Vorblatt
Problem:
Die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des
Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft
sieht vor, dass Handelsgesellschaften im Gebiet der Gemeinschaft in der
Rechtsform Europäischer Gesellschaften (Societas Europaea; SE) gegründet werden
können.
Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der
Europäischen Gesellschaft wird durch die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom
8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft
hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer geregelt, die von Österreich bis
zum 8. Oktober 2004 umzusetzen ist.
Ziele:
- Schaffung
eines Rechtes auf Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen
Gesellschaft, welches insbesondere das Recht auf Unterrichtung, das Recht auf
Anhörung und das Recht auf Mitbestimmung beinhaltet.
- Umsetzung
der Richtlinie 2001/86/EG.
Inhalt:
Zur Verwirklichung der oben genannten Ziele
enthält der Entwurf vor allem Bestimmungen über:
- Definition
der an der Gründung einer Europäischen Gesellschaft beteiligten Gesellschaften,
- Einsetzung
eines besonderen Verhandlungsgremiums und Definition seiner Aufgaben,
- Mindestinhalte
der zwischen besonderem Verhandlungsgremium und dem zuständigen Organ der
beteiligten Gesellschaften abzuschließenden Vereinbarung über die Beteiligung
der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft durch Errichtung eines
SE-Betriebsrates oder Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung
der Arbeitnehmer,
- Voraussetzungen
der Einrichtung eines SE-Betriebsrates kraft Gesetzes, falls die Verhandlungen
zwischen besonderem Verhandlungsgremium und dem zuständigen Organ der
beteiligten Gesellschaften scheitern, sowie Definition seiner Befugnisse,
- Voraussetzungen,
unter denen die Vorschriften über die Mitbestimmung kraft Gesetzes zur Anwendung
kommen, falls die Verhandlungen zwischen besonderem Verhandlungsgremium und dem
zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften scheitern, sowie Definition
des Rechtes auf Mitbestimmung kraft Gesetzes,
- Entsendung
der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium und in den
SE-Betriebsrat kraft Gesetzes,
- Rechtsstellung
der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des
SE-Betriebsrates sowie der Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Unterrichtungs-
und Anhörungsverfahrens,
- Schaffung
eines Gerichtsstandes am Sitz der Europäischen Gesellschaft für sich aus den
Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes ergebenden Streitigkeiten.
Alternativen:
Betriebsverfassungsrecht wird in Österreich
als Regelung der betrieblichen Interessenvertretung durch Gesetz verstanden.
Die mögliche Alternative der Umsetzung der Richtlinie 2001/86/EG -
gesetzliche Ermächtigung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Umsetzung durch eine Änderung des § 2
Abs. 2 Arbeitsverfassungsgesetz - scheidet daher aus.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Schaffung von Unterrichtungs-,
Anhörungs- und Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer Europäischer Gesellschaften
gewährleistet auf grenzüberschreitender Ebene ein Recht der Arbeitnehmer auf
Beteiligung an unternehmerischen Maßnahmen und Entscheidungen.
Die Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmer bezüglich der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens und
ihrer voraussichtlichen Entwicklung sowie ihre Einbindung in unternehmerische
Entscheidungsprozesse ermöglicht den Arbeitnehmern die Einbringung eigener
Standpunkte, Vorschläge und Anregungen und kann so einen wichtigen Beitrag zur
Akzeptanz und Qualität unternehmerischer Maßnahmen leisten. Dies wird
jedenfalls einer qualitativen Verbesserung der Beschäftigung förderlich sein.
Unternehmen, die in der Rechtsform einer
Europäischen Gesellschaft gegründet oder geführt werden, werden auf Grund der
unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Verpflichtung zur Einrichtung eines besonderen
Verhandlungsgremiums und zur Errichtung eines SE-Betriebsrates oder Schaffung
eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens durch die für die Tätigkeit
dieser Organe bereit zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel
(Geschäftsführungskosten und Sacherfordernisse) Kosten erwachsen. Eine
allgemeine Aussage über die Höhe dieser Kosten lässt sich nicht treffen, da
diese von der Struktur der Europäischen Gesellschaft (Anzahl der Betriebe und
Unternehmen, Anzahl der Mitgliedstaaten, auf die diese Unternehmen und Betriebe
verteilt sind), der jeweiligen Ausgestaltung der Vereinbarung über die
Beteiligung der Arbeitnehmer, die Dauer der Verhandlungen zum Abschluss einer
solchen Vereinbarung und ähnlichen einzelfallbezogenen Faktoren abhängig sind.
Durch die im Gesetz normierte Beschränkung der Kostentragungspflicht auf die
zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Organs erforderlichen
Kosten und das angemessene Ausmaß dieser Kosten sollte eine überschießende
Kostenbelastung der Unternehmen aber vermieden werden können. Hinsichtlich der
Sacherfordernisse ist außerdem anzunehmen, dass diese zum Teil schon durch die
Sachbereitstellung für die nationalen Organe der Arbeitnehmerschaft abgedeckt
sein werden.
Die den Arbeitnehmern eingeräumten
Beteiligungsrechte auf grenzüberschreitender Ebene haben - in Ergänzung
der gesetzlichen Betriebsverfassung - die Herbeiführung eines
Interessenausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zum Ziel. Dieser
betriebliche Interessenausgleich war in der Vergangenheit einer der
maßgeblichen Garanten für den sozialen Frieden und die Vermeidung von
Arbeitskämpfen; er kann insoweit zur Vermeidung kostenmäßiger Belastungen der
Unternehmen durch Arbeitskämpfe und damit zu einer positiven Bewertung des
Wirtschaftsstandortes Österreich beitragen.
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe dazu die Ausführungen im Allgemeinen
Teil der Erläuterungen.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Der Entwurf sieht ausschließlich Maßnahmen
vor, zu denen der Bund auf Grund zwingender Vorschriften des
Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Die Richtlinie 2001/86/EG des Rates zur
Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft (SE) hinsichtlich der
Beteiligung der Arbeitnehmer wurde am 8. Oktober 2001 zugleich mit der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen
Gesellschaft verabschiedet; sie gründet sich auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf dessen Artikel 308 und
verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur innerstaatlichen
Umsetzung innerhalb von drei Jahren.
Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
(EG) Nr. 2157/2001sollen im Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004
erlassen werden. Ein entsprechender Ministerialentwurf des Bundesministeriums
für Justiz wird im Wesentlichen zeitgleich mit diesem Entwurf zur allgemeinen
Begutachtung versendet.
Die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001
sieht vor, dass Handelsgesellschaften im Gebiet der Gemeinschaft in der
Rechtsform Europäischer Gesellschaften (Societas Europaea; SE) gegründet werden
können. Damit soll zur Beseitigung von Handelshemmnissen ein einheitlicher
rechtlicher Rahmen geschaffen werden, innerhalb dessen Gesellschaften aus
verschiedenen Mitgliedstaaten in der Lage sind, die Neuordnung ihres
Geschäftsbetriebes auf Gemeinschaftsebene zu planen und durchzuführen. Eine
solche Umgestaltung setzt die Möglichkeit voraus, das Wirtschaftspotential
bereits bestehender Unternehmen mehrerer Mitgliedstaaten durch Konzentrations-
und Fusionsmaßnahmen zusammenzufassen. Im Rahmen des Arbeitsverfassungsgesetzes
bestehen jedoch hinsichtlich damit im Zusammenhang stehender Entscheidungen und
Entwicklungen keine Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmer.
Ziel des vorliegenden Entwurfes ist es,
diese Defizite in der Mitbestimmung abzubauen und ein Recht auf Beteiligung der
Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft zu schaffen, welches insbesondere
das Recht auf Unterrichtung, das Recht auf Anhörung und das Recht auf
Mitbestimmung umfasst.
Zu diesem Zweck wird in Unternehmen, die in
der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft gegründet oder geführt werden und
ihren Sitz in Österreich haben oder haben werden, ein SE-Betriebsrat errichtet
oder ein anderes Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
geschaffen.
Das Verfahren zur Errichtung eines
SE-Betriebsrates oder zur Schaffung eines anderen Verfahrens zur Unterrichtung
und Anhörung der Arbeitnehmer läuft in der Weise ab, dass zunächst auf Grund
einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane
der an der Gründung der Europäischen Gesellschaft unmittelbar beteiligten
Gesellschaften an die Arbeitnehmervertreter oder die Arbeitnehmer in diesen
Gesellschaften sowie in den von der Gründung betroffenen Tochtergesellschaften
und betroffenen Betrieben ein besonderes Verhandlungsgremium zu errichten ist.
In das besondere Verhandlungsgremium ist für jeden Anteil an in einem
Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in allen
Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften,
betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil
davon beträgt, ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere
Verhandlungsgremium zu entsenden. Im Fall der Verschmelzung ist die Entsendung
zusätzlicher Mitglieder vorgesehen.
Aufgabe des besonderen Verhandlungsgremiums
ist es, mit dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften eine
schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der
Europäischen Gesellschaft abzuschließen, und zwar entweder über die Errichtung
eines SE-Betriebsrates oder über die Schaffung eines Verfahrens zur
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer.
Wenn die Errichtung eines SE-Betriebsrates
vereinbart wird, sind in dieser Vereinbarung jedenfalls die von ihr erfasste
Europäische Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe, die
Zusammensetzung des SE-Betriebsrates, die Anzahl seiner Mitglieder, die
Sitzverteilung und die Mandatsdauer einschließlich der Auswirkungen von
wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft und der Zahl
der in ihr und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten, die Befugnisse und
das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrates, die
Häufigkeit seiner Sitzungen, die für ihn bereit zu stellenden finanziellen und
materiellen Mittel sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und
ihre Laufzeit, die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden
soll, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren festzulegen.
Wenn die Schaffung eines Unterrichtungs-
und Anhörungsverfahrens vereinbart wird, sind in dieser Vereinbarung jedenfalls
die von ihr erfasste Europäische Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften und
Betriebe, die Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der
Europäischen Gesellschaft und der Zahl der in ihr und ihren
Tochtergesellschaften Beschäftigten, die Befugnisse und das Verfahren zur
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter, die Voraussetzungen,
unter denen die Arbeitnehmervertreter das Recht haben, zu einem
Meinungsaustausch über die ihnen übermittelten Informationen zusammenzutreten,
die für sie bereit zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel sowie den
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in
denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll, und das bei ihrer
Neuaushandlung anzuwendende Verfahren festzulegen.
Das besondere Verhandlungsgremium kann aber
auch - mit zwei Drittel seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der
Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten - beschließen,
keine Verhandlungen zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen
abzubrechen. In diesem Fall ist das besondere Verhandlungsgremium auf
schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Arbeitnehmer der Europäischen
Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren
Vertretern frühestens zwei Jahre nach diesem Beschluss wieder einzuberufen, es
sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der
Europäischen Gesellschaft setzen eine kürzere Frist fest. Wenn das besondere Verhandlungsgremium
einen solchen Beschluss gefasst hat oder wenn in den neuerlich eingeleiteten
Verhandlungen binnen sechs Monaten keine Vereinbarung zustande gekommen ist,
finden die Bestimmungen über die Errichtung des SE-Betriebsrates kraft Gesetzes
keine Anwendung.
Das besondere Verhandlungsgremium ist auf
schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Arbeitnehmer der Europäischen
Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren
Vertretern im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft,
die die Interessen der Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte
betreffen, einzuberufen. Wenn innerhalb von sechs Monaten nach Konstituierung
des besonderen Verhandlungsgremiums keine Vereinbarung zustande gekommen ist,
finden die Bestimmungen über die Errichtung des SE-Betriebsrates kraft Gesetzes
Anwendung.
Nach denselben Grundsätzen und mit
denselben Rechtsfolgen sind Neuverhandlungen im Fall wesentlicher Änderungen
der Struktur der Europäischen Gesellschaft, die geeignet sind, Arbeitnehmern
Beteiligungsrechte zu entziehen und vorzuenthalten, durchzuführen, wobei als
solche Änderungen bis zum Beweis des Gegenteils alle Änderungen der Struktur
der Europäischen Gesellschaft gelten, die innerhalb eines Jahres nach deren
Eintragung erfolgen.
Wenn das zuständige Organ der beteiligten
Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden
Beschluss fassen oder innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Verhandlungen
keine Vereinbarung über die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder über die
Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
zustande kommt, ist ein SE-Betriebsrat nach den subsidiären Vorschriften des
3. Hauptstückes des VI. Teiles des Entwurfes zu errichten.
Der Entwurf enthält unter anderem
Bestimmungen über seine Zusammensetzung, seine Konstituierung, seine
Geschäftsführung, seine Sitzungen, seine Beschlussfassung, die Bildung eines
engeren Ausschusses sowie über seine Befugnisse und die Befugnisse des engeren Ausschusses.
Insbesondere sind die Angelegenheiten, auf die sich die Unterrichtung und
Anhörung des SE-Betriebsrates kraft Gesetzes zu beziehen hat, beispielhaft
aufgezählt.
Vier Jahre nach seiner konstituierenden
Sitzung hat der SE-Betriebsrat darüber Beschluss zu fassen, ob eine
Vereinbarung über die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung
eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens ausgehandelt oder ob die
gesetzlichen Bestimmungen weiterhin angewendet werden sollen.
Wenn das zuständige Organ der beteiligten
Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden
Beschluss fassen oder innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Verhandlungen
keine Vereinbarung über die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder über die
Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
zustande kommt, finden weiters die subsidiären Vorschriften über die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer, d.h. die Mitwirkung im Aufsichts- oder
Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft Anwendung.
Im Fall, dass in keiner der beteiligten
Gesellschaften Vorschriften über die Mitbestimmung bestanden haben, ist die
Europäische Gesellschaft aber nicht verpflichtet, mit dem besonderen
Verhandlungsgremium die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Mitbestimmung
zu vereinbaren.
Der Entwurf regelt die Voraussetzungen,
unter denen die Bestimmungen über die Mitbestimmung in den einzelnen
Gründungsfällen einer Europäischen Gesellschaft zur Anwendung kommen, wobei im
Fall, dass in den beteiligten Gesellschaften mehr als eine Form der Mitbestimmung
besteht, das besondere Verhandlungsgremium Beschluss darüber zu fassen hat,
welche von ihnen in der Europäischen Gesellschaft eingeführt wird. Wenn das
besondere Verhandlungsgremium keinen solchen Beschluss fasst, findet die Form
der Mitbestimmung Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der in den
beteiligten Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt.
Der Entwurf enthält eine Definition des
Rechts auf Mitbestimmung sowie Bestimmungen über die Verteilung der Sitze der
Arbeitnehmervertreter und deren Rechte im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der
Europäischen Gesellschaft.
Der Entwurf enthält weiters Bestimmungen
über die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere
Verhandlungsgremium, in den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und in den Aufsichts-
oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft sowie über deren
Rechtsstellung und die Rechtsstellung der Mitglieder des SE-Betriebsrates kraft
Vereinbarung sowie der Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Unterrichtungs-
und Anhörungsverfahrens.
Der Entwurf stellt klar, dass Europäische
Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften nur dann den Bestimmungen der
Europäischen Betriebsverfassung unterliegen - unter den in den
Bestimmungen des V. Teiles festgelegten Voraussetzungen -, wenn sie
entweder nur Teil eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe sind, auf
die die Europäische Betriebsverfassung Anwendung findet, oder das besondere
Verhandlungsgremium beschließt, keine Verhandlungen über die Errichtung eines
SE-Betriebsrates oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmer zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen.
Hingegen bleibt die Geltung der Bestimmungen, die die Befugnisse der
Arbeitnehmerschaft auf nationaler Ebene regeln (3. Hauptstück des
II. Teiles), von den Bestimmungen des VI. Teiles unberührt.
Durch die Änderung des
Post-Betriebsverfassungsgesetzes (Artikel II des Entwurfes) werden die Bestimmungen
des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer an der
Europäischen Gesellschaft für Unternehmen, die dem
Post-Betriebsverfassungsgesetz unterliegen, für anwendbar erklärt, wobei klar
gestellt wird, dass die den Organen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz
zukommenden Aufgaben von den nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz
errichteten Organen wahrzunehmen sind.
Durch eine Änderung des Arbeits- und
Sozialgerichtsgesetzes (Artikel III des Entwurfes) soll ein Gerichtsstand
am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf
das besondere Verhandlungsgremium, den SE-Betriebsrat, das Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren oder auf die Mitbestimmung im Aufsichts- oder Verwaltungsrat
der Europäischen Gesellschaft beziehen, geschaffen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Vollziehung des
Arbeitsverfassungsgesetzes liegt im Wesentlichen bei den Gerichten, sodass allenfalls
Belastungen durch entsprechende Prozessführungen eintreten könnten;
diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Gerichtsstand im Inland
nur hinsichtlich jener in den Geltungsbereich des vorliegenden Entwurfes
fallenden Europäischen Gesellschaften geschaffen wird, die ihren Sitz in Österreich
haben. Zu berücksichtigen ist auch, dass die gesetzliche Regelung einen sehr
großzügigen Rahmen vorgibt, die konkrete Ausgestaltung der Beteiligungsrechte
der Arbeitnehmer jedoch in erster Linie der Vereinbarung der Parteien
überlässt. Es ist zu erwarten, dass Konflikte - wie auch sonst im Rahmen
der gesetzlichen Betriebsverfassung - zum Großteil auf dem Verhandlungsweg
und nur selten vor den Gerichten ausgetragen werden.
Abgesehen davon, ist derzeit noch nicht
abschätzbar, in welchem Umfang von der Möglichkeit der Gründung Europäischer
Gesellschaften überhaupt Gebrauch gemacht werden wird.
Kosten für den Bund könnten auch insoweit
entstehen, als dieser als Inhaber von Unternehmen, die in der Rechtsform einer
Europäischen Gesellschaft gegründet bzw. geführt werden, tätig und somit im
Sinne des vorliegenden Entwurfes unmittelbar aus dem Gesetz verpflichtet wird;
insoweit ist er aber jedem anderen Leiter einer Europäischen Gesellschaft
gleichgestellt.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass
Österreich nach dem Gemeinschaftsrecht zur Umsetzung der Richtlinie
verpflichtet ist.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung
gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel I (Änderung des
Arbeitsverfassungsgesetzes)
Zu Z 1 (§ 40 Abs. 4c):
Die Aufnahme des besonderen
Verhandlungsgremiums und des SE-Betriebsrates in die Liste der Organe der
Arbeitnehmerschaft dient der Klarstellung. Die Schaffung eines anderen
Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer soll als gleichwertige Möglichkeit
neben der Errichtung des SE-Betriebsrates eingeführt werden. Dieses Verfahren
wird daher ebenfalls in die Liste des § 40 aufgenommen, obwohl ihm selbst
keine Organqualität zukommt. Es ist aber zu erwarten, dass die Parteien, die
eine Vereinbarung über die Schaffung eines solchen Verfahrens abschließen, auch
regeln, welche Organe auf Seite der Arbeitnehmer im Rahmen dieses Verfahrens
tätig werden sollen.
Anders als bei Umsetzung der EBR-Richtlinie
in § 40 Abs. 4b wird die Formulierung „... oder ein anderes Verfahren
zur Beteiligung der Arbeitnehmer...“ vorgeschlagen, um klarzustellen, dass sich
auch an die Einsetzung eines SE-Betriebsrates dessen Befugnisse in Bezug auf
die Beteiligung der Arbeitnehmer knüpfen.
Klargestellt wird auch, dass diese Organe
nur in Unternehmen und Konzernen zu errichten sind, die die im VI. Teil
aufgestellten Voraussetzungen (vergleiche § 208) erfüllen.
Aus der Definition als Organe der
Arbeitnehmerschaft ergibt sich weiters die Parteifähigkeit im Sinne des
§ 53 Abs. 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (vergleiche
Artikel III).
Zu Z 2 (§ 110 Abs. 6):
Im Fall der Gründung einer gemeinsamen
Tochtergesellschaft, wobei die Muttergesellschaften auch Tochtergesellschaften
nach nationalem Recht haben, ist die Mitbestimmung der Tochtergesellschaft (Europäische
Gesellschaft) bei der Konzernmutter zu regeln. Dies betrifft grundsätzlich die
Errichtung der Konzernvertretung (§ 88a) sowie die Entsendung von
Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat des Konzerns (§ 110
Abs. 6).
Eine Notwendigkeit zur Ergänzung des
§ 88a besteht allerdings nicht, da für die Tochtergesellschaft mit Sitz in
Österreich (unabhängig von ihrer Rechtsform) Organe der Arbeitnehmerschaft nach
den Bestimmungen des ArbVG zu bilden sind. Das Recht zur Errichtung der Konzernvertretung
ist von den Zentralbetriebsräten (Betriebsausschüssen, Betriebsräten)
wahrzunehmen; diese sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in
einer Europäischen Gesellschaft ebenso zu errichten wie in einer Aktiengesellschaft
nach nationalem Recht.
Ebensowenig ist eine Ergänzung des
§ 110 Abs. 6 erforderlich: Das Recht zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern
der in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft gegründeten
Tochtergesellschaft in den Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft ist nämlich
ebenfalls vom Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuss, Betriebsrat) wahrzunehmen.
