V o r b l a t t

 

Problem

Die Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher ist bis 9. Oktober 2004 umzusetzen. Sie sieht Regelungen für Vertragsabschlüsse über Finanzdienstleistungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern vor, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie Brief, Telefon oder E-Mail erfolgen. Durch die Richtlinie werden bei solchen Vertragsabschlüssen den Unternehmern Informationspflichten auferlegt und den Verbrauchern ein Rücktrittsrecht eingeräumt.

Inhalt und Ziel

Durch die Umsetzung der Richtlinie in Österreich und in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird europaweit ein weitgehend vereinheitlichter rechtlicher Rahmen für bestimmte Aspekte des Fernabsatzes von Finanzdienstleistungen an Verbraucher geschaffen. Um trotz des fehlenden persönlichen (physischen) Kontakts zwischen den Vertragspartnern eine wohlüberlegte Vertragsentscheidung der Verbraucher zu ermöglichen, wird den Unternehmern die Pflicht auferlegt, ihre Kunden rechtzeitig über die für den Vertragsabschluss wesentlichen Umstände zu informieren. Außerdem erhält der Verbraucher das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist vom Vertrag zurückzutreten. Dadurch soll das Vertrauen der Verbraucher in die Vertriebsform „Fernabsatz“ im Bereich der Finanzdienstleistungen gefördert werden. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen grenzüberschreitend mittels Fernkommunikation absetzen, sollen von der Vereinheitlichung der Rechtsnormen profitieren; Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedlich strenge Verbraucherschutzbestimmungen in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sollen möglichst vermieden werden.

Alternativen

Zur Umsetzung der Richtlinie selbst besteht keine Alternative. Auf Grund des eingeschränkten Anwendungsbereichs und der Spezialität der Regelungen (detaillierte Informationspflichten, die besonders auf Finanzdienstleistungen zugeschnitten sind) empfiehlt es sich, die Richtlinie in einem eigenen Bundesgesetz umzusetzen. Die Einfügung aller zur Umsetzung erforderlicher Bestimmungen in das Konsumentenschutzgesetz würde die Systematik und Übersichtlichkeit dieses Gesetzes übermäßig beeinträchtigen.

Kompetenz

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.

Kosten

Mit den vorgeschlagenen legislativen Maßnahmen ist keine Mehrbelastung des Haushalts von Bund, Ländern und Gemeinden verbunden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort

Es sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort zu erwarten. Grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleistungsunternehmen werden von der Rechtsvereinheitlichung in der Europäischen Union profitieren.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Aspekte der Deregulierung

Die von der Richtlinie vorgegebenen Standards werden nicht übererfüllt. Da die Richtlinie keine Mindestklausel enthält, ist ein Abweichen von den Vorgaben der Richtlinie nur dort möglich, wo die Richtlinie den nationalen Gesetzgebern ausdrücklich Alternativen oder Umsetzungsspielräume einräumt.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind in allen Belangen europarechtskonform.


 E r l ä u t e r u n g e n

Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage und Problem

1. 1. Unter „Fernabsatz“ versteht man den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, der ohne persönlichen Kontakt zwischen den Vertragspartnern erfolgt, weil diese ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln wie Brief, Telefon, Internet oder E-Mail kommunizieren. Diese Vertriebsform, die im schon lange bekannten Versandhandel ihren Ursprung hat, heute aber beispielsweise auch schon über das Internet abgewickelte Finanztransaktionen umfasst, erfreut sich in den letzten Jahren wegen der technischen Fortentwicklung und der zunehmenden Verbreitung moderner Fernkommunikationsmittel einer steigenden Anwendung und Akzeptanz. Sie birgt Chancen, aber auch Risiken:

Vorteilhaft für den Kunden ist der Umstand, dass er nicht die Geschäftsräumlichkeiten aufsuchen muss und daher geografische Entfernungen und Öffnungszeiten keine Rolle spielen. Er kann in aller Ruhe zu Hause auswählen und beispielsweise über Internet verschiedene Angebote einholen und miteinander vergleichen. Unternehmen ersparen sich durch den Fernabsatz eine Vertriebsebene und können weltweit mit Kunden kontrahieren, ohne über eine Vielzahl von Niederlassungen mit Verkaufsräumen und Verkaufspersonal verfügen zu müssen. Die damit verbundene Kostenersparnis sollte sich wiederum günstig auf den Preis der Leistung auswirken und damit auch den Kunden zugute kommen.

Der Fernabsatz bereitet aus der Sicht des Verbraucherschutzes aber auch manche Probleme: Die Aussicht, eine vorteilhaft dargestellte und angepriesene Ware oder Leistung einfach durch Ausfüllen und Absenden eines Bestellscheins, durch telefonischen Anruf, E-Mail oder überhaupt „per Mausklick“ zu bestellen und in der Folge zu erhalten, ohne dafür sofort bar zu bezahlen, kann Konsumenten zu übereilten Vertragsabschlüssen über Waren oder Dienstleistungen verleiten, die sie bei näherer Überlegung nicht oder nicht in der konkreten Ausgestaltung brauchen oder die sie sich in Wahrheit finanziell nicht leisten können. Es kann auch sein, dass ein Verbraucher beim Vertragsabschluss mit Fernkommunikationsmitteln nicht erkennen kann, übersieht oder im Laufe der Zeit wieder vergisst, mit wem und zu welchen Bedingungen er kontrahiert hat, welches Recht auf den Vertrag anzuwenden ist und wie und wem gegenüber er seine vertraglichen Ansprüche geltend machen kann. Dazu kommt noch, dass beim Fernabsatz die Beratung im persönlichen Gespräch fehlt.

Finanzdienstleistungen wie Bank- und Versicherungsdienstleistungen eignen sich aufgrund ihrer immateriellen Beschaffenheit – es müssen keine körperlichen Gegenstände hergestellt, geliefert oder bearbeitet werden – besonders gut für Transaktionen im Fernabsatz. Allerdings besteht bei ihnen wegen ihrer Komplexität sowie ihrer oft erheblichen und langfristigen finanziellen Auswirkungen (etwa bei Kredit-, Lebensversicherungs- oder Privatpensionsverträgen) auch ein besonderes Bedürfnis nach rechtlichem Schutz der Verbraucher vor Übereilung und vor Informationsdefiziten.

1. 2. Da Vertragsabschlüsse im Fernabsatz ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragspartner erfolgen können, eigenen sie sich auch ganz besonders für grenzüberschreitende Geschäfte und damit zur weiteren Vertiefung des europäischen Binnenmarkts. Verbraucher werden von den Möglichkeiten zu grenzüberschreitenden Vertragsabschlüssen im Fernabsatz aber ua. nur dann Gebrauch machen, wenn sie in diese Vertriebsform und in die rechtliche Absicherung ihrer berechtigten Ansprüche Vertrauen haben. Daher haben das Europäische Parlament und der Rat im Jahr 1997 die Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl. L 144 vom 4. 6. 1997, S. 19. (im Folgenden nur mehr: „normale“ Fernabsatzrichtlinie oder Richtlinie 97/7/EG) erlassen. Diese Richtlinie sieht allgemein bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz mit Verbrauchern Informationspflichten des Unternehmers, ein Widerrufsrecht des Verbrauchers, Vorschriften über die Erfüllung des Vertrags, den Schutz des Verbrauchers vor einer betrügerischen Verwendung seiner Zahlungs- oder Kreditkarte und vor der Lieferung unbestellter Waren oder Dienstleistungen sowie den Schutz der Privatsphäre gegenüber ungewollten Kontaktaufnahmen mit bestimmten Fernkommunikationstechniken vor. Allerdings sind von dieser Richtlinie Verträge über Finanzdienstleistungen ausdrücklich ausgenommen (Art. 3 Abs. 1 erster Unterabsatz und Anhang II). Für die spezifischen Eigenschaften von Verträgen über Finanzdienstleistungen sind nämlich die allgemeinen Regeln der Richtlinie 97/7/EG als unpassend angesehen worden.

In das österreichische Recht wurde die Richtlinie 97/7/EG mit dem Fernabsatz-Gesetz BGBl. I Nr. 185/1999 im Wesentlichen durch Einfügung neuer Bestimmungen in das Konsumentenschutzgesetz umgesetzt. Dabei wurde die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Informationspflichten, den Rücktritt vom Vertrag und die Erfüllung (§§ 5c bis 5i KSchG) auf Verträge über Finanzdienstleistungen ausgeschlossen. Die Ausnahme solcher Verträge von der Richtlinie wurde insoweit also in das österreichische Recht übernommen. Dagegen wurde für die Bestimmung über den Schutz der Karteninhaber bei missbräuchlicher Verwendung ihrer Zahlungskarten im Fernabsatzgeschäft (§ 31a KSchG) sowie für das Verbot, ein Ferngespräch zu beginnen, ohne zu Beginn des Gesprächs den Namen (die Firma) des Unternehmers und den geschäftlichen Zweck des Gesprächs klar und verständlich offen zu legen (§ 32 Abs. 1 Z 7 KSchG), schon bei der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG ein weiterer Anwendungsbereich auf alle Verträge bzw. vertragsanbahnende Maßnahmen vorgesehen. Diese Regelungen gelten daher auch für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Gleiches lässt sich für die Regelung über unbestellte Waren und Dienstleistungen (Art. 9 der Richtlinie 97/7/EG) sagen, die vorweg mit der Konsumentenschutzgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 6/1997 in das österreichische Recht aufgenommen wurde (§ 864 Abs. 2 ABGB und § 32 Abs. 1 Z 5 KSchG). Der Einsatz bestimmter Fernkommunikationstechniken (insbesondere Telefon und Telefax) zur Werbung bei Privatpersonen wird schließlich von der Judikatur auf der Grundlage des § 1 UWG 1984 schon seit langem allgemein als sittenwidrig beurteilt, wenn er ohne die – vorherige – Zustimmung des Verbrauchers erfolgt (ÖBl 1984, 13;  ÖBl 1995, 12;  WBl 1996, 411; SZ 70/227; ÖBl 2000, 68 ua). Dieser Bereich ist mittlerweile auch in § 107 TKG 2003 (§ 101 TKG alt) geregelt.

1. 3. Die aufgrund der Ausnahme der Finanzdienstleistungen von der Richtlinie 97/7/EG auf europäischer Ebene bestehende Lücke im Verbraucherschutz ist mittlerweile durch die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. L 271 vom 9. 10. 2002, S. 16 (im Folgenden nur mehr: Richtlinie), geschlossen worden. Diese Richtlinie enthält nun speziell auf Finanzdienstleistungen zugeschnittene Informationspflichten und Bestimmungen über den Widerruf des Vertrags (in österreichischer Terminologie: den Rücktritt vom Vertrag) durch den Verbraucher sowie ferner – ähnlich der Richtlinie 97/7/EG - Vorschriften über den Schutz des Verbrauchers vor einer betrügerischen Verwendung seiner Zahlungskarte, vor unaufgefordert erbrachten Dienstleistungen und vor unerwünschten Mitteilungen mit Fernkommunikationsmitteln. Einer legislativen Umsetzung ins österreichische Recht bedürfen davon – sieht man von geringfügigen Änderungen wie Zitatanpassungen ab – im Wesentlichen nur die Bestimmungen über die Informationspflichten und das Rücktrittsrecht. In diesen Bereichen sind spezielle Regeln für Finanzdienstleistungen erforderlich, zumal die Anwendung der entsprechenden allgemeinen Vorschriften für Fernabsatzverträge auf Verträge über Finanzdienstleistungen durch § 5b Z 1 KSchG ausgeschlossen wird.

