Vorblatt
Probleme:
Aufhebung von Bestimmungen über die
Berechnung der Witwen(r)pension durch den Verfassungsgerichtshof.
Lösung:
Verfassungskonforme Neuregelung der
Berechnung der Witwen(r)pension.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Rund drei Millionen Euro zusätzlich
jährlich.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften
der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in
den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt
sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1
Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).
Besonderer Teil
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit
Erkenntnis vom 27. Juni 2003, G 300/02, die Bestimmungen über die
Berechnungsweise der Witwen(r)pension nach § 264 Abs. 2 bis 5 ASVG,
§ 145 Abs. 2 bis 5 GSVG und § 136 Abs. 2 bis 5 BSVG wegen
Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben. Die
Aufhebung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft
(vgl. die Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2003).
Die derzeit geltende Regelung knüpft an den
Vergleich der Bemessungsgrundlagen des (der) Verstorbenen und der Witwe (des
Witwers) an. Diese Bemessungsgrundlagen sind jedoch nach Auffassung des VfGH kein
tauglicher Indikator für die Ermittlung der Hinterbliebenenpension, da das
Abstellen auf die Bemessungsgrundlage in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl
von Fällen nicht die Versorgungslage der Hinterbliebenen widerspiegle. Ziel der
Witwen(r)pension ist es nach Auffassung des VfGH, eine dem zuletzt erworbenen
Lebensstandard nahe kommende Versorgung zu sichern.
Zur Vorbereitung der Neuregelung der
Berechnungsweise der Witwen(r)pension wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, in
der die Sozialpartner, der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien für
Finanzen, für Gesundheit und Frauen sowie für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz vertreten waren.
Die Arbeitsgruppe hat mehrere
Lösungsvorschläge ausgearbeitet, von denen nunmehr jene Variante realisiert
werden soll, welche die durch das einschlägige Erkenntnis des VfGH notwendig
gewordene Neuregelung unter Beibehaltung der bisherigen Grundsätze für die
Ermittlung der Witwen(r)pension umsetzt.
Maßgebend für die Höhe der Witwen(r)pension
soll in Hinkunft die Relation der Einkommen des verstorbenen und des
überlebenden Ehepartners in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt
des Todes des (der) Versicherten sein. Dabei bleibt insbesondere auch die
Pensionsberechnungsformel nach § 264 Abs. 2 ASVG und den
Parallelbestimmungen, die seit 1. Oktober 2000 gilt, unverändert. Die Bandbreite
der Pensionshöhe soll somit weiterhin zwischen 0 und 60 % der (fiktiven)
Pension des (der) Verstorbenen betragen, wobei es auch weiterhin für
Hinterbliebene mit geringem Einkommen eine untere Schutzgrenze (im
Kalenderjahr 2004: 1 503,50 € monatlich) sowie eine Leistungsobergrenze
bei hohem Einkommen (im Kalenderjahr 2004: 6 900 € monatlich)
geben soll.
Bei gleich hoher Berechnungsgrundlage soll
so wie bisher die Witwen(r)pension 40 % betragen. Bei unterschiedlicher
Berechnungsgrundlage erhöht oder vermindert sich der Hundertsatz von 40 für
jeden Prozentpunkt um 0,3. Die Obergrenze an Witwen(r)pension beträgt 60 %
der Pension des (der) Verstorbenen.
Durch die Heranziehung des Einkommens der
letzten zwei Kalenderjahre vor dem Todeszeitpunkt soll – in Entsprechung der
Judikatur des VfGH – die Versorgungslage zum Todeszeitpunkt besser wiedergegeben
werden als dies nach bisherigem Recht, nämlich bei Abstellen auf die
Bemessungsgrundlage, der Fall war. Insbesondere wird durch die Berücksichtigung
auch des dem Todeszeitpunkt zweitvorangegangenen Kalenderjahres dem Umstand
Rechnung getragen, dass im letzten Kalenderjahr vor dem Todeszeitpunkt das
Einkommen des/der Verstorbenen vielfach durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit
sinkt, sodass das alleinige Abstellen auf dieses letzte Kalenderjahr eine
gewisse Verzerrung des Lebensstandards mit sich brächte.
