Vorblatt

Problem:

Die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft sieht vor, dass Handelsgesellschaften im Gebiet der Gemeinschaft in der Rechtsform Europäischer Gesellschaften (Societas Europaea; SE) gegründet werden können.

Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft wird durch die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer geregelt, die von Österreich bis zum 8. Oktober 2004 umzusetzen ist.

Ziele:

-       Schaffung eines Rechtes auf Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft, welches insbesondere das Recht auf Unterrichtung, das Recht auf Anhörung und das Recht auf Mitbestimmung beinhaltet.

-       Umsetzung der Richtlinie 2001/86/EG.

Inhalt:

Zur Verwirklichung der oben genannten Ziele enthält der Entwurf vor allem Bestimmungen über:

-       Definition der an der Gründung einer Europäischen Gesellschaft beteiligten Gesellschaften,

-       Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und Definition seiner Aufgaben,

-       Mindestinhalte der zwischen besonderem Verhandlungsgremium und dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften abzuschließenden Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft durch Errichtung eines SE-Betriebsrates oder Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,

-       Voraussetzungen der Einrichtung eines SE-Betriebsrates kraft Gesetzes, falls die Verhandlungen zwischen besonderem Verhandlungsgremium und dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften scheitern, sowie Definition seiner Befugnisse,

-       Voraussetzungen, unter denen die Vorschriften über die Mitbestimmung kraft Gesetzes zur Anwendung kommen, falls die Verhandlungen zwischen besonderem Verhandlungsgremium und dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften scheitern, sowie Definition des Rechtes auf Mitbestimmung kraft Gesetzes,

-       Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium und in den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes,

-       Rechtsstellung der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SE-Betriebsrates sowie der Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens,

-       Schaffung eines Gerichtsstandes am Sitz der Europäischen Gesellschaft für sich aus den Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes ergebenden Streitigkeiten.

Alternativen:

Betriebsverfassungsrecht wird in Österreich als Regelung der betrieblichen Interessenvertretung durch Gesetz verstanden. Die mögliche Alternative der Umsetzung der Richtlinie 2001/86/EG - gesetzliche Ermächtigung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Umsetzung durch eine Änderung des § 2 Abs. 2 Arbeitsverfassungsgesetz - scheidet daher aus.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Schaffung von Unterrichtungs-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer Europäischer Gesellschaften gewährleistet auf grenzüberschreitender Ebene ein Recht der Arbeitnehmer auf Beteiligung an unternehmerischen Maßnahmen und Entscheidungen.

Die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer bezüglich der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens und ihrer voraussichtlichen Entwicklung sowie ihre Einbindung in unternehmerische Entscheidungsprozesse ermöglicht den Arbeitnehmern die Einbringung eigener Standpunkte, Vorschläge und Anregungen und kann so einen wichtigen Beitrag zur Akzeptanz und Qualität unternehmerischer Maßnahmen leisten. Dies wird jedenfalls einer qualitativen Verbesserung der Beschäftigung förderlich sein.

Unternehmen, die in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft gegründet oder geführt werden, werden auf Grund der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Verpflichtung zur Einrichtung eines besonderen Verhandlungsgremiums und zur Errichtung eines SE-Betriebsrates oder Schaffung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens durch die für die Tätigkeit dieser Organe bereit zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel (Geschäftsführungskosten und Sacherfordernisse) Kosten erwachsen. Eine allgemeine Aussage über die Höhe dieser Kosten lässt sich nicht treffen, da diese von der Struktur der Europäischen Gesellschaft (Anzahl der Betriebe und Unternehmen, Anzahl der Mitgliedstaaten, auf die diese Unternehmen und Betriebe verteilt sind), der jeweiligen Ausgestaltung der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer, die Dauer der Verhandlungen zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und ähnlichen einzelfallbezogenen Faktoren abhängig sind. Durch die im Gesetz normierte Beschränkung der Kostentragungspflicht auf die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Organs erforderlichen Kosten und das angemessene Ausmaß dieser Kosten sollte eine überschießende Kostenbelastung der Unternehmen aber vermieden werden können. Hinsichtlich der Sacherfordernisse ist außerdem anzunehmen, dass diese zum Teil schon durch die Sachbereitstellung für die nationalen Organe der Arbeitnehmerschaft abgedeckt sein werden.

Die den Arbeitnehmern eingeräumten Beteiligungsrechte auf grenzüberschreitender Ebene haben - in Ergänzung der gesetzlichen Betriebsverfassung - die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zum Ziel. Dieser betriebliche Interessenausgleich war in der Vergangenheit einer der maßgeblichen Garanten für den sozialen Frieden und die Vermeidung von Arbeitskämpfen; er kann insoweit zur Vermeidung kostenmäßiger Belastungen der Unternehmen durch Arbeitskämpfe und damit zu einer positiven Bewertung des Wirtschaftsstandortes Österreich beitragen.

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe dazu die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Richtlinie 2001/86/EG des Rates zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft (SE) hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer wurde am 8. Oktober 2001 zugleich mit der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft verabschiedet; sie gründet sich auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf dessen Artikel 308 und verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur innerstaatlichen Umsetzung innerhalb von drei Jahren.

Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2157/2001sollen im Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 erlassen werden. Ein entsprechender Ministerialentwurf des Bundesministeriums für Justiz wird im Wesentlichen zeitgleich mit diesem Entwurf zur allgemeinen Begutachtung versendet.

Die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 sieht vor, dass Handelsgesellschaften im Gebiet der Gemeinschaft in der Rechtsform Europäischer Gesellschaften (Societas Europaea; SE) gegründet werden können. Damit soll zur Beseitigung von Handelshemmnissen ein einheitlicher rechtlicher Rahmen geschaffen werden, innerhalb dessen Gesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten in der Lage sind, die Neuordnung ihres Geschäftsbetriebes auf Gemeinschaftsebene zu planen und durchzuführen. Eine solche Umgestaltung setzt die Möglichkeit voraus, das Wirtschaftspotential bereits bestehender Unternehmen mehrerer Mitgliedstaaten durch Konzentrations- und Fusionsmaßnahmen zusammenzufassen. Im Rahmen des Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen jedoch hinsichtlich damit im Zusammenhang stehender Entscheidungen und Entwicklungen keine Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmer.

Ziel des vorliegenden Entwurfes ist es, diese Defizite in der Mitbestimmung abzubauen und ein Recht auf Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft zu schaffen, welches insbesondere das Recht auf Unterrichtung, das Recht auf Anhörung und das Recht auf Mitbestimmung umfasst.

Zu diesem Zweck wird in Unternehmen, die in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft gegründet oder geführt werden und ihren Sitz in Österreich haben oder haben werden, ein SE-Betriebsrat errichtet oder ein anderes Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer geschaffen.

Das Verfahren zur Errichtung eines SE-Betriebsrates oder zur Schaffung eines anderen Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer läuft in der Weise ab, dass zunächst auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der an der Gründung der Europäischen Gesellschaft unmittelbar beteiligten Gesellschaften an die Arbeitnehmervertreter oder die Arbeitnehmer in diesen Gesellschaften sowie in den von der Gründung betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben ein besonderes Verhandlungsgremium zu errichten ist. In das besondere Verhandlungsgremium ist für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden. Im Fall der Verschmelzung ist die Entsendung zusätzlicher Mitglieder vorgesehen.

Aufgabe des besonderen Verhandlungsgremiums ist es, mit dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft abzuschließen, und zwar entweder über die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder über die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer.

Wenn die Errichtung eines SE-Betriebsrates vereinbart wird, sind in dieser Vereinbarung jedenfalls die von ihr erfasste Europäische Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe, die Zusammensetzung des SE-Betriebsrates, die Anzahl seiner Mitglieder, die Sitzverteilung und die Mandatsdauer einschließlich der Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft und der Zahl der in ihr und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten, die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrates, die Häufigkeit seiner Sitzungen, die für ihn bereit zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren festzulegen.

Wenn die Schaffung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens vereinbart wird, sind in dieser Vereinbarung jedenfalls die von ihr erfasste Europäische Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe, die Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft und der Zahl der in ihr und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten, die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter, die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmervertreter das Recht haben, zu einem Meinungsaustausch über die ihnen übermittelten Informationen zusammenzutreten, die für sie bereit zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren festzulegen.

Das besondere Verhandlungsgremium kann aber auch - mit zwei Drittel seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten - beschließen, keine Verhandlungen zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen. In diesem Fall ist das besondere Verhandlungsgremium auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern frühestens zwei Jahre nach diesem Beschluss wieder einzuberufen, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft setzen eine kürzere Frist fest. Wenn das besondere Verhandlungsgremium einen solchen Beschluss gefasst hat oder wenn in den neuerlich eingeleiteten Verhandlungen binnen sechs Monaten keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen über die Errichtung des SE-Betriebsrates kraft Gesetzes keine Anwendung.

Das besondere Verhandlungsgremium ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft, die die Interessen der Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte betreffen, einzuberufen. Wenn innerhalb von sechs Monaten nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen über die Errichtung des SE-Betriebsrates kraft Gesetzes Anwendung.

Nach denselben Grundsätzen und mit denselben Rechtsfolgen sind Neuverhandlungen im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft, die geeignet sind, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen und vorzuenthalten, durchzuführen, wobei als solche Änderungen bis zum Beweis des Gegenteils alle Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft gelten, die innerhalb eines Jahres nach deren Eintragung erfolgen.

Wenn das zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fassen oder innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Verhandlungen keine Vereinbarung über die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder über die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zustande kommt, ist ein SE-Betriebsrat nach den subsidiären Vorschriften des 3. Hauptstückes des VI. Teiles des Entwurfes zu errichten.

Der Entwurf enthält unter anderem Bestimmungen über seine Zusammensetzung, seine Konstituierung, seine Geschäftsführung, seine Sitzungen, seine Beschlussfassung, die Bildung eines engeren Ausschusses sowie über seine Befugnisse und die Befugnisse des engeren Ausschusses. Insbesondere sind die Angelegenheiten, auf die sich die Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrates kraft Gesetzes zu beziehen hat, beispielhaft aufgezählt.

Vier Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung hat der SE-Betriebsrat darüber Beschluss zu fassen, ob eine Vereinbarung über die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens ausgehandelt oder ob die gesetzlichen Bestimmungen weiterhin angewendet werden sollen.

Wenn das zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fassen oder innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Verhandlungen keine Vereinbarung über die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder über die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zustande kommt, finden weiters die subsidiären Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer, d.h. die Mitwirkung im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft Anwendung.

Im Fall, dass in keiner der beteiligten Gesellschaften Vorschriften über die Mitbestimmung bestanden haben, ist die Europäische Gesellschaft aber nicht verpflichtet, mit dem besonderen Verhandlungsgremium die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Mitbestimmung zu vereinbaren.

Der Entwurf regelt die Voraussetzungen, unter denen die Bestimmungen über die Mitbestimmung in den einzelnen Gründungsfällen einer Europäischen Gesellschaft zur Anwendung kommen, wobei im Fall, dass in den beteiligten Gesellschaften mehr als eine Form der Mitbestimmung besteht, das besondere Verhandlungsgremium Beschluss darüber zu fassen hat, welche von ihnen in der Europäischen Gesellschaft eingeführt wird. Wenn das besondere Verhandlungsgremium keinen solchen Beschluss fasst, findet die Form der Mitbestimmung Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt.

Der Entwurf enthält eine Definition des Rechts auf Mitbestimmung sowie Bestimmungen über die Verteilung der Sitze der Arbeitnehmervertreter und deren Rechte im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft.

Der Entwurf enthält weiters Bestimmungen über die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium, in den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft sowie über deren Rechtsstellung und die Rechtsstellung der Mitglieder des SE-Betriebsrates kraft Vereinbarung sowie der Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens.

Der Entwurf stellt klar, dass Europäische Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften nur dann den Bestimmungen der Europäischen Betriebsverfassung unterliegen - unter den in den Bestimmungen des V. Teiles festgelegten Voraussetzungen -, wenn sie entweder nur Teil eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe sind, auf die die Europäische Betriebsverfassung Anwendung findet, oder das besondere Verhandlungsgremium beschließt, keine Verhandlungen über die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen. Hingegen bleibt die Geltung der Bestimmungen, die die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft auf nationaler Ebene regeln (3. Hauptstück des II. Teiles), von den Bestimmungen des VI. Teiles unberührt.

Durch die Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (Artikel II des Entwurfes) werden die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Europäischen Gesellschaft für Unternehmen, die dem Post-Betriebsverfassungsgesetz unterliegen, für anwendbar erklärt, wobei klar gestellt wird, dass die den Organen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zukommenden Aufgaben von den nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz errichteten Organen wahrzunehmen sind.

Durch eine Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (Artikel III des Entwurfes) soll ein Gerichtsstand am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium, den SE-Betriebsrat, das Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren oder auf die Mitbestimmung im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft beziehen, geschaffen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Vollziehung des Arbeitsverfassungsgesetzes liegt im Wesentlichen bei den Gerichten, sodass allenfalls Belastungen durch entsprechende Prozessführungen eintreten könnten; diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Gerichtsstand im Inland nur hinsichtlich jener in den Geltungsbereich des vorliegenden Entwurfes fallenden Europäischen Gesellschaften geschaffen wird, die ihren Sitz in Österreich haben. Zu berücksichtigen ist auch, dass die gesetzliche Regelung einen sehr großzügigen Rahmen vorgibt, die konkrete Ausgestaltung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer jedoch in erster Linie der Vereinbarung der Parteien überlässt. Es ist zu erwarten, dass Konflikte - wie auch sonst im Rahmen der gesetzlichen Betriebsverfassung - zum Großteil auf dem Verhandlungsweg und nur selten vor den Gerichten ausgetragen werden.

Abgesehen davon, ist derzeit noch nicht abschätzbar, in welchem Umfang von der Möglichkeit der Gründung Europäischer Gesellschaften überhaupt Gebrauch gemacht werden wird.

Kosten für den Bund könnten auch insoweit entstehen, als dieser als Inhaber von Unternehmen, die in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft gegründet bzw. geführt werden, tätig und somit im Sinne des vorliegenden Entwurfes unmittelbar aus dem Gesetz verpflichtet wird; insoweit ist er aber jedem anderen Leiter einer Europäischen Gesellschaft gleichgestellt.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Österreich nach dem Gemeinschaftsrecht zur Umsetzung der Richtlinie verpflichtet ist.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.


II. Besonderer Teil

Zu Artikel I (Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 40 Abs. 4c):

Die Aufnahme des besonderen Verhandlungsgremiums und des SE-Betriebsrates in die Liste der Organe der Arbeitnehmerschaft dient der Klarstellung. Die Schaffung eines anderen Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer soll als gleichwertige Möglichkeit neben der Errichtung des SE-Betriebsrates eingeführt werden. Dieses Verfahren wird daher ebenfalls in die Liste des § 40 aufgenommen, obwohl ihm selbst keine Organqualität zukommt. Es ist aber zu erwarten, dass die Parteien, die eine Vereinbarung über die Schaffung eines solchen Verfahrens abschließen, auch regeln, welche Organe auf Seite der Arbeitnehmer im Rahmen dieses Verfahrens tätig werden sollen.

Anders als bei Umsetzung der EBR-Richtlinie in § 40 Abs. 4b wird die Formulierung „... oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer...“ vorgeschlagen, um klarzustellen, dass sich auch an die Einsetzung eines SE-Betriebsrates dessen Befugnisse in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer knüpfen.

Klargestellt wird auch, dass diese Organe nur in Unternehmen und Konzernen zu errichten sind, die die im VI. Teil aufgestellten Voraussetzungen (vergleiche § 208) erfüllen.

Aus der Definition als Organe der Arbeitnehmerschaft ergibt sich weiters die Parteifähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (vergleiche Artikel III).

Zu Z 2 (§ 110 Abs. 6):

Im Fall der Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft, wobei die Muttergesellschaften auch Tochtergesellschaften nach nationalem Recht haben, ist die Mitbestimmung der Tochtergesellschaft (Europäische Gesellschaft) bei der Konzernmutter zu regeln. Dies betrifft grundsätzlich die Errichtung der Konzernvertretung (§ 88a) sowie die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat des Konzerns (§ 110 Abs. 6).

Eine Notwendigkeit zur Ergänzung des § 88a besteht allerdings nicht, da für die Tochtergesellschaft mit Sitz in Österreich (unabhängig von ihrer Rechtsform) Organe der Arbeitnehmerschaft nach den Bestimmungen des ArbVG zu bilden sind. Das Recht zur Errichtung der Konzernvertretung ist von den Zentralbetriebsräten (Betriebsausschüssen, Betriebsräten) wahrzunehmen; diese sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in einer Europäischen Gesellschaft ebenso zu errichten wie in einer Aktiengesellschaft nach nationalem Recht.

Ebensowenig ist eine Ergänzung des § 110 Abs. 6 erforderlich: Das Recht zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern der in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft gegründeten Tochtergesellschaft in den Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft ist nämlich ebenfalls vom Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuss, Betriebsrat) wahrzunehmen.

§ 110 Abs. 6 wird allerdings dahingehend ergänzt, dass im Zusammenhang mit der Aufzählung der zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat berechtigten beherrschten Unternehmen (Z 1 bis 4) klargestellt wird, dass die Europäische Gesellschaft unter die in Z 1 aufgezählten Aktiengesellschaften zu subsumieren ist.

