Vorblatt

Probleme:

Aufhebung von Bestimmungen über die Berechnung der Witwen(r)pension durch den Verfassungsgerichtshof.

Lösung:

Verfassungskonforme Neuregelung der Berechnung der Witwen(r)pension.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Rund drei Millionen Euro zusätzlich jährlich.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.


Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 27. Juni 2003, G 300/02, die Bestimmungen über die Berechnungsweise der Witwen(r)pension nach § 264 Abs. 2 bis 5 ASVG, § 145 Abs. 2 bis 5 GSVG und § 136 Abs. 2 bis 5 BSVG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft (vgl. die Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2003).

Die derzeit geltende Regelung knüpft an den Vergleich der Bemessungsgrundlagen des (der) Verstorbenen und der Witwe (des Witwers) an. Diese Bemessungsgrundlagen sind jedoch nach Auffassung des VfGH kein tauglicher Indikator für die Ermittlung der Hinterbliebenenpension, da das Abstellen auf die Bemessungsgrundlage in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen nicht die Versorgungslage der Hinterbliebenen widerspiegle. Ziel der Witwen(r)pension ist es nach Auffassung des VfGH, eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung zu sichern.

Zur Vorbereitung der Neuregelung der Berechnungsweise der Witwen(r)pension wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, in der die Sozialpartner, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien für Finanzen, für Gesundheit und Frauen sowie für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vertreten waren.

Die Arbeitsgruppe hat mehrere Lösungsvorschläge ausgearbeitet, von denen nunmehr jene Variante realisiert werden soll, welche die durch das einschlägige Erkenntnis des VfGH notwendig gewordene Neuregelung unter Beibehaltung der bisherigen Grundsätze für die Ermittlung der Witwen(r)pension umsetzt.

Maßgebend für die Höhe der Witwen(r)pension soll in Hinkunft die Relation der Einkommen des verstorbenen und des überlebenden Ehepartners in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten sein. Dabei bleibt insbesondere auch die Pensionsberechnungsformel nach § 264 Abs. 2 ASVG und den Parallelbestimmungen, die seit 1. Oktober 2000 gilt, unverändert. Die Bandbreite der Pensionshöhe soll somit weiterhin zwischen 0 und 60 % der (fiktiven) Pension des (der) Verstorbenen betragen, wobei es auch weiterhin für Hinterbliebene mit geringem Einkommen eine untere Schutzgrenze (im Kalenderjahr 2004: 1 503,50 € monatlich) sowie eine Leistungsobergrenze bei hohem Einkommen (im Kalenderjahr 2004: 6 900 € monatlich) geben soll.

Bei gleich hoher Berechnungsgrundlage soll so wie bisher die Witwen(r)pension 40 % betragen. Bei unterschiedlicher Berechnungsgrundlage erhöht oder vermindert sich der Hundertsatz von 40 für jeden Prozentpunkt um 0,3. Die Obergrenze an Witwen(r)pension beträgt 60 % der Pension des (der) Verstorbenen.

Durch die Heranziehung des Einkommens der letzten zwei Kalenderjahre vor dem Todeszeitpunkt soll – in Entsprechung der Judikatur des VfGH – die Versorgungslage zum Todeszeitpunkt besser wiedergegeben werden als dies nach bisherigem Recht, nämlich bei Abstellen auf die Bemessungsgrundlage, der Fall war. Insbesondere wird durch die Berücksichtigung auch des dem Todeszeitpunkt zweitvorangegangenen Kalenderjahres dem Umstand Rechnung getragen, dass im letzten Kalenderjahr vor dem Todeszeitpunkt das Einkommen des/der Verstorbenen vielfach durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit sinkt, sodass das alleinige Abstellen auf dieses letzte Kalenderjahr eine gewisse Verzerrung des Lebensstandards mit sich brächte.

Im Hinblick auf die der Harmonisierung der Hinterbliebenenversorgung zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen im Sozialversicherungsbereich und im öffentlichen Dienst soll auch am Begriff „Berechnungsgrundlage“ im § 264 Abs. 2 ASVG samt Parallelbestimmungen festgehalten werden; Berechnungsgrundlage ist künftig das Einkommen der letzten zwei Kalenderjahre vor dem Todestag.

Mit der vorgeschlagenen Neuregelung wird dem oben zitierten Erkenntnis des VfGH Rechnung getragen, wobei jedoch festgehalten werden muss, dass eine weitergehende Neugestaltung dieses Rechtsbereiches im Rahmen der Harmonisierung der Pensionssysteme („Eigenständige Alterssicherung für Frauen“) angestrebt wird.