§ 110 Abs. 6 wird allerdings
dahingehend ergänzt, dass im Zusammenhang mit der Aufzählung der zur Entsendung
von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat berechtigten beherrschten
Unternehmen (Z 1 bis 4) klargestellt wird, dass die Europäische Gesellschaft
unter die in Z 1 aufgezählten Aktiengesellschaften zu subsumieren ist.
Der Ausschluss des § 110 Abs. 6
für Banken- und Versicherungskonzerne ist insofern unproblematisch, als es sich
um eine Angelegenheit der nationalen Mitbestimmung handelt, die von der
Richtlinie nicht berührt wird. § 176 enthält ebenfalls einen Ausschluss
von Banken-, Versicherungs- und Beteiligungskonzernen.
Zu Z 3, 4 und 5 (§ 113
Abs. 2 Z 8 und 9, Abs. 4 Z 7 und 8 Abs. 5 Z 7 und
8):
Diese Regelung ergänzt die Kompetenzverteilung
zwischen Betriebsrat, Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat und
Konzernvertretung hinsichtlich der Entsendung österreichischer
Arbeitnehmervertreter in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218),
in den SE-Betriebsrat (§ 234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat
der Europäischen Gesellschaft (§ 247) sowie hinsichtlich der
Mitwirkungsrechte an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach
den §§ 230 und 231 abgeschlossenen Vereinbarungen.
Zu Z 6 (§§ 208 bis 253):
Zu § 208:
Die vorgeschlagene Bestimmung legt den
Geltungsbereich der Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen
Gesellschaft entsprechend Art. 1 und 2 lit. a sowie Art. 6 der
Richtlinie 2001/86/EG fest; die Regelung entspricht auch den Art. 10 und
15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, wonach auf die
Europäische Gesellschaft das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem die
Europäische Gesellschaft ihren Sitz begründet oder in den sie ihren Sitz
verlegt.
Der Geltungsbereich erfasst daher die
Unternehmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom
8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
vorgesehenen Rechtsform, d.h. in der Rechtsform einer Europäischen
Gesellschaft, gegründet werden und ihren Sitz in Österreich haben sowie die
Europäischen Gesellschaften, die ihren Sitz nach Österreich verlegen.
Im Zusammenhang mit der Festlegung des
Geltungsbereiches hat eine Definition der Mitgliedstaaten zu unterbleiben. Dies
ist deshalb geboten, da von Seiten der Europäischen Union geplant ist, neben
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie den Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die bereits in den
Geltungsbereich der Richtlinie einbezogen wurden, auch andere Staaten, etwa die
Schweiz, auf vertraglichem Weg in den Geltungsbereich der Richtlinie
einzubeziehen.
Der Geltungsbereich der Beteiligung der
Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft wird - aus Kompetenzgründen -
weiters auf Unternehmen eingeschränkt, die unter den II. Teil des ArbVG
fallen. Für die Unternehmen der Post werden die Bestimmungen über die
Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft in einer eigenen
Bestimmung im Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (vergleiche die
Erläuterungen zu Art. II) für anwendbar erklärt. Für die übrigen, vom
II. Teil des ArbVG ausgenommenen Betriebe (vergleiche § 33) kann eine
Regelung unterbleiben, da diese die sonstigen Voraussetzungen der Gründung
einer Europäischen Gesellschaft ohnehin nicht erfüllen.
Zu § 209:
Die vorgeschlagene Regelung zählt die
Bestimmungen des VI. Teiles des ArbVG auf, die auch dann gelten, wenn der
Sitz der Europäischen Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird. Für
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesen Bestimmungen ergeben, ist außerdem
die inländische Gerichtsbarkeit jedenfalls gegeben.
Zu § 210:
Abs. 1 der vorgeschlagenen Bestimmung
enthält in Umsetzung von Art. 2 lit. b der Richtlinie 2001/86/EG die
Definition der beteiligten Gesellschaften und zählt entsprechend Art. 2
Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 die Gesellschaften
auf, die - je nach dem Verfahren, nach dem eine Europäische Gesellschaft
gegründet wird - als beteiligte Gesellschaften anzusehen sind. Beteiligte
Gesellschaften sind im Falle der Gründung
- im
Wege der Verschmelzung die zu verschmelzenden Unternehmen;
- einer
Holdinggesellschaft die diese gründenden Unternehmen;
- einer
Tochtergesellschaft die diese gründenden Unternehmen;
- im
Wege der Umwandlung das umzuwandelnde Unternehmen.
Die Abs. 2 bis 4 enthalten entsprechend
Art. 2 lit. c und d der Richtlinie 2001/86/EG die Definitionen der
Tochtergesellschaft, der betroffenen Tochtergesellschaft und des betroffenen
Betriebes.
Die Definition der Begriffe „beteiligte
Gesellschaft“, „betroffene Tochtergesellschaft“ und „betroffener Betrieb“ hat
weitreichende Konsequenzen. So sind für die Zusammensetzung des besonderen
Verhandlungsgremiums (§ 216) und des SE-Betriebsrates (§ 233) die
beteiligten Gesellschaften sowie die betroffenen Tochtergesellschaften und die
betroffenen Betriebe gleichermaßen heranzuziehen. Hingegen ist bei der
Beschlussfassung über eine Minderung der Mitbestimmungsrechte (§ 221) oder
bei den Voraussetzungen, unter denen die Bestimmungen über die Mitbestimmung
kraft Gesetzes zur Anwendung kommen (§ 244), auf die bisher bestehende
Mitbestimmung lediglich in den beteiligten Gesellschaften abzustellen.
Zur Abgrenzung der Begriffe „beteiligte
Gesellschaft“, „Tochtergesellschaft“ und „betroffene Tochtergesellschaft“ ist
festzuhalten, dass in allen Fällen der Gründung einer Europäischen Gesellschaft
die Tochtergesellschaften der Gründergesellschaften, auch wenn deren Bestehen
notwendige Voraussetzung für die Gründung ist, nicht als beteiligte
Gesellschaften, sondern allenfalls als betroffene Tochtergesellschaften
anzusehen sind. Dies deshalb, da die Tochtergesellschaften von
Gründergesellschaften am Gründungsakt selbst nicht beteiligt sind.
Im Fall der Gründung einer
Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaften ist
aber auch die Qualifikation der Tochtergesellschaften der Gründergesellschaften
als betroffene Gesellschaften zu verneinen, da sie nicht zur Tochter der
Europäischen Gesellschaft werden, sondern Tochter einer Gründergesellschaft
(also Schwester der Europäischen Gesellschaft) bleiben.
Im Fall der Gründung einer
Holdinggesellschaft als Europäische Gesellschaft werden die Tochtergesellschaften
der Gründergesellschaften zu Enkelgesellschaften der Europäischen Gesellschaft
und sind somit ebenfalls nicht als betroffene Tochtergesellschaften zu
qualifizieren.
Im Fall der Gründung einer Europäischen
Gesellschaft im Wege der Verschmelzung oder der Umwandlung sind die
Tochtergesellschaften der Gründergesellschaften hingegen jedenfalls als
betroffene Tochtergesellschaften zu qualifizieren.
Zu § 211:
Die vorgeschlagene Bestimmung zählt die
Belegschaftsorgane auf, die im Rahmen des VI. Teiles des ArbVG zu bilden
sind (vergleiche im Übrigen die Erläuterungen zu Z 1; § 40
Abs. 4c).
Zu § 212:
Die in den Abs. 1 bis 4 enthaltenen
Definitionen der Beteiligung, Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung der
Arbeitnehmer folgen den Vorgaben von Art. 2 lit. h, i, j und k der
Richtlinie 2001/86/EG.
Zur Definition der Mitbestimmung in
Abs. 4 ist festzuhalten, dass diese alle in der Richtlinie 2001/86/EG angeführte -
auch dem österreichischen Recht fremde - Formen der Mitbestimmung
anzuführen hat. Dies deshalb, da durch Beschluss des besonderen
Verhandlungsgremiums auch fremde Formen der Mitbestimmung für Europäische
Gesellschaften mit Sitz in Österreich eingeführt werden können.
In Österreich gibt es neben dem Grundsatz
der Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat (§ 110) in den Ausgliederungsgesetzen
eine Reihe von Sonderbestimmungen für privatisierte Unternehmen.
Zu § 213:
Diese Bestimmung enthält die grundsätzliche
Festlegung der Pflichten der jeweils zuständigen Leitungs- oder
Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften im Zusammenhang mit der
Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie der Errichtung eines
SE-Betriebsrates oder der Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und
Anhörung der Arbeitnehmer.
Diese Verpflichtung beinhaltet unter
anderem den Auftrag an die zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der
beteiligten Gesellschaften, die notwendigen Informationen im Zusammenhang mit der
Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums an die
Arbeitnehmervertreter oder die Arbeitnehmer in den beteiligten Gesellschaften
(vergleiche im Einzelnen § 215 Abs. 3) zu übermitteln sowie die ihr
bekannt gegebenen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen
konstituierender Sitzung einzuladen (§ 219 Abs. 1).
Zu § 214:
Diese Bestimmung verpflichtet die Organe
der Arbeitnehmerschaft und die jeweils zuständigen Leitungs- und
Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften bzw. der Europäischen
Gesellschaft zur Zusammenarbeit; sie entspricht zum einen den Vorgaben von
Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 der Richtlinie 2001/86/EG; zum anderen
ist sie § 39 Abs. 1 nachgebildet. Ihr Zweck ist die Herbeiführung
eines Interessenausgleiches zwischen der Arbeitnehmerschaft und der Leitung der
beteiligten Gesellschaften bzw. der Europäischen Gesellschaft, wobei Konflikte
auf kooperativem Weg und mit friedlichen Mitteln beizulegen sind.
Zu § 215:
Die vorgeschlagene Bestimmung sieht
entsprechend den Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/86/EG
die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums vor, wobei die Initiative
zu dessen Errichtung von den Leitungs- und Verwaltungsorganen der beteiligten
Gesellschaften auszugehen hat.
Die Einsetzung des besonderen
Verwaltungsgremiums soll daher auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der
Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften erfolgen,
die - je nach dem anzuwendenden Recht - an die Arbeitnehmervertreter
oder an die Arbeitnehmer in den beteiligten Gesellschaften sowie in den
betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu richten ist.
Dies entspricht der auch sonst für das Verhandlungsverfahren vorgesehenen
Schriftform.
Abs. 2 sieht vor, dass die
Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums unmittelbar
nach der Offenlegung des Verschmelzungsplanes bzw. des Gründungsplanes für eine
Holdinggesellschaft bzw. der Vereinbarung eines Planes zur Gründung einer Tochtergesellschaft
bzw. zur Umwandlung in eine Europäische Gesellschaft zu erfolgen hat; diese
Formulierung entspricht der Formulierung in Art. 3 Abs. 1 der
Richtlinie 2001/86/EG. Da der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums
gemäß Abs. 3 unter anderem auch Informationen über den bisherigen Verlauf
des Verfahrens zur Gründung der Europäischen Gesellschaft anzuschließen sind,
sind die Informationsrechte der Arbeitnehmer damit ausreichend gewahrt.
Überdies ist das Verfahren zum Abschluss einer Vereinbarung über die
Beteiligung der Arbeitnehmer notwendige Voraussetzung für die Eintragung der
Europäischen Gesellschaft.
Abs. 3 soll sicherstellen, dass mit
der Aufforderung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans der beteiligten
Gesellschaften zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums alle
relevanten Angaben, nicht nur über die beteiligten Gesellschaften, betroffenen
Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe, sondern über alle Unternehmen
und Betriebe des Konzerns zu übermitteln sind, insbesondere auch Angaben über
- die
Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten
Arbeitnehmer und die Gesamtzahl der in den beteiligten Gesellschaften,
betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer;
- die
Identität der zur Vertretung der Arbeitnehmer errichteten Organe und die Zahl
der von diesen Organen jeweils vertretenen Arbeitnehmer;
- die
Identität jener beteiligten Gesellschaften, in denen ein System der
Mitbestimmung existiert und die Zahl der davon erfassten Arbeitnehmer.
Darüber hinaus ist zugleich mit der
Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums auch der Termin
von dessen konstituierender Sitzung mitzuteilen. Dies ist notwendig, um den
Zeitpunkt bestimmen zu können, ab dem das besondere Verhandlungsgremium als
eingesetzt gilt, da sich daraus der Beginn des Laufes der Verhandlungsfrist
ergibt. Nach Auffassung der Europäischen Kommission ist es Sache der
Mitgliedstaaten, diese Frage zu regeln. Als maßgeblicher Zeitpunkt wird der
Termin der konstituierenden Sitzung vorgeschlagen; auf diesen Termin ist nicht
nur bereits mit der Aufforderung zur Errichtung des besonderen
Verhandlungsgremiums hinzuweisen; nach Bekanntgabe der benannten Mitglieder des
besonderen Verhandlungsgremiums hat das zuständige Leitungs- oder
Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften diese zur konstituierenden
Sitzung einzuladen (vergleiche § 219 Abs. 1).
Die Frage, wie lang der Zeitraum zwischen
der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums und dem
Termin für dessen konstituierende Sitzung mindestens sein muss, lässt sich
nicht generell beantworten, sodass eine Regelung nicht sinnvoll erscheint.
Vielmehr wird die Länge dieses Zeitraumes von den Umständen des Einzelfalles,
insbesondere von den für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums in
den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bestellmodalitäten abhängig sein.
Abgesehen davon, ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung einer ausreichend
langen Frist ohnehin im Interesse des der beteiligten Gesellschaften liegt.
Wenn das Leitungs- oder Verwaltungsorgan diesen Zeitraum nämlich zu knapp
bemisst, sodass eine Konstituierung nicht möglich ist, so kommen ohnehin die
Bestimmungen des Anhanges (3. Hauptstück) zur Anwendung. Der Fall, dass
das zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft kein Mitglied in das besondere
Verhandlungsgremium entsendet bzw. ein solches nicht errichtet wird, ist
nämlich dem Fall gleich zu halten, dass innerhalb der Verhandlungsfrist keine
Vereinbarung zustande gekommen ist.
Abs. 4 stellt klar, dass für die
Ermittlung der maßgebenden Arbeitnehmerzahlen der Zeitpunkt der Aufforderung
zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums maßgebend ist. Allerdings
besteht die Möglichkeit, während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums
eingetretene Änderungen der Arbeitnehmerzahl durch eine Neuzusammensetzung des
besonderen Verhandlungsgremiums zu berücksichtigen (vergleiche § 216
Abs. 5 und die Erläuterungen zu dieser Bestimmung).
Abs. 5 sieht vor, dass die zuständige
freiwillige Berufsvereinigung der Arbeitnehmer von der Aufforderung zur
Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums durch das für die Entsendung
zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft zu verständigen ist. Diese Verständigungspflicht
ist als reine Ordnungsvorschrift anzusehen, deren Einhaltung keinen Einfluss
auf die Gültigkeit der Vereinbarung hat.
Zu § 216:
Diese, die Zusammensetzung des besonderen
Verhandlungsgremiums betreffende Regelung setzt in ihren Abs. 1 bis 4 Art. 3
Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2001/86/EG um. In Abs. 5 wird eine
Regelung betreffend die Neuzusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums
im Fall von Änderungen der Struktur oder der Arbeitnehmerzahl der beteiligten
Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe
getroffen.
Nach Abs. 1 ist für jeden Anteil an in
einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in
allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten
Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe oder
einen Bruchteil davon beträgt, ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das
besondere Verhandlungsgremium zu entsenden. Demnach ist aus jedem Mitgliedstaat,
in dem sich eine beteiligte Gesellschaft, eine betroffene Tochtergesellschaft
oder ein betroffener Betrieb befindet, jedenfalls ein Vertreter zu entsenden.
Neben diesem geographischen Kriterium ist aber auch eine Gewichtung nach der
Zahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer vorgesehen. Dies in
der Weise, dass pro Arbeitnehmeranteil von jeweils 10% in einem Mitgliedstaat
an der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer oder
einem Bruchteil davon, ein Vertreter aus diesem Mitgliedstaat zu entsenden ist.
Die Abs. 2 bis 4 beinhalten eine
Sonderregelung für im Wege der Verschmelzung gegründete Europäische
Gesellschaften, indem für diesen Fall die Entsendung zusätzlicher Mitglieder in
das besondere Verhandlungsgremium angeordnet wird, soweit dies erforderlich
ist, um zu gewährleisten, dass jede beteiligte Gesellschaft, die als Folge der
Eintragung der Europäischen Gesellschaft als eigene Rechtsperson erlöschen
wird, im besonderen Verhandlungsgremium durch mindestens ein Mitglied vertreten
ist. Durch diese Regelung wird einerseits gewährleistet, dass jede an der
Verschmelzung beteiligte Gesellschaft durch einen Arbeitnehmervertreter im
besonderen Verhandlungsgremium vertreten ist, es aber andererseits nicht zu
einer Doppelvertretung der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften kommt.
Die Zahl der zusätzlichen Mitglieder darf darüber hinaus 20% der sich aus der
Anwendung von Abs. 1 ergebenden Mitgliederzahl nicht überschreiten. Wäre
dies der Fall, so werden die zusätzlichen Mitglieder den beteiligten Gesellschaften
nach der Zahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer in absteigender
Reihenfolge zugeteilt. Durch diese Regelung wird eine gewisse Begrenzung der
Mitgliederzahl im besonderen Verhandlungsgremium gewährleistet und zugleich die
Berücksichtigung des Kriteriums der Gewichtung bei der Zusammensetzung des
besonderen Verhandlungsgremiums gewahrt.
Abs. 5 sieht vor, dass Änderungen in
der Struktur oder der Zahl der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften,
betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe, die die
Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums ändern würden, durch eine
entsprechende Neuzusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums zu
berücksichtigen sind. Informationen über solche Änderungen haben die
zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften
unverzüglich an das besondere Verhandlungsgremium und an die
Arbeitnehmervertreter bzw. an die Arbeitnehmer - je nach anzuwendendem
Recht - in den beteiligten Gesellschaften, den betroffenen Tochtergesellschaften
und den betroffenen Betrieben, die bisher nicht im besonderen
Verhandlungsgremium vertreten waren, zu richten.
Zu § 217:
Die vorgeschlagene Bestimmung sieht die
Entsendung der österreichischen Arbeitnehmervertreter in das besondere
Verhandlungsgremium entsprechend Art. 3 Abs. 2 lit. b der
Richtlinie 2001/86/EG vor. Dabei wird kein eigenes Wahl- oder
Bestellungsverfahren eingeführt, sondern den nach dem ArbVG bestehenden Organen
der Arbeitnehmerschaft das Entsendungsrecht eingeräumt.
Abs. 1 regelt, wer als Mitglied in das
besondere Verhandlungsgremium entsandt werden kann. Dies sind zum einen
Betriebsratsmitglieder, zum anderen Funktionäre oder Arbeitnehmer der
zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer. Damit wird -
ebenso wie bei der bei Umsetzung der EBR-Richtlinie gewählten Lösung
(vergleiche § 179) - von der Ermächtigung des Art. 3 Abs. 2
lit. b zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2001/86/EG Gebrauch gemacht.
Abs. 2 sieht für den Fall, dass
mehrere österreichische Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu
entsenden sind, einen - zugleich mit dem Entsendungsbeschluss - zu
Beschluss des zur Entsendung berechtigten Organs darüber vor, wie viele
Arbeitnehmer jeweils von jedem der entsendeten Mitglieder vertreten werden.
Hinsichtlich der Teilnahme von nicht
betriebsratspflichtigen Betrieben an der Errichtung des besonderen
Verhandlungsgremiums vertritt die Europäische Kommission die Auffassung, dass
es zulässig ist, diese Betriebe an der Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums
nicht zu beteiligen, sofern die Arbeitnehmer dieser Betriebe im besonderen
Verhandlungsgremium vertreten sind. Dies wird durch die vorgeschlagene Regelung
gewährleistet. Gleichzeitig wird auch sichergestellt, dass jeder Arbeitnehmer
nur von einem Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten wird
(Ausschluss der Doppelvertretung).
Abs. 3 schreibt in Form einer
Sollbestimmung vor, dass bei der Entsendung von Vertretern in das besondere
Verhandlungsgremium darauf Bedacht zu nehmen ist, dass - nach Maßgabe der
Anzahl der den österreichischen Vertretern zustehenden Sitze - jede
beteiligte Gesellschaft durch ein Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium
vertreten ist.
Abs. 4 regelt das für das
Zustandekommen eines ordnungsgemäßen Entsendungsbeschlusses notwendige Präsenz-
und Konsensquorum. Dazu sind, neben der Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder, die Stimmen jener Mitglieder notwendig, die zusammen mehr als
die Hälfte der in der Unternehmensgruppe, in den Unternehmen und in den
Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer vertreten. Diese Stimmgewichtung ist
deshalb erforderlich, weil bei der Entsendung in Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen
(§ 218 Abs. 2 und 3) im Fall, dass neben dem Zentralbetriebsrat
(Konzernvertretung) mehrere von diesem nicht vertretene Betriebsräte
(Zentralbetriebsräte) bestehen, diese kleineren Betriebe (Unternehmen) im zur
Entsendung berechtigten Organ überproportional vertreten sind.
