Vorblatt

Probleme:

Die geltende Rechtslage hinsichtlich Visagebühren entspricht nicht dem EU-Recht.

Bei der Ausstellung von Aufenthaltstiteln fallen derzeit Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 für verschiedene Schriften (zB Eingaben, Beilagen, Zeugnisse) sowie Bundesverwaltungsabgaben für die Erteilung von Aufenthaltstiteln an.

Bei der Ausstellung von Personalausweisen im „Scheckkartenformat“ ist kein ausreichender Kostenersatz für die ausstellende Behörde gegeben.

Die Neuorganisation der Finanzverwaltung macht Änderungen des Bewertungsgesetzes und Bodenschätzungsgesetzes im Hinblick auf gesetzliche Zuständigkeiten hinsichtlich der Gutachterausschüsse und Landesschätzungsbeiräte erforderlich.

Derzeit sind diese Kompetenzen bis zum 30.4.2004 von den Finanzlandesdirektionen bzw. ab 1.5.2004 von den Finanzämtern gemäß § 8 Abs. 1 AVOG wahrzunehmen.

Gestaltung der Stellung der Organe der besonderen Organisationseinheiten im Sinne des § 2 AVOG;

Ziele:

Hinsichtlich der Visagebühren Anpassung an die zwingende Regelung der Entscheidung des Rates der EU vom 13. Juni 2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren.

Bezüglich der Aufenthaltstitel Vereinfachung der Abgabenerhebung durch Anknüpfung der Gebührenpflicht ausschließlich an die behördliche Erledigung.

Erreichung eines höheren Kostendeckungsgrades bei Personalausweisen für die ausstellende Behörde.

Dem Bundesministerium für Finanzen oder einer gemäß § 2 AVOG einzurichtenden besonderen Organisationseinheit sollen Kompetenzen betreffend der Gutachterausschüsse und der Landesschätzungsbeiräte, Ernennung der Vorsitzenden, der Auswahl und Schätzung von Landesmusterstücken und Feststellung von Betriebszahlen für Untervergleichsbetrieben sowie der Geschäftsführung dieser Beiräte und Ausschüsse übertragen werden.

Klarstellung der Rechtsstellung der Organe der besonderen Organisationseinheiten im Sinne des § 2 AVOG.

Lösungen:

Bei den Visagebühren: Übernahme des Gebührentarifs der geänderten Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren.

Bei den Aufenthaltstiteln: Zusammenführung der Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben zu einer Abgabe.

Bei den Personalausweisen: Erhöhung des Kostendeckungsgrades.

Zur Erreichung des Zieles im Bereich der Übertragung einzelner Agenden der Bodenschätzung und Einheitsbewertung ist die Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich.

Organe der besonderen Organisationseinheiten im Sinne des § 2 AVOG werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Organe des Bundesministeriums für Finanzen tätig;

Alternativen:

Bei den Visagebühren: Keine.

Bei den Aufenthaltstiteln: Beibehaltung der Vergebührung jeder einzelnen Schrift und Erhebung der Bundesverwaltungsabgabe neben der Gebühr für den Aufenthaltstitel.

Bei den Personalausweisen: Beibehaltung des geringeren Kostendeckungsgrades für die ausstellende Behörde.

Bezüglich der Übertragung von Agenden der Bodenschätzung und der Einheitsbewertung: Keine.

Bei Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes: Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Visa werden in der Regel von österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausgestellt und unterliegen der Konsulargebühr. Von einer Inlandsbehörde ausgestellte Visa bilden bloß vereinzelte Ausnahmen, so dass sich die Anpassung der Gebühr an die EU-Regelung in einem nicht nennenswerten Mehrertrag auswirken wird.

Bei den Aufenthaltstiteln wird die Änderung weitgehend aufkommensneutral sein, jedoch eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung darstellen.

Die Erreichung des höheren Kostendeckungsgrades für die ausstellende Behörde bedeutet bei ca 50.0000 ausgestellten Personalausweisen pro Jahr Mindereinnahmen beim Bund von ca 215.000 Euro.