Der Ausschluss des § 110 Abs. 6 für Banken- und Versicherungskonzerne ist insofern unproblematisch, als es sich um eine Angelegenheit der nationalen Mitbestimmung handelt, die von der Richtlinie nicht berührt wird. § 176 enthält ebenfalls einen Ausschluss von Banken-, Versicherungs- und Beteiligungskonzernen.

Zu Z 3, 4 und 5 (§ 113 Abs. 2 Z 8 und 9, Abs. 4 Z 7 und 8 Abs. 5 Z 7 und 8):

Diese Regelung ergänzt die Kompetenzverteilung zwischen Betriebsrat, Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat und Konzernvertretung hinsichtlich der Entsendung österreichischer Arbeitnehmervertreter in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218), in den SE-Betriebsrat (§ 234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (§ 247) sowie hinsichtlich der Mitwirkungsrechte an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 230 und 231 abgeschlossenen Vereinbarungen.

Zu Z 6 (§§ 208 bis 253):

Zu § 208:

Die vorgeschlagene Bestimmung legt den Geltungsbereich der Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft entsprechend Art. 1 und 2 lit. a sowie Art. 6 der Richtlinie 2001/86/EG fest; die Regelung entspricht auch den Art. 10 und 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, wonach auf die Europäische Gesellschaft das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem die Europäische Gesellschaft ihren Sitz begründet oder in den sie ihren Sitz verlegt.

Der Geltungsbereich erfasst daher die Unternehmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vorgesehenen Rechtsform, d.h. in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft, gegründet werden und ihren Sitz in Österreich haben sowie die Europäischen Gesellschaften, die ihren Sitz nach Österreich verlegen.

Im Zusammenhang mit der Festlegung des Geltungsbereiches hat eine Definition der Mitgliedstaaten zu unterbleiben. Dies ist deshalb geboten, da von Seiten der Europäischen Union geplant ist, neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die bereits in den Geltungsbereich der Richtlinie einbezogen wurden, auch andere Staaten, etwa die Schweiz, auf vertraglichem Weg in den Geltungsbereich der Richtlinie einzubeziehen.

Der Geltungsbereich der Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft wird - aus Kompetenzgründen - weiters auf Unternehmen eingeschränkt, die unter den II. Teil des ArbVG fallen. Für die Unternehmen der Post werden die Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft in einer eigenen Bestimmung im Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (vergleiche die Erläuterungen zu Art. II) für anwendbar erklärt. Für die übrigen, vom II. Teil des ArbVG ausgenommenen Betriebe (vergleiche § 33) kann eine Regelung unterbleiben, da diese die sonstigen Voraussetzungen der Gründung einer Europäischen Gesellschaft ohnehin nicht erfüllen.

Zu § 209:

Die vorgeschlagene Regelung zählt die Bestimmungen des VI. Teiles des ArbVG auf, die auch dann gelten, wenn der Sitz der Europäischen Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesen Bestimmungen ergeben, ist außerdem die inländische Gerichtsbarkeit jedenfalls gegeben.

Zu § 210:

Abs. 1 der vorgeschlagenen Bestimmung enthält in Umsetzung von Art. 2 lit. b der Richtlinie 2001/86/EG die Definition der beteiligten Gesellschaften und zählt entsprechend Art. 2 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 die Gesellschaften auf, die - je nach dem Verfahren, nach dem eine Europäische Gesellschaft gegründet wird - als beteiligte Gesellschaften anzusehen sind. Beteiligte Gesellschaften sind im Falle der Gründung

-       im Wege der Verschmelzung die zu verschmelzenden Unternehmen;

-       einer Holdinggesellschaft die diese gründenden Unternehmen;

-       einer Tochtergesellschaft die diese gründenden Unternehmen;

-       im Wege der Umwandlung das umzuwandelnde Unternehmen.

Die Abs. 2 bis 4 enthalten entsprechend Art. 2 lit. c und d der Richtlinie 2001/86/EG die Definitionen der Tochtergesellschaft, der betroffenen Tochtergesellschaft und des betroffenen Betriebes.

Die Definition der Begriffe „beteiligte Gesellschaft“, „betroffene Tochtergesellschaft“ und „betroffener Betrieb“ hat weitreichende Konsequenzen. So sind für die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums (§ 216) und des SE-Betriebsrates (§ 233) die beteiligten Gesellschaften sowie die betroffenen Tochtergesellschaften und die betroffenen Betriebe gleichermaßen heranzuziehen. Hingegen ist bei der Beschlussfassung über eine Minderung der Mitbestimmungsrechte (§ 221) oder bei den Voraussetzungen, unter denen die Bestimmungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes zur Anwendung kommen (§ 244), auf die bisher bestehende Mitbestimmung lediglich in den beteiligten Gesellschaften abzustellen.

Zur Abgrenzung der Begriffe „beteiligte Gesellschaft“, „Tochtergesellschaft“ und „betroffene Tochtergesellschaft“ ist festzuhalten, dass in allen Fällen der Gründung einer Europäischen Gesellschaft die Tochtergesellschaften der Gründergesellschaften, auch wenn deren Bestehen notwendige Voraussetzung für die Gründung ist, nicht als beteiligte Gesellschaften, sondern allenfalls als betroffene Tochtergesellschaften anzusehen sind. Dies deshalb, da die Tochtergesellschaften von Gründergesellschaften am Gründungsakt selbst nicht beteiligt sind.

Im Fall der Gründung einer Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaften ist aber auch die Qualifikation der Tochtergesellschaften der Gründergesellschaften als betroffene Gesellschaften zu verneinen, da sie nicht zur Tochter der Europäischen Gesellschaft werden, sondern Tochter einer Gründergesellschaft (also Schwester der Europäischen Gesellschaft) bleiben.

Im Fall der Gründung einer Holdinggesellschaft als Europäische Gesellschaft werden die Tochtergesellschaften der Gründergesellschaften zu Enkelgesellschaften der Europäischen Gesellschaft und sind somit ebenfalls nicht als betroffene Tochtergesellschaften zu qualifizieren.

Im Fall der Gründung einer Europäischen Gesellschaft im Wege der Verschmelzung oder der Umwandlung sind die Tochtergesellschaften der Gründergesellschaften hingegen jedenfalls als betroffene Tochtergesellschaften zu qualifizieren.

Zu § 211:

Die vorgeschlagene Bestimmung zählt die Belegschaftsorgane auf, die im Rahmen des VI. Teiles des ArbVG zu bilden sind (vergleiche im Übrigen die Erläuterungen zu Z 1; § 40 Abs. 4c).

Zu § 212:

Die in den Abs. 1 bis 4 enthaltenen Definitionen der Beteiligung, Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer folgen den Vorgaben von Art. 2 lit. h, i, j und k der Richtlinie 2001/86/EG.

Zur Definition der Mitbestimmung in Abs. 4 ist festzuhalten, dass diese alle in der Richtlinie 2001/86/EG angeführte - auch dem österreichischen Recht fremde - Formen der Mitbestimmung anzuführen hat. Dies deshalb, da durch Beschluss des besonderen Verhandlungsgremiums auch fremde Formen der Mitbestimmung für Europäische Gesellschaften mit Sitz in Österreich eingeführt werden können.

In Österreich gibt es neben dem Grundsatz der Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat (§ 110) in den Ausgliederungsgesetzen eine Reihe von Sonderbestimmungen für privatisierte Unternehmen.

Zu § 213:

Diese Bestimmung enthält die grundsätzliche Festlegung der Pflichten der jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften im Zusammenhang mit der Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie der Errichtung eines SE-Betriebsrates oder der Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer.

Diese Verpflichtung beinhaltet unter anderem den Auftrag an die zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften, die notwendigen Informationen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums an die Arbeitnehmervertreter oder die Arbeitnehmer in den beteiligten Gesellschaften (vergleiche im Einzelnen § 215 Abs. 3) zu übermitteln sowie die ihr bekannt gegebenen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen (§ 219 Abs. 1).

Zu § 214:

Diese Bestimmung verpflichtet die Organe der Arbeitnehmerschaft und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften bzw. der Europäischen Gesellschaft zur Zusammenarbeit; sie entspricht zum einen den Vorgaben von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 der Richtlinie 2001/86/EG; zum anderen ist sie § 39 Abs. 1 nachgebildet. Ihr Zweck ist die Herbeiführung eines Interessenausgleiches zwischen der Arbeitnehmerschaft und der Leitung der beteiligten Gesellschaften bzw. der Europäischen Gesellschaft, wobei Konflikte auf kooperativem Weg und mit friedlichen Mitteln beizulegen sind.

Zu § 215:

Die vorgeschlagene Bestimmung sieht entsprechend den Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/86/EG die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums vor, wobei die Initiative zu dessen Errichtung von den Leitungs- und Verwaltungsorganen der beteiligten Gesellschaften auszugehen hat.

Die Einsetzung des besonderen Verwaltungsgremiums soll daher auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften erfolgen, die - je nach dem anzuwendenden Recht - an die Arbeitnehmervertreter oder an die Arbeitnehmer in den beteiligten Gesellschaften sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu richten ist. Dies entspricht der auch sonst für das Verhandlungsverfahren vorgesehenen Schriftform.

Abs. 2 sieht vor, dass die Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums unmittelbar nach der Offenlegung des Verschmelzungsplanes bzw. des Gründungsplanes für eine Holdinggesellschaft bzw. der Vereinbarung eines Planes zur Gründung einer Tochtergesellschaft bzw. zur Umwandlung in eine Europäische Gesellschaft zu erfolgen hat; diese Formulierung entspricht der Formulierung in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/86/EG. Da der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß Abs. 3 unter anderem auch Informationen über den bisherigen Verlauf des Verfahrens zur Gründung der Europäischen Gesellschaft anzuschließen sind, sind die Informationsrechte der Arbeitnehmer damit ausreichend gewahrt. Überdies ist das Verfahren zum Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer notwendige Voraussetzung für die Eintragung der Europäischen Gesellschaft.

Abs. 3 soll sicherstellen, dass mit der Aufforderung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans der beteiligten Gesellschaften zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums alle relevanten Angaben, nicht nur über die beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe, sondern über alle Unternehmen und Betriebe des Konzerns zu übermitteln sind, insbesondere auch Angaben über

-       die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer und die Gesamtzahl der in den beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer;

-       die Identität der zur Vertretung der Arbeitnehmer errichteten Organe und die Zahl der von diesen Organen jeweils vertretenen Arbeitnehmer;

-       die Identität jener beteiligten Gesellschaften, in denen ein System der Mitbestimmung existiert und die Zahl der davon erfassten Arbeitnehmer.

Darüber hinaus ist zugleich mit der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums auch der Termin von dessen konstituierender Sitzung mitzuteilen. Dies ist notwendig, um den Zeitpunkt bestimmen zu können, ab dem das besondere Verhandlungsgremium als eingesetzt gilt, da sich daraus der Beginn des Laufes der Verhandlungsfrist ergibt. Nach Auffassung der Europäischen Kommission ist es Sache der Mitgliedstaaten, diese Frage zu regeln. Als maßgeblicher Zeitpunkt wird der Termin der konstituierenden Sitzung vorgeschlagen; auf diesen Termin ist nicht nur bereits mit der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums hinzuweisen; nach Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften diese zur konstituierenden Sitzung einzuladen (vergleiche § 219 Abs. 1).

Die Frage, wie lang der Zeitraum zwischen der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums und dem Termin für dessen konstituierende Sitzung mindestens sein muss, lässt sich nicht generell beantworten, sodass eine Regelung nicht sinnvoll erscheint. Vielmehr wird die Länge dieses Zeitraumes von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von den für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bestellmodalitäten abhängig sein. Abgesehen davon, ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung einer ausreichend langen Frist ohnehin im Interesse des der beteiligten Gesellschaften liegt. Wenn das Leitungs- oder Verwaltungsorgan diesen Zeitraum nämlich zu knapp bemisst, sodass eine Konstituierung nicht möglich ist, so kommen ohnehin die Bestimmungen des Anhanges (3. Hauptstück) zur Anwendung. Der Fall, dass das zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft kein Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet bzw. ein solches nicht errichtet wird, ist nämlich dem Fall gleich zu halten, dass innerhalb der Verhandlungsfrist keine Vereinbarung zustande gekommen ist.

Abs. 4 stellt klar, dass für die Ermittlung der maßgebenden Arbeitnehmerzahlen der Zeitpunkt der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums maßgebend ist. Allerdings besteht die Möglichkeit, während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums eingetretene Änderungen der Arbeitnehmerzahl durch eine Neuzusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums zu berücksichtigen (vergleiche § 216 Abs. 5 und die Erläuterungen zu dieser Bestimmung).

Abs. 5 sieht vor, dass die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Arbeitnehmer von der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums durch das für die Entsendung zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft zu verständigen ist. Diese Verständigungspflicht ist als reine Ordnungsvorschrift anzusehen, deren Einhaltung keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Vereinbarung hat.

Zu § 216:

Diese, die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums betreffende Regelung setzt in ihren Abs. 1 bis 4 Art. 3 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2001/86/EG um. In Abs. 5 wird eine Regelung betreffend die Neuzusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums im Fall von Änderungen der Struktur oder der Arbeitnehmerzahl der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe getroffen.

Nach Abs. 1 ist für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden. Demnach ist aus jedem Mitgliedstaat, in dem sich eine beteiligte Gesellschaft, eine betroffene Tochtergesellschaft oder ein betroffener Betrieb befindet, jedenfalls ein Vertreter zu entsenden. Neben diesem geographischen Kriterium ist aber auch eine Gewichtung nach der Zahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer vorgesehen. Dies in der Weise, dass pro Arbeitnehmeranteil von jeweils 10% in einem Mitgliedstaat an der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer oder einem Bruchteil davon, ein Vertreter aus diesem Mitgliedstaat zu entsenden ist.

Die Abs. 2 bis 4 beinhalten eine Sonderregelung für im Wege der Verschmelzung gegründete Europäische Gesellschaften, indem für diesen Fall die Entsendung zusätzlicher Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium angeordnet wird, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass jede beteiligte Gesellschaft, die als Folge der Eintragung der Europäischen Gesellschaft als eigene Rechtsperson erlöschen wird, im besonderen Verhandlungsgremium durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. Durch diese Regelung wird einerseits gewährleistet, dass jede an der Verschmelzung beteiligte Gesellschaft durch einen Arbeitnehmervertreter im besonderen Verhandlungsgremium vertreten ist, es aber andererseits nicht zu einer Doppelvertretung der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften kommt. Die Zahl der zusätzlichen Mitglieder darf darüber hinaus 20% der sich aus der Anwendung von Abs. 1 ergebenden Mitgliederzahl nicht überschreiten. Wäre dies der Fall, so werden die zusätzlichen Mitglieder den beteiligten Gesellschaften nach der Zahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer in absteigender Reihenfolge zugeteilt. Durch diese Regelung wird eine gewisse Begrenzung der Mitgliederzahl im besonderen Verhandlungsgremium gewährleistet und zugleich die Berücksichtigung des Kriteriums der Gewichtung bei der Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums gewahrt.

Abs. 5 sieht vor, dass Änderungen in der Struktur oder der Zahl der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe, die die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums ändern würden, durch eine entsprechende Neuzusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums zu berücksichtigen sind. Informationen über solche Änderungen haben die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften unverzüglich an das besondere Verhandlungsgremium und an die Arbeitnehmervertreter bzw. an die Arbeitnehmer - je nach anzuwendendem Recht - in den beteiligten Gesellschaften, den betroffenen Tochtergesellschaften und den betroffenen Betrieben, die bisher nicht im besonderen Verhandlungsgremium vertreten waren, zu richten.

Zu § 217:

Die vorgeschlagene Bestimmung sieht die Entsendung der österreichischen Arbeitnehmervertreter in das besondere Verhandlungsgremium entsprechend Art. 3 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/86/EG vor. Dabei wird kein eigenes Wahl- oder Bestellungsverfahren eingeführt, sondern den nach dem ArbVG bestehenden Organen der Arbeitnehmerschaft das Entsendungsrecht eingeräumt.

Abs. 1 regelt, wer als Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsandt werden kann. Dies sind zum einen Betriebsratsmitglieder, zum anderen Funktionäre oder Arbeitnehmer der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer. Damit wird - ebenso wie bei der bei Umsetzung der EBR-Richtlinie gewählten Lösung (vergleiche § 179) - von der Ermächtigung des Art. 3 Abs. 2 lit. b zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2001/86/EG Gebrauch gemacht.

Abs. 2 sieht für den Fall, dass mehrere österreichische Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden sind, einen - zugleich mit dem Entsendungsbeschluss - zu Beschluss des zur Entsendung berechtigten Organs darüber vor, wie viele Arbeitnehmer jeweils von jedem der entsendeten Mitglieder vertreten werden.

Hinsichtlich der Teilnahme von nicht betriebsratspflichtigen Betrieben an der Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums vertritt die Europäische Kommission die Auffassung, dass es zulässig ist, diese Betriebe an der Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums nicht zu beteiligen, sofern die Arbeitnehmer dieser Betriebe im besonderen Verhandlungsgremium vertreten sind. Dies wird durch die vorgeschlagene Regelung gewährleistet. Gleichzeitig wird auch sichergestellt, dass jeder Arbeitnehmer nur von einem Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten wird (Ausschluss der Doppelvertretung).

Abs. 3 schreibt in Form einer Sollbestimmung vor, dass bei der Entsendung von Vertretern in das besondere Verhandlungsgremium darauf Bedacht zu nehmen ist, dass - nach Maßgabe der Anzahl der den österreichischen Vertretern zustehenden Sitze - jede beteiligte Gesellschaft durch ein Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten ist.