2. Die Richtlinie 2002/65/EG

2. 1. Der Richtlinie geht es primär um die schrittweise Festigung des Binnenmarkts auf einem hohen Verbraucherschutzniveau. Die Konsumenten sollen aus einem möglichst breiten Angebot auf dem europäischen Markt auswählen können, ihre Wahlfreiheit soll gewährleistet und ihr Vertrauen gefördert werden. Die europäischen Institutionen gehen davon aus, dass die europäischen Verbraucher die modernen Kommunikationstechnologien auch und gerade für den Erwerb von Finanzdienstleistungen verwenden (können). Für diese Distanzgeschäfte werden europaweit bestimmte einheitliche Vorgaben getroffen. Diese Vorgaben sind aber nicht umfassend in dem Sinn, dass sie alle Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen abdecken. Es werden vielmehr nur bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit der Vertriebsform „Fernabsatz“ geregelt.

Ein bedeutender Diskussionspunkt in den Beratungen bei der Vorbereitung der Richtlinie war die Frage, welchen Harmonisierungsgrad die Richtlinie anstreben sollte. Die meisten Verbraucherschutz-Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind nämlich „Mindeststandard-Richtlinien“, die es den Mitgliedstaaten erlauben, zu Gunsten ihrer Verbraucher strengere Regelungen zu erlassen oder beizubehalten. Die Richtlinie 2002/65/EG geht hingegen einen anderen Weg: Sie verlangt von den Mitgliedstaaten grundsätzlich eine volle Harmonisierung, sodass sowohl ein Zurückbleiben des Verbraucherschutzstandards des nationalen Rechts hinter den Vorgaben der Richtlinie als auch strengere Vorschriften, die ein höheres Verbraucherschutzniveau bewirken, unzulässig sind. Allerdings räumt die Richtlinie den Mitgliedstaaten in einigen Teilbereichen ausdrücklich Optionen und Gestaltungsräume zur Umsetzung ein (vgl. Art. 4 Abs. 2 und 3, Art. 6 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, Art. 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 der Richtlinie). Dies ist der Kompromiss, in den die Verhandlungen auf europäischer Ebene letztlich mündeten.

2. 2. Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst Vertragsabschlüsse und vertragsanbahnende Maßnahmen über Finanzdienstleistungen im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Verkehr mit Verbrauchern. Als „Fernabsatzvertrag“ definiert Art. 2 lit. a der Richtlinie „jeden zwischen einem Anbieter und einem Verbraucher geschlossenen, Finanzdienstleistungen betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Anbieters geschlossen wird, wobei dieser für den Vertrag bis zu und einschließlich dessen Abschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet“. Nach dem Erwägungsgrund 18 fällt unter die Richtlinie die organisierte Bereitstellung von Dienstleistungen durch den Anbieter von Finanzdienstleistungen, nicht jedoch die Bereitstellung von Dienstleistungen auf gelegentlicher Basis und außerhalb einer Absatzstruktur, deren Zweck der Abschluss von Fernabsatzverträgen ist. Im letztgenannten Fall liegt nämlich kein „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystem“ vor.

Wesentlich ist, dass die Dienstleistung ausschließlich über Fernkommunikationsmittel vertrieben wird. Ein Fernkommunikationsmittel ist nach Art. 2 lit. e der Richtlinie jedes Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Anbieters und des Verbrauchers für den Fernabsatz einer Dienstleistung zwischen diesen Parteien eingesetzt werden kann. Dazu gehören beispielsweise Briefsendungen, Telefon, SMS, Telefax, Internet, E-Mail, Rundfunk oder Fernsehen sowie jedes sonstige, auch technisch erst in Zukunft zur Verfügung stehende Fernkommunikationsmittel.

Alle diese Begriffe entsprechen im Wesentlichen den bereits in der Richtlinie 97/7/EG vorgesehenen und durch das Fernabsatz-Gesetz auch umgesetzten Definitionen. Neu und wesentlich für die Abgrenzung zwischen „normalen“ Fernabsatzverträgen und Verträgen über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen ist die Definition der „Finanzdienstleistung“ in Art. 2 lit. b der Richtlinie: Als solche gilt „jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung“. Auch hier verwendet die Richtlinie eine offene Definition, sodass sie auf alle und nicht nur auf einige bestimmte Finanzdienstleistungen anwendbar ist. Erfasst sind auch nicht nur „Dienstleistungsverträge“ im Verständnis des österreichischen Zivilrechts, sondern beispielsweise auch der – als Kaufvertrag zu beurteilende – Erwerb von Wertpapieren. Die Bestimmungen der Richtlinie gelten nur für die „erstmalige Dienstleistungsvereinbarung“ und nicht für an eine solche anschließende weitere Vorgänge der gleichen Art, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie).

2. 3. Im Einzelnen verlangt die Richtlinie von den Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher:

2. 3. 1. Ein zentrales Anliegen der Richtlinie ist die Information des Verbrauchers vor Vertragsabschluss: Er soll vor dem Erwerb einer Finanzdienstleistung ausreichend über den Anbieter, die Eigenheiten und Charakteristika der Dienstleistung selbst, über die näheren vertraglichen Bedingungen und schließlich auch über die ihm zustehenden Rechtsbehelfe informiert werden. Eine Sonderregel trifft Art. 3 Abs. 4 für die fernmündliche (telefonische) Kommunikation: Hier muss der Anbieter zu Beginn eines jeden Gesprächs seine Identität und den geschäftlichen Zweck eines von ihm initiierten Anrufs offen legen. Dann muss er aber nur über einzelne Belange informieren. Eine solche vereinfachte Information bei Telefongesprächen steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Verbraucher dieser Informationsverkürzung ausdrücklich zugestimmt hat. Jedenfalls muss der Unternehmer den Verbraucher aber rechtzeitig vor Vertragsabschluss oder vor Abgabe einer verbindlichen Erklärung, sämtliche Informationen und alle Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der dem Verbraucher zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat, übermitteln (Art. 5 Abs. 1). Wenn das auf Ersuchen des Verbrauchers verwendete Fernkommunikationsmittel die Vorlage der Informationen und Vertragsbedingungen vor Abgabe einer bindenden Erklärung des Verbrauchers nicht gestattet, hat die Übermittlung auf einem dauerhaften Datenträger nach Art. 5 Abs. 2 unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags zu erfolgen.

2. 3. 2. Die „zweite Säule“ des Verbraucherschutzes in der Richtlinie bildet das Widerrufsrecht des Verbrauchers, also – in österreichischer Diktion – ein Rücktrittsrecht. Es soll unüberlegten Vertragsabschlüssen, zu denen der Verbraucher durch die Einfachheit des Vertragsabschlusses im Fernabsatz verleitet wurde, entgegenwirken, und es soll den Umstand ausgleichen, dass im Fernabsatz keine persönliche Beratung und kein persönliches Gespräch zwischen dem Anbieter oder einem seiner Leute und dem Verbraucher voran gehen. Dabei ist es unerheblich, ob der Verbraucher oder der Dienstleister das Geschäft angebahnt hat. In beiden Fällen steht dem Konsumenten ein Rücktrittsrecht zu. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage (bei Lebensversicherungen 30 Tage) ab Vertragsabschluss oder ab dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Informationen gemäß Art. 5 der Richtlinie auf einem dauerhaften Datenträger erhält, wenn diese Übermittlung erst nach Vertragsabschluss erfolgt. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Mitteilung in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger vor Fristablauf abgesandt wird (Art. 6 Abs. 6).

Ausgeschlossen ist das Rücktrittsrecht bei Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, bei Reise- und Gepäckversicherungen oder bei ähnlichen kurzfristigen Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat sowie bei Verträgen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt sind, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.

Mit der Erfüllung des Vertrags darf innerhalb offener Rücktrittsfrist nur begonnen werden, wenn der Verbraucher dem zustimmt. Hat der Verbraucher diese Zustimmung erteilt und kann der Anbieter nachweisen, dass er den Verbraucher über die Verpflichtung zur Bezahlung eines angemessenen Entgelts im Falle des Widerrufs unterrichtet hat, so kann der Unternehmer vom Verbraucher, der vom Vertrag zurücktritt, die Zahlung eines dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der vertragsgemäß vereinbarten Dienstleistungen entsprechenden Teils des Entgelts verlangen (Art. 7).

2. 3. 3. Schließlich übernimmt die Richtlinie in den Art. 8, 9 und 10 einige Regelungen aus der „normalen“ Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG, nämlich die Bestimmungen über die Verwendung von Zahlungskarten (Art. 8), das Verbot von unaufgefordert erbrachten Dienstleistungen (Art. 9) und die Einschränkung der Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Fernkommunikationsmittel ohne vorherige Zustimmung des Verbrauchers (Art. 10).

2. 4. Die Bestimmungen der Richtlinie sind einseitig zwingend. Der Verbraucher kann auf die ihm dadurch eingeräumten Rechte nicht verzichten. Die Mitgliedstaaten haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Verbraucher den durch die Richtlinie gewährten Schutz nicht durch die Wahl des Rechtes eines Drittstaates als auf den Vertrag anzuwendendes Recht verliert (Art. 12).

2. 5. Bei der Ausgestaltung der Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen der Richtlinie bzw. der zur Umsetzung dienenden nationalen Normen lässt die Richtlinie den Mitgliedstaaten weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die Mittel zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher müssen lediglich angemessen, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Art. 11 und 13 der Richtlinie).

3. Entstehung des Entwurfs

Bereits im Mai 2003 fand im Bundesministerium für Justiz ein in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für E-Commerce und Internetrecht veranstaltetes Symposion über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen statt, das einen regen Gedankenaustausch zwischen Rechtswissenschaftlern, Experten der Finanzdienstleistungs- und der Telekommunikationsbranche und Beamten des Justizministeriums eröffnete. In der Folge erstellte das Bundesministerium für Justiz einen ersten Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie, der in zwei Sitzungen einer Arbeitsgruppe erörtert wurde. An dieser Arbeitsgruppe haben die Sozialpartner, Vertreter der Rechtswissenschaft, der Finanzmarktaufsicht und der Bundesministerien für Finanzen, für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie für Wirtschaft und Arbeit teilgenommen. Im März 2004 versandte das Bundesministerium für Justiz den Ministerialentwurf für ein Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie (JMZ 7.012K/87-I.2/2004) zur allgemeinen Begutachtung, der auf dem Diskussionsentwurf und den Ergebnissen der Arbeitsgruppensitzungen aufbaute. Dieser wurde in der Folge auf Grund der im Begutachtungsverfahren eingelangten Stellungnahmen überarbeitet und in den Ministerrat eingebracht. Die Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes wurden vom Bundesministerium für Finanzen vorbereitet.

