V o r b l a
t t
Problem
Die Richtlinie
2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher ist
bis 9. Oktober 2004 umzusetzen. Sie sieht Regelungen für Vertragsabschlüsse
über Finanzdienstleistungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern vor, die
unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie Brief, Telefon oder E-Mail
erfolgen. Durch die Richtlinie werden bei solchen Vertragsabschlüssen den Unternehmern
Informationspflichten auferlegt und den Verbrauchern ein Rücktrittsrecht eingeräumt.
Inhalt und
Ziel
Durch die
Umsetzung der Richtlinie in Österreich und in den übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union wird europaweit ein weitgehend vereinheitlichter rechtlicher
Rahmen für bestimmte Aspekte des Fernabsatzes von Finanzdienstleistungen an
Verbraucher geschaffen. Um trotz des fehlenden persönlichen (physischen)
Kontakts zwischen den Vertragspartnern eine wohlüberlegte Vertragsentscheidung
der Verbraucher zu ermöglichen, wird den Unternehmern die Pflicht auferlegt,
ihre Kunden rechtzeitig über die für den Vertragsabschluss wesentlichen
Umstände zu informieren. Außerdem erhält der Verbraucher das Recht, innerhalb
einer bestimmten Frist vom Vertrag zurückzutreten. Dadurch soll das Vertrauen
der Verbraucher in die Vertriebsform „Fernabsatz“ im Bereich der
Finanzdienstleistungen gefördert werden. Unternehmen, die
Finanzdienstleistungen grenzüberschreitend mittels Fernkommunikation absetzen,
sollen von der Vereinheitlichung der Rechtsnormen profitieren;
Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedlich strenge
Verbraucherschutzbestimmungen in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sollen möglichst vermieden werden.
Alternativen
Zur Umsetzung der
Richtlinie selbst besteht keine Alternative. Auf Grund des eingeschränkten Anwendungsbereichs
und der Spezialität der Regelungen (detaillierte Informationspflichten, die
besonders auf Finanzdienstleistungen zugeschnitten sind) empfiehlt es sich, die
Richtlinie in einem eigenen Bundesgesetz umzusetzen. Die Einfügung aller zur
Umsetzung erforderlicher Bestimmungen in das Konsumentenschutzgesetz würde die
Systematik und Übersichtlichkeit dieses Gesetzes übermäßig beeinträchtigen.
Kompetenz
Die Zuständigkeit
des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.
Kosten
Mit den
vorgeschlagenen legislativen Maßnahmen ist keine Mehrbelastung des Haushalts
von Bund, Ländern und Gemeinden verbunden.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Es sind keine unmittelbaren Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort zu erwarten.
Grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleistungsunternehmen werden von der
Rechtsvereinheitlichung in der Europäischen Union profitieren.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
Aspekte der
Deregulierung
Die von der
Richtlinie vorgegebenen Standards werden nicht übererfüllt. Da die Richtlinie
keine Mindestklausel enthält, ist ein Abweichen von den Vorgaben der Richtlinie
nur dort möglich, wo die Richtlinie den nationalen Gesetzgebern ausdrücklich
Alternativen oder Umsetzungsspielräume einräumt.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Der Entwurf dient
der Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
an Verbraucher. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind in allen Belangen europarechtskonform.
E r l ä u t e r u n g e n
Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage und Problem
1. 1. Unter „Fernabsatz“ versteht man den
Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, der ohne persönlichen Kontakt
zwischen den Vertragspartnern erfolgt, weil diese ausschließlich mit
Fernkommunikationsmitteln wie Brief, Telefon, Internet oder E-Mail
kommunizieren. Diese Vertriebsform, die im schon lange bekannten Versandhandel
ihren Ursprung hat, heute aber beispielsweise auch schon über das Internet
abgewickelte Finanztransaktionen umfasst, erfreut sich in den letzten Jahren
wegen der technischen Fortentwicklung und der zunehmenden Verbreitung moderner
Fernkommunikationsmittel einer steigenden Anwendung und Akzeptanz. Sie birgt
Chancen, aber auch Risiken:
Vorteilhaft
für den Kunden ist der
Umstand, dass er nicht die Geschäftsräumlichkeiten aufsuchen muss und daher
geografische Entfernungen und Öffnungszeiten keine Rolle spielen. Er kann in
aller Ruhe zu Hause auswählen und beispielsweise über Internet verschiedene Angebote
einholen und miteinander vergleichen. Unternehmen ersparen sich durch den
Fernabsatz eine Vertriebsebene und können weltweit mit Kunden kontrahieren,
ohne über eine Vielzahl von Niederlassungen mit Verkaufsräumen und Verkaufspersonal
verfügen zu müssen. Die damit verbundene Kostenersparnis sollte sich wiederum
günstig auf den Preis der Leistung auswirken und damit auch den Kunden zugute
kommen.
Der Fernabsatz bereitet aus der Sicht des Verbraucherschutzes
aber auch manche Probleme: Die Aussicht, eine vorteilhaft dargestellte
und angepriesene Ware oder Leistung einfach durch Ausfüllen und Absenden eines
Bestellscheins, durch telefonischen Anruf, E-Mail oder überhaupt „per
Mausklick“ zu bestellen und in der Folge zu erhalten, ohne dafür sofort bar zu
bezahlen, kann Konsumenten zu übereilten Vertragsabschlüssen über Waren oder
Dienstleistungen verleiten, die sie bei näherer Überlegung nicht oder nicht in
der konkreten Ausgestaltung brauchen oder die sie sich in Wahrheit finanziell
nicht leisten können. Es kann auch sein, dass ein Verbraucher beim Vertragsabschluss
mit Fernkommunikationsmitteln nicht erkennen kann, übersieht oder im Laufe der
Zeit wieder vergisst, mit wem und zu welchen Bedingungen er kontrahiert hat,
welches Recht auf den Vertrag anzuwenden ist und wie und wem gegenüber er seine
vertraglichen Ansprüche geltend machen kann. Dazu kommt noch, dass beim
Fernabsatz die Beratung im persönlichen Gespräch fehlt.
Finanzdienstleistungen wie Bank- und
Versicherungsdienstleistungen eignen sich aufgrund ihrer immateriellen
Beschaffenheit – es müssen keine körperlichen Gegenstände hergestellt,
geliefert oder bearbeitet werden – besonders gut für Transaktionen im
Fernabsatz. Allerdings besteht bei ihnen wegen ihrer Komplexität sowie ihrer
oft erheblichen und langfristigen finanziellen Auswirkungen (etwa bei Kredit-,
Lebensversicherungs- oder Privatpensionsverträgen) auch ein besonderes
Bedürfnis nach rechtlichem Schutz der Verbraucher vor Übereilung und vor
Informationsdefiziten.
1. 2. Da Vertragsabschlüsse im Fernabsatz ohne
gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragspartner erfolgen können,
eigenen sie sich auch ganz besonders für grenzüberschreitende Geschäfte
und damit zur weiteren Vertiefung des europäischen Binnenmarkts. Verbraucher
werden von den Möglichkeiten zu grenzüberschreitenden Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz aber ua. nur dann Gebrauch machen, wenn sie in diese Vertriebsform
und in die rechtliche Absicherung ihrer berechtigten Ansprüche Vertrauen haben.
Daher haben das Europäische Parlament und der Rat im Jahr 1997 die Richtlinie
97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl.
L 144 vom 4. 6. 1997, S. 19. (im Folgenden nur mehr: „normale“ Fernabsatzrichtlinie
oder Richtlinie 97/7/EG) erlassen. Diese Richtlinie sieht allgemein bei
Vertragsabschlüssen im Fernabsatz mit Verbrauchern Informationspflichten des
Unternehmers, ein Widerrufsrecht des Verbrauchers, Vorschriften über die
Erfüllung des Vertrags, den Schutz des Verbrauchers vor einer betrügerischen
Verwendung seiner Zahlungs- oder Kreditkarte und vor der Lieferung unbestellter
Waren oder Dienstleistungen sowie den Schutz der Privatsphäre gegenüber
ungewollten Kontaktaufnahmen mit bestimmten Fernkommunikationstechniken vor.
Allerdings sind von dieser Richtlinie Verträge über Finanzdienstleistungen
ausdrücklich ausgenommen (Art. 3 Abs. 1 erster Unterabsatz und Anhang II). Für
die spezifischen Eigenschaften von Verträgen über Finanzdienstleistungen sind
nämlich die allgemeinen Regeln der Richtlinie 97/7/EG als unpassend angesehen
worden.
In das
österreichische Recht wurde die Richtlinie 97/7/EG mit dem Fernabsatz-Gesetz
BGBl. I Nr. 185/1999 im Wesentlichen durch Einfügung neuer Bestimmungen in
das Konsumentenschutzgesetz umgesetzt. Dabei wurde die Anwendbarkeit der
Bestimmungen über die Informationspflichten, den Rücktritt vom Vertrag und die
Erfüllung (§§ 5c bis 5i KSchG) auf Verträge über Finanzdienstleistungen
ausgeschlossen. Die Ausnahme solcher Verträge von der Richtlinie wurde insoweit
also in das österreichische Recht übernommen. Dagegen wurde für die Bestimmung
über den Schutz der Karteninhaber bei missbräuchlicher Verwendung ihrer
Zahlungskarten im Fernabsatzgeschäft (§ 31a KSchG) sowie für das Verbot, ein
Ferngespräch zu beginnen, ohne zu Beginn des Gesprächs den Namen (die Firma)
des Unternehmers und den geschäftlichen Zweck des Gesprächs klar und
verständlich offen zu legen (§ 32 Abs. 1 Z 7 KSchG), schon bei
der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG ein weiterer Anwendungsbereich auf alle Verträge
bzw. vertragsanbahnende Maßnahmen vorgesehen. Diese Regelungen gelten daher
auch für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Gleiches
lässt sich für die Regelung über unbestellte Waren und Dienstleistungen
(Art. 9 der Richtlinie 97/7/EG) sagen, die vorweg mit der Konsumentenschutzgesetz-Novelle
BGBl. I Nr. 6/1997 in das österreichische Recht aufgenommen wurde
(§ 864 Abs. 2 ABGB und § 32 Abs. 1 Z 5 KSchG). Der
Einsatz bestimmter Fernkommunikationstechniken (insbesondere Telefon und
Telefax) zur Werbung bei Privatpersonen wird schließlich von der Judikatur auf
der Grundlage des § 1 UWG 1984 schon seit langem allgemein als
sittenwidrig beurteilt, wenn er ohne die – vorherige – Zustimmung des
Verbrauchers erfolgt (ÖBl 1984, 13;
ÖBl 1995, 12; WBl 1996,
411; SZ 70/227; ÖBl 2000, 68 ua). Dieser Bereich ist mittlerweile auch in § 107
TKG 2003 (§ 101 TKG alt) geregelt.
1. 3. Die aufgrund der Ausnahme der
Finanzdienstleistungen von der Richtlinie 97/7/EG auf europäischer Ebene
bestehende Lücke im Verbraucherschutz ist mittlerweile durch die Richtlinie
2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und
zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG
und 98/27/EG, ABl. L 271 vom 9. 10. 2002, S. 16 (im Folgenden nur
mehr: Richtlinie), geschlossen worden. Diese Richtlinie enthält nun speziell
auf Finanzdienstleistungen zugeschnittene Informationspflichten und
Bestimmungen über den Widerruf des Vertrags (in österreichischer Terminologie:
den Rücktritt vom Vertrag) durch den Verbraucher sowie ferner – ähnlich der
Richtlinie 97/7/EG - Vorschriften über den Schutz des Verbrauchers vor einer
betrügerischen Verwendung seiner Zahlungskarte, vor unaufgefordert erbrachten
Dienstleistungen und vor unerwünschten Mitteilungen mit Fernkommunikationsmitteln.
