475 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das
Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung und
das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 138/2003, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 40 Abs. 4b wird
folgender Abs. 4c eingefügt:
„(4c) In den Unternehmen im Sinne des
VI. Teiles ist nach Maßgabe des VI. Teiles ein besonderes
Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SE-Betriebsrat zu errichten oder ein
anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.“
2. § 110 Abs. 6 lautet:
„(6) An der Entsendung von
Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft
(Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft), die
1. Aktiengesellschaften (einschließlich
Europäischer Gesellschaften),
2. aufsichtsratspflichtige Gesellschaften mit
beschränkter Haftung,
3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung im
Sinne des § 29 Abs. 2 Z 1 GmbHG,
4. aufsichtsratspflichtige Genossenschaften
einheitlich leitet (§ 15 Abs. 1
Aktiengesetz 1965) oder auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr
als 50 Prozent beherrscht, nehmen der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des
herrschenden Unternehmens und die Gesamtheit der Mitglieder aller in den
beherrschten Unternehmen (Z 1 bis 4) bestellten Betriebsräte teil, sofern
das herrschende Unternehmen höchstens halb so viele Arbeitnehmer beschäftigt
als alle beherrschten Unternehmen zusammen. Der Zentralbetriebsrat
(Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens entsendet so viele Arbeitnehmervertreter,
als dem Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten
Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten
Arbeitnehmer entspricht, mindestens jedoch einen Arbeitnehmervertreter. Dieses
Recht des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) des herrschenden Unternehmens,
unabhängig vom Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen
beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen
beschäftigten Arbeitnehmer einen Arbeitnehmervertreter zu entsenden, entfällt,
wenn sich die Tätigkeit des herrschenden Unternehmens auf die Verwaltung von
Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt. Die übrigen
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind von der Gesamtheit der in den beherrschten
Unternehmen (Z 1 bis 4) bestellten Betriebsräte aus dem Kreis der
Betriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht,
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes geheim zu wählen; auf diese Wahl
sind die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 3, 54 Abs. 2, 56
Abs. 1, 57, 59, 60, 62 Z 2 bis 5, 64 Abs. 1 Z 1 bis 3 und
Abs. 4, 65 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 78 Abs. 4, 81
Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 4 sowie 82 Abs. 1
erster Satz sinngemäß anzuwenden. Dieser Absatz gilt nicht für Banken (§ 1
Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung)
und Versicherungsunternehmungen.“
3. In § 113 Abs. 2 Z 7 werden
der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 und 9 angefügt:
„8. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das
besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218), in den SE-Betriebsrat
(§ 234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft
(§ 247);
9. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 230 oder 231 abgeschlossenen
Vereinbarungen.“
4. In § 113 Abs. 4 Z 6 werden
der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 und 8 angefügt:
„7. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das
besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218), in den SE-Betriebsrat
(§ 234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft
(§ 247);
8. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 230 oder 231 abgeschlossenen
Vereinbarungen.“
5. In § 113 Abs. 5 Z 6 werden
der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 und 8 angefügt:
„7. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das
besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218), in den SE-Betriebsrat
(§ 234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft
(§ 247);
8. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 230 oder 231 abgeschlossenen
Vereinbarungen.“
6. Nach § 207 wird folgender VI.
Teil eingefügt:
„VI. Teil
Beteiligung der Arbeitnehmer in der
Europäischen Gesellschaft
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 208. Die Bestimmungen des VI. Teiles gelten für Unternehmen, die
unter den II. Teil fallen und nach der in der Verordnung (EG)
Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE) vorgesehenen Rechtsform gegründet oder geführt werden und
ihren Sitz im Inland haben oder haben werden.
§ 209. Für die Pflicht der beteiligten Gesellschaften im Inland zur
Zusammenarbeit mit den Organen der Arbeitnehmerschaft gemäß § 214
Z 1, die Plicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 215
Abs. 3, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer
(§ 215 Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das
besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218), in den SE-Betriebsrat
(§ 234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen
Gesellschaft (§ 247), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen
Verhandlungsgremium (§ 223 Abs. 2), zum SE-Betriebsrat (§ 237
Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen
Gesellschaft (§ 247 Abs. 4) sowie die für sie geltende
Verschwiegenheitspflicht (§ 250) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen
(§ 251) gelten die Bestimmungen des VI. Teiles auch dann, wenn der
Sitz der Europäischen Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.
Begriffsbestimmungen
§ 210. (1) Unter beteiligten Gesellschaften im Sinne des VI. Teiles
sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Gesellschaft
beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies sind im Falle der
1. Verschmelzung die zu verschmelzenden
Unternehmen;
2. Gründung einer Holdinggesellschaft die diese
gründenden Unternehmen;
3. Gründung einer Tochtergesellschaft die diese
gründenden Unternehmen;
4. Umwandlung das umzuwandelnde Unternehmen.
(2) Unter Tochtergesellschaft im Sinne des
VI. Teiles ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das ein anderes
Unternehmen einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 176 ausübt.
(3) Unter betroffener Tochtergesellschaft ist
eine Tochtergesellschaft einer beteiligten Gesellschaft zu verstehen, die bei
der Gründung einer Europäischen Gesellschaft zu deren Tochtergesellschaft
werden soll.
(4) Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb
einer beteiligten Gesellschaft zu verstehen, der bei der Gründung einer
Europäischen Gesellschaft zu deren Betrieb werden soll.
Organe der Arbeitnehmerschaft
§ 211. In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 208
erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des VI. Teiles ein besonderes
Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SE-Betriebsrat zu errichten oder ein
anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.
Beteiligung der Arbeitnehmer
§ 212. (1) Das Recht der Arbeitnehmer auf Beteiligung in der Europäischen
Gesellschaft umfasst alle Verfahren, durch die die Arbeitnehmervertreter auf
die Beschlussfassung in der Europäischen Gesellschaft Einfluss nehmen können.
Insbesondere beinhaltet das Recht der Arbeitnehmer auf Beteiligung das Recht
auf Unterrichtung, das Recht auf Anhörung und, nach Maßgabe der Bestimmungen
des VI. Teiles, das Recht auf Mitbestimmung.
(2) Unter Unterrichtung im Sinne des
VI. Teiles ist die Unterrichtung des Organs zur Vertretung der
Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmervertreter durch das zuständige Organ der
Europäischen Gesellschaft über alle Angelegenheiten zu verstehen, die diese
selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem
anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane
auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Zeitpunkt, Form und
Inhalt der Unterrichtung müssen den Arbeitnehmervertretern eine eingehende
Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die Vorbereitung von
Anhörungen mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft ermöglichen.