Abs. 4 regelt das für das Zustandekommen eines ordnungsgemäßen Entsendungsbeschlusses notwendige Präsenz- und Konsensquorum. Dazu sind, neben der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, die Stimmen jener Mitglieder notwendig, die zusammen mehr als die Hälfte der in der Unternehmensgruppe, in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer vertreten. Diese Stimmgewichtung ist deshalb erforderlich, weil bei der Entsendung in Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen (§ 218 Abs. 2 und 3) im Fall, dass neben dem Zentralbetriebsrat (Konzernvertretung) mehrere von diesem nicht vertretene Betriebsräte (Zentralbetriebsräte) bestehen, diese kleineren Betriebe (Unternehmen) im zur Entsendung berechtigten Organ überproportional vertreten sind.

Zur Ermittlung der von den Mitgliedern im zur Entsendung berechtigten Organ jeweils vertretenen Arbeitnehmern sind die bei Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums vom zuständigen Leitungs‑ und Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften bekannt zu gebenden Informationen über die Zahl der in den beteiligten Gesellschaften und Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, die in diesen Gesellschaften und Betrieben errichteten Organe der Arbeitnehmerschaft sowie die Zahl der von diesen Organen jeweils vertretenen Arbeitnehmer heranzuziehen.

Zu § 218:

Die vorgeschlagene Bestimmung regelt, welches Organ der Arbeitnehmerschaft jeweils zur Entsendung der österreichischen Vertreter in das besondere Verhandlungsgremium zuständig ist.

In Betrieben ist dies der Betriebsausschuss, wenn ein solcher nicht besteht der Betriebsrat (Abs. 1). Wenn mehrere Betriebsausschüsse (Betriebsräte) bestehen, die nicht zum selben Unternehmen gehören, obliegt diese Aufgabe einer Versammlung der in den Betrieben bestellten Betriebsausschüsse (Betriebsräte), die vom Vorsitzenden des Betriebsausschusses (Betriebsrates) des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten inländischen Betriebes einzuberufen ist.

In Unternehmen obliegt die Entsendung dem Zentralbetriebsrat, falls ein solcher nicht errichtet ist, dem Betriebsausschuss (Betriebsrat). Wenn mehrere Zentralbetriebsräte bestehen, obliegt diese Aufgabe einer Versammlung der Zentralbetriebsräte. Diese Versammlung ist vom Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten inländischen Unternehmens einzuberufen. Wenn neben einem oder mehreren Zentralbetriebsräten noch mindestens ein in keinem Zentralbetriebsrat vertretener Betriebsausschuss (Betriebsrat) besteht, sind die jeweiligen Vorsitzenden und ihre Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie gelten insoweit als Zentralbetriebsratsmitglieder. Der Grund dafür, dass nur die Vorsitzenden der Betriebsausschüsse (Betriebsräte) bzw. ihre Stellvertreter, nicht aber die übrigen Mitglieder zu dieser Versammlung einzuladen sind, liegt darin, dass andernfalls bei gleichen Arbeitnehmerzahlen ein Betrieb wesentlich mehr Belegschaftsvertreter entsenden könnte als ein Unternehmen.

In Unternehmensgruppen obliegt die Entsendung der Konzernvertretung, falls eine solche nicht errichtet ist, dem Zentralbetriebsrat, falls ein solcher ebenfalls nicht errichtet ist, dem Betriebsausschuss (Betriebsrat). Wenn neben der Konzernvertretung noch ein von ihr nicht vertretener Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuss, Betriebsrat) besteht, sind die jeweiligen Vorsitzenden und ihre Stellvertreter zu der Sitzung, in der der Entsendungsbeschluss gefasst wird, einzuladen; sie gelten insoweit als Mitglieder der Konzernvertretung.

Abs. 4 sieht vor, dass die benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften unverzüglich bekannt zu geben sind.

Zu § 219:

Abs. 1 regelt die Verpflichtung des zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgans der beteiligten Gesellschaften, unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen.

Abgesehen von dieser Verpflichtung, hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgans der beteiligten Gesellschaften bereits mit der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums auf den Termin der konstituierenden Sitzung hinzuweisen (§ 215 Abs. 3). Diese doppelte Verpflichtung ist mit der Wichtigkeit des Termins der konstituierenden Sitzung zu begründen; mit diesem Termin beginnt nämlich der Lauf der Verhandlungsfrist (vergleiche § 226 Abs. 1).

Abs. 2 sieht vor, dass die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen haben. Außerdem hat sich das besondere Verhandlungsgremium eine Geschäftsordnung zu geben.

Abs. 3 beinhaltet die Verpflichtung des besonderen Verhandlungsgremiums, das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung und das Ergebnis einer allfälligen Wahl gemäß Abs. 2 zu informieren.

Abs. 4 regelt die Verpflichtung des zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgans der beteiligten Gesellschaften, unverzüglich nach der Mitteilung vom Ende der konstituierenden Sitzung eine Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen, um eine Vereinbarung über die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines anderen Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer abzuschließen. Die erste Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium und dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften kann auch in unmittelbarem Anschluss an die konstituierende Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums stattfinden.

Zu § 220:

Abs. 1 räumt dem besonderen Verhandlungsgremium das Recht ein, vor jeder Verhandlung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Vorbereitende Sitzungen sind grundsätzlich in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Sitzungen mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften abzuhalten.

Abs. 2 gibt dem besonderen Verhandlungsgremium entsprechend den Vorgaben von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/86/EG das Recht, sich bei den Verhandlungen mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen zu lassen. Das in Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/86/EG vorgesehene Recht auf Unterrichtung außen stehender Organisationen bedarf keiner ausdrücklichen Umsetzung, da dies ohnehin aus § 39 folgt.

Zu § 221:

Abs. 1 legt nach den Vorgaben von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/EG das für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Beschlusses des besonderen Verhandlungsgremiums erforderliche Präsenz- und Konsensquorum fest. Dieses besteht in der einfachen Mehrheit der Stimmen, sofern diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Arbeitnehmer vertritt.

Die Abs. 2 bis 4 sehen in Entsprechung von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/EG vor, dass das besondere Verhandlungsgremium den Abschluss einer Vereinbarung beschließen kann, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zur Folge hat. Für einen solchen Beschluss gilt allerdings ein erhöhtes Präsenz- und Konsensquorum; das besondere Verhandlungsgremium kann diesen Beschluss nämlich nur mit mindestens zwei Drittel seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, fassen. In Abhängigkeit von der Form der geplanten Gründung der Europäischen Gesellschaft ist eine solche Mehrheit jedoch nur dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Gründung

-       durch Verschmelzung auf mindestens 25% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften erstreckt;

-       als Holdinggesellschaft oder als Tochtergesellschaft auf mindestens 50% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften erstreckt.

Im Fall einer Europäischen Gesellschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann ein Beschluss, der eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zur Folge hätte, nicht gefasst werden (Abs. 3).

Abs. 4 übernimmt zur Definition des Begriffes „Minderung der Mitbestimmungsrechte“ im Wesentlichen den Text von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/EG. Unter einer Minderung der Mitbestimmungsrechte ist demnach die Verringerung des Anteils der durch das zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft bzw. durch die Arbeitnehmervertreter bestimmten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrats der Europäischen Gesellschaft gegenüber dem höchsten in den beteiligten Gesellschaften geltenden Anteil an Arbeitnehmervertretern in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zu verstehen. Durch die Einfügung des Wortes „jedenfalls“ im Gesetzestext wird aber klar gestellt, dass unter dem Begriff „Minderung der Mitbestimmungsrechte“ nicht nur die Verringerung der Zahl der Arbeitnehmervertreter, sondern auch jede Verringerung der Qualität der Mitbestimmung zu verstehen ist. Dies ist deshalb erforderlich, da die Bewertung des Mitbestimmungssystems rein nach der Zahl der Köpfe der Arbeitnehmervertreter nicht in jedem Fall eine befriedigende Lösung darstellt. Vielmehr ist auch auf den Inhalt der den Arbeitnehmervertretern jeweils zustehenden Befugnisse Bedacht zu nehmen. Wegen der Vielfalt der in Betracht kommenden Fallkonstellationen kann jedoch eine abschließende Regelung im Gesetz nicht erfolgen. Im Zweifelsfall muss die Entscheidung der Frage, ob eine Minderung der Mitbestimmungsrechte vorliegt, daher den Gerichten überlassen bleiben.

Zu § 222:

Diese Bestimmung regelt Beginn und Ende der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums; eine fixe Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums festzulegen, ist im Hinblick auf seine Aufgabenstellung (siehe die Erläuterungen zu § 225) nicht sinnvoll.

Abs. 1 bestimmt als Beginn der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums den Tag seiner Konstituierung. Dieser ist zugleich auch der Tag, an dem die Frist zum Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft zu laufen beginnt (vergleiche die Erläuterungen zu § 226 Abs. 1).

In Abs. 2 werden die Gründe für das Ende der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums aufgezählt. Nach dieser Bestimmung endet die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums, wenn dieses beschließt, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen (Z 1, siehe die Erläuterungen zu § 227), wenn das Gericht seine Errichtung für ungültig erklärt (Z 2), mit dem Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer, sofern in dieser nichts anderes bestimmt ist (Z 3, siehe die Erläuterungen zu den §§ 230 und 231), wenn die Parteien die Geltung der Auffangregelungen beschließen (Z 4, siehe die Erläuterungen zu § 232) oder wenn binnen sechs Monaten oder - im Fall der Verlängerung dieses Zeitraumes durch die Parteien - einem Jahr nach der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums keine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer zustande kommt (Z 5, siehe die Erläuterungen zu § 232).

Zu § 223:

Diese Bestimmung regelt Beginn und Ende der Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium.

Abs. 1 bestimmt den Beginn der Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses, Abs. 2 zählt die Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft auf. Diese Gründe sind die Beendigung der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums (Z 1), der Rücktritt des Mitgliedes (Z 2), die Abberufung durch das entsendende Organ der Arbeitnehmerschaft, wobei diese jedenfalls zu erfolgen hat, wenn die Mitgliedschaft beim inländischen Belegschaftsorgan bzw. die Tätigkeit bei der freiwilligen Berufsvereinigung endet (Z 3), das Ausscheiden des Betriebes oder Unternehmens, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Gesellschaft beteiligten Gesellschaft oder der betroffenen Tochtergesellschaft (Z 4) sowie die gerichtliche Ungültigerklärung des Entsendungsbeschlusses (Z 5).

Abs. 3 beinhaltet die Verpflichtung, nach Maßgabe der §§ 217 und 218 neue Mitglieder an Stelle der gemäß Abs. 2 Z 2 bis 5 ausscheidenden Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

Zu § 224:

Diese Bestimmung entspricht Art Abs. 7 der Richtlinie 2001/86/EG und regelt die Verpflichtung des zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgans der beteiligten Gesellschaften zur Kostentragung gegenüber dem besonderen Verhandlungsgremium.

Abs. 1 verpflichtet das zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften, dem besonderen Verhandlungsgremium Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; diese Verpflichtung ist auf die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben notwendigen Erfordernisse und auf das der Größe der Europäischen Gesellschaft und den Bedürfnissen des besonderen Verhandlungsgremiums angemessene Ausmaß beschränkt. Das zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften kann seiner Verpflichtung daher auch dadurch nachkommen, dass sie bereits bestehende, der innerbetrieblichen Interessenvertretung zur Verfügung gestellte Einrichtungen (z.B. Sitzungszimmer) auch dem besonderen Verhandlungsgremium zur Verfügung stellt, sofern nur die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung aller Belegschaftsorgane gewährleistet ist.

In Abs. 2 wird - ebenfalls unter der Einschränkung auf die Erforderlichkeit zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung - die Verpflichtung des zuständigen Organs der beteiligten Gesellschaften geregelt, die Verwaltungsausgaben des besonderen Verhandlungsgremiums zu tragen. Zu diesen gehören insbesondere die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen einschließlich der jeweils vorbereitenden Sitzungen, die Dolmetschkosten, die Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sowie die Aufenthalts- und Reisekosten der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums. Hinsichtlich der Dolmetschkosten ist anzumerken, dass eine Übersetzung in alle Sprachen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten ist. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten ist darauf hinzuweisen, dass, abgesehen von den Kosten für einen Sachverständigen - die die beteiligten Gesellschaften jedenfalls zu tragen haben -, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften auch eine eigene Kostentragungsregelung vereinbaren können, die die Übernahme der Kosten durch die beteiligten Gesellschaften in einem höheren Ausmaß vorsieht. Eine laufende Geschäftsführung des besonderen Verhandlungsgremiums ist dagegen nicht vorgesehen, so dass auch keine diesbezügliche Kostentragungspflicht besteht.

Zu § 225:

Abs. 1 legt die Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums fest. Diese Aufgaben bestehen darin, mit dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften eine schriftliche Vereinbarung über die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder über die Schaffung eines anderen Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer abzuschließen, wobei diese beiden Alternativen als gleichwertig anzusehen sind.

Abs. 2 enthält in Entsprechung von Art. 3 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2001/86/EG die Verpflichtung des zuständigen Organs der beteiligten Gesellschaften, das besondere Verhandlungsgremium unmittelbar nach dessen Konstituierung über das Vorhaben der Gründung einer Europäischen Gesellschaft und das geplante Verfahren bis zu deren Eintragung zu informieren. Diese Verpflichtung korrespondiert mit der Verpflichtung des zuständigen Organs der beteiligten Gesellschaften, bereits der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums Informationen über die geplante Gründung der Europäischen Gesellschaft und den Verlauf des Verfahrens bis zu deren Eintragung anzuschließen (vergleiche die Erläuterungen zu § 215 Abs. 3).

Zu § 226:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2001/86/EG und begrenzt die Dauer der Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung über die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder über die Schaffung eines anderen Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer mit sechs Monaten, wobei diese Frist mit der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums zu laufen beginnt (Abs. 1). Diese grundsätzlich höchst zulässige Verhandlungsdauer kann allerdings durch einen gemeinsamen Beschluss von besonderem Verhandlungsgremiums und dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften bis zur Dauer eines Jahres ab dem Tag der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums verlängert werden (Abs. 2).

Zu § 227:

Die vorgeschlagene Reglung entspricht Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2001/86/EG und räumt dem besonderen Verhandlungsgremium das Recht ein, mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, keine Verhandlungen mit dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen (Abs. 1). Durch diesen Beschluss wird die Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums beendet (siehe die Erläuterungen zu § 222).

Einen Beschluss auf Nichteröffnung bzw. Abbruch der Verhandlungen kann das besondere Verhandlungsgremium allerdings dann nicht treffen, wenn die Europäische Gesellschaft im Wege der Umwandlung gegründet werden soll und in der umzuwandelnden Gesellschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen (Abs. 2).

Wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss auf Nichteröffnung bzw. Abbruch der Verhandlungen fasst, kann ein schriftlicher Antrag auf neuerliche Einberufung eines besonderen Verhandlungsgremiums frühestens nach Ablauf von zwei Jahren, und zwar von mindestens 10% der Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern gestellt werden; allerdings kann zwischen dem besonderen Verhandlungsgremium und dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften eine kürzere Frist vereinbart werden (Abs. 3). Im Hinblick darauf, dass gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2001/86/EG die Initiative zur Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums grundsätzlich von Unternehmensseite auszugehen hat (vergleiche die Erläuterungen zu § 215), steht es auch dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft jederzeit frei, neuerlich eine schriftliche Aufforderung zur Errichtung eines besonderen Verhandlungsgremiums an die Arbeitnehmervertreter oder an die Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben zu richten. Abs. 3 sieht weiters vor, dass im Fall der neuerlichen Aufnahme von Verhandlungen nach Gründung der Europäischen Gesellschaft diese bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten treffen, die bei Verhandlungen im Zuge der Gründung einer Europäischen Gesellschaft den beteiligten Gesellschaften bzw. deren zuständigen Organen obliegen.

Abs. 4 stellt klar, dass im Fall, dass das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss auf Nichteröffnung bzw. Abbruch der Verhandlungen fasst, oder wenn innerhalb des für die auf Grund eines Antrages der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter gemäß Abs. 3 eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (vergleiche die Erläuterungen zu § 226) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, auch die Bestimmungen über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes sowie über die Mitbestimmung kraft Gesetzes keine Anwendung finden.

Zu § 228:

Abs. 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass nach einem Beschluss des besonderen Verhandlungsgremiums auf Nichteröffnung bzw. Abbruch der Verhandlungen die Frist von zwei Jahren für die Aufnahme von Neuverhandlungen (§ 227 Abs. 3) nicht gilt, wenn wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft stattfinden, die die Interessen der Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte betreffen. Der Antrag auf neuerliche Einberufung eines besonderen Verhandlungsgremiums kann von mindestens 10% der Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern gestellt werden oder bei Bestehen eines SE-Betriebsrates kraft Gesetzes von diesem gestellt werden. Abgesehen davon, hat auch das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft das Recht, neuerlich eine schriftliche Aufforderung zur Errichtung eines besonderen Verhandlungsgremiums an die Arbeitnehmervertreter oder an die Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben (vergleiche die Erläuterungen zu § 227 Abs. 3) bzw. an den SE-Betriebsrat zu richten.

