Vorblatt
Probleme:
Die geltende Rechtslage hinsichtlich
Visagebühren entspricht nicht dem EU-Recht.
Bei der Ausstellung von Aufenthaltstiteln
fallen derzeit Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 für verschiedene
Schriften (zB Eingaben, Beilagen, Zeugnisse) sowie Bundesverwaltungsabgaben für
die Erteilung von Aufenthaltstiteln an.
Bei der Ausstellung von Personalausweisen
im „Scheckkartenformat“ ist kein ausreichender Kostenersatz für die
ausstellende Behörde gegeben.
Die Neuorganisation der Finanzverwaltung
macht Änderungen des Bewertungsgesetzes und Bodenschätzungsgesetzes im Hinblick
auf gesetzliche Zuständigkeiten hinsichtlich der Gutachterausschüsse und
Landesschätzungsbeiräte erforderlich.
Derzeit sind diese Kompetenzen bis zum
30.4.2004 von den Finanzlandesdirektionen bzw. ab 1.5.2004 von den Finanzämtern
gemäß § 8 Abs. 1 AVOG wahrzunehmen.
Gestaltung der Stellung der Organe der
besonderen Organisationseinheiten im Sinne des § 2 AVOG;
Ziele:
Hinsichtlich der Visagebühren Anpassung an
die zwingende Regelung der Entscheidung des Rates der EU vom 13. Juni 2003 zur
Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie
der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren.
Bezüglich der Aufenthaltstitel
Vereinfachung der Abgabenerhebung durch Anknüpfung der Gebührenpflicht
ausschließlich an die behördliche Erledigung.
Erreichung eines höheren
Kostendeckungsgrades bei Personalausweisen für die ausstellende Behörde.
Dem Bundesministerium für Finanzen oder
einer gemäß § 2 AVOG einzurichtenden besonderen Organisationseinheit
sollen Kompetenzen betreffend der Gutachterausschüsse und der
Landesschätzungsbeiräte, Ernennung der Vorsitzenden, der Auswahl und Schätzung
von Landesmusterstücken und Feststellung von Betriebszahlen für
Untervergleichsbetrieben sowie der Geschäftsführung dieser Beiräte und Ausschüsse
übertragen werden.
Klarstellung der Rechtsstellung der Organe
der besonderen Organisationseinheiten im Sinne des § 2 AVOG.
Lösungen:
Bei den Visagebühren: Übernahme des
Gebührentarifs der geänderten Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen
Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend
Visumgebühren.
Bei den Aufenthaltstiteln: Zusammenführung
der Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben zu einer Abgabe.
Bei den Personalausweisen: Erhöhung des
Kostendeckungsgrades.
Zur Erreichung des Zieles im Bereich der
Übertragung einzelner Agenden der Bodenschätzung und Einheitsbewertung ist die
Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich.
Organe der besonderen Organisationseinheiten
im Sinne des § 2 AVOG werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Organe
des Bundesministeriums für Finanzen tätig;
Alternativen:
Bei den Visagebühren: Keine.
Bei den Aufenthaltstiteln: Beibehaltung der
Vergebührung jeder einzelnen Schrift und Erhebung der Bundesverwaltungsabgabe
neben der Gebühr für den Aufenthaltstitel.
Bei den Personalausweisen: Beibehaltung des
geringeren Kostendeckungsgrades für die ausstellende Behörde.
Bezüglich der Übertragung von Agenden der
Bodenschätzung und der Einheitsbewertung: Keine.
Bei Änderung des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes: Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Visa werden in der Regel von
österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausgestellt und unterliegen der
Konsulargebühr. Von einer Inlandsbehörde ausgestellte Visa bilden bloß
vereinzelte Ausnahmen, so dass sich die Anpassung der Gebühr an die EU-Regelung
in einem nicht nennenswerten Mehrertrag auswirken wird.
Bei den Aufenthaltstiteln wird die Änderung
weitgehend aufkommensneutral sein, jedoch eine wesentliche
Verwaltungsvereinfachung darstellen.