(3) Unter Anhörung im Sinn des VI. Teiles
ist der Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen dem Organ
zur Vertretung der Arbeitnehmer oder den Arbeitnehmervertretern und dem
zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft zu verstehen. Zeitpunkt, Form
und Inhalt der Anhörung müssen den Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der
erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen des
zuständigen Organs ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses
innerhalb der Europäischen Gesellschaft berücksichtigt werden kann.
(4) Unter Mitbestimmung im Sinn des
VI. Teiles ist die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der
Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmervertreter auf alle Angelegenheiten der
Europäischen Gesellschaft durch die Wahrnehmung des Rechts zu verstehen, einen
Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates der Europäischen
Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen oder einen Teil oder alle Mitglieder
des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Gesellschaft zu empfehlen
oder abzulehnen.
Pflichten der Leitungs- und
Verwaltungsorgane
§ 213. Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der
beteiligten Gesellschaften haben
1. die für die Einsetzung eines besonderen
Verhandlungsgremiums sowie
2. die für die Errichtung eines SE-Betriebsrates
oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmer
notwendigen Voraussetzungen zu
schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.
Grundsätze der Zusammenarbeit
§ 214. Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 211) und die jeweils
zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
1. der beteiligten Gesellschaften bzw.
2. der Europäischen Gesellschaft
haben mit dem Willen zur
Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen
Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.
2. Hauptstück
Besonderes Verhandlungsgremium
Aufforderung zur Errichtung
§ 215. (1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer
schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der
beteiligten Gesellschaften an die Vertreter der Arbeitnehmer oder an die
Arbeitnehmer ‑ nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts ‑ in
diesen Gesellschaften sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und
betroffenen Betrieben zu errichten.
(2) Die Aufforderung gemäß Abs. 1 hat
unmittelbar nach der Offenlegung des Verschmelzungsplanes oder des
Gründungsplanes für eine Holdinggesellschaft oder nach der Vereinbarung eines
Planes zur Gründung einer Tochtergesellschaft oder zur Umwandlung in eine
Europäische Gesellschaft zu erfolgen.
(3) Der Aufforderung gemäß Abs. 1 sind
Informationen anzuschließen über
1. die geplante Gründung der Europäischen
Gesellschaft und den Verfahrensverlauf bis zu deren Eintragung,
2. die Identität und Struktur der beteiligten
Gesellschaften einschließlich deren Tochtergesellschaften und Betriebe, der
betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe, jeweils
einschließlich deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten,
3. die Zahl der in diesen Gesellschaften und
Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer und die Gesamtzahl der in den
beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen
Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer,
4. die Identität der zur Vertretung der
Arbeitnehmer in diesen Gesellschaften und Betrieben errichteten Organe sowie
die Zahl der von diesen Organen jeweils vertretenen Arbeitnehmer,
5. die Identität jener beteiligten Gesellschaften,
in denen ein System der Mitbestimmung existiert, und jeweils die Zahl der von
einem System der Mitbestimmung erfassten Arbeitnehmer; wenn nicht alle
Arbeitnehmer einer beteiligten Gesellschaft von einem System der Mitbestimmung
erfasst sind, auch das Verhältnis der von einem System der Mitbestimmung
erfassten Arbeitnehmer zur jeweiligen Gesamtzahl der Arbeitnehmer,
6. den Termin der konstituierenden Sitzung des
besonderen Verhandlungsgremiums.
(4) Für die Ermittlung der Zahl der
beschäftigten Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Abs. 1
maßgebend.
(5) Die zuständige freiwillige
Berufsvereinigung der Arbeitnehmer ist von der Aufforderung gemäß Abs. 1
durch das für die Entsendung zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft zu
verständigen.
Zusammensetzung
§ 216. (1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten
Arbeitnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten
beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften, betroffenen
Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon
beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere
Verhandlungsgremium zu entsenden.
(2) Im Fall einer im Wege der Verschmelzung
gegründeten Europäischen Gesellschaft sind aus jedem Mitgliedstaat so viele
weitere zusätzliche Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu
entsenden, wie erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jede beteiligte
Gesellschaft, die Arbeitnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat beschäftigt
und die als Folge der Eintragung der Europäischen Gesellschaft als eigene
Rechtsperson erlöschen wird, in dem besonderen Verhandlungsgremium durch mindestens
ein Mitglied vertreten ist.
(3) Soweit bereits durch die Anwendung des
Abs. 1 in Verbindung mit dem jeweils anzuwendenden Recht die Vertretung
dieser beteiligten Gesellschaften im besonderen Verhandlungsgremium durch Mitglieder
gewährleistet ist, die Arbeitnehmer dieser beteiligten Gesellschaften sind oder
ausschließlich von den Arbeitnehmern dieser beteiligten Gesellschaften gewählt
oder sonst bestimmt worden sind, sind keine weiteren zusätzlichen Mitglieder
gemäß Abs. 2 zu entsenden.
(4) Die Zahl dieser zusätzlichen Mitglieder
darf 20% der sich aus Abs. 1 ergebenden Mitgliederzahl nicht
überschreiten. Übersteigt die Zahl dieser beteiligten Gesellschaften die Zahl
der zu entsendenden zusätzlichen Mitglieder, so werden diese zusätzlichen
Mitglieder den beteiligten Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten nach
der Zahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer in absteigender Reihenfolge
zugeteilt.
(5) Treten während der Tätigkeitsdauer des
besonderen Verhandlungsgremiums solche Änderungen in der Struktur oder
Arbeitnehmerzahl der beteiligten Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften
und der betroffenen Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des besonderen
Verhandlungsgremiums gemäß Abs. 1 bis 4 ändern würde, so ist das besondere
Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. Informationen über
solche Änderungen haben die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der
beteiligten Gesellschaften unverzüglich an das besondere Verhandlungsgremium
und an die Vertreter der Arbeitnehmer oder an die Arbeitnehmer ‑ nach
Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts ‑ in den beteiligten
Gesellschaften sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen
Betrieben, die bisher nicht im besonderen Verhandlungsgremium vertreten waren,
zu richten.
Entsendung der Mitglieder
§ 217. (1) Die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden
österreichischen Mitglieder werden durch Beschluss des gemäß § 218 zur
Entsendung berechtigten Organs der Arbeitnehmerschaft aus dem Kreis der
Betriebsratsmitglieder ernannt. Anstelle eines Betriebsratsmitgliedes kann auch
ein Funktionär oder Arbeitnehmer der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung
der Arbeitnehmer ernannt werden.