Einer legislativen Umsetzung ins österreichische Recht bedürfen davon – sieht
man von geringfügigen Änderungen wie Zitatanpassungen ab – im Wesentlichen nur
die Bestimmungen über die Informationspflichten und das Rücktrittsrecht. In
diesen Bereichen sind spezielle Regeln für Finanzdienstleistungen erforderlich,
zumal die Anwendung der entsprechenden allgemeinen Vorschriften für
Fernabsatzverträge auf Verträge über Finanzdienstleistungen durch § 5b
Z 1 KSchG ausgeschlossen wird.
2. Die
Richtlinie 2002/65/EG
2. 1. Der Richtlinie geht es primär um die
schrittweise Festigung des
Binnenmarkts auf einem
hohen Verbraucherschutzniveau. Die Konsumenten sollen aus einem möglichst
breiten Angebot auf dem europäischen Markt auswählen können, ihre Wahlfreiheit
soll gewährleistet und ihr Vertrauen gefördert werden. Die europäischen
Institutionen gehen davon aus, dass die europäischen Verbraucher die modernen
Kommunikationstechnologien auch und gerade für den Erwerb von
Finanzdienstleistungen verwenden (können). Für diese Distanzgeschäfte werden
europaweit bestimmte einheitliche Vorgaben getroffen. Diese Vorgaben sind aber
nicht umfassend in dem Sinn, dass sie alle Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen
abdecken. Es werden vielmehr nur bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit der Vertriebsform
„Fernabsatz“ geregelt.
Ein bedeutender
Diskussionspunkt in den Beratungen bei der Vorbereitung der Richtlinie war die
Frage, welchen Harmonisierungsgrad die Richtlinie anstreben sollte. Die meisten
Verbraucherschutz-Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind nämlich
„Mindeststandard-Richtlinien“, die es den Mitgliedstaaten erlauben, zu Gunsten
ihrer Verbraucher strengere Regelungen zu erlassen oder beizubehalten. Die Richtlinie
2002/65/EG geht hingegen einen anderen Weg: Sie verlangt von den
Mitgliedstaaten grundsätzlich eine volle
Harmonisierung, sodass
sowohl ein Zurückbleiben des Verbraucherschutzstandards des nationalen Rechts
hinter den Vorgaben der Richtlinie als auch strengere Vorschriften, die ein
höheres Verbraucherschutzniveau bewirken, unzulässig sind. Allerdings räumt die
Richtlinie den Mitgliedstaaten in einigen Teilbereichen ausdrücklich Optionen
und Gestaltungsräume zur Umsetzung ein (vgl. Art. 4 Abs. 2 und 3,
Art. 6 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, Art. 7 Abs. 2,
Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 der Richtlinie). Dies ist der
Kompromiss, in den die Verhandlungen auf europäischer Ebene letztlich mündeten.
2. 2. Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst Vertragsabschlüsse und vertragsanbahnende Maßnahmen
über Finanzdienstleistungen im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystems unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln im Verkehr mit Verbrauchern. Als „Fernabsatzvertrag“ definiert Art. 2 lit. a der Richtlinie
„jeden zwischen einem Anbieter und einem Verbraucher geschlossenen,
Finanzdienstleistungen betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines für den
Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Anbieters
geschlossen wird, wobei dieser für den Vertrag bis zu und einschließlich dessen
Abschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel
verwendet“. Nach dem Erwägungsgrund 18 fällt unter die Richtlinie die
organisierte Bereitstellung von Dienstleistungen durch den Anbieter von
Finanzdienstleistungen, nicht jedoch die Bereitstellung von Dienstleistungen
auf gelegentlicher Basis und außerhalb einer Absatzstruktur, deren Zweck der
Abschluss von Fernabsatzverträgen ist. Im letztgenannten Fall liegt nämlich
kein „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystem“
vor.
Wesentlich ist,
dass die Dienstleistung ausschließlich über Fernkommunikationsmittel vertrieben
wird. Ein Fernkommunikationsmittel ist nach Art. 2 lit. e der
Richtlinie jedes Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche
Anwesenheit des Anbieters und des Verbrauchers für den Fernabsatz einer
Dienstleistung zwischen diesen Parteien eingesetzt werden kann. Dazu gehören
beispielsweise Briefsendungen, Telefon, SMS, Telefax, Internet, E-Mail,
Rundfunk oder Fernsehen sowie jedes sonstige, auch technisch erst in Zukunft
zur Verfügung stehende Fernkommunikationsmittel.
Alle diese
Begriffe entsprechen im Wesentlichen den bereits in der Richtlinie 97/7/EG
vorgesehenen und durch das Fernabsatz-Gesetz auch umgesetzten Definitionen. Neu
und wesentlich für die Abgrenzung zwischen „normalen“ Fernabsatzverträgen und
Verträgen über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen ist die Definition der
„Finanzdienstleistung“ in Art. 2 lit. b der
Richtlinie: Als solche gilt „jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung
im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von
Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung“. Auch hier verwendet die Richtlinie
eine offene Definition, sodass sie auf alle und nicht nur auf einige bestimmte
Finanzdienstleistungen anwendbar ist. Erfasst sind auch nicht nur
„Dienstleistungsverträge“ im Verständnis des österreichischen Zivilrechts,
sondern beispielsweise auch der – als Kaufvertrag zu beurteilende – Erwerb von
Wertpapieren. Die Bestimmungen der Richtlinie gelten nur für die „erstmalige
Dienstleistungsvereinbarung“ und nicht für an eine solche anschließende weitere
Vorgänge der gleichen Art, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen
(Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie).
2. 3. Im Einzelnen verlangt die Richtlinie von
den Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher:
2. 3. 1. Ein zentrales Anliegen der Richtlinie ist
die Information des Verbrauchers vor Vertragsabschluss:
Er soll vor dem Erwerb einer Finanzdienstleistung ausreichend über den
Anbieter, die Eigenheiten und Charakteristika der Dienstleistung selbst, über
die näheren vertraglichen Bedingungen und schließlich auch über die ihm
zustehenden Rechtsbehelfe informiert werden. Eine Sonderregel trifft
Art. 3 Abs. 4 für die fernmündliche
(telefonische) Kommunikation: Hier muss der Anbieter zu Beginn eines jeden Gesprächs seine Identität
und den geschäftlichen Zweck eines von ihm initiierten Anrufs offen legen. Dann
muss er aber nur über einzelne Belange informieren. Eine solche vereinfachte
Information bei Telefongesprächen steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass
der Verbraucher dieser Informationsverkürzung ausdrücklich zugestimmt hat.
Jedenfalls muss der Unternehmer den Verbraucher aber rechtzeitig vor
Vertragsabschluss oder vor Abgabe einer verbindlichen Erklärung, sämtliche
Informationen und alle Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen
dauerhaften Datenträger, der dem Verbraucher zur Verfügung steht
und zu dem er Zugang hat, übermitteln (Art. 5 Abs. 1). Wenn das auf
Ersuchen des Verbrauchers verwendete Fernkommunikationsmittel die Vorlage der
Informationen und Vertragsbedingungen vor Abgabe einer bindenden Erklärung des
Verbrauchers nicht gestattet, hat die Übermittlung auf einem dauerhaften
Datenträger nach Art. 5 Abs. 2 unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags
zu erfolgen.
2. 3. 2. Die „zweite Säule“ des
Verbraucherschutzes in der Richtlinie bildet das Widerrufsrecht des
Verbrauchers, also – in österreichischer Diktion – ein Rücktrittsrecht. Es soll unüberlegten Vertragsabschlüssen, zu
denen der Verbraucher durch die Einfachheit des Vertragsabschlusses im
Fernabsatz verleitet wurde, entgegenwirken, und es soll den Umstand
ausgleichen, dass im Fernabsatz keine persönliche Beratung und kein
persönliches Gespräch zwischen dem Anbieter oder einem seiner Leute und dem
Verbraucher voran gehen. Dabei ist es unerheblich, ob der Verbraucher oder der
Dienstleister das Geschäft angebahnt hat. In beiden Fällen steht dem
Konsumenten ein Rücktrittsrecht zu. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage
(bei Lebensversicherungen 30 Tage) ab Vertragsabschluss oder ab dem Tag,
an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Informationen gemäß
Art. 5 der Richtlinie auf einem dauerhaften Datenträger erhält, wenn diese
Übermittlung erst nach Vertragsabschluss erfolgt. Die Frist gilt als gewahrt,
wenn die Mitteilung in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger
vor Fristablauf abgesandt wird (Art. 6 Abs. 6).
Ausgeschlossen ist das Rücktrittsrecht bei Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen
unterliegt, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat und die innerhalb der
Widerrufsfrist auftreten können, bei Reise- und Gepäckversicherungen oder bei
ähnlichen kurzfristigen Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger
als einem Monat sowie bei Verträgen, die auf ausdrücklichen Wunsch des
Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt sind, bevor der Verbraucher
sein Widerrufsrecht ausübt.
Mit der Erfüllung des Vertrags darf innerhalb offener Rücktrittsfrist
nur begonnen werden, wenn der Verbraucher dem zustimmt. Hat der Verbraucher
diese Zustimmung erteilt und kann der Anbieter nachweisen, dass er den
Verbraucher über die Verpflichtung zur Bezahlung eines angemessenen Entgelts im
Falle des Widerrufs unterrichtet hat, so kann der Unternehmer vom Verbraucher,
der vom Vertrag zurücktritt, die Zahlung eines dem Anteil der bereits
erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der vertragsgemäß
vereinbarten Dienstleistungen entsprechenden Teils des Entgelts verlangen
(Art. 7).
2. 3. 3. Schließlich übernimmt die Richtlinie in
den Art. 8, 9 und 10 einige Regelungen aus der „normalen“ Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG, nämlich die Bestimmungen über die
Verwendung von Zahlungskarten (Art. 8), das Verbot von unaufgefordert
erbrachten Dienstleistungen (Art. 9) und die Einschränkung der
Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Fernkommunikationsmittel ohne vorherige
Zustimmung des Verbrauchers (Art. 10).
2. 4. Die Bestimmungen der Richtlinie sind einseitig zwingend. Der Verbraucher kann auf die ihm dadurch
eingeräumten Rechte nicht verzichten. Die Mitgliedstaaten haben die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Verbraucher
den durch die Richtlinie gewährten Schutz nicht durch die Wahl des Rechtes
eines Drittstaates als auf den Vertrag anzuwendendes Recht verliert
(Art. 12).
2. 5. Bei der Ausgestaltung der Sanktionen für
Verstöße gegen die Bestimmungen der Richtlinie bzw. der zur Umsetzung dienenden
nationalen Normen lässt die Richtlinie den Mitgliedstaaten weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die Mittel zur Sicherstellung der Einhaltung der
Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher
müssen lediglich angemessen, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein
(Art. 11 und 13 der Richtlinie).
3. Entstehung
des Entwurfs
Bereits im Mai
2003 fand im Bundesministerium für Justiz ein in Zusammenarbeit mit dem
Europäischen Zentrum für E-Commerce und Internetrecht veranstaltetes Symposion
über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen statt, das einen regen Gedankenaustausch
zwischen Rechtswissenschaftlern, Experten der Finanzdienstleistungs- und der
Telekommunikationsbranche und Beamten des Justizministeriums eröffnete. In der
Folge erstellte das Bundesministerium für Justiz einen ersten
Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie, der in zwei
Sitzungen einer Arbeitsgruppe erörtert wurde. An dieser Arbeitsgruppe haben die
Sozialpartner, Vertreter der Rechtswissenschaft, der Finanzmarktaufsicht und
der Bundesministerien für Finanzen, für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz sowie für Wirtschaft und Arbeit teilgenommen. Im März 2004
versandte das Bundesministerium für Justiz den Ministerialentwurf für ein
Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie (JMZ 7.012K/87-I.2/2004) zur allgemeinen
Begutachtung, der auf dem Diskussionsentwurf und den Ergebnissen der
Arbeitsgruppensitzungen aufbaute. Dieser wurde in der Folge auf Grund der im
Begutachtungsverfahren eingelangten Stellungnahmen überarbeitet und in den
Ministerrat eingebracht. Die Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
des Wertpapieraufsichtsgesetzes wurden vom Bundesministerium für Finanzen vorbereitet.