Die Erreichung des höheren
Kostendeckungsgrades für die ausstellende Behörde bedeutet bei ca 50.0000
ausgestellten Personalausweisen pro Jahr Mindereinnahmen beim Bund von ca
215.000 Euro.
Die gesetzlichen Änderungen des
Bewertungsgesetzes, des Bodenschätzungsgesetzes und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
bedingen keine zusätzlichen Kosten, da sie im Ergebnis innerorganisatorische
Maßnahmen darstellen.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften
der Europäischen Union:
Die beabsichtigten Regelungen stehen nicht
in Widerspruch zu EU-Vorschriften, sondern dienen zum Teil (Visa) der Umsetzung
von EU-Recht.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Der vorliegende Entwurf eines
Bundesgesetzes enthält eine Änderung des Gebührengesetzes 1957, BGBl.
Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 10/2004, des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 158/1955,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, des Bodenschätzungsgesetzes 1970,
BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 124/2003 und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003.
Die Änderung des Gebührengesetzes 1957
sieht eine Neuregelung der Gebührenpflicht für die Erteilung von Visa durch
Behörden mit dem Sitz in Inland insofern vor, als in Hinkunft von den
Schengener Vertragsstaaten für alle auf Basis des Übereinkommens von Schengen
ausgestellten Visa einheitliche Gebühren eingehoben werden. Die Neuregelung
beruht auf einer Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni
2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion
sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren (ABl.
Nr. L 152 vom 20.6.2003 S 82). Die Gebühr für Visa der
Kategorien A, B und C wird demgemäß mit 35 Euro bestimmt. Diese
Entscheidung des Rates ist bis spätestens 1. Juli 2005 durch eine
entsprechende Änderung des Gebührengesetzes 1957 umzusetzen. Eine im
Vergleich zu anderen Schengener Vertragsstaaten rasche Umsetzung der
angeführten Ratsentscheidung ist insofern von Bedeutung, als erwartet werden
muss, dass die fortgesetzte Anwendung der alten, vergleichsweise niedrigeren
österreichischen Visagebühren zu einer erhöhten Antragstellung bei den
österreichischen Behörden (und in der Folge zu deren Überlastung) sowie zu
finanziellen Einbußen führen könnte.
Im Übrigen wurde die angeführte
Entscheidung des Rates der Europäischen Union im Konsulargebührengesetz 1992
bereits umgesetzt. Aus diesem Grund ist daher auch die rasche Angleichung der
Visagebühren im Gebührengesetz 1957 erforderlich, um nicht verschieden
hohe Visagebühren zu erheben, je nachdem ob eine österreichische
Vertretungsbehörde im Ausland oder eine inländische Behörde ein Visum
ausstellt.
Durch die Änderung des
Gebührengesetzes 1957 soll über die Vereinheitlichung der Visagebühren
hinaus auch die Vergebührung von Aufenthaltstiteln neu geregelt werden. Es soll
eine Pauschalgebühr für von einer Behörde mit dem Sitz im Inland erteilten
Aufenthaltstitel normiert werden. Neben dieser Gebühr fallen keine weiteren
Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 und auch keine Bundesverwaltungsabgaben
an.
Die Änderungen des Bewertungsgesetzes und
des Bodenschätzungsgesetzes sind im Rahmen der Neuorganisation der
Finanzverwaltung erforderlich.
Dem Bundesministerium für Finanzen bzw.
einer gemäß § 2 AVOG einzurichtenden besonderen Organisationseinheit
sollen Kompetenzen betreffend der Gutachterausschüsse und der
Landesschätzungsbeiräte, der Ernennung der Vorsitzenden, der Auswahl und
Schätzung von Landesmusterstücken, der Einrichtung von Schätzungsausschüssen,
der Feststellung von Betriebszahlen von Untervergleichsbetrieben sowie der
Geschäftsführung dieser Ausschüsse übertragen werden.
Die Änderung im § 2 des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes dient der Klarstellung, dass die Organe
der besonderen Organisationseinheiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als
Organe des Bundesministeriums für Finanzen tätig werden.