4. Ziele und Inhalt des Entwurfs

4. 1. Einer legislativen Umsetzung in das österreichische Recht bedürfen nur jene Bestimmungen der Richtlinie, die in Abweichung von der Richtlinie 97/7/EG spezielle Vorschriften für Finanzdienstleistungen anordnen, namentlich die Informationspflichten und das Rücktrittsrecht. Jene Regelungen der Richtlinie, die sich nur an die Richtlinie 97/7/EG anlehnen und im Wesentlichen die gleichen Vorschriften, die für den Fernabsatz im Allgemeinen gelten, auch für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen vorsehen, erfordern im österreichischen Recht – wenn überhaupt – lediglich geringfügige sprachliche Anpassungen.

4. 2. Wegen des eingeschränkten Anwendungsbereichs der Spezialvorschriften für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen wird die Umsetzung in einem eigenen Bundesgesetz vorgeschlagen. Die Alternative einer Einfügung in das Konsumentenschutzgesetz entspräche zwar der Tradition dieses Gesetzes als zentraler Hort des zivilrechtlichenVerbraucherschutzes, würde aber seine Übersichtlichkeit und Systematik übermäßig mit detaillierten Spezialregeln für eine im Verhältnis zu allen Vertragstypen und Vertriebsformen eher geringe Anzahl von Verträgen und Vorgängen belasten. Eine andere Alternative bestünde darin, die bei der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG in das Konsumentenschutzgesetz eingefügten Regelungen für „normale“ Fernabsatzverträge dort wieder heraus zu lösen und gemeinsam mit den Regeln über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen ein eigenes umfassendes „Fernabsatzgesetz“ zu schaffen. Dies hätte freilich den Nachteil, dass in der Rechtsanwendung bereits bekannte und bewährte Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes an einen anderen Ort verschoben würden, und es stünde auch der bereits erwähnten Konzeption des Konsumentenschutzgesetzes als möglichst umfassender Kodifikation des zivilrechtlichen Verbraucherschutzrechts entgegen, die zumindest die allgemeinen Schutzvorschriften für bestimmte Vertriebsformen (Haustürgeschäfte, Versandhandel) enthalten sollte.

Mittel- und langfristig sollte der zunehmenden Unübersichtlichkeit des Konsumentenschutzgesetzes durch  eine Neukodifikation des Verbraucherschutzrechts begegnet werden, in die auch bestehende verbraucherschutzrechtliche Sondergesetze eingegliedert werden könnten.

4. 3. Inhaltlich muss sich die Umsetzung der Richtlinie, die ja grundsätzlich eine volle Harmonisierung anstrebt, sehr weitgehend an deren Vorgaben und teilweise auch deren Wortlaut halten. Ein Gestaltungsraum besteht lediglich dort, wo er von der Richtlinie ausdrücklich eröffnet wird. Darauf wird im Einzelnen an den betreffenden Stellen im Besonderen Teil der Erläuterungen eingegangen.

5. Bestimmungen der Richtlinie, die keiner legislativen Umsetzung bedürfen

5. 1. Manche Bestimmungen, die die Richtlinie speziell für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen vorschreibt, bestehen im österreichischen Recht bereits als allgemeine Regeln oder Grundsätze, die nicht nur – aber eben auch – für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen gelten. In diesen Bereichen muss die Richtlinie nicht eigens umgesetzt werden. Allerdings werden die österreichischen Gerichte und Behörden in Hinkunft die bestehenden Regeln richtlinienkonform auszulegen und anzuwenden haben.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Regelungen der Richtlinie:

5. 2. Ebenso wie Art. 9 der Richtlinie 97/7/EG verlangt auch Art. 9 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen von den Mitgliedstaaten Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher vor unaufgefordert erbrachten Dienstleistungen. Die Erbringung von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, die diese nicht angefordert haben, ist zu untersagen, wenn mit der Leistungserbringung eine Zahlungsaufforderung verbunden ist. Wenn unaufgefordert Leistungen erbracht werden, darf den Verbraucher keine Verpflichtung treffen und das Ausbleiben einer Antwort nicht als Einwilligung gelten.

Dass Schweigen nicht als Vertragsannahme gilt, ist ein allgemein anerkannter Grundsatz des österreichischen Zivilrechts (Rummel in Rummel3, Rz 15 zu § 863 ABGB mwN). Zudem wurde bereits mit der KSchG-Novelle  BGBl. I 1997/6 dem § 864 ABGB ein Abs. 2 angefügt, laut dem das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer unverlangt übersandten Sache nicht als Annahme eines Vertragsangebots gilt. Der Empfänger ist nach dieser Bestimmung nicht dazu verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer auch entledigen. Wenngleich der Wortlaut dieser Bestimmung auf den Fall der Übersendung einer Ware abzustellen scheint, geht sie doch weiter: Das österreichische Zivilrecht versteht nämlich unter dem Ausdruck „Sache“ grundsätzlich auch Dienstleistungen (vgl. die §§ 285 und 303 ABGB). Auch nach den Erläuterungen der RV 311 BlgNR XX. GP 15 ist dieser Ausdruck weiter zu verstehen, er soll auch Dienstleistungen umfassen. Damit können auch Finanzdienstleistungen, die unaufgefordert erbracht werden, unter die Bestimmung des § 864 Abs. 2 ABGB fallen. Zusätzlich verbietet § 32 Abs. 1 Z 5 KSchG die nicht vom Verbraucher veranlasste Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit einer Zahlungsaufforderung und stellt sie unter Verwaltungsstrafe. Das österreichische Recht wird also Art. 9 der Richtlinie bereits gerecht.

5. 3. Art. 10 der Richtlinie behandelt die Frage der Verwendung bestimmter Fernkommunikationsmittel ohne vorherige Zustimmung des Verbrauchers. Es geht dabei vor allem um bestimmte Werbe- und Vertriebsmethoden, wie telefonische Werbeanrufe, Werbefaxbriefe, Werbe-Mails und dergleichen. Die Richtlinie verlangt für die Verwendung von Telefax und telefonischer Kommunikation mit einem Anrufautomaten (Voice-Mail-System) die vorherige Einwilligung des Verbrauchers. Bei den übrigen Fernkommunikationsmitteln, die eine individuelle Kommunikation erlauben, stellt sie es den Mitgliedstaaten frei, die Verwendung entweder an eine vorherige Zustimmung des Verbrauchers zu knüpfen oder nur dann zuzulassen, wenn der Konsument „keine deutlichen Einwände“ erhebt.

In Österreich sind die genannten Werbe- und Vertriebsmethoden einem Verbraucher gegenüber nach geltender Rechtslage großteils nur mit dessen vorheriger Einwilligung zulässig (§ 107 Abs. 1 TKG 2003, § 12 Abs. 3 WAG, § 75 Abs. 4 VAG sowie die Judikatur des Obersten Gerichtshofs auf Grundlage des § 1 UWG: ÖBl 1984, 13; ÖBl 1995, 12; WBl 1996, 411; SZ 70/227; ÖBl 2000, 68 ua). Die Zusendung von Werbeprospekten per Post ist grundsätzlich zulässig, kann vom Verbraucher aber abgelehnt werden. Für die Werbung mit elektronischer Post (E-Mail) enthält § 107 Abs. 2 bis 4 TKG 2003 eine differenzierende Regelung, die den Anforderungen des Art. 10 der Richtlinie ebenfalls gerecht wird, weil die Zusendung von Werbe-E-Mails jedenfalls unzulässig ist, wenn sie der Verbraucher ausdrücklich abgelehnt hat. Die Sonderbestimmungen des § 12 Abs. 3 WAG und des § 75 Abs. 4 VAG werden mit dem vorliegenden Entwurf an diese allgemeine Regelung angepasst.

5. 4. Um die Einhaltung der Richtlinie im Interesse der Verbraucher sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten öffentlichen Einrichtungen oder ihren Vertretern, Verbraucherverbänden, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, oder Berufsverbänden, die ein Rechtsschutzinteresse haben, die Möglichkeit einräumen, die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anzurufen, um die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen.

Nach den §§ 28 - 29 KSchG können die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeitskammer, der österreichische Landarbeiterkammertag, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der österreichische Gewerkschaftsbund, der Verein für Konsumenteninformation und der österreichische Seniorenrat Unternehmer, die im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern unter anderem im Zusammenhang mit Abschlüssen im Fernabsatz gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstoßen und dadurch die Allgemeininteressen der Verbraucher beeinträchtigen, auf Unterlassung geklagt werden („Verbandsklagebefugnis“). Unter „Abschlüsse im Fernabsatz“ fallen auch Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, sodass den genannten Verbänden die Legitimation zur Einbringung einer Unterlassungsklage gegen Unternehmer, die gegen die Bestimmungen des FernFinG verstoßen, zukommen wird. Weiter können auf Grundlage der §§ 1 und 14 UWG auch Mitbewerber (Konkurrenzunternehmen) und Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmen einen Unterlassungsanspruch geltend machen, wenn sich ein Unternehmer durch den Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften einen Wettbewerbsvorsprung verschafft. Damit ist Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie Genüge getan.

5. 5. Art. 15 der Richtlinie schützt die Verbraucher vor vertraglichen Vereinbarungen, durch die die Beweislast zu ihren Nachteilen verschoben wird. Dieser Schutz ist bereits durch § 6 Abs. 1 Z 11 KSchG gewährleistet, wonach für den Verbraucher solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich sind, nach denen dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft.

6. Nicht verwirklichte Überlegungen

6.1. In den Sitzungen der Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Justiz wurde angeregt, die Rücktrittsfristen bei Fernabsatzverträgen dadurch zu harmonisieren, dass auch für den Rücktritt vom „normalen“ Fernabsatzvertrag nach § 5e KSchG eine Frist von 14 Tagen (statt der derzeit in Übereinstimmung mit Art. 6 der „normalen“ Fernabsatzrichtlinie geltenden Frist von 7 Werktagen) normiert wird. Während die Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen - wie bereits erwähnt - eine volle Harmonisierung verlangt, von der 14-tägigen „Widerrufsfrist“ der Richtlinie also im nationalen Recht in keiner Weise abgewichen werden darf, ist die „normale“ Fernabsatzrichtlinie lediglich eine Mindestrichtlinie, die es den Mitgliedstaaten gestattet, zugunsten der Verbraucher eine längere Rücktrittsfrist als 7 Werktage vorzusehen.

