Vorblatt

Problem:

Die Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen erfolgt derzeit nach den Bestimmungen des Ministerratsvortrages vom 20.01.2004 betreffend das „Staatliche Krisen- und Katastrophenmanagement (SKKM)“.

Ziel:

Schaffung eines völkerrechtlichen Rahmens für eine gegenseitige Hilfeleistung mit dem Haschemitischen Königreich Jordanien bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen.

Inhalt:

Regelung der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten zur Vorbeugung möglicher und zur Bekämpfung eingetretener Katastrophen, insbesondere durch die Festlegung der Ansprechstellen, die Erleichterung des Grenzübertritts von Personen im Dienste der Katastrophenbekämpfung und der Ein- und Ausfuhr von Hilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen, die Regelung von Schadensfällen, den grundsätzlichen Verzicht auf gegenseitige Kostenerstattung sowie die Verstärkung des einschlägigen wissenschaftlich-technischen Informationsaustausches und die Durchführung gemeinsamer Übungen zur Vorbereitung auf den Ernstfall.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Beurteilung der aus der Durchführung des Abkommens entstehenden Kosten ist davon aus­zugehen, dass die Hilfeleistungen bzw. Einsätze seitens österreichischer Kräfte grundsätzlich freiwillig erfolgen.

Die tatsächliche Höhe der Kosten lässt sich im Hinblick auf die Unvorhersehbarkeit des Eintritts einer Katastrophe oder eines schweren Unglücksfalles und des damit einhergehenden Schadensausmaßes naturgemäß nicht beziffern.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der EU:

Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich der EU, sind aber EU-konform.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG; Behandlung der Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 des Abkommens nach Art. 50 Abs. 3 B-VG.


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

         1.    Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter; seine Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 sind verfassungsändernd. Das Abkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da das Abkommen auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.

         2.       Österreich hat am 13. August 2003 der jordanischen Seite einen Abkommensentwurf übermittelt, der von der jordanischen Seite durch ein Schreiben des Generaldirektors für Zivilschutz vom 19. Jänner 2004 angenommen und die Bereitschaft der jordanische Seite zur Unterzeichnung des Abkommens erklärt wurde.

         3.    Es bestehen international verbreitet Bemühungen, die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen völkerrechtlich zu regeln. In diesem Sinne ist auch auf österreichischer Seite beabsichtigt, derartige Abkommen abzuschließen.

         4.    Das Abkommen regelt die ständige und enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Vorbeugung möglicher und Bekämpfung eingetretener Katastrophen oder schwerer Unglücksfälle, insbesondere durch die Festlegung von Ansprechstellen, die Erleichterung des Grenzübertritts von Personen im Dienste der Katastrophenbekämpfung und der Ein- und Ausfuhr von Hilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen, die Regelung von Schadensfällen, den grundsätzlichen Verzicht auf gegenseitige Kostenerstattung sowie die Verstärkung des einschlägigen wissenschaftlich-technischen Informationsaustausches und die Durch­führung gemeinsamer Übungen zur Vorbereitung auf den Ernstfall.

Das Abkommen hat folgende Regelungsschwerpunkte:

                            Festlegung von zuständigen Behörden für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen,

                            einvernehmliche Festlegung von Art und Umfang der Hilfeleistung im Einzelfall,

                            Befreiung vom Erfordernis eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels während des Einsatzes,

                            Erleichterung des Grenzübertritts für die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter,

                            Einsatz von Luftfahrzeugen für die schnelle Heranführung von Hilfsmannschaften,

                            Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen durch die Behörden des hilfeersuchenden Staates,

                            Regelung der Einsatzkosten,

                            Regelung des Schadenersatzes und der Entschädigung,

                            demonstrative Aufzählung von weiteren Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit,

                            Ergreifen aller notwendigen Maßnahmen durch die zuständigen Behörden zur Gewährleistung sicherer Fernmeldeverbindungen zu den Hilfsmannschaften am Einsatzort.