(2) Im Fall, dass mehrere österreichische
Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden sind, hat das
gemäß § 218 zur Entsendung berechtigte Organ zugleich mit dem Entsendungsbeschluss
auch Beschluss darüber zu fassen, wie viele Arbeitnehmer von einem entsendeten
Mitglied jeweils vertreten werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass
alle in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer von einem solchen Mitglied
vertreten werden.
(3) Bei der Entsendung soll nach Maßgabe der
Anzahl der den österreichischen Arbeitnehmervertretern zustehenden Sitze darauf
Bedacht genommen werden, dass jede beteiligte Gesellschaft durch mindestens ein
Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten ist.
(4) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden
mit den Stimmen jener Mitglieder gefasst, die zusammen mehr als die Hälfte der
in der Unternehmensgruppe, in den Unternehmen und in den Betrieben
beschäftigten Arbeitnehmer vertreten. Bei der Ermittlung der Zahl der in der
Unternehmensgruppe, in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten
Arbeitnehmer sind die der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums
gemäß den §§ 215 Abs. 3 Z 3 und 4 und 216 Abs. 5
anzuschließenden Informationen zugrunde zu legen.
(5) Auf eine angemessene Vertretung der Gruppen
der Arbeiter und der Angestellten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
soll Bedacht genommen werden.
§ 218. (1) In Betrieben erfolgt die Entsendung durch Beschluss des
Betriebsausschusses. Besteht kein Betriebsausschuss, so nimmt diese Aufgabe der
Betriebsrat wahr. Bestehen mehrere Betriebsausschüsse (Betriebsräte), die nicht
zum selben Unternehmen gehören, so ist vom Vorsitzenden des Betriebsausschusses
(Betriebsrates) des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten
inländischen Betriebes eine Versammlung der in den Betrieben bestellten
Betriebsausschüsse (Betriebsräte) einzuberufen, der die Beschlussfassung über
die Entsendung obliegt.
(2) In Unternehmen sind die in das besondere
Verhandlungsgremium zu entsendenden Mitglieder durch Beschluss des
Zentralbetriebsrates zu benennen. Ist in einem Unternehmen ein
Zentralbetriebsrat nicht errichtet, so ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Bestehen mehrere Zentralbetriebsräte, so ist vom Vorsitzenden des
Zentralbetriebsrates des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten
inländischen Unternehmens eine Versammlung der Mitglieder der in den
Unternehmen bestellten Zentralbetriebsräte einzuberufen, der die
Beschlussfassung über die Entsendung obliegt. Besteht neben einem oder mehreren
Zentralbetriebsräten noch mindestens ein in keinem Zentralbetriebsrat
vertretener Betriebsausschuss (Betriebsrat), sind die Betriebsratsvorsitzenden
und ihre Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie gelten insoweit als
Zentralbetriebsratsmitglieder.
(3) In Unternehmensgruppen sind die in das
besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden Mitglieder durch Beschluss der
Konzernvertretung zu ernennen. Ist eine Konzernvertretung nicht errichtet, so
ist Abs. 2 anzuwenden. Ist auch kein Zentralbetriebsrat errichtet, so ist
Abs. 1 anzuwenden. Besteht neben der Konzernvertretung noch ein von ihr
nicht vertretener Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuss, Betriebsrat), sind die
Zentralbetriebsrats(Betriebsrats)vorsitzenden und ihre Stellvertreter zu dieser
Sitzung einzuladen; diese gelten insoweit als Mitglieder der Konzernvertretung.
(4) Die Bekanntgabe der benannten Mitglieder
des besonderen Verhandlungsgremiums an das zuständige Leitungs- oder
Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften hat unverzüglich zu erfolgen.
Konstituierung
§ 219. (1) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten
Gesellschaften hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder
des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung
einzuladen.
(2) Die Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder
mehrere Stellvertreter zu wählen. Das besondere Verhandlungsgremium gibt sich
eine Geschäftsordnung.
(3) Das besondere Verhandlungsgremium hat das
zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften
unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis der
Wahl zu unterrichten.
(4) Unverzüglich nach dieser Mitteilung hat das
zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften eine
Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen, um eine
Vereinbarung nach § 225 abzuschließen.
Sitzungen
§ 220. (1) Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht vor jeder
Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten
Gesellschaften zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann sich
bei den Verhandlungen mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der
beteiligten Gesellschaften durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen
lassen. Diese Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen
Verhandlungsgremiums den Verhandlungen in beratender Funktion beigezogen
werden.
Beschlussfassung
§ 221. (1) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz keine
strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit einfacher Mehrheit der Stimmen
gefasst, sofern diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Arbeitnehmer
vertritt.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit
mindestens zwei Drittel seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der
Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, den Abschluss einer
Vereinbarung beschließen, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der
Arbeitnehmer zur Folge hat. Eine solche Mehrheit ist jedoch nur dann
erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen
Gesellschaft, die
1. durch Verschmelzung gegründet werden soll, auf
mindestens 25% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften
erstreckt;
2. als Holdinggesellschaft oder als
Tochtergesellschaft gegründet werden soll, auf mindestens 50% der Gesamtzahl
der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften erstreckt.
(3) Im Fall einer Europäischen Gesellschaft,
die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann ein Beschluss gemäß
Abs. 2 nicht gefasst werden.
(4) Unter einer Minderung der
Mitbestimmungsrechte im Sinne des Abs. 2 ist jedenfalls die Verringerung
des Anteils der nach einem der Verfahren gemäß § 212 Abs. 4
bestimmten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrats der Europäischen
Gesellschaft gegenüber dem höchsten in den beteiligten Gesellschaften geltenden
Anteil an Arbeitnehmervertretern in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zu
verstehen.
Tätigkeitsdauer
§ 222. (1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt
mit dem Tag der Konstituierung.
(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen
Verhandlungsgremiums endet,
1. wenn das besondere Verhandlungsgremium einen
Beschluss gemäß § 227 Abs. 1 fasst;
2. wenn das Gericht die Errichtung (§ 215
Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach
Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
3. mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den
§§ 230 oder 231, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
4. im Fall des § 232 Abs. 1 Z 1;
5. wenn innerhalb des gemäß § 226
maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231
zustande gekommen ist.
Beginn und Erlöschen der
Mitgliedschaft
§ 223. (1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt
mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 218 Abs. 4).