4. Ziele
und Inhalt des Entwurfs
4. 1. Einer legislativen Umsetzung in das
österreichische Recht bedürfen nur jene Bestimmungen der Richtlinie, die in
Abweichung von der Richtlinie 97/7/EG spezielle Vorschriften für
Finanzdienstleistungen anordnen, namentlich die Informationspflichten und das Rücktrittsrecht. Jene Regelungen der Richtlinie, die sich
nur an die Richtlinie 97/7/EG anlehnen und im Wesentlichen die gleichen
Vorschriften, die für den Fernabsatz im Allgemeinen gelten, auch für den
Fernabsatz von Finanzdienstleistungen vorsehen, erfordern im österreichischen
Recht – wenn überhaupt – lediglich geringfügige sprachliche Anpassungen.
4. 2. Wegen des eingeschränkten
Anwendungsbereichs der Spezialvorschriften für den Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen wird die Umsetzung in einem eigenen Bundesgesetz vorgeschlagen. Die Alternative einer Einfügung in das Konsumentenschutzgesetz
entspräche zwar der Tradition dieses Gesetzes als zentraler Hort des
zivilrechtlichenVerbraucherschutzes, würde aber seine Übersichtlichkeit und
Systematik übermäßig mit detaillierten Spezialregeln für eine im Verhältnis zu
allen Vertragstypen und Vertriebsformen eher geringe Anzahl von Verträgen und
Vorgängen belasten. Eine andere Alternative bestünde darin, die bei der
Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG in das Konsumentenschutzgesetz eingefügten Regelungen
für „normale“ Fernabsatzverträge dort wieder heraus zu lösen und gemeinsam mit
den Regeln über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen ein eigenes
umfassendes „Fernabsatzgesetz“ zu schaffen. Dies hätte freilich den Nachteil,
dass in der Rechtsanwendung bereits bekannte und bewährte Bestimmungen des
Konsumentenschutzgesetzes an einen anderen Ort verschoben würden, und es stünde
auch der bereits erwähnten Konzeption des Konsumentenschutzgesetzes als
möglichst umfassender Kodifikation des zivilrechtlichen Verbraucherschutzrechts
entgegen, die zumindest die allgemeinen Schutzvorschriften für bestimmte
Vertriebsformen (Haustürgeschäfte, Versandhandel) enthalten sollte.
Mittel- und
langfristig sollte der zunehmenden Unübersichtlichkeit des
Konsumentenschutzgesetzes durch
eine Neukodifikation des
Verbraucherschutzrechts begegnet werden, in die auch bestehende verbraucherschutzrechtliche
Sondergesetze eingegliedert werden könnten.
4. 3. Inhaltlich muss sich die Umsetzung der
Richtlinie, die ja grundsätzlich eine volle Harmonisierung anstrebt, sehr
weitgehend an deren Vorgaben und teilweise auch deren Wortlaut halten.
Ein Gestaltungsraum besteht lediglich dort, wo er von der Richtlinie
ausdrücklich eröffnet wird. Darauf wird im Einzelnen an den betreffenden
Stellen im Besonderen Teil der Erläuterungen eingegangen.
5. Bestimmungen
der Richtlinie, die keiner legislativen Umsetzung bedürfen
5. 1. Manche Bestimmungen, die die Richtlinie
speziell für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen vorschreibt, bestehen im
österreichischen Recht bereits als allgemeine Regeln oder Grundsätze, die nicht
nur – aber eben auch – für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen gelten. In
diesen Bereichen muss die Richtlinie nicht eigens umgesetzt werden. Allerdings
werden die österreichischen Gerichte und Behörden in Hinkunft die bestehenden
Regeln richtlinienkonform auszulegen und anzuwenden haben.
Im Einzelnen
handelt es sich um folgende Regelungen der Richtlinie:
5. 2. Ebenso wie Art. 9 der Richtlinie
97/7/EG verlangt auch Art. 9 der Richtlinie über den Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen von den Mitgliedstaaten Maßnahmen zum Schutz der
Verbraucher vor unaufgefordert erbrachten Dienstleistungen. Die
Erbringung von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, die diese nicht
angefordert haben, ist zu untersagen, wenn mit der Leistungserbringung eine
Zahlungsaufforderung verbunden ist. Wenn unaufgefordert Leistungen erbracht
werden, darf den Verbraucher keine Verpflichtung treffen und das Ausbleiben
einer Antwort nicht als Einwilligung gelten.
Dass Schweigen
nicht als Vertragsannahme gilt, ist ein allgemein anerkannter Grundsatz des
österreichischen Zivilrechts (Rummel in Rummel3, Rz 15 zu §
863 ABGB mwN). Zudem wurde bereits mit der KSchG-Novelle BGBl. I 1997/6 dem § 864 ABGB ein
Abs. 2 angefügt, laut dem das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer unverlangt
übersandten Sache nicht als Annahme eines Vertragsangebots gilt. Der Empfänger
ist nach dieser Bestimmung nicht dazu verpflichtet, die Sache zu verwahren oder
zurückzuleiten, er darf sich ihrer auch entledigen. Wenngleich der Wortlaut
dieser Bestimmung auf den Fall der Übersendung einer Ware abzustellen scheint,
geht sie doch weiter: Das österreichische Zivilrecht versteht nämlich unter dem
Ausdruck „Sache“ grundsätzlich auch Dienstleistungen (vgl. die §§ 285 und
303 ABGB). Auch nach den Erläuterungen der RV 311 BlgNR XX. GP 15 ist
dieser Ausdruck weiter zu verstehen, er soll auch Dienstleistungen umfassen.
Damit können auch Finanzdienstleistungen, die unaufgefordert erbracht werden,
unter die Bestimmung des § 864 Abs. 2 ABGB fallen. Zusätzlich
verbietet § 32 Abs. 1 Z 5 KSchG die nicht vom Verbraucher
veranlasste Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit einer
Zahlungsaufforderung und stellt sie unter Verwaltungsstrafe. Das
österreichische Recht wird also Art. 9 der Richtlinie bereits gerecht.
5. 3. Art. 10 der Richtlinie behandelt die
Frage der Verwendung bestimmter Fernkommunikationsmittel ohne vorherige
Zustimmung des Verbrauchers. Es geht dabei vor allem um bestimmte Werbe- und
Vertriebsmethoden, wie telefonische Werbeanrufe, Werbefaxbriefe, Werbe-Mails
und dergleichen. Die Richtlinie verlangt für die Verwendung von Telefax und
telefonischer Kommunikation mit einem Anrufautomaten (Voice-Mail-System) die
vorherige Einwilligung des Verbrauchers. Bei den übrigen Fernkommunikationsmitteln,
die eine individuelle Kommunikation erlauben, stellt sie es den Mitgliedstaaten
frei, die Verwendung entweder an eine vorherige Zustimmung des Verbrauchers zu
knüpfen oder nur dann zuzulassen, wenn der Konsument „keine deutlichen
Einwände“ erhebt.
In Österreich
sind die genannten Werbe- und Vertriebsmethoden einem Verbraucher
gegenüber nach geltender Rechtslage großteils nur mit dessen vorheriger
Einwilligung zulässig (§ 107 Abs. 1 TKG 2003, § 12 Abs. 3
WAG, § 75 Abs. 4 VAG sowie die Judikatur des Obersten Gerichtshofs
auf Grundlage des § 1 UWG: ÖBl 1984, 13; ÖBl 1995, 12; WBl 1996, 411; SZ
70/227; ÖBl 2000, 68 ua). Die Zusendung von Werbeprospekten per Post ist
grundsätzlich zulässig, kann vom Verbraucher aber abgelehnt werden. Für die
Werbung mit elektronischer Post (E-Mail) enthält § 107 Abs. 2 bis 4
TKG 2003 eine differenzierende Regelung, die den Anforderungen des Art. 10
der Richtlinie ebenfalls gerecht wird, weil die Zusendung von Werbe-E-Mails
jedenfalls unzulässig ist, wenn sie der Verbraucher ausdrücklich abgelehnt hat.
Die Sonderbestimmungen des § 12 Abs. 3 WAG und des § 75 Abs. 4 VAG werden mit
dem vorliegenden Entwurf an diese allgemeine Regelung angepasst.
5. 4. Um die Einhaltung der Richtlinie im Interesse
der Verbraucher sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten öffentlichen
Einrichtungen oder ihren Vertretern, Verbraucherverbänden, die ein
berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, oder Berufsverbänden,
die ein Rechtsschutzinteresse haben, die Möglichkeit einräumen, die Gerichte
oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anzurufen, um die Anwendung der
innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen.
Nach den
§§ 28 - 29 KSchG können die Wirtschaftskammer Österreich, die
Bundesarbeitskammer, der österreichische Landarbeiterkammertag, die
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der
österreichische Gewerkschaftsbund, der Verein für Konsumenteninformation und
der österreichische Seniorenrat Unternehmer, die im geschäftlichen Verkehr mit
Verbrauchern unter anderem im Zusammenhang mit Abschlüssen im Fernabsatz gegen
ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstoßen und dadurch die
Allgemeininteressen der Verbraucher beeinträchtigen, auf Unterlassung geklagt
werden („Verbandsklagebefugnis“). Unter „Abschlüsse im Fernabsatz“
fallen auch Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, sodass den
genannten Verbänden die Legitimation zur Einbringung einer Unterlassungsklage
gegen Unternehmer, die gegen die Bestimmungen des FernFinG verstoßen, zukommen
wird. Weiter können auf Grundlage der §§ 1 und 14 UWG auch Mitbewerber
(Konkurrenzunternehmen) und Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher
Interessen von Unternehmen einen Unterlassungsanspruch geltend machen, wenn
sich ein Unternehmer durch den Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften
einen Wettbewerbsvorsprung verschafft. Damit ist Art. 13 Abs. 2 der
Richtlinie Genüge getan.
5. 5. Art. 15 der Richtlinie schützt die
Verbraucher vor vertraglichen Vereinbarungen, durch die die Beweislast
zu ihren Nachteilen verschoben wird. Dieser Schutz ist bereits durch § 6
Abs. 1 Z 11 KSchG gewährleistet, wonach für den Verbraucher solche
Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich
sind, nach denen dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von
Gesetzes wegen nicht trifft.
6. Nicht
verwirklichte Überlegungen
6.1. In den Sitzungen der Arbeitsgruppe im
Bundesministerium für Justiz wurde angeregt, die Rücktrittsfristen bei Fernabsatzverträgen dadurch zu harmonisieren, dass auch für den Rücktritt vom „normalen“ Fernabsatzvertrag nach § 5e
KSchG eine Frist von 14 Tagen (statt der derzeit in Übereinstimmung mit Art. 6
der „normalen“ Fernabsatzrichtlinie geltenden Frist von 7 Werktagen) normiert
wird. Während die Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen -
wie bereits erwähnt - eine volle Harmonisierung verlangt, von der 14-tägigen
„Widerrufsfrist“ der Richtlinie also im nationalen Recht in keiner Weise
abgewichen werden darf, ist die „normale“ Fernabsatzrichtlinie lediglich eine
Mindestrichtlinie, die es den Mitgliedstaaten gestattet, zugunsten der
Verbraucher eine längere Rücktrittsfrist als 7 Werktage vorzusehen.
Für eine solche
Harmonisierung scheinen durchaus gewichtige Gründe zu sprechen: Eine nach
Werktagen bemessene Frist stellt im österreichischen Verbraucherschutzrecht
einen Fremdkörper dar, weil die übrigen Rücktrittsfristen durchwegs in Wochen
oder (Kalender-)Tagen bemessen sind (§ 3 Abs. 1 und § 30a Abs. 2 KSchG sowie §
5 Abs. 2 und 3 BTVG: eine Woche; § 6 TNG: 14 Tage; § 5b Abs. 2 VersVG: 2
Wochen). Darüber hinaus wäre eine einheitliche Rücktrittsfrist für alle
Fernabsatzverträge für die Bürger leichter verständlich und merkbar.