Zu den finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Neuregelung wird Folgendes bemerkt:

Die vorgeschlagene Neuregelung führt bei den Frauen infolge der Anrechnung von Einkommen anstelle von Bemessungsgrundlagen zu einem geringfügig höheren Hundertsatz für die Ermittlung der Witwenpension. Dies kommt daher, dass die Einkommensunterschiede – die primär Unterschiede in den bezogenen Direktpensionen sein werden – zwischen der Hinterbliebenen und dem Verstorbenen größer sein werden als bei Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen. Diese höheren Prozentsätze werden sich allerdings nicht im selben Ausmaß in der Leistungshöhe niederschlagen, da ja schon derzeit Witwenpensionen bei einem Gesamteinkommen unter dem Grenzwert auf das Niveau von 60 % aufgestockt werden. Daher werden sich im alten wie auch im neuen Recht bei den meisten Frauen im Regelfall Witwenpensionen von 60 % der (fiktiven) Pension des Verstorbenen ergeben und der Gesamtdurchschnitt wird nur knapp darunter liegen. Die zusätzlichen Kosten werden in etwa bei drei Millionen Euro jährlich liegen.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

§ 264. (1) unverändert.

§ 264. (1) unverändert.

 

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.

 

(3) Als Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 gilt für den Fall, daß die Witwe (der Witwer) im Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten

(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten.

 

           1. keine Pension aus der Pensionsversicherung bezieht, die zu dem durch den Tod ausgelösten Stichtag (§ 223 Abs. 2) zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne des § 238, erhöht um 11 vH, aufgerundet auf Cent;

 

 

           2. eine Pension aus der Pensionsversicherung bezieht, die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 241), erhöht um 11 vH, aufgerundet auf Cent. Die §§ 108 h Abs. 4 und 261 b sind anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die höchste heranzuziehen.

 

 

Kommen sowohl Berechnungsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz als auch solche gemäß Abs. 5 in Betracht, so sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, daß die Berechnungsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bereits Teil einer Berechnungsgrundlage nach den Bestimmungen einer Altersversorgung gemäß Abs. 5 ist. In diesem Fall gilt als Berechnungsgrundlage die Berechnungsgrundlage nach Abs. 5.

 

 

(4) Als Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 gilt für den Fall, daß er (sie) im Zeitpunkt des Todes

(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.

 

           1. keine Pension aus der Pensionsversicherung bezog, die zu dem durch den Tod ausgelösten Stichtag (§ 223 Abs. 2) zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne des § 238, erhöht um 11 vH, aufgerundet auf Cent;

 

 

           2. eine Pension aus der Pensionsversicherung bezog, die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 241), erhöht um 11 vH, aufgerundet auf Cent. Die §§ 108 h Abs. 4 und 261 b sind anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die höchste heranzuziehen.

 

 

Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.

 

 

(5) Der Versicherung in der Pensionsversicherung oder dem Bezug einer Pension aus der Pensionsversicherung im Sinne der Abs. 3 und 4 sind Anwartschaften oder Ansprüche auf Pensionsversorgung

(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten:

 

           1. auf Grund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,

           1. Erwerbseinkommen im Sinne des § 91 Abs. 1,

 

           2. auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,

           2. wiederkehrende Geldleistungen

 

 

           a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach § 248) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder

 

 

               b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge (mit Ausnahme des Kinderzuschusses),

 

           3. auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,

           3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund

 

 

                a) des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,

 

 

               b) landesgesetzlicher Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,

 

 

                c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,

 

 

               d) des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

 

 

                e) des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,

 

 

                f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,

 

 

               g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

 

 

               h) des § 163 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,

 

 

                 i) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,

 

 

                 j) der Dienst(Pensions)ordnungen für (ehemalige) DienstnehmerInnen von

 

 

                         - öffentlich-rechtlichen Körperschaften und

 

 

                         - Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer Gebietskörperschaft verwaltet werden,

 

 

                k) sonstiger nach § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

 

 

                 l) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,

 

           4. auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

           4. außerordentliche Versorgungsbezüge,

 

           5. auf Grund des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,

           5. Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen aus dem gleichen Versicherungsfall handelt.

