Vorblatt
Problem:
Die von der Bundesregierung im Rahmen des
FTE-Nationalstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/2003, eingerichtete
Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung sieht eine
Dotierung aus Mitteln der OeNB und des ERP-Fonds vor. Diese Mittel sollen in
Form von Zuschüssen zur Verfügung gestellt werden.
Rechtliche Basis für die Mittelvergabe
durch den ERP-Fonds ist das Abkommen zwischen USA und Österreich über die
ERP-Counterpart-Regelung (BGBl. Nr. 206/1962), wonach der ERP-Fonds gem. Art. II in der Regel
(rückzahlbare) Investitionskredite, jedoch keine nicht rückzahlbaren Zuschüsse
vergeben darf.
Ziel:
Herstellung der rechtlichen
Rahmenbedingungen, um ERP-Mittel für die Nationalstiftung für Forschung,
Technologie und Entwicklung widmen zu können.
Inhalt:
Das ergänzende Abkommen ermöglicht die
Verwendung von Vermögensteilen des ERP-Fonds im Rahmen der Nationalstiftung für
Forschung, Technologie und Entwicklung in Form von nicht rückzahlbaren
Zuschüssen für Zwecke, die den im Abkommen über die Counterpart-Regelung
angeführten Zielen entsprechen und der Förderung und Verstärkung der
Innovation, Forschung und Technologieentwicklung in Österreich dienen.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Einrichtung der Nationalstiftung für
Forschung, Technologie und Entwicklung zur nachhaltigen Finanzierung
langfristig verwertbarer, interdisziplinärer Forschungsvorhaben soll unabhängig
von den jährlich über den Bundeshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel zu
einer sichtbaren Positionierung und Internationalisierung österreichischer
Forschung beitragen.
Der verstärkte Einsatz von finanziellen
Mitteln im F & E-Bereich soll Österreichs Attraktivität als Forschungsstandort
stärken und die internationale Wettbewerbssituation der heimischen Forscher in
Industrie und Wissenschaft verbessern. Damit werden zukünftige Wachstums- und
Beschäftigungschancen gestärkt und mittelfristig die Entwicklung zu einem
dynamischen, wissensbasierten Wirtschaftsraum unterstützt.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt;
keine Verminderung des Fondsvermögens des ERP-Fonds; keine Auswirkungen auf die
Kreditvergaben und sonstigen Verpflichtungen des ERP-Fonds
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften
der Europäischen Union:
EU-Recht ist nicht berührt.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Das Abkommen zwischen der Regierung der
Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Ergänzung des Abkommens vom 29. März 1961 über die ERP-Counterpart-Regelung
hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzender Charakter und bedarf daher der
Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat
nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch
verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle Bestimmungen des Abkommens sind der
unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine
Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich
ist. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich, da keine den
selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffenden Angelegenheiten geregelt
werden.
Das Abkommen ist im Zusammenhang mit der
Einrichtung der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung
(FTE-Nationalstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 133/2003) zu sehen; eine Änderung
bzw. Ergänzung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1962 über die Verwaltung der
ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962) ist nicht
erforderlich.
Das FTE-Nationalstiftungsgesetz (BGBl.
Nr. 133/2003) sieht eine Dotierung der Stiftung durch Zinserträge des
ERP-Fonds und aus Mitteln der OeNB vor. Diese Fördermittel werden durch die
Stiftung an vom Bund getragene Förderungseinrichtungen in Form von Zuschüssen
ausgeschüttet.
Rechtsgrundlage für die Mittelvergabe durch
den ERP-Fonds sind das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika
und Österreich über die Counterpart-Regelung aus dem Jahr 1961 (BGBl.
Nr. 206/1962), welches die Übergabe der Mittel aus dem European Recovery
Program (Marshall-Plan) von der US-Regierung an die österreichische
Bundesregierung zum Inhalt hat sowie das darauf aufbauende ERP-Fonds-Gesetz von
1962.
Art. II des Abkommens sieht die
Vergabe von Investitionskrediten vor, nicht aber die Vergabe von Zuschüssen.
§ 5 Abs. 2 Z.3 lit.b
ERP-Fonds-Gesetz besagt jedoch, dass im Rahmen des ERP-Jahresprogrammes aus den
jährlichen auf den ERP-Eigenblock entfallenden Zinseingängen sonstige
Leistungen erbracht werden können, die im Abkommen zwischen der
österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die ERP-Counterpart-Regelung vorgesehen sind; unter der Voraussetzung,
dass das Fondsvermögen nicht vermindert wird.
An diesem Punkt ansetzend, wurden im
September 2003 in Wien Verhandlungen mit der amerikanischen Seite aufgenommen,
die zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfs eines ergänzenden Abkommens zum
ERP-Counterpart-Abkommen aus 1961 geführt haben.