Dennoch wird aus
folgenden europarechtlichen Überlegungen nicht vorgeschlagen, die
Rücktrittsfrist von 7 Werktagen in § 5e Abs. 2 KSchG zu ändern: Nach Art. 2
Abs. 2 der Verordnung Nr. 1182/71 des Rates zur Festlegung der Regeln für
Fristen, Daten und Termine, ABl. Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1, (im
Folgenden nur mehr: Fristen-Verordnung) ist der Samstag kein „Arbeitstag“
(deutsche Sprachfassung), „working day“ (englische Sprachfassung) bzw. „jour
ouvrable“ (französische Sprachfassung). Während die Rücktrittsfrist der
„normalen“ Fernabsatzrichtlinie in der deutschen Fassung ein anderes Wort verwendet,
nämlich „Werktage“, enthalten ihre englische und französische Fassung denselben
Begriff wie Art. 2 Abs. 2 der Fristen-Verordnung, nämlich „working days“ bzw.
„jours ouvrables“. Es ist daher davon auszugehen, dass „Werktage“ im Sinne der
allgemeinen Fernabsatzrichtlinie mit „Arbeitstagen“ im Sinne der
Fristen-Verordnung ident sind und daher keine Samstage umfassen. So normiert
auch § 5e Abs. 2 KSchG ausdrücklich, dass der Samstag nicht als Werktag zählt.
Unter dieser
Prämisse kann es aber in Fällen einer besonderen Kumulation von Feiertagen und
Wochenenden vorkommen, dass die Frist von 7 Werktagen länger dauert als die
Frist von 14 Kalendertagen. Fiel das die Frist auslösende Ereignis beispielsweise
auf den 24. Dezember 2003, so endete eine Frist von 14 Kalendertagen am 7.
Jänner 2004, eine Frist von 7 Werktagen hingegen erst am 8. Jänner 2004. Eine
mit 14 Kalendertagen bemessene Frist für den Rücktritt vom „normalen“
Fernabsatzvertrag könnte also in Einzelfällen hinter dem Mindeststandard der
„normalen“ Fernabsatzrichtlinie zurückbleiben und wäre damit
gemeischaftsrechtswidrig.
Hinzu kommt, dass
das Rücktrittsrecht nach § 5f Z 1 KSchG entsprechend Art. 6 Abs. 3 1. Gedankenstrich
der „normalen“ Fernabsatzrichtlinie nicht besteht, wenn mit der Ausführung
einer Dienstleistung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von
7 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wurde. Da diese Ausnahmebestimmung
den Verbrauchern nachteilig ist, wäre eine Änderung dieser Frist auf den in
aller Regel längeren Zeitraum von 14 (Kalender-)Tagen als Verstoß gegen den von
der „normalen“ Fernabsatzrichtlinie vorgegebenen Mindeststandard an
Verbraucherschutz zu werten. Die Frist des § 5e Abs. 2 KSchG auf einen längeren,
in (Kalender-)Tagen bemessenen Zeitraum zu ändern, in § 5f Z 1 KSchG jedoch die
Frist von 7 Werktagen bestehen zu lassen, würde aber den Gleichklang dieser
miteinander in engem Zusammenhang stehenden Bestimmungen beseitigen und hätte
somit wiederum nicht den gewünschten allgemeinen Harmonisierungseffekt.
Die
Vereinheitlichung der Rücktrittsfristen bei Fernabsatzverträgen muss daher dem
europäischen Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Sie wäre von österreichischer
Seite sicherlich zu unterstützen.
6.2. Im Begutachtungsverfahren haben mehrere Stellungnahmen gefordert,
die Einhaltung der Bestimmungen des FernFinG zusätzlich durch Verwaltungsstrafbestimmungen abzusichern und vor allem
Verstöße gegen die Informationspflichten mit Geldstrafe zu sanktionieren. Die
Richtlinie verlangt dies von den nationalen Gesetzgern nicht, steht dem aber
auch nicht entgegen: Sie ordnet lediglich an, dass die Mitgliedstaaten
„angemessene Sanktionen“ vorzusehen haben, die „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“
sein müssen. Die Wahl der Sanktionen ist damit in das Ermessen des
Umsetzungsgesetzgebers gestellt.
Da es sich bei den Bestimmungen des
FernFinG um zivilrechtliche Verbraucherschutzbestimmungen handelt, wird
vorgeschlagen, an ihre Verletzung primär zivilrechtliche Rechtsfolgen zu
knüpfen, die durchaus „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sind. Die
bedeutendste Rechtsfolge der Verletzung von Informationspflichten durch den
Unternehmer ist in der Richtlinie selbst vorgegeben und wird in das FernFinG
übernommen: Sie besteht darin, dass die Rücktrittsfrist erst zu laufen beginnt,
wenn der Unternehmer seine Verpflichtung zur Übermittlung der
Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erfüllt hat (§ 8 Abs. 4
FernFinG). Solange das nicht der Fall ist, kann der Verbraucher ohne Angabe von
Gründen vom Vertrag zurücktreten. Das ist eine für die Unternehmen
einschneidene Sanktion, die durchaus geeignet ist, sie effektiv zur Einhaltung
der Informationspflichten zu verhalten. Daneben ist grundsätzlich jeder Verstoß
gegen die Bestimmungen des FernFinG rechtswidrig und daher nach Maßgabe der
allgemeinen Grundsätze des Schadenersatzrechts geeignet, Schadenersatzansprüche
auszulösen. Bewirkt eine Verletzung der Informationspflichten einen Irrtum des
Verbrauchers, so gilt dieser nach § 871 Abs. 2 ABGB als relevanter
Geschäftsirrtum, der den Verbraucher, wenn er wesentlich ist, zur Anfechtung
des Vertrags und, wenn er unwesentlich ist, zur Vertragsanpassung berechtigt.
Neben diesen individuellen Ansprüchen und
Gestaltungsrechten des Verbrauchers wird ein Gesetzesverstoß eines Unternehmers
auch einen Unterlassungsanspruch der klagebefugten Verbände nach den §§ 28 ff
KSchG auslösen. Die Verbandsklage als Form der Sicherung der kollektiven
Interessen der Verbraucher hat sich in Österreich – vor allem seit der
Einführung des „Abmahnverfahrens“ (§ 28 Abs. 2 und § 28a Abs. 2 KSchG) – als
wirkungsvolles Instrument erwiesen, die Effektivität des Verbraucherschutzrechts
zu gewährleisten, und zwar auch im Bereich der Finanzdienstleistungen.
Aus diesen Gründen wird es nicht als
erforderlich erachtet, zusätzlich neue Verwaltungsstrafbestimmungen
einzuführen. Bestehende Verwaltungsstrafbestimmungen, etwa § 32 Abs. 1 Z 5 und
7 KSchG und § 26 ECG, bleiben selbstverständlich unberührt.
7. Kompetenz
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Umsetzung der Richtlinie und zur Erlassung der vorgeschlagenen Bestimmungen
ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.
8. Kosten
Das
Bundesministerium für Justiz geht davon aus, dass die vorgesehenen Regelungen
zu keiner Mehrbelastung der öffentlichen Hand führen werden.
Streitigkeiten aus Vertragsabschlüssen im Fernabsatz können schon jetzt
entstehen und die Gerichte beschäftigen. Es ist nicht zu erwarten, dass die
Einführung gesetzlicher Regelungen die Verbraucher oder Unternehmer ermuntern
wird, die Gerichte in verstärktem Ausmaß anzurufen.
9. Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Die im Entwurf
vorgesehenen Regelungen werden keine nennenswerten Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort haben. Im österreichischen Recht bestehen bereits
umfangreiche Anforderungen an den Verbraucherschutz, sodass durch die Schaffung
eines europaweit harmonisierten Verbraucherschutzstandards Wettbewerbsnachteile
österreichischer Unternehmen gegenüber ihren Konkurrenten aus anderen
Mitgliedstaaten beseitigt werden. Die Rechtsharmonisierung in der europäischen
Union sollte für grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleistungsunternehmen
auch zu einer gewissen Vereinfachung und Kostenersparnis führen, weil sie sich
nicht an unterschiedliche Verbraucherschutzstandards in den verschiedenen
Mitgliedstaaten anpassen müssen.
10. Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens
Es bestehen keine
besonderen Beschlusserfordernisse im Nationalrat und im Bundesrat.
Das Vorhaben
unterliegt nicht dem Konsultationsmechanismus, weil es sich um eine
zwingende Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrecht handelt und die Länder
und Gemeinden als Träger von Privatrechten (s. auch § 1 Abs. 1
Z 2 letzter Satz KSchG) nicht gesondert belastet werden.
Letztlich ist der
Entwurf auch nicht nach der Richtlinie 98/34/EG über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft der
Europäischen Kommission zu notifizieren.
11. Aspekte
der Deregulierung
Die von der
Richtlinie vorgegebenen Standards werden nicht übererfüllt. Da die
Richtlinie keine Mindestklausel enthält, ist ein Abweichen von den Vorgaben der
Richtlinie nur dort möglich, wo die Richtlinie den nationalen Gesetzgebern
ausdrücklich Alternativen oder Gestaltungsmöglichkeiten einräumt.
12. Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Der Entwurf dient
der Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
an Verbraucher. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind daher in allen Belangen gemeinschaftsrechtskonform.
Besonderer
Teil
Zu Art. 1 (Bundesgesetz über den
Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher – Fernfinanzdienstleistungs-Gesetz - FernFinG)
Zu
§ 1:
Mit dieser
Bestimmung wird der Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den
Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher umschrieben.
Bei der
Abgrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs kann auf die in § 1
KSchG enthaltenen Definitionen zurückgegriffen werden. Erfasst sind also nur
Geschäfte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinn des § 1
KSchG. Dies bewirkt geringfügige Unterschiede zum Anwendungsbereich der
Richtlinie (Geschäfte zwischen „Anbietern“ und „Verbrauchern“ nach Art. 2
lit. c und d der Richtlinie). Verbraucher im Sinn der Richtlinie sind
nämlich nur natürliche Personen, während § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG
eine solche Einschränkung nicht enthält, sodass beispielsweise auch kleinen
Idealvereinen der Schutz des österreichischen Verbraucherrechts zuteil werden
kann, wenn das Geschäft für sie nicht zum Betrieb ihres Unternehmens (im Sinn
des § 1 Abs. 2 KSchG) gehört (vgl. Krejci in Rummel3, Rz 7 zu § 1 KSchG). Weiters werden in § 1 Abs. 3 KSchG
Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres
Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt (sogenannte
Gründungsgeschäfte), noch nicht als „zum Betrieb ihres Unternehmens“ gehörig
qualifiziert. Mit dieser Beibehaltung des im österreichischen Verbraucherrecht
etablierten Unternehmer- und Verbraucherbegriffs ist aber kein Verstoß gegen
die Richtlinie verbunden, weil im 29. Erwägungsgrund der Richtlinie
ausdrücklich festgehalten ist, dass die Mitgliedstaaten den Schutz der
Richtlinie auf gemeinnützige Oragnisationen oder auf Personen ausweiten dürfen,
die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, um Unternehmer zu werden.
Der sachliche
Anwendungsbereich erstreckt sich auf Fernabsatzverträge über
Finanzdienstleistungen und wird in § 2 sowie durch die in § 3 enthaltenen
Begriffsbestimmungen näher konkretisiert.
