V O R B L A
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Problem:
Die im Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996
in der geltenden Fassung enthaltenen Abgrenzungsregelungen zu einigen anderen
bundesgesetzlichen Vorschriften, einzelne österreichische Besonderheiten im
Vergleich mit dem einschlägigen Chemikalienrecht der Europäischen Union sowie
Verweise und Bezugnahmen auf einschlägige europarechtliche Regelungen im ChemG
1996 sind nicht mehr aktuell. Für die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr.
304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom
6.3.2003 S. 1, und (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom
8.4.2004 S. 1, müssen zuständige nationale Behörden für Österreich bestimmt werden.
Die den Vollzugsbehörden zur Verfügung stehenden Überwachungsinstrumente des
ChemG 1996 haben sich in einzelnen Fällen als verbesserungswürdig erwiesen,
insbesondere muss dafür Vorsorge getroffen werden, dass die direkt geltenden,
einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates überwacht
werden und dass die Einhaltung der Vorschriften faktisch auch durchgesetzt
werden kann.
Ziel:
Durch Anführung der aktuellen österreichischen
Vorschriften (z.B. Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Mineralrohstoffgesetz,
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, etc.) sollen die Abgrenzungsregelungen im
ChemG 1996 berichtigt werden. Die notwendigen flankierenden Maßnahmen zur
Anwendung und Überwachung der Verordnungen (EG) Nr. 304/2003 und (EG) Nr.
648/2004 sollen deren Befolgung und Durchsetzbarkeit in Österreich
sicherstellen. Der Vollzug soll insgesamt durch Verbesserung der Befugnisse und
Kooperationsinstrumente der Vollzugsbehörden optimiert werden. Im
Kennzeichnungsrecht für Chemikalien und im giftrechtlichen Teil des
Chemikaliengesetzes 1996 sollen einzelne, durch europarechtliche Anpassungen
nicht mehr notwendige Hinweise, die derzeit zum Teil in Fußnoten im ChemG 1996
enthalten sind, entfallen. Ebenso sollen durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2004
über Detergenzien unnötig gewordene Bestimmungen aufgehoben werden.
Lösung:
Im Chemikaliengesetz 1996 werden die im
Hinblick auf die Rechtslage in der EU erforderlichen Anpassungen vorgenommen,
insbesondere um die zuständigen Stellen für die Vollziehung und Überwachung der
Verordnungen (EG) 304/2003 und (EG) Nr. 648/2004 festzulegen. Der
Geltungsbereich wird durch Verweise auf die geltenden Regelungen, zu denen
Abgrenzungen notwendig sind, aktuell umschrieben. Schließlich werden für die
Überwachung und den Vollzug ergänzende bzw. optimierte Regelungen eingeführt
und nicht mehr notwendige Bestimmungen beseitigt.
Alternativen:
Keine.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften
der Europäischen Union:
Die Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht
ist gegeben. Die Novelle dient in erster Linie dazu, die Begleitmaßnahmen, die
zur Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 304/2003 und (EG) Nr. 648/2004 in
Österreich notwendig sind, festzulegen. Diese Maßnahmen sind zur Erfüllung der
gemeinschaftsrechtlichen Pflichten Österreichs zu treffen. Aus legistischen
Gründen und zur Optimierung des Vollzuges werden weitere Anpassungen (bei
Zitaten, bei den Bezeichnungen der Bundesministerien und bei den Vollzugs- und
Überwachungsbestimmungen) vorgenommen, die europarechtlich nicht relevant sind.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine. Durch die Novelle werden keine
nennenswerten, kostenwirksamen Aufgaben für die öffentliche Hand vorgesehen,
und es entstehen auch keine zusätzlichen Aufwendungen bei den Rechtsadressaten,
da lediglich formelle Anpassungen und Ablaufoptimierungen durchgeführt werden
sollen bzw. Begleitmaßnahmen zu direkt geltenden europarechtlichen
Vorschriften.
Auswirkungen auf den
Wirtschaftsstandort:
Keine
Besonderheiten des
Rechtserzeugungsverfahrens:
Keine
Erläuterungen
A) Allgemeiner Teil
Das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr.
53/1997, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, dient
dem Ziel, durch die Festlegung von bestimmten Anforderungen, die im Wesentlichen
an das In-Verkehr-Setzen von Chemikalien (das sind chemische Stoffe und
Gemische von Stoffen, so genannte Zubereitungen) anknüpfen, den vorsorglichen
Schutz von Gesundheit und Umwelt im Umgang mit Chemikalien sicherzustellen.
Das zentrale Element zur Gewährleistung
eines weitestgehend gefahrenminimierten Umgangs mit Chemikalien, die
funktionsbedingt auch gefährliche Eigenschaften aufweisen können, ist die
möglichst leicht verständliche und zuverlässige Übermittlung der Informationen
über die möglichen Gefahren eines bestimmten Stoffes oder einer bestimmten
Zubereitung. Dafür sieht das ChemG 1996 vor, dass Chemikalien entsprechend
ihren gefährlichen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet werden müssen,
dass die Verpackungen sicher sein müssen und dass weiterführende Informationen
über die Handhabung gefährlicher Chemikalien in einem Sicherheitsdatenblatt
verfügbar sein müssen. Darüber hinaus sind unter anderem für Chemikalien mit
bestimmten gefährlichen Eigenschaften, z. B. für „Gifte“, Abgabebeschränkungen
festgelegt.
Von zwei begrenzten Änderungen abgesehen
(durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 105/2000 und 108/2001), gelten diese
Bestimmungen seit der Kundmachung des ChemG 1996 im Bundesgesetzblatt unverändert. Zur sachgerechten
Festlegung von Begleitmaßnahmen zur europarechtlich notwendigen Gewährleistung
der Anwendung der direkt geltenden Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus-
und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003 S. 1, in
Österreich ist es zudem erforderlich, in die Begriffsbestimmungen des ChemG
1996 die Definition der „Pestizide“, die in der genannten Verordnung (EG)
enthalten ist, in der Art und Weise festzulegen, dass der definierte Begriff
mit den einschlägigen österreichischen Rechtsausdrücken und Regelungen in
Beziehung gebracht wird (z.B. „Stoffe“, „Zubereitungen“, „Biozid-Produkte“,
Pflanzenschutzmittel“, etc.). Zudem soll der „Stand der Technik“ für den
Chemiebereich legal definiert werden, um entsprechende Entscheidungen – etwa
gemäß § 17 Abs. 4 ChemG 1996 – genauer zu determinieren und die
Rechtssicherheit zu erhöhen.
Die vorliegende Novelle dient darüber
hinaus auch dazu, der europarechtlichen Verpflichtung, zur Sicherstellung der
Vollziehung, Überwachung und Sanktionierung der Verordnung (EG) 304/2003 durch
begleitende Maßnahmen wie die Festlegung von Zuständigkeiten und von
Verwaltungsstrafbestimmungen, nachzukommen. Gleiches trifft für jene
europarechtlichen Verpflichtungen zu, die sich aus der Verordnung (EG) Nr.
648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 08.04.2004 S. 1, ergeben. Da das
europäische Detergenzienrecht nunmehr in dieser ab dem 8. Oktober 2005 direkt
geltenden Verordnung (EG) harmonisiert festgelegt ist, werden die bisherigen
chemikalienrechtlichen Regelungen über Wasch- und Reinigungsmittel
(Detergenzien), die den II. Abschnitt des ChemG 1996 bilden, zur Gänze überarbeitet
und auf die genannte Verordnung (EG) abgestimmt. Die bisher vorgesehene
Verordnungsermächtigung, Wasch- und Reinigungsmittel (Detergenzien) einem
Registrierungsverfahren zu unterwerfen, die schon bisher nicht ausgeübt worden
ist, entfällt mit dieser Neuregelung.
Schließlich werden in den Vollzugs- und
Überwachungsmaßnahmen einige Ergänzungen eingefügt, die einerseits mit der in Aussicht genommenen Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 auch durch die
Zollbehörden zusammenhängen, andererseits bisher gewonnenen praktischen
Erfahrungen mit dem Vollzug Rechnung tragen und ergänzende Befugnisse der
Überwachungsorgane zur Folge haben. Ein gemäß § 73 ChemG 1996 erklärter Verfall
von Gegenständen soll künftig auch wieder aufgehoben werden können, wenn diese
Sicherungsmaßnahme nicht weiter erforderlich erscheint. Diese Änderungen bei
den Vollzugs- und Überwachungsinstrumenten des ChemG 1996 werden als unbedingt
erforderlich angesehen, um einerseits der europarechtlichen Verpflichtung
nachzukommen, die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des ChemG 1996, die
zum allergrößten Teil Umsetzungen des entsprechenden Europa-Rechtes darstellen,
auch praktisch durchsetzen zu können und andererseits um einen effizienten,
bundeseinheitlichen, dem Legalitätsprinzip entsprechenden Vollzug gewährleisten
zu können.
Da die vorliegende Novelle lediglich eine
„Aktualisierung“ des ChemG 1996 darstellt, aber keine grundsätzlich neuen oder
aufwändigeren produktbezogenen Maßnahmen oder Rechtspflichten einführt, sind
mit den Änderungen keine zusätzlichen Kosten – weder für den Bund noch für die
Länder - verbunden und keine Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort
Österreich zu erwarten. Im Gesetzgebungsverfahren sind keine Besonderheiten zu
berücksichtigen. Da die vorliegende Novelle der Sicherstellung der Anwendbarkeit
des einschlägigen aktuellen Europa-Rechtes dient und sonst lediglich
„Bereinigungen“ zum Gegenstand hat bzw. eine Optimierung des
Vollzugsinstrumentariums anstrebt, dessen Ausgestaltung in nationaler
Regelungskompetenz erfolgt, ist der Entwurf gemäß der Richtlinie 98/34/EG über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998 S. 37, nicht
notifizierungspflichtig.
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung
der Chemikaliengesetz-Novelle 2004 ergibt sich aus Artikel 10 Abs. 1 Z 2
(Warenverkehr mit dem Ausland), Z 6 (Strafrechtswesen), Z 8 (Angelegenheiten
des Gewerbes und der Industrie) Z 10 (Bergwesen) und Z 12 (Gesundheitswesen
u.a.) B-VG.
B) Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 2 ChemG 1996):
§ 2 ChemG 1996 wird durch Definitionen für
„Pestizide“, für den „Stand der Technik“ im Chemiebereich und für Detergenzien
(Wasch- und Reinigungsmittel) ergänzt. Die Definition der „Pestizide“
entspricht der korrespondierenden Definition in der Verordnung (EG) Nr.
304/2003, wobei anstelle der in der Gemeinschaftsvorschrift angesprochenen
einschlägigen Richtlinien die entsprechenden österreichischen Gesetze, mit
denen diese Richtlinien umgesetzt sind, angeführt werden. Die Definition für
den „Stand der Technik“ im Chemiebereich orientiert sich an den bestehenden
einschlägigen Definitionen – etwa in der GewO 1994 und im
Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zudem sind spezifische Anpassungen für den Regelungsbereich
und die Ziele des ChemG 1996 vorgenommen worden. Die Definition für
Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) wird praktisch wortident aus Artikel
2 Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien übernommen und
beschreibt Detergenzien als solche (z.B. Textilwaschmittel) und Stoffe und
Zubereitungen, die als Detergenzien gelten (z.B. Weichspüler, Reinigungsmittel).
Zu Z 2 (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 6 und 8
u.a. ChemG 1996):
Die Bezeichnungen der Bundesminister im
ChemG 1996 entsprechen nicht mehr der geltenden Fassung des
Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. I Nr. 87/2001. Die erforderlichen
Anpassungen sollen, sofern die Änderungen nicht im Zuge inhaltlicher Änderungen
bei einzelnen Bestimmungen miterledigt werden, mit einer Sammelanweisung durchgeführt
werden, in der jene Bestimmungen des ChemG 1996 angeführt sind, die aus dem
genannten Grund zu ändern sind.
Zu Z 3 bis 16 (§ 4 ChemG 1996):
Eine Reihe von Zitaten österreichischer
Vorschriften in § 4 ChemG 1996, die im Zusammenhang mit der Abgrenzung des
Geltungsbereiches des ChemG 1996 zu anderen Regelungen angeführt sind, werden
durch die aktuellen Zitate ersetzt. Diese Änderungen sind erforderlich, weil in
der geltenden Fassung des ChemG 1996 in vielen Fällen auf Regelungen verwiesen
wird, die zwischenzeitlich außer Kraft getreten sind (z.B. das Berggesetz oder
das Pflanzenschutzmittelgesetz – PMG, BGBl. Nr. 476/1990). Die Abgrenzungen
sind zudem hinsichtlich der direkt geltenden Verordnung (EG) Nr. 304/2003 und
betreffend Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr.
657/1996 in der Art und Weise zu ergänzen, wie es vom Gemeinschaftsrecht
inhaltlich vorgegeben ist.
Zu Z 17 und 18 (§ 11 und § 16 ChemG
1996):
Da die in § 11 Abs. 5 und § 16 Abs. 4 ChemG
1996 vorgesehene Mitwirkung des (damaligen) Bundesministers für Gesundheit und
Konsumentenschutz an der Vollziehung dieser Bestimmungen des ChemG 1996 gemäß
der geltenden Fassung des Bundesministeriengesetzes 1996 nicht mehr vorgesehen
ist, sind § 11 Abs. 5 und § 16 Abs. 4 ChemG 1996 gegenstandslos geworden
und aufzuheben. Die Bezeichnungen der verbleibenden Absätze sind entsprechend
anzupassen.
Zu Z 19 (§ 17 ChemG 1996):
Da der zeitliche Geltungsbereich der in der
Fußnote zu § 17 angesprochenen höheren Standards gemäß dem EU-Beitrittsvertrag,
BGBl. Nr. 45/1995, abgelaufen ist, und die entsprechenden Regelungen durch
Fortschritte im EU-Recht keine nationalen Abweichungen Österreichs mehr darstellen,
sondern mit dem EU-Recht in Einklang stehen, ist der in der Fußnote zu § 17
festgehaltene Verweis auf einen „höheren Standard“ Österreichs nicht mehr
zutreffend und daher zu streichen.
Zu Z 20 (§ 17 Abs. 6 bis 8 ChemG
1996):
Aus Gründen der Rechtssicherheit, der
Wahrung der Europarechtskonformität und des Gleichheitsgrundsatzes ist es von
wesentlicher Bedeutung, die Gewährleistung europarechtskonformer, bundesweit einheitlicher
und möglichst fehlerfreier Entscheidungen über die Feststellung oder Zuerkennung
von Ausnahmen von generellen Verboten und Beschränkungen im Sinne von § 17 Abs.
1 bis 3 ChemG 1996 sicher zu stellen. Es wird daher festgelegt, dass Bescheide
des Landeshauptmannes, mit denen eine Ausnahme von chemikalienrechtlich
festgelegten Verboten oder Beschränkungen festgestellt oder zugelassen werden,
dem Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
vorzulegen sind und im Hinblick auf § 68 Abs. 4 Z 4 AVG dann an einer
Nichtigkeit leiden, wenn sie in Folge unrichtiger Sachverhaltsfeststellung oder
unrichtiger rechtlicher Beurteilung des der Entscheidung zugrunde gelegten
Sachverhalts auf materiell rechtswidrige Art und Weise Ausnahmen einräumen oder
feststellen. Die bisher eingeräumte Beschwerdelegitimation des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an den
Verwaltungsgerichtshof erscheint im Hinblick darauf, dass der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ohnehin als sachlich
in Betracht kommende Oberbehörde gemäß dem ChemG 1996 erlassene Bescheide des
Landeshauptmannes gemäß § 68 AVG von Amts wegen beheben kann, wenn die
entsprechenden Gründe dafür vorliegen, überflüssig und soll entfallen. Die
Textierung des § 17 Abs. 8 ChemG 1996 wird an die Terminologie des Mineralrohstoffgesetzes
sowie an die aktuelle Bezeichnung der Bundesminister angepasst.
Zu Z 21 (§ 18 Abs. 1 ChemG 1996):
Da die in § 18 Abs. 1 letzter Satz
vorgesehene Mitwirkung des (damaligen) Bundesministers für Gesundheit und
Konsumentenschutz an der Vollziehung dieser Bestimmung des ChemG 1996 gemäß der
geltenden Fassung des Bundesministeriengesetzes 1996 nicht mehr vorgesehen ist,
ist dieser Satz gegenstandslos geworden und aufzuheben.
Zu Z 22 (§ 20 ChemG 1996):
Das Rotterdamer Übereinkommen über das
Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte
gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (Rotterdamer
Übereinkommen – PIC-Verfahren) wurde von Österreich am 27. August 2002
anlässlich des Weltumweltgipfels von Johannesburg ratifiziert. Es trat mit 24.
Februar 2004 in Kraft. Das Übereinkommen ist in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union durch die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über die Aus- und Einfuhr
gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr.
L 63 vom 6. 3. 2003 S. 1., umgesetzt. Für Österreich bedeutet dies, dass zur
Anwendung des den Gegenstand des Rotterdamer Übereinkommens bildenden
Verfahrens der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) bei
der Aus- und Einfuhr von Chemikalien in bzw. aus Drittstaaten nur noch
begleitende Maßnahmen gesetzlich festgelegt werden müssen, da der Großteil des
Verfahrens bereits in der direkt geltenden Verordnung (EG) Nr. 304/2003
verbindlich verankert ist. Zwar sind auch schon derzeit gemäß § 20 ChemG 1996
in der geltenden Fassung Regelungen zum PIC-Verfahren im ChemG 1996 enthalten,
allerdings beziehen sich diese Vorschriften auf die Verordnung (EWG) Nr.
2455/92, die das PIC-Verfahren vor Erlassung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003
EU-weit geregelt hat, und nun durch die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 abgelöst
worden ist.
Das PIC-Verfahren, das von der UNEP (United
Nations Environment Programme: Umweltprogramm der Vereinten Nationen) bzw. der FAO (Food and Agriculture
Organization: Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten
Nationen) entwickelt worden ist und nun mit dem Inkrafttreten der Rotterdamer
Konvention für die Vertragsparteien international verbindlichen Charakter
erlangt, sieht vor, dass bei bestimmten Chemikalienausfuhren und –einfuhren
eine vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung („Prior Informed Consent“,
kurz PIC) der jeweiligen national zuständigen Behörden einzuholen ist. Dieses
Verfahren ist auch in Kapitel 19 (Chemikaliensicherheit) der Agenda 21 der Rio-Deklaration angesprochen. Das
PIC-Verfahren soll das internationale Chemikalienmanagement verbessern, indem
auch weniger entwickelten Staaten mehr Informationen und mehr
Entscheidungsspielraum bei der Einfuhr von Chemikalien durch Unternehmen auf
ihrem Gebiet zugesichert wird. Das Ziel dieser international vereinbarten
Maßnahmen ist es, die menschliche Gesundheit und die Umwelt durch eine
institutionalisierte Sicherstellung des Austausches von Informationen über die
Merkmale gefährlicher und sehr gefährlicher Chemikalien (Industriechemikalien
und Pestizide) und durch Schaffung eines behördlichen Entscheidungsprozesses für ihre Ein- und Ausfuhr zu schützen. Dem PIC-Verfahren unterliegen alle
entweder EU-weit oder mitgliedsstaatlich verbotenen oder streng beschränkten
Chemikalien, der Informationsaustausch wird durch das Instrument der
sogenannten Ausfuhrnotifikation gewährleistet. Der Exporteur hat spätestens 30
Tage vor dem ersten Export eines Jahres der „Bezeichneten Nationalen Behörde“
(in Österreich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft) alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln. Stellt
diese fest, dass alle Voraussetzungen für die Ausfuhr erfüllt sind, übermittelt
sie die Exportnotifikation der gemeinsamen EU-Behörde, dem Europäischen
Chemikalienbüro.
Die entsprechenden Anpassungen in § 20
ChemG 1996, und in den Vollzugs- und Überwachungsbestimmungen sowie den
Strafbestimmungen des ChemG 1996 sind europarechtlich notwendig, um dafür Sorge
zu tragen, dass nunmehr die Abwicklung, Überwachung und Sanktionierung bei
Nichteinhaltung der Vorschriften zum aktuellen PIC-Verfahren, wie sie vom
Rotterdamer Übereinkommen bzw. für die Europäische Union durch die Verordnung
(EG) Nr. 304/2003 festgelegt sind, in Österreich sichergestellt sind. Dazu wird
zunächst das Zitat der Verordnung bei der Festlegung der in Österreich
zuständigen „Bezeichneten Behörde“ an die geltende Verordnung (EG) Nr. 304/2003
angepasst. Sodann werden die Regelungen zu den PIC-Verfahren und den
betroffenen PIC-Chemikalien (Pestizide, Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren)
in § 20 an die in der Verordnung 304/2003 festgelegten Vorgaben angepasst
und – analog zu den bisherigen Regelungen - hinsichtlich ihrer Anwendung mit
den in Österreich verbotenen oder streng beschränkten Chemikalien verknüpft,
soweit für solche Chemikalien eine Ausfuhr überhaupt zulässig ist. Die
Festlegungen zu den erfassten Chemikalien und Pestiziden korrespondieren mit
den in § 4 ChemG 1996 enthaltenen Vorschriften zum Geltungsbereich des
ChemG 1996, indem sowohl in § 4 ChemG 1996 als auch im vorliegenden § 20 dafür
Sorge getragen wird, dass alle Chemikalien und Pestizide, die von der
Rotterdamer Konvention erfasst werden auch unter die chemikaliengesetzlichen
PIC-Regelungen fallen.
Zur Vereinfachung des
Informationsaustauschverfahrens soll durch Verordnung ein Formblatt festgelegt
werden können, wofür die entsprechende gesetzlich determinierte
Verordnungsermächtigung in das ChemG 1996 aufzunehmen ist.
Zu Z 23 (§ 21 ChemG 1996):
Da der zeitliche Geltungsbereich des in der
Fußnote zu § 21 angesprochenen höheren Standards gemäß dem EU-Beitrittsvertrag,
BGBl. Nr. 45/1995, abgelaufen ist, und die entsprechenden Regelungen durch
Fortschritte im EU-Recht keine nationalen Abweichungen Österreichs mehr
darstellen, sondern mit dem EU-Recht in Einklang stehen, ist der in der Fußnote
zu § 21 festgehaltene Verweis auf höhere Standards Österreichs nicht mehr
zutreffend und daher zu streichen.
Zu Z 24 (§ 21 Abs. 6 ChemG 1996):
Im neuen § 2 Abs. 15 erfolgt eine an die
Ziele und Gegebenheiten des Chemikalienwesens angepasste Festlegung des Standes
der Technik. Dementsprechend ist in § 21 Abs. 6 anstelle des bisherigen Verweises
auf den in der GewO 1994 allgemeiner definierten Stand der Technik nun auf die
entsprechende spezifische Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 15 ChemG 1996 zu
verweisen.
Zu Z 25 (§ 21 Abs. 7 ChemG 1996):
Da die in § 21 Abs. 7 letzter Satz
vorgesehene Mitwirkung des (damaligen) Bundesministers für Gesundheit und
Konsumentenschutz an der Vollziehung dieser Bestimmung des ChemG 1996 gemäß der
geltenden Fassung des Bundesministeriengesetzes 1996 nicht mehr vorgesehen ist,
ist dieser Satz gegenstandslos geworden und aufzuheben.
Zu Z 26 (§ 24 ChemG 1996):
Da der zeitliche Geltungsbereich des in der
Fußnote zu § 24 angesprochenen höheren Standards gemäß dem EU-Beitrittsvertrag,
BGBl. Nr. 45/1995, abgelaufen ist, und die entsprechenden Regelungen durch
Fortschritte im EU-Recht keine nationalen Abweichungen Österreichs mehr
darstellen, sondern mit dem EU-Recht in Einklang stehen, ist der in der Fußnote
zu § 24 festgehaltene Verweis auf höhere Standards Österreichs nicht mehr
zutreffend und daher zu streichen.
Zu Z 27 (§ 24 Abs. 1 ChemG 1996):
Im Hinblick darauf, dass in der direkt
geltenden Verordnung (EG) Nr. 304/2003 Anordnungen zur Sprache der
Kennzeichnung enthalten sind, ist in § 24 Abs. 1 ChemG 1996 eine Bedachtnahme
auf diese Verordnung (EG) zweckmäßig.
Zu Z 28 (§ 24 Abs. 1 ChemG 1996):
Die Streichung von § 24 Abs. 1 Z 6 und 7
hängt mit der Harmonisierung des österreichischen Chemikalienrechtes mit dem
einschlägigen Gemeinschaftsrecht zusammen. Hinweise auf Gegenmaßnahmen im
Unglücksfall und schriftliche Hinweise zur schadlosen Beseitigung sind
europarechtlich Gegenstand der in § 24 Abs. 1 Z 5 angeführten
„Standardaufschriften“, sodass eine ausdrückliche Anführung in den Ziffern 6
und 7 nicht mehr erforderlich ist bzw. missverständlich wäre.
Zu Z 29 (§ 24 Abs. 2 ChemG 1996):
Diese Änderung dient der Anpassung der
Verweise auf den geänderten § 24 Abs. 1.
Zu Z 30 (§ 24 Abs. 3 ChemG 1996):
Mit dieser Änderung erfolgt eine Anpassung
an die entsprechende gemeinschaftsrechtliche Vorschrift.
Zu Z 31 (§ 24 Abs. 5 ChemG 1996):
Alle gefährlichen Chemikalien unterliegen
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 auch beim Export in Drittstaaten der
vollständigen Kennzeichnungspflicht. Die Verbringung in andere Mitgliedstaaten
ist davon nicht berührt und soll daher weiterhin praxisgerecht geregelt werden.
Zu Z 32 (§ 25 Abs. 3 ChemG 1996):
In § 25 Abs. 3 erfolgt eine Anpassung der
Bezeichnungen der genannten Bundesminister an die geltende Fassung des
Bundesministeriengesetzes.
Zu Z 33 (§ 29 ChemG 1996):
Die Chemikaliengesetz-Novelle 2004 hat auch
das Ziel, die ab dem 8. Oktober 2005 europarechtlich verpflichtende Vollziehung
und Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L
104 vom 8.4.2004 S. 1 in Österreich sicher zu stellen. Da auch in dieser
Verordnung (EG) vorgesehen ist, dass in jedem Mitgliedstaat eine zuständige
Behörde zu bestimmen ist, und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß der geltenden Fassung des
Bundesministeriengesetzes und dem ChemG 1996 für Regelungen zur gesundheits-
und umweltbezogenen Kennzeichnung und der entsprechenden Beschaffenheit von
Wasch- und Reinigungsmitteln (Detergenzien) zuständig ist, wird nunmehr der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu der
in Österreich zuständigen Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
über Detergenzien bestimmt.
Zu Z 34 (§ 30 ChemG 1996):
Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über
Detergenzien verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die notwendigen
Vorkehrungen zu treffen, dass Detergenzien und Tenside (Art. 2 Z 5 dieser
Verordnung), die nicht der genannten Verordnung (EG) entsprechen, (spätestens
ab dem 8. Oktober 2005) nicht in Verkehr gebracht werden. Mit § 30 Abs. 1 wird
eine diesbezügliche Anordnung festgelegt. Die in der genannten Verordnung (EG)
vorgesehene Berechtigung, die
Anbringung einer allfälligen Kennzeichnung in den jeweiligen
Amtssprachen der Mitgliedstaaten zu verlangen, wird aus Zweckmäßigkeitsgründen
in Anspruch genommen. Im Hinblick auf mögliche zukünftige technische Anpassungen
der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien wird die bisher in § 34 Abs.
2 enthaltene Verordnungsermächtigung zur näheren Regelung der Kennzeichnung und
Dosierung von Wasch- und Reinigungsmitteln (Detergenzien) beibehalten (nunmehr
§ 30 Abs. 3), ebenso die bewährte Verpflichtung der Wasserversorgungsunternehmen,
ihren Abnehmern den Härtegrad des Wassers bekannt zu geben. Mit der Verordnung
(EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien werden auch die auf dem Bundesgesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448, beruhenden Verordnungen,
insbesondere § 32 UWG, über die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln
inhaltlich gegenstandslos.
Zu Z 35 (§ 31 ChemG 1996):
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr.
648/2004 über Detergenzien ist die Bewilligung von Ausnahmen von den gemäß
Artikel 4 der genannten Verordnung (EG) vorgesehenen Beschränkungen für Tenside,
die bestimmte Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit nicht erfüllen, auf
Antrag nach inhaltlicher Prüfung durch die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten durch die europäische Kommission vorgesehen. Mit der Neufassung
des § 31 ChemG 1996 wird die Rolle und Vorgangsweise des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in diesem Verfahren
festgelegt.
Zu Z 36 (§ 32 ChemG 1996):
Da die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über
Detergenzien es den Mitgliedstaaten ermöglicht, einzelstaatliche Regelungen von
Phosphaten in Detergenzien beizubehalten und weil durch technische Anpassungen
der genannten Verordnung (EG) Beschränkungen für Detergenzien oder Tenside
beschlossen werden können, soll die Ermächtigung, in Einklang mit den
Schutzzielen des ChemG 1996, der genannten Verordnung (EG) im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Beschränkungen für Inhaltsstoffe
von Detergenzien, insbesondere Tenside, festlegen zu können, beibehalten
werden.
Zu Z 37 (§ 33 ChemG 1996):
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr.
648/2004 über Detergenzien haben die Hersteller von Detergenzien oder Tensiden
bestimmte Unterlagen für die Überprüfung durch die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten bereit zu halten und insbesondere auf Anfrage ein Datenblatt,
in dem alle Inhaltsstoffe gemäß Anhang VII Abschnitt C der genannten Verordnung
(EG) angeführt sind, auf Anfrage für medizinische Zwecke zur Verfügung zu
stellen. Die Mitgliedstaaten haben das Recht, eine Übermittlung dieses
Datenblattes zur Information für medizinisches Personal zu verlangen. Gemäß der
Neufassung des § 33 ChemG 1996 soll dieses Datenblatt von den Verantwortlichen
gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 (Hersteller und für die Verbringung nach
Österreich verantwortliche Inverkehrsetzer) bereit gehalten und dann an die
österreichische Vergiftungsinformationzentrale zu übermitteln sein, wenn diese
Einrichtung die Übermittlung verlangt.
Zu Z 38 (§ 34 ChemG 1996):
Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über
Detergenzien sieht im Artikel 7 vor, dass die Prüfung von Tensiden in
Übereinstimmung mit den entsprechenden Anhängen der Verordnung durchzuführen
sind und nur dann anerkannt werden, wenn sie von Labors durchgeführt worden
sind, die entweder die Grundsätze der Guten Laborpraxis einhalten und
entsprechend überwacht werden (für diese Überwachung ist gemäß dem IV.
Abschnitt des ChemG 1996 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig) oder die gemäß den einschlägigen Normen
(EN ISO/IEC 17025) arbeiten und akkreditiert sind (EN 45003). Gemäß Artikel 8
der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien müssen die Mitgliedstaaten
Listen über alle derartigen Labors führen und der europäischen Kommission und
den anderen Mitgliedstaaten das Verzeichnis dieser anerkannten Labors
mitteilen. Diese europarechtliche Verpflichtung sowie die entsprechende
Verpflichtung der Verantwortlichen in einschlägigen Labors, die notwendigen
Voraussetzungen für die Durchführung von Prüfungen mit Tensiden nachzuweisen,
sind in nunmehr in § 34 ChemG 1996 festgelegt.
Zu Z 39 (§ 36 Abs. 1, 2 und 3, § 37
Abs. 1 und 2 u.a. ChemG 1996):
Eine Reihe von Bestimmungen des ChemG 1996,
in denen der (frühere) Bundesminister
für Gesundheit und Konsumentenschutz erwähnt ist, muss an die aktuelle
Aufgabenverteilung und Terminologie der geltenden Fassung des
Bundesministeriengesetzes 1986 angepasst werden.
Zu Z 40 (§ 36 Abs. 2 ChemG 1996):
In § 36 Abs. 2 erster Satz erfolgt eine
Anpassung hinsichtlich der aktuellen Bezeichnungen und Aufgaben der
Bundesminister an die geltende Fassung des Bundesministeriengesetzes 1996.
Zu Z 41 (§ 36 Abs. 3 ChemG 1996):
Die bisher vorgesehene Regelung, die eine
jährliche Änderung der Giftliste (mit Verordnung) vorsieht, hat sich als wenig
zweckmäßig erwiesen. Änderungen der Giftliste sollen nunmehr in regelmäßigen Abständen
erfolgen, wobei darauf Bedacht zu nehmen sein wird, in welchem Zeitrahmen durch
neue Meldungen zur Giftliste ein Änderungsbedarf entsteht. Zudem ist diese
Bestimmung an die aktuelle Aufgabenverteilung und Terminologie der geltenden
Fassung des Bundesministeriengesetzes 1986 anzupassen.
Zu Z 42 (§ 37 ChemG 1996):
Da der zeitliche Geltungsbereich des in der
Fußnote zu § 37 angesprochenen höheren Standards gemäß dem EU-Beitrittsvertrag,
BGBl. Nr. 45/1995, abgelaufen ist, und die entsprechenden Regelungen nunmehr
mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen, ist der in der Fußnote zu § 37
festgehaltene Verweis auf höhere Standards Österreichs nicht mehr zutreffend
und daher zu streichen.
Zu Z 43 bis 45 (§§ 37, 39 und 40
ChemG 1996):
Im geltenden § 37 Abs. 1 und im geltenden §
40 ist vorgesehen, dass Gifte, die noch nicht in der Giftliste enthalten sind,
vor dem erstmaligen In-Verkehr-Setzen zur Giftliste gemeldet werden müssen und
dass Gifte in Österreich grundsätzlich nur dann in Verkehr gesetzt werden dürfen,
wenn sie in der Giftliste enthalten sind. Im Beitrittsvertrag wurde die
Meldepflicht zur Giftliste – und damit die genannten Bestimmungen – als höherer
Umweltstandard reklamiert und einer vierjährigen Überprüfung durch die Europäische
Kommission im sogenannten Review-Prozess unterzogen. Vor Ablauf der
Review-Frist am 31. Dezember 1998 wurde mit der Kommission abgeklärt, dass es
mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs vereinbar wäre, wenn an das
In-Verkehr-Setzen von Giften in Österreich eine Meldepflicht (zur Giftliste)
geknüpft ist. Damit bestehen für das In-Verkehr-Setzen von Giften in Österreich
keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Voraussetzungen, die
Meldepflicht ergibt sich erst aus dem In-Verkehr-Setzen und die Meldung kann zulässigerweise
auch erst nach dem erstmaligen In-Verkehr-Setzen abgegeben werden. Diese
Regelung – mit einer Pflicht zur Meldung zur Giftliste innerhalb von zwei
Wochen nach dem erstmaligen In-Verkehr-Setzen des Giftes in Österreich - ist
bereits seit der Giftliste-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 129/1999, geltendes
Österreichisches Recht (die anderslautenden Regelung in den §§ 37 und 40 ChemG
1996 waren vom EU-Recht bereits „verdrängt“). Mit der vorliegenden Änderung der
§§ 37 und 40 wird nun der Wortlaut des Chemikaliengesetz 1996 an die tatsächliche
Rechtslage ausdrücklich angepasst.