Für eine solche Harmonisierung scheinen durchaus gewichtige Gründe zu sprechen: Eine nach Werktagen bemessene Frist stellt im österreichischen Verbraucherschutzrecht einen Fremdkörper dar, weil die übrigen Rücktrittsfristen durchwegs in Wochen oder (Kalender-)Tagen bemessen sind (§ 3 Abs. 1 und § 30a Abs. 2 KSchG sowie § 5 Abs. 2 und 3 BTVG: eine Woche; § 6 TNG: 14 Tage; § 5b Abs. 2 VersVG: 2 Wochen). Darüber hinaus wäre eine einheitliche Rücktrittsfrist für alle Fernabsatzverträge für die Bürger leichter verständlich und merkbar.

Dennoch wird aus folgenden europarechtlichen Überlegungen nicht vorgeschlagen, die Rücktrittsfrist von 7 Werktagen in § 5e Abs. 2 KSchG zu ändern: Nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1182/71 des Rates zur Festlegung der Regeln für Fristen, Daten und Termine, ABl. Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1, (im Folgenden nur mehr: Fristen-Verordnung) ist der Samstag kein „Arbeitstag“ (deutsche Sprachfassung), „working day“ (englische Sprachfassung) bzw. „jour ouvrable“ (französische Sprachfassung). Während die Rücktrittsfrist der „normalen“ Fernabsatzrichtlinie in der deutschen Fassung ein anderes Wort verwendet, nämlich „Werktage“, enthalten ihre englische und französische Fassung denselben Begriff wie Art. 2 Abs. 2 der Fristen-Verordnung, nämlich „working days“ bzw. „jours ouvrables“. Es ist daher davon auszugehen, dass „Werktage“ im Sinne der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie mit „Arbeitstagen“ im Sinne der Fristen-Verordnung ident sind und daher keine Samstage umfassen. So normiert auch § 5e Abs. 2 KSchG ausdrücklich, dass der Samstag nicht als Werktag zählt.

Unter dieser Prämisse kann es aber in Fällen einer besonderen Kumulation von Feiertagen und Wochenenden vorkommen, dass die Frist von 7 Werktagen länger dauert als die Frist von 14 Kalendertagen. Fiel das die Frist auslösende Ereignis beispielsweise auf den 24. Dezember 2003, so endete eine Frist von 14 Kalendertagen am 7. Jänner 2004, eine Frist von 7 Werktagen hingegen erst am 8. Jänner 2004. Eine mit 14 Kalendertagen bemessene Frist für den Rücktritt vom „normalen“ Fernabsatzvertrag könnte also in Einzelfällen hinter dem Mindeststandard der „normalen“ Fernabsatzrichtlinie zurückbleiben und wäre damit gemeischaftsrechtswidrig.

Hinzu kommt, dass das Rücktrittsrecht nach § 5f Z 1 KSchG entsprechend Art. 6 Abs. 3 1. Gedankenstrich der „normalen“ Fernabsatzrichtlinie nicht besteht, wenn mit der Ausführung einer Dienstleistung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wurde. Da diese Ausnahmebestimmung den Verbrauchern nachteilig ist, wäre eine Änderung dieser Frist auf den in aller Regel längeren Zeitraum von 14 (Kalender-)Tagen als Verstoß gegen den von der „normalen“ Fernabsatzrichtlinie vorgegebenen Mindeststandard an Verbraucherschutz zu werten. Die Frist des § 5e Abs. 2 KSchG auf einen längeren, in (Kalender-)Tagen bemessenen Zeitraum zu ändern, in § 5f Z 1 KSchG jedoch die Frist von 7 Werktagen bestehen zu lassen, würde aber den Gleichklang dieser miteinander in engem Zusammenhang stehenden Bestimmungen beseitigen und hätte somit wiederum nicht den gewünschten allgemeinen Harmonisierungseffekt.

Die Vereinheitlichung der Rücktrittsfristen bei Fernabsatzverträgen muss daher dem europäischen Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Sie wäre von österreichischer Seite sicherlich zu unterstützen.

6.2. Im Begutachtungsverfahren haben mehrere Stellungnahmen gefordert, die Einhaltung der Bestimmungen des FernFinG zusätzlich durch Verwaltungsstrafbestimmungen abzusichern und vor allem Verstöße gegen die Informationspflichten mit Geldstrafe zu sanktionieren. Die Richtlinie verlangt dies von den nationalen Gesetzgern nicht, steht dem aber auch nicht entgegen: Sie ordnet lediglich an, dass die Mitgliedstaaten „angemessene Sanktionen“ vorzusehen haben, die „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen. Die Wahl der Sanktionen ist damit in das Ermessen des Umsetzungsgesetzgebers gestellt.

Da es sich bei den Bestimmungen des FernFinG um zivilrechtliche Verbraucherschutzbestimmungen handelt, wird vorgeschlagen, an ihre Verletzung primär zivilrechtliche Rechtsfolgen zu knüpfen, die durchaus „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sind. Die bedeutendste Rechtsfolge der Verletzung von Informationspflichten durch den Unternehmer ist in der Richtlinie selbst vorgegeben und wird in das FernFinG übernommen: Sie besteht darin, dass die Rücktrittsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Unternehmer seine Verpflichtung zur Übermittlung der Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erfüllt hat (§ 8 Abs. 4 FernFinG). Solange das nicht der Fall ist, kann der Verbraucher ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Das ist eine für die Unternehmen einschneidene Sanktion, die durchaus geeignet ist, sie effektiv zur Einhaltung der Informationspflichten zu verhalten. Daneben ist grundsätzlich jeder Verstoß gegen die Bestimmungen des FernFinG rechtswidrig und daher nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze des Schadenersatzrechts geeignet, Schadenersatzansprüche auszulösen. Bewirkt eine Verletzung der Informationspflichten einen Irrtum des Verbrauchers, so gilt dieser nach § 871 Abs. 2 ABGB als relevanter Geschäftsirrtum, der den Verbraucher, wenn er wesentlich ist, zur Anfechtung des Vertrags und, wenn er unwesentlich ist, zur Vertragsanpassung berechtigt.

Neben diesen individuellen Ansprüchen und Gestaltungsrechten des Verbrauchers wird ein Gesetzesverstoß eines Unternehmers auch einen Unterlassungsanspruch der klagebefugten Verbände nach den §§ 28 ff KSchG auslösen. Die Verbandsklage als Form der Sicherung der kollektiven Interessen der Verbraucher hat sich in Österreich – vor allem seit der Einführung des „Abmahnverfahrens“ (§ 28 Abs. 2 und § 28a Abs. 2 KSchG) – als wirkungsvolles Instrument erwiesen, die Effektivität des Verbraucherschutzrechts zu gewährleisten, und zwar auch im Bereich der Finanzdienstleistungen.

Aus diesen Gründen wird es nicht als erforderlich erachtet, zusätzlich neue Verwaltungsstrafbestimmungen einzuführen. Bestehende Verwaltungsstrafbestimmungen, etwa § 32 Abs. 1 Z 5 und 7 KSchG und § 26 ECG, bleiben selbstverständlich unberührt.

7. Kompetenz

Die Zuständigkeit des Bundes zur Umsetzung der Richtlinie und zur Erlassung der vorgeschlagenen Bestimmungen ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.

8. Kosten

Das Bundesministerium für Justiz geht davon aus, dass die vorgesehenen Regelungen zu keiner Mehrbelastung der öffentlichen Hand führen werden. Streitigkeiten aus Vertragsabschlüssen im Fernabsatz können schon jetzt entstehen und die Gerichte beschäftigen. Es ist nicht zu erwarten, dass die Einführung gesetzlicher Regelungen die Verbraucher oder Unternehmer ermuntern wird, die Gerichte in verstärktem Ausmaß anzurufen.

9. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort

Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen werden keine nennenswerten Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort haben. Im österreichischen Recht bestehen bereits umfangreiche Anforderungen an den Verbraucherschutz, sodass durch die Schaffung eines europaweit harmonisierten Verbraucherschutzstandards Wettbewerbsnachteile österreichischer Unternehmen gegenüber ihren Konkurrenten aus anderen Mitgliedstaaten beseitigt werden. Die Rechtsharmonisierung in der europäischen Union sollte für grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleistungsunternehmen auch zu einer gewissen Vereinfachung und Kostenersparnis führen, weil sie sich nicht an unterschiedliche Verbraucherschutzstandards in den verschiedenen Mitgliedstaaten anpassen müssen.

10. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Es bestehen keine besonderen Beschlusserfordernisse im Nationalrat und im Bundesrat.

Das Vorhaben unterliegt nicht dem Konsultationsmechanismus, weil es sich um eine zwingende Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrecht handelt und die Länder und Gemeinden als Träger von Privatrechten (s. auch § 1 Abs. 1 Z 2 letzter Satz KSchG) nicht gesondert belastet werden.

Letztlich ist der Entwurf auch nicht nach der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft der Europäischen Kommission zu notifizieren.

11. Aspekte der Deregulierung

Die von der Richtlinie vorgegebenen Standards werden nicht übererfüllt. Da die Richtlinie keine Mindestklausel enthält, ist ein Abweichen von den Vorgaben der Richtlinie nur dort möglich, wo die Richtlinie den nationalen Gesetzgebern ausdrücklich Alternativen oder Gestaltungsmöglichkeiten einräumt.

12. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind daher in allen Belangen gemeinschaftsrechtskonform.


Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Bundesgesetz über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher – Fernfinanzdienstleistungs-Gesetz  - FernFinG)

Zu § 1:

Mit dieser Bestimmung wird der Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher umschrieben.

Bei der Abgrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs kann auf die in § 1 KSchG enthaltenen Definitionen zurückgegriffen werden. Erfasst sind also nur Geschäfte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinn des § 1 KSchG. Dies bewirkt geringfügige Unterschiede zum Anwendungsbereich der Richtlinie (Geschäfte zwischen „Anbietern“ und „Verbrauchern“ nach Art. 2 lit. c und d der Richtlinie). Verbraucher im Sinn der Richtlinie sind nämlich nur natürliche Personen, während § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG eine solche Einschränkung nicht enthält, sodass beispielsweise auch kleinen Idealvereinen der Schutz des österreichischen Verbraucherrechts zuteil werden kann, wenn das Geschäft für sie nicht zum Betrieb ihres Unternehmens (im Sinn des § 1 Abs. 2 KSchG) gehört (vgl. Krejci in Rummel3, Rz 7 zu § 1 KSchG). Weiters werden in § 1 Abs. 3 KSchG Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt (sogenannte Gründungsgeschäfte), noch nicht als „zum Betrieb ihres Unternehmens“ gehörig qualifiziert. Mit dieser Beibehaltung des im österreichischen Verbraucherrecht etablierten Unternehmer- und Verbraucherbegriffs ist aber kein Verstoß gegen die Richtlinie verbunden, weil im 29. Erwägungsgrund der Richtlinie ausdrücklich festgehalten ist, dass die Mitgliedstaaten den Schutz der Richtlinie auf gemeinnützige Oragnisationen oder auf Personen ausweiten dürfen, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, um Unternehmer zu werden.

Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen und wird in § 2 sowie durch die in § 3 enthaltenen Begriffsbestimmungen näher konkretisiert.

Zu § 2:

§ 2 Abs. 1 setzt den ersten Unterabsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie um, der im Licht des 17. Erwägungsgrundes auszulegen ist. Als „Grundvereinbarung“, für die die Bestimmungen des FernFinG gelten, sind also beispielsweise der Abschluss eines Versicherungsvertrags, eine Kontoeröffnung, der Erwerb einer Kreditkarte oder der Abschluss eines Portfolioverwaltungsvertrags anzusehen. Bei den einzelnen Leistungen, die aufgrund dieser „Grundvereinbarung“ von den Vertragspartnern erbracht werden, also etwa bei einer Prämienzahlung, der Durchführung einer Banküberweisung, einer Zahlung per Kreditkarte oder einer Transaktion im Rahmen eines Portfolioverwaltungsvertrags, gelten die Bestimmungen des FernFinG hingegen nicht. Das Finanzdienstleistungsunternehmen muss also nicht bei jeder dieser „Leistungen“ neuerlich die Informationspflichten einhalten, und ein Verbraucher kann auch nicht etwa von einer solchen Leistung „zurücktreten“. Die Erweiterung einer ersten Vereinbarung um neue Komponenten, z. B. um die Möglichkeit, ein elektronisches Zahlungsinstrument zusammen mit dem vorhandenen Bankkonto zu benutzen, oder um die Möglichkeit, außer den Bankdienstleistungen aus einem Girovertrag weitere Bankdienstleistungen, die mit dem Girokonto wenig gemeinsam haben (z. B. Kauf von Wertpapieren), zu nützen, ist jedoch ein Zusatzvertrag, auf den das FernFinG – wenn er im Fernabsatz abgeschlossen wird – Anwendung findet.

Eine Teilausnahme von der Richtlinie, nämlich von der Anwendung der Art. 3 und 4, ist im zweiten Unterabsatz des Art. 1 Abs. 2 normiert, der mit § 2 Abs. 2 umgesetzt wird: Wenn zwischen Vertragsparteien, die keine Grundvereinbarung abgeschlossen haben, innerhalb eines Jahres zwei oder mehrere aufeinander folgende Leistungen oder getrennte und zeitlich zusammenhängende Leistungen der gleichen Art erbracht werden, gelten die Informationspflichten der §§ 5 und 6 nur bei der ersten Leistung. Zeichnet ein Verbraucher also beispielsweise innerhalb eines Jahres schon zum zweiten oder wiederholten Mal Anteile an einem bestimmten Investmentfonds, ohne mit der Fondsverwaltungsgesellschaft eine Grundvereinbarung abgeschlossen zu haben, so müssen ihm die Vorabinformationen nach den §§ 5 und 6 nicht mehr erteilt werden. Wohl aber gelten die übrigen Bestimmungen, es sind ihm also beispielsweise die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen  nach § 7 zu übermitteln.  

Zu § 3:

Die in § 3 entsprechend dem Art. 2 der Richtlinie definierten Begriffe sind großteils schon dem allgemeinen Fernabsatzrecht (§§ 5a ff KSchG) bekannt.

Fernabsatzverträge sind solche, die unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel im Rahmen eines vom Unternehmer für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen werden. Als Fernkommunikationsmittel kommen alle Kommunikationsmittel in Betracht, die zum Abschluss eines Vertrags ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können. Sie sind in § 5a Abs. 2 KSchG demonstrativ aufgezählt. Nur wenn der Vertrag ausschließlich im Wege der Fernkommunikation abgeschlossen wurde, sind die Bestimmungen des FernFinG anzuwenden. Mit dem „Abschluss“ des Vertrags sind dabei allerdings nicht nur die vertraglichen Willenserklärungen (Angebot und Annahme), sondern auch die diesen vorangehenden Vertragsverhandlungen gemeint. Die Richtlinie definiert den „Fernabsatzvertrag“ in Art. 2 lit a nämlich als einen Vertrag, „für den bis zu und einschließlich dessen Abschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet“ werden (vgl. auch den 15. Erwägungsgrund, nach dem alle Verträge als Fernabsatzverträge gelten, bei denen „das Angebot, die Verhandlungen und der Abschluss selbst an getrennten Orten erfolgen“). 

Wegen des Tatbestandsmerkmals „organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem“ fällt nur die organisierte Bereitstellung von Dienstleistungen im Fernabsatz in den Anwendungsbereich des FernFinG, nicht jedoch die Bereitstellung von Dienstleistungen auf gelegentlicher Basis und außerhalb einer Absatzstruktur, deren Zweck der Abschluss von Fernabsatzverträgen ist (vgl. auch den 18. Erwägungsgrund der Richtlinie). Ein Versicherungsunternehmen, das seine „Produkte“ mit Hilfe eines Call-Centers vertreibt, wird mit dieser Vertriebsform also unter das Gesetz fallen, eine Bank, deren Filialangestellte gelegentlich telefonisch mit den Kunden verkehren und auf diesem Weg ausnahmsweise auch Geschäfte abschließen, dagegen nicht, weil solche telefonischen Abschlüsse dann nicht im Rahmen eines organisierten Systems erfolgen.

Neu ist die Definition der „Finanzdienstleistung“, die aus Art. 2 lit. b der Richtlinie übernommen wird. Unter den Begriff fällt „jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung“. Aus österreichischer Sicht sind davon jedenfalls Bankgeschäfte im Sinn des § 1 Abs. 1 BWG 1993 erfasst, weiters alle Arten von Versicherungsverträgen, Pensionsverträgen, Anlagegeschäften und Zahlungsdienstleistungen. Dazu gehören auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit Devisen, Geldmarktinstrumenten, handelbaren Wertpapieren, Anteilen an Anlagegesellschaften, Finanz- und Zinstermingeschäften, Swaps und Optionen. Der Anwendungsbereich umfasst daher höchst unterschiedliche Dienstleistungen, von reinen Finanzmarkttransaktionen bis hin zu Hypothekarkrediten, von Reisegepäcksversicherungen bis zum Abschluss eines Kreditkartenvertrags. Es sind auch nicht nur „Dienstleistungen“ im engen Wortsinn, sondern beispielsweise auch der Kauf von Wertpapieren oder das Finanzierungsleasing erfasst.

Die aus der deutschen Sprachfassung der Richtlinie übernommene Formulierung „Dienstleistung im Zusammenhang mit ...“ ist jedoch im Licht der – für die Auslegung gleichermaßen heranzuziehenden – anderen Sprachfassungen eher restriktiv auszulegen. In der englischen Fassung heißt es „service of a banking, credit, insurance, personal pension, investment or payment nature“, in der französischen „service ayant trait à la banque au crédit, à l’assurance, aux retraites individuelles, aux investissements et aux paiements“. Die Dienstleistung muss also nicht nur irgendeinen Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung usw. aufweisen, sondern sie muss selbst die entscheidenden Wesensmerkmale eines der genannten Vertragsinhalte haben.

Dies gilt insbesondere auch für „Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Zahlung“. Ein „normaler“ Vertrag, etwa über den Kauf einer Ware, wird nicht deshalb zu einem Vertrag über eine Finanzdienstleistung, weil im Rahmen der Erfüllung des Vertrags auch eine Zahlung zu leisten ist. Gemeint sind vielmehr Verträge, bei denen sich der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher bei von diesem zu leistenden Zahlungen durch Dienstleistungen zu unterstützen. Als Beispiel dafür können der Abschluss eines Kreditkartenvertrags, die Vereinbarung mit der Bank, dass diese dem Kunden eine Zahlungskarte ausstellt, mit der er elektronisch Zahlungen leisten kann, die dann von seinem Konto abgebucht werden, oder auch die Vereinbarung zwischen einem Telefonnetzbetreiber und seinem Kunden, dass der Netzbetreiber dem Kunden Entgelte für Leistungen Dritter, die der Kunde über das Telefonnetz in Anspruch nimmt, mit der monatlichen Telefonrechnung in Rechnung stellt und in der Folge an den Dritten weiterleitet. Dabei gelten die Bestimmungen des FernFinG nur für die Grundvereinbarung im Sinn des § 2 Abs. 1. Nur bei dieser ist – wenn sie im Fernabsatz erfolgt – der Unternehmer zur Einhaltung der Bestimmungen des FernFinG (Informationspflichten, Rücktrittsrecht des Verbrauchers) verpflichtet. Die im Rahmen der ersten Vereinbarung erfolgenden einzelnen Transaktionen, also etwa eine Zahlung mit Kredit- oder Bankomatkarte oder die Verrechnung  und Weiterleitung des Entgelts für Leistungen Dritter durch den Telefonnetzbetreiber, sind lediglich „Leistungen“.

Als „dauerhafter Datenträger“ sind entsprechend dem 20. Erwägungsgrund der Richtlinie insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs und die Festplatte des Computers, auf der elektronische Post gespeichert wird, anzusehen. Internet-Websites erfüllen die Kriterien eines dauerhaften Datenträgers hingegen in aller Regel nicht.

Zu § 4:

Die Vorschriften des FernFinG sind einseitig zwingend; von ihnen kann durch vertragliche Vereinbarung nur zum Vorteil, nicht aber zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Damit wird Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie umgesetzt.

Zu § 5:

Dem Verbraucher sind rechtzeitig, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag oder durch ein Angebot gebunden ist, die in Art. 3 der Richtlinie genannten Informationen über den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen. Die Informationen müssen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise erteilt werden. Ihr geschäftlicher Zweck muss unzweideutig erkennbar sein. So soll der Verbraucher die Möglichkeit haben, sich rechtzeitig vor der Abgabe seiner bindenden Vertragserklärung einen Überblick über die Identität und Eigenschaften seines Vertragspartners, über Einzelheiten der Finanzdienstleistung, insbesondere deren Preis und die mit ihr verbundenen Risiken, sowie über seine Rechtsposition im Fall des Zustandekommens des Vertrags zu verschaffen. Damit soll dem Verbraucher auch der Vergleich mit anderen Angeboten erleichtert werden.

