478 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz mit dem das
Energieabgabenvergütungsgesetz geändert wird
Änderung des
Energieabgabenvergütungsgesetzes
Das Energieabgabenvergütungsgesetz,