 

           6. auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,

 

 

           7. auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

 

 

           8. auf Grund des § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,

 

 

           9. auf Grund der Bundesbahn-Pensionsgesetzes,

 

 

         10. auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

 

 

                a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, und

 

 

               b) sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

 

 

       10a. auf Grund des Abschnittes VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, oder des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793,

 

 

         11. auf Grund sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

 

 

         12. auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft

 

 

sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsgenusses gleichzuhalten. Als Berechnungsgrundlage im Sinne der Abs. 3 und 4 für Bezüge gemäß Z 1 gilt die Berechnungsgrundlage gemäß § 15 Abs. 3, 4, 5 oder 6 des Pensionsgesetzes 1965; für Bezüge gemäß den Z 2 bis 12 und den unbefristeten Bezug eines außerordentlichen Versorgungsgenusses sind vergleichbare Berechnungsgrundlagen nach anderen Regelungen heranzuziehen. Kann eine vergleichbare Berechnungsgrundlage nicht ermittelt werden, so ist § 15 a Abs. 6 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

 

 

 (6) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248), nicht den Betrag von 1 465,08 € , so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248), den Betrag von 1 465,08 € überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 1 465,08 €. An die Stelle des Betrages von 1 465,08 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Als eigenes Einkommen gelten:

 (6) Erreicht die Summe aus dem eigenen Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 5 und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248), nicht den Betrag von 1 503,50 € monatlich, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248), den Betrag von 1 503,50 € überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 1 503,50 €. An die Stelle des Betrages von 1 503,50 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.

 

           1. jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,

 

 

           2. die im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes genannten Bezüge,

 

 

           3. wiederkehrende Geldleistungen

 

 

                a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder

 

 

               b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

 

 

           4. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund der im Abs. 5 genannten Vorschriften,

 

 

           5. außerordentliche Versorgungsbezüge und

 

 

           6. Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme.

 

 

 (6a) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

 (6a) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

 

           1. eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 6 Z 1 bis 6 und

           1. eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 5 und

 

           2. unverändert.

           2. unverändert.

 

das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45), so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz der Witwen-(Witwer-)Pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen-(Witwer-) Pension das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.

das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45), so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz der Witwen-(Witwer-)Pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen-(Witwer-) Pension das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.

 

 (7) bis (10) unverändert.

 (7) bis (10) unverändert.

 

 

Schlussbestimmung zu Art. 1 des 2. Sozialversicherungs- Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. xxx

 

 

§ 614. § 264 Abs. 2 bis 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft und ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 eingetreten sind.

 

Artikel 2

 

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

 

§ 145. (1) unverändert.

§ 145. (1) unverändert.

 

 (2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.

 (2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.

 

 (3) Als Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 gilt für den Fall, daß die Witwe (der Witwer) im Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten

 (3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten.

 

           1. keine Pension aus der Pensionsversicherung bezieht, die zu dem durch den Tod ausgelösten Stichtag (§ 113 Abs. 2) zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne des § 122, erhöht um 11 vH, aufgerundet auf Cent;

 

 

           2. eine Pension aus der Pensionsversicherung bezieht, die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 126), erhöht um 11 vH, aufgerundet auf Cent. Die §§ 50 Abs. 4 und 143 sind anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die höchste heranzuziehen. 

 

 

Kommen sowohl Berechnungsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz als auch solche gemäß Abs. 5 in Betracht, so sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, daß die Berechnungsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bereits Teil einer Berechnungsgrundlage nach den Bestimmungen einer Altersversorgung gemäß Abs. 5 ist. In diesem Fall gilt als Berechnungsgrundlage die Berechnungsgrundlage nach Abs. 5.

 

 

 (4) Als Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 gilt für den Fall, daß er (sie) im Zeitpunkt des Todes

 (4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.

 

           1. keine Pension aus der Pensionsversicherung bezog, die zu dem durch den Tod ausgelösten Stichtag (§ 113 Abs. 2) zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne des § 122, erhöht um 11 vH, aufgerundet auf Cent;

 

 

           2. eine Pension aus der Pensionsversicherung bezog, die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 126), erhöht um 11 vH, aufgerundet auf Cent. Die §§ 50 Abs. 4 und 143 sind anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die höchste heranzuziehen. 

 

 

Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.