Zur Ermittlung der von den Mitgliedern im
zur Entsendung berechtigten Organ jeweils vertretenen Arbeitnehmern sind die
bei Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums vom zuständigen
Leitungs‑ und Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften bekannt zu
gebenden Informationen über die Zahl der in den beteiligten Gesellschaften und
Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, die in diesen Gesellschaften und
Betrieben errichteten Organe der Arbeitnehmerschaft sowie die Zahl der von
diesen Organen jeweils vertretenen Arbeitnehmer heranzuziehen.
Zu § 218:
Die vorgeschlagene Bestimmung regelt,
welches Organ der Arbeitnehmerschaft jeweils zur Entsendung der
österreichischen Vertreter in das besondere Verhandlungsgremium zuständig ist.
In Betrieben ist dies der
Betriebsausschuss, wenn ein solcher nicht besteht der Betriebsrat
(Abs. 1). Wenn mehrere Betriebsausschüsse (Betriebsräte) bestehen, die
nicht zum selben Unternehmen gehören, obliegt diese Aufgabe einer Versammlung
der in den Betrieben bestellten Betriebsausschüsse (Betriebsräte), die vom
Vorsitzenden des Betriebsausschusses (Betriebsrates) des nach der Zahl der
wahlberechtigten Arbeitnehmer größten inländischen Betriebes einzuberufen ist.
In Unternehmen obliegt die Entsendung dem
Zentralbetriebsrat, falls ein solcher nicht errichtet ist, dem
Betriebsausschuss (Betriebsrat). Wenn mehrere Zentralbetriebsräte bestehen,
obliegt diese Aufgabe einer Versammlung der Zentralbetriebsräte. Diese
Versammlung ist vom Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates des nach der Zahl der
wahlberechtigten Arbeitnehmer größten inländischen Unternehmens einzuberufen.
Wenn neben einem oder mehreren Zentralbetriebsräten noch mindestens ein in
keinem Zentralbetriebsrat vertretener Betriebsausschuss (Betriebsrat) besteht,
sind die jeweiligen Vorsitzenden und ihre Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen;
sie gelten insoweit als Zentralbetriebsratsmitglieder. Der Grund dafür, dass
nur die Vorsitzenden der Betriebsausschüsse (Betriebsräte) bzw. ihre
Stellvertreter, nicht aber die übrigen Mitglieder zu dieser Versammlung
einzuladen sind, liegt darin, dass andernfalls bei gleichen Arbeitnehmerzahlen
ein Betrieb wesentlich mehr Belegschaftsvertreter entsenden könnte als ein Unternehmen.
In Unternehmensgruppen obliegt die
Entsendung der Konzernvertretung, falls eine solche nicht errichtet ist, dem
Zentralbetriebsrat, falls ein solcher ebenfalls nicht errichtet ist, dem
Betriebsausschuss (Betriebsrat). Wenn neben der Konzernvertretung noch ein von
ihr nicht vertretener Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuss, Betriebsrat)
besteht, sind die jeweiligen Vorsitzenden und ihre Stellvertreter zu der Sitzung,
in der der Entsendungsbeschluss gefasst wird, einzuladen; sie gelten insoweit
als Mitglieder der Konzernvertretung.
Abs. 4 sieht vor, dass die benannten
Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums dem zuständigen Leitungs- oder
Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften unverzüglich bekannt zu geben
sind.
Zu § 219:
Abs. 1 regelt die Verpflichtung des
zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgans der beteiligten Gesellschaften,
unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen.
Abgesehen von dieser Verpflichtung, hat das
zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgans der beteiligten Gesellschaften bereits
mit der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums auf den
Termin der konstituierenden Sitzung hinzuweisen (§ 215 Abs. 3). Diese
doppelte Verpflichtung ist mit der Wichtigkeit des Termins der konstituierenden
Sitzung zu begründen; mit diesem Termin beginnt nämlich der Lauf der
Verhandlungsfrist (vergleiche § 226 Abs. 1).
Abs. 2 sieht vor, dass die Mitglieder
des besonderen Verhandlungsgremiums in der konstituierenden Sitzung aus ihrer
Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen haben.
Außerdem hat sich das besondere Verhandlungsgremium eine Geschäftsordnung zu
geben.
Abs. 3 beinhaltet die Verpflichtung
des besonderen Verhandlungsgremiums, das zuständige Leitungs- oder
Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften unverzüglich über das Ende der
konstituierenden Sitzung und das Ergebnis einer allfälligen Wahl gemäß
Abs. 2 zu informieren.
Abs. 4 regelt die Verpflichtung des
zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgans der beteiligten Gesellschaften,
unverzüglich nach der Mitteilung vom Ende der konstituierenden Sitzung eine
Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen, um eine Vereinbarung
über die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines anderen
Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer abzuschließen. Die
erste Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium und dem zuständigen
Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften kann auch in
unmittelbarem Anschluss an die konstituierende Sitzung des besonderen
Verhandlungsgremiums stattfinden.
Zu § 220:
Abs. 1 räumt dem besonderen
Verhandlungsgremium das Recht ein, vor jeder Verhandlung mit dem zuständigen
Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften zu einer
vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Vorbereitende Sitzungen sind
grundsätzlich in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Sitzungen
mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten
Gesellschaften abzuhalten.
Abs. 2 gibt dem besonderen Verhandlungsgremium
entsprechend den Vorgaben von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/86/EG
das Recht, sich bei den Verhandlungen mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan
der beteiligten Gesellschaften durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen
zu lassen. Das in Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/86/EG vorgesehene
Recht auf Unterrichtung außen stehender Organisationen bedarf keiner
ausdrücklichen Umsetzung, da dies ohnehin aus § 39 folgt.
Zu § 221:
Abs. 1 legt nach den Vorgaben von
Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/EG das für das ordnungsgemäße
Zustandekommen eines Beschlusses des besonderen Verhandlungsgremiums
erforderliche Präsenz- und Konsensquorum fest. Dieses besteht in der einfachen
Mehrheit der Stimmen, sofern diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der
Arbeitnehmer vertritt.
Die Abs. 2 bis 4 sehen in Entsprechung
von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/EG vor, dass das besondere
Verhandlungsgremium den Abschluss einer Vereinbarung beschließen kann, die eine
Minderung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zur Folge hat. Für einen
solchen Beschluss gilt allerdings ein erhöhtes Präsenz- und Konsensquorum; das
besondere Verhandlungsgremium kann diesen Beschluss nämlich nur mit mindestens
zwei Drittel seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in
mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, fassen. In Abhängigkeit von der Form
der geplanten Gründung der Europäischen Gesellschaft ist eine solche Mehrheit
jedoch nur dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Gründung
- durch
Verschmelzung auf mindestens 25% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der
beteiligten Gesellschaften erstreckt;
- als
Holdinggesellschaft oder als Tochtergesellschaft auf mindestens 50% der
Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften erstreckt.
Im Fall einer Europäischen Gesellschaft,
die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann ein Beschluss, der eine
Minderung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zur Folge hätte, nicht
gefasst werden (Abs. 3).
Abs. 4 übernimmt zur Definition des
Begriffes „Minderung der Mitbestimmungsrechte“ im Wesentlichen den Text von
Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/EG. Unter einer Minderung der
Mitbestimmungsrechte ist demnach die Verringerung des Anteils der durch das
zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft bzw. durch die Arbeitnehmervertreter
bestimmten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrats der Europäischen
Gesellschaft gegenüber dem höchsten in den beteiligten Gesellschaften geltenden
Anteil an Arbeitnehmervertretern in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zu
verstehen. Durch die Einfügung des Wortes „jedenfalls“ im Gesetzestext wird
aber klar gestellt, dass unter dem Begriff „Minderung der Mitbestimmungsrechte“
nicht nur die Verringerung der Zahl der Arbeitnehmervertreter, sondern auch
jede Verringerung der Qualität der Mitbestimmung zu verstehen ist. Dies ist
deshalb erforderlich, da die Bewertung des Mitbestimmungssystems rein nach der
Zahl der Köpfe der Arbeitnehmervertreter nicht in jedem Fall eine befriedigende
Lösung darstellt. Vielmehr ist auch auf den Inhalt der den Arbeitnehmervertretern
jeweils zustehenden Befugnisse Bedacht zu nehmen. Wegen der Vielfalt der in
Betracht kommenden Fallkonstellationen kann jedoch eine abschließende Regelung
im Gesetz nicht erfolgen. Im Zweifelsfall muss die Entscheidung der Frage, ob
eine Minderung der Mitbestimmungsrechte vorliegt, daher den Gerichten
überlassen bleiben.
Zu § 222:
Diese Bestimmung regelt Beginn und Ende der
Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums; eine fixe Tätigkeitsdauer
des besonderen Verhandlungsgremiums festzulegen, ist im Hinblick auf seine
Aufgabenstellung (siehe die Erläuterungen zu § 225) nicht sinnvoll.
Abs. 1 bestimmt als Beginn der
Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums den Tag seiner Konstituierung.
Dieser ist zugleich auch der Tag, an dem die Frist zum Abschluss einer
Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen
Gesellschaft zu laufen beginnt (vergleiche die Erläuterungen zu § 226
Abs. 1).
In Abs. 2 werden die Gründe für das
Ende der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums aufgezählt. Nach
dieser Bestimmung endet die Tätigkeitsdauer des besonderen
Verhandlungsgremiums, wenn dieses beschließt, keine Verhandlungen aufzunehmen
oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen (Z 1, siehe die
Erläuterungen zu § 227), wenn das Gericht seine Errichtung für ungültig
erklärt (Z 2), mit dem Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung
der Arbeitnehmer, sofern in dieser nichts anderes bestimmt ist (Z 3, siehe
die Erläuterungen zu den §§ 230 und 231), wenn die Parteien die Geltung
der Auffangregelungen beschließen (Z 4, siehe die Erläuterungen zu
§ 232) oder wenn binnen sechs Monaten oder - im Fall der Verlängerung
dieses Zeitraumes durch die Parteien - einem Jahr nach der Konstituierung
des besonderen Verhandlungsgremiums keine Vereinbarung über die Beteiligung der
Arbeitnehmer zustande kommt (Z 5, siehe die Erläuterungen zu § 232).
Zu § 223:
Diese Bestimmung regelt Beginn und Ende der
Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium.
Abs. 1 bestimmt den Beginn der
Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium mit der Bekanntgabe des
Entsendungsbeschlusses, Abs. 2 zählt die Gründe für das Erlöschen der
Mitgliedschaft auf. Diese Gründe sind die Beendigung der Tätigkeitsdauer des
besonderen Verhandlungsgremiums (Z 1), der Rücktritt des Mitgliedes
(Z 2), die Abberufung durch das entsendende Organ der Arbeitnehmerschaft,
wobei diese jedenfalls zu erfolgen hat, wenn die Mitgliedschaft beim
inländischen Belegschaftsorgan bzw. die Tätigkeit bei der freiwilligen
Berufsvereinigung endet (Z 3), das Ausscheiden des Betriebes oder
Unternehmens, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der
Europäischen Gesellschaft beteiligten Gesellschaft oder der betroffenen Tochtergesellschaft
(Z 4) sowie die gerichtliche Ungültigerklärung des Entsendungsbeschlusses
(Z 5).
Abs. 3 beinhaltet die Verpflichtung,
nach Maßgabe der §§ 217 und 218 neue Mitglieder an Stelle der gemäß
Abs. 2 Z 2 bis 5 ausscheidenden Mitglieder in das besondere
Verhandlungsgremium zu entsenden.
Zu § 224:
Diese Bestimmung entspricht Art Abs. 7
der Richtlinie 2001/86/EG und regelt die Verpflichtung des zuständigen
Leitungs- und Verwaltungsorgans der beteiligten Gesellschaften zur
Kostentragung gegenüber dem besonderen Verhandlungsgremium.
Abs. 1 verpflichtet das zuständige
Organ der beteiligten Gesellschaften, dem besonderen Verhandlungsgremium
Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; diese Verpflichtung
ist auf die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben notwendigen
Erfordernisse und auf das der Größe der Europäischen Gesellschaft und den
Bedürfnissen des besonderen Verhandlungsgremiums angemessene Ausmaß beschränkt.
Das zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften kann seiner Verpflichtung
daher auch dadurch nachkommen, dass sie bereits bestehende, der
innerbetrieblichen Interessenvertretung zur Verfügung gestellte Einrichtungen
(z.B. Sitzungszimmer) auch dem besonderen Verhandlungsgremium zur Verfügung
stellt, sofern nur die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung aller
Belegschaftsorgane gewährleistet ist.
In Abs. 2 wird - ebenfalls unter
der Einschränkung auf die Erforderlichkeit zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung -
die Verpflichtung des zuständigen Organs der beteiligten Gesellschaften geregelt,
die Verwaltungsausgaben des besonderen Verhandlungsgremiums zu tragen. Zu
diesen gehören insbesondere die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen
einschließlich der jeweils vorbereitenden Sitzungen, die Dolmetschkosten, die
Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sowie die Aufenthalts- und Reisekosten
der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums. Hinsichtlich der
Dolmetschkosten ist anzumerken, dass eine Übersetzung in alle Sprachen der
Mitgliedstaaten zu gewährleisten ist. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten
ist darauf hinzuweisen, dass, abgesehen von den Kosten für einen Sachverständigen -
die die beteiligten Gesellschaften jedenfalls zu tragen haben -, das
besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften
auch eine eigene Kostentragungsregelung vereinbaren können, die die Übernahme
der Kosten durch die beteiligten Gesellschaften in einem höheren Ausmaß
vorsieht. Eine laufende Geschäftsführung des besonderen Verhandlungsgremiums
ist dagegen nicht vorgesehen, so dass auch keine diesbezügliche
Kostentragungspflicht besteht.
Zu § 225:
Abs. 1 legt die Aufgaben des
besonderen Verhandlungsgremiums fest. Diese Aufgaben bestehen darin, mit dem
zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften eine schriftliche Vereinbarung
über die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder über die Schaffung eines
anderen Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
abzuschließen, wobei diese beiden Alternativen als gleichwertig anzusehen sind.
Abs. 2 enthält in Entsprechung von
Art. 3 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2001/86/EG die Verpflichtung
des zuständigen Organs der beteiligten Gesellschaften, das besondere
Verhandlungsgremium unmittelbar nach dessen Konstituierung über das Vorhaben
der Gründung einer Europäischen Gesellschaft und das geplante Verfahren bis zu
deren Eintragung zu informieren. Diese Verpflichtung korrespondiert mit der
Verpflichtung des zuständigen Organs der beteiligten Gesellschaften, bereits
der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums
Informationen über die geplante Gründung der Europäischen Gesellschaft und den
Verlauf des Verfahrens bis zu deren Eintragung anzuschließen (vergleiche die
Erläuterungen zu § 215 Abs. 3).
Zu § 226:
Diese Bestimmung dient der Umsetzung von
Art. 5 der Richtlinie 2001/86/EG und begrenzt die Dauer der Verhandlungen
zum Abschluss einer Vereinbarung über die Errichtung eines SE-Betriebsrates
oder über die Schaffung eines anderen Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung
der Arbeitnehmer mit sechs Monaten, wobei diese Frist mit der Konstituierung
des besonderen Verhandlungsgremiums zu laufen beginnt (Abs. 1). Diese
grundsätzlich höchst zulässige Verhandlungsdauer kann allerdings durch einen
gemeinsamen Beschluss von besonderem Verhandlungsgremiums und dem zuständigen
Organ der beteiligten Gesellschaften bis zur Dauer eines Jahres ab dem Tag der
Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums verlängert werden
(Abs. 2).
Zu § 227:
Die vorgeschlagene Reglung entspricht
Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2001/86/EG und räumt dem besonderen
Verhandlungsgremium das Recht ein, mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen,
die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten
vertreten, keine Verhandlungen mit dem zuständigen Organ der beteiligten
Gesellschaften zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen
(Abs. 1). Durch diesen Beschluss wird die Tätigkeit des besonderen
Verhandlungsgremiums beendet (siehe die Erläuterungen zu § 222).
Einen Beschluss auf Nichteröffnung bzw.
Abbruch der Verhandlungen kann das besondere Verhandlungsgremium allerdings
dann nicht treffen, wenn die Europäische Gesellschaft im Wege der Umwandlung
gegründet werden soll und in der umzuwandelnden Gesellschaft Vorschriften über
die Mitbestimmung bestehen (Abs. 2).
Wenn das besondere Verhandlungsgremium
einen Beschluss auf Nichteröffnung bzw. Abbruch der Verhandlungen fasst, kann
ein schriftlicher Antrag auf neuerliche Einberufung eines besonderen Verhandlungsgremiums
frühestens nach Ablauf von zwei Jahren, und zwar von mindestens 10% der
Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und
Betriebe oder von deren Vertretern gestellt werden; allerdings kann zwischen
dem besonderen Verhandlungsgremium und dem zuständigen Organ der beteiligten
Gesellschaften eine kürzere Frist vereinbart werden (Abs. 3). Im Hinblick
darauf, dass gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2001/86/EG die Initiative
zur Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums grundsätzlich von
Unternehmensseite auszugehen hat (vergleiche die Erläuterungen zu § 215),
steht es auch dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft jederzeit
frei, neuerlich eine schriftliche Aufforderung zur Errichtung eines besonderen
Verhandlungsgremiums an die Arbeitnehmervertreter oder an die Arbeitnehmer in
der Europäischen Gesellschaft, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben zu
richten. Abs. 3 sieht weiters vor, dass im Fall der neuerlichen Aufnahme
von Verhandlungen nach Gründung der Europäischen Gesellschaft diese bzw. deren
zuständiges Organ alle Pflichten treffen, die bei Verhandlungen im Zuge der
Gründung einer Europäischen Gesellschaft den beteiligten Gesellschaften bzw.
deren zuständigen Organen obliegen.
Abs. 4 stellt klar, dass im Fall, dass
das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss auf Nichteröffnung bzw.
Abbruch der Verhandlungen fasst, oder wenn innerhalb des für die auf Grund
eines Antrages der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter gemäß Abs. 3
eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (vergleiche die
Erläuterungen zu § 226) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, auch die
Bestimmungen über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes sowie über die
Mitbestimmung kraft Gesetzes keine Anwendung finden.
Zu § 228:
Abs. 1 dieser Bestimmung sieht vor,
dass nach einem Beschluss des besonderen Verhandlungsgremiums auf
Nichteröffnung bzw. Abbruch der Verhandlungen die Frist von zwei Jahren für die
Aufnahme von Neuverhandlungen (§ 227 Abs. 3) nicht gilt, wenn
wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft stattfinden,
die die Interessen der Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte betreffen.
Der Antrag auf neuerliche Einberufung eines besonderen Verhandlungsgremiums
kann von mindestens 10% der Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer
Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern gestellt werden
oder bei Bestehen eines SE-Betriebsrates kraft Gesetzes von diesem gestellt
werden. Abgesehen davon, hat auch das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft
das Recht, neuerlich eine schriftliche Aufforderung zur Errichtung eines
besonderen Verhandlungsgremiums an die Arbeitnehmervertreter oder an die
Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft, ihren Tochtergesellschaften und
Betrieben (vergleiche die Erläuterungen zu § 227 Abs. 3) bzw. an den
SE-Betriebsrat zu richten.
Abs. 2 zählt die Fälle wesentlicher
Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft beispielsweise auf,
nämlich die Sitzverlegung, den Wechsel des Verwaltungssystems, die Stilllegung,
Einschränkung oder Verlegung von Unternehmen oder Betrieben, den Zusammenschluss
von Betrieben oder Unternehmen sowie den Erwerb wesentlicher Beteiligungen an
anderen Unternehmen, sofern diese erheblichen Einfluss auf die Gesamtstruktur
der Europäischen Gesellschaft haben, sowie von erheblichen Änderungen der Zahl
der in der Europäischen Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften
Beschäftigten.
Die Sitzverlegung ist als Strukturänderung
anzusehen, da in deren Zusammenhang regelmäßig auch sonstige Änderungen der
Unternehmensstruktur, insbesondere Änderungen der Anzahl bzw. auch der Nationalität
der Arbeitnehmer, verbunden sein werden.
Der Wechsel des Verwaltungssystems, d.h.
der Wechsel zwischen dem monistischen und dem dualistischen System, ist ebenfalls
als Strukturänderung anzusehen, die die Interessen der Arbeitnehmer in Bezug
auf ihre Beteiligungsrechte betrifft. So wird bei einem Wechsel vom
dualistischen ins monistische System das Organ, in dem bisher Mitbestimmung
bestanden hat, abgeschafft. Für diesen Fall ist ein Anspruch auf
Neuverhandlungen deswegen gerechtfertigt, da mit der Strukturänderung das Recht
der Arbeitnehmer auf Mitbestimmung entfallen würde.
Zur Anführung des Tatbestandes „Stilllegung
von Unternehmen“ ist anzumerken, dass das Unternehmen in der Regel die
Europäische Gesellschaft selbst sein wird. Der genannte Tatbestand kann aber
nur für jene Fälle zur Anwendung kommen, in denen nicht die ganze Europäische
Gesellschaft stillgelegt wird.
Der Tatbestand der erheblichen Änderungen
der in der Europäischen Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften erfasst
nur erhebliche Änderungen der Beschäftigtenzahl in Bezug auf die gesamte Gesellschaft.