Das Abkommen normiert zunächst, dass die Hilfeleistung bzw. Einsätze im Falle einer Katastrophe oder schwerer Unglücksfälle seitens österreichischer Kräfte grundsätzlich freiwillig erfolgen (Art. 1). Es steht somit jedem innerstaatlich zuständigen Rechtsträger, der über zur Hilfeleistung im konkreten Fall geeignete Personal- und Sachressourcen verfügt, frei, seine Hilfskräfte auf Ersuchen des Bundes­ministers für Inneres zur Durchführung der Hilfsaktionen im Ausland zur Verfügung zu stellen.

Der Bundesminister für Inneres wird daher einem Hilfeersuchen des Haschemitischen Königreiches Jordanien nur dann entsprechen können, wenn seitens der maßgeblichen Trägerorganisationen (z. B. Feuerwehren und deren Verbände, Österreichisches Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariterbund, Rettungsflugorganisationen) und der hiefür politisch und rechtlich Verantwortlichen die Bereitschaft zur Erbringung von Hilfeleistungen besteht.

Zweck des Abkommens ist es, rasch und unbürokratisch Hilfeleistungen zu ermöglichen; dieses Prinzip gilt auch für den Bereich des Ausgleiches für während der Einsätze rechtmäßig oder rechtswidrig zugefügte Schäden (Art. 10). Einsätze im Partnerstaat sollen nicht durch langwierige gegenseitige Abrechnungen nach ihrem Abschluss erschwert werden. Hingegen sollen die freiwilligen Helfer, die für den anderen Staat und dessen Angehörige beträchtliches Risiko an Leib, Leben, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit auf sich nehmen, vor Ansprüchen des hilfeersuchenden Staates wie auch solchen Dritter geschützt werden (Art. 10 Abs. 1 bis 3).

Die Frage der Kostentragung ist zunächst hinsichtlich der Beziehungen der beiden Vertragsparteien von Bedeutung. Das Abkommen geht davon aus, dass die Hilfeleistung kostenlos erfolgt.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der innerstaatlichen Kostenfrage ist die Tatsache, dass die Hilfeleistungen bzw. Einsätze seitens österreichischer Kräfte grundsätzlich freiwillig erfolgen (Art. 1).

Dies gilt sowohl für die Zusage von Hilfeleistungen durch die zuständigen österreichischen Behörden gegenüber dem Haschemitischen Königreich Jordanien als auch für die Bereitschaft österreichischer Stellen, an einem Hilfseinsatz im Haschemitischen Königreich Jordanien mitzuwirken.

Für österreichische staatliche Stellen besteht somit keine rechtliche Möglichkeit, unmittelbar auf Grund dieses Vertrages andere Rechtsträger zur Teilnahme an Hilfseinsätzen zu verpflichten; dies gilt insbesondere für die Beziehungen des Bundes zu den Ländern. Eine unmittelbare Entsendung von Hilfskräften durch den Bundesminister für Inneres ist nur in jenen Fällen möglich, in denen die entsendende Behörde auf Grund österreichischer Rechtsvorschriften über eigene Hilfskräfte verfügt.

Die Zusage von Hilfeleistungen im konkreten Anlassfall setzt voraus, dass die Tragung der mit dem Hilfseinsatz verbundenen Kosten jeweils im Vorhinein geklärt wird.

Für die Tragung der Kosten der auf österreichischem Staatsgebiet von jordanischen Organisationen erbrachten Hilfseinsätze gilt der Kostentragungsgrundsatz gemäß § 2 F-VG 1948. Dies bedeutet im gegebenen Zusammenhang, dass die auf Grund dieses Vertrages den Körperschaften erwachsenden Kosten für die Leistung von Entschädigungen oder Ersätzen sowie die Kosten bestimmter Unter­stützungsleistungen (etwa gemäß Art. 9 Abs. 3) von jener Gebietskörperschaft zu tragen sind, deren Vollziehungsbereich die Bekämpfung der Katastrophe im Einzelfall zuzuordnen ist.