Abs. 2 zählt die Fälle wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft beispielsweise auf, nämlich die Sitzverlegung, den Wechsel des Verwaltungssystems, die Stilllegung, Einschränkung oder Verlegung von Unternehmen oder Betrieben, den Zusammenschluss von Betrieben oder Unternehmen sowie den Erwerb wesentlicher Beteiligungen an anderen Unternehmen, sofern diese erheblichen Einfluss auf die Gesamtstruktur der Europäischen Gesellschaft haben, sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten.

Die Sitzverlegung ist als Strukturänderung anzusehen, da in deren Zusammenhang regelmäßig auch sonstige Änderungen der Unternehmensstruktur, insbesondere Änderungen der Anzahl bzw. auch der Nationalität der Arbeitnehmer, verbunden sein werden.

Der Wechsel des Verwaltungssystems, d.h. der Wechsel zwischen dem monistischen und dem dualistischen System, ist ebenfalls als Strukturänderung anzusehen, die die Interessen der Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte betrifft. So wird bei einem Wechsel vom dualistischen ins monistische System das Organ, in dem bisher Mitbestimmung bestanden hat, abgeschafft. Für diesen Fall ist ein Anspruch auf Neuverhandlungen deswegen gerechtfertigt, da mit der Strukturänderung das Recht der Arbeitnehmer auf Mitbestimmung entfallen würde.

Zur Anführung des Tatbestandes „Stilllegung von Unternehmen“ ist anzumerken, dass das Unternehmen in der Regel die Europäische Gesellschaft selbst sein wird. Der genannte Tatbestand kann aber nur für jene Fälle zur Anwendung kommen, in denen nicht die ganze Europäische Gesellschaft stillgelegt wird.

Der Tatbestand der erheblichen Änderungen der in der Europäischen Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften erfasst nur erhebliche Änderungen der Beschäftigtenzahl in Bezug auf die gesamte Gesellschaft.

Die der Europäischen Gesellschaft durch Art. 3 der Verordnung eingeräumte Möglichkeit, selbst Tochtergesellschaften in Form einer Europäischen Gesellschaft zu gründen, ist hingegen nicht als Strukturänderung zu qualifizieren, sondern löst die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Gesellschaft zur Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums gemäß den §§ 215 ff aus.

Der Anspruch der Arbeitnehmerseite auf Neuverhandlungen im Fall von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft ist damit zu begründen, dass Strukturänderungen, die - bei neuerlicher Errichtung - eine Änderung der Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums bzw. des SE-Betriebsrates bedingen, berücksichtigt werden sollen. Aus diesem Grund soll auch die Bindungswirkung des Beschlusses des besonderen Verhandlungsgremiums auf Nichteröffnung bzw. Abbruch der Verhandlungen beendet werden. Dies ist deshalb geboten, da in einem solchen Fall der Beschluss des besonderen Verhandlungsgremiums seine Repräsentativität verloren hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 216 Abs. 5 hinzuweisen, der im Fall von Strukturänderungen während der laufenden Verhandlungen ebenfalls die Anpassung der Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums an die geänderten Strukturen vorsieht (vergleiche die Erläuterungen zu dieser Bestimmung). § 233 Abs. 2 sieht für den Fall von Strukturänderungen während der Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates eine entsprechende Regelung vor (siehe die diesbezüglichen Erläuterungen). Abs. 3 trägt demselben Gedanken Rechnung, in dem er bestimmt, dass für die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231 das besondere Verhandlungsgremium bzw. der SE-Betriebsrat entsprechend neu zusammenzusetzen ist. Weiters sieht Abs. 3 vor, dass im Fall der neuerlichen Aufnahme von Verhandlungen nach Gründung der Europäischen Gesellschaft diese bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten treffen, die bei Verhandlungen im Zuge der Gründung einer Europäischen Gesellschaft den beteiligten Gesellschaften bzw. deren zuständigen Organen obliegen.

Sofern die anlässlich der Gründung der Europäischen Gesellschaft durchgeführten Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung über die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines anderen Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer geführt haben, sind die Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft sowie die Fälle, in denen eine neue Vereinbarung auszuhandeln ist, in der Vereinbarung selbst zu regeln (vergleiche die Erläuterungen zu den §§ 230 und 231). Wenn die Vereinbarung gemäß den §§ 230 und 231 jedoch keine oder - in Bezug auf die gesetzlichen Anforderungen - keine ausreichende Regelung betreffend Strukturänderungen und Neuaushandlung der Vereinbarung vorsieht, ist bei ihrer Neuaushandlung nach Abs. 1 bis 3 vorzugehen (Abs. 4). Diese Regelung ist von dem Gedanken getragen, dass jede Strukturänderung wie eine Neugründung anzusehen ist. Wenn daher das bisher geltende Verfahren der Beteiligung der Arbeitnehmer nach der Strukturänderung für die Europäische Gesellschaft nicht mehr passt, soll jedenfalls ein Anspruch auf Neuverhandlungen bestehen.

Abs. 5 bestimmt, dass im Fall, dass die anlässlich einer Strukturänderung durchgeführten Neuverhandlungen innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 226) nicht zum Abschluss einer Vereinbarung führen, die Bestimmungen des 3. Hauptstückes (Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft kraft Gesetzes) mit der Maßgabe zur Anwendung kommen, dass sich der Umfang der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer nach der Struktur der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe im Zeitpunkt des Scheiterns der Verhandlungen bestimmt.

Zu § 229:

Diese Bestimmung sieht in Umsetzung der Missbrauchsregelung in Art. 11 der Richtlinie 2001/86/EG in ihrem Abs. 1 vor, dass die Europäische Gesellschaft nicht dazu missbraucht werden darf, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten, wobei Missbrauch insbesondere im Fall von Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft anzunehmen ist, die geeignet sind, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Für den Fall des Vorliegens solcher Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft werden Neuverhandlungen nach den Bestimmungen des § 228 (siehe die Erläuterungen zu dieser Bestimmung) angeordnet.

Abs. 2 sieht in diesem Zusammenhang eine Verlagerung der Beweislast vor, und zwar für alle Tatbestände, die eine Änderung der Struktur der Europäischen Gesellschaft im Sinne des § 228 Abs. 2 darstellen und in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung der Europäischen Gesellschaft stehen. Für die Festlegung dieses Zeitraumes wird eine Frist von einem Jahr ab Eintragung der Europäischen Gesellschaft als angemessen erachtet. Die vorgesehene Umkehr der Beweislast ist deswegen gerechtfertigt, da Beweisgegenstand die Darlegung wirtschaftlicher Gründe für die Änderung der Unternehmensstruktur ist, die Arbeitnehmer jedoch regelmäßig nicht ausreichenden Einblick in die wirtschaftliche Lage und deren voraussichtliche Entwicklung sowie in unternehmensstrategische Zielsetzungen und Notwendigkeiten haben, um diesbezüglich Beweise erbringen zu können. Die Beweislastregelung spielt darüber hinaus nur in gerichtlichen Verfahren eine Rolle, mit denen kaum zu rechnen ist.

Zu § 230:

Abs. 1 der vorgeschlagenen Regelung behandelt den Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft, indem sie die in der Vereinbarung jedenfalls zu regelnden Punkte aufzählt. Dieser Katalog soll dem besonderen Verhandlungsgremium und dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften - unter Wahrung ihrer Gestaltungsfreiheit - eine Orientierungshilfe beim Abschluss der Vereinbarung bieten. Die konkrete Ausgestaltung der angeführten Punkte ist den Abschlusspartnern freigestellt. Ebenso ist es ihrer Autonomie überlassen, darüber hinaus gehende Regelungen zu treffen. Wenn die Vereinbarung einen oder mehrere der in der gegenständlichen Regelung angeführten Punkte nicht enthält, liegt entweder eine Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vor oder es gelten insoweit die Bestimmungen über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes.

Der Katalog der angeführten Regelungsgegenstände umfasst die Identität der von der Vereinbarung erfassten Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe, die Zusammensetzung des SE-Betriebsrates, die Anzahl seiner Mitglieder, die Sitzverteilung und die Mandatsdauer einschließlich der Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten, die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrates, die Häufigkeit seiner Sitzungen, die ihm zur Verfügung zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel, sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren.

Abs. 2 regelt in gleicher Weise den Abschluss einer Vereinbarung über die Einführung eines Verfahrens der Mitbestimmung. Der Katalog der in einer solchen Vereinbarung jedenfalls zu regelnden Gegenstände umfasst die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates, die die Arbeitnehmer wählen oder bestellen können oder deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können, das Verfahren, nach denen die Arbeitnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können sowie die Rechte dieser Mitglieder. Wenn die Vereinbarung einen oder mehrere dieser Punkte nicht enthält, gelten insoweit die Bestimmungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes.

Abs. 3 legt fest, dass im Fall einer Europäischen Gesellschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, in der Vereinbarung die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zumindest in dem Ausmaß gewährleistet werden müssen, wie sie in der umzuwandelnden Gesellschaft bestehen. Diese Regelung steht auch mit der Bestimmung im Einklang, wonach das besondere Verhandlungsgremium in diesem Fall einen Beschluss, der eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zur Folge hätte, nicht fassen kann (vergleiche die Erläuterungen zu § 221).

Zu § 231:

Diese Bestimmung regelt den Abschluss einer Vereinbarung über die Schaffung von Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer. Auch in dieser Bestimmung wird ein Katalog der jedenfalls zu regelnden Punkte aufgestellt. Dieser umfasst die Identität der von der Vereinbarung erfassten Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe, die Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten, die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter, die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmervertreter das Recht haben, zu einem Meinungsaustausch über die ihnen übermittelten Informationen zusammenzutreten, die ihnen zur Verfügung zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel, sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren (Abs. 1). Abs. 2 legt darüber hinaus als zwingenden Regelungsgegenstand der Vereinbarung die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Gesellschaft, die Arbeitnehmervertreter insbesondere über alle Angelegenheiten zu informieren, die die Europäische Gesellschaft selbst oder ihre Tochtergesellschaften und Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen, fest.

Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Vereinbarung ist auf die Erläuterungen zu § 230 Abs. 1 zu verweisen.

Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Abschluss einer Vereinbarung über die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer - ebenso wie der Abschluss einer Vereinbarung über die Errichtung eines SE-Betriebsrates - mit der Vereinbarung über die Schaffung eines Verfahrens der Mitbestimmung gemäß § 230 Abs. 2 (siehe die diesbezüglichen Erläuterungen) verbunden werden kann.

Abs. 3 verweist hinsichtlich des Falles der Gründung einer Europäischen Gesellschaft im Wege der Umwandlung auf § 230 Abs. 3 (siehe auch die Erläuterungen zu dieser Bestimmung).

Zu § 232:

Diese Regelung enthält in Entsprechung zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/86/EG die Voraussetzungen, unter denen ein SE-Betriebsrat kraft Gesetzes zu errichten ist.

Abs. 1 unterscheidet zwei Fälle, in denen dies geboten ist, nämlich wenn die Abschlusspartner dies vereinbaren oder wenn innerhalb von sechs Monaten bzw. - bei Verlängerung dieser gesetzlichen Frist durch die Abschlusspartner - innerhalb eines Jahres ab Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums keine Vereinbarung zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss auf Nichteröffnung oder Abbruch der Verhandlungen gefasst hat.

Die in Art. 7 Abs. 1 lit. b, erster Spiegelstrich der Richtlinie 2001/86/EG für die Errichtung eines SE-Betriebsrates kraft Gesetzes normierte Voraussetzung der Zustimmung des zuständige Organ jeder der beteiligten Gesellschaften zur Anwendung der Bestimmungen des Anhanges und damit der Fortsetzung des Verfahrens zur Eintragung der Europäischen Gesellschaft bedarf keiner Umsetzung, da dies ohnehin Voraussetzung für die Gründung der Europäischen Gesellschaft ist.

Abs. 2 stellt klar, dass die Vorschriften über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes für den auf Grund einer Vereinbarung errichteten SE-Betriebsrat oder für das auf Grund einer Vereinbarung geschaffene Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nicht gelten, es sei denn, die Abschlusspartner erklären diese Vorschriften in der betreffenden Vereinbarung ausdrücklich für anwendbar. Ebenso gelten die Bestimmungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes nicht für das auf Grund einer Vereinbarung geschaffene Verfahren der Mitbestimmung, sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist.

Zu § 233:

Abs. 1 regelt die Zusammensetzung des SE-Betriebsrates kraft Gesetzes entsprechend der die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums regelnden Bestimmung, wobei allerdings an die Stelle der in den beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer jene Arbeitnehmer treten, die in der Europäischen Gesellschaft, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben beschäftigt sind (vergleiche dazu im Übrigen die Erläuterungen zu § 216 Abs. 1 sowie zu § 215 Abs. 3 bis 5).

Abs. 2 trifft für den Fall von Änderungen der Struktur oder der Arbeitnehmerzahl der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe eine § 216 Abs. 5 entsprechende Regelung (siehe die diesbezüglichen Erläuterungen). Im Fall von Strukturänderungen im Sinne des § 228 Abs. 2 (siehe die diesbezüglichen Erläuterungen) hat der SE-Betriebsrat - in seiner neuen Zusammensetzung - unverzüglich zu beschließen, ob mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft eine Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231 ausgehandelt werden soll (vergleiche die Erläuterungen zu § 243 Abs. 1 Z 2).

Zu § 234:

Die Bestimmung verweist hinsichtlich der Entsendung der österreichischen Mitglieder des SE-Betriebsrates kraft Gesetzes auf die für die Entsendung der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums getroffene Regelung (siehe die Erläuterungen zu den §§ 217 und 218 ArbVG). Die Entsendung von Vertretern einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung ist allerdings nur zulässig, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 53 Abs. 4 sind.

Zwar bestimmt Teil 1 lit. a des Anhangs, dass nur ein Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe, der von den Arbeitnehmervertretern aus ihrer Mitte zu wählen ist, Mitglied des SE-Betriebsrates sein kann, doch bestimmen sich die Begriffe „Arbeitnehmer“ bzw. „Arbeitnehmervertreter“ nach inländischem Recht. Im Hinblick darauf, dass die Betriebsratsmitglieder gemäß § 53 Abs. 4 in dieser Funktion gerade nicht als Gewerkschaftsvertreter, sondern als betriebliche Arbeitnehmervertreter auftreten und die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Betriebsratsmitglieder haben, kann man sie unter den Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne der Richtlinie subsumieren. Nach den Intentionen der Richtlinie sollen nämlich von der Funktion als Mitglied des SE-Betriebsrates nur solche Personen ausgeschlossen werden, die in keiner Beziehung zur Europäischen Gesellschaft stehen. Gerade dies trifft aber auf die Betriebsratsmitglieder gemäß § 53 Abs. 4 nicht zu.

Zu § 235:

Abs. 1 bestimmt, dass der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft unverzüglich nach der Bekanntgabe des SE-Betriebsrates zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen hat. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, so kann jedes Mitglied des SE-Betriebsrates die Einladung vornehmen. Durch dieses subsidiäre Einberufungsrecht der Arbeitnehmervertreter sollen Verzögerungen bei der Konstituierung des SE-Betriebsrates verhindert und daraus allenfalls folgende Verfahren vermieden werden. Weiters normiert Abs. 1, dass die Mitglieder des SE-Betriebsrates aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen haben.

Abs. 2 bestimmt den Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung seinen Stellvertreter zu Vertretungsorganen des SE-Betriebsrates sowohl nach außen hin als auch gegenüber der Europäischen Gesellschaft. Der SE-Betriebsrat kann in seiner Geschäftsordnung allerdings auch eine andere Vertretungsregelung treffen. Schließlich kann der SE-Betriebsrat in Einzelfällen beschließen, andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen zu beauftragen.

Abs. 3 sieht vor, dass sich der SE-Betriebsrat mit Stimmenmehrheit eine Geschäftsordnung zu geben hat. Diese kann insbesondere Regelungen über die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung des engeren Ausschusses, über die Angelegenheiten, in denen dem engeren Ausschuss das Recht auf selbständige Beschlussfassung zukommt und über Art und Umfang der Vertretungsmacht des Vorsitzenden des engeren Ausschusses treffen.

Abs. 4 räumt dem SE-Betriebsrat das Recht ein, vor jeder Sitzung mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Der SE-Betriebsrat hat weiters das Recht, sich bei seiner Tätigkeit durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen zu lassen. Schließlich regelt Abs. 4 das für die Beschlussfassung des SE-Betriebsrates notwendige Präsenz- und Konsensquorum. Während für die Beschlussfähigkeit des SE-Betriebsrates - ebenso wie für die des besonderen Verhandlungsgremiums - die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich ist, gilt für seine Beschlussfassung – anders als für die des besonderen Verhandlungsgremiums – das Erfordernis der doppelten Mehrheit der Stimmen (Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die die Mehrheit der Arbeitnehmer vertreten) nicht. Dies ist damit zu begründen, dass der SE-Betriebsrat ohnehin alle Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft vertritt und daher - wie beim Zentralbetriebsrat - eine zusätzliche Stimmengewichtung nicht notwendig ist.

Zu § 236:

Die vorgeschlagene Regelung verpflichtet den SE-Betriebsrat, aus seiner Mitte einen aus höchstens drei Mitgliedern bestehenden engeren Ausschuss zu wählen; dies unter der Voraussetzung, dass es die Zahl seiner Mitglieder rechtfertigt. Von der Festlegung einer fixen Mitgliederzahl, ab der ein engerer Ausschuss zu bilden ist, wurde auf Grund der unterschiedlichen Unternehmensstrukturen und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Aufgabenstellungen der Arbeitnehmervertreter Abstand genommen.

