 

(77) Die §§ 12 Abs. 3 und 21a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft und gelten für die Beurteilung von Sachverhalten, die sich nach Ablauf des 30. Juni 2004 ereignet haben. Auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Juli 2004 ereignet haben, sind diese Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 

(78) Die §§ 9, 10, 11, 14 Abs. 4, 17, 25, 26 Abs. 1 Z 1, 40 Abs. 3, 43a Abs. 1, 45, 46 und 71 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gelten für die Beurteilung von Sachverhalten, die sich nach Ablauf des 31. Dezember 2004 ereignet haben. Auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2005 ereignet haben, sind diese Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

1. TEIL

1. TEIL

… .

… .

2. TEIL

2. TEIL

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… .

4. Hauptstück

4. Hauptstück

Besondere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

Besondere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

§ 38a Vermittlung älterer Arbeitsloser

§ 38a Bereitstellung von Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen

§ 38b Beurteilung der Arbeitsmarktchancen älterer Personen

§ 38b Beurteilung der Arbeitsmarktchancen älterer Personen

 

§ 38c Betreuungsplan

Besondere Vorschriften für Altersteilzeitbeihilfen

 

§ 37b. (1) Ist Zweck der Beihilfe an den Arbeitgeber, die Aufrechterhaltung der Beschäftigung (§ 34 Abs. 2 Z 4) älterer Arbeitnehmer durch eine Vereinbarung über Teilzeitarbeit zu ermöglichen, ist die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 sicherzustellen.

 

(2) Ältere Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind Männer ab Vollendung des 57. Lebensjahres und Frauen ab Vollendung des 52. Lebensjahres, die

 

           1. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit (Z 2) mindestens 150 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Beschäftigungszeiten gleich stehen,

 

           2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprechende oder diese nur geringfügig unterschreitende Normalarbeitszeit bis auf die Hälfte verringert haben,

 

           3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf

 

                a) Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit in der Höhe von mindestens 75 vH des vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Bruttoarbeitsentgeltes bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG,

 

               b) Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durch den Arbeitgeber, und

 

                c) Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit

 

haben und

 

           4. weder eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen oder unkündbar sind.

 

(3) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn

 

           1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von bis zu drei Jahren im Durchschnitt die Hälfte der kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit nicht überschreitet und

 

           2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird.

 

(4) Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit beim Arbeitgeber gemäß Abs. 1, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, kann für diesen Zeitraum keine Beihilfe gewährt werden.

 

(5) In den Richtlinien gemäß § 34 Abs. 7 ist insbesondere auch festzulegen, in welcher Form und in welchen Zeiträumen die Erreichung des Beihilfenzwecks überprüft wird.

 

(6) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

 

5. Abschnitt

 

§ 38. (1) … .

§ 38. (1) … .

(2) Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen oder unberechtigt bezogener Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 können auf Beihilfen mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Empfänger die Hälfte der Leistung frei bleiben muß.

(2) Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen oder unberechtigt bezogener Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Kostenersätze, die vom Verwaltungsgerichtshof in die Vollziehung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 betreffenden Verfahren auferlegt wurden, sowie zu deren Hereinbringung angefallene Exekutionskosten können auf Beihilfen mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Empfänger die Hälfte der Leistung frei bleiben muß.

 

Betreuungsplan

 

§ 38c. Die regionale Geschäftsstelle hat für jede arbeitslose Person einen Betreuungsplan zu erstellen, der ausgehend vom zu erwartenden Betreuungsbedarf insbesondere die Art und Weise der Betreuung und die in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie eine Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise enthält. Im Betreuungsplan ist insbesondere auf die gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 AlVG maßgeblichen Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. Bei der Vermittlung und bei Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungschancen ist von den auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen (Kenntnissen und Fertigkeiten beruflicher und fachlicher Natur) der arbeitslosen Person auszugehen und sind diese nach Möglichkeit zu erhalten oder bei Bedarf zu erweitern. Bei Änderung der für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt bedeutsamen Umstände ist der Betreuungsplan entsprechend anzupassen. Die regionale Geschäftsstelle hat ein Einvernehmen mit der arbeitslosen Person über den Betreuungsplan anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, ist der Betreuungsplan von der regionalen Geschäftsstelle unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der arbeitslosen Person einseitig festzulegen. Der Betreuungsplan ist der arbeitslosen Person zur Kenntnis zu bringen. Auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind, besteht kein Rechtsanspruch. Der Verwaltungsrat hat eine Richtlinie zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Erstellung und Anpassung von Betreuungsplänen zu erlassen.

§ 78. (1) bis (14) … .

