471 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem familien- und
erbrechtliche Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des
Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht sowie das
Gebührenanspruchsgesetz 1975 geändert werden (Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2005 –
FamErbRÄG 2005)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderungen des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuchs
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch,
JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 91/2003, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift „Mutterschaft“ vor § 137b entfällt; die Überschrift vor den §§ 137b bis
138b lautet:
„Abstammung des Kindes von Mutter und
Vater“
2. Die Überschrift „Vermutung der
Ehelichkeit“ vor § 138 entfällt.
3. § 138 lautet:
„§ 138. (1) Vater des Kindes ist
der Mann,
1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des
Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage
vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt
ist.
(2) Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere
Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit
der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat.“
4. Nach § 138 werden folgende
§§ 138a bis 138d samt Überschrift eingefügt:
„§ 138a. (1)
Die nach diesem Gesetzbuch begründete Abstammung und deren Änderung sowie die
Feststellung der Nichtabstammung wirken gegenüber jedermann.
(2) Nach dem Tod der betroffenen Person können
die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der
Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese begehrt werden.
§ 138b. (1) Einsichts- und urteilsfähige
Personen können, wenn sie nicht eigenberechtigt sind, in Angelegenheiten ihrer
Abstammung und der Abstammung von ihnen rechtswirksam handeln, sofern ihr
gesetzlicher Vertreter zustimmt. Handelt in einem solchen Fall der gesetzliche
Vertreter, so bedarf er der Einwilligung der einsichts- und urteilsfähigen
Person. Im Zweifel wird das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei
mündigen Minderjährigen vermutet.
(2) Der gesetzliche Vertreter hat sich vom Wohl
des Vertretenen leiten zu lassen. Seine Vertretungshandlungen in
Angelegenheiten der Abstammung bedürfen nicht der Genehmigung des Gerichtes.
Ehelichkeit
§ 138c. (1) Ehelich ist ein Kind, das während der Ehe der Mutter mit seinem
Vater oder, wenn die Ehe durch den Tod des Ehemanns aufgelöst wurde, innerhalb
von 300 Tagen danach geboren wird; sonst ist das Kind unehelich.
(2) Wird die Ehe der Eltern für nichtig
erklärt, so bleibt das Kind ehelich.
§ 138d. (1) Wird ein Kind innerhalb von 300 Tagen nach Scheidung oder
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren, so wird es ehelich, wenn der
frühere Ehemann der Mutter die Vaterschaft anerkennt (§§ 163c und 163e)
oder durch das Gericht als Vater festgestellt wird (§§ 163 und 163b).
(2) Wird ein Kind nach Ablauf von 300 Tagen
nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren, so hat das Gericht auf
Antrag des Kindes oder des früheren Ehemanns der Mutter die Abstammung von
diesem und die Ehelichkeit des Kindes festzustellen, wenn bewiesen ist, dass
das Kind während der Ehe vom Ehemann der Mutter oder durch eine medizinisch
unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen des Ehemanns oder, sofern der Ehemann
dem in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts zugestimmt
hat, mit dem Samen eines Dritten gezeugt wurde.
(3) Für Kinder, die nach den vorstehenden
Absätzen die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangen, gelten der
§ 161 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 162 a bis 162 d entsprechend.
Hinsichtlich der Obsorge gilt § 166 erster Satz entsprechend, doch können
die Eltern dem Gericht eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge
nach § 177 vorlegen; § 177a Abs. 2 gilt entsprechend.“
5. § 155 samt Überschrift „Vermutung der
Unehelichkeit“ entfällt.
6. Die Überschrift vor den §§ 156 bis
158 lautet:
„Feststellung der Nichtabstammung vom
Ehemann der Mutter“
7. § 156 lautet:
„§ 156. (1)
Stammt ein Kind, das während der Ehe der Mutter oder vor Ablauf von 300 Tagen
nach dem Tod des Ehemanns der Mutter geboren worden ist, nicht von diesem ab,
so hat das Gericht dies auf Antrag festzustellen.
(2) Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann und
von diesem gegen das Kind gestellt werden.“
8. § 156a entfällt.