Bei konkreten Rettungs- und Hilfsmaßnahmen, die wegen ihres freiwilligen Charakters jeweils auf Grund einer ihr vorausgehenden ausdrücklichen politischen Entscheidung der in Art. 3 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden erfolgen, ist in jedem Fall mit Kosten zu rechnen, deren Höhe nach den zugrunde gelegten Szenaria variiert; in der hier erforderlichen politischen Entscheidung werden sich die zuständigen Behörden demgemäß – wie bereits erwähnt – auch mit der Frage der Aufbringung der notwendigen finanziellen Mittel auseinander setzen müssen.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Diese Bestimmung legt fest, dass das Abkommen lediglich die Rahmenbedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei über deren ausdrückliches Ersuchen regelt. Hinsichtlich der Durchführung des Abkommens im Einzelfall sowie der Art und des Umfangs der Hilfeleistung haben die im Art. 3 Abs.°1 genannten Behörden das Einvernehmen zu pflegen.

Zu Art. 2:

Art. 2 definiert die im Vertrag wiederholt verwendeten Begriffe.

Zu Art. 3:

Art. 3 bestimmt die Behörden, die Hilfeersuchen stellen und entgegennehmen können, und legt fest, dass sie direkt miteinander verkehren können. Ferner wird klargestellt, dass der diplomatische Weg davon unberührt bleibt.

Der Begriff der „Entgegennahme von Hilfeersuchen“ ist im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Abkommens zu sehen. Die Zuständigkeit der in Art. 3 Abs. 1 genannten Behörden beschränkt sich nicht auf eine Entgegennahme im engeren Sinn, sondern umfasst auch die Befugnis, Absprachen über Art und Umfang der zu leistenden Hilfe zu treffen (Art. 4) und dem Ersuchen nach entsprechender innerstaatlicher Abklärung „stattzugeben“ (vgl. die Definition des Begriffes „hilfeleistender Staat“ in Art. 2). Mit der Zuständigkeit zur Entgegennahme von Hilfeersuchen ist also auch die Zuständigkeit zur Durchführung von Hilfeleistungen verbunden.

Sofern im Bereich des Bundes Angehörige des Bundesheeres, Angehörige der Wachkörper des Bundes oder andere Personen, wenn sie sich zur Teilnahme an Maßnahmen der Katastrophenhilfe verpflichtet haben, entsendet werden sollen, sind die Vorschriften des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, anzuwenden.

Die Hilfeleistungen werden jedoch hauptsächlich von privaten Organisationen durchgeführt werden. Eine gänzliche oder teilweise Kostenübernahme durch Gebietskörperschaften kann weiterhin im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen.

Aus dem verfassungsändernden Charakter des Art. 3 Abs. 1 ergibt sich, dass sich der Bundesminister für Inneres bei Stellung von Hilfeersuchen nicht im Rahmen der derzeit durch erhebliche Zersplitterung gekennzeichneten bundesstaatlichen Kompetenzverteilung auf dem Gebiet der Katastrophenbekämpfung halten muss; dies erscheint im Hinblick auf das Erfordernis raschen und unbürokratischen Handelns im Katastrophenfall zweckmäßig. Beim Katastropheneinsatz selbst unterstehen jedoch auch die ausländi­schen Hilfsmannschaften den für die Katastrophenbekämpfung jeweils zuständigen innerstaatlichen Behörden (Art. 8). Nach dieser Zuständigkeit richtet sich gemäß § 2 F-VG 1948 auch die Pflicht zur Tragung der mit dem Hilfseinsatz allenfalls (soweit nicht der Grundsatz der Unentgeltlichkeit gilt) verbundenen Kosten.

Analogen Vorschriften in anderen bilateralen Katastrophenhilfeabkommen kommt ebenfalls verfassungs­ändernder Charakter zu.

