Vorblatt
Problem:
Die Zusammenarbeit zwischen der Republik
Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien bei Katastrophen oder
schweren Unglücksfällen erfolgt derzeit nach den Bestimmungen des Ministerratsvortrages
vom 20.01.2004 betreffend das „Staatliche Krisen- und Katastrophenmanagement
(SKKM)“.
Ziel:
Schaffung eines völkerrechtlichen Rahmens
für eine gegenseitige Hilfeleistung mit dem Haschemitischen Königreich
Jordanien bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen.
Inhalt:
Regelung der Zusammenarbeit der
Vertragsstaaten zur Vorbeugung möglicher und zur Bekämpfung eingetretener
Katastrophen, insbesondere durch die Festlegung der Ansprechstellen, die
Erleichterung des Grenzübertritts von Personen im Dienste der
Katastrophenbekämpfung und der Ein- und Ausfuhr von Hilfsgütern und
Ausrüstungsgegenständen, die Regelung von Schadensfällen, den grundsätzlichen
Verzicht auf gegenseitige Kostenerstattung sowie die Verstärkung des einschlägigen
wissenschaftlich-technischen Informationsaustausches und die Durchführung
gemeinsamer Übungen zur Vorbereitung auf den Ernstfall.
Alternativen:
Keine
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Finanzielle Auswirkungen:
Für die Beurteilung der aus der
Durchführung des Abkommens entstehenden Kosten ist davon auszugehen, dass die
Hilfeleistungen bzw. Einsätze seitens österreichischer Kräfte grundsätzlich
freiwillig erfolgen.
Die tatsächliche Höhe der Kosten lässt sich
im Hinblick auf die Unvorhersehbarkeit des Eintritts einer Katastrophe oder
eines schweren Unglücksfalles und des damit einhergehenden Schadensausmaßes naturgemäß
nicht beziffern.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften
der EU:
Die vorgesehenen Regelungen fallen in den
Anwendungsbereich der EU, sind aber EU-konform.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG; Behandlung der Art. 3
Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 des Abkommens nach Art. 50
Abs. 3 B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
1. Das Abkommen zwischen der
Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die
gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen ist
gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den
Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen
Charakter; seine Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 sind
verfassungsändernd. Das Abkommen ist der unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da das Abkommen
auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt,
bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 letzter Satz B-VG.
2. Österreich
hat am 13. August 2003 der jordanischen Seite einen Abkommensentwurf
übermittelt, der von der jordanischen Seite durch ein Schreiben des
Generaldirektors für Zivilschutz vom 19. Jänner 2004 angenommen und die
Bereitschaft der jordanische Seite zur Unterzeichnung des Abkommens erklärt
wurde.
3. Es bestehen international
verbreitet Bemühungen, die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder
schweren Unglücksfällen völkerrechtlich zu regeln. In diesem Sinne ist auch auf
österreichischer Seite beabsichtigt, derartige Abkommen abzuschließen.
4. Das Abkommen regelt die
ständige und enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Vorbeugung möglicher
und Bekämpfung eingetretener Katastrophen oder schwerer Unglücksfälle, insbesondere
durch die Festlegung von Ansprechstellen, die Erleichterung des Grenzübertritts
von Personen im Dienste der Katastrophenbekämpfung und der Ein- und Ausfuhr von
Hilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen, die Regelung von Schadensfällen, den
grundsätzlichen Verzicht auf gegenseitige Kostenerstattung sowie die
Verstärkung des einschlägigen wissenschaftlich-technischen Informationsaustausches
und die Durchführung gemeinsamer Übungen zur Vorbereitung auf den Ernstfall.
Das Abkommen hat folgende
Regelungsschwerpunkte:
– Festlegung
von zuständigen Behörden für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen,
– einvernehmliche
Festlegung von Art und Umfang der Hilfeleistung im Einzelfall,
– Befreiung
vom Erfordernis eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels während des
Einsatzes,
– Erleichterung
des Grenzübertritts für die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände
und Hilfsgüter,
– Einsatz
von Luftfahrzeugen für die schnelle Heranführung von Hilfsmannschaften,
– Koordination
und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen durch die Behörden des
hilfeersuchenden Staates,
– Regelung
der Einsatzkosten,
– Regelung
des Schadenersatzes und der Entschädigung,
– demonstrative
Aufzählung von weiteren Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit,
– Ergreifen
aller notwendigen Maßnahmen durch die zuständigen Behörden zur Gewährleistung
sicherer Fernmeldeverbindungen zu den Hilfsmannschaften am Einsatzort.