Die Fußnoten zu den §§ 37 und 40 sind – wie die übrigen Fußnoten – durch
Zeitablauf und zwischenzeitliche Harmonisierung zwischen Gemeinschaftsrecht und
österreichischem Chemikalienrecht gegenstandslos geworden und daher zu
streichen und die entprechenden Zitate des Pflanzenschutzmittelgesetzes sind in
Bezug auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene Pflanzenschutzmittelgesetz
1997 anzupassen. Die Verweise auf die bisher vorgesehene Registrierung von
Wasch- und Reinigungsmitteln sind aufzuheben, da eine solche Registrierungspflicht
im II. Abschnitt des ChemG 1996 nun nicht mehr vorgesehen ist.
Zu Z 46 bis 49 (§ 41 ChemG 1996):
Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurden
die Gewerbe nach einem neuen System eingeteilt. Die Zitate zu den in § 41 ChemG
1996 genannten Gewerben sind daher anzupassen. Zudem ist der Neuordnung des
Universitätsrechts Rechnung zu tragen.
Zu Z 50 (§ 42 Abs. 5 letzter Satz
ChemG 1996):
Die Gleichstellung von Mitteln, die in der
landwirtschaftlichen Produktion für die Behandlung von Wein (z. B.
Schwefeldioxid) eingesetzt werden, mit Pflanzenschutzmitteln, soll bewirken,
dass die Ablegung eines für die Landwirtschaft eigens angebotenen
Sachkundekurses gemäß § 42 Abs. 5 Z 1 in Verbindung mit § 49 ChemG 1996 auch
als ausreichender Sachkundenachweis für den Bezug von Mitteln zur Behandlung
von Wein – sowie wie bisher – für Pflanzenschutzmittel zu betrachten ist.
Zu Z 51 und 52 (§ 42 Abs. 6 und 43
Abs. 1 ChemG 1996):
In diesen Bestimmungen sind die Zitate den
die jeweils geltenden einschlägigen Bundesgesetze anzupassen.
Zu Z 53 (§ 46 ChemG 1996):
Die Fußnote zu § 46 ist ebenfalls durch
Zeitablauf und zwischenzeitliche Harmonisierung zwischen Gemeinschaftsrecht und
österreichischem Chemikalienrecht gegenstandslos geworden und daher zu streichen.
Zu Z 54 (§ 46 Abs. 2 ChemG 1996):
Da im Lebensmittelgesetz 1975 der Begriff
„Verzehrprodukte“ durch die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ ersetzt
worden ist, soll die nunmehr übliche Bezeichnung auch im ChemG 1996 zur Anwendung
gelangen.
Zu Z 55 (§ 47 Abs. 1 ChemG 1996):
Das Abfallwirtschaftsgesetz aus dem Jahr
1990 wurde mit dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 außer Kraft gesetzt. Die
Regelungen über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen sind jetzt in den
§§15, 16, 17 und 18 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu finden.
Zu Z 56 bis 59 (§§ 55 Abs. 4, 57 Abs.
3 und 4 und 58 Abs. 1 ChemG 1996):
Auch die in diesen Bestimmungen
durchzuführenden Änderungen sind notwendig, um das ChemG 1996 ausdrücklich an
die Aufgabenverteilung und Terminologie der geltenden Fassung des
Bundesministeriengesetzes 1986 anzupassen.
Zu Z 60 (§ 58 Abs. 3 ChemG 1996):
Mit dieser Änderung soll eine Anpassung an
die Terminologie des geltenden Zollrechts-Durchführungsgesetzes erfolgen.
Zu Z 61 bis 64 (§§ 60 Abs. 2, 61 Abs.
6, 62 Abs. 1 und 64 Abs. 2 ChemG 1996):
Gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr.
304/2003 haben die Mitgliedstaaten auch Sanktionen für Verstöße gegen
Bestimmungen dieser Verordnung (EG) festzulegen und alle weiteren
erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der Verordnung zu gewährleisten,
zu ergreifen. Es ist daher in den §§ 60, 61, 67 und 71 des ChemG 1996
notwendig, auf die aktuelle Verordnung (EG) Nr. 304/2003 sowie hinsichtlich der
befugten Überwachungsbehörden und -organe auf die Zollbehörden und -organe
Bezug zu nehmen, um die Vollziehung, Überwachung und gegebenenfalls auch
Sanktionierung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 sicherzustellen. Gemäß Artikel
21 dieser Verordnung haben die Mitgliedstaaten darüber hinaus Berichtspflichten
über getroffene Überwachungs- und Kontrollemaßnahmen – insbesondere durch den
Zoll – zu dieser Verordnung (EG) gegenüber der Europäischen Kommission
einzuhalten. Diese an die Mitgliedstaaten gerichtete Bestimmung bedarf keiner
(wiederholenden) Umsetzung im ChemG 1996, jedoch müssen die Voraussetzungen
geschaffen werden, damit Österreich seinen Berichtspflichten nachkommen kann.
Da die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 die
Vorgängerverordnung (EWG) 2455/92 abgelöst hat, sind die jeweiligen Verweise im
ChemG 1996, insbesondere die §§ 67 (Beschlagnahme) und 71 (Strafbestimmungen)
entsprechend zu adaptieren. Ebenso muss § 62 die Möglichkeit enthalten,
die Einhaltung der Bestimmungen von EU-Verordnungen zu kontrollieren.
Im ChemG 1996 in der geltenden Fassung
können gemäß § 60 den Zollbehörden durch Verordnung bestimmte
Bereiche zur Überwachung übertragen werden. Die Überwachung insbesondere der
Ausfuhren obliegt aber, da für jede Chemikalie nach zollrechtlichen Bestimmungen
eine Ausfuhrerklärung zu tätigen ist, der allgemeinen Kontrolle durch die Zollbehörden. Dem soll durch die
Änderungen im § 60 ebenso Rechnung getragen werden wie der notwendigen
Sicherstellung der Einbindung der Zollbehörden in die Überwachung und gemäß §
64 ChemG in die Berichterstattung über Maßnahmen zur Anwendung der neuen
Verordnung (EG) Nr. 304/2003 insgesamt.
Um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr.
304/2003 wirksam überwachen zu können, ist es zudem notwendig, dass sich die
Überwachungsorgane über alle relevanten Vorgänge in aus- oder einführenden
Unternehmen informieren können. Dazu ist der § 62 Abs. 1 ChemG 1996 neu
formuliert worden und sieht im Sinne einer möglichst sparsamen und effizienten
Vollziehung nun auch ausdrücklich die Verpflichtung der Rechtsadressaten vor,
auf schriftliche Anfragen von Überwachungsorganen zu reagieren sowie Einsicht
in alle Unterlagen, in denen für die Überprüfung der Einhaltung des
Chemikalienrechtes erhebliche Anhaltspunkte enthalten sein können, zu gewähren.
Zu Z 65 und 66 (§§ 65 und 66 Abs. 4
ChemG 1996):
Auch die in diesen Bestimmungen
durchzuführenden Änderungen sind notwendig, um das ChemG 1996 ausdrücklich an
die Aufgabenverteilung und Terminologie der geltenden Fassung des
Bundesministeriengesetzes 1986 anzupassen und damit die Anführung der nicht
mehr bestehenden Bezeichnung „Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz“ ausdrücklich zu beseitigen.
Zu Z 67 und 68 (§ 67 Abs. 1 Z 3 und Z
5 ChemG 1996):
Die in diesen Bestimmungen vorzunehmenden Änderungen
sind europarechtlich notwendig, um die Voraussetzungen zu schaffen, auch
faktisch für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 und der Verordnung
(EG) Nr. 648/2004 sorgen zu können.
Zu Z 69 (§ 69 Abs. 1 Z 3 ChemG 1996):
Mit dieser Änderung soll die falsche
Schreibweise des Zollrechts-Durchführungsgesetzes korrigiert werden.
Zu Z 70 bis 72 (§ 71 Abs. 1 ChemG
1996):
Die Strafbestimmungen werden gemäß den
europarechtlichen Verpflichtungen für wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen
direkt geltendes Gemeinschaftsrecht zu sorgen, im Hinblick auf die
einschlägigen aktuellen Verordnungen (EG) angepasst.
Soweit dies erforderlich ist, umfasst diese
Anpassung auch schon jene Bestimmungen, die spätestens ab 8. Oktober 2005 für
die Sanktionierung von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über
Detergenzien in Österreich vorzusehen sind, wobei diese Änderungen erst am 8.
Oktober 2005 in Kraft treten sollen. Zudem erfolgt eine Berichtigung in § 71
Abs. 1 Z 14.
Zu Z 73 und 74 (§ 73 Abs. 3 und 4 ChemG
1996):
Da der Verfall gemäß § 73 ChemG 1996 als
Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe konzipiert ist, soll mit der
vorliegenden Novelle die Möglichkeit geschaffen werden, den Verfall auch wieder
aufheben zu können, wenn der Betroffene nachträglich, also nach Erklärung des Verfalls, aber bevor
abfallwirtschaftsrechtliche Maßnahmen oder allfällige Verwertungsschritte
bezüglich der verfallenen Gegenstände eingeleitet worden sind, die
Voraussetzungen schafft, dass den chemikalienrechtlichen Vorschriften letztendlich
doch Rechnung getragen wird. Der mit einem Verfall notwendigerweise verbundene
Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen kann so in der Praxis – da
zwischen dem Ausspruch des Verfalls und der Verwertung bzw. Behandlung (die
zukünftig nicht durch den Betroffenen, der nicht mehr verfügungsberechtigt ist,
sondern von der Behörde auf dessen Kosten erfolgen soll) der Gegenstände ein
längerer Zeitraum liegen kann, in dem der Betroffene Vorkehrungen für
rechtskonformes Verhalten treffen kann – fallweise zeitlich eingegrenzt werden.
Zu Z 75 (§ 75 ChemG 1996):
Damit die in § 75 ChemG 1996 vorgesehene
Amtsbeschwerdebefugnis des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft nötigenfalls auch tatsächlich in Anspruch genommen werden
kann, ist es notwendig, dass dem genannten Ministerium allfällige
Entscheidungen, gegen die Amtsbeschwerde zu erheben wäre, auch regelmäßig bekannt werden. Eine entsprechende
Vorschrift wird nun mit § 75 Abs. 2 ChemG 1996 eingeführt. Zur Vorlage sollen
die Strafbehörden erster Instanz, die die entsprechenden Entscheidungen der
Unabhängigen Verwaltungssenate als belangte Behörde übermittelt bekommen, nur
dann verpflichtet werden, wenn ein erstinstanzlicher Bescheid durch den
Unabhängigen Verwaltungssenat abgeändert oder aufgehoben worden ist.
Zu Z 76 und 77 (§ 77 Abs. 3 bis 5
ChemG 1996):
Da der nunmehr als Abs. 4 bezeichnete
Absatz mit der letzten Novelle des ChemG 1996 irrtümlich als Abs. 3 angefügt
worden ist, obwohl § 77 ChemG 1996 schon drei Absätze aufwies, sollen die Abs.
3 und 4 nochmals wiedergegeben werden, um Missverständnisse auszuschließen. Auf
Grund des Charakters der Chemikaliengesetz-Novelle 2004 als vorwiegend formelle
und redaktionelle Aktualisierung des Chemikaliengesetz-Novelle 2004 und infolge
der Tatsache, dass in dieser Novelle keine wesentlichen neuen Pflichten für die
Rechtsadressaten vorgesehen sind, zu deren Einhaltung eine Übergangsfrist
notwendig wäre, soll der Großteil der Änderungen durch die ChemG-Novelle 2004
ohne Legisvakanz in Kraft treten. Im Hinblick darauf, dass die Verordnung (EG)
Nr. 648/2004 über Detergenzien jedoch neue – unmittelbar dem Gemeinschaftsrecht
entspringende – Pflichten bzw. einen gewissen Anpassungsbedarf nach sich zieht,
sollen die mit der Vollziehung und Überwachung dieser Verordnung (EG) in
Zusammenhang stehenden Änderungen des ChemG 1996 gemeinschaftsrechtskonform
gemäß dem neuen § 77 Abs. 5 erst am 8. Oktober 2005 in Kraft treten.
Zu Z 78 (§ 78 ChemG 1996):
Auch in den Vollzugszuweisungen des ChemG
1996 sind vielfach Bundesminister angeführt, die es in dieser Form nicht mehr
gibt und es werden Aufgaben zugewiesen, die nunmehr von anderen Ministern
besorgt werden. Dem gemäß ist eine entsprechende Anpassung des § 78 ChemG 1996
notwendig, um ausdrücklich die Aufgabenverteilung und Terminologie der
geltenden Fassung des Bundesministeriengesetzes 1986 zu berücksichtigen.
Textgegenüberstellung
Bundesgesetz über den Schutz des Menschen
und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 ‑ ChemG 1996) |
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
Der Nationalrat hat beschlossen: |
INHALTSVERZEICHNIS |
|
I. Abschnitt: Allgemeine
Bestimmungen; Anmeldung neuer Stoffe; Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung |
I. Abschnitt: Allgemeine
Bestimmungen; Anmeldung neuer Stoffe; Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung |
§ 1. Ziel
des Gesetzes |
§ 1. Ziel
des Gesetzes |
§ 2. Begriffsbestimmungen |
§ 2. Begriffsbestimmungen |
§ 3. Gefährliche
Eigenschaften |
§ 3. Gefährliche
Eigenschaften |
§ 4. Geltungsbereich |
§ 4. Geltungsbereich |
§ 5. Anmeldepflicht
für neue Stoffe |
§ 5. Anmeldepflicht
für neue Stoffe |
§ 6. Anmeldungsunterlagen |
§ 6. Anmeldungsunterlagen |
§ 7. Grundprüfung
|
§ 7. Grundprüfung
|
§ 8. Erleichterungen
der Anmeldung |
§ 8. Erleichterungen
der Anmeldung |
§ 9. Ausnahmen
von der Anmeldepflicht |
§ 9. Ausnahmen
von der Anmeldepflicht |
§ 10. Verfahrensorientierte
Forschung und Entwicklung |
§ 10. Verfahrensorientierte
Forschung und Entwicklung |
§ 11. Fristen
und Verfahren nach Eingang der Anmeldung |
§ 11. Fristen
und Verfahren nach Eingang der Anmeldung |
§ 12. Identität
des angemeldeten Stoffes |
§ 12. Identität
des angemeldeten Stoffes |
§ 13. Informations‑
und Mitteilungspflichten |
§ 13. Informations‑
und Mitteilungspflichten |
§ 14. Zusätzliche
Prüfnachweise |
§ 14. Zusätzliche
Prüfnachweise |
§ 15. Anmeldepflicht
für gemeldete und nachgemeldete Stoffe |
§ 15. Anmeldepflicht
für gemeldete und nachgemeldete Stoffe |
§ 16. Umweltrisken
chemischer Altstoffe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 |
§ 16. Umweltrisken
chemischer Altstoffe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 |
§ 17. Generelle
Verbote und Beschränkungen |
§ 17. Generelle
Verbote und Beschränkungen |
§ 18. Sicherheitsmaßnahmen |
§ 18. Sicherheitsmaßnahmen |
§ 19. Allgemeine
Sorgfalts‑, Informations‑ und Mitteilungspflichten |
§ 19. Allgemeine
Sorgfalts‑, Informations‑ und Mitteilungspflichten |
§ 20. Ausfuhr
von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die Verboten oder strengen
Beschränkungen unterliegen |
§ 20. Aus- und
Einfuhr von Stoffen, Zubereitungen, Fertigwaren und Pestiziden |
§ 21. Nachforschungs‑
und Einstufungspflicht |
§ 21. Nachforschungs‑
und Einstufungspflicht |
§ 22. Bekanntgabe
der Einstufungsdaten |
§ 22. Bekanntgabe
der Einstufungsdaten |
§ 23. Verpackungspflicht |
§ 23. Verpackungspflicht |
§ 24. Kennzeichnungspflicht |
§ 24. Kennzeichnungspflicht |
§ 25. Sicherheitsdatenblatt |
§ 25. Sicherheitsdatenblatt |
§ 26. Verpackung
und Kennzeichnung für Fertigwaren |
§ 26. Verpackung
und Kennzeichnung für Fertigwaren |
§ 27. Verantwortlichkeit |
§ 27. Verantwortlichkeit |
§ 28. Werbebeschränkungen |
§ 28. Werbebeschränkungen |
II. Abschnitt: Besondere
Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven
Produkten |
II. Abschnitt: Besondere
Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven
Produkten |
§ 29. Wasch‑ und Reinigungsmittel |
§ 29. Wasch‑ und Reinigungsmittel |
§ 30. Registrierung |
§ 30. Registrierung |
§ 31. Daten zur Umweltverträglichkeit
der Inhaltsstoffe |
§ 31. Daten zur
Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe |
§ 32. Abbaubarkeit von in Wasch‑ und
Reinigungsmitteln enthaltenen Stoffen |
§ 32. Abbaubarkeit von in Wasch‑ und
Reinigungsmitteln enthaltenen Stoffen |
§ 33. Verbote und Beschränkungen von
Inhaltsstoffen |
§ 33. Verbote und Beschränkungen von
Inhaltsstoffen |
§ 34. Kennzeichnung, Dosierung und
Werbung |
§ 34. Kennzeichnung, Dosierung und
Werbung |
III. Abschnitt: Besondere
Bestimmungen über den Verkehr mit Giften |
III. Abschnitt: Besondere
Bestimmungen über den Verkehr mit Giften |
§ 5. Begriffsbestimmungen |
§ 35. Begriffsbestimmungen |
§ 36. Giftliste |
§ 36. Giftliste |
§ 37. Meldepflichten für Gifte und
für bestimmte gefährliche Zubereitungen |
§ 37. Meldepflichten für Gifte und
für bestimmte gefährliche Zubereitungen |
§ 38. Mitteilungspflicht für
Krankheitsfälle |
§ 38. Mitteilungspflicht für
Krankheitsfälle |
§ 39. Datenverwertung |
§ 39. Datenverwertung |
§ 40. Inverkehrsetzen von Giften |
§ 40. In-Verkehr-Setzen von
Giften |
§ 41. Abgabe und Erwerb von Giften |
§ 41. Abgabe und Erwerb von Giften |
§ 42. Giftbezugsbewilligung |
§ 42. Giftbezugsbewilligung |
§ 43. Aufzeichnungspflicht |
§ 43. Aufzeichnungspflicht |
§ 44. Beauftragter für den
Giftverkehr |
§ 44. Beauftragter für den
Giftverkehr |
§ 45. Abgabe an Letztverbraucher |
§ 45. Abgabe an Letztverbraucher |
§ 46. Besondere Schutzmaßnahmen beim
Verkehr und dem Umgang mit Giften |
§ 46. Besondere Schutzmaßnahmen beim
Verkehr und dem Umgang mit Giften |
§ 47. Behandlung von Giften als
Abfall |
§ 47. Behandlung von Giften als
Abfall |
§ 48. Besondere Meldepflicht |
§ 48. Besondere Meldepflicht |
§ 49. Gifte in der Landwirtschaft |
§ 49. Gifte in der Landwirtschaft |
IV. Abschnitt: Prüfstellen,
ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr |
IV. Abschnitt: Prüfstellen,
ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr |
§§ 50. ‑ 51. Prüfstellen |
§§ 50. ‑ 51. Prüfstellen |
§ 52. Kontrolle von Prüfstellen |
§ 52. Kontrolle von Prüfstellen |
§ 53. Ausländische Prüfnachweise |
§ 53. Ausländische Prüfnachweise |
§ 54. Zentrale Register‑ und
Informationsstelle |
§ 54. Zentrale Register‑ und
Informationsstelle |
§ 55. Vertraulichkeit von
Informationen ‑ Datenverkehr |
§ 55. Vertraulichkeit von
Informationen ‑ Datenverkehr |
§ 56. Verschwiegenheitspflicht |
§ 56. Verschwiegenheitspflicht |
V. Abschnitt: Überwachung,
besondere Verfahrensvorschriften |
V. Abschnitt: Überwachung,
besondere Verfahrensvorschriften |
§§ 57. ‑ 64. Überwachung |
§§ 57. ‑ 64. Überwachung |
§ 65. Verfahrensdelegation |
§ 65. Verfahrensdelegation |
§ 66. Gebührentarif |
§ 66. Gebührentarif |
§§ 67. ‑ 69. Beschlagnahme |
§§ 67. ‑ 69. Beschlagnahme |
§ 70. Vorläufige Zwangs‑ und
Sicherheitsmaßnahmen |
§ 70. Vorläufige Zwangs‑ und
Sicherheitsmaßnahmen |
VI. Abschnitt: Strafbestimmungen |
VI. Abschnitt: Strafbestimmungen |
§ 71. Strafbestimmungen |
§ 71. Strafbestimmungen |
§ 72. Verantwortlichkeit |
§ 72. Verantwortlichkeit |
§ 73. Verfall |
§ 73. Verfall |
§ 74. Verfolgungsverjährung |
§ 74. Verfolgungsverjährung |
§ 75. Amtsbeschwerde |
§ 75. Amtsbeschwerde |
VII. Abschnitt: Übergangs‑
und Schlußbestimmungen |
VII. Abschnitt: Übergangs‑
und Schlußbestimmungen |
§ 76. Übergangsbestimmungen und
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften |
§ 76. Übergangsbestimmungen und
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften |
§ 77. Inkrafttreten |
§ 77. Inkrafttreten |
§ 78. Vollziehungsklausel |
§ 78. Vollziehungsklausel |
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen; Anmeldung neuer Stoffe; Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung Ziel des Gesetzes |
|
§ 1. (1) Ziel dieses
Bundesgesetzes ist der vorsorgliche Schutz des Lebens und der Gesundheit des
Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen
Einwirkungen, die durch das Herstellen und Inverkehrsetzen, den Erwerb, das
Verwenden oder die Abfallbehandlung von Stoffen, Zubereitungen oder
Fertigwaren entstehen können. |
§ 1 … |
(2) Zur Erreichung dieses Zieles haben
Hersteller, Importeure, sonstige Anmeldepflichtige sowie Vertreiber von
Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
und seiner Verordnungen durch eine Selbstkontrolle zu prüfen oder prüfen zu
lassen, ob die von ihnen hergestellten oder in Verkehr gesetzten Stoffe,
Zubereitungen oder Fertigwaren zu schädlichen Einwirkungen im Sinne des
Abs. 1 führen können, und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen
begegnet werden kann. |
|
Begriffsbestimmungen |
|
§ 2. (1)
„Stoffe“ sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form
oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur
Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der
Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln,
die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung
seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können. Als Stoffe gelten auch
Gemische von Stoffen, welche auf Grund von chemischen Reaktionen entstehen
oder in der Natur auftreten. Soweit in diesem Bundesgesetz oder den dazu ergangenen
Verwaltungsakten nicht anderes bestimmt ist, sind von Regelungen, die sich
auf Stoffe beziehen, Stoffe als solche sowie als Bestandteile von Zubereitungen
erfaßt. |
§ 2. (1)
„Stoffe“ sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form
oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur
Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der
Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln,
die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung
seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können. Als Stoffe gelten auch
Gemische von Stoffen, welche auf Grund von chemischen Reaktionen entstehen
oder in der Natur auftreten. Soweit in diesem Bundesgesetz oder den dazu ergangenen
Verwaltungsakten nicht anderes bestimmt ist, sind von Regelungen, die sich
auf Stoffe beziehen, Stoffe als solche sowie als Bestandteile von Zubereitungen
erfaßt. |
(2) „Polymere“ sind Stoffe (Abs. 1
zweiter Satz), deren Moleküle durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von
Monomereinheiten (gebundene Formen eines Monomers) gekennzeichnet sind, und
die folgende Voraussetzungen erfüllen: |
(2) „Polymere“ sind Stoffe (Abs. 1
zweiter Satz), deren Moleküle durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von
Monomereinheiten (gebundene Formen eines Monomers) gekennzeichnet sind, und
die folgende Voraussetzungen erfüllen: |
1. sie bestehen zu mehr als 50 Gewichtsprozent
aus Molekülen mit mindestens drei, an einen weiteren Reaktanden kovalent
gebundenen Monomereinheiten, |
1. sie bestehen zu mehr als 50 Gewichtsprozent
aus Molekülen mit mindestens drei, an einen weiteren Reaktanden kovalent
gebundenen Monomereinheiten, |
2. sie bestehen zu höchstens 50 Gewichtsprozent
aus Molekülen mit demselben Molekulargewicht, und |
2. sie bestehen zu höchstens 50 Gewichtsprozent
aus Molekülen mit demselben Molekulargewicht, und |
3. die Moleküle liegen innerhalb eines
bestimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht
im wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten
zurückzuführen sind. |
3. die Moleküle liegen innerhalb eines
bestimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht
im wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten
zurückzuführen sind. |
(3) „Neue Stoffe“ sind Stoffe, die nicht im
Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom
15.6.1990, angeführt sind. |
(3) „Neue Stoffe“ sind Stoffe, die nicht im
Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom
15.6.1990, angeführt sind. |
(4) „Nachgemeldete Stoffe“ sind Stoffe, die
im 1. Sonderheft der Mitteilungen der österreichischen Sanitätsverwaltung,
Jänner 1994, angeführt sind (zweiter Teil der „Österreichischen Altstoffliste“). |
(4) „Nachgemeldete Stoffe“ sind Stoffe, die im
1. Sonderheft der Mitteilungen der österreichischen Sanitätsverwaltung,
Jänner 1994, angeführt sind (zweiter Teil der „Österreichischen Altstoffliste“). |
(5) „Zubereitungen“ sind nicht unter
Abs. 1 zweiter Satz fallende Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus
zwei oder mehreren Stoffen bestehen. Als Zubereitungen gelten auch Fertigwaren,
wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe oder
Zubereitungen Voraussetzung für die bestimmungsgemäße Verwendung dieser
Stoffe oder Zubereitungen ist. |
(5) „Zubereitungen“ sind nicht unter
Abs. 1 zweiter Satz fallende Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus
zwei oder mehreren Stoffen bestehen. Als Zubereitungen gelten auch
Fertigwaren, wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe
oder Zubereitungen Voraussetzung für die bestimmungsgemäße Verwendung dieser
Stoffe oder Zubereitungen ist. |
(6) „Fertigwaren“ sind zur Verwendung als
solche bestimmte Erzeugnisse, die einen Stoff oder eine Zubereitung
enthalten, sofern sie nicht gemäß Abs. 5 zweiter Satz als Zubereitung
gelten. |
(6) „Fertigwaren“ sind zur Verwendung als
solche bestimmte Erzeugnisse, die einen Stoff oder eine Zubereitung
enthalten, sofern sie nicht gemäß Abs. 5 zweiter Satz als Zubereitung
gelten. |
(7) „Hersteller“ ist, wer einen Stoff, eine
Zubereitung oder eine Fertigware erzeugt, gewinnt, zubereitet oder anfertigt. |
(7) „Hersteller“ ist, wer einen Stoff, eine
Zubereitung oder eine Fertigware erzeugt, gewinnt, zubereitet oder anfertigt. |
(8) „Importeur“ ist, wer einen Stoff, eine
Zubereitung oder eine Fertigware in das Zollgebiet der Europäischen Union
oder eines EWR‑Vertragsstaates verbringt. Wird zur Einfuhr ein Transportunternehmer
eingeschaltet, so gilt nicht dieser, sondern der Empfänger als Importeur. |
(8) „Importeur“ ist, wer einen Stoff, eine
Zubereitung oder eine Fertigware in das Zollgebiet der Europäischen Union
oder eines EWR‑Vertragsstaates verbringt. Wird zur Einfuhr ein Transportunternehmer
eingeschaltet, so gilt nicht dieser, sondern der Empfänger als Importeur. |
(9) „Vertreiber“ ist, wer einen Stoff, eine
Zubereitung oder eine Fertigware in Verkehr setzt. |
(9) „Vertreiber“ ist, wer einen Stoff, eine
Zubereitung oder eine Fertigware in Verkehr setzt. |
(10) „Alleinvertreter“ ist, wer für die Anmeldung
eines in den EWR‑Vertragsstaaten in Verkehr zu setzenden Stoffes vom nicht in
einem EWR‑Vertragsstaat niedergelassenen Hersteller namhaft gemacht wird. |
(10) „Alleinvertreter“ ist, wer für die
Anmeldung eines in den EWR‑Vertragsstaaten in Verkehr zu setzenden Stoffes
vom nicht in einem EWR‑Vertragsstaat niedergelassenen Hersteller namhaft
gemacht wird. |
(11) „Inverkehrsetzen“ ist jedes
Bereitstellen für Dritte, insbesondere das Vorrätighalten, Anbieten,
Feilhalten, Abgeben sowie das Ausführen. Die Einfuhr in das Zollgebiet der
Europäischen Union oder eines EWR‑Vertragsstaates ‑ ausgenommen der bloße
Transport ‑ gilt ebenfalls als „Inverkehrsetzen“ im Sinne dieses
Bundesgesetzes. |
(11) „Inverkehrsetzen“ ist jedes
Bereitstellen für Dritte, insbesondere das Vorrätighalten, Anbieten,
Feilhalten, Abgeben sowie das Ausführen. Die Einfuhr in das Zollgebiet der
Europäischen Union oder eines EWR‑Vertragsstaates ‑ ausgenommen der bloße
Transport ‑ gilt ebenfalls als „Inverkehrsetzen“ im Sinne dieses
Bundesgesetzes. |
(12) „Verwenden“ ist das Gebrauchen,
Verbrauchen, innerbetriebliche Befördern, Lagern und Aufbewahren, Be‑ und
Verarbeiten. |
(12) „Verwenden“ ist das Gebrauchen,
Verbrauchen, innerbetriebliche Befördern, Lagern und Aufbewahren, Be‑ und
Verarbeiten. |
(13) „EWR‑Vertragsstaat“ ist ein
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen),
BGBl. Nr. 909/1993. Sofern im folgenden nicht ausdrücklich anderes
bestimmt wird, bezeichnen die Ausdrücke „Europäischer Wirtschaftsraum“ oder „die
EWR‑Vertragsstaaten“ die Gesamtheit dieser Staaten, einschließlich der
Republik Österreich. |
(13) „EWR‑Vertragsstaat“ ist ein
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen),
BGBl. Nr. 909/1993. Sofern im folgenden nicht ausdrücklich anderes
bestimmt wird, bezeichnen die Ausdrücke „Europäischer Wirtschaftsraum“ oder
„die EWR‑Vertragsstaaten“ die Gesamtheit dieser Staaten, einschließlich der
Republik Österreich. |
|
(14) „Pestizide“ sind
Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997,
BGBl. I Nr. 60, Biozid-Produkte im Sinne des
Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, und
Arzneimittelim Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, die
zur Desinfektion oder zur Behandlung von Krankheiten, die durch Insekten oder
Parasiten verursacht werden können, bestimmt sind. |
|
(15) „Stand der
Technik“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich
fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren
Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist sowie hinsichtlich nachhaltig
einsetzbarer Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, deren Gebrauchtauglichkeit
gewährleistet ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere
jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Zubereitungen,
Fertigwaren oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten für die
Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen
und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik
sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen
Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie der Vorsorgegrundsatz
im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu berücksichtigen. |
|
(16) Detergens (Wasch- und
Reinigungsmittel) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Stoff, der Seifen
oder andere Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt
ist, oder eine Zubereitung, die Seifen oder Tenside enthält und für Wasch-
und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien können unterschiedliche
Formen haben (beispielsweise Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel,
geformte Stücke Figuren) und für Haushaltszwecke oder institutionelle oder
gewerbliche (industrielle) Zwecke vertrieben oder verwendet werden. Als
Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) gelten weiters: |
|
1. Waschhilfsmittel zum Einweichen (Vorwaschen),
Spülen oder Bleichen von Kleidungsstücken, Haushaltswäsche und anderem
Waschgut, 2. Wäscheweichspüler zur Veränderung des Griffs
von Textilien in Prozessen, die die Textilwäsche ergänzen, 3. Putzmittel, wie Haushaltsallzweckreiniger und
andere Mittel zur Reinigung von Oberflächen (beispielsweise Werkstoffe,
Produkte, Maschinen, Geräte, Transportmittel und entsprechende Ausrüstung,
Instrumente, Apparate) und 4. Wasch- und Reinigungsmittel für alle anderen
Wasch- und Reinigungsprozesse.“ |
Gefährliche Eigenschaften |
|
§ 3. (1)
„Gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen,
die eine oder mehrere der nachfolgend angeführten gefährlichen Eigenschaften
aufweisen: |
§ 3. (1)
„Gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen,
die eine oder mehrere der nachfolgend angeführten gefährlichen Eigenschaften
aufweisen: |
1. „explosionsgefährlich“, |
1. „explosionsgefährlich“, |
wenn sie, ohne gasförmig zu sein,
auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung
von Gasen reagieren können und wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen
detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem
Einschluß explodieren; |
wenn sie, ohne gasförmig zu sein,
auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung
von Gasen reagieren können und wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen
detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem
Einschluß explodieren; |
2. „brandfördernd“, |
2. „brandfördernd“, |
wenn sie in Berührung mit
anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren können; |
wenn sie in Berührung mit
anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren können; |
3. „hochentzündlich“, |
3. „hochentzündlich“, |
wenn sie |
wenn sie |
a) als flüssige Stoffe oder Zubereitungen einen
extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben, |
a) als flüssige Stoffe oder Zubereitungen einen
extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben, |
b) als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und
normalem Druck bei Luftkontakt einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben; |
b) als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und
normalem Druck bei Luftkontakt einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben; |
4. „leicht entzündlich“, |
4. „leicht entzündlich“, |
wenn
sie |
wenn
sie |
a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft
ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können, |
a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft
ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können, |
b) in festem Zustand durch kurzzeitige
Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren
Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen, |
b) in festem Zustand durch kurzzeitige
Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren
Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen, |
c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen
Flammpunkt haben oder |
c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen
Flammpunkt haben oder |
d) in Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft
hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln; |
d) in Berührung mit Wasser oder mit feuchter
Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln; |
5. „entzündlich“, |
5. „entzündlich“, |
wenn sie in flüssigem Zustand
einen niedrigen Flammpunkt haben; |
wenn sie in flüssigem Zustand
einen niedrigen Flammpunkt haben; |
6. „sehr giftig“, |
6. „sehr giftig“, |
wenn sie in sehr geringer Menge
durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder
akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können; |
wenn sie in sehr geringer Menge
durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder
akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können; |
7. „giftig“, |
7. „giftig“, |
wenn sie in geringer Menge durch
Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute
oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können; |
wenn sie in geringer Menge durch
Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute
oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können; |
8. „gesundheitsschädlich“ („mindergiftig“), |
8. „gesundheitsschädlich“ („mindergiftig“), |
wenn sie durch Einatmen,
Verschlucken |
wenn sie durch Einatmen,
Verschlucken |
oder Aufnahme über die Haut zum
Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können; |
oder Aufnahme über die Haut zum
Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können; |
9. „ätzend“, |
9. „ätzend“, |
wenn sie durch Kontakt mit
lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können; |
wenn sie durch Kontakt mit
lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können; |
10. „reizend“, |
10. „reizend“, |
wenn sie ‑ ohne ätzend zu sein ‑
durch kurzfristigen, längeren oder wiederholten Kontakt mit der Haut oder den
Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können; |
wenn sie ‑ ohne ätzend zu sein ‑
durch kurzfristigen, längeren oder wiederholten Kontakt mit der Haut oder den
Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können; |
11. „sensibilisierend“, |
11. „sensibilisierend“, |
wenn sie durch Einatmen oder
durch Hautkontakt Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so daß
bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung
charakteristische Störungen auftreten; |
wenn sie durch Einatmen oder
durch Hautkontakt Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so daß
bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische
Störungen auftreten; |
12. „krebserzeugend“, |
12. „krebserzeugend“, |
wenn sie durch Einatmen,
Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs verursachen oder die
Krebshäufigkeit erhöhen können; |
wenn sie durch Einatmen,
Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs verursachen oder die
Krebshäufigkeit erhöhen können; |
13. „fortpflanzungsgefährdend“
(„reproduktionstoxisch)“, |
13. „fortpflanzungsgefährdend“
(„reproduktionstoxisch)“, |
wenn sie durch Einatmen,
Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der
Leibesfrucht hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen
(fruchtschädigend), zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen
Entwicklung der Nachkommenschaft nach der Geburt führen oder eine
Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder
‑fähigkeit zur Folge haben können; |
wenn sie durch Einatmen,
Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der
Leibesfrucht hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen
(fruchtschädigend), zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen
Entwicklung der Nachkommenschaft nach der Geburt führen oder eine
Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder
‑fähigkeit zur Folge haben können; |
14. „erbgutverändernd“, |
14. „erbgutverändernd“, |
wenn sie durch Einatmen,
Verschlucken oder Aufnahme über die Haut eine Änderung des genetischen
Materials bewirken können; |
wenn sie durch Einatmen,
Verschlucken oder Aufnahme über die Haut eine Änderung des genetischen
Materials bewirken können; |
15. „umweltgefährlich“, |
15. „umweltgefährlich“, |
wenn sie im Fall des Eintritts in
die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für die Umwelt (Wasser, Boden,
Luft), für Lebewesen (Menschen, Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen) im
einzelnen oder für deren Beziehungen untereinander zur Folge haben oder haben
können. |
wenn sie im Fall des Eintritts in
die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für die Umwelt (Wasser, Boden,
Luft), für Lebewesen (Menschen, Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen) im
einzelnen oder für deren Beziehungen untereinander zur Folge haben oder haben
können. |
(2) Fertigwaren sind „gefährlich“ im Sinne
dieses Bundesgesetzes, sofern sie einen gefährlichen Stoff oder eine
gefährliche Zubereitung enthalten und deshalb bei ihrer bestimmungsgemäßen
oder einer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren
Verwendung oder bei ihrer Behandlung als Abfall eine Gefahr für das Leben
oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können. |
(2) Fertigwaren sind „gefährlich“ im Sinne
dieses Bundesgesetzes, sofern sie einen gefährlichen Stoff oder eine
gefährliche Zubereitung enthalten und deshalb bei ihrer bestimmungsgemäßen
oder einer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren
Verwendung oder bei ihrer Behandlung als Abfall eine Gefahr für das Leben
oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können. |
(3) Als „gefährliche Fertigwaren“ gelten auch
Verpackungen von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen, wenn
sie nach Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen noch Restmengen
derselben beinhalten. |
(3) Als „gefährliche Fertigwaren“ gelten auch
Verpackungen von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen, wenn
sie nach Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen noch Restmengen
derselben beinhalten. |
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat durch Verordnung die in Abs. 1 bezeichneten Eigenschaften
nach Maßgabe des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse über diese
Eigenschaften näher zu bestimmen, sofern dies im Hinblick auf die Schutzziele
dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. In dieser Verordnung kann weiters
festgelegt werden, daß Stoffe und Zubereitungen auch dann als gefährlich
gelten, wenn sie Bestandteile mit Eigenschaften im Sinne des Abs. 1
enthalten. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf einschlägige Regelungen
der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und
internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen. |
(4) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die in
Abs. 1 bezeichneten Eigenschaften nach Maßgabe des Standes der wissenschaftlichen
Erkenntnisse über diese Eigenschaften näher zu bestimmen, sofern dies im
Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. In
dieser Verordnung kann weiters festgelegt werden, daß Stoffe und
Zubereitungen auch dann als gefährlich gelten, wenn sie Bestandteile mit
Eigenschaften im Sinne des Abs. 1 enthalten. Bei der Erlassung der
Verordnung ist auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf
vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen
Bedacht zu nehmen. |
Geltungsbereich |
|
§ 4. (1)
Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz
der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit
oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe,
Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in
Verkehr gesetzt werden. |
§ 4. (1)
Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz
der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit
oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe,
Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in
Verkehr gesetzt werden. |
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für |
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für |
1. die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und
Fertigwaren unter zollamtlicher Überwachung durch das Gebiet der Europäischen
Union, soweit keine Be‑ oder Verarbeitung erfolgt; |
1. die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und
Fertigwaren unter zollamtlicher Überwachung durch das Gebiet der Europäischen
Union, soweit keine Be‑ oder Verarbeitung erfolgt; |
2. die Beförderung gefährlicher Güter im
Eisenbahn‑, Luft‑, Schiffs‑ und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen
Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger
spezifischen Vorschriften geregelt ist; |
2. die Beförderung gefährlicher Güter im
Eisenbahn‑, Luft‑, Schiffs‑ und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen
Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger
spezifischen Vorschriften geregelt ist; |
3. das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer
Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ohne Anwendung
chemischer Verfahren im Sinne des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259;
|
3. das Aufsuchen und Gewinnen
mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ohne Anwendung
chemischer Verfahren im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I
Nr. 38/1999; |
4. Abfälle und Altöle im Sinne des
Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, unbeschadet der in
§ 47 Abs. 2 geregelten Rücknahmeverpflichtung; |
4. Abfälle im Sinne des
Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. Nr. I Nr. 102/2002,
unbeschadet der in § 47 Abs. 2 geregelten Rücknahmeverpflichtung; |
5. Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und
§ 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl.