Erläuterungen
Besonderer Teil
Artikel I
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Zu Z 1, 3 und 4 (§ 14
TP 6 Abs. 5 Z 24, TP 8 Abs. 5, 6 und 7):
Mit dieser Änderung soll eine
Pauschalgebühr für von einer Behörde mit dem Sitz im Inland erteilte Aufenthaltstitel
normiert werden. Neben dieser Gebühr fallen keine weiteren Gebühren nach dem
Gebührengesetz 1957 und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an.
Für von Landesbehörden oder von Behörden
von Städten mit eigenem Statut erteilte Aufenthaltstitel steht der betreffenden
Gebietskörperschaft jeweils ein Pauschalbetrag anstatt der bisher zugeflossenen
Bundesverwaltungsabgabe zu.
Zu Z 2 (§ 14 TP 8
Abs. 1):
Die Gebühr für Visa der Kategorie B und C,
die von einer Behörde mit dem Sitz im Inland erteilt werden, wird entsprechend
der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2003 zur
Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der
Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren (ABl.
Nr. L 152 vom 20.6.2003 S 82) mit einheitlich 35 Euro
festgesetzt.
Die bisher relevanten Unterkategorien
bezüglich der Gebührenhöhe beim Reisevisum, Sammelvisum und Durchreisevisum
sollen entfallen, weil die Entscheidung des Rates der Europäischen Union keine
diesbezügliche Differenzierung der Höhe der Gebühr vorsieht. Bei Sammelvisa
fällt zusätzlich zur Grundgebühr von 35 Euro jeweils 1 Euro pro
Person an.
Die Höhe der Gebühr für das
Aufenthaltsvisum (Visum D) darf von den Schengener Vertragsstaaten autonom
festgesetzt werden. Die bisherige Gebührenhöhe von 43 Euro wurde
beibehalten.
Für das durch die Entscheidung des Rates
der Europäischen Union neu eingeführte nationale Visum für einen
längerfristigen Aufenthalt, das gleichzeitig als Visum für einen kurzfristigen
Aufenthalt Gültigkeit besitzt (Visum D + C), soll in Anlehnung an die
Konsulargebühren ein Tarif von 75 Euro festgesetzt werden.
Zu Z 5 (§ 14 TP 9
Abs. 5):
Nach der derzeitigen Rechtslage werden
Personalausweise ausschließlich im „Scheckkartenformat“ ausgestellt. Deshalb
soll der Anteil der Gebühr für die ausstellende Behörde erhöht werden.
Zu Z 6 (§ 37 Abs. 11):
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
Artikel II
Änderung des
Bewertungsgesetzes 1955
Zu Z 1 (§ 35):
Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeit
betreffend der Feststellung von Betriebszahlen von Untervergleichsbetrieben.
Zu Z 2 (§ 45 Abs. 2
Z 1):
Diese Bestimmung regelt die Ernennung des
Vorsitzenden des jeweiligen Gutachterausschusses.
Zu Z 3 (§ 45 Abs. 3):
Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeit
für die Geschäftsführung des Gutachterausschusses.
Zu 4 (§ 86 Abs. 11):
Diese Ziffer regelt das Inkrafttreten mit
1. Mai 2004. Um die Kontinuität und die Funktionsfähigkeit der
Gutachterausschüsse zu erhalten, sollen bisher bestellte Mitglieder bis zu
ihrer Abberufung weiter im Amt bleiben.
Artikel III
Änderung des
Bodenschätzungsgesetzes 1970
Zu Z 1 (§ 4 Abs. 2
Z 1):
Diese Bestimmung regelt die Ernennung des
Vorsitzenden des jeweiligen Landesschätzungsbeirates.
Zu Z 2 (§ 4 Abs. 3):
Diese Bestimmung regelt die Einrichtung von
Schätzungsausschüssen auf Finanzamtsebene.
Zu Z 3 (§ 5 Abs. 4):
Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeit
für die Auswahl und Einwertung von Landesmusterstücken.
Zu 4 (§ 17 Abs. 7):
Diese Ziffer regelt das Inkrafttreten mit
1. Mai 2004. Um die Kontinuität und die Funktionsfähigkeit der
Landesschätzungsbeiräte zu erhalten, sollen bisher bestellte Mitglieder bis zu
ihrer Abberufung weiter im Amt bleiben.