Zu § 237:

Die vorgeschlagene Bestimmung regelt Tätigkeitsdauer und Dauer der Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat kraft Gesetzes.

Abs. 1 bestimmt die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates mit vier Jahren; sie beginnt mit der Konstituierung oder dem Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

Abs. 2 zählt die Gründe auf, die die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates vorzeitig beenden; dies sind die Fälle der Löschung der Eintragung im Firmenbuch (Z 1), der Rücktrittbeschluss des SE-Betriebsrates (Z 2), die gerichtliche Ungültigerklärung seiner Errichtung (Z 3) sowie der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer, sofern in dieser nichts anderes bestimmt ist (Z 4).

Abs. 3 legt fest, dass im Fall des Rücktrittes des SE-Betriebrates sowie der gerichtlichen Ungültigerklärung seiner Errichtung ein neuer SE-Betriebsrat kraft Gesetzes zu errichten ist.

Abs. 4 regelt den Beginn der Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat; Abs. 5 zählt die Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft auf. Die Regelungen entsprechen den Bestimmungen für das besondere Verhandlungsgremium (siehe die Erläuterungen zu § 223 Abs. 1 und 2).

Zu Abs. 6 siehe die Erläuterungen zu § 223 Abs. 3.

Zu § 238:

Die vorgeschlagene Regelung verpflichtet die Europäische Gesellschaft zur Tragung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten und verweist im Übrigen auf die Bestimmung, die die Kostentragungspflicht des zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgans der beteiligten Gesellschaften gegenüber dem besonderen Verhandlungsgremium regelt (siehe die Erläuterungen zu § 224).

Zu § 239:

Diese Bestimmung regelt die Aufgaben und Befugnisse des SE-Betriebsrates, indem sie diesem das Recht einräumt, über Angelegenheiten der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen, unterrichtet und angehört zu werden.

Diese Formulierung der Befugnisse des SE-Betriebsrates entspricht dem System des ArbVG; vergleiche die Umschreibung der Aufgaben des Betriebsrates in § 38.

Zu den Begriffen der Unterrichtung und Anhörung vergleiche die Erläuterungen zu § 212 Abs. 2 und 3.

Zu § 240:

Abs. 1 verpflichtet das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft - auf der Grundlage regelmäßig vorzulegender Berichte über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen Gesellschaft - einmal im Kalenderjahr mit dem SE-Betriebsrat zum Zweck der Unterrichtung und Anhörung, zusammenzutreten. Weitere Sitzungen können auf Grund von Vereinbarungen zwischen dem SE-Betriebsrat und dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft abgehalten werden.

Abs. 2 zählt beispielhaft auf, welche Angelegenheiten zur Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven der Europäischen Gesellschaft gehören. Die Aufzählung bedient sich der in Teil 2 lit. b des Anhanges der Richtlinie 2001/86/EG verwendeten Terminologie; die aufgezählten Angelegenheiten entsprechen jedoch weitgehend den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des § 108 Abs. 1 bzw. den in § 109 Abs. 1 aufgezählten Betriebsänderungen.

Die dem SE-Betriebsrat diesbezüglich zukommenden Rechte beschränken die Mitwirkungsrechte der nationalen Organ der Arbeitnehmerschaft nicht (vergleiche die Erläuterungen zu § 252 Abs. 3).

Abs. 3 regelt die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Gesellschaft, dem SE-Betriebsrat die Tagesordnung aller Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates sowie Kopien aller Unterlagen, die der Hauptversammlung der Aktionäre unterbreitet werden, zu übermitteln.

Zu § 241:

Abs. 1 räumt dem SE-Betriebsrat bei Eintreten außergewöhnlicher Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, das Recht auf ehest mögliche Unterrichtung ein. Als außergewöhnliche Umstände werden beispielhaft Verlegungen, Verlagerungen, die Schließung von Unternehmen oder Betrieben sowie Massenentlassungen aufgezählt. Der SE-Betriebsrat oder - wenn er dies wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit beschließt - der engere Ausschuss hat weiters - auf Antrag - das Recht, mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft oder den Vertretern einer geeigneteren mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene innerhalb der Europäischen Gesellschaft zusammenzutreten, um hinsichtlich der Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer unterrichtet und angehört zu werden.

Abs. 2 räumt den Mitgliedern des SE-Betriebsrates, die aus den unmittelbar von diesen Maßnahmen betroffenen Betrieben bzw. Unternehmen entsendet wurden, das Recht ein, an der Sitzung des engeren Ausschusses mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft teilzunehmen.

Abs. 3 räumt dem SE-Betriebsrat das Recht ein, zu einer weiteren Sitzung mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft zusammenzutreffen, wenn das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft beschlossen hat, nicht im Einklang mit der vom SE-Betriebsrat im Rahmen seines Anhörungsrechtes abgegebenen Stellungnahme zu handeln. Diese weitere Sitzung soll der Herbeiführung einer Einigung zwischen zuständigem Organ der Europäischen Gesellschaft und SE-Betriebsrat dienen, wobei jedoch durch die Formulierung klar gestellt ist, dass dies eine reine Zielbestimmung ist. Im Fall der Nichteinigung bleiben daher die Vorrechte des zuständigen Organs der Europäischen Gesellschaft, diese Maßnahme auch gegen eine ablehnende Stellungnahme des SE-Betriebsrates zu treffen, unberührt.

Zu § 242:

Diese Bestimmung verpflichtet die Mitglieder des SE-Betriebsrates gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretern der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zur Information über Inhalt und Ergebnisse der Unterrichtung und Anhörung. Die Frage der Verantwortlichkeit der entsendeten Mitglieder wird also über die Normierung einer Informationspflicht gelöst. Dieser Verpflichtung steht die Verschwiegenheitspflicht des § 250 (siehe die diesbezüglichen Erläuterungen) nicht entgegen.

Zu § 243:

Abs. 1 Z 1 verpflichtet den SE-Betriebsrat dazu, vier Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung einen Beschluss darüber zu fassen, ob mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft eine Vereinbarung über die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens ausgehandelt werden soll oder ob weiterhin die Bestimmungen über den Europäischen Betriebsrat kraft Gesetzes angewendet werden sollen.

Auch wenn der SE-Betriebsrat beschließt, dass die Bestimmungen des 3. Hauptstückes weiterhin angewendet werden sollen, so endet doch - wie sich aus § 237 Abs. 1 (siehe die diesbezüglichen Erläuterungen) ergibt - mit dem Ablauf von vier Jahren seine Tätigkeitsdauer.

Im Fall von Strukturänderungen hat der SE-Betriebsrat ebenfalls - und zwar unverzüglich - einen Beschluss darüber zu fassen, ob mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft eine Vereinbarung über die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens ausgehandelt werden soll (Abs. 1 Z 2), und im Fall eines solchen Beschlusses einen entsprechenden Antrag an das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft zu stellen (vergleiche § 228 Abs. 1 Z 3 und die diesbezüglichen Erläuterungen). Im Fall von Neuverhandlungen ist bei der Zusammensetzung des SE-Betriebsrates auf die geänderten Strukturen der Europäischen Gesellschaft Bedacht zu nehmen (vergleiche die Erläuterungen zu § 233 Abs. 2).

Wenn der SE-Betriebsrat beschließt, eine Vereinbarung mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft auszuhandeln, so hat er diese Vereinbarung selbst - anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums - und nach den für dieses geltenden Bestimmungen (siehe die Erläuterungen zu §§ 225, 230 und 231) - auszuhandeln. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 226) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes weiterhin Anwendung. Dies gilt auch im Fall von Neuverhandlungen auf Grund von Strukturänderungen (vergleiche diesbezüglich auch die Erläuterungen zu § 228 Abs. 5).

Zu § 244:

Diese Regelung enthält in Entsprechung zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/86/EG die Voraussetzungen, unter denen die Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes zur Anwendung kommen.

Die diesbezüglich in Abs. 1 normierten Voraussetzungen entsprechen denen, die auch für die Errichtung eines SE-Betriebsrates kraft Gesetzes gelten (§ 232 Abs. 1). Demnach kommen die Vorschriften über die Mitbestimmung kraft Gesetzes zur Anwendung, wenn entweder die zuständigen Organe der beteiligten Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fassen oder wenn innerhalb von sechs Monaten bzw. - bei Verlängerung dieser gesetzlichen Frist durch die Abschlusspartner - innerhalb eines Jahres ab Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums keine Vereinbarung zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss auf Nichteröffnung oder Abbruch der Verhandlungen gefasst hat (siehe im Übrigen die Erläuterungen zu § 232 Abs. 1).

Abs. 2 stellt als weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Mitbestimmung kraft Gesetzes darauf ab, dass schon in den beteiligten Gesellschaften Mitbestimmung besteht, die sich - je nach Art der Gründung der Europäischen Gesellschaft abgestuft - zumindest auf einen Teil der Arbeitnehmer erstreckt. Bei Unterschreitung des Arbeitnehmeranteiles, der von der Mitbestimmung erfasst ist, wird als zusätzliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Mitbestimmung kraft Gesetzes das Erfordernis eines entsprechenden Beschlusses des besonderen Verhandlungsgremiums normiert.

Die in Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2001/86/EG in Form einer Kannbestimmung vorgesehene so genannte Opting-Out-Klausel, wonach im Fall der Gründung einer Europäischen Gesellschaft im Wege der Verschmelzung die Mitbestimmung kraft Gesetzes ausgeschlossen werden kann, wurde nicht umgesetzt.

Für den Fall, dass in den beteiligten Gesellschaften mehr als eine Form der Mitbestimmung besteht, sieht Abs. 3 vor, dass das besondere Verhandlungsgremium zu beschließen hat, welche Form der Mitbestimmung in der Europäischen Gesellschaft eingeführt wird. Im Hinblick darauf, dass die Festlegung der Organisationsverfassung der Europäischen Gesellschaft den beteiligten Gesellschaften obliegt, sowie darauf, dass sich gemäß § 245 Abs. 1 (siehe auch die diesbezüglichen Erläuterungen) der Anteil der Arbeitnehmervertreter nach dem höchsten Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften bestimmt, kann sich der Beschluss des besonderen Verhandlungsgremiums nur auf den Modus ihrer Wahl bzw. Bestellung bzw. die Art und Weise, in der die Arbeitnehmervertreter die Bestellung eines Teiles der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Gesellschaft empfehlen oder ablehnen können, beziehen.

Abs. 5 sieht eine Kollisionsregelung für den Fall vor, dass das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach Abs. 3 fasst, wobei in diesem Fall die Form der Mitbestimmung Anwendung findet, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt.

Zu § 245:

Abs. 1 dieser Bestimmung definiert den Begriff der Mitbestimmung entsprechend den Vorgaben von Art. 2 lit. k der Richtlinie 2001/86/EG.

Abs. 1 stellt weiters klar, dass bei Vorliegen eines Konzerns unter Mitbestimmung nicht nur die Mitbestimmung im eigenen Unternehmen, sondern auch die Entsendung von Arbeitnehmern in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Muttergesellschaft zu verstehen ist.

Abs. 2 ist nur auf die Umwandlung einer österreichischen Gesellschaft in eine Europäische Gesellschaft ebenfalls mit Sitz in Österreich (eine Umwandlung unter gleichzeitiger Sitzverlegung ist nach der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001nicht möglich) anzuwenden.

Die Regelung trägt dem auch in anderen Bestimmungen des Entwurfes zum Ausdruck kommenden Grundsatz Rechnung, dass im Fall einer Europäischen Gesellschaft, die im Wege der Umwandlung gegründet werden soll, die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zumindest in dem Ausmaß gewährleistet werden müssen, wie sie in der umzuwandelnden Gesellschaft bestehen (vergleiche §§ 230 Abs. 3, 231 Abs. 3, 244 Abs. 2 Z 1 sowie die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen).

Daraus folgt auch, dass bei einem Wechsel der Organisationsverfassung im Zuge einer Umwandlung die Anzahl der Mitglieder im Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft der Anzahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Gesellschaft vor der Umwandlung zu entsprechen hat.

Zu § 246:

Abs. 1 dieser Bestimmung sieht entsprechend den Vorgaben von Teil 3 lit. b vorletzter Absatz des Anhanges der Richtlinie 2001/86/EG vor, dass der SE-Betriebsrat über die Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft entscheidet. Diese Entscheidung hat entsprechend den jeweiligen Anteilen der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zu erfolgen.

Abs. 2 dient ebenfalls der Umsetzung von Teil 3 lit. b vorletzter Absatz des Anhanges der Richtlinie 2001/86/EG, und regelt den Fall, dass die Verteilung der Sitze gemäß Abs. 1 zu dem Ergebnis führt, dass mehrere Sitze Arbeitnehmervertretern aus demselben Mitgliedstaat zufallen und zugleich Arbeitnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben würden. In diesem Fall ist ein Sitz einem Arbeitnehmervertreter aus einem der nicht repräsentierten Mitgliedstaaten zuzuweisen. Dabei ist so vorzugehen, dass dieser Sitz den Arbeitnehmervertretern aus dem Mitgliedstaat, in dem die Europäische Gesellschaft ihren Sitz haben wird, zuzuweisen ist. Kommt diesem Mitgliedstaat ein Sitz im Aufsichts- oder Verwaltungsrat bereits gemäß Abs. 1 zu, so ist dieser Sitz den Arbeitnehmervertretern aus dem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen, in dem der höchste Anteil an Arbeitnehmern beschäftigt ist.

Abs. 3 regelt den Fall, dass sich die Zahl der vom zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft bestellten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates ändert. In diesem Fall hat der SE-Betriebsrat über die Verteilung der Sitze der Arbeitnehmervertreter unter Beachtung der in den Abs. 1 und 2 normierten Grundsätze neu zu entscheiden, indem er überzählige Arbeitnehmervertreter abberuft bzw. zusätzliche Sitze auf die Arbeitnehmervertreter aus den jeweiligen Mitgliedstaaten verteilt.

Zu § 247:

Diese Bestimmung regelt die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft.

Dazu sieht Teil 3 lit. b vorletzter Absatz des Anhanges der Richtlinie 2001/86/EG vor, dass die Entsendung der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft wahlweise durch das zuständige nationale Organ der Arbeitnehmerschaft oder durch den SE-Betriebsrat zu erfolgen hat.

Abs. 1 der vorgeschlagenen Bestimmung macht von diesem Wahlrecht dahingehend Gebrauch, dass vorgesehen wird, dass die Entsendung der österreichischen Arbeitnehmervertreter in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft gemäß den Bestimmungen über die Entsendung der österreichischen Arbeitnehmervertreter in den SE-Betriebsrat erfolgt (siehe dazu die Erläuterungen zu § 234).

In diesem Zusammenhang ist jedoch eine zusätzliche Bestimmung notwendig, wonach die Entsendung dann durch den SE-Betriebsrat erfolgen muss, wenn ein Mitgliedstaat eine Entsendung durch das nationale Organ der Arbeitnehmerschaft nicht vorsieht. Diese Anordnung wird durch Abs. 2 getroffen.

Abs. 4 regelt den Beginn der Mitgliedschaft der österreichischen Vertreter zum Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft und verweist hinsichtlich des Endes der Mitgliedschaft auf die Regelung des Endes der Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat (vergleiche die Erläuterungen zu § 237 Abs. 5) bzw. auf den Fall, dass der SE-Betriebsrat einen neuen Beschluss über die Sitzverteilung fasst (vergleiche die Erläuterungen zu § 246 Abs. 3).

Zu § 248:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Teil 3 lit. b letzter Absatz des Anhanges der Richtlinie 2001/86/EG. Danach haben die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft grundsätzlich die gleichen Rechte, einschließlich des Stimmrechts, und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die Satzung der Europäischen Gesellschaft bestellten Mitglieder.

Allerdings bestimmt Abs. 1, dass das in § 110 Abs. 3 vorgesehene Erfordernis der doppelten Mehrheit bei der Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes sowie bei Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters auch auf den Aufsichtsrat der Europäischen Gesellschaft anzuwenden ist. Dasselbe Mehrheitserfordernis gilt - in Übereinstimmung mit dem vom BM für Justiz vorgelegten Entwurf eines SE-Gesetzes - auch für die Wahl und Abberufung des Verwaltungsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters sowie für die Bestellung und Abberufung geschäftsführender Direktoren.

Abs. 2 verweist hinsichtlich des Rechts der Arbeitnehmervertreter auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des Aufsichts- oder Verwaltungsrates auf § 110 Abs. 4. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmervertreter das Recht auf Sitz und Stimme in allen Ausschüssen mit Ausnahme jener haben, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern des Vorstandes bzw. geschäftsführenden Direktoren behandeln. Davon wiederum sind allerdings Beschlüsse auf Bestellung oder Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes oder von geschäftsführenden Direktoren sowie auf Einräumung von Optionen auf Aktien der Gesellschaft ausgenommen.

Zu § 249:

Diese Regelung macht von der in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/86/EG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, für Unternehmen, die „in Bezug auf Berichterstattung oder Meinungsäußerung unmittelbar und überwiegend eine bestimmte weltanschauliche Tendenz verfolgen“, besondere Bestimmungen vorzusehen.

Abs. 1 der vorgeschlagenen Bestimmung nimmt dementsprechend auf die in § 132 Abs. 2 aufgezählten Unternehmen, die unmittelbar Zwecken der Berichterstattung und Meinungsäußerung dienen - die gleichzeitig Unternehmen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/86/EG sind - Bezug und erklärt die Vorschriften über die Befugnisse des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses sowie über die Mitbestimmung kraft Gesetzes für nicht anwendbar, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die die politische Richtung dieser Unternehmen beeinflussen.