Nr. 185/1983, unbeschadet der Regelung für Wirkstoffe in Abs. 3
Z 1; |
5. Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und
§ 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl.
Nr. 185/1983, unbeschadet der Regelung für Wirkstoffe in Abs. 3
Z 1 und der Pestizide betreffenden Regelungen des § 20 und der
Verordnung (EG) Nr. 304/2003/EG über die Aus- und Einfuhr gefährlicher
Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003 S.1; |
6. Lebensmittel, Verzehrprodukte und kosmetische
Mittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, jedoch
unbeschadet der Geltung dieses Bundesgesetzes für Treibgase in
Druckgaspackungen; |
6. Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und
kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.
Nr. 86, jedoch unbeschadet der Geltung dieses Bundesgesetzes für
Treibgase in Druckgaspackungen; |
7. Wein und Obstwein im Sinne des
Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444; |
7. Wein und Obstwein im Sinne des
Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141; |
8. Tabakerzeugnisse; |
8. Tabakerzeugnisse; |
9. Suchtgifte im Sinne des § 1 des
Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997; |
9. Suchtgifte im Sinne des § 2 des
Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997; |
10. Futtermittel gemäß § 1 Abs. 1 des
Futtermittelgesetzes 1993, BGBl. Nr. 905. |
10. Futtermittel im Sinne des
Futtermittelgesetzes 1999 – FMG 1999, BGBl. I Nr. 139; |
|
11. Medizinprodukte im Sinne des
Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, sofern sie zur Anwendung im
oder am menschlichen Körper bestimmt sind. |
(3) Die §§ 5 bis 16 finden keine
Anwendung auf |
(3) Die §§ 5 bis 16 finden keine
Anwendung auf |
1. Wirkstoffe, die ausschließlich für
Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes verwendet
werden; |
1. Wirkstoffe, die ausschließlich für
Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes verwendet
werden; |
2. Stoffe, die ausschließlich als Zusatzstoffe
gemäß § 4 des Lebensmittelgesetzes 1975 verwendet werden; |
2. Stoffe, die ausschließlich als Zusatzstoffe
gemäß § 4 des Lebensmittelgesetzes 1975 verwendet werden; |
3. Stoffe, die ausschließlich als
Weinbehandlungsmittel gemäß § 6 Abs. 1 des Weingesetzes 1985
verwendet werden; |
|
4. Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln
gemäß § 1 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes 1993 verwendet
werden; |
3. Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln im
Sinne des Futtermittelgesetzes 1999 verwendet werden; |
5. Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile
in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, welche nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz
‑ PMG, BGBl. Nr. 476/1990, zugelassen oder zulassungspflichtig
sind; |
4. Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile
in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997
zugelassen oder zulassungspflichtig sind; |
6. Wirkstoffe, die ausschließlich für
Biozid-Produkte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 des
Biozid-Produkte-Gesetzes – BPG, BGBl. I Nr. 105/2000, oder
ausschließlich für Grundstoffe gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 des
Biozid-Produkte-Gesetzes verwendet werden. |
5. Wirkstoffe, die ausschließlich für
Biozid-Produkte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 des
Biozid-Produkte-Gesetzes – BPG, BGBl. I Nr. 105/2000, oder
ausschließlich für Grundstoffe gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 des
Biozid-Produkte-Gesetzes verwendet werden. |
(4) Die §§ 21 bis 25 finden keine
Anwendung auf Schieß‑ und Sprengmittel im Sinne des Schieß‑ und
Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des
Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 92/1975, und auf pyrotechnische Gegenstände im
Sinne des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 109/1994. Ebenso sind die §§ 21 bis 25 auf Schieß‑ und
Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände des Bundesheeres nicht
anwendbar. |
(4) Die §§ 21 bis 25 finden keine
Anwendung auf Schieß‑ und Sprengmittel im Sinne des Schieß‑ und
Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des
Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 92/1975, und auf pyrotechnische Gegenstände im
Sinne des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 109/1994. Ebenso sind die §§ 21 bis 25 auf Schieß‑ und
Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände des Bundesheeres nicht
anwendbar. |
(5) Der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes
findet keine Anwendung auf Heizöle.
Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III.
Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum
Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos, etc.) bestimmt sind. Zum
Betrieb von Modellen bestimmte giftige (§ 3 Abs. 1 Z 7)
Kraftstoffe sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen, wobei
volljährige eigenberechtigte Personen als zum Bezug Berechtigte gemäß
§ 41 gelten, minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine
schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, daß er dem
Bezug dieser Gifte zustimmt. |
(5) Der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes
findet keine Anwendung auf Heizöle.
Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III.
Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum
Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos, etc.) bestimmt sind. Zum
Betrieb von Modellen bestimmte giftige (§ 3 Abs. 1 Z 7)
Kraftstoffe sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen, wobei
volljährige eigenberechtigte Personen als zum Bezug Berechtigte gemäß
§ 41 gelten, minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine
schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, daß er dem
Bezug dieser Gifte zustimmt. |
(6) Die §§ 5 bis 28 dieses
Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als
Pflanzenschutzmittel nach dem PMG zugelassen oder zulassungspflichtig sind,
sofern die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften über Einstufung, Kennzeichnung
und Verpackung im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes
gleichwertig sind. Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über
Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Stoffe, die dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund des PMG vorgelegt werden, gelten
auch als gemäß §§ 5 bis 16 und 40 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes
vorgelegt. |
(6) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28
dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als
Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997
zugelassen oder zulassungspflichtig sind, sofern die
pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften über Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes gleichwertig
sind. Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über Pflanzenschutzmittel und die
darin enthaltenen Stoffe, die dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
vorgelegt werden, gelten auch als gemäß §§ 5 bis 16 und 40
Abs. 2 dieses Bundesgesetzes vorgelegt. |
(7) Die §§ 5 bis 28 sowie der III.
Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Saatgut im Sinne
des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, und des
Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach dem PMG
zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder mit Stoffen (Zubereitungen) behandelt
wurde, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung
genehmigten Pflanzenschutzmittel entsprechen. |
(7) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28
sowie der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf
Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72,
und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997
zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder mit solchen Stoffen oder
Zubereitungen behandelt worden ist, die in ihrer Zusammensetzung
und Aufwandmenge einem für diese Behandlung zugelassenen Pflanzenschutzmittel
entsprechen. |
(8) Die §§ 5 bis 28 dieses
Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Stoffe und Zubereitungen, die als
Biozid-Produkte oder als Grundstoffe gemäß § 4 des
Biozid-Produkte-Gesetzes in Verkehr gebracht werden dürfen und gemäß
§ 24 des Biozid-Produkte-Gesetzes eingestuft, gekennzeichnet und
verpackt sind und hinsichtlich des Sicherheitsdatenblattes dem § 25 des
Biozid-Produkte-Gesetzes entsprechen. § 37 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes
ist auf Biozid-Produkte, für dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie eine Meldung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 übermittelt worden
ist, und auf Biozid-Produkte, die gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz zugelassen
oder registriert sind, nicht anzuwenden. |
(8) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 dieses
Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Stoffe und Zubereitungen, die als
Biozid-Produkte oder als Grundstoffe gemäß § 4 des
Biozid-Produkte-Gesetzes in Verkehr gebracht werden dürfen und gemäß
§ 24 des Biozid-Produkte-Gesetzes eingestuft, gekennzeichnet und
verpackt sind und hinsichtlich des Sicherheitsdatenblattes dem § 25 des
Biozid-Produkte-Gesetzes entsprechen. § 37 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes
ist auf Biozid-Produkte, für dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Meldung gemäß § 27
Abs. 3 und 4 übermittelt worden ist, und auf Biozid-Produkte, die gemäß
dem Biozid-Produkte-Gesetz zugelassen oder registriert sind, nicht
anzuwenden. Die Pestizide betreffenden Regelungen gemäß § 20 und der
Verordnung (EG) Nr. 304/2003 sind jedoch anzuwenden. |
Anmeldepflicht für neue Stoffe |
|
§ 5. (1)
Ein neuer Stoff darf nur in Verkehr gesetzt werden, wenn er beim
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (Anmeldebehörde) entsprechend
den folgenden Bestimmungen oder bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR‑Vertragsstaates
in einem gleichwertigen Verfahren rechtzeitig angemeldet worden ist und keine
Verbote oder Beschränkungen auf Grund dieses Bundesgesetzes entgegenstehen. |
§ 5. (1)
Ein neuer Stoff darf nur in Verkehr gesetzt werden, wenn er beim
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
(Anmeldebehörde) entsprechend den folgenden Bestimmungen oder bei der
zuständigen Behörde eines anderen EWR‑Vertragsstaates in einem gleichwertigen
Verfahren rechtzeitig angemeldet worden ist und keine Verbote oder Beschränkungen
auf Grund dieses Bundesgesetzes entgegenstehen. |
(2) Die Anmeldung obliegt den in den Z 1
bis 3 jeweils bezeichneten Personen oder Personengesellschaften. Diese sind
zur Anmeldung verpflichtet, sofern sie ihre Niederlassung im Inland haben,
und haben sämtlichen sich aus der Anmeldung ergebenden Pflichten nachzukommen
(Anmeldepflichtige): |
(2) Die Anmeldung obliegt den in den Z 1
bis 3 jeweils bezeichneten Personen oder Personengesellschaften. Diese sind
zur Anmeldung verpflichtet, sofern sie ihre Niederlassung im Inland haben,
und haben sämtlichen sich aus der Anmeldung ergebenden Pflichten nachzukommen
(Anmeldepflichtige): |
1. der Hersteller, wenn der Stoff im
Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wird; |
1. der Hersteller, wenn der Stoff im
Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wird; |
2. der Importeur, wenn der Stoff in den
Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden soll und der Hersteller keine
dort niedergelassene Person oder Personengesellschaft als Alleinvertreter
(Z 3) namhaft gemacht hat; |
2. der Importeur, wenn der Stoff in den
Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden soll und der Hersteller keine
dort niedergelassene Person oder Personengesellschaft als Alleinvertreter
(Z 3) namhaft gemacht hat; |
3. der Alleinvertreter, den der außerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassene Hersteller für die Anmeldung des
Stoffes namhaft gemacht hat. |
3. der Alleinvertreter, den der außerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassene Hersteller für die Anmeldung
des Stoffes namhaft gemacht hat. |
(3) Zur Anmeldung berechtigt ist außerdem
jede Person oder Personengesellschaft, die den Stoff in den Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes verbringen will und eine Niederlassung im Inland hat,
sofern sie den Stoff nur deshalb nicht in Verkehr setzen darf, weil eine
Anmeldung durch denjenigen, dem sie gemäß Abs. 2 obliegt, unterblieben ist. Diese Person oder
Personengesellschaft gilt als Anmeldepflichtiger, sobald ihr die
ordnungsgemäße Anmeldung des Stoffes von der Anmeldebehörde bestätigt worden
ist; anderenfalls kann sie über das Vorliegen der Voraussetzungen einen Feststellungsbescheid
des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie beantragen. |
(3) Zur Anmeldung berechtigt ist außerdem
jede Person oder Personengesellschaft, die den Stoff in den Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes verbringen will und eine Niederlassung im Inland hat,
sofern sie den Stoff nur deshalb nicht in Verkehr setzen darf, weil eine
Anmeldung durch denjenigen, dem sie gemäß Abs. 2 obliegt, unterblieben ist. Diese Person oder
Personengesellschaft gilt als Anmeldepflichtiger, sobald ihr die ordnungsgemäße
Anmeldung des Stoffes von der Anmeldebehörde bestätigt worden ist;
anderenfalls kann sie über das Vorliegen der Voraussetzungen einen
Feststellungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft beantragen. |
Anmeldungsunterlagen |
|
§ 6. (1)
Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde schriftlich |
§ 6. (1)
Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde schriftlich |
1. den Namen (die Firma) und die Anschrift des
Anmeldepflichtigen und des Herstellers sowie den Standort der
Produktionsstätte, als Alleinvertreter ferner eine legitimierende Erklärung
des Herstellers sowie die Namen (die Firmen) und die Anschriften der Importeure,
|
1. den Namen (die Firma) und die Anschrift des
Anmeldepflichtigen und des Herstellers sowie den Standort der
Produktionsstätte, als Alleinvertreter ferner eine legitimierende Erklärung
des Herstellers sowie die Namen (die Firmen) und die Anschriften der
Importeure, |
2. den Namen des Stoffes und seine
Identitätsmerkmale, im Falle des Inverkehrsetzens als Bestandteil einer
Zubereitung nähere Angaben über diese, soweit sie für die Exposition relevant
sind, |
2. den Namen des Stoffes und seine Identitätsmerkmale,
im Falle des Inverkehrsetzens als Bestandteil einer Zubereitung nähere
Angaben über diese, soweit sie für die Exposition relevant sind, |
3. Art und Menge der Verunreinigungen des
Stoffes sowie der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe, |
3. Art und Menge der Verunreinigungen des
Stoffes sowie der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe, |
4. das Herstellungsverfahren, die verwendeten
Ausgangsstoffe und weitere, zur Abschätzung der herstellungsbedingten
Exposition erforderliche Angaben, |
4. das Herstellungsverfahren, die verwendeten
Ausgangsstoffe und weitere, zur Abschätzung der herstellungsbedingten
Exposition erforderliche Angaben, |
5. die voraussichtlichen Verwendungsbereiche, ‑zwecke
und ‑arten, die schädlichen Wirkungen, die dabei jeweils auftreten können und
weitere, zur Abschätzung der verwendungsbedingten Exposition erforderliche
Angaben, |
5. die voraussichtlichen Verwendungsbereiche, ‑zwecke
und ‑arten, die schädlichen Wirkungen, die dabei jeweils auftreten können und
weitere, zur Abschätzung der verwendungsbedingten Exposition erforderliche
Angaben, |
6. die voraussichtliche Menge des Stoffes, die
jährlich im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden soll, |
6. die voraussichtliche Menge des Stoffes, die
jährlich im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden soll, |
7. Sicherheitsvorkehrungen, die bei der
Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu
beachten sind, sowie empfohlene Sicherheits‑ und Gegenmaßnahmen bei Unfällen
und gegebenenfalls die für ein Sicherheitsdatenblatt auf Grund dieses Bundesgesetzes
vorgesehenen Angaben, |
7. Sicherheitsvorkehrungen, die bei der
Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu
beachten sind, sowie empfohlene Sicherheits‑ und Gegenmaßnahmen bei Unfällen
und gegebenenfalls die für ein Sicherheitsdatenblatt auf Grund dieses Bundesgesetzes
vorgesehenen Angaben, |
8. die Art der vorgesehenen Verpackung und |
8. die Art der vorgesehenen Verpackung und |
9. Verfahren zur Behandlung des Stoffes sowie
der entstehenden Folge‑ und Umwandlungsprodukte als Abfall und
Analysenmethoden zum Nachweis dieser Produkte beim Eintrag in die Umwelt, |
9. Verfahren zur Behandlung des Stoffes sowie
der entstehenden Folge‑ und Umwandlungsprodukte als Abfall und
Analysenmethoden zum Nachweis dieser Produkte beim Eintrag in die Umwelt, |
anzugeben und die Ergebnisse der
Grundprüfung (Befund und Gutachten) gemäß § 7 sowie eine
zusammenfassende Auswertung vorzulegen. Diese kann als Vorschlag einer
Risikobewertung einschließlich der ihr zugrundeliegenden Gefahren‑ und
Expositionsbewertungen ausgeführt sein. |
anzugeben und die Ergebnisse der
Grundprüfung (Befund und Gutachten) gemäß § 7 sowie eine
zusammenfassende Auswertung vorzulegen. Diese kann als Vorschlag einer
Risikobewertung einschließlich der ihr zugrundeliegenden Gefahren‑ und
Expositionsbewertungen ausgeführt sein. |
(2) Der Anmeldepflichtige hat ferner alle ihm
verfügbaren Informationen über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen
oder die |
(2) Der Anmeldepflichtige hat ferner alle ihm
verfügbaren Informationen über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen
oder die |
Umwelt bekanntzugeben, sofern diese nicht aus
den Daten der Grundprüfung hervorgehen. |
Umwelt bekanntzugeben, sofern diese nicht aus
den Daten der Grundprüfung hervorgehen. |
(3) Für einen gefährlichen Stoff hat der
Anmeldepflichtige die vorgesehene Einstufung im Sinne des § 3
Abs. 1 und die vorgesehene Kennzeichnung anzugeben. |
(3) Für einen gefährlichen Stoff hat der
Anmeldepflichtige die vorgesehene Einstufung im Sinne des § 3
Abs. 1 und die vorgesehene Kennzeichnung anzugeben. |
(4) Wurden die vom Anmeldepflichtigen
vorgelegten Prüfnachweise von einer ausländischen Behörde bereits bewertet,
so hat der Anmeldepflichtige diese Bewertungen ebenfalls anzuschließen,
sofern er nicht glaubhaft macht, daß ihm diese Bewertungen nicht zugänglich
sind. |
(4) Wurden die vom Anmeldepflichtigen
vorgelegten Prüfnachweise von einer ausländischen Behörde bereits bewertet,
so hat der Anmeldepflichtige diese Bewertungen ebenfalls anzuschließen,
sofern er nicht glaubhaft macht, daß ihm diese Bewertungen nicht zugänglich
sind. |
(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit,
Raschheit und Einfachheit des Anmeldeverfahrens durch Verordnung nähere
Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Anmeldungsunterlagen erlassen.
Darüber hinaus können in dieser Verordnung auch Grundsätze für die
Durchführung einer Risikobewertung festgelegt werden. Bei der Erlassung
dieser Verordnung ist auf die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen
Union enthaltenen Anforderungen Bedacht zu nehmen. |
(5) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf
die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des
Anmeldeverfahrens durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang
und Form der Anmeldungsunterlagen erlassen. Darüber hinaus können in dieser
Verordnung auch Grundsätze für die Durchführung einer Risikobewertung
festgelegt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf die in den
einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Anforderungen
Bedacht zu nehmen. |
Grundprüfung |
|
§ 7. (1)
Die mit der Anmeldung vorzulegenden Ergebnisse der Grundprüfung müssen
Aufschluß darüber geben, ob der angemeldete Stoff schädliche Wirkungen,
insbesondere im Sinne des § 3 Abs. 1, auf den Menschen oder die Umwelt
ausüben und infolge der Exposition ein Risiko für den Menschen oder die
Umwelt darstellen kann. Zu diesem Zweck hat die Grundprüfung insbesondere
folgende Prüfungen zu umfassen: |
§ 7. (1)
Die mit der Anmeldung vorzulegenden Ergebnisse der Grundprüfung müssen
Aufschluß darüber geben, ob der angemeldete Stoff schädliche Wirkungen,
insbesondere im Sinne des § 3 Abs. 1, auf den Menschen oder die
Umwelt ausüben und infolge der Exposition ein Risiko für den Menschen oder
die Umwelt darstellen kann. Zu diesem Zweck hat die Grundprüfung insbesondere
folgende Prüfungen zu umfassen: |
1. Ermittlung der physikalischen, chemischen und
physikalisch-chemischen Eigenschaften, die Art und Gewichtsanteile der
Hilfsstoffe, Verunreinigungen, Zersetzungs‑ und Abbauprodukte, |
1. Ermittlung der physikalischen, chemischen und
physikalisch-chemischen Eigenschaften, die Art und Gewichtsanteile der
Hilfsstoffe, Verunreinigungen, Zersetzungs‑ und Abbauprodukte, |
2. Prüfung auf akute Toxizität, |
2. Prüfung auf akute Toxizität, |
3. Prüfung auf Anhaltspunkte für
krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften, |
3. Prüfung auf Anhaltspunkte für
krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften, |
4. Prüfung auf reizende, ätzende oder
sensibilisierende Eigenschaften, |
4. Prüfung auf reizende, ätzende oder
sensibilisierende Eigenschaften, |
5. Prüfung auf subakute Toxizität, |
5. Prüfung auf subakute Toxizität, |
6. Prüfung auf Anhaltspunkte für Eigenschaften
des Stoffes, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des
Stoffes umweltgefährlich sind, und |
6. Prüfung auf Anhaltspunkte für Eigenschaften
des Stoffes, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des
Stoffes umweltgefährlich sind, und |
7. Beurteilung des toxikokinetischen Verhaltens. |
7. Beurteilung des toxikokinetischen Verhaltens. |
(2) Die Vorlage der Ergebnisse oder von
Teilergebnissen der Grundprüfung kann entfallen, soweit eine entsprechende
Prüfung des anzumeldenden Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich
oder nach dem Stand der |
(2) Die Vorlage der Ergebnisse oder von
Teilergebnissen der Grundprüfung kann entfallen, soweit eine entsprechende
Prüfung des anzumeldenden Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich
oder nach dem Stand der |
Wissenschaft auf Grund ausreichender
Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich ist. In diesen Fällen hat der
Anmelder die Nichtvorlage dieser Unterlagen zu begründen. Eine Beurteilung im
Sinne des Abs. 1 muß aber aus den Daten der übrigen Anmeldungsunterlagen
ableitbar sein. |
Wissenschaft auf Grund ausreichender
Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich ist. In diesen Fällen hat der
Anmelder die Nichtvorlage dieser Unterlagen zu begründen. Eine Beurteilung im
Sinne des Abs. 1 muß aber aus den Daten der übrigen Anmeldungsunterlagen
ableitbar sein. |
(3) Ist ein Stoff bereits ordnungsgemäß
angemeldet, so hat die Anmeldebehörde hinsichtlich der Grundprüfung oder von
Teilen derselben zuzulassen, daß der spätere Anmelder unter Nachweis der
Identität des Stoffes mit dem angemeldeten Stoff auf die Prüfergebnisse, die
von einem früheren Anmelder vorgelegt worden sind, mit dessen schriftlicher
Zustimmung Bezug nimmt. Die Zustimmung eines im Inland niedergelassenen
früheren Anmelders ist nicht erforderlich, wenn es sich um Ergebnisse von
Versuchen mit Wirbeltieren handelt und der spätere Anmelder glaubhaft macht,
den Stoff in Verkehr setzen zu wollen. Diesfalls sind der frühere Anmelder
und alle weiteren, die sich nachträglich an den Kosten der Grundprüfung oder
des betreffenden Teils derselben beteiligt haben, zu verständigen; über
Verlangen hat ihnen der spätere Anmelder die Kosten in der Weise zu
erstatten, daß auf jeden ein gleicher Anteil entfällt. Dieser Anspruch ist im
Zivilrechtswege geltend zu machen. |
(3) Ist ein Stoff bereits ordnungsgemäß
angemeldet, so hat die Anmeldebehörde hinsichtlich der Grundprüfung oder von
Teilen derselben zuzulassen, daß der spätere Anmelder unter Nachweis der
Identität des Stoffes mit dem angemeldeten Stoff auf die Prüfergebnisse, die
von einem früheren Anmelder vorgelegt worden sind, mit dessen schriftlicher
Zustimmung Bezug nimmt. Die Zustimmung eines im Inland niedergelassenen
früheren Anmelders ist nicht erforderlich, wenn es sich um Ergebnisse von
Versuchen mit Wirbeltieren handelt und der spätere Anmelder glaubhaft macht,
den Stoff in Verkehr setzen zu wollen. Diesfalls sind der frühere Anmelder
und alle weiteren, die sich nachträglich an den Kosten der Grundprüfung oder
des betreffenden Teils derselben beteiligt haben, zu verständigen; über
Verlangen hat ihnen der spätere Anmelder die Kosten in der Weise zu
erstatten, daß auf jeden ein gleicher Anteil entfällt. Dieser Anspruch ist im
Zivilrechtswege geltend zu machen. |
(4) Wer beabsichtigt, einen neuen Stoff in
einem EWR‑Vertragsstaat in Verkehr zu setzen, für den er gemäß § 5
anmeldepflichtig wäre, hat sich vor der Durchführung von Versuchen mit
Wirbeltieren bei der Anmeldebehörde über bereits vorhandene Erkenntnisse,
insbesondere über bestehende Anmeldungen dieses Stoffes in EWR‑Vertragsstaaten
sowie über die Namen der früheren Anmelder, zu erkundigen und diese
gegebenenfalls um Zustimmung im Sinne des Abs. 3 zu ersuchen. Stellt
einer der früheren Anmelder die Prüfergebnisse zur Verfügung oder läßt die
Anmeldebehörde zu, daß darauf Bezug genommen wird, so ist die Durchführung
der Versuche zu unterlassen. Dies gilt auch dann, wenn die Anmeldebehörde
mitteilt, daß ihr ausreichende Daten über die betreffende Eigenschaft oder
Wirkung des Stoffes vorliegen. |
(4) Wer beabsichtigt, einen neuen Stoff in
einem EWR‑Vertragsstaat in Verkehr zu setzen, für den er gemäß § 5
anmeldepflichtig wäre, hat sich vor der Durchführung von Versuchen mit
Wirbeltieren bei der Anmeldebehörde über bereits vorhandene Erkenntnisse,
insbesondere über bestehende Anmeldungen dieses Stoffes in EWR‑Vertragsstaaten
sowie über die Namen der früheren Anmelder, zu erkundigen und diese
gegebenenfalls um Zustimmung im Sinne des Abs. 3 zu ersuchen. Stellt einer
der früheren Anmelder die Prüfergebnisse zur Verfügung oder läßt die
Anmeldebehörde zu, daß darauf Bezug genommen wird, so ist die Durchführung
der Versuche zu unterlassen. Dies gilt auch dann, wenn die Anmeldebehörde
mitteilt, daß ihr ausreichende Daten über die betreffende Eigenschaft oder
Wirkung des Stoffes vorliegen. |
(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Schutz des Lebens und
der Gesundheit von Menschen und der Umwelt sowie nach dem jeweiligen Stand
von Wissenschaft und Technik Art und Umfang der Grundprüfung näher zu
bestimmen. |
(5) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung unter
Bedachtnahme auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und
der Umwelt sowie nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik Art
und Umfang der Grundprüfung näher zu bestimmen. |
Erleichterungen der Anmeldung |
|
§ 8. (1) Der Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie hat unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der
Europäischen Union mit Verordnung zu bestimmen, daß in folgenden Fällen
einzelne der nach den §§ 6 und 7 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen
(Prüfnachweise) entfallen können; Art und Umfang dieser Erleichterungen
können in der Verordnung nach Mengenschwellen weiter abgestuft werden: |
§ 8. (1) Der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Bedachtnahme
auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union mit Verordnung zu
bestimmen, daß in folgenden Fällen einzelne der nach den §§ 6 und 7
vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) entfallen können; Art
und Umfang dieser Erleichterungen können in der Verordnung nach Mengenschwellen
weiter abgestuft werden: |
1. für neue Stoffe, die je Hersteller in Mengen
von weniger als einer Tonne jährlich im Europäischen Wirtschaftsraum in
Verkehr gesetzt werden, solange die seit der Anmeldung des Stoffes in Verkehr
gesetzte Gesamtmenge fünf Tonnen nicht erreicht; |
1. für neue Stoffe, die je Hersteller in Mengen
von weniger als einer Tonne jährlich im Europäischen Wirtschaftsraum in
Verkehr gesetzt werden, solange die seit der Anmeldung des Stoffes in Verkehr
gesetzte Gesamtmenge fünf Tonnen nicht erreicht; |
2. für neue Stoffe, die ausschließlich zum Zweck
der Ausfuhr in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in
Verkehr gesetzt werden; |
2. für neue Stoffe, die ausschließlich zum Zweck
der Ausfuhr in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in
Verkehr gesetzt werden; |
3. für Polymere, die zwei Masseprozent oder mehr
eines nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C
146 vom 15.6.1990, angeführten Stoffes in gebundener Form enthalten. |
3. für Polymere, die zwei Masseprozent oder mehr
eines nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C
146 vom 15.6.1990, angeführten Stoffes in gebundener Form enthalten. |
(2) Treffen die Voraussetzungen für eine
bestimmte Erleichterung auf einen Anmeldepflichtigen nicht mehr zu, so hat
dieser die Anmeldung unverzüglich entsprechend dem geänderten Sachverhalt zu
ergänzen. Tritt die Änderung dadurch ein, daß eine in Abs. 1 Z 1
genannte oder mit Verordnung festgelegte Mengenschwelle von mehreren in
§ 5 Abs. 2 bezeichneten Personen oder Personengesellschaften
gemeinsam erreicht wird, so hat die Anmeldebehörde jedem Anmeldepflichtigen
aufzutragen, binnen einer behördlich festzusetzenden Frist zusätzlich
erforderliche Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise vorzulegen. |
(2) Treffen die Voraussetzungen für eine
bestimmte Erleichterung auf einen Anmeldepflichtigen nicht mehr zu, so hat
dieser die Anmeldung unverzüglich entsprechend dem geänderten Sachverhalt zu
ergänzen. Tritt die Änderung dadurch ein, daß eine in Abs. 1 Z 1
genannte oder mit Verordnung festgelegte Mengenschwelle von mehreren in
§ 5 Abs. 2 bezeichneten Personen oder Personengesellschaften
gemeinsam erreicht wird, so hat die Anmeldebehörde jedem Anmeldepflichtigen
aufzutragen, binnen einer behördlich festzusetzenden Frist zusätzlich
erforderliche Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise vorzulegen. |
(3) Werden die ergänzenden Angaben,
Unterlagen und Prüfnachweise entgegen Abs. 2 der Anmeldebehörde nicht
vorgelegt oder werden die hiefür gesetzten Fristen nicht eingehalten, so hat
die Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in
Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist,
die Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen durchführen zu lassen.
Andernfalls hat sie das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid oder
Verordnung zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder
in sonst geeigneter Weise zu beschränken. |
(3) Werden die ergänzenden Angaben,
Unterlagen und Prüfnachweise entgegen Abs. 2 der Anmeldebehörde nicht
vorgelegt oder werden die hiefür gesetzten Fristen nicht eingehalten, so hat
die Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in
Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist,
die Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen durchführen zu lassen.
Andernfalls hat sie das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid oder
Verordnung zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder
in sonst geeigneter Weise zu beschränken. |
(4) Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise,
die bereits mehr als zehn Jahre zuvor erstmals bei einer Anmeldung nach
diesem Bundesgesetz oder nach einem gleichwertigen Verfahren in einem anderen
EWR‑Vertragsstaat vorgelegt worden sind, können bei einer neuerlichen
Anmeldung entfallen. Davon ausgenommen sind die in § 6 Abs. 1
Z 1 bis 8 genannten Angaben und Unterlagen. |
(4) Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise,
die bereits mehr als zehn Jahre zuvor erstmals bei einer Anmeldung nach diesem
Bundesgesetz oder nach einem gleichwertigen Verfahren in einem anderen EWR‑Vertragsstaat
vorgelegt worden sind, können bei einer neuerlichen Anmeldung entfallen.
