478 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz mit dem das Energieabgabenvergütungsgesetz geändert wird

Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

Das Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:

Im § 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Für Betriebe, deren Schwerpunkt nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, gilt für das Jahr 2003 folgende Regelung:

Neben dem Selbstbehalt gemäß § 2 Abs. 2 wird ein Anteil von 0,00872 €/m3 verbrauchtes Erdgas bzw. von 0,003 €/kWh verbrauchte elektrische Energie nicht vergütet.

(6) Für Betriebe, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperliche Wirtschaftsgüter besteht, gilt für die Jahre 2002 und 2003 folgende Regelung:

Neben dem Selbstbehalt gemäß § 2 Abs. 2 wird ein Anteil von 0,00717 €/m3 verbrauchtes Erdgas bzw. von 0,0006 €/kWh verbrauchte elektrische Energie nicht vergütet.“