Zu Art. 4:

Art. 4 sieht die Pflege des Einvernehmens zwischen den im Art. 3 Abs.°1 genannten Behörden der beiden Vertragsparteien vor, um die entsprechenden Hilfeleistungen entsprechend den Umständen des Anlassfalles aufeinander abzustimmen, Art und Umfang der Hilfeleistungen zu konkretisieren und dadurch die Auswahl der erforderlichen Hilfsmannschaften im Inland zu erleichtern.

Zu Art. 5:

Art. 5 regelt den Grenzübertritt und Aufenthalt der Hilfsmannschaften. Die Formalitäten werden auf ein Mindestmaß reduziert. Subsidiär gelten die Bestimmungen des Passgesetzes und des Fremdengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Zu Art. 6:

Diese Bestimmung enthält zollrechtliche Regelungen und insbesondere Erleichterungen zur Durchführung des Abkommens hinsichtlich Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen.

Art. 6 Abs. 5 führt gesondert die Einfuhr und Wiederausfuhr von Suchtgiften und psychotropen Stoffen an und unterwirft diese gleichfalls der Regelung des Abs. 2. Hiedurch wird klargestellt, dass in Abweichung von einschlägigen Bestimmungen bezüglich des Einsatzes von Suchtgiften eine dem Katastrophenfall angepasste Vorgangsweise ermöglicht werden soll.

Im Übrigen enthält Art. 6 Abs. 5 für den Einsatz von Suchtgiften und psychotropen Stoffen auch eine besondere Regelung, dass diese nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen jener Vertragspartei eingesetzt werden dürfen, der die Hilfsmannschaft angehört. Es soll damit sichergestellt werden, dass auch in Katastrophenfällen die Verwendung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen nur über ärztliche Anordnung erfolgt.

Zu Art. 7:

Durch Abs. 2 wird für Flüge im Rahmen von Hilfeleistungen eine Ausnahme vom Zollflugplatzzwang geschaffen. Diese Bestimmung steht im Einklang mit Art. 38 Abs. 4 Zollkodex, VO (EG) 2913/92, und §31 Abs. 1 Z 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 in der geltenden Fassung.

Um im Sinne der bei Hilfseinsätzen erforderlichen raschen Reaktion den Einsatz von Luftfahrzeugen zu erleichtern, ist es luftfahrtrechtlich ausreichend die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz den zuständigen Flugsicherungsstellen unter Berufung auf dieses Abkommen mit möglichst genauen Angaben über Art und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen, Die Einreichung eines förmlichen Flugplanes ist in diesen Fällen nicht erforderlich (Abs. 3).

Zu Art. 8:

Abs. 1 und 2 haben verfassungsändernden Charakter, da – soweit nicht § 4 Abs. 3 KSE-BVG anwendbar ist – eine mit Art. 20 Abs. 1 B-VG nicht vereinbare Unterstellung österreichischer Organe unter ausländische Organe ermöglicht wird. Dem hilfeersuchenden Staat obliegt die Koordination und Leitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen. Seine Behörden richten die konkreten Anordnungen für die Hilfsmannschaften ausnahmslos an ihre Leiter, denen die Durchführung des Hilfseinsatzes obliegt.

Analogen Vorschriften in anderen bilateralen Katastrophenhilfeabkommen kommt ebenfalls verfassungs­ändernder Charakter zu.

Abs. 3 normiert, dass die Behörden des hilfeersuchenden Staates den Hilfsmannschaften oder einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des hilfeleistenden Staates Schutz und Hilfe zuteil werden lassen.

Zu Art. 9:

Abs. 1 normiert den Grundsatz, dass der hilfeleistende Staat gegenüber dem hilfeersuchenden Staat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Hilfeleistungen hat.

Dies bedeutet zunächst, dass im Falle eines Einsatzes österreichischer Hilfskräfte im Haschemitischen Königreich Jordanien grundsätzlich weder die österreichischen Hilfskräfte noch deren Rechtsträger (Bund, Länder und andere Rechtsträger) Abgeltung ihrer Leistungen durch das Haschemitische Königreich Jordanien erhalten.