Davon ausgenommen sind die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 8 genannten
Angaben und Unterlagen. |
Ausnahmen von der Anmeldepflicht |
|
§ 9. (1)
Von der Anmeldepflicht gemäß § 5 sind folgende Stoffe ausgenommen: |
§ 9. (1)
Von der Anmeldepflicht gemäß § 5 sind folgende Stoffe ausgenommen: |
1. Polymere, soferne sie nicht zwei Masseprozent
oder mehr eines nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG
Nr. C 146 vom 15.6.1990, angeführten Stoffes in gebundener Form
enthalten; |
1. Polymere, soferne sie nicht zwei Masseprozent
oder mehr eines nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG
Nr. C 146 vom 15.6.1990, angeführten Stoffes in gebundener Form
enthalten; |
2. neue Stoffe, die ausschließlich zur
Durchführung von auf Grund eines Gesetzes erforderlichen Prüfungen in einer
Prüfstelle bestimmt sind oder im Rahmen eines gesetzlichen
Zulassungsverfahrens an die zuständige Behörde abgegeben werden; |
2. neue Stoffe, die ausschließlich zur
Durchführung von auf Grund eines Gesetzes erforderlichen Prüfungen in einer
Prüfstelle bestimmt sind oder im Rahmen eines gesetzlichen
Zulassungsverfahrens an die zuständige Behörde abgegeben werden; |
3. neue Stoffe, sofern die in Abs. 3
genannten Voraussetzungen gegeben sind; |
3. neue Stoffe, sofern die in Abs. 3
genannten Voraussetzungen gegeben sind; |
4. nachgemeldete Stoffe (§ 2 Abs. 4),
soweit eine Anmeldung dieser Stoffe nicht gemäß § 15 angeordnet ist; |
4. nachgemeldete Stoffe (§ 2 Abs. 4),
soweit eine Anmeldung dieser Stoffe nicht gemäß § 15 angeordnet ist; |
5. Stoffe, die gemäß § 5 des
Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, gemeldet worden sind, im Umfang
der durch diese Meldung erlangten Berechtigung und soweit eine Anmeldung
dieser Stoffe nicht gemäß § 15 angeordnet ist. |
5. Stoffe, die gemäß § 5 des
Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, gemeldet worden sind, im Umfang
der durch diese Meldung erlangten Berechtigung und soweit eine Anmeldung
dieser Stoffe nicht gemäß § 15 angeordnet ist. |
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie kann unter Bedachtnahme auf diesbezügliche Regelungen der Europäischen
Union mit Verordnung Stoffe von der Anmeldepflicht ausnehmen, deren
Gleichbehandlung mit Altstoffen gerechtfertigt ist. In dieser Verordnung
können auch Stoffe von der Anmeldepflicht ausgenommen werden, die in Mengen
von weniger als 10 kg pro Jahr und Hersteller in Verkehr gesetzt werden,
sofern ein in der Verordnung unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen Regelungen
der Europäischen Union festzulegendes Mindestmaß an Daten über den Stoff der
Anmeldebehörde bekanntgegeben wird. Das Inverkehrsetzen von Stoffen gemäß
Abs. 1 Z 4 und 5 kann in dieser Verordnung an Bedingungen geknüpft
werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung einer gemäß § 15
entstehenden Anmeldepflicht zu gewährleisten. |
(2) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf
diesbezügliche Regelungen der Europäischen Union mit Verordnung Stoffe von
der Anmeldepflicht ausnehmen, deren Gleichbehandlung mit Altstoffen
gerechtfertigt ist. In dieser Verordnung können auch Stoffe von der
Anmeldepflicht ausgenommen werden, die in Mengen von weniger als 10 kg pro
Jahr und Hersteller in Verkehr gesetzt werden, sofern ein in der Verordnung
unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen Regelungen der Europäischen Union
festzulegendes Mindestmaß an Daten über den Stoff der Anmeldebehörde
bekanntgegeben wird. Das Inverkehrsetzen von Stoffen gemäß Abs. 1
Z 4 und 5 kann in dieser Verordnung an Bedingungen geknüpft werden,
soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung einer gemäß § 15
entstehenden Anmeldepflicht zu gewährleisten. |
(3) Ein neuer Stoff, der in beschränkten,
keinesfalls aber 100 kg pro Jahr und Hersteller übersteigenden Mengen im
Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt wird und ausschließlich unter
kontrollierten Bedingungen zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder
Analysen einschließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der Leistung und
der Wirksamkeit sowie zur wissenschaftlichen Untersuchung im Hinblick auf die
Produktentwicklung (wissenschaftliche Forschung und Entwicklung) eingesetzt
wird, ist von der Anmeldepflicht ausgenommen, wenn der Hersteller, Importeur
oder Alleinvertreter: |
(3) Ein neuer Stoff, der in beschränkten,
keinesfalls aber 100 kg pro Jahr und Hersteller übersteigenden Mengen im
Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt wird und ausschließlich unter
kontrollierten Bedingungen zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder
Analysen einschließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der Leistung und
der Wirksamkeit sowie zur wissenschaftlichen Untersuchung im Hinblick auf die
Produktentwicklung (wissenschaftliche Forschung und Entwicklung) eingesetzt
wird, ist von der Anmeldepflicht ausgenommen, wenn der Hersteller, Importeur
oder Alleinvertreter: |
1. der Anmeldebehörde mitteilt, daß der Stoff
ausschließlich zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung
eingesetzt wird, |
1. der Anmeldebehörde mitteilt, daß der Stoff
ausschließlich zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung eingesetzt
wird, |
2. Aufzeichnungen führt, aus denen die Identität
des Stoffes, seine Kennzeichnung, die Mengen sowie Name und Anschrift der
Abnehmer hervorgehen, und diese auf Verlangen der Anmeldebehörde vorlegt, und |
2. Aufzeichnungen führt, aus denen die Identität
des Stoffes, seine Kennzeichnung, die Mengen sowie Name und Anschrift der
Abnehmer hervorgehen, und diese auf Verlangen der Anmeldebehörde vorlegt, und |
3. bei Vorliegen von Erkenntnissen, die auf eine
oder mehrere gefährliche Eigenschaften des Stoffes im Sinne des § 3
Abs. 1 Z 6, 7, 12, 13 oder 14 hinweisen, der Anmeldebehörde vor dem
erstmaligen Inverkehrsetzen Angaben und Unterlagen über die Identität, die
gefährlichen Eigenschaften und einzuhaltende Vorsorge‑ und Sicherheitsmaßnahmen
und ‑ soweit verfügbar ‑ Angaben zur akuten Toxizität vorlegt. |
3. bei Vorliegen von Erkenntnissen, die auf eine
oder mehrere gefährliche Eigenschaften des Stoffes im Sinne des § 3
Abs. 1 Z 6, 7, 12, 13 oder 14 hinweisen, der Anmeldebehörde vor dem
erstmaligen Inverkehrsetzen Angaben und Unterlagen über die Identität, die
gefährlichen Eigenschaften und einzuhaltende Vorsorge‑ und Sicherheitsmaßnahmen
und ‑ soweit verfügbar ‑ Angaben zur akuten Toxizität vorlegt. |
Verfahrensorientierte Forschung und
Entwicklung |
|
§ 10. (1)
Wird ein neuer Stoff ausschließlich zu seiner Weiterentwicklung in Verkehr
gesetzt, um die Anwendungsgebiete des Stoffes auf Pilotanlagenebene oder im
Rahmen von Produktionsversuchen zu erproben (verfahrensorientierte Forschung
und Entwicklung), und wurde das Inverkehrsetzen zu diesem Zweck mit Bescheid
gemäß Abs. 2 bewilligt, so ist der Stoff für die Dauer der Bewilligung
vom Erfordernis der Anmeldung ausgenommen. In diesem Falle hat der Hersteller
oder Importeur des Stoffes den in § 13 genannten Informations‑ und
Mitteilungspflichten nachzukommen. |
|
(2) Die Anmeldebehörde hat auf Antrag des
Herstellers oder Importeurs mit Bescheid das Inverkehrsetzen des Stoffes zur
verfahrensmäßigen Forschung und Entwicklung für höchstens ein Jahr zu
bewilligen, wenn der Antragsteller: |
|
1. Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über
den Stoff vorlegt, die jenen einer erleichterten Anmeldung entsprechen, |
|
2. den Zweck, zu dem der Stoff in Verkehr gesetzt
werden soll, durch die Vorlage eines Forschungs‑ und Entwicklungsprogramms
ausreichend belegt, |
|
3. die Menge des Stoffes, die im Europäischen
Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden soll, im Hinblick auf den
Verwendungszweck ausreichend begründet, und |
|
4. glaubhaft macht, daß der Stoff ausschließlich
an eine beschränkte Zahl registrierter Kunden abgegeben wird, die sich zur
Verwendung des Stoffes unter kontrollierten Bedingungen und zum Verzicht auf
eine Abgabe des Stoffes an Dritte verpflichten, und ein Verzeichnis dieser
Kunden vorlegt. |
|
(3) Die Anmeldebehörde kann die Bewilligung
mit der Auflage erteilen, daß der Antragsteller über Abs. 2 Z 4
hinaus auch die Abgabe von bei der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung
erzeugten Fertigwaren an Dritte zu unterbinden hat, wenn die Fertigwaren den
Stoff enthalten und deshalb eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit
von Menschen oder der Umwelt nicht ausgeschlossen werden kann. |
|
(4) Die Bewilligung kann um höchstens ein
weiteres Jahr verlängert werden, wenn der Hersteller oder Importeur
nachweist, daß dies wegen der besonderen Zielsetzung bei der
Weiterentwicklung oder wegen der besonderen Eigenart der erprobten Anwendungsgebiete
erforderlich ist, um verwertbare Erkenntnisse über den Stoff zu erlangen. |
|
Fristen und Verfahren nach Eingang
der Anmeldung |
|
§ 11. (1)
Die Anmeldebehörde hat dem Anmeldepflichtigen den Eingang der Anmeldung
unverzüglich zu bestätigen. |
§ 11. (1)
Die Anmeldebehörde hat dem Anmeldepflichtigen den Eingang der Anmeldung
unverzüglich zu bestätigen. |
(2) Sind die Anmeldungsunterlagen
offensichtlich vollständig und nicht fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde
dem Anmeldepflichtigen die ordnungsgemäße Anmeldung unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 60 Tagen, bei erleichterter Anmeldung gemäß § 8
Abs. 1 Z 1 und 2 innerhalb von 30 Tagen zu bestätigen. Gleichzeitig
teilt sie dem Anmeldepflichtigen die seiner Anmeldung zugeteilte offizielle
Nummer mit. Die Verpflichtung zur Ergänzung oder Berichtigung von
nachträglich festgestellten Mängeln bleibt davon unberührt; bei ihrer
Durchsetzung findet das für die Erbringung zusätzlicher Prüfnachweise (§14)
vorgesehene Verfahren Anwendung. |
(2) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich
vollständig und nicht fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dem Anmeldepflichtigen
die ordnungsgemäße Anmeldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 60
Tagen, bei erleichterter Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2
innerhalb von 30 Tagen zu bestätigen. Gleichzeitig teilt sie dem
Anmeldepflichtigen die seiner Anmeldung zugeteilte offizielle Nummer mit. Die
Verpflichtung zur Ergänzung oder Berichtigung von nachträglich festgestellten
Mängeln bleibt davon unberührt; bei ihrer Durchsetzung findet das für die
Erbringung zusätzlicher Prüfnachweise (§14) vorgesehene Verfahren Anwendung. |
(3) Sind die Anmeldungsunterlagen
offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dies
dem Anmeldepflichtigen unverzüglich unter Angabe der erforderlichen
Ergänzungen oder Berichtigungen mitzuteilen. Mit dem Einlangen dieser
Ergänzungen oder Berichtigungen bei der Anmeldebehörde beginnt die Frist zur
Bestätigung der ordnungsgemäßen Anmeldung (Abs. 2) von neuem. |
(3) Sind die Anmeldungsunterlagen
offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dies
dem Anmeldepflichtigen unverzüglich unter Angabe der erforderlichen
Ergänzungen oder Berichtigungen mitzuteilen. Mit dem Einlangen dieser
Ergänzungen oder Berichtigungen bei der Anmeldebehörde beginnt die Frist zur
Bestätigung der ordnungsgemäßen Anmeldung (Abs. 2) von neuem. |
(4) Der angemeldete Stoff darf erst in
Verkehr gesetzt werden, wenn nach dem Einlangen der Anmeldung und allenfalls
erforderlicher Ergänzungen und Berichtigungen eine Frist von 60 Tagen, bei
erleichterter Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 von 30
Tagen, verstrichen ist, ohne daß die Behörde weitere Ergänzungen oder
Berichtigungen verlangt hat. Wurde eine erleichterte Anmeldung vor Ablauf der
30-tägigen Frist als ordnungsgemäß bestätigt, so darf der Stoff bereits ab
Erhalt der Bestätigung, frühestens jedoch 15 Tage nach dem Einlangen aller
erforderlichen Unterlagen in Verkehr gesetzt werden. |
(4) Der angemeldete Stoff darf erst in
Verkehr gesetzt werden, wenn nach dem Einlangen der Anmeldung und allenfalls
erforderlicher Ergänzungen und Berichtigungen eine Frist von 60 Tagen, bei
erleichterter Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 von 30
Tagen, verstrichen ist, ohne daß die Behörde weitere Ergänzungen oder
Berichtigungen verlangt hat. Wurde eine erleichterte Anmeldung vor Ablauf der
30-tägigen Frist als ordnungsgemäß bestätigt, so darf der Stoff bereits ab
Erhalt der Bestätigung, frühestens jedoch 15 Tage nach dem Einlangen aller
erforderlichen Unterlagen in Verkehr gesetzt werden. |
(5) Sofern im Rahmen der Anmeldung neuer
Stoffe oder im Rahmen sonstiger Verfahren nach den §§ 5 bis 14 Prüfungen
oder Bewertungen in Zusammenhang mit gefährlichen Eigenschaften nach § 3
Abs. 1 Z 6 bis 8 vorzunehmen sind, hat der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie die Anmeldungsunterlagen sowie sonstige verfügbare
Daten dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zur entsprechenden
Prüfung und Bewertung zu übermitteln. Die Anmeldebehörde ist an die Stellungnahme
des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz gebunden und darf
die ordnungsgemäße Anmeldung (§ 11 Abs. 2) erst nach Vorliegen der
Stellungnahme des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz
bestätigen. |
|
(6) Besteht für den Stoff ein generelles
Verbot oder eine Beschränkung gemäß § 17 Abs. 1 oder 2, so hat die
Anmeldebehörde dies mit Bescheid festzustellen. |
(5) Besteht für den Stoff ein
generelles Verbot oder eine Beschränkung gemäß § 17 Abs. 1 oder 2,
so hat die Anmeldebehörde dies mit Bescheid festzustellen. |
(7) Unbeschadet eines Auskunftsanspruchs nach
dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, hat die Anmeldebehörde
jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht, auf
Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Stoff bereits angemeldet ist. |
(6) Unbeschadet eines
Auskunftsanspruchs nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl.
Nr. 495/1993, hat die Anmeldebehörde jedem, der ein berechtigtes
Interesse an der Auskunft glaubhaft macht, auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter
Stoff bereits angemeldet ist. |
Identität des angemeldeten Stoffes |
|
§ 12. (1)
Ein Stoff darf nur in jener chemischen Beschaffenheit in Verkehr gesetzt
werden, welche der Anmeldebehörde anläßlich der Anmeldung bekanntgegeben
wurde. |
|
(2) Ändert sich nach der Anmeldung die
chemische Beschaffenheit des Stoffes, so ist ‑ mit Ausnahme der in
Abs. 3 genannten Fälle ‑ der Stoff neu anzumelden. |
|
(3) Ändern sich nach der Anmeldung lediglich
die vorgesehenen Verwendungszwecke, die bei der Anmeldung angegebenen Werte
der Verunreinigungen oder der Anteil der zur Wahrung der Produktstabilität
notwendigen Zusatzstoffe, so ist zwar keine neue Anmeldung des Stoffes
erforderlich; die Anmeldepflichtigen haben jedoch die in § 13 Abs 1
Z 1 bis 3, § 19 Abs. 2 und § 21 Abs. 4 festgelegten
Mitteilungs‑ und Produktbeobachtungspflichten wahrzunehmen. |
|
Informations‑ und
Mitteilungspflichten |
|
§ 13. (1)
Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde |
|
1. Änderungen der Beschaffenheit oder der
voraussichtlichen Verwendungsbereiche, ‑zwecke oder ‑arten des Stoffes, |
|
2. neue Erkenntnisse über schädliche Wirkungen
des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt, |
|
3. Änderungen der verwendeten Ausgangsstoffe und
ihrer Verunreinigungen, |
|
4. die Einstellung des Herstellens oder des
Inverkehrsetzens des Stoffes, und |
|
5. Änderungen, die die Person des
Anmeldepflichtigen oder jene Tatsachen betreffen, auf die sich seine Pflicht
zur Anmeldung des Stoffes gründet, |
|
unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. |
|
(2) Ferner sind vom Anmeldepflichtigen die
jährlich hergestellten oder im Europäischen |
|
Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzten Mengen
des Stoffes spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich
mitzuteilen. |
|
(3) Kommt der Anmeldepflichtige seiner
Mitteilungspflicht gemäß Abs. 2 nicht nach, so hat die Anmeldebehörde
mit Bescheid oder Verordnung das Herstellen oder das Inverkehrsetzen des
betreffenden Stoffes zu verbieten. Das Verbot ist nach dem Einlangen der
entsprechenden Mitteilungen unverzüglich aufzuheben. |
|
(4) Der Anmeldepflichtige hat die
Anmeldebehörde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die im
Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund seiner An-meldung in Verkehr gesetzte
Menge des Stoffes eine der folgenden Schwellen erreicht: |
|
1. eine Tonne jährlich oder fünf Tonnen
insgesamt seit der Anmeldung oder eine sonst in einer Verordnung gemäß
§ 8 Abs. 1 festgelegte Mengenschwelle, |
|
2. zehn Tonnen jährlich oder 50 Tonnen insgesamt
seit der Anmeldung, |
|
3. 100 Tonnen jährlich oder 500 Tonnen insgesamt
seit der Anmeldung, |
|
4. 1000 Tonnen jährlich oder 5000 Tonnen
insgesamt seit der Anmeldung. |
|
(5) Jeder Importeur, für den ein
Alleinvertreter die Anmeldung vorgenommen hat, hat diesem laufend
aktualisierte Angaben über die Einfuhrmengen des angemeldeten Stoffes in den
Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung zu stellen. Die Information muß so
erfolgen, daß der Alleinvertreter allen Mitteilungspflichten über die in
Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes oder die Erreichung von Mengenschwellen
rechtzeitig nachkommen kann. |
|
Zusätzliche Prüfnachweise |
|
§ 14. (1)
Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde binnen einer von
dieser zu bestimmenden Frist zusätzliche Prüfnachweise über den Stoff
vorzulegen, wenn die von einem Hersteller stammende, im Europäischen
Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzte Menge des Stoffes eine der in Abs. 2
bis 4 genannten Mengenschwellen erreicht. Mehrere Anmeldepflichtige können
die Prüfnachweise gemeinsam vorlegen. |
§ 14. (1)
Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde binnen einer von
dieser zu bestimmenden Frist zusätzliche Prüfnachweise über den Stoff
vorzulegen, wenn die von einem Hersteller stammende, im Europäischen
Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzte Menge des Stoffes eine der in Abs. 2
bis 4 genannten Mengenschwellen erreicht. Mehrere Anmeldepflichtige können
die Prüfnachweise gemeinsam vorlegen. |
(2) Ab einer Menge von zehn Jahrestonnen oder
insgesamt 50 Tonnen seit der Anmeldung kann die Anmeldebehörde für den Stoff
die Vorlage folgender Prüfnachweise verlangen, wenn dies im Hinblick auf die
Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist: |
(2) Ab einer Menge von zehn Jahrestonnen oder
insgesamt 50 Tonnen seit der Anmeldung kann die Anmeldebehörde für den Stoff
die Vorlage folgender Prüfnachweise verlangen, wenn dies im Hinblick auf die
Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist: |
1. Prüfnachweise auf subchronische Toxizität, |
1. Prüfnachweise auf subchronische Toxizität, |
2. Prüfnachweise auf krebserzeugende,
erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften, |
2. Prüfnachweise auf krebserzeugende,
erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften, |
3. Prüfnachweise auf Eigenschaften, die allein
oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich
sind, und |
3. Prüfnachweise auf Eigenschaften, die allein
oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich
sind, und |
4. eine toxikokinetische Grundinformation. |
4. eine toxikokinetische Grundinformation. |
(3) Ab einer Menge von 100 Jahrestonnen oder
insgesamt 500 Tonnen seit der Anmeldung hat die Anmeldebehörde für den Stoff
die in Abs. 2 genannten Prüfnachweise zu verlangen. |
(3) Ab einer Menge von 100 Jahrestonnen oder
insgesamt 500 Tonnen seit der Anmeldung hat die Anmeldebehörde für den Stoff
die in Abs. 2 genannten Prüfnachweise zu verlangen. |
(4) Ab einer Menge von 1000 Jahrestonnen oder
insgesamt 5000 Tonnen seit der Anmeldung hat die Anmeldebehörde für den Stoff
die Vorlage von Prüfnachweisen auf folgende Eigenschaften zu verlangen: |
(4) Ab einer Menge von 1000 Jahrestonnen oder
insgesamt 5000 Tonnen seit der Anmeldung hat die Anmeldebehörde für den Stoff
die Vorlage von Prüfnachweisen auf folgende Eigenschaften zu verlangen: |
1. biotransformatorische und toxikokinetische
Eigenschaften, |
1. biotransformatorische und toxikokinetische
Eigenschaften, |
2. chronische Toxizität, |
2. chronische Toxizität, |
3. krebserzeugende und erbgutverändernde
Eigenschaften, |
3. krebserzeugende und erbgutverändernde
Eigenschaften, |
4. Organ‑ und Systemtoxizität, einschließlich
verhaltensstörender Eigenschaften, |
4. Organ‑ und Systemtoxizität, einschließlich
verhaltensstörender Eigenschaften, |
5. fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,
soweit sich aus vorhergehenden Prüfungen Anhaltspunkte für eine derartige
Gefährlichkeit ergeben, und |
5. fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,
soweit sich aus vorhergehenden Prüfungen Anhaltspunkte für eine derartige
Gefährlichkeit ergeben, und |
6. weitere Eigenschaften, die allein oder im
Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährdend sind. |
6. weitere Eigenschaften, die allein oder im
Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährdend sind. |
(5) Die Anmeldebehörde kann vom
Anmeldepflichtigen jederzeit unter Setzung einer angemessenen Frist Angaben,
Unterlagen und Prüfnachweise im Sinne der §§ 6 und 7, soweit diese bei
der Anmeldung noch nicht erbracht wurden, zusätzliche Prüfnachweise im Sinne
des Abs. 2 oder 4 oder sonstige Prüfnachweise im Hinblick auf nachstehende
Hinweise und Verdachtsmomente verlangen, sofern |
(5) Die Anmeldebehörde kann vom
Anmeldepflichtigen jederzeit unter Setzung einer angemessenen Frist Angaben,
Unterlagen und Prüfnachweise im Sinne der §§ 6 und 7, soweit diese bei
der Anmeldung noch nicht erbracht wurden, zusätzliche Prüfnachweise im Sinne
des Abs. 2 oder 4 oder sonstige Prüfnachweise im Hinblick auf
nachstehende Hinweise und Verdachtsmomente verlangen, sofern |
1. sich aus den Anmeldungsunterlagen,
insbesondere den Daten der Grundprüfung einschließlich mitgeteilter Änderungen,
oder aus den zusätzlichen Prüfnachweisen Hinweise auf eine mögliche
Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt (Risikoabschätzung)
ergeben oder |
1. sich aus den Anmeldungsunterlagen,
insbesondere den Daten der Grundprüfung einschließlich mitgeteilter Änderungen,
oder aus den zusätzlichen Prüfnachweisen Hinweise auf eine mögliche
Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt (Risikoabschätzung)
ergeben oder |
2. die der Anmeldebehörde bekannten Erkenntnisse
über den angemeldeten Stoff oder die Stoffgruppe, der er angehört, den
Verdacht auf eine bisher nicht bekannte, größere als bisher bekannte oder
andere als aus den vorliegenden Prüfnachweisen ableitbare Gefährlichkeit des
Stoffes allein oder im Zusammenwirken mit anderen Stoffen nahelegen. |
2. die der Anmeldebehörde bekannten Erkenntnisse
über den angemeldeten Stoff oder die Stoffgruppe, der er angehört, den
Verdacht auf eine bisher nicht bekannte, größere als bisher bekannte oder
andere als aus den vorliegenden Prüfnachweisen ableitbare Gefährlichkeit des
Stoffes allein oder im Zusammenwirken mit anderen Stoffen nahelegen. |
(6) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen
der Anmeldebehörde auch zusätzliche Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung
der Expositionen von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff zulassen, wenn
dies für eine Risikoabschätzung gemäß Abs. 5 erforderlich ist. |
(6) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen
der Anmeldebehörde auch zusätzliche Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung
der Expositionen von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff zulassen, wenn
dies für eine Risikoabschätzung gemäß Abs. 5 erforderlich ist. |
(7) Werden die von der Anmeldebehörde
gesetzten Fristen für die Vorlage der Prüfnachweise nach Abs. 2 bis 6
nicht eingehalten, so hat die Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen
dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der
Kosten gewährleistet ist, die Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen
durchführen zu lassen. Andernfalls hat sie das Inverkehrsetzen des Stoffes
mit Bescheid oder Verordnung zu untersagen oder in mengenmäßiger und
zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken. |
(7) Werden die von der Anmeldebehörde
gesetzten Fristen für die Vorlage der Prüfnachweise nach Abs. 2 bis 6
nicht eingehalten, so hat die Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen
dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der
Kosten gewährleistet ist, die Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen
durchführen zu lassen. Andernfalls hat sie das Inverkehrsetzen des Stoffes
mit Bescheid oder Verordnung zu untersagen oder in mengenmäßiger und
zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken. |
(8) Die Anmeldebehörde kann einzelne der für
eine Anmeldung erforderlichen oder in den Abs. 5 und 6 vorgesehenen Angaben,
Unterlagen und Prüfnachweise auch vom Hersteller oder Importeur eines Stoffes
verlangen, der zur wissenschaftlichen oder zur verfahrensorientierten
Forschung und Entwicklung in Verkehr gesetzt wird, soweit dies trotz des
eingeschränkten Verwendungszwecks zur Erreichung der Ziele dieses
Bundesgesetzes erforderlich ist. |
(8) Die Anmeldebehörde kann einzelne der für
eine Anmeldung erforderlichen oder in den Abs. 5 und 6 vorgesehenen Angaben,
Unterlagen und Prüfnachweise auch vom Hersteller oder Importeur eines Stoffes
verlangen, der zur wissenschaftlichen oder zur verfahrensorientierten
Forschung und Entwicklung in Verkehr gesetzt wird, soweit dies trotz des
eingeschränkten Verwendungszwecks zur Erreichung der Ziele dieses
Bundesgesetzes erforderlich ist. |
(9) Die Bestimmungen über den Entfall von
Prüfnachweisen und die Vermeidung von Tierversuchen bei der Grundprüfung
(§ 7 Abs. 2 bis 4) sind sinngemäß anzuwenden. |
(9) Die Bestimmungen über den Entfall von
Prüfnachweisen und die Vermeidung von Tierversuchen bei der Grundprüfung
(§ 7 Abs. 2 bis 4) sind sinngemäß anzuwenden. |
(10) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie hat durch Verordnung Art und Umfang der gemäß Abs. 2 und 4
durchzuführenden Prüfungen sowie Inhalt und Form der Prüfnachweise näher zu
bestimmen. |
(10) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Art und
Umfang der gemäß Abs. 2 und 4 durchzuführenden Prüfungen sowie Inhalt
und Form der Prüfnachweise näher zu bestimmen. |
Anmeldepflicht für gemeldete und
nachgemeldete Stoffe |
|
§ 15. (1)
Wird ein nachgemeldeter Stoff oder ein Stoff, der gemäß § 5 des
Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, vor dem 1. Jänner 1995 gemeldet
worden ist, |
|
1. in einen anderen EWR-Vertragsstaat als
Österreich verbracht oder |
|
2. ab 1. Jänner 1995 zwar ausschließlich im
Bundesgebiet, jedoch in Mengen von mehr als einer Tonne jährlich in Verkehr
gesetzt, |
|
so ist er nach den Bestimmungen
der §§ 5 bis 14 anzumelden. |
|
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 gilt
die Anmeldung als rechtzeitig, wenn sie trotz allenfalls fehlender Unterlagen
und Prüfnachweise unverzüglich vorgenommen und innerhalb einer von der Anmeldebehörde
festzulegenden Frist, die neun Monate nicht übersteigen darf, vervollständigt
wird. |
|
Umweltrisken chemischer Altstoffeim
Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 |
|
§ 16. (1) Hersteller und Importeure von Altstoffen, die ihren Sitz in
Österreich haben, sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die gemäß den
Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März
1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer Altstoffe, ABl.
EG Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, der Europäischen Kommission zu
übermitteln sind, gleichzeitig dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie in derselben Form zu übermitteln. Die Informationen sind dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie binnen drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu übermitteln, wenn sie der Europäischen
Kommission bereits vor diesem Zeitpunkt übermittelt worden sind. |
§ 16. (1) Hersteller und Importeure von Altstoffen, die ihren Sitz in
Österreich haben, sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die gemäß den
Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März
1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer Altstoffe, ABl.
EG Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, der Europäischen Kommission zu
übermitteln sind, gleichzeitig dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft in derselben Form zu übermitteln. Die
Informationen sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie binnen
drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu übermitteln, wenn
sie der Europäischen Kommission bereits vor diesem Zeitpunkt übermittelt
worden sind. |
(2) Erhält ein Hersteller oder Importeur von
Altstoffen, der seinen Sitz in Österreich hat, Kenntnis davon, daß ein
Altstoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellen könnte, so
hat er diese Information unverzüglich dem Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie mitzuteilen. |
(2) Erhält ein Hersteller oder Importeur von
Altstoffen, der seinen Sitz in Österreich hat, Kenntnis davon, daß ein
Altstoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellen könnte, so
hat er diese Information unverzüglich dem Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen. |
(3) Berichterstatter nach Art. 10 der in
Abs. 1 genannten Verordnung des Rates ist der Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie. Er ist auch zum Empfang sämtlicher nach den Bestimmungen
der obengenannten Verordnung von der Kommission an die Mitgliedsstaaten zu
übermittelnden Daten berufen. |
(3) Berichterstatter nach Art. 10 der in
Abs. 1 genannten Verordnung des Rates ist der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Er ist auch zum Empfang
sämtlicher nach den Bestimmungen der obengenannten Verordnung von der
Kommission an die Mitgliedsstaaten zu übermittelnden Daten berufen. |
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie hat sämtliche ihm nach den Abs. 1 bis 3 übermittelte Daten
dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln.
Hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften nach § 3 Abs. 1
Z 6 bis 8 ist die Risikobewertung vom Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz vorzunehmen. |
|
(5) Liegt der begründete Verdacht einer
Gefährdung der Schutzziele dieses Bundesgesetzes vor, so hat der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie den im Inland niedergelassenen
Hersteller oder Importeur eines Altstoffes, über den keine ausreichenden
wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Beurteilung seiner Gefährlichkeit
vorliegen, mit Bescheid zu verpflichten, jene Daten und Informationen zu
erheben und ihm binnen angemessener im Bescheid festzusetzender Frist
bekanntzugeben, die zur Feststellung gefährlicher Eigenschaften im Sinne des
§ 3 Abs. 1 und zur Beurteilung der Exposition von Mensch und Umwelt
gegenüber diesem Stoff erforderlich sind. |
(4) Liegt der begründete Verdacht
einer Gefährdung der Schutzziele dieses Bundesgesetzes vor, so hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
den im Inland niedergelassenen Hersteller oder Importeur eines Altstoffes,
über den keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Beurteilung
seiner Gefährlichkeit vorliegen, mit Bescheid zu verpflichten, jene Daten und
Informationen zu erheben und ihm binnen angemessener im Bescheid
festzusetzender Frist bekanntzugeben, die zur Feststellung gefährlicher Eigenschaften
im Sinne des § 3 Abs. 1 und zur Beurteilung der Exposition von
Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff erforderlich sind. |
(6) Wird einem Bescheid gemäß Abs. 5
binnen der von der Behörde festgesetzten Frist nicht entsprochen, so hat der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit dies mit den
Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die
Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die im Bescheid
vorgeschriebenen Daten und Informationen auf Kosten des mit Bescheid gemäß
Abs. 5 verpflicheten Herstellers oder Importeurs zu erheben oder erheben
zu lassen. Andernfalls hat er das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid zu
untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter
Weise zu beschränken. |
(5) Wird einem Bescheid gemäß
Abs. 5 binnen der von der Behörde festgesetzten Frist nicht entsprochen,
so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und
soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die im Bescheid
vorgeschriebenen Daten und Informationen auf Kosten des mit Bescheid gemäß
Abs. 5 verpflicheten Herstellers oder Importeurs zu erheben oder erheben
zu lassen. Andernfalls hat er das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid zu
untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst
geeigneter Weise zu beschränken. |
Generelle Verbote und
Beschränkungen |
|
§ 17. (1)
Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung festzulegen, daß |
§ 17. (1)
Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen,
dass |
1. bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder
Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1
aufweisen, oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder
Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, nicht, nur in bestimmter
Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für
bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gesetzt
oder verwendet werden dürfen; |
1. bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder
Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1
aufweisen, oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder
Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, nicht, nur in bestimmter
Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für
bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gesetzt
oder verwendet werden dürfen; |
2. Herstellungs‑ oder Verwendungsverfahren, bei
denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen anfallen,
verboten werden; |
2. Herstellungs‑ oder Verwendungsverfahren, bei
denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen anfallen,
verboten werden; |
3. für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, die
gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 bis 15 sind, auch
Bestimmungen des III. Abschnittes anzuwenden sind. |
3. für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, die
gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 bis 15 sind, auch
Bestimmungen des III. Abschnittes anzuwenden sind. |
(2) Für bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder
Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1
aufweisen oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder
Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, kann der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung Beschränkungen der Herstellung,
des Inverkehrsetzens oder der Verwendung erlassen, soweit andere Stoffe,
Zubereitungen oder Fertigwaren verfügbar sind, deren Herstellung, Verwendung
oder Behandlung als Abfall das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder
die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährdet. |
(2) Für bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder
Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1
aufweisen oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder
Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, kann der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung
Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung
erlassen, soweit andere Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren verfügbar
sind, deren Herstellung, Verwendung oder Behandlung als Abfall das Leben oder
die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße
gefährdet. |
(3) Anstelle der in Abs. 1 und 2
angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige technische
Normen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden. |
(3) Anstelle der in Abs. 1 und 2
angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige technische Normen
durch Verordnung für verbindlich erklärt werden. |
(4) Soweit es mit den Schutzzielen dieses
Bundesgesetzes in Einklang steht, kann in Verordnungen nach den Abs. 1
bis 3 der Landeshauptmann ermächtigt werden, in Einzelfällen mit Bescheid
befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder
der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren
zuzulassen. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche
Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur
Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen
müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch
genommen werden kann. |
(4) Soweit es mit den Schutzzielen dieses
Bundesgesetzes in Einklang steht, kann in Verordnungen nach den Abs. 1
bis 3 der Landeshauptmann ermächtigt werden, in Einzelfällen mit Bescheid
befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder
der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren
zuzulassen. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche
Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur
Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen
müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch
genommen werden kann. |
(5) Über die Berufung gegen einen Bescheid
gemäß Abs. 4 entscheidet der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie. |
(5) Über die Berufung gegen einen Bescheid
gemäß Abs. 4 entscheidet der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. |
(6) Der Landeshauptmann hat einen Bescheid,
mit dem gemäß Abs. 4 eine Ausnahme vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrsetzens
oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder
Fertigwaren bewilligt worden ist, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft unter
Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie vorzulegen. Dieser kann gegen den Bescheid Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof erheben. |
(6) Der Landeshauptmann hat Feststellungsbescheide
über Ausnahmen von generellen Verboten oder Beschränkungen und Bescheide,
mit denen gemäß Abs. 4 eine Ausnahmen vom Verbot der
Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher
Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren entschieden worden ist, binnen
zwei Wochen nach Rechtskraft unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
vorzulegen. |
(7) Soweit von einer Verordnung gemäß
Abs. 1 bis 3 Betriebe betroffen sind, die der bergbehördlichen Aufsicht
unterstehen, ist im Rahmen und unter den Voraussetzungen des Abs. 4
nicht der Landeshauptmann, sondern der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten zur Zulassung von Ausnahmen zu ermächtigen. |
(7) Wird mit einem Bescheid gemäß
Abs. 6 auf Grund unrichtiger Sachverhaltsfeststellung oder auf Grund
unrichtiger rechtlicher Beurteilung eine Ausnahme gewährt oder festgestellt,
so ist der Bescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als
nichtig zu erklären. |
|
(8) Soweit von einer Verordnung gemäß
Abs. 1 bis 3 Betriebe betroffen sind, die der behördlichen Aufsicht nach
dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, ist im Rahmen und unter den Voraussetzungen
des Abs. 4 nicht der Landeshauptmann, sondern der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit zur Zulassung von Ausnahmen zu ermächtigen. |
Sicherheitsmaßnahmen |
|
§ 18. (1)
Gelangt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie aufgrund neuer
Informationen zu der begründeten Annahme, daß ein Stoff oder eine Zubereitung
wegen nicht mehr angemessener Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung eine
Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt, obwohl der betreffende Stoff oder
die betreffende Zubereitung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der
darauf basierenden Verwaltungsakte entspricht, so hat er ‑ soweit es im
Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist ‑ für den
betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung mit Bescheid eine andere
als die aufgrund des § 21 getroffene Einstufung vorzuschreiben oder das
Inverkehrsetzen mit Bescheid zu verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen
zu knüpfen. Soweit es sich um eine Einstufung nach einer gefährlichen
Eigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 handelt, ist der
Bescheid vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassen. |
§ 18. (1)
Gelangt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft aufgrund neuer Informationen zu der begründeten Annahme,
daß ein Stoff oder eine Zubereitung wegen nicht mehr angemessener Einstufung,
Kennzeichnung oder Verpackung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt,
obwohl der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte
entspricht, so hat er ‑ soweit es im Hinblick auf die Schutzziele dieses
Bundesgesetzes erforderlich ist ‑ für den betreffenden Stoff oder die
betreffende Zubereitung mit Bescheid eine andere als die aufgrund des
§ 21 getroffene Einstufung vorzuschreiben oder das Inverkehrsetzen mit
Bescheid zu verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen zu knüpfen. |
(2) Maßnahmen, die auf der Grundlage des
Abs. 1 getroffen worden sind, sind vom Bundesministerium für Umwelt,
Jugend und Familie unverzüglich der Kommission und den anderen EWR‑Vertragsstaaten
mitzuteilen. Sie sind ohne unnötigen Aufschub außer Kraft zu setzen bzw. aufzuheben,
sobald die Kommission eine rechtsverbindliche Entscheidung darüber getroffen
hat, wie der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung nach den
einschlägigen Richtlinien der EU einzustufen, zu kennzeichnen und zu
verpacken ist. |
(2) Maßnahmen, die auf der Grundlage des
Abs. 1 getroffen worden sind, sind vom Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich der Kommission
und den anderen EWR‑Vertragsstaaten mitzuteilen. Sie sind ohne unnötigen
Aufschub außer Kraft zu setzen bzw. aufzuheben, sobald die Kommission eine
rechtsverbindliche Entscheidung darüber getroffen hat, wie der betreffende
Stoff oder die betreffende Zubereitung nach den einschlägigen Richtlinien der
EU einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken ist. |
Allgemeine Sorgfalts‑, Informations‑
und Mitteilungspflichten |
|
§ 19. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder
gefährliche Fertigwaren herstellt, in Verkehr setzt, verwendet oder als
Abfall behandelt, ist verpflichtet, alle zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen
zu treffen. Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder
gefährliche Fertigwaren verwendet oder als Abfall behandelt, hat insbesondere
die auf Verpackungen oder in Beipacktexten auf Grund dieses Bundesgesetzes
angegebenen Hinweise zu befolgen. |
§ 19. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche
Fertigwaren herstellt, in Verkehr setzt, verwendet oder als Abfall behandelt,
ist verpflichtet, alle zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen
und der Umwelt notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. Wer gefährliche
Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verwendet oder
als Abfall behandelt, hat insbesondere die auf Verpackungen oder in
Beipacktexten auf Grund dieses Bundesgesetzes angegebenen Hinweise zu befolgen. |
(2) Wer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren
in Verkehr setzt, ist nach Maßgabe des § 27 verpflichtet, sich auch nach
deren Inverkehrsetzen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die
auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Zubereitungen
oder Fertigwaren auf den Menschen oder die Umwelt ausüben können. |
(2) Wer Stoffe, Zubereitungen oder
Fertigwaren in Verkehr setzt, ist nach Maßgabe des § 27 verpflichtet,
sich auch nach deren Inverkehrsetzen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren,
die auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe,
Zubereitungen oder Fertigwaren auf den Menschen oder die Umwelt ausüben
können. |
(3) Wer neue Stoffe als solche oder als
Bestandteil einer Zubereitung zum Zweck der Ausfuhr lagert, aufbewahrt oder
vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur
Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder
Kennzeichnung dies nicht eindeutig erkennen läßt. |
(3) Wer neue Stoffe als solche oder als
Bestandteil einer Zubereitung zum Zweck der Ausfuhr lagert, aufbewahrt oder
vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur
Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder
Kennzeichnung dies nicht eindeutig erkennen läßt. |
(4) Wer gefährliche Zubereitungen in Verkehr
setzt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27
verpflichtet, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Verlangen
die diesbezüglichen, in § 22 genannten Daten und Nachforschungsergebnisse
bekanntzugeben. |
(4) Wer gefährliche Zubereitungen in Verkehr
setzt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27
verpflichtet, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft auf Verlangen die diesbezüglichen, in § 22 genannten
Daten und Nachforschungsergebnisse bekanntzugeben. |
Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen
und Fertigwaren, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen |
Aus- und Einfuhr von
Stoffen, Zubereitungen, Fertigwaren und Pestiziden |
§ 20. (1)
Auf die Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen, die in Anhang I der Verordnung
(EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und
Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13
vom 29. August 1992, aufgelistet sind, sind die Vorschriften dieser
Verordnung anzuwenden. Bezeichnete Behörde im Sinne des Art. 3 dieser Verordnung
ist für die Republik Österreich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie. |
§ 20. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft ist als „Bezeichnete Behörde“ für die Republik Österreich im
Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 für die Anwendung
dieser Verordnung zuständig. |
(2) Die erstmalige Ausfuhr von Stoffen,
Zubereitungen und Fertigwaren, die nicht unter Abs. 1 fallen, deren
Inverkehrsetzen oder deren Verwendung aber nach einer Verordnung gemäß
§ 17 Verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen ist, in einen
anderen als einen EWR‑Vertragsstaat ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Ausfuhr erfolgen
soll, mitzuteilen. |
(2) Bei der Ausfuhr von Stoffen,
Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen
Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten, sind von Exporteuren im Sinne
der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 alle mit der Ausfuhrnotifikation in
Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Stoffe, Zubereitungen und
Fertigwaren sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach
Anhang V der genannten Verordnung der Europäischen Union oder einem
In-Verkehr-Setzensverbot nach diesem Bundesgesetz oder einer anderen Regelung
des Bundes, die Stoffe, Zubereitungen, Fertigwaren oder Pestizide betrifft,
unterliegen, nicht ausgeführt werden. |
(3) Die Mitteilung gemäß Abs. 2 hat sich
auf sämtliche Angaben zu erstrecken, die nach Anhang III der Verordnung (EWG)
Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und
Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13,
anläßlich der Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen gemäß Abs. 1
bekanntzugeben sind. |
(3) Der Exporteur hat dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor jeder beabsichtigten
Ausfuhr in Drittstaaten insbesondere die in Anhang III der Verordnung (EG)
Nr. 304/2003 angeführten Informationen vorzulegen sowie betreffend
Chemikalien und Pestizide der Teile 2 und 3 des Anhangs I dieser Verordnung
die Zustimmung des Importlandes zur Einfuhr glaubhaft zu machen. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Einzelheiten eines
Formblattes für Ausfuhrnotifikationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG)
Nr. 304/2003 und für Ausfuhrnotifikationen für jene Stoffe,
Zubereitungen und Fertigwaren, die bundesrechtlichen Verboten oder strengen
Beschränkungen unterworfen sind, festlegen. |
(4) Abs. 2 findet auf Stoffe,
Zubereitungen und Fertigwaren keine Anwendung, die in Mengen von weniger als
einem Kilogramm ausschließlich zu Forschungs‑ und Analysezwecken ausgeführt
werden. |
|
(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie hat nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Abs. 2 die
bevorstehende Ausfuhr einschließlich der Unterlagen gemäß Abs. 3 im
Rahmen des vom UNEP und der FAO administrierten Prior Informed Consent‑Verfahrens
der „Bezeichneten Behörde“ des Einfuhrstaates mitzuteilen. Weist die
„Bezeichnete Behörde“ des Einfuhrstaates im Rahmen des Prior Informed Consent‑Verfahrens
generell oder im Einzelfall die Einfuhr des betreffenden Stoffes oder der
betreffenden Zubereitung oder Fertigware zurück, so hat der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie die Ausfuhr oder die weitere Ausfuhr mit
Bescheid zu untersagen. Liegt innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist
keine verbindliche Auskunft der „Bezeichneten Behörde“ vor, so hat der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter sinngemäßer Anwendung der
in Abs. 1 genannten Verordnung des Rates, insbesondere deren Art. 5
Abs. 5, über eine Untersagung zu entscheiden; dieser Bescheid ist bei
nachträglichem Einlangen einer Auskunft der „Bezeichneten Behörde“
gegebenenfalls abzuändern. |
|
(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie kann durch Verordnung Art, Umfang, Inhalt und Form der Mitteilungen
nach Abs. 2 näher bestimmen, die Anwendung der Abs. 2 bis 5 auf
weitere, in der Verordnung aufzulistende Stoffe und Zubereitungen anordnen,
welche nach dem vom IRPTC (International Register of Potentially Toxic
Chemicals) und der FAO errichteten Verzeichnis dem PIC‑Verfahren (Prior Informed
Consent‑Verfahren) unterliegen, und Ausnahmen von den Mitteilungspflichten
des Abs. 1 vorsehen. Dabei ist auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes
und die in Abs. 1 genannte Verordnung des Rates Bedacht zu nehmen. |
|
Nachforschungs‑ und Einstufungspflicht |
|
§ 21. (1)
Wer Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr setzt, hat nach Maßgabe seiner
Verantwortlichkeit gemäß § 27 Nachforschungen anzustellen, ob sie
gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 aufweisen. Bei Vorliegen
einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden
Stoffe und Zubereitungen entsprechend einzustufen. |
§ 21. (1)
Wer Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr setzt, hat nach Maßgabe seiner
Verantwortlichkeit gemäß § 27 Nachforschungen anzustellen, ob sie
gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 aufweisen. Bei Vorliegen
einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden
Stoffe und Zubereitungen entsprechend einzustufen. |
(2) Ist die Einstufung eines Stoffes oder
einer Zubereitung nicht bereits mit Verordnung gemäß Abs. 7
(Stoffliste), gemäß § 36 (Giftliste) oder mit Bescheid gemäß § 18
vorgeschrieben, so sind für die Einstufung die auf Grund dieses
Bundesgesetzes und seiner Verordnungen vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren,
wissenschaftliche Erkenntnisse, praktische Erfahrungen sowie alle sonstigen
Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (§ 19
Abs. 2), sowie insbesondere eine in den einschlägigen Rechtsvorschriften
der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung (Anhang I der Richtlinie
67/548/EWG) heranzuziehen. |
(2) Ist die Einstufung eines Stoffes oder
einer Zubereitung nicht bereits mit Verordnung gemäß Abs. 7
(Stoffliste), gemäß § 36 (Giftliste) oder mit Bescheid gemäß § 18
vorgeschrieben, so sind für die Einstufung die auf Grund dieses
Bundesgesetzes und seiner Verordnungen vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren,
wissenschaftliche Erkenntnisse, praktische Erfahrungen sowie alle sonstigen
Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (§ 19
Abs. 2), sowie insbesondere eine in den einschlägigen Rechtsvorschriften
der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung (Anhang I der Richtlinie
67/548/EWG) heranzuziehen. |
(3) Bei der Einstufung von Stoffen und
Zubereitungen ist das Vorsorgeprinzip zu beachten. Besteht unter Heranziehung
der Einstufungsgrundlagen des Abs. 2 ein begründeter Verdacht betreffend
das Vorliegen einer gefährlichen Eigenschaft im Sinne des § 3
Abs. 1, so ist der Stoff oder die Zubereitung vorsorglich entsprechend
dieser gefährlichen Eigenschaft einzustufen. |
(3) Bei der Einstufung von Stoffen und
Zubereitungen ist das Vorsorgeprinzip zu beachten. Besteht unter Heranziehung
der Einstufungsgrundlagen des Abs. 2 ein begründeter Verdacht betreffend
das Vorliegen einer gefährlichen Eigenschaft im Sinne des § 3
Abs. 1, so ist der Stoff oder die Zubereitung vorsorglich entsprechend
dieser gefährlichen Eigenschaft einzustufen. |
(4) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen
im Sinne des § 19 Abs. 2, daß ein Stoff oder eine Zubereitung eine
dem für die Einstufung Verantwortlichen (§ 27) bisher unbekannte oder
schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft (§ 3
Abs. 1) besitzt, so hat der für die Einstufung Verantwortliche
(§ 27) den Stoff oder die Zubereitung entsprechend diesen Erkenntnissen
einzustufen und darüber unter Angabe der die Einstufung auslösenden Tatsachen
und Umstände dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich
eine schriftliche Mitteilung zu erstatten. |
(4) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen
im Sinne des § 19 Abs. 2, daß ein Stoff oder eine Zubereitung eine
dem für die Einstufung Verantwortlichen (§ 27) bisher unbekannte oder
schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft (§ 3
Abs. 1) besitzt, so hat der für die Einstufung Verantwortliche
(§ 27) den Stoff oder die Zubereitung entsprechend diesen Erkenntnissen
einzustufen und darüber unter Angabe der die Einstufung auslösenden Tatsachen
und Umstände dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu erstatten. |
(5) Ist die Einstufung des betreffenden
Stoffes oder der betreffenden Zubereitung bereits durch Verordnung gemäß
Abs. 7 (Stoffliste) oder gemäß § 36 (Giftliste) vorgegeben, so kann
bei Vorliegen der in Abs. 4 erster Satz genannten Voraussetzungen eine
von der Stoffliste abweichende Einstufung auf freiwilliger Basis vorgenommen
werden. Aufgrund eines Bescheides gemäß § 18 ist selbst eine von der
Stoffliste abweichende Einstufung verbindlich vorzunehmen. Die Verpflichtung
zur Bekanntgabe der Tatsachen und Umstände, die auf eine bisher unbekannte
oder auf eine schwerwiegendere als die bisher angenommene Gefährlichkeit
hinweisen, an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie besteht in
jedem Fall. |
(5) Ist die Einstufung des betreffenden
Stoffes oder der betreffenden Zubereitung bereits durch Verordnung gemäß
Abs. 7 (Stoffliste) oder gemäß § 36 (Giftliste) vorgegeben, so kann
bei Vorliegen der in Abs. 4 erster Satz genannten Voraussetzungen eine
von der Stoffliste abweichende Einstufung auf freiwilliger Basis vorgenommen
werden. Aufgrund eines Bescheides gemäß § 18 ist selbst eine von der
Stoffliste abweichende Einstufung verbindlich vorzunehmen. Die Verpflichtung
zur Bekanntgabe der Tatsachen und Umstände, die auf eine bisher unbekannte
oder auf eine schwerwiegendere als die bisher angenommene Gefährlichkeit
hinweisen, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft besteht in jedem Fall. |
(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Einstufung nach den
Absätzen 1 bis 3, insbesondere hinsichtlich der zur Einstufung
heranzuziehenden Prüfungen, zu erlassen. In dieser Verordnung ist zum Zweck
der Einstufung von Zubereitungen ein Berechnungsverfahren zu verankern, das
eine Einstufung auf der Grundlage der Eigenschaften der in der Zubereitung
enthaltenen Stoffe zuläßt. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie auf den Stand der Wissenschaften, auf den
Stand der Technik (§ 71a GewO 1994), auf einschlägige Regelungen
der EU, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler
Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen
Bedacht zu nehmen. |
(6) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere
Vorschriften über die Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere
hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Prüfungen, zu erlassen. In
dieser Verordnung ist zum Zweck der Einstufung von Zubereitungen ein
Berechnungsverfahren zu verankern, das eine Einstufung auf der Grundlage der
Eigenschaften der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe zuläßt. Bei der
Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft auf den Stand der Wissenschaften, auf den
Stand der Technik (§ 2 Abs. 15), auf einschlägige Regelungen
der EU, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler
Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen
Bedacht zu nehmen. |
(7) Sofern Stoffe im In‑ oder Ausland gemäß
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gemäß den einschlägigen Regelungen
der EU bereits eingestuft worden sind, ist die Einstufung dieser Stoffe vom
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in Form einer Stoffliste mit
Verordnung kundzumachen. Für diese Stoffe kann auch festgelegt werden, ab
welcher Konzentrationsgrenze sie als Bestandteil einer Zubereitung eine
bestimmte Einstufung dieser Zubereitung auslösen. Soweit es sich um die Einstufung
nach gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8
handelt, ist für die Erlassung dieser Verordnung der Bundesminister für
Gesundheit und Konsumentenschutz zuständig. |
(7) Sofern Stoffe im In‑ oder Ausland gemäß
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gemäß den einschlägigen Regelungen
der EU bereits eingestuft worden sind, ist die Einstufung dieser Stoffe vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
in Form einer Stoffliste mit Verordnung kundzumachen. Für diese Stoffe kann
auch festgelegt werden, ab welcher Konzentrationsgrenze sie als Bestandteil
einer Zubereitung eine bestimmte Einstufung dieser Zubereitung auslösen. |
Bekanntgabe der Einstufungsdaten |
|
§ 22. (1)
Der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) hat dem zuständigen
Überwachungsorgan auf dessen Verlangen die zur Überprüfung der Einstufung
erforderlichen Daten und Nachforschungsergebnisse binnen angemessener, 14
Tage nicht übersteigender Frist bekanntzugeben. Kommt er diesem Verlangen
nicht nach, so hat der Landeshauptmann gemäß § 69 Abs. 1 Z 1
die Beschlagnahme der betreffenden Stoffe und Zubereitungen mit Bescheid
anzuordnen, soweit dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes
(§ 1) erforderlich ist. |
§ 22… |
(2) Gemäß Abs. 1 sind jedenfalls
bekanntzugeben: |
|
1. Name (bei Stoffen die IUPAC‑Bezeichnung oder
die CAS-Nummer) und Identität des Stoffes oder der Zubereitung; |
|
2. die Zusammensetzung der Zubereitung
einschließlich der Konzentration der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe in
Masseanteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einstufung erforderlich ist; |
|
3. Prüfungen nach den §§ 7 und 14 oder
andere wissenschaftliche Erkenntnisquellen, sofern sie zur Einstufung
herangezogen worden sind. |
|
(3) Der für die Einstufung Verantwortliche
kann seiner Pflicht nach Abs. 1 auch nachkommen, indem er dafür Sorge
trägt, daß die vom Überwachungsorgan verlangten Daten der Überwachungsbehörde
binnen 14 Tagen von einem Dritten bekanntgegeben werden. |
|
Verpackungspflicht |
|
§ 23. (1)
Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr
gesetzt werden, wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß sie bei ihrer
bestimmungsgemäßen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für
das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen
können. Verpackungen müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen: |
§ 23. (1)
Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr
gesetzt werden, wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß sie bei ihrer
bestimmungsgemäßen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für
das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen
können. Verpackungen müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen: |
1. die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen
sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann; |
1. die Verpackungen müssen so hergestellt und
beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen
kann; |
2. die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse
müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und
keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können; |
2. die Werkstoffe der Verpackungen und der
Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen
werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können; |
3. die Verpackungen und die Verschlüsse müssen
in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie sich nicht lockern und den
zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten; |
3. die Verpackungen und die Verschlüsse müssen
in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie sich nicht lockern und den
zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten; |
4. Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung
erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Verpackung
mehrfach neu verschlossen werden kann, sodaß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt
nach außen gelangen kann; |
4. Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung
erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Verpackung
mehrfach neu verschlossen werden kann, sodaß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt
nach außen gelangen kann; |
5. Behälter, die im Einzelhandel für jedermann
erhältlich sind, dürfen weder eine Form oder graphische Dekoration aufweisen,
die die aktive Neugier von Kindern wecken oder fördern oder beim Verbraucher
zu Verwechslungen führen können, noch dürfen sie Aufmachungen oder Bezeichnungen
aufweisen, die für Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel verwendet
werden; |
5. Behälter, die im Einzelhandel für jedermann
erhältlich sind, dürfen weder eine Form oder graphische Dekoration aufweisen,
die die aktive Neugier von Kindern wecken oder fördern oder beim Verbraucher
zu Verwechslungen führen können, noch dürfen sie Aufmachungen oder Bezeichnungen
aufweisen, die für Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel verwendet
werden; |
6. Behälter, die im Einzelhandel für jedermann
erhältlich sind und „sehr giftige“, „giftige“, „ätzende“ oder sonstige, in
einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnete Stoffe oder Zubereitungen
enthalten, müssen mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein; |
6. Behälter, die im Einzelhandel für jedermann
erhältlich sind und „sehr giftige“, „giftige“, „ätzende“ oder sonstige, in
einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnete Stoffe oder Zubereitungen
enthalten, müssen mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein; |
7. Behälter, die im Einzelhandel für jedermann
erhältlich sind und „sehr giftige“, „giftige“, „ätzende“, „mindergiftige“,
„hochentzündliche“, „leichtentzündliche“ oder in einer Verordnung gemäß
Abs. 2 bezeichnete Stoffe oder Zubereitungen enthalten, müssen mit
tastbaren Gefahrenhinweisen versehen sein. |
7. Behälter, die im Einzelhandel für jedermann
erhältlich sind und „sehr giftige“, „giftige“, „ätzende“, „mindergiftige“,
„hochentzündliche“, „leichtentzündliche“ oder in einer Verordnung gemäß
Abs. 2 bezeichnete Stoffe oder Zubereitungen enthalten, müssen mit
tastbaren Gefahrenhinweisen versehen sein. |
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung im Sinne
des Abs. 1 zu erlassen. In dieser Verordnung können auch Ausnahmen oder
Abweichungen von den Verpackungspflichten vorgesehen werden, soweit dadurch,
insbesondere im Hinblick auf die geringe Menge der in Verkehr gesetzten
Stoffe und Zubereitungen, eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von
Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist. Bei der Erlassung dieser
Verordnung hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf
einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer
Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen. |
(2) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere
Vorschriften über die Verpackung im Sinne des Abs. 1 zu erlassen. In
dieser Verordnung können auch Ausnahmen oder Abweichungen von den
Verpackungspflichten vorgesehen werden, soweit dadurch, insbesondere im
Hinblick auf die geringe Menge der in Verkehr gesetzten Stoffe und Zubereitungen,
eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt
nicht zu erwarten ist. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf
einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer
Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen. |
Kennzeichnungspflicht |
|
§ 24. (1)
Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr
gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gemäß § 3
Abs. 1 gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und
lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muß in deutscher
Sprache abgefaßt, allgemein verständlich sein und zumindest folgende Angaben
enthalten: |
§ 24. (1)
Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr
gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gemäß § 3
Abs. 1 gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und
lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muss unbeschadet
der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 in deutscher Sprache abgefasst,
allgemein verständlich sein und zumindest folgende Angaben enthalten: |
1. Name eines gefährlichen Stoffes oder, nach
Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6, der in einer Zubereitung
enthaltenen gefährlichen Stoffe; für Zubereitungen überdies den Handelsnamen
oder die sonstige Bezeichnung der Zubereitung; |
1. Name eines gefährlichen Stoffes oder, nach
Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6, der in einer Zubereitung
enthaltenen gefährlichen Stoffe; für Zubereitungen überdies den Handelsnamen
oder die sonstige Bezeichnung der Zubereitung; |
2. Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer
eines in einem EWR‑Vertragsstaat niedergelassenen Verantwortlichen, der den
Stoff oder die Zubereitung erstmalig oder erneut in Verkehr setzt; |
2. Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer
eines in einem EWR‑Vertragsstaat niedergelassenen Verantwortlichen, der den Stoff
oder die Zubereitung erstmalig oder erneut in Verkehr setzt; |
3. Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim
Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung auftretenden Gefahren; |
3. Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim
Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung auftretenden Gefahren; |
4. Standardaufschriften, die auf die besonderen
Gefahren hinweisen, die sich aus diesen gefährlichen Eigenschaften herleiten; |
4. Standardaufschriften, die auf die besonderen
Gefahren hinweisen, die sich aus diesen gefährlichen Eigenschaften herleiten; |
5. Standardaufschriften, die auf die
Sicherheitsratschläge in bezug auf die Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung
hinweisen; |
5. Standardaufschriften, die auf die
Sicherheitsratschläge in bezug auf die Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung
hinweisen; |
6. Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall; |
|
7. Hinweise zur schadlosen Beseitigung; |
|
8. für Stoffe die ihnen gegebenenfalls
zugeordnete EG‑Nummer, die sich aus dem ELINCS oder EINECS (Artikel 21 Abs. 1
und 2 der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/32/EWG, ABl.
Nr. L 154/1 vom 5. Juni 1992) ergibt; |
6. für Stoffe die ihnen gegebenenfalls
zugeordnete EG‑Nummer, die sich aus dem ELINCS oder EINECS (Artikel 21
Abs. 1 und 2 der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie
92/32/EWG, ABl. Nr. L 154/1 vom 5. Juni 1992) ergibt; |
9. für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie
67/548/EWG, ABl. Nr. 196, angeführt sind, nach Maßgabe einer Verordnung
gemäß Abs. 6 den Vermerk „EG‑Kennzeichnung“; |
7. für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie
67/548/EWG, ABl. Nr. 196, angeführt sind, nach Maßgabe einer Verordnung
gemäß Abs. 5 den Vermerk „EG‑Kennzeichnung“; |
10. für Zubereitungen, die für jedermann im
Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen). |
8. für Zubereitungen, die für jedermann im
Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen). |
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 5
bis 10 sind der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen, wenn ihre
Anbringung auf der Verpackung nicht mög-lich ist. In diesen Fällen ist auf
der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen. |
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 5
bis 8 sind der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen, wenn
ihre Anbringung auf der Verpackung nicht mög-lich ist. In diesen Fällen ist
auf der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen. |
(3) Sofern der Hersteller oder Vertreiber die
gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes, der auf Grund des § 8, des
§ 9 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 oder des § 10 keiner
oder keiner vollständigen Anmeldung bedarf, nicht hinreichend im Sinne des
§ 19 Abs. 2 kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis „Achtung ‑
nicht vollständig geprüfter Stoff“ zu kennzeichnen. Zubereitungen, die mehr
als 1 % eines solchen Stoffes enthalten, sind mit dem Hinweis „Achtung ‑
Zubereitung enthält einen nicht vollständig geprüften Stoff“ zu kennzeichnen. |
(3) Sofern der Hersteller oder Vertreiber die
gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes, der auf Grund des § 8, des
§ 9 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 oder des § 10 keiner
oder keiner vollständigen Anmeldung bedarf, nicht hinreichend im Sinne des
§ 19 Abs. 2 kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis „Achtung ‑
nicht vollständig geprüfter Stoff“ zu kennzeichnen. Zubereitungen, die
1 % oder mehr eines solchen Stoffes enthalten, sind mit dem Hinweis
„Achtung ‑ Zubereitung enthält einen nicht vollständig geprüften Stoff“ zu
kennzeichnen. |
(4) Die Verpackung, der Beipacktext und die
Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen dürfen
keine Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der
Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen erwecken; insbesondere
dürfen sie keine Angaben wie „nicht giftig“ oder „nicht gesundheitsschädlich“
aufweisen. |
(4) Die Verpackung, der Beipacktext und die
Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen dürfen
keine Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der
Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen erwecken; insbesondere
dürfen sie keine Angaben wie „nicht giftig“ oder „nicht gesundheitsschädlich“
aufweisen. |
(5) Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen
sind jene Mengen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen, die zur
Ausfuhr bestimmt sind und nach den Vorschriften des Importlandes
gekennzeichnet sind, wenn diese Vorschriften zumindest die Anbringung einer Kennzeichnung vorsehen, die
den in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Kennzeichnungselementen
gleichwertig ist. Gelten im Importland keine derartigen
Kennzeichnungsvorschriften, so sind die zur Ausfuhr bestimmten Mengen
gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen auf der Außenverpackung mit den
obgenannten Kennzeichnungselementen, im übrigen zumindest mit
Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung sowie dem Namen oder
Handelsnamen des Stoffes oder der Zubereitung - in der jeweiligen
Landessprache oder in englischer Sprache - zu kennzeichnen. Die Gefahrensymbole
und Gefahrenbezeichnungen dürfen auch durch eine entsprechende Kennzeichnung
gemäß den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher
Güter ersetzt werden. |
(5) Zur Verbringung in andere
Mitgliedstaaten bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen gemäß
den Kennzeichnungsvorschriften des Staates, für den sie bestimmt sind,
gekennzeichnet werden. Diese Stoffe und Zubereitungen sind bei der Lagerung,
Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlich sichtbaren und
zuordenbaren Hinweis zu versehen, dass sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt
sind. |
(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen
und der Umwelt erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige
Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und
internationaler Organisationen durch Verordnung nähere Vorschriften im Sinne
der Abs. 1 bis 5 zu erlassen. In dieser Verordnung können insbesondere
im Hinblick auf geringe in Verkehr gesetzte Mengen Ausnahmen von der Pflicht
zur Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch eine Gefährdung des
Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten
ist. |
(6) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt erforderlich ist, unter
Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare
Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch
Verordnung nähere Vorschriften im Sinne der Abs. 1 bis 5 zu erlassen. In
dieser Verordnung können insbesondere im Hinblick auf geringe in Verkehr
gesetzte Mengen Ausnahmen von der Pflicht zur Kennzeichnung vorgesehen werden,
soweit dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen
oder der Umwelt nicht zu erwarten ist. |
(7) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat in einer Verordnung gemäß Abs. 6 sowie unter den dort
genannten Voraussetzungen und Bedachtnahmen ferner anzuordnen, daß bestimmte
Stoffe oder Zubereitungen nur mit einer gesondert festzulegenden
Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn |
(7) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat in einer Verordnung
gemäß Abs. 5 sowie unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedachtnahmen
ferner anzuordnen, daß bestimmte Stoffe oder Zubereitungen nur mit einer
gesondert festzulegenden Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn |
1. die Zubereitungen wegen der in ihnen
enthaltenen, wenn auch nicht zu einer Einstufung führenden gefährlichen
Stoffe oder |
1. die Zubereitungen wegen der in ihnen
enthaltenen, wenn auch nicht zu einer Einstufung führenden gefährlichen
Stoffe oder |
2. die Stoffe oder Zubereitungen wegen einer
nicht in § 3 Abs. 1 genannten Eigenschaft beim Inverkehrsetzen oder
bei einer vorhersehbaren Verwendung oder Behandlung als Abfall |
2. die Stoffe oder Zubereitungen wegen einer
nicht in § 3 Abs. 1 genannten Eigenschaft beim Inverkehrsetzen oder
bei einer vorhersehbaren Verwendung oder Behandlung als Abfall |
eine Gefahr für das Leben oder die
Gesundheit von Menschen oder die Umwelt herbeiführen können. |
eine Gefahr für das Leben oder die
Gesundheit von Menschen oder die Umwelt herbeiführen können. |
Sicherheitsdatenblatt |
|
§ 25. (1)
Jeder Hersteller, Importeur und Vertreiber, der einen gefährlichen Stoff oder
eine gefährliche Zubereitung an eine natürliche oder juristische Person oder
an eine Personengemeinschaft (Empfänger) übergibt, hat spätestens gleichzeitig
mit der erstmaligen Lieferung an den Empfänger diesem ein Sicherheitsdatenblatt
kostenlos zu übermitteln. Es kann als Schreiben oder elektronisch übermittelt
werden. Führen neue Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem
Gesundheitsschutz oder dem Umweltschutz zu einer Überarbeitung des
Sicherheitsdatenblattes, so ist es mit der Angabe „Überarbeitet am ...
(Datum)“ zu versehen und allen Empfängern, die den Stoff oder die Zubereitung
in den letzten zwölf Monaten erhalten haben, ohne unnötigen Aufschub erneut
auszufolgen. |
§ 25. (1)
Jeder Hersteller, Importeur und Vertreiber, der einen gefährlichen Stoff oder
eine gefährliche Zubereitung an eine natürliche oder juristische Person oder
an eine Personengemeinschaft (Empfänger) übergibt, hat spätestens gleichzeitig
mit der erstmaligen Lieferung an den Empfänger diesem ein Sicherheitsdatenblatt
kostenlos zu übermitteln. Es kann als Schreiben oder elektronisch übermittelt
werden. Führen neue Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem
Gesundheitsschutz oder dem Umweltschutz zu einer Überarbeitung des
Sicherheitsdatenblattes, so ist es mit der Angabe „Überarbeitet am ...
