V O R B L A T T

Problem:

Die im Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996 in der geltenden Fassung enthaltenen Abgrenzungsregelungen zu einigen anderen bundesgesetzlichen Vorschriften, einzelne österreichische Besonderheiten im Vergleich mit dem einschlägigen Chemikalienrecht der Europäischen Union sowie Verweise und Bezugnahmen auf einschlägige europarechtliche Regelungen im ChemG 1996 sind nicht mehr aktuell. Für die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003 S. 1, und (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1, müssen zuständige nationale Behörden für Österreich bestimmt werden. Die den Vollzugsbehör­den zur Verfügung stehenden Überwachungsinstrumente des ChemG 1996 haben sich in einzelnen Fällen als verbesserungswürdig erwiesen, insbesondere muss dafür Vorsorge getroffen werden, dass die direkt geltenden, einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates überwacht werden und dass die Einhaltung der Vorschriften faktisch auch durchgesetzt werden kann.

Ziel:

Durch Anführung der aktuellen österreichischen Vorschriften (z.B. Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Mineralrohstoffgesetz, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, etc.) sollen die Abgrenzungsregelungen im ChemG 1996 berichtigt werden. Die notwendigen flankierenden Maßnahmen zur Anwendung und Überwachung der Verordnungen (EG) Nr. 304/2003 und (EG) Nr. 648/2004 sollen deren Befolgung und Durchsetzbarkeit in Österreich sicherstellen. Der Vollzug soll insgesamt durch Verbesserung der Befugnisse und Kooperationsinstrumente der Vollzugsbehörden optimiert werden. Im Kennzeichnungsrecht für Chemikalien und im giftrechtlichen Teil des Chemikaliengesetzes 1996 sollen einzelne, durch europarechtliche Anpassungen nicht mehr notwendige Hinweise, die derzeit zum Teil in Fußnoten im ChemG 1996 enthalten sind, entfallen. Ebenso sollen durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien unnötig gewordene Bestimmungen aufgehoben werden.

Lösung:

Im Chemikaliengesetz 1996 werden die im Hinblick auf die Rechtsla­ge in der EU erforderlichen Anpassungen vorgenommen, insbesondere um die zuständigen Stellen für die Vollziehung und Überwachung der Verordnungen (EG) 304/2003 und (EG) Nr. 648/2004 festzulegen. Der Geltungsbereich wird durch Verweise auf die geltenden Regelungen, zu denen Abgrenzungen notwendig sind, aktuell umschrieben. Schließlich werden für die Überwachung und den Vollzug ergänzende bzw. optimierte Regelungen eingeführt und nicht mehr notwendige Bestimmungen beseitigt.

Alternativen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht ist gegeben. Die Novelle dient in erster Linie dazu, die Begleitmaßnahmen, die zur Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 304/2003 und (EG) Nr. 648/2004 in Österreich notwendig sind, festzulegen. Diese Maßnahmen sind zur Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Pflichten Österreichs zu treffen. Aus legistischen Gründen und zur Optimierung des Vollzuges werden weitere Anpassungen (bei Zitaten, bei den Bezeichnungen der Bundesministerien und bei den Vollzugs- und Überwachungsbestimmungen) vorgenommen, die europarechtlich nicht relevant sind.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine. Durch die Novelle werden keine nennenswerten, kostenwirksamen Aufgaben für die öffentliche Hand vorgesehen, und es entstehen auch keine zusätzlichen Aufwendungen bei den Rechtsadressaten, da lediglich formelle Anpassungen und Ablaufoptimierungen durchgeführt werden sollen bzw. Begleitmaßnahmen zu direkt geltenden europarechtlichen Vorschriften.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort:

Keine

Besonderheiten des Rechtserzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

A) Allgemeiner Teil

Das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, dient dem Ziel, durch die Festlegung von bestimmten Anforderungen, die im Wesentlichen an das In-Verkehr-Setzen von Chemikalien (das sind chemische Stoffe und Gemische von Stoffen, so genannte Zubereitungen) anknüpfen, den vorsorglichen Schutz von Gesundheit und Umwelt im Umgang mit Chemikalien sicherzustellen.

Das zentrale Element zur Gewährleistung eines weitestgehend gefahrenminimierten Umgangs mit Chemikalien, die funktionsbedingt auch gefährliche Eigenschaften aufweisen können, ist die möglichst leicht verständliche und zuverlässige Übermittlung der Informationen über die möglichen Gefahren eines bestimmten Stoffes oder einer bestimmten Zubereitung. Dafür sieht das ChemG 1996 vor, dass Chemikalien entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet werden müssen, dass die Verpackungen sicher sein müssen und dass weiterführende Informationen über die Handhabung gefährlicher Chemikalien in einem Sicherheitsdatenblatt verfügbar sein müssen. Darüber hinaus sind unter anderem für Chemikalien mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften, z. B. für „Gifte“, Abgabebeschränkungen festgelegt.

Von zwei begrenzten Änderungen abgesehen (durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 105/2000 und 108/2001), gelten diese Bestimmungen seit der Kundmachung des ChemG 1996 im Bundesgesetzblatt  unverändert. Zur sachgerechten Festlegung von Begleitmaßnahmen zur europarechtlich notwendigen Gewährleistung der Anwendung der direkt geltenden Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003 S. 1, in Österreich ist es zudem erforderlich, in die Begriffsbestimmungen des ChemG 1996 die Definition der „Pestizide“, die in der genannten Verordnung (EG) enthalten ist, in der Art und Weise festzulegen, dass der definierte Begriff mit den einschlägigen österreichischen Rechtsausdrücken und Regelungen in Beziehung gebracht wird (z.B. „Stoffe“, „Zubereitungen“, „Biozid-Produkte“, Pflanzenschutzmittel“, etc.). Zudem soll der „Stand der Technik“ für den Chemiebereich legal definiert werden, um entsprechende Entscheidungen – etwa gemäß § 17 Abs. 4 ChemG 1996 – genauer zu determinieren und die Rechtssicherheit zu erhöhen.

Die vorliegende Novelle dient darüber hinaus auch dazu, der europarechtlichen Verpflichtung, zur Sicherstellung der Vollziehung, Überwachung und Sanktionierung der Verordnung (EG) 304/2003 durch begleitende Maßnahmen wie die Festlegung von Zuständigkeiten und von Verwaltungsstrafbestimmungen, nachzukommen. Gleiches trifft für jene europarechtlichen Verpflichtungen zu, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 08.04.2004 S. 1, ergeben. Da das europäische Detergenzienrecht nunmehr in dieser ab dem 8. Oktober 2005 direkt geltenden Verordnung (EG) harmonisiert festgelegt ist, werden die bisherigen chemikalienrechtlichen Regelungen über Wasch- und Reinigungsmittel (Detergenzien), die den II. Abschnitt des ChemG 1996 bilden, zur Gänze überarbeitet und auf die genannte Verordnung (EG) abgestimmt. Die bisher vorgesehene Verordnungsermächtigung, Wasch- und Reinigungsmittel (Detergenzien) einem Registrierungsverfahren zu unterwerfen, die schon bisher nicht ausgeübt worden ist, entfällt mit dieser Neuregelung.

Schließlich werden in den Vollzugs- und Überwachungsmaßnahmen einige Ergänzungen eingefügt, die einerseits mit der in Aussicht genommenen Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 auch durch die Zollbehörden zusammenhängen, andererseits bisher gewonnenen praktischen Erfahrungen mit dem Vollzug Rechnung tragen und ergänzende Befugnisse der Überwachungsorgane zur Folge haben. Ein gemäß § 73 ChemG 1996 erklärter Verfall von Gegenständen soll künftig auch wieder aufgehoben werden können, wenn diese Sicherungsmaßnahme nicht weiter erforderlich erscheint. Diese Änderungen bei den Vollzugs- und Überwachungsinstrumenten des ChemG 1996 werden als unbedingt erforderlich angesehen, um einerseits der europarechtlichen Verpflichtung nachzukommen, die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des ChemG 1996, die zum allergrößten Teil Umsetzungen des entsprechenden Europa-Rechtes darstellen, auch praktisch durchsetzen zu können und andererseits um einen effizienten, bundeseinheitlichen, dem Legalitätsprinzip entsprechenden Vollzug gewährleisten zu können.

Da die vorliegende Novelle lediglich eine „Aktualisierung“ des ChemG 1996 darstellt, aber keine grundsätzlich neuen oder aufwändigeren produktbezogenen Maßnahmen oder Rechtspflichten einführt, sind mit den Änderungen keine zusätzlichen Kosten – weder für den Bund noch für die Länder - verbunden und keine Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten. Im Gesetzgebungsverfahren sind keine Besonderheiten zu berücksichtigen. Da die vorliegende Novelle der Sicherstellung der Anwendbarkeit des einschlägigen aktuellen Europa-Rechtes dient und sonst lediglich „Bereinigungen“ zum Gegenstand hat bzw. eine Optimierung des Vollzugsinstrumentariums anstrebt, dessen Ausgestaltung in nationaler Regelungskompetenz erfolgt, ist der Entwurf gemäß der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998 S. 37, nicht notifizierungspflichtig.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004 ergibt sich aus Artikel 10 Abs. 1 Z 2 (Warenverkehr mit dem Ausland), Z 6 (Strafrechtswesen), Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) Z 10 (Bergwesen) und Z 12 (Gesundheitswesen u.a.) B-VG.

 

B) Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 ChemG 1996):

§ 2 ChemG 1996 wird durch Definitionen für „Pestizide“, für den „Stand der Technik“ im Chemiebereich und für Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) ergänzt. Die Definition der „Pestizide“ entspricht der korrespondierenden Definition in der Verordnung (EG) Nr. 304/2003, wobei anstelle der in der Gemeinschaftsvorschrift angesprochenen einschlägigen Richtlinien die entsprechenden österreichischen Gesetze, mit denen diese Richtlinien umgesetzt sind, angeführt werden. Die Definition für den „Stand der Technik“ im Chemiebereich orientiert sich an den bestehenden einschlägigen Definitionen – etwa in der GewO 1994 und im Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zudem sind spezifische Anpassungen für den Regelungsbereich und die Ziele des ChemG 1996 vorgenommen worden. Die Definition für Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) wird praktisch wortident aus Artikel 2 Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien übernommen und beschreibt Detergenzien als solche (z.B. Textilwaschmittel) und Stoffe und Zubereitungen, die als Detergenzien gelten (z.B. Weichspüler, Reinigungsmittel).

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 6 und 8 u.a. ChemG 1996):

Die Bezeichnungen der Bundesminister im ChemG 1996 entsprechen nicht mehr der geltenden Fassung des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. I Nr. 87/2001. Die erforderlichen Anpassungen sollen, sofern die Änderungen nicht im Zuge inhaltlicher Änderungen bei einzelnen Bestimmungen miterledigt werden, mit einer Sammelanweisung durchgeführt werden, in der jene Bestimmungen des ChemG 1996 angeführt sind, die aus dem genannten Grund zu ändern sind.

Zu Z 3 bis 16 (§ 4 ChemG 1996):

Eine Reihe von Zitaten österreichischer Vorschriften in § 4 ChemG 1996, die im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Geltungsbereiches des ChemG 1996 zu anderen Regelungen angeführt sind, werden durch die aktuellen Zitate ersetzt. Diese Änderungen sind erforderlich, weil in der geltenden Fassung des ChemG 1996 in vielen Fällen auf Regelungen verwiesen wird, die zwischenzeitlich außer Kraft getreten sind (z.B. das Berggesetz oder das Pflanzenschutzmittelgesetz – PMG, BGBl. Nr. 476/1990). Die Abgrenzungen sind zudem hinsichtlich der direkt geltenden Verordnung (EG) Nr. 304/2003 und betreffend Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996 in der Art und Weise zu ergänzen, wie es vom Gemeinschaftsrecht inhaltlich vorgegeben ist.

Zu Z 17 und 18 (§ 11 und § 16 ChemG 1996):

Da die in § 11 Abs. 5 und § 16 Abs. 4 ChemG 1996 vorgesehene Mitwirkung des (damaligen) Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz an der Vollziehung dieser Bestimmungen des ChemG 1996 gemäß der geltenden Fassung des Bundesministeriengesetzes 1996 nicht mehr vorgesehen ist, sind § 11 Abs. 5 und § 16 Abs. 4 ChemG 1996 gegenstandslos geworden und aufzuheben. Die Bezeichnungen der verbleibenden Absätze sind entsprechend anzupassen. 

Zu Z 19 (§ 17 ChemG 1996):

Da der zeitliche Geltungsbereich der in der Fußnote zu § 17 angesprochenen höheren Standards gemäß dem EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, abgelaufen ist, und die entsprechenden Regelungen durch Fortschritte im EU-Recht keine nationalen Abweichungen Österreichs mehr darstellen, sondern mit dem EU-Recht in Einklang stehen, ist der in der Fußnote zu § 17 festgehaltene Verweis auf einen „höheren Standard“ Österreichs nicht mehr zutreffend und daher zu streichen.

Zu Z 20 (§ 17 Abs. 6 bis 8 ChemG 1996):

Aus Gründen der Rechtssicherheit, der Wahrung der Europarechtskonformität und des Gleichheitsgrundsatzes ist es von wesentlicher Bedeutung, die Gewährleistung europarechtskonformer, bundesweit einheitlicher und möglichst fehlerfreier Entscheidungen über die Feststellung oder Zuerkennung von Ausnahmen von generellen Verboten und Beschränkungen im Sinne von § 17 Abs. 1 bis 3 ChemG 1996 sicher zu stellen. Es wird daher festgelegt, dass Bescheide des Landeshauptmannes, mit denen eine Ausnahme von chemikalienrechtlich festgelegten Verboten oder Beschränkungen festgestellt oder zugelassen werden, dem Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen sind und im Hinblick auf § 68 Abs. 4 Z 4 AVG dann an einer Nichtigkeit leiden, wenn sie in Folge unrichtiger Sachverhaltsfeststellung oder unrichtiger rechtlicher Beurteilung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts auf materiell rechtswidrige Art und Weise Ausnahmen einräumen oder feststellen. Die bisher eingeräumte Beschwerdelegitimation des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an den Verwaltungsgerichtshof erscheint im Hinblick darauf, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ohnehin als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß dem ChemG 1996 erlassene Bescheide des Landeshauptmannes gemäß § 68 AVG von Amts wegen beheben kann, wenn die entsprechenden Gründe dafür vorliegen, überflüssig und soll entfallen. Die Textierung des § 17 Abs. 8 ChemG 1996 wird an die Terminologie des Mineralrohstoffgesetzes sowie an die aktuelle Bezeichnung der Bundesminister angepasst. 

Zu Z 21 (§ 18 Abs. 1 ChemG 1996):

Da die in § 18 Abs. 1 letzter Satz vorgesehene Mitwirkung des (damaligen) Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz an der Vollziehung dieser Bestimmung des ChemG 1996 gemäß der geltenden Fassung des Bundesministeriengesetzes 1996 nicht mehr vorgesehen ist, ist dieser Satz gegenstandslos geworden und aufzuheben.

Zu Z 22 (§ 20 ChemG 1996):

Das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnis­set­zung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im interna­tionalen Handel (Rotterdamer Übereinkommen – PIC-Verfahren) wurde von Österreich am 27. August 2002 anlässlich des Weltumweltgipfels von Johannesburg ratifiziert. Es trat mit 24. Februar 2004 in Kraft. Das Übereinkommen ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien,  ABl. Nr. L 63 vom 6. 3. 2003 S. 1., umgesetzt. Für Österreich bedeutet dies, dass zur Anwendung des den Gegenstand des Rotterdamer Übereinkommens bildenden Verfahrens der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) bei der Aus- und Einfuhr von Chemikalien in bzw. aus Drittstaaten nur noch begleitende Maßnahmen gesetzlich festgelegt werden müssen, da der Großteil des Verfahrens bereits in der direkt geltenden Verordnung (EG) Nr. 304/2003 verbindlich verankert ist. Zwar sind auch schon derzeit gemäß § 20 ChemG 1996 in der geltenden Fassung Regelungen zum PIC-Verfahren im ChemG 1996 enthalten, allerdings beziehen sich diese Vorschriften auf die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92, die das PIC-Verfahren vor Erlassung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 EU-weit geregelt hat, und nun durch die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 abgelöst worden ist.

Das PIC-Verfahren, das von der UNEP (United Nations Environment Programme: Umweltprogramm der Vereinten Nationen)  bzw. der FAO (Food and Agriculture Organization: Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) entwickelt worden ist und nun mit dem Inkrafttreten der Rotterdamer Konvention für die Vertragsparteien international verbindlichen Charakter erlangt, sieht vor, dass bei bestimmten Chemikalienausfuhren und –einfuhren eine vorherige Zu­stimmung nach Inkenntnissetzung („Prior Informed Consent“, kurz PIC) der jeweiligen national zuständigen Behörden einzuholen ist. Dieses Verfahren ist auch in Kapitel 19 (Chemikaliensicherheit) der Agenda 21 der  Rio-Deklaration angesprochen. Das PIC-Verfahren soll das internationale Chemika­lienmanagement verbessern, indem auch weniger entwickelten Staaten mehr Informationen und mehr Entscheidungsspielraum bei der Einfuhr von Chemikalien durch Unternehmen auf ihrem Gebiet zugesichert wird. Das Ziel dieser international vereinbarten Maßnahmen ist es, die menschli­che Gesundheit und die Umwelt durch eine institutionalisierte Sicherstellung des Austausches von Informationen über die Merkmale gefährlicher und sehr gefährlicher Che­mikalien (Industriechemikalien und Pestizide) und durch Schaffung eines behördlichen  Entscheidungsprozesses für ihre Ein- und Aus­fuhr zu schützen.  Dem PIC-Verfahren unterliegen alle entweder EU-weit oder mitgliedsstaatlich verbotenen oder streng beschränkten Chemikalien, der Informationsaustausch wird durch das Instrument der sogenannten Ausfuhrnotifikation gewährleistet. Der Exporteur hat spätestens 30 Tage vor dem ersten Export eines Jahres der „Bezeichneten Nationalen Behörde“ (in Österreich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln. Stellt diese fest, dass alle Voraussetzungen für die Ausfuhr erfüllt sind, übermittelt sie die Exportnotifikation der gemeinsamen EU-Behörde, dem Europäischen Chemikalienbüro.

Die entsprechenden Anpassungen in § 20 ChemG 1996, und in den Vollzugs- und Überwachungsbestimmungen sowie den Strafbestimmungen des ChemG 1996 sind europarechtlich notwendig, um dafür Sorge zu tragen, dass nunmehr die Abwicklung, Überwachung und Sanktionierung bei Nichteinhaltung der Vorschriften zum aktuellen PIC-Verfahren, wie sie vom Rotterdamer Übereinkommen bzw. für die Europäische Union durch die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 festgelegt sind, in Österreich sichergestellt sind. Dazu wird zunächst das Zitat der Verordnung bei der Festlegung der in Österreich zuständigen „Bezeichneten Behörde“ an die geltende Verordnung (EG) Nr. 304/2003 angepasst. Sodann werden die Regelungen zu den PIC-Verfahren und den betroffenen PIC-Chemikalien (Pestizide, Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren) in § 20 an die in der Verordnung 304/2003 festgelegten Vorgaben angepasst und – analog zu den bisherigen Regelungen - hinsichtlich ihrer Anwendung mit den in Österreich verbotenen oder streng beschränkten Chemikalien verknüpft, soweit für solche Chemikalien eine Ausfuhr überhaupt zulässig ist. Die Festlegungen zu den erfassten Chemikalien und Pestiziden korrespondieren mit den in § 4 ChemG 1996 enthaltenen Vorschriften zum Geltungsbereich des ChemG 1996, indem sowohl in § 4 ChemG 1996 als auch im vorliegenden § 20 dafür Sorge getragen wird, dass alle Chemikalien und Pestizide, die von der Rotterdamer Konvention erfasst werden auch unter die chemikaliengesetzlichen PIC-Regelungen fallen.

Zur Vereinfachung des Informationsaustauschverfahrens soll durch Verordnung ein Formblatt festgelegt werden können, wofür die entsprechende gesetzlich determinierte Verordnungsermächtigung in das ChemG 1996 aufzunehmen ist.

Zu Z 23 (§ 21 ChemG 1996):

Da der zeitliche Geltungsbereich des in der Fußnote zu § 21 angesprochenen höheren Standards gemäß dem EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, abgelaufen ist, und die entsprechenden Regelungen durch Fortschritte im EU-Recht keine nationalen Abweichungen Österreichs mehr darstellen, sondern mit dem EU-Recht in Einklang stehen, ist der in der Fußnote zu § 21 festgehaltene Verweis auf höhere Standards Österreichs nicht mehr zutreffend und daher zu streichen.

Zu Z 24 (§ 21 Abs. 6 ChemG 1996):

Im neuen § 2 Abs. 15 erfolgt eine an die Ziele und Gegebenheiten des Chemikalienwesens angepasste Festlegung des Standes der Technik. Dementsprechend ist in § 21 Abs. 6 anstelle des bisherigen Verweises auf den in der GewO 1994 allgemeiner definierten Stand der Technik nun auf die entsprechende spezifische Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 15 ChemG 1996 zu verweisen.

Zu Z 25 (§ 21 Abs. 7 ChemG 1996):

Da die in § 21 Abs. 7 letzter Satz vorgesehene Mitwirkung des (damaligen) Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz an der Vollziehung dieser Bestimmung des ChemG 1996 gemäß der geltenden Fassung des Bundesministeriengesetzes 1996 nicht mehr vorgesehen ist, ist dieser Satz gegenstandslos geworden und aufzuheben.

Zu Z 26 (§ 24 ChemG 1996):

Da der zeitliche Geltungsbereich des in der Fußnote zu § 24 angesprochenen höheren Standards gemäß dem EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, abgelaufen ist, und die entsprechenden Regelungen durch Fortschritte im EU-Recht keine nationalen Abweichungen Österreichs mehr darstellen, sondern mit dem EU-Recht in Einklang stehen, ist der in der Fußnote zu § 24 festgehaltene Verweis auf höhere Standards Österreichs nicht mehr zutreffend und daher zu streichen.

Zu Z 27 (§ 24 Abs. 1 ChemG 1996):

Im Hinblick darauf, dass in der direkt geltenden Verordnung (EG) Nr. 304/2003 Anordnungen zur Sprache der Kennzeichnung enthalten sind, ist in § 24 Abs. 1 ChemG 1996 eine Bedachtnahme auf diese Verordnung (EG) zweckmäßig.

Zu Z 28 (§ 24 Abs. 1 ChemG 1996):

Die Streichung von § 24 Abs. 1 Z 6 und 7 hängt mit der Harmonisierung des österreichischen Chemikalienrechtes mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht zusammen. Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall und schriftliche Hinweise zur schadlosen Beseitigung sind europarechtlich Gegenstand der in § 24 Abs. 1 Z 5 angeführten „Standardaufschriften“, sodass eine ausdrückliche Anführung in den Ziffern 6 und 7 nicht mehr erforderlich ist bzw. missverständlich wäre.

Zu Z 29 (§ 24 Abs. 2 ChemG 1996):

Diese Änderung dient der Anpassung der Verweise auf den geänderten § 24 Abs. 1.

Zu Z 30 (§ 24 Abs. 3 ChemG 1996):

Mit dieser Änderung erfolgt eine Anpassung an die entsprechende gemeinschaftsrechtliche Vorschrift.

Zu Z 31 (§ 24 Abs. 5 ChemG 1996):

Alle gefährlichen Chemikalien unterliegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 auch beim Export in Drittstaaten der vollständigen Kennzeichnungspflicht. Die Verbringung in andere Mitgliedstaaten ist davon nicht berührt und soll daher weiterhin praxisgerecht geregelt werden.

Zu Z 32 (§ 25 Abs. 3 ChemG 1996):

In § 25 Abs. 3 erfolgt eine Anpassung der Bezeichnungen der genannten Bundesminister an die geltende Fassung des Bundesministeriengesetzes.

Zu Z 33 (§ 29 ChemG 1996):

Die Chemikaliengesetz-Novelle 2004 hat auch das Ziel, die ab dem 8. Oktober 2005 europarechtlich verpflichtende Vollziehung und Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1 in Österreich sicher zu stellen. Da auch in dieser Verordnung (EG) vorgesehen ist, dass in jedem Mitgliedstaat eine zuständige Behörde zu bestimmen ist, und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß der geltenden Fassung des Bundesministeriengesetzes und dem ChemG 1996 für Regelungen zur gesundheits- und umweltbezogenen Kennzeichnung und der entsprechenden Beschaffenheit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Detergenzien) zuständig ist, wird nunmehr der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu der in Österreich zuständigen Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien bestimmt.

Zu Z 34 (§ 30 ChemG 1996):

Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass Detergenzien und Tenside (Art. 2 Z 5 dieser Verordnung), die nicht der genannten Verordnung (EG) entsprechen, (spätestens ab dem 8. Oktober 2005) nicht in Verkehr gebracht werden. Mit § 30 Abs. 1 wird eine diesbezügliche Anordnung festgelegt. Die in der genannten Verordnung (EG) vorgesehene Berechtigung, die  Anbringung einer allfälligen Kennzeichnung in den jeweiligen Amtssprachen der Mitgliedstaaten zu verlangen, wird aus Zweckmäßigkeitsgründen in Anspruch genommen. Im Hinblick auf mögliche zukünftige technische Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien wird die bisher in § 34 Abs. 2 enthaltene Verordnungsermächtigung zur näheren Regelung der Kennzeichnung und Dosierung von Wasch- und Reinigungsmitteln (Detergenzien) beibehalten (nunmehr § 30 Abs. 3), ebenso die bewährte Verpflichtung der Wasserversorgungsunternehmen, ihren Abnehmern den Härtegrad des Wassers bekannt zu geben. Mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien werden auch die auf dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448, beruhenden Verordnungen, insbesondere § 32 UWG, über die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln inhaltlich gegenstandslos.

Zu Z 35 (§ 31 ChemG 1996):

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien ist die Bewilligung von Ausnahmen von den gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung (EG) vorgesehenen Beschränkungen für Tenside, die bestimmte Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit nicht erfüllen, auf Antrag nach inhaltlicher Prüfung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch die europäische Kommission vorgesehen. Mit der Neufassung des § 31 ChemG 1996 wird die Rolle und Vorgangsweise des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in diesem Verfahren festgelegt.

Zu Z 36 (§ 32 ChemG 1996):

Da die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien es den Mitgliedstaaten ermöglicht, einzelstaatliche Regelungen von Phosphaten in Detergenzien beizubehalten und weil durch technische Anpassungen der genannten Verordnung (EG) Beschränkungen für Detergenzien oder Tenside beschlossen werden können, soll die Ermächtigung, in Einklang mit den Schutzzielen des ChemG 1996, der genannten Verordnung (EG) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Beschränkungen für Inhaltsstoffe von Detergenzien, insbesondere Tenside, festlegen zu können, beibehalten werden.

Zu Z 37 (§ 33 ChemG 1996):

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien haben die Hersteller von Detergenzien oder Tensiden bestimmte Unterlagen für die Überprüfung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bereit zu halten und insbesondere auf Anfrage ein Datenblatt, in dem alle Inhaltsstoffe gemäß Anhang VII Abschnitt C der genannten Verordnung (EG) angeführt sind, auf Anfrage für medizinische Zwecke zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten haben das Recht, eine Übermittlung dieses Datenblattes zur Information für medizinisches Personal zu verlangen. Gemäß der Neufassung des § 33 ChemG 1996 soll dieses Datenblatt von den Verantwortlichen gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 (Hersteller und für die Verbringung nach Österreich verantwortliche Inverkehrsetzer) bereit gehalten und dann an die österreichische Vergiftungsinformationzentrale zu übermitteln sein, wenn diese Einrichtung die Übermittlung verlangt.