Im Hinblick auf die der Harmonisierung der
Hinterbliebenenversorgung zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen im
Sozialversicherungsbereich und im öffentlichen Dienst soll auch am Begriff „Berechnungsgrundlage“
im § 264 Abs. 2 ASVG samt Parallelbestimmungen festgehalten werden;
Berechnungsgrundlage ist künftig das Einkommen der letzten zwei Kalenderjahre
vor dem Todestag.
Mit der vorgeschlagenen Neuregelung wird
dem oben zitierten Erkenntnis des VfGH Rechnung getragen, wobei jedoch
festgehalten werden muss, dass eine weitergehende Neugestaltung dieses
Rechtsbereiches im Rahmen der Harmonisierung der Pensionssysteme („Eigenständige
Alterssicherung für Frauen“) angestrebt wird.
Zu den finanziellen Auswirkungen der
vorgeschlagenen Neuregelung wird Folgendes bemerkt:
Die vorgeschlagene Neuregelung führt bei
den Frauen infolge der Anrechnung von Einkommen anstelle von Bemessungsgrundlagen
zu einem geringfügig höheren Hundertsatz für die Ermittlung der Witwenpension.
Dies kommt daher, dass die Einkommensunterschiede – die primär
Unterschiede in den bezogenen Direktpensionen sein werden – zwischen der
Hinterbliebenen und dem Verstorbenen größer sein werden als bei
Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen. Diese höheren Prozentsätze werden
sich allerdings nicht im selben Ausmaß in der Leistungshöhe niederschlagen, da
ja schon derzeit Witwenpensionen bei einem Gesamteinkommen unter dem Grenzwert
auf das Niveau von 60 % aufgestockt werden. Daher werden sich im alten wie
auch im neuen Recht bei den meisten Frauen im Regelfall Witwenpensionen von
60 % der (fiktiven) Pension des Verstorbenen ergeben und der
Gesamtdurchschnitt wird nur knapp darunter liegen. Die zusätzlichen Kosten
werden in etwa bei drei Millionen Euro jährlich liegen.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel 1 |
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Änderung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes |
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||
Witwen(Witwer)pension, Ausmaß |
Witwen(Witwer)pension, Ausmaß |
||
§ 264. (1) unverändert. |
§ 264. (1) unverändert. |
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(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird
vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in
Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei
einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert
sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder
übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin
mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig
zu berücksichtigen. |
(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird
vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in
Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei
einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich
für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt,
um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60
begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu
berücksichtigen. |
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(3) Als Berechnungsgrundlage der Witwe (des
Witwers) im Sinne des Abs. 2 gilt für den Fall, daß die Witwe (der
Witwer) im Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten |
(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des
Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den
letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der)
Versicherten. |
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|
1. keine Pension aus der Pensionsversicherung
bezieht, die zu dem durch den Tod ausgelösten Stichtag (§ 223
Abs. 2) zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne des § 238, erhöht
um 11 vH, aufgerundet auf Cent; |
|
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|
2. eine Pension aus der Pensionsversicherung
bezieht, die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage (§§ 238
Abs. 1, 241), erhöht um 11 vH, aufgerundet auf Cent. Die
§§ 108 h Abs. 4 und 261 b sind anzuwenden. Kommen mehrere
Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die höchste heranzuziehen. |
|
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Kommen sowohl
Berechnungsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz als auch solche gemäß
Abs. 5 in Betracht, so sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, daß die
Berechnungsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bereits Teil einer Berechnungsgrundlage
nach den Bestimmungen einer Altersversorgung gemäß Abs. 5 ist. In diesem
Fall gilt als Berechnungsgrundlage die Berechnungsgrundlage nach Abs. 5. |
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|
(4) Als Berechnungsgrundlage des (der)
Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 gilt für den Fall, daß er (sie) im
Zeitpunkt des Todes |
(4) Berechnungsgrundlage des (der)
Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in
den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes. |
|
|
1. keine Pension aus der Pensionsversicherung
bezog, die zu dem durch den Tod ausgelösten Stichtag (§ 223 Abs. 2)
zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne des § 238, erhöht um
11 vH, aufgerundet auf Cent; |
|
|
|
2. eine Pension aus der Pensionsversicherung
bezog, die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage (§§ 238
Abs. 1, 241), erhöht um 11 vH, aufgerundet auf Cent. Die
§§ 108 h Abs. 4 und 261 b sind anzuwenden. Kommen mehrere
Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die höchste heranzuziehen. |
|
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|
Abs. 3 vorletzter und letzter
Satz sind anzuwenden. |
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(5) Der Versicherung in der
Pensionsversicherung oder dem Bezug einer Pension aus der
Pensionsversicherung im Sinne der Abs. 3 und 4 sind Anwartschaften
oder Ansprüche auf Pensionsversorgung |
(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3
und 4 gelten: |
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|
1. auf Grund des Pensionsgesetzes 1965,
BGBl. Nr. 340, |
1. Erwerbseinkommen im Sinne des § 91
Abs. 1, |
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2. auf Grund von landesgesetzlichen
Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind, |
2. wiederkehrende Geldleistungen |
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a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit
Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach
§ 248) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen
über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder |
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b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher
oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge (mit Ausnahme des
Kinderzuschusses), |
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3. auf Grund des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, |
3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund |
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a) des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 340, |
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|
b) landesgesetzlicher Vorschriften, die dem
Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind, |
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c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl.