(Datum)“ zu versehen und allen Empfängern, die den Stoff oder die Zubereitung
in den letzten zwölf Monaten erhalten haben, ohne unnötigen Aufschub erneut
auszufolgen. |
(2) Handelt es sich um gefährliche Stoffe und
gefährliche Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich und
mit ausreichenden Informationen versehen sind, sodaß die Empfänger die
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt
auch ohne Sicherheitsdatenblatt ergreifen können, so besteht die
Verpflichtung zur Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes gemäß
Abs. 1 nur dann, wenn der Empfänger |
(2) Handelt es sich um gefährliche Stoffe und
gefährliche Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich und
mit ausreichenden Informationen versehen sind, sodaß die Empfänger die
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt
auch ohne Sicherheitsdatenblatt ergreifen können, so besteht die
Verpflichtung zur Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes gemäß
Abs. 1 nur dann, wenn der Empfänger |
1. den betreffenden Stoff oder die betreffende
Zubereitung berufsmäßig in Verkehr setzt oder verwendet (dies ist über den
gewerblichen Bereich hinaus insbesondere auch im Bereich von Universitäten,
Schulen, Krankenanstalten oder im Bereich der militärischen Landesverteidigung
der Fall) und |
1. den betreffenden Stoff oder die betreffende
Zubereitung berufsmäßig in Verkehr setzt oder verwendet (dies ist über den
gewerblichen Bereich hinaus insbesondere auch im Bereich von Universitäten,
Schulen, Krankenanstalten oder im Bereich der militärischen
Landesverteidigung der Fall) und |
2. die Übermittlung eines
Sicherheitsdatenblattes ausdrücklich verlangt. |
2. die Übermittlung eines
Sicherheitsdatenblattes ausdrücklich verlangt. |
(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt
ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes betrauten Organen und
Behörden, ferner dem Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie dem
Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kostenlos zu übermitteln. |
(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt
ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes betrauten Organen und
Behörden, ferner dem Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie dem
Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kostenlos zu übermitteln. |
(4) Das Sicherheitsdatenblatt muß in
deutscher Sprache abgefaßt sein. Es muß dem berufsmäßigen Verwender und
Vertreiber ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz,
die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen. Das
Sicherheitsdatenblatt muß das Datum seiner Erstellung sowie die Bezeichnung
des für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen aufweisen und hat alle Angaben
über den Stoff oder die Zubereitung zu enthalten, die zur Beurteilung sowie
zur Abwehr der bei der Herstellung, dem Inverkehrsetzen, dem Transport, der
Verwendung und der Abfallbehandlung möglicherweise auftretenden Gefahren
erforderlich sind; im Sicherheitsdatenblatt muß weiters auf die in Österreich
geltenden Rechtsvorschriften hingewiesen werden, die dem Schutz der Gesundheit,
der Umwelt oder dem Schutz der Arbeitnehmer vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
dienen. |
(4) Das Sicherheitsdatenblatt muß in
deutscher Sprache abgefaßt sein. Es muß dem berufsmäßigen Verwender und
Vertreiber ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz,
die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen. Das
Sicherheitsdatenblatt muß das Datum seiner Erstellung sowie die Bezeichnung
des für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen aufweisen und hat alle Angaben
über den Stoff oder die Zubereitung zu enthalten, die zur Beurteilung sowie
zur Abwehr der bei der Herstellung, dem Inverkehrsetzen, dem Transport, der
Verwendung und der Abfallbehandlung möglicherweise auftretenden Gefahren
erforderlich sind; im Sicherheitsdatenblatt muß weiters auf die in Österreich
geltenden Rechtsvorschriften hingewiesen werden, die dem Schutz der
Gesundheit, der Umwelt oder dem Schutz der Arbeitnehmer vor gefährlichen
Stoffen und Zubereitungen dienen. |
(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat, soweit dies zur Einheitlichkeit der vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblätter
oder zur Sicherheit im Umgang mit Chemikalien erforderlich ist, unter
Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU durch Verordnung nähere
Vorschriften über Form und Inhalt des Sicherheitsdatenblattes zu erlassen. In
dieser Verordnung können unter den in § 24 Abs. 6 und 7 angeführten
Determinanten und Voraussetzungen auch Ausnahmen oder eine erweiterte Pflicht
zur Ausfolgung eines Sicherheitsdatenblattes oder vergleichbarer
Informationen vorgesehen werden. |
(5) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zur
Einheitlichkeit der vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblätter oder zur
Sicherheit im Umgang mit Chemikalien erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf
einschlägige Regelungen der EU durch Verordnung nähere Vorschriften über Form
und Inhalt des Sicherheitsdatenblattes zu erlassen. In dieser Verordnung
können unter den in § 24 Abs. 6 und 7 angeführten Determinanten und
Voraussetzungen auch Ausnahmen oder eine erweiterte Pflicht zur Ausfolgung
eines Sicherheitsdatenblattes oder vergleichbarer Informationen vorgesehen
werden. |
(6) Geschäfts‑ oder Betriebsinhaber sowie
ihre Stellvertreter und Beauftragten haben Sicherheitsdatenblätter, zu deren
Ausfolgung sie verpflichtet oder die Ihnen ausgefolgt worden sind, so
aufzubewahren, daß die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten
Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den
betreffenden Stoffen und Zubereitungen oder ihren Bestandteilen oder
Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können. |
(6) Geschäfts‑ oder Betriebsinhaber sowie
ihre Stellvertreter und Beauftragten haben Sicherheitsdatenblätter, zu deren
Ausfolgung sie verpflichtet oder die Ihnen ausgefolgt worden sind, so
aufzubewahren, daß die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten
Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den
betreffenden Stoffen und Zubereitungen oder ihren Bestandteilen oder
Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können. |
(7) Soweit nicht das
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, anzuwenden ist, haben
Verwender und Vertreiber von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, sofern
sie Arbeitnehmer beschäftigen, zumindest die notwendigen Maßnahmen
hinsichtlich des Gesundheits‑ und Umweltschutzes am Arbeitsplatz zu
ergreifen, die sich aus den Sicherheitsdatenblättern entnehmen lassen. |
(7) Soweit nicht das
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, anzuwenden ist, haben
Verwender und Vertreiber von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, sofern
sie Arbeitnehmer beschäftigen, zumindest die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich
des Gesundheits‑ und Umweltschutzes am Arbeitsplatz zu ergreifen, die sich
aus den Sicherheitsdatenblättern entnehmen lassen. |
Verpackung und Kennzeichnung für
Fertigwaren |
|
§ 26. Der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung
Vorschriften im Sinne der §§ 23 und 24 über die Verpackung und
Kennzeichnung für gefährliche Fertigwaren zu erlassen, soweit dies zur Vermeidung
von Gefahren, die durch die Verwendung oder die Abfallbehandlung gefährlicher
Fertigwaren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt
entstehen können, erforderlich ist und soweit diesen Erfordernissen nicht
durch entsprechende Kennzeichnungsvorschriften auf Grund des § 32 des
Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, entsprochen
ist. |
26. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
hat durch Verordnung Vorschriften im Sinne der §§ 23 und 24 über die
Verpackung und Kennzeichnung für gefährliche Fertigwaren zu erlassen, soweit
dies zur Vermeidung von Gefahren, die durch die Verwendung oder die Abfallbehandlung
gefährlicher Fertigwaren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder
die Umwelt entstehen können, erforderlich ist und soweit diesen
Erfordernissen nicht durch entsprechende Kennzeichnungsvorschriften auf Grund
des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl.
Nr. 448, entsprochen ist. |
Verantwortlichkeit |
|
§ 27. (1)
Für die Einhaltung der Pflichten zur Produktbeobachtung (§ 19
Abs. 2), Übermittlung von Informationen über Zubereitungen (§19
Abs. 4), Nachforschung und Einstufung (§ 21), Verpackung
(§ 23) und Kennzeichnung (§ 24) sowie für die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt (§ 25) sind jedenfalls
verantwortlich: |
§§ 27 und 28 …. |
1. der Hersteller, |
|
2. der Vertreiber, der gemäß § 24
Abs. 1 Z 2 in der Kennzeichnung aufscheint, und |
|
3. jeder im Inland niedergelassene Vertreiber,
der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in den Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes verbringt oder sonst aus dem Ausland bezieht. |
|
(2) Ist in der Kennzeichnung kein
inländischer Verantwortlicher angegeben oder reichen die Angaben zur
zweifelsfreien Feststellung eines inländischen Verantwortlichen nicht aus, so
ist für die Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Pflichten sowie für die
inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt überdies jeder
verantwortlich, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in Verkehr
setzt. |
|
(3) Wer gemäß Abs. 2, nicht aber gemäß
Abs. 1 verantwortlich ist, kann die Rechtsfolgen des Abs. 2 von
sich abwenden, indem er der Überwachungsbehörde nach Aufforderung binnen
angemessener, sieben Tage nicht übersteigender Frist den Namen und die
Anschrift seines inländischen Lieferanten oder eines inländischen
Vorlieferanten bekanntgibt. |
|
(4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 ist
jeder Vertreiber eines Stoffes, einer Zubereitung oder einer Fertigware für
die Einhaltung der in den §§ 19 bis 26 normierten Pflichten soweit
verantwortlich, als er über Umstände und Tatsachen Bescheid wußte oder hätte
wissen müssen, die nach diesem Bundesgesetz Verpackungs‑ oder Kennzeichnungspflichten
oder Pflichten betreffend das Sicherheitsdatenblatt auslösen. |
|
Werbebeschränkungen |
|
§ 28. (1)
Werbung für gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche
Fertigwaren darf nicht in einer Art betrieben werden, die zu falschen
Vorstellungen über deren Gefährlichkeit führen oder zu deren unsachgemäßer
Verwendung verleiten kann. |
|
(2) Jede gefährliche Eigenschaft gemäß
§ 3 Abs. 1 ist in der Werbung in allgemein verständlicher, deutlich
lesbarer oder hörbarer Form anzugeben. |
|
(3) Auf gefährliche Zubereitungen ist das
Gebot des Abs. 2 nur insoweit anzuwenden, als eine Richtlinie der
Europäischen Union dazu verpflichtet, Werbebeschränkungen für gefährliche
Zubereitungen vorzusehen. Gleiches gilt für die Werbung für gefährliche
Fertigwaren. |
|
II. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven Produkten |
|
Wasch- und Reinigungsmittel |
Detergenzien (Wasch- und
Reinigungsmittel) |
§ 29. (1)
Wasch‑ und Reinigungsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und
Zubereitungen, die zur Reinigung bestimmt sind oder bestimmungsgemäß die
Reinigung unterstützen, und erfahrungsgemäß nach ihrer Verwendung in die
Gewässer gelangen. Dazu zählen auch Stoffe und Zubereitungen, die vor,
während oder nach dem Waschvorgang dem Waschgut zugegeben werden. |
§ 29. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
ist die in Österreich für die Vollziehung der Verordnung (EG)
Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom
8.4.2004 S. 1, zuständige Behörde. |
(2) Als Wasch‑ und Reinigungsmittel im
Sinne dieses Bundesgesetzes gelten weiters Stoffe und Zubereitungen, die zwar
nicht von Abs. 1 erfaßt sind, deren Zusammensetzung aber speziell auf
das Zusammenwirken von Reinigungsvorgängen abgestellt ist und die außer den
Hauptbestandteilen (grenzflächenaktive Substanzen) im allgemeinen ergänzende
Bestandteile enthalten (Zusatzstoffe, Stellmittel, Streckmittel, Beimengungen
und andere Nebenbestandteile). |
|
(3) Sofern Wasch‑ und Reinigungsmittel
ausschließlich zu Forschungs‑ oder Analysezwecken, für Zwecke der Marktforschung
oder ausschließlich zum Zweck der Verbringung in das Ausland in Verkehr
gesetzt werden, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich des II. Abschnittes
dieses Bundesgesetzes. Ebenso unterliegen Wasch‑ und Reinigungsmittel, die
als Biozidprodukte speziellen Zulassungsvorschriften unterworfen sind, nicht
dem II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes. |
|
Registrierung |
In-Verkehr-Setzen und Kennzeichnung
von Detergenzien und Tensiden |
§ 30. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann,
sofern dies im Hinblick auf die von derartigen Produkten ausgehenden
Belastungen für die Umwelt und zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes
(§ 1) notwendig ist, ein Register über Wasch- und Reinigungsmittel führen,
in das insbesondere Angaben über
die Zusammensetzung, Umweltverträglichkeit und die verbrauchten Mengen
aufzunehmen sind. |
§ 30. (1) Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) und für
Detergenzien bestimmte Tenside im Sinne des Artikels 2 Z 5 der Verordnung
(EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien dürfen nur in Verkehr gesetzt werden,
wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien
entsprechen. Soweit Detergenzien und Tenside gemäß § 24 und gemäß Art. 11 der
genannten Verordnung (EG) zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf den
Verpackungen deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft, und wenn die Detergenzien
oder Tenside zur Abgabe im Inland bestimmt sind, in deutscher Sprache,
anzubringen. |
(2) Zur Erstellung und Fortführung dieses
Registers kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme
auf einschlägige Verpflichtungen aus Regelungen der EU sowie auf
vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen
mit Verordnung österreichische Hersteller von Wasch‑ und Reinigungsmitteln
sowie Vertreiber, die Wasch‑ und Reinigungsmittel in den Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes verbringen (Registrierungspflichtige), verpflichten,
folgende produktbezogene Angaben an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie zu übermitteln: |
(2) Ist ein Detergens auf Grund seiner
gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1) nach den Vorschriften des § 24
zu kennzeichnen, so genügt es, wenn die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen
Kennzeichnungsangaben einmal in der Kennzeichnung enthalten sind. |
1. den Handelsnamen des Wasch‑ oder
Reinigungsmittels, |
|
2. den Namen und Sitz des Herstellers, |
|
3. den Name und Sitz des für das Inverkehrsetzen
im Inland Verantwortlichen, sofern der Hersteller seinen Sitz außerhalb von
Österreich hat, |
|
4. die voraussichtlichen Verwendungszwecke und
die voraussichtliche jährliche Produktions‑ oder Vertriebsmenge im Inland, |
|
5. die einzelnen Inhaltsstoffe in einer Form,
die geringfügige Abweichungen einschließt (Rahmenrezeptur), |
|
6. die Dosierungsempfehlungen und
Anwendungshinweise sowie Ergiebigkeitsdaten, |
|
7. die auf der Verpackung vorgenommene
Inhaltsstoffdeklaration, |
|
8. die chemikalienrechtliche Einstufung und
Kennzeichnung des Produkts und |
|
9. Daten zur Umweltverträglichkeit der
Inhaltsstoffe (§ 31 Abs. 1). |
|
(3) Sofern dies im Interesse der Einfachheit,
Raschheit und Zweckmäßigkeit der
Verwaltung gelegen ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
in einer Verordnung gemäß Abs. 2 nähere Vorschriften über Art, Umfang,
Inhalt und Form der im Rahmen der Registrierung erforderlichen Mitteilungen
sowie deren Aktualisierung, die Gliederung des Registers und die Festlegung
einer Registernummer zu erlassen. Dabei kann vorgesehen werden, daß sich die
Registrierungspflichtigen zur Übermittlung der nach Abs. 2 erforderlichen
Daten sowie zu deren Aktualisierung
ausschließlich eines Computerprogramms zu bedienen haben, das ihnen
vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unentgeltlich zur Verfügung
gestellt wird. |
(3) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die
Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 648/2004 über Detergenzien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von
Detergenzien sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe
von Messbechern oder die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der
Erlassung dieser Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (§ 2
Abs. 15) Bedacht zu nehmen. |
(4) Für Wasch- und Reinigungsmittel mit
gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 kann in
einer Verordnung gemäß Abs. 2 vorgesehen werden, daß der
Registrierungspflichtige einen Ausdruck der Registrierung (Abs. 3) sowie
ein ordnungsgemäß ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt dem Bundesminister für
Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln hat. |
(4) Wasserversorgungsunternehmen sind
verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und – sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer
sind – den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal
jährlich, den Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekannt zu
geben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß
eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden
bekannt zu geben. |
Daten zur Umweltverträglichkeit der
Inhaltsstoffe |
Anträge auf Ausnahmegenehmigungen |
§ 31. (1)
Registrierungspflichtige haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 30
Abs. 2 folgende ökotoxikologische Daten über die Inhaltsstoffe von
registrierungspflichtigen Wasch‑ und Reinigungsmitteln zu ermitteln und dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln: |
§ 31. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im Sinne des Art. 5 der Verordnung
(EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien sind samt den erforderlichen
Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft einzubringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft prüft die Anträge hinsichtlich der in Art. 6 der
genannten Verordnung (EG) festgelegten Bedingungen und informiert die
Europäische Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages
über die Ergebnisse der Prüfung. |
1. die chemische Bezeichnung, |
|
2. allfällige gefährliche Eigenschaften gemäß
§ 3 Abs. 1, |
|
3. Angaben zur Akuttoxizität für
Wasserorganismen, |
|
4. Angaben zur biologischen Abbaubarkeit, |
|
5. Sämtliche verfügbaren Angaben zur
Bioakkumulierbarkeit und zur Rohstoffbasis des organischen Anteils (z.B. petrochemische
Herkunft, rezent biogene Basis) und |
|
6. sonstige dem Registrierungspflichtigen
bekannte nachteilige Wirkungen auf Gewässer. |
|
(2) Für Inhaltsstoffe, die in einer
Konzentration von weniger als 0,5 % enthalten sind, entfallen die
Pflichten nach Abs. 1. |
|
Abbaubarkeit von in Wasch‑ und
Reinigungsmitteln enthaltenen Stoffen |
Beschränkungen
von Inhaltsstoffen |
§ 32.
Soweit es zum Schutz der Umwelt vor Gefahren oder Belastungen durch in
Waschmitteln enthaltene Stoffe erforderlich ist, hat der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und
auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer
Staaten und internationaler Organisationen mit Verordnung Anforderungen an
die Abbaubarkeit von Inhaltsstoffen sowie die zur Bestimmung der Abbaubarkeit
insbesondere hinsichtlich deren Ausmaß und Dauer erforderlichen Verfahren
festzusetzen. |
§ 32.
(1) Zum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe
von Detergenzien hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtscdhaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn dies nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs.
15) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für bestimmte
Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Art. 2
Abs. 6 der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen
oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in
Detergenzien festzusetzen. |
|
(2) In einer
Verordnung nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der
betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen. |
Verbote und Beschränkungen von
Inhaltsstoffen |
Datenblatt
für Inhaltsstoffe |
§ 33. (1) Zum Schutz der Umwelt vor Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe
von Wasch‑ und Reinigungsmitteln hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik, insbesondere auf
die Möglichkeiten, bestimmte Inhaltsstoffe von Wasch‑ und Reinigungsmitteln
durch andere Stoffe zu ersetzen, von denen weniger Gefahren und Belastungen
für die Umwelt oder die Gesundheit von Menschen ausgehen, mit Verordnung
Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Wasch‑
und Reinigungsmitteln festzusetzen oder die Verwendung dieser Stoffe in Wasch‑
und Reinigungsmitteln in sonstiger Weise zu beschränken oder zu verbieten. |
§ 33. Die
Verantwortlichen gemäß § 27 Abs. 1 halten das Datenblatt im Sinne des Art. 9
Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien für die Information
der Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für
Gesundheitswesen bereit und übermitteln dieser das Datenblatt auf Anfrage. |
(2) In einer Verordnung nach Abs. 1
ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe
anzuwendende Verfahren festzulegen. |
|
Kennzeichnung, Dosierung und
Werbung |
Laborverzeichnis |
§ 34. (1)
Wasch‑ und Reinigungsmittel dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn auf
der Packung deutlich lesbar, unverwischbar und in deutscher Sprache
jedenfalls folgende Angaben enthalten sind: |
§ 34. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft führt ein Verzeichnis anerkannter Labors, die den
Anforderungen des IV. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder des Punktes 1
des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen
und teilt dieses Verzeichnis den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen
Kommission mit. |
1. der Handelsname oder die sonstige Bezeichnung
des Wasch‑ oder Reinigungsmittels; 2. Name (Firma) und Anschrift einer im Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person, die
für das Inverkehrsetzen des Wasch‑ oder Reinigungsmittels verantwortlich ist; 3. die Inhaltsstoffe nach Maßgabe einer
Verordnung gemäß Abs. 2; 4. die Ergiebigkeit nach Maßgabe einer
Verordnung gemäß Abs. 2; 5. gegebenenfalls die Registernummer
(§ 30). |
|
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf
einschlägige Regelungen der Europäischen Union durch Verordnung nähere
Bestimmungen über die Kennzeichnung von Wasch‑ und Reinigungsmitteln sowie
über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Meßbechern oder
die Ausrüstung mit Dosierungseinrichtungen zu erlassen. Bei der Erlassung
dieser Vorschriften ist weiters auf den jeweiligen Stand der Technik bei
Wasch‑ und Reinigungsmitteln einerseits sowie bei Waschmaschinen,
Spülmaschinen und sonstigen Reinigungsgeräten andererseits Bedacht zu nehmen.
Die Kennzeichnung soll gemeinsam mit den Dosierungsempfehlungen und den
Angaben über die Wasserhärte den Konsumenten eine umwelt‑ und gesundheitsbewußte
Produktwahl und Produktanwendung ermöglichen. |
(2) In dieses Verzeichnis sind jene Labors
aufzunehmen, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft nachgewiesen haben, dass sie die in Abs. 1 festgelegten
Anforderungen erfüllen. |
(3) Ist ein Wasch‑ oder Reinigungsmittel
aufgrund seiner gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1) nach den
Vorschriften des § 24 gekennzeichnet, so genügt es, wenn die gemäß
Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente einmal in der Kennzeichnung
enthalten sind. |
|
(4) Die Verpackung, die Beipacktexte und
die Werbung dürfen keine falschen Angaben oder Aussagen über die umweltbeeinträchtigende
Wirkung des Produktes aufweisen. |
|
(5) Wasserversorgungsunternehmen sind
verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und ‑ sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer
sind ‑ den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich,
den durchschnittlichen Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekannt
zu geben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß
eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden
bekanntzugeben. |
|
III. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften Begriffsbestimmung |
|
§ 35.
Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Zubereitungen, die |
§ 35 … |
1. sehr giftig oder giftig oder 2. gesundheitsschädlich (mindergiftig) |
|
sind. |
|
Giftliste |
|
§ 36. (1)
Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung
sehr giftige und giftige Stoffe in einer Giftliste zu bezeichnen.
Gesundheitsschädliche (mindergiftige) Stoffe können in einem Anhang zur Giftliste
gesondert kundgemacht werden. |
§ 36. (1)
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hat durch Verordnung sehr giftige und giftige Stoffe in
einer Giftliste zu bezeichnen. Gesundheitsschädliche (mindergiftige) Stoffe
können in einem Anhang zur Giftliste gesondert kundgemacht werden. |
(2) In der Giftliste sind bei jedem Stoff
zumindest seine Gefährlichkeitsmerkmale und, nach Maßgabe der dem Bundesministerium
für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Umwelt,
Jugend und Familie zur Beurteilung der Gefährlichkeit zur Verfügung stehenden
Unterlagen, auch für Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten, jene
Konzentrationsgrenzen anzugeben, über oder unter denen die Zubereitungen als
sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) einzustufen
sind. Neue Stoffe sind als solche kenntlich zu machen. |
(2) In der Giftliste sind bei jedem Stoff
zumindest seine Gefährlichkeitsmerkmale und, nach Maßgabe der dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Beurteilung
der Gefährlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen, auch für
Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten, jene Konzentrationsgrenzen
anzugeben, über oder oder unter denen die Zubereitungen als sehr giftig,
giftig oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) einzustufen sind. Neue
Stoffe sind als solche kenntlich zu machen. |
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz hat die erforderlichen Ergänzungen und Änderungen der
Giftliste einmal jährlich durch Verordnung vorzunehmen. |
(3) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die erforderlichen
Ergänzungen und Änderungen der Giftliste in regelmäßigen Abständen
durch Verordnung vorzunehmen. |
Meldepflichten für Gifte und für
bestimmte gefährliche Zubereitungen |
|
§ 37. (1) Wer einen sehr giftigen oder giftigen Stoff, der im
Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom
15.6.1990, aber nicht in der Giftliste (§ 36) enthalten ist, herstellt
oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff vor
seinem beabsichtigten Inverkehrsetzen dem Bundesminister für Gesundheit
und Konsumentenschutz schriftlich zu melden. Der Bundesminister für
Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
über Inhalt und Umfang der Meldungen zu erlassen. |
§ 37. (1) Wer einen sehr giftigen oder giftigen Stoff, der im
Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom
15.6.1990, aber nicht in der Giftliste (§ 36) enthalten ist, herstellt
oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen In-Verkehr-Setzen schriftlich
zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und
Umfang der Meldung zu erlassen. |
(2) Wer Zubereitungen, die gefährlich im
Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7 oder 9, im Einzelhandel
erhältlich und nicht registrierungspflichtig nach § 30 sind,
herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diese
Zubereitungen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz oder
einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder
fachkundigen Person schriftlich zu melden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes im Einzelhandel erhältliche ätzende Zubereitungen
(§ 3 Abs. 1 Z 9) sind bis spätestens neun Monate nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder
fachkundigen Person schriftlich zu melden, soweit sie nicht schon gemäß
§ 30 Abs. 4 gemeldet wurden. Der Bundesminister für Gesundheit
und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art,
Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der
Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit
von Menschen erforderlich ist. Die Meldepflicht gilt nicht für
Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz,
BGBl. Nr. 476/1990, zulässig ist. |
(2) Wer Zubereitungen, die gefährlich im
Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7 oder 9 und im Einzelhandel
erhältlich sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt,
hat diese Zubereitungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1
herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Einzelhandel erhältliche
ätzende Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Z 9) sind bis spätestens
neun Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß
§ 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person
schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über
Art, Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum
Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die
Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Die Meldepflicht gilt nicht für
Pflanzenschutzmittel, deren In-Verkehr-Bringen nach dem
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, zulässig ist. |
Mitteilungspflicht für
Krankheitsfälle |
|
§ 38. Der
Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Ärzte,
die zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung
hinzugezogen werden, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß
sie durch Stoffe oder Zubereitungen verursacht worden ist, verpflichten, diese Krankheitsfälle
schriftlich mitzuteilen. In der Verordnung sind Art, Inhalt, Umfang und Form
der Mitteilungen näher zu bestimmen. |
§ 38. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann durch Verordnung Ärzte, die zur Behandlung oder zur Beurteilung der
Folgen einer Erkrankung hinzugezogen werden, bei der zumindest der begründete
Verdacht besteht, daß sie durch Stoffe oder Zubereitungen verursacht worden
ist, verpflichten, diese
Krankheitsfälle schriftlich mitzuteilen. In der Verordnung sind Art, Inhalt,
Umfang und Form der Mitteilungen näher zu bestimmen. |
Datenverwertung |
|
§ 39. (1)
Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die von
Meldepflichtigen gemäß § 37 Abs. 2 und die auf Grund einer Verordnung
gemäß § 38 von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu
erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder
fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungsinformationszentrale, als
Sachverständige heranziehen. |
§ 39. (1)
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hat die von Meldepflichtigen gemäß § 37 Abs. 2
und die auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten übermittelten
Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch
geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die
Vergiftungsinformationszentrale, als Sachverständige heranziehen. |
(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung
der auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten als Ursache von
Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Zubereitungen erforderlich ist, haben
die für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen dem Bundesminister für
Gesundheit und Konsumentenschutz auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten,
insbesondere über die Identität, Zusammen-setzung und Kennzeichnung
bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Zubereitungen, die bereits
gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 gemeldet worden sind und für
Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz,
BGBl. Nr. 476/1990, zulässig ist. |
(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung
der auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten als Ursache von
Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Zubereitungen erforderlich ist, haben
die für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die hiefür
maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung und
Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Zubereitungen,
die bereits gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 gemeldet worden sind und für
Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997
zulässig ist. |
(3) Beim Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz oder bei einer gemäß Abs. 1 herangezogenen Einrichtung
oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß § 37
Abs. 2 sowie der gemäß einer Verordnung nach § 38 von Ärzten
übermittelten Meldungen und Mitteilungen eine Datenbank für in‑ und
ausländische Giftinformationszentren einzurichten. |
(3) Beim Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder bei einer gemäß
Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der
Grundlage der Meldungen gemäß § 37 Abs. 2 sowie der gemäß einer
Verordnung nach § 38 von Ärzten übermittelten Meldungen und Mitteilungen
eine Datenbank für in‑ und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.
|
Inverkehrsetzen von Giften |
In-Verkehr-Setzen von Giften |
§ 40. (1)
Sehr giftige und giftige Stoffe dürfen unbeschadet des Abs. 4 und 5 im
Bundesgebiet nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie in der Giftliste bezeichnet
sind und andere Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhende
Verwaltungsakte dem Inverkehrsetzen nicht entgegenstehen. |
§ 40. (1) Wer einen sehr giftigen
oder giftigen neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen
EWR-Staates angemeldet worden ist und nicht in der Giftliste enthalten ist,
erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff unter Bezugnahme
auf die in einem anderen EWR-Staat erfolgte Anmeldung dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens zwei
Wochen nach dem erstmaligen In-Verkehr-Setzen zur Aufnahme in die Giftliste
zu melden. Soweit die für die Einstufung maßgeblichen Daten der
Anmeldebehörde nicht zugänglich sind, hat der Meldepflichtige diese Daten auf
Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft bekannt zu geben. |
(2) Wer einen sehr giftigen oder giftigen
neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR‑Staates
angemeldet wurde und nicht in der Giftliste enthalten ist, erstmalig im Bundesgebiet
in Verkehr setzt, hat diesen Stoff vor dem beabsichtigten Inverkehrsetzen im
Bundesgebiet unter Bezugnahme auf die in einem anderen EWR‑Staat erfolgte
Anmeldung dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zur
Aufnahme in die Giftliste zu melden. Soweit die für die Einstufung
maßgeblichen Daten der Anmeldebehörde nicht zugänglich sind, hat der Meldepflichtige
diese Daten auf Verlangen dem Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz bekanntzugeben. |
(2) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen gemäß den §§ 5
oder 8 angemeldeten oder gemäß Abs. 1 oder § 37 Abs. 1
gemeldeten sehr giftigen oder giftigen Stoff in die Giftliste aufzunehmen,
sofern bei angemeldeten Stoffen nicht gemäß §11 Abs. 3 vorzugehen ist
oder zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 14 Abs. 5 zu verlangen sind. |
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz hat einen gemäß den §§ 5 oder 8 angemeldeten oder
gemäß Abs. 2 oder § 37 Abs. 1 gemeldeten sehr giftigen oder
giftigen Stoff in die Giftliste aufzunehmen, sofern bei angemeldeten Stoffen
nicht gemäß § 11 Abs. 3 vorzugehen ist oder zusätzliche Prüfnachweise
gemäß § 14 Abs. 5 zu verlangen sind. |
(3) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die beabsichtigte Aufnahme
eines sehr giftigen oder giftigen Stoffes in die Giftliste dem Anmeldepflichtigen
oder Meldepflichtigen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. |
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz hat die beabsichtigte Aufnahme eines sehr giftigen oder
giftigen Stoffes in die Giftliste dem Anmeldepflichtigen oder Meldepflichtigen
ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Der Anmeldepflichtige oder
Meldepflichtige gemäß Abs. 2 darf das Gift ab dem Zeitpunkt der
Zustellung dieser Mitteilung in Verkehr setzen. |
|
(5) Pflanzenschutzmittel, die sehr giftige
oder giftige Stoffe enthalten, dürfen in den erforderlichen Mengen bereits
vor Aufnahme dieser Stoffe in die Giftliste in Verkehr gesetzt werden, wenn
sie vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, der Forstlichen
Bundesversuchsanstalt oder im Rahmen bestehender Vereinbarungen mit einer
dieser Einrichtungen und unter deren Aufsicht untersucht oder erprobt werden
sollen. In die Giftliste sind auch sehr giftige oder giftige Stoffe
aufzunehmen, die Bestandteile von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sind. |
|
Abgabe und Erwerb von Giften |
|
§ 41. (1)
Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt
sein. |
§ 41. (1)
Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 abgibt oder erwirbt, muss hiezu berechtigt
sein. |
(2) Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im
Sinne des Abs. 1 sind berechtigt: |
(2) Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im
Sinne des Abs. 1 sind berechtigt: |
1. zur Ausübung von bewilligungspflichtigen
gebundenen Gewerben gemäß den §§ 213, 215 oder 216 der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194, oder zur Ausübung von Konzessionen gemäß §§ 220
bis 223 der Gewerbeordnung 1973 berechtigte Gewerbetreibende im
Umfang ihrer jeweiligen Bewilligung oder Konzession, |
1. zur Ausübung von reglementierten
Gewerben gemäß § 104 oder § 116 der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, berechtigte Gewerbetreibende im
Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung und |
2. Apotheken. |
2. Apotheken. |
(3) Zum Erwerb sind weiters berechtigt: |
(3) Zum Erwerb sind weiters berechtigt: |
1. Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß
§ 42, |
1. Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß
§ 42, |
2. gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die
Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen, |
2. gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die
Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen, |
a) Universitäten und
Universitätsinstitute, |
a) Universitäten, |
b) wissenschaftlich tätige Anstalten und
Laboratorien der Gebietskörperschaften, |
b) wissenschaftlich tätige Anstalten und
Laboratorien der Gebietskörperschaften, |
c) gesetzlich autorisierte wissenschaftliche
Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen, |
c) gesetzlich autorisierte wissenschaftliche
Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen, |
d) Anstalten der Gebietskörperschaften, die der
Gewässerreinhaltung und Abwasserbeseitigung dienen, sowie von
Gebietskörperschaften hiezu errichtete Zweckverbände und |
d) Anstalten der Gebietskörperschaften, die der
Gewässerreinhaltung und Abwasserbeseitigung dienen, sowie von
Gebietskörperschaften hiezu errichtete Zweckverbände und |
e) öffentliche Schulen und Privatschulen mit
Öffentlichkeitsrecht, |
e) öffentliche Schulen und Privatschulen mit
Öffentlichkeitsrecht, |
3. Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie
diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, |
3. Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie
diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, |
4. Bewilligungspflichtige chemische
Laboratorien gemäß § 212 der Gewerbeordnung 1994, sofern sie diese
Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, |
4. Chemische Laboratorien gemäß § 103
der Gewerbeordnung 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigen, |
5. zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfer
(§ 94 Z 73 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194) befugte
Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigen. |
5. zur Ausübung des Handwerks der
Schädlingsbekämpfer (§ 128 der Gewerbeordnung 1994) befugte
Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigen. |
(4) Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2
lit. a sind vom Rektor oder einer von diesem ermächtigten Person,
Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b bis e von der
zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung ist
der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. |
(4) Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2
lit. a sind vom Rektor oder einer von diesem ermächtigten Person,
Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b bis e von der zuständigen
Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung ist der
Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. |
Giftbezugsbewilligung |
|
§ 42. (1)
Die Giftbezugsbewilligung ist |
§ 42. (1)
Die Giftbezugsbewilligung ist |
1. ein Giftbezugsschein, wenn sie zum einmaligen
Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35
Z 1 berechtigt, oder |
1. ein Giftbezugsschein, wenn sie zum einmaligen
Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35
Z 1 berechtigt, oder |
2. eine Giftbezugslizenz, wenn sie zum
mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß
§ 35 Z 1 berechtigt. Abs. 7 bleibt unberührt. |
2. eine Giftbezugslizenz, wenn sie zum
mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß
§ 35 Z 1 berechtigt. Abs. 7 bleibt unberührt. |
(2) Die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung
ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Der
Antrag hat jedenfalls zu enthalten: |
(2) Die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung
ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Der
Antrag hat jedenfalls zu enthalten: |
1. den Namen, die Anschrift sowie den Beruf des
Antragstellers, bei Antragstellung im Auftrag eines Betriebes auch den Namen
(Firma) und die Anschrift des Betriebes, |
1. den Namen, die Anschrift sowie den Beruf des
Antragstellers, bei Antragstellung im Auftrag eines Betriebes auch den Namen
(Firma) und die Anschrift des Betriebes, |
2. die Bezeichnung des Giftes, |
2. die Bezeichnung des Giftes, |
3. Angaben über die beabsichtigte Verwendung des
Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs, sowie Angaben zur Beurteilung der
Voraussetzungen gemäß Abs. 4, |
3. Angaben über die beabsichtigte Verwendung des
Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs, sowie Angaben zur Beurteilung der
Voraussetzungen gemäß Abs. 4, |
4. im Falle eines Giftbezugsscheines die
benötigte Menge des Giftes und |
4. im Falle eines Giftbezugsscheines die
benötigte Menge des Giftes und |
5. im Falle einer Giftbezugslizenz Angaben über
die Notwendigkeit des mehrmaligen Bezuges. |
5. im Falle einer Giftbezugslizenz Angaben über
die Notwendigkeit des mehrmaligen Bezuges. |
(3) Örtlich zuständig ist die
Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers, bei Betrieben die
Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Niederlassung des Betriebes. Im Falle
mehrerer Betriebsstätten ist der Antrag bei der für die jeweilige
Betriebsstätte örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. |
(3) Örtlich zuständig ist die
Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers, bei Betrieben die
Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Niederlassung des Betriebes. Im Falle
mehrerer Betriebsstätten ist der Antrag bei der für die jeweilige
Betriebsstätte örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. |
(4) Die Giftbezugsbewilligung darf nur
erteilt werden, wenn |
(4) Die Giftbezugsbewilligung darf nur
erteilt werden, wenn |
1. der Antragsteller |
1 der Antragsteller |
a) das 19. Lebensjahr vollendet hat und
eigenberechtigt ist, |
a) das 19. Lebensjahr vollendet hat und
eigenberechtigt ist, |
b) sachkundig und verläßlich ist, |
b) sachkundig und verläßlich ist, |
c) die technische Notwendigkeit für die
beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat und |
c) die technische Notwendigkeit für die
beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat und |
2. im Hinblick auf die Interessen des Schutzes
des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen
die beabsichtigte Verwendung der von der Giftbezugsbewilligung erfaßten Gifte
bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen
Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt. |
2. im Hinblick auf die Interessen des Schutzes
des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen
die beabsichtigte Verwendung der von der Giftbezugsbewilligung erfaßten Gifte
bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen
Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt. |
(5) Der Antragsteller ist als sachkundig
anzusehen, wenn er nachweislich |
(5) Der Antragsteller ist als sachkundig
anzusehen, wenn er nachweislich |
1. über die im Hinblick auf den sachgerechten
und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse und |
1. über die im Hinblick auf den sachgerechten
und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse und |
2. über die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen
der Ersten Hilfe |
2. über die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen
der Ersten Hilfe |
verfügt. |
verfügt. |
Für die Verwendung von Giften in
der Landwirtschaft gilt der in einem Ausführungsgesetz zu § 49 geregelte
Sachkundenachweis auch als Nachweis der gemäß Z 1 erforderlichen
Kenntnisse. |
Für die Verwendung von Giften in
der Landwirtschaft, einschließlich der Weinbehandlung,
gilt der in einem Ausführungsgesetz zu § 49 geregelte Sachkundenachweis
auch als Nachweis der gemäß Z 1 erforderlichen Kenntnisse. |
(6) Der Antragsteller ist als verläßlich
anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die Gifte nicht
mißbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen
wird. Nicht als verläßlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer
strafbaren Handlung oder Unterlassung gemäß den §§ 180 bis 183 des
Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem
Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 243, rechtskräftig verurteilt
worden ist. |
(6) Der Antragsteller ist als verläßlich
anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die Gifte nicht
mißbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen
wird. Nicht als verläßlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer
strafbaren Handlung oder Unterlassung gemäß den §§ 180 bis 183 des
Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Suchtmittelgesetz,
rechtskräftig verurteilt worden ist. |
(7) Die Giftbezugsbewilligung kann mit
Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Verwendung und Behandlung des
Giftes als Abfall nach den abfallrechtlichen Vorschriften erteilt werden.