Die gesetzlichen Änderungen des Bewertungsgesetzes, des Bodenschätzungsgesetzes und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes bedingen keine zusätzlichen Kosten, da sie im Ergebnis innerorganisatorische Maßnahmen darstellen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die beabsichtigten Regelungen stehen nicht in Widerspruch zu EU-Vorschriften, sondern dienen zum Teil (Visa) der Umsetzung von EU-Recht.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der vorliegende Entwurf eines Bundesgesetzes enthält eine Änderung des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 158/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003 und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003.

Die Änderung des Gebührengesetzes 1957 sieht eine Neuregelung der Gebührenpflicht für die Erteilung von Visa durch Behörden mit dem Sitz in Inland insofern vor, als in Hinkunft von den Schengener Vertragsstaaten für alle auf Basis des Übereinkommens von Schengen ausgestellten Visa einheitliche Gebühren eingehoben werden. Die Neuregelung beruht auf einer Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren (ABl. Nr. L 152 vom 20.6.2003 S 82). Die Gebühr für Visa der Kategorien A, B und C wird demgemäß mit 35 Euro bestimmt. Diese Entscheidung des Rates ist bis spätestens 1. Juli 2005 durch eine entsprechende Änderung des Gebührengesetzes 1957 umzusetzen. Eine im Vergleich zu anderen Schengener Vertragsstaaten rasche Umsetzung der angeführten Ratsentscheidung ist insofern von Bedeutung, als erwartet werden muss, dass die fortgesetzte Anwendung der alten, vergleichsweise niedrigeren österreichischen Visagebühren zu einer erhöhten Antragstellung bei den österreichischen Behörden (und in der Folge zu deren Überlastung) sowie zu finanziellen Einbußen führen könnte.

Im Übrigen wurde die angeführte Entscheidung des Rates der Europäischen Union im Konsulargebührengesetz 1992 bereits umgesetzt. Aus diesem Grund ist daher auch die rasche Angleichung der Visagebühren im Gebührengesetz 1957 erforderlich, um nicht verschieden hohe Visagebühren zu erheben, je nachdem ob eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland oder eine inländische Behörde ein Visum ausstellt.

Durch die Änderung des Gebührengesetzes 1957 soll über die Vereinheitlichung der Visagebühren hinaus auch die Vergebührung von Aufenthaltstiteln neu geregelt werden. Es soll eine Pauschalgebühr für von einer Behörde mit dem Sitz im Inland erteilten Aufenthaltstitel normiert werden. Neben dieser Gebühr fallen keine weiteren Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an.

Die Änderungen des Bewertungsgesetzes und des Bodenschätzungsgesetzes sind im Rahmen der Neuorganisation der Finanzverwaltung erforderlich.

Dem Bundesministerium für Finanzen bzw. einer gemäß § 2 AVOG einzurichtenden besonderen Organisationseinheit sollen Kompetenzen betreffend der Gutachterausschüsse und der Landesschätzungsbeiräte, der Ernennung der Vorsitzenden, der Auswahl und Schätzung von Landesmusterstücken, der Einrichtung von Schätzungsausschüssen, der Feststellung von Betriebszahlen von Untervergleichsbetrieben sowie der Geschäftsführung dieser Ausschüsse übertragen werden.

Die Änderung im § 2 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes dient der Klarstellung, dass die Organe der besonderen Organisationseinheiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Organe des Bundesministeriums für Finanzen tätig werden.


Erläuterungen

Besonderer Teil

Artikel I

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Zu Z 1, 3 und 4 (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 24, TP 8 Abs. 5, 6 und 7):

Mit dieser Änderung soll eine Pauschalgebühr für von einer Behörde mit dem Sitz im Inland erteilte Aufenthaltstitel normiert werden. Neben dieser Gebühr fallen keine weiteren Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an.

Für von Landesbehörden oder von Behörden von Städten mit eigenem Statut erteilte Aufenthaltstitel steht der betreffenden Gebietskörperschaft jeweils ein Pauschalbetrag anstatt der bisher zugeflossenen Bundesverwaltungsabgabe zu.

Zu Z 2 (§ 14 TP 8 Abs. 1):

Die Gebühr für Visa der Kategorie B und C, die von einer Behörde mit dem Sitz im Inland erteilt werden, wird entsprechend der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren (ABl. Nr. L 152 vom 20.6.2003 S 82) mit einheitlich 35 Euro festgesetzt.