Artikel IV
Änderung des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Zu § 2:
Die Ergänzung dient der Klarstellung der
Rechtsstellung der Organe der mit Verordnung zu § 2 AVOG eingerichteten
besonderen Organisationseinheiten. Sie werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
als Organe des Bundesministeriums für Finanzen tätig. Solche Aufgaben sind
beispielsweise: Erteilung von Auskünften oder Vorlage von bzw. Einsicht in
Akten, die der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO
unterliegen.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Artikel I |
|
Änderung des
Gebührengesetzes 1957 |
|
§ 14. Tarifpost 1 bis 6 ... |
§ 14. Tarifpost 1 bis 6 ... |
(1) bis (5) ... |
(1) bis (5) ... |
1. bis 23. ... |
1. bis 23. ... |
24. Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der im
§ 14 Tarifpost 8 Abs. 1 und 2, Tarifpost 9 und Tarifpost 16
angeführten Schriften und Amtshandlungen; |
24. Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in
§ 14 Tarifpost 8, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und
Amtshandlungen; |
25. und 26 ... |
25. und 26 ... |
Tarifpost 7 und 8 ... |
Tarifpost 7 und 8 ... |
(1) Erteilung eines Einreisetitels (Visum) |
(1) Erteilung eines Einreisetitels (Visum) |
1. Durchreisevisum (Visum B).............................. 10 Euro. |
1. Durchreisevisum (Visum B).............................. 35 Euro. |
2. Reisevisum (Visum C) |
2. Reisevisum (Visum C)....................................... 35 Euro. |
a) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen........... 25 Euro; |
|
b) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen...... 30,50 Euro; |
|
c) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen mit
mehreren Einreisen, beginnend mit der zweiten Einreise 35,60 Euro; |
|
d) für die mehrmalige Einreise mit einer
Gültigkeitsdauer von einem Jahr.................................................. 50
Euro; |
|
e) für die mehrmalige Einreise mit einer
Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren................................ 50
Euro |
|
plus 30,50 Euro
für jedes zusätzliche Jahr. |
|
3. Sammelvisum |
3. Sammelvisum |
a) Durchreisevisum (Visum B) für 5 bis 50
Personen 10
Euro |
Durchreisevisum (Visum B) oder
Reisevisum (Visum C) für 5 bis 50 Personen 35
Euro |
plus 1 Euro
pro Person; |
plus 1 Euro
pro Person. |
b) Reisevisum (Visum C) für den
Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für ein oder zwei Einreisen für 5 bis
50 Personen............................................... 30,50
Euro |
|
plus 1 Euro
pro Person; |
|
c) Reisevisum (Visum C) für den
Aufenthalt bis zu 30 Tagen für mehr als zwei Einreisen für 5 bis 50 Personen.................................................... 30,50
Euro |
|
plus 3 Euro
pro Person. |
|
4. Durchreisevisum (Visum B)
oder Reisevisum (Visum C) |
4. Aufenthaltsvisum (Visum D) 43
Euro. |
a) mit räumlich beschränkter Gültigkeit. 50 vH der für |
|
die betreffende Visakategorie
(B oder C) geltenden Gebühr; |
|
b) an der Grenze ausgestellt................. das Zweifache |
|
der für die betreffende Visakategorie (B
oder C) geltenden Gebühr. |
|
5. Aufenthaltsvisum (Visum D)........................... 43 Euro. |
5. Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum
für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt (Visum D + C).......................................................................... 75
Euro. |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
(5) Erteilung eines Aufenthaltstitels |
(5) Erteilung eines Aufenthaltstitels durch
eine Behörde mit dem Sitz im Inland |
1. befristeter Aufenthaltstitel.......................... 34,80 Euro, |
1. befristeter Aufenthaltstitel................................ 75
Euro |
2. unbefristeter Aufenthaltstitel.......................... 76 Euro. |
2. unbefristeter Aufenthaltstitel
(Niederlassungsnachweis)................................................................... 130
