467 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über
den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher
(Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz - FernFinG) erlassen wird und das
Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das
Wertpapieraufsichtsgesetz sowie das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert
werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über den Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen an Verbraucher (Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz -
FernFinG)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Fernabsatzverträge über
Finanzdienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinn
des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl Nr. 140/1979.
§ 2. (1) Bei Verträgen über
Finanzdienstleistungen, die eine Grundvereinbarung mit daran anschließenden
aufeinander folgenden Leistungen oder einer daran anschließenden Reihe von
zeitlich zusammenhängenden Leistungen der gleichen Art umfassen, gelten die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur für die Grundvereinbarung.
(2) Sofern die Vertragsparteien zwar keine
Grundvereinbarung abgeschlossen haben, aber zwischen ihnen aufeinander folgende
oder getrennte und zeitlich zusammenhängende Leistungen der gleichen Art
erbracht werden, gelten die Informationspflichten der §§ 5 und 6 nur für die
erste Leistung. Wenn jedoch länger als ein Jahr keine Leistung der gleichen Art
erbracht wird, gelten diese Informationspflichten für die nächste Leistung.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten:
1. Fernabsatzvertrag: ein
Vertrag, der unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer
Fernkommunikationsmittel im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystems des Unternehmers abgeschlossen wird;
2. Finanzdienstleistung: jede
Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer
Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage
oder Zahlung;
3. Fernkommunikationsmittel:
jedes Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des
Unternehmers und des Verbrauchers für den Fernabsatz einer Dienstleistung
zwischen den Parteien eingesetzt werden kann;
4. dauerhafter Datenträger:
jedes Medium, das es dem Empfänger gestattet, an ihn persönlich gerichtete
Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die
Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die
unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
Unwirksame Vereinbarungen
§ 4. Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgewichen wird, sind sie unwirksam.
2. Abschnitt
Informationspflichten
Vertriebsinformationen
§ 5. (1) Dem Verbraucher sind rechtzeitig vor der Abgabe seiner
Vertragserklärung (Anbot oder Annahme) folgende Informationen, deren
geschäftlicher Zweck unzweideutig erkennbar sein muss, in klarer und
verständlicher, dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepasster Art und
Weise zur Verfügung zu stellen:
1. über den Unternehmer:
a) Name (Firma) und Hauptgeschäftstätigkeit des
Unternehmers, die geografische Anschrift seiner Niederlassung und jede andere
Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien
maßgeblich ist;
b) Name (Firma) eines allfälligen Vertreters des
Unternehmers in demjenigen Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen
Wohnsitz hat, sowie die geografische Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung
zwischen dem Verbraucher und diesem Vertreter maßgeblich ist;
c) wenn der Verbraucher mit einer anderen
gewerblich tätigen Person als dem Unternehmer in Geschäftsbeziehung stehen
soll, Name (Firma) dieser Person, die Eigenschaft, in der sie dem Verbraucher
gegenüber tätig wird, sowie die geografische Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung
zwischen dem Verbraucher und dieser Person maßgeblich ist;
d) wenn der Unternehmer in das Firmenbuch oder ein
vergleichbares ausländisches öffentliches Register eingetragen ist, die
Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht oder das vergleichbare ausländische
öffentliche Register und die in diesem Register verwendete Kennung und,
e) soweit für die Tätigkeit des Unternehmers eine
Zulassung erforderlich ist, Bezeichnung und Anschrift der zuständigen
Aufsichtsbehörde;
2. über die Finanzdienstleistung:
a) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der
Finanzdienstleistung;
b) den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem
Unternehmer für die Finanzdienstleistung schuldet, einschließlich aller damit
verbundenen Provisionen, Gebühren und Abgaben sowie aller über den Unternehmer
abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die
Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des
Preises ermöglicht;
c) gegebenenfalls
einen Hinweis darauf, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente
bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden
Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf
dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, sowie
einen Hinweis darauf, dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator
für künftige Erträge sind;
d) einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder
Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung
gestellt werden;
e) eine allfällige Beschränkung des Zeitraums, in
dem die zur Verfügung gestellten Informationen gültig sind;
f) Einzelheiten
der Zahlung und der Erfüllung sowie
g) alle besonderen zusätzlichen Kosten, die der
Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn
solche zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden;
3. über den Fernabsatzvertrag:
a) Bestehen
oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts nach § 8, die Frist und Modalitäten
für dessen Ausübung einschließlich des Betrags, den der Verbraucher
gegebenenfalls gemäß § 12 zu entrichten hat, sowie die Folgen der
Nichtausübung des Rechts;
b) die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser
die Erbringung einer dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden
Finanzdienstleistung zum Inhalt hat;
c) Angaben
zum Recht der Parteien, den Vertrag auf Grund der Vertragsbedingungen zu kündigen,
einschließlich aller Reugelder oder sonstigen Belastungen, die in einem solchen
Fall auferlegt werden;
d) praktische
Hinweise zur Ausübung des Rücktrittsrechts einschließlich der Anschrift, an die
die Rücktrittserklärung zu senden ist;
e) das Recht, das der Unternehmer der Aufnahme von
Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zu Grunde legt;
f) beabsichtigte
vertragliche Vereinbarungen über das auf den Vertrag anzuwendende Recht und
über die gerichtliche Zuständigkeit und
g) Angaben
darüber, in welchen Sprachen die Informationen und Vertragsbedingungen
mitgeteilt werden, sowie darüber, welche Sprachen der Unternehmer für die
Kommunikation mit dem Verbraucher mit dessen Zustimmung während der Laufzeit
des Vertrags zu verwenden verspricht;
4. über Rechtsbehelfe:
a) Angaben
über den Zugang des Verbrauchers zu außergerichtlichen Beschwerde- oder Schlichtungsverfahren
und die Voraussetzungen für diesen Zugang sowie
b) Angaben
über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen,
die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme, ABl.