§ 78. (1) bis (15) … .

 

(16) § 38 Abs. 2 und § 38c samt Überschrift sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

§ 5a. (1) … .

§ 5a. (1) … .

(2) Ein Entfall gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn

(2) Ein Entfall gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn

           1. die eingestellte Person bereits beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der Zeitpunkt der Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses im Sinne des § 11 ASVG liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück, oder

           1. die eingestellte Person vor Vollendung des 50. Lebensjahres bereits beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der Zeitpunkt der Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses im Sinne des § 11 ASVG liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück, oder

           2. und 3. … .

           2. und 3. … .

§ 7. (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11 (?), vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 6, zu.

§ 7. (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 6, zu.

(2) bis (6) ... .

(2) bis (6) ... .

§ 10. (1) bis (23) ... .

§ 10. (1) bis (23) ... .

 

(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

 

(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

§ 1. (1) bis (3) … .

§ 1. (1) bis (3) … .

(4) Wenn Arbeitnehmer in anderen als in den im Abs. 1 angeführten Betrieben in ähnlicher Weise arbeitsbehindernden Einwirkungen durch Schlechtwetter ausgesetzt sind, die die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung notwendig machen, sind diese Betriebe durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen.

(4) Wenn Arbeitnehmer in anderen als in den im Abs. 1 angeführten Betrieben in ähnlicher Weise arbeitsbehindernden Einwirkungen durch Schlechtwetter ausgesetzt sind, die die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung notwendig machen, sind diese Betriebe durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen.

§ 4. (1) bis (4) … .

§ 4. (1) bis (4) … .

(5) Eine entsprechende Erhöhung der Zahl der entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden, höchstens jedoch um 50 vH, tritt auch ein, wenn in einer Wetterperiode (Abs. 3) außerordentliche Witterungsverhältnisse vorliegen, die eine Arbeitsbehinderung in besonders starkem Ausmaße zur Folge haben. Ob solche außerordentliche Witterungsverhältnisse vorliegen, stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fest. Es hat hiebei auch auszusprechen, um wieviel sich die Zahl der entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden erhöht. Diese Feststellung ist jeweils zum 1. Feber und 1. August zu treffen. Hat die in diesem Zeitpunkt vorgenommene Feststellung zu keiner Erhöhung der entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden geführt, ist eine weitere Feststellung zum 1. März und 1. September vorzunehmen. Diese Feststellung kann für den Bereich des ganzen Bundesgebietes, eines einzelnen Bundeslandes oder für bestimmte Gebiete, die nach den Angaben der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik gleichen Witterungscharakter aufweisen, getroffen werden.

(5) Eine entsprechende Erhöhung der Zahl der entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden, höchstens jedoch um 50 vH, tritt auch ein, wenn in einer Wetterperiode (Abs. 3) außerordentliche Witterungsverhältnisse vorliegen, die eine Arbeitsbehinderung in besonders starkem Ausmaße zur Folge haben. Ob solche außerordentliche Witterungsverhältnisse vorliegen, stellt die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) fest. Sie hat hiebei auch auszusprechen, um wieviel sich die Zahl der entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden erhöht. Diese Feststellung ist jeweils zum 1. Feber und 1. August zu treffen. Hat die in diesem Zeitpunkt vorgenommene Feststellung zu keiner Erhöhung der entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden geführt, ist eine weitere Feststellung zum 1. März und 1. September vorzunehmen. Diese Feststellung kann für den Bereich des ganzen Bundesgebietes, eines einzelnen Bundeslandes oder für bestimmte Gebiete, die nach den Angaben der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik gleichen Witterungscharakter aufweisen, getroffen werden.

(6) bis (8) … .

(6) bis (8) … .

§ 8. (1) Dem Arbeitgeber sind auf Antrag nach den folgenden Bestimmungen die als Schlechtwetterentschädigung ausbezahlten Beträge rückzuerstatten zuzüglich eines Pauschalbetrages im Ausmaß von 30 vH der ausbezahlten Schlechtwetterentschädigung als Abgeltung für die in der Zeit des Arbeitsausfalles geleisteten Sozialabgaben. Die Auf- und Abrundung der zur Rückerstattung beantragten Beträge ist nach gleichen Grundsätzen wie bei der Lohnverrechnung im Betrieb zulässig. Als Abrechnungszeitraum für die Erstellung eines Rückerstattungsantrages ist jeweils ein Kalendermonat oder die Kalenderwoche, in die der Monatserste fällt, und die folgenden vollen Kalenderwochen dieses Kalendermonates heranzuziehen.