Das Abkommen normiert zunächst, dass die
Hilfeleistung bzw. Einsätze im Falle einer Katastrophe oder schwerer
Unglücksfälle seitens österreichischer Kräfte grundsätzlich freiwillig erfolgen
(Art. 1). Es steht somit jedem innerstaatlich zuständigen Rechtsträger,
der über zur Hilfeleistung im konkreten Fall geeignete Personal- und
Sachressourcen verfügt, frei, seine Hilfskräfte auf Ersuchen des Bundesministers
für Inneres zur Durchführung der Hilfsaktionen im Ausland zur Verfügung zu
stellen.
Der Bundesminister für Inneres wird daher
einem Hilfeersuchen des Haschemitischen Königreiches Jordanien nur dann
entsprechen können, wenn seitens der maßgeblichen Trägerorganisationen (z. B.
Feuerwehren und deren Verbände, Österreichisches Rotes Kreuz,
Arbeiter-Samariterbund, Rettungsflugorganisationen) und der hiefür politisch
und rechtlich Verantwortlichen die Bereitschaft zur Erbringung von
Hilfeleistungen besteht.
Zweck des Abkommens ist es, rasch und
unbürokratisch Hilfeleistungen zu ermöglichen; dieses Prinzip gilt auch für den
Bereich des Ausgleiches für während der Einsätze rechtmäßig oder rechtswidrig
zugefügte Schäden (Art. 10). Einsätze im Partnerstaat sollen nicht durch
langwierige gegenseitige Abrechnungen nach ihrem Abschluss erschwert werden.
Hingegen sollen die freiwilligen Helfer, die für den anderen Staat und dessen
Angehörige beträchtliches Risiko an Leib, Leben, Gesundheit und
Arbeitsfähigkeit auf sich nehmen, vor Ansprüchen des hilfeersuchenden Staates
wie auch solchen Dritter geschützt werden (Art. 10 Abs. 1 bis 3).
Die Frage der Kostentragung ist zunächst
hinsichtlich der Beziehungen der beiden Vertragsparteien von Bedeutung. Das
Abkommen geht davon aus, dass die Hilfeleistung kostenlos erfolgt.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der
innerstaatlichen Kostenfrage ist die Tatsache, dass die Hilfeleistungen bzw.
Einsätze seitens österreichischer Kräfte grundsätzlich freiwillig erfolgen
(Art. 1).
Dies gilt sowohl für die Zusage von
Hilfeleistungen durch die zuständigen österreichischen Behörden gegenüber dem
Haschemitischen Königreich Jordanien als auch für die Bereitschaft
österreichischer Stellen, an einem Hilfseinsatz im Haschemitischen Königreich
Jordanien mitzuwirken.
Für österreichische staatliche Stellen
besteht somit keine rechtliche Möglichkeit, unmittelbar auf Grund dieses
Vertrages andere Rechtsträger zur Teilnahme an Hilfseinsätzen zu verpflichten;
dies gilt insbesondere für die Beziehungen des Bundes zu den Ländern. Eine
unmittelbare Entsendung von Hilfskräften durch den Bundesminister für Inneres
ist nur in jenen Fällen möglich, in denen die entsendende Behörde auf Grund
österreichischer Rechtsvorschriften über eigene Hilfskräfte verfügt.
Die Zusage von Hilfeleistungen im konkreten
Anlassfall setzt voraus, dass die Tragung der mit dem Hilfseinsatz verbundenen
Kosten jeweils im Vorhinein geklärt wird.
Für die Tragung der Kosten der auf
österreichischem Staatsgebiet von jordanischen Organisationen erbrachten
Hilfseinsätze gilt der Kostentragungsgrundsatz gemäß § 2 F-VG 1948.
Dies bedeutet im gegebenen Zusammenhang, dass die auf Grund dieses Vertrages
den Körperschaften erwachsenden Kosten für die Leistung von Entschädigungen
oder Ersätzen sowie die Kosten bestimmter Unterstützungsleistungen (etwa gemäß
Art. 9 Abs. 3) von jener Gebietskörperschaft zu tragen sind, deren
Vollziehungsbereich die Bekämpfung der Katastrophe im Einzelfall zuzuordnen
ist.