Euro. |
|
(6) Die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß
Abs. 5 ist von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. |
|
(7) Hinsichtlich des Entstehens der
Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages bei
Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 5 gelten die Abs. 3 und 4
sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag im Falle des Abs. 5
Z 1 10 Euro, im Falle des Abs. 5 Z 2 38 Euro je erteiltem
und ausgefolgtem Aufenthaltstitel beträgt. Die Behörde darf den
Aufenthaltstitel nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen. |
Tarifpost 9 Reisedokumente (1) bis (4) ... |
Tarifpost 9 Reisedokumente (1) bis (4) ... |
(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokuments durch eine Behörde eines
Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument
ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen |
(5) Erfolgt die
Ausstellung des Reisedokuments durch eine Behörde eines Landes oder einer
Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein
Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen |
- des Abs. 1 Z 1.......................................... 42,80
Euro, |
- des Abs. 1 Z 1.......................................... 42,80
Euro, |
-
des Abs. 1 Z 2 35,60
Euro, |
-
des Abs. 1 Z 2 35,60
Euro, |
- des Abs. 1 Z 3.......................................... 34,50
Euro, |
- des Abs. 1 Z 3.......................................... 34,50
Euro, |
- des Abs. 1 Z 4............................................... 13
Euro, |
- des Abs. 1 Z 4............................................... 13
Euro, |
- des Abs. 1 Z 6.......................................... 30,50
Euro, |
- des Abs. 1 Z 6.......................................... 30,50
Euro, |
- des Abs. 2 Z 1.......................................... 34,80
Euro, |
- des Abs. 2 Z 1............................................... 35
Euro, |
- des Abs. 2 Z 2............................................. 3,60
Euro |
- des Abs. 2 Z 2............................................. 3,60
Euro |
je Person, mindestens jedoch 32,70 Euro. |
je Person, mindestens jedoch 32,70 Euro. |
In den Fällen des Abs. 2
Z 3 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu. Wird durch
Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuss des Nationalrates gemäß § 3 Abs. 2
Passgesetz 1992 festgelegt, dass der Personalausweis im Format ID-1
gemäß ISO-Norm 7810 Stand 1995 zu gestalten ist, steht der Gebietskörperschaft
mit Inkrafttreten der Verordnung ein Pauschalbetrag von 30,50 Euro je
Personalausweis zu. |
In den Fällen des Abs. 2
Z 3 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu. |
§ 37. (1) bis (10) ... |
§ 37. (1) bis (10) ... |
|
(11) § 14 Tarifpost 6 Abs. 5
Z 24, Tarifpost 8 Abs. 1, 5, 6 und 7 und Tarifpost 9 Abs. 5,
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004,
treten mit 1. August 2004 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden,
bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um
Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 31. Juli 2004 eingebracht
wird. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24, Tarifpost 8
Abs. 1 und 5 sowie Tarifpost 9 Abs. 5, jeweils in der Fassung vor
dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 sind letztmalig auf
Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der
betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem
1. August 2004 eingebracht wird. |
Artikel II |
|
Änderung des
Bewertungsgesetzes 1955 |
|
§ 35. Untervergleichsbetriebe. |
§ 35. Untervergleichsbetriebe. |
Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der
Bewertung kann das Bundesministerium für Finanzen die in § 8 Abs. 1
des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes genannten Finanzämter
ermächtigen, nach Beratung in einem Gutachterausschuss (§ 45) die
Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) festzustellen.