Abs. 2 nennt die Angelegenheiten, auf die sich die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer kraft Gesetzes jedenfalls erstrecken; auch dann wenn es sich um ein Unternehmen im Sinne des Abs. 1 handelt.

Zu § 250:

Diese Bestimmung normiert nach den Vorgaben von Art. 8 der Richtlinie 2001/86/EG eine Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmervertreter und der sie unterstützenden Sachverständigen.

Abs. 1 verpflichtet die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SE-Betriebsrates, die sie unterstützenden Sachverständigen sowie die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren mitwirkenden Arbeitnehmervertreter durch einen Verweis auf die für Mitglieder des Betriebsrates geltende Bestimmung des § 115 Abs. 4 zur Verschwiegenheit. Diese Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf in Ausübung des Amtes bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere auf als geheim bezeichnete technische Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes. Die Verpflichtung besteht auch nach dem Ablauf des jeweiligen Mandates weiter.

Abs. 2 normiert Ausnahmen von dieser Verschwiegenheitspflicht zu Gunsten der örtlichen Arbeitnehmervertreter, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung bzw. - im Fall des SE-Betriebsrates kraft Gesetzes - nach § 242 (siehe die diesbezüglichen Erläuterungen) von den im Abs. 1 genannten Arbeitnehmervertretern zu informieren sind. Die Verschwiegenheitspflicht der örtlichen Arbeitnehmervertreter richtet sich wieder nach § 115 Abs. 4.

Zu § 251:

Abs. 1 dieser Regelung erklärt entsprechend Art. 10 der Richtlinie 2001/86/EG die die Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates regelnden Schutzbestimmungen des ArbVG auch für die österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SE-Betriebsrates, für die Arbeitnehmervertreter, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren mitwirken, sowie für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft, soweit diese Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten Gesellschaften oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind, für anwendbar. Diese Personen lassen sich auf Grund ihrer Bestellung und der Regelung ihrer Aufgaben als betriebsverfassungsrechtliche Obliegenheiten den diesbezüglichen Schutzbestimmungen des ArbVG unterordnen.

Daraus ergibt sich auch die Qualifikation einer allfälligen Rechtsstreitigkeit sowohl im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Mitglieder in ein gemäß den §§ 40 Abs. 4c und 211 errichtetes Organ der Arbeitnehmerschaft sowie in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft als auch über deren Rechtsstellung als betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 50 Abs. 2 ASGG (siehe auch Erläuterungen zu § 209).

Konkret wird auf die Bestimmungen verwiesen, die die Grundsätze der Mandatsausübung, die Freizeitgewährung und den Kündigungs- und Entlassungsschutz regeln. Allerdings fehlt der Verweis auf jene Bestimmung (§ 115 Abs. 1 erster Satz), wonach das Amt des Betriebsrates ein Ehrenamt ist und daher keine Vergütung gebührt; eine solche Regelung wäre nämlich mit der Richtlinie 2001/86/EG nicht vereinbar. Weiters fehlt ein Verweis auf die die Freistellung bzw. Bildungsfreistellung regelnden Bestimmungen des ArbVG (§ 117 bis 119). Dies ist zum einen damit zu begründen, dass es sich bei diesen Bestimmungen nicht um solche handelt, die dem Schutz der Arbeitnehmervertreter dienen, andererseits werden die in ein Organ der Arbeitnehmerschaft im Sinne der §§ 40 Abs. 4c und 211 entsendeten Arbeitnehmervertreter sowie die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft in der Regel ohnehin Mitglied eines innerstaatlichen Belegschaftsorgans sein und als solche Anspruch auf Freistellung und Bildungsfreistellung haben. Allerdings wird in Abs. 2 ein zusätzlicher Anspruch auf Bildungsfreistellung eingeräumt; dieser ist aber auf die österreichischen Mitglieder des SE-Betriebsrates beschränkt (siehe dazu gleich unten).

Abs. 2 räumt den österreichischen Mitgliedern des SE-Betriebsrates in Umsetzung von Teil 2 lit. g des Anhanges der Richtlinie 2001/86/EG - unbeschadet des § 118 Abs. 1, d.h. zusätzlich zu dem den Mitgliedern des Betriebsrates zustehenden Anspruch - einen weiteren Anspruch auf Bildungsfreistellung im Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode ein. Dies lässt sich mit den zusätzlichen und - verglichen mit den Mitgliedern des Betriebsrates - erhöhten Anforderungen, die mit der Funktion eines Mitgliedes des SE-Betriebsrates verbunden sind, begründen.

Zu § 252:

Die vorgeschlagene Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 13 der Richtlinie 2001/86/EG und regelt das Verhältnis der Bestimmungen des VI. Teiles zu anderen Bestimmungen.

Abs. 1 stellt klar, dass auf Europäische Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften die Bestimmungen über die Europäische Betriebsverfassung grundsätzlich nicht anzuwenden sind, auch wenn sie gemäß deren Bestimmungen (siehe § 171) unter ihren Geltungsbereich fallen würden. Die Europäische Betriebsverfassung und damit die Verpflichtung zur Errichtung eines Europäischen Betriebsrates oder zur Schaffung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens gemäß den Bestimmungen des V. Teiles des ArbVG ist auf Europäische Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften allerdings dann anzuwenden, wenn diese Gesellschaften nur Teil eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 171 sind oder das besondere Verhandlungsgremium gemäß § 227 Abs. 1 (siehe die diesbezüglichen Erläuterungen) den Beschluss auf Nichteröffnung bzw. Abbruch der Verhandlungen fasst.

Konkret findet die Europäische Betriebsverfassung - wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 227 Abs. 1 gefasst hat - daher auf Europäische Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften Anwendung, die

-       Unternehmen sind, die unter den II. Teil des ArbVG fallen, ihren Sitz im Inland haben und mindestens 1000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten und jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer davon in mindestens zwei Mitgliedstaaten beschäftigen;

-       Unternehmensgruppen im Sinne des § 176, die unter den II. Teil des ArbVG fallen, ihren Sitz im Inland haben und mindestens 1000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten und jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer davon in mindestens zwei der Unternehmensgruppe angehörenden Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigen.

Gemäß Abs. 2 findet § 110 auf Europäische Gesellschaften grundsätzlich - d.h. soweit im VI. Teil nichts anderes bestimmt ist - keine Anwendung. Allerdings findet § 110 auf im Inland gelegene Tochtergesellschaften einer Europäischen Gesellschaft Anwendung.

Abs. 3 stellt klar, dass die Bestimmungen des II. Teiles des ArbVG, d.h. insbesondere jene Bestimmungen, die das Organisationsrecht und die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft auf nationaler Ebene regeln, auch auf Europäische Gesellschaften Anwendung finden.

Abs. 4 soll den Fortbestand der Organe der Arbeitnehmerschaft in den beteiligten Gesellschaften im Inland gewährleisten, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft erlischt. Dies betrifft den Fall der Gründung einer Europäischen Gesellschaft mit Sitz im Ausland im Wege der Verschmelzung eines österreichischen Konzerns oder Unternehmens mit einer ausländischen Gesellschaft. Für diesen Fall soll sichergestellt werden, dass der Zentralbetriebsrat und die Konzernvertretung auch nach Erlöschen der Rechtspersönlichkeit der österreichischen Gesellschaft dauerhaft bestehen bleiben. Der zweite Satz der Bestimmung enthält die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Gesellschaft zu gewährleisten, dass diese Organe die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft gemäß den Bestimmungen des 3. Hauptstückes des II. Teiles weiterhin wahrnehmen können.

Abs. 5 stellt klar, dass jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen auf Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat keine Anwendung finden, die für Mitglieder im Verwaltungsrat eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen verlangen. Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmervertreter, die gemäß § 59 Abs. 1 des SE-Gesetzes zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestellt werden. In der Praxis ist allerdings mit solchen Bestellungen kaum zu rechnen.

Zu § 253:

Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2001/86/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu schaffen, mit denen die Erfüllung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchgesetzt werden kann. Die vorgeschlagene Regelung soll diese Richtlinienbestimmung umsetzen, indem sie die aufgezählten Zuwiderhandlungen gegen die sich aus dem VI: Teil des ArbVG ergebenden Verpflichtungen zu Verwaltungsübertretungen erklärt (Abs. 1), sofern die tat nicht unter gerichtlicher Strafdrohung steht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind allerdings nur zu verfolgen, wenn der nach den verschiedenen Tatbeständen jeweils Klagslegitimierte (Privatankläger) binnen bestimmter Frist bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Abs. 2).

Zu Z 8 (§ 254 Abs. 16):

Die Richtlinie 2001/86/EG wurde am 8. Oktober 2001 zugleich mit der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 verabschiedet; sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur innerstaatlichen Umsetzung innerhalb von drei Jahren. Die Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft sollen am letzten Tag der Umsetzungsfrist in Kraft treten; dies ist deshalb notwendig, da mit diesem Datum auch die - unmittelbar anwendbare - Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 in Kraft tritt. Diese normiert als eine der Voraussetzungen für die Eintragung einer Europäischen Gesellschaft, dass eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß Art. 4 der Richtlinie abgeschlossen oder ein Beschluss gemäß Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie gefasst wurde oder die Verhandlungsfrist gemäß Art. 5 der Richtlinie abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist. Darüber hinaus ist die Einhaltung der Umsetzungsfrist in allen Mitgliedstaaten auch deshalb notwendig, weil für die Errichtung eines SE-Betriebsrates nicht nur das Recht des Mitgliedstaates, in dem die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat, maßgebend ist. Vielmehr muss auch in den Mitgliedstaaten, in denen sich an der Gründung der Europäischen Gesellschaft beteiligte Gesellschaften sowie von der Gründung betroffene Tochtergesellschaften und Betriebe befinden, die Umsetzung bereits erfolgt sein, da sich etwa die Entsendung von Arbeitnehmervertretern nach dem Recht des Mitgliedstaates richtet, in dem der Sitz des entsendenden Unternehmens bzw. Betriebes liegt.

Zu Artikel II (Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 76 Abs. 4):

Mit dieser Regelung werden die Bestimmungen des ArbVG über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft für Unternehmen, die dem P-BVG unterliegen, für anwendbar erklärt, wobei klar gestellt wird, dass die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach dem P-BVG errichteten Organen wahrzunehmen sind. Dies ist deshalb notwendig, da der Geltungsbereich des V. Teiles des ArbVG - aus Kompetenzgründen - auf Unternehmen beschränkt ist, die unter den II. Teil des ArbVG fallen. Die Bestimmungen des II. Teiles des ArbVG gelten jedoch nicht für die Unternehmen der Post, sodass für diese eine eigene Regelung erforderlich ist.

Zu Z 2 (§ 81 Abs. 8):

Siehe die Erläuterungen zu Art. I Z 8.

Zu Artikel III (Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes)

Die Änderungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes entsprechen den Vorgaben von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2001/86/EG, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Verfahren vorzusehen, mit denen die Erfüllung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchgesetzt werden kann.

Die Parteifähigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums und des SE-Betriebsrates ergibt sich aus dem § 53 ASGG im Zusammenhang mit den §§ 40 Abs. 4c und 211 ArbVG. Während § 53 ASGG bestimmt, dass die Organe der Arbeitnehmerschaft parteifähig sind, erklären die genannten Bestimmungen des ArbVG diese Organe zu Organen der Arbeitnehmerschaft. Die Parteifähigkeit von Arbeitnehmern, die einen Antrag auf Errichtung eines besonderen Verhandlungsgremiums stellen können (§§ 227 Abs. 3, 228 Abs. 1), lässt sich damit begründen, dass sie für die erstmalige Errichtung eines SE-Betriebsrates bzw. die Schaffung eines anderen Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer eintreten; ihre Rechtsstellung ist somit der Rechtsstellung jener Arbeitnehmer vergleichbar, die für die erstmalige Errichtung eines Betriebsrates eintreten.

Dem in § 40 Abs. 4c weiters angeführten Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer kommt hingegen keine Organqualität zu. Es ist aber zu erwarten, dass die Parteien, die eine Vereinbarung über die Schaffung eines solchen Verfahrens abschließen, auch regeln, welche Organe auf Seite der Arbeitnehmer im Rahmen dieses Verfahrens tätig werden sollen.

Zu Z 1 (§ 5c):

Die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit sowie über die inländische Gerichtsbarkeit für Rechtsstreitigkeiten betreffend den VI. Teil des ArbVG knüpfen an den Sitz der Europäischen Gesellschaft an, wobei sich diese Regelungen auch auf Europäische Gesellschaften erstrecken, die sich erst im Gründungsstadium befinden. Ausgenommen davon sind die in § 209 ArbVG ausdrücklich angeführten Angelegenheiten, in denen sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz richtet, den die beteiligte Gesellschaft im Inland hat oder hatte.

Zu Z 2 (§ 50 Abs. 2):

Die Bestimmung beinhaltet eine Erweiterung des Kataloges der Arbeitsrechtssachen um die Streitigkeiten aus der Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft (VI. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes).

Zu Z 3 (§ 98 Abs. 10):

Siehe die Erläuterungen zu Art. I Z 8.


Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden

Artikel I

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

§ 40. (4b) …

„(4c) In den Unternehmen im Sinne des VI. Teiles ist nach Maßgabe des VI. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.“

§ 110.

(6) An der Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft), die

           1. Aktiengesellschaften,

           2. aufsichtsratspflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

           3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des § 29 Abs. 2 Z 1 GmbHG,

           4. aufsichtsratspflichtige Genossenschaften

„(6) An der Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft), die

           1. Aktiengesellschaften (einschließlich Europäischer Gesellschaften),

           2. aufsichtsratspflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

           3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des § 29 Abs. 2 Z 1 GmbHG,

           4. aufsichtsratspflichtige Genossenschaften

 

 

 

 


einheitlich leitet (§ 15 Abs. 1 Aktiengesetz 1965) oder auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht, nehmen der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens und die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen (Z 1 bis 4) bestellten Betriebsräte teil, sofern das herrschende Unternehmen höchstens halb so viele Arbeitnehmer beschäftigt als alle beherrschten Unternehmen zusammen. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens entsendet so viele Arbeitnehmervertreter, als dem Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer entspricht, mindestens jedoch einen Arbeitnehmervertreter. Dieses Recht des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) des herrschenden Unternehmens, unabhängig vom Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer einen Arbeitnehmervertreter zu entsenden, entfällt, wenn sich die Tätigkeit des herrschenden Unternehmens auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt. Die übrigen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind von der Gesamtheit der in den beherrschten Unternehmen (Z 1 bis 4) bestellten Betriebsräte aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes geheim zu wählen; auf diese Wahl sind die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 3, 54 Abs. 2, 56 Abs. 1, 57, 59, 60, 62 Z 2 bis 5, 64 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 4, 65 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 78 Abs. 4, 81 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 4 sowie 82 Abs. 1 erster Satz sinngemäß anzuwenden. Dieser Absatz gilt nicht für Banken (§ 1 Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung) und Versicherungsunternehmungen.

einheitlich leitet (§ 15 Abs. 1 Aktiengesetz 1965) oder auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht, nehmen der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens und die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen (Z 1 bis 4) bestellten Betriebsräte teil, sofern das herrschende Unternehmen höchstens halb so viele Arbeitnehmer beschäftigt als alle beherrschten Unternehmen zusammen. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens entsendet so viele Arbeitnehmervertreter, als dem Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer entspricht, mindestens jedoch einen Arbeitnehmervertreter. Dieses Recht des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) des herrschenden Unternehmens, unabhängig vom Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer einen Arbeitnehmervertreter zu entsenden, entfällt, wenn sich die Tätigkeit des herrschenden Unternehmens auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt. Die übrigen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind von der Gesamtheit der in den beherrschten Unternehmen (Z 1 bis 4) bestellten Betriebsräte aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes geheim zu wählen; auf diese Wahl sind die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 3, 54 Abs. 2, 56 Abs. 1, 57, 59, 60, 62 Z 2 bis 5, 64 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 4, 65 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 78 Abs. 4, 81 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 4 sowie 82 Abs. 1 erster Satz sinngemäß anzuwenden. Dieser Absatz gilt nicht für Banken (§ 1 Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung) und Versicherungsunternehmungen.“

§ 113. (2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist, werden vom Betriebsausschuss folgende Befugnisse ausgeübt:

           7. ….

         „8. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218), in den SE-Betriebsrat (§ 234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (§ 247);

           9. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 230 oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen.

(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:

           6. ….

         „7. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218), in den SE-Betriebsrat (§ 234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (§ 247);

           8. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 230 oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen.

(5) In Konzernen, in denen eine Konzernvertretung errichtet ist, werden folgende Befugnisse von dieser ausgeübt:

           6.

         „7. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218), in den SE-Betriebsrat (§ 234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (§ 247);

           8. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 230 oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen.

§ 207.

„VI. Teil

Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 208. Die Bestimmungen des VI. Teiles gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vorgesehenen Rechtsform gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden.