Bei konkreten Rettungs- und Hilfsmaßnahmen,
die wegen ihres freiwilligen Charakters jeweils auf Grund einer ihr
vorausgehenden ausdrücklichen politischen Entscheidung der in Art. 3
Abs. 1 genannten zuständigen Behörden erfolgen, ist in jedem Fall mit
Kosten zu rechnen, deren Höhe nach den zugrunde gelegten Szenaria variiert; in
der hier erforderlichen politischen Entscheidung werden sich die zuständigen
Behörden demgemäß – wie bereits erwähnt – auch mit der Frage der Aufbringung
der notwendigen finanziellen Mittel auseinander setzen müssen.
Besonderer Teil
Zu Art. 1:
Diese Bestimmung legt fest, dass das
Abkommen lediglich die Rahmenbedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei
Katastrophen oder schweren Unglücksfällen auf dem Gebiet der anderen
Vertragspartei über deren ausdrückliches Ersuchen regelt. Hinsichtlich der
Durchführung des Abkommens im Einzelfall sowie der Art und des Umfangs der
Hilfeleistung haben die im Art. 3 Abs.°1 genannten Behörden das
Einvernehmen zu pflegen.
Zu Art. 2:
Art. 2 definiert die im Vertrag
wiederholt verwendeten Begriffe.
Zu Art. 3:
Art. 3 bestimmt die Behörden, die
Hilfeersuchen stellen und entgegennehmen können, und legt fest, dass sie direkt
miteinander verkehren können. Ferner wird klargestellt, dass der diplomatische
Weg davon unberührt bleibt.
Der Begriff der „Entgegennahme von
Hilfeersuchen“ ist im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Abkommens zu
sehen. Die Zuständigkeit der in Art. 3 Abs. 1 genannten Behörden
beschränkt sich nicht auf eine Entgegennahme im engeren Sinn, sondern umfasst
auch die Befugnis, Absprachen über Art und Umfang der zu leistenden Hilfe zu
treffen (Art. 4) und dem Ersuchen nach entsprechender innerstaatlicher Abklärung
„stattzugeben“ (vgl. die Definition des Begriffes „hilfeleistender Staat“ in
Art. 2). Mit der Zuständigkeit zur Entgegennahme von Hilfeersuchen ist
also auch die Zuständigkeit zur Durchführung von Hilfeleistungen verbunden.
Sofern im Bereich des Bundes Angehörige des
Bundesheeres, Angehörige der Wachkörper des Bundes oder andere Personen, wenn
sie sich zur Teilnahme an Maßnahmen der Katastrophenhilfe verpflichtet haben,
entsendet werden sollen, sind die Vorschriften des Bundesverfassungsgesetzes über
Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen
in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, anzuwenden.
Die Hilfeleistungen werden jedoch
hauptsächlich von privaten Organisationen durchgeführt werden. Eine gänzliche
oder teilweise Kostenübernahme durch Gebietskörperschaften kann weiterhin im
Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen.
Aus dem verfassungsändernden Charakter des
Art. 3 Abs. 1 ergibt sich, dass sich der Bundesminister für Inneres
bei Stellung von Hilfeersuchen nicht im Rahmen der derzeit durch erhebliche
Zersplitterung gekennzeichneten bundesstaatlichen Kompetenzverteilung auf dem
Gebiet der Katastrophenbekämpfung halten muss; dies erscheint im Hinblick auf
das Erfordernis raschen und unbürokratischen Handelns im Katastrophenfall
zweckmäßig. Beim Katastropheneinsatz selbst unterstehen jedoch auch die
ausländischen Hilfsmannschaften den für die Katastrophenbekämpfung jeweils
zuständigen innerstaatlichen Behörden (Art. 8). Nach dieser Zuständigkeit
richtet sich gemäß § 2 F-VG 1948 auch die Pflicht zur Tragung der mit
dem Hilfseinsatz allenfalls (soweit nicht der Grundsatz der Unentgeltlichkeit
gilt) verbundenen Kosten.
Analogen Vorschriften in anderen
bilateralen Katastrophenhilfeabkommen kommt ebenfalls verfassungsändernder
Charakter zu.