Nr. L 135 vom 31. Mai 1994, S. 5, und die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für
die Entschädigung der Anleger, ABl. Nr. L 84 vom 26. März 1997, S. 22,
fallen.
(2) Die Informationen nach Abs. 1 müssen im
Einklang mit jenem Recht stehen, dessen Anwendbarkeit auf den Vertrag im Falle
seines Abschlusses anzunehmen ist.
(3) Sonstige Informationspflichten bleiben
unberührt.
Informationen bei Ferngesprächen mit
Verbrauchern
§ 6. (1) Bei
Ferngesprächen mit Verbrauchern sind der Name oder die Firma des Unternehmers
und der geschäftliche Zweck eines von diesem initiierten Anrufs zu Beginn eines
jeden Gesprächs klar und verständlich offen zu legen.
(2) Sofern der Verbraucher dem ausdrücklich
zugestimmt hat, müssen ihm bei Ferngesprächen nur folgende Informationen
rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung (§ 5) übermittelt werden:
1. Name (Firma) der Kontaktperson des Verbrauchers
und deren Verbindung zum Unternehmer;
2. Beschreibung der Hauptmerkmale der
Finanzdienstleistung;
3. Gesamtpreis, den der Verbraucher dem
Unternehmer für die Finanzdienstleistung schuldet, einschließlich aller damit
verbundenen Provisionen, Gebühren und Abgaben sowie aller über den Unternehmer
abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die
Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des
Preises ermöglicht;
4. ein Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder
Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung
gestellt werden, und
5. Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rücktrittsrechts nach § 8 sowie die Frist und Modalitäten für dessen Ausübung
einschließlich des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls gemäß § 12
zu entrichten hat.
(3) Der Verbraucher ist bei Ferngesprächen
ferner darüber zu informieren, dass auf Wunsch weitere Informationen
übermittelt werden können, und welcher Art diese Informationen sind. Der Unternehmer
hat jedenfalls dann sämtliche Informationen zu erteilen, wenn er seiner
Verpflichtung nach § 7 nachkommt.
(4) Sonstige Informationspflichten bleiben
unberührt.
Übermittlung der Vertragsbedingungen
und Vertriebsinformationen
§ 7. (1) Der
Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung
alle Vertragsbedingungen sowie die in § 5 genannten Informationen in
Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der dem Verbraucher
zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat, zu übermitteln.
(2) Sofern der Vertrag auf Ersuchen des
Verbrauchers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wurde, das die
Vorlage der Vertragsbedingungen und Informationen gemäß Abs. 1 nicht gestattet,
hat der Unternehmer der Verpflichtung nach Abs. 1 unverzüglich nach Abschluss
des Fernabsatzvertrages nachzukommen.
(3) Der Verbraucher kann zu jedem Zeitpunkt des
Vertragsverhältnisses die Vorlage der Vertragsbedingungen in Papierform
verlangen. Er ist zudem berechtigt, ein anderes Fernkommunikationsmittel zu
verwenden, es sei denn, dass dies mit dem abgeschlossenen Vertrag oder der Art
der erbrachten Finanzdienstleistung unvereinbar ist.
3. Abschnitt
Rücktritt vom Vertrag
Rücktrittsrecht
§ 8. (1) Der
Verbraucher kann vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung bis zum Ablauf der
in Abs. 2 genannten Fristen zurücktreten.
(2) Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage, bei
Lebensversicherungen im Sinn der Richtlinie 2002/83/EG über
Lebensversicherungen, ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S. 1, und bei
Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen aber 30 Tage.
Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem
anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften
Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet
wird.
(3) Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des
Vertragsabschlusses. Bei Lebensversicherungen (Abs. 2) beginnt die Frist mit
dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher über den Abschluss des Vertrags
informiert wird.
(4) Hat aber der Verbraucher die
Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss
erhalten, so beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser
Bedingungen und Informationen.
(5) Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der
Erfüllung des Vertrags erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers
begonnen werden.