Die bisher relevanten Unterkategorien bezüglich der Gebührenhöhe beim Reisevisum, Sammelvisum und Durchreisevisum sollen entfallen, weil die Entscheidung des Rates der Europäischen Union keine diesbezügliche Differenzierung der Höhe der Gebühr vorsieht. Bei Sammelvisa fällt zusätzlich zur Grundgebühr von 35 Euro jeweils 1 Euro pro Person an.

Die Höhe der Gebühr für das Aufenthaltsvisum (Visum D) darf von den Schengener Vertragsstaaten autonom festgesetzt werden. Die bisherige Gebührenhöhe von 43 Euro wurde beibehalten.

Für das durch die Entscheidung des Rates der Europäischen Union neu eingeführte nationale Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, das gleichzeitig als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt (Visum D + C), soll in Anlehnung an die Konsulargebühren ein Tarif von 75 Euro festgesetzt werden.

Zu Z 5 (§ 14 TP 9 Abs. 5):

Nach der derzeitigen Rechtslage werden Personalausweise ausschließlich im „Scheckkartenformat“ ausgestellt. Deshalb soll der Anteil der Gebühr für die ausstellende Behörde erhöht werden.

Zu Z 6 (§ 37 Abs. 11):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Artikel II

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Zu Z 1 (§ 35):

Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeit betreffend der Feststellung von Betriebszahlen von Untervergleichsbetrieben.

Zu Z 2 (§ 45 Abs. 2 Z 1):

Diese Bestimmung regelt die Ernennung des Vorsitzenden des jeweiligen Gutachterausschusses.

Zu Z 3 (§ 45 Abs. 3):

Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeit für die Geschäftsführung des Gutachterausschusses.

Zu 4 (§ 86 Abs. 11):

Diese Ziffer regelt das Inkrafttreten mit 1. Mai 2004. Um die Kontinuität und die Funktionsfähigkeit der Gutachterausschüsse zu erhalten, sollen bisher bestellte Mitglieder bis zu ihrer Abberufung weiter im Amt bleiben.

Artikel III

Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 2 Z 1):

Diese Bestimmung regelt die Ernennung des Vorsitzenden des jeweiligen Landesschätzungsbeirates.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 3):

Diese Bestimmung regelt die Einrichtung von Schätzungsausschüssen auf Finanzamtsebene.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 4):

Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeit für die Auswahl und Einwertung von Landesmusterstücken.

Zu 4 (§ 17 Abs. 7):

Diese Ziffer regelt das Inkrafttreten mit 1. Mai 2004. Um die Kontinuität und die Funktionsfähigkeit der Landesschätzungsbeiräte zu erhalten, sollen bisher bestellte Mitglieder bis zu ihrer Abberufung weiter im Amt bleiben.

Artikel IV

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Zu § 2:

Die Ergänzung dient der Klarstellung der Rechtsstellung der Organe der mit Verordnung zu § 2 AVOG eingerichteten besonderen Organisationseinheiten. Sie werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Organe des Bundesministeriums für Finanzen tätig. Solche Aufgaben sind beispielsweise: Erteilung von Auskünften oder Vorlage von bzw. Einsicht in Akten, die der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO unterliegen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderung des Gebührengesetzes 1957

§ 14. Tarifpost 1 bis 6 ...

§ 14. Tarifpost 1 bis 6 ...

(1) bis (5) ...

(1) bis (5) ...

           1. bis 23. ...

           1. bis 23. ...

         24. Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der im § 14 Tarifpost 8 Abs. 1 und 2, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;

         24. Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in § 14 Tarifpost 8, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;

         25. und 26 ...

         25. und 26 ...

Tarifpost 7 und 8 ...

Tarifpost 7 und 8 ...

(1) Erteilung eines Einreisetitels (Visum)

(1) Erteilung eines Einreisetitels (Visum)

           1. Durchreisevisum (Visum B).............................. 10 Euro.

           1. Durchreisevisum (Visum B).............................. 35 Euro.

           2. Reisevisum (Visum C)

           2. Reisevisum (Visum C)....................................... 35 Euro.

                a) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen........... 25 Euro;

 

               b) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen...... 30,50 Euro;

 

                c) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen mit mehreren Einreisen, beginnend mit der zweiten Einreise 35,60 Euro;

 

               d) für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr..................................................                                                                           50 Euro;

 

                e) für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren................................ 50 Euro

 

plus 30,50 Euro für jedes zusätzliche Jahr.