§ 8. Dem Arbeitgeber sind auf Antrag nach den folgenden Bestimmungen die als Schlechtwetterentschädigung ausbezahlten Beträge rückzuerstatten zuzüglich eines Pauschalbetrages im Ausmaß von 30 vH der ausbezahlten Schlechtwetterentschädigung als Abgeltung für die in der Zeit des Arbeitsausfalles geleisteten Sozialabgaben. Die Auf- und Abrundung der zur Rückerstattung beantragten Beträge ist nach gleichen Grundsätzen wie bei der Lohnverrechnung im Betrieb zulässig. Als Abrechnungszeitraum für die Erstellung eines Rückerstattungsantrages ist jeweils ein Kalendermonat oder die Kalenderwoche, in die der Monatserste fällt, und die folgenden vollen Kalenderwochen dieses Kalendermonates heranzuziehen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Pauschalsätze für die gemäß Abs. 1 rückzuerstattenden Beträge festsetzen, denen die Durchschnittslöhne der dem Gesetz unterliegenden Arbeitnehmergruppen zugrunde zu legen sind.

 

(5) Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages sind nach dem für die Sozialversicherungsbeiträge geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren kommt der Urlaubs- und Abfertigungskasse Parteistellung zu. Für die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages gelten die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes. Den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung gebührt für die Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages eine Vergütung. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei der Abrechnung und Abfuhr der Beiträge sowie die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung der BUAK und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger auf der Grundlage der bisher geleisteten Einhebungsvergütung, der Entwicklung der Zahl der Arbeitnehmer, für die der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag zu leisten ist, und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit festzusetzen.

(5) Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages sind nach dem für die Sozialversicherungsbeiträge geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren kommt der Urlaubs- und Abfertigungskasse Parteistellung zu. Für die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages gelten die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes. Den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung gebührt für die Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages eine Vergütung. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei der Abrechnung und Abfuhr der Beiträge sowie die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung der BUAK und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger auf der Grundlage der bisher geleisteten Einhebungsvergütung, der Entwicklung der Zahl der Arbeitnehmer, für die der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag zu leisten ist, und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit festzusetzen.

(6) Ergibt sich aus der Gebarung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres und dem voraussichtlichen Aufwand für die folgenden zwei Jahre, daß die Eingänge an Beiträgen (Abs. 1) und allfällige Überschüsse aus vorangegangenen Jahren zur Deckung des Aufwandes an Rückerstattungen gemäß § 8 nicht ausreichen oder daß die Eingänge an Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen (Abs. 1) und allfällige Überschüsse aus vorangegangenen Jahren den voraussichtlichen Aufwand für Rückerstattungen gemäß § 8 übersteigen werden, so erhöht oder vermindert sich der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag im notwendigen Ausmaß. Das Ausmaß des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages, das sich auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ergibt, und der Zeitpunkt, von dem an der geänderte Beitrag zu leisten ist, sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.

(6) Ergibt sich aus der Gebarung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres und dem voraussichtlichen Aufwand für die folgenden zwei Jahre, daß die Eingänge an Beiträgen (Abs. 1) und allfällige Überschüsse aus vorangegangenen Jahren zur Deckung des Aufwandes an Rückerstattungen gemäß § 8 nicht ausreichen oder daß die Eingänge an Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen (Abs. 1) und allfällige Überschüsse aus vorangegangenen Jahren den voraussichtlichen Aufwand für Rückerstattungen gemäß § 8 übersteigen werden, so erhöht oder vermindert sich der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag im notwendigen Ausmaß. Das Ausmaß des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages, das sich auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ergibt, und der Zeitpunkt, von dem an der geänderte Beitrag zu leisten ist, sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.

(7) … .

(7) … .

(8) Der Aufwand an Rückerstattungen (Abs. 3) umfaßt auch die Zinsen für Kredite, die zur Auszahlung der Rückerstattung notwendig sind. Der Zinssatz kann höchstens 1 vH über dem jeweils geltenden Zinssatz für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank liegen.

(8) Der Aufwand an Rückerstattungen (Abs. 3) umfaßt auch die Zinsen für Kredite, die zur Auszahlung der Rückerstattung notwendig sind. Der Zinssatz kann höchstens 1 Prozentpunkt über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, BGBl. I Nr. 125/1998, liegen.

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

§ 18. (1) bis (7) … .

§ 18. (1) bis (7) … .