Auf diese Feststellung finden § 44 zweiter und dritter Satz sinngemäß Anwendung. |
Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der
Bewertung kann das Bundesministerium für Finanzen Betriebszahlen für weitere
Betriebe (Untervergleichsbetriebe) nach Beratung durch einen
Gutachterausschuss (§ 45) des Bundeslandes, in dem der
Untervergleichsbetrieb gelegen ist, feststellen. Auf diese Feststellung
finden § 44 zweiter und dritter Satz sinngemäß Anwendung. |
§ 45. (1) ... |
§ 45. (1) ... |
(2) Dem Gutachterausschuss gehören an: |
(2) Dem Gutachterausschuss gehören an: |
1. der Vorstand des zuständigen Finanzamtes
gemäß § 8 Abs. 1 des Abgabenorganisationsgesetzes oder ein von ihm
beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bediensteter
des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des
Gutachterausschusses, |
1. ein vom Bundesminister für Finanzen
beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein
Bediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange
des jeweiligen Gutachterausschusses, |
2. und 3. ... |
2. und 3. ... |
(3) Das Finanzamt gemäß § 8 Abs. 1
des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes führt die Geschäfte des
Gutachterausschusses. Auf die Geschäftsführung des Gutachterausschusses
finden die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 bis Abs. 4 sinngemäß
Anwendung. |
(3) Das Bundesministerium für Finanzen oder
eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit
führt die Geschäfte des Gutachterausschusses. Auf die Geschäftsführung des Gutachterausschusses
finden die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 bis Abs. 4 sinngemäß
Anwendung. |
§ 86. (1) bis (10) ... |
§ 86. (1) bis (10) ... |
|
(11) § 35, § 45 Abs. 2
Z 1 und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die
im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I.
Nr. xxx/2004 Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu
ihrer Abberufung weiterhin im Amt. |
Artikel III |
|
Änderung des
Bodenschätzungsgesetzes 1970 |
|
§ 4. (1) ... |
§ 4. (1).. |
(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat
zur Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung für den Bereich jedes
Bundeslandes einen Landesschätzungsbeirat zu bilden. Diesem gehören an: |
(2) ) Das Bundesministerium für Finanzen hat
zur Unterstützung und Beratung
bei der Bodenschätzung für den Bereich jedes Bundeslandes einen Landesschätzungsbeirat
zu bilden. Diesem gehören an: |
1. der Vorstand des jeweils gemäß § 8
Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes zuständigen
Finanzamtes oder ein von ihm beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter
als Vorsitzender des Landesschätzungsbeirates, |
1. ein vom Bundesminister für Finanzen allgemein
oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als
Vorsitzender des jeweiligen Landesschätzungsbeirates, |
2. und 3. ... |
2. und 3. ... |
(3) Die in § 8 Abs. 1 des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes genannten zuständigen Finanzämter
haben zur Durchführung der Bodenschätzung für die einzelnen
Finanzamtsbereiche Schätzungsausschüsse zu bilden. |
(3) Das Bundesministerium für Finanzen oder
eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere
Organisationseinheit hat zur Durchführung der Bodenschätzung für die
einzelnen Finanzamtsbereiche Schätzungsausschüsse zu bilden. |
Diesen gehören an: |
Diesen gehören an: |
1. bis 4. ... |
1. bis 4. ... |
§ 5. (1) bis (3) ... |
§ 5. (1) bis (3) ... |
(4) Die in § 8 Abs. 1 des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes genannten Finanzämter haben im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen im Bedarfsfall nach
Beratung im zuständigen Landesschätzungsbeirat unter Beachtung der für die
Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere Musterstücke auszuwählen und
zu schätzen (Landesmusterstücke). |
(4) Das Bundesministerium für Finanzen oder
eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere
Organisationseinheit hat im Bedarfsfall unter Beachtung der für die
Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere Musterstücke
(Landesmusterstücke) nach Beratung im Landesschätzungsbeirat des Bundeslandes,
in dem das Landesmusterstück gelegen ist, auszuwählen und zu schätzen. |
(5) und (6) ... |
(5) und (6) ... |
§ 17. (1) bis (6) ... |
§ 17. (1) bis (6) ... |
|
(7) § 4 Abs. 2 Z 1, § 4
Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die
im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 Mitglieder eines Landesschätzungsbeirates sind, bleiben bis
zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt. |
Artikel IV |
|
Änderung des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes |
|
§ 2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten
in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden
Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden
Weise mit bundesweiten und/oder regionalem Wirkungsbereich einrichten. |
§ 2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten
in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden
Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden
Weise mit bundesweiten und/oder regionalem Wirkungsbereich einrichten. Deren
Organe werden bei der Erfüllung der Aufgaben dieser Organisationseinheiten
als Organe des Bundesministeriums für Finanzen tätig. |