Nr. 302/1984, |
|
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d) des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, |
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e) des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972,
und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften, |
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|
f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl.
Nr. 85/1953, |
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g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl.
Nr. 159/1958, |
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h) des § 163 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 333, |
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|
|
i) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I
Nr. 86/2001, |
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j) der Dienst(Pensions)ordnungen für (ehemalige)
DienstnehmerInnen von |
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|
- öffentlich-rechtlichen Körperschaften und |
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- Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben,
die von den Organen einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, |
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|
k) sonstiger nach § 5 Abs. 1 Z 3
ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse, |
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|
|
l) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft, |
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4. auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, |
4. außerordentliche Versorgungsbezüge, |
|
|
5. auf Grund des Bezügegesetzes,
BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften, |
5. Pensionen auf Grund ausländischer
Versicherungs- oder Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses),
soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen aus dem gleichen
Versicherungsfall handelt. |
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|
6. auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
BGBl. Nr. 85/1953, |
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|
7. auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes,
BGBl. Nr. 159/1958, |
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|
8. auf Grund des § 163 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, |
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9. auf Grund der Bundesbahn-Pensionsgesetzes, |
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10. auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für
Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von |
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a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds,
Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer
Gebietskörperschaft verwaltet werden, und |
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b) sonstigen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, |
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10a. auf Grund des Abschnittes VII der
Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, oder des
Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996,
BGBl. Nr. 793, |
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11. auf Grund sonstiger gemäß § 5
Abs. 1 Z 3 pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse, |
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12. auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer
Gebietskörperschaft |
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sowie der unbefristete Bezug eines
außerordentlichen Versorgungsgenusses gleichzuhalten. Als
Berechnungsgrundlage im Sinne der Abs. 3 und 4 für Bezüge gemäß
Z 1 gilt die Berechnungsgrundlage gemäß § 15 Abs. 3, 4, 5 oder
6 des Pensionsgesetzes 1965; für Bezüge gemäß den Z 2 bis 12
und den unbefristeten Bezug eines außerordentlichen Versorgungsgenusses sind
vergleichbare Berechnungsgrundlagen nach anderen Regelungen heranzuziehen.
Kann eine vergleichbare Berechnungsgrundlage nicht ermittelt werden, so ist
§ 15 a Abs. 6 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden. |
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(6) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe (des
Witwers) und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer
Steigerungsbetrag (§ 248), nicht den Betrag von 1 465,08 € ,
so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der
Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen
und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte
Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem
Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein
besonderer Steigerungsbetrag (§ 248), den Betrag von
1 465,08 € überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages
von 1 465,08 €. An die Stelle des Betrages von 1 465,08 €
tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001,
der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Als eigenes Einkommen
gelten: |
(6) Erreicht die Summe aus dem eigenen Einkommen der Witwe
(des Witwers) nach Abs. 5 und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein
besonderer Steigerungsbetrag (§ 248), nicht den Betrag von
1 503,50 € monatlich, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft,
der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, dass die Summe
aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht.
Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in
denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension,
ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248), den Betrag von
1 503,50 € überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages
von 1 503,50 €. An die Stelle des Betrages von 1 503,50 €
tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf
§ 108 Abs. 9 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f)
vervielfachte Betrag. |
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1. jedes Einkommen aus selbständiger oder
unselbständiger Erwerbstätigkeit, |
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2. die im § 1 Z 4 lit. c des
Teilpensionsgesetzes genannten Bezüge, |
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3. wiederkehrende Geldleistungen |
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a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung
(ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus
der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die
Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder |
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b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher
oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge, |
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4. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund der
im Abs. 5 genannten Vorschriften, |
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5. außerordentliche Versorgungsbezüge und |
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6. Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs-
oder Versorgungssysteme. |
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(6a) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus |
(6a) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus |
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1. eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers)
nach Abs. 6 Z 1 bis 6 und |
1. eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers)
nach Abs. 5 und |
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2. unverändert. |
2. unverändert. |
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|
das 60fache der
Höchstbeitragsgrundlage (§ 45), so ist - solange diese Voraussetzung
zutrifft - der Hundertsatz der Witwen-(Witwer-)Pension so weit zu vermindern,
dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen-(Witwer-) Pension das 60fache
der Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz
ist nach unten hin mit Null begrenzt. |
das 60fache der
Höchstbeitragsgrundlage (§ 45), so ist - solange diese Voraussetzung
zutrifft - der Hundertsatz der Witwen-(Witwer-)Pension so weit zu vermindern,
dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen-(Witwer-) Pension das 60fache
der Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz
ist nach unten hin mit Null begrenzt. |
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(7) bis (10) unverändert. |
(7) bis (10) unverändert. |
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Schlussbestimmung
zu Art. 1 des 2. Sozialversicherungs- Änderungsgesetzes 2004,
BGBl. I Nr. xxx |
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§ 614. § 264
Abs. 2 bis 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft und ist auf
Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004
eingetreten sind. |
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Artikel 2 |
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||
Änderung des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes |
|
||
Witwen(Witwer)pension, Ausmaß |
Witwen(Witwer)pension, Ausmaß |
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|
§ 145. (1) unverändert. |
§ 145. (1) unverändert. |
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(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der
Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der
Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von
100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden
Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er
ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile
von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen. |
(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der
Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der
Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von
100 % beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für
jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um
0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt.
Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu
berücksichtigen. |
|
|
(3) Als Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im
Sinne des Abs. 2 gilt für den Fall, daß die Witwe (der Witwer) im
Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten |
(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne
des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei
Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten. |
|
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1. keine Pension aus der Pensionsversicherung
bezieht, die zu dem durch den Tod ausgelösten Stichtag (§ 113
Abs. 2) zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne des § 122,
erhöht um 11 vH, aufgerundet auf Cent; |
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|
2. eine Pension aus der Pensionsversicherung
bezieht, die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage (§§ 122
Abs. 1, 126), erhöht um 11 vH, aufgerundet auf Cent. Die
§§ 50 Abs. 4 und 143 sind anzuwenden. Kommen mehrere
Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die höchste heranzuziehen. |
|
|
|
Kommen sowohl
Berechnungsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz als auch solche gemäß
Abs. 5 in Betracht, so sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, daß die
Berechnungsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bereits Teil einer Berechnungsgrundlage
nach den Bestimmungen einer Altersversorgung gemäß Abs. 5 ist. In diesem
Fall gilt als Berechnungsgrundlage die Berechnungsgrundlage nach Abs. 5. |
|
|
|
(4) Als Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im
Sinne des Abs. 2 gilt für den Fall, daß er (sie) im Zeitpunkt des Todes |
(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne
des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei
Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes. |
|
|
1. keine Pension aus der Pensionsversicherung
bezog, die zu dem durch den Tod ausgelösten Stichtag (§ 113 Abs. 2)
zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne des § 122, erhöht um
11 vH, aufgerundet auf Cent; |
|
|
|
2. eine Pension aus der Pensionsversicherung bezog,
die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage (§§ 122
Abs. 1, 126), erhöht um 11 vH, aufgerundet auf Cent. Die
§§ 50 Abs. 4 und 143 sind anzuwenden. Kommen mehrere
Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die höchste heranzuziehen. |
|
|
|
Abs. 3 vorletzter und letzter
Satz sind anzuwenden. |
|
|
|
(5) Der Versicherung in der Pensionsversicherung oder dem
Bezug einer Pension aus der Pensionsversicherung im Sinne der Abs. 3
und 4 sind Anwartschaften oder Ansprüche auf Pensionsversorgung |
(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten: |
|
|
1. auf Grund des Pensionsgesetzes 1965,
BGBl. Nr. 340, |
1. Erwerbseinkommen im Sinne des § 60
Abs. 1, |
|
|
2. auf Grund von landesgesetzlichen
Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind, |
2. wiederkehrende Geldleistungen |
|
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|
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit
Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach
§ 141) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen
über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder |
|
|
|
b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher
oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge (mit Ausnahme eines
Kinderzuschusses), |
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|
3. auf Grund des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, |
3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund |
|
|
|
a) des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 340, |
|
|
|
b) landesgesetzlicher Vorschriften, die dem
Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind, |
|
|
|
c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl.