 

           3. Sammelvisum

           3. Sammelvisum

                a) Durchreisevisum (Visum B) für 5 bis 50 Personen                                                                           10 Euro

Durchreisevisum (Visum B) oder Reisevisum (Visum C) für 5 bis 50 Personen               35 Euro

plus 1 Euro pro Person;

plus 1 Euro pro Person.

               b) Reisevisum (Visum C) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für ein oder zwei Einreisen für 5 bis 50 Personen............................................... 30,50 Euro

 

plus 1 Euro pro Person;

 

                c) Reisevisum (Visum C) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für mehr als zwei Einreisen für 5 bis 50 Personen.................................................... 30,50 Euro

 

plus 3 Euro pro Person.

 

           4. Durchreisevisum (Visum B) oder Reisevisum (Visum C)

           4. Aufenthaltsvisum (Visum D)             43 Euro.

                a) mit räumlich beschränkter Gültigkeit. 50 vH der für

 

die betreffende Visakategorie (B oder C) geltenden Gebühr;

 

               b) an der Grenze ausgestellt................. das Zweifache

 

der für die betreffende Visakategorie (B oder C) geltenden Gebühr.

 

           5. Aufenthaltsvisum (Visum D)........................... 43 Euro.

           5. Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt (Visum D + C).......................................................................... 75 Euro.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

(5) Erteilung eines Aufenthaltstitels

(5) Erteilung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland

           1. befristeter Aufenthaltstitel.......................... 34,80 Euro,

           1. befristeter Aufenthaltstitel................................ 75 Euro

           2. unbefristeter Aufenthaltstitel.......................... 76 Euro.

           2. unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungsnachweis)................................................................... 130 Euro.

 

(6) Die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 5 ist von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

 

(7) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages bei Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 5 gelten die Abs. 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag im Falle des Abs. 5 Z 1 10 Euro, im Falle des Abs. 5 Z 2 38 Euro je erteiltem und ausgefolgtem Aufenthaltstitel beträgt. Die Behörde darf den Aufenthaltstitel nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

Tarifpost 9 Reisedokumente (1) bis (4) ...

Tarifpost 9 Reisedokumente (1) bis (4) ...

(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokuments durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen

(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokuments durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen

                  - des Abs. 1 Z 1.......................................... 42,80 Euro,

                  - des Abs. 1 Z 1.......................................... 42,80 Euro,

                  - des Abs. 1 Z 2                                                                      35,60 Euro,

                  - des Abs. 1 Z 2                                                                      35,60 Euro,

                  - des Abs. 1 Z 3.......................................... 34,50 Euro,

                  - des Abs. 1 Z 3.......................................... 34,50 Euro,

                  - des Abs. 1 Z 4............................................... 13 Euro,

                  - des Abs. 1 Z 4............................................... 13 Euro,

                  - des Abs. 1 Z 6.......................................... 30,50 Euro,

                  - des Abs. 1 Z 6.......................................... 30,50 Euro,

                  - des Abs. 2 Z 1.......................................... 34,80 Euro,

                  - des Abs. 2 Z 1............................................... 35 Euro,

                  - des Abs. 2 Z 2............................................. 3,60 Euro

                  - des Abs. 2 Z 2............................................. 3,60 Euro

je Person, mindestens jedoch 32,70 Euro.

je Person, mindestens jedoch 32,70 Euro.

In den Fällen des Abs. 2 Z 3 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu. Wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß § 3 Abs. 2 Passgesetz 1992 festgelegt, dass der Personalausweis im Format ID-1 gemäß ISO-Norm 7810 Stand 1995 zu gestalten ist, steht der Gebietskörperschaft mit Inkrafttreten der Verordnung ein Pauschalbetrag von 30,50 Euro je Personalausweis zu.

In den Fällen des Abs. 2 Z 3 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.

§ 37. (1) bis (10) ...

§ 37. (1) bis (10) ...