Soweit jedoch österreichische Hilfskräfte durch den Bundesminister für Inneres lediglich vermittelt werden (etwa im Falle gewerblicher Unternehmen, welche Katastrophenhilfseinsätze gewerbsmäßig leisten), ist das Haschemitische Königreich Jordanien zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Der Anspruch auf Kostenersatz erwächst unmittelbar der betreffenden Organisation, welche den Hilfseinsatz auf Grund der Vermittlung österreichischer Behörden geleistet hat.

Werden die Kosten der durchgeführten Hilfsmaßnahmen jedoch gänzlich oder teilweise wieder ein­gebracht, so ist gemäß Absatz 2 der hilfeleistende Staat vorrangig zu entschädigen.

Zu Art. 10:

Art. 10 des Abkommens betrifft sowohl Ansprüche auf Schadenersatz, die auf den §§ 1295 ff ABGB oder anderen zivilrechtlichen Haftungstatbeständen gründen, als auch Entschädigungsansprüche, die in verschiedenen Gesetzen als Ausgleich für Eingriffe in bestimmte Rechtsgüter bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall gewährt werden.

Die Bestimmung verfolgt mehrere Ziele: Zum einen soll dem Zweck des Abkommens, die zwischen­staatliche Hilfeleistung zu erleichtern, auch bei der gegenseitigen Abwicklung von Schäden Rechnung getragen werden. Die gefahrenträchtigen Tätigkeiten der Helfer bei einem Einsatz können zu Beeinträchtigungen fremder Rechtsgüter führen. Dennoch soll das Verhältnis der Vertragsparteien von Auseinandersetzungen über den Ersatz dieser Nachteile möglichst freigehalten werden. Zum anderen soll die Rechtsstellung außenstehender Dritter, denen bei einem Einsatz ein Schaden zugefügt wird, nicht dadurch verschlechtert werden, dass ein ausländischer Helfer für den Schaden verantwortlich ist. Schließlich werden auch Erleichterungen für die Helfer vorgesehen. Mit Einsätzen im Ausland werden oft persönliche und finanzielle Unannehmlichkeiten verbunden sein, die in der Regel freiwillig in Kauf genommen werden. Dieses Engagement der Helfer im Interesse eines anderen Staates soll durch die Verminderung der drohenden Risiken gefördert werden.

Art. 10 Abs. 1 des Abkommens sieht demgemäß einen Verzicht der Vertragsparteien (unter denen die jeweiligen Gebietskörperschaften zu verstehen sind) auf die ihnen gegeneinander und gegen Helfer zustehenden Ansprüche aus Vermögens- und Personenschäden vor. Nach österreichischem Recht ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmung gering, weil eine Verletzung, eine Gesundheitsschädigung oder die Tötung eines Helfers in der Regel zu den so genannten „mittelbaren Schäden“ einer Gebietskörper­schaft führen wird. Es wird nur auf solche Schäden abgestellt, die „im Zusammenhang mit der Erfüllung“ eines Auftrages bestehen. Ansprüche wegen solcher Schäden, die bloß „gelegentlich der Erfüllung“ verursacht werden, sollen dagegen unberührt bleiben.

Ansprüche anderer Geschädigter (etwa eines Helfers selbst, eines außenstehenden Dritten oder eines Sozialversicherungsträgers) oder Ansprüche gegen andere Schädiger sollen nicht erfasst werden. Von dem Verzicht ausgenommen sind auch vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Obgleich vorsätzlich oder grob fahrlässig im Zusammenhang mit der Hilfeleistung verursachte Schäden eher die Ausnahme sein werden, soll solchen Schädigungen, die das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien belasten können, dadurch vorgebeugt werden, dass der Schädiger damit rechnen muss, zur Verantwortung gezogen zu werden.