9. § 157 lautet:
„§ 157. Hat
der Ehemann der Mutter einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem
Samen eines Dritten in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines
Notariatsakts zugestimmt, so kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass
das mit dem Samen des Dritten gezeugte Kind nicht vom Ehemann der Mutter
abstammt.“
10. § 158 lautet:
„§ 158. (1)
Ein Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter
abstammt, kann binnen zwei Jahren ab Kenntnis der hiefür sprechenden Umstände
gestellt werden. Diese Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes, im
Fall einer Änderung der Abstammung frühestens mit der Wirksamkeit der Änderung.
Ein Antrag ist nicht zulässig, solange die Abstammung des Kindes von einem
anderen Mann feststeht.
(2) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die
antragsberechtigte Person nicht eigenberechtigt ist oder innerhalb des letzten
Jahres der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der
Antragstellung gehindert ist.
(3) Später als 30 Jahre nach der Geburt des
Kindes oder nach einer Änderung der Abstammung kann nur das Kind die
Feststellung der Nichtabstammung begehren.“
11. § 159 entfällt.
12. § 161 wird wie folgt geändert:
a) im Abs. 1 entfällt der
Klammerausdruck “(163b)“,
b) Abs. 3 lautet:
„(3) Die Wirkungen der Legitimation treten nur
auf Grund eines Anerkenntnisses nach § 163e Abs. 2 oder einer gerichtlichen Entscheidung außer
Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Abstammung
vorgesehenen Verfahren ergeht.“
13. Die Überschrift vor den §§ 163 bis
164 lautet:
„Feststellung der Vaterschaft“
14. § 163 lautet:
„§ 163. (1)
Als Vater hat das Gericht den Mann festzustellen, von dem das Kind abstammt.
Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann oder von diesem gegen das Kind gestellt
werden.
(2) Auf Antrag des Kindes kann der Mann als
Vater festgestellt werden, welcher der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300
und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt beigewohnt hat oder mit dessen
Samen an der Mutter in diesem Zeitraum eine medizinisch unterstützte
Fortpflanzung durchgeführt worden ist, es sei denn, er weist nach, dass das
Kind nicht von ihm abstammt. Eine solche Feststellung ist nach Ablauf von zwei
Jahren nach dem Tod des Mannes nicht mehr möglich, es sei denn das Kind weist
nach, dass ihm der Beweis nach Abs. 1 aus Gründen auf Seiten des Mannes
nicht gelingt.
(3) Ist an der Mutter innerhalb der im
Abs. 2 genannten Frist eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem
Samen eines Dritten durchgeführt worden, so ist als Vater der Mann
festzustellen, der dieser medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form eines
gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts zugestimmt hat, es sei denn,
er weist nach, dass das Kind nicht durch diese medizinisch unterstützte Fortpflanzung
gezeugt worden ist.
(4) Ein Dritter, dessen Samen für eine
medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet wird, kann nicht als Vater des
mit seinem Samen gezeugten Kindes festgestellt werden. Dritter ist, wer seinen
Samen einer für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen zugelassenen
Krankenanstalt mit dem Willen überlässt, nicht selbst als Vater eines mit
diesem Samen gezeugten Kindes festgestellt zu werden.“
15. § 163b lautet:
„§ 163b. Das
Kind kann die Feststellung seiner Abstammung auch beantragen, wenn die
Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht. In einem solchen Fall hat
die Feststellung der Abstammung die vom Gericht auszusprechende Wirkung, dass
das Kind nicht vom anderen Mann abstammt.“
16. § 163c Abs. 3 lautet:
„(3) Für
Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.“
17. § 163d lautet:
„§ 163d. (1) Das Kind oder die Mutter, sofern sie
einsichts- und urteilsfähig sowie am Leben ist, können gegen das Anerkenntnis
innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis von dessen Rechtswirksamkeit bei Gericht
Widerspruch erheben.