(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen
Verhandlungsgremium endet, wenn
1. die Tätigkeitsdauer des besonderen
Verhandlungsgremiums endet;
2. das Mitglied zurücktritt;
3. das Organ der Arbeitnehmerschaft, das das
Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft,
wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum
Betriebsrat bzw. seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung
der Arbeitnehmer endet;
4. der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das
Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Gesellschaft
beteiligten Gesellschaft bzw. Unternehmensgruppe oder aus der betroffenen
Tochtergesellschaft ausscheidet;
5. das Gericht den Entsendungsbeschluss
(§ 217 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen
Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis
5 sind nach Maßgabe der §§ 217 und 218 neue Mitglieder in das besondere
Verhandlungsgremium zu entsenden.
Kostentragung
§ 224. (1) Dem besonderen Verhandlungsgremium sind zur ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Aufgaben Sacherfordernisse in einem der Größe der Europäischen
Gesellschaft und den Bedürfnissen des besonderen Verhandlungsgremiums
angemessenen Ausmaß vom zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der
beteiligten Gesellschaften unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die für die ordnungsgemäße Erfüllung der
Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben des besonderen
Verhandlungsgremiums, insbesondere die für die Veranstaltung der Sitzungen und
jeweils vorbereitenden Sitzungen anfallenden Kosten einschließlich der
Dolmetschkosten und der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sowie die
Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums sind von den beteiligten Gesellschaften zu tragen.
Aufgaben des besonderen
Verhandlungsgremiums
§ 225. (1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit dem
zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften in einer schriftlichen
Vereinbarung die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft
festzulegen.
(2) Zu diesem Zweck hat das zuständige Organ
der beteiligten Gesellschaften das besondere Verhandlungsgremium unmittelbar
nach dessen Konstituierung über das Vorhaben der Gründung einer Europäischen
Gesellschaft und das geplante Verfahren bis zu deren Eintragung zu
unterrichten.
Dauer der Verhandlungen
§ 226. (1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den
§§ 230 oder 231 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des
besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das
zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften können einvernehmlich
beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den
§§ 230 oder 231 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in Abs. 1 genannten
Zeitpunkt fortzusetzen.
Beschluss über die Beendigung der
Verhandlungen
§ 227. (1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei
Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in
mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum
Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 226 Abs. 1 zu eröffnen
oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen.
(2) Im Fall einer Europäischen Gesellschaft,
die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann das besondere
Verhandlungsgremium einen Beschluss im Sinne des Abs. 1 nicht fassen, wenn
in der umzuwandelnden Gesellschaft Vorschriften über die Mitbestimmung
bestehen.
(3) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf
schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Arbeitnehmer der Europäischen
Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern
frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss gemäß Abs. 1 wieder einzuberufen,
es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der
Europäischen Gesellschaft setzen eine kürzere Frist fest. Für die Verhandlungen
treffen die Europäische Gesellschaft bzw. deren zuständiges Organ alle
Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer
Europäischen Gesellschaft den beteiligten Gesellschaften bzw. deren zuständigen
Organen obliegen.
(4) Im Fall eines Beschlusses gemäß Abs. 1
oder wenn innerhalb des für die gemäß Abs. 3 eingeleiteten Verhandlungen
vorgesehenen Zeitraumes (§ 226) keine Vereinbarung zustande gekommen ist,
finden die Bestimmungen des 3. Hauptstückes keine Anwendung.
Strukturänderungen
§ 228. (1) Das besondere Verhandlungsgremium ist
1. auf Grund einer schriftlichen Aufforderung des
zuständigen Organs der Europäischen Gesellschaft oder
2. auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der
Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und
Betriebe oder von deren Vertretern oder
3. auf schriftlichen Antrag des SE-Betriebsrates
(§ 243 Abs. 1 Z 2)
einzuberufen, sofern wesentliche
Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft stattfinden, die die
Interessen der Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte betreffen.
(2) Als wesentliche Änderungen der Struktur der
Europäischen Gesellschaft gelten insbesondere die Verlegung des Sitzes der
Europäischen Gesellschaft, der Wechsel des Verwaltungssystems der Europäischen
Gesellschaft, die Stilllegung, Einschränkung oder Verlegung von Unternehmen
oder Betrieben der Europäischen Gesellschaft, der Zusammenschluss von Betrieben
oder Unternehmen der Europäischen Gesellschaft sowie der Erwerb wesentlicher
Beteiligungen an anderen Unternehmen durch die Europäische Gesellschaft, sofern
diese erheblichen Einfluss auf die Gesamtstruktur der Europäischen Gesellschaft
haben, sowie erhebliche Änderungen der Zahl der in der Europäischen
Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten.
(3) Für die Verhandlungen zum Abschluss einer
Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231 ist das besondere
Verhandlungsgremium bzw. der SE-Betriebsrat entsprechend den Änderungen der
Struktur oder der Arbeitnehmerzahl der Europäischen Gesellschaft, ihrer
Tochtergesellschaften und Betriebe neu zusammenzusetzen (§§ 216
Abs. 5, 233 Abs. 2). Für die Verhandlungen treffen die Europäische
Gesellschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen
im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Gesellschaft den
beteiligten Gesellschaften bzw. deren zuständigen Organen obliegen.
(4) Sofern eine geltende Vereinbarung gemäß den
§§ 230 oder 231 eine Regelung über die Voraussetzungen und das Verfahren
zu ihrer Neuaushandlung enthält, ist nach dieser vorzugehen, soweit sie den
Anforderungen der Abs. 1 bis 3 entspricht.
(5) Wenn innerhalb des für die Verhandlungen
vorgesehenen Zeitraumes (§ 226) keine Vereinbarung zustande gekommen ist,
finden die Bestimmungen des 3. Hauptstückes mit der Maßgabe Anwendung,
dass sich der Umfang der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer nach der Struktur
der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe im
Zeitpunkt des Scheiterns der Verhandlungen bestimmt.
Verfahrensmissbrauch
§ 229. (1) Eine Europäische Gesellschaft darf nicht dazu missbraucht
werden, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten.
Missbrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Änderungen der Struktur der
Europäischen Gesellschaft stattfinden, die geeignet sind, Arbeitnehmern
Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Im Fall des Vorliegens
einer solchen Änderung sind Neuverhandlungen nach den Bestimmungen des
§ 228 durchzuführen.