Zu Art. 4:
Art. 4 sieht die Pflege des
Einvernehmens zwischen den im Art. 3 Abs.°1 genannten Behörden der beiden
Vertragsparteien vor, um die entsprechenden Hilfeleistungen entsprechend den
Umständen des Anlassfalles aufeinander abzustimmen, Art und Umfang der
Hilfeleistungen zu konkretisieren und dadurch die Auswahl der erforderlichen
Hilfsmannschaften im Inland zu erleichtern.
Zu Art. 5:
Art. 5 regelt den Grenzübertritt und
Aufenthalt der Hilfsmannschaften. Die Formalitäten werden auf ein Mindestmaß
reduziert. Subsidiär gelten die Bestimmungen des Passgesetzes und des
Fremdengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Zu Art. 6:
Diese Bestimmung enthält zollrechtliche
Regelungen und insbesondere Erleichterungen zur Durchführung des Abkommens
hinsichtlich Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen.
Art. 6 Abs. 5 führt gesondert die
Einfuhr und Wiederausfuhr von Suchtgiften und psychotropen Stoffen an und
unterwirft diese gleichfalls der Regelung des Abs. 2. Hiedurch wird klargestellt,
dass in Abweichung von einschlägigen Bestimmungen bezüglich des Einsatzes von
Suchtgiften eine dem Katastrophenfall angepasste Vorgangsweise ermöglicht
werden soll.
Im Übrigen enthält Art. 6 Abs. 5
für den Einsatz von Suchtgiften und psychotropen Stoffen auch eine besondere
Regelung, dass diese nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs
mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den
gesetzlichen Bestimmungen jener Vertragspartei eingesetzt werden dürfen, der
die Hilfsmannschaft angehört. Es soll damit sichergestellt werden, dass auch in
Katastrophenfällen die Verwendung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen nur
über ärztliche Anordnung erfolgt.
Zu Art. 7:
Durch Abs. 2 wird für Flüge im Rahmen
von Hilfeleistungen eine Ausnahme vom Zollflugplatzzwang geschaffen. Diese
Bestimmung steht im Einklang mit Art. 38 Abs. 4 Zollkodex, VO (EG)
2913/92, und §31 Abs. 1 Z 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 659/1994 in der geltenden Fassung.
Um im Sinne der bei Hilfseinsätzen
erforderlichen raschen Reaktion den Einsatz von Luftfahrzeugen zu erleichtern,
ist es luftfahrtrechtlich ausreichend die Verwendung von Luftfahrzeugen bei
einem Hilfseinsatz den zuständigen Flugsicherungsstellen unter Berufung auf
dieses Abkommen mit möglichst genauen Angaben über Art und Kennzeichen des
Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und
Landeort mitzuteilen, Die Einreichung eines förmlichen Flugplanes ist in diesen
Fällen nicht erforderlich (Abs. 3).
Zu Art. 8:
Abs. 1 und 2 haben
verfassungsändernden Charakter, da – soweit nicht § 4 Abs. 3 KSE-BVG
anwendbar ist – eine mit Art. 20 Abs. 1 B-VG nicht vereinbare
Unterstellung österreichischer Organe unter ausländische Organe ermöglicht
wird. Dem hilfeersuchenden Staat obliegt die Koordination und Leitung der Rettungs-
und Hilfsmaßnahmen. Seine Behörden richten die konkreten Anordnungen für die
Hilfsmannschaften ausnahmslos an ihre Leiter, denen die Durchführung des
Hilfseinsatzes obliegt.
Analogen Vorschriften in anderen
bilateralen Katastrophenhilfeabkommen kommt ebenfalls verfassungsändernder
Charakter zu.
Abs. 3 normiert, dass die Behörden des
hilfeersuchenden Staates den Hilfsmannschaften oder einzelnen zur Hilfeleistung
entsandten Personen des hilfeleistenden Staates Schutz und Hilfe zuteil werden
lassen.
Zu Art. 9:
Abs. 1 normiert den Grundsatz, dass
der hilfeleistende Staat gegenüber dem hilfeersuchenden Staat keinen Anspruch
auf Ersatz der Kosten der Hilfeleistungen hat.
Dies bedeutet zunächst, dass im Falle eines
Einsatzes österreichischer Hilfskräfte im Haschemitischen Königreich Jordanien
grundsätzlich weder die österreichischen Hilfskräfte noch deren Rechtsträger
(Bund, Länder und andere Rechtsträger) Abgeltung ihrer Leistungen durch das Haschemitische
Königreich Jordanien erhalten.