Zu Z 38 (§ 34 ChemG 1996):

Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien sieht im Artikel 7 vor, dass die Prüfung von Tensiden in Übereinstimmung mit den entsprechenden Anhängen der Verordnung durchzuführen sind und nur dann anerkannt werden, wenn sie von Labors durchgeführt worden sind, die entweder die Grundsätze der Guten Laborpraxis einhalten und entsprechend überwacht werden (für diese Überwachung ist gemäß dem IV. Abschnitt des ChemG 1996 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig) oder die gemäß den einschlägigen Normen (EN ISO/IEC 17025) arbeiten und akkreditiert sind (EN 45003). Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien müssen die Mitgliedstaaten Listen über alle derartigen Labors führen und der europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten das Verzeichnis dieser anerkannten Labors mitteilen. Diese europarechtliche Verpflichtung sowie die entsprechende Verpflichtung der Verantwortlichen in einschlägigen Labors, die notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung von Prüfungen mit Tensiden nachzuweisen, sind in nunmehr in § 34 ChemG 1996 festgelegt.

Zu Z 39 (§ 36 Abs. 1, 2 und 3, § 37 Abs. 1 und 2 u.a. ChemG 1996):

Eine Reihe von Bestimmungen des ChemG 1996, in denen der (frühere) Bundesminister  für Gesundheit und Konsumentenschutz erwähnt ist, muss an die aktuelle Aufgabenverteilung und Terminologie der geltenden Fassung des Bundesministeriengesetzes 1986 angepasst werden.

Zu Z 40 (§ 36 Abs. 2 ChemG 1996):

In § 36 Abs. 2 erster Satz erfolgt eine Anpassung hinsichtlich der aktuellen Bezeichnungen und Aufgaben der Bundesminister an die geltende Fassung des Bundesministeriengesetzes 1996.

Zu Z 41 (§ 36 Abs. 3 ChemG 1996):

Die bisher vorgesehene Regelung, die eine jährliche Änderung der Giftliste (mit Verordnung) vorsieht, hat sich als wenig zweckmäßig erwiesen. Änderungen der Giftliste sollen nunmehr in regelmäßigen Abständen erfolgen, wobei darauf Bedacht zu nehmen sein wird, in welchem Zeitrahmen durch neue Meldungen zur Giftliste ein Änderungsbedarf entsteht. Zudem ist diese Bestimmung an die aktuelle Aufgabenverteilung und Terminologie der geltenden Fassung des Bundesministeriengesetzes 1986 anzupassen.  

Zu Z 42 (§ 37 ChemG 1996):

Da der zeitliche Geltungsbereich des in der Fußnote zu § 37 angesprochenen höheren Standards gemäß dem EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, abgelaufen ist, und die entsprechenden Regelungen nunmehr mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen, ist der in der Fußnote zu § 37 festgehaltene Verweis auf höhere Standards Österreichs nicht mehr zutreffend und daher zu streichen.

Zu Z 43 bis 45 (§§ 37, 39 und 40 ChemG 1996):

Im geltenden § 37 Abs. 1 und im geltenden § 40 ist vorgesehen, dass Gifte, die noch nicht in der Giftliste enthalten sind, vor dem erstmaligen In-Verkehr-Setzen zur Giftliste gemeldet werden müssen und dass Gifte in Österreich grundsätzlich nur dann in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn sie in der Giftliste enthalten sind. Im Beitrittsvertrag wurde die Meldepflicht zur Giftliste – und damit die genannten Bestimmungen – als höherer Umweltstandard reklamiert und einer vierjährigen Überprüfung durch die Europäische Kommission im sogenannten Review-Prozess unterzogen. Vor Ablauf der Review-Frist am 31. Dezember 1998 wurde mit der Kommission abgeklärt, dass es mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs vereinbar wäre, wenn an das In-Verkehr-Setzen von Giften in Österreich eine Meldepflicht (zur Giftliste) geknüpft ist. Damit bestehen für das In-Verkehr-Setzen von Giften in Österreich keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Voraussetzungen, die Meldepflicht ergibt sich erst aus dem In-Verkehr-Setzen und die Meldung kann zulässigerweise auch erst nach dem erstmaligen In-Verkehr-Setzen abgegeben werden. Diese Regelung – mit einer Pflicht zur Meldung zur Giftliste innerhalb von zwei Wochen nach dem erstmaligen In-Verkehr-Setzen des Giftes in Österreich - ist bereits seit der Giftliste-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 129/1999, geltendes Österreichisches Recht (die anderslautenden Regelung in den §§ 37 und 40 ChemG 1996 waren vom EU-Recht bereits „verdrängt“). Mit der vorliegenden Änderung der §§ 37 und 40 wird nun der Wortlaut des Chemikaliengesetz 1996 an die tatsächliche Rechtslage ausdrücklich  angepasst. Die Fußnoten zu den §§ 37 und 40 sind – wie die übrigen Fußnoten – durch Zeitablauf und zwischenzeitliche Harmonisierung zwischen Gemeinschaftsrecht und österreichischem Chemikalienrecht gegenstandslos geworden und daher zu streichen und die entprechenden Zitate des Pflanzenschutzmittelgesetzes sind in Bezug auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 anzupassen. Die Verweise auf die bisher vorgesehene Registrierung von Wasch- und Reinigungsmitteln sind aufzuheben, da eine solche Registrierungspflicht im II. Abschnitt des ChemG 1996 nun nicht mehr vorgesehen ist.

Zu Z 46 bis 49 (§ 41 ChemG 1996):

Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurden die Gewerbe nach einem neuen System eingeteilt. Die Zitate zu den in § 41 ChemG 1996 genannten Gewerben sind daher anzupassen. Zudem ist der Neuordnung des Universitätsrechts Rechnung zu tragen.

Zu Z 50 (§ 42 Abs. 5 letzter Satz ChemG 1996):

Die Gleichstellung von Mitteln, die in der landwirtschaftlichen Produktion für die Behandlung von Wein (z. B. Schwefeldioxid) eingesetzt werden, mit Pflanzenschutzmitteln, soll bewirken, dass die Ablegung eines für die Landwirtschaft eigens angebotenen Sachkundekurses gemäß § 42 Abs. 5 Z 1 in Verbindung mit § 49 ChemG 1996 auch als ausreichender Sachkundenachweis für den Bezug von Mitteln zur Behandlung von Wein – sowie wie bisher – für Pflanzenschutzmittel zu betrachten ist.

Zu Z 51 und 52 (§ 42 Abs. 6 und 43 Abs. 1 ChemG 1996):

In diesen Bestimmungen sind die Zitate den die jeweils geltenden einschlägigen Bundesgesetze anzupassen.

Zu Z 53 (§ 46 ChemG 1996):

Die Fußnote zu § 46 ist ebenfalls durch Zeitablauf und zwischenzeitliche Harmonisierung zwischen Gemeinschaftsrecht und österreichischem Chemikalienrecht gegenstandslos geworden und daher zu streichen.

Zu Z 54 (§ 46 Abs. 2 ChemG 1996):

Da im Lebensmittelgesetz 1975 der Begriff „Verzehrprodukte“ durch die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ ersetzt worden ist, soll die nunmehr übliche Bezeichnung auch im ChemG 1996 zur Anwendung gelangen.

Zu Z 55 (§ 47 Abs. 1 ChemG 1996):

Das Abfallwirtschaftsgesetz aus dem Jahr 1990 wurde mit dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 außer Kraft gesetzt. Die Regelungen über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen sind jetzt in den §§15, 16, 17 und 18 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu finden. 

Zu Z 56 bis 59 (§§ 55 Abs. 4, 57 Abs. 3 und 4 und 58 Abs. 1 ChemG 1996):

Auch die in diesen Bestimmungen durchzuführenden Änderungen sind notwendig, um das ChemG 1996 ausdrücklich an die Aufgabenverteilung und Terminologie der geltenden Fassung des Bundesministeriengesetzes 1986 anzupassen.

Zu Z 60 (§ 58 Abs. 3 ChemG 1996):

Mit dieser Änderung soll eine Anpassung an die Terminologie des geltenden Zollrechts-Durchführungsgesetzes erfolgen.

Zu Z 61 bis 64 (§§ 60 Abs. 2, 61 Abs. 6, 62 Abs. 1 und 64 Abs. 2 ChemG 1996):

Gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 haben die Mitgliedstaaten auch Sanktionen für Verstöße gegen Bestimmungen dieser Verordnung (EG) festzulegen und alle weiteren erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der Verordnung zu gewährleisten, zu ergreifen. Es ist daher in den §§ 60, 61, 67 und 71 des ChemG 1996 notwendig, auf die aktuelle Verordnung (EG) Nr. 304/2003 sowie hinsichtlich der befugten Überwachungsbehörden und -organe auf die Zollbehörden und -organe Bezug zu nehmen, um die Vollziehung, Überwachung und gegebenenfalls auch Sanktionierung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 sicherzustellen. Gemäß Artikel 21 dieser Verordnung haben die Mitgliedstaaten darüber hinaus Berichtspflichten über getroffene Überwachungs- und Kontrollemaßnahmen – insbesondere durch den Zoll – zu dieser Verordnung (EG) gegenüber der Europäischen Kommission einzuhalten. Diese an die Mitgliedstaaten gerichtete Bestimmung bedarf keiner (wiederholenden) Umsetzung im ChemG 1996, jedoch müssen die Voraussetzungen geschaffen werden, damit Österreich seinen Berichtspflichten nachkommen kann.

Da die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 die Vorgängerverordnung (EWG) 2455/92 abgelöst hat, sind die jeweiligen Verweise im ChemG 1996, insbesondere die §§ 67 (Beschlagnahme) und 71 (Strafbestimmungen) entsprechend zu adaptieren. Ebenso muss § 62 die Möglichkeit enthalten, die Einhaltung der Bestimmungen von EU-Verordnungen zu kontrollieren.

Im ChemG 1996 in der geltenden Fassung können gemäß § 60 den Zollbehörden durch Verordnung bestimmte Bereiche zur Überwachung übertragen werden. Die Überwachung insbesondere der Ausfuhren obliegt aber, da für jede Chemikalie nach zollrechtlichen Bestimmungen eine Ausfuhrerklärung zu tätigen ist, der allgemeinen Kontrolle durch die  Zollbehörden. Dem soll durch die Änderungen im § 60 ebenso Rechnung getragen werden wie der notwendigen Sicherstellung der Einbindung der Zollbehörden in die Überwachung und gemäß § 64 ChemG in die Berichterstattung über Maßnahmen zur Anwendung der neuen Verordnung (EG) Nr. 304/2003 insgesamt.

Um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 wirksam überwachen zu können, ist es zudem notwendig, dass sich die Überwachungsorgane über alle relevanten Vorgänge in aus- oder einführenden Unternehmen informieren können. Dazu ist der § 62 Abs. 1 ChemG 1996 neu formuliert worden und sieht im Sinne einer möglichst sparsamen und effizienten Vollziehung nun auch ausdrücklich die Verpflichtung der Rechtsadressaten vor, auf schriftliche Anfragen von Überwachungsorganen zu reagieren sowie Einsicht in alle Unterlagen, in denen für die Überprüfung der Einhaltung des Chemikalienrechtes erhebliche Anhaltspunkte enthalten sein können, zu gewähren.

Zu Z 65 und 66 (§§ 65 und 66 Abs. 4 ChemG 1996):

Auch die in diesen Bestimmungen durchzuführenden Änderungen sind notwendig, um das ChemG 1996 ausdrücklich an die Aufgabenverteilung und Terminologie der geltenden Fassung des Bundesministeriengesetzes 1986 anzupassen und damit die Anführung der nicht mehr bestehenden Bezeichnung „Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“ ausdrücklich zu beseitigen.

Zu Z 67 und 68 (§ 67 Abs. 1 Z 3 und Z 5 ChemG 1996):

Die in diesen Bestimmungen vorzunehmenden Änderungen sind europarechtlich notwendig, um die Voraussetzungen zu schaffen, auch faktisch für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 sorgen zu können.

Zu Z 69 (§ 69 Abs. 1 Z 3 ChemG 1996):

Mit dieser Änderung soll die falsche Schreibweise des Zollrechts-Durchführungsgesetzes korrigiert werden.

Zu Z 70 bis 72 (§ 71 Abs. 1 ChemG 1996):

Die Strafbestimmungen werden gemäß den europarechtlichen Verpflichtungen für wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen direkt geltendes Gemeinschaftsrecht zu sorgen, im Hinblick auf die einschlägigen aktuellen Verordnungen (EG) angepasst.

Soweit dies erforderlich ist, umfasst diese Anpassung auch schon jene Bestimmungen, die spätestens ab 8. Oktober 2005 für die Sanktionierung von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien in Österreich vorzusehen sind, wobei diese Änderungen erst am 8. Oktober 2005 in Kraft treten sollen. Zudem erfolgt eine Berichtigung in § 71 Abs. 1 Z 14.

Zu Z 73 und 74 (§ 73 Abs. 3 und 4 ChemG 1996):

Da der Verfall gemäß § 73 ChemG 1996 als Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe konzipiert ist, soll mit der vorliegenden Novelle die Möglichkeit geschaffen werden, den Verfall auch wieder aufheben zu können, wenn der Betroffene nachträglich, also  nach Erklärung des Verfalls, aber bevor abfallwirtschaftsrechtliche Maßnahmen oder allfällige Verwertungsschritte bezüglich der verfallenen Gegenstände eingeleitet worden sind, die Voraussetzungen schafft, dass den chemikalienrechtlichen Vorschriften letztendlich doch Rechnung getragen wird. Der mit einem Verfall notwendigerweise verbundene Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen kann so in der Praxis – da zwischen dem Ausspruch des Verfalls und der Verwertung bzw. Behandlung (die zukünftig nicht durch den Betroffenen, der nicht mehr verfügungsberechtigt ist, sondern von der Behörde auf dessen Kosten erfolgen soll) der Gegenstände ein längerer Zeitraum liegen kann, in dem der Betroffene Vorkehrungen für rechtskonformes Verhalten treffen kann – fallweise zeitlich eingegrenzt werden.

Zu Z 75 (§ 75 ChemG 1996):

Damit die in § 75 ChemG 1996 vorgesehene Amtsbeschwerdebefugnis des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nötigenfalls auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, ist es notwendig, dass dem genannten Ministerium allfällige Entscheidungen, gegen die Amtsbeschwerde zu erheben wäre, auch regelmäßig  bekannt werden. Eine entsprechende Vorschrift wird nun mit § 75 Abs. 2 ChemG 1996 eingeführt. Zur Vorlage sollen die Strafbehörden erster Instanz, die die entsprechenden Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate als belangte Behörde übermittelt bekommen, nur dann verpflichtet werden, wenn ein erstinstanzlicher Bescheid durch den Unabhängigen Verwaltungssenat abgeändert oder aufgehoben worden ist.

Zu Z 76 und 77 (§ 77 Abs. 3 bis 5 ChemG 1996):

Da der nunmehr als Abs. 4 bezeichnete Absatz mit der letzten Novelle des ChemG 1996 irrtümlich als Abs. 3 angefügt worden ist, obwohl § 77 ChemG 1996 schon drei Absätze aufwies, sollen die Abs. 3 und 4 nochmals wiedergegeben werden, um Missverständnisse auszuschließen. Auf Grund des Charakters der Chemikaliengesetz-Novelle 2004 als vorwiegend formelle und redaktionelle Aktualisierung des Chemikaliengesetz-Novelle 2004 und infolge der Tatsache, dass in dieser Novelle keine wesentlichen neuen Pflichten für die Rechtsadressaten vorgesehen sind, zu deren Einhaltung eine Übergangsfrist notwendig wäre, soll der Großteil der Änderungen durch die ChemG-Novelle 2004 ohne Legisvakanz in Kraft treten. Im Hinblick darauf, dass die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien jedoch neue – unmittelbar dem Gemeinschaftsrecht entspringende – Pflichten bzw. einen gewissen Anpassungsbedarf nach sich zieht, sollen die mit der Vollziehung und Überwachung dieser Verordnung (EG) in Zusammenhang stehenden Änderungen des ChemG 1996 gemeinschaftsrechtskonform gemäß dem neuen § 77 Abs. 5 erst am 8. Oktober 2005 in Kraft treten.

Zu Z 78 (§ 78 ChemG 1996):

Auch in den Vollzugszuweisungen des ChemG 1996 sind vielfach Bundesminister angeführt, die es in dieser Form nicht mehr gibt und es werden Aufgaben zugewiesen, die nunmehr von anderen Ministern besorgt werden. Dem gemäß ist eine entsprechende Anpassung des § 78 ChemG 1996 notwendig, um ausdrücklich die Aufgabenverteilung und Terminologie der geltenden Fassung des Bundesministeriengesetzes 1986 zu berücksichtigen.


Textgegenüberstellung

Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 ‑ ChemG 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

I. Abschnitt:         Allgemeine Bestimmungen; Anmeldung neuer Stoffe; Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

I. Abschnitt:         Allgemeine Bestimmungen; Anmeldung neuer Stoffe; Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

§ 1.         Ziel des Gesetzes

§ 1.         Ziel des Gesetzes

§ 2.         Begriffsbestimmungen

§ 2.         Begriffsbestimmungen

§ 3.         Gefährliche Eigenschaften

§ 3.         Gefährliche Eigenschaften

§ 4.         Geltungsbereich

§ 4.         Geltungsbereich

§ 5.         Anmeldepflicht für neue Stoffe

§ 5.         Anmeldepflicht für neue Stoffe

§ 6.         Anmeldungsunterlagen

§ 6.         Anmeldungsunterlagen

§ 7.         Grundprüfung

§ 7.         Grundprüfung

§ 8.         Erleichterungen der Anmeldung

§ 8.         Erleichterungen der Anmeldung

§ 9.         Ausnahmen von der Anmeldepflicht

§ 9.         Ausnahmen von der Anmeldepflicht

§ 10.       Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung

§ 10.       Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung

§ 11.       Fristen und Verfahren nach Eingang der Anmeldung

§ 11.       Fristen und Verfahren nach Eingang der Anmeldung

§ 12.       Identität des angemeldeten Stoffes

§ 12.       Identität des angemeldeten Stoffes

§ 13.       Informations‑ und Mitteilungspflichten

§ 13.       Informations‑ und Mitteilungspflichten

§ 14.       Zusätzliche Prüfnachweise

§ 14.       Zusätzliche Prüfnachweise

§ 15.       Anmeldepflicht für gemeldete und nachgemeldete Stoffe

§ 15.       Anmeldepflicht für gemeldete und nachgemeldete Stoffe

§ 16.       Umweltrisken chemischer Altstoffe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 793/93

§ 16.       Umweltrisken chemischer Altstoffe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 793/93

§ 17.       Generelle Verbote und Beschränkungen

§ 17.       Generelle Verbote und Beschränkungen

§ 18.       Sicherheitsmaßnahmen

§ 18.       Sicherheitsmaßnahmen

§ 19.       Allgemeine Sorgfalts‑, Informations‑ und Mitteilungspflichten

§ 19.       Allgemeine Sorgfalts‑, Informations‑ und Mitteilungspflichten

§ 20.       Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen

§  20.      Aus- und Einfuhr von Stoffen, Zubereitungen, Fertigwaren und Pestiziden

§ 21.       Nachforschungs‑ und Einstufungspflicht

§ 21.       Nachforschungs‑ und Einstufungspflicht

§ 22.       Bekanntgabe der Einstufungsdaten

§ 22.       Bekanntgabe der Einstufungsdaten

§ 23.       Verpackungspflicht

§ 23.       Verpackungspflicht

§ 24.       Kennzeichnungspflicht

§ 24.       Kennzeichnungspflicht

§ 25.       Sicherheitsdatenblatt

§ 25.       Sicherheitsdatenblatt

§ 26.       Verpackung und Kennzeichnung für Fertigwaren

§ 26.       Verpackung und Kennzeichnung für Fertigwaren

§ 27.       Verantwortlichkeit

§ 27.       Verantwortlichkeit

§ 28.       Werbebeschränkungen

§ 28.       Werbebeschränkungen

II. Abschnitt:        Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven Produkten

II. Abschnitt:        Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven Produkten

§ 29.       Wasch‑ und Reinigungsmittel

§ 29.       Wasch‑ und Reinigungsmittel

§ 30.       Registrierung        

§ 30.       Registrierung        

§ 31.       Daten zur Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe

§ 31.       Daten zur Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe

§ 32.       Abbaubarkeit von in Wasch‑ und Reinigungsmitteln enthaltenen Stoffen

§ 32.       Abbaubarkeit von in Wasch‑ und Reinigungsmitteln enthaltenen Stoffen

§ 33.       Verbote und Beschränkungen von Inhaltsstoffen

§ 33.       Verbote und Beschränkungen von Inhaltsstoffen

§ 34.       Kennzeichnung, Dosierung und Werbung

§ 34.       Kennzeichnung, Dosierung und Werbung

III. Abschnitt:      Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften

III. Abschnitt:      Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften

§  5.        Begriffsbestimmungen

§ 35.       Begriffsbestimmungen

§ 36.       Giftliste

§ 36.       Giftliste

§ 37.       Meldepflichten für Gifte und für bestimmte gefährliche Zubereitungen

§ 37.       Meldepflichten für Gifte und für bestimmte gefährliche Zubereitungen

§ 38.       Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle

§ 38.       Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle

§ 39.       Datenverwertung

§ 39.       Datenverwertung

§ 40.       Inverkehrsetzen von Giften

§ 40.       In-Verkehr-Setzen von Giften

§ 41.       Abgabe und Erwerb von Giften

§ 41.       Abgabe und Erwerb von Giften

§ 42.       Giftbezugsbewilligung

§ 42.       Giftbezugsbewilligung

§ 43.       Aufzeichnungspflicht

§ 43.       Aufzeichnungspflicht

§ 44.       Beauftragter für den Giftverkehr

§ 44.       Beauftragter für den Giftverkehr

§ 45.       Abgabe an Letztverbraucher

§ 45.       Abgabe an Letztverbraucher

§ 46.       Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften

§ 46.       Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften

§ 47.       Behandlung von Giften als Abfall

§ 47.       Behandlung von Giften als Abfall

§ 48.       Besondere Meldepflicht

§ 48.       Besondere Meldepflicht

§ 49.       Gifte in der Landwirtschaft

§ 49.       Gifte in der Landwirtschaft

IV. Abschnitt:      Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr

IV. Abschnitt:      Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr

§§ 50. ‑ 51. Prüfstellen

§§ 50. ‑ 51. Prüfstellen

§ 52.       Kontrolle von Prüfstellen

§ 52.       Kontrolle von Prüfstellen

§ 53.       Ausländische Prüfnachweise

§ 53.       Ausländische Prüfnachweise

§ 54.       Zentrale Register‑ und Informationsstelle

§ 54.       Zentrale Register‑ und Informationsstelle

§ 55.       Vertraulichkeit von Informationen ‑ Datenverkehr

§ 55.       Vertraulichkeit von Informationen ‑ Datenverkehr

§ 56.       Verschwiegenheitspflicht

§ 56.       Verschwiegenheitspflicht

V. Abschnitt:        Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

V. Abschnitt:        Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

§§ 57. ‑ 64. Überwachung

§§ 57. ‑ 64. Überwachung

§ 65.       Verfahrensdelegation

§ 65.       Verfahrensdelegation

§ 66.       Gebührentarif

§ 66.       Gebührentarif

§§ 67. ‑ 69. Beschlagnahme

§§ 67. ‑ 69. Beschlagnahme

§ 70.       Vorläufige Zwangs‑ und Sicherheitsmaßnahmen

§ 70.       Vorläufige Zwangs‑ und Sicherheitsmaßnahmen

VI. Abschnitt:      Strafbestimmungen

VI. Abschnitt:      Strafbestimmungen

§ 71.       Strafbestimmungen

§ 71.       Strafbestimmungen

§ 72.       Verantwortlichkeit

§ 72.       Verantwortlichkeit

§ 73.       Verfall

§ 73.       Verfall

§ 74.       Verfolgungsverjährung

§ 74.       Verfolgungsverjährung

§ 75.       Amtsbeschwerde

§ 75.       Amtsbeschwerde

VII. Abschnitt:     Übergangs‑ und Schlußbestimmungen

VII. Abschnitt:     Übergangs‑ und Schlußbestimmungen

§ 76.       Übergangsbestimmungen und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 76.       Übergangsbestimmungen und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 77.       Inkrafttreten

§ 77.       Inkrafttreten

§ 78.       Vollziehungsklausel

§ 78.       Vollziehungsklausel

 


 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen;

Anmeldung neuer Stoffe;

Einstufung, Kennzeichnung und

Verpackung

Ziel des Gesetzes

 § 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der vorsorgliche Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch das Herstellen und Inverkehrsetzen, den Erwerb, das Verwenden oder die Abfallbehandlung von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren entstehen können.

§ 1 …

(2) Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller, Importeure, sonstige Anmeldepflichtige sowie Vertreiber von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen durch eine Selbstkontrolle zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die von ihnen hergestellten oder in Verkehr gesetzten Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zu schädlichen Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 führen können, und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen begegnet werden kann.

 

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) „Stoffe“ sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können. Als Stoffe gelten auch Gemische von Stoffen, welche auf Grund von chemischen Reaktionen entstehen oder in der Natur auftreten. Soweit in diesem Bundesgesetz oder den dazu ergangenen Verwaltungsakten nicht anderes bestimmt ist, sind von Regelungen, die sich auf Stoffe beziehen, Stoffe als solche sowie als Bestandteile von Zubereitungen erfaßt.

§ 2. (1) „Stoffe“ sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können. Als Stoffe gelten auch Gemische von Stoffen, welche auf Grund von chemischen Reaktionen entstehen oder in der Natur auftreten. Soweit in diesem Bundesgesetz oder den dazu ergangenen Verwaltungsakten nicht anderes bestimmt ist, sind von Regelungen, die sich auf Stoffe beziehen, Stoffe als solche sowie als Bestandteile von Zubereitungen erfaßt.

(2) „Polymere“ sind Stoffe (Abs. 1 zweiter Satz), deren Moleküle durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten (gebundene Formen eines Monomers) gekennzeichnet sind, und die folgende Voraussetzungen erfüllen:

(2) „Polymere“ sind Stoffe (Abs. 1 zweiter Satz), deren Moleküle durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten (gebundene Formen eines Monomers) gekennzeichnet sind, und die folgende Voraussetzungen erfüllen:

           1. sie bestehen zu mehr als 50 Gewichtsprozent aus Molekülen mit mindestens drei, an einen weiteren Reaktanden kovalent gebundenen Monomereinheiten,

           1. sie bestehen zu mehr als 50 Gewichtsprozent aus Molekülen mit mindestens drei, an einen weiteren Reaktanden kovalent gebundenen Monomereinheiten,

           2. sie bestehen zu höchstens 50 Gewichtsprozent aus Molekülen mit demselben Molekulargewicht, und

           2. sie bestehen zu höchstens 50 Gewichtsprozent aus Molekülen mit demselben Molekulargewicht, und

           3. die Moleküle liegen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind.

           3. die Moleküle liegen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind.

(3) „Neue Stoffe“ sind Stoffe, die nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15.6.1990, angeführt sind.

(3) „Neue Stoffe“ sind Stoffe, die nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15.6.1990, angeführt sind.

(4) „Nachgemeldete Stoffe“ sind Stoffe, die im 1. Sonderheft der Mitteilungen der österreichischen Sanitätsverwaltung, Jänner 1994, angeführt sind (zweiter Teil der „Österreichischen Altstoffliste“).

(4) „Nachgemeldete Stoffe“ sind Stoffe, die im 1. Sonderheft der Mitteilungen der österreichischen Sanitätsverwaltung, Jänner 1994, angeführt sind (zweiter Teil der „Österreichischen Altstoffliste“).

(5) „Zubereitungen“ sind nicht unter Abs. 1 zweiter Satz fallende Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen. Als Zubereitungen gelten auch Fertigwaren, wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung für die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen ist.

(5) „Zubereitungen“ sind nicht unter Abs. 1 zweiter Satz fallende Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen. Als Zubereitungen gelten auch Fertigwaren, wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung für die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen ist.

(6) „Fertigwaren“ sind zur Verwendung als solche bestimmte Erzeugnisse, die einen Stoff oder eine Zubereitung enthalten, sofern sie nicht gemäß Abs. 5 zweiter Satz als Zubereitung gelten.

(6) „Fertigwaren“ sind zur Verwendung als solche bestimmte Erzeugnisse, die einen Stoff oder eine Zubereitung enthalten, sofern sie nicht gemäß Abs. 5 zweiter Satz als Zubereitung gelten.

(7) „Hersteller“ ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware erzeugt, gewinnt, zubereitet oder anfertigt.

(7) „Hersteller“ ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware erzeugt, gewinnt, zubereitet oder anfertigt.