(2) Als Änderungen im Sinn des Abs. 1
gelten bis zum Beweis des Gegenteils alle Änderungen der Struktur der
Europäischen Gesellschaft im Sinne des § 228, sofern diese innerhalb eines
Jahres nach deren Eintragung erfolgen.
Vereinbarung über die Beteiligung der
Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft
§ 230. (1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ
der beteiligten Gesellschaften eine Vereinbarung über die Beteiligung der
Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft abschließen, haben sie in dieser
Vereinbarung jedenfalls
1. die von der Vereinbarung erfasste Europäische
Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe;
2. die Zusammensetzung des SE-Betriebsrates, die
Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung und die Mandatsdauer einschließlich
der Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen
Gesellschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen
Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten (§ 228
Abs. 2);
3. die Befugnisse und das Verfahren zur
Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrates;
4. die Häufigkeit der Sitzungen des
SE-Betriebsrates;
5. die für den SE-Betriebsrat bereit zu stellenden
finanziellen und materiellen Mittel;
6. den Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu
ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende
Verfahren
festzulegen.
(2) Falls die Parteien beschließen, ein
Verfahren der Mitbestimmung einzuführen, haben sie in dieser Vereinbarung
jedenfalls
1. die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder
Verwaltungsrates, die die Arbeitnehmer wählen oder bestellen können oder deren
Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können;
2. das Verfahren, nach denen die Arbeitnehmer
diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder
ablehnen können sowie
3. die Rechte dieser Mitglieder
festzulegen.
(3) Im Fall einer Europäischen Gesellschaft,
die durch Umwandlung gegründet werden soll, müssen in der Vereinbarung die
Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zumindest
in dem Ausmaß gewährleistet werden, wie sie in der umzuwandelnden Gesellschaft
bestehen.
Vereinbarung über ein Verfahren zur
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
§ 231. (1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ
der beteiligten Gesellschaften die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vereinbaren, haben sie in dieser
Vereinbarung jedenfalls
1. die von der Vereinbarung erfasste Europäische
Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe;
2. die Auswirkungen von wesentlichen Änderungen
der Struktur der Europäischen Gesellschaft sowie von erheblichen Änderungen der
Zahl der in der Europäischen Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften
Beschäftigten (§ 228 Abs. 2);
3. die Befugnisse und das Verfahren zur
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter;
4. die Voraussetzungen, unter denen die
Arbeitnehmervertreter das Recht haben, zu einem Meinungsaustausch über die
ihnen übermittelten Informationen zusammenzutreten;
5. die für die Arbeitnehmervertreter bereit zu
stellenden finanziellen und materiellen Mittel;
6. den Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu
ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende
Verfahren
festzulegen.
(2) Die Vereinbarung hat außerdem die
Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Gesellschaft näher zu regeln,
die Arbeitnehmervertreter insbesondere über alle Angelegenheiten zu informieren,
die die Europäische Gesellschaft selbst oder ihre Tochtergesellschaften und
Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse
der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates
hinausgehen.
(3) § 230 Abs. 3 ist anzuwenden.
3. Hauptstück
Beteiligung der Arbeitnehmer in der
Europäischen Gesellschaft kraft Gesetzes
1. Abschnitt
SE-Betriebsrat kraft Gesetzes
Errichtung
§ 232. (1) Wenn
1. die zuständigen Organe der beteiligten
Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
2. innerhalb des gemäß § 226 für die
Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 230
oder 231 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen
Beschluss gemäß § 227 Abs. 1 gefasst hat,
ist ein SE-Betriebsrat nach den
Bestimmungen dieses Hauptstückes zu errichten.
(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den
§§ 230 oder 231 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen
dieses Hauptstückes nicht für diese Vereinbarungen.
Zusammensetzung
§ 233. (1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten
Arbeitnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten
beschäftigten Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer
Tochtergesellschaften und Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein
Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den SE-Betriebsrat zu entsenden.
§ 215 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.
(2) Treten währen der Tätigkeitsdauer des
SE-Betriebsrates solche Änderungen in der Struktur oder Arbeitnehmerzahl der
Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ein, dass
sich die Zusammensetzung des SE-Betriebsrates gemäß Abs. 1 ändern würde,
so ist der SE-Betriebsrat entsprechend neu zusammenzusetzen. § 216
Abs. 5 ist anzuwenden.
Entsendung
§ 234. (1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des
SE-Betriebsrates erfolgt gemäß den §§ 217 und 218; dies jedoch mit der
Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen
Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß
§ 53 Abs. 4 sind.
(2) § 218 Abs. 4 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SE-Betriebsrates
an das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft zu erfolgen hat.
Konstituierung, Geschäftsführung,
Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfassung
§ 235. (1) Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft
hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des
SE-Betriebsrates zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen. Kommt der
Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft dieser Pflicht nicht
nach, so kann jedes Mitglied des SE-Betriebsrates die Einladung vornehmen. Die
Mitglieder des SE-Betriebsrates haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und
einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat den Vorstand
oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft unverzüglich über das Ende
der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis dieser Wahl zu unterrichten.
(2) Vertreter des SE-Betriebsrates gegenüber
der Europäischen Gesellschaft und nach außen ist, sofern in der
Geschäftsordnung (Abs. 3) nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende,
bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der SE-Betriebsrat kann in
Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen
beauftragen.
(3) Der SE-Betriebsrat beschließt mit der
Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Diese kann insbesondere
regeln:
1. die Errichtung, Zusammensetzung und
Geschäftsführung des engeren Ausschusses gemäß § 236;
2. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen
dem engeren Ausschuss das Recht auf selbständige Beschlussfassung zukommt;
3. die Festlegung von Art und Umfang der
Vertretungsmacht des Vorsitzenden des engeren Ausschusses.
(4) Der SE-Betriebsrat hat das Recht, vor jeder
Sitzung mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft
(§ 240) zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Der
SE-Betriebsrat kann sich durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen.
Der SE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst.
Engerer Ausschuss
§ 236. Sofern es die Zahl seiner Mitglieder rechtfertigt, hat der
SE-Betriebsrat aus seiner Mitte einen engeren Ausschuss zu wählen, der aus
einem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern bestehen darf. Der
engere Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des SE-Betriebsrates; für ihn
gilt § 235 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der engere Ausschuss in den
Fällen des § 241 Abs. 2 das Recht hat, auch in der dort festgelegten
Zusammensetzung zu der vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
Tätigkeitsdauer, Dauer der
Mitgliedschaft
§ 237. (1) Die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates beträgt vier Jahre.
Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer
des früheren SE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt
erfolgte.