Zu § 2:
§ 2 Abs. 1 setzt
den ersten Unterabsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie um, der im Licht des
17. Erwägungsgrundes auszulegen ist. Als „Grundvereinbarung“, für die
die Bestimmungen des FernFinG gelten, sind also beispielsweise der Abschluss
eines Versicherungsvertrags, eine Kontoeröffnung, der Erwerb einer Kreditkarte
oder der Abschluss eines Portfolioverwaltungsvertrags anzusehen. Bei den einzelnen
Leistungen, die aufgrund dieser „Grundvereinbarung“ von den
Vertragspartnern erbracht werden, also etwa bei einer Prämienzahlung, der
Durchführung einer Banküberweisung, einer Zahlung per Kreditkarte oder einer
Transaktion im Rahmen eines Portfolioverwaltungsvertrags, gelten die
Bestimmungen des FernFinG hingegen nicht. Das Finanzdienstleistungsunternehmen
muss also nicht bei jeder dieser „Leistungen“ neuerlich die
Informationspflichten einhalten, und ein Verbraucher kann auch nicht etwa von
einer solchen Leistung „zurücktreten“. Die Erweiterung einer ersten
Vereinbarung um neue Komponenten, z. B. um die Möglichkeit, ein elektronisches
Zahlungsinstrument zusammen mit dem vorhandenen Bankkonto zu benutzen, oder um
die Möglichkeit, außer den Bankdienstleistungen aus einem Girovertrag weitere
Bankdienstleistungen, die mit dem Girokonto wenig gemeinsam haben (z. B. Kauf
von Wertpapieren), zu nützen, ist jedoch ein Zusatzvertrag, auf den das
FernFinG – wenn er im Fernabsatz abgeschlossen wird – Anwendung findet.
Eine Teilausnahme
von der Richtlinie, nämlich von der Anwendung der Art. 3 und 4, ist im zweiten
Unterabsatz des Art. 1 Abs. 2 normiert, der mit § 2 Abs. 2 umgesetzt wird: Wenn
zwischen Vertragsparteien, die keine Grundvereinbarung abgeschlossen
haben, innerhalb eines Jahres zwei oder mehrere aufeinander folgende Leistungen
oder getrennte und zeitlich zusammenhängende Leistungen der gleichen Art
erbracht werden, gelten die Informationspflichten der §§ 5 und 6 nur bei der
ersten Leistung. Zeichnet ein Verbraucher also beispielsweise innerhalb eines
Jahres schon zum zweiten oder wiederholten Mal Anteile an einem bestimmten
Investmentfonds, ohne mit der Fondsverwaltungsgesellschaft eine Grundvereinbarung
abgeschlossen zu haben, so müssen ihm die Vorabinformationen nach den §§ 5 und
6 nicht mehr erteilt werden. Wohl aber gelten die übrigen Bestimmungen, es sind
ihm also beispielsweise die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen nach § 7 zu übermitteln.
Zu § 3:
Die in § 3
entsprechend dem Art. 2 der Richtlinie definierten Begriffe sind großteils
schon dem allgemeinen Fernabsatzrecht (§§ 5a ff KSchG) bekannt.
Fernabsatzverträge
sind solche, die unter
ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel im
Rahmen eines vom Unternehmer für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder
Dienstleistungssystems geschlossen werden. Als Fernkommunikationsmittel
kommen alle Kommunikationsmittel in Betracht, die zum Abschluss eines Vertrags
ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden
können. Sie sind in § 5a Abs. 2 KSchG demonstrativ aufgezählt. Nur
wenn der Vertrag ausschließlich im Wege der Fernkommunikation abgeschlossen
wurde, sind die Bestimmungen des FernFinG anzuwenden. Mit dem „Abschluss“ des
Vertrags sind dabei allerdings nicht nur die vertraglichen Willenserklärungen
(Angebot und Annahme), sondern auch die diesen vorangehenden Vertragsverhandlungen
gemeint. Die Richtlinie definiert den „Fernabsatzvertrag“ in Art. 2 lit a
nämlich als einen Vertrag, „für den bis zu und einschließlich dessen
Abschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet“
werden (vgl. auch den 15. Erwägungsgrund, nach dem alle Verträge als
Fernabsatzverträge gelten, bei denen „das Angebot, die Verhandlungen und der
Abschluss selbst an getrennten Orten erfolgen“).
Wegen des
Tatbestandsmerkmals „organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem“
fällt nur die organisierte Bereitstellung von Dienstleistungen im Fernabsatz in
den Anwendungsbereich des FernFinG, nicht jedoch die Bereitstellung von
Dienstleistungen auf gelegentlicher Basis und außerhalb einer Absatzstruktur,
deren Zweck der Abschluss von Fernabsatzverträgen ist (vgl. auch den
18. Erwägungsgrund der Richtlinie). Ein Versicherungsunternehmen, das
seine „Produkte“ mit Hilfe eines Call-Centers vertreibt, wird mit dieser
Vertriebsform also unter das Gesetz fallen, eine Bank, deren Filialangestellte
gelegentlich telefonisch mit den Kunden verkehren und auf diesem Weg
ausnahmsweise auch Geschäfte abschließen, dagegen nicht, weil solche
telefonischen Abschlüsse dann nicht im Rahmen eines organisierten Systems
erfolgen.
Neu ist die
Definition der „Finanzdienstleistung“, die aus Art. 2 lit. b
der Richtlinie übernommen wird. Unter den Begriff fällt „jede Bankdienstleistung
sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung,
Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung“.
Aus österreichischer Sicht sind davon jedenfalls Bankgeschäfte im Sinn des
§ 1 Abs. 1 BWG 1993 erfasst, weiters alle Arten von
Versicherungsverträgen, Pensionsverträgen, Anlagegeschäften und Zahlungsdienstleistungen.
Dazu gehören auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit Devisen, Geldmarktinstrumenten,
handelbaren Wertpapieren, Anteilen an Anlagegesellschaften, Finanz- und
Zinstermingeschäften, Swaps und Optionen. Der Anwendungsbereich umfasst daher
höchst unterschiedliche Dienstleistungen, von reinen Finanzmarkttransaktionen
bis hin zu Hypothekarkrediten, von Reisegepäcksversicherungen bis zum Abschluss
eines Kreditkartenvertrags. Es sind auch nicht nur „Dienstleistungen“ im engen
Wortsinn, sondern beispielsweise auch der Kauf von Wertpapieren oder das
Finanzierungsleasing erfasst.
Die aus der
deutschen Sprachfassung der Richtlinie übernommene Formulierung „Dienstleistung
im Zusammenhang mit ...“ ist jedoch im Licht der – für die Auslegung
gleichermaßen heranzuziehenden – anderen Sprachfassungen eher restriktiv
auszulegen. In der englischen
Fassung heißt es „service of a banking, credit, insurance, personal pension,
investment or payment nature“, in der französischen „service ayant trait à la
banque au crédit, à l’assurance, aux retraites individuelles, aux
investissements et aux paiements“. Die Dienstleistung muss also nicht nur irgendeinen Zusammenhang mit einer Kreditgewährung,
Versicherung usw. aufweisen, sondern sie muss selbst die entscheidenden
Wesensmerkmale eines der genannten Vertragsinhalte haben.
Dies gilt
insbesondere auch für „Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Zahlung“. Ein
„normaler“ Vertrag, etwa über den Kauf einer Ware, wird nicht deshalb zu einem
Vertrag über eine Finanzdienstleistung, weil im Rahmen der Erfüllung des
Vertrags auch eine Zahlung zu leisten ist. Gemeint sind vielmehr Verträge, bei
denen sich der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher bei von diesem zu
leistenden Zahlungen durch Dienstleistungen zu unterstützen. Als Beispiel dafür
können der Abschluss eines Kreditkartenvertrags, die Vereinbarung mit der Bank,
dass diese dem Kunden eine Zahlungskarte ausstellt, mit der er elektronisch
Zahlungen leisten kann, die dann von seinem Konto abgebucht werden, oder auch
die Vereinbarung zwischen einem Telefonnetzbetreiber und seinem Kunden, dass
der Netzbetreiber dem Kunden Entgelte für Leistungen Dritter, die der Kunde
über das Telefonnetz in Anspruch nimmt, mit der monatlichen Telefonrechnung in
Rechnung stellt und in der Folge an den Dritten weiterleitet. Dabei gelten die
Bestimmungen des FernFinG nur für die Grundvereinbarung im Sinn des § 2 Abs. 1.
Nur bei dieser ist – wenn sie im Fernabsatz erfolgt – der Unternehmer zur
Einhaltung der Bestimmungen des FernFinG (Informationspflichten,
Rücktrittsrecht des Verbrauchers) verpflichtet. Die im Rahmen der ersten
Vereinbarung erfolgenden einzelnen Transaktionen, also etwa eine Zahlung mit
Kredit- oder Bankomatkarte oder die Verrechnung und Weiterleitung des Entgelts für Leistungen Dritter durch
den Telefonnetzbetreiber, sind lediglich „Leistungen“.
Als „dauerhafter
Datenträger“ sind entsprechend dem 20. Erwägungsgrund der Richtlinie insbesondere
Disketten, CD-ROMs, DVDs und die Festplatte des Computers, auf der
elektronische Post gespeichert wird, anzusehen. Internet-Websites erfüllen die
Kriterien eines dauerhaften Datenträgers hingegen in aller Regel nicht.
Zu § 4:
Die Vorschriften
des FernFinG sind einseitig zwingend; von ihnen kann durch vertragliche
Vereinbarung nur zum Vorteil, nicht aber zum Nachteil des Verbrauchers
abgewichen werden. Damit wird Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie
umgesetzt.
Zu
§ 5:
Dem Verbraucher
sind rechtzeitig, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag oder durch ein
Angebot gebunden ist, die in Art. 3 der Richtlinie genannten Informationen
über den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und
Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen. Die Informationen müssen dem
Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten
Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise erteilt werden. Ihr
geschäftlicher Zweck muss unzweideutig erkennbar sein. So soll der Verbraucher
die Möglichkeit haben, sich rechtzeitig vor der Abgabe seiner bindenden Vertragserklärung
einen Überblick über die Identität und Eigenschaften seines Vertragspartners,
über Einzelheiten der Finanzdienstleistung, insbesondere deren Preis und die
mit ihr verbundenen Risiken, sowie über seine Rechtsposition im Fall des
Zustandekommens des Vertrags zu verschaffen. Damit soll dem Verbraucher auch
der Vergleich mit anderen Angeboten erleichtert werden.
Nach dem
Einleitungssatz des § 5 Abs. 1 (wie auch nach dem Einleitungssatz des
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie) sind dem Verbraucher die betreffenden
Informationen rechtzeitig „zur Verfügung zu stellen“. Dabei wird der
Anbieter seinen Informationspflichten nach § 5 auch dann genügen, wenn die
erforderlichen Angaben dem Verbraucher nicht gesondert übermittelt worden sind;
es genügt, wenn sich der Verbraucher die Informationen ohne besonderen Aufwand
selbst beschaffen kann, weil sie beispielsweise vom Unternehmer allgemein zur
Verfügung gestellt worden sind (z.B. auf einer allgemein zugänglichen und abrufbaren
Seite in einem elektronischen Netz). Auf welche Art und Weise die Informationen
erteilt werden, soll offen bleiben, damit die unterschiedlichen technischen
Möglichkeiten uneingeschränkt genutzt werden können. Maßgeblich ist nur, dass
die Informationen dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe einer verbindlichen
Vertragserklärung ohne Schwierigkeiten tatsächlich zugänglich sind, ihm also
„zur Verfügung stehen“. Dies wäre beispielsweise dann nicht der Fall, wenn nur
ein besonders geschulter EDV-Experte die Informationen finden kann und einem
durchschnittlichen Nutzer des elektronischen Mediums der Abruf dieser Angaben
nicht ohne Schwierigkeiten gelingt. Da die Informationen in einer dem
verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise erteilt werden
müssen, reicht es auch nicht aus, wenn etwa in einem Schreiben (Drucksache) des
Unternehmers an den Verbraucher auf eine Internetseite verwiesen wird, weil
nicht sichergestellt ist, dass alle Verbraucher ohne Schwierigkeiten Zugang zum
Internet haben. Die Information wäre in diesem Fall dem verwendeten
Fernkommunikationsmittel (Briefpost) nicht angepasst.