 

(11) § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24, Tarifpost 8 Abs. 1, 5, 6 und 7 und Tarifpost 9 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004, treten mit 1. August 2004 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 31. Juli 2004 eingebracht wird. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24, Tarifpost 8 Abs. 1 und 5 sowie Tarifpost 9 Abs. 5, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem 1. August 2004 eingebracht wird.

Artikel II

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

§ 35. Untervergleichsbetriebe.

§ 35. Untervergleichsbetriebe.

Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für Finanzen die in § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes genannten Finanzämter ermächtigen, nach Beratung in einem Gutachterausschuss (§ 45) die Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) festzustellen. Auf diese Feststellung finden § 44 zweiter und dritter Satz sinngemäß Anwendung.

Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für Finanzen Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) nach Beratung durch einen Gutachterausschuss (§ 45) des Bundeslandes, in dem der Untervergleichsbetrieb gelegen ist, feststellen. Auf diese Feststellung finden § 44 zweiter und dritter Satz sinngemäß Anwendung.

§ 45. (1) ...

§ 45. (1) ...

(2) Dem Gutachterausschuss gehören an:

(2) Dem Gutachterausschuss gehören an:

           1. der Vorstand des zuständigen Finanzamtes gemäß § 8 Abs. 1 des Abgabenorganisationsgesetzes oder ein von ihm beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Gutachterausschusses,

           1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des jeweiligen Gutachterausschusses,

           2. und 3. ...

           2. und 3. ...

(3) Das Finanzamt gemäß § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes führt die Geschäfte des Gutachterausschusses. Auf die Geschäftsführung des Gutachterausschusses finden die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 bis Abs. 4 sinngemäß Anwendung.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit führt die Geschäfte des Gutachterausschusses. Auf die Geschäftsführung des Gutachterausschusses finden die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 bis Abs. 4 sinngemäß Anwendung.

§ 86. (1) bis (10) ...

§ 86. (1) bis (10) ...

 

(11) § 35, § 45 Abs. 2 Z 1 und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/2004 Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.

Artikel III

Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

§ 4. (1) ...

§ 4. (1)..

(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung für den Bereich jedes Bundeslandes einen Landesschätzungsbeirat zu bilden. Diesem gehören an:

(2) ) Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Unterstützung und Beratung  bei der Bodenschätzung für den Bereich jedes Bundeslandes einen Landesschätzungsbeirat zu bilden. Diesem gehören an:

           1. der Vorstand des jeweils gemäß § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes zuständigen Finanzamtes oder ein von ihm beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender des Landesschätzungsbeirates,

           1. ein vom Bundesminister für Finanzen allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender des jeweiligen Landesschätzungsbeirates,

           2. und 3. ...

           2. und 3. ...

(3) Die in § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes genannten zuständigen Finanzämter haben zur Durchführung der Bodenschätzung für die einzelnen Finanzamtsbereiche Schätzungsausschüsse zu bilden.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit hat zur Durchführung der Bodenschätzung für die einzelnen Finanzamtsbereiche Schätzungsausschüsse zu bilden.

Diesen gehören an:

Diesen gehören an:

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

§ 5. (1) bis (3) ...

§ 5. (1) bis (3) ...

(4) Die in § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes genannten Finanzämter haben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen im Bedarfsfall nach Beratung im zuständigen Landesschätzungsbeirat unter Beachtung der für die Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere Musterstücke auszuwählen und zu schätzen (Landesmusterstücke).

(4) Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit hat im Bedarfsfall unter Beachtung der für die Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere Musterstücke (Landesmusterstücke) nach Beratung im Landesschätzungsbeirat des Bundeslandes, in dem das Landesmusterstück gelegen ist, auszuwählen und zu schätzen.

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

§ 17. (1) bis (6) ...

§ 17. (1) bis (6) ...

 

(7) § 4 Abs. 2 Z 1, § 4 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 Mitglieder eines Landesschätzungsbeirates sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.

Artikel IV

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise mit bundesweiten und/oder regionalem Wirkungsbereich einrichten.

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise mit bundesweiten und/oder regionalem Wirkungsbereich einrichten. Deren Organe werden bei der Erfüllung der Aufgaben dieser Organisationseinheiten als Organe des Bundesministeriums für Finanzen tätig.