Nr. 302/1984, |
|
|
|
d) des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, |
|
|
|
e) des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972,
und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften, |
|
|
|
f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl.
Nr. 85/1953, |
|
|
|
g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl.
Nr. 159/1958, |
|
|
|
h) des § 163 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, |
|
|
|
i) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I
Nr. 86/2001, |
|
|
|
j) der Dienst(Pensions)ordnungen für (ehemalige)
DienstnehmerInnen von |
|
|
|
- öffentlich-rechtlichen Körperschaften und |
|
|
|
- Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben,
die von den Organen einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, |
|
|
|
k) sonstiger nach § 5 Abs. 1 Z 3
ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse, |
|
|
|
l) vertraglicher Pensionszusagen einer
Gebietskörperschaft, |
|
|
4. auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, |
4. außerordentliche Versorgungsbezüge, |
|
|
5. auf Grund des Bezügegesetzes,
BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher
Vorschriften, |
5. Pensionen auf Grund ausländischer
Versicherungs- oder Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses,
soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen aus dem gleichen
Versicherungsfall handelt. |
|
|
6. auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
BGBl. Nr. 85/1953, |
|
|
|
7. auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes,
BGBl. Nr. 159/1958, |
|
|
|
8. auf Grund des § 163 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, |
|
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9. auf Grund der
Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, |
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10. auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für
Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von |
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a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds,
Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer
Gebietskörperschaft verwaltet werden, und |
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b) sonstigen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, |
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10a. auf Grund des Abschnittes VII der
Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl.Nr.298, oder des
Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996,
BGBl. Nr. 793, |
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11. auf Grund sonstiger gemäß § 5
Abs. 1 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse, |
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12. auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer
Gebietskörperschaft |
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sowie der unbefristete Bezug eines
außerordentlichen Versorgungsgenusses gleichzuhalten. Als
Berechnungsgrundlage im Sinne der Abs. 3 und 4 für Bezüge gemäß
Z 1 gilt die Berechnungsgrundlage gemäß § 15 Abs. 3, 4, 5 oder
6 des Pensionsgesetzes 1965; für Bezüge gemäß den Z 2 bis 12
und den unbefristeten Bezug eines außerordentlichen Versorgungsgenusses sind
vergleichbare Berechnungsgrundlagen nach anderen Regelungen heranzuziehen.
Kann eine vergleichbare Berechnungsgrundlage nicht ermittelt werden, so ist
§ 15a Abs. 6 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden. |
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(6) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen
der Witwe (des Witwers) und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein
besonderer Steigerungsbetrag (§ 141), nicht den Betrag von 1 465,08 €,
so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der
Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen
und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60
nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60
bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag
(§ 141), den Betrag von 1 465,08 € überschreitet, tritt diese an die
Stelle des Betrages von 1 465,08 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1.
Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem
jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag. Als eigenes
Einkommen gelten: |
(6) Erreicht die Summe aus dem eigenem
Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 5 und der
Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag
(§ 141), nicht den Betrag von 1 503,50 € monatlich, so ist, solange
diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension
soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension
den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht
überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60
bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag
(§ 141), den Betrag von 1 503,50 € überschreitet, tritt diese
an die Stelle des Betrages von 1 503,50 €. An die Stelle des
Betrages von 1 503,50 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres
der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor
(§ 47) vervielfachte Betrag. |
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1. jedes Einkommen aus selbständiger oder
unselbständiger Erwerbstätigkeit, |
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2. die im § 1 Z 4 lit. c des
Teilpensionsgesetzes genannten Bezüge, |
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3. wiederkehrende Geldleistungen |
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a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung
(ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus
der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die
Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder |
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b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher
oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge, |
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4. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund der
im Abs. 5 genannten Vorschriften, |
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5. außerordentliche Versorgungsbezüge und |
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6. Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs-
oder Versorgungssysteme. |
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(6a) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus |
(6a) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus |
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1. eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers)
nach Abs. 6 Z 1 bis 6 und |
1. eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers)
nach Abs. 5 und |
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2. unverändert. |
2. unverändert. |
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das 60fache der
Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist - solange diese
Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension so weit zu
vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension
das 60fache dieser Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so
ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt. |
das 60fache der
Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist - solange diese
Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension so weit zu
vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension
das 60fache dieser Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so
ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt. |
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(7) bis (10) unverändert. |
(7) bis (10) unverändert. |
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Schlussbestimmung
zu Art. 2 des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2004,
BGBl. I Nr. xxx |
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§ 304. § 145 Abs. 2 bis 6a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit
1. Juli 2004 in Kraft und ist auf Versicherungsfälle des Todes
anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 eingetreten sind. |
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Artikel 3 |
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||
Änderung des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
|
||
Witwen(Witwer)pension, Ausmaß |
Witwen(Witwer)pension, Ausmaß |
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|
§ 136. (1) unverändert. |
§ 136. (1) unverändert. |
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|
(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der
Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der
Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von
100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden
Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er
ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile
von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen. |
(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der
Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der
Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von
100 % beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für
jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um
0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt.
Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu
berücksichtigen. |
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(3) Als Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im
Sinne des Abs. 2 gilt für den Fall, daß die Witwe (der Witwer) im
Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten |
(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne
des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei
Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten. |
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1. keine Pension aus der Pensionsversicherung
bezieht, die zu dem durch den Tod ausgelösten Stichtag (§ 104
Abs. 2) zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne des § 113,
erhöht um 11 vH, aufgerundet auf Cent; |
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2. eine Pension aus der Pensionsversicherung
bezieht, die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage (§§ 113
Abs. 1, 117), erhöht um 11 vH, aufgerundet auf Cent. Die §§ 46
Abs. 4 und 134 sind anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in
Betracht, so ist die höchste heranzuziehen. |
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Kommen sowohl
Berechnungsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz als auch solche gemäß
Abs. 5 in Betracht, so sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, daß die
Berechnungsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bereits Teil einer Berechnungsgrundlage
nach den Bestimmungen einer Altersversorgung gemäß Abs. 5 ist. In diesem
Fall gilt als Berechnungsgrundlage die Berechnungsgrundlage nach Abs. 5. |
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|
(4) Als Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im
Sinne des Abs. 2 gilt für den Fall, daß er (sie) im Zeitpunkt des Todes |
(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne
des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei
Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes. |
|
|
1. keine Pension aus der Pensionsversicherung
bezog, die zu dem durch den Tod ausgelösten Stichtag (§ 104 Abs. 2)
zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne des § 113, erhöht um
11 vH, aufgerundet auf Cent; |
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2. eine Pension aus der Pensionsversicherung bezog,
die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage (§§ 113
Abs. 1, 117), erhöht um 11 vH, aufgerundet auf Cent. Die §§ 46
Abs. 4 und 134 sind anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in
Betracht, so ist die höchste heranzuziehen. |
|
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|
Abs. 3 vorletzter und letzter
Satz sind anzuwenden. |
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(5) Der Versicherung in der Pensionsversicherung oder dem
Bezug einer Pension aus der Pensionsversicherung im Sinne der Abs. 3
und 4 sind Anwartschaften oder Ansprüche auf Pensionsversorgung |
(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten: |
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|
1. auf Grund des Pensionsgesetzes 1965,
BGBl. Nr. 340, |
1. Erwerbseinkommen im Sinne des § 56
Abs. 1, |
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2. auf Grund von landesgesetzlichen
Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind, |
2. wiederkehrende Geldleistungen |
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a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit
Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach
§ 132) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen
über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder |
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|
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b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher
oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge (mit Ausnahme eines
Kinderzuschusses), |
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|
3. auf Grund des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, |
3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund |
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|
a) des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 340, |
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|
b) landesgesetzlicher Vorschriften, die dem
Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind, |
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c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl.
Nr. 302/1984, |
|
|
|
d) des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, |
|
|
|
e) des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972,
und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften, |
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|
|
f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl.
Nr. 85/1953, |
|
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|
g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl.