Das Abkommen wird dahingehend ergänzt, dass
Österreich ab dem Jahr 2004 jährlich Vermögen des Counterpart-Fonds im Rahmen
der Stiftung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen bis zu einem Betrag
verwenden kann, der die aus dem Counterpart-Fonds im vorhergegangenen
Kalenderjahr entstandenen Zinsen nicht übersteigt.
Die Zuschüsse werden für Zwecke gewährt,
die den im Abkommen über die Counterpart-Regelung angeführten Zielen (Förderung
der wirtschaftlichen Entwicklung Österreichs) entsprechen und der Förderung und
Verstärkung der Innovation, Forschung und Technologieentwicklung in Österreich
dienen.
Die Höhe des Mitteleinsatzes für die
Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung ist jeweils in
einem im Voraus von der Bundesregierung zu genehmigenden ERP-Jahresprogramm
festzulegen; im Nachhinein ist ein jährlicher Bericht über die Mittelverwendung
und die Ergebnisse an die
US-Botschaft in Wien zu erstatten.
Die in diesem Abkommen festgelegten
Vorgangsweisen entsprechen in allen Punkten den Bestimmungen des
Counterpart-Abkommens.
Die operative Tätigkeit des ERP-Fonds - die
Vergabe von Investitionskrediten an die Wirtschaft - sowie sonstige
Verpflichtungen werden durch das Abkommen nicht berührt; das Vermögen des
ERP-Fonds bleibt erhalten.
Insgesamt ist es sicherlich als sinnvoll
anzusehen, verfügbare finanzielle Mittel, die nicht den Bundeshaushalt
belasten, in zukunftsweisende Forschungsvorhaben zu investieren und damit Österreich
als Forschungsstandort und somit auch als Wirtschaftsstandort zu stärken.
II. Besonderer Teil
Zu Absatz 6
(zur Kenntnis nehmend,….)
Dies ist ein Hinweis auf Art. IV des
Counterpart-Abkommens: Unter dem Titel „Produktivitätsförderungs-Sonderkonto“ konnte
die österreichische Bundesregierung bereits in der Vergangenheit ein Zuwendungsprogramm
in Form von Zuschüssen für Produktivitätsmaßnahmen durchführen. Mit einer
betraglich festgelegten Summe konnten Ausbildungsmaßnahmen, Forschung und
Produktivitätsstudien sowie Maßnahmen in speziellen österreichischen
Entwicklungsgebieten oder Industrien zur Hebung des wirtschaftlichen Niveaus
gefördert werden.
Zu Punkt 1
Die Aussage „Besondere Aufmerksamkeit bei
der Zuschussgewährung wird den KMUs und Projekten zur Förderung der
europäischen Integration gewährt“ bezieht sich lediglich auf den ERP-Fonds und
kann dann zum Tragen kommen, wenn der ERP-Fonds als Abwicklungsstelle für die
Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung tätig wird.
Zu Punkt 2
Gemeint ist das gemäß § 10 ERP-Fonds-Gesetz jeweils im
Voraus von der Bundesregierung zu genehmigende Jahresprogramm des ERP-Fonds, in
welchem u.a. das ziffernmäßige Ausmaß der im kommenden Wirtschaftsjahr
einzusetzenden Fondsmittel und ihre Aufteilung auf die einzelnen Zweige der Wirtschaft
festzusetzen ist. Im Jahresprogramm ist auch festzusetzen, welche sonstigen
Maßnahmen der Fonds gemäß § 5 Abs. 2 ERP-Fonds-Gesetz neben der
Gewährung von Investitionskrediten treffen kann.
Im Jahresprogramm 2004 ist die Dotierung
der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung verankert.
Zu Punkt 3
Dieser Punkt basiert auf Art. VI des
Counterpart-Abkommens, wonach die österreichische Bundesregierung der
US-Botschaft in Wien halbjährlich (Termine: 15. Februar, 15. August) Berichte
des ERP-Fonds über die Counterpart-Investitions- und
Produktivitätsjahresprogramme und Halbjahresberichte über die halbjährlichen
und kumulativen Ausgaben für die einzelnen Sektoren übermittelt.
Entsprechend dieser Regelung wurde als
Termin für die Übermittlung des Berichtes der Nationalstiftung für Forschung,
Technologie und Entwicklung an die US-Botschaft der 15. Februar festgelegt.
Da das Nationalstiftungsgesetz einen entsprechenden Bericht erst für 30. Juni eines jeden Jahres vorsieht, wird per 15. Februar im ERP-Bericht an die US-Botschaft eine Aufstellung über die Aufteilung der Förderungsmittel auf die einzelnen Förderungseinrichtungen im vorhergegangenen Jahr möglich sein; der Bericht der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung über die Verwendung der Zuschüsse und die Ergebnisse wird mit dem 2. ERP-Bericht per 15. August übermittelt.