Unter einer in §
5 Abs. 1 Z 1 lit a, b, und c angeführten „geografischen Anschrift“ ist die
Angabe der Straße und Hausnummer zu verstehen. Eine „Postfachadresse“ erfüllt
dieses Kriterium nicht (vgl. OGH 4 Ob 175/03v = EvBl 2004/37 = wbl 2004/38 =
ecolex 2004/5). Diese Präzisierung gegenüber dem Text der Richtlinie entspricht
deren Sinn und Zweck und ist daher richtlinienkonform: Der Verbraucher soll
einerseits die Möglichkeit haben, sich zur Niederlassung des Unternehmers,
dessen Vertreters oder einer anderen für die Geschäftsbeziehung maßgeblichen
gewerblich tätigen Person (etwa eines Versicherungsmaklers, der den
Vertragsabschluss vermittelt) hin zu begeben und dort ein persönliches Gespräch
zu führen. Eine „Postfachadresse“ liefert ihm die dafür erforderlichen
Informationen nicht. Außerdem soll der Verbraucher eine Adresse erfahren, an
die erforderlichenfalls gerichtliche Zustellungen vorgenommen werden können.
Dies ist bei einer „Postfachadresse“ nicht der Fall, weil ein Postfach keine
„Abgabestelle“ im Sinn des § 4 Zustellgesetz ist (vgl. OGH 2 Ob 190/98z).
Die in § 5 Abs. 1
Z 2 lit. d normierte Informationspflicht bedeutet nur, dass der Unternehmer den
Verbraucher darauf hinzuweisen hat, dass für diesen weitere Steuern oder
Kosten auflaufen können. Der Unternehmer ist also nicht verpflichtet, im
Einzelnen anzuführen, welche Steuern oder sonstigen Kosten anfallen können, die
nicht über ihn abgeführt oder von ihm verrechnet werden.
In Art. 3 Abs. 4
der Richtlinie ist festgehalten, dass Informationen über vertragliche
Verpflichtungen im Einklang mit dem Recht stehen müssen, dessen Anwendbarkeit
auf den Fernabsatzvertrag im Falle seines Abschlusses angenommen wird. Das ist
an sich selbstverständlich, weil etwa eine auf deutschem Recht basierende
Darstellung der Möglichkeiten und Rechtsfolgen einer Kündigung (vgl. § 5 Abs. 1
Z 3 lit c) eben keine korrekte Information ist, wenn auf den Vertrag tatsächlich
österreichisches Recht anwendbar wäre und das österreichische Recht abweichende
Regelungen enthält. Zur Verdeutlichung wird dies in § 5 Abs. 2 ausdrücklich
klargestellt.
Andere
Vorschriften, die zusätzliche Informationspflichten festlegen, sollen unberührt bleiben (§ 5 Abs. 3). Wenn also beispielsweise ein
Versicherungsunternehmen dem Verbraucher vor Abschluss des Versicherungsvertrags
nach dem VAG über Aspekte der Versicherung informieren muss, die über die in
§ 5 genannten Informationen noch hinausgehen, so hat es, sofern der
Vertrag im Fernabsatz geschlossen wird, dem Verbraucher sowohl die
Informationen nach § 5 als auch die zusätzlichen Informationen nach dem
VAG zu erteilen. Die zusätzlichen Informationspflichten können einen
gemeinschaftsrechtlichen Ursprung haben (beispielsweise zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften erlassen worden sein, wie § 33 Abs.
2 BWG und § 3 Abs. 2 und 3 Verbraucherkreditverordnung, die der Umsetzung der
Richtlinie 87/102/EWG über den Verbraucherkredit dienen). Dann ist die
Beibehaltung der zusätzlichen Anforderungen gemäß Art. 4 Abs. 1 der
Richtlinie verpflichtend. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie erlaubt den
Mitgliedstaaten aber auch, strengere Informationspflichten aufrecht zu erhalten
oder zu erlassen, die keinen gemeinschaftsrechtlichen Ursprung haben. Sie sind
lediglich nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie der Kommission
mitzuteilen. Als derartige zusätzliche Informationspflichten kommen im österreichischen
Recht insbesondere jene nach den §§ 9a und 18b VAG, 6 Abs. 1 in Verbindung mit
Anlage A InvFG 1993, nach dem KMG, nach § 17 Abs. 3 WAG, nach § 34 BWG 1993 und
nach § 2 Überweisungsgesetz in Betracht, zumal die genannten Bestimmungen
teilweise über die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen hinaus gehen.
Zu § 6:
Mit § 6 wird Art
3 Abs. 3 der Richtlinie umgesetzt. Der Verbraucher soll schon zu Beginn
eines Telefongesprächs über den geschäftlichen Zweck des Anrufs Bescheid
wissen, damit er sich entscheiden kann, ob er das Gespräch fortsetzen will oder
nicht. Anders als bei „normalen“ Fernabsatzverträgen (vgl. § 5c
Abs. 3 erster Satz KSchG) gilt die Verpflichtung des Anbieters, den
geschäftlichen Zweck des Anrufs zu Beginn eines jeden Gesprächs mit dem
Verbraucher offen zu legen, aber nur dann, wenn der Unternehmer den Anruf
initiiert hat. Ruft der Verbraucher von sich aus bei einem Unternehmer an, wird
er auch regelmäßig selbst an den Leistungen des Unternehmers interessiert sein
und kaum jemals durch einen geschäftlichen Inhalt des Gesprächs überrascht
werden.
Das allgemeine
Verbot der Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen (§ 107
Abs. 1 TKG) bleibt davon selbstverständlich unberührt.
In § 6 Abs. 2
wird die Sonderregel des Art. 3 Abs. 3 lit. b der Richtlinie für
die Informationserteilung bei telefonischer Kommunikation umgesetzt. Der
Unternehmer muss den Verbraucher vorab nur über einzelne Belange informieren,
nämlich Identität der Kontaktperson, Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung,
Gesamtpreis oder Berechnungsgrundlage und das Rücktrittsrecht, sowie auf
mögliche weitere Steuern und Kosten hinweisen. Eine solche vereinfachte
Information bei telefonischem Vertragsabschluss steht allerdings unter dem Vorbehalt,
dass der Verbraucher dieser Informationsverkürzung ausdrücklich zugestimmt hat.
Außerdem ist der Verbraucher darüber zu informieren, dass auf Wunsch weitere
Informationen übermittelt werden können. Zudem werden die Informationspflichten
nur vorläufig vermindert, weil der Unternehmer spätestens dann, wenn er seine
Verpflichtung nach § 7 erfüllt, auch sämtliche Vertriebsinformationen
übermitteln muss.
Zu
§ 7:
Zusätzlich zur
„Zurverfügungstellung“ der Informationen nach § 5 verpflichtet § 7 in
Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie den Unternehmer die in § 5
genannten Informationen sowie alle Vertragsbedingungen in Papierform
oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der dem Verbraucher zur Verfügung
steht und zu dem er Zugang hat, zu übermitteln. Damit sind gegenüber der
bloßen „Zurverfügungstellung“ im Sinne des § 5 zwei qualitativ höhere
Anforderungen verbunden: Erstens müssen die Informationen und
Vertragsbedingungen übermittelt werden, es reicht also nicht aus, wenn sie sich
der Verbraucher beschaffen kann, sondern sie müssen ihm aktiv in seine Sphäre
geschickt werden. Außerdem müssen sie ihm in Papierform oder auf einem
„dauerhaften Datenträger“ übermittelt werden, also durch ein Medium, das es ihm
gestattet, die Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für
eine angemessene Dauer einsehen und unverändert wiedergeben kann. Entsprechend
dem 20. Erwägungsgrund der Richtlinie reicht es also beispielsweise aus,
wenn dem Verbraucher elektronische Post geschickt wird, die er auf der
Festplatte seines Computers speichern kann. Wenn die Informationen dagegen nur
auf einer Internet-Website zur Verfügung gestellt werden, kann hingegen weder
von einer „Übermittlung“ noch von einem „dauerhaften Datenträger“ gesprochen
werden, weil eine Website von ihrem Betreiber jederzeit geändert oder auch
wieder entfernt werden kann, ohne dass der Verbraucher darauf Einfluss hätte,
und weil sich der Verbraucher die Informationen von der Website erst „holen“
muss, indem er die entsprechende Internet-Adresse (URL) aufruft. Da
sichergestellt sein muss, dass der Datenträger dem Verbraucher zur Verfügung
steht und er zu ihm Zugang hat, wird es auch nicht ausreichen, einem
Verbraucher, mit dem bisher nur schriftlich oder telefonisch kommuniziert
wurde, beispielsweise eine Diskette zu schicken, es sei denn, der Verbraucher
hat erklärt, über einen Computer zu verfügen, mit dem er die Diskette „lesen“
kann.
Grundsätzlich
muss auch die Übermittlung auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen, bevor
der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder durch sein Vertragsanbot gebunden
ist. Wenn der Vertrag allerdings auf Ersuchen des Verbrauchers über ein
Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wurde, das die Vorlage der
Vertragsbedingungen und Informationen auf einem dauerhaften Datenträger nicht
gestattet, hat der Unternehmer dieser Verpflichtung unverzüglich nach Abschluss
des Fernabsatzvertrages nachzukommen. Vorbehaltlich künftiger technischer
Entwicklungen wird derzeit vor allem das Telefon noch keine Vorlage auf einem
dauerhaften Datenträger gestatten. Außerdem kann der Verbraucher zu jedem
Zeitpunkt die Vorlage in Papierform verlangen.
Mit § 7
Abs. 3 wird Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie umgesetzt. Der
Verbraucher ist befugt, zu jedem Zeitpunkt des Vertragsverhältnisses die Vorlage der
Vertragsbedingungen in Papierform zu verlangen. Zudem wird ihm die Berechtigung
eingeräumt, ein anderes Fernkommunikationsmittel zu verwenden, es sei denn,
dass dieser „Umstieg“ auf ein anderes Fernkommunikationsmittel mit dem
abgeschlossenen Vertrag und einer darin getroffenen besonderen Vereinbarung
oder mit der Art der erbrachten Finanzdienstleistung (etwa in einem
ausschließlich elektronisch abgewickelten Handel) nicht vereinbar ist.
Zu § 8:
Mit dieser
Bestimmung wird das dem Verbraucher in Art. 6 der Richtlinie eingeräumte „Widerrufsrecht“
umgesetzt. Die Befugnis des Verbrauchers, vom Vertrag ohne Angabe von Gründen
innerhalb einer bestimmten Frist zurückzutreten, soll die besonderen Risiken
des Fernabsatzes von Finanzdienstleistungen entschärfen. Das Rücktrittsrecht
dient vornehmlich als Korrektiv unüberlegter Vertragsabschlüsse, zu denen
der Verbraucher mittels entsprechender Werbe- und Marketingmaßnahmen verleitet
worden ist. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verbraucher beim
Fernabsatzgeschäft nicht die Möglichkeit hat, eine persönliche Beratung durch
den Unternehmer oder dessen fachkundigen Vertreter in Anspruch zu nehmen. Ein
Hinweis darauf, dass der Rücktritt erklärt werden kann „ohne Gründe nennen oder
eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen“ (s. Art. 6 Abs. 1 der
Richtlinie), erscheint nicht erforderlich und wäre – da die Rücktrittsrechte
des Verbrauchers im österreichischen Konsumentenschutzrecht im Allgemeinen
nicht an die Angabe von Gründen oder die Zahlung einer Vertragsstrafe gebunden
werden dürfen – auch irreführend. Darüber hinaus wird in § 12 klargestellt,
dass vom Verbraucher bei Ausübung seines Rücktrittsrechts nur die Zahlung eines
angemessenen Teils des Entgelts für die bereits erbrachten Dienstleistungen
verlangt werden darf. Das impliziert auch, dass dem Verbraucher für die
Ausübung seines Rücktrittsrechts keine Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB auferlegt
werden kann.