(8) „Importeur“ ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware in das Zollgebiet der Europäischen Union oder eines EWR‑Vertragsstaates verbringt. Wird zur Einfuhr ein Transportunternehmer eingeschaltet, so gilt nicht dieser, sondern der Empfänger als Importeur.

(8) „Importeur“ ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware in das Zollgebiet der Europäischen Union oder eines EWR‑Vertragsstaates verbringt. Wird zur Einfuhr ein Transportunternehmer eingeschaltet, so gilt nicht dieser, sondern der Empfänger als Importeur.

(9) „Vertreiber“ ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware in Verkehr setzt.

(9) „Vertreiber“ ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware in Verkehr setzt.

(10) „Alleinvertreter“ ist, wer für die Anmeldung eines in den EWR‑Vertragsstaaten in Verkehr zu setzenden Stoffes vom nicht in einem EWR‑Vertragsstaat niedergelassenen Hersteller namhaft gemacht wird.

(10) „Alleinvertreter“ ist, wer für die Anmeldung eines in den EWR‑Vertragsstaaten in Verkehr zu setzenden Stoffes vom nicht in einem EWR‑Vertragsstaat niedergelassenen Hersteller namhaft gemacht wird.

(11) „Inverkehrsetzen“ ist jedes Bereitstellen für Dritte, insbesondere das Vorrätighalten, Anbieten, Feilhalten, Abgeben sowie das Ausführen. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union oder eines EWR‑Vertragsstaates ‑ ausgenommen der bloße Transport ‑ gilt ebenfalls als „Inverkehrsetzen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(11) „Inverkehrsetzen“ ist jedes Bereitstellen für Dritte, insbesondere das Vorrätighalten, Anbieten, Feilhalten, Abgeben sowie das Ausführen. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union oder eines EWR‑Vertragsstaates ‑ ausgenommen der bloße Transport ‑ gilt ebenfalls als „Inverkehrsetzen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(12) „Verwenden“ ist das Gebrauchen, Verbrauchen, innerbetriebliche Befördern, Lagern und Aufbewahren, Be‑ und Verarbeiten.

(12) „Verwenden“ ist das Gebrauchen, Verbrauchen, innerbetriebliche Befördern, Lagern und Aufbewahren, Be‑ und Verarbeiten.

(13) „EWR‑Vertragsstaat“ ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993. Sofern im folgenden nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, bezeichnen die Ausdrücke „Europäischer Wirtschaftsraum“ oder „die EWR‑Vertragsstaaten“ die Gesamtheit dieser Staaten, einschließlich der Republik Österreich.

(13) „EWR‑Vertragsstaat“ ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993. Sofern im folgenden nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, bezeichnen die Ausdrücke „Europäischer Wirtschaftsraum“ oder „die EWR‑Vertragsstaaten“ die Gesamtheit dieser Staaten, einschließlich der Republik Österreich.

 

(14) „Pestizide“ sind Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, Biozid-Produkte im Sinne des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, und Arzneimittelim Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, die zur Desinfektion oder zur Behandlung von Krankheiten, die durch Insekten oder Parasiten verursacht werden können, bestimmt sind.

 

(15) „Stand der Technik“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist sowie hinsichtlich nachhaltig einsetzbarer Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, deren Gebrauchtauglichkeit gewährleistet ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Zubereitungen, Fertigwaren oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten für die Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie der Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu berücksichtigen.

 

(16) Detergens (Wasch- und Reinigungsmittel) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Stoff, der Seifen oder andere Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist, oder eine Zubereitung, die Seifen oder Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien können unterschiedliche Formen haben (beispielsweise Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformte Stücke Figuren) und für Haushaltszwecke oder institutionelle oder gewerbliche (industrielle) Zwecke vertrieben oder verwendet werden. Als Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) gelten weiters:

 

           1. Waschhilfsmittel zum Einweichen (Vorwaschen), Spülen oder Bleichen von Kleidungsstücken, Haushaltswäsche und anderem Waschgut,

           2. Wäscheweichspüler zur Veränderung des Griffs von Textilien in Prozessen, die die Textilwäsche ergänzen,

           3. Putzmittel, wie Haushaltsallzweckreiniger und andere Mittel zur Reinigung von Oberflächen (beispielsweise Werkstoffe, Produkte, Maschinen, Geräte, Transportmittel und entsprechende Ausrüstung, Instrumente, Apparate) und

           4. Wasch- und Reinigungsmittel für alle anderen Wasch- und Reinigungsprozesse.“

Gefährliche Eigenschaften

§ 3. (1) „Gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der nachfolgend angeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen:

§ 3. (1) „Gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der nachfolgend angeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen:

           1. „explosionsgefährlich“,

           1. „explosionsgefährlich“,

wenn sie, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluß explodieren;

wenn sie, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluß explodieren;

           2. „brandfördernd“,

           2. „brandfördernd“,

wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren können;

wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren können;

           3. „hochentzündlich“,

           3. „hochentzündlich“,

wenn sie

wenn sie

                a) als flüssige Stoffe oder Zubereitungen einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben,

                a) als flüssige Stoffe oder Zubereitungen einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben,

               b) als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben;

               b) als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben;

           4. „leicht entzündlich“,

           4. „leicht entzündlich“,

wenn sie

wenn sie

                a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können,

                a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können,

               b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen,

               b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen,

                c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben oder

                c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben oder

               d) in Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln;

               d) in Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln;

           5. „entzündlich“,

           5. „entzündlich“,

wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben;

wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben;

           6. „sehr giftig“,

           6. „sehr giftig“,

wenn sie in sehr geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

wenn sie in sehr geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

           7. „giftig“,

           7. „giftig“,

wenn sie in geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

wenn sie in geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

           8. „gesundheitsschädlich“ („mindergiftig“),

           8. „gesundheitsschädlich“ („mindergiftig“),

wenn sie durch Einatmen, Verschlucken

wenn sie durch Einatmen, Verschlucken

oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

           9. „ätzend“,

           9. „ätzend“,

wenn sie durch Kontakt mit lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können;

wenn sie durch Kontakt mit lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können;

         10. „reizend“,

         10. „reizend“,

wenn sie ‑ ohne ätzend zu sein ‑ durch kurzfristigen, längeren oder wiederholten Kontakt mit der Haut oder den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können;

wenn sie ‑ ohne ätzend zu sein ‑ durch kurzfristigen, längeren oder wiederholten Kontakt mit der Haut oder den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können;

         11. „sensibilisierend“,

         11. „sensibilisierend“,

wenn sie durch Einatmen oder durch Hautkontakt Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so daß bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten;

wenn sie durch Einatmen oder durch Hautkontakt Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so daß bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten;

         12. „krebserzeugend“,

         12. „krebserzeugend“,

wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können;

wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können;

         13. „fortpflanzungsgefährdend“ („reproduktionstoxisch)“,

         13. „fortpflanzungsgefährdend“ („reproduktionstoxisch)“,

wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der Leibesfrucht hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen (fruchtschädigend), zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Entwicklung der Nachkommenschaft nach der Geburt führen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder ‑fähigkeit zur Folge haben können;

wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der Leibesfrucht hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen (fruchtschädigend), zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Entwicklung der Nachkommenschaft nach der Geburt führen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder ‑fähigkeit zur Folge haben können;

         14. „erbgutverändernd“,

         14. „erbgutverändernd“,

wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut eine Änderung des genetischen Materials bewirken können;

wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut eine Änderung des genetischen Materials bewirken können;

         15. „umweltgefährlich“,

         15. „umweltgefährlich“,

wenn sie im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für die Umwelt (Wasser, Boden, Luft), für Lebewesen (Menschen, Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen) im einzelnen oder für deren Beziehungen untereinander zur Folge haben oder haben können.

wenn sie im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für die Umwelt (Wasser, Boden, Luft), für Lebewesen (Menschen, Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen) im einzelnen oder für deren Beziehungen untereinander zur Folge haben oder haben können.

(2) Fertigwaren sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche Zubereitung enthalten und deshalb bei ihrer bestimmungsgemäßen oder einer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren Verwendung oder bei ihrer Behandlung als Abfall eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können.

(2) Fertigwaren sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche Zubereitung enthalten und deshalb bei ihrer bestimmungsgemäßen oder einer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren Verwendung oder bei ihrer Behandlung als Abfall eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können.

(3) Als „gefährliche Fertigwaren“ gelten auch Verpackungen von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen, wenn sie nach Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen noch Restmengen derselben beinhalten.

(3) Als „gefährliche Fertigwaren“ gelten auch Verpackungen von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen, wenn sie nach Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen noch Restmengen derselben beinhalten.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die in Abs. 1 bezeichneten Eigenschaften nach Maßgabe des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse über diese Eigenschaften näher zu bestimmen, sofern dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. In dieser Verordnung kann weiters festgelegt werden, daß Stoffe und Zubereitungen auch dann als gefährlich gelten, wenn sie Bestandteile mit Eigenschaften im Sinne des Abs. 1 enthalten. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die in Abs. 1 bezeichneten Eigenschaften nach Maßgabe des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse über diese Eigenschaften näher zu bestimmen, sofern dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. In dieser Verordnung kann weiters festgelegt werden, daß Stoffe und Zubereitungen auch dann als gefährlich gelten, wenn sie Bestandteile mit Eigenschaften im Sinne des Abs. 1 enthalten. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen.

Geltungsbereich

§ 4. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.

§ 4. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

           1. die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren unter zollamtlicher Überwachung durch das Gebiet der Europäischen Union, soweit keine Be‑ oder Verarbeitung erfolgt;

           1. die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren unter zollamtlicher Überwachung durch das Gebiet der Europäischen Union, soweit keine Be‑ oder Verarbeitung erfolgt;

           2. die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn‑, Luft‑, Schiffs‑ und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;

           2. die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn‑, Luft‑, Schiffs‑ und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;

           3. das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ohne Anwendung chemischer Verfahren im Sinne des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259;

           3.  das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ohne Anwendung chemischer Verfahren im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999;

           4. Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, unbeschadet der in § 47 Abs. 2 geregelten Rücknahmeverpflichtung;

           4. Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. Nr. I Nr. 102/2002, unbeschadet der in § 47 Abs. 2 geregelten Rücknahmeverpflichtung;

           5. Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, unbeschadet der Regelung für Wirkstoffe in Abs. 3 Z 1;

           5. Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, unbeschadet der Regelung für Wirkstoffe in Abs. 3 Z 1 und der Pestizide betreffenden Regelungen des § 20 und der Verordnung (EG) Nr. 304/2003/EG über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003 S.1;

           6. Lebensmittel, Verzehrprodukte und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, jedoch unbeschadet der Geltung dieses Bundesgesetzes für Treibgase in Druckgaspackungen;

           6. Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, jedoch unbeschadet der Geltung dieses Bundesgesetzes für Treibgase in Druckgaspackungen;

           7. Wein und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444;

           7. Wein und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141;

           8. Tabakerzeugnisse;

           8. Tabakerzeugnisse;

           9. Suchtgifte im Sinne des § 1 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997;

           9. Suchtgifte im Sinne des § 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997;          

         10. Futtermittel gemäß § 1 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes 1993, BGBl. Nr. 905.

         10. Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999 – FMG 1999, BGBl. I Nr. 139;

 

        11. Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, sofern sie zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind.

(3) Die §§ 5 bis 16 finden keine Anwendung auf

(3) Die §§ 5 bis 16 finden keine Anwendung auf

           1. Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes verwendet werden;

           1. Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes verwendet werden;

           2. Stoffe, die ausschließlich als Zusatzstoffe gemäß § 4 des Lebensmittelgesetzes 1975 verwendet werden;

           2. Stoffe, die ausschließlich als Zusatzstoffe gemäß § 4 des Lebensmittelgesetzes 1975 verwendet werden;

           3. Stoffe, die ausschließlich als Weinbehandlungsmittel gemäß § 6 Abs. 1 des Weingesetzes 1985 verwendet werden;

 

           4. Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln gemäß § 1 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes 1993 verwendet werden;

           3. Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999 verwendet werden;

           5. Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, welche nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz ‑ PMG, BGBl. Nr. 476/1990, zugelassen oder zulassungspflichtig sind;

           4. Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind;

           6. Wirkstoffe, die ausschließlich für Biozid-Produkte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 des Biozid-Produkte-Gesetzes – BPG, BGBl. I Nr. 105/2000, oder ausschließlich für Grundstoffe gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 des Biozid-Produkte-Gesetzes verwendet werden.

           5. Wirkstoffe, die ausschließlich für Biozid-Produkte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 des Biozid-Produkte-Gesetzes – BPG, BGBl. I Nr. 105/2000, oder ausschließlich für Grundstoffe gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 des Biozid-Produkte-Gesetzes verwendet werden.

(4) Die §§ 21 bis 25 finden keine Anwendung auf Schieß‑ und Sprengmittel im Sinne des Schieß‑ und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 92/1975, und auf pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 109/1994. Ebenso sind die §§ 21 bis 25 auf Schieß‑ und Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände des Bundesheeres nicht anwendbar.

(4) Die §§ 21 bis 25 finden keine Anwendung auf Schieß‑ und Sprengmittel im Sinne des Schieß‑ und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 92/1975, und auf pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 109/1994. Ebenso sind die §§ 21 bis 25 auf Schieß‑ und Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände des Bundesheeres nicht anwendbar.

(5) Der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes findet keine Anwendung auf Heizöle.  Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos, etc.) bestimmt sind. Zum Betrieb von Modellen bestimmte giftige (§ 3 Abs. 1 Z 7) Kraftstoffe sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen, wobei volljährige eigenberechtigte Personen als zum Bezug Berechtigte gemäß § 41 gelten, minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, daß er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

(5) Der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes findet keine Anwendung auf Heizöle.  Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos, etc.) bestimmt sind. Zum Betrieb von Modellen bestimmte giftige (§ 3 Abs. 1 Z 7) Kraftstoffe sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen, wobei volljährige eigenberechtigte Personen als zum Bezug Berechtigte gemäß § 41 gelten, minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, daß er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

(6) Die §§ 5 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als Pflanzenschutzmittel nach dem PMG zugelassen oder zulassungspflichtig sind, sofern die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind. Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Stoffe, die dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund des PMG vorgelegt werden, gelten auch als gemäß §§ 5 bis 16 und 40 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes vorgelegt.

(6) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind, sofern die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind. Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Stoffe, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 vorgelegt werden, gelten auch als gemäß §§ 5 bis 16 und 40 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes vorgelegt.

(7) Die §§ 5 bis 28 sowie der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach dem PMG zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder mit Stoffen (Zubereitungen) behandelt wurde, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung genehmigten Pflanzenschutzmittel entsprechen.

(7) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 sowie der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder mit solchen Stoffen oder Zubereitungen behandelt worden ist, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung zugelassenen Pflanzenschutzmittel entsprechen.

(8) Die §§ 5 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Stoffe und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte oder als Grundstoffe gemäß § 4 des Biozid-Produkte-Gesetzes in Verkehr gebracht werden dürfen und gemäß § 24 des Biozid-Produkte-Gesetzes eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind und hinsichtlich des Sicherheitsdatenblattes dem § 25 des Biozid-Produkte-Gesetzes entsprechen. § 37 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist auf Biozid-Produkte, für dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine Meldung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 übermittelt worden ist, und auf Biozid-Produkte, die gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz zugelassen oder registriert sind, nicht anzuwenden.

(8) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Stoffe und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte oder als Grundstoffe gemäß § 4 des Biozid-Produkte-Gesetzes in Verkehr gebracht werden dürfen und gemäß § 24 des Biozid-Produkte-Gesetzes eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind und hinsichtlich des Sicherheitsdatenblattes dem § 25 des Biozid-Produkte-Gesetzes entsprechen. § 37 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist auf Biozid-Produkte, für dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Meldung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 übermittelt worden ist, und auf Biozid-Produkte, die gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz zugelassen oder registriert sind, nicht anzuwenden. Die Pestizide betreffenden Regelungen gemäß § 20 und der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 sind jedoch anzuwenden.

Anmeldepflicht für neue Stoffe

§ 5. (1) Ein neuer Stoff darf nur in Verkehr gesetzt werden, wenn er beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (Anmeldebehörde) entsprechend den folgenden Bestimmungen oder bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR‑Vertragsstaates in einem gleichwertigen Verfahren rechtzeitig angemeldet worden ist und keine Verbote oder Beschränkungen auf Grund dieses Bundesgesetzes entgegenstehen.

§ 5. (1) Ein neuer Stoff darf nur in Verkehr gesetzt werden, wenn er beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Anmeldebehörde) entsprechend den folgenden Bestimmungen oder bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR‑Vertragsstaates in einem gleichwertigen Verfahren rechtzeitig angemeldet worden ist und keine Verbote oder Beschränkungen auf Grund dieses Bundesgesetzes entgegenstehen.

(2) Die Anmeldung obliegt den in den Z 1 bis 3 jeweils bezeichneten Personen oder Personengesellschaften. Diese sind zur Anmeldung verpflichtet, sofern sie ihre Niederlassung im Inland haben, und haben sämtlichen sich aus der Anmeldung ergebenden Pflichten nachzukommen (Anmeldepflichtige):

(2) Die Anmeldung obliegt den in den Z 1 bis 3 jeweils bezeichneten Personen oder Personengesellschaften. Diese sind zur Anmeldung verpflichtet, sofern sie ihre Niederlassung im Inland haben, und haben sämtlichen sich aus der Anmeldung ergebenden Pflichten nachzukommen (Anmeldepflichtige):

           1. der Hersteller, wenn der Stoff im Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wird;

           1. der Hersteller, wenn der Stoff im Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wird;

           2. der Importeur, wenn der Stoff in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden soll und der Hersteller keine dort niedergelassene Person oder Personengesellschaft als Alleinvertreter (Z 3) namhaft gemacht hat;

           2. der Importeur, wenn der Stoff in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden soll und der Hersteller keine dort niedergelassene Person oder Personengesellschaft als Alleinvertreter (Z 3) namhaft gemacht hat;

           3. der Alleinvertreter, den der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassene Hersteller für die Anmeldung des Stoffes namhaft gemacht hat.

           3. der Alleinvertreter, den der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassene Hersteller für die Anmeldung des Stoffes namhaft gemacht hat.

(3) Zur Anmeldung berechtigt ist außerdem jede Person oder Personengesellschaft, die den Stoff in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringen will und eine Niederlassung im Inland hat, sofern sie den Stoff nur deshalb nicht in Verkehr setzen darf, weil eine Anmeldung durch denjenigen, dem sie gemäß  Abs. 2 obliegt, unterblieben ist. Diese Person oder Personengesellschaft gilt als Anmeldepflichtiger, sobald ihr die ordnungsgemäße Anmeldung des Stoffes von der Anmeldebehörde bestätigt worden ist; anderenfalls kann sie über das Vorliegen der Voraussetzungen einen Feststellungsbescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie beantragen.

(3) Zur Anmeldung berechtigt ist außerdem jede Person oder Personengesellschaft, die den Stoff in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringen will und eine Niederlassung im Inland hat, sofern sie den Stoff nur deshalb nicht in Verkehr setzen darf, weil eine Anmeldung durch denjenigen, dem sie gemäß  Abs. 2 obliegt, unterblieben ist. Diese Person oder Personengesellschaft gilt als Anmeldepflichtiger, sobald ihr die ordnungsgemäße Anmeldung des Stoffes von der Anmeldebehörde bestätigt worden ist; anderenfalls kann sie über das Vorliegen der Voraussetzungen einen Feststellungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beantragen.

Anmeldungsunterlagen

§ 6. (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde schriftlich

§ 6. (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde schriftlich

           1. den Namen (die Firma) und die Anschrift des Anmeldepflichtigen und des Herstellers sowie den Standort der Produktionsstätte, als Alleinvertreter ferner eine legitimierende Erklärung des Herstellers sowie die Namen (die Firmen) und die Anschriften der Importeure,

           1. den Namen (die Firma) und die Anschrift des Anmeldepflichtigen und des Herstellers sowie den Standort der Produktionsstätte, als Alleinvertreter ferner eine legitimierende Erklärung des Herstellers sowie die Namen (die Firmen) und die Anschriften der Importeure,

           2. den Namen des Stoffes und seine Identitätsmerkmale, im Falle des Inverkehrsetzens als Bestandteil einer Zubereitung nähere Angaben über diese, soweit sie für die Exposition relevant sind,

           2. den Namen des Stoffes und seine Identitätsmerkmale, im Falle des Inverkehrsetzens als Bestandteil einer Zubereitung nähere Angaben über diese, soweit sie für die Exposition relevant sind,

           3. Art und Menge der Verunreinigungen des Stoffes sowie der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe,

           3. Art und Menge der Verunreinigungen des Stoffes sowie der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe,

           4. das Herstellungsverfahren, die verwendeten Ausgangsstoffe und weitere, zur Abschätzung der herstellungsbedingten Exposition erforderliche Angaben,

           4. das Herstellungsverfahren, die verwendeten Ausgangsstoffe und weitere, zur Abschätzung der herstellungsbedingten Exposition erforderliche Angaben,

           5. die voraussichtlichen Verwendungsbereiche, ‑zwecke und ‑arten, die schädlichen Wirkungen, die dabei jeweils auftreten können und weitere, zur Abschätzung der verwendungsbedingten Exposition erforderliche Angaben,

           5. die voraussichtlichen Verwendungsbereiche, ‑zwecke und ‑arten, die schädlichen Wirkungen, die dabei jeweils auftreten können und weitere, zur Abschätzung der verwendungsbedingten Exposition erforderliche Angaben,

           6. die voraussichtliche Menge des Stoffes, die jährlich im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden soll,

           6. die voraussichtliche Menge des Stoffes, die jährlich im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden soll,

           7. Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie empfohlene Sicherheits‑ und Gegenmaßnahmen bei Unfällen und gegebenenfalls die für ein Sicherheitsdatenblatt auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Angaben,

           7. Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie empfohlene Sicherheits‑ und Gegenmaßnahmen bei Unfällen und gegebenenfalls die für ein Sicherheitsdatenblatt auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Angaben,

           8. die Art der vorgesehenen Verpackung und

           8. die Art der vorgesehenen Verpackung und

           9. Verfahren zur Behandlung des Stoffes sowie der entstehenden Folge‑ und Umwandlungsprodukte als Abfall und Analysenmethoden zum Nachweis dieser Produkte beim Eintrag in die Umwelt,

           9. Verfahren zur Behandlung des Stoffes sowie der entstehenden Folge‑ und Umwandlungsprodukte als Abfall und Analysenmethoden zum Nachweis dieser Produkte beim Eintrag in die Umwelt,

anzugeben und die Ergebnisse der Grundprüfung (Befund und Gutachten) gemäß § 7 sowie eine zusammenfassende Auswertung vorzulegen. Diese kann als Vorschlag einer Risikobewertung einschließlich der ihr zugrundeliegenden Gefahren‑ und Expositionsbewertungen ausgeführt sein.

anzugeben und die Ergebnisse der Grundprüfung (Befund und Gutachten) gemäß § 7 sowie eine zusammenfassende Auswertung vorzulegen. Diese kann als Vorschlag einer Risikobewertung einschließlich der ihr zugrundeliegenden Gefahren‑ und Expositionsbewertungen ausgeführt sein.

(2) Der Anmeldepflichtige hat ferner alle ihm verfügbaren Informationen über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen oder die

(2) Der Anmeldepflichtige hat ferner alle ihm verfügbaren Informationen über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen oder die

Umwelt bekanntzugeben, sofern diese nicht aus den Daten der Grundprüfung hervorgehen.

Umwelt bekanntzugeben, sofern diese nicht aus den Daten der Grundprüfung hervorgehen.

(3) Für einen gefährlichen Stoff hat der Anmeldepflichtige die vorgesehene Einstufung im Sinne des § 3 Abs. 1 und die vorgesehene Kennzeichnung anzugeben.

(3) Für einen gefährlichen Stoff hat der Anmeldepflichtige die vorgesehene Einstufung im Sinne des § 3 Abs. 1 und die vorgesehene Kennzeichnung anzugeben.

(4) Wurden die vom Anmeldepflichtigen vorgelegten Prüfnachweise von einer ausländischen Behörde bereits bewertet, so hat der Anmeldepflichtige diese Bewertungen ebenfalls anzuschließen, sofern er nicht glaubhaft macht, daß ihm diese Bewertungen nicht zugänglich sind.

(4) Wurden die vom Anmeldepflichtigen vorgelegten Prüfnachweise von einer ausländischen Behörde bereits bewertet, so hat der Anmeldepflichtige diese Bewertungen ebenfalls anzuschließen, sofern er nicht glaubhaft macht, daß ihm diese Bewertungen nicht zugänglich sind.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Anmeldeverfahrens durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Anmeldungsunterlagen erlassen. Darüber hinaus können in dieser Verordnung auch Grundsätze für die Durchführung einer Risikobewertung festgelegt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Anforderungen Bedacht zu nehmen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Anmeldeverfahrens durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Anmeldungsunterlagen erlassen. Darüber hinaus können in dieser Verordnung auch Grundsätze für die Durchführung einer Risikobewertung festgelegt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Anforderungen Bedacht zu nehmen.

Grundprüfung

§ 7. (1) Die mit der Anmeldung vorzulegenden Ergebnisse der Grundprüfung müssen Aufschluß darüber geben, ob der angemeldete Stoff schädliche Wirkungen, insbesondere im Sinne des § 3 Abs. 1, auf den Menschen oder die Umwelt ausüben und infolge der Exposition ein Risiko für den Menschen oder die Umwelt darstellen kann. Zu diesem Zweck hat die Grundprüfung insbesondere folgende Prüfungen zu umfassen:

§ 7. (1) Die mit der Anmeldung vorzulegenden Ergebnisse der Grundprüfung müssen Aufschluß darüber geben, ob der angemeldete Stoff schädliche Wirkungen, insbesondere im Sinne des § 3 Abs. 1, auf den Menschen oder die Umwelt ausüben und infolge der Exposition ein Risiko für den Menschen oder die Umwelt darstellen kann. Zu diesem Zweck hat die Grundprüfung insbesondere folgende Prüfungen zu umfassen:

           1. Ermittlung der physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften, die Art und Gewichtsanteile der Hilfsstoffe, Verunreinigungen, Zersetzungs‑ und Abbauprodukte,

           1. Ermittlung der physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften, die Art und Gewichtsanteile der Hilfsstoffe, Verunreinigungen, Zersetzungs‑ und Abbauprodukte,

           2. Prüfung auf akute Toxizität,

           2. Prüfung auf akute Toxizität,

           3. Prüfung auf Anhaltspunkte für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,

           3. Prüfung auf Anhaltspunkte für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,

           4. Prüfung auf reizende, ätzende oder sensibilisierende Eigenschaften,

           4. Prüfung auf reizende, ätzende oder sensibilisierende Eigenschaften,

           5. Prüfung auf subakute Toxizität,

           5. Prüfung auf subakute Toxizität,

           6. Prüfung auf Anhaltspunkte für Eigenschaften des Stoffes, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind, und

           6. Prüfung auf Anhaltspunkte für Eigenschaften des Stoffes, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind, und

           7. Beurteilung des toxikokinetischen Verhaltens.

           7. Beurteilung des toxikokinetischen Verhaltens.

(2) Die Vorlage der Ergebnisse oder von Teilergebnissen der Grundprüfung kann entfallen, soweit eine entsprechende Prüfung des anzumeldenden Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich oder nach dem Stand der

(2) Die Vorlage der Ergebnisse oder von Teilergebnissen der Grundprüfung kann entfallen, soweit eine entsprechende Prüfung des anzumeldenden Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich oder nach dem Stand der

Wissenschaft auf Grund ausreichender Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich ist. In diesen Fällen hat der Anmelder die Nichtvorlage dieser Unterlagen zu begründen. Eine Beurteilung im Sinne des Abs. 1 muß aber aus den Daten der übrigen Anmeldungsunterlagen ableitbar sein.

Wissenschaft auf Grund ausreichender Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich ist. In diesen Fällen hat der Anmelder die Nichtvorlage dieser Unterlagen zu begründen. Eine Beurteilung im Sinne des Abs. 1 muß aber aus den Daten der übrigen Anmeldungsunterlagen ableitbar sein.