Nach dem Einleitungssatz des § 5 Abs. 1 (wie auch nach dem Einleitungssatz des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie) sind dem Verbraucher die betreffenden Informationen rechtzeitig „zur Verfügung zu stellen“. Dabei wird der Anbieter seinen Informationspflichten nach § 5 auch dann genügen, wenn die erforderlichen Angaben dem Verbraucher nicht gesondert übermittelt worden sind; es genügt, wenn sich der Verbraucher die Informationen ohne besonderen Aufwand selbst beschaffen kann, weil sie beispielsweise vom Unternehmer allgemein zur Verfügung gestellt worden sind (z.B. auf einer allgemein zugänglichen und abrufbaren Seite in einem elektronischen Netz). Auf welche Art und Weise die Informationen erteilt werden, soll offen bleiben, damit die unterschiedlichen technischen Möglichkeiten uneingeschränkt genutzt werden können. Maßgeblich ist nur, dass die Informationen dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung ohne Schwierigkeiten tatsächlich zugänglich sind, ihm also „zur Verfügung stehen“. Dies wäre beispielsweise dann nicht der Fall, wenn nur ein besonders geschulter EDV-Experte die Informationen finden kann und einem durchschnittlichen Nutzer des elektronischen Mediums der Abruf dieser Angaben nicht ohne Schwierigkeiten gelingt. Da die Informationen in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise erteilt werden müssen, reicht es auch nicht aus, wenn etwa in einem Schreiben (Drucksache) des Unternehmers an den Verbraucher auf eine Internetseite verwiesen wird, weil nicht sichergestellt ist, dass alle Verbraucher ohne Schwierigkeiten Zugang zum Internet haben. Die Information wäre in diesem Fall dem verwendeten Fernkommunikationsmittel (Briefpost) nicht angepasst.

Unter einer in § 5 Abs. 1 Z 1 lit a, b, und c angeführten „geografischen Anschrift“ ist die Angabe der Straße und Hausnummer zu verstehen. Eine „Postfachadresse“ erfüllt dieses Kriterium nicht (vgl. OGH 4 Ob 175/03v = EvBl 2004/37 = wbl 2004/38 = ecolex 2004/5). Diese Präzisierung gegenüber dem Text der Richtlinie entspricht deren Sinn und Zweck und ist daher richtlinienkonform: Der Verbraucher soll einerseits die Möglichkeit haben, sich zur Niederlassung des Unternehmers, dessen Vertreters oder einer anderen für die Geschäftsbeziehung maßgeblichen gewerblich tätigen Person (etwa eines Versicherungsmaklers, der den Vertragsabschluss vermittelt) hin zu begeben und dort ein persönliches Gespräch zu führen. Eine „Postfachadresse“ liefert ihm die dafür erforderlichen Informationen nicht. Außerdem soll der Verbraucher eine Adresse erfahren, an die erforderlichenfalls gerichtliche Zustellungen vorgenommen werden können. Dies ist bei einer „Postfachadresse“ nicht der Fall, weil ein Postfach keine „Abgabestelle“ im Sinn des § 4 Zustellgesetz ist (vgl. OGH 2 Ob 190/98z).

Die in § 5 Abs. 1 Z 2 lit. d normierte Informationspflicht bedeutet nur, dass der Unternehmer den Verbraucher darauf hinzuweisen hat, dass für diesen weitere Steuern oder Kosten auflaufen können. Der Unternehmer ist also nicht verpflichtet, im Einzelnen anzuführen, welche Steuern oder sonstigen Kosten anfallen können, die nicht über ihn abgeführt oder von ihm verrechnet werden.

In Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie ist festgehalten, dass Informationen über vertragliche Verpflichtungen im Einklang mit dem Recht stehen müssen, dessen Anwendbarkeit auf den Fernabsatzvertrag im Falle seines Abschlusses angenommen wird. Das ist an sich selbstverständlich, weil etwa eine auf deutschem Recht basierende Darstellung der Möglichkeiten und Rechtsfolgen einer Kündigung (vgl. § 5 Abs. 1 Z 3 lit c) eben keine korrekte Information ist, wenn auf den Vertrag tatsächlich österreichisches Recht anwendbar wäre und das österreichische Recht abweichende Regelungen enthält. Zur Verdeutlichung wird dies in § 5 Abs. 2 ausdrücklich klargestellt. 

Andere Vorschriften, die zusätzliche Informationspflichten festlegen, sollen unberührt bleiben (§ 5 Abs. 3). Wenn also beispielsweise ein Versicherungsunternehmen dem Verbraucher vor Abschluss des Versicherungsvertrags nach dem VAG über Aspekte der Versicherung informieren muss, die über die in § 5 genannten Informationen noch hinausgehen, so hat es, sofern der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wird, dem Verbraucher sowohl die Informationen nach § 5 als auch die zusätzlichen Informationen nach dem VAG zu erteilen. Die zusätzlichen Informationspflichten können einen gemeinschaftsrechtlichen Ursprung haben (beispielsweise zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften erlassen worden sein, wie § 33 Abs. 2 BWG und § 3 Abs. 2 und 3 Verbraucherkreditverordnung, die der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG über den Verbraucherkredit dienen). Dann ist die Beibehaltung der zusätzlichen Anforderungen gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtend. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten aber auch, strengere Informationspflichten aufrecht zu erhalten oder zu erlassen, die keinen gemeinschaftsrechtlichen Ursprung haben. Sie sind lediglich nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie der Kommission mitzuteilen. Als derartige zusätzliche Informationspflichten kommen im österreichischen Recht insbesondere jene nach den §§ 9a und 18b VAG, 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage A InvFG 1993, nach dem KMG, nach § 17 Abs. 3 WAG, nach § 34 BWG 1993 und nach § 2 Überweisungsgesetz in Betracht, zumal die genannten Bestimmungen teilweise über die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen hinaus gehen.

Zu § 6:

Mit § 6 wird Art 3 Abs. 3 der Richtlinie umgesetzt. Der Verbraucher soll schon zu Beginn eines Telefongesprächs über den geschäftlichen Zweck des Anrufs Bescheid wissen, damit er sich entscheiden kann, ob er das Gespräch fortsetzen will oder nicht. Anders als bei „normalen“ Fernabsatzverträgen (vgl. § 5c Abs. 3 erster Satz KSchG) gilt die Verpflichtung des Anbieters, den geschäftlichen Zweck des Anrufs zu Beginn eines jeden Gesprächs mit dem Verbraucher offen zu legen, aber nur dann, wenn der Unternehmer den Anruf initiiert hat. Ruft der Verbraucher von sich aus bei einem Unternehmer an, wird er auch regelmäßig selbst an den Leistungen des Unternehmers interessiert sein und kaum jemals durch einen geschäftlichen Inhalt des Gesprächs überrascht werden.

Das allgemeine Verbot der Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen (§ 107 Abs. 1 TKG) bleibt davon selbstverständlich unberührt.

In § 6 Abs. 2 wird die Sonderregel des Art. 3 Abs. 3 lit. b der Richtlinie für die Informationserteilung bei telefonischer Kommunikation umgesetzt. Der Unternehmer muss den Verbraucher vorab nur über einzelne Belange informieren, nämlich Identität der Kontaktperson, Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung, Gesamtpreis oder Berechnungsgrundlage und das Rücktrittsrecht, sowie auf mögliche weitere Steuern und Kosten hinweisen. Eine solche vereinfachte Information bei telefonischem Vertragsabschluss steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Verbraucher dieser Informationsverkürzung ausdrücklich zugestimmt hat. Außerdem ist der Verbraucher darüber zu informieren, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können. Zudem werden die Informationspflichten nur vorläufig vermindert, weil der Unternehmer spätestens dann, wenn er seine Verpflichtung nach § 7 erfüllt, auch sämtliche Vertriebsinformationen übermitteln muss.

Zu § 7:

Zusätzlich zur „Zurverfügungstellung“ der Informationen nach § 5 verpflichtet § 7 in Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie den Unternehmer die in § 5 genannten Informationen sowie alle Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der dem Verbraucher zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat, zu übermitteln. Damit sind gegenüber der bloßen „Zurverfügungstellung“ im Sinne des § 5 zwei qualitativ höhere Anforderungen verbunden: Erstens müssen die Informationen und Vertragsbedingungen übermittelt werden, es reicht also nicht aus, wenn sie sich der Verbraucher beschaffen kann, sondern sie müssen ihm aktiv in seine Sphäre geschickt werden. Außerdem müssen sie ihm in Papierform oder auf einem „dauerhaften Datenträger“ übermittelt werden, also durch ein Medium, das es ihm gestattet, die Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine angemessene Dauer einsehen und unverändert wiedergeben kann. Entsprechend dem 20. Erwägungsgrund der Richtlinie reicht es also beispielsweise aus, wenn dem Verbraucher elektronische Post geschickt wird, die er auf der Festplatte seines Computers speichern kann. Wenn die Informationen dagegen nur auf einer Internet-Website zur Verfügung gestellt werden, kann hingegen weder von einer „Übermittlung“ noch von einem „dauerhaften Datenträger“ gesprochen werden, weil eine Website von ihrem Betreiber jederzeit geändert oder auch wieder entfernt werden kann, ohne dass der Verbraucher darauf Einfluss hätte, und weil sich der Verbraucher die Informationen von der Website erst „holen“ muss, indem er die entsprechende Internet-Adresse (URL) aufruft. Da sichergestellt sein muss, dass der Datenträger dem Verbraucher zur Verfügung steht und er zu ihm Zugang hat, wird es auch nicht ausreichen, einem Verbraucher, mit dem bisher nur schriftlich oder telefonisch kommuniziert wurde, beispielsweise eine Diskette zu schicken, es sei denn, der Verbraucher hat erklärt, über einen Computer zu verfügen, mit dem er die Diskette „lesen“ kann.

Grundsätzlich muss auch die Übermittlung auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen, bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder durch sein Vertragsanbot gebunden ist. Wenn der Vertrag allerdings auf Ersuchen des Verbrauchers über ein Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wurde, das die Vorlage der Vertragsbedingungen und Informationen auf einem dauerhaften Datenträger nicht gestattet, hat der Unternehmer dieser Verpflichtung unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrages nachzukommen. Vorbehaltlich künftiger technischer Entwicklungen wird derzeit vor allem das Telefon noch keine Vorlage auf einem dauerhaften Datenträger gestatten. Außerdem kann der Verbraucher zu jedem Zeitpunkt die Vorlage in Papierform verlangen.

Mit § 7 Abs. 3 wird Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie umgesetzt. Der Verbraucher ist befugt, zu jedem Zeitpunkt  des Vertragsverhältnisses die Vorlage der Vertragsbedingungen in Papierform zu verlangen. Zudem wird ihm die Berechtigung eingeräumt, ein anderes Fernkommunikationsmittel zu verwenden, es sei denn, dass dieser „Umstieg“ auf ein anderes Fernkommunikationsmittel mit dem abgeschlossenen Vertrag und einer darin getroffenen besonderen Vereinbarung oder mit der Art der erbrachten Finanzdienstleistung (etwa in einem ausschließlich elektronisch abgewickelten Handel) nicht vereinbar ist.            