Sofern dies im Hinblick auf die Art des Giftes oder seine beabsichtigte
Verwendung erforderlich ist, kann bei der Erteilung einer Giftbezugslizenz auch
eine bestimmte Höchstmenge des Bezuges festgelegt werden. |
(7) Die Giftbezugsbewilligung kann mit
Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Verwendung und Behandlung des
Giftes als Abfall nach den abfallrechtlichen Vorschriften erteilt werden.
Sofern dies im Hinblick auf die Art des Giftes oder seine beabsichtigte
Verwendung erforderlich ist, kann bei der Erteilung einer Giftbezugslizenz
auch eine bestimmte Höchstmenge des Bezuges festgelegt werden. |
(8) Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines
erlischt nach Ablauf von drei Monaten, die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz
nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausstellungstag. In begründeten Fällen
kann für die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz ein kürzerer Zeitraum
festgelegt werden. |
(8) Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines
erlischt nach Ablauf von drei Monaten, die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz
nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausstellungstag. In begründeten Fällen
kann für die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz ein kürzerer Zeitraum
festgelegt werden. |
(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von
Amts wegen die Giftbezugslizenz abändern oder entziehen, wenn die Voraussetzungen
für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen nicht
erfüllt werden. |
(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von
Amts wegen die Giftbezugslizenz abändern oder entziehen, wenn die Voraussetzungen
für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen nicht
erfüllt werden. |
(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein
Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen und die
Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 sowie ein Verzeichnis über
alle im § 41 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 4 genannten
Bewilligungen, aus dem der genaue Wortlaut der Bewilligungen ersichtlich ist,
zu führen. |
(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein
Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen und die
Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 sowie ein Verzeichnis über
alle im § 41 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 4 genannten
Bewilligungen, aus dem der genaue Wortlaut der Bewilligungen ersichtlich ist,
zu führen. |
(11) Der Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und
Inhalt der Giftbezugsbewilligungen, der hiefür erforderlichen Anträge, der
Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 und der gemäß Abs. 10
zu führenden Register zu erlassen. |
(11) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere
Bestimmungen über Form und Inhalt der Giftbezugsbewilligungen, der hiefür
erforderlichen Anträge, der Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3
Z 2 und der gemäß Abs. 10 zu führenden Register zu erlassen. |
Aufzeichnungspflicht |
|
§ 43. (1) Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt, in das Bundesgebiet
verbringt oder erwirbt, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende
Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von ihm
hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die
Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung,
aufzubewahren. Von der Aufzeichnungspflicht über den Verbleib von Giften sind
Land‑ und Forstwirte ausgenommen, wenn es sich bei den Giften um
Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach dem
Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990, zulässig ist, und diese
Gifte ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet werden.
Aufzeichnungspflichten auf Grund von Landesgesetzen gemäß § 49 bleiben
davon unberührt. |
§ 43. (1) Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt, in das Bundesgebiet
verbringt oder erwirbt, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende
Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von ihm
hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die
Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung,
aufzubewahren. Von der Aufzeichnungspflicht über den Verbleib von Giften sind
Land‑ und Forstwirte ausgenommen, wenn es sich bei den Giften um
Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach dem
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zulässig ist, und diese Gifte
ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet werden. Aufzeichnungspflichten
auf Grund von Landesgesetzen gemäß § 49 bleiben davon unberührt. |
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt
und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigungen gemäß
§ 46 Abs. 1 erlassen. |
(2) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere
Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über
die Empfangsbestätigungen gemäß § 46 Abs. 1 erlassen. |
Beauftragter für den Giftverkehr |
|
§ 44. (1)
In jedem Betrieb, der Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt oder in Verkehr
setzt, ist vom Betriebsinhaber ein Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung
der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte
bezüglich dieser Gifte zu überwachen hat. Er hat den Betriebsinhaber über
seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu
informieren. Der Beauftragte muß sachkundig im Sinne des § 42 Abs. 5, im Betrieb
dauernd beschäftigt und während der üblichen Geschäfts‑ oder Betriebsstunden
anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner
Verhinderung ist ein sachkundiger Stellvertreter zu bestellen. |
§ 44 … |
(2) Ist die Bestellung eines Beauftragten für
den Giftverkehr einem Betrieb wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist der
Betriebsinhaber oder ein allenfalls auf Grund anderer Rechtsvorschriften
bestellter Geschäftsführer berechtigt, die Aufgaben des Beauftragten
wahrzunehmen, sofern er die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 dritter Satz
erfüllt. |
|
(3) Durch die Bestellung eines Beauftragten
für den Giftverkehr wird die Verantwortung des Betriebsinhabers für die Einhaltung
der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte
nicht berührt. |
|
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für
Apotheken. |
|
Abgabe an Letztverbraucher |
|
§ 45. (1) Gifte gemäß § 35 Z 1 dürfen nur an gemäß § 41
Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden. Gifte
gemäß § 35 Z 2 dürfen auch an andere Personen abgegeben werden, es
sei denn, daß der Empfänger die zum Schutz vor Mißbrauch oder fahrlässiger
Verwendung erforderliche Urteilsfähigkeit offenkundig nicht besitzt. |
§ 45. (1) Gifte gemäß § 35 Z 1 dürfen nur an gemäß § 41
Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden. Gifte
gemäß § 35 Z 2 dürfen auch an andere Personen abgegeben werden, es
sei denn, daß der Empfänger die zum Schutz vor Mißbrauch oder fahrlässiger
Verwendung erforderliche Urteilsfähigkeit offenkundig nicht besitzt. |
(2) Bei der Abgabe eines Giftes gemäß
§ 35 Z 2 im Einzelhandel an Letztverbraucher ist der Empfänger
ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Giftes und
die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise müssen in
ihrem Umfang zumindest den in der Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 1
Z 3 bis 5 enthaltenen Angaben entsprechen. |
(2) Bei der Abgabe eines Giftes gemäß
§ 35 Z 2 im Einzelhandel an Letztverbraucher ist der Empfänger
ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Giftes und
die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise müssen in
ihrem Umfang zumindest den in der Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 1
Z 3 bis 5 enthaltenen Angaben entsprechen. |
(3) Die Abgabe von Giften außerhalb von
Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden,
durch Automaten sowie im Wege der Selbstbedienung ist verboten. |
(3) Die Abgabe von Giften außerhalb von
Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden,
durch Automaten sowie im Wege der Selbstbedienung ist verboten. |
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz kann durch Verordnung die Abgabe von Giften gemäß § 35
Z 2 im Wege der Selbstbedienung zulassen, wenn dadurch eine Gefährdung
des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist. In dieser
Verordnung können erforderlichenfalls auch besondere Sicherheitsvorkehrungen
für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung, insbesondere die Einrichtung und
Kennzeichnung gesonderter Verkaufsflächen oder Verkaufsbereiche, festgelegt
werden. |
(4) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die
Abgabe von Giften gemäß § 35 Z 2 im Wege der Selbstbedienung
zulassen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von
Menschen nicht zu erwarten ist. In dieser Verordnung können
erforderlichenfalls auch besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe im
Wege der Selbstbedienung, insbesondere die Einrichtung und Kennzeichnung
gesonderter Verkaufsflächen oder Verkaufsbereiche, festgelegt werden. |
Besondere Schutzmaßnahmen beim
Verkehr und dem Umgang mit Giften |
|
§ 46. (1)
Der Erwerber von Giften gemäß § 35 Z 1 darf zur Empfangnahme nur
solche Personen ermächtigen, bei denen weder Mißbrauch noch fahrlässiger
Umgang zu befürchten ist. Der Empfänger dieser Gifte hat dem Abgeber seine
Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung im Sinne des § 41
Abs. 3 vorzulegen und den Empfang schriftlich zu bestätigen. |
§ 46. (1)
Der Erwerber von Giften gemäß § 35 Z 1 darf zur Empfangnahme nur
solche Personen ermächtigen, bei denen weder Mißbrauch noch fahrlässiger
Umgang zu befürchten ist. Der Empfänger dieser Gifte hat dem Abgeber seine
Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung im Sinne des § 41
Abs. 3 vorzulegen und den Empfang schriftlich zu bestätigen. |
(2) Gifte dürfen im Bundesgebiet nur in
Behältnissen und Verpackungen in Verkehr gesetzt oder verwendet werden, die
in Ansehung ihrer Form, Aufmachung und Bezeichnung keinen Anlaß zu Verwechslungen
der in ihnen enthaltenen Gifte mit Arzneimitteln, Lebensmitteln,
Verzehrprodukten, Futtermitteln sowie Spielwaren und sonstigen Waren des
täglichen Gebrauchs geben kann. Sofern es dem Verwendungszweck nicht
entgegensteht, sind Gifte, die wegen ihrer Farbe, ihres Geschmacks oder
Geruchs zu Verwechslungen führen können, vor ihrer Abgabe durch geeignete
Maßnahmen, wie Vergällung oder die Beigabe von Warnstoffen, so zu behandeln,
daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist. |
(2) Gifte dürfen im Bundesgebiet nur in
Behältnissen und Verpackungen in Verkehr gesetzt oder verwendet werden, die
in Ansehung ihrer Form, Aufmachung und Bezeichnung keinen Anlass zu
Verwechslungen der in ihnen enthaltenen Gifte mit Arzneimitteln,
Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, Futtermitteln sowie
Spielwaren und sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs geben kann. Sofern es
dem Verwendungszweck nicht entgegensteht, sind Gifte, die wegen ihrer Farbe,
ihres Geschmacks oder Geruchs zu Verwechslungen führen können, vor ihrer
Abgabe durch geeignete Maßnahmen, wie Vergällung oder die Beigabe von
Warnstoffen, so zu behandeln, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist. |
(3) Sofern dies zum Schutz des Lebens oder
der Gesundheit von Menschen vor den besonderen Gefahren beim Verkehr und
Umgang mit Giften erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über |
(3) Sofern dies zum Schutz des Lebens oder
der Gesundheit von Menschen vor den besonderen Gefahren beim Verkehr und
Umgang mit Giften erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere
Bestimmungen zu erlassen über |
1. die Kennzeichnung von Giften,
erforderlichenfalls auch durch Giftbänder und eine Gebrauchsanweisung, |
1. die Kennzeichnung von Giften,
erforderlichenfalls auch durch Giftbänder und eine Gebrauchsanweisung, |
2. den Schutz vor Verwechslungen, |
2. den Schutz vor Verwechslungen, |
3. besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb, bei
der Abgabe und bei der Verwendung von Giften, |
3. besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb, bei
der Abgabe und bei der Verwendung von Giften, |
4 besondere Anforderungen an Geräte, die mit
Giften in Berührung kommen, sowie an für Gifte bestimmte Verpackungen und
Behältnisse, |
4. besondere Anforderungen an Geräte, die mit
Giften in Berührung kommen, sowie an für Gifte bestimmte Verpackungen und Behältnisse, |
5. die erforderliche Sachkunde gemäß § 42
Abs. 5 und |
5. die erforderliche Sachkunde gemäß § 42
Abs. 5 und |
6. Maßnahmen der Ersten Hilfe oder sonstige beim
Umgang mit Giften erforderliche Maßnahmen. |
6. Maßnahmen der Ersten Hilfe oder sonstige beim
Umgang mit Giften erforderliche Maßnahmen. |
In dieser Verordnung können
Ausnahmen von bestimmten Schutzmaßnahmen und Erleichterungen für den Verkehr
und den Umgang mit Giften gemäß § 35 Z 2 im Hinblick auf bestimmte
Verwenderkreise, insbesondere in der Land‑ und Forstwirtschaft, festgelegt
werden, sofern dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von
Menschen nicht zu erwarten ist. |
In dieser Verordnung können
Ausnahmen von bestimmten Schutzmaßnahmen und Erleichterungen für den Verkehr und
den Umgang mit Giften gemäß § 35 Z 2 im Hinblick auf bestimmte Verwenderkreise,
insbesondere in der Land‑ und Forstwirtschaft, festgelegt werden, sofern
dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu
erwarten ist. |
Behandlung von Giften als Abfall |
|
§ 47. (1)
Besitzer von Giften, die diese nicht mehr verwenden wollen oder nicht mehr
vorschriftsmäßig verwenden können, haben die Gifte im Sinne der für
gefährliche Abfälle geltenden Bestimmungen der §§ 17 bis 20 und 28 bis
30 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, schadlos zu
behandeln oder behandeln zu lassen. |
§ 47. (1)
Besitzer von Giften, die diese nicht mehr verwenden wollen oder nicht mehr
vorschriftsmäßig verwenden können, haben die Gifte im Sinne der für
gefährliche Abfälle geltenden Bestimmungen der §§ 15 ff des
Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 schadlos zu behandeln oder
behandeln zu lassen. |
(2) Letztverbraucher, die Gifte von zur
Abgabe Berechtigten im Einzelhandel bezogen haben, sind berechtigt, die zu
beseitigenden Gifte ohne Anspruch auf Entgelt dem Abgeber zurückzugeben. Der
Abgeber ist zur kostenlosen Rücknahme der Gifte einschließlich ihrer
Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe der Gifte in deren
Originalverpackungen ohne weitere Beigabe anderer Stoffe, Zubereitungen oder
Fertigwaren erfolgt und der Letztverbraucher dem Abgeber über dessen
Verlangen seine Identität nachgewiesen hat. |
(2) Letztverbraucher, die Gifte von zur
Abgabe Berechtigten im Einzelhandel bezogen haben, sind berechtigt, die zu
beseitigenden Gifte ohne Anspruch auf Entgelt dem Abgeber zurückzugeben. Der
Abgeber ist zur kostenlosen Rücknahme der Gifte einschließlich ihrer
Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe der Gifte in deren
Originalverpackungen ohne weitere Beigabe anderer Stoffe, Zubereitungen oder
Fertigwaren erfolgt und der Letztverbraucher dem Abgeber über dessen
Verlangen seine Identität nachgewiesen hat. |
Besondere Meldepflicht |
|
§ 48.
Jeder, der Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt, in Verkehr setzt,
erwirbt, verwendet oder als Abfall behandelt, hat den Verlust oder die
irrtümliche Abgabe solcher Gifte unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde
oder der Bundespolizeibehörde zu melden. Sofern es die |
§§ 48 bis 49 … |
Umstände erfordern, hat die Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, die Bevölkerung über die
von den Giften ausgehenden Gefahren zu informieren. |
|
Gifte in der Landwirtschaft |
|
§ 49.
(Grundsatzbestimmung) Bei der Regelung der Verwendung von Giften in der
Landwirtschaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
sind durch die Landesgesetzgebung insbesondere vorzusehen: |
|
1. Maßnahmen oder Beschränkungen, die zum Schutz
des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt bei der Verwendung
von Giften in der Landwirtschaft erforderlich sind; |
|
2. Informationspflichten gegenüber dem Verwender
der Gifte, insbesondere im Sinne des § 45 Abs. 2; |
|
3. Informationspflichten gegenüber dem Verwender
der Gifte betreffend deren bestimmungsgemäßen Gebrauch bei der Behandlung von
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, insbesondere solchen, die zum Verzehr
durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind; |
|
4. Informationspflichten gegenüber dem Erwerber
von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die mit Giften behandelt worden sind
und deshalb nicht zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind. |
|
IV. ABSCHNITT Prüfstellen, ausländische
Prüfnachweise, Datenverkehr Prüfstellen |
|
§ 50. Prüfungen
im Sinne der §§ 7 und 14 müssen von Prüfstellen durchgeführt werden, die
‑ unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften ‑ über eine
dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborpraxis
verfügen sowie den Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 und einer Verordnung
gemäß § 51 entsprechen: |
§ 50.
Prüfungen im Sinne der §§ 7 und 14 müssen von Prüfstellen durchgeführt
werden, die ‑ unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften ‑
über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden
Laborpraxis verfügen sowie den Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 und einer
Verordnung gemäß § 51 entsprechen: |
1. die Prüfstelle muß von einer Person geleitet
werden, die die hiefür erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung
erlangt und eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert hat
(Prüfstellenleiter); der Prüfstellenleiter muß jedenfalls ein
Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel‑
und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, Technische Chemie oder Veterinärmedizin
oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie
erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf
den von der Prüfstelle auf den Gebieten Analytik, physikalisch‑ chemische
Daten, Toxikologie und Ökotoxikologie zu besorgenden Prüfungen nachweisen; |
1. die Prüfstelle muß von einer Person geleitet
werden, die die hiefür erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung
erlangt und eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert hat
(Prüfstellenleiter); der Prüfstellenleiter muß jedenfalls ein
Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel‑
und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, Technische Chemie oder Veterinärmedizin
oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie
erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf
den von der Prüfstelle auf den Gebieten Analytik, physikalisch‑ chemische
Daten, Toxikologie und Ökotoxikologie zu besorgenden Prüfungen nachweisen; |
2. weist der Prüfstellenleiter die nach Z 1
erforderlichen Qualifikationen nicht auf, so hat die Prüfstelle eine Person
zu beschäftigen, die die erforderlichen Qualifikationen aufweist; |
2. weist der Prüfstellenleiter die nach Z 1
erforderlichen Qualifikationen nicht auf, so hat die Prüfstelle eine Person
zu beschäftigen, die die erforderlichen Qualifikationen aufweist; |
3. die Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer
Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person
des Prüfstellenleiters dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
unverzüglich schriftlich zu melden; |
3. die Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer
Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person
des Prüfstellenleiters dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich schriftlich zu melden; |
4. jeder Wechsel in der Person des
Prüfstellenleiters ist unverzüglich schriftlich zu melden; |
4. jeder Wechsel in der Person des
Prüfstellenleiters ist unverzüglich schriftlich zu melden; |
5. die Prüfstelle hat sich Kontrollen im Sinne
des § 52 zu unterwerfen; Inhaber von Prüfstellen sowie ihre Stellvertreter
und Beauftragten und die Prüfstellenleiter haben die für die Kontrolle der
Einhaltung der Z 1 bis 4
und einer Verordnung gemäß § 51 erforderliche Unterstützung zu
leisten und Auskünfte zu erteilen; sie sind insbesondere auch verpflichtet,
über Verlangen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie Zahl, Art
und Umfang der von ihnen nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Prüfungen
schriftlich bekanntzugeben. |
5. die Prüfstelle hat sich Kontrollen im Sinne
des § 52 zu unterwerfen; Inhaber von Prüfstellen sowie ihre Stellvertreter
und Beauftragten und die Prüfstellenleiter haben die für die Kontrolle der
Einhaltung der Z 1 bis 4
und einer Verordnung gemäß § 51 erforderliche Unterstützung zu
leisten und Auskünfte zu erteilen; sie sind insbesondere auch verpflichtet,
über Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft Zahl, Art und Umfang der von ihnen nach diesem Bundesgesetz
durchgeführten Prüfungen schriftlich bekanntzugeben. |
§ 51. Der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf den
Stand der Wissenschaften und der Technik und auf einschlägige Regelungen der
Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und
internationaler Organisationen durch Verordnung solche Anforderungen an die
Organisation der Prüfstellen, die Qualifikation des Personals, die
Beschaffenheit der Prüfeinrichtungen und die Prüfmethoden festlegen, die die
Ermittlung aussagekräftiger und vergleichbarer Daten über die Eigenschaften
der zu prüfenden Stoffe, insbesondere im Hinblick auf deren Unbedenklichkeit
für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, sichern. |
§ 51. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaften und der Technik und
auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare
Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch
Verordnung solche Anforderungen an die Organisation der Prüfstellen, die
Qualifikation des Personals, die Beschaffenheit der Prüfeinrichtungen und die
Prüfmethoden festlegen, die die Ermittlung aussagekräftiger und
vergleichbarer Daten über die Eigenschaften der zu prüfenden Stoffe,
insbesondere im Hinblick auf deren Unbedenklichkeit für die menschliche
Gesundheit und die Umwelt, sichern. |
Kontrolle von Prüfstellen |
|
§ 52. (1)
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Prüfstellen im
Hinblick darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des § 50 und
einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entsprechen, ob sie die Prüfungen
im Sinne der §§ 7 und 14 sachgerecht durchführen und ob die von ihnen
stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluß über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale
zu geben. |
§ 52. (1)
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hat die Prüfstellen im Hinblick darauf zu überprüfen, ob
sie den Anforderungen des § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen
Verordnung entsprechen, ob sie die Prüfungen im Sinne der §§ 7 und 14
sachgerecht durchführen und ob die von ihnen stammenden Prüfnachweise
geeignet sind, Aufschluß über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu
geben. |
(2) Die Kontrolle ist durch Organe des
Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und die von diesem
herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen
durch |
(2) Die Kontrolle ist durch Organe des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
und die von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann
insbesondere erfolgen durch |
1. Besichtigung der Prüfstelle und ihrer
Einrichtungen; |
1. Besichtigung der Prüfstelle und ihrer
Einrichtungen; |
2. Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß
§ 51 zu führende Aufzeichnungen; |
2. Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß
§ 51 zu führende Aufzeichnungen; |
3. Entnahme von Materialien, Stoffen oder
Zubereitungen. |
3. Entnahme von Materialien, Stoffen oder
Zubereitungen. |
Die Bestimmungen der §§ 58
Abs. 2 und 4, 61, 62 und 63 sind sinngemäß anzuwenden. |
Die Bestimmungen der §§ 58
Abs. 2 und 4, 61, 62 und 63 sind sinngemäß anzuwenden. |
(3) Hat die Kontrolle ergeben, daß die
Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51
erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies der Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen. |
(3) Hat die Kontrolle ergeben, daß die
Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51
erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Prüfstelle über
deren Antrag zu bescheinigen. |
(4) Hat eine spätere Kontrolle ergeben, daß
die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51
erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Abs. 3
ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesministers für Umwelt,
Jugend und Familie zu entziehen. |
(4) Hat eine spätere Kontrolle ergeben, daß
die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51
erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Abs. 3
ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entziehen. |
(5) Sofern dies im Hinblick auf die
wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der
EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler
Organisationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie mit Verordnung nähere Vorschriften über die Qualifikation der
Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und Umfang der Kontrollen zu
erlassen. |
(5) Sofern dies im Hinblick auf die
wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der
EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler
Organisationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere
Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme
sowie Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen. |
Ausländische Prüfnachweise |
|
§ 53. (1)
Ausländische Prüfnachweise sind den von Prüfstellen im Sinne des § 50
erstatteten Gutachten gleichzuhalten, wenn sie von Prüfstellen stammen, bei
denen gewährleistet ist, daß die den Betrieb derselben regelnden Rechtsvorschriften
oder hiefür geltenden Richtlinien des Auslandes den Anforderungen dieses
Bundesgesetzes und seiner Verordnungen gleichwertig sind und von diesen
Prüfstellen eingehalten werden. |
§ 53 … |
(2) Mit den zuständigen obersten Behörden
jener Staaten, in die diesem Bundesgesetz unterliegende Stoffe, Zubereitungen
oder Fertigwaren ausgeführt oder aus denen solche eingeführt werden sollen,
können Übereinkommen über die Kontrolle von Prüfstellen, in denen Prüfungen
nach diesem Bundesgesetz durchgeführt werden, die gegenseitige Anerkennung
dieser Kontrollen sowie über den Austausch von Informationen betreffend die
Prüfstellen geschlossen werden. |
|
Zentrale Register‑ und
Informationsstelle |
|
§ 54. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat ein zentrales
Register der von diesem Bundesgesetz erfaßten Stoffe, Zubereitungen und
Fertigwaren zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich
und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen
Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie der
von Herstellern, Alleinvertretern, Importeuren und Vertreibern gemäß diesem
Bundesgesetz und seinen Verordnungen übermittelten Anmeldungsunterlagen,
Meldungen und Mitteilungen unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche
Erfahrungen und Erkenntnisse über Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu
erstellen. In diesem Register sind unter der Bezeichnung „Österreichischer Altstoffkataster“
jene Altstoffe gesondert anzuführen, über die noch zuwenig wissenschaftliche
Erkenntnisse vorliegen, um ihre Gefährlichkeit ausreichend beurteilen zu
können. |
§ 54. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft hat ein zentrales Register der von diesem
Bundesgesetz erfaßten Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu führen. Das
Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich
zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen
Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie der
von Herstellern, Alleinvertretern, Importeuren und Vertreibern gemäß diesem
Bundesgesetz und seinen Verordnungen übermittelten Anmeldungsunterlagen,
Meldungen und Mitteilungen unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche
Erfahrungen und Erkenntnisse über Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu
erstellen. In diesem Register sind unter der Bezeichnung „Österreichischer
Altstoffkataster“ jene Altstoffe gesondert anzuführen, über die noch zuwenig
wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, um ihre Gefährlichkeit ausreichend
beurteilen zu können. |
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie kann sich zur Führung des Registers auch des Umweltbundesamtes
bedienen. |
(2) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich zur Führung des
Registers auch des Umweltbundesamtes bedienen. |
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der
Nutzung des Registers und der Informationsstelle zu erlassen. |
(3) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere
Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und der
Informationsstelle zu erlassen. |
Vertraulichkeit von Informationen ‑
Datenverkehr |
|
§ 55. (1)
Derjenige, den Informationspflichten nach diesem Bundesgesetz treffen, ist
berechtigt, bestimmte Informationen zu bezeichnen, die seines Erachtens als
Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnis gelten. Er hat dies gegenüber der Behörde
mit geeigneten Nachweisen zu begründen. Gelangt die Behörde zur Auffassung,
daß es sich bei den vom Informationspflichtigen bezeichneten Informationen
tatsächlich um Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnisse handelt, so hat sie ‑
sofern die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl.
Nr. 495/1993, nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere
überwiegende Interessen (Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958)
entgegenstehen ‑ für eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen Sorge
zu tragen. |
§ 55. (1)
Derjenige, den Informationspflichten nach diesem Bundesgesetz treffen, ist
berechtigt, bestimmte Informationen zu bezeichnen, die seines Erachtens als
Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnis gelten. Er hat dies gegenüber der Behörde
mit geeigneten Nachweisen zu begründen. Gelangt die Behörde zur Auffassung,
daß es sich bei den vom Informationspflichtigen bezeichneten Informationen
tatsächlich um Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnisse handelt, so hat sie ‑
sofern die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl.
Nr. 495/1993, nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere
überwiegende Interessen (Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958)
entgegenstehen ‑ für eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen Sorge
zu tragen. |
(2) Keinesfalls unter ein Betriebs‑ und
Geschäftsgeheimnis fallen |
(2) Keinesfalls unter ein Betriebs‑ und
Geschäftsgeheimnis fallen |
1. die handelsübliche Bezeichnung des Stoffes
oder der Zubereitung, |
1. die handelsübliche Bezeichnung des Stoffes
oder der Zubereitung, |
2. der Name des Herstellers, bei Stoffen und
Zubereitungen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, der
Name des Importeurs und bei neuen Stoffen zusätzlich der Name des Anmelders, |
2. der Name des Herstellers, bei Stoffen und
Zubereitungen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, der
Name des Importeurs und bei neuen Stoffen zusätzlich der Name des Anmelders, |
3. die physikalisch‑chemischen Eigenschaften,
wie sie im Rahmen der Grundprüfung ermittelt werden, |
3. die physikalisch‑chemischen Eigenschaften,
wie sie im Rahmen der Grundprüfung ermittelt werden, |
4. die Möglichkeiten, den Stoff unschädlich zu
machen, insbesondere die bei der Anmeldung bekanntzugebenden Verfahren zur
schadlosen Beseitigung des Stoffes sowie der entstehenden Folgeprodukte, |
4. die Möglichkeiten, den Stoff unschädlich zu
machen, insbesondere die bei der Anmeldung bekanntzugebenden Verfahren zur
schadlosen Beseitigung des Stoffes sowie der entstehenden Folgeprodukte, |
5. die Zusammenfassung der Ergebnisse der
toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen, |
5. die Zusammenfassung der Ergebnisse der
toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen, |
6. der Reinheitsgrad des Stoffes und die
Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die als gefährlich im Sinne
des § 3 Abs. 1 bekannt sind, wenn dies für die Einstufung oder
Kennzeichnung oder zur Aufnahme des Stoffes in die Stoffliste (§ 21
Abs. 7) oder Giftliste (§ 36) erforderlich ist, |
6. der Reinheitsgrad des Stoffes und die
Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die als gefährlich im Sinne
des § 3 Abs. 1 bekannt sind, wenn dies für die Einstufung oder Kennzeichnung
oder zur Aufnahme des Stoffes in die Stoffliste (§ 21 Abs. 7) oder
Giftliste (§ 36) erforderlich ist, |
7. Sicherheitsvorkehrungen, die bei der
Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu
beachten sind, sowie Sicherheits‑ und Gegenmaßnahmen bei Unfällen, |
7. Sicherheitsvorkehrungen, die bei der
Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu
beachten sind, sowie Sicherheits‑ und Gegenmaßnahmen bei Unfällen, |
8. die im Sicherheitsdatenblatt bekanntzugebenden
Informationen, |
8. die im Sicherheitsdatenblatt
bekanntzugebenden Informationen, |
9. bei Stoffen, die in der Stoffliste (§ 21
Abs. 7) angeführt sind: Analysemethoden zur Feststellung eines gefährlichen
Stoffes bei seiner Freisetzung in die Umwelt sowie zur Bestimmung der
unmittelbaren Exposition von Menschen. |
9. bei Stoffen, die in der Stoffliste (§ 21
Abs. 7) angeführt sind: Analysemethoden zur Feststellung eines gefährlichen
Stoffes bei seiner Freisetzung in die Umwelt sowie zur Bestimmung der
unmittelbaren Exposition von Menschen. |
(3) Veröffentlicht der Informationspflichtige
später selbst Angaben, die zuvor als „vertraulich“ behandelt werden mußten,
so hat er den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie davon zu
unterrichten. Die betreffenden Angaben sind unmittelbar nach ihrer
Veröffentlichung nicht mehr als Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnis zu
behandeln. |
(3) Veröffentlicht der Informationspflichtige
später selbst Angaben, die zuvor als „vertraulich“ behandelt werden mußten,
so hat er den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft davon zu unterrichten. Die betreffenden Angaben sind
unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als Geschäfts‑ oder
Betriebsgeheimnis zu behandeln. |
(4) Die nach diesem Bundesgesetz oder nach
einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union gemeldeten Daten
dürfen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und vom
Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz ermittelt und
automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, an denen
ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen nur übermittelt werden an: |
(4) Die nach diesem Bundesgesetz oder nach
einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union gemeldeten Daten
dürfen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden.
Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen
nur übermittelt werden an: |
1 die Dienststellen des Bundes und der Länder,
soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
anderer bundes‑ oder landesgesetzlicher Vorschriften oder zur Wahrnehmung
sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, |
1. die Dienststellen des Bundes und der Länder,
soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
anderer bundes‑ oder landesgesetzlicher Vorschriften oder zur Wahrnehmung
sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, |
2. die Prüfstellen und an Sachverständige,
soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen, |
2. die Prüfstellen und an Sachverständige,
soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen, |
3. Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten in
Ausübung der Heilkunde benötigen, |
3. Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten in
Ausübung der Heilkunde benötigen, |
4. die zuständigen Behörden ausländischer
Staaten, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder
der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies
zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen, |
4.
die zuständigen Behörden ausländischer
Staaten, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder
der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies
zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen, |
5. die Organe der Europäischen Union, soweit
dies in Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen Rechtsquellen des
Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist, |
5. die Organe der Europäischen Union, soweit
dies in Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen Rechtsquellen des
Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist, |
6. Personen, die die Übermittlung von
Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen
des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, zu entsprechen ist. |
6. Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen
begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes,
BGBl. Nr. 495/1993, zu entsprechen ist. |
Verschwiegenheitspflicht |
|
§ 56.