(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten
Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates, wenn
1. die Löschung der Europäischen Gesellschaft ins
Firmenbuch eingetragen wird;
2. der SE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss
seinen Rücktritt beschließt;
3. das Gericht die Errichtung des SE-Betriebsrates
(§ 232 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen
Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates einzubringen;
4. der SE-Betriebsrat und das zuständige Organ der
Europäischen Gesellschaft eine Vereinbarung nach den §§ 230 oder 231
abschließen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und
3 ist unter Anwendung der §§ 233 und 234 ein neuer SE-Betriebsrat zu
bilden.
(4) Die Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat
beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 234).
(5) Die Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat
endet, wenn
1. die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates endet;
2. das Mitglied zurücktritt;
3. das Organ der Arbeitnehmerschaft, das das
Mitglied in den SE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses
jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat
endet;
4. der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das
Mitglied angehört aus der Europäischen Gesellschaft ausscheidet;
5. das Gericht den Entsendungsbeschluss
(§ 234) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach
Konstituierung des SE-Betriebsrates einzubringen.
(6) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis
5 ist § 223 Abs. 3 anzuwenden.
Beistellung von Sacherfordernissen,
Kostentragung
§ 238. Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SE-Betriebsrates und des
engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 224 von der
Europäischen Gesellschaft zu tragen.
2. Abschnitt
Befugnisse des SE-Betriebsrates und des
engeren Ausschusses
Unterrichtung und Anhörung
§ 239. Der SE-Betriebsrat hat das Recht, über Angelegenheiten, die die
wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der
Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft selbst oder einer ihrer
Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat
betreffen, oder über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des
einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen, unterrichtet und angehört zu werden.
§ 240. (1) Der SE-Betriebsrat hat, unbeschadet der gemäß § 241
bestehenden Befugnisse sowie unbeschadet abweichender Vereinbarungen mit dem
Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft, das Recht, einmal
jährlich mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft, zum Zweck der
Unterrichtung und Anhörung, auf der Grundlage regelmäßig vom zuständigen Organ
der Europäischen Gesellschaft vorgelegter Berichte über die Entwicklung der
Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen Gesellschaft
zusammenzutreten. Die örtlichen Geschäftsleitungen werden hiervon in Kenntnis
gesetzt.
(2) Die Unterrichtung und Anhörung bezieht sich
insbesondere auf die Struktur der Europäischen Gesellschaft, ihre
wirtschaftliche und finanzielle Situation, die voraussichtliche Entwicklung der
Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage, auf die Beschäftigungslage und ihre
voraussichtliche Entwicklung, auf die Investitionen, auf grundlegende
Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und
Fertigungsverfahren, auf Verlagerungen der Produktion, auf Fusionen,
Verkleinerungen oder Schließungen von Unternehmen, Betrieben oder wichtigen
Teilen dieser Einheiten und auf Massenentlassungen.
(3) Das zuständige Organ der Europäischen
Gesellschaft übermittelt dem SE-Betriebsrat die Tagesordnung aller Sitzungen
des Vorstandes und des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates sowie Kopien
aller Unterlagen, die der Hauptversammlung der Aktionäre unterbreitet werden.
§ 241. (1) Treten außergewöhnliche Umstände ein, die erhebliche
Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, insbesondere bei
Verlegungen, Verlagerungen, Schließung von Unternehmen oder Betrieben oder bei
Massenentlassungen, hat der SE-Betriebsrat das Recht, ehest möglich darüber unterrichtet
zu werden. Der SE-Betriebsrat oder – wenn der SE-Betriebsrat dies,
insbesondere im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit,
beschließt – der engere Ausschuss hat das Recht, auf Antrag mit dem
zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft oder den Vertretern einer
geeigneteren mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene
innerhalb der Europäischen Gesellschaft zusammenzutreten, um hinsichtlich der
Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer
unterrichtet und angehört zu werden. Diese Sitzung lässt die Vorrechte des zuständigen
Organs der Europäischen Gesellschaft unberührt.
(2) An einer Sitzung mit dem engeren Ausschuss
dürfen auch die Mitglieder des SE-Betriebsrates teilnehmen, die von diesen
Maßnahmen unmittelbar betroffene Arbeitnehmer vertreten.
(3) Wenn das zuständige Organ der Europäischen
Gesellschaft beschließt, nicht im Einklang mit der vom SE-Betriebsrat
abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat der SE-Betriebsrat das Recht, ein
weiteres Mal mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft
zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.
Unterrichtung der örtlichen
Arbeitnehmervertreter
§ 242. Unbeschadet des § 250 haben die Mitglieder des
SE-Betriebsrates die Arbeitnehmervertreter der Europäischen Gesellschaft, ihrer
Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den
Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu
informieren.
Beschluss über die Aufnahme von
Verhandlungen
§ 243. (1) Der SE-Betriebsrat hat
1. vier Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung
oder
2. im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur
der Europäischen Gesellschaft (§ 228 Abs. 2) unverzüglich
einen Beschluss darüber zu fassen,
ob eine Vereinbarung nach den §§ 230 oder 231 ausgehandelt werden soll
oder ob die Bestimmungen dieses Hauptstückes weiterhin anzuwenden sind.
(2) Wenn der SE-Betriebsrat den Beschluss
fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die §§ 225, 230
und 231 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums
der SE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die
Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 226) keine Vereinbarung zustande
gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes weiterhin Anwendung.
3. Abschnitt
Mitbestimmung kraft Gesetzes
Anwendbarkeit
§ 244. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer kommen zur Anwendung, wenn
1. die zuständigen Organe der beteiligten
Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
2. innerhalb des gemäß § 226 für die
Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 230
oder 231 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen
Beschluss gemäß § 227 Abs. 1 gefasst hat.
(2) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes über
die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kommen im Fall einer Europäischen
Gesellschaft, die
1. durch Umwandlung gegründet werden soll, nur
dann zur Anwendung, wenn in der umzuwandelnden Gesellschaft Vorschriften über
die Mitbestimmung bestanden haben;
2. durch Verschmelzung gegründet werden soll, nur
dann zur Anwendung, wenn
a) in mindestens einer der beteiligten
Gesellschaften Mitbestimmung besteht und sich auf mindestens 25% der Gesamtzahl
der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften erstreckt oder
b) in mindestens einer der beteiligten
Gesellschaften Mitbestimmung besteht und sich auf weniger als 25% der
Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften erstreckt, sofern
das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst;
3. durch Errichtung einer Holdinggesellschaft oder
einer Tochtergesellschaft gegründet werden soll, nur dann zur Anwendung, wenn
a) in mindestens einer der beteiligten
Gesellschaften Mitbestimmung besteht und sich auf mindestens 50% der Gesamtzahl
der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften erstreckt oder
b) in mindestens einer der beteiligten
Gesellschaften Mitbestimmung besteht und sich auf weniger als 50% der
Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften erstreckt, sofern
das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst.