(3) Ist ein Stoff bereits ordnungsgemäß angemeldet, so hat die Anmeldebehörde hinsichtlich der Grundprüfung oder von Teilen derselben zuzulassen, daß der spätere Anmelder unter Nachweis der Identität des Stoffes mit dem angemeldeten Stoff auf die Prüfergebnisse, die von einem früheren Anmelder vorgelegt worden sind, mit dessen schriftlicher Zustimmung Bezug nimmt. Die Zustimmung eines im Inland niedergelassenen früheren Anmelders ist nicht erforderlich, wenn es sich um Ergebnisse von Versuchen mit Wirbeltieren handelt und der spätere Anmelder glaubhaft macht, den Stoff in Verkehr setzen zu wollen. Diesfalls sind der frühere Anmelder und alle weiteren, die sich nachträglich an den Kosten der Grundprüfung oder des betreffenden Teils derselben beteiligt haben, zu verständigen; über Verlangen hat ihnen der spätere Anmelder die Kosten in der Weise zu erstatten, daß auf jeden ein gleicher Anteil entfällt. Dieser Anspruch ist im Zivilrechtswege geltend zu machen.

(3) Ist ein Stoff bereits ordnungsgemäß angemeldet, so hat die Anmeldebehörde hinsichtlich der Grundprüfung oder von Teilen derselben zuzulassen, daß der spätere Anmelder unter Nachweis der Identität des Stoffes mit dem angemeldeten Stoff auf die Prüfergebnisse, die von einem früheren Anmelder vorgelegt worden sind, mit dessen schriftlicher Zustimmung Bezug nimmt. Die Zustimmung eines im Inland niedergelassenen früheren Anmelders ist nicht erforderlich, wenn es sich um Ergebnisse von Versuchen mit Wirbeltieren handelt und der spätere Anmelder glaubhaft macht, den Stoff in Verkehr setzen zu wollen. Diesfalls sind der frühere Anmelder und alle weiteren, die sich nachträglich an den Kosten der Grundprüfung oder des betreffenden Teils derselben beteiligt haben, zu verständigen; über Verlangen hat ihnen der spätere Anmelder die Kosten in der Weise zu erstatten, daß auf jeden ein gleicher Anteil entfällt. Dieser Anspruch ist im Zivilrechtswege geltend zu machen.

(4) Wer beabsichtigt, einen neuen Stoff in einem EWR‑Vertragsstaat in Verkehr zu setzen, für den er gemäß § 5 anmeldepflichtig wäre, hat sich vor der Durchführung von Versuchen mit Wirbeltieren bei der Anmeldebehörde über bereits vorhandene Erkenntnisse, insbesondere über bestehende Anmeldungen dieses Stoffes in EWR‑Vertragsstaaten sowie über die Namen der früheren Anmelder, zu erkundigen und diese gegebenenfalls um Zustimmung im Sinne des Abs. 3 zu ersuchen. Stellt einer der früheren Anmelder die Prüfergebnisse zur Verfügung oder läßt die Anmeldebehörde zu, daß darauf Bezug genommen wird, so ist die Durchführung der Versuche zu unterlassen. Dies gilt auch dann, wenn die Anmeldebehörde mitteilt, daß ihr ausreichende Daten über die betreffende Eigenschaft oder Wirkung des Stoffes vorliegen.

(4) Wer beabsichtigt, einen neuen Stoff in einem EWR‑Vertragsstaat in Verkehr zu setzen, für den er gemäß § 5 anmeldepflichtig wäre, hat sich vor der Durchführung von Versuchen mit Wirbeltieren bei der Anmeldebehörde über bereits vorhandene Erkenntnisse, insbesondere über bestehende Anmeldungen dieses Stoffes in EWR‑Vertragsstaaten sowie über die Namen der früheren Anmelder, zu erkundigen und diese gegebenenfalls um Zustimmung im Sinne des Abs. 3 zu ersuchen. Stellt einer der früheren Anmelder die Prüfergebnisse zur Verfügung oder läßt die Anmeldebehörde zu, daß darauf Bezug genommen wird, so ist die Durchführung der Versuche zu unterlassen. Dies gilt auch dann, wenn die Anmeldebehörde mitteilt, daß ihr ausreichende Daten über die betreffende Eigenschaft oder Wirkung des Stoffes vorliegen.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt sowie nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik Art und Umfang der Grundprüfung näher zu bestimmen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt sowie nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik Art und Umfang der Grundprüfung näher zu bestimmen.

Erleichterungen der Anmeldung

§ 8. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union mit Verordnung zu bestimmen, daß in folgenden Fällen einzelne der nach den §§ 6 und 7 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) entfallen können; Art und Umfang dieser Erleichterungen können in der Verordnung nach Mengenschwellen weiter abgestuft werden:

§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union mit Verordnung zu bestimmen, daß in folgenden Fällen einzelne der nach den §§ 6 und 7 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) entfallen können; Art und Umfang dieser Erleichterungen können in der Verordnung nach Mengenschwellen weiter abgestuft werden:

           1. für neue Stoffe, die je Hersteller in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden, solange die seit der Anmeldung des Stoffes in Verkehr gesetzte Gesamtmenge fünf Tonnen nicht erreicht;

           1. für neue Stoffe, die je Hersteller in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden, solange die seit der Anmeldung des Stoffes in Verkehr gesetzte Gesamtmenge fünf Tonnen nicht erreicht;

           2. für neue Stoffe, die ausschließlich zum Zweck der Ausfuhr in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr gesetzt werden;

           2. für neue Stoffe, die ausschließlich zum Zweck der Ausfuhr in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr gesetzt werden;

           3. für Polymere, die zwei Masseprozent oder mehr eines nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15.6.1990, angeführten Stoffes in gebundener Form enthalten.

           3. für Polymere, die zwei Masseprozent oder mehr eines nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15.6.1990, angeführten Stoffes in gebundener Form enthalten.

(2) Treffen die Voraussetzungen für eine bestimmte Erleichterung auf einen Anmeldepflichtigen nicht mehr zu, so hat dieser die Anmeldung unverzüglich entsprechend dem geänderten Sachverhalt zu ergänzen. Tritt die Änderung dadurch ein, daß eine in Abs. 1 Z 1 genannte oder mit Verordnung festgelegte Mengenschwelle von mehreren in § 5 Abs. 2 bezeichneten Personen oder Personengesellschaften gemeinsam erreicht wird, so hat die Anmeldebehörde jedem Anmeldepflichtigen aufzutragen, binnen einer behördlich festzusetzenden Frist zusätzlich erforderliche Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise vorzulegen.

(2) Treffen die Voraussetzungen für eine bestimmte Erleichterung auf einen Anmeldepflichtigen nicht mehr zu, so hat dieser die Anmeldung unverzüglich entsprechend dem geänderten Sachverhalt zu ergänzen. Tritt die Änderung dadurch ein, daß eine in Abs. 1 Z 1 genannte oder mit Verordnung festgelegte Mengenschwelle von mehreren in § 5 Abs. 2 bezeichneten Personen oder Personengesellschaften gemeinsam erreicht wird, so hat die Anmeldebehörde jedem Anmeldepflichtigen aufzutragen, binnen einer behördlich festzusetzenden Frist zusätzlich erforderliche Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise vorzulegen.

(3) Werden die ergänzenden Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise entgegen Abs. 2 der Anmeldebehörde nicht vorgelegt oder werden die hiefür gesetzten Fristen nicht eingehalten, so hat die Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen durchführen zu lassen. Andernfalls hat sie das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid oder Verordnung zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.

(3) Werden die ergänzenden Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise entgegen Abs. 2 der Anmeldebehörde nicht vorgelegt oder werden die hiefür gesetzten Fristen nicht eingehalten, so hat die Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen durchführen zu lassen. Andernfalls hat sie das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid oder Verordnung zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.

(4) Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise, die bereits mehr als zehn Jahre zuvor erstmals bei einer Anmeldung nach diesem Bundesgesetz oder nach einem gleichwertigen Verfahren in einem anderen EWR‑Vertragsstaat vorgelegt worden sind, können bei einer neuerlichen Anmeldung entfallen. Davon ausgenommen sind die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 8 genannten Angaben und Unterlagen.

(4) Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise, die bereits mehr als zehn Jahre zuvor erstmals bei einer Anmeldung nach diesem Bundesgesetz oder nach einem gleichwertigen Verfahren in einem anderen EWR‑Vertragsstaat vorgelegt worden sind, können bei einer neuerlichen Anmeldung entfallen. Davon ausgenommen sind die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 8 genannten Angaben und Unterlagen.

Ausnahmen von der Anmeldepflicht

§ 9. (1) Von der Anmeldepflicht gemäß § 5 sind folgende Stoffe ausgenommen:

§ 9. (1) Von der Anmeldepflicht gemäß § 5 sind folgende Stoffe ausgenommen:

           1. Polymere, soferne sie nicht zwei Masseprozent oder mehr eines nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15.6.1990, angeführten Stoffes in gebundener Form enthalten;

           1. Polymere, soferne sie nicht zwei Masseprozent oder mehr eines nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15.6.1990, angeführten Stoffes in gebundener Form enthalten;

           2. neue Stoffe, die ausschließlich zur Durchführung von auf Grund eines Gesetzes erforderlichen Prüfungen in einer Prüfstelle bestimmt sind oder im Rahmen eines gesetzlichen Zulassungsverfahrens an die zuständige Behörde abgegeben werden;

           2. neue Stoffe, die ausschließlich zur Durchführung von auf Grund eines Gesetzes erforderlichen Prüfungen in einer Prüfstelle bestimmt sind oder im Rahmen eines gesetzlichen Zulassungsverfahrens an die zuständige Behörde abgegeben werden;

           3. neue Stoffe, sofern die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen gegeben sind;

           3. neue Stoffe, sofern die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen gegeben sind;

           4. nachgemeldete Stoffe (§ 2 Abs. 4), soweit eine Anmeldung dieser Stoffe nicht gemäß § 15 angeordnet ist;

           4. nachgemeldete Stoffe (§ 2 Abs. 4), soweit eine Anmeldung dieser Stoffe nicht gemäß § 15 angeordnet ist;

           5. Stoffe, die gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, gemeldet worden sind, im Umfang der durch diese Meldung erlangten Berechtigung und soweit eine Anmeldung dieser Stoffe nicht gemäß § 15 angeordnet ist.

           5. Stoffe, die gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, gemeldet worden sind, im Umfang der durch diese Meldung erlangten Berechtigung und soweit eine Anmeldung dieser Stoffe nicht gemäß § 15 angeordnet ist.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf diesbezügliche Regelungen der Europäischen Union mit Verordnung Stoffe von der Anmeldepflicht ausnehmen, deren Gleichbehandlung mit Altstoffen gerechtfertigt ist. In dieser Verordnung können auch Stoffe von der Anmeldepflicht ausgenommen werden, die in Mengen von weniger als 10 kg pro Jahr und Hersteller in Verkehr gesetzt werden, sofern ein in der Verordnung unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen Regelungen der Europäischen Union festzulegendes Mindestmaß an Daten über den Stoff der Anmeldebehörde bekanntgegeben wird. Das Inverkehrsetzen von Stoffen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 kann in dieser Verordnung an Bedingungen geknüpft werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung einer gemäß § 15 entstehenden Anmeldepflicht zu gewährleisten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf diesbezügliche Regelungen der Europäischen Union mit Verordnung Stoffe von der Anmeldepflicht ausnehmen, deren Gleichbehandlung mit Altstoffen gerechtfertigt ist. In dieser Verordnung können auch Stoffe von der Anmeldepflicht ausgenommen werden, die in Mengen von weniger als 10 kg pro Jahr und Hersteller in Verkehr gesetzt werden, sofern ein in der Verordnung unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen Regelungen der Europäischen Union festzulegendes Mindestmaß an Daten über den Stoff der Anmeldebehörde bekanntgegeben wird. Das Inverkehrsetzen von Stoffen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 kann in dieser Verordnung an Bedingungen geknüpft werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung einer gemäß § 15 entstehenden Anmeldepflicht zu gewährleisten.

(3) Ein neuer Stoff, der in beschränkten, keinesfalls aber 100 kg pro Jahr und Hersteller übersteigenden Mengen im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt wird und ausschließlich unter kontrollierten Bedingungen zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder Analysen einschließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der Leistung und der Wirksamkeit sowie zur wissenschaftlichen Untersuchung im Hinblick auf die Produktentwicklung (wissenschaftliche Forschung und Entwicklung) eingesetzt wird, ist von der Anmeldepflicht ausgenommen, wenn der Hersteller, Importeur oder Alleinvertreter:

(3) Ein neuer Stoff, der in beschränkten, keinesfalls aber 100 kg pro Jahr und Hersteller übersteigenden Mengen im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt wird und ausschließlich unter kontrollierten Bedingungen zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder Analysen einschließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der Leistung und der Wirksamkeit sowie zur wissenschaftlichen Untersuchung im Hinblick auf die Produktentwicklung (wissenschaftliche Forschung und Entwicklung) eingesetzt wird, ist von der Anmeldepflicht ausgenommen, wenn der Hersteller, Importeur oder Alleinvertreter:

           1. der Anmeldebehörde mitteilt, daß der Stoff ausschließlich zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung eingesetzt wird,

           1. der Anmeldebehörde mitteilt, daß der Stoff ausschließlich zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung eingesetzt wird,

           2. Aufzeichnungen führt, aus denen die Identität des Stoffes, seine Kennzeichnung, die Mengen sowie Name und Anschrift der Abnehmer hervorgehen, und diese auf Verlangen der Anmeldebehörde vorlegt, und

           2. Aufzeichnungen führt, aus denen die Identität des Stoffes, seine Kennzeichnung, die Mengen sowie Name und Anschrift der Abnehmer hervorgehen, und diese auf Verlangen der Anmeldebehörde vorlegt, und

           3. bei Vorliegen von Erkenntnissen, die auf eine oder mehrere gefährliche Eigenschaften des Stoffes im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7, 12, 13 oder 14 hinweisen, der Anmeldebehörde vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen Angaben und Unterlagen über die Identität, die gefährlichen Eigenschaften und einzuhaltende Vorsorge‑ und Sicherheitsmaßnahmen und ‑ soweit verfügbar ‑ Angaben zur akuten Toxizität vorlegt.

           3. bei Vorliegen von Erkenntnissen, die auf eine oder mehrere gefährliche Eigenschaften des Stoffes im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7, 12, 13 oder 14 hinweisen, der Anmeldebehörde vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen Angaben und Unterlagen über die Identität, die gefährlichen Eigenschaften und einzuhaltende Vorsorge‑ und Sicherheitsmaßnahmen und ‑ soweit verfügbar ‑ Angaben zur akuten Toxizität vorlegt.

Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung

§ 10. (1) Wird ein neuer Stoff ausschließlich zu seiner Weiterentwicklung in Verkehr gesetzt, um die Anwendungsgebiete des Stoffes auf Pilotanlagenebene oder im Rahmen von Produktionsversuchen zu erproben (verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung), und wurde das Inverkehrsetzen zu diesem Zweck mit Bescheid gemäß Abs. 2 bewilligt, so ist der Stoff für die Dauer der Bewilligung vom Erfordernis der Anmeldung ausgenommen. In diesem Falle hat der Hersteller oder Importeur des Stoffes den in § 13 genannten Informations‑ und Mitteilungspflichten nachzukommen.

 

(2) Die Anmeldebehörde hat auf Antrag des Herstellers oder Importeurs mit Bescheid das Inverkehrsetzen des Stoffes zur verfahrensmäßigen Forschung und Entwicklung für höchstens ein Jahr zu bewilligen, wenn der Antragsteller:

 

           1. Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über den Stoff vorlegt, die jenen einer erleichterten Anmeldung entsprechen,

 

           2. den Zweck, zu dem der Stoff in Verkehr gesetzt werden soll, durch die Vorlage eines Forschungs‑ und Entwicklungsprogramms ausreichend belegt,

 

           3. die Menge des Stoffes, die im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden soll, im Hinblick auf den Verwendungszweck ausreichend begründet, und

 

           4. glaubhaft macht, daß der Stoff ausschließlich an eine beschränkte Zahl registrierter Kunden abgegeben wird, die sich zur Verwendung des Stoffes unter kontrollierten Bedingungen und zum Verzicht auf eine Abgabe des Stoffes an Dritte verpflichten, und ein Verzeichnis dieser Kunden vorlegt.

 

(3) Die Anmeldebehörde kann die Bewilligung mit der Auflage erteilen, daß der Antragsteller über Abs. 2 Z 4 hinaus auch die Abgabe von bei der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung erzeugten Fertigwaren an Dritte zu unterbinden hat, wenn die Fertigwaren den Stoff enthalten und deshalb eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht ausgeschlossen werden kann.

 

(4) Die Bewilligung kann um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn der Hersteller oder Importeur nachweist, daß dies wegen der besonderen Zielsetzung bei der Weiterentwicklung oder wegen der besonderen Eigenart der erprobten Anwendungsgebiete erforderlich ist, um verwertbare Erkenntnisse über den Stoff zu erlangen.

 

Fristen und Verfahren nach Eingang der Anmeldung

§ 11. (1) Die Anmeldebehörde hat dem Anmeldepflichtigen den Eingang der Anmeldung unverzüglich zu bestätigen.

§ 11. (1) Die Anmeldebehörde hat dem Anmeldepflichtigen den Eingang der Anmeldung unverzüglich zu bestätigen.

(2) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich vollständig und nicht fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dem Anmeldepflichtigen die ordnungsgemäße Anmeldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 60 Tagen, bei erleichterter Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 innerhalb von 30 Tagen zu bestätigen. Gleichzeitig teilt sie dem Anmeldepflichtigen die seiner Anmeldung zugeteilte offizielle Nummer mit. Die Verpflichtung zur Ergänzung oder Berichtigung von nachträglich festgestellten Mängeln bleibt davon unberührt; bei ihrer Durchsetzung findet das für die Erbringung zusätzlicher Prüfnachweise (§14) vorgesehene Verfahren Anwendung.

(2) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich vollständig und nicht fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dem Anmeldepflichtigen die ordnungsgemäße Anmeldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 60 Tagen, bei erleichterter Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 innerhalb von 30 Tagen zu bestätigen. Gleichzeitig teilt sie dem Anmeldepflichtigen die seiner Anmeldung zugeteilte offizielle Nummer mit. Die Verpflichtung zur Ergänzung oder Berichtigung von nachträglich festgestellten Mängeln bleibt davon unberührt; bei ihrer Durchsetzung findet das für die Erbringung zusätzlicher Prüfnachweise (§14) vorgesehene Verfahren Anwendung.

(3) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dies dem Anmeldepflichtigen unverzüglich unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen oder Berichtigungen mitzuteilen. Mit dem Einlangen dieser Ergänzungen oder Berichtigungen bei der Anmeldebehörde    beginnt die Frist zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Anmeldung (Abs. 2) von neuem.

(3) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dies dem Anmeldepflichtigen unverzüglich unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen oder Berichtigungen mitzuteilen. Mit dem Einlangen dieser Ergänzungen oder Berichtigungen bei der Anmeldebehörde    beginnt die Frist zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Anmeldung (Abs. 2) von neuem.

(4) Der angemeldete Stoff darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn nach dem Einlangen der Anmeldung und allenfalls erforderlicher Ergänzungen und Berichtigungen eine Frist von 60 Tagen, bei erleichterter Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 von 30 Tagen, verstrichen ist, ohne daß die Behörde weitere Ergänzungen oder Berichtigungen verlangt hat. Wurde eine erleichterte Anmeldung vor Ablauf der 30-tägigen Frist als ordnungsgemäß bestätigt, so darf der Stoff bereits ab Erhalt der Bestätigung, frühestens jedoch 15 Tage nach dem Einlangen aller erforderlichen Unterlagen in Verkehr gesetzt werden.

(4) Der angemeldete Stoff darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn nach dem Einlangen der Anmeldung und allenfalls erforderlicher Ergänzungen und Berichtigungen eine Frist von 60 Tagen, bei erleichterter Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 von 30 Tagen, verstrichen ist, ohne daß die Behörde weitere Ergänzungen oder Berichtigungen verlangt hat. Wurde eine erleichterte Anmeldung vor Ablauf der 30-tägigen Frist als ordnungsgemäß bestätigt, so darf der Stoff bereits ab Erhalt der Bestätigung, frühestens jedoch 15 Tage nach dem Einlangen aller erforderlichen Unterlagen in Verkehr gesetzt werden.

(5) Sofern im Rahmen der Anmeldung neuer Stoffe oder im Rahmen sonstiger Verfahren nach den §§ 5 bis 14 Prüfungen oder Bewertungen in Zusammenhang mit gefährlichen Eigenschaften nach § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 vorzunehmen sind, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Anmeldungsunterlagen sowie sonstige verfügbare Daten dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zur entsprechenden Prüfung und Bewertung zu übermitteln. Die Anmeldebehörde ist an die Stellungnahme des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz gebunden und darf die ordnungsgemäße Anmeldung (§ 11 Abs. 2) erst nach Vorliegen der Stellungnahme des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz bestätigen.

 

(6) Besteht für den Stoff ein generelles Verbot oder eine Beschränkung gemäß § 17 Abs. 1 oder 2, so hat die Anmeldebehörde dies mit Bescheid festzustellen.

(5) Besteht für den Stoff ein generelles Verbot oder eine Beschränkung gemäß § 17 Abs. 1 oder 2, so hat die Anmeldebehörde dies mit Bescheid festzustellen.

(7) Unbeschadet eines Auskunftsanspruchs nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, hat die Anmeldebehörde jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht, auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Stoff bereits angemeldet ist.

(6) Unbeschadet eines Auskunftsanspruchs nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, hat die Anmeldebehörde jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht, auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Stoff bereits angemeldet ist.

Identität des angemeldeten Stoffes

§ 12. (1) Ein Stoff darf nur in jener chemischen Beschaffenheit in Verkehr gesetzt werden, welche der Anmeldebehörde anläßlich der Anmeldung bekanntgegeben wurde.

 

(2) Ändert sich nach der Anmeldung die chemische Beschaffenheit des Stoffes, so ist ‑ mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Fälle ‑ der Stoff neu anzumelden.

 

(3) Ändern sich nach der Anmeldung lediglich die vorgesehenen Verwendungszwecke, die bei der Anmeldung angegebenen Werte der Verunreinigungen oder der Anteil der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe, so ist zwar keine neue Anmeldung des Stoffes erforderlich; die Anmeldepflichtigen haben jedoch die in § 13 Abs 1 Z 1 bis 3, § 19 Abs. 2 und § 21 Abs. 4 festgelegten Mitteilungs‑ und Produktbeobachtungspflichten wahrzunehmen.

 

Informations‑ und Mitteilungspflichten

§ 13. (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde

 

           1. Änderungen der Beschaffenheit oder der voraussichtlichen Verwendungsbereiche, ‑zwecke oder ‑arten des Stoffes,

 

           2. neue Erkenntnisse über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt,

 

           3. Änderungen der verwendeten Ausgangsstoffe und ihrer Verunreinigungen,

 

           4. die Einstellung des Herstellens oder des Inverkehrsetzens des Stoffes, und

 

           5. Änderungen, die die Person des Anmeldepflichtigen oder jene Tatsachen betreffen, auf die sich seine Pflicht zur Anmeldung des Stoffes gründet,

 

unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

(2) Ferner sind vom Anmeldepflichtigen die jährlich hergestellten oder im Europäischen

 

Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.

 

(3) Kommt der Anmeldepflichtige seiner Mitteilungspflicht gemäß Abs. 2 nicht nach, so hat die Anmeldebehörde mit Bescheid oder Verordnung das Herstellen oder das Inverkehrsetzen des betreffenden Stoffes zu verbieten. Das Verbot ist nach dem Einlangen der entsprechenden Mitteilungen unverzüglich aufzuheben.

 

(4) Der Anmeldepflichtige hat die Anmeldebehörde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die im Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund seiner An-meldung in Verkehr gesetzte Menge des Stoffes eine der folgenden Schwellen erreicht:

 

           1. eine Tonne jährlich oder fünf Tonnen insgesamt seit der Anmeldung oder eine sonst in einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 1 festgelegte Mengenschwelle,

 

           2. zehn Tonnen jährlich oder 50 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung,

 

           3. 100 Tonnen jährlich oder 500 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung,

 

           4. 1000 Tonnen jährlich oder 5000 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung.

 

(5) Jeder Importeur, für den ein Alleinvertreter die Anmeldung vorgenommen hat, hat diesem laufend aktualisierte Angaben über die Einfuhrmengen des angemeldeten Stoffes in den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung zu stellen. Die Information muß so erfolgen, daß der Alleinvertreter allen Mitteilungspflichten über die in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes oder die Erreichung von Mengenschwellen rechtzeitig nachkommen kann.

 

Zusätzliche Prüfnachweise

§ 14. (1) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist zusätzliche Prüfnachweise über den Stoff vorzulegen, wenn die von einem Hersteller stammende, im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzte Menge des Stoffes eine der in Abs. 2 bis 4 genannten Mengenschwellen erreicht. Mehrere Anmeldepflichtige können die Prüfnachweise gemeinsam vorlegen.

§ 14. (1) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist zusätzliche Prüfnachweise über den Stoff vorzulegen, wenn die von einem Hersteller stammende, im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzte Menge des Stoffes eine der in Abs. 2 bis 4 genannten Mengenschwellen erreicht. Mehrere Anmeldepflichtige können die Prüfnachweise gemeinsam vorlegen.

(2) Ab einer Menge von zehn Jahrestonnen oder insgesamt 50 Tonnen seit der Anmeldung kann die Anmeldebehörde für den Stoff die Vorlage folgender Prüfnachweise verlangen, wenn dies im Hinblick auf die Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist:

(2) Ab einer Menge von zehn Jahrestonnen oder insgesamt 50 Tonnen seit der Anmeldung kann die Anmeldebehörde für den Stoff die Vorlage folgender Prüfnachweise verlangen, wenn dies im Hinblick auf die Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist:

           1. Prüfnachweise auf subchronische Toxizität,

           1. Prüfnachweise auf subchronische Toxizität,

           2. Prüfnachweise auf krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,

           2. Prüfnachweise auf krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,

           3. Prüfnachweise auf Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind, und

           3. Prüfnachweise auf Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind, und

           4. eine toxikokinetische Grundinformation.

           4. eine toxikokinetische Grundinformation.

(3) Ab einer Menge von 100 Jahrestonnen oder insgesamt 500 Tonnen seit der Anmeldung hat die Anmeldebehörde für den Stoff die in Abs. 2 genannten Prüfnachweise zu verlangen.

(3) Ab einer Menge von 100 Jahrestonnen oder insgesamt 500 Tonnen seit der Anmeldung hat die Anmeldebehörde für den Stoff die in Abs. 2 genannten Prüfnachweise zu verlangen.

(4) Ab einer Menge von 1000 Jahrestonnen oder insgesamt 5000 Tonnen seit der Anmeldung hat die Anmeldebehörde für den Stoff die Vorlage von Prüfnachweisen auf folgende Eigenschaften zu verlangen:

(4) Ab einer Menge von 1000 Jahrestonnen oder insgesamt 5000 Tonnen seit der Anmeldung hat die Anmeldebehörde für den Stoff die Vorlage von Prüfnachweisen auf folgende Eigenschaften zu verlangen:

           1. biotransformatorische und toxikokinetische Eigenschaften,

           1. biotransformatorische und toxikokinetische Eigenschaften,

           2. chronische Toxizität,

           2. chronische Toxizität,

           3. krebserzeugende und erbgutverändernde Eigenschaften,

           3. krebserzeugende und erbgutverändernde Eigenschaften,

           4. Organ‑ und Systemtoxizität, einschließlich verhaltensstörender Eigenschaften,

           4. Organ‑ und Systemtoxizität, einschließlich verhaltensstörender Eigenschaften,

           5. fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften, soweit sich aus vorhergehenden Prüfungen Anhaltspunkte für eine derartige Gefährlichkeit ergeben, und

           5. fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften, soweit sich aus vorhergehenden Prüfungen Anhaltspunkte für eine derartige Gefährlichkeit ergeben, und

           6. weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährdend sind.

           6. weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährdend sind.