Soweit jedoch österreichische Hilfskräfte
durch den Bundesminister für Inneres lediglich vermittelt werden (etwa im Falle
gewerblicher Unternehmen, welche Katastrophenhilfseinsätze gewerbsmäßig
leisten), ist das Haschemitische Königreich Jordanien zum Ersatz der Kosten
verpflichtet. Der Anspruch auf Kostenersatz erwächst unmittelbar der
betreffenden Organisation, welche den Hilfseinsatz auf Grund der Vermittlung
österreichischer Behörden geleistet hat.
Werden die Kosten der durchgeführten
Hilfsmaßnahmen jedoch gänzlich oder teilweise wieder eingebracht, so ist gemäß
Absatz 2 der hilfeleistende Staat vorrangig zu entschädigen.
Zu Art. 10:
Art. 10 des Abkommens betrifft sowohl
Ansprüche auf Schadenersatz, die auf den §§ 1295 ff ABGB oder anderen
zivilrechtlichen Haftungstatbeständen gründen, als auch
Entschädigungsansprüche, die in verschiedenen Gesetzen als Ausgleich für
Eingriffe in bestimmte Rechtsgüter bei einer Katastrophe oder einem schweren
Unglücksfall gewährt werden.
Die Bestimmung verfolgt mehrere Ziele: Zum
einen soll dem Zweck des Abkommens, die zwischenstaatliche Hilfeleistung zu
erleichtern, auch bei der gegenseitigen Abwicklung von Schäden Rechnung
getragen werden. Die gefahrenträchtigen Tätigkeiten der Helfer bei einem
Einsatz können zu Beeinträchtigungen fremder Rechtsgüter führen. Dennoch soll
das Verhältnis der Vertragsparteien von Auseinandersetzungen über den Ersatz
dieser Nachteile möglichst freigehalten werden. Zum anderen soll die Rechtsstellung
außenstehender Dritter, denen bei einem Einsatz ein Schaden zugefügt wird,
nicht dadurch verschlechtert werden, dass ein ausländischer Helfer für den
Schaden verantwortlich ist. Schließlich werden auch Erleichterungen für die
Helfer vorgesehen. Mit Einsätzen im Ausland werden oft persönliche und
finanzielle Unannehmlichkeiten verbunden sein, die in der Regel freiwillig in
Kauf genommen werden. Dieses Engagement der Helfer im Interesse eines anderen
Staates soll durch die Verminderung der drohenden Risiken gefördert werden.
Art. 10 Abs. 1 des Abkommens
sieht demgemäß einen Verzicht der Vertragsparteien (unter denen die jeweiligen
Gebietskörperschaften zu verstehen sind) auf die ihnen gegeneinander und gegen
Helfer zustehenden Ansprüche aus Vermögens- und Personenschäden vor. Nach
österreichischem Recht ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmung gering, weil
eine Verletzung, eine Gesundheitsschädigung oder die Tötung eines Helfers in
der Regel zu den so genannten „mittelbaren Schäden“ einer Gebietskörperschaft
führen wird. Es wird nur auf solche Schäden abgestellt, die „im Zusammenhang
mit der Erfüllung“ eines Auftrages bestehen. Ansprüche wegen solcher Schäden,
die bloß „gelegentlich der Erfüllung“ verursacht werden, sollen dagegen
unberührt bleiben.
Ansprüche anderer Geschädigter (etwa eines
Helfers selbst, eines außenstehenden Dritten oder eines
Sozialversicherungsträgers) oder Ansprüche gegen andere Schädiger sollen nicht
erfasst werden. Von dem Verzicht ausgenommen sind auch vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursachte Schäden. Obgleich vorsätzlich oder grob fahrlässig im
Zusammenhang mit der Hilfeleistung verursachte Schäden eher die Ausnahme sein
werden, soll solchen Schädigungen, die das Verhältnis zwischen den
Vertragsparteien belasten können, dadurch vorgebeugt werden, dass der Schädiger
damit rechnen muss, zur Verantwortung gezogen zu werden.