Die Rücktrittsfrist
beträgt allgemein 14 Tage, bei Lebensversicherungsverträgen und bei
Verträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen aber 30 Tage. Sie ist in Kalendertagen, also nicht wie im Fernabsatzrecht des
KSchG in Werktagen, bemessen. Auf die Ausführungen unter Punkt 6.1. im
Allgemeinen Teil wird verwiesen. Die Differenzierung zwischen Lebensversicherungsverträgen und Verträgen
über die Altersversorgung von Einzelpersonen einerseits und sonstigen Verträgen
andererseits beruht auf der insoweit „voll harmonisierenden“ Richtlinie. Die
längere Rücktrittsfrist für Lebensversicherungs- und Pensionsverträge, die im
Fernabsatz abgeschlossen werden, ergibt sich aus der Wichtigkeit und der Bedeutung,
die solche Vertragsverhältnisse für den einzelnen Verbraucher im Allgemeinen
haben. Auf Grund der damit verbundenen existenziellen Fragen im Alter soll der
Verbraucher längere Zeit zur Überlegung und zum Vergleich des von ihm bereits
abgeschlossenen Vertrags mit anderen Angeboten haben.
Die Rücktrittsfrist
von 14 oder 30 Tagen ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt
schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und
zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt wird und die Erklärung vor dem
Ablauf der Frist abgesendet wird. Ein Rücktritt kann demnach beispielsweise
auch mündlich und namentlich auch telefonisch erklärt werden; in solchen Fällen
wird es sich aber schon aus Beweisgründen empfehlen, der mündlichen Erklärung
eine schriftliche Bestätigung nachzuschicken.
Die relativ
komplizierten Regeln der Richtlinie über Beginn und Lauf der Rücktrittsfrist
werden vereinfacht, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden wären. Die
Frist für die Erklärung des Rücktritts beginnt mit dem Tag des Abschlusses des
Vertrags, bei Lebensversicherungsverträgen dagegen mit dem Zeitpunkt, in dem
der Verbraucher vom Anbieter über den Abschluss des Vertrags informiert wird.
In beiden Fällen beginnt die Frist aber nur dann, wenn der Verbraucher die
Vertragsbedingungen und die Vertriebsinformationen bis zum Abschluss des
Vertrags oder bis zur Information über den Abschluss des
Lebensversicherungsvertrags bereits erhalten hat. Wenn ihm die Bedingungen und
die Vertriebsinformationen erst nachher übermittelt worden sind, beginnt die
Frist mit diesem Zeitpunkt. Sind die Vertragsbedingungen oder die
Vertriebsinformationen nicht vollständig, so beginnt die Frist erst mit der
Übermittlung sämtlicher Informationen und Vertragsbedingungen. Eine absolute
Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts wird im Einklang mit der
Richtlinie nicht vorgesehen.
In § 8 Abs. 5
wird entsprechend Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie vorgesehen, dass
mit der Erfüllung des Vertrags innerhalb der Rücktrittsfrist erst nach
ausdrücklicher Zustimmung begonnen werden darf. Die Bestimmung steht im
Zusammenhang mit § 10 Z 3, der das Rücktrittsrecht ausschließt, wenn der
Vertrag mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers bereits voll erfüllt
wurde, bevor der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausübt, und mit § 12 Abs. 1
Satz 3, wonach die Berechtigung des Unternehmers, im Fall des Rücktritts des
Verbrauchers ein aliquotes Entgelt für bereits erbrachte Leistungen zu
verlangen, unter anderem davon abhängt, dass der Verbraucher dem Beginn der
Erfüllung des Vertrags vor Ende der Rücktrittsfrist ausdrücklich zugestimmt
hat. Um den Gleichklang dieser miteinander in Zusammenhang stehenden
Bestimmungen herzustellen, wird jeweils auf die „ausdrückliche Zustimmung“ des
Verbrauchers abgestellt. Dabei geht der Entwurf davon aus, dass die
unterschiedliche Diktion der Richtlinie, die in Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz nur
von „Zustimmung“, in Art. 7 Abs. 3 zweiter Satz von einer „ausdrücklichen
Zustimmung“ und in Art. 6 Abs. 2 lit c vom „ausdrücklichen Wunsch“ des
Verbrauchers spricht, ungewollt ist und keine inhaltliche Differenzierung
bezweckt.
Zu § 9:
Die in Art. 6
Abs. 7 zweiter Unterabsatz der Richtlinie angeordnete Erstreckung der
Rücktrittswirkung auf weitere, mit dem aufgelösten Vertrag in Zusammenhang
stehende Fernabsatzverträge wird in § 9 umgesetzt. Der Rücktritt des
Verbrauchers z. B. von einem Versicherungsvertragbewirkt demnach ipso iure auch
die Auflösung eines zu dessen Finanzierung ebenfalls im Fernabsatz mit dem
Unternehmer oder einem anderenFinanzdienstleistungsunternehmen auf Grundlage
einer zwischen diesem und dem Unternehmer getroffenen Vereinbarung
abgeschlossenen Kreditvertrags. Auf die wirtschaftliche Einheit (§ 18 KSchG)
kann dabei nicht abgestellt werden, weil dieser Begriff weiter als Art. 6 Abs.
7 der Richtlinie ist.
Zu § 10:
In dieser
Bestimmung werden die Ausnahmen vom „Widerrufsrecht“ nach Art. 6
Abs. 2 der Richtlinie umgesetzt. Einerseits ist das Widerrufsrecht
ausgeschlossen bei Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt
Schwankungen unterliegt, wie Devisen, Wertpapieren, Swaps oder Optionen. Der
Verbraucher kann bei solchen Geschäften von Verträgen nicht deshalb
zurücktreten, weil die von ihm erworbenen Finanzwerte zwischen Vertragsabschluss
und Ende der Rücktrittsfrist an Wert verlieren. Nach den Vorgaben der voll
harmonisierten Richtlinie soll das Kurs- und Währungsrisiko nicht auf den
Anbieter verlagert werden, sondern dem Verbraucher verbleiben. Ferner werden
Versicherungsverträge ausgenommen, die eine Laufzeit von weniger als einem
Monat haben, weil bei diesen innerhalb der 14-tägigen Rücktrittsfrist bereits
ein großer Teil der Leistung des Versicherers, nämlich die Gewährung von
Versicherungsschutz, erbracht wird. Aus demselben Gedanken ist das
Widerrufsrecht allgemein bei Verträgen ausgeschlossen, die mit ausdrücklicher
Zustimmung des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt wurden,
bevor der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausübt.
Von der den
Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie eingeräumten
Möglichkeit, in bestimmten weiteren Fällen das „Widerrufsrecht“
auszuschließen, soll kein Gebrauch gemacht werden, weil die dort erwähnten
Geschäfte in der Praxis einerseits ohnehin selten im Fernabsatz abgeschlossen
werden, andererseits aber kein Grund ersichtlich ist, warum der Verbraucher
nicht schutzwürdig sein sollte, wenn diese Geschäfte im Einzelfall doch im
Fernabsatz abgeschlossen werden. Bei Kreditgeschäften mit Liegenschaftsbezug
(vgl. Art. 6 Abs. 3 lit a und b der Richtlinie) wird es daher in der Praxis
sinnvoll sein, die gewünschten Eintragungen im Grundbuch erst zu beantragen,
wenn die Rücktrittsfrist abgelaufen ist. Wenn die Vertragspartner nicht so
lange warten wollen, besteht für sie ohnehin die Möglichkeit, den Vertrag bei
einem persönlichen Kontakt abzuschließen (etwa indem sich der Verbraucher in
die Geschäftsräumlichkeiten der Bank begibt). Dann ist das Geschäft kein
Fernabsatzvertrag, und der Verbraucher hat daher auch kein Rücktrittsrecht nach
§ 8 FernFinG. Gleiches gilt, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung vor
einem Notar abgibt (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit c der Richtlinie): Fungiert der
Notar als Vertreter des Unternehmers – was auch dann zutrifft, wenn der Notar
beide Parteien vertritt – so liegt überhaupt kein Fernabsatzvertrag vor. Ist
dies aber nicht der Fall, so können Informationsdefizite des Verbrauchers trotz
einer Rechtsbelehrung durch den Notar nicht ausgeschlossen werden, weil der
Notar keine (verbindlichen) Auskünfte über tatsächliche Umstände geben kann,
etwa ob der Unternehmer weitere Steuern oder Kosten in Rechnung stellen wird
oder in welcher Sprache der Unternehmer mit dem Verbraucher während der
Laufzeit des Vertrages kommunizieren wird (vgl. § 5 Abs. 1 Z 2 lit d bzw. Z 3
lit g).
Zu § 11:
Mit § 11 wird Art. 6 Abs. 7 erster
Unterabsatz der Richtlinie umgesetzt. Für Kreditverträge, die in wirtschaftlicher
Einheit (§ 18 KSchG) mit „normalen“, den §§ 5a ff. KSchG unterliegenden
Verträgen oder mit Teilzeitnutzungsverträgen abgeschlossen werden, gelten nicht
die Rücktrittsregeln der §§ 8 ff. FernFinG, sondern die Sonderregeln des § 5h
KSchG und des § 9 TNG.
Zu § 12:
Erbringt der
Unternehmer schon vor dem Ablauf der Rücktrittsfrist Leistungen, wie es
beispielsweise bei Versicherungsverträgen mit sofortiger Deckung der Fall ist,
kann der Unternehmer nach einem Rücktritt des Verbrauchers das anteilige
Entgelt für diese Leistungen verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass der
Verbraucher dem Beginn der Erfüllung des Vertrags vor Ende der Rücktrittsfrist
ausdrücklich zugestimmt hat und dass er über das Recht des Unternehmers, in
diesem Fall ein aliquotes Teilentgelt zu verlangen, gemäß § 5 Abs. 1
Z 3 lit. a belehrt wurde. Damit ist auch klargestellt, dass der zu
zahlende Betrag nicht so hoch bemessen sein darf, dass er die Wirkung einer
Vertragsstrafe haben kann (vgl. Art. 7 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der
Richtlinie).
Abs. 2
verpflichtet schließlich die Vertragsteile entsprechend dem Art. 7
Abs. 4 und 5 der Richtlinie dazu, unverzüglich, jedenfalls aber binnen 30
Tagen ab Absendung (Verbraucher) bzw. Erhalt (Unternehmer) der
Rücktrittserklärung, die vom anderen Teil bereits erhaltenen Leistungen
zurückzustellen.
Zu § 13:
Das FernFinG soll
mit 1. Oktober 2004 in Kraft treten. Dieser Termin liegt noch innerhalb der
Umsetzungsfrist und soll eine Legisvakanz von einigen Monaten ermöglichen,
damit die betroffenen Verkehrskreise ausreichend Zeit haben, sich auf die neuen
Bestimmungen einzustellen.
Auf Verträge, die
vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, soll das FernFinG nicht anwendbar
sein. Der Begriff „Verträge“ ist dabei im Sinn des § 2 Abs. 1 so zu verstehen,
dass die Bestimmungen des FernFinG nur auf eine neue „Grundvereinbarung“, nicht
aber auch auf Leistungen anzuwenden ist, die auf Grundlage und im Rahmen einer
vor dem 1. Oktober 2004 geschlossenen Grundvereinbarung erbracht werden.
Zu Art. 2
(Änderung des KSchG):
Zu Z 1
(§ 5b Abs. 1 Z 1):
Entsprechend dem
Art. 18 der Richtlinie, mit dem Art. 3 Abs. 1 erster Satz der
Richtlinie 97/7/EG geändert wird, wird auch die Ausnahmebestimmung in § 5b
Z 1 KSchG angepasst. Verträge über Finanzdienstleistungen im Sinn des
FernFinG werden von der Anwendung der allgemeinen Bestimmungen der §§ 5c
bis 5i KSchG ausgenommen.