(3) Wenn in den beteiligten Gesellschaften mehr
als eine Form der Mitbestimmung besteht, so hat das besondere
Verhandlungsgremium zu beschließen, welche von ihnen in der Europäischen
Gesellschaft eingeführt wird.
(4) Das besondere Verhandlungsgremium hat das
jeweils zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften über die von ihm gemäß
den Abs. 2 und 3 gefassten Beschlüssen zu unterrichten.
(5) Wenn das besondere Verhandlungsgremium
keinen Beschluss gemäß Abs. 3 fasst, findet die Form der Mitbestimmung
Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten Gesellschaften
beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt.
Recht auf Mitbestimmung
§ 245. (1) Die in der Europäischen Gesellschaft, ihren
Tochtergesellschaften und Betrieben bestehenden Organe zur Vertretung der
Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmervertreter haben das Recht, einen Teil der
Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Gesellschaft
zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen.
Die Anzahl dieser Mitglieder bestimmt sich nach dem höchsten maßgeblichen
Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan in den
beteiligten Gesellschaften vor der Eintragung der Europäischen Gesellschaft.
(2) Im Fall einer Europäischen Gesellschaft,
die durch Umwandlung gegründet werden soll, finden die für die umzuwandelnde
Gesellschaft geltenden Bestimmungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
nach Maßgabe der §§ 246 bis 248 Anwendung.
Verteilung der Sitze im Aufsichts-
oder Verwaltungsrat
§ 246. (1) Der SE-Betriebsrat entscheidet über die Verteilung der Sitze im
Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft auf die
Arbeitnehmervertreter aus verschiedenen Mitgliedstaaten entsprechend den
jeweiligen Anteilen der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten
Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und
Betriebe.
(2) Wenn auf diese Weise mehrere Sitze
Arbeitnehmervertretern aus demselben Mitgliedstaat zufallen und zugleich
Arbeitnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben
würden, hat der SE-Betriebsrat eine neuerliche Verteilung der Sitze gemäß
Abs. 1 vorzunehmen, wobei ein Sitz nicht in die Verteilung einzubeziehen
ist. Dieser Sitz ist einem Arbeitnehmervertreter aus einem der nicht
repräsentierten Mitgliedstaaten zuzuweisen. Dabei ist so vorzugehen, dass
dieser Sitz den Arbeitnehmervertretern aus dem Mitgliedstaat, in dem die
Europäische Gesellschaft ihren Sitz haben wird, zuzuweisen ist. Kommt diesem
Mitgliedstaat ein Sitz im Aufsichts- oder Verwaltungsrat bereits gemäß
Abs. 1 zu, so ist dieser Sitz den Arbeitnehmervertretern aus dem bisher
unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen, in dem der höchste Anteil an
Arbeitnehmern beschäftigt ist.
(3) Wenn sich die Zahl der vom zuständigen
Organ der Europäischen Gesellschaft bestellten Mitglieder des Aufsichts- oder
Verwaltungsrates ändert, hat der SE-Betriebsrat über die Verteilung der Sitze
der Arbeitnehmervertreter unter Beachtung der in den Abs. 1 und 2
normierten Grundsätze neu zu entscheiden, indem er überzählige
Arbeitnehmervertreter abberuft bzw. zusätzliche Sitze auf die Arbeitnehmervertreter
aus den jeweiligen Mitgliedstaaten verteilt.
Entsendung der Mitglieder
§ 247. (1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den
Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft erfolgt nach
Maßgabe des Beschlusses des SE-Betriebsrates über die Verteilung der Sitze
gemäß § 234.
(2) Die Entsendung von Mitgliedern aus
Mitgliedstaaten, die eine Entsendung durch das zuständige nationale Organ der
Arbeitnehmerschaft nicht vorsehen, in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat Europäischer
Gesellschaften mit Sitz im Inland hat durch den SE-Betriebsrat zu erfolgen.
(3) Die Bekanntgabe der in den Aufsichts- oder
Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft entsendeten Mitglieder hat an den
SE-Betriebsrat sowie an das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft zu
erfolgen.
(4) Die Mitgliedschaft der österreichischen
Vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft
beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Abs. 2) und endet
in den Fällen des § 237 Abs. 5 Z 2 bis 5 sowie im Fall des
§ 246 Abs. 3.
Rechte der Arbeitnehmervertreter im
Aufsichts- oder Verwaltungsrat
§ 248. (1) Für die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung von
Mitgliedern des Vorstandes, die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines
ersten Stellvertreters, über die Wahl und Abberufung des
Verwaltungsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters sowie über die
Bestellung und Abberufung geschäftsführender Direktoren gilt § 110
Abs. 3 dritter und vierter Satz. Im Übrigen haben die
Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat die gleichen Rechte,
einschließlich des Stimmrechts, und Pflichten wie die vom zuständigen Organ
oder durch die Satzung der Europäischen Gesellschaft bestellten Mitglieder.
(2) Für das Recht der Arbeitnehmervertreter auf
Sitz und Stimme in Ausschüssen des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates gilt
§ 110 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass das Recht der
Arbeitnehmervertreter auf Sitz und Stimme nicht für Ausschüsse des
Verwaltungsrates gilt, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den
geschäftsführenden Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse über die Bestellung
und Abberufung von geschäftsführenden Direktoren sowie über die Einräumung von
Optionen auf Aktien der Gesellschaft.
4. Abschnitt
Europäische Gesellschaften mit
besonderer Zweckbestimmung
§ 249. (1) Auf Europäische Gesellschaften, die unmittelbar den in
§ 132 Abs. 2 genannten Zwecken dienen, sind die §§ 240 und 241
sowie die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Hauptstückes insoweit
nicht anzuwenden, als es sich um Angelegenheiten handelt, die die politische
Richtung dieser Unternehmen beeinflussen.
(2) Die §§ 240 und 241 sind auf
Unternehmen im Sinne des Abs. 1 aber jedenfalls anzuwenden, soweit sich
die Unterrichtung auf grundlegende Änderungen der Organisation, auf die
Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren oder auf Massenentlassungen
bezieht. § 240 Abs. 2 ist auf Unternehmen im Sinne der Abs. 1
jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Unterrichtung auf die Struktur des Unternehmens
sowie seine wirtschaftliche und finanzielle Situation bezieht.