(5) Die Anmeldebehörde kann vom Anmeldepflichtigen jederzeit unter Setzung einer angemessenen Frist Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise im Sinne der §§ 6 und 7, soweit diese bei der Anmeldung noch nicht erbracht wurden, zusätzliche Prüfnachweise im Sinne des Abs. 2 oder 4 oder sonstige Prüfnachweise im Hinblick auf nachstehende Hinweise und Verdachtsmomente verlangen, sofern

(5) Die Anmeldebehörde kann vom Anmeldepflichtigen jederzeit unter Setzung einer angemessenen Frist Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise im Sinne der §§ 6 und 7, soweit diese bei der Anmeldung noch nicht erbracht wurden, zusätzliche Prüfnachweise im Sinne des Abs. 2 oder 4 oder sonstige Prüfnachweise im Hinblick auf nachstehende Hinweise und Verdachtsmomente verlangen, sofern

           1. sich aus den Anmeldungsunterlagen, insbesondere den Daten der Grundprüfung einschließlich mitgeteilter Änderungen, oder aus den zusätzlichen Prüfnachweisen Hinweise auf eine mögliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt (Risikoabschätzung) ergeben oder

           1. sich aus den Anmeldungsunterlagen, insbesondere den Daten der Grundprüfung einschließlich mitgeteilter Änderungen, oder aus den zusätzlichen Prüfnachweisen Hinweise auf eine mögliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt (Risikoabschätzung) ergeben oder

           2. die der Anmeldebehörde bekannten Erkenntnisse über den angemeldeten Stoff oder die Stoffgruppe, der er angehört, den Verdacht auf eine bisher nicht bekannte, größere als bisher bekannte oder andere als aus den vorliegenden Prüfnachweisen ableitbare Gefährlichkeit des Stoffes allein oder im Zusammenwirken mit anderen Stoffen nahelegen.

           2. die der Anmeldebehörde bekannten Erkenntnisse über den angemeldeten Stoff oder die Stoffgruppe, der er angehört, den Verdacht auf eine bisher nicht bekannte, größere als bisher bekannte oder andere als aus den vorliegenden Prüfnachweisen ableitbare Gefährlichkeit des Stoffes allein oder im Zusammenwirken mit anderen Stoffen nahelegen.

(6) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde auch zusätzliche Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung der Expositionen von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff zulassen, wenn dies für eine Risikoabschätzung gemäß Abs. 5 erforderlich ist.

(6) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde auch zusätzliche Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung der Expositionen von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff zulassen, wenn dies für eine Risikoabschätzung gemäß Abs. 5 erforderlich ist.

(7) Werden die von der Anmeldebehörde gesetzten Fristen für die Vorlage der Prüfnachweise nach Abs. 2 bis 6 nicht eingehalten, so hat die Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen durchführen zu lassen. Andernfalls hat sie das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid oder Verordnung zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.

(7) Werden die von der Anmeldebehörde gesetzten Fristen für die Vorlage der Prüfnachweise nach Abs. 2 bis 6 nicht eingehalten, so hat die Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen durchführen zu lassen. Andernfalls hat sie das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid oder Verordnung zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.

(8) Die Anmeldebehörde kann einzelne der für eine Anmeldung erforderlichen oder in den Abs. 5 und 6 vorgesehenen Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise auch vom Hersteller oder Importeur eines Stoffes verlangen, der zur wissenschaftlichen oder zur verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in Verkehr gesetzt wird, soweit dies trotz des eingeschränkten Verwendungszwecks zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

(8) Die Anmeldebehörde kann einzelne der für eine Anmeldung erforderlichen oder in den Abs. 5 und 6 vorgesehenen Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise auch vom Hersteller oder Importeur eines Stoffes verlangen, der zur wissenschaftlichen oder zur verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in Verkehr gesetzt wird, soweit dies trotz des eingeschränkten Verwendungszwecks zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

(9) Die Bestimmungen über den Entfall von Prüfnachweisen und die Vermeidung von Tierversuchen bei der Grundprüfung (§ 7 Abs. 2 bis 4) sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Die Bestimmungen über den Entfall von Prüfnachweisen und die Vermeidung von Tierversuchen bei der Grundprüfung (§ 7 Abs. 2 bis 4) sind sinngemäß anzuwenden.

(10) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung Art und Umfang der gemäß Abs. 2 und 4 durchzuführenden Prüfungen sowie Inhalt und Form der Prüfnachweise näher zu bestimmen.

(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Art und Umfang der gemäß Abs. 2 und 4 durchzuführenden Prüfungen sowie Inhalt und Form der Prüfnachweise näher zu bestimmen.

Anmeldepflicht für gemeldete und nachgemeldete Stoffe

§ 15. (1) Wird ein nachgemeldeter Stoff oder ein Stoff, der gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, vor dem 1. Jänner 1995 gemeldet worden ist,

 

           1. in einen anderen EWR-Vertragsstaat als Österreich verbracht oder

 

           2. ab 1. Jänner 1995 zwar ausschließlich im Bundesgebiet, jedoch in Mengen von mehr als einer Tonne jährlich in Verkehr gesetzt,

 

so ist er nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 14 anzumelden.

 

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 gilt die Anmeldung als rechtzeitig, wenn sie trotz allenfalls fehlender Unterlagen und Prüfnachweise unverzüglich vorgenommen und innerhalb einer von der Anmeldebehörde festzulegenden Frist, die neun Monate nicht übersteigen darf, vervollständigt wird.

 

Umweltrisken chemischer Altstoffeim Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 793/93

§ 16. (1) Hersteller und Importeure von Altstoffen, die ihren Sitz in Österreich haben, sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer Altstoffe, ABl. EG Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, der Europäischen Kommission zu übermitteln sind, gleichzeitig dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in derselben Form zu übermitteln. Die Informationen sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu übermitteln, wenn sie der Europäischen Kommission bereits vor diesem Zeitpunkt übermittelt worden sind.

§ 16. (1) Hersteller und Importeure von Altstoffen, die ihren Sitz in Österreich haben, sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer Altstoffe, ABl. EG Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, der Europäischen Kommission zu übermitteln sind, gleichzeitig dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in derselben Form zu übermitteln. Die Informationen sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu übermitteln, wenn sie der Europäischen Kommission bereits vor diesem Zeitpunkt übermittelt worden sind.

(2) Erhält ein Hersteller oder Importeur von Altstoffen, der seinen Sitz in Österreich hat, Kenntnis davon, daß ein Altstoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellen könnte, so hat er diese Information unverzüglich dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mitzuteilen.

(2) Erhält ein Hersteller oder Importeur von Altstoffen, der seinen Sitz in Österreich hat, Kenntnis davon, daß ein Altstoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellen könnte, so hat er diese Information unverzüglich dem Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.

(3) Berichterstatter nach Art. 10 der in Abs. 1 genannten Verordnung des Rates ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Er ist auch zum Empfang sämtlicher nach den Bestimmungen der obengenannten Verordnung von der Kommission an die Mitgliedsstaaten zu übermittelnden Daten berufen.

(3) Berichterstatter nach Art. 10 der in Abs. 1 genannten Verordnung des Rates ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Er ist auch zum Empfang sämtlicher nach den Bestimmungen der obengenannten Verordnung von der Kommission an die Mitgliedsstaaten zu übermittelnden Daten berufen.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat sämtliche ihm nach den Abs. 1 bis 3 übermittelte Daten dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln. Hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften nach § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 ist die Risikobewertung vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz vorzunehmen.

 

(5) Liegt der begründete Verdacht einer Gefährdung der Schutzziele dieses Bundesgesetzes vor, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie den im Inland niedergelassenen Hersteller oder Importeur eines Altstoffes, über den keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Beurteilung seiner Gefährlichkeit vorliegen, mit Bescheid zu verpflichten, jene Daten und Informationen zu erheben und ihm binnen angemessener im Bescheid festzusetzender Frist bekanntzugeben, die zur Feststellung gefährlicher Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 und zur Beurteilung der Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff erforderlich sind.

(4) Liegt der begründete Verdacht einer Gefährdung der Schutzziele dieses Bundesgesetzes vor, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den im Inland niedergelassenen Hersteller oder Importeur eines Altstoffes, über den keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Beurteilung seiner Gefährlichkeit vorliegen, mit Bescheid zu verpflichten, jene Daten und Informationen zu erheben und ihm binnen angemessener im Bescheid festzusetzender Frist bekanntzugeben, die zur Feststellung gefährlicher Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 und zur Beurteilung der Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff erforderlich sind.

(6) Wird einem Bescheid gemäß Abs. 5 binnen der von der Behörde festgesetzten Frist nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die im Bescheid vorgeschriebenen Daten und Informationen auf Kosten des mit Bescheid gemäß Abs. 5 verpflicheten Herstellers oder Importeurs zu erheben oder erheben zu lassen. Andernfalls hat er das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.

(5) Wird einem Bescheid gemäß Abs. 5 binnen der von der Behörde festgesetzten Frist nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die im Bescheid vorgeschriebenen Daten und Informationen auf Kosten des mit Bescheid gemäß Abs. 5 verpflicheten Herstellers oder Importeurs zu erheben oder erheben zu lassen. Andernfalls hat er das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.

Generelle Verbote und Beschränkungen

§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung festzulegen, daß

§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen, dass

           1. bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 aufweisen, oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden dürfen;

           1. bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 aufweisen, oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden dürfen;

           2. Herstellungs‑ oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen anfallen, verboten werden;

           2. Herstellungs‑ oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen anfallen, verboten werden;

           3. für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 bis 15 sind, auch Bestimmungen des III. Abschnittes anzuwenden sind.

           3. für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 bis 15 sind, auch Bestimmungen des III. Abschnittes anzuwenden sind.

(2) Für bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 aufweisen oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung erlassen, soweit andere Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren verfügbar sind, deren Herstellung, Verwendung oder Behandlung als Abfall das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährdet.

(2) Für bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 aufweisen oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung erlassen, soweit andere Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren verfügbar sind, deren Herstellung, Verwendung oder Behandlung als Abfall das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährdet.

(3) Anstelle der in Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige technische Normen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.

(3) Anstelle der in Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige technische Normen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.

(4) Soweit es mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht, kann in Verordnungen nach den Abs. 1 bis 3 der Landeshauptmann ermächtigt werden, in Einzelfällen mit Bescheid befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zuzulassen. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann.

(4) Soweit es mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht, kann in Verordnungen nach den Abs. 1 bis 3 der Landeshauptmann ermächtigt werden, in Einzelfällen mit Bescheid befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zuzulassen. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann.

(5) Über die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Abs. 4 entscheidet der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

(5) Über die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Abs. 4 entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(6) Der Landeshauptmann hat einen Bescheid, mit dem gemäß Abs. 4 eine Ausnahme vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren bewilligt worden ist, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Dieser kann gegen den Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(6) Der Landeshauptmann hat Feststellungsbescheide über Ausnahmen von generellen Verboten oder Beschränkungen und Bescheide, mit denen gemäß Abs. 4 eine Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren entschieden worden ist, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.

(7) Soweit von einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 Betriebe betroffen sind, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist im Rahmen und unter den Voraussetzungen des Abs. 4 nicht der Landeshauptmann, sondern der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Zulassung von Ausnahmen zu ermächtigen.

(7) Wird mit einem Bescheid gemäß Abs. 6 auf Grund unrichtiger Sachverhaltsfeststellung oder auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung eine Ausnahme gewährt oder festgestellt, so ist der Bescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig zu erklären.

 

(8) Soweit von einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 Betriebe betroffen sind, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, ist im Rahmen und unter den Voraussetzungen des Abs. 4 nicht der Landeshauptmann, sondern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Zulassung von Ausnahmen zu ermächtigen.

Sicherheitsmaßnahmen

§ 18. (1) Gelangt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie aufgrund neuer Informationen zu der begründeten Annahme, daß ein Stoff oder eine Zubereitung wegen nicht mehr angemessener Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt, obwohl der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte entspricht, so hat er ‑ soweit es im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist ‑ für den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung mit Bescheid eine andere als die aufgrund des § 21 getroffene Einstufung vorzuschreiben oder das Inverkehrsetzen mit Bescheid zu verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen zu knüpfen. Soweit es sich um eine Einstufung nach einer gefährlichen Eigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 handelt, ist der Bescheid vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassen.

§ 18. (1) Gelangt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgrund neuer Informationen zu der begründeten Annahme, daß ein Stoff oder eine Zubereitung wegen nicht mehr angemessener Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt, obwohl der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte entspricht, so hat er ‑ soweit es im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist ‑ für den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung mit Bescheid eine andere als die aufgrund des § 21 getroffene Einstufung vorzuschreiben oder das Inverkehrsetzen mit Bescheid zu verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen zu knüpfen.

(2) Maßnahmen, die auf der Grundlage des Abs. 1 getroffen worden sind, sind vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich der Kommission und den anderen EWR‑Vertragsstaaten mitzuteilen. Sie sind ohne unnötigen Aufschub außer Kraft zu setzen bzw. aufzuheben, sobald die Kommission eine rechtsverbindliche Entscheidung darüber getroffen hat, wie der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung nach den einschlägigen Richtlinien der EU einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken ist.

(2) Maßnahmen, die auf der Grundlage des Abs. 1 getroffen worden sind, sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich der Kommission und den anderen EWR‑Vertragsstaaten mitzuteilen. Sie sind ohne unnötigen Aufschub außer Kraft zu setzen bzw. aufzuheben, sobald die Kommission eine rechtsverbindliche Entscheidung darüber getroffen hat, wie der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung nach den einschlägigen Richtlinien der EU einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken ist.

Allgemeine Sorgfalts‑, Informations‑ und Mitteilungspflichten

§ 19. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren herstellt, in Verkehr setzt, verwendet oder als Abfall behandelt, ist verpflichtet, alle zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verwendet oder als Abfall behandelt, hat insbesondere die auf Verpackungen oder in Beipacktexten auf Grund dieses Bundesgesetzes angegebenen Hinweise zu befolgen.

§ 19. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren herstellt, in Verkehr setzt, verwendet oder als Abfall behandelt, ist verpflichtet, alle zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verwendet oder als Abfall behandelt, hat insbesondere die auf Verpackungen oder in Beipacktexten auf Grund dieses Bundesgesetzes angegebenen Hinweise zu befolgen.

(2) Wer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, ist nach Maßgabe des § 27 verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrsetzen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren auf den Menschen oder die Umwelt ausüben können.

(2) Wer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, ist nach Maßgabe des § 27 verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrsetzen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren auf den Menschen oder die Umwelt ausüben können.

(3) Wer neue Stoffe als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung zum Zweck der Ausfuhr lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung dies nicht eindeutig erkennen läßt.

(3) Wer neue Stoffe als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung zum Zweck der Ausfuhr lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung dies nicht eindeutig erkennen läßt.

(4) Wer gefährliche Zubereitungen in Verkehr setzt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 verpflichtet, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Verlangen die diesbezüglichen, in § 22 genannten Daten und Nachforschungsergebnisse bekanntzugeben.

(4) Wer gefährliche Zubereitungen in Verkehr setzt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 verpflichtet, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die diesbezüglichen, in § 22 genannten Daten und Nachforschungsergebnisse bekanntzugeben.

Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen

Aus- und Einfuhr von Stoffen, Zubereitungen, Fertigwaren und Pestiziden

§ 20. (1) Auf die Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13 vom 29. August 1992, aufgelistet sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. Bezeichnete Behörde im Sinne des Art. 3 dieser Verordnung ist für die Republik Österreich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

§ 20. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist als „Bezeichnete Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 für die Anwendung dieser Verordnung zuständig.

(2) Die erstmalige Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die nicht unter Abs. 1 fallen, deren Inverkehrsetzen oder deren Verwendung aber nach einer Verordnung gemäß § 17 Verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen ist, in einen anderen als einen EWR‑Vertragsstaat ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Ausfuhr erfolgen soll, mitzuteilen.

(2) Bei der Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten, sind von Exporteuren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang V der genannten Verordnung der Europäischen Union oder einem In-Verkehr-Setzensverbot nach diesem Bundesgesetz oder einer anderen Regelung des Bundes, die Stoffe, Zubereitungen, Fertigwaren oder Pestizide betrifft, unterliegen, nicht ausgeführt werden.

(3) Die Mitteilung gemäß Abs. 2 hat sich auf sämtliche Angaben zu erstrecken, die nach Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13, anläßlich der Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen gemäß Abs. 1 bekanntzugeben sind.

(3) Der Exporteur hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor jeder beabsichtigten Ausfuhr in Drittstaaten insbesondere die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 angeführten Informationen vorzulegen sowie betreffend Chemikalien und Pestizide der Teile 2 und 3 des Anhangs I dieser Verordnung die Zustimmung des Importlandes zur Einfuhr glaubhaft zu machen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Einzelheiten eines Formblattes für Ausfuhrnotifikationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 und für Ausfuhrnotifikationen für jene Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die bundesrechtlichen Verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen sind, festlegen.

(4) Abs. 2 findet auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren keine Anwendung, die in Mengen von weniger als einem Kilogramm ausschließlich zu Forschungs‑ und Analysezwecken ausgeführt werden.

 

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Abs. 2 die bevorstehende Ausfuhr einschließlich der Unterlagen gemäß Abs. 3 im Rahmen des vom UNEP und der FAO administrierten Prior Informed Consent‑Verfahrens der „Bezeichneten Behörde“ des Einfuhrstaates mitzuteilen. Weist die „Bezeichnete Behörde“ des Einfuhrstaates im Rahmen des Prior Informed Consent‑Verfahrens generell oder im Einzelfall die Einfuhr des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung oder Fertigware zurück, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Ausfuhr oder die weitere Ausfuhr mit Bescheid zu untersagen. Liegt innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist keine verbindliche Auskunft der „Bezeichneten Behörde“ vor, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter sinngemäßer Anwendung der in Abs. 1 genannten Verordnung des Rates, insbesondere deren Art. 5 Abs. 5, über eine Untersagung zu entscheiden; dieser Bescheid ist bei nachträglichem Einlangen einer Auskunft der „Bezeichneten Behörde“ gegebenenfalls abzuändern.

 

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung Art, Umfang, Inhalt und Form der Mitteilungen nach Abs. 2 näher bestimmen, die Anwendung der Abs. 2 bis 5 auf weitere, in der Verordnung aufzulistende Stoffe und Zubereitungen anordnen, welche nach dem vom IRPTC (International Register of Potentially Toxic Chemicals) und der FAO errichteten Verzeichnis dem PIC‑Verfahren (Prior Informed Consent‑Verfahren) unterliegen, und Ausnahmen von den Mitteilungspflichten des Abs. 1 vorsehen. Dabei ist auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und die in Abs. 1 genannte Verordnung des Rates Bedacht zu nehmen.

 

Nachforschungs‑ und Einstufungspflicht

§ 21. (1) Wer Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr setzt, hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden Stoffe und Zubereitungen entsprechend einzustufen.

§ 21. (1) Wer Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr setzt, hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden Stoffe und Zubereitungen entsprechend einzustufen.

(2) Ist die Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung nicht bereits mit Verordnung gemäß Abs. 7 (Stoffliste), gemäß § 36 (Giftliste) oder mit Bescheid gemäß § 18 vorgeschrieben, so sind für die Einstufung die auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftliche Erkenntnisse, praktische Erfahrungen sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (§ 19 Abs. 2), sowie insbesondere eine in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung (Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG) heranzuziehen.

(2) Ist die Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung nicht bereits mit Verordnung gemäß Abs. 7 (Stoffliste), gemäß § 36 (Giftliste) oder mit Bescheid gemäß § 18 vorgeschrieben, so sind für die Einstufung die auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftliche Erkenntnisse, praktische Erfahrungen sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (§ 19 Abs. 2), sowie insbesondere eine in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung (Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG) heranzuziehen.

(3) Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen ist das Vorsorgeprinzip zu beachten. Besteht unter Heranziehung der Einstufungsgrundlagen des Abs. 2 ein begründeter Verdacht betreffend das Vorliegen einer gefährlichen Eigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1, so ist der Stoff oder die Zubereitung vorsorglich entsprechend dieser gefährlichen Eigenschaft einzustufen.

(3) Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen ist das Vorsorgeprinzip zu beachten. Besteht unter Heranziehung der Einstufungsgrundlagen des Abs. 2 ein begründeter Verdacht betreffend das Vorliegen einer gefährlichen Eigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1, so ist der Stoff oder die Zubereitung vorsorglich entsprechend dieser gefährlichen Eigenschaft einzustufen.

(4) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des § 19 Abs. 2, daß ein Stoff oder eine Zubereitung eine dem für die Einstufung Verantwortlichen (§ 27) bisher unbekannte oder schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft (§ 3 Abs. 1) besitzt, so hat der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) den Stoff oder die Zubereitung entsprechend diesen Erkenntnissen einzustufen und darüber unter Angabe der die Einstufung auslösenden Tatsachen und Umstände dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu erstatten.

(4) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des § 19 Abs. 2, daß ein Stoff oder eine Zubereitung eine dem für die Einstufung Verantwortlichen (§ 27) bisher unbekannte oder schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft (§ 3 Abs. 1) besitzt, so hat der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) den Stoff oder die Zubereitung entsprechend diesen Erkenntnissen einzustufen und darüber unter Angabe der die Einstufung auslösenden Tatsachen und Umstände dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu erstatten.

(5) Ist die Einstufung des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung bereits durch Verordnung gemäß Abs. 7 (Stoffliste) oder gemäß § 36 (Giftliste) vorgegeben, so kann bei Vorliegen der in Abs. 4 erster Satz genannten Voraussetzungen eine von der Stoffliste abweichende Einstufung auf freiwilliger Basis vorgenommen werden. Aufgrund eines Bescheides gemäß § 18 ist selbst eine von der Stoffliste abweichende Einstufung verbindlich vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Tatsachen und Umstände, die auf eine bisher unbekannte oder auf eine schwerwiegendere als die bisher angenommene Gefährlichkeit hinweisen, an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie besteht in jedem Fall.

(5) Ist die Einstufung des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung bereits durch Verordnung gemäß Abs. 7 (Stoffliste) oder gemäß § 36 (Giftliste) vorgegeben, so kann bei Vorliegen der in Abs. 4 erster Satz genannten Voraussetzungen eine von der Stoffliste abweichende Einstufung auf freiwilliger Basis vorgenommen werden. Aufgrund eines Bescheides gemäß § 18 ist selbst eine von der Stoffliste abweichende Einstufung verbindlich vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Tatsachen und Umstände, die auf eine bisher unbekannte oder auf eine schwerwiegendere als die bisher angenommene Gefährlichkeit hinweisen, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft besteht in jedem Fall.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Prüfungen, zu erlassen. In dieser Verordnung ist zum Zweck der Einstufung von Zubereitungen ein Berechnungsverfahren zu verankern, das eine Einstufung auf der Grundlage der Eigenschaften der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe zuläßt. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand der Technik (§ 71a GewO 1994), auf einschlägige Regelungen der EU, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen Bedacht zu nehmen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Prüfungen, zu erlassen. In dieser Verordnung ist zum Zweck der Einstufung von Zubereitungen ein Berechnungsverfahren zu verankern, das eine Einstufung auf der Grundlage der Eigenschaften der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe zuläßt. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand der Technik (§ 2 Abs. 15), auf einschlägige Regelungen der EU, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen Bedacht zu nehmen.

(7) Sofern Stoffe im In‑ oder Ausland gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gemäß den einschlägigen Regelungen der EU bereits eingestuft worden sind, ist die Einstufung dieser Stoffe vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in Form einer Stoffliste mit Verordnung kundzumachen. Für diese Stoffe kann auch festgelegt werden, ab welcher Konzentrationsgrenze sie als Bestandteil einer Zubereitung eine bestimmte Einstufung dieser Zubereitung auslösen. Soweit es sich um die Einstufung nach gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 handelt, ist für die Erlassung dieser Verordnung der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zuständig.

(7) Sofern Stoffe im In‑ oder Ausland gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gemäß den einschlägigen Regelungen der EU bereits eingestuft worden sind, ist die Einstufung dieser Stoffe vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Form einer Stoffliste mit Verordnung kundzumachen. Für diese Stoffe kann auch festgelegt werden, ab welcher Konzentrationsgrenze sie als Bestandteil einer Zubereitung eine bestimmte Einstufung dieser Zubereitung auslösen.

Bekanntgabe der Einstufungsdaten

§ 22. (1) Der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) hat dem zuständigen Überwachungsorgan auf dessen Verlangen die zur Überprüfung der Einstufung erforderlichen Daten und Nachforschungsergebnisse binnen angemessener, 14 Tage nicht übersteigender Frist bekanntzugeben. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, so hat der Landeshauptmann gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 die Beschlagnahme der betreffenden Stoffe und Zubereitungen mit Bescheid anzuordnen, soweit dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) erforderlich ist.

§ 22…

(2) Gemäß Abs. 1 sind jedenfalls bekanntzugeben:

 

           1. Name (bei Stoffen die IUPAC‑Bezeichnung oder die CAS-Nummer) und Identität des Stoffes oder der Zubereitung;

 

           2. die Zusammensetzung der Zubereitung einschließlich der Konzentration der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe in Masseanteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einstufung erforderlich ist;

 

           3. Prüfungen nach den §§ 7 und 14 oder andere wissenschaftliche Erkenntnisquellen, sofern sie zur Einstufung herangezogen worden sind.

 

(3) Der für die Einstufung Verantwortliche kann seiner Pflicht nach Abs. 1 auch nachkommen, indem er dafür Sorge trägt, daß die vom Überwachungsorgan verlangten Daten der Überwachungsbehörde binnen 14 Tagen von einem Dritten bekanntgegeben werden.

 

Verpackungspflicht

§ 23. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß sie bei ihrer bestimmungsgemäßen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können. Verpackungen müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:

§ 23. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß sie bei ihrer bestimmungsgemäßen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können. Verpackungen müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:

           1. die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;

           1. die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;

           2. die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können;

           2. die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können;

           3. die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie sich nicht lockern und den zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten;

           3. die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie sich nicht lockern und den zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten;

           4. Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, sodaß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;

           4. Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, sodaß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;

           5. Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind, dürfen weder eine Form oder graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugier von Kindern wecken oder fördern oder beim Verbraucher zu Verwechslungen führen können, noch dürfen sie Aufmachungen oder Bezeichnungen aufweisen, die für Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel verwendet werden;      

           5. Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind, dürfen weder eine Form oder graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugier von Kindern wecken oder fördern oder beim Verbraucher zu Verwechslungen führen können, noch dürfen sie Aufmachungen oder Bezeichnungen aufweisen, die für Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel verwendet werden;      

           6. Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und „sehr giftige“, „giftige“, „ätzende“ oder sonstige, in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnete Stoffe oder Zubereitungen enthalten, müssen mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein;

           6. Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und „sehr giftige“, „giftige“, „ätzende“ oder sonstige, in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnete Stoffe oder Zubereitungen enthalten, müssen mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein;

           7. Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und „sehr giftige“, „giftige“, „ätzende“, „mindergiftige“, „hochentzündliche“, „leichtentzündliche“ oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnete Stoffe oder Zubereitungen enthalten, müssen mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen sein.

           7. Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und „sehr giftige“, „giftige“, „ätzende“, „mindergiftige“, „hochentzündliche“, „leichtentzündliche“ oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnete Stoffe oder Zubereitungen enthalten, müssen mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen sein.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung im Sinne des Abs. 1 zu erlassen. In dieser Verordnung können auch Ausnahmen oder Abweichungen von den Verpackungspflichten vorgesehen werden, soweit dadurch, insbesondere im Hinblick auf die geringe Menge der in Verkehr gesetzten Stoffe und Zubereitungen, eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung im Sinne des Abs. 1 zu erlassen. In dieser Verordnung können auch Ausnahmen oder Abweichungen von den Verpackungspflichten vorgesehen werden, soweit dadurch, insbesondere im Hinblick auf die geringe Menge der in Verkehr gesetzten Stoffe und Zubereitungen, eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen.