 

 

 (5) Der Versicherung in der Pensionsversicherung oder dem Bezug einer Pension aus der Pensionsversicherung im Sinne der Abs. 3 und 4 sind Anwartschaften oder Ansprüche auf Pensionsversorgung

 (5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten:

 

           1. auf Grund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,

           1. Erwerbseinkommen im Sinne des § 60 Abs. 1,

 

           2. auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,

           2. wiederkehrende Geldleistungen

 

 

                a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach § 141) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder

 

 

               b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses),

 

           3. auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,

           3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund

 

 

                a) des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,

 

 

               b) landesgesetzlicher Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,

 

 

                c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,

 

 

               d) des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

 

 

                e) des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,

 

 

                f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,

 

 

               g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

 

 

               h) des § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,

 

 

                 i) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,

 

 

                 j) der Dienst(Pensions)ordnungen für (ehemalige) DienstnehmerInnen von

 

 

                         - öffentlich-rechtlichen Körperschaften und

 

 

                         - Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer Gebietskörperschaft verwaltet werden,

 

 

                k) sonstiger nach § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

 

 

                 l) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,

 

           4. auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

           4. außerordentliche Versorgungsbezüge,

 

           5. auf Grund des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,

           5. Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses, soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen aus dem gleichen Versicherungsfall handelt.

 

           6. auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,

 

 

           7. auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

 

 

           8. auf Grund des § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,

 

 

           9. auf Grund der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313,

 

 

         10. auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

 

 

                a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, und

 

 

               b) sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

 

 

       10a. auf Grund des Abschnittes VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl.Nr.298, oder des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793,

 

 

         11. auf Grund sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

 

 

         12. auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft 

 

 

sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsgenusses gleichzuhalten. Als Berechnungsgrundlage im Sinne der Abs. 3 und 4 für Bezüge gemäß Z 1 gilt die Berechnungsgrundlage gemäß § 15 Abs. 3, 4, 5 oder 6 des Pensionsgesetzes 1965; für Bezüge gemäß den Z 2 bis 12 und den unbefristeten Bezug eines außerordentlichen Versorgungsgenusses sind vergleichbare Berechnungsgrundlagen nach anderen Regelungen heranzuziehen. Kann eine vergleichbare Berechnungsgrundlage nicht ermittelt werden, so ist § 15a Abs. 6 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

 

 

(6) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 141), nicht den Betrag von 1 465,08 €, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht.  Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 141), den Betrag von 1 465,08 € überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 1 465,08 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag. Als eigenes Einkommen gelten:

(6) Erreicht die Summe aus dem eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 5 und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 141), nicht den Betrag von 1 503,50 € monatlich, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 141), den Betrag von 1 503,50 € überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 1 503,50 €. An die Stelle des Betrages von 1 503,50 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag.

 

           1. jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,

 

 

           2. die im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes genannten Bezüge,

 

 

           3. wiederkehrende Geldleistungen

 

 

                a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder

 

 

               b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

 

 

           4. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund der im Abs. 5 genannten Vorschriften,

 

 

           5. außerordentliche Versorgungsbezüge und

 

 

           6. Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme.

 

 

 (6a) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

 (6a) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

 

           1. eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 6 Z 1 bis 6 und

           1. eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 5 und

 

           2. unverändert.

           2. unverändert.

 

das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension das 60fache dieser Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.

das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension das 60fache dieser Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.

 

 (7) bis (10) unverändert.

 (7) bis (10) unverändert.

 

 

Schlussbestimmung zu Art. 2 des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. xxx

 

 

§ 304. § 145 Abs. 2 bis 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft und ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 eingetreten sind.

 

Artikel 3

 

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

 

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

 

§ 136. (1) unverändert.

§ 136. (1) unverändert.

 

 (2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.

 (2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.

 

 (3) Als Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 gilt für den Fall, daß die Witwe (der Witwer) im Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten

 (3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten.

 

           1. keine Pension aus der Pensionsversicherung bezieht, die zu dem durch den Tod ausgelösten Stichtag (§ 104 Abs. 2) zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne des § 113, erhöht um 11 vH, aufgerundet auf Cent;

 

 

           2. eine Pension aus der Pensionsversicherung bezieht, die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 117), erhöht um 11 vH, aufgerundet auf Cent. Die §§ 46 Abs. 4 und 134 sind anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die höchste heranzuziehen.

 

 

Kommen sowohl Berechnungsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz als auch solche gemäß Abs. 5 in Betracht, so sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, daß die Berechnungsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bereits Teil einer Berechnungsgrundlage nach den Bestimmungen einer Altersversorgung gemäß Abs. 5 ist. In diesem Fall gilt als Berechnungsgrundlage die Berechnungsgrundlage nach Abs. 5.