 

(8) Die §§ 1 Abs. 4, 4 Abs. 5 und 7, 8 Abs. 2, 12 Abs. 5, 6 und 8 sowie 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

§ 1. (1) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Abs. 2 gesicherten Ansprüche, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird, auch wenn das Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) beendet ist. Der Konkurseröffnung stehen gleich:

§ 1. (1) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Abs. 2 gesicherten Ansprüche, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird, auch wenn das Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) beendet ist. Der Konkurseröffnung stehen gleich:

           1. bis 5. … ,

           1. bis 5. … ,

           6. der Beschluß gemäß § 72 Abs. 1 bzw. § 73 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), RGBl. Nr. 208/1854.

           6. der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1 oder § 154 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003.

Hat ein ausländisches Gericht eine derartige Entscheidung getroffen, die aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.

Hat ein ausländisches Gericht eine derartige Entscheidung getroffen, die aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.

§ 13. (1) bis (4) … .

§ 13. (1) bis (4) … .

 

(4a) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat IT-Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. I Nr.757/1996, für die IAF-Service GmbH, soweit dies für die Vollziehung der ihr nach diesem Bundesgesetz und nach dem IAF-Service-GmbH-Gesetz (IAFG), BGBl. I Nr. 88/2001, übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, auf deren Verlangen gegen Entgelt zu erbringen.

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

§ 13a. (1) und (2) … .

§ 13a. (1) und (2) … .

(3) Die von den Sozialversicherungsträgern im beantragten oder durchgeführten Insolvenzverfahren oder durch die Verwertung von Absonderungs- und diesen gleichgestellten Rechten sowie von Aussonderungsrechten nicht hereinbringbaren Dienstnehmerbeitragsanteile für die in Abs. 2 genannten Zeiträume sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger für alle im laufenden Kalenderjahr im nachstehenden Sinne beendeten Insolvenzfälle dem Fonds bis Ende April des Folgejahres bekanntzugeben. Als Beendigung der Insolvenz gelten:

(3) Die von den Sozialversicherungsträgern im beantragten oder durchgeführten Insolvenzverfahren oder durch die Verwertung von Absonderungs- und diesen gleichgestellten Rechten sowie von Aussonderungsrechten nicht hereinbringbaren Dienstnehmerbeitragsanteile für die in Abs. 2 genannten Zeiträume sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger für alle im laufenden Kalenderjahr im nachstehenden Sinne beendeten Insolvenzfälle dem Fonds bis Ende April des Folgejahres bekanntzugeben. Als Beendigung der Insolvenz gelten:

           1. bis 6. … ;

           1. bis 6. … ;

           7. der Beschluss gemäß § 72 Abs. 1 bzw. § 73 Abs. 1 AußStrG.

           7. der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1 oder § 154 Abs. 1 AußStrG.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 14. (1) bis (4) … .

§ 14. (1) bis (4) … .

(5) …

(5) Der Bundesminister für Inneres hat der IAF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen die Meldedaten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich, insbesondere nach diesem Bundesgesetz und nach dem IAFG übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den Gesamtdatensatz bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.

§ 17a. (1) bis (35) … .

§ 17a. (1) bis (35) … .

 

(36) § 13 Abs. 4a und § 14 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

 

(37) § 1 Abs. 1 Z 6 und § 13a Abs. 3 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht schon früher eingeleitet hätten werden können. Sonst sind § 1 Abs. 1 Z 6 und § 13a Abs. 3 Z 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 weiter anzuwenden.

Artikel 6

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

 

Dienstzettel für das freie Dienstverhältnis

§ 1164a. (1) Liegt ein freies Dienstverhältnis (§ 4 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung) vor, so hat der Dienstgeber dem freien Dienstnehmer unverzüglich nach dessen Beginn eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:

           1. Name und Anschrift des Dienstgebers,

           2. Name und Anschrift des freien Dienstnehmers,

           3. Beginn des freien Dienstverhältnisses,

           4. bei freien Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des freien Dienstverhältnisses,

           5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,

           6. vorgesehene Tätigkeit,

           7. Entgelt, Fälligkeit des Entgelts.

(2) Hat der freie Dienstnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor der Aufnahme der Auslandstätigkeit auszuhändigende Dienstzettel oder schriftliche freie Dienstvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:

           1. voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit,

           2. Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,

           3. allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und

           4. allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit.

(3) Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn

           1. die Dauer des freien Dienstverhältnisses höchstens einen Monat beträgt oder

           2. ein schriftlicher freier Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 1 und 2 genannten Angaben enthält, oder

           3. bei Auslandstätigkeit die in Abs. 2 genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.

(4) Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 und 2 ist dem freien Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen.