Kennzeichnungspflicht

§ 24. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muß in deutscher Sprache abgefaßt, allgemein verständlich sein und zumindest folgende Angaben enthalten:

§ 24. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muss unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 in deutscher Sprache abgefasst, allgemein verständlich sein und zumindest folgende Angaben enthalten:

           1. Name eines gefährlichen Stoffes oder, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6, der in einer Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe; für Zubereitungen überdies den Handelsnamen oder die sonstige Bezeichnung der Zubereitung;

           1. Name eines gefährlichen Stoffes oder, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6, der in einer Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe; für Zubereitungen überdies den Handelsnamen oder die sonstige Bezeichnung der Zubereitung;

           2. Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer eines in einem EWR‑Vertragsstaat niedergelassenen Verantwortlichen, der den Stoff oder die Zubereitung erstmalig oder erneut in Verkehr setzt;

           2. Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer eines in einem EWR‑Vertragsstaat niedergelassenen Verantwortlichen, der den Stoff oder die Zubereitung erstmalig oder erneut in Verkehr setzt;

           3. Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung auftretenden Gefahren;

           3. Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung auftretenden Gefahren;

           4. Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen gefährlichen Eigenschaften herleiten;

           4. Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen gefährlichen Eigenschaften herleiten;

           5. Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf die Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung hinweisen;

           5. Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf die Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung hinweisen;

           6. Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall;

 

           7. Hinweise zur schadlosen Beseitigung;

 

           8. für Stoffe die ihnen gegebenenfalls zugeordnete EG‑Nummer, die sich aus dem ELINCS oder EINECS (Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/32/EWG, ABl. Nr. L 154/1 vom 5. Juni 1992) ergibt;

           6. für Stoffe die ihnen gegebenenfalls zugeordnete EG‑Nummer, die sich aus dem ELINCS oder EINECS (Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/32/EWG, ABl. Nr. L 154/1 vom 5. Juni 1992) ergibt;

           9. für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, ABl. Nr. 196, angeführt sind, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6 den Vermerk „EG‑Kennzeichnung“;

           7. für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, ABl. Nr. 196, angeführt sind, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 5 den Vermerk „EG‑Kennzeichnung“;

         10. für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen).

           8. für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen).

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 5 bis 10 sind der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht mög-lich ist. In diesen Fällen ist auf der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 5 bis 8 sind der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht mög-lich ist. In diesen Fällen ist auf der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen.

(3) Sofern der Hersteller oder Vertreiber die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes, der auf Grund des § 8, des § 9 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 oder des § 10 keiner oder keiner vollständigen Anmeldung bedarf, nicht hinreichend im Sinne des § 19 Abs. 2 kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis „Achtung ‑ nicht vollständig geprüfter Stoff“ zu kennzeichnen. Zubereitungen, die mehr als 1 % eines solchen Stoffes enthalten, sind mit dem Hinweis „Achtung ‑ Zubereitung enthält einen nicht vollständig geprüften Stoff“ zu kennzeichnen.

(3) Sofern der Hersteller oder Vertreiber die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes, der auf Grund des § 8, des § 9 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 oder des § 10 keiner oder keiner vollständigen Anmeldung bedarf, nicht hinreichend im Sinne des § 19 Abs. 2 kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis „Achtung ‑ nicht vollständig geprüfter Stoff“ zu kennzeichnen. Zubereitungen, die 1 % oder mehr eines solchen Stoffes enthalten, sind mit dem Hinweis „Achtung ‑ Zubereitung enthält einen nicht vollständig geprüften Stoff“ zu kennzeichnen.

(4) Die Verpackung, der Beipacktext und die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen dürfen keine Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen erwecken; insbesondere dürfen sie keine Angaben wie „nicht giftig“ oder „nicht gesundheitsschädlich“ aufweisen.

(4) Die Verpackung, der Beipacktext und die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen dürfen keine Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen erwecken; insbesondere dürfen sie keine Angaben wie „nicht giftig“ oder „nicht gesundheitsschädlich“ aufweisen.

(5) Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind jene Mengen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen, die zur Ausfuhr bestimmt sind und nach den Vorschriften des Importlandes gekennzeichnet sind, wenn diese Vorschriften  zumindest die Anbringung einer Kennzeichnung vorsehen, die den in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Kennzeichnungselementen gleichwertig ist. Gelten im Importland keine derartigen Kennzeichnungsvorschriften, so sind die zur Ausfuhr bestimmten Mengen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen auf der    Außenverpackung mit den obgenannten Kennzeichnungselementen, im übrigen  zumindest mit  Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung sowie dem Namen oder Handelsnamen des Stoffes oder der Zubereitung - in der jeweiligen Landessprache oder in englischer Sprache - zu kennzeichnen. Die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen dürfen auch durch eine entsprechende Kennzeichnung gemäß den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter ersetzt werden.

(5) Zur Verbringung in andere Mitgliedstaaten bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen gemäß den Kennzeichnungsvorschriften des Staates, für den sie bestimmt sind, gekennzeichnet werden. Diese Stoffe und Zubereitungen sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlich sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, dass sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung nähere Vorschriften im Sinne der Abs. 1 bis 5 zu erlassen. In dieser Verordnung können insbesondere im Hinblick auf geringe in Verkehr gesetzte Mengen Ausnahmen von der Pflicht zur Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung nähere Vorschriften im Sinne der Abs. 1 bis 5 zu erlassen. In dieser Verordnung können insbesondere im Hinblick auf geringe in Verkehr gesetzte Mengen Ausnahmen von der Pflicht zur Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist.

(7) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat in einer Verordnung gemäß Abs. 6 sowie unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedachtnahmen ferner anzuordnen, daß bestimmte Stoffe oder Zubereitungen nur mit einer gesondert festzulegenden Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat in einer Verordnung gemäß Abs. 5 sowie unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedachtnahmen ferner anzuordnen, daß bestimmte Stoffe oder Zubereitungen nur mit einer gesondert festzulegenden Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn

           1. die Zubereitungen wegen der in ihnen enthaltenen, wenn auch nicht zu einer Einstufung führenden gefährlichen Stoffe oder

           1. die Zubereitungen wegen der in ihnen enthaltenen, wenn auch nicht zu einer Einstufung führenden gefährlichen Stoffe oder

           2. die Stoffe oder Zubereitungen wegen einer nicht in § 3 Abs. 1 genannten Eigenschaft beim Inverkehrsetzen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung oder Behandlung als Abfall

           2. die Stoffe oder Zubereitungen wegen einer nicht in § 3 Abs. 1 genannten Eigenschaft beim Inverkehrsetzen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung oder Behandlung als Abfall

eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt herbeiführen können.

eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt herbeiführen können.

Sicherheitsdatenblatt

§ 25. (1) Jeder Hersteller, Importeur und Vertreiber, der einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche Zubereitung an eine natürliche oder juristische Person oder an eine Personengemeinschaft (Empfänger) übergibt, hat spätestens gleichzeitig mit der erstmaligen Lieferung an den Empfänger diesem ein Sicherheitsdatenblatt kostenlos zu übermitteln. Es kann als Schreiben oder elektronisch übermittelt werden. Führen neue Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz oder dem Umweltschutz zu einer Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes, so ist es mit der Angabe „Überarbeitet am ... (Datum)“ zu versehen und allen Empfängern, die den Stoff oder die Zubereitung in den letzten zwölf Monaten erhalten haben, ohne unnötigen Aufschub erneut auszufolgen.

§ 25. (1) Jeder Hersteller, Importeur und Vertreiber, der einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche Zubereitung an eine natürliche oder juristische Person oder an eine Personengemeinschaft (Empfänger) übergibt, hat spätestens gleichzeitig mit der erstmaligen Lieferung an den Empfänger diesem ein Sicherheitsdatenblatt kostenlos zu übermitteln. Es kann als Schreiben oder elektronisch übermittelt werden. Führen neue Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz oder dem Umweltschutz zu einer Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes, so ist es mit der Angabe „Überarbeitet am ... (Datum)“ zu versehen und allen Empfängern, die den Stoff oder die Zubereitung in den letzten zwölf Monaten erhalten haben, ohne unnötigen Aufschub erneut auszufolgen.

(2) Handelt es sich um gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich und mit ausreichenden Informationen versehen sind, sodaß die Empfänger die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt auch ohne Sicherheitsdatenblatt ergreifen können, so besteht die Verpflichtung zur Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes gemäß Abs. 1 nur dann, wenn der Empfänger

(2) Handelt es sich um gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich und mit ausreichenden Informationen versehen sind, sodaß die Empfänger die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt auch ohne Sicherheitsdatenblatt ergreifen können, so besteht die Verpflichtung zur Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes gemäß Abs. 1 nur dann, wenn der Empfänger

           1. den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung berufsmäßig in Verkehr setzt oder verwendet (dies ist über den gewerblichen Bereich hinaus insbesondere auch im Bereich von Universitäten, Schulen, Krankenanstalten oder im Bereich der militärischen Landesverteidigung der Fall) und

           1. den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung berufsmäßig in Verkehr setzt oder verwendet (dies ist über den gewerblichen Bereich hinaus insbesondere auch im Bereich von Universitäten, Schulen, Krankenanstalten oder im Bereich der militärischen Landesverteidigung der Fall) und

           2. die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes ausdrücklich verlangt.

           2. die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes ausdrücklich verlangt.

(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kostenlos zu übermitteln.

(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kostenlos zu übermitteln.

(4) Das Sicherheitsdatenblatt muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Es muß dem berufsmäßigen Verwender und Vertreiber ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen. Das Sicherheitsdatenblatt muß das Datum seiner Erstellung sowie die Bezeichnung des für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen aufweisen und hat alle Angaben über den Stoff oder die Zubereitung zu enthalten, die zur Beurteilung sowie zur Abwehr der bei der Herstellung, dem Inverkehrsetzen, dem Transport, der Verwendung und der Abfallbehandlung möglicherweise auftretenden Gefahren erforderlich sind; im Sicherheitsdatenblatt muß weiters auf die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften hingewiesen werden, die dem Schutz der Gesundheit, der Umwelt oder dem Schutz der Arbeitnehmer vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen dienen.

(4) Das Sicherheitsdatenblatt muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Es muß dem berufsmäßigen Verwender und Vertreiber ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen. Das Sicherheitsdatenblatt muß das Datum seiner Erstellung sowie die Bezeichnung des für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen aufweisen und hat alle Angaben über den Stoff oder die Zubereitung zu enthalten, die zur Beurteilung sowie zur Abwehr der bei der Herstellung, dem Inverkehrsetzen, dem Transport, der Verwendung und der Abfallbehandlung möglicherweise auftretenden Gefahren erforderlich sind; im Sicherheitsdatenblatt muß weiters auf die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften hingewiesen werden, die dem Schutz der Gesundheit, der Umwelt oder dem Schutz der Arbeitnehmer vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen dienen.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat, soweit dies zur Einheitlichkeit der vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblätter oder zur Sicherheit im Umgang mit Chemikalien erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU durch Verordnung nähere Vorschriften über Form und Inhalt des Sicherheitsdatenblattes zu erlassen. In dieser Verordnung können unter den in § 24 Abs. 6 und 7 angeführten Determinanten und Voraussetzungen auch Ausnahmen oder eine erweiterte Pflicht zur Ausfolgung eines Sicherheitsdatenblattes oder vergleichbarer Informationen vorgesehen werden.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zur Einheitlichkeit der vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblätter oder zur Sicherheit im Umgang mit Chemikalien erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU durch Verordnung nähere Vorschriften über Form und Inhalt des Sicherheitsdatenblattes zu erlassen. In dieser Verordnung können unter den in § 24 Abs. 6 und 7 angeführten Determinanten und Voraussetzungen auch Ausnahmen oder eine erweiterte Pflicht zur Ausfolgung eines Sicherheitsdatenblattes oder vergleichbarer Informationen vorgesehen werden.

(6) Geschäfts‑ oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben Sicherheitsdatenblätter, zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die Ihnen ausgefolgt worden sind, so aufzubewahren, daß die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Zubereitungen oder ihren Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können.

(6) Geschäfts‑ oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben Sicherheitsdatenblätter, zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die Ihnen ausgefolgt worden sind, so aufzubewahren, daß die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Zubereitungen oder ihren Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können.

(7) Soweit nicht das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, anzuwenden ist, haben Verwender und Vertreiber von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, sofern sie Arbeitnehmer beschäftigen, zumindest die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits‑ und Umweltschutzes am Arbeitsplatz zu ergreifen, die sich aus den Sicherheitsdatenblättern entnehmen lassen.

(7) Soweit nicht das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, anzuwenden ist, haben Verwender und Vertreiber von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, sofern sie Arbeitnehmer beschäftigen, zumindest die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits‑ und Umweltschutzes am Arbeitsplatz zu ergreifen, die sich aus den Sicherheitsdatenblättern entnehmen lassen.

Verpackung und Kennzeichnung für Fertigwaren

§ 26. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung Vorschriften im Sinne der §§ 23 und 24 über die Verpackung und Kennzeichnung für gefährliche Fertigwaren zu erlassen, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren, die durch die Verwendung oder die Abfallbehandlung gefährlicher Fertigwaren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt entstehen können, erforderlich ist und soweit diesen Erfordernissen nicht durch entsprechende Kennzeichnungsvorschriften auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, entsprochen ist.

26. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften im Sinne der §§ 23 und 24 über die Verpackung und Kennzeichnung für gefährliche Fertigwaren zu erlassen, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren, die durch die Verwendung oder die Abfallbehandlung gefährlicher Fertigwaren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt entstehen können, erforderlich ist und soweit diesen Erfordernissen nicht durch entsprechende Kennzeichnungsvorschriften auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, entsprochen ist.

Verantwortlichkeit

§ 27. (1) Für die Einhaltung der Pflichten zur Produktbeobachtung (§ 19 Abs. 2), Übermittlung von Informationen über Zubereitungen (§19 Abs. 4), Nachforschung und Einstufung (§ 21), Verpackung (§ 23) und Kennzeichnung (§ 24) sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt (§ 25) sind jedenfalls verantwortlich:

§§ 27 und 28 ….

           1. der Hersteller,

 

           2. der Vertreiber, der gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 in der Kennzeichnung aufscheint, und

 

           3. jeder im Inland niedergelassene Vertreiber, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringt oder sonst aus dem Ausland bezieht.

 

(2) Ist in der Kennzeichnung kein inländischer Verantwortlicher angegeben oder reichen die Angaben zur zweifelsfreien Feststellung eines inländischen Verantwortlichen nicht aus, so ist für die Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Pflichten sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt überdies jeder verantwortlich, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in Verkehr setzt.

 

(3) Wer gemäß Abs. 2, nicht aber gemäß Abs. 1 verantwortlich ist, kann die Rechtsfolgen des Abs. 2 von sich abwenden, indem er der Überwachungsbehörde nach Aufforderung binnen angemessener, sieben Tage nicht übersteigender Frist den Namen und die Anschrift seines inländischen Lieferanten oder eines inländischen Vorlieferanten bekanntgibt.

 

(4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 ist jeder Vertreiber eines Stoffes, einer Zubereitung oder einer Fertigware für die Einhaltung der in den §§ 19 bis 26 normierten Pflichten soweit verantwortlich, als er über Umstände und Tatsachen Bescheid wußte oder hätte wissen müssen, die nach diesem Bundesgesetz Verpackungs‑ oder Kennzeichnungspflichten oder Pflichten betreffend das Sicherheitsdatenblatt auslösen.

 

Werbebeschränkungen

§ 28. (1) Werbung für gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren darf nicht in einer Art betrieben werden, die zu falschen Vorstellungen über deren Gefährlichkeit führen oder zu deren unsachgemäßer Verwendung verleiten kann.

 

(2) Jede gefährliche Eigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 ist in der Werbung in allgemein verständlicher, deutlich lesbarer oder hörbarer Form anzugeben.

 

(3) Auf gefährliche Zubereitungen ist das Gebot des Abs. 2 nur insoweit anzuwenden, als eine Richtlinie der Europäischen Union dazu verpflichtet, Werbebeschränkungen für gefährliche Zubereitungen vorzusehen. Gleiches gilt für die Werbung für gefährliche Fertigwaren.

 

II. ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen über die

Umweltverträglichkeit von

verbrauchsintensiven Produkten

Wasch- und Reinigungsmittel

Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel)

§ 29. (1) Wasch‑ und Reinigungsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die zur Reinigung bestimmt sind oder bestimmungsgemäß die Reinigung unterstützen, und erfahrungsgemäß nach ihrer Verwendung in die Gewässer gelangen. Dazu zählen auch Stoffe und Zubereitungen, die vor, während oder nach dem Waschvorgang dem Waschgut zugegeben werden.

§ 29. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die in Österreich für die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1, zuständige Behörde.

(2) Als Wasch‑ und Reinigungsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten weiters Stoffe und Zubereitungen, die zwar nicht von Abs. 1 erfaßt sind, deren Zusammensetzung aber speziell auf das Zusammenwirken von Reinigungsvorgängen abgestellt ist und die außer den Hauptbestandteilen (grenzflächenaktive Substanzen) im allgemeinen ergänzende Bestandteile enthalten (Zusatzstoffe, Stellmittel, Streckmittel, Beimengungen und andere Nebenbestandteile).

 

(3) Sofern Wasch‑ und Reinigungsmittel ausschließlich zu Forschungs‑ oder Analysezwecken, für Zwecke der Marktforschung oder ausschließlich zum Zweck der Verbringung in das Ausland in Verkehr gesetzt werden, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes. Ebenso unterliegen Wasch‑ und Reinigungsmittel, die als Biozidprodukte speziellen Zulassungsvorschriften unterworfen sind, nicht dem II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.

 

Registrierung

In-Verkehr-Setzen und Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden

§ 30. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, sofern dies im Hinblick auf die von derartigen Produkten ausgehenden Belastungen für die Umwelt und zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) notwendig ist, ein Register über Wasch- und Reinigungsmittel führen, in das  insbesondere Angaben über die Zusammensetzung, Umweltverträglichkeit und die verbrauchten Mengen aufzunehmen sind.

§ 30. (1) Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) und für Detergenzien bestimmte Tenside im Sinne des Artikels 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen. Soweit Detergenzien und Tenside gemäß § 24 und gemäß Art. 11 der genannten Verordnung (EG) zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf den Verpackungen deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft, und wenn die Detergenzien oder Tenside zur Abgabe im Inland bestimmt sind, in deutscher Sprache, anzubringen.

(2) Zur Erstellung und Fortführung dieses Registers kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf einschlägige Verpflichtungen aus Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen mit Verordnung österreichische Hersteller von Wasch‑ und Reinigungsmitteln sowie Vertreiber, die Wasch‑ und Reinigungsmittel in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringen (Registrierungspflichtige), verpflichten, folgende produktbezogene Angaben an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln:

(2) Ist ein Detergens auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1) nach den Vorschriften des § 24 zu kennzeichnen, so genügt es, wenn die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.

           1. den Handelsnamen des Wasch‑ oder Reinigungsmittels,

 

           2. den Namen und Sitz des Herstellers,

 

           3. den Name und Sitz des für das Inverkehrsetzen im Inland Verantwortlichen, sofern der Hersteller seinen Sitz außerhalb von Österreich hat,

 

           4. die voraussichtlichen Verwendungszwecke und die voraussichtliche jährliche Produktions‑ oder Vertriebsmenge im Inland,

 

           5. die einzelnen Inhaltsstoffe in einer Form, die geringfügige Abweichungen einschließt (Rahmenrezeptur),             

 

           6. die Dosierungsempfehlungen und Anwendungshinweise sowie Ergiebigkeitsdaten,

 

           7. die auf der Verpackung vorgenommene Inhaltsstoffdeklaration,

 

           8. die chemikalienrechtliche Einstufung und Kennzeichnung des Produkts und

 

           9. Daten zur Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe (§ 31 Abs. 1).

 

(3) Sofern dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit und  Zweckmäßigkeit der Verwaltung gelegen ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in einer Verordnung gemäß Abs. 2 nähere Vorschriften über Art, Umfang, Inhalt und Form der im Rahmen der Registrierung erforderlichen Mitteilungen sowie deren Aktualisierung, die Gliederung des Registers und die Festlegung einer Registernummer zu erlassen. Dabei kann vorgesehen werden, daß sich die Registrierungspflichtigen zur Übermittlung der nach Abs. 2 erforderlichen Daten sowie zu deren Aktualisierung  ausschließlich eines Computerprogramms zu bedienen haben, das ihnen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Messbechern oder die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) Bedacht zu nehmen.

(4) Für Wasch- und Reinigungsmittel mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 kann in einer Verordnung gemäß Abs. 2 vorgesehen werden, daß der Registrierungspflichtige einen Ausdruck der Registrierung (Abs. 3) sowie ein ordnungsgemäß ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln hat.

(4) Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und – sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer sind – den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, den Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekannt zu geben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekannt zu geben.

Daten zur Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe

Anträge auf Ausnahmegenehmigungen

§ 31. (1) Registrierungspflichtige haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 30 Abs. 2 folgende ökotoxikologische Daten über die Inhaltsstoffe von registrierungspflichtigen Wasch‑ und Reinigungsmitteln zu ermitteln und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln:

§ 31. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien sind samt den erforderlichen Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft prüft die Anträge hinsichtlich der in Art. 6 der genannten Verordnung (EG) festgelegten Bedingungen und informiert die Europäische Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages über die Ergebnisse der Prüfung.

           1. die chemische Bezeichnung,

 

           2. allfällige gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1,

 

           3. Angaben zur Akuttoxizität für Wasserorganismen,

 

           4. Angaben zur biologischen Abbaubarkeit,

 

           5. Sämtliche verfügbaren Angaben zur Bioakkumulierbarkeit und zur Rohstoffbasis des organischen Anteils (z.B. petrochemische Herkunft, rezent biogene Basis) und

 

           6. sonstige dem Registrierungspflichtigen bekannte nachteilige Wirkungen auf Gewässer.

 

(2) Für Inhaltsstoffe, die in einer Konzentration von weniger als 0,5 % enthalten sind, entfallen die Pflichten nach Abs. 1.

 

Abbaubarkeit von in Wasch‑ und Reinigungsmitteln enthaltenen Stoffen

Beschränkungen von Inhaltsstoffen

§ 32. Soweit es zum Schutz der Umwelt vor Gefahren oder Belastungen durch in Waschmitteln enthaltene Stoffe erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen mit Verordnung Anforderungen an die Abbaubarkeit von Inhaltsstoffen sowie die zur Bestimmung der Abbaubarkeit insbesondere hinsichtlich deren Ausmaß und Dauer erforderlichen Verfahren festzusetzen.

§ 32. (1) Zum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtscdhaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn dies nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen.

 

(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.

Verbote und Beschränkungen von Inhaltsstoffen

Datenblatt für Inhaltsstoffe

§ 33. (1) Zum Schutz der Umwelt vor Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Wasch‑ und Reinigungsmitteln hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik, insbesondere auf die Möglichkeiten, bestimmte Inhaltsstoffe von Wasch‑ und Reinigungsmitteln durch andere Stoffe zu ersetzen, von denen weniger Gefahren und Belastungen für die Umwelt oder die Gesundheit von Menschen ausgehen, mit Verordnung Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Wasch‑ und Reinigungsmitteln festzusetzen oder die Verwendung dieser Stoffe in Wasch‑ und Reinigungsmitteln in sonstiger Weise zu beschränken oder zu verbieten.

§ 33. Die Verantwortlichen gemäß § 27 Abs. 1 halten das Datenblatt im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien für die Information der Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen bereit und übermitteln dieser das Datenblatt auf Anfrage.

(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.

 

Kennzeichnung, Dosierung und Werbung

Laborverzeichnis

§ 34. (1) Wasch‑ und Reinigungsmittel dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn auf der Packung deutlich lesbar, unverwischbar und in deutscher Sprache jedenfalls folgende Angaben enthalten sind:

§ 34. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt ein Verzeichnis anerkannter Labors, die den Anforderungen des IV. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder des Punktes 1 des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen und teilt dieses Verzeichnis den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mit.

           1. der Handelsname oder die sonstige Bezeichnung des Wasch‑ oder Reinigungsmittels;

           2. Name (Firma) und Anschrift einer im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person, die für das Inverkehrsetzen des Wasch‑ oder Reinigungsmittels verantwortlich ist;

           3. die Inhaltsstoffe nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 2;

           4. die Ergiebigkeit nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 2;

           5. gegebenenfalls die Registernummer (§ 30).

 

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Wasch‑ und Reinigungsmitteln sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Meßbechern oder die Ausrüstung mit Dosierungseinrichtungen zu erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist weiters auf den jeweiligen Stand der Technik bei Wasch‑ und Reinigungsmitteln einerseits sowie bei Waschmaschinen, Spülmaschinen und sonstigen Reinigungsgeräten andererseits Bedacht zu nehmen. Die Kennzeichnung soll gemeinsam mit den Dosierungsempfehlungen und den Angaben über die Wasserhärte den Konsumenten eine umwelt‑ und gesundheitsbewußte Produktwahl und Produktanwendung ermöglichen.

(2) In dieses Verzeichnis sind jene Labors aufzunehmen, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachgewiesen haben, dass sie die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3) Ist ein Wasch‑ oder Reinigungsmittel aufgrund seiner gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1) nach den Vorschriften des § 24 gekennzeichnet, so genügt es, wenn die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.

 

(4) Die Verpackung, die Beipacktexte und die Werbung dürfen keine falschen Angaben oder Aussagen über die umweltbeeinträchtigende Wirkung des Produktes aufweisen.

 

(5) Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und ‑ sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer sind ‑ den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, den durchschnittlichen Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekannt zu geben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekanntzugeben.

 

III. ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen über

den Verkehr mit Giften

Begriffsbestimmung

§ 35. Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Zubereitungen, die

§ 35 …

           1. sehr giftig oder giftig oder

           2. gesundheitsschädlich (mindergiftig)

 

sind.

 

Giftliste

§ 36. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung sehr giftige und giftige Stoffe in einer Giftliste zu bezeichnen. Gesundheitsschädliche (mindergiftige) Stoffe können in einem Anhang zur Giftliste gesondert kundgemacht werden.

§ 36. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung sehr giftige und giftige Stoffe in einer Giftliste zu bezeichnen. Gesundheitsschädliche (mindergiftige) Stoffe können in einem Anhang zur Giftliste gesondert kundgemacht werden.

(2) In der Giftliste sind bei jedem Stoff zumindest seine Gefährlichkeitsmerkmale und, nach Maßgabe der dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur Beurteilung der Gefährlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen, auch für Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten, jene Konzentrationsgrenzen anzugeben, über oder unter denen die Zubereitungen als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) einzustufen sind. Neue Stoffe sind als solche kenntlich zu machen.

(2) In der Giftliste sind bei jedem Stoff zumindest seine Gefährlichkeitsmerkmale und, nach Maßgabe der dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Beurteilung der Gefährlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen, auch für Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten, jene Konzentrationsgrenzen anzugeben, über oder oder unter denen die Zubereitungen als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) einzustufen sind. Neue Stoffe sind als solche kenntlich zu machen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die erforderlichen Ergänzungen und Änderungen der Giftliste einmal jährlich durch Verordnung vorzunehmen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die erforderlichen Ergänzungen und Änderungen der Giftliste in regelmäßigen Abständen durch Verordnung vorzunehmen.

Meldepflichten für Gifte und für bestimmte gefährliche Zubereitungen

§ 37. (1) Wer einen sehr giftigen oder giftigen Stoff, der im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15.6.1990, aber nicht in der Giftliste (§ 36) enthalten ist, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff vor seinem beabsichtigten Inverkehrsetzen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Meldungen zu erlassen.

§ 37. (1) Wer einen sehr giftigen oder giftigen Stoff, der im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15.6.1990, aber nicht in der Giftliste (§ 36) enthalten ist, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen In-Verkehr-Setzen schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Meldung zu erlassen.

(2) Wer Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7 oder 9, im Einzelhandel erhältlich und nicht registrierungspflichtig nach § 30 sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diese Zubereitungen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Einzelhandel erhältliche ätzende Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Z 9) sind bis spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden, soweit sie nicht schon gemäß § 30 Abs. 4 gemeldet wurden. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Die Meldepflicht gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990, zulässig ist.

(2) Wer Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7 oder 9 und im Einzelhandel erhältlich sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diese Zubereitungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Einzelhandel erhältliche ätzende Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Z 9) sind bis spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Die Meldepflicht gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, deren In-Verkehr-Bringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, zulässig ist.

Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle

§ 38. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Ärzte, die zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen werden, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch Stoffe oder Zubereitungen verursacht worden ist,  verpflichten, diese Krankheitsfälle schriftlich mitzuteilen. In der Verordnung sind Art, Inhalt, Umfang und Form der Mitteilungen näher zu bestimmen.

§ 38. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Ärzte, die zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen werden, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch Stoffe oder Zubereitungen verursacht worden ist,  verpflichten, diese Krankheitsfälle schriftlich mitzuteilen. In der Verordnung sind Art, Inhalt, Umfang und Form der Mitteilungen näher zu bestimmen.

Datenverwertung

§ 39. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die von Meldepflichtigen gemäß § 37 Abs. 2 und die auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungsinformationszentrale, als Sachverständige heranziehen.

§ 39. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die von Meldepflichtigen gemäß § 37 Abs. 2 und die auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungsinformationszentrale, als Sachverständige heranziehen.

(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Zubereitungen erforderlich ist, haben die für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammen-setzung und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Zubereitungen, die bereits gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990, zulässig ist.

(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Zubereitungen erforderlich ist, haben die für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Zubereitungen, die bereits gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zulässig ist.

(3) Beim Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz oder bei einer gemäß Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß § 37 Abs. 2 sowie der gemäß einer Verordnung nach § 38 von Ärzten übermittelten Meldungen und Mitteilungen eine Datenbank für in‑ und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.

(3) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder bei einer gemäß Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß § 37 Abs. 2 sowie der gemäß einer Verordnung nach § 38 von Ärzten übermittelten Meldungen und Mitteilungen eine Datenbank für in‑ und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.

Inverkehrsetzen von Giften

In-Verkehr-Setzen von Giften

§ 40. (1) Sehr giftige und giftige Stoffe dürfen unbeschadet des Abs. 4 und 5 im Bundesgebiet nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie in der Giftliste bezeichnet sind und andere Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhende Verwaltungsakte dem Inverkehrsetzen nicht entgegenstehen.

§ 40. (1) Wer einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates angemeldet worden ist und nicht in der Giftliste enthalten ist, erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff unter Bezugnahme auf die in einem anderen EWR-Staat erfolgte Anmeldung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen In-Verkehr-Setzen zur Aufnahme in die Giftliste zu melden. Soweit die für die Einstufung maßgeblichen Daten der Anmeldebehörde nicht zugänglich sind, hat der Meldepflichtige diese Daten auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.

(2) Wer einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR‑Staates angemeldet wurde und nicht in der Giftliste enthalten ist, erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff vor dem beabsichtigten Inverkehrsetzen im Bundesgebiet unter Bezugnahme auf die in einem anderen EWR‑Staat erfolgte Anmeldung dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Aufnahme in die Giftliste zu melden. Soweit die für die Einstufung maßgeblichen Daten der Anmeldebehörde nicht zugänglich sind, hat der Meldepflichtige diese Daten auf Verlangen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz bekanntzugeben.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen gemäß den §§ 5 oder 8 angemeldeten oder gemäß Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 gemeldeten sehr giftigen oder giftigen Stoff in die Giftliste aufzunehmen, sofern bei angemeldeten Stoffen nicht gemäß §11 Abs. 3 vorzugehen ist oder zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 14 Abs. 5 zu verlangen sind.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat einen gemäß den §§ 5 oder 8 angemeldeten oder gemäß Abs. 2 oder § 37 Abs. 1 gemeldeten sehr giftigen oder giftigen Stoff in die Giftliste aufzunehmen, sofern bei angemeldeten Stoffen nicht gemäß § 11 Abs. 3 vorzugehen ist oder zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 14 Abs. 5 zu verlangen sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die beabsichtigte Aufnahme eines sehr giftigen oder giftigen Stoffes in die Giftliste dem Anmeldepflichtigen oder Meldepflichtigen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die beabsichtigte Aufnahme eines sehr giftigen oder giftigen Stoffes in die Giftliste dem Anmeldepflichtigen oder Meldepflichtigen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Der Anmeldepflichtige oder Meldepflichtige gemäß Abs. 2 darf das Gift ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung in Verkehr setzen.

 

(5) Pflanzenschutzmittel, die sehr giftige oder giftige Stoffe enthalten, dürfen in den erforderlichen Mengen bereits vor Aufnahme dieser Stoffe in die Giftliste in Verkehr gesetzt werden, wenn sie vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, der Forstlichen Bundesversuchsanstalt oder im Rahmen bestehender Vereinbarungen mit einer dieser Einrichtungen und unter deren Aufsicht untersucht oder erprobt werden sollen. In die Giftliste sind auch sehr giftige oder giftige Stoffe aufzunehmen, die Bestandteile von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sind.

 

Abgabe und Erwerb von Giften

§ 41. (1) Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.

§ 41. (1) Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 abgibt oder erwirbt, muss hiezu berechtigt sein.

(2) Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Abs. 1 sind berechtigt:

(2) Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Abs. 1 sind berechtigt:

           1. zur Ausübung von bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben gemäß den §§ 213, 215 oder 216 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder zur Ausübung von Konzessionen gemäß §§ 220 bis 223 der Gewerbeordnung 1973 berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Bewilligung oder Konzession,

           1. zur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß § 104 oder § 116 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung und

           2. Apotheken.

           2. Apotheken.

(3) Zum Erwerb sind weiters berechtigt:

(3) Zum Erwerb sind weiters berechtigt:

           1. Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 42,

           1. Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 42,

           2. gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,

           2. gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,

                a) Universitäten und Universitätsinstitute,

                a) Universitäten,

               b) wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,

               b) wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,

                c) gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen,

                c) gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen,

               d) Anstalten der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und Abwasserbeseitigung dienen, sowie von Gebietskörperschaften hiezu errichtete Zweckverbände und

               d) Anstalten der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und Abwasserbeseitigung dienen, sowie von Gebietskörperschaften hiezu errichtete Zweckverbände und

                e) öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,

                e) öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,

           3. Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

           3. Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

           4. Bewilligungspflichtige chemische Laboratorien gemäß § 212 der Gewerbeordnung 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

           4. Chemische Laboratorien gemäß § 103 der Gewerbeordnung 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

           5. zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfer (§ 94 Z 73 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

           5. zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfer (§ 128 der Gewerbeordnung 1994) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(4) Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a sind vom Rektor oder einer von diesem ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

(4) Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a sind vom Rektor oder einer von diesem ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

Giftbezugsbewilligung

§ 42. (1) Die Giftbezugsbewilligung ist

§ 42. (1) Die Giftbezugsbewilligung ist

           1. ein Giftbezugsschein, wenn sie zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35 Z 1 berechtigt, oder

           1. ein Giftbezugsschein, wenn sie zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35 Z 1 berechtigt, oder

           2. eine Giftbezugslizenz, wenn sie zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35 Z 1 berechtigt. Abs. 7 bleibt unberührt.

           2. eine Giftbezugslizenz, wenn sie zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35 Z 1 berechtigt. Abs. 7 bleibt unberührt.

(2) Die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

(2) Die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

           1. den Namen, die Anschrift sowie den Beruf des Antragstellers, bei Antragstellung im Auftrag eines Betriebes auch den Namen (Firma) und die Anschrift des Betriebes,

           1. den Namen, die Anschrift sowie den Beruf des Antragstellers, bei Antragstellung im Auftrag eines Betriebes auch den Namen (Firma) und die Anschrift des Betriebes,

           2. die Bezeichnung des Giftes,

           2. die Bezeichnung des Giftes,

           3. Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs, sowie Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,

           3. Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs, sowie Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,

           4. im Falle eines Giftbezugsscheines die benötigte Menge des Giftes und

           4. im Falle eines Giftbezugsscheines die benötigte Menge des Giftes und

           5. im Falle einer Giftbezugslizenz Angaben über die Notwendigkeit des mehrmaligen Bezuges.

           5. im Falle einer Giftbezugslizenz Angaben über die Notwendigkeit des mehrmaligen Bezuges.

(3) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers, bei Betrieben die Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Niederlassung des Betriebes. Im Falle mehrerer Betriebsstätten ist der Antrag bei der für die jeweilige Betriebsstätte örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

(3) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers, bei Betrieben die Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Niederlassung des Betriebes. Im Falle mehrerer Betriebsstätten ist der Antrag bei der für die jeweilige Betriebsstätte örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

(4) Die Giftbezugsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn

(4) Die Giftbezugsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn

           1. der Antragsteller

            1 der Antragsteller

                a) das 19. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist,

                a) das 19. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist,

               b) sachkundig und verläßlich ist,

               b) sachkundig und verläßlich ist,

                c) die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat und

                c) die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat und

           2. im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von der Giftbezugsbewilligung erfaßten Gifte bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt.

           2. im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von der Giftbezugsbewilligung erfaßten Gifte bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt.

(5) Der Antragsteller ist als sachkundig anzusehen, wenn er nachweislich

(5) Der Antragsteller ist als sachkundig anzusehen, wenn er nachweislich

           1. über die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse und

           1. über die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse und

           2. über die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe

           2. über die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe

verfügt.

verfügt.

Für die Verwendung von Giften in der Landwirtschaft gilt der in einem Ausführungsgesetz zu § 49 geregelte Sachkundenachweis auch als Nachweis der gemäß Z 1 erforderlichen Kenntnisse.

Für die Verwendung von Giften in der Landwirtschaft, einschließlich der Weinbehandlung, gilt der in einem Ausführungsgesetz zu § 49 geregelte Sachkundenachweis auch als Nachweis der gemäß Z 1 erforderlichen Kenntnisse.

(6) Der Antragsteller ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die Gifte nicht mißbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird. Nicht als verläßlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung oder Unterlassung gemäß den §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 243, rechtskräftig verurteilt worden ist.

(6) Der Antragsteller ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die Gifte nicht mißbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird. Nicht als verläßlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung oder Unterlassung gemäß den §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Suchtmittelgesetz, rechtskräftig verurteilt worden ist.

(7) Die Giftbezugsbewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Verwendung und Behandlung des Giftes als Abfall nach den abfallrechtlichen Vorschriften erteilt werden. Sofern dies im Hinblick auf die Art des Giftes oder seine beabsichtigte Verwendung erforderlich ist, kann bei der Erteilung einer Giftbezugslizenz auch eine bestimmte Höchstmenge des Bezuges festgelegt werden.

(7) Die Giftbezugsbewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Verwendung und Behandlung des Giftes als Abfall nach den abfallrechtlichen Vorschriften erteilt werden. Sofern dies im Hinblick auf die Art des Giftes oder seine beabsichtigte Verwendung erforderlich ist, kann bei der Erteilung einer Giftbezugslizenz auch eine bestimmte Höchstmenge des Bezuges festgelegt werden.

(8) Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines erlischt nach Ablauf von drei Monaten, die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausstellungstag. In begründeten Fällen kann für die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz ein kürzerer Zeitraum festgelegt werden.

(8) Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines erlischt nach Ablauf von drei Monaten, die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausstellungstag. In begründeten Fällen kann für die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz ein kürzerer Zeitraum festgelegt werden.

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen die Giftbezugslizenz abändern oder entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt werden.

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen die Giftbezugslizenz abändern oder entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt werden.

(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen und die Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 sowie ein Verzeichnis über alle im § 41 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 4 genannten Bewilligungen, aus dem der genaue Wortlaut der Bewilligungen ersichtlich ist, zu führen.

(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen und die Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 sowie ein Verzeichnis über alle im § 41 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 4 genannten Bewilligungen, aus dem der genaue Wortlaut der Bewilligungen ersichtlich ist, zu führen.

(11) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Giftbezugsbewilligungen, der hiefür erforderlichen Anträge, der Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 und der gemäß Abs. 10 zu führenden Register zu erlassen.

(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Giftbezugsbewilligungen, der hiefür erforderlichen Anträge, der Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 und der gemäß Abs. 10 zu führenden Register zu erlassen.

Aufzeichnungspflicht

§ 43. (1) Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt, in das Bundesgebiet verbringt oder erwirbt, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren. Von der Aufzeichnungspflicht über den Verbleib von Giften sind Land‑ und Forstwirte ausgenommen, wenn es sich bei den Giften um Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990, zulässig ist, und diese Gifte ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet werden. Aufzeichnungspflichten auf Grund von Landesgesetzen gemäß § 49 bleiben davon unberührt.

§ 43. (1) Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt, in das Bundesgebiet verbringt oder erwirbt, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren. Von der Aufzeichnungspflicht über den Verbleib von Giften sind Land‑ und Forstwirte ausgenommen, wenn es sich bei den Giften um Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zulässig ist, und diese Gifte ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet werden. Aufzeichnungspflichten auf Grund von Landesgesetzen gemäß § 49 bleiben davon unberührt.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigungen gemäß § 46 Abs. 1 erlassen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigungen gemäß § 46 Abs. 1 erlassen.

Beauftragter für den Giftverkehr

§ 44. (1) In jedem Betrieb, der Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt oder in Verkehr setzt, ist vom Betriebsinhaber ein Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte bezüglich dieser Gifte zu überwachen hat. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Der Beauftragte muß sachkundig im Sinne des  § 42 Abs. 5, im Betrieb dauernd beschäftigt und während der üblichen Geschäfts‑ oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein sachkundiger Stellvertreter zu bestellen.

§ 44 …

(2) Ist die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr einem Betrieb wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist der Betriebsinhaber oder ein allenfalls auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestellter Geschäftsführer berechtigt, die Aufgaben des Beauftragten wahrzunehmen, sofern er die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 dritter Satz erfüllt.

 

(3) Durch die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr wird die Verantwortung des Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte nicht berührt.

 

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Apotheken.

 

Abgabe an Letztverbraucher

§ 45. (1) Gifte gemäß § 35 Z 1 dürfen nur an gemäß § 41 Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden. Gifte gemäß § 35 Z 2 dürfen auch an andere Personen abgegeben werden, es sei denn, daß der Empfänger die zum Schutz vor Mißbrauch oder fahrlässiger Verwendung erforderliche Urteilsfähigkeit offenkundig nicht besitzt.

§ 45. (1) Gifte gemäß § 35 Z 1 dürfen nur an gemäß § 41 Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden. Gifte gemäß § 35 Z 2 dürfen auch an andere Personen abgegeben werden, es sei denn, daß der Empfänger die zum Schutz vor Mißbrauch oder fahrlässiger Verwendung erforderliche Urteilsfähigkeit offenkundig nicht besitzt.

(2) Bei der Abgabe eines Giftes gemäß § 35 Z 2 im Einzelhandel an Letztverbraucher ist der Empfänger ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Giftes und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise müssen in ihrem Umfang zumindest den in der Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 bis 5 enthaltenen Angaben entsprechen.

(2) Bei der Abgabe eines Giftes gemäß § 35 Z 2 im Einzelhandel an Letztverbraucher ist der Empfänger ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Giftes und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise müssen in ihrem Umfang zumindest den in der Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 bis 5 enthaltenen Angaben entsprechen.

(3) Die Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie im Wege der Selbstbedienung ist verboten.

(3) Die Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie im Wege der Selbstbedienung ist verboten.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung die Abgabe von Giften gemäß § 35 Z 2 im Wege der Selbstbedienung zulassen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist. In dieser Verordnung können erforderlichenfalls auch besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung, insbesondere die Einrichtung und Kennzeichnung gesonderter Verkaufsflächen oder Verkaufsbereiche, festgelegt werden.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die Abgabe von Giften gemäß § 35 Z 2 im Wege der Selbstbedienung zulassen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist. In dieser Verordnung können erforderlichenfalls auch besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung, insbesondere die Einrichtung und Kennzeichnung gesonderter Verkaufsflächen oder Verkaufsbereiche, festgelegt werden.

Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften

§ 46. (1) Der Erwerber von Giften gemäß § 35 Z 1 darf zur Empfangnahme nur solche Personen ermächtigen, bei denen weder Mißbrauch noch fahrlässiger Umgang zu befürchten ist. Der Empfänger dieser Gifte hat dem Abgeber seine Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung im Sinne des § 41 Abs. 3 vorzulegen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.

§ 46. (1) Der Erwerber von Giften gemäß § 35 Z 1 darf zur Empfangnahme nur solche Personen ermächtigen, bei denen weder Mißbrauch noch fahrlässiger Umgang zu befürchten ist. Der Empfänger dieser Gifte hat dem Abgeber seine Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung im Sinne des § 41 Abs. 3 vorzulegen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.

(2) Gifte dürfen im Bundesgebiet nur in Behältnissen und Verpackungen in Verkehr gesetzt oder verwendet werden, die in Ansehung ihrer Form, Aufmachung und Bezeichnung keinen Anlaß zu Verwechslungen der in ihnen enthaltenen Gifte mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Futtermitteln sowie Spielwaren und sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs geben kann. Sofern es dem Verwendungszweck nicht entgegensteht, sind Gifte, die wegen ihrer Farbe, ihres Geschmacks oder Geruchs zu Verwechslungen führen können, vor ihrer Abgabe durch geeignete Maßnahmen, wie Vergällung oder die Beigabe von Warnstoffen, so zu behandeln, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

(2) Gifte dürfen im Bundesgebiet nur in Behältnissen und Verpackungen in Verkehr gesetzt oder verwendet werden, die in Ansehung ihrer Form, Aufmachung und Bezeichnung keinen Anlass zu Verwechslungen der in ihnen enthaltenen Gifte mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, Futtermitteln sowie Spielwaren und sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs geben kann. Sofern es dem Verwendungszweck nicht entgegensteht, sind Gifte, die wegen ihrer Farbe, ihres Geschmacks oder Geruchs zu Verwechslungen führen können, vor ihrer Abgabe durch geeignete Maßnahmen, wie Vergällung oder die Beigabe von Warnstoffen, so zu behandeln, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

(3) Sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vor den besonderen Gefahren beim Verkehr und Umgang mit Giften erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

(3) Sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vor den besonderen Gefahren beim Verkehr und Umgang mit Giften erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

           1. die Kennzeichnung von Giften, erforderlichenfalls auch durch Giftbänder und eine Gebrauchsanweisung,

           1. die Kennzeichnung von Giften, erforderlichenfalls auch durch Giftbänder und eine Gebrauchsanweisung,

           2. den Schutz vor Verwechslungen,

           2. den Schutz vor Verwechslungen,

           3. besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb, bei der Abgabe und bei der Verwendung von Giften,

           3. besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb, bei der Abgabe und bei der Verwendung von Giften,

            4 besondere Anforderungen an Geräte, die mit Giften in Berührung kommen, sowie an für Gifte bestimmte Verpackungen und Behältnisse,

           4. besondere Anforderungen an Geräte, die mit Giften in Berührung kommen, sowie an für Gifte bestimmte Verpackungen und Behältnisse,

           5. die erforderliche Sachkunde gemäß § 42 Abs. 5 und

           5. die erforderliche Sachkunde gemäß § 42 Abs. 5 und

           6. Maßnahmen der Ersten Hilfe oder sonstige beim Umgang mit Giften erforderliche Maßnahmen.

           6. Maßnahmen der Ersten Hilfe oder sonstige beim Umgang mit Giften erforderliche Maßnahmen.

In dieser Verordnung können Ausnahmen von bestimmten Schutzmaßnahmen und Erleichterungen für den Verkehr und den Umgang mit Giften gemäß § 35 Z 2 im Hinblick auf bestimmte Verwenderkreise, insbesondere in der Land‑ und Forstwirtschaft, festgelegt werden, sofern dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist.

In dieser Verordnung können Ausnahmen von bestimmten Schutzmaßnahmen und Erleichterungen für den Verkehr und den Umgang mit Giften gemäß § 35 Z 2 im Hinblick auf bestimmte Verwenderkreise, insbesondere in der Land‑ und Forstwirtschaft, festgelegt werden, sofern dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist.

Behandlung von Giften als Abfall

§ 47. (1) Besitzer von Giften, die diese nicht mehr verwenden wollen oder nicht mehr vorschriftsmäßig verwenden können, haben die Gifte im Sinne der für gefährliche Abfälle geltenden Bestimmungen der §§ 17 bis 20 und 28 bis 30 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, schadlos zu behandeln oder behandeln zu lassen.

§ 47. (1) Besitzer von Giften, die diese nicht mehr verwenden wollen oder nicht mehr vorschriftsmäßig verwenden können, haben die Gifte im Sinne der für gefährliche Abfälle geltenden Bestimmungen der §§ 15 ff des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 schadlos zu behandeln oder behandeln zu lassen.

(2) Letztverbraucher, die Gifte von zur Abgabe Berechtigten im Einzelhandel bezogen haben, sind berechtigt, die zu beseitigenden Gifte ohne Anspruch auf Entgelt dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zur kostenlosen Rücknahme der Gifte einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe der Gifte in deren Originalverpackungen ohne weitere Beigabe anderer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren erfolgt und der Letztverbraucher dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat.

(2) Letztverbraucher, die Gifte von zur Abgabe Berechtigten im Einzelhandel bezogen haben, sind berechtigt, die zu beseitigenden Gifte ohne Anspruch auf Entgelt dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zur kostenlosen Rücknahme der Gifte einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe der Gifte in deren Originalverpackungen ohne weitere Beigabe anderer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren erfolgt und der Letztverbraucher dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat.

Besondere Meldepflicht

§ 48. Jeder, der Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt, in Verkehr setzt, erwirbt, verwendet oder als Abfall behandelt, hat den Verlust oder die irrtümliche Abgabe solcher Gifte unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Bundespolizeibehörde zu melden. Sofern es die

§§ 48 bis 49 …

Umstände erfordern, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, die Bevölkerung über die von den Giften ausgehenden Gefahren zu informieren.

 

Gifte in der Landwirtschaft

§ 49. (Grundsatzbestimmung) Bei der Regelung der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sind durch die Landesgesetzgebung insbesondere vorzusehen:

 

           1. Maßnahmen oder Beschränkungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt bei der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft erforderlich sind;

 

           2. Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte, insbesondere im Sinne des § 45 Abs. 2;

 

           3. Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte betreffend deren bestimmungsgemäßen Gebrauch bei der Behandlung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, insbesondere solchen, die zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind;

 

           4. Informationspflichten gegenüber dem Erwerber von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die mit Giften behandelt worden sind und deshalb nicht zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind.

 

IV. ABSCHNITT

Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise,

Datenverkehr

Prüfstellen

§ 50. Prüfungen im Sinne der §§ 7 und 14 müssen von Prüfstellen durchgeführt werden, die ‑ unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften ‑ über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborpraxis verfügen sowie den Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 und einer Verordnung gemäß § 51 entsprechen:

§ 50. Prüfungen im Sinne der §§ 7 und 14 müssen von Prüfstellen durchgeführt werden, die ‑ unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften ‑ über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborpraxis verfügen sowie den Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 und einer Verordnung gemäß § 51 entsprechen:

           1. die Prüfstelle muß von einer Person geleitet werden, die die hiefür erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt und eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert hat (Prüfstellenleiter); der Prüfstellenleiter muß jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel‑ und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, Technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf den von der Prüfstelle auf den Gebieten Analytik, physikalisch‑ chemische Daten, Toxikologie und Ökotoxikologie zu besorgenden Prüfungen nachweisen;

           1. die Prüfstelle muß von einer Person geleitet werden, die die hiefür erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt und eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert hat (Prüfstellenleiter); der Prüfstellenleiter muß jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel‑ und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, Technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf den von der Prüfstelle auf den Gebieten Analytik, physikalisch‑ chemische Daten, Toxikologie und Ökotoxikologie zu besorgenden Prüfungen nachweisen;

           2. weist der Prüfstellenleiter die nach Z 1 erforderlichen Qualifikationen nicht auf, so hat die Prüfstelle eine Person zu beschäftigen, die die erforderlichen Qualifikationen aufweist;

           2. weist der Prüfstellenleiter die nach Z 1 erforderlichen Qualifikationen nicht auf, so hat die Prüfstelle eine Person zu beschäftigen, die die erforderlichen Qualifikationen aufweist;

           3. die Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich schriftlich zu melden;

           3. die Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich schriftlich zu melden;

           4. jeder Wechsel in der Person des Prüfstellenleiters ist unverzüglich schriftlich zu melden;

           4. jeder Wechsel in der Person des Prüfstellenleiters ist unverzüglich schriftlich zu melden;

           5. die Prüfstelle hat sich Kontrollen im Sinne des § 52 zu unterwerfen; Inhaber von Prüfstellen sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten und die Prüfstellenleiter haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Z 1 bis 4  und einer Verordnung gemäß § 51 erforderliche Unterstützung zu leisten und Auskünfte zu erteilen; sie sind insbesondere auch verpflichtet, über Verlangen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie Zahl, Art und Umfang der von ihnen nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Prüfungen schriftlich bekanntzugeben.

           5. die Prüfstelle hat sich Kontrollen im Sinne des § 52 zu unterwerfen; Inhaber von Prüfstellen sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten und die Prüfstellenleiter haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Z 1 bis 4  und einer Verordnung gemäß § 51 erforderliche Unterstützung zu leisten und Auskünfte zu erteilen; sie sind insbesondere auch verpflichtet, über Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Zahl, Art und Umfang der von ihnen nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Prüfungen schriftlich bekanntzugeben.

§ 51. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaften und der Technik und auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung solche Anforderungen an die Organisation der Prüfstellen, die Qualifikation des Personals, die Beschaffenheit der Prüfeinrichtungen und die Prüfmethoden festlegen, die die Ermittlung aussagekräftiger und vergleichbarer Daten über die Eigenschaften der zu prüfenden Stoffe, insbesondere im Hinblick auf deren Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, sichern.

§ 51. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaften und der Technik und auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung solche Anforderungen an die Organisation der Prüfstellen, die Qualifikation des Personals, die Beschaffenheit der Prüfeinrichtungen und die Prüfmethoden festlegen, die die Ermittlung aussagekräftiger und vergleichbarer Daten über die Eigenschaften der zu prüfenden Stoffe, insbesondere im Hinblick auf deren Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, sichern.

Kontrolle von Prüfstellen

§ 52. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Prüfstellen im Hinblick darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entsprechen, ob sie die Prüfungen im Sinne der §§ 7 und 14 sachgerecht durchführen und ob die von ihnen stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluß über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.

§ 52. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Prüfstellen im Hinblick darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entsprechen, ob sie die Prüfungen im Sinne der §§ 7 und 14 sachgerecht durchführen und ob die von ihnen stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluß über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.

(2) Die Kontrolle ist durch Organe des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und die von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch

(2) Die Kontrolle ist durch Organe des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch

           1. Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;

           1. Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;

           2. Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß § 51 zu führende Aufzeichnungen;

           2. Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß § 51 zu führende Aufzeichnungen;

           3. Entnahme von Materialien, Stoffen oder Zubereitungen.

           3. Entnahme von Materialien, Stoffen oder Zubereitungen.

Die Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 4, 61, 62 und 63 sind sinngemäß anzuwenden.

Die Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 4, 61, 62 und 63 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Hat die Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.

(3) Hat die Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.

(4) Hat eine spätere Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Abs. 3 ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zu entziehen.

(4) Hat eine spätere Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Abs. 3 ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entziehen.

(5) Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen.

(5) Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen.

Ausländische Prüfnachweise

§ 53. (1) Ausländische Prüfnachweise sind den von Prüfstellen im Sinne des § 50 erstatteten Gutachten gleichzuhalten, wenn sie von Prüfstellen stammen, bei denen gewährleistet ist, daß die den Betrieb derselben regelnden Rechtsvorschriften oder hiefür geltenden Richtlinien des Auslandes den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen gleichwertig sind und von diesen Prüfstellen eingehalten werden. 

§ 53 …

(2) Mit den zuständigen obersten Behörden jener Staaten, in die diesem Bundesgesetz unterliegende Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren ausgeführt oder aus denen solche eingeführt werden sollen, können Übereinkommen über die Kontrolle von Prüfstellen, in denen Prüfungen nach diesem Bundesgesetz durchgeführt werden, die gegenseitige Anerkennung dieser Kontrollen sowie über den Austausch von Informationen betreffend die Prüfstellen geschlossen werden.

 

Zentrale Register‑ und Informationsstelle

§ 54. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfaßten Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie der von Herstellern, Alleinvertretern, Importeuren und Vertreibern gemäß diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen übermittelten Anmeldungsunterlagen, Meldungen und Mitteilungen unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche Erfahrungen und Erkenntnisse über Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu erstellen. In diesem Register sind unter der Bezeichnung „Österreichischer Altstoffkataster“ jene Altstoffe gesondert anzuführen, über die noch zuwenig wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, um ihre Gefährlichkeit ausreichend beurteilen zu können.