 

 

 (4) Als Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 gilt für den Fall, daß er (sie) im Zeitpunkt des Todes

 (4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.

 

           1. keine Pension aus der Pensionsversicherung bezog, die zu dem durch den Tod ausgelösten Stichtag (§ 104 Abs. 2) zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne des § 113, erhöht um 11 vH, aufgerundet auf Cent;

 

 

           2. eine Pension aus der Pensionsversicherung bezog, die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 117), erhöht um 11 vH, aufgerundet auf Cent. Die §§ 46 Abs. 4 und 134 sind anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die höchste heranzuziehen. 

 

 

Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.

 

 

 (5) Der Versicherung in der Pensionsversicherung oder dem Bezug einer Pension aus der Pensionsversicherung im Sinne der Abs. 3 und 4 sind Anwartschaften oder Ansprüche auf Pensionsversorgung

 (5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten:

 

           1. auf Grund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,

           1. Erwerbseinkommen im Sinne des § 56 Abs. 1,

 

           2. auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,

           2. wiederkehrende Geldleistungen

 

 

                a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach § 132) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder

 

 

               b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses),

 

           3. auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,

           3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund

 

 

                a) des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,

 

 

               b) landesgesetzlicher Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,

 

 

                c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,

 

 

               d) des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

 

 

                e) des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,

 

 

                f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,

 

 

               g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

 

 

               h) des § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,

 

 

                 i) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,

 

 

                 j) der Dienst(Pensions)ordnungen für (ehemalige) DienstnehmerInnen von

 

 

             - öffentlich-rechtlichen Körperschaften und

 

 

             - Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer Gebietskörperschaft verwaltet werden,

 

 

                k) sonstiger nach § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

 

 

                 l) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,

 

           4. auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

           4. außerordentliche Versorgungsbezüge,

 

           5. auf Grund des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,

           5. Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen aus dem gleichen Versicherungsfall handelt.

 

           6. auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,

 

 

           7. auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

 

 

           8. auf Grund des § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,

 

 

           9. auf Grund der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313,

 

 

         10. auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

 

 

                a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, und

 

 

               b) sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,  

 

 

       10a. auf Grund des Abschnittes VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, oder des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793,

 

 

         11. auf Grund sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

 

 

         12. auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsgenusses gleichzuhalten. Als Berechnungsgrundlage im Sinne der Abs. 3 und 4 für Bezüge gemäß Z 1 gilt die Berechnungsgrundlage gemäß § 15 Abs. 3, 4, 5 oder 6 des Pensionsgesetzes 1965; für Bezüge gemäß den Z 2 bis 12 und den unbefristeten Bezug eines außerordentlichen Versorgungsgenusses sind vergleichbare Berechnungsgrundlagen nach anderen Regelungen heranzuziehen. Kann eine vergleichbare Berechnungsgrundlage nicht ermittelt werden, so ist § 15 a Abs. 6 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

 

 

 (6) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132), nicht den Betrag von 1 465,08 € , so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht.  Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132), den Betrag von 1 465,08 €  überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 1 465,08 € . An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag. Als eigenes Einkommen gelten:

 (6) Erreicht die Summe aus dem eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 5 und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132), nicht den Betrag von 1 503,50 € monatlich, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132), den Betrag von 1 503,50 € überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 1 503,50 €. An die Stelle des Betrages von 1 503,50 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.

 

           1. jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,

 

 

           2. die im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes genannten Bezüge,

 

 

           3. wiederkehrende Geldleistungen

 

 

                a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder

 

 

               b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

 

 

           4. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund der im Abs. 5 genannten Vorschriften,

 

 

           5. außerordentliche Versorgungsbezüge und

 

 

           6. Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme.

 

 

 (6a) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

 (6a) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

 

           1. eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 6 Z 1 bis 6 und

           1. eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 5 und

 

           2. unverändert.

           2. unverändert.

 

das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz der Witwen-(Witwer-)pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen-(Witwer-)pension das 60fache dieser Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.

das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz der Witwen-(Witwer-)pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen-(Witwer)-pension das 60fache dieser Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.

 

 (7) bis (10) unverändert.

 (7) bis (10) unverändert.

 

 

Schlussbestimmung zu Art. 3 des 2. Sozialversicherungs- Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. xxx

 

 

§ 293. § 136 Abs. 2 bis 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft und ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 eingetreten sind.