Personen, denen Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 55
Abs. 1 ausschließlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden
sind, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet. |
|
V. ABSCHNITT Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften Überwachung |
|
§ 57. (1)
Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann
zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der
einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig. |
§ 57. (1)
Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann
zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der einschlägigen
Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig. |
(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der
Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über
die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen. |
(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der
Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch
Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe
erlassen. |
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat den Bundesminister für Arbeit und Soziales von allen Anmeldungen
gemäß § 5, Informationen und Mitteilungen gemäß § 13 und von
Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen,
soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die
Arbeitsinspektion erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung des
Arbeitnehmerschutzes durch die Verkehrs‑Arbeitsinspektion erforderlich ist,
ist auch der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hievon in
Kenntnis zu setzen. |
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat den Bundesminister für Arbeit und Soziales von allen Anmeldungen
gemäß § 5, Informationen und Mitteilungen gemäß § 13 und von
Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen,
soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die
Arbeitsinspektion erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes
durch die Verkehrs‑Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist auch der
Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hievon in Kenntnis zu
setzen. |
(4) Sämtlich nach diesem Bundesgesetz zu
erstattenden Informationen und Mitteilungen, die gefährliche Eigenschaft
gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 betreffen können, sind vom
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich dem Bundesminister
für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln. |
(4) Sämtlich nach diesem Bundesgesetz zu
erstattenden Informationen und Mitteilungen, die gefährliche Eigenschaft
gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 betreffen können, sind vom
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich dem Bundesminister
für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln. |
§ 58. (1)
Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Umwelt, Jugend
und Familie und – soweit dies zur Überwachung des Giftverkehrs notwendig ist
– des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz sowie die von
diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses
Bundesgesetz erfaßte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren hergestellt, in
Verkehr gesetzt oder verwendet werden, Nachschau zu halten. |
§ 58. (1)
Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und – soweit dies zur
Überwachung des Giftverkehrs notwendig ist – des Bundesministers für Gesundheit
und Konsumentenschutz sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen
sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz erfaßte Stoffe,
Zubereitungen oder Fertigwaren hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet
werden, Nachschau zu halten. |
(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im
Verzug, während der üblichen Geschäfts‑ oder Betriebsstunden und unter Beiziehung
eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen. |
(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im
Verzug, während der üblichen Geschäfts‑ oder Betriebsstunden und unter Beiziehung
eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen. |
(3) Betrifft die Nachschau Stoffe,
Zubereitungen oder Fertigwaren, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften
zollhängig sind, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anläßlich
einer den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware betreffenden Zollamtshandlung
vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist, während sie für
Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft. |
(3) Betrifft die Nachschau Stoffe,
Zubereitungen oder Fertigwaren, die unter zollamtlicher Überwachung stehen,
so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer den Stoff,
die Zubereitung oder die Fertigware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen
werden; in Zollagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für
Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft. |
(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu
nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes
vermieden wird. |
(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu
nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes
vermieden wird. |
§ 59. Die
Organe des Landeshauptmannes haben die Ergebnisse der Überwachung des III.
Abschnitts dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte
der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. |
|
§ 60. (1)
Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der
Vollziehung gelegen ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie durch Verordnung bestimmen, daß für bestimmte Bereiche der
Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem
Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß § 58 zur Überwachung
befugten Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind. |
§ 60. (1)
Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der
Vollziehung gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung bestimmen,
daß für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten
Organen der Zollbehörden in ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen,
die den gemäß § 58 zur Überwachung befugten Organen durch dieses Bundesgesetz
eingeräumt sind. |
(2) Soweit Überwachungsaufgaben betreffend
den III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes Organen der Zollbehörden übertragen
werden sollen, ist eine Verordnung nach Abs. 1 vom Bundesminister für
Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassen. |
(2) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung
neben den in § 57 Abs. 2 Organen auch die Zollorgane für die Kontrolle
der Ein- und Ausfuhr der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003
aufgeführten Chemikalien heranzuziehen, wenn dies im Interesse der
Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist. In
dieser Verordnung können auch nähere Bestimmungen über die Kontrolle erlassen
und es kann vorgesehen werden, dass die Zollorgane bei ihren Maßnahmen für
fachliche Angelegenheiten die Organe gemäß § 57 Abs. 2 beiziehen. |
§ 61. (1)
Die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und
Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen
sowie Proben von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren, die durch dieses
Bundesgesetz erfaßt sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen. |
§ 61. (1)
Die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und
Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen
sowie Proben von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren, die durch dieses
Bundesgesetz erfaßt sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen. |
(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies
ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung
vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen
sind. Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu
Beweiszwecken zurückzulassen. |
(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies
ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung
vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen
sind. Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu
Beweiszwecken zurückzulassen. |
(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe
ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der
Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des
Stoffes, der Zubereitung oder der Fertigware vorhanden, so ist eine Einheit
zu entnehmen und der Partei zurückzulassen. |
(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe
ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der
Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des
Stoffes, der Zubereitung oder der Fertigware vorhanden, so ist eine Einheit
zu entnehmen und der Partei zurückzulassen. |
(4) Die entnommene Probe ist darauf zu
untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf seiner
Grundlage erlassenen Verwaltungsakte in bezug auf diesen Stoff, die Zubereitung
oder die Fertigware eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines
ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die
Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als
Sachverständige heranzuziehen. |
(4) Die entnommene Probe ist darauf zu
untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf seiner
Grundlage erlassenen Verwaltungsakte in bezug auf diesen Stoff, die Zubereitung
oder die Fertigware eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines
ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die
Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als
Sachverständige heranzuziehen. |
(5) Auf Antrag des Geschäfts‑ oder
Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in
der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn
aufgrund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der
betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei
zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu
leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer
Mitteilung der Behörde, daß kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach
rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem
Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 74) beim Landeshauptmann jenes
Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist.
Dieser entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung
zu leisten ist. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige
Verwaltungssenat. |
(5) Auf Antrag des Geschäfts‑ oder
Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in
der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn
aufgrund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der
betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der
Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung
zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer
Mitteilung der Behörde, daß kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach
rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem
Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 74) beim Landeshauptmann jenes
Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist.
Dieser entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine
Entschädigung zu leisten ist. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet
der Unabhängige Verwaltungssenat. |
(6) Die Landeshauptmänner haben unter dem
Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende
Kalenderjahr Richtlinien für die Überwachung der Einhaltung der nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen verhängten
Beschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und
Fertigwaren zu erlassen (Revisions‑ und Probenplan) und dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie sowie dem Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz mitzuteilen. |
(6) Die Landeshauptmänner haben unter dem
Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende
Kalenderjahr Richtlinien für die Überwachung der Einhaltung der nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen verhängten
Beschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und
Fertigwaren zu erlassen (Revisions‑ und Probenplan) und dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. |
§ 62. (1)
Die Geschäfts‑ oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind
verpflichtet, den gemäß §§ 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen
und Sachverständigen Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz und seinen
Verordnungen zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen
gemäß §§ 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten
und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
§ 62. (1)
Die Geschäfts‑ oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind
verpflichtet, den gemäß §§ 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen
und Sachverständigen auf schriftliche oder mündliche Anfrage Auskünfte zu
erteilen und Einsicht in alle Aufzeichnungen und Unterlagen zu
gewähren, aus denen sich Anhaltspunkte für die Einhaltung oder Nichteinhaltung
der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen
sowie der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 71 angeführt
sind, ergeben können. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß
§§ 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und
alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
(2) Weigert sich der Geschäfts‑ oder
Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen
werden. Dabei haben die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden den
nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen
zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen
Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. |
(2) Weigert sich der Geschäfts‑ oder
Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen
werden. Dabei haben die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden den
nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen
zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen
Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. |
§ 63. Die
Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem gemäß § 62 Verpflichteten vom
Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren
rechtskräftig festgestellt worden ist, daß er Vorschriften dieses
Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten hat.
Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen
nicht einzurechnen. |
§ 63 … |
§ 64. (1)
Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, daß
Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte
nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für
Umwelt, Jugend und Familie oder des Bundesministers für Gesundheit und
Konsumentenschutz erforderlich sind, so ist diesem unverzüglich schriftlich
Mitteilung darüber zu machen. |
§ 64. (1)
Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, daß
Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte
nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlich sind, so
ist diesem unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen. |
(2) Der Landeshauptmann hat dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für
Gesundheit und Konsumentenschutz über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen
jährlich schriftlich zu berichten. |
(2) Der Landeshauptmann und die Zollbehörden
haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die durchgeführten
Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten. |
Verfahrensdelegation |
|
§ 65. Der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, der Bundesminister für
Gesundheit und Konsumentenschutz oder der Landeshauptmann können, sofern
sie zur Überwachung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf
basierenden Verwaltungsakte oder zur Durchführung von Maßnahmen, die auf
Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf basierender Verordnungen vorzunehmen
sind, in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit und Einfachheit des Verfahrens generell oder im Einzelfall mit
bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen
nachgeordnete Behörden ganz oder teilweise betrauen. |
§ 65. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung von Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder zur
Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf
basierender Verordnungen vorzunehmen sind, in erster Instanz zuständig sind,
im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens
generell oder im Einzelfall mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der
Durchführung bestimmter Maßnahmen nachgeordnete Behörden ganz oder teilweise
betrauen. |
Gebührentarif |
|
§ 66. (1) Vom Anmeldepflichtigen sind für die nach diesem Bundesgesetz
vorzunehmenden Anmeldungen, für Bewilligungen gemäß § 10 sowie für die
Begutachtung von Prüfnachweisen gemäß § 14 Gebühren zu entrichten. Gebühren
sind ferner vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung der Bescheinigung
zu entrichten, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer
gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht. |
§ 66. (1) Vom Anmeldepflichtigen sind für die nach diesem Bundesgesetz
vorzunehmenden Anmeldungen, für Bewilligungen gemäß § 10 sowie für die
Begutachtung von Prüfnachweisen gemäß § 14 Gebühren zu entrichten. Gebühren
sind ferner vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung der Bescheinigung
zu entrichten, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer
gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht. |
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im
Durchschnitt erwachsenden Kosten der Begutachtung der Anmeldungsunterlagen
und Prüfnachweise oder der Kontrolle einer Prüfstelle mit Verordnung in einem
Tarif festzusetzen. Bei der Festsetzung des Tarifes ist im Falle der
Anmeldung auch auf den Umfang und die Qualität der Unterlagen, insbesondere
im Hinblick auf den aus der Vorlage von Unterlagen zur Risikobewertung
resultierenden verminderten Aufwand für die Behörde Bedacht zu nehmen. |
(2) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Höhe der Gebühren
entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten der
Begutachtung der Anmeldungsunterlagen und Prüfnachweise oder der Kontrolle
einer Prüfstelle mit Verordnung in einem Tarif festzusetzen. Bei der
Festsetzung des Tarifes ist im Falle der Anmeldung auch auf den Umfang und die
Qualität der Unterlagen, insbesondere im Hinblick auf den aus der Vorlage von
Unterlagen zur Risikobewertung resultierenden verminderten Aufwand für die
Behörde Bedacht zu nehmen. |
(3) Die Gebühren sind vom Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie mit Bescheid vorzuschreiben. |
(3) Die Gebühren sind vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vorzuschreiben. |
(4) Die Gebühren für gutachtliche
Stellungnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz
(§ 11 Abs. 5 und § 16 Abs. 4) sind zugunsten dieses
Bundesministeriums zu vereinnahmen. |
|
Beschlagnahme |
|
§ 67. (1)
Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses
Bundesgesetzes Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz
unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände“
genannt) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß
sie |
§ 67. (1)
Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses
Bundesgesetzes Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz
unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände“
genannt) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß
sie |
1. entgegen einer gemäß § 17 erlassenen
Verordnung oder einem gemäß § 18 erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr
gesetzt oder verwendet werden, |
1. entgegen einer gemäß § 17 erlassenen
Verordnung oder einem gemäß § 18 erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr
gesetzt oder verwendet werden, |
2. entgegen der Verordnung (EG)
Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der
Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29.9.2000, hergestellt,
in Verkehr gesetzt oder verwendet werden, |
2. entgegen der Verordnung (EG)
Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der
Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29.9.2000, hergestellt,
in Verkehr gesetzt oder verwendet werden, |
3. entgegen der Verordnung (EWG)
Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und
Einfuhr bestimmter gefährlicher
Chemikalien, ABl. Nr. L 251/13 vom 29. 8. 1992, ein‑ oder
ausgeführt werden, |
3. entgegen der Verordnung (EG) Nr. 304/2003
ein‑ oder ausgeführt werden, |
4. ohne die erforderliche Anmeldung (§ 5)
in Verkehr gesetzt werden, |
4. ohne die erforderliche Anmeldung (§ 5)
in Verkehr gesetzt werden, |
5. als Wasch‑ oder Reinigungsmittel entgegen
einer Verordnung gemäß § 32 oder § 33 in Verkehr gesetzt werden, |
5. als Wasch‑ oder Reinigungsmittel (Detergenzien)
oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 oder entgegen
einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32 in Verkehr
gesetzt werden, |
6. als Gifte ohne die erforderliche Berechtigung
(§ 41) abgegeben oder erworben werden oder |
6. als Gifte ohne die erforderliche Berechtigung
(§ 41) abgegeben oder erworben werden oder |
7. als Gifte gemäß § 35 Z 1 entgegen
§ 45 Abs. 3 außerhalb von Betriebsstätten, durch Automaten oder im
Wege der Selbstbedienung abgegeben werden. |
7. als Gifte gemäß § 35 Z 1 entgegen
§ 45 Abs. 3 außerhalb von Betriebsstätten, durch Automaten oder im
Wege der Selbstbedienung abgegeben werden. |
Die Überwachungsorgane haben die
vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die
vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige
Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei
Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß
§ 69 anordnet. |
Die Überwachungsorgane haben die
vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die
vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige
Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei
Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß
§ 69 anordnet. |
(2) Das Verfügungsrecht über die gemäß
Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann
zu. |
(2) Das Verfügungsrecht über die gemäß
Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann
zu. |
(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das
Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung
auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge
der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist
auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der
beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam
zu machen. |
(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das
Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung
auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge
der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist
auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der
beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam
zu machen. |
(4) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände
sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung
nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch
zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen
oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen
oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. |
(4) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände
sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung
nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch
zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen
oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen
oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. |
(5) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen
Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu
besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die
zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug
besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder
eines Organs des Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den
Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die
allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung
festzuhalten sind. |
(5) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen
Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu
besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die
zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug
besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder
eines Organs des Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den
Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die
allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung
festzuhalten sind. |
(6) Wenn die vorläufig beschlagnahmten |
(6) Wenn die vorläufig beschlagnahmten |
Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden
können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden
Transport‑ und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht
entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid. |
Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden
können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden
Transport‑ und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht
entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid. |
Über eine dagegen erhobene Berufung
entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. |
Über eine dagegen erhobene Berufung
entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. |
(7) Während der vorläufigen Beschlagnahme
dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen
werden. |
(7) Während der vorläufigen Beschlagnahme
dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen
werden. |
(8) Für die zwangsweise Durchsetzung einer
vorläufigen Beschlagnahme ist § 62 Abs. 2 anzuwenden. |
(8) Für die zwangsweise Durchsetzung einer
vorläufigen Beschlagnahme ist § 62 Abs. 2 anzuwenden. |
§ 68. (1)
Besteht der begründete Verdacht, dass Gegenstände, die diesem Bundesgesetz
unterliegen, abgesehen von den in § 67 Abs. 1 genannten Fällen,
Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhenden Verwaltungsakten oder
einschlägigen Verordnungen oder Entscheidungen der Organe der Europäischen
Gemeinschaft widersprechen, hat das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten
die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter
Einräumung einer angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen
oder den mitgeteilten Verdachtsmomenten entgegenzutreten. Trifft der Verfügungsberechtigte
gegebenenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist, keine entsprechenden Maßnahmen
und bleiben die Verdachtsmomente aufrecht, hat das Überwachungsorgan die
betroffenen Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies unter Bedachtnahme
auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Ist eine vorläufige
Beschlagnahme nicht erforderlich, so kann der Landeshauptmann mit Bescheid
die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. § 21 VStG ist
sinngemäß anzuwenden. |
§ 68 … |
(2) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige
Beschlagnahme gemäß Abs. 1 zweiter Satz dem Landeshauptmann jenes
Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unterzüglich
anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der
Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die
Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet. § 67 Abs. 2
bis 8 ist anzuwenden. |
|
§ 69. (1)
Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses
Bundesgesetzes für Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem
Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände“
genannt) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen: |
§ 69. (1)
Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses
Bundesgesetzes für Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem
Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände“
genannt) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen: |
1. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1; |
1. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1; |
2. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
§ 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer
vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 67 durch die Überwachungsorgane dieses
Bundesgesetzes; |
2. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
§ 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer
vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 67 durch die Überwachungsorgane dieses
Bundesgesetzes; |
3. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
§ 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer
Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechtsdurchführungsgesetz,
BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane; |
3. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
§ 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer
Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz,
BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane; |
4. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
§ 68 Abs. 1 zweiter Satz binnen zwei Wochen ab Einlagen der Anzeige
einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 68. |
4. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
§ 68 Abs. 1 zweiter Satz binnen zwei Wochen ab Einlagen der Anzeige
einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 68. |
(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann
unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht
mehr vorliegen. |
(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann
unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht
mehr vorliegen. |
(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß
Abs. 1 beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.
§ 67 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden. |
(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß
Abs. 1 beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.
§ 67 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden. |
Vorläufige Zwangs‑ und
Sicherheitsmaßnahmen |
|
§ 70. (1) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit
von Menschen oder der Umwelt, die durch gefährliche Stoffe, gefährliche
Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verursacht worden ist, hat die für
die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit
Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen
Maßnahmen zu verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Verpflichtung
zur Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Chemikalien oder die Veröffentlichung
von Rückrufaktionen können auch angeordnet werden, wenn die Einstufung, Verpackung
oder Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren den
Vorschriften der §§ 21 bis 26 in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet
ist, falsche Vorstellungen über die Gefährlichkeit zu erwecken, oder wenn die
nach § 24 gebotene Kennzeichnung fehlt. |
§ 70 … |
(2) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr
können die Überwachungsorgane auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor
Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen;
hierüber ist jedoch binnen zwei Wo-chen ein schriftlicher Bescheid zu
erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten. |
|
(3) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort
vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf
von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit. |
|
(4) Wenn die Voraussetzungen für die
Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen und zu
erwarten ist, daß der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte einhalten wird,
hat die Behörde auf dessen Antrag die mit Bescheid getroffene Maßnahme zu
widerrufen. |
|
VI. ABSCHNITT Strafbestimmungen |
|
§ 71. (1)
Wer |
§ 71. (1)
Wer |
1. einen Stoff ohne ordnungsgemäße Anmeldung
(§§ 5 bis 15) in Verkehr setzt, |
1. einen Stoff ohne ordnungsgemäße Anmeldung
(§§ 5 bis 15) in Verkehr setzt, |
2. einen Stoff entgegen einem mit Bescheid oder
Verordnung verfügten Verbot (§§ 13 Abs. 3, 14 Abs. 7)
herstellt oder in Verkehr setzt, |
2. einen Stoff entgegen einem mit Bescheid oder
Verordnung verfügten Verbot (§§ 13 Abs. 3, 14 Abs. 7)
herstellt oder in Verkehr setzt, |
3. der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des
Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken
chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84/1 vom 5. 4. 1993, zuwiderhandelt,
|
3. der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des
Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer
Altstoffe, ABl. Nr. L 84/1 vom 5. 4. 1993, zuwiderhandelt, |
4. Verboten oder Beschränkungen einer gemäß
§ 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, |
4. Verboten oder Beschränkungen einer gemäß
§ 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, |
5. der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom
29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG
Nr. L 244 vom 29.9.2000, zuwiderhandelt, |
5. der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom
29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG
Nr. L 244 vom 29.9.2000, zuwiderhandelt, |
6. einem Bescheid gemäß § 18
zuwiderhandelt, |
6. einem Bescheid gemäß § 18
zuwiderhandelt, |
7. der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92
des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter
gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13 vom
29. August 1992, zuwiderhandelt, |
7. der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über
die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63
vom 6.3.2003 S. 1, zuwiderhandelt, |
8. als Verantwortlicher im Sinne des § 27
die Nachforschungs‑ und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den
Vorschriften über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen,
Zubereitungen und Fertigwaren (§§ 23, 24 und 26) zuwiderhandelt, die
nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen, |
8. als Verantwortlicher im Sinne des § 27
die Nachforschungs‑ und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den
Vorschriften über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen,
Zubereitungen und Fertigwaren (§§ 23, 24 und 26) zuwiderhandelt, die
nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen, |
9. den Vorschriften betreffend das
Sicherheitsdatenblatt (§ 25) zuwiderhandelt, |
9. den Vorschriften betreffend das
Sicherheitsdatenblatt (§ 25) zuwiderhandelt, |
10. bei der Werbung oder Verpackung den
§§ 28 oder 34 Abs. 4 zuwiderhandelt, |
10. bei der Werbung oder Verpackung den
§§ 28 oder 34 Abs. 4 zuwiderhandelt, |
11. Wasch‑ oder Reinigungsmittel in Verkehr
setzt, die den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 32 oder § 33
nicht entsprechen, |
11. Wasch‑ oder Reinigungsmittel (Detergenzien)
oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über
Detergenzien, Abl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1, oder entgegen
den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32
oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 in Verkehr setzt, |
12. Gifte entgegen dem § 40 Abs. 1 in
Verkehr setzt, |
12. Gifte entgegen dem § 40 Abs. 1 in
Verkehr setzt, |
13. Gifte abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß
den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein, |
13. Gifte abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß
den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein, |
14. als Inhaber eines Betriebes, der Gifte
herstellt, verwendet oder in Verkehr setzt, entgegen § 44 keinen
Beauftragten für den Giftverkehr bestellt, |
14. als Inhaber eines Betriebes, der Gifte
herstellt oder in Verkehr setzt, entgegen § 44 keinen Beauftragten für
den Giftverkehr bestellt, |
15. als Beauftragter für den Giftverkehr seinen
Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt, |
15. als Beauftragter für den Giftverkehr seinen
Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt, |
16. Gifte entgegen § 45 oder einer durch
Verordnung gemäß § 45 Abs. 4 vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung
an Letztverbraucher abgibt, |
16. Gifte entgegen § 45 oder einer durch
Verordnung gemäß § 45 Abs. 4 vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung
an Letztverbraucher abgibt, |
17. Gifte entgegen § 46 Abs. 2 oder
einer gemäß § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr setzt oder
verwendet, |
17. Gifte entgegen § 46 Abs. 2 oder
einer gemäß § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr setzt oder
verwendet, |
18. Prüfstellen entgegen § 50 oder einer
gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt, |
18. Prüfstellen entgegen § 50 oder einer
gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt, |
19. den Pflichten des § 62 Abs. 1
zuwiderhandelt, |
19. den Pflichten des § 62 Abs. 1
zuwiderhandelt, |
20. Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in
Verkehr setzt, über die gemäß § 67 die vorläufige oder gemäß § 69
mit Bescheid die Beschlagnahme verhängt worden ist, |
20. Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in
Verkehr setzt, über die gemäß § 67 die vorläufige oder gemäß § 69
mit Bescheid die Beschlagnahme verhängt worden ist, |
21. einer von der zuständigen Überwachungsbehörde
gemäß § 70 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt, |
21. einer von der zuständigen Überwachungsbehörde
gemäß § 70 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt, |
begeht, wenn die Tat nicht mit
gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe von mindestens 360 € bis zu 14 530 €, im Wiederholungsfall bis zu
29 070 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. |
begeht, wenn die Tat nicht mit
gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe
von mindestens 360 € bis zu 14 530 €, im Wiederholungsfall bis zu 29 070 € zu
bestrafen. Der Versuch ist strafbar. |
(2) Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen
Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher
Strafe bedroht und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 €, im
Wiederholungsfall bis zu 10 170 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. |
(2) Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen
Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher
Strafe bedroht und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 €, im Wiederholungsfall bis zu
10 170 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. |
(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2
durch das Verbringen eines Stoffes, einer Zubereitung oder einer Fertigware
in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der
Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, die Zubereitung
oder die Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht
oder aus dem Ausland bezogen hat. |
(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2
durch das Verbringen eines Stoffes, einer Zubereitung oder einer Fertigware
in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der
Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, die Zubereitung
oder die Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht
oder aus dem Ausland bezogen hat. |
Verantwortlichkeit |
|
§ 72. (1)
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich die
Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und der dazu ergangenen Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Verordnungen
der Europäischen Union nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG,
BGBl. Nr. 52/1991 (WV). |
§ 72 … |
(2) Wird ein verantwortlicher Beauftragter im
Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt, so ist dessen Bestellung dem
Landeshauptmann des Landes, in dem die beauftragende Person oder Personengemeinschaft
ihren Sitz hat, schriftlich bekanntzugeben. Die Bestellung wird erst mit
Eingang beim Landeshauptmann wirksam. Ihr Eingang ist vom Landeshauptmann auf
Verlangen schriftlich zu bestätigen. |
|
Verfall |
|
§ 73. (1)
Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß § 69 beschlagnahmten
Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte als Sicherungsmaßnahme
für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche
Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird. |
§ 73. (1)
Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß § 69 beschlagnahmten
Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte als Sicherungsmaßnahme
für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche
Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird. |
(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen
werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat
oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der
Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt
verbunden ist. |
(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen
werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat
oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der
Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt
verbunden ist. |
(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich
zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, vom früheren Eigentümer schadlos zu
beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der
Transport‑, Lager‑ und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der
Gegenstände auszufolgen. |
(3) Solange die verfallenen Gegenstände
noch keinen Maßnahmen gemäß Abs. 4 zugeführt worden sind, kann der
Verfall vom Landeshauptmann widerrufen werden, wenn der frühere Eigentümer
nachträglich nachweisen kann, zwischenzeitlich alle notwendigen Vorkehrungen
getroffen zu haben, um nach einer Freigabe der Gegenstände den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen und der Verordnungen
der Europäischen Union, die in § 71 angeführt sind, Rechnung zu tragen. |
|
(4) Die verfallenen Gegenstände sind
bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des
früheren Eigentümers schadlos als Abfall zu behandeln. Ein sich aus der
Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport‑, Lager‑ und
Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen. |
Verfolgungsverjährung |
|
§ 74. (1) Die Verfolgung einer Person wegen einer in § 71 angeführten
Verwaltungsübertretung ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von
der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. |
§ 74 … |
(2) Die Frist nach Abs. 1 ist von dem Zeitpunkt zu
berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das
strafbare Verhalten aufgehört hat. |
|
Amtsbeschwerde |
|
§ 75. Gegen
Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, die in Verwaltungsstrafverfahren
aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
zu erheben. |
§ 75. (1)
Gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, die in
Verwaltungsstrafverfahren aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen worden
sind, steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu
erheben. |
|
(2) Die Verwaltungsstrafbehörden erster
Instanz haben Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate, mit denen in
Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erstinstanzliche
Bescheide abgeändert oder aufgehoben worden sind, dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. |
VII. ABSCHNITT Übergangs‑ und Schlußbestimmungen |
|
§ 76. (1)
Stoffe, die gemäß § 4 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987,
angemeldet worden sind, gelten auch nach diesem Bundesgesetz als angemeldet. Soweit § 15 nicht anderes
bestimmt, gilt dies auch für Stoffe, die gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes
gemeldet worden sind. |
§ 76 … |
(2) Aktualisierte Sicherheitsdatenblätter
(§ 25 Abs. 1) sind nur jenen Empfängern auszufolgen, die den Stoff
oder die Zubereitung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhalten haben. |
|
(3) Sofern in anderen Bundes‑ oder in
Landesgesetzen Anforderungen an Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die
diesem Bundesgesetz unterliegen, gestellt werden, sind diese Vorschriften
neben den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zusätzlich anzuwenden. Gleiches
gilt für Sorgfaltspflichten, Beschränkungen oder Verbote, die in anderen
Bundes‑ oder in Landesgesetzen im Hinblick auf Stoffe, Zubereitungen oder
Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, oder im Hinblick auf deren
Verwendung verfügt werden. |
|
(4) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen
Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende
Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung
verwiesen wird. |
|
Inkrafttreten |
|
§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft.
Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das
Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft. Stoffe und
Zubereitungen, die hinsichtlich ihrer Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl.
Nr. 326/1987, und den dazu ergangenen Verordnungen entsprechen, dürfen
noch bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in
unveränderter Aufmachung in Verkehr gesetzt werden. Dies gilt auch für die in
den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Stoffe und Zubereitungen,
auf die die chemikalienrechtlichen Vorschriften bisher nicht anzuwenden
waren. |
§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft.
Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das
Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft. Stoffe und
Zubereitungen, die hinsichtlich ihrer Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl.
Nr. 326/1987, und den dazu ergangenen Verordnungen entsprechen, dürfen
noch bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in
unveränderter Aufmachung in Verkehr gesetzt werden. Dies gilt auch für die in
den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Stoffe und Zubereitungen,
auf die die chemikalienrechtlichen Vorschriften bisher nicht anzuwenden
waren. |
(2) Mit Inkrafttreten einer denselben
Gegenstand regelnden Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes treten die
nachstehend angeführten Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung, soweit
sie bisher noch als Bundesgesetze in Geltung standen, außer Kraft: |
(2) Mit Inkrafttreten einer denselben
Gegenstand regelnden Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes treten die
nachstehend angeführten Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung, soweit
sie bisher noch als Bundesgesetze in Geltung standen, außer Kraft: |
1. die Verordnung über die Schädlingsbekämpfung
mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Jänner 1919, deutsches RGBl. S
165/1919, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 297/1927, dRGBl. I S 137/1928,
dRGBl. I S 83/1931, dRGBl. I S 539/1932, dRGBl. I S 712/1934,
dRGBl. I S 1191/1934, dRGBl. I S 571/1935, dRGBl. I S
444/1936, dRGBl. I S 479/1936, dRGBl. I S
637/1938, dRGBl. I S 193/1941, dRGBl. I S 179/1943, zuletzt
geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972, BGBl. Nr. 50/1974
und BGBl. Nr. 450/1994; |
1. die Verordnung über die Schädlingsbekämpfung
mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Jänner 1919, deutsches RGBl. S
165/1919, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 297/1927, dRGBl. I S 137/1928,
dRGBl. I S 83/1931, dRGBl. I S 539/1932, dRGBl. I S 712/1934,
dRGBl. I S 1191/1934, dRGBl. I S 571/1935, dRGBl. I S
444/1936, dRGBl. I S 479/1936, dRGBl. I S
637/1938, dRGBl. I S 193/1941, dRGBl. I S 179/1943, zuletzt
geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972, BGBl.
Nr. 50/1974 und BGBl. Nr. 450/1994; |
2. die Verordnung vom 6. April 1936 über die
Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I S
360/1936, in der Fassung der Verordnung dRGBl. 633/1936, zuletzt geändert
durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1974; |
2. die Verordnung vom 6. April 1936 über die
Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I S
360/1936, in der Fassung der Verordnung dRGBl. 633/1936, zuletzt geändert
durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1974; |
3. die Verordnung vom 25. August 1938 über den
Gebrauch von Äthylenoxid zur Schädlingsbekämpfung dRGBl. I S 1058/1938,
in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 69/1941, zuletzt geändert durch
die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1994; |
3. die Verordnung vom 25. August 1938 über den
Gebrauch von Äthylenoxid zur Schädlingsbekämpfung dRGBl. I S 1058/1938,
in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 69/1941, zuletzt geändert durch
die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1994; |
4. die Verordnung vom 2. Februar 1941 über den
Gebrauch von Tritox (Trichloracetonitril) zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl.
I S 72/1941, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl.
Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1994. |
4. die Verordnung vom 2. Februar 1941 über den
Gebrauch von Tritox (Trichloracetonitril) zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl.
I S 72/1941, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl.
Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1994. |
5. die Verordnung vom 28. August 1941 über die
Abgabe von thalliumhaltigen Ungeziefermitteln (Schädlingsbekämpfungsmitteln)
in den Reichsgauen der Ostmark, dRGBl. I Seite 551/1941. |
5. die Verordnung vom 28. August 1941 über die
Abgabe von thalliumhaltigen Ungeziefermitteln (Schädlingsbekämpfungsmitteln)
in den Reichsgauen der Ostmark, dRGBl. I Seite 551/1941. |
(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. |
(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. |
(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der
Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in
der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71
Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2
erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001
treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. |
(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der
Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in
der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71
Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2
erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I
Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. |
|
(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis 34,
67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung
der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. XXX, treten mit
8. Oktober 2005 in Kraft. |
Vollziehungsklausel |
|
§ 78. (1)
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Absätze 7 bis 9
nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betraut. |
§ 78. (1)
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 4 nicht
anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. |
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen |
(2) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von
Verordnungen |
1. gemäß § 3 Abs. 4 hinsichtlich der
in § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 angeführten Eigenschaften, 2. gemäß § 6 Abs. 5, 3. gemäß § 7 Abs. 5, 4. gemäß § 8 Abs. 1, 5. gemäß § 9 Abs. 2 hinsichtlich der
in § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 angeführten Eigenschaften, 6. gemäß § 14 Abs. 10, 7. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3
hinsichtlich der Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die im Sinn des
§ 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 gefährlich sind, sowie hinsichtlich
sonstiger für die Gesundheit und das Leben gefährlicher Stoffe, Zubereitungen
und Fertigwaren, 8. gemäß § 21 Abs. 6 hinsichtlich der
Einstufung nach Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 bis
14, 9. gemäß § 23 Abs. 2, 10. gemäß § 24 Abs. 6 und 7
hinsichtlich der Kennzeichnung betreffend die Eigenschaften im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 6 bis 14, 11. gemäß § 25 Abs. 5, 12. gemäß § 26, 13. gemäß § 34 Abs. 2, 14. gemäß § 51, 15. gemäß § 52 Abs. 5, 16. gemäß § 57 Abs. 2, 17. gemäß § 66 Abs. 2 |
1. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3, 2. gemäß § 23 Abs. 2, 3. gemäß § 24 Abs. 6 und 7, 4. gemäß § 25 Abs. 5, 5. gemäß § 26, 6. gemäß § 30 Abs. 3, 7. gemäß § 32 Abs. 1, 8. gemäß § 45 Abs. 4 |
das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen. |
das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
herzustellen. |
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen |
(3) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von
Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und 2 und § 66 Abs. 2 das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. |
1. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3, 2. gemäß § 23 Abs. 2, 3. gemäß § 24 Abs. 6 und 7, 4. gemäß § 26, 5. gemäß § 30 Abs. 2, 6. gemäß § 32, 7. gemäß § 33, 8. gemäß § 34 Abs. 2 |
|
das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen. |
|
(4) Der Bundeminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 1
bis 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
herzustellen, soweit sich die Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel, Düngemittel
oder Saatgut beziehen. |
(4) Mit der Vollziehung des § 62
Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für
Inneres betraut. |
(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß |
|
1. § 23 Abs. 2, 2. § 24 Abs. 6 und 7, 3. § 25 Abs. 5, 4. § 26 |
|
das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales herzustellen. |
|
(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60
Abs. 1 und § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen herzustellen. |
|
(7) Mit der Vollziehung des III.
Abschnittes und – soweit diese Bestimmungen die Überwachung des Giftverkehrs
betreffen – der §§ 58, 59, 60 Abs. 2 und 61 ist der Bundesminister
für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut. Bei der Erlassung von
Verordnungen ist |
|
1. gemäß § 45 Abs. 4 das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten, |
|
2. gemäß § 46 Abs. 3 das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und – soweit sich die
Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel beziehen – dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, |
|
3. gemäß § 60 Abs. 2 das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen |
|
herzustellen. |
|
(8) Mit der Wahrnehmung der Rechte des
Bundes gemäß Art. 16 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der in § 49
enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betraut. |
|
(9) Mit der Vollziehung des § 62
Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für
Inneres betraut. |
|