§ 54. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfaßten Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie der von Herstellern, Alleinvertretern, Importeuren und Vertreibern gemäß diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen übermittelten Anmeldungsunterlagen, Meldungen und Mitteilungen unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche Erfahrungen und Erkenntnisse über Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu erstellen. In diesem Register sind unter der Bezeichnung „Österreichischer Altstoffkataster“ jene Altstoffe gesondert anzuführen, über die noch zuwenig wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, um ihre Gefährlichkeit ausreichend beurteilen zu können.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann sich zur Führung des Registers auch des Umweltbundesamtes bedienen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich zur Führung des Registers auch des Umweltbundesamtes bedienen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und der Informationsstelle zu erlassen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und der Informationsstelle zu erlassen.

Vertraulichkeit von Informationen ‑ Datenverkehr

§ 55. (1) Derjenige, den Informationspflichten nach diesem Bundesgesetz treffen, ist berechtigt, bestimmte Informationen zu bezeichnen, die seines Erachtens als Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnis gelten. Er hat dies gegenüber der Behörde mit geeigneten Nachweisen zu begründen. Gelangt die Behörde zur Auffassung, daß es sich bei den vom Informationspflichtigen bezeichneten Informationen tatsächlich um Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnisse handelt, so hat sie ‑ sofern die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere überwiegende Interessen (Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) entgegenstehen ‑ für eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen Sorge zu tragen.                

§ 55. (1) Derjenige, den Informationspflichten nach diesem Bundesgesetz treffen, ist berechtigt, bestimmte Informationen zu bezeichnen, die seines Erachtens als Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnis gelten. Er hat dies gegenüber der Behörde mit geeigneten Nachweisen zu begründen. Gelangt die Behörde zur Auffassung, daß es sich bei den vom Informationspflichtigen bezeichneten Informationen tatsächlich um Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnisse handelt, so hat sie ‑ sofern die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere überwiegende Interessen (Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) entgegenstehen ‑ für eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen Sorge zu tragen.                

(2) Keinesfalls unter ein Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnis fallen

(2) Keinesfalls unter ein Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnis fallen

           1. die handelsübliche Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung,

           1. die handelsübliche Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung,

           2. der Name des Herstellers, bei Stoffen und Zubereitungen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, der Name des Importeurs und bei neuen Stoffen zusätzlich der Name des Anmelders,

           2. der Name des Herstellers, bei Stoffen und Zubereitungen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, der Name des Importeurs und bei neuen Stoffen zusätzlich der Name des Anmelders,

           3. die physikalisch‑chemischen Eigenschaften, wie sie im Rahmen der Grundprüfung ermittelt werden,

           3. die physikalisch‑chemischen Eigenschaften, wie sie im Rahmen der Grundprüfung ermittelt werden,

           4. die Möglichkeiten, den Stoff unschädlich zu machen, insbesondere die bei der Anmeldung bekanntzugebenden Verfahren zur schadlosen Beseitigung des Stoffes sowie der entstehenden Folgeprodukte,

           4. die Möglichkeiten, den Stoff unschädlich zu machen, insbesondere die bei der Anmeldung bekanntzugebenden Verfahren zur schadlosen Beseitigung des Stoffes sowie der entstehenden Folgeprodukte,

           5. die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen,

           5. die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen,

           6. der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 bekannt sind, wenn dies für die Einstufung oder Kennzeichnung oder zur Aufnahme des Stoffes in die Stoffliste (§ 21 Abs. 7) oder Giftliste (§ 36) erforderlich ist,          

           6. der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 bekannt sind, wenn dies für die Einstufung oder Kennzeichnung oder zur Aufnahme des Stoffes in die Stoffliste (§ 21 Abs. 7) oder Giftliste (§ 36) erforderlich ist,          

           7. Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie Sicherheits‑ und Gegenmaßnahmen bei Unfällen,

           7. Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie Sicherheits‑ und Gegenmaßnahmen bei Unfällen,

           8. die im Sicherheitsdatenblatt bekanntzugebenden Informationen,

           8. die im Sicherheitsdatenblatt bekanntzugebenden Informationen,

           9. bei Stoffen, die in der Stoffliste (§ 21 Abs. 7) angeführt sind: Analysemethoden zur Feststellung eines gefährlichen Stoffes bei seiner Freisetzung in die Umwelt sowie zur Bestimmung der unmittelbaren Exposition von Menschen.

           9. bei Stoffen, die in der Stoffliste (§ 21 Abs. 7) angeführt sind: Analysemethoden zur Feststellung eines gefährlichen Stoffes bei seiner Freisetzung in die Umwelt sowie zur Bestimmung der unmittelbaren Exposition von Menschen.

(3) Veröffentlicht der Informationspflichtige später selbst Angaben, die zuvor als „vertraulich“ behandelt werden mußten, so hat er den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie davon zu unterrichten. Die betreffenden Angaben sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnis zu behandeln.

(3) Veröffentlicht der Informationspflichtige später selbst Angaben, die zuvor als „vertraulich“ behandelt werden mußten, so hat er den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft davon zu unterrichten. Die betreffenden Angaben sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnis zu behandeln.

(4) Die nach diesem Bundesgesetz oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union gemeldeten Daten dürfen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen nur übermittelt werden an:

(4) Die nach diesem Bundesgesetz oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union gemeldeten Daten dürfen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen nur übermittelt werden an:

            1 die Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, anderer bundes‑ oder landesgesetzlicher Vorschriften oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,

           1. die Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, anderer bundes‑ oder landesgesetzlicher Vorschriften oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,

           2. die Prüfstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen,

           2. die Prüfstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen,

           3. Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten in Ausübung der Heilkunde benötigen,

           3. Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten in Ausübung der Heilkunde benötigen,

           4. die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen,

           4. die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen,

           5. die Organe der Europäischen Union, soweit dies in Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist,

           5. die Organe der Europäischen Union, soweit dies in Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist,

           6. Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, zu entsprechen ist.

           6. Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, zu entsprechen ist.

Verschwiegenheitspflicht

§ 56. Personen, denen Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 55 Abs. 1 ausschließlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet.

 

V. ABSCHNITT

Überwachung,

besondere Verfahrensvorschriften

Überwachung

§ 57. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig.

§ 57. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Bundesminister für Arbeit und Soziales von allen Anmeldungen gemäß § 5, Informationen und Mitteilungen gemäß § 13 und von Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Verkehrs‑Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist auch der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hievon in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Bundesminister für Arbeit und Soziales von allen Anmeldungen gemäß § 5, Informationen und Mitteilungen gemäß § 13 und von Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Verkehrs‑Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist auch der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hievon in Kenntnis zu setzen.

(4) Sämtlich nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Informationen und Mitteilungen, die gefährliche Eigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 betreffen können, sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln.

(4) Sämtlich nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Informationen und Mitteilungen, die gefährliche Eigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 betreffen können, sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln.

§ 58. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und – soweit dies zur Überwachung des Giftverkehrs notwendig ist – des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz erfaßte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden, Nachschau zu halten.

§ 58. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und – soweit dies zur Überwachung des Giftverkehrs notwendig ist – des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz erfaßte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden, Nachschau zu halten.

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts‑ oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts‑ oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.

(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.

(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.

(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

§ 59. Die Organe des Landeshauptmannes haben die Ergebnisse der Überwachung des III. Abschnitts dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 60. (1) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung bestimmen, daß für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß § 58 zur Überwachung befugten Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.

§ 60. (1) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung bestimmen, daß für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß § 58 zur Überwachung befugten Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.

(2) Soweit Überwachungsaufgaben betreffend den III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes Organen der Zollbehörden übertragen werden sollen, ist eine Verordnung nach Abs. 1 vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung neben den in § 57 Abs. 2 Organen auch die Zollorgane für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 aufgeführten Chemikalien heranzuziehen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist. In dieser Verordnung können auch nähere Bestimmungen über die Kontrolle erlassen und es kann vorgesehen werden, dass die Zollorgane bei ihren Maßnahmen für fachliche Angelegenheiten die Organe gemäß § 57 Abs. 2 beiziehen.

§ 61. (1) Die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren, die durch dieses Bundesgesetz erfaßt sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen.

§ 61. (1) Die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren, die durch dieses Bundesgesetz erfaßt sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen.

(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.

(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.

(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Stoffes, der Zubereitung oder der Fertigware vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei zurückzulassen.

(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Stoffes, der Zubereitung oder der Fertigware vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei zurückzulassen.

(4) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte in bezug auf diesen Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.

(4) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte in bezug auf diesen Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.

(5) Auf Antrag des Geschäfts‑ oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, daß kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 74) beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(5) Auf Antrag des Geschäfts‑ oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, daß kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 74) beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(6) Die Landeshauptmänner haben unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien für die Überwachung der Einhaltung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen verhängten Beschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu erlassen (Revisions‑ und Probenplan) und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sowie dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz mitzuteilen.

(6) Die Landeshauptmänner haben unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien für die Überwachung der Einhaltung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen verhängten Beschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu erlassen (Revisions‑ und Probenplan) und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

§ 62. (1) Die Geschäfts‑ oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß §§ 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 62. (1) Die Geschäfts‑ oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß §§ 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen auf schriftliche oder mündliche Anfrage Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren, aus denen sich Anhaltspunkte für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 71 angeführt sind, ergeben können. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Weigert sich der Geschäfts‑ oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Weigert sich der Geschäfts‑ oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 63. Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem gemäß § 62 Verpflichteten vom Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, daß er Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen.

§ 63 …

§ 64. (1) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, daß Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz erforderlich sind, so ist diesem unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.

§ 64. (1) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, daß Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlich sind, so ist diesem unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.

(2) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.

(2) Der Landeshauptmann und die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.

Verfahrensdelegation

§ 65. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder zur Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf basierender Verordnungen vorzunehmen sind, in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens generell oder im Einzelfall mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen nachgeordnete Behörden ganz oder teilweise betrauen.

§ 65. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder zur Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf basierender Verordnungen vorzunehmen sind, in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens generell oder im Einzelfall mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen nachgeordnete Behörden ganz oder teilweise betrauen.

Gebührentarif

§ 66. (1) Vom Anmeldepflichtigen sind für die nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Anmeldungen, für Bewilligungen gemäß § 10 sowie für die Begutachtung von Prüfnachweisen gemäß § 14 Gebühren zu entrichten. Gebühren sind ferner vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung der Bescheinigung zu entrichten, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht.

§ 66. (1) Vom Anmeldepflichtigen sind für die nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Anmeldungen, für Bewilligungen gemäß § 10 sowie für die Begutachtung von Prüfnachweisen gemäß § 14 Gebühren zu entrichten. Gebühren sind ferner vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung der Bescheinigung zu entrichten, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten der Begutachtung der Anmeldungsunterlagen und Prüfnachweise oder der Kontrolle einer Prüfstelle mit Verordnung in einem Tarif festzusetzen. Bei der Festsetzung des Tarifes ist im Falle der Anmeldung auch auf den Umfang und die Qualität der Unterlagen, insbesondere im Hinblick auf den aus der Vorlage von Unterlagen zur Risikobewertung resultierenden verminderten Aufwand für die Behörde Bedacht zu nehmen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten der Begutachtung der Anmeldungsunterlagen und Prüfnachweise oder der Kontrolle einer Prüfstelle mit Verordnung in einem Tarif festzusetzen. Bei der Festsetzung des Tarifes ist im Falle der Anmeldung auch auf den Umfang und die Qualität der Unterlagen, insbesondere im Hinblick auf den aus der Vorlage von Unterlagen zur Risikobewertung resultierenden verminderten Aufwand für die Behörde Bedacht zu nehmen.

(3) Die Gebühren sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Die Gebühren sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vorzuschreiben.

(4) Die Gebühren für gutachtliche Stellungnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz (§ 11 Abs. 5 und § 16 Abs. 4) sind zugunsten dieses Bundesministeriums zu vereinnahmen.

 

Beschlagnahme

§ 67. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände“ genannt) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie

§ 67. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände“ genannt) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie

           1. entgegen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung oder einem gemäß § 18 erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden,

           1. entgegen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung oder einem gemäß § 18 erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden,

           2. entgegen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29.9.2000, hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden,

           2. entgegen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29.9.2000, hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden,

           3. entgegen der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr  bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 251/13 vom 29. 8. 1992, ein‑ oder ausgeführt werden,

           3. entgegen der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 ein‑ oder ausgeführt werden,

           4. ohne die erforderliche Anmeldung (§ 5) in Verkehr gesetzt werden,

           4. ohne die erforderliche Anmeldung (§ 5) in Verkehr gesetzt werden,

           5. als Wasch‑ oder Reinigungsmittel entgegen einer Verordnung gemäß § 32 oder § 33 in Verkehr gesetzt werden,

           5. als Wasch‑ oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 oder entgegen einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32 in Verkehr gesetzt werden,

           6. als Gifte ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41) abgegeben oder erworben werden oder

           6. als Gifte ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41) abgegeben oder erworben werden oder

           7. als Gifte gemäß § 35 Z 1 entgegen § 45 Abs. 3 außerhalb von Betriebsstätten, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.

           7. als Gifte gemäß § 35 Z 1 entgegen § 45 Abs. 3 außerhalb von Betriebsstätten, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.

Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet.

Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet.

(2) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.

(2) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.

(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(4) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.

(4) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.

(5) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder eines Organs des Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(5) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder eines Organs des Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(6) Wenn die vorläufig beschlagnahmten

(6) Wenn die vorläufig beschlagnahmten

Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport‑ und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid.

Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport‑ und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid.

Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(7) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(7) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(8) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 62 Abs. 2 anzuwenden.

(8) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 62 Abs. 2 anzuwenden.

§ 68. (1) Besteht der begründete Verdacht, dass Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen, abgesehen von den in § 67 Abs. 1 genannten Fällen, Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhenden Verwaltungsakten oder einschlägigen Verordnungen oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft widersprechen, hat das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumung einer angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder den mitgeteilten Verdachtsmomenten entgegenzutreten. Trifft der Verfügungsberechtigte gegebenenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist, keine entsprechenden Maßnahmen und bleiben die Verdachtsmomente aufrecht, hat das Überwachungsorgan die betroffenen Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Ist eine vorläufige Beschlagnahme nicht erforderlich, so kann der Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. § 21 VStG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 68 …

(2) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme gemäß Abs. 1 zweiter Satz dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unterzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet. § 67 Abs. 2 bis 8 ist anzuwenden.

 

§ 69. (1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes für Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände“ genannt) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen:

§ 69. (1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes für Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände“ genannt) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen:

           1. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1;

           1. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1;

           2. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 67 durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes;

           2. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 67 durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes;

           3. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechtsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane;

           3. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane;

           4. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 68 Abs. 1 zweiter Satz binnen zwei Wochen ab Einlagen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 68.

           4. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 68 Abs. 1 zweiter Satz binnen zwei Wochen ab Einlagen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 68.

(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. § 67 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. § 67 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Vorläufige Zwangs‑ und Sicherheitsmaßnahmen

§ 70. (1) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder der Umwelt, die durch gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verursacht worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Verpflichtung zur Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Chemikalien oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen können auch angeordnet werden, wenn die Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren den Vorschriften der §§ 21 bis 26 in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, falsche Vorstellungen über die Gefährlichkeit zu erwecken, oder wenn die nach § 24 gebotene Kennzeichnung fehlt.

§ 70 …

(2) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr können die Überwachungsorgane auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wo-chen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten.

 

(3) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.

 

(4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß    Abs. 1 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, daß der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte einhalten wird, hat die Behörde auf dessen Antrag die mit Bescheid getroffene Maßnahme zu widerrufen.

 

VI. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

§ 71. (1) Wer

§ 71. (1) Wer

           1. einen Stoff ohne ordnungsgemäße Anmeldung (§§ 5 bis 15) in Verkehr setzt,

           1. einen Stoff ohne ordnungsgemäße Anmeldung (§§ 5 bis 15) in Verkehr setzt,

           2. einen Stoff entgegen einem mit Bescheid oder Verordnung verfügten Verbot (§§ 13 Abs. 3, 14 Abs. 7) herstellt oder in Verkehr setzt,

           2. einen Stoff entgegen einem mit Bescheid oder Verordnung verfügten Verbot (§§ 13 Abs. 3, 14 Abs. 7) herstellt oder in Verkehr setzt,

           3. der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84/1 vom 5. 4. 1993, zuwiderhandelt,

           3. der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84/1 vom 5. 4. 1993, zuwiderhandelt,

           4. Verboten oder Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

           4. Verboten oder Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

           5. der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29.9.2000, zuwiderhandelt,

           5. der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29.9.2000, zuwiderhandelt,

           6. einem Bescheid gemäß § 18 zuwiderhandelt,

           6. einem Bescheid gemäß § 18 zuwiderhandelt,

           7. der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13 vom 29. August 1992, zuwiderhandelt,

           7. der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003 S. 1, zuwiderhandelt,

           8. als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs‑ und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den Vorschriften über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren (§§ 23, 24 und 26) zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,

           8. als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs‑ und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den Vorschriften über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren (§§ 23, 24 und 26) zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,

           9. den Vorschriften betreffend das Sicherheitsdatenblatt (§ 25) zuwiderhandelt,

           9. den Vorschriften betreffend das Sicherheitsdatenblatt (§ 25) zuwiderhandelt,

         10. bei der Werbung oder Verpackung den §§ 28 oder 34 Abs. 4 zuwiderhandelt,

         10. bei der Werbung oder Verpackung den §§ 28 oder 34 Abs. 4 zuwiderhandelt,

         11. Wasch‑ oder Reinigungsmittel in Verkehr setzt, die den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 32 oder § 33 nicht entsprechen,

         11. Wasch‑ oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, Abl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1, oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32 oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 in Verkehr setzt,

         12. Gifte entgegen dem § 40 Abs. 1 in Verkehr setzt,

         12. Gifte entgegen dem § 40 Abs. 1 in Verkehr setzt,

         13. Gifte abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein,

         13. Gifte abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein,

         14. als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt, verwendet oder in Verkehr setzt, entgegen § 44 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,

         14. als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt oder in Verkehr setzt, entgegen § 44 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,

         15. als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,

         15. als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,

         16. Gifte entgegen § 45 oder einer durch Verordnung gemäß § 45 Abs. 4 vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,

         16. Gifte entgegen § 45 oder einer durch Verordnung gemäß § 45 Abs. 4 vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,

         17. Gifte entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr setzt oder verwendet,

         17. Gifte entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr setzt oder verwendet,

         18. Prüfstellen entgegen § 50 oder einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt,

         18. Prüfstellen entgegen § 50 oder einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt,

         19. den Pflichten des § 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,

         19. den Pflichten des § 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,

         20. Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, über die gemäß § 67 die vorläufige oder gemäß § 69 mit Bescheid die Beschlagnahme verhängt worden ist,

         20. Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, über die gemäß § 67 die vorläufige oder gemäß § 69 mit Bescheid die Beschlagnahme verhängt worden ist,

         21. einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 70 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,

         21. einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 70 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,

begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 € bis zu 14 530 €, im Wiederholungsfall bis zu 29 070 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 € bis zu 14 530 €, im Wiederholungsfall bis zu 29 070 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 €, im Wiederholungsfall bis zu 10 170 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 €, im Wiederholungsfall bis zu 10 170 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, einer Zubereitung oder einer Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, einer Zubereitung oder einer Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

Verantwortlichkeit

§ 72. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der dazu ergangenen Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV).

§ 72 …

(2) Wird ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt, so ist dessen Bestellung dem Landeshauptmann des Landes, in dem die beauftragende Person oder Personengemeinschaft ihren Sitz hat, schriftlich bekanntzugeben. Die Bestellung wird erst mit Eingang beim Landeshauptmann wirksam. Ihr Eingang ist vom Landeshauptmann auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

 

Verfall

§ 73. (1) Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß § 69 beschlagnahmten Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

§ 73. (1) Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß § 69 beschlagnahmten Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt verbunden ist.

(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt verbunden ist.

(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, vom  früheren Eigentümer schadlos zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport‑, Lager‑ und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.

(3) Solange die verfallenen Gegenstände noch keinen Maßnahmen gemäß Abs. 4 zugeführt worden sind, kann der Verfall vom Landeshauptmann widerrufen werden, wenn der frühere Eigentümer nachträglich nachweisen kann, zwischenzeitlich alle notwendigen Vorkehrungen getroffen zu haben, um nach einer Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen und der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 71 angeführt sind, Rechnung zu tragen.

 

(4) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des früheren Eigentümers schadlos als Abfall zu behandeln. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport‑, Lager‑ und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.

Verfolgungsverjährung

§ 74. (1) Die Verfolgung einer Person wegen einer in  § 71 angeführten Verwaltungsübertretung ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

§ 74 …

 (2) Die Frist nach Abs. 1 ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

 

Amtsbeschwerde

§ 75. Gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, die in Verwaltungsstrafverfahren aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 75. (1) Gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, die in Verwaltungsstrafverfahren aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

 

(2) Die Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz haben Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate, mit denen in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erstinstanzliche Bescheide abgeändert oder aufgehoben worden sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.

VII. ABSCHNITT

Übergangs‑ und Schlußbestimmungen

§ 76. (1) Stoffe, die gemäß § 4 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, angemeldet worden sind, gelten auch nach diesem Bundesgesetz als angemeldet.  Soweit § 15 nicht anderes bestimmt, gilt dies auch für Stoffe, die gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes gemeldet worden sind.

§ 76 

(2) Aktualisierte Sicherheitsdatenblätter (§ 25 Abs. 1) sind nur jenen Empfängern auszufolgen, die den Stoff oder die Zubereitung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhalten haben.

 

(3) Sofern in anderen Bundes‑ oder in Landesgesetzen Anforderungen an Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gestellt werden, sind diese Vorschriften neben den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zusätzlich anzuwenden. Gleiches gilt für Sorgfaltspflichten, Beschränkungen oder Verbote, die in anderen Bundes‑ oder in Landesgesetzen im Hinblick auf Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, oder im Hinblick auf deren Verwendung verfügt werden.

 

(4) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

 

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft. Stoffe und Zubereitungen, die hinsichtlich ihrer Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, und den dazu ergangenen Verordnungen entsprechen, dürfen noch bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Aufmachung in Verkehr gesetzt werden. Dies gilt auch für die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Stoffe und Zubereitungen, auf die die chemikalienrechtlichen Vorschriften bisher nicht anzuwenden waren.

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft. Stoffe und Zubereitungen, die hinsichtlich ihrer Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, und den dazu ergangenen Verordnungen entsprechen, dürfen noch bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Aufmachung in Verkehr gesetzt werden. Dies gilt auch für die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Stoffe und Zubereitungen, auf die die chemikalienrechtlichen Vorschriften bisher nicht anzuwenden waren.

(2) Mit Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes treten die nachstehend angeführten Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung, soweit sie bisher noch als Bundesgesetze in Geltung standen, außer Kraft:

(2) Mit Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes treten die nachstehend angeführten Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung, soweit sie bisher noch als Bundesgesetze in Geltung standen, außer Kraft:

           1. die Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Jänner 1919, deutsches RGBl. S 165/1919, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 297/1927, dRGBl. I S 137/1928, dRGBl. I S 83/1931, dRGBl. I S 539/1932, dRGBl. I S 712/1934, dRGBl. I S 1191/1934, dRGBl. I S 571/1935, dRGBl. I S 444/1936, dRGBl. I S 479/1936, dRGBl. I S 637/1938, dRGBl. I S 193/1941, dRGBl. I S 179/1943, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972, BGBl. Nr. 50/1974 und BGBl. Nr. 450/1994;

           1. die Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Jänner 1919, deutsches RGBl. S 165/1919, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 297/1927, dRGBl. I S 137/1928, dRGBl. I S 83/1931, dRGBl. I S 539/1932, dRGBl. I S 712/1934, dRGBl. I S 1191/1934, dRGBl. I S 571/1935, dRGBl. I S 444/1936, dRGBl. I S 479/1936, dRGBl. I S 637/1938, dRGBl. I S 193/1941, dRGBl. I S 179/1943, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972, BGBl. Nr. 50/1974 und BGBl. Nr. 450/1994;

           2. die Verordnung vom 6. April 1936 über die Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I S 360/1936, in der Fassung der Verordnung dRGBl. 633/1936, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1974;

           2. die Verordnung vom 6. April 1936 über die Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I S 360/1936, in der Fassung der Verordnung dRGBl. 633/1936, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1974;

           3. die Verordnung vom 25. August 1938 über den Gebrauch von Äthylenoxid zur Schädlingsbekämpfung dRGBl. I S 1058/1938, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 69/1941, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1994;

           3. die Verordnung vom 25. August 1938 über den Gebrauch von Äthylenoxid zur Schädlingsbekämpfung dRGBl. I S 1058/1938, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 69/1941, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1994;

           4. die Verordnung vom 2. Februar 1941 über den Gebrauch von Tritox (Trichloracetonitril) zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I S 72/1941, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1994.

           4. die Verordnung vom 2. Februar 1941 über den Gebrauch von Tritox (Trichloracetonitril) zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I S 72/1941, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1994.

           5. die Verordnung vom 28. August 1941 über die Abgabe von thalliumhaltigen Ungeziefermitteln (Schädlingsbekämpfungsmitteln) in den Reichsgauen der Ostmark, dRGBl. I Seite 551/1941.

           5. die Verordnung vom 28. August 1941 über die Abgabe von thalliumhaltigen Ungeziefermitteln (Schädlingsbekämpfungsmitteln) in den Reichsgauen der Ostmark, dRGBl. I Seite 551/1941.

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis  34,  67 Abs. 1 Z 5 und  71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. XXX, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.

Vollziehungsklausel

§ 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Absätze 7 bis 9 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.

§ 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 4 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen

           1. gemäß § 3 Abs. 4 hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 angeführten Eigenschaften,

           2. gemäß § 6 Abs. 5,

           3. gemäß § 7 Abs. 5,

           4. gemäß § 8 Abs. 1,

           5. gemäß § 9 Abs. 2 hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 angeführten Eigenschaften,

           6. gemäß § 14 Abs. 10,

           7. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 hinsichtlich der Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 gefährlich sind, sowie hinsichtlich sonstiger für die Gesundheit und das Leben gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren,

           8. gemäß § 21 Abs. 6 hinsichtlich der Einstufung nach Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14,

           9. gemäß § 23 Abs. 2,

         10. gemäß § 24 Abs. 6 und 7 hinsichtlich der Kennzeichnung betreffend die Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14,

         11. gemäß § 25 Abs. 5,

         12. gemäß § 26,

         13. gemäß § 34 Abs. 2,

         14. gemäß § 51,

         15. gemäß § 52 Abs. 5,

         16. gemäß § 57 Abs. 2,

         17. gemäß § 66 Abs. 2

           1. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3,

           2. gemäß § 23 Abs. 2,

           3. gemäß § 24 Abs. 6 und 7,

           4. gemäß § 25 Abs. 5,

           5. gemäß § 26,

           6. gemäß § 30 Abs. 3,

           7. gemäß § 32 Abs. 1,

           8. gemäß § 45 Abs. 4

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen.

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und 2 und § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

           1. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3,

           2. gemäß § 23 Abs. 2,

           3. gemäß § 24 Abs. 6 und 7,

           4. gemäß § 26,

           5. gemäß § 30 Abs. 2,

           6. gemäß § 32,

           7. gemäß § 33,

           8. gemäß § 34 Abs. 2

 

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.

 

(4) Der Bundeminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen, soweit sich die Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Saatgut beziehen.

(4) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß

 

           1. § 23 Abs. 2,

           2. § 24 Abs. 6 und 7,

           3. § 25 Abs. 5,

           4. § 26

 

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales herzustellen.

 

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

 

(7) Mit der Vollziehung des III. Abschnittes und – soweit diese Bestimmungen die Überwachung des Giftverkehrs betreffen – der §§ 58, 59, 60 Abs. 2 und 61 ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut. Bei der Erlassung von Verordnungen ist

 

           1. gemäß § 45 Abs. 4 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

 

           2. gemäß § 46 Abs. 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und – soweit sich die Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel beziehen – dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

 

           3. gemäß § 60 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

 

herzustellen.

 

(8) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 16 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der in § 49 enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.

 

(9) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.