§ 209. Für die Pflicht der beteiligten Gesellschaften im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Arbeitnehmerschaft gemäß § 214 Z 1, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 215 Abs. 3, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer (§ 215 Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218), in den SE-Betriebsrat (§ 234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (§ 247), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 223 Abs. 2), zum SE-Betriebsrat (§ 237 Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (§ 247 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 250) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 251) gelten die Bestimmungen des VI. Teiles auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

Begriffsbestimmungen

§ 210. (1) Unter beteiligten Gesellschaften im Sinne des VI. Teiles sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Gesellschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies sind im Falle der

           1. Verschmelzung die zu verschmelzenden Unternehmen;

           2. Gründung einer Holdinggesellschaft die diese gründenden Unternehmen;

           3. Gründung einer Tochtergesellschaft die diese gründenden Unternehmen;

           4. Umwandlung das umzuwandelnde Unternehmen.

(2) Unter Tochtergesellschaft im Sinne des VI. Teiles ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das ein anderes Unternehmen einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 176 ausübt.

(3) Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten Gesellschaft zu verstehen, die bei der Gründung einer Europäischen Gesellschaft zu deren Tochtergesellschaft werden soll.

(4) Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten Gesellschaft zu verstehen, der bei der Gründung einer Europäischen Gesellschaft zu deren Betrieb werden soll.

Organe der Arbeitnehmerschaft

§ 211. In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 208 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des VI. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.

Beteiligung der Arbeitnehmer

§ 212. (1) Das Recht der Arbeitnehmer auf Beteiligung in der Europäischen Gesellschaft umfasst alle Verfahren, durch die die Arbeitnehmervertreter auf die Beschlussfassung in der Europäischen Gesellschaft Einfluss nehmen können. Insbesondere beinhaltet das Recht der Arbeitnehmer auf Beteiligung das Recht auf Unterrichtung, das Recht auf Anhörung und, nach Maßgabe der Bestimmungen des VI. Teiles, das Recht auf Mitbestimmung.

(2) Unter Unterrichtung im Sinne des VI. Teiles ist die Unterrichtung des Organs zur Vertretung der Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmervertreter durch das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft über alle Angelegenheiten zu verstehen, die diese selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung müssen den Arbeitnehmervertretern eine eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft ermöglichen.

(3) Unter Anhörung im Sinn des VI. Teiles ist der Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen dem Organ zur Vertretung der Arbeitnehmer oder den Arbeitnehmervertretern und dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft zu verstehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen den Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen des zuständigen Organs ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der Europäischen Gesellschaft berücksichtigt werden kann.

(4) Unter Mitbestimmung im Sinn des VI. Teiles ist die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmervertreter auf alle Angelegenheiten der Europäischen Gesellschaft durch die Wahrnehmung des Rechts zu verstehen, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates der Europäischen Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen oder einen Teil oder alle Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen.

Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane

§ 213. Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben

           1. die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie

           2. die für die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.

Grundsätze der Zusammenarbeit

§ 214. Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 211) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane

           1. der beteiligten Gesellschaften bzw.

           2. der Europäischen Gesellschaft

haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.

haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.

2. Hauptstück

Besonderes Verhandlungsgremium

Aufforderung zur Errichtung

§ 215. (1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften an die Vertreter der Arbeitnehmer oder an die Arbeitnehmer ‑ nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts ‑ in diesen Gesellschaften sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu errichten.

(2) Die Aufforderung gemäß Abs. 1 hat unmittelbar nach der Offenlegung des Verschmelzungsplanes oder des Gründungsplanes für eine Holdinggesellschaft oder nach der Vereinbarung eines Planes zur Gründung einer Tochtergesellschaft oder zur Umwandlung in eine Europäische Gesellschaft zu erfolgen.

(3) Der Aufforderung gemäß Abs. 1 sind Informationen anzuschließen über

           1. die geplante Gründung der Europäischen Gesellschaft und den Verfahrensverlauf bis zu deren Eintragung,

           2. die Identität und Struktur der beteiligten Gesellschaften einschließlich deren Tochtergesellschaften und Betriebe, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe, jeweils einschließlich deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten,

           3. die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer und die Gesamtzahl der in den beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer,

           4. die Identität der zur Vertretung der Arbeitnehmer in diesen Gesellschaften und Betrieben errichteten Organe sowie die Zahl der von diesen Organen jeweils vertretenen Arbeitnehmer,

           5. die Identität jener beteiligten Gesellschaften, in denen ein System der Mitbestimmung existiert, und jeweils die Zahl der von einem System der Mitbestimmung erfassten Arbeitnehmer; wenn nicht alle Arbeitnehmer einer beteiligten Gesellschaft von einem System der Mitbestimmung erfasst sind, auch das Verhältnis der von einem System der Mitbestimmung erfassten Arbeitnehmer zur jeweiligen Gesamtzahl der Arbeitnehmer,

           6. den Termin der konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums.

(4) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Abs. 1 maßgebend.

(5) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Arbeitnehmer ist von der Aufforderung gemäß Abs. 1 durch das für die Entsendung zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft zu verständigen.

Zusammensetzung

§ 216. (1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

(2) Im Fall einer im Wege der Verschmelzung gegründeten Europäischen Gesellschaft sind aus jedem Mitgliedstaat so viele weitere zusätzliche Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden, wie erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jede beteiligte Gesellschaft, die Arbeitnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat beschäftigt und die als Folge der Eintragung der Europäischen Gesellschaft als eigene Rechtsperson erlöschen wird, in dem besonderen Verhandlungsgremium durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.

(3) Soweit bereits durch die Anwendung des Abs. 1 in Verbindung mit dem jeweils anzuwendenden Recht die Vertretung dieser beteiligten Gesellschaften im besonderen Verhandlungsgremium durch Mitglieder gewährleistet ist, die Arbeitnehmer dieser beteiligten Gesellschaften sind oder ausschließlich von den Arbeitnehmern dieser beteiligten Gesellschaften gewählt oder sonst bestimmt worden sind, sind keine weiteren zusätzlichen Mitglieder gemäß Abs. 2 zu entsenden.

(4) Die Zahl dieser zusätzlichen Mitglieder darf 20% der sich aus Abs. 1 ergebenden Mitgliederzahl nicht überschreiten. Übersteigt die Zahl dieser beteiligten Gesellschaften die Zahl der zu entsendenden zusätzlichen Mitglieder, so werden diese zusätzlichen Mitglieder den beteiligten Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten nach der Zahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer in absteigender Reihenfolge zugeteilt.

(5) Treten während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums solche Änderungen in der Struktur oder Arbeitnehmerzahl der beteiligten Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß Abs. 1 bis 4 ändern würde, so ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. Informationen über solche Änderungen haben die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften unverzüglich an das besondere Verhandlungsgremium und an die Vertreter der Arbeitnehmer oder an die Arbeitnehmer ‑ nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts ‑ in den beteiligten Gesellschaften sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben, die bisher nicht im besonderen Verhandlungsgremium vertreten waren, zu richten.

Entsendung der Mitglieder

§ 217. (1) Die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden österreichischen Mitglieder werden durch Beschluss des gemäß § 218 zur Entsendung berechtigten Organs der Arbeitnehmerschaft aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder ernannt. Anstelle eines Betriebsratsmitgliedes kann auch ein Funktionär oder Arbeitnehmer der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer ernannt werden.

(2) Im Fall, dass mehrere österreichische Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden sind, hat das gemäß § 218 zur Entsendung berechtigte Organ zugleich mit dem Entsendungsbeschluss auch Beschluss darüber zu fassen, wie viele Arbeitnehmer von einem entsendeten Mitglied jeweils vertreten werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer von einem solchen Mitglied vertreten werden.

(3) Bei der Entsendung soll nach Maßgabe der Anzahl der den österreichischen Arbeitnehmervertretern zustehenden Sitze darauf Bedacht genommen werden, dass jede beteiligte Gesellschaft durch mindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten ist.

(4) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit den Stimmen jener Mitglieder gefasst, die zusammen mehr als die Hälfte der in der Unternehmensgruppe, in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer vertreten. Bei der Ermittlung der Zahl der in der Unternehmensgruppe, in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer sind die der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß den §§ 215 Abs. 3 Z 3 und 4 und 216 Abs. 5 anzuschließenden Informationen zugrunde zu legen.

(5) Auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und der Angestellten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll Bedacht genommen werden.

§ 218. (1) In Betrieben erfolgt die Entsendung durch Beschluss des Betriebsausschusses. Besteht kein Betriebsausschuss, so nimmt diese Aufgabe der Betriebsrat wahr. Bestehen mehrere Betriebsausschüsse (Betriebsräte), die nicht zum selben Unternehmen gehören, so ist vom Vorsitzenden des Betriebsausschusses (Betriebsrates) des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten inländischen Betriebes eine Versammlung der in den Betrieben bestellten Betriebsausschüsse (Betriebsräte) einzuberufen, der die Beschlussfassung über die Entsendung obliegt.

(2) In Unternehmen sind die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden Mitglieder durch Beschluss des Zentralbetriebsrates zu benennen. Ist in einem Unternehmen ein Zentralbetriebsrat nicht errichtet, so ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Bestehen mehrere Zentralbetriebsräte, so ist vom Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten inländischen Unternehmens eine Versammlung der Mitglieder der in den Unternehmen bestellten Zentralbetriebsräte einzuberufen, der die Beschlussfassung über die Entsendung obliegt. Besteht neben einem oder mehreren Zentralbetriebsräten noch mindestens ein in keinem Zentralbetriebsrat vertretener Betriebsausschuss (Betriebsrat), sind die Betriebsratsvorsitzenden und ihre Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie gelten insoweit als Zentralbetriebsratsmitglieder.

(3) In Unternehmensgruppen sind die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden Mitglieder durch Beschluss der Konzernvertretung zu ernennen. Ist eine Konzernvertretung nicht errichtet, so ist Abs. 2 anzuwenden. Ist auch kein Zentralbetriebsrat errichtet, so ist Abs. 1 anzuwenden. Besteht neben der Konzernvertretung noch ein von ihr nicht vertretener Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuss, Betriebsrat), sind die Zentralbetriebsrats(Betriebsrats)vorsitzenden und ihre Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen; diese gelten insoweit als Mitglieder der Konzernvertretung.

(4) Die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums an das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften hat unverzüglich zu erfolgen.

Konstituierung

§ 219. (1) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen.

(2) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Das besondere Verhandlungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Das besondere Verhandlungsgremium hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis der Wahl zu unterrichten.

(4) Unverzüglich nach dieser Mitteilung hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften eine Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen, um eine Vereinbarung nach § 225 abzuschließen.

Sitzungen

§ 220. (1) Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht vor jeder Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann sich bei den Verhandlungen mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Diese Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums den Verhandlungen in beratender Funktion beigezogen werden.

Beschlussfassung

§ 221. (1) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, sofern diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Arbeitnehmer vertritt.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Drittel seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, den Abschluss einer Vereinbarung beschließen, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zur Folge hat. Eine solche Mehrheit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen Gesellschaft, die

           1. durch Verschmelzung gegründet werden soll, auf mindestens 25% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften erstreckt;

           2. als Holdinggesellschaft oder als Tochtergesellschaft gegründet werden soll, auf mindestens 50% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften erstreckt.

(3) Im Fall einer Europäischen Gesellschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann ein Beschluss gemäß Abs. 2 nicht gefasst werden.

(4) Unter einer Minderung der Mitbestimmungsrechte im Sinne des Abs. 2 ist jedenfalls die Verringerung des Anteils der nach einem der Verfahren gemäß § 212 Abs. 4 bestimmten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrats der Europäischen Gesellschaft gegenüber dem höchsten in den beteiligten Gesellschaften geltenden Anteil an Arbeitnehmervertretern in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zu verstehen.

Tätigkeitsdauer

§ 222. (1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

           1. wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 227 Abs. 1 fasst;

           2. wenn das Gericht die Errichtung (§ 215 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;

           3. mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;

           4. im Fall des § 232 Abs. 1 Z 1;

           5. wenn innerhalb des gemäß § 226 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231 zustande gekommen ist.

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 223. (1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 218 Abs. 4).

(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn

           1. die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;

           2. das Mitglied zurücktritt;

           3. das Organ der Arbeitnehmerschaft, das das Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer endet;

           4. der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Gesellschaft beteiligten Gesellschaft bzw. Unternehmensgruppe oder aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet;

           5. das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 217 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 5 sind nach Maßgabe der §§ 217 und 218 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

Kostentragung

§ 224. (1) Dem besonderen Verhandlungsgremium sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Sacherfordernisse in einem der Größe der Europäischen Gesellschaft und den Bedürfnissen des besonderen Verhandlungsgremiums angemessenen Ausmaß vom zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben des besonderen Verhandlungsgremiums, insbesondere die für die Veranstaltung der Sitzungen und jeweils vorbereitenden Sitzungen anfallenden Kosten einschließlich der Dolmetschkosten und der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sowie die Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sind von den beteiligten Gesellschaften zu tragen.

Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums

§ 225. (1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften in einer schriftlichen Vereinbarung die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft festzulegen.

(2) Zu diesem Zweck hat das zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften das besondere Verhandlungsgremium unmittelbar nach dessen Konstituierung über das Vorhaben der Gründung einer Europäischen Gesellschaft und das geplante Verfahren bis zu deren Eintragung zu unterrichten.

Dauer der Verhandlungen

§ 226. (1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.

Beschluss über die Beendigung der Verhandlungen

§ 227. (1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 226 Abs. 1 zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen.

(2) Im Fall einer Europäischen Gesellschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss im Sinne des Abs. 1 nicht fassen, wenn in der umzuwandelnden Gesellschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen.

(3) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss gemäß Abs. 1 wieder einzuberufen, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft setzen eine kürzere Frist fest. Für die Verhandlungen treffen die Europäische Gesellschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Gesellschaft den beteiligten Gesellschaften bzw. deren zuständigen Organen obliegen.

(4) Im Fall eines Beschlusses gemäß Abs. 1 oder wenn innerhalb des für die gemäß Abs. 3 eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 226) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des 3. Hauptstückes keine Anwendung.

Strukturänderungen

§ 228. (1) Das besondere Verhandlungsgremium ist

           1. auf Grund einer schriftlichen Aufforderung des zuständigen Organs der Europäischen Gesellschaft oder

           2. auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern oder

           3. auf schriftlichen Antrag des SE-Betriebsrates (§ 243 Abs. 1 Z 2)

einzuberufen, sofern wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft stattfinden, die die Interessen der Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte betreffen.

(2) Als wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft gelten insbesondere die Verlegung des Sitzes der Europäischen Gesellschaft, der Wechsel des Verwaltungssystems der Europäischen Gesellschaft, die Stilllegung, Einschränkung oder Verlegung von Unternehmen oder Betrieben der Europäischen Gesellschaft, der Zusammenschluss von Betrieben oder Unternehmen der Europäischen Gesellschaft sowie der Erwerb wesentlicher Beteiligungen an anderen Unternehmen durch die Europäische Gesellschaft, sofern diese erheblichen Einfluss auf die Gesamtstruktur der Europäischen Gesellschaft haben, sowie erhebliche Änderungen der Zahl der in der Europäischen Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten.

(3) Für die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231 ist das besondere Verhandlungsgremium bzw. der SE-Betriebsrat entsprechend den Änderungen der Struktur oder der Arbeitnehmerzahl der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe neu zusammenzusetzen (§§ 216 Abs. 5, 233 Abs. 2). Für die Verhandlungen treffen die Europäische Gesellschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Gesellschaft den beteiligten Gesellschaften bzw. deren zuständigen Organen obliegen.

(4) Sofern eine geltende Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231 eine Regelung über die Voraussetzungen und das Verfahren zu ihrer Neuaushandlung enthält, ist nach dieser vorzugehen, soweit sie den Anforderungen der Abs. 1 bis 3 entspricht.

(5) Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 226) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des 3. Hauptstückes mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der Umfang der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer nach der Struktur der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe im Zeitpunkt des Scheiterns der Verhandlungen bestimmt.

Verfahrensmissbrauch

§ 229. (1) Eine Europäische Gesellschaft darf nicht dazu missbraucht werden, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Missbrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft stattfinden, die geeignet sind, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Im Fall des Vorliegens einer solchen Änderung sind Neuverhandlungen nach den Bestimmungen des § 228 durchzuführen.

(2) Als Änderungen im Sinn des Abs. 1 gelten bis zum Beweis des Gegenteils alle Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft im Sinne des § 228, sofern diese innerhalb eines Jahres nach deren Eintragung erfolgen.

Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft

§ 230. (1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft abschließen, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls

           1. die von der Vereinbarung erfasste Europäische Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe;

           2. die Zusammensetzung des SE-Betriebsrates, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung und die Mandatsdauer einschließlich der Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten (§ 228 Abs. 2);

           3. die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrates;

           4. die Häufigkeit der Sitzungen des SE-Betriebsrates;

           5. die für den SE-Betriebsrat bereit zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel;

           6. den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren

festzulegen.

(2) Falls die Parteien beschließen, ein Verfahren der Mitbestimmung einzuführen, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls

           1. die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates, die die Arbeitnehmer wählen oder bestellen können oder deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können;

           2. das Verfahren, nach denen die Arbeitnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können sowie

           3. die Rechte dieser Mitglieder

festzulegen.

(3) Im Fall einer Europäischen Gesellschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, müssen in der Vereinbarung die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zumindest in dem Ausmaß gewährleistet werden, wie sie in der umzuwandelnden Gesellschaft bestehen.

Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

§ 231. (1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls

           1. die von der Vereinbarung erfasste Europäische Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe;

           2. die Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten (§ 228 Abs. 2);

           3. die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter;

           4. die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmervertreter das Recht haben, zu einem Meinungsaustausch über die ihnen übermittelten Informationen zusammenzutreten;

           5. die für die Arbeitnehmervertreter bereit zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel;

           6. den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren

festzulegen.