Art. 10 Abs. 2 des Abkommens
sieht eine Haftung des hilfeersuchenden Staates für Schäden vor, die einem
außenstehenden Dritten durch einen Helfer des hilfeleistenden Staates zugefügt
werden. Den Behörden des hilfeersuchenden Staates obliegt nach Art. 8
Abs. 1 des Abkommens die Koordination und die Gesamtleitung des Einsatzes,
so dass ihm damit verbundene Schäden auch zugerechnet werden können. Dazu wird
dem geschädigten außenstehenden Dritten die Verfolgung seiner Ansprüche
erleichtert. Er muss sich (bloß) an den hilfeersuchenden Staat wenden (das wird
regelmäßig der Staat sein, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat) und
nicht an den ausländischen Helfer oder an den hilfeleistenden Staat.
Abs. 2 betrifft auch
Amtshaftungsansprüche auf Grund eines rechtswidrigen und schuldhaften
Verhaltens eines ausländischen Helfers. Die Zurechnung dieser Handlungen zu
einem bestimmten (inländischen) Rechtsträger wird nach den hiefür entwickelten
Grundsätzen des Amtshaftungsgesetzes vorzunehmen sein. Daneben ist auch in
diesem Fall an Entschädigungsansprüche zu denken, die einem außenstehenden
Dritten gegen eine Gebietskörperschaft wegen eines rechtmäßigen Eingriffes in
seine Rechtsgüter zustehen.
Nach Abs. 3 besteht zur Vermeidung von
Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien und zur Verminderung der
Risiken der Helfer grundsätzlich kein Regressanspruch gegen den hilfeleistenden
Staat oder dessen Helfer. Lediglich wenn der Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig zugefügt worden ist, soll sich der hilfeersuchende Staat
regressieren können. Der Regress kann sich aber nicht gegen den einzelnen
Helfer, sondern nur gegen den hilfeleistenden Staat richten. Inwieweit der
hilfeleistende Staat, der den Regressanspruch des hilfeersuchenden Staates
befriedigt hat, seinerseits gegen „seinen“ Helfer Rückgriff nehmen kann und
welche Voraussetzungen dafür gegeben sind, ist im Vertrag nicht geregelt und
daher auf der Grundlage des Rechts der jeweiligen Vertragspartei zu beurteilen.
Zu Art. 11:
Art. 11 betont die Notwendigkeit
sicherer Fernmeldeverbindungen zu den Hilfsmannschaften am Einsatzort; die in
Art. 3 Abs. 1 genannten Behörden werden alle notwenigen Massnahmen treffen,
um diese zu gewährleisten.
Zu Art. 12:
Die Hilfeleistung endet nach
Aufgabenerfüllung oder nach entsprechender Aufforderung durch den hilfeersuchenden
Staat; dies entspricht dem Prinzip, dass die Koordinierung und Leitung der
Hilfsmassnahmen den Behörden des hilfeersuchenden Staates obliegt (Art. 8
Abs. 1).
Zu Art. 13:
Da Hilfeleistungen im konkreten Anlassfall
besser und rascher durchgeführt werden können, wenn bereits konkrete
Vorbereitungen getroffen worden sind, werden im Art. 13 demonstrativ mögliche
weitere Formen der Zusammenarbeit aufgezählt.
Art. 13 Abs. 2 bestimmt, dass das
Abkommen sinngemäß für die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung und für
gemeinsame Übungen anzuwenden ist. Im Sinne dieser Bestimmung gilt, dass die
Teilnahme an Übungen ebenfalls freiwillig erfolgt und dass kein Rechtsträger
unmittelbar auf Grund dieses Abkommens vom Bundesminister für Inneres zur
Teilnahme an Übungen verpflichtet werden kann. Eine unmittelbare Entsendung in
das Haschemitische Königreich Jordanien ist nur hinsichtlich jener Hilfskräfte
möglich, die auf Grund österreichischer Vorschriften den zuständigen Behörden
zur Verfügung stehen.
Die Tragung der Kosten wird daher auch in
diesen Fällen zweckmäßigerweise Gegenstand von Absprachen sein.
Zu Art. 14:
Unterschiede in der Auffassung über die
Anwendung dieses Abkommens werden
zwischen den im Art. 3 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden
beigelegt, ansonsten von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg bereinigt.
Zu Art. 15:
Vertragliche Regelungen, die zwischen den
beiden Vertragsparteien bereits bestehen, werden durch dieses Abkommen nicht
berührt.
Zu Art. 16:
Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen, kann aber jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt
werden.
Art. 16 Abs. 2 regelt das In-Kraft-Treten des Abkommens.