Die der Europäischen Gesellschaft durch
Art. 3 der Verordnung eingeräumte Möglichkeit, selbst Tochtergesellschaften
in Form einer Europäischen Gesellschaft zu gründen, ist hingegen nicht als
Strukturänderung zu qualifizieren, sondern löst die Verpflichtung des
zuständigen Organs der Europäischen Gesellschaft zur Einsetzung eines
besonderen Verhandlungsgremiums gemäß den §§ 215 ff aus.
Der Anspruch der Arbeitnehmerseite auf
Neuverhandlungen im Fall von wesentlichen Änderungen der Struktur der
Europäischen Gesellschaft ist damit zu begründen, dass Strukturänderungen,
die - bei neuerlicher Errichtung - eine Änderung der Zusammensetzung
des besonderen Verhandlungsgremiums bzw. des SE-Betriebsrates bedingen,
berücksichtigt werden sollen. Aus diesem Grund soll auch die Bindungswirkung
des Beschlusses des besonderen Verhandlungsgremiums auf Nichteröffnung bzw.
Abbruch der Verhandlungen beendet werden. Dies ist deshalb geboten, da in einem
solchen Fall der Beschluss des besonderen Verhandlungsgremiums seine
Repräsentativität verloren hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 216
Abs. 5 hinzuweisen, der im Fall von Strukturänderungen während der
laufenden Verhandlungen ebenfalls die Anpassung der Zusammensetzung des
besonderen Verhandlungsgremiums an die geänderten Strukturen vorsieht
(vergleiche die Erläuterungen zu dieser Bestimmung). § 233 Abs. 2
sieht für den Fall von Strukturänderungen während der Tätigkeitsdauer des
SE-Betriebsrates eine entsprechende Regelung vor (siehe die diesbezüglichen
Erläuterungen). Abs. 3 trägt demselben Gedanken Rechnung, in dem er
bestimmt, dass für die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den
§§ 230 oder 231 das besondere Verhandlungsgremium bzw. der SE-Betriebsrat
entsprechend neu zusammenzusetzen ist. Weiters sieht Abs. 3 vor, dass im
Fall der neuerlichen Aufnahme von Verhandlungen nach Gründung der Europäischen Gesellschaft
diese bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten treffen, die bei
Verhandlungen im Zuge der Gründung einer Europäischen Gesellschaft den
beteiligten Gesellschaften bzw. deren zuständigen Organen obliegen.
Sofern die anlässlich der Gründung der
Europäischen Gesellschaft durchgeführten Verhandlungen zum Abschluss einer
Vereinbarung über die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung
eines anderen Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer geführt
haben, sind die Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Struktur der
Europäischen Gesellschaft sowie die Fälle, in denen eine neue Vereinbarung
auszuhandeln ist, in der Vereinbarung selbst zu regeln (vergleiche die
Erläuterungen zu den §§ 230 und 231). Wenn die Vereinbarung gemäß den
§§ 230 und 231 jedoch keine oder - in Bezug auf die gesetzlichen
Anforderungen - keine ausreichende Regelung betreffend Strukturänderungen
und Neuaushandlung der Vereinbarung vorsieht, ist bei ihrer Neuaushandlung nach
Abs. 1 bis 3 vorzugehen (Abs. 4). Diese Regelung ist von dem Gedanken
getragen, dass jede Strukturänderung wie eine Neugründung anzusehen ist. Wenn
daher das bisher geltende Verfahren der Beteiligung der Arbeitnehmer nach der
Strukturänderung für die Europäische Gesellschaft nicht mehr passt, soll
jedenfalls ein Anspruch auf Neuverhandlungen bestehen.
Abs. 5 bestimmt, dass im Fall, dass
die anlässlich einer Strukturänderung durchgeführten Neuverhandlungen innerhalb
des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 226) nicht zum Abschluss
einer Vereinbarung führen, die Bestimmungen des 3. Hauptstückes (Beteiligung
der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft kraft Gesetzes) mit der
Maßgabe zur Anwendung kommen, dass sich der Umfang der Beteiligungsrechte der
Arbeitnehmer nach der Struktur der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften
und Betriebe im Zeitpunkt des Scheiterns der Verhandlungen bestimmt.
Zu § 229:
Diese Bestimmung sieht in Umsetzung der
Missbrauchsregelung in Art. 11 der Richtlinie 2001/86/EG in ihrem Abs. 1
vor, dass die Europäische Gesellschaft nicht dazu missbraucht werden darf,
Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten, wobei Missbrauch
insbesondere im Fall von Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft
anzunehmen ist, die geeignet sind, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu
entziehen oder vorzuenthalten. Für den Fall des Vorliegens solcher Änderungen
der Struktur der Europäischen Gesellschaft werden Neuverhandlungen nach den
Bestimmungen des § 228 (siehe die Erläuterungen zu dieser Bestimmung)
angeordnet.
Abs. 2 sieht in diesem Zusammenhang
eine Verlagerung der Beweislast vor, und zwar für alle Tatbestände, die eine
Änderung der Struktur der Europäischen Gesellschaft im Sinne des § 228
Abs. 2 darstellen und in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der
Gründung der Europäischen Gesellschaft stehen. Für die Festlegung dieses
Zeitraumes wird eine Frist von einem Jahr ab Eintragung der Europäischen
Gesellschaft als angemessen erachtet. Die vorgesehene Umkehr der Beweislast ist
deswegen gerechtfertigt, da Beweisgegenstand die Darlegung wirtschaftlicher
Gründe für die Änderung der Unternehmensstruktur ist, die Arbeitnehmer jedoch
regelmäßig nicht ausreichenden Einblick in die wirtschaftliche Lage und deren
voraussichtliche Entwicklung sowie in unternehmensstrategische Zielsetzungen
und Notwendigkeiten haben, um diesbezüglich Beweise erbringen zu können. Die
Beweislastregelung spielt darüber hinaus nur in gerichtlichen Verfahren eine
Rolle, mit denen kaum zu rechnen ist.
Zu § 230:
Abs. 1 der vorgeschlagenen Regelung
behandelt den Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der
Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft, indem sie die in der
Vereinbarung jedenfalls zu regelnden Punkte aufzählt. Dieser Katalog soll dem besonderen
Verhandlungsgremium und dem zuständigen Organ der beteiligten
Gesellschaften - unter Wahrung ihrer Gestaltungsfreiheit - eine
Orientierungshilfe beim Abschluss der Vereinbarung bieten. Die konkrete
Ausgestaltung der angeführten Punkte ist den Abschlusspartnern freigestellt.
Ebenso ist es ihrer Autonomie überlassen, darüber hinaus gehende Regelungen zu
treffen. Wenn die Vereinbarung einen oder mehrere der in der gegenständlichen
Regelung angeführten Punkte nicht enthält, liegt entweder eine Vereinbarung
über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vor oder es
gelten insoweit die Bestimmungen über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes.
Der Katalog der angeführten
Regelungsgegenstände umfasst die Identität der von der Vereinbarung erfassten
Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe, die
Zusammensetzung des SE-Betriebsrates, die Anzahl seiner Mitglieder, die
Sitzverteilung und die Mandatsdauer einschließlich der Auswirkungen von
wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft sowie von
erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Gesellschaft und ihren
Tochtergesellschaften Beschäftigten, die Befugnisse und das Verfahren zur
Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrates, die Häufigkeit seiner
Sitzungen, die ihm zur Verfügung zu stellenden finanziellen und materiellen
Mittel, sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre
Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden
sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren.
Abs. 2 regelt in gleicher Weise den
Abschluss einer Vereinbarung über die Einführung eines Verfahrens der
Mitbestimmung. Der Katalog der in einer solchen Vereinbarung jedenfalls zu
regelnden Gegenstände umfasst die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder
Verwaltungsrates, die die Arbeitnehmer wählen oder bestellen können oder deren
Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können, das Verfahren, nach denen die
Arbeitnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung
empfehlen oder ablehnen können sowie die Rechte dieser Mitglieder. Wenn die
Vereinbarung einen oder mehrere dieser Punkte nicht enthält, gelten insoweit
die Bestimmungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes.
Abs. 3 legt fest, dass im Fall einer
Europäischen Gesellschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, in der
Vereinbarung die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und
Mitbestimmung zumindest in dem Ausmaß gewährleistet werden müssen, wie sie in
der umzuwandelnden Gesellschaft bestehen. Diese Regelung steht auch mit der
Bestimmung im Einklang, wonach das besondere Verhandlungsgremium in diesem Fall
einen Beschluss, der eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer
zur Folge hätte, nicht fassen kann (vergleiche die Erläuterungen zu
§ 221).
Zu § 231:
Diese Bestimmung regelt den Abschluss einer
Vereinbarung über die Schaffung von Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung
der Arbeitnehmer. Auch in dieser Bestimmung wird ein Katalog der jedenfalls zu
regelnden Punkte aufgestellt. Dieser umfasst die Identität der von der
Vereinbarung erfassten Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften
und Betriebe, die Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der
Europäischen Gesellschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der
Europäischen Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten, die
Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmervertreter, die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmervertreter
das Recht haben, zu einem Meinungsaustausch über die ihnen übermittelten Informationen
zusammenzutreten, die ihnen zur Verfügung zu stellenden finanziellen und
materiellen Mittel, sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und
ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden
sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren (Abs. 1).
Abs. 2 legt darüber hinaus als zwingenden Regelungsgegenstand der
Vereinbarung die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen
Gesellschaft, die Arbeitnehmervertreter insbesondere über alle Angelegenheiten
zu informieren, die die Europäische Gesellschaft selbst oder ihre Tochtergesellschaften
und Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die
Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates
hinausgehen, fest.
Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung
der Vereinbarung ist auf die Erläuterungen zu § 230 Abs. 1 zu
verweisen.
Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass der
Abschluss einer Vereinbarung über die Schaffung eines Verfahrens zur
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer - ebenso wie der Abschluss
einer Vereinbarung über die Errichtung eines SE-Betriebsrates - mit der Vereinbarung
über die Schaffung eines Verfahrens der Mitbestimmung gemäß § 230
Abs. 2 (siehe die diesbezüglichen Erläuterungen) verbunden werden kann.
Abs. 3 verweist hinsichtlich des
Falles der Gründung einer Europäischen Gesellschaft im Wege der Umwandlung auf
§ 230 Abs. 3 (siehe auch die Erläuterungen zu dieser Bestimmung).
Zu § 232:
Diese Regelung enthält in Entsprechung zu
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/86/EG die Voraussetzungen, unter
denen ein SE-Betriebsrat kraft Gesetzes zu errichten ist.
Abs. 1 unterscheidet zwei Fälle, in
denen dies geboten ist, nämlich wenn die Abschlusspartner dies vereinbaren oder
wenn innerhalb von sechs Monaten bzw. - bei Verlängerung dieser
gesetzlichen Frist durch die Abschlusspartner - innerhalb eines Jahres ab
Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums keine Vereinbarung zustande
gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss auf
Nichteröffnung oder Abbruch der Verhandlungen gefasst hat.
Die in Art. 7 Abs. 1 lit. b,
erster Spiegelstrich der Richtlinie 2001/86/EG für die Errichtung eines
SE-Betriebsrates kraft Gesetzes normierte Voraussetzung der Zustimmung des
zuständige Organ jeder der beteiligten Gesellschaften zur Anwendung der
Bestimmungen des Anhanges und damit der Fortsetzung des Verfahrens zur
Eintragung der Europäischen Gesellschaft bedarf keiner Umsetzung, da dies
ohnehin Voraussetzung für die Gründung der Europäischen Gesellschaft ist.
Abs. 2 stellt klar, dass die
Vorschriften über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes für den auf Grund einer
Vereinbarung errichteten SE-Betriebsrat oder für das auf Grund einer
Vereinbarung geschaffene Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmer nicht gelten, es sei denn, die Abschlusspartner erklären diese
Vorschriften in der betreffenden Vereinbarung ausdrücklich für anwendbar.
Ebenso gelten die Bestimmungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes nicht für
das auf Grund einer Vereinbarung geschaffene Verfahren der Mitbestimmung,
sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist.
Zu § 233:
Abs. 1 regelt die Zusammensetzung des
SE-Betriebsrates kraft Gesetzes entsprechend der die Zusammensetzung des
besonderen Verhandlungsgremiums regelnden Bestimmung, wobei allerdings an die
Stelle der in den beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften
und betroffenen Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer jene Arbeitnehmer treten,
die in der Europäischen Gesellschaft, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben
beschäftigt sind (vergleiche dazu im Übrigen die Erläuterungen zu § 216
Abs. 1 sowie zu § 215 Abs. 3 bis 5).
Abs. 2 trifft für den Fall von
Änderungen der Struktur oder der Arbeitnehmerzahl der Europäischen Gesellschaft,
ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe eine § 216 Abs. 5
entsprechende Regelung (siehe die diesbezüglichen Erläuterungen). Im Fall von
Strukturänderungen im Sinne des § 228 Abs. 2 (siehe die
diesbezüglichen Erläuterungen) hat der SE-Betriebsrat - in seiner neuen
Zusammensetzung - unverzüglich zu beschließen, ob mit dem zuständigen
Organ der Europäischen Gesellschaft eine Vereinbarung gemäß den §§ 230
oder 231 ausgehandelt werden soll (vergleiche die Erläuterungen zu § 243
Abs. 1 Z 2).
Zu § 234:
Die Bestimmung verweist hinsichtlich der
Entsendung der österreichischen Mitglieder des SE-Betriebsrates kraft Gesetzes
auf die für die Entsendung der österreichischen Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums getroffene Regelung (siehe die Erläuterungen zu den
§§ 217 und 218 ArbVG). Die Entsendung von Vertretern einer zuständigen
freiwilligen Berufsvereinigung ist allerdings nur zulässig, sofern diese
Betriebsratsmitglieder gemäß § 53 Abs. 4 sind.
Zwar bestimmt Teil 1 lit. a des
Anhangs, dass nur ein Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer
Tochtergesellschaften und Betriebe, der von den Arbeitnehmervertretern aus ihrer
Mitte zu wählen ist, Mitglied des SE-Betriebsrates sein kann, doch bestimmen
sich die Begriffe „Arbeitnehmer“ bzw. „Arbeitnehmervertreter“ nach inländischem
Recht. Im Hinblick darauf, dass die Betriebsratsmitglieder gemäß § 53
Abs. 4 in dieser Funktion gerade nicht als Gewerkschaftsvertreter, sondern
als betriebliche Arbeitnehmervertreter auftreten und die gleichen Rechte und
Pflichten wie die übrigen Betriebsratsmitglieder haben, kann man sie unter den
Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne der Richtlinie subsumieren. Nach den
Intentionen der Richtlinie sollen nämlich von der Funktion als Mitglied des
SE-Betriebsrates nur solche Personen ausgeschlossen werden, die in keiner
Beziehung zur Europäischen Gesellschaft stehen. Gerade dies trifft aber auf die
Betriebsratsmitglieder gemäß § 53 Abs. 4 nicht zu.
Zu § 235:
Abs. 1 bestimmt, dass der Vorstand
oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft unverzüglich nach der
Bekanntgabe des SE-Betriebsrates zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen
hat. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, so kann jedes Mitglied des
SE-Betriebsrates die Einladung vornehmen. Durch dieses subsidiäre
Einberufungsrecht der Arbeitnehmervertreter sollen Verzögerungen bei der
Konstituierung des SE-Betriebsrates verhindert und daraus allenfalls folgende
Verfahren vermieden werden. Weiters normiert Abs. 1, dass die Mitglieder
des SE-Betriebsrates aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere
Stellvertreter zu wählen haben.
Abs. 2 bestimmt den Vorsitzenden bzw.
bei dessen Verhinderung seinen Stellvertreter zu Vertretungsorganen des
SE-Betriebsrates sowohl nach außen hin als auch gegenüber der Europäischen
Gesellschaft. Der SE-Betriebsrat kann in seiner Geschäftsordnung allerdings
auch eine andere Vertretungsregelung treffen. Schließlich kann der
SE-Betriebsrat in Einzelfällen beschließen, andere seiner Mitglieder mit der
Vertretung nach außen zu beauftragen.
Abs. 3 sieht vor, dass sich der
SE-Betriebsrat mit Stimmenmehrheit eine Geschäftsordnung zu geben hat. Diese
kann insbesondere Regelungen über die Errichtung, Zusammensetzung und
Geschäftsführung des engeren Ausschusses, über die Angelegenheiten, in denen
dem engeren Ausschuss das Recht auf selbständige Beschlussfassung zukommt und
über Art und Umfang der Vertretungsmacht des Vorsitzenden des engeren
Ausschusses treffen.
Abs. 4 räumt dem SE-Betriebsrat das
Recht ein, vor jeder Sitzung mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der
Europäischen Gesellschaft zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Der
SE-Betriebsrat hat weiters das Recht, sich bei seiner Tätigkeit durch
Sachverständige seiner Wahl unterstützen zu lassen. Schließlich regelt
Abs. 4 das für die Beschlussfassung des SE-Betriebsrates notwendige
Präsenz- und Konsensquorum. Während für die Beschlussfähigkeit des
SE-Betriebsrates - ebenso wie für die des besonderen
Verhandlungsgremiums - die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner
Mitglieder erforderlich ist, gilt für seine Beschlussfassung – anders als
für die des besonderen Verhandlungsgremiums – das Erfordernis der
doppelten Mehrheit der Stimmen (Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die die Mehrheit
der Arbeitnehmer vertreten) nicht. Dies ist damit zu begründen, dass der
SE-Betriebsrat ohnehin alle Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft vertritt
und daher - wie beim Zentralbetriebsrat - eine zusätzliche
Stimmengewichtung nicht notwendig ist.
Zu § 236:
Die vorgeschlagene Regelung verpflichtet
den SE-Betriebsrat, aus seiner Mitte einen aus höchstens drei Mitgliedern
bestehenden engeren Ausschuss zu wählen; dies unter der Voraussetzung, dass es
die Zahl seiner Mitglieder rechtfertigt. Von der Festlegung einer fixen Mitgliederzahl,
ab der ein engerer Ausschuss zu bilden ist, wurde auf Grund der
unterschiedlichen Unternehmensstrukturen und der sich daraus ergebenden
unterschiedlichen Aufgabenstellungen der Arbeitnehmervertreter Abstand
genommen.
Zu § 237:
Die vorgeschlagene Bestimmung regelt
Tätigkeitsdauer und Dauer der Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat kraft Gesetzes.
Abs. 1 bestimmt die Tätigkeitsdauer
des SE-Betriebsrates mit vier Jahren; sie beginnt mit der Konstituierung oder
dem Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SE-Betriebsrates, wenn die
Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
Abs. 2 zählt die Gründe auf, die die
Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates vorzeitig beenden; dies sind die Fälle der
Löschung der Eintragung im Firmenbuch (Z 1), der Rücktrittbeschluss des
SE-Betriebsrates (Z 2), die gerichtliche Ungültigerklärung seiner
Errichtung (Z 3) sowie der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung
der Arbeitnehmer, sofern in dieser nichts anderes bestimmt ist (Z 4).
Abs. 3 legt fest, dass im Fall des
Rücktrittes des SE-Betriebrates sowie der gerichtlichen Ungültigerklärung
seiner Errichtung ein neuer SE-Betriebsrat kraft Gesetzes zu errichten ist.
Abs. 4 regelt den Beginn der
Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat; Abs. 5 zählt die Gründe für das Erlöschen
der Mitgliedschaft auf. Die Regelungen entsprechen den Bestimmungen für das
besondere Verhandlungsgremium (siehe die Erläuterungen zu § 223 Abs. 1
und 2).
Zu Abs. 6 siehe die Erläuterungen zu
§ 223 Abs. 3.
Zu § 238:
Die vorgeschlagene Regelung verpflichtet
die Europäische Gesellschaft zur Tragung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit
des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten und verweist
im Übrigen auf die Bestimmung, die die Kostentragungspflicht des zuständigen
Leitungs- oder Verwaltungsorgans der beteiligten Gesellschaften gegenüber dem
besonderen Verhandlungsgremium regelt (siehe die Erläuterungen zu § 224).
Zu § 239:
Diese Bestimmung regelt die Aufgaben und
Befugnisse des SE-Betriebsrates, indem sie diesem das Recht einräumt, über
Angelegenheiten der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und
Betriebe, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen
Interessen der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder über
die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen
Mitgliedstaates hinausgehen, unterrichtet und angehört zu werden.
Diese Formulierung der Befugnisse des
SE-Betriebsrates entspricht dem System des ArbVG; vergleiche die Umschreibung
der Aufgaben des Betriebsrates in § 38.
Zu den Begriffen der Unterrichtung und
Anhörung vergleiche die Erläuterungen zu § 212 Abs. 2 und 3.
Zu § 240:
Abs. 1 verpflichtet das zuständige
Organ der Europäischen Gesellschaft - auf der Grundlage regelmäßig
vorzulegender Berichte über die Entwicklung der Geschäftslage und die
Perspektiven der Europäischen Gesellschaft - einmal im Kalenderjahr mit
dem SE-Betriebsrat zum Zweck der Unterrichtung und Anhörung, zusammenzutreten.
Weitere Sitzungen können auf Grund von Vereinbarungen zwischen dem
SE-Betriebsrat und dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft
abgehalten werden.