Art. 10 Abs. 2 des Abkommens sieht eine Haftung des hilfeersuchenden Staates für Schäden vor, die einem außenstehenden Dritten durch einen Helfer des hilfeleistenden Staates zugefügt werden. Den Behörden des hilfeersuchenden Staates obliegt nach Art. 8 Abs. 1 des Abkommens die Koordination und die Gesamtleitung des Einsatzes, so dass ihm damit verbundene Schäden auch zugerechnet werden können. Dazu wird dem geschädigten außenstehenden Dritten die Verfolgung seiner Ansprüche erleichtert. Er muss sich (bloß) an den hilfeersuchenden Staat wenden (das wird regelmäßig der Staat sein, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat) und nicht an den ausländischen Helfer oder an den hilfeleistenden Staat.

Abs. 2 betrifft auch Amtshaftungsansprüche auf Grund eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens eines ausländischen Helfers. Die Zurechnung dieser Handlungen zu einem bestimmten (inländischen) Rechtsträger wird nach den hiefür entwickelten Grundsätzen des Amtshaftungsgesetzes vorzunehmen sein. Daneben ist auch in diesem Fall an Entschädigungsansprüche zu denken, die einem außenstehenden Dritten gegen eine Gebietskörperschaft wegen eines rechtmäßigen Eingriffes in seine Rechtsgüter zustehen.

Nach Abs. 3 besteht zur Vermeidung von Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien und zur Verminderung der Risiken der Helfer grundsätzlich kein Regressanspruch gegen den hilfeleistenden Staat oder dessen Helfer. Lediglich wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt worden ist, soll sich der hilfeersuchende Staat regressieren können. Der Regress kann sich aber nicht gegen den einzelnen Helfer, sondern nur gegen den hilfeleistenden Staat richten. Inwieweit der hilfeleistende Staat, der den Regressanspruch des hilfeersuchenden Staates befriedigt hat, seinerseits gegen „seinen“ Helfer Rückgriff nehmen kann und welche Voraussetzungen dafür gegeben sind, ist im Vertrag nicht geregelt und daher auf der Grundlage des Rechts der jeweiligen Vertragspartei zu beurteilen.

Zu Art. 11:

Art. 11 betont die Notwendigkeit sicherer Fernmeldeverbindungen zu den Hilfsmannschaften am Einsatzort; die in Art. 3 Abs. 1 genannten Behörden werden alle notwenigen Massnahmen treffen, um diese zu gewährleisten.

Zu Art. 12:

Die Hilfeleistung endet nach Aufgabenerfüllung oder nach entsprechender Aufforderung durch den hilfeersuchenden Staat; dies entspricht dem Prinzip, dass die Koordinierung und Leitung der Hilfsmassnahmen den Behörden des hilfeersuchenden Staates obliegt (Art. 8 Abs. 1).

Zu Art. 13:

Da Hilfeleistungen im konkreten Anlassfall besser und rascher durchgeführt werden können, wenn bereits konkrete Vorbereitungen getroffen worden sind, werden im Art. 13 demonstrativ mögliche weitere Formen der Zusammenarbeit aufgezählt.

Art. 13 Abs. 2 bestimmt, dass das Abkommen sinngemäß für die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung und für gemeinsame Übungen anzuwenden ist. Im Sinne dieser Bestimmung gilt, dass die Teilnahme an Übungen ebenfalls freiwillig erfolgt und dass kein Rechtsträger unmittelbar auf Grund dieses Abkommens vom Bundesminister für Inneres zur Teilnahme an Übungen verpflichtet werden kann. Eine unmittelbare Entsendung in das Haschemitische Königreich Jordanien ist nur hinsichtlich jener Hilfskräfte möglich, die auf Grund österreichischer Vorschriften den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen.

Die Tragung der Kosten wird daher auch in diesen Fällen zweckmäßigerweise Gegenstand von Absprachen sein.

Zu Art. 14:

Unterschiede in der Auffassung über die Anwendung dieses Abkommens  werden zwischen den im Art. 3 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden beigelegt, ansonsten von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg bereinigt.

Zu Art. 15:

Vertragliche Regelungen, die zwischen den beiden Vertragsparteien bereits bestehen, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Zu Art. 16:

Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann aber jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.

Art. 16 Abs. 2 regelt das In-Kraft-Treten des Abkommens.