(2) Der Lauf der
Frist ist gehemmt, solange die zum Widerspruch berechtigte Person nicht eigenberechtigt
ist oder innerhalb des letzten Jahres der Frist durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis am Widerspruch gehindert ist.“
18. § 163e Abs. 2 bis 4 lauten:
„(2) Ein zu einem Zeitpunkt, zu dem die
Abstammung des Kindes von einem anderen Mann feststand, abgegebenes
Vaterschaftsanerkenntnis wird jedoch rechtswirksam, wenn in öffentlicher oder
öffentlich beglaubigter Urkunde das Kind dem Anerkenntnis zustimmt. Ist das
Kind nicht eigenberechtigt, so wird das Anerkenntnis überdies nur
rechtswirksam, wenn die einsichts- und urteilsfähige Mutter selbst den
Anerkennenden in der genannten Form als Vater bezeichnet. Das Anerkenntnis
wirkt ab dem Zeitpunkt seiner Erklärung, sofern die über diese Erklärung sowie
über die Zustimmung zum Anerkenntnis und, falls erforderlich, über die
Bezeichnung des Anerkennenden als Vater errichteten Urkunden oder ihre
öffentlich-beglaubigten Abschriften dem Standesbeamten zukommen.
(3) Der Mann, der als Vater feststand, oder die
Mutter, sofern sie einsichts- und urteilsfähig sowie am Leben ist und nicht
nach Abs. 2 den Anerkennenden als Vater bezeichnet hat, kann gegen das Anerkenntnis
bei Gericht Widerspruch erheben. § 163d gilt entsprechend.
(4) Für die Zustimmung des minderjährigen
Kindes ist der Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter des Kindes.“
19. § 164 lautet:
„§ 164. (1) Das Gericht hat das
Anerkenntnis für rechtsunwirksam zu erklären
1. von Amts wegen, wenn
a) das Anerkenntnis oder – im Fall des § 163e
Abs. 2 – die Zustimmung des Kindes oder die Bezeichnung des Anerkennenden
als Vater durch die Mutter nicht den Formvorschriften entspricht oder
b) es auf Seiten des Anerkennenden oder – im Fall
des § 163e Abs. 2 – des Kindes oder der Mutter an der Einsichts- und
Urteilsfähigkeit oder – beim Anerkennenden oder beim Kind – an der gesetzlichen
Vertretung gemangelt hat, es sei denn, der Mangel der gesetzlichen Vertretung
ist nachträglich behoben worden oder der Anerkennende hat nach Erreichung der
Eigenberechtigung das Anerkenntnis gebilligt;
2. aufgrund eines Widerspruchs, es sei denn, es
ist erwiesen, dass das Kind vom Anerkennenden abstammt oder – wenn das Kind
durch eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten
gezeugt worden ist – dass der Anerkennende dem in Form eines gerichtlichen
Protokolls oder Notariatsakts zugestimmt hat;
3. auf Antrag des Anerkennenden, wenn er beweist,
a) dass sein Anerkenntnis durch List, ungerechte
und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlasst worden ist, dass das Kind
von ihm abstammt oder dass an der Mutter eine medizinisch unterstützte
Fortpflanzung mit seinem Samen oder mit seiner Zustimmung mit dem Samen eines
Dritten vorgenommen wurde oder
b) dass das Kind nicht von ihm abstammt und er
erst nachträglich von solchen Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die
Nichtabstammung des Kindes sprechen.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 Z 3 kann längstens bis zum Ablauf von zwei
Jahren nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände
oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden. Die Frist beginnt frühestens
mit der Geburt des Kindes.“
20. §§ 164a bis 164d entfallen.
21.§ 180a Abs.1 lautet:
„(1) Die Annahme eines
nicht eigenberechtigten Kindes ist zu bewilligen, wenn sie dessen Wohl dient
und eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende
Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Ist das Wahlkind
eigenberechtigt, so ist die Annahme nur zu bewilligen, wenn die Antragsteller
nachweisen, dass bereits ein enges Eltern-Kind-Verhältnis vorliegt,
insbesondere wenn das Wahlkind während fünf Jahren vor der Annahme mit dem
Annehmenden in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder zwischen dem Annehmenden
und dem Wahlkind ein Pflege- und Betreuungsverhältnis besteht.“
22. § 212 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Festsetzung oder Durchsetzung der
Unterhaltsansprüche des Kindes sowie gegebenenfalls in
Abstammungsangelegenheiten ist der Jugendwohlfahrtsträger Vertreter des Kindes,
wenn die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters
vorliegt.“
23. § 213 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt, wenn einem
Minderjährigen ein Kurator zu bestellen ist.“
24. In § 214 Abs.2 entfallen die Worte „zu Klagen auf
Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts sowie“.