Abs. 2 zählt beispielhaft auf, welche
Angelegenheiten zur Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven der
Europäischen Gesellschaft gehören. Die Aufzählung bedient sich der in
Teil 2 lit. b des Anhanges der Richtlinie 2001/86/EG verwendeten
Terminologie; die aufgezählten Angelegenheiten entsprechen jedoch weitgehend
den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des § 108 Abs. 1 bzw.
den in § 109 Abs. 1 aufgezählten Betriebsänderungen.
Die dem SE-Betriebsrat diesbezüglich zukommenden
Rechte beschränken die Mitwirkungsrechte der nationalen Organ der Arbeitnehmerschaft
nicht (vergleiche die Erläuterungen zu § 252 Abs. 3).
Abs. 3 regelt die Verpflichtung des
zuständigen Organs der Europäischen Gesellschaft, dem SE-Betriebsrat die Tagesordnung
aller Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates
sowie Kopien aller Unterlagen, die der Hauptversammlung der Aktionäre
unterbreitet werden, zu übermitteln.
Zu § 241:
Abs. 1 räumt dem SE-Betriebsrat bei
Eintreten außergewöhnlicher Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die
Interessen der Arbeitnehmer haben, das Recht auf ehest mögliche Unterrichtung
ein. Als außergewöhnliche Umstände werden beispielhaft Verlegungen, Verlagerungen,
die Schließung von Unternehmen oder Betrieben sowie Massenentlassungen
aufgezählt. Der SE-Betriebsrat oder - wenn er dies wegen der Dringlichkeit
der Angelegenheit beschließt - der engere Ausschuss hat weiters - auf
Antrag - das Recht, mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft
oder den Vertretern einer geeigneteren mit eigenen Entscheidungsbefugnissen
ausgestatteten Leitungsebene innerhalb der Europäischen Gesellschaft
zusammenzutreten, um hinsichtlich der Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen
auf die Interessen der Arbeitnehmer unterrichtet und angehört zu werden.
Abs. 2 räumt den Mitgliedern des
SE-Betriebsrates, die aus den unmittelbar von diesen Maßnahmen betroffenen
Betrieben bzw. Unternehmen entsendet wurden, das Recht ein, an der Sitzung des
engeren Ausschusses mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft
teilzunehmen.
Abs. 3 räumt dem SE-Betriebsrat das
Recht ein, zu einer weiteren Sitzung mit dem zuständigen Organ der Europäischen
Gesellschaft zusammenzutreffen, wenn das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft
beschlossen hat, nicht im Einklang mit der vom SE-Betriebsrat im Rahmen seines
Anhörungsrechtes abgegebenen Stellungnahme zu handeln. Diese weitere Sitzung
soll der Herbeiführung einer Einigung zwischen zuständigem Organ der
Europäischen Gesellschaft und SE-Betriebsrat dienen, wobei jedoch durch die
Formulierung klar gestellt ist, dass dies eine reine Zielbestimmung ist. Im
Fall der Nichteinigung bleiben daher die Vorrechte des zuständigen Organs der
Europäischen Gesellschaft, diese Maßnahme auch gegen eine ablehnende
Stellungnahme des SE-Betriebsrates zu treffen, unberührt.
Zu § 242:
Diese Bestimmung verpflichtet die
Mitglieder des SE-Betriebsrates gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretern
der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zur
Information über Inhalt und Ergebnisse der Unterrichtung und Anhörung. Die
Frage der Verantwortlichkeit der entsendeten Mitglieder wird also über die
Normierung einer Informationspflicht gelöst. Dieser Verpflichtung steht die
Verschwiegenheitspflicht des § 250 (siehe die diesbezüglichen
Erläuterungen) nicht entgegen.
Zu § 243:
Abs. 1 Z 1 verpflichtet den
SE-Betriebsrat dazu, vier Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung einen
Beschluss darüber zu fassen, ob mit dem zuständigen Organ der Europäischen
Gesellschaft eine Vereinbarung über die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder
die Schaffung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens ausgehandelt werden
soll oder ob weiterhin die Bestimmungen über den Europäischen Betriebsrat kraft
Gesetzes angewendet werden sollen.
Auch wenn der SE-Betriebsrat beschließt,
dass die Bestimmungen des 3. Hauptstückes weiterhin angewendet werden
sollen, so endet doch - wie sich aus § 237 Abs. 1 (siehe die
diesbezüglichen Erläuterungen) ergibt - mit dem Ablauf von vier Jahren
seine Tätigkeitsdauer.
Im Fall von Strukturänderungen hat der
SE-Betriebsrat ebenfalls - und zwar unverzüglich - einen Beschluss
darüber zu fassen, ob mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft
eine Vereinbarung über die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung
eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens ausgehandelt werden soll
(Abs. 1 Z 2), und im Fall eines solchen Beschlusses einen entsprechenden
Antrag an das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft zu stellen
(vergleiche § 228 Abs. 1 Z 3 und die diesbezüglichen
Erläuterungen). Im Fall von Neuverhandlungen ist bei der Zusammensetzung des
SE-Betriebsrates auf die geänderten Strukturen der Europäischen Gesellschaft Bedacht
zu nehmen (vergleiche die Erläuterungen zu § 233 Abs. 2).
Wenn der SE-Betriebsrat beschließt, eine
Vereinbarung mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft
auszuhandeln, so hat er diese Vereinbarung selbst - anstelle des
besonderen Verhandlungsgremiums - und nach den für dieses geltenden
Bestimmungen (siehe die Erläuterungen zu §§ 225, 230 und 231) -
auszuhandeln. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes
(§ 226) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen
über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes weiterhin Anwendung. Dies gilt auch im
Fall von Neuverhandlungen auf Grund von Strukturänderungen (vergleiche
diesbezüglich auch die Erläuterungen zu § 228 Abs. 5).
Zu § 244:
Diese Regelung enthält in Entsprechung zu
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/86/EG die Voraussetzungen, unter
denen die Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes
zur Anwendung kommen.
Die diesbezüglich in Abs. 1 normierten
Voraussetzungen entsprechen denen, die auch für die Errichtung eines
SE-Betriebsrates kraft Gesetzes gelten (§ 232 Abs. 1). Demnach kommen
die Vorschriften über die Mitbestimmung kraft Gesetzes zur Anwendung, wenn
entweder die zuständigen Organe der beteiligten Gesellschaften und das
besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fassen oder wenn
innerhalb von sechs Monaten bzw. - bei Verlängerung dieser gesetzlichen
Frist durch die Abschlusspartner - innerhalb eines Jahres ab
Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums keine Vereinbarung zustande
gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss auf
Nichteröffnung oder Abbruch der Verhandlungen gefasst hat (siehe im Übrigen die
Erläuterungen zu § 232 Abs. 1).
Abs. 2 stellt als weitere
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Mitbestimmung
kraft Gesetzes darauf ab, dass schon in den beteiligten Gesellschaften
Mitbestimmung besteht, die sich - je nach Art der Gründung der
Europäischen Gesellschaft abgestuft - zumindest auf einen Teil der Arbeitnehmer
erstreckt. Bei Unterschreitung des Arbeitnehmeranteiles, der von der
Mitbestimmung erfasst ist, wird als zusätzliche Voraussetzung für die
Anwendbarkeit der Vorschriften über die Mitbestimmung kraft Gesetzes das
Erfordernis eines entsprechenden Beschlusses des besonderen Verhandlungsgremiums
normiert.
Die in Art. 7 Abs. 3 der
Richtlinie 2001/86/EG in Form einer Kannbestimmung vorgesehene so genannte
Opting-Out-Klausel, wonach im Fall der Gründung einer Europäischen Gesellschaft
im Wege der Verschmelzung die Mitbestimmung kraft Gesetzes ausgeschlossen
werden kann, wurde nicht umgesetzt.
Für den Fall, dass in den beteiligten
Gesellschaften mehr als eine Form der Mitbestimmung besteht, sieht Abs. 3
vor, dass das besondere Verhandlungsgremium zu beschließen hat, welche Form der
Mitbestimmung in der Europäischen Gesellschaft eingeführt wird. Im Hinblick
darauf, dass die Festlegung der Organisationsverfassung der Europäischen
Gesellschaft den beteiligten Gesellschaften obliegt, sowie darauf, dass sich
gemäß § 245 Abs. 1 (siehe auch die diesbezüglichen Erläuterungen) der
Anteil der Arbeitnehmervertreter nach dem höchsten Anteil der
Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der beteiligten
Gesellschaften bestimmt, kann sich der Beschluss des besonderen Verhandlungsgremiums
nur auf den Modus ihrer Wahl bzw. Bestellung bzw. die Art und Weise, in der die
Arbeitnehmervertreter die Bestellung eines Teiles der Mitglieder des Aufsichts-
oder Verwaltungsrates der Europäischen Gesellschaft empfehlen oder ablehnen
können, beziehen.
Abs. 5 sieht eine Kollisionsregelung
für den Fall vor, dass das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach
Abs. 3 fasst, wobei in diesem Fall die Form der Mitbestimmung Anwendung
findet, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten Gesellschaften
beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt.
Zu § 245:
Abs. 1 dieser Bestimmung definiert den
Begriff der Mitbestimmung entsprechend den Vorgaben von Art. 2 lit. k
der Richtlinie 2001/86/EG.
Abs. 1 stellt weiters klar, dass bei
Vorliegen eines Konzerns unter Mitbestimmung nicht nur die Mitbestimmung im
eigenen Unternehmen, sondern auch die Entsendung von Arbeitnehmern in den
Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Muttergesellschaft zu verstehen ist.
Abs. 2 ist nur auf die Umwandlung
einer österreichischen Gesellschaft in eine Europäische Gesellschaft ebenfalls
mit Sitz in Österreich (eine Umwandlung unter gleichzeitiger Sitzverlegung ist
nach der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001nicht möglich) anzuwenden.
Die Regelung trägt dem auch in anderen
Bestimmungen des Entwurfes zum Ausdruck kommenden Grundsatz Rechnung, dass im
Fall einer Europäischen Gesellschaft, die im Wege der Umwandlung gegründet
werden soll, die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und
Mitbestimmung zumindest in dem Ausmaß gewährleistet werden müssen, wie sie in
der umzuwandelnden Gesellschaft bestehen (vergleiche §§ 230 Abs. 3,
231 Abs. 3, 244 Abs. 2 Z 1 sowie die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen).
Daraus folgt auch, dass bei einem Wechsel
der Organisationsverfassung im Zuge einer Umwandlung die Anzahl der Mitglieder
im Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft der Anzahl der Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsrat der Gesellschaft vor der Umwandlung zu entsprechen hat.
Zu § 246:
Abs. 1 dieser Bestimmung sieht
entsprechend den Vorgaben von Teil 3 lit. b vorletzter Absatz des Anhanges
der Richtlinie 2001/86/EG vor, dass der SE-Betriebsrat über die Verteilung der
Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft
entscheidet. Diese Entscheidung hat entsprechend den jeweiligen Anteilen der in
den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der Europäischen
Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zu erfolgen.
Abs. 2 dient ebenfalls der Umsetzung
von Teil 3 lit. b vorletzter Absatz des Anhanges der Richtlinie
2001/86/EG, und regelt den Fall, dass die Verteilung der Sitze gemäß
Abs. 1 zu dem Ergebnis führt, dass mehrere Sitze Arbeitnehmervertretern
aus demselben Mitgliedstaat zufallen und zugleich Arbeitnehmer aus einem oder
mehreren Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben würden. In diesem Fall ist
ein Sitz einem Arbeitnehmervertreter aus einem der nicht repräsentierten
Mitgliedstaaten zuzuweisen. Dabei ist so vorzugehen, dass dieser Sitz den Arbeitnehmervertretern
aus dem Mitgliedstaat, in dem die Europäische Gesellschaft ihren Sitz haben
wird, zuzuweisen ist. Kommt diesem Mitgliedstaat ein Sitz im Aufsichts- oder
Verwaltungsrat bereits gemäß Abs. 1 zu, so ist dieser Sitz den
Arbeitnehmervertretern aus dem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat
zuzuweisen, in dem der höchste Anteil an Arbeitnehmern beschäftigt ist.
Abs. 3 regelt den Fall, dass sich die
Zahl der vom zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft bestellten
Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates ändert. In diesem Fall hat der
SE-Betriebsrat über die Verteilung der Sitze der Arbeitnehmervertreter unter
Beachtung der in den Abs. 1 und 2 normierten Grundsätze neu zu
entscheiden, indem er überzählige Arbeitnehmervertreter abberuft bzw.
zusätzliche Sitze auf die Arbeitnehmervertreter aus den jeweiligen
Mitgliedstaaten verteilt.
Zu § 247:
Diese Bestimmung regelt die Entsendung der
österreichischen Mitglieder in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der
Europäischen Gesellschaft.
Dazu sieht Teil 3 lit. b
vorletzter Absatz des Anhanges der Richtlinie 2001/86/EG vor, dass die Entsendung
der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der
Europäischen Gesellschaft wahlweise durch das zuständige nationale Organ der
Arbeitnehmerschaft oder durch den SE-Betriebsrat zu erfolgen hat.
Abs. 1 der vorgeschlagenen Bestimmung
macht von diesem Wahlrecht dahingehend Gebrauch, dass vorgesehen wird, dass die
Entsendung der österreichischen Arbeitnehmervertreter in den Aufsichts- oder
Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft gemäß den Bestimmungen über die
Entsendung der österreichischen Arbeitnehmervertreter in den SE-Betriebsrat
erfolgt (siehe dazu die Erläuterungen zu § 234).
In diesem Zusammenhang ist jedoch eine
zusätzliche Bestimmung notwendig, wonach die Entsendung dann durch den
SE-Betriebsrat erfolgen muss, wenn ein Mitgliedstaat eine Entsendung durch das
nationale Organ der Arbeitnehmerschaft nicht vorsieht. Diese Anordnung wird
durch Abs. 2 getroffen.
Abs. 4 regelt den Beginn der
Mitgliedschaft der österreichischen Vertreter zum Aufsichts- oder Verwaltungsrat
der Europäischen Gesellschaft und verweist hinsichtlich des Endes der
Mitgliedschaft auf die Regelung des Endes der Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat
(vergleiche die Erläuterungen zu § 237 Abs. 5) bzw. auf den Fall,
dass der SE-Betriebsrat einen neuen Beschluss über die Sitzverteilung fasst
(vergleiche die Erläuterungen zu § 246 Abs. 3).
Zu § 248:
Diese Bestimmung dient der Umsetzung von
Teil 3 lit. b letzter Absatz des Anhanges der Richtlinie 2001/86/EG.
Danach haben die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der
Europäischen Gesellschaft grundsätzlich die gleichen Rechte, einschließlich des
Stimmrechts, und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die Satzung
der Europäischen Gesellschaft bestellten Mitglieder.
Allerdings bestimmt Abs. 1, dass das
in § 110 Abs. 3 vorgesehene Erfordernis der doppelten Mehrheit bei
der Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes sowie bei Wahl des
Aufsichtsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters auch auf den
Aufsichtsrat der Europäischen Gesellschaft anzuwenden ist. Dasselbe
Mehrheitserfordernis gilt - in Übereinstimmung mit dem vom BM für Justiz
vorgelegten Entwurf eines SE-Gesetzes - auch für die Wahl und Abberufung
des Verwaltungsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters sowie für die
Bestellung und Abberufung geschäftsführender Direktoren.
Abs. 2 verweist hinsichtlich des
Rechts der Arbeitnehmervertreter auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des
Aufsichts- oder Verwaltungsrates auf § 110 Abs. 4. Das bedeutet, dass
die Arbeitnehmervertreter das Recht auf Sitz und Stimme in allen Ausschüssen
mit Ausnahme jener haben, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und
Mitgliedern des Vorstandes bzw. geschäftsführenden Direktoren behandeln. Davon
wiederum sind allerdings Beschlüsse auf Bestellung oder Abberufung von
Mitgliedern des Vorstandes oder von geschäftsführenden Direktoren sowie auf
Einräumung von Optionen auf Aktien der Gesellschaft ausgenommen.
Zu § 249:
Diese Regelung macht von der in Art. 8
Abs. 3 der Richtlinie 2001/86/EG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, für
Unternehmen, die „in Bezug auf Berichterstattung oder Meinungsäußerung
unmittelbar und überwiegend eine bestimmte weltanschauliche Tendenz verfolgen“,
besondere Bestimmungen vorzusehen.
Abs. 1 der vorgeschlagenen Bestimmung
nimmt dementsprechend auf die in § 132 Abs. 2 aufgezählten
Unternehmen, die unmittelbar Zwecken der Berichterstattung und Meinungsäußerung
dienen - die gleichzeitig Unternehmen im Sinne von Art. 8 Abs. 3
der Richtlinie 2001/86/EG sind - Bezug und erklärt die Vorschriften über
die Befugnisse des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses sowie über die
Mitbestimmung kraft Gesetzes für nicht anwendbar, soweit es sich um
Angelegenheiten handelt, die die politische Richtung dieser Unternehmen
beeinflussen.
Abs. 2 nennt die Angelegenheiten, auf
die sich die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer kraft Gesetzes jedenfalls
erstrecken; auch dann wenn es sich um ein Unternehmen im Sinne des Abs. 1
handelt.
Zu § 250:
Diese Bestimmung normiert nach den Vorgaben
von Art. 8 der Richtlinie 2001/86/EG eine Verschwiegenheitspflicht der
Arbeitnehmervertreter und der sie unterstützenden Sachverständigen.
Abs. 1 verpflichtet die Mitglieder des
besonderen Verhandlungsgremiums und des SE-Betriebsrates, die sie
unterstützenden Sachverständigen sowie die an einem Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren mitwirkenden Arbeitnehmervertreter durch einen Verweis auf
die für Mitglieder des Betriebsrates geltende Bestimmung des § 115
Abs. 4 zur Verschwiegenheit. Diese Verschwiegenheitspflicht bezieht sich
auf in Ausübung des Amtes bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
insbesondere auf als geheim bezeichnete technische Einrichtungen, Verfahren und
Eigentümlichkeiten des Betriebes. Die Verpflichtung besteht auch nach dem
Ablauf des jeweiligen Mandates weiter.
Abs. 2 normiert Ausnahmen von dieser
Verschwiegenheitspflicht zu Gunsten der örtlichen Arbeitnehmervertreter, wenn diese
auf Grund einer Vereinbarung bzw. - im Fall des SE-Betriebsrates kraft
Gesetzes - nach § 242 (siehe die diesbezüglichen Erläuterungen) von
den im Abs. 1 genannten Arbeitnehmervertretern zu informieren sind. Die
Verschwiegenheitspflicht der örtlichen Arbeitnehmervertreter richtet sich
wieder nach § 115 Abs. 4.
Zu § 251:
Abs. 1 dieser Regelung erklärt
entsprechend Art. 10 der Richtlinie 2001/86/EG die die Rechtsstellung der
Mitglieder des Betriebsrates regelnden Schutzbestimmungen des ArbVG auch für
die österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des
SE-Betriebsrates, für die Arbeitnehmervertreter, die an einem Unterrichtungs-
und Anhörungsverfahren mitwirken, sowie für die Arbeitnehmervertreter im
Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft, soweit diese
Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder
Betriebe oder einer der beteiligten Gesellschaften oder der betroffenen
Tochtergesellschaften sind, für anwendbar. Diese Personen lassen sich auf Grund
ihrer Bestellung und der Regelung ihrer Aufgaben als
betriebsverfassungsrechtliche Obliegenheiten den diesbezüglichen
Schutzbestimmungen des ArbVG unterordnen.
Daraus ergibt sich auch die Qualifikation
einer allfälligen Rechtsstreitigkeit sowohl im Zusammenhang mit der Entsendung
österreichischer Mitglieder in ein gemäß den §§ 40 Abs. 4c und 211
errichtetes Organ der Arbeitnehmerschaft sowie in den Aufsichts- oder
Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft als auch über deren Rechtsstellung
als betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 50
Abs. 2 ASGG (siehe auch Erläuterungen zu § 209).
Konkret wird auf die Bestimmungen
verwiesen, die die Grundsätze der Mandatsausübung, die Freizeitgewährung und den
Kündigungs- und Entlassungsschutz regeln. Allerdings fehlt der Verweis auf jene
Bestimmung (§ 115 Abs. 1 erster Satz), wonach das Amt des
Betriebsrates ein Ehrenamt ist und daher keine Vergütung gebührt; eine solche
Regelung wäre nämlich mit der Richtlinie 2001/86/EG nicht vereinbar. Weiters
fehlt ein Verweis auf die die Freistellung bzw. Bildungsfreistellung regelnden
Bestimmungen des ArbVG (§ 117 bis 119). Dies ist zum einen damit zu
begründen, dass es sich bei diesen Bestimmungen nicht um solche handelt, die
dem Schutz der Arbeitnehmervertreter dienen, andererseits werden die in ein
Organ der Arbeitnehmerschaft im Sinne der §§ 40 Abs. 4c und 211
entsendeten Arbeitnehmervertreter sowie die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts-
oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft in der Regel ohnehin Mitglied
eines innerstaatlichen Belegschaftsorgans sein und als solche Anspruch auf
Freistellung und Bildungsfreistellung haben. Allerdings wird in Abs. 2 ein
zusätzlicher Anspruch auf Bildungsfreistellung eingeräumt; dieser ist aber auf
die österreichischen Mitglieder des SE-Betriebsrates beschränkt (siehe dazu
gleich unten).