4. Hauptstück
Rechtsstellung der
Arbeitnehmervertreter
Verschwiegenheitspflicht
§ 250. (1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des
SE-Betriebsrates und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die
Arbeitnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren
gemäß § 231 mitwirken, ist § 115 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem
Ablauf des Mandates weiter besteht.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt
nicht gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretern, wenn diese auf Grund
einer Vereinbarung (§§ 230, 231) oder nach § 242 über den Inhalt der
Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.
Rechte der Arbeitnehmervertreter
§ 251. (1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der
österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des
SE-Betriebsrates, der Arbeitnehmervertreter, die an einem Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren gemäß § 231 mitwirken, sowie der Arbeitnehmervertreter
im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft, sind, soweit
diese Beschäftigte der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften
oder Betriebe oder einer der beteiligten Gesellschaften oder der betroffenen
Tochtergesellschaften sind, die Bestimmungen der §§ 115 Abs. 2 erster
Satz und Abs. 3, 116 sowie 120 bis 122 anzuwenden.
(2) Unbeschadet des § 118 Abs. 1 hat
jedes österreichische Mitglied des SE-Betriebsrates Anspruch auf Freistellung
von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter
Fortzahlung des Entgeltes.
5. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
§ 252. (1) Europäische Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften, die
Unternehmen oder Unternehmensgruppen im Sinne von § 171 sind, unterliegen
nicht den Bestimmungen des V. Teils dieses Bundesgesetzes, es sei denn,
1. die Europäischen Gesellschaften und deren
Tochtergesellschaften sind nur Teil eines Unternehmens oder einer
Unternehmensgruppe im Sinne von § 171 oder
2. das besondere Verhandlungsgremium fasst einen
Beschluss im Sinne des § 227 Abs. 1.
(2) § 110 findet auf Europäische
Gesellschaften keine Anwendung, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt
ist. § 110 findet jedoch auf im Inland gelegene Tochtergesellschaften der
Europäischen Gesellschaft Anwendung.
(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des
II. Teiles von den Bestimmungen dieses Teiles unberührt.
(4) Die Organe der Arbeitnehmerschaft in den
beteiligten Gesellschaften im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der
Eintragung der Europäischen Gesellschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung
fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft hat
sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft gemäß
den Bestimmungen des 3. und 5. Hauptstückes des II. Teiles weiterhin
wahrnehmen können.
(5) Auf die nach den Bestimmungen dieses Teiles
in den Verwaltungsrat einer Europäischen Gesellschaft entsendeten
Arbeitnehmervertreter finden jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen keine Anwendung,
die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung,
besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen
vorschreiben, es sei denn, die Arbeitnehmervertreter werden gemäß § 59
Abs. 1 des SE-Gesetzes, BGBl. I Nr. XXX/XXX, zu
geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestellt.
Strafbestimmungen
§ 253. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 213 Z 1 und 2, 215
Abs. 3, 216 Abs. 5, 219 Abs. 1 und 4, 225 Abs. 2, 227
Abs. 3, 228 Abs. 3, 231 Abs. 2, 235 Abs. 1, 250 Abs. 1
und 252 Abs. 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet
oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht
ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind
nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
1. der §§ 213 Z 1 und 2, 215
Abs. 3, 216 Abs. 5, 219 Abs. 1, 227 Abs. 3, 228
Abs. 3, 235 Abs. 1 und 252 Abs. 4 die in den beteiligten
Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder
der Europäischen Gesellschaft bestehenden Arbeitnehmervertretungen;
2. der §§ 219 Abs. 4 und 225 Abs. 2
das besondere Verhandlungsgremium;
3. des § 231 Abs. 2 die nach der
Vereinbarung gemäß § 231 Abs. 1 zuständige Arbeitnehmervertretung;
4. des § 250 Abs. 1 das zuständige
Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften, betroffenen
Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Vorstand oder
Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft
binnen sechs Wochen ab Kenntnis von
der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
(3) Auf das Strafverfahren ist § 56
Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52,
anzuwenden.“
7. Der bisherige § 208 erhält die
Bezeichnung „§ 254“; ihm wird die Überschrift „VII. Teil“ vorangestellt.
8. Im nunmehrigen § 254 wird nach
Abs. 15 folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 40 Abs. 4c, § 110
Abs. 6, § 113 Abs. 2 Z 8 und 9, Abs. 4 Z 7 und 8,
Abs. 5 Z 7 und 8 sowie die Bestimmungen des VI. Teiles in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit
8. Oktober 2004 in Kraft.“
Artikel II
Änderung des Bundesgesetzes über die
Post-Betriebsverfassung
Das Post-Betriebsverfassungsgesetz,
BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 76 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Bestimmungen des V. und
VI. Teiles des ArbVG gelten für Unternehmen, die diesem Bundesgesetz
unterliegen, mit der Maßgabe, dass die den Organen nach dem ArbVG zukommenden
Aufgaben von den nach diesem Bundesgesetz errichteten Organen wahrzunehmen
sind.“
2. Nach § 81 Abs. 7 wird folgender
Abs. 8 angefügt:
„(8) § 76 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 8. Oktober 2004 in
Kraft.“
Artikel III
Änderung des Arbeits- und
Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und
Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5b wird folgender § 5c
eingefügt:
„§ 5c. (1)
Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium
(§§ 215 bis 229 ArbVG), auf den SE-Betriebsrat (§§ 230, 232 bis 243
und 249 ArbVG), auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
(§ 231 ArbVG) oder auf die Mitbestimmung gemäß den §§ 244 bis 248
ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die
Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. Für
Rechtsstreitigkeiten, die sich auf § 209 ArbVG beziehen, ist nur das
Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die beteiligte Gesellschaft ihren
Sitz hat oder hatte.
(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im
Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn
1. die Europäische Gesellschaft ihren Sitz im
Inland hat oder haben soll oder
2. es sich um Angelegenheiten nach § 209
ArbVG handelt.“
2. § 50 Abs. 2 lautet:
„(2) Ferner sind Arbeitsrechtssachen
Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II., V.
oder VI. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974
(betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen
bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben.“
3. Nach § 98 Abs. 9 wird folgender
Abs. 10 angefügt:
„(10) § 5c und § 50 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit dem 8. Oktober 2004 in Kraft.“