(5) Hat das freie Dienstverhältnis bereits am 1. Juli 2004 bestanden, so ist dem freien Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel gemäß Abs. 1 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstzettel oder ein schriftlicher Vertrag über das freie Dienstverhältnis alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 können durch den freien Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

 

Artikel 7

Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes

§ 1. (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998 und 1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998/99 und 1999/2000 Projekte für Ausbildungsmaßnahmen mit 2500 Plätzen in Lehrgängen und 1500 Plätzen in Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Für den Schulentlassjahrgang 2000 sind beginnend im Ausbildungsjahr 2000/2001 Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen und zur Ausbildung in Lehrgängen und diesen vorgelagerten Maßnahmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen und durchzuführen. Für die Schulentlassjahrgänge 2001 bis 2003 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 2001/2002 bis 2003/2004 insbesondere in jenen Bundesländern, in denen auf dem Ausbildungsmarkt ein besonderes Ungleichgewicht herrscht, vom Arbeitsmarktservice unter Mitwirkung und angemessener finanzieller Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen, Projekte zur Vorbereitung auf den Beginn einer Berufsausbildung und zur Ausbildung in Lehrgängen mit verstärkter Ausrichtung auf die neuen Technologien bereitzustellen und durchzuführen; Abs. 2 und § 2 Abs. 1 bis 5 sind auf diese Projekte nicht anzuwenden. Bei der Aufteilung der Ausbildungsplätze ist darauf zu achten, dass jedenfalls der Ausbildungsbedarf für Jugendliche mit bestimmten persönlichen Merkmalen wie schulischen Ausbildungsmängeln und persönlichen Behinderungen gedeckt werden kann.

§ 1. (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998 und 1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998/99 und 1999/2000 Projekte für Ausbildungsmaßnahmen mit 2500 Plätzen in Lehrgängen und 1500 Plätzen in Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Für den Schulentlassjahrgang 2000 sind beginnend im Ausbildungsjahr 2000/2001 Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen und zur Ausbildung in Lehrgängen und diesen vorgelagerten Maßnahmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen und durchzuführen. Für die Schulentlassjahrgänge 2001 bis 2005 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 2001/2002 bis 2005/2006 insbesondere in jenen Bundesländern, in denen auf dem Ausbildungsmarkt ein besonderes Ungleichgewicht herrscht, vom Arbeitsmarktservice unter Mitwirkung und angemessener finanzieller Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen, Projekte zur Vorbereitung auf den Beginn einer Berufsausbildung und zur Ausbildung in Lehrgängen mit verstärkter Ausrichtung auf die neuen Technologien bereitzustellen und durchzuführen; Abs. 2 und § 2 Abs. 1 bis 5 sind auf diese Projekte nicht anzuwenden. Bei der Aufteilung der Ausbildungsplätze ist darauf zu achten, dass jedenfalls der Ausbildungsbedarf für Jugendliche mit bestimmten persönlichen Merkmalen wie schulischen Ausbildungsmängeln und persönlichen Behinderungen gedeckt werden kann.

(2) bis (5) … .

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§ 3. (1) Lehrgänge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG sind, organisierte, zehnmonatige Veranstaltungen zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines Lehrberufes. Die Lehrgänge können im Oktober des jeweiligen Kalenderjahres beginnen.

§ 3. (1) Lehrgänge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG sind, organisierte Veranstaltungen zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines Lehrberufs, die dem jeweiligen Bedarf entsprechend bis zu zwölf Monate dauern können. Die Lehrgänge können im Oktober des jeweiligen Kalenderjahres beginnen.

(2) bis (7) … .

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(8) Bei Bedarf ist für Jugendliche, die bereits an einem Lehrgang teilgenommen, jedoch trotz intensiver Vermittlungsversuche keinen Ausbildungsplatz angeboten bekommen haben, jeweils ein auf den zuletzt absolvierten Lehrgang aufbauender Lehrgang einzurichten.

(8) Bei Bedarf ist für Jugendliche, die bereits an einem Lehrgang teilgenommen, jedoch trotz intensiver Vermittlungsversuche keinen Ausbildungsplatz angeboten bekommen haben, jeweils ein auf den zuletzt absolvierten Lehrgang aufbauender Lehrgang einzurichten. Darüber hinaus können Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung eingerichtet werden.

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Auszahlungen auf Grund von Fördervereinbarungen nach diesem Bundesgesetz können auch noch im Jahre 2006 erfolgen.

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Auszahlungen auf Grund von Fördervereinbarungen nach diesem Bundesgesetz können auch noch im Jahre 2008 erfolgen.

(2) bis (7) … .

(2) bis (7) … .

 

(8) Die §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.