Abs. 2 räumt den österreichischen
Mitgliedern des SE-Betriebsrates in Umsetzung von Teil 2 lit. g des
Anhanges der Richtlinie 2001/86/EG - unbeschadet des § 118
Abs. 1, d.h. zusätzlich zu dem den Mitgliedern des Betriebsrates
zustehenden Anspruch - einen weiteren Anspruch auf Bildungsfreistellung im
Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode ein. Dies lässt
sich mit den zusätzlichen und - verglichen mit den Mitgliedern des
Betriebsrates - erhöhten Anforderungen, die mit der Funktion eines
Mitgliedes des SE-Betriebsrates verbunden sind, begründen.
Zu § 252:
Die vorgeschlagene Bestimmung dient der
Umsetzung von Art. 13 der Richtlinie 2001/86/EG und regelt das Verhältnis
der Bestimmungen des VI. Teiles zu anderen Bestimmungen.
Abs. 1 stellt klar, dass auf
Europäische Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften die Bestimmungen
über die Europäische Betriebsverfassung grundsätzlich nicht anzuwenden sind,
auch wenn sie gemäß deren Bestimmungen (siehe § 171) unter ihren
Geltungsbereich fallen würden. Die Europäische Betriebsverfassung und damit die
Verpflichtung zur Errichtung eines Europäischen Betriebsrates oder zur Schaffung
eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens gemäß den Bestimmungen des
V. Teiles des ArbVG ist auf Europäische Gesellschaften und deren
Tochtergesellschaften allerdings dann anzuwenden, wenn diese Gesellschaften nur
Teil eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 171
sind oder das besondere Verhandlungsgremium gemäß § 227 Abs. 1 (siehe
die diesbezüglichen Erläuterungen) den Beschluss auf Nichteröffnung bzw.
Abbruch der Verhandlungen fasst.
Konkret findet die Europäische
Betriebsverfassung - wenn das besondere Verhandlungsgremium einen
Beschluss gemäß § 227 Abs. 1 gefasst hat - daher auf Europäische
Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften Anwendung, die
- Unternehmen
sind, die unter den II. Teil des ArbVG fallen, ihren Sitz im Inland haben
und mindestens 1000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten und jeweils mindestens
150 Arbeitnehmer davon in mindestens zwei Mitgliedstaaten beschäftigen;
- Unternehmensgruppen
im Sinne des § 176, die unter den II. Teil des ArbVG fallen, ihren
Sitz im Inland haben und mindestens 1000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten
und jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer davon in mindestens zwei der
Unternehmensgruppe angehörenden Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten
beschäftigen.
Gemäß Abs. 2 findet § 110 auf
Europäische Gesellschaften grundsätzlich - d.h. soweit im VI. Teil
nichts anderes bestimmt ist - keine Anwendung. Allerdings findet
§ 110 auf im Inland gelegene Tochtergesellschaften einer Europäischen
Gesellschaft Anwendung.
Abs. 3 stellt klar, dass die
Bestimmungen des II. Teiles des ArbVG, d.h. insbesondere jene Bestimmungen,
die das Organisationsrecht und die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft auf
nationaler Ebene regeln, auch auf Europäische Gesellschaften Anwendung finden.
Abs. 4 soll den Fortbestand der Organe
der Arbeitnehmerschaft in den beteiligten Gesellschaften im Inland
gewährleisten, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen
Gesellschaft erlischt. Dies betrifft den Fall der Gründung einer Europäischen
Gesellschaft mit Sitz im Ausland im Wege der Verschmelzung eines
österreichischen Konzerns oder Unternehmens mit einer ausländischen Gesellschaft.
Für diesen Fall soll sichergestellt werden, dass der Zentralbetriebsrat und die
Konzernvertretung auch nach Erlöschen der Rechtspersönlichkeit der
österreichischen Gesellschaft dauerhaft bestehen bleiben. Der zweite Satz der
Bestimmung enthält die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen
Gesellschaft zu gewährleisten, dass diese Organe die Befugnisse der
Arbeitnehmerschaft gemäß den Bestimmungen des 3. Hauptstückes des
II. Teiles weiterhin wahrnehmen können.
Abs. 5 stellt klar, dass jene
Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen auf Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat
keine Anwendung finden, die für Mitglieder im Verwaltungsrat eine besondere
fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche
Voraussetzungen verlangen. Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmervertreter,
die gemäß § 59 Abs. 1 des SE-Gesetzes zu geschäftsführenden Direktoren
des Verwaltungsrates bestellt werden. In der Praxis ist allerdings mit solchen
Bestellungen kaum zu rechnen.
Zu § 253:
Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie
2001/86/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren
zu schaffen, mit denen die Erfüllung der sich aus der Richtlinie ergebenden
Verpflichtungen durchgesetzt werden kann. Die vorgeschlagene Regelung soll
diese Richtlinienbestimmung umsetzen, indem sie die aufgezählten
Zuwiderhandlungen gegen die sich aus dem VI: Teil des ArbVG ergebenden Verpflichtungen
zu Verwaltungsübertretungen erklärt (Abs. 1), sofern die tat nicht unter
gerichtlicher Strafdrohung steht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist.
Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1
sind allerdings nur zu verfolgen, wenn der nach den verschiedenen Tatbeständen
jeweils Klagslegitimierte (Privatankläger) binnen bestimmter Frist bei der
zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Abs. 2).
Zu Z 8 (§ 254
Abs. 16):
Die Richtlinie 2001/86/EG wurde am
8. Oktober 2001 zugleich mit der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001
verabschiedet; sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur innerstaatlichen
Umsetzung innerhalb von drei Jahren. Die Bestimmungen über die Beteiligung der
Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft sollen am letzten Tag der
Umsetzungsfrist in Kraft treten; dies ist deshalb notwendig, da mit diesem
Datum auch die - unmittelbar anwendbare - Verordnung (EG)
Nr. 2157/2001 in Kraft tritt. Diese normiert als eine der Voraussetzungen
für die Eintragung einer Europäischen Gesellschaft, dass eine Vereinbarung über
die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß Art. 4 der Richtlinie abgeschlossen
oder ein Beschluss gemäß Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie gefasst wurde
oder die Verhandlungsfrist gemäß Art. 5 der Richtlinie abgelaufen ist,
ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist. Darüber hinaus ist die
Einhaltung der Umsetzungsfrist in allen Mitgliedstaaten auch deshalb notwendig,
weil für die Errichtung eines SE-Betriebsrates nicht nur das Recht des
Mitgliedstaates, in dem die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat, maßgebend
ist. Vielmehr muss auch in den Mitgliedstaaten, in denen sich an der Gründung
der Europäischen Gesellschaft beteiligte Gesellschaften sowie von der Gründung
betroffene Tochtergesellschaften und Betriebe befinden, die Umsetzung bereits
erfolgt sein, da sich etwa die Entsendung von Arbeitnehmervertretern nach dem
Recht des Mitgliedstaates richtet, in dem der Sitz des entsendenden Unternehmens
bzw. Betriebes liegt.
Zu Artikel II (Änderung des
Post-Betriebsverfassungsgesetzes)
Zu Z 1 (§ 76 Abs. 4):
Mit dieser Regelung werden die Bestimmungen
des ArbVG über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen
Gesellschaft für Unternehmen, die dem P-BVG unterliegen, für anwendbar erklärt,
wobei klar gestellt wird, dass die den Organen nach dem ArbVG zukommenden
Aufgaben von den nach dem P-BVG errichteten Organen wahrzunehmen sind. Dies ist
deshalb notwendig, da der Geltungsbereich des V. Teiles des ArbVG -
aus Kompetenzgründen - auf Unternehmen beschränkt ist, die unter den
II. Teil des ArbVG fallen. Die Bestimmungen des II. Teiles des ArbVG
gelten jedoch nicht für die Unternehmen der Post, sodass für diese eine eigene
Regelung erforderlich ist.
Zu Z 2 (§ 81 Abs. 8):
Siehe die Erläuterungen zu Art. I
Z 8.
Zu Artikel III (Änderung des
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes)
Die Änderungen des Arbeits- und
Sozialgerichtsgesetzes entsprechen den Vorgaben von Art. 12 Abs. 2
der Richtlinie 2001/86/EG, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind,
Verfahren vorzusehen, mit denen die Erfüllung der sich aus der Richtlinie
ergebenden Verpflichtungen durchgesetzt werden kann.
Die Parteifähigkeit des besonderen
Verhandlungsgremiums und des SE-Betriebsrates ergibt sich aus dem § 53
ASGG im Zusammenhang mit den §§ 40 Abs. 4c und 211 ArbVG. Während
§ 53 ASGG bestimmt, dass die Organe der Arbeitnehmerschaft parteifähig
sind, erklären die genannten Bestimmungen des ArbVG diese Organe zu Organen der
Arbeitnehmerschaft. Die Parteifähigkeit von Arbeitnehmern, die einen Antrag auf
Errichtung eines besonderen Verhandlungsgremiums stellen können (§§ 227
Abs. 3, 228 Abs. 1), lässt sich damit begründen, dass sie für die
erstmalige Errichtung eines SE-Betriebsrates bzw. die Schaffung eines anderen
Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer eintreten; ihre Rechtsstellung ist
somit der Rechtsstellung jener Arbeitnehmer vergleichbar, die für die
erstmalige Errichtung eines Betriebsrates eintreten.
Dem in § 40 Abs. 4c weiters
angeführten Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer kommt hingegen keine
Organqualität zu. Es ist aber zu erwarten, dass die Parteien, die eine
Vereinbarung über die Schaffung eines solchen Verfahrens abschließen, auch
regeln, welche Organe auf Seite der Arbeitnehmer im Rahmen dieses Verfahrens
tätig werden sollen.
Zu Z 1 (§ 5c):
Die Regelungen über die örtliche
Zuständigkeit sowie über die inländische Gerichtsbarkeit für Rechtsstreitigkeiten
betreffend den VI. Teil des ArbVG knüpfen an den Sitz der Europäischen
Gesellschaft an, wobei sich diese Regelungen auch auf Europäische Gesellschaften
erstrecken, die sich erst im Gründungsstadium befinden. Ausgenommen davon sind
die in § 209 ArbVG ausdrücklich angeführten Angelegenheiten, in denen sich
die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz richtet, den die beteiligte
Gesellschaft im Inland hat oder hatte.
Zu Z 2 (§ 50 Abs. 2):
Die Bestimmung beinhaltet eine Erweiterung
des Kataloges der Arbeitsrechtssachen um die Streitigkeiten aus der Beteiligung
der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft (VI. Teil des
Arbeitsverfassungsgesetzes).
Zu Z 3 (§ 98 Abs. 10):
Siehe die Erläuterungen zu Art. I
Z 8.
Bundesgesetz, mit dem das
Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung und
das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden
Artikel I
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
§ 40. (4b) … |
„(4c) In den Unternehmen im Sinne des
VI. Teiles ist nach Maßgabe des VI. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium
einzusetzen sowie ein SE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren
zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.“ |
§ 110. … (6) An der Entsendung von
Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft
(Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft), die 1. Aktiengesellschaften, 2. aufsichtsratspflichtige Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, 3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung im
Sinne des § 29 Abs. 2 Z 1 GmbHG, 4. aufsichtsratspflichtige Genossenschaften |
„(6) An der Entsendung von
Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft
(Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft), die 1. Aktiengesellschaften (einschließlich
Europäischer Gesellschaften), 2. aufsichtsratspflichtige Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, 3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung im
Sinne des § 29 Abs. 2 Z 1 GmbHG, 4. aufsichtsratspflichtige Genossenschaften |
|
|
|
|
einheitlich leitet (§ 15 Abs. 1
Aktiengesetz 1965) oder auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung von
mehr als 50 Prozent beherrscht, nehmen der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat)
des herrschenden Unternehmens und die Gesamtheit der Mitglieder aller in den
beherrschten Unternehmen (Z 1 bis 4) bestellten Betriebsräte teil,
sofern das herrschende Unternehmen höchstens halb so viele Arbeitnehmer
beschäftigt als alle beherrschten Unternehmen zusammen. Der
Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens entsendet so
viele Arbeitnehmervertreter, als dem Verhältnis der Zahl der im herrschenden
Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten
Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer entspricht, mindestens jedoch einen
Arbeitnehmervertreter. Dieses Recht des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates)
des herrschenden Unternehmens, unabhängig vom Verhältnis der Zahl der im
herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den
beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer einen Arbeitnehmervertreter
zu entsenden, entfällt, wenn sich die Tätigkeit des herrschenden Unternehmens
auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen
beschränkt. Die übrigen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind von der
Gesamtheit der in den beherrschten Unternehmen (Z 1 bis 4) bestellten
Betriebsräte aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive
Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, nach den Grundsätzen des
Verhältniswahlrechtes geheim zu wählen; auf diese Wahl sind die Bestimmungen
der §§ 51 Abs. 3, 54 Abs. 2, 56 Abs. 1, 57, 59, 60, 62
Z 2 bis 5, 64 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 4, 65 Abs. 1
erster Satz und Abs. 2, 78 Abs. 4, 81 Abs. 1 zweiter Satz,
Abs. 2 und Abs. 4 sowie 82 Abs. 1 erster Satz sinngemäß
anzuwenden. Dieser Absatz gilt nicht für Banken (§ 1 Kreditwesengesetz,
BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung) und Versicherungsunternehmungen. |
einheitlich leitet (§ 15 Abs. 1
Aktiengesetz 1965) oder auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung von
mehr als 50 Prozent beherrscht, nehmen der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat)
des herrschenden Unternehmens und die Gesamtheit der Mitglieder aller in den
beherrschten Unternehmen (Z 1 bis 4) bestellten Betriebsräte teil,
sofern das herrschende Unternehmen höchstens halb so viele Arbeitnehmer
beschäftigt als alle beherrschten Unternehmen zusammen. Der
Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens entsendet so
viele Arbeitnehmervertreter, als dem Verhältnis der Zahl der im herrschenden
Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten
Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer entspricht, mindestens jedoch einen
Arbeitnehmervertreter. Dieses Recht des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates)
des herrschenden Unternehmens, unabhängig vom Verhältnis der Zahl der im
herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den
beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer einen
Arbeitnehmervertreter zu entsenden, entfällt, wenn sich die Tätigkeit des
herrschenden Unternehmens auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der
beherrschten Unternehmen beschränkt. Die übrigen Arbeitnehmervertreter im
Aufsichtsrat sind von der Gesamtheit der in den beherrschten Unternehmen
(Z 1 bis 4) bestellten Betriebsräte aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder,
denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, nach den Grundsätzen des
Verhältniswahlrechtes geheim zu wählen; auf diese Wahl sind die Bestimmungen
der §§ 51 Abs. 3, 54 Abs. 2, 56 Abs. 1, 57, 59, 60, 62
Z 2 bis 5, 64 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 4, 65 Abs. 1
erster Satz und Abs. 2, 78 Abs. 4, 81 Abs. 1 zweiter Satz,
Abs. 2 und Abs. 4 sowie 82 Abs. 1 erster Satz sinngemäß
anzuwenden. Dieser Absatz gilt nicht für Banken (§ 1 Kreditwesengesetz,
BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung) und Versicherungsunternehmungen.“ |
§ 113. (2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist,
werden vom Betriebsausschuss folgende Befugnisse ausgeübt: 7. …. |
„8. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das
besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218), in den SE-Betriebsrat (§ 234)
und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft
(§ 247); 9. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren
gemäß den nach den §§ 230 oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen. |
(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat
zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt: 6. …. |
„7. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das
besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218), in den SE-Betriebsrat
(§ 234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen
Gesellschaft (§ 247); 8. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren
gemäß den nach den §§ 230 oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen. |
(5) In Konzernen, in denen eine
Konzernvertretung errichtet ist, werden folgende Befugnisse von dieser ausgeübt: 6. … |
„7. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das
besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218), in den SE-Betriebsrat
(§ 234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen
Gesellschaft (§ 247); 8. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren
gemäß den nach den §§ 230 oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen. |
§ 207. … |
„VI. Teil Beteiligung der Arbeitnehmer in der
Europäischen Gesellschaft 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 208. Die Bestimmungen des VI. Teiles gelten für Unternehmen, die
unter den II. Teil fallen und nach der in der Verordnung (EG)
Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE) vorgesehenen Rechtsform gegründet oder geführt werden und
ihren Sitz im Inland haben oder haben werden. § 209. Für die Pflicht der beteiligten Gesellschaften im Inland zur Zusammenarbeit
mit den Organen der Arbeitnehmerschaft gemäß § 214 Z 1, die Pflicht
zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 215 Abs. 3, die
Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer (§ 215
Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere
Verhandlungsgremium (§§ 217, 218), in den SE-Betriebsrat (§ 234)
und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft
(§ 247), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen
Verhandlungsgremium (§ 223 Abs. 2), zum SE-Betriebsrat (§ 237
Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft
(§ 247 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht
(§ 250) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 251) gelten
die Bestimmungen des VI. Teiles auch dann, wenn der Sitz der
Europäischen Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird. Begriffsbestimmungen § 210. (1) Unter beteiligten Gesellschaften im Sinne des VI. Teiles
sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Gesellschaft
beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies sind im Falle der 1. Verschmelzung die zu verschmelzenden Unternehmen; 2. Gründung einer Holdinggesellschaft die diese
gründenden Unternehmen; 3. Gründung einer Tochtergesellschaft die diese
gründenden Unternehmen; 4. Umwandlung das umzuwandelnde Unternehmen. (2) Unter Tochtergesellschaft im Sinne des
VI. Teiles ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das ein anderes Unternehmen
einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 176 ausübt. (3) Unter betroffener Tochtergesellschaft ist
eine Tochtergesellschaft einer beteiligten Gesellschaft zu verstehen, die bei
der Gründung einer Europäischen Gesellschaft zu deren Tochtergesellschaft
werden soll. (4) Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb
einer beteiligten Gesellschaft zu verstehen, der bei der Gründung einer
Europäischen Gesellschaft zu deren Betrieb werden soll. Organe der Arbeitnehmerschaft § 211. In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 208
erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des VI. Teiles ein
besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SE-Betriebsrat zu
errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu
schaffen. Beteiligung der Arbeitnehmer § 212. (1) Das Recht der Arbeitnehmer auf Beteiligung in der Europäischen
Gesellschaft umfasst alle Verfahren, durch die die Arbeitnehmervertreter auf
die Beschlussfassung in der Europäischen Gesellschaft Einfluss nehmen können.