Zu § 8:

Mit dieser Bestimmung wird das dem Verbraucher in Art. 6 der Richtlinie eingeräumte „Widerrufsrecht“ umgesetzt. Die Befugnis des Verbrauchers, vom Vertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb einer bestimmten Frist zurückzutreten, soll die besonderen Risiken des Fernabsatzes von Finanzdienstleistungen entschärfen. Das Rücktrittsrecht dient vornehmlich als Korrektiv unüberlegter Vertragsabschlüsse, zu denen der Verbraucher mittels entsprechender Werbe- und Marketingmaßnahmen verleitet worden ist. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verbraucher beim Fernabsatzgeschäft nicht die Möglichkeit hat, eine persönliche Beratung durch den Unternehmer oder dessen fachkundigen Vertreter in Anspruch zu nehmen. Ein Hinweis darauf, dass der Rücktritt erklärt werden kann „ohne Gründe nennen oder eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen“ (s. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie), erscheint nicht erforderlich und wäre – da die Rücktrittsrechte des Verbrauchers im österreichischen Konsumentenschutzrecht im Allgemeinen nicht an die Angabe von Gründen oder die Zahlung einer Vertragsstrafe gebunden werden dürfen – auch irreführend. Darüber hinaus wird in § 12 klargestellt, dass vom Verbraucher bei Ausübung seines Rücktrittsrechts nur die Zahlung eines angemessenen Teils des Entgelts für die bereits erbrachten Dienstleistungen verlangt werden darf. Das impliziert auch, dass dem Verbraucher für die Ausübung seines Rücktrittsrechts keine Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB auferlegt werden kann.

Die Rücktrittsfrist beträgt allgemein 14 Tage, bei Lebensversicherungsverträgen und bei Verträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen aber 30 Tage. Sie ist in Kalendertagen, also nicht wie im Fernabsatzrecht des KSchG in Werktagen, bemessen. Auf die Ausführungen unter Punkt 6.1. im Allgemeinen Teil wird verwiesen. Die Differenzierung zwischen Lebensversicherungsverträgen und Verträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen einerseits und sonstigen Verträgen andererseits beruht auf der insoweit „voll harmonisierenden“ Richtlinie. Die längere Rücktrittsfrist für Lebensversicherungs- und Pensionsverträge, die im Fernabsatz abgeschlossen werden, ergibt sich aus der Wichtigkeit und der Bedeutung, die solche Vertragsverhältnisse für den einzelnen Verbraucher im Allgemeinen haben. Auf Grund der damit verbundenen existenziellen Fragen im Alter soll der Verbraucher längere Zeit zur Überlegung und zum Vergleich des von ihm bereits abgeschlossenen Vertrags mit anderen Angeboten haben.

Die Rücktrittsfrist von 14 oder 30 Tagen ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt wird und die Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird. Ein Rücktritt kann demnach beispielsweise auch mündlich und namentlich auch telefonisch erklärt werden; in solchen Fällen wird es sich aber schon aus Beweisgründen empfehlen, der mündlichen Erklärung eine schriftliche Bestätigung nachzuschicken.

Die relativ komplizierten Regeln der Richtlinie über Beginn und Lauf der Rücktrittsfrist werden vereinfacht, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden wären. Die Frist für die Erklärung des Rücktritts beginnt mit dem Tag des Abschlusses des Vertrags, bei Lebensversicherungsverträgen dagegen mit dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher vom Anbieter über den Abschluss des Vertrags informiert wird. In beiden Fällen beginnt die Frist aber nur dann, wenn der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Vertriebsinformationen bis zum Abschluss des Vertrags oder bis zur Information über den Abschluss des Lebensversicherungsvertrags bereits erhalten hat. Wenn ihm die Bedingungen und die Vertriebsinformationen erst nachher übermittelt worden sind, beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt. Sind die Vertragsbedingungen oder die Vertriebsinformationen nicht vollständig, so beginnt die Frist erst mit der Übermittlung sämtlicher Informationen und Vertragsbedingungen. Eine absolute Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts wird im Einklang mit der Richtlinie nicht vorgesehen.

In § 8 Abs. 5 wird entsprechend Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie vorgesehen, dass mit der Erfüllung des Vertrags innerhalb der Rücktrittsfrist erst nach ausdrücklicher Zustimmung begonnen werden darf. Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit § 10 Z 3, der das Rücktrittsrecht ausschließt, wenn der Vertrag mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers bereits voll erfüllt wurde, bevor der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausübt, und mit § 12 Abs. 1 Satz 3, wonach die Berechtigung des Unternehmers, im Fall des Rücktritts des Verbrauchers ein aliquotes Entgelt für bereits erbrachte Leistungen zu verlangen, unter anderem davon abhängt, dass der Verbraucher dem Beginn der Erfüllung des Vertrags vor Ende der Rücktrittsfrist ausdrücklich zugestimmt hat. Um den Gleichklang dieser miteinander in Zusammenhang stehenden Bestimmungen herzustellen, wird jeweils auf die „ausdrückliche Zustimmung“ des Verbrauchers abgestellt. Dabei geht der Entwurf davon aus, dass die unterschiedliche Diktion der Richtlinie, die in Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz nur von „Zustimmung“, in Art. 7 Abs. 3 zweiter Satz von einer „ausdrücklichen Zustimmung“ und in Art. 6 Abs. 2 lit c vom „ausdrücklichen Wunsch“ des Verbrauchers spricht, ungewollt ist und keine inhaltliche Differenzierung bezweckt.

Zu § 9:

Die in Art. 6 Abs. 7 zweiter Unterabsatz der Richtlinie angeordnete Erstreckung der Rücktrittswirkung auf weitere, mit dem aufgelösten Vertrag in Zusammenhang stehende Fernabsatzverträge wird in § 9 umgesetzt. Der Rücktritt des Verbrauchers z. B. von einem Versicherungsvertragbewirkt demnach ipso iure auch die Auflösung eines zu dessen Finanzierung ebenfalls im Fernabsatz mit dem Unternehmer oder einem anderenFinanzdienstleistungsunternehmen auf Grundlage einer zwischen diesem und dem Unternehmer getroffenen Vereinbarung abgeschlossenen Kreditvertrags. Auf die wirtschaftliche Einheit (§ 18 KSchG) kann dabei nicht abgestellt werden, weil dieser Begriff weiter als Art. 6 Abs. 7 der Richtlinie ist.

Zu § 10:

In dieser Bestimmung werden die Ausnahmen vom „Widerrufsrecht“ nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie umgesetzt. Einerseits ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen bei Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, wie Devisen, Wertpapieren, Swaps oder Optionen. Der Verbraucher kann bei solchen Geschäften von Verträgen nicht deshalb zurücktreten, weil die von ihm erworbenen Finanzwerte zwischen Vertragsabschluss und Ende der Rücktrittsfrist an Wert verlieren. Nach den Vorgaben der voll harmonisierten Richtlinie soll das Kurs- und Währungsrisiko nicht auf den Anbieter verlagert werden, sondern dem Verbraucher verbleiben. Ferner werden Versicherungsverträge ausgenommen, die eine Laufzeit von weniger als einem Monat haben, weil bei diesen innerhalb der 14-tägigen Rücktrittsfrist bereits ein großer Teil der Leistung des Versicherers, nämlich die Gewährung von Versicherungsschutz, erbracht wird. Aus demselben Gedanken ist das Widerrufsrecht allgemein bei Verträgen ausgeschlossen, die mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt wurden, bevor der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausübt.

Von der den Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit, in bestimmten weiteren Fällen das „Widerrufsrecht“ auszuschließen, soll kein Gebrauch gemacht werden, weil die dort erwähnten Geschäfte in der Praxis einerseits ohnehin selten im Fernabsatz abgeschlossen werden, andererseits aber kein Grund ersichtlich ist, warum der Verbraucher nicht schutzwürdig sein sollte, wenn diese Geschäfte im Einzelfall doch im Fernabsatz abgeschlossen werden. Bei Kreditgeschäften mit Liegenschaftsbezug (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit a und b der Richtlinie) wird es daher in der Praxis sinnvoll sein, die gewünschten Eintragungen im Grundbuch erst zu beantragen, wenn die Rücktrittsfrist abgelaufen ist. Wenn die Vertragspartner nicht so lange warten wollen, besteht für sie ohnehin die Möglichkeit, den Vertrag bei einem persönlichen Kontakt abzuschließen (etwa indem sich der Verbraucher in die Geschäftsräumlichkeiten der Bank begibt). Dann ist das Geschäft kein Fernabsatzvertrag, und der Verbraucher hat daher auch kein Rücktrittsrecht nach § 8 FernFinG. Gleiches gilt, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung vor einem Notar abgibt (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit c der Richtlinie): Fungiert der Notar als Vertreter des Unternehmers – was auch dann zutrifft, wenn der Notar beide Parteien vertritt – so liegt überhaupt kein Fernabsatzvertrag vor. Ist dies aber nicht der Fall, so können Informationsdefizite des Verbrauchers trotz einer Rechtsbelehrung durch den Notar nicht ausgeschlossen werden, weil der Notar keine (verbindlichen) Auskünfte über tatsächliche Umstände geben kann, etwa ob der Unternehmer weitere Steuern oder Kosten in Rechnung stellen wird oder in welcher Sprache der Unternehmer mit dem Verbraucher während der Laufzeit des Vertrages kommunizieren wird (vgl. § 5 Abs. 1 Z 2 lit d bzw. Z 3 lit g).

Zu § 11:

Mit § 11 wird Art. 6 Abs. 7 erster Unterabsatz der Richtlinie umgesetzt. Für Kreditverträge, die in wirtschaftlicher Einheit (§ 18 KSchG) mit „normalen“, den §§ 5a ff. KSchG unterliegenden Verträgen oder mit Teilzeitnutzungsverträgen abgeschlossen werden, gelten nicht die Rücktrittsregeln der §§ 8 ff. FernFinG, sondern die Sonderregeln des § 5h KSchG und des § 9 TNG.

Zu § 12:

Erbringt der Unternehmer schon vor dem Ablauf der Rücktrittsfrist Leistungen, wie es beispielsweise bei Versicherungsverträgen mit sofortiger Deckung der Fall ist, kann der Unternehmer nach einem Rücktritt des Verbrauchers das anteilige Entgelt für diese Leistungen verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass der Verbraucher dem Beginn der Erfüllung des Vertrags vor Ende der Rücktrittsfrist ausdrücklich zugestimmt hat und dass er über das Recht des Unternehmers, in diesem Fall ein aliquotes Teilentgelt zu verlangen, gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a belehrt wurde. Damit ist auch klargestellt, dass der zu zahlende Betrag nicht so hoch bemessen sein darf, dass er die Wirkung einer Vertragsstrafe haben kann (vgl. Art. 7 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie).

Abs. 2 verpflichtet schließlich die Vertragsteile entsprechend dem Art. 7 Abs. 4 und 5 der Richtlinie dazu, unverzüglich, jedenfalls aber binnen 30 Tagen ab Absendung (Verbraucher) bzw. Erhalt (Unternehmer) der Rücktrittserklärung, die vom anderen Teil bereits erhaltenen Leistungen zurückzustellen.

Zu § 13:

Das FernFinG soll mit 1. Oktober 2004 in Kraft treten. Dieser Termin liegt noch innerhalb der Umsetzungsfrist und soll eine Legisvakanz von einigen Monaten ermöglichen, damit die betroffenen Verkehrskreise ausreichend Zeit haben, sich auf die neuen Bestimmungen einzustellen.

Auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, soll das FernFinG nicht anwendbar sein. Der Begriff „Verträge“ ist dabei im Sinn des § 2 Abs. 1 so zu verstehen, dass die Bestimmungen des FernFinG nur auf eine neue „Grundvereinbarung“, nicht aber auch auf Leistungen anzuwenden ist, die auf Grundlage und im Rahmen einer vor dem 1. Oktober 2004 geschlossenen Grundvereinbarung erbracht werden.

Zu Art. 2 (Änderung des KSchG):

Zu Z 1 (§ 5b Abs. 1 Z 1):

Entsprechend dem Art. 18 der Richtlinie, mit dem Art. 3 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie 97/7/EG geändert wird, wird auch die Ausnahmebestimmung in § 5b Z 1 KSchG angepasst. Verträge über Finanzdienstleistungen im Sinn des FernFinG werden von der Anwendung der allgemeinen Bestimmungen der §§ 5c bis 5i KSchG ausgenommen.

Zu Z 2 (§ 13a Abs. 1 Z 3):

Die Bestimmung setzt Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie um, der auf die kollisionsrechtliche Absicherung des durch die Richtlinie vorgesehenen Schutzes abzielt. Der Verbraucher darf den durch die Richtlinie gewährten Schutz nicht dadurch verlieren, dass das Recht eines Drittstaates als das auf den Vertrag anzuwendende Recht gewählt wird. Deshalb wird § 13a Abs. 1 KSchG, der bereits die Sonderkollisionsnormen der Richtlinie 97/7/EG über „normale“ Fernabsatzverträge und der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Vertragsklauseln in Verbraucherverträgen umsetzt, in seinem Anwendungsbereich auf den den Verbrauchern durch das FernFinG gewährten Schutz ausgeweitet.

Zu Z 3 (§ 31a KSchG):

Nach Art. 8 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der Verbraucher im Falle einer betrügerischen Verwendung seiner Zahlungskarte im Rahmen eines Fernabsatzvertrags die Stornierung einer Zahlung verlangen kann und dem Verbraucher im Fall einer solchen betrügerischen Verwendung die Zahlung gutgeschrieben oder erstattet wird. Dies schreibt § 31a KSchG bereits ganz allgemein vor. Anwendungsvoraussetzung der Bestimmung ist nur, dass es sich um einen „Vertragsabschluss im Fernabsatz (§ 5a)“ handelt. Da § 5a KSchG Vertragsabschlüsse im Fernabsatz ganz allgemein definiert, also für sich genommen auch den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen erfasst (erst § 5b Z 1 KSchG ordnet die Nicht-Anwendung der §§ 5c bis 5i KSchG auf Verträge über Finanzdienstleistungen an), findet § 31a KSchG schon jetzt auch dann Anwendung, wenn die Karte im Fernabsatz von Finanzdienstleistungen missbräuchlich verwendet wird. Das soll zur Vermeidung von Missverständnissen aber ausdrücklich klargestellt werden.

Zu Art. 3 (Änderung des VersVG):

Zu Z 1 (§ 165a VersVG):

Mit dieser Änderung wird Art. 17 der Richtlinie, der Art. 15 Abs. 1 erster Unterabsatz der Richtlinie 90/619/EWG ändert, umgesetzt. Die Rücktrittsfrist für den Versicherungsnehmer beträgt also bei Lebensversicherungen künftig allgemein wieder 30 Tage, wie dies schon vor der Änderung des § 165a VersVG durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 6 /1997 der Fall war.

Zu Art. 4 (Änderung des WAG):

Zu Z 1 (§ 12 Abs. 3 bis 7 WAG)

§ 12 Abs. 3 WAG ist eine lex specialis zu § 107 Telekommunikationsgesetz (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003. Im Jahr 2001 wurde zuletzt auf Grund der materiellen Derogation des § 12 Abs. 3 WAG durch den § 101 Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997 (vgl. auch das VwGH-Erkenntnis vom 26. Juni 2000, 2000/17/0001) im Zuge des Beschlusses über das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. 2001/97, der § 12 Abs. 3 WAG (Cold-Calling-Verbot) neu erlassen (vgl. auch den Bericht des Finanzausschusses des Nationalrates vom 11. Juli 2001) und klargestellt, dass die Kompetenz zur Ahndung von Verstößen gegen das Cold-Calling-Verbot für den Vertrieb von Finanzinstrumenten und ähnlichen Veranlagungen des § 12 Abs 3 WAG bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) liegen sollte.

Der derzeitigen Fassung des § 12 Abs. 3 WAG ist auf Grund der Neukodifikation des Telekommunikationsgesetzes (TKG), durch das TKG 2003 in Verbindung mit Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. L 201/37 vom 31. Juli 2002, materiell derogiert worden. Es erscheint jedoch sinnvoll, dass der Vollzug und die Ahndung von Verstößen gegen die für Finanzdienstleistungen geltenden Vorschriften bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) konzentriert bleiben. Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten soll sich künftig nach den Vorgaben des § 107 TKG 2003 richten. Dieser Verweis bezieht sich auch auf § 107 Abs. 6 TKG 2003. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 WAG ist nach § 28 Abs. 1 in erster Instanz von der FMA zu ahnden (§ 27 Abs. 2 WAG).

Materiell wurde der Tatbestand des § 12 Abs. 3 dem § 107 TKG 2003 und dem Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. L 201/37 vom 31. Juli 2002, angepasst.

Zu Z 2 (§ 34 Abs. 14)

Die Änderung im WAG soll gemeinsam mit dem FernFinG in Kraft treten.

Zu Art. 5 (Änderung des VAG):

Zu Z 1 (§ 75 Abs. 4 VAG)

§ 75 Abs. 4 VAG stellt zu § 107 Telekommunikationsgesetz (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 klar, dass die Kompetenz zur Ahndung von Verstößen gegen das Cold-Calling-Verbot für den Vertrieb von Versicherungsprodukten bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) liegen sollte.

Der derzeitigen Fassung des § 75 Abs. 4 VAG ist auf Grund der Neukodifikation des Telekommunikationsgesetzes (TKG), durch das TKG 2003 in Verbindung mit Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. L 201/37 vom 31. Juli 2002, materiell derogiert worden. Es erscheint jedoch sinnvoll, dass der Vollzug und die Ahndung von Verstößen gegen die für Finanzdienstleistungen geltenden Vorschriften bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als Allfinanzaufsicht konzentriert bleiben. Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten soll sich künftig nach den Vorgaben des § 107 TKG 2003 richten. Dieser Verweis bezieht sich auch auf § 107 Abs. 6 TKG 2003. Ein Verstoß gegen § 75 Abs. 4 VAG ist nach § 108a Abs. 1 Z 4 VAG von der FMA in erster Instanz zu ahnden.

Zu Z 2 (§ 119h Abs. 16):

Die Änderung im VAG soll gemeinsam mit dem FernFinG in Kraft treten.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

Konsumentenschutzgesetz

§ 5b. Die §§ 5c bis 5i sind nicht anzuwenden auf

§ 5b. Die §§ 5c bis 5i sind nicht anzuwenden auf

           1. Verträge über Finanzdienstleistungen, das sind insbesondere Wertpapierdienstleistungen, Versicherungen und Rückversicherungen, Bankdienstleistungen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Versorgungsfonds sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften,

           1. Verträge über Finanzdienstleistungen im Sinn des § 1 des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2004,

           2. - 4. (...)

           2. - 4. unverändert

§ 13a. (1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung

§ 13a. (1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung

           1. (...)

           1. unverändert

           2. (...)

           2. unverändert

           3. des Schutzes im Sinn der §§ 5c bis 5i und 31a bei Fernabsatzverträgen (§ 5a) und

           3. des Schutzes bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§ 5a) im Sinn der §§ 5c bis 5i und 31a sowie der Bestimmungen des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2004 und

           4. (...)

           4. unverändert

insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist, als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgeblich wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.

insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist, als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgeblich wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.

§ 31a. Wenn bei einem Vertragsabschluß im Fernabsatz (§ 5a) eine Zahlungskarte oder deren Daten mißbräuchlich verwendet werden, so kann der berechtigte Karteninhaber vom Aussteller der Karte verlangen, daß eine Buchung oder Zahlung rückgängig gemacht bzw. erstattet wird. Von dieser Bestimmung kann zum Nachteil eines Verbrauchers nicht abgewichen werden.

§ 31a. Wenn bei einem Vertragsabschluß im Fernabsatz (§ 5a oder § 1 des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2004) eine Zahlungskarte oder deren Daten mißbräuchlich verwendet werden, so kann der berechtigte Karteninhaber vom Aussteller der Karte verlangen, daß eine Buchung oder Zahlung rückgängig gemacht bzw. erstattet wird. Von dieser Bestimmung kann zum Nachteil eines Verbrauchers nicht abgewichen werden.

§ 41a. (1) - (17) (...)

§ 41a. (1) - (17) unverändert

 

(18) Die §§ 5b, 13a und 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, sind diese Bestimmungen in ihrer bisher geltenden Fassung anzuwenden.

Versicherungsvertragsgesetz

§ 165a. (1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, binnen zweier Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.

§ 165a. (1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, binnen 30 Tagen nach dem Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.

(2) – (3) (...)

(2) – (3) unverändert

§ 191c. (1) – (5) (...)

§ 191c. (1) – (5) unverändert

 

(6) § 165a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Oktober 1004 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden.

Wertpapieraufsichtsgesetz

§ 12. (1) – (2) (...)

§ 12. (1) – (2) unverändert

(3) Anrufe, das Senden von Fernkopien und die Zusendung von elektronischer Post zur Werbung für eines der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente und für Instrumente, Verträge und Veranlagungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 ist gegenüber Verbrauchern verboten, sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis erklärt hat. Dem Einverständnis des Verbrauchers steht eine Einverständniserklärung jener Person gleich, die vom Verbraucher zur Benützung seines Anschlusses oder Empfangsgerätes ermächtigt wurde. In allen Fällen kann die erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen werden.

(3) Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für eines der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente und für Instrumente, Verträge und Veranlagungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 richtet sich nach § 107 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003.

§ 34. (1) - (14) (...)

§ 34. (1) - (14) unverändert

 

(15) § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

Versicherungsaufsichtsgesetz

§ 75. (1) - (3) (...)

§ 75. (1) - (3) unverändert

(4) Anrufe, das Senden von Fernkopien und die Zusendung von elektronischer Post zur Werbung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages sind gegenüber Verbrauchern verboten, sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis erklärt hat. Dem Einverständnis des Verbrauchers steht eine Einverständniserklärung jener Person gleich, die vom Verbraucher zur Benützung seines Anschlusses oder Empfangsgerätes ermächtigt wurde. In allen Fällen kann die erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen werden.

(4) Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages richtet sich nach § 107 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 119h. (1) - (15) (...)

§ 119h. (1) - (15) unverändert

 

(16) § 75 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.