Vorblatt
Ziel:
Veräußerung von entbehrlichen Bestandteilen
des unbeweglichen Bundesvermögens in Wien.
Lösung:
Verkauf von Liegenschaften.
Alternativen:
Keine.
Kosten:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Bund lukriert budgetwirksame Einnahmen
in Höhe des Verkaufserlöses.
EU-Konformität:
Gegeben.
Auswirkungen auf die
Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch den Verkauf entbehrlicher
Liegenschaften des Bundes sowie der notwendigen Generalsanierung und Adaptierung
des historischen Komplexes, in dem das Bundesministerium für Finanzen
untergebracht ist, werden erhebliche Folgeinvestitionen seitens Privater mit
positiven Auswirkungen auf die örtliche Wirtschafts- und Beschäftigungslage
(Errichtung/Adaption von Büro- und Geschäftsbauten) ausgelöst.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß
Art. 42 Abs. 5 B-VG.
Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den
Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen
künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I
Nr. 35/1999, ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 Z 2 nicht
anwendbar.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Der Bundesminister für Finanzen beantragt
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich
der im Besonderen Teil angeführten Liegenschaften in Wien Innere Stadt, soweit
diese für Bundeszwecke entbehrlich sind, die Ermächtigung zur Veräußerung.
Da bei diesen Verfügungen über
unbewegliches Bundesvermögen im Hinblick auf die im Artikel XI
Bundesfinanzgesetz 2004 normierten Wertgrenzen dem Bundesminister für
Finanzen kein Pouvoir eingeräumt wurde, ist die Einholung einer gesetzlichen
Ermächtigung erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß
Artikel 42 Absatz 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen Beschlüsse
des Nationalrates, die Verfügungen über Bundesvermögen betreffen, dem Bundesrat
kein Einspruchsrecht zukommt.
Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den
Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen
künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I
Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall
nicht anwendbar, da diese Verfügungen den Bund als Träger von Privatrechten
treffen.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Das Bundesministerium für Finanzen ist
derzeit auf 7 Liegenschaften im Areal Himmelpfortgasse, Kärntnerstraße und
Johannesgasse untergebracht. Dieser Gebäudekomplex umfasst Objekte bzw. Palais
von kulturhistorischer Bedeutung und auch Gebäude jüngeren Datums.
Die Palais (Prinzen Eugen -
Himmelpfortgasse 8, Questenberg-Kaunitz - Johannesgasse 5 und das Objekt
Himmelpfortgasse 6) stehen unter Denkmalschutz. Sowohl das Bundesdenkmalamt als
auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit haben bezüglich dieser
Objekte einen dringenden Sanierungsbedarf festgestellt.
Die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für
die Realisierung des Generalsanierungsprojektes haben sich wie folgt
dargestellt:
Die historischen Objekte in der
Himmelpfortgasse und Johannesgasse sowie die Gebäude jüngeren Datums (d.s.
EZ 461 -Himmelpfortgasse 2/Kärntnerstrasse 27, EZ 600 –
Himmelpfortgasse 4, und EZ 521 – Johannesgasse 1, je Grundbuch KG 01004
Innere Stadt Wien) in der Kärntnerstraße befinden sich in bester Lage in der
Wiener Innenstadt.
Der Personalstand der Zentralleitung wird
sich auch künftig durch natürliche Abgänge, die aufgrund von erfolgreichen
Verwaltungsreformmaßnahmen teilweise nicht mehr nach besetzt werden müssen,
weiter reduzieren.
Durch eine optimierte Raumnutzung und neue
Arbeitsmodelle werden in Zukunft insgesamt weniger Büroflächen nötig sein.
Für die Umsetzung der Sanierung der
historischen Objekte sind für die Finanzierung grundsätzlich zwei Varianten
denkbar.
Die Durchführung der Generalsanierung der
historischen Objekte sowie die Modernisierung der Gebäude jüngeren Datums. Ein
derartiges Bauvorhaben bedeutet eine sich wiederholende abschnittsweise Ab- und
Rücksiedlung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über einen Zeitraum von etwa
5 Jahren.
Die Gesamtkosten für die Sanierung wurden
mit rd. 80 Mio. € geschätzt (70 Mio. € für die historischen, 10 Mio. € für die
jüngeren Objekte).
Für die Finanzierung sind aus Veräußerungen
rd. 22 Mio. € zweckgebunden, d.h. die Differenz im Ausmaß von 58 Mio. € wäre
aus zusätzlichen Budgetmitteln zu finanzieren. Darüber hinaus würde diese
Variante eine Büronutzung in bester Innenstadtlage prolongieren.
Die zweite Variante folgt den Grundsätzen
der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit insbesondere, als dabei
die Projektabwicklung gemeinsam mit der BIG im Rahmen einer Public Private
Partnership-Lösung realisiert werden soll. Damit wird dem sorgfältigen Umgang
mit öffentlichen Mitteln, welches ein wesentliches Ziel dieser Bundesregierung
ist, vollinhaltlich entsprochen.
Es sollen die jüngeren Gebäude an der
Kärntnerstraße aufgrund eines Ermächtigungsgesetzes an die BIG übertragen
werden. Die BIG wird die vorerwähnten Objekte unter Erstellung eines
Verwertungskonzeptes entwickeln.