Insbesondere beinhaltet das Recht der Arbeitnehmer auf Beteiligung das Recht
auf Unterrichtung, das Recht auf Anhörung und, nach Maßgabe der Bestimmungen
des VI. Teiles, das Recht auf Mitbestimmung. (2) Unter Unterrichtung im Sinne des
VI. Teiles ist die Unterrichtung des Organs zur Vertretung der
Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmervertreter durch das zuständige Organ der
Europäischen Gesellschaft über alle Angelegenheiten zu verstehen, die diese
selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in
einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane
auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Zeitpunkt, Form und
Inhalt der Unterrichtung müssen den Arbeitnehmervertretern eine eingehende
Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die Vorbereitung von
Anhörungen mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft
ermöglichen. (3) Unter Anhörung im Sinn des
VI. Teiles ist der Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs
zwischen dem Organ zur Vertretung der Arbeitnehmer oder den
Arbeitnehmervertretern und dem zuständigen Organ der Europäischen
Gesellschaft zu verstehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen den
Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine
Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen des zuständigen Organs ermöglichen,
die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der Europäischen
Gesellschaft berücksichtigt werden kann. (4) Unter Mitbestimmung im Sinn des
VI. Teiles ist die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der
Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmervertreter auf alle Angelegenheiten der
Europäischen Gesellschaft durch die Wahrnehmung des Rechts zu verstehen,
einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates der
Europäischen Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen oder einen Teil oder
alle Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen
Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen. Pflichten der Leitungs- und
Verwaltungsorgane § 213. Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der
beteiligten Gesellschaften haben 1. die für die Einsetzung eines besonderen
Verhandlungsgremiums sowie 2. die für die Errichtung eines SE-Betriebsrates
oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmer notwendigen Voraussetzungen zu
schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen. Grundsätze der Zusammenarbeit § 214. Die Organe der
Arbeitnehmerschaft (§ 211) und die jeweils zuständigen Leitungs- und
Verwaltungsorgane 1. der beteiligten Gesellschaften bzw. 2. der Europäischen Gesellschaft haben mit dem Willen zur
Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen
Verpflichtungen zusammenzuarbeiten. haben mit dem Willen zur Verständigung unter
Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen
zusammenzuarbeiten. 2. Hauptstück Besonderes Verhandlungsgremium Aufforderung zur Errichtung § 215. (1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer
schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane
der beteiligten Gesellschaften an die Vertreter der Arbeitnehmer oder an die
Arbeitnehmer ‑ nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts ‑ in
diesen Gesellschaften sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und
betroffenen Betrieben zu errichten. (2) Die Aufforderung gemäß Abs. 1 hat
unmittelbar nach der Offenlegung des Verschmelzungsplanes oder des
Gründungsplanes für eine Holdinggesellschaft oder nach der Vereinbarung eines
Planes zur Gründung einer Tochtergesellschaft oder zur Umwandlung in eine
Europäische Gesellschaft zu erfolgen. (3) Der Aufforderung gemäß Abs. 1 sind
Informationen anzuschließen über 1. die geplante Gründung der Europäischen Gesellschaft
und den Verfahrensverlauf bis zu deren Eintragung, 2. die Identität und Struktur der beteiligten
Gesellschaften einschließlich deren Tochtergesellschaften und Betriebe, der
betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe, jeweils einschließlich
deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, 3. die Zahl der in diesen Gesellschaften und
Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer und die Gesamtzahl der in den
beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen
Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer, 4. die Identität der zur Vertretung der
Arbeitnehmer in diesen Gesellschaften und Betrieben errichteten Organe sowie
die Zahl der von diesen Organen jeweils vertretenen Arbeitnehmer, 5. die Identität jener beteiligten
Gesellschaften, in denen ein System der Mitbestimmung existiert, und jeweils
die Zahl der von einem System der Mitbestimmung erfassten Arbeitnehmer; wenn
nicht alle Arbeitnehmer einer beteiligten Gesellschaft von einem System der
Mitbestimmung erfasst sind, auch das Verhältnis der von einem System der Mitbestimmung
erfassten Arbeitnehmer zur jeweiligen Gesamtzahl der Arbeitnehmer, 6. den Termin der konstituierenden Sitzung des besonderen
Verhandlungsgremiums. (4) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten
Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Abs. 1 maßgebend. (5) Die zuständige freiwillige
Berufsvereinigung der Arbeitnehmer ist von der Aufforderung gemäß Abs. 1
durch das für die Entsendung zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft zu verständigen. Zusammensetzung § 216. (1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern,
der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten
Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften
und betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied
aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden. (2) Im Fall einer im Wege der Verschmelzung
gegründeten Europäischen Gesellschaft sind aus jedem Mitgliedstaat so viele
weitere zusätzliche Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu
entsenden, wie erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jede beteiligte
Gesellschaft, die Arbeitnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat beschäftigt
und die als Folge der Eintragung der Europäischen Gesellschaft als eigene
Rechtsperson erlöschen wird, in dem besonderen Verhandlungsgremium durch
mindestens ein Mitglied vertreten ist. (3) Soweit bereits durch die Anwendung des
Abs. 1 in Verbindung mit dem jeweils anzuwendenden Recht die Vertretung
dieser beteiligten Gesellschaften im besonderen Verhandlungsgremium durch
Mitglieder gewährleistet ist, die Arbeitnehmer dieser beteiligten
Gesellschaften sind oder ausschließlich von den Arbeitnehmern dieser
beteiligten Gesellschaften gewählt oder sonst bestimmt worden sind, sind
keine weiteren zusätzlichen Mitglieder gemäß Abs. 2 zu entsenden. (4) Die Zahl dieser zusätzlichen Mitglieder
darf 20% der sich aus Abs. 1 ergebenden Mitgliederzahl nicht überschreiten.
Übersteigt die Zahl dieser beteiligten Gesellschaften die Zahl der zu
entsendenden zusätzlichen Mitglieder, so werden diese zusätzlichen Mitglieder
den beteiligten Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten nach der Zahl
der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer in absteigender Reihenfolge
zugeteilt. (5) Treten während der Tätigkeitsdauer des
besonderen Verhandlungsgremiums solche Änderungen in der Struktur oder
Arbeitnehmerzahl der beteiligten Gesellschaften, der betroffenen
Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe ein, dass sich die
Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß Abs. 1 bis 4
ändern würde, so ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu
zusammenzusetzen. Informationen über solche Änderungen haben die zuständigen
Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften unverzüglich
an das besondere Verhandlungsgremium und an die Vertreter der Arbeitnehmer
oder an die Arbeitnehmer ‑ nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden
Rechts ‑ in den beteiligten Gesellschaften sowie in den betroffenen
Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben, die bisher nicht im
besonderen Verhandlungsgremium vertreten waren, zu richten. Entsendung der Mitglieder § 217. (1) Die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden
österreichischen Mitglieder werden durch Beschluss des gemäß § 218 zur
Entsendung berechtigten Organs der Arbeitnehmerschaft aus dem Kreis der
Betriebsratsmitglieder ernannt. Anstelle eines Betriebsratsmitgliedes kann
auch ein Funktionär oder Arbeitnehmer der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung
der Arbeitnehmer ernannt werden. (2) Im Fall, dass mehrere österreichische
Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden sind, hat das
gemäß § 218 zur Entsendung berechtigte Organ zugleich mit dem
Entsendungsbeschluss auch Beschluss darüber zu fassen, wie viele Arbeitnehmer
von einem entsendeten Mitglied jeweils vertreten werden. Dabei ist darauf
Bedacht zu nehmen, dass alle in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer von
einem solchen Mitglied vertreten werden. (3) Bei der Entsendung soll nach Maßgabe der
Anzahl der den österreichischen Arbeitnehmervertretern zustehenden Sitze
darauf Bedacht genommen werden, dass jede beteiligte Gesellschaft durch
mindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten ist. (4) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden
mit den Stimmen jener Mitglieder gefasst, die zusammen mehr als die Hälfte
der in der Unternehmensgruppe, in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten
Arbeitnehmer vertreten. Bei der Ermittlung der Zahl der in der Unternehmensgruppe,
in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer sind die
der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß den
§§ 215 Abs. 3 Z 3 und 4 und 216 Abs. 5 anzuschließenden
Informationen zugrunde zu legen. (5) Auf eine angemessene Vertretung der
Gruppen der Arbeiter und der Angestellten sowie der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer soll Bedacht genommen werden. § 218. (1) In Betrieben erfolgt die Entsendung durch Beschluss des Betriebsausschusses.
Besteht kein Betriebsausschuss, so nimmt diese Aufgabe der Betriebsrat wahr.
Bestehen mehrere Betriebsausschüsse (Betriebsräte), die nicht zum selben
Unternehmen gehören, so ist vom Vorsitzenden des Betriebsausschusses
(Betriebsrates) des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten
inländischen Betriebes eine Versammlung der in den Betrieben bestellten
Betriebsausschüsse (Betriebsräte) einzuberufen, der die Beschlussfassung über
die Entsendung obliegt. (2) In Unternehmen sind die in das besondere
Verhandlungsgremium zu entsendenden Mitglieder durch Beschluss des
Zentralbetriebsrates zu benennen. Ist in einem Unternehmen ein
Zentralbetriebsrat nicht errichtet, so ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Bestehen mehrere Zentralbetriebsräte, so ist vom Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates
des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten inländischen
Unternehmens eine Versammlung der Mitglieder der in den Unternehmen
bestellten Zentralbetriebsräte einzuberufen, der die Beschlussfassung über
die Entsendung obliegt. Besteht neben einem oder mehreren Zentralbetriebsräten
noch mindestens ein in keinem Zentralbetriebsrat vertretener
Betriebsausschuss (Betriebsrat), sind die Betriebsratsvorsitzenden und ihre
Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie gelten insoweit als Zentralbetriebsratsmitglieder. (3) In Unternehmensgruppen sind die in das
besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden Mitglieder durch Beschluss der
Konzernvertretung zu ernennen. Ist eine Konzernvertretung nicht errichtet, so
ist Abs. 2 anzuwenden. Ist auch kein Zentralbetriebsrat errichtet, so
ist Abs. 1 anzuwenden. Besteht neben der Konzernvertretung noch ein von
ihr nicht vertretener Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuss, Betriebsrat),
sind die Zentralbetriebsrats(Betriebsrats)vorsitzenden und ihre Stellvertreter
zu dieser Sitzung einzuladen; diese gelten insoweit als Mitglieder der
Konzernvertretung. (4) Die Bekanntgabe der benannten Mitglieder
des besonderen Verhandlungsgremiums an das zuständige Leitungs- oder
Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften hat unverzüglich zu erfolgen. Konstituierung § 219. (1) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten
Gesellschaften hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder
des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung
einzuladen. (2) Die Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder
mehrere Stellvertreter zu wählen. Das besondere Verhandlungsgremium gibt sich
eine Geschäftsordnung. (3) Das besondere Verhandlungsgremium hat das
zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften
unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis
der Wahl zu unterrichten. (4) Unverzüglich nach dieser Mitteilung hat
das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften
eine Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen, um eine
Vereinbarung nach § 225 abzuschließen. Sitzungen § 220. (1) Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht vor jeder
Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten
Gesellschaften zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. (2) Das besondere Verhandlungsgremium kann
sich bei den Verhandlungen mit dem zuständigen Leitungs- oder
Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften durch Sachverständige seiner
Wahl unterstützen lassen. Diese Sachverständigen können auf Wunsch des
besonderen Verhandlungsgremiums den Verhandlungen in beratender Funktion
beigezogen werden. Beschlussfassung § 221. (1) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz keine
strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit einfacher Mehrheit der Stimmen
gefasst, sofern diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Arbeitnehmer
vertritt. (2) Das besondere Verhandlungsgremium kann
mit mindestens zwei Drittel seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der
Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, den Abschluss
einer Vereinbarung beschließen, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte
der Arbeitnehmer zur Folge hat. Eine solche Mehrheit ist jedoch nur dann
erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen
Gesellschaft, die 1. durch Verschmelzung gegründet werden soll,
auf mindestens 25% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten
Gesellschaften erstreckt; 2. als Holdinggesellschaft oder als Tochtergesellschaft
gegründet werden soll, auf mindestens 50% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der
beteiligten Gesellschaften erstreckt. (3) Im Fall einer Europäischen Gesellschaft,
die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann ein Beschluss gemäß
Abs. 2 nicht gefasst werden. (4) Unter einer Minderung der
Mitbestimmungsrechte im Sinne des Abs. 2 ist jedenfalls die Verringerung
des Anteils der nach einem der Verfahren gemäß § 212 Abs. 4 bestimmten
Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrats der Europäischen Gesellschaft
gegenüber dem höchsten in den beteiligten Gesellschaften geltenden Anteil an
Arbeitnehmervertretern in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zu
verstehen. Tätigkeitsdauer § 222. (1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums
beginnt mit dem Tag der Konstituierung. (2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen
Verhandlungsgremiums endet, 1. wenn das besondere Verhandlungsgremium einen
Beschluss gemäß § 227 Abs. 1 fasst; 2. wenn das Gericht die Errichtung (§ 215
Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach
Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen; 3. mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß
den §§ 230 oder 231, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt
ist; 4. im Fall des § 232 Abs. 1 Z 1; 5. wenn innerhalb des gemäß § 226
maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231
zustande gekommen ist. Beginn und Erlöschen der
Mitgliedschaft § 223. (1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt
mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 218 Abs. 4). (2) Die Mitgliedschaft zum besonderen
Verhandlungsgremium endet, wenn 1. die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums
endet; 2. das Mitglied zurücktritt; 3. das Organ der Arbeitnehmerschaft, das das Mitglied
in das besondere Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses
jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat
bzw. seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der
Arbeitnehmer endet; 4. der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied
angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Gesellschaft beteiligten Gesellschaft
bzw. Unternehmensgruppe oder aus der betroffenen Tochtergesellschaft
ausscheidet; 5. das Gericht den Entsendungsbeschluss
(§ 217 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen
Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen. (3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2
bis 5 sind nach Maßgabe der §§ 217 und 218 neue Mitglieder in das
besondere Verhandlungsgremium zu entsenden. Kostentragung § 224. (1) Dem besonderen Verhandlungsgremium sind zur ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Aufgaben Sacherfordernisse in einem der Größe der
Europäischen Gesellschaft und den Bedürfnissen des besonderen Verhandlungsgremiums
angemessenen Ausmaß vom zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der
beteiligten Gesellschaften unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (2) Die für die ordnungsgemäße Erfüllung der
Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben des besonderen
Verhandlungsgremiums, insbesondere die für die Veranstaltung der Sitzungen
und jeweils vorbereitenden Sitzungen anfallenden Kosten einschließlich der
Dolmetschkosten und der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sowie
die Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums sind von den beteiligten Gesellschaften zu tragen. Aufgaben des besonderen
Verhandlungsgremiums § 225. (1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit dem
zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften in einer schriftlichen
Vereinbarung die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft
festzulegen. (2) Zu diesem Zweck hat das zuständige Organ
der beteiligten Gesellschaften das besondere Verhandlungsgremium unmittelbar
nach dessen Konstituierung über das Vorhaben der Gründung einer Europäischen
Gesellschaft und das geplante Verfahren bis zu deren Eintragung zu unterrichten. Dauer der Verhandlungen § 226. (1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den
§§ 230 oder 231 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des
besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen. (2) Das besondere Verhandlungsgremium und das
zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften können einvernehmlich
beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den
§§ 230 oder 231 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in Abs. 1
genannten Zeitpunkt fortzusetzen. Beschluss über die Beendigung der
Verhandlungen § 227. (1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei
Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in
mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen
zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 226 Abs. 1 zu
eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen. (2) Im Fall einer Europäischen Gesellschaft,
die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann das besondere
Verhandlungsgremium einen Beschluss im Sinne des Abs. 1 nicht fassen,
wenn in der umzuwandelnden Gesellschaft Vorschriften über die Mitbestimmung
bestehen. (3) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf
schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Arbeitnehmer der Europäischen
Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren
Vertretern frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss gemäß Abs. 1 wieder
einzuberufen, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das
zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft setzen eine kürzere Frist
fest. Für die Verhandlungen treffen die Europäische Gesellschaft bzw. deren
zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit
der Gründung einer Europäischen Gesellschaft den beteiligten Gesellschaften
bzw. deren zuständigen Organen obliegen. (4) Im Fall eines Beschlusses gemäß
Abs. 1 oder wenn innerhalb des für die gemäß Abs. 3 eingeleiteten
Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 226) keine Vereinbarung
zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des 3. Hauptstückes keine
Anwendung. Strukturänderungen § 228. (1) Das besondere Verhandlungsgremium ist 1. auf Grund einer schriftlichen Aufforderung
des zuständigen Organs der Europäischen Gesellschaft oder 2. auf schriftlichen Antrag von mindestens 10%
der Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften
und Betriebe oder von deren Vertretern oder 3. auf schriftlichen Antrag des SE-Betriebsrates
(§ 243 Abs. 1 Z 2) einzuberufen, sofern wesentliche
Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft stattfinden, die die
Interessen der Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte betreffen. (2) Als wesentliche Änderungen der Struktur
der Europäischen Gesellschaft gelten insbesondere die Verlegung des Sitzes
der Europäischen Gesellschaft, der Wechsel des Verwaltungssystems der
Europäischen Gesellschaft, die Stilllegung, Einschränkung oder Verlegung von
Unternehmen oder Betrieben der Europäischen Gesellschaft, der Zusammenschluss
von Betrieben oder Unternehmen der Europäischen Gesellschaft sowie der Erwerb
wesentlicher Beteiligungen an anderen Unternehmen durch die Europäische
Gesellschaft, sofern diese erheblichen Einfluss auf die Gesamtstruktur der
Europäischen Gesellschaft haben, sowie erhebliche Änderungen der Zahl der in
der Europäischen Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten. (3) Für die Verhandlungen zum Abschluss einer
Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231 ist das besondere
Verhandlungsgremium bzw. der SE-Betriebsrat entsprechend den Änderungen der
Struktur oder der Arbeitnehmerzahl der Europäischen Gesellschaft, ihrer
Tochtergesellschaften und Betriebe neu zusammenzusetzen (§§ 216
Abs. 5, 233 Abs. 2). Für die Verhandlungen treffen die Europäische Gesellschaft
bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im
Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Gesellschaft den beteiligten
Gesellschaften bzw. deren zuständigen Organen obliegen. (4) Sofern eine geltende Vereinbarung gemäß
den §§ 230 oder 231 eine Regelung über die Voraussetzungen und das
Verfahren zu ihrer Neuaushandlung enthält, ist nach dieser vorzugehen, soweit
sie den Anforderungen der Abs. 1 bis 3 entspricht. (5) Wenn innerhalb des für die Verhandlungen
vorgesehenen Zeitraumes (§ 226) keine Vereinbarung zustande gekommen
ist, finden die Bestimmungen des 3. Hauptstückes mit der Maßgabe
Anwendung, dass sich der Umfang der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer nach
der Struktur der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und
Betriebe im Zeitpunkt des Scheiterns der Verhandlungen bestimmt. Verfahrensmissbrauch § 229. (1) Eine Europäische Gesellschaft darf nicht dazu missbraucht
werden, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten.
Missbrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Änderungen der Struktur der
Europäischen Gesellschaft stattfinden, die geeignet sind, Arbeitnehmern
Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Im Fall des Vorliegens
einer solchen Änderung sind Neuverhandlungen nach den Bestimmungen des
§ 228 durchzuführen. (2) Als Änderungen im Sinn des Abs. 1
gelten bis zum Beweis des Gegenteils alle Änderungen der Struktur der
Europäischen Gesellschaft im Sinne des § 228, sofern diese innerhalb
eines Jahres nach deren Eintragung erfolgen. Vereinbarung über die Beteiligung
der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft § 230. (1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige
Organ der beteiligten Gesellschaften eine Vereinbarung über die Beteiligung
der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft abschließen, haben sie in
dieser Vereinbarung jedenfalls 1. die von der Vereinbarung erfasste Europäische
Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe; 2. die Zusammensetzung des SE-Betriebsrates, die
Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung und die Mandatsdauer einschließlich
der Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen
Gesellschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der
Europäischen Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten
(§ 228 Abs. 2); 3. die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung
und Anhörung des SE-Betriebsrates; 4. die Häufigkeit der Sitzungen des
SE-Betriebsrates; 5. die für den SE-Betriebsrat bereit zu
stellenden finanziellen und materiellen Mittel; 6. den Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu
ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende
Verfahren festzulegen. (2) Falls die Parteien beschließen, ein
Verfahren der Mitbestimmung einzuführen, haben sie in dieser Vereinbarung
jedenfalls 1. die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder
Verwaltungsrates, die die Arbeitnehmer wählen oder bestellen können oder
deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können; 2. das Verfahren, nach denen die Arbeitnehmer
diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder
ablehnen können sowie 3. die Rechte dieser Mitglieder festzulegen. (3) Im Fall einer Europäischen Gesellschaft,
die durch Umwandlung gegründet werden soll, müssen in der Vereinbarung die
Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung
zumindest in dem Ausmaß gewährleistet werden, wie sie in der umzuwandelnden Gesellschaft
bestehen. Vereinbarung über ein Verfahren zur
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer § 231. (1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige
Organ der beteiligten Gesellschaften die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren
zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vereinbaren, haben sie in
dieser Vereinbarung jedenfalls 1. die von der Vereinbarung erfasste Europäische
Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe; 2. die Auswirkungen von wesentlichen Änderungen
der Struktur der Europäischen Gesellschaft sowie von erheblichen Änderungen
der Zahl der in der Europäischen Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften
Beschäftigten (§ 228 Abs. 2); 3. die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung
und Anhörung der Arbeitnehmervertreter; 4. die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmervertreter
das Recht haben, zu einem Meinungsaustausch über die ihnen übermittelten
Informationen zusammenzutreten; 5. die für die Arbeitnehmervertreter bereit zu
stellenden finanziellen und materiellen Mittel; 6. den Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu
ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende
Verfahren festzulegen. (2) Die Vereinbarung hat außerdem die
Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Gesellschaft näher zu
regeln, die Arbeitnehmervertreter insbesondere über alle Angelegenheiten zu
informieren, die die Europäische Gesellschaft selbst oder ihre Tochtergesellschaften
und Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die
Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen
Mitgliedstaates hinausgehen. (3) § 230 Abs. 3 ist anzuwenden. 3. Hauptstück Beteiligung der Arbeitnehmer in der
Europäischen Gesellschaft kraft Gesetzes 1. Abschnitt SE-Betriebsrat kraft Gesetzes Errichtung § 232. (1) Wenn 1. die zuständigen Organe der beteiligten
Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder 2. innerhalb des gemäß § 226 für die
Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 230
oder 231 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss
gemäß § 227 Abs. 1 gefasst hat, ist ein SE-Betriebsrat nach den
Bestimmungen dieses Hauptstückes zu errichten. (2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den
§§ 230 oder 231 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen
dieses Hauptstückes nicht für diese Vereinbarungen. Zusammensetzung § 233. (1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern,
der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten
Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und
Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem
Mitgliedstaat in den SE-Betriebsrat zu entsenden. § 215 Abs. 3 bis
5 sind anzuwenden. (2) Treten währen der Tätigkeitsdauer des
SE-Betriebsrates solche Änderungen in der Struktur oder Arbeitnehmerzahl der
Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ein, dass
sich die Zusammensetzung des SE-Betriebsrates gemäß Abs. 1 ändern würde,
so ist der SE-Betriebsrat entsprechend neu zusammenzusetzen. § 216
Abs. 5 ist anzuwenden. Entsendung § 234. (1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des
SE-Betriebsrates erfolgt gemäß den §§ 217 und 218; dies jedoch mit der
Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen
Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß
§ 53 Abs. 4 sind. (2) § 218 Abs. 4 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des
SE-Betriebsrates an das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft zu
erfolgen hat. Konstituierung, Geschäftsführung,
Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfassung § 235. (1) Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft
hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des
SE-Betriebsrates zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen. Kommt der
Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft dieser Pflicht
nicht nach, so kann jedes Mitglied des SE-Betriebsrates die Einladung vornehmen.