Zu Z 2
(§ 13a Abs. 1 Z 3):
Die Bestimmung
setzt Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie um, der auf die kollisionsrechtliche
Absicherung des durch die Richtlinie vorgesehenen Schutzes abzielt. Der
Verbraucher darf den durch die Richtlinie gewährten Schutz nicht dadurch
verlieren, dass das Recht eines Drittstaates als das auf den Vertrag anzuwendende
Recht gewählt wird. Deshalb wird § 13a Abs. 1 KSchG, der bereits die
Sonderkollisionsnormen der Richtlinie 97/7/EG über „normale“ Fernabsatzverträge
und der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Vertragsklauseln in
Verbraucherverträgen umsetzt, in seinem Anwendungsbereich auf den den
Verbrauchern durch das FernFinG gewährten Schutz ausgeweitet.
Zu Z 3
(§ 31a KSchG):
Nach Art. 8
der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der
Verbraucher im Falle einer betrügerischen Verwendung seiner Zahlungskarte
im Rahmen eines Fernabsatzvertrags die Stornierung einer Zahlung verlangen kann
und dem Verbraucher im Fall einer solchen betrügerischen Verwendung die Zahlung
gutgeschrieben oder erstattet wird. Dies schreibt § 31a KSchG bereits ganz
allgemein vor. Anwendungsvoraussetzung der Bestimmung ist nur, dass es sich um
einen „Vertragsabschluss im Fernabsatz (§ 5a)“ handelt. Da § 5a KSchG
Vertragsabschlüsse im Fernabsatz ganz allgemein definiert, also für sich
genommen auch den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen erfasst (erst § 5b
Z 1 KSchG ordnet die Nicht-Anwendung der §§ 5c bis 5i KSchG auf Verträge
über Finanzdienstleistungen an), findet § 31a KSchG schon jetzt auch dann
Anwendung, wenn die Karte im Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
missbräuchlich verwendet wird. Das soll zur Vermeidung von Missverständnissen
aber ausdrücklich klargestellt werden.
Zu Art. 3
(Änderung des VersVG):
Zu Z 1
(§ 165a VersVG):
Mit dieser Änderung wird Art. 17 der
Richtlinie, der Art. 15 Abs. 1 erster Unterabsatz der Richtlinie
90/619/EWG ändert, umgesetzt. Die Rücktrittsfrist für den
Versicherungsnehmer beträgt also bei Lebensversicherungen künftig allgemein
wieder 30 Tage, wie dies schon vor der Änderung des § 165a VersVG durch
das Bundesgesetz BGBl I Nr. 6 /1997 der Fall war.
Zu Art. 4
(Änderung des WAG):
Zu Z 1 (§
12 Abs. 3 bis 7 WAG)
§ 12 Abs. 3 WAG ist eine lex
specialis zu § 107 Telekommunikationsgesetz (TKG 2003),
BGBl. I Nr. 70/2003. Im Jahr 2001 wurde zuletzt auf Grund der
materiellen Derogation des § 12 Abs. 3 WAG durch den § 101
Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997 (vgl. auch
das VwGH-Erkenntnis vom 26. Juni 2000, 2000/17/0001) im Zuge des
Beschlusses über das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG),
BGBl. 2001/97, der § 12 Abs. 3 WAG (Cold-Calling-Verbot) neu
erlassen (vgl. auch den Bericht des Finanzausschusses des Nationalrates vom
11. Juli 2001) und klargestellt, dass die Kompetenz zur Ahndung von
Verstößen gegen das Cold-Calling-Verbot für den Vertrieb von Finanzinstrumenten
und ähnlichen Veranlagungen des § 12 Abs 3 WAG bei der
Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) liegen sollte.
Der derzeitigen Fassung des § 12
Abs. 3 WAG ist auf Grund der Neukodifikation des Telekommunikationsgesetzes
(TKG), durch das TKG 2003 in Verbindung mit Art. 13 der Richtlinie
2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der
Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für
elektronische Kommunikation), ABl. L 201/37 vom 31. Juli 2002, materiell
derogiert worden. Es erscheint jedoch sinnvoll, dass der Vollzug und die
Ahndung von Verstößen gegen die für Finanzdienstleistungen geltenden
Vorschriften bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) konzentriert bleiben.
Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten soll sich künftig nach
den Vorgaben des § 107 TKG 2003 richten. Dieser Verweis bezieht sich auch auf §
107 Abs. 6 TKG 2003. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 WAG ist nach § 28 Abs. 1 in
erster Instanz von der FMA zu ahnden (§ 27 Abs. 2 WAG).
Materiell wurde der Tatbestand des
§ 12 Abs. 3 dem § 107 TKG 2003 und dem Art. 13 der
Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den
Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
(Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation),
ABl. L 201/37 vom 31. Juli 2002, angepasst.
Zu Z 2 (§ 34 Abs. 14)
Die Änderung im WAG soll gemeinsam mit dem
FernFinG in Kraft treten.
Zu Art. 5
(Änderung des VAG):
Zu Z 1 (§
75 Abs. 4 VAG)
§ 75 Abs. 4 VAG stellt zu
§ 107 Telekommunikationsgesetz (TKG 2003),
BGBl. I Nr. 70/2003 klar, dass die Kompetenz zur Ahndung von Verstößen
gegen das Cold-Calling-Verbot für den Vertrieb von Versicherungsprodukten bei
der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) liegen sollte.
Der derzeitigen Fassung des § 75
Abs. 4 VAG ist auf Grund der Neukodifikation des Telekommunikationsgesetzes
(TKG), durch das TKG 2003 in Verbindung mit Art. 13 der Richtlinie
2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der
Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für
elektronische Kommunikation), ABl. L 201/37 vom 31. Juli 2002, materiell
derogiert worden. Es erscheint jedoch sinnvoll, dass der Vollzug und die
Ahndung von Verstößen gegen die für Finanzdienstleistungen geltenden
Vorschriften bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als Allfinanzaufsicht
konzentriert bleiben. Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten
soll sich künftig nach den Vorgaben des § 107 TKG 2003 richten. Dieser Verweis
bezieht sich auch auf § 107 Abs. 6 TKG 2003. Ein Verstoß gegen § 75 Abs. 4 VAG
ist nach § 108a Abs. 1 Z 4 VAG von der FMA in erster Instanz zu ahnden.
Zu Z 2 (§ 119h Abs. 16):
Die Änderung im VAG soll gemeinsam mit dem
FernFinG in Kraft treten.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
|
|
Konsumentenschutzgesetz |
|
§ 5b. Die §§ 5c bis 5i sind nicht anzuwenden auf |
§ 5b. Die §§ 5c bis 5i sind nicht anzuwenden auf |
1. Verträge über Finanzdienstleistungen, das
sind insbesondere Wertpapierdienstleistungen, Versicherungen und
Rückversicherungen, Bankdienstleistungen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit
Versorgungsfonds sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder
Optionsgeschäften, |
1. Verträge über Finanzdienstleistungen im Sinn
des § 1 des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2004, |
2. - 4. (...) |
2. - 4. unverändert |
§ 13a. (1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit
Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des
EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung |
§ 13a. (1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit
Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des
EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung |
1. (...) |
1. unverändert |
2. (...) |
2. unverändert |
3. des Schutzes im Sinn der §§ 5c bis 5i und 31a
bei Fernabsatzverträgen (§ 5a) und |
3. des Schutzes bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz (§ 5a) im Sinn der §§ 5c bis 5i und 31a sowie der Bestimmungen des
Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2004 und |
4. (...) |
4. unverändert |
insoweit unbeachtlich, als das
gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist, als das Recht, das ohne
die Rechtswahl maßgeblich wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das
Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist. |
insoweit unbeachtlich, als das
gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist, als das Recht, das ohne
die Rechtswahl maßgeblich wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das
Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist. |
§ 31a. Wenn bei einem Vertragsabschluß im Fernabsatz (§ 5a) eine Zahlungskarte
oder deren Daten mißbräuchlich verwendet werden, so kann der berechtigte
Karteninhaber vom Aussteller der Karte verlangen, daß eine Buchung oder
Zahlung rückgängig gemacht bzw. erstattet wird. Von dieser Bestimmung kann
zum Nachteil eines Verbrauchers nicht abgewichen werden. |
§ 31a. Wenn bei einem Vertragsabschluß im Fernabsatz (§ 5a oder § 1 des
Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2004) eine Zahlungskarte
oder deren Daten mißbräuchlich verwendet werden, so kann der berechtigte Karteninhaber
vom Aussteller der Karte verlangen, daß eine Buchung oder Zahlung rückgängig
gemacht bzw. erstattet wird. Von dieser Bestimmung kann zum Nachteil eines
Verbrauchers nicht abgewichen werden. |
§ 41a. (1) - (17) (...) |
§ 41a. (1) - (17) unverändert |
|
(18) Die §§ 5b, 13a
und 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1.
Oktober 2004 in Kraft. Auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen
wurden, sind diese Bestimmungen in ihrer bisher geltenden Fassung anzuwenden. |
Versicherungsvertragsgesetz |
|
§ 165a. (1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, binnen zweier Wochen
nach dem Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten. Hat der
Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer
entsprechende Prämie. |
§ 165a. (1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, binnen 30 Tagen nach
dem Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten. Hat der Versicherer
vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende
Prämie. |
(2) – (3) (...) |
(2) – (3) unverändert |
§ 191c. (1) – (5) (...) |
§ 191c. (1) – (5) unverändert |
|
(6) § 165a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Oktober 1004 in
Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf Verträge, die vor diesem
Zeitpunkt abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden. |
Wertpapieraufsichtsgesetz |
|
§ 12. (1) – (2) (...) |
§ 12. (1) – (2) unverändert |
(3) Anrufe, das Senden von Fernkopien und die
Zusendung von elektronischer Post zur Werbung für eines der in § 1 Abs. 1 Z 7
lit. b bis f BWG genannten Instrumente und für Instrumente, Verträge und
Veranlagungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 ist gegenüber Verbrauchern verboten,
sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis erklärt hat. Dem
Einverständnis des Verbrauchers steht eine Einverständniserklärung jener
Person gleich, die vom Verbraucher zur Benützung seines Anschlusses oder
Empfangsgerätes ermächtigt wurde. In allen Fällen kann die erteilte
Einwilligung jederzeit widerrufen werden. |
(3) Die
Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für eines der
in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG
genannten Instrumente und für Instrumente, Verträge und Veranlagungen gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 3 richtet sich nach
§ 107 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003),
BGBl. I Nr. 70/2003. |
§ 34. (1) - (14) (...) |
§ 34. (1) - (14) unverändert |
|
(15) § 12 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Oktober
2004 in Kraft. |
Versicherungsaufsichtsgesetz |
|
§ 75. (1) - (3) (...) |
§ 75. (1) - (3) unverändert |
(4) Anrufe, das Senden von Fernkopien und die
Zusendung von elektronischer Post zur Werbung für den Abschluss eines
Versicherungsvertrages sind gegenüber Verbrauchern verboten, sofern der
Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis erklärt hat. Dem Einverständnis
des Verbrauchers steht eine Einverständniserklärung jener Person gleich, die
vom Verbraucher zur Benützung seines Anschlusses oder Empfangsgerätes
ermächtigt wurde. In allen Fällen kann die erteilte Einwilligung jederzeit
widerrufen werden. |
(4) Die
Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für den
Abschluss eines Versicherungsvertrages richtet sich nach § 107 des
Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003),
BGBl. I Nr. 70/2003 in der jeweils geltenden Fassung. |
§ 119h. (1) - (15) (...) |
§ 119h. (1) - (15) unverändert |
|
(16) § 75 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Oktober 2004
in Kraft. |