Analog der im Bundesimmobiliengesetz
BGBl. I Nr. 141/2000 festgelegten Vorgangsweise setzt sich das
Entgelt für die Eigentumsübertragung aus dem Basisentgelt und einer
Nachbesserung im Falle der Verwertung der Objekte zusammen. Das Basisentgelt
für diese Liegenschaften in Höhe von 50 Millionen Euro entspricht den
Ergebnissen einer aktuellen Wertfeststellung durch das Bundesministerium für
Finanzen unter Berücksichtigung der bestehenden Widmung. Die
Zahlungsmodalitäten für das Basisentgelt und Art und Höhe des
Nachbesserungsanspruches sowie die Mietrechte des Bundes sind vertraglich im
Einvernehmen zwischen dem Bund und der Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu
regeln.
Unter Hinzurechnung der zweckgebundenen
Mittel aus Veräußerungen in Höhe von 22 Mio. € stehen die Gelder für die
Sanierung der historischen Objekte iHv. rd. 70 Mio. € zur Verfügung.
Bei Verwertung durch die BIG bzw. deren
Tochtergesellschaft ist von der BIG eine Nachbesserung zu leisten.
Somit werden die Gesamtkosten der
Generalsanierung durch Einnahmen gedeckt sein.
Darüber hinaus wird durch eine Verwertung
der für das Bundesministerium für Finanzen nicht mehr benötigten Gebäude in der
Kärntnerstraße die Möglichkeit für eine sinnvolle Stadtentwicklung unterstützt
und gefördert.
Daher wird der zweiten Variante der Vorzug
gegeben.
Das Winterpalais von Prinz Eugen soll im
Wege des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit generalsaniert werden.
Die Liegenschaft EZ 947 stellt die
Fläche des entbehrlichen bundeseigenen Finanzamtsgebäudes in Wien 1 dar. Die
durch eine öffentliche Ausbietung mit nachfolgenden Verkaufsverhandlungen
eingeleitete Käufersuche soll nunmehr mit professioneller externer
Unterstützung abgeschlossen werden.
Zu Artikel 2:
§ 1 Abs. 1 Z 2
Bundesimmobiliengesetz definiert „historische Objekte“ als „wegen der
historisch-kulturellen Bedeutung des Gebäudes oder seines Inhaltes (zB Museum)
im Eigentum des Bundes verbleibende Objekte (Anlage B)“.
Das bedeutet, dass Objekte, die der Bund
veräußern möchte, aus der Anlage B herausgenommen werden müssen. Dies ist
für die nunmehr zu veräußernden Objekte Kärntnerstraße 27-33 der Fall (in der
Anlage B mit ihrer weiteren Objektadresse Himmelpfortgasse 2, 4,
Johannesgasse 1 vermerkt). Diese Objekte sind ebenfalls in der Anlage B,
da der gesamte Komplex des Bundesministeriums für Finanzen als eine Einheit
behandelt wurde (nicht nur das Winterpalais des Prinzen Eugen). Da sich das
Bundesministerium für Finanzen nunmehr am historischen Teil seines Standortes
konzentrieren will, werden die Teile des Gesamtkomplexes mit einer Front zur
Kärntnerstraße, die keinerlei historische Bedeutung haben, verwertet.
Die durch die Veräußerung der
Kärntnerstraße 27-33 erforderliche Bundesimmobiliengesetzesnovelle wird zum
Anlass genommen, auch weitere notwendig gewordene Veränderungen durchzuführen:
Die Liegenschaften in Tirol (Hötting) und
Niederösterreich (Mistelbach; Mautern, Stallingerfeld) wurden versehentlich an
die BIG übereignet, da der Bund noch im Grundbuch war, die Liegenschaften waren
jedoch bereits vor In-Kraft-Treten des Bundesimmobiliengesetzes an Dritte
veräußert worden. Dies trifft auch für zwei Liegenschaften in Wien zu.
Bei einem Objekt in der Steiermark (Glanz)
handelt es sich um eine Verpachtung und nicht um ein Superädifikat.
Eine Liegenschaft in Niederösterreich
(Spratzern) war bereits vor In-Kraft-Treten des Bundesimmobiliengesetzes aus
einer militärisch genutzten Liegenschaft herausgeteilt worden und wurde bis
jetzt noch nicht an die BIG übertragen.
Der Stollen NÖ092 Ternitz/St. Johann ist
doch im Eigentum der Republik Österreich und daher wie alle übrigen
bundeseigenen Stollen der BIG zu übertragen.
Die Klimt-Villa wird ebenfalls aus der
Liste der historischen Objekte entnommen, da sie unter Überbindung der
Verpflichtung der Einrichtung und des Betriebes einer Klimt-Gedenkstätte samt
dazugehörigem Garten veräußert werden soll.
Das Volkskunstmuseum, die Triumphpforte und
die ehemaligen Militärfriedhöfe sowie das Siebenkreuzkapellenareal in Innsbruck
und der Heldenberg in Kleinwetzdorf werden aus der Anlage B entnommen, um
sie allenfalls insbesondere einer bezughabenden Gebietskörperschaft übereignen
zu können.
Zu § 23:
Der Entfall der bisherigen Ziffer 4 des § 23 erfolgt im Sinne der Angleichung der Rahmenbedingungen an die für private Rechtsträger geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eine gesetzliche Sonderbestimmung für Rechte und Pflichten des Eigentümers im Zusammenhang mit Controlling- und Prüfungsinstrumenten der BIG ist entbehrlich.