(2) Die Vereinbarung hat außerdem die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Gesellschaft näher zu regeln, die Arbeitnehmervertreter insbesondere über alle Angelegenheiten zu informieren, die die Europäische Gesellschaft selbst oder ihre Tochtergesellschaften und Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen.

(3) § 230 Abs. 3 ist anzuwenden.

3. Hauptstück

Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft kraft Gesetzes

1. Abschnitt

SE-Betriebsrat kraft Gesetzes

Errichtung

§ 232. (1) Wenn

           1. die zuständigen Organe der beteiligten Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder

           2. innerhalb des gemäß § 226 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 227 Abs. 1 gefasst hat,

ist ein SE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu errichten.

(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§ 230 oder 231 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht für diese Vereinbarungen.

Zusammensetzung

§ 233. (1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den SE-Betriebsrat zu entsenden. § 215 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.

(2) Treten währen der Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates solche Änderungen in der Struktur oder Arbeitnehmerzahl der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des SE-Betriebsrates gemäß Abs. 1 ändern würde, so ist der SE-Betriebsrat entsprechend neu zusammenzusetzen. § 216 Abs. 5 ist anzuwenden.

Entsendung

§ 234. (1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SE-Betriebsrates erfolgt gemäß den §§ 217 und 218; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 53 Abs. 4 sind.

(2) § 218 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SE-Betriebsrates an das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft zu erfolgen hat.

Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfassung

§ 235. (1) Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SE-Betriebsrates zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen. Kommt der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des SE-Betriebsrates die Einladung vornehmen. Die Mitglieder des SE-Betriebsrates haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat den Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis dieser Wahl zu unterrichten.

(2) Vertreter des SE-Betriebsrates gegenüber der Europäischen Gesellschaft und nach außen ist, sofern in der Geschäftsordnung (Abs. 3) nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der SE-Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen.

(3) Der SE-Betriebsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Diese kann insbesondere regeln:

           1. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung des engeren Ausschusses gemäß § 236;

           2. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen dem engeren Ausschuss das Recht auf selbständige Beschlussfassung zukommt;

           3. die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht des Vorsitzenden des engeren Ausschusses.

(4) Der SE-Betriebsrat hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (§ 240) zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Der SE-Betriebsrat kann sich durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Der SE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Engerer Ausschuss

§ 236. Sofern es die Zahl seiner Mitglieder rechtfertigt, hat der SE-Betriebsrat aus seiner Mitte einen engeren Ausschuss zu wählen, der aus einem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern bestehen darf. Der engere Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des SE-Betriebsrates; für ihn gilt § 235 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der engere Ausschuss in den Fällen des § 241 Abs. 2 das Recht hat, auch in der dort festgelegten Zusammensetzung zu der vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.

Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft

§ 237. (1) Die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates, wenn

           1. die Löschung der Europäischen Gesellschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;

           2. der SE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;

           3. das Gericht die Errichtung des SE-Betriebsrates (§ 232 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates einzubringen;

           4. der SE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft eine Vereinbarung nach den §§ 230 oder 231 abschließen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist unter Anwendung der §§ 233 und 234 ein neuer SE-Betriebsrat zu bilden.

(4) Die Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 234).

(5) Die Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat endet, wenn

           1. die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates endet;

           2. das Mitglied zurücktritt;

           3. das Organ der Arbeitnehmerschaft, das das Mitglied in den SE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;

           4. der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört aus der Europäischen Gesellschaft ausscheidet;

           5. das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 234) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SE-Betriebsrates einzubringen.

(6) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 5 ist § 223 Abs. 3 anzuwenden.

Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung

§ 238. Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 224 von der Europäischen Gesellschaft zu tragen.

2. Abschnitt

Befugnisse des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses

Unterrichtung und Anhörung

§ 239. Der SE-Betriebsrat hat das Recht, über Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft selbst oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen, unterrichtet und angehört zu werden.

§ 240. (1) Der SE-Betriebsrat hat, unbeschadet der gemäß § 241 bestehenden Befugnisse sowie unbeschadet abweichender Vereinbarungen mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft, das Recht, einmal jährlich mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft, zum Zweck der Unterrichtung und Anhörung, auf der Grundlage regelmäßig vom zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft vorgelegter Berichte über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen Gesellschaft zusammenzutreten. Die örtlichen Geschäftsleitungen werden hiervon in Kenntnis gesetzt.

(2) Die Unterrichtung und Anhörung bezieht sich insbesondere auf die Struktur der Europäischen Gesellschaft, ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation, die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage, auf die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung, auf die Investitionen, auf grundlegende Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren, auf Verlagerungen der Produktion, auf Fusionen, Verkleinerungen oder Schließungen von Unternehmen, Betrieben oder wichtigen Teilen dieser Einheiten und auf Massenentlassungen.

(3) Das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft übermittelt dem SE-Betriebsrat die Tagesordnung aller Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates sowie Kopien aller Unterlagen, die der Hauptversammlung der Aktionäre unterbreitet werden.

§ 241. (1) Treten außergewöhnliche Umstände ein, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, insbesondere bei Verlegungen, Verlagerungen, Schließung von Unternehmen oder Betrieben oder bei Massenentlassungen, hat der SE-Betriebsrat das Recht, ehest möglich darüber unterrichtet zu werden. Der SE-Betriebsrat oder – wenn der SE-Betriebsrat dies, insbesondere im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit, beschließt – der engere Ausschuss hat das Recht, auf Antrag mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft oder den Vertretern einer geeigneteren mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene innerhalb der Europäischen Gesellschaft zusammenzutreten, um hinsichtlich der Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer unterrichtet und angehört zu werden. Diese Sitzung lässt die Vorrechte des zuständigen Organs der Europäischen Gesellschaft unberührt.

(2) An einer Sitzung mit dem engeren Ausschuss dürfen auch die Mitglieder des SE-Betriebsrates teilnehmen, die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffene Arbeitnehmer vertreten.

(3) Wenn das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft beschließt, nicht im Einklang mit der vom SE-Betriebsrat abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat der SE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.

Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter

§ 242. Unbeschadet des § 250 haben die Mitglieder des SE-Betriebsrates die Arbeitnehmervertreter der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.

Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen

§ 243. (1) Der SE-Betriebsrat hat

           1. vier Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder

           2. im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft (§ 228 Abs. 2) unverzüglich

einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den §§ 230 oder 231 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Hauptstückes weiterhin anzuwenden sind.

(2) Wenn der SE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die §§ 225, 230 und 231 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 226) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes weiterhin Anwendung.

3. Abschnitt

Mitbestimmung kraft Gesetzes

Anwendbarkeit

§ 244. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kommen zur Anwendung, wenn

           1. die zuständigen Organe der beteiligten Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder

           2. innerhalb des gemäß § 226 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 227 Abs. 1 gefasst hat.

(2) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kommen im Fall einer Europäischen Gesellschaft, die

           1. durch Umwandlung gegründet werden soll, nur dann zur Anwendung, wenn in der umzuwandelnden Gesellschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestanden haben;

           2. durch Verschmelzung gegründet werden soll, nur dann zur Anwendung, wenn

                a) in mindestens einer der beteiligten Gesellschaften Mitbestimmung besteht und sich auf mindestens 25% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften erstreckt oder

               b) in mindestens einer der beteiligten Gesellschaften Mitbestimmung besteht und sich auf weniger als 25% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften erstreckt, sofern das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst;

           3. durch Errichtung einer Holdinggesellschaft oder einer Tochtergesellschaft gegründet werden soll, nur dann zur Anwendung, wenn

                a) in mindestens einer der beteiligten Gesellschaften Mitbestimmung besteht und sich auf mindestens 50% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften erstreckt oder

               b) in mindestens einer der beteiligten Gesellschaften Mitbestimmung besteht und sich auf weniger als 50% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften erstreckt, sofern das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst.

(3) Wenn in den beteiligten Gesellschaften mehr als eine Form der Mitbestimmung besteht, so hat das besondere Verhandlungsgremium zu beschließen, welche von ihnen in der Europäischen Gesellschaft eingeführt wird.

(4) Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften über die von ihm gemäß den Abs. 2 und 3 gefassten Beschlüssen zu unterrichten.

(5) Wenn das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß Abs. 3 fasst, findet die Form der Mitbestimmung Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt.

Recht auf Mitbestimmung

§ 245. (1) Die in der Europäischen Gesellschaft, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben bestehenden Organe zur Vertretung der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmervertreter haben das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Die Anzahl dieser Mitglieder bestimmt sich nach dem höchsten maßgeblichen Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan in den beteiligten Gesellschaften vor der Eintragung der Europäischen Gesellschaft.

(2) Im Fall einer Europäischen Gesellschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, finden die für die umzuwandelnde Gesellschaft geltenden Bestimmungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer nach Maßgabe der §§ 246 bis 248 Anwendung.

Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat

§ 246. (1) Der SE-Betriebsrat entscheidet über die Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft auf die Arbeitnehmervertreter aus verschiedenen Mitgliedstaaten entsprechend den jeweiligen Anteilen der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe.

(2) Wenn auf diese Weise mehrere Sitze Arbeitnehmervertretern aus demselben Mitgliedstaat zufallen und zugleich Arbeitnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben würden, hat der SE-Betriebsrat eine neuerliche Verteilung der Sitze gemäß Abs. 1 vorzunehmen, wobei ein Sitz nicht in die Verteilung einzubeziehen ist. Dieser Sitz ist einem Arbeitnehmervertreter aus einem der nicht repräsentierten Mitgliedstaaten zuzuweisen. Dabei ist so vorzugehen, dass dieser Sitz den Arbeitnehmervertretern aus dem Mitgliedstaat, in dem die Europäische Gesellschaft ihren Sitz haben wird, zuzuweisen ist. Kommt diesem Mitgliedstaat ein Sitz im Aufsichts- oder Verwaltungsrat bereits gemäß Abs. 1 zu, so ist dieser Sitz den Arbeitnehmervertretern aus dem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen, in dem der höchste Anteil an Arbeitnehmern beschäftigt ist.

(3) Wenn sich die Zahl der vom zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft bestellten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates ändert, hat der SE-Betriebsrat über die Verteilung der Sitze der Arbeitnehmervertreter unter Beachtung der in den Abs. 1 und 2 normierten Grundsätze neu zu entscheiden, indem er überzählige Arbeitnehmervertreter abberuft bzw. zusätzliche Sitze auf die Arbeitnehmervertreter aus den jeweiligen Mitgliedstaaten verteilt.

Entsendung der Mitglieder

§ 247. (1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft erfolgt nach Maßgabe des Beschlusses des SE-Betriebsrates über die Verteilung der Sitze gemäß § 234.

(2) Die Entsendung von Mitgliedern aus Mitgliedstaaten, die eine Entsendung durch das zuständige nationale Organ der Arbeitnehmerschaft nicht vorsehen, in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat Europäischer Gesellschaften mit Sitz im Inland hat durch den SE-Betriebsrat zu erfolgen.

(3) Die Bekanntgabe der in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft entsendeten Mitglieder hat an den SE-Betriebsrat sowie an das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft zu erfolgen.

(4) Die Mitgliedschaft der österreichischen Vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Abs. 2) und endet in den Fällen des § 237 Abs. 5 Z 2 bis 5 sowie im Fall des § 246 Abs. 3.

Rechte der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat

§ 248. (1) Für die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters, über die Wahl und Abberufung des Verwaltungsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters sowie über die Bestellung und Abberufung geschäftsführender Direktoren gilt § 110 Abs. 3 dritter und vierter Satz. Im Übrigen haben die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat die gleichen Rechte, einschließlich des Stimmrechts, und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die Satzung der Europäischen Gesellschaft bestellten Mitglieder.

(2) Für das Recht der Arbeitnehmervertreter auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates gilt § 110 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass das Recht der Arbeitnehmervertreter auf Sitz und Stimme nicht für Ausschüsse des Verwaltungsrates gilt, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den geschäftsführenden Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden Direktoren sowie über die Einräumung von Optionen auf Aktien der Gesellschaft.

4. Abschnitt

Europäische Gesellschaften mit besonderer Zweckbestimmung

§ 249. (1) Auf Europäische Gesellschaften, die unmittelbar den in § 132 Abs. 2 genannten Zwecken dienen, sind die §§ 240 und 241 sowie die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Hauptstückes insoweit nicht anzuwenden, als es sich um Angelegenheiten handelt, die die politische Richtung dieser Unternehmen beeinflussen.

(2) Die §§ 240 und 241 sind auf Unternehmen im Sinne des Abs. 1 aber jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Unterrichtung auf grundlegende Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren oder auf Massenentlassungen bezieht. § 240 Abs. 2 ist auf Unternehmen im Sinne der Abs. 1 jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Unterrichtung auf die Struktur des Unternehmens sowie seine wirtschaftliche und finanzielle Situation bezieht.

4. Hauptstück

Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter

Verschwiegenheitspflicht

§ 250. (1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SE-Betriebsrates und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Arbeitnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 231 mitwirken, ist § 115 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiter besteht.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 230, 231) oder nach § 242 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.

Rechte der Arbeitnehmervertreter

§ 251. (1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SE-Betriebsrates, der Arbeitnehmervertreter, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 231 mitwirken, sowie der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft, sind, soweit diese Beschäftigte der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten Gesellschaften oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind, die Bestimmungen der §§ 115 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, 116 sowie 120 bis 122 anzuwenden.

(2) Unbeschadet des § 118 Abs. 1 hat jedes österreichische Mitglied des SE-Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes.

5. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verhältnis zu anderen Bestimmungen

§ 252. (1) Europäische Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften, die Unternehmen oder Unternehmensgruppen im Sinne von § 171 sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des V. Teils dieses Bundesgesetzes, es sei denn,

           1. die Europäischen Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sind nur Teil eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe im Sinne von § 171 oder

           2. das besondere Verhandlungsgremium fasst einen Beschluss im Sinne des § 227 Abs. 1.

(2) § 110 findet auf Europäische Gesellschaften keine Anwendung, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. § 110 findet jedoch auf im Inland gelegene Tochtergesellschaften der Europäischen Gesellschaft Anwendung.

(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des II. Teiles von den Bestimmungen dieses Teiles unberührt.

(4) Die Organe der Arbeitnehmerschaft in den beteiligten Gesellschaften im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft gemäß den Bestimmungen des 3. und 5. Hauptstückes des II. Teiles weiterhin wahrnehmen können.

(5) Auf die nach den Bestimmungen dieses Teiles in den Verwaltungsrat einer Europäischen Gesellschaft entsendeten Arbeitnehmervertreter finden jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen keine Anwendung, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn, die Arbeitnehmervertreter werden gemäß § 59 Abs. 1 des SE-Gesetzes, BGBl. I Nr. XXX/XXX, zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestellt.

Strafbestimmungen

§ 253. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 213 Z 1 und 2, 215 Abs. 3, 216 Abs. 5, 219 Abs. 1 und 4, 225 Abs. 2, 227 Abs. 3, 228 Abs. 3, 231 Abs. 2, 235 Abs. 1, 250 Abs. 1 und 252 Abs. 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle

           1. der §§ 213 Z 1 und 2, 215 Abs. 3, 216 Abs. 5, 219 Abs. 1, 227 Abs. 3, 228 Abs. 3, 235 Abs. 1 und 252 Abs. 4 die in den beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen Gesellschaft bestehenden Arbeitnehmervertretungen;

           2. der §§ 219 Abs. 4 und 225 Abs. 2 das besondere Verhandlungsgremium;

           3. des § 231 Abs. 2 die nach der Vereinbarung gemäß § 231 Abs. 1 zuständige Arbeitnehmervertretung;

           4. des § 250 Abs. 1 das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).

(3) Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.

§ 208.

VII. Teil

§ 254.

§ 208. (15) …

„(16) § 40 Abs. 4c, § 110 Abs. 6, § 113 Abs. 2 Z 8 und 9, Abs. 4 Z 7 und 8, Abs. 5 Z 7 und 8 sowie die Bestimmungen des VI. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 8. Oktober 2004 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung

§ 76.

(4) Die Bestimmungen des V. Teiles des ArbVG gelten für Unternehmen, die diesem Bundesgesetz unterliegen, mit der Maßgabe, dass die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach diesem Bundesgesetz errichteten Organen wahrzunehmen sind.

„(4) Die Bestimmungen des V. und VI. Teiles des ArbVG gelten für Unternehmen, die diesem Bundesgesetz unterliegen, mit der Maßgabe, dass die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach diesem Bundesgesetz errichteten Organen wahrzunehmen sind.“

§ 81. (7) …

„(8) § 76 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 8. Oktober 2004 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

§ 5b.

§ 5c. (1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium (§§ 215 bis 229 ArbVG), auf den SE-Betriebsrat (§§ 230, 232 bis 243 und 249 ArbVG), auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (§ 231 ArbVG) oder auf die Mitbestimmung gemäß den §§ 244 bis 248 ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf § 209 ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat oder hatte.

(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn

           1. die Europäische Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder

           2. es sich um Angelegenheiten nach § 209 ArbVG handelt.

§ 50.

(2) Ferner sind Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II. oder V. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben.

„(2) Ferner sind Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II., V. oder VI. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben.“

§ 98. (9) …

„(10) § 5c und § 50 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit dem 8. Oktober 2004 in Kraft.“