25. In § 281 Abs. 1 entfällt die
Wortfolge „ist
sie minderjährig, der bisherige gesetzliche Vertreter“.
26. In § 283
a) entfällt Abs. 1,
b) erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3
die Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“,
c) lautet im neuen Abs. 1 der letzte
Satz: „§ 253
ist sinngemäß anzuwenden.“,
d) entfallen im neuen Abs. 2 die Worte „im Rahmen seiner
Fürsorgepflicht“
27. § 568 1.
Satz lautet:
„Eine
Person, für die ein Sachwalter nach § 273 bestellt ist, kann, sofern dies
gerichtlich angeordnet ist, nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren; dies
gilt nicht im Fall des § 597.“
28. § 569
lautet:
„§ 569. Unmündige sind zu testieren unfähig. Mündige
Minderjährige können, außer im Fall des § 597, nur mündlich vor Gericht
oder Notar testieren. § 568 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.“
29. §§ 584
bis 586 entfallen samt Überschrift.
30. Die
Überschrift vor dem § 587 lautet:
„2. der
gerichtlichen“
31. § 590
lautet:
„§ 590. Im Notfall können sich die Gerichtspersonen zum
Erblasser begeben, um seinen letzten Willen zu Protokoll zu nehmen.“
32. § 597,
dessen Randschrift im Wortlaut unverändert zur Überschrift wird, lautet:
„§ 597. (1) Droht unmittelbar die Gefahr, dass der Erblasser
stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, bevor er seinen letzten Willen
auf andere Weise zu erklären vermag, so kann er auch mündlich oder schriftlich
(§ 579) unter Beiziehung zweier fähiger Zeugen testieren, die zugleich
gegenwärtig sein müssen. Ein so erklärter letzter Wille verliert drei Monate
nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit.
(2) Eine mündliche
letzte Anordnung muss auf Verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist, durch
die übereinstimmenden Aussagen der zwei Zeugen bestätigt werden, widrigenfalls
diese Erklärung des letzten Willens ungültig ist (§ 601).“
33. §§ 598
bis 600 entfallen samt Randschrift
34. Im § 730 werden Abs. 2 sowie
die Absatzbezeichnung „(1)“ aufgehoben.
35. § 757
Abs. 1 lautet:
„(1) Der Ehegatte des
Erblassers ist neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zu einem
Drittel des Nachlasses, neben Eltern und Geschwistern des Erblassers oder neben
Großeltern zu zwei Dritteln des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben
Großeltern Nachkommen verstorbener Großeltern vorhanden, so erhält überdies der
Ehegatte von dem restlichen Drittel des Nachlasses den Teil, der den Nachkommen
der verstorbenen Großeltern zufallen würde. Gleiches gilt für jene Erbteile,
die den Nachkommen verstorbener Geschwister zufallen würden. In den übrigen
Fällen erhält der Ehegatte den ganzen Nachlass.“
36. § 773a Abs. 1 lautet:
„(1) Standen der
Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit in einem
Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen solchen Verwandten gewöhnlich
besteht, so kann der Erblasser den Pflichtteil auf die Hälfte mindern.“
37. Nach
§ 798 wird folgender § 798a eingefügt:
„§ 798a. Überlässt das Gericht eine überschuldete
Verlassenschaft an Zahlungs statt, so bildet der Überlassungsbeschluss einen
Titel zum Erwerb.“
38. In der
Überschrift zu § 799 und in den §§ 800, 801, 806, 807, 811, 815 und
819 wird jeweils das Wort „Erbserklärung“ durch das Wort „Erbantrittserklärung“ ersetzt.
39. Der § 810
hat zu lauten:
„§ 810. (1) Der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft
sein Erbrecht hinreichend ausweist, hat das Recht, das Verlassenschaftsvermögen
zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das
Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere
Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes
vereinbaren.