Die Mitglieder des SE-Betriebsrates haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden
und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat den
Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft unverzüglich über
das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis dieser Wahl zu
unterrichten. (2) Vertreter des SE-Betriebsrates gegenüber
der Europäischen Gesellschaft und nach außen ist, sofern in der
Geschäftsordnung (Abs. 3) nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende,
bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der SE-Betriebsrat kann in
Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen
beauftragen. (3) Der SE-Betriebsrat beschließt mit der
Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Diese kann
insbesondere regeln: 1. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung
des engeren Ausschusses gemäß § 236; 2. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen
dem engeren Ausschuss das Recht auf selbständige Beschlussfassung zukommt; 3. die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht
des Vorsitzenden des engeren Ausschusses. (4) Der SE-Betriebsrat hat das Recht, vor
jeder Sitzung mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen
Gesellschaft (§ 240) zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
Der SE-Betriebsrat kann sich durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen
lassen. Der SE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefasst. Engerer Ausschuss § 236. Sofern es die Zahl seiner Mitglieder rechtfertigt, hat der
SE-Betriebsrat aus seiner Mitte einen engeren Ausschuss zu wählen, der aus
einem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern bestehen darf. Der
engere Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des SE-Betriebsrates; für ihn
gilt § 235 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der engere Ausschuss in den
Fällen des § 241 Abs. 2 das Recht hat, auch in der dort
festgelegten Zusammensetzung zu der vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Tätigkeitsdauer, Dauer der
Mitgliedschaft § 237. (1) Die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates beträgt vier Jahre.
Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer
des früheren SE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt
erfolgte. (2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten
Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates, wenn 1. die Löschung der Europäischen Gesellschaft
ins Firmenbuch eingetragen wird; 2. der SE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss
seinen Rücktritt beschließt; 3. das Gericht die Errichtung des
SE-Betriebsrates (§ 232 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist
spätestens einen Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates
einzubringen; 4. der SE-Betriebsrat und das zuständige Organ
der Europäischen Gesellschaft eine Vereinbarung nach den §§ 230 oder 231
abschließen. (3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2
und 3 ist unter Anwendung der §§ 233 und 234 ein neuer SE-Betriebsrat zu
bilden. (4) Die Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat
beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 234). (5) Die Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat
endet, wenn 1. die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates
endet; 2. das Mitglied zurücktritt; 3. das Organ der Arbeitnehmerschaft, das das Mitglied
in den SE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls
dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet; 4. der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied
angehört aus der Europäischen Gesellschaft ausscheidet; 5. das Gericht den Entsendungsbeschluss
(§ 234) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach
Konstituierung des SE-Betriebsrates einzubringen. (6) In den Fällen des Abs. 4 Z 2
bis 5 ist § 223 Abs. 3 anzuwenden. Beistellung von Sacherfordernissen,
Kostentragung § 238. Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SE-Betriebsrates und
des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 224 von der
Europäischen Gesellschaft zu tragen. 2. Abschnitt Befugnisse des SE-Betriebsrates und
des engeren Ausschusses Unterrichtung und Anhörung § 239. Der SE-Betriebsrat hat das Recht, über Angelegenheiten, die die
wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der
Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft selbst oder einer ihrer Tochtergesellschaften
oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder über
die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen
Mitgliedstaates hinausgehen, unterrichtet und angehört zu werden. § 240. (1) Der SE-Betriebsrat hat, unbeschadet der gemäß § 241 bestehenden
Befugnisse sowie unbeschadet abweichender Vereinbarungen mit dem Vorstand
oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft, das Recht, einmal jährlich
mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft, zum Zweck der
Unterrichtung und Anhörung, auf der Grundlage regelmäßig vom zuständigen
Organ der Europäischen Gesellschaft vorgelegter Berichte über die Entwicklung
der Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen Gesellschaft
zusammenzutreten. Die örtlichen Geschäftsleitungen werden hiervon in Kenntnis
gesetzt. (2) Die Unterrichtung und Anhörung bezieht
sich insbesondere auf die Struktur der Europäischen Gesellschaft, ihre
wirtschaftliche und finanzielle Situation, die voraussichtliche Entwicklung
der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage, auf die Beschäftigungslage und
ihre voraussichtliche Entwicklung, auf die Investitionen, auf grundlegende
Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und
Fertigungsverfahren, auf Verlagerungen der Produktion, auf Fusionen,
Verkleinerungen oder Schließungen von Unternehmen, Betrieben oder wichtigen
Teilen dieser Einheiten und auf Massenentlassungen. (3) Das zuständige Organ der Europäischen
Gesellschaft übermittelt dem SE-Betriebsrat die Tagesordnung aller Sitzungen
des Vorstandes und des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates sowie Kopien
aller Unterlagen, die der Hauptversammlung der Aktionäre unterbreitet werden. § 241. (1) Treten außergewöhnliche Umstände ein, die erhebliche Auswirkungen
auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, insbesondere bei Verlegungen,
Verlagerungen, Schließung von Unternehmen oder Betrieben oder bei Massenentlassungen,
hat der SE-Betriebsrat das Recht, ehest möglich darüber unterrichtet zu
werden. Der SE-Betriebsrat oder – wenn der SE-Betriebsrat dies,
insbesondere im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit,
beschließt – der engere Ausschuss hat das Recht, auf Antrag mit dem
zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft oder den Vertretern einer
geeigneteren mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten
Leitungsebene innerhalb der Europäischen Gesellschaft zusammenzutreten, um
hinsichtlich der Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf die Interessen
der Arbeitnehmer unterrichtet und angehört zu werden. Diese Sitzung lässt die
Vorrechte des zuständigen Organs der Europäischen Gesellschaft unberührt. (2) An einer Sitzung mit dem engeren
Ausschuss dürfen auch die Mitglieder des SE-Betriebsrates teilnehmen, die von
diesen Maßnahmen unmittelbar betroffene Arbeitnehmer vertreten. (3) Wenn das zuständige Organ der
Europäischen Gesellschaft beschließt, nicht im Einklang mit der vom
SE-Betriebsrat abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat der SE-Betriebsrat
das Recht, ein weiteres Mal mit dem zuständigen Organ der Europäischen
Gesellschaft zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen. Unterrichtung der örtlichen
Arbeitnehmervertreter § 242. Unbeschadet des § 250 haben die Mitglieder des SE-Betriebsrates
die Arbeitnehmervertreter der Europäischen Gesellschaft, ihrer
Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den
Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu
informieren. Beschluss über die Aufnahme von
Verhandlungen § 243. (1) Der SE-Betriebsrat hat 1. vier Jahre nach seiner konstituierenden
Sitzung oder 2. im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur
der Europäischen Gesellschaft (§ 228 Abs. 2) unverzüglich einen Beschluss darüber zu fassen,
ob eine Vereinbarung nach den §§ 230 oder 231 ausgehandelt werden soll
oder ob die Bestimmungen dieses Hauptstückes weiterhin anzuwenden sind. (2) Wenn der SE-Betriebsrat den Beschluss
fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die §§ 225, 230
und 231 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen
Verhandlungsgremiums der SE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn
innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 226)
keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses
Hauptstückes weiterhin Anwendung. 3. Abschnitt Mitbestimmung kraft Gesetzes Anwendbarkeit § 244. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes über die Mitbestimmung
der Arbeitnehmer kommen zur Anwendung, wenn 1. die zuständigen Organe der beteiligten
Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder 2. innerhalb des gemäß § 226 für die
Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 230
oder 231 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss
gemäß § 227 Abs. 1 gefasst hat. (2) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes über
die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kommen im Fall einer Europäischen
Gesellschaft, die 1. durch Umwandlung gegründet werden soll, nur
dann zur Anwendung, wenn in der umzuwandelnden Gesellschaft Vorschriften über
die Mitbestimmung bestanden haben; 2. durch Verschmelzung gegründet werden soll,
nur dann zur Anwendung, wenn a) in mindestens einer der beteiligten
Gesellschaften Mitbestimmung besteht und sich auf mindestens 25% der
Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften erstreckt oder b) in mindestens einer der beteiligten
Gesellschaften Mitbestimmung besteht und sich auf weniger als 25% der
Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften erstreckt,
sofern das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss
fasst; 3. durch Errichtung einer Holdinggesellschaft
oder einer Tochtergesellschaft gegründet werden soll, nur dann zur Anwendung,
wenn a) in mindestens einer der beteiligten
Gesellschaften Mitbestimmung besteht und sich auf mindestens 50% der
Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften erstreckt oder b) in mindestens einer der beteiligten
Gesellschaften Mitbestimmung besteht und sich auf weniger als 50% der
Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften erstreckt,
sofern das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss
fasst. (3) Wenn in den beteiligten Gesellschaften
mehr als eine Form der Mitbestimmung besteht, so hat das besondere
Verhandlungsgremium zu beschließen, welche von ihnen in der Europäischen
Gesellschaft eingeführt wird. (4) Das besondere Verhandlungsgremium hat das
jeweils zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften über die von ihm
gemäß den Abs. 2 und 3 gefassten Beschlüssen zu unterrichten. (5) Wenn das besondere Verhandlungsgremium
keinen Beschluss gemäß Abs. 3 fasst, findet die Form der Mitbestimmung
Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten Gesellschaften
beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt. Recht auf Mitbestimmung § 245. (1) Die in der Europäischen Gesellschaft, ihren Tochtergesellschaften
und Betrieben bestehenden Organe zur Vertretung der Arbeitnehmer oder die
Arbeitnehmervertreter haben das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts-
oder Verwaltungsrates der Europäischen Gesellschaft zu wählen oder zu
bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Die Anzahl
dieser Mitglieder bestimmt sich nach dem höchsten maßgeblichen Anteil der
Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan in den beteiligten
Gesellschaften vor der Eintragung der Europäischen Gesellschaft. (2) Im Fall einer Europäischen Gesellschaft,
die durch Umwandlung gegründet werden soll, finden die für die umzuwandelnde
Gesellschaft geltenden Bestimmungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
nach Maßgabe der §§ 246 bis 248 Anwendung. Verteilung der Sitze im Aufsichts-
oder Verwaltungsrat § 246. (1) Der SE-Betriebsrat entscheidet über die Verteilung der Sitze im
Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft auf die
Arbeitnehmervertreter aus verschiedenen Mitgliedstaaten entsprechend den jeweiligen
Anteilen der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der
Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe. (2) Wenn auf diese Weise mehrere Sitze
Arbeitnehmervertretern aus demselben Mitgliedstaat zufallen und zugleich
Arbeitnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben
würden, hat der SE-Betriebsrat eine neuerliche Verteilung der Sitze gemäß
Abs. 1 vorzunehmen, wobei ein Sitz nicht in die Verteilung einzubeziehen
ist. Dieser Sitz ist einem Arbeitnehmervertreter aus einem der nicht
repräsentierten Mitgliedstaaten zuzuweisen. Dabei ist so vorzugehen, dass
dieser Sitz den Arbeitnehmervertretern aus dem Mitgliedstaat, in dem die
Europäische Gesellschaft ihren Sitz haben wird, zuzuweisen ist. Kommt diesem
Mitgliedstaat ein Sitz im Aufsichts- oder Verwaltungsrat bereits gemäß
Abs. 1 zu, so ist dieser Sitz den Arbeitnehmervertretern aus dem bisher
unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen, in dem der höchste Anteil an
Arbeitnehmern beschäftigt ist. (3) Wenn sich die Zahl der vom zuständigen
Organ der Europäischen Gesellschaft bestellten Mitglieder des Aufsichts- oder
Verwaltungsrates ändert, hat der SE-Betriebsrat über die Verteilung der Sitze
der Arbeitnehmervertreter unter Beachtung der in den Abs. 1 und 2
normierten Grundsätze neu zu entscheiden, indem er überzählige Arbeitnehmervertreter
abberuft bzw. zusätzliche Sitze auf die Arbeitnehmervertreter aus den
jeweiligen Mitgliedstaaten verteilt. Entsendung der Mitglieder § 247. (1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den Aufsichts-
oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft erfolgt nach Maßgabe des
Beschlusses des SE-Betriebsrates über die Verteilung der Sitze gemäß
§ 234. (2) Die Entsendung von Mitgliedern aus
Mitgliedstaaten, die eine Entsendung durch das zuständige nationale Organ der
Arbeitnehmerschaft nicht vorsehen, in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat
Europäischer Gesellschaften mit Sitz im Inland hat durch den SE-Betriebsrat
zu erfolgen. (3) Die Bekanntgabe der in den Aufsichts-
oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft entsendeten Mitglieder hat
an den SE-Betriebsrat sowie an das zuständige Organ der Europäischen
Gesellschaft zu erfolgen. (4) Die Mitgliedschaft der österreichischen
Vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft
beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Abs. 2) und
endet in den Fällen des § 237 Abs. 5 Z 2 bis 5 sowie im Fall
des § 246 Abs. 3. Rechte der Arbeitnehmervertreter im
Aufsichts- oder Verwaltungsrat § 248. (1) Für die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung
von Mitgliedern des Vorstandes, die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und
seines ersten Stellvertreters, über die Wahl und Abberufung des Verwaltungsratsvorsitzenden
und seines ersten Stellvertreters sowie über die Bestellung und Abberufung
geschäftsführender Direktoren gilt § 110 Abs. 3 dritter und vierter
Satz. Im Übrigen haben die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder
Verwaltungsrat die gleichen Rechte, einschließlich des Stimmrechts, und
Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die Satzung der
Europäischen Gesellschaft bestellten Mitglieder. (2) Für das Recht der Arbeitnehmervertreter
auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates
gilt § 110 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass das Recht der
Arbeitnehmervertreter auf Sitz und Stimme nicht für Ausschüsse des
Verwaltungsrates gilt, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den
geschäftsführenden Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse über die
Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden Direktoren sowie über die
Einräumung von Optionen auf Aktien der Gesellschaft. 4. Abschnitt Europäische Gesellschaften mit
besonderer Zweckbestimmung § 249. (1) Auf Europäische Gesellschaften, die unmittelbar den in
§ 132 Abs. 2 genannten Zwecken dienen, sind die §§ 240 und 241
sowie die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Hauptstückes insoweit
nicht anzuwenden, als es sich um Angelegenheiten handelt, die die politische
Richtung dieser Unternehmen beeinflussen. (2) Die §§ 240 und 241 sind auf
Unternehmen im Sinne des Abs. 1 aber jedenfalls anzuwenden, soweit sich
die Unterrichtung auf grundlegende Änderungen der Organisation, auf die
Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren oder auf Massenentlassungen
bezieht. § 240 Abs. 2 ist auf Unternehmen im Sinne der Abs. 1
jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Unterrichtung auf die Struktur des
Unternehmens sowie seine wirtschaftliche und finanzielle Situation bezieht. 4. Hauptstück Rechtsstellung der
Arbeitnehmervertreter Verschwiegenheitspflicht § 250. (1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und
des SE-Betriebsrates und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie
auf die Arbeitnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren
gemäß § 231 mitwirken, ist § 115 Abs. 4 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch
nach dem Ablauf des Mandates weiter besteht. (2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt
nicht gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretern, wenn diese auf Grund
einer Vereinbarung (§§ 230, 231) oder nach § 242 über den Inhalt
der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind. Rechte der Arbeitnehmervertreter § 251. (1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der österreichischen
Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SE-Betriebsrates, der
Arbeitnehmervertreter, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren
gemäß § 231 mitwirken, sowie der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts-
oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft, sind, soweit diese
Beschäftigte der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder
Betriebe oder einer der beteiligten Gesellschaften oder der betroffenen
Tochtergesellschaften sind, die Bestimmungen der §§ 115 Abs. 2
erster Satz und Abs. 3, 116 sowie 120 bis 122 anzuwenden. (2) Unbeschadet des § 118 Abs. 1
hat jedes österreichische Mitglied des SE-Betriebsrates Anspruch auf Freistellung
von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer
Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes. 5. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen Verhältnis zu anderen Bestimmungen § 252. (1) Europäische Gesellschaften
und deren Tochtergesellschaften, die Unternehmen oder Unternehmensgruppen im
Sinne von § 171 sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des
V. Teils dieses Bundesgesetzes, es sei denn, 1. die Europäischen Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften
sind nur Teil eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe im Sinne von
§ 171 oder 2. das besondere Verhandlungsgremium fasst einen
Beschluss im Sinne des § 227 Abs. 1. (2) § 110 findet auf Europäische
Gesellschaften keine Anwendung, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt
ist. § 110 findet jedoch auf im Inland gelegene Tochtergesellschaften
der Europäischen Gesellschaft Anwendung. (3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des
II. Teiles von den Bestimmungen dieses Teiles unberührt. (4) Die Organe der Arbeitnehmerschaft in den
beteiligten Gesellschaften im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der
Eintragung der Europäischen Gesellschaft erlischt, bestehen auch nach deren
Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen
Gesellschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der
Arbeitnehmerschaft gemäß den Bestimmungen des 3. und 5. Hauptstückes des
II. Teiles weiterhin wahrnehmen können. (5) Auf die nach den Bestimmungen dieses
Teiles in den Verwaltungsrat einer Europäischen Gesellschaft entsendeten Arbeitnehmervertreter
finden jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen keine Anwendung, die für
Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere
Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es
sei denn, die Arbeitnehmervertreter werden gemäß § 59 Abs. 1 des
SE-Gesetzes, BGBl. I Nr. XXX/XXX, zu geschäftsführenden Direktoren
des Verwaltungsrates bestellt. Strafbestimmungen § 253. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 213 Z 1 und 2, 215
Abs. 3, 216 Abs. 5, 219 Abs. 1 und 4, 225 Abs. 2, 227
Abs. 3, 228 Abs. 3, 231 Abs. 2, 235 Abs. 1, 250
Abs. 1 und 252 Abs. 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer
Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. (2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1
sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle 1. der §§ 213 Z 1 und 2, 215
Abs. 3, 216 Abs. 5, 219 Abs. 1, 227 Abs. 3, 228
Abs. 3, 235 Abs. 1 und 252 Abs. 4 die in den beteiligten
Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder
der Europäischen Gesellschaft bestehenden Arbeitnehmervertretungen; 2. der §§ 219 Abs. 4 und 225
Abs. 2 das besondere Verhandlungsgremium; 3. des § 231 Abs. 2 die nach der
Vereinbarung gemäß § 231 Abs. 1 zuständige Arbeitnehmervertretung; 4. des § 250 Abs. 1 das zuständige
Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften, betroffenen
Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Vorstand oder
Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft binnen sechs Wochen ab Kenntnis
von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
einen Strafantrag stellt (Privatankläger). (3) Auf das Strafverfahren ist
§ 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl.
Nr. 52, anzuwenden. |
§ 208. … |
VII. Teil § 254. |
§ 208. (15) … |
„(16) § 40 Abs. 4c, § 110
Abs. 6, § 113 Abs. 2 Z 8 und 9, Abs. 4 Z 7 und
8, Abs. 5 Z 7 und 8 sowie die Bestimmungen des VI. Teiles in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit
8. Oktober 2004 in Kraft.“ |
Artikel II
Änderung des Bundesgesetzes über die
Post-Betriebsverfassung
§ 76. … (4) Die Bestimmungen des V. Teiles des
ArbVG gelten für Unternehmen, die diesem Bundesgesetz unterliegen, mit der
Maßgabe, dass die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den
nach diesem Bundesgesetz errichteten Organen wahrzunehmen sind. |
„(4) Die Bestimmungen des V. und
VI. Teiles des ArbVG gelten für Unternehmen, die diesem Bundesgesetz
unterliegen, mit der Maßgabe, dass die den Organen nach dem ArbVG zukommenden
Aufgaben von den nach diesem Bundesgesetz errichteten Organen wahrzunehmen
sind.“ |
§ 81. (7) … |
„(8) § 76 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 8. Oktober 2004
in Kraft.“ |
Artikel III
Änderung des Arbeits- und
Sozialgerichtsgesetzes
§ 5b. … |
„§ 5c.
(1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium
(§§ 215 bis 229 ArbVG), auf den SE-Betriebsrat (§§ 230, 232 bis 243
und 249 ArbVG), auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmer (§ 231 ArbVG) oder auf die Mitbestimmung gemäß den
§§ 244 bis 248 ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in
dessen Sprengel die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll.
Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf § 209 ArbVG beziehen, ist nur das
Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die beteiligte Gesellschaft
ihren Sitz hat oder hatte. (2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die
im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn 1. die Europäische Gesellschaft ihren Sitz im
Inland hat oder haben soll oder 2. es sich um Angelegenheiten nach § 209
ArbVG handelt. |
§ 50. … (2) Ferner sind Arbeitsrechtssachen
Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II. oder
V. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974
(betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen
bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben. |
„(2) Ferner sind Arbeitsrechtssachen
Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II., V.
oder VI. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974
(betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen
bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben.“ |
§ 98. (9) … |
„(10) § 5c und § 50 Abs. 2 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit dem
8. Oktober 2004 in Kraft.“ |