Nr. 159/1958, |
|
|
|
h) des § 163 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, |
|
|
|
i) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I
Nr. 86/2001, |
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|
j) der Dienst(Pensions)ordnungen für (ehemalige)
DienstnehmerInnen von |
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|
- öffentlich-rechtlichen Körperschaften und |
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|
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- Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben,
die von den Organen einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, |
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|
|
k) sonstiger nach § 5 Abs. 1 Z 3
ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse, |
|
|
|
l) vertraglicher Pensionszusagen einer
Gebietskörperschaft, |
|
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4. auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, |
4. außerordentliche Versorgungsbezüge, |
|
|
5. auf Grund des Bezügegesetzes,
BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher
Vorschriften, |
5. Pensionen auf Grund ausländischer
Versicherungs- oder Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses),
soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen aus dem gleichen
Versicherungsfall handelt. |
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|
6. auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
BGBl. Nr. 85/1953, |
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|
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7. auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes,
BGBl. Nr. 159/1958, |
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|
|
8. auf Grund des § 163 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, |
|
|
|
9. auf Grund der
Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, |
|
|
|
10. auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für
Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von |
|
|
|
a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds,
Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer
Gebietskörperschaft verwaltet werden, und |
|
|
|
b) sonstigen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, |
|
|
|
10a. auf Grund des Abschnittes VII der
Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, oder des
Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996,
BGBl. Nr. 793, |
|
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|
11. auf Grund sonstiger gemäß § 5
Abs. 1 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse, |
|
|
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12. auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer
Gebietskörperschaft sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen
Versorgungsgenusses gleichzuhalten. Als Berechnungsgrundlage im Sinne der
Abs. 3 und 4 für Bezüge gemäß Z 1 gilt die
Berechnungsgrundlage gemäß § 15 Abs. 3, 4, 5 oder 6 des
Pensionsgesetzes 1965; für Bezüge gemäß den Z 2 bis 12 und den
unbefristeten Bezug eines außerordentlichen Versorgungsgenusses sind
vergleichbare Berechnungsgrundlagen nach anderen Regelungen heranzuziehen.
Kann eine vergleichbare Berechnungsgrundlage nicht ermittelt werden, so ist
§ 15 a Abs. 6 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden. |
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(6) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe (des
Witwers) und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer
Steigerungsbetrag (§ 132), nicht den Betrag von 1 465,08 € , so ist, solange
diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension
soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und
Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60
nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60
bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag
(§ 132), den Betrag von 1 465,08 €
überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 1 465,08 € .
An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter
Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte
Betrag. Als eigenes Einkommen gelten: |
(6) Erreicht die Summe aus dem eigenem Einkommen der Witwe
(des Witwers) nach Abs. 5 und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein
besonderer Steigerungsbetrag (§ 132), nicht den Betrag von
1 503,50 € monatlich, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft,
der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, dass die Summe
aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag
erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den
Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene
Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag
(§ 132), den Betrag von 1 503,50 € überschreitet, tritt diese
an die Stelle des Betrages von 1 503,50 €. An die Stelle des
Betrages von 1 503,50 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres
der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor
(§ 45) vervielfachte Betrag. |
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1. jedes Einkommen aus selbständiger oder
unselbständiger Erwerbstätigkeit, |
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2. die im § 1 Z 4 lit. c des
Teilpensionsgesetzes genannten Bezüge, |
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3. wiederkehrende Geldleistungen |
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a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung
(ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus
der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die
Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder |
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b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher
oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge, |
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4. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund der
im Abs. 5 genannten Vorschriften, |
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5. außerordentliche Versorgungsbezüge und |
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6. Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs-
oder Versorgungssysteme. |
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(6a) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus |
(6a) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus |
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1. eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers)
nach Abs. 6 Z 1 bis 6 und |
1. eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers)
nach Abs. 5 und |
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2. unverändert. |
2. unverändert. |
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das 60fache der
Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist - solange diese
Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz der Witwen-(Witwer-)pension so weit
zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und
Witwen-(Witwer-)pension das 60fache dieser Höchstbeitragsgrundlage nicht
überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null
begrenzt. |
das 60fache der
Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist - solange diese
Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz der Witwen-(Witwer-)pension so weit
zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und
Witwen-(Witwer)-pension das 60fache dieser Höchstbeitragsgrundlage nicht
überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null
begrenzt. |
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(7) bis (10) unverändert. |
(7) bis (10) unverändert. |
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Schlussbestimmung
zu Art. 3 des 2. Sozialversicherungs- Änderungsgesetzes 2004,
BGBl. I Nr. xxx |
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§ 293. § 136 Abs. 2 bis 6a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit
1. Juli 2004 in Kraft und ist auf Versicherungsfälle des Todes
anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 eingetreten sind. |
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