(2) Verwaltungs- und
Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten
Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem
Verlassenschaftsvermögen bedürfen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts,
wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Die Genehmigung ist
zu versagen, wenn die Handlung für die Verlassenschaft offenbar nachteilig
wäre.
(3) Ist nach der
Aktenlage die Errichtung eines Inventars zu erwarten, so dürfen Vermögensgegenstände,
deren Veräußerung nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, erst
veräußert werden, nachdem sie in ein Inventar (Teilinventar) aufgenommen worden
sind.“
40. Nach dem
§ 838 wird folgender § 838a eingefügt:
„§ 838a. Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die
mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar
zusammenhängenden Rechte und Pflichten sind im Verfahren außer Streitsachen zu
entscheiden.“
41. § 853
Abs. 1 letzter Satz entfällt.
Artikel II
Änderung des IPR-Gesetzes
Das
Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht, BGBl.
Nr. 304/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 117/2003, wird wie folgt geändert:
§ 26 Abs.1
lautet:
„(1) Die
Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der
Wahlkindschaft sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem
Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Ist das Kind nicht eigenberechtigt, so
ist sein Personalstatut nur hinsichtlich der Zustimmung des Kindes oder eines
Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht,
maßgebend.“
Artikel III
Änderung des
Gebührenanspruchsgesetzes 1975
Das
Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2004, wird wie folgt geändert:
§ 51 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1
und Abs. 2 lauten:
„(1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und
Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt
1. für Hausschätzungen:
bei
einem Wert einschließlich des Wertes des bebauten Grundstücks
bis 36 340 Euro 415,40 Euro,
über
36 340 Euro bis 72 670 Euro . 623,00 Euro,
über
72 670 Euro für angefangene
weitere
6 340 Euro um . 104,00 Euro
mehr;
2. für Baugrundschätzungen:
bei
einem Wert
bis
5 090 Euro 111,90 Euro,
über
5 090 Euro bis 7 270 Euro 124,90 Euro,
über
7 270 Euro für je angefangene
weitere
3 630 Euro um 19,40 Euro
mehr.
(2) Für die Schätzung von Hausanteilen oder
Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10
GBG 1955), ist die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50
v. H. zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt,
so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der
Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.“
b) Im letzten Satz des Abs. 3 wird der
Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, der daran anschließende letzte Halbsatz
entfällt.
Artikel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im
Folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 2005 in Kraft.
§ 2. (1) Artikel I Z 21, Artikel II und Artikel III treten mit 1.
Juli 2004 in Kraft.
(2) Artikel I Z 21 und Artikel II sind
anzuwenden, wenn die Sache nach dem 30. Juni 2004 anhängig wurde. Sonst sind in
diesen Fällen die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
§ 3. (1) Es sind anzuwenden:
1. Artikel I Z 27 bis
33 und 36, wenn die letztwillige Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 errichtet
wurde;
2. Art. I Z 34 und 35, wenn der
Erblasser nach dem 31. Dezember 2004 gestorben ist;
3. Art. I Z 38 und 39, wenn das
Verlassenschaftsverfahren nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder
beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurde, sofern es nicht schon früher
eingeleitet hätte werden können.
4. Art. I Z 40 und 41, wenn die Sache
nach dem 31. Dezember 2004 anhängig wurde.
(2) Sonst sind in diesen Fällen die bisher
geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
§ 4. Vor dem In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes bestehende Abstammungsverhältnisse bleiben durch das bloße
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.
§ 5. (1) Auf abstammungsrechtliche
Fristen, die am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch nicht
abgelaufen waren, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Fristen zur Geltendmachung von
abstammungsrechtlichen Ansprüchen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes nicht bestanden haben, beginnen frühestens mit dem
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu laufen.
§ 6. (1) Die Wirkungen eines
Widerspruches gegen ein Anerkenntnis sind nach den bisherigen Bestimmungen zu
beurteilen, wenn der Widerspruch vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
bei Gericht eingelangt ist; ist der Widerspruch nach dem In-Kraft-Treten bei
Gericht eingelangt, sind die Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes
anzuwenden.