§ 9. Hat der
Verbraucher im Zusammenhang mit einem Fernabsatzvertrag über eine Finanzdienstleistung
einen anderen Fernabsatzvertrag über Dienstleistungen des Unternehmers oder
eines Dritten auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem
Unternehmer abgeschlossen, so gilt der Rücktritt vom Vertrag über die
Finanzdienstleistung auch für diesen zusätzlichen Vertrag.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
§ 10. Der
Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei
1. Verträgen über Finanzdienstleistungen, deren
Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer
keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können,
insbesondere über Dienstleistungen
im Zusammenhang mit
a) Devisen,
b) Geldmarktinstrumenten,
c) handelbaren
Wertpapieren,
d) Anteilen
an Anlagegesellschaften,
e) Finanztermingeschäften
(Futures) einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung,
f) Zinstermingeschäften
(FRA),
g) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien-
oder Aktienindexbasis („Equity Swaps“) sowie
h) Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle in lit. a
bis g genannten Instrumente einschließlich gleichwertiger Instrumente mit
Barzahlung, wie insbesondere Devisen- und Zinsoptionen;
2. Verträgen über Reise- und Gepäckversicherungen
oder ähnliche kurzfristige Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als
einem Monat und
3. Verträgen, die mit ausdrücklicher Zustimmung
des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt wurden, bevor der
Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausübt.
§ 11. Die §§ 8
bis 10 gelten nicht für Kreditverträge, die gemäß § 5h KSchG oder § 9 des
Teilzeitnutzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 32/1997, aufgelöst wurden.
§ 12. (1) Tritt
der Verbraucher nach § 8 zurück, so kann der Unternehmer von ihm lediglich die
unverzügliche Zahlung des Entgelts für die vertragsgemäß tatsächlich bereits
erbrachte Dienstleistung verlangen. Der zu zahlende Betrag darf nicht höher
sein, als es dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis
zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen entspricht. Der
Unternehmer kann die Zahlung dieses Entgelts nur verlangen, wenn er die
Informationspflicht nach § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a erfüllt hat und wenn der
Verbraucher dem Beginn der Erfüllung des Vertrags vor Ende der Rücktrittsfrist
ausdrücklich zugestimmt hat.
(2) Tritt der Verbraucher nach § 8 vom Vertrag
zurück, so hat
1. der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich,
spätestens aber binnen 30 Tagen ab Erhalt der Rücktrittserklärung, jeden
Betrag, den er von diesem vertragsgemäß erhalten hat, abzüblich des in Abs. 1
genannten Betrags, zu erstatten;
2. der Verbraucher unverzüglich, spätestens aber
innerhalb von 30 Tagen ab Absendung der Rücktrittserklärung, dem Unternehmer
von diesem erhaltene Geldbeträge und Gegenstände zurückzugeben.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 13. Dieses
Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Es ist auf Verträge, die vor
diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden.
Verweisungen
§ 14. Soweit in
diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in
ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollzug
§ 15. Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Hinweis auf Umsetzung
§ 16. Mit diesem
Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an
Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der
Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. Nr. L 271 vom 9. Oktober 2002, S. 16,
umgesetzt.
Artikel 2
Änderung des Konsumentenschutzgesetzes
Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl.
Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2004, wird
wie folgt geändert:
1. § 5b Z 1 lautet:
„1. Verträge über Finanzdienstleistungen im Sinn
des § 1 des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2004,“
2. § 13a Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. des Schutzes bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz (§ 5a) im Sinn der §§ 5c bis 5i und 31a sowie der Bestimmungen
des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2004 und“
3. In § 31a wird der Klammerausdruck „(§ 5a)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5a oder § 1 des
Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2004)“ ersetzt.
4. Dem § 41a wird folgender Absatz angefügt:
„(18) Die §§ 5b, 13a und 31a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Auf
Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, sind diese Bestimmungen
in ihrer bisher geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel 3
Änderung des
Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz,
BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2003,
wird wie folgt geändert:
1. In § 165a tritt anstelle der Wortfolge „binnen zweier
Wochen“ die Wortfolge „binnen 30 Tagen“.
2. Dem § 191c wird folgender Absatz
angefügt:
„(6) § 165a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die Bestimmung ist in
dieser Fassung auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden,
nicht anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des
Wertpapieraufsichtsgesetzes
Das
Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. § 12
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Zulässigkeit
der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für eines der in
§ 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten
Instrumente und für Instrumente, Verträge und Veranlagungen gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 3 richtet sich nach § 107 des
Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003),
BGBl. I Nr. 70/2003.“
2. In § 34 wird folgender Abs. 15 eingefügt:
„(15) § 12 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Oktober 2004 in
Kraft.“
Artikel 5
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz,
BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:
1. § 75
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Zulässigkeit
der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für den Abschluss eines
Versicherungsvertrages richtet sich nach § 107 des
Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003,
in der jeweils geltenden Fassung.“
2. In § 119h wird folgender Abs. 16 eingefügt:
„(16) § 75 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.“