(2) Die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses nach
§ 163e ABGB ist nach den Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes
zu beurteilen, wenn die Urkunde über die Bezeichnung des Anerkennenden als
Vater dem Standesbeamten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens noch nicht
zugekommen ist.
§ 7. In gerichtlichen Abstammungsverfahren, die zum Ablauf des 31. Dezember
2004 noch anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter
anzuwenden. Gleiches gilt für die Wirkung der Entscheidung in diesen Verfahren.
§ 8. Personen, denen vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ein
Sachwalter nach § 273 ABGB, nicht jedoch ein vorläufiger Sachwalter
bestellt worden ist, können nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes,
außer im Fall des § 597 ABGB, nur nach § 568 ABGB in der Fassung
dieses Bundesgesetzes mündlich vor Gericht oder Notar testieren. Ändert das
Gericht den Wirkungskreis des Sachwalters nach In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes, so ist Art. I
Z 27 in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
§ 9. Soweit in Bundesgesetzen auf die allgemein verbindliche
Feststellung der Vaterschaft nach § 163b ABGB Bezug genommen wird, ist
darunter die Feststellung der Vaterschaft nach § 138 Abs. 1 Z 2
und 3 ABGB sowie 138a Abs. 1 ABGB zu verstehen.
§10. Soweit in
Bundesgesetzen der Begriff „Erbserklärung“ verwendet wird, ist darunter ab
1.1.2005 die Erbantrittserklärung zu verstehen.
§ 11. Vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004 gilt hinsichtlich der
Bestreitung der Ehelichkeit Folgendes:
1. Das Kind oder der Ehemann der Mutter kann die
Ehelichkeit des Kindes binnen Jahresfrist mit Klage bestreiten.
2. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der
zur Bestreitung Berechtigte Kenntnis von Umständen erlangt, die für die
Abstammung des Kindes von einem anderen Mann sprechen. Sie beginnt für den
Ehemann frühestens mit der Geburt
des Kindes, für das Kind frühestens mit 1. Juli 2004, sonst mit der Erlangung
der Eigenberechtigung. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der zur
Bestreitung Berechtigte innerhalb der letzten sechs Monate der Frist nicht
eigenberechtigt war oder durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis an der Bestreitung gehindert ist.
3. Die Klage kann auch von oder gegen
Rechtsnachfolger erhoben werden.
4. Eine Bestreitung ist nicht zulässig, solange
die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann feststeht.
5. Wird die Klage zurückgenommen, so ist die
Bestreitung als nicht erfolgt anzusehen.
6. Der Jugendwohlfahrtsträger bedarf zu Klagen in
Abstammungsangelegenheiten nicht der Genehmigung des Gerichtes
7. Wird ein Kind vor Ablauf von 300 Tagen nach
Scheidung oder Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren, so wird es
ehelich, wenn der frühere Ehemann der Mutter ab dem 1. Juli 2004 die
Vaterschaft anerkennt. Für ein solches Kind gelten der § 161 Abs. 2
und 3 ABGB sowie die §§ 162a bis 162d ABGB entsprechend. Hinsichtlich der
Obsorge gilt § 166 erster Satz ABGB entsprechend, doch können die Eltern
dem Gericht eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge nach
§ 177 ABGB vorlegen; § 177a Abs. 2 ABGB gilt entsprechend.
8. § 159 Abs. 1 erster und dritter Satz
und Abs. 2 ABGB treten mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft; ab diesem
Zeitpunkt sind neue Beteiligungen des Staatsanwalts nach Art 3 § 6
Z 4 der Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften,
dRGBL.1943 I S 80, nicht mehr zulässig.
9. In gerichtlichen Abstammungsverfahren, die zum
Ablauf des 30. Juni 2004 noch anhängig sind, sind die bisher geltenden
Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 156, 157, 158 und 159 Abs. 1 zweiter
Satz weiter anzuwenden. Gleiches gilt für die Wirkung der Entscheidung in
diesen Verfahren. Klagen des Ehemanns und Klagen oder Anträgen des
Staatsanwalts gemäß § 159 ist, vorbehaltlich des § 156a,
stattzugeben, wenn feststeht, dass das Kind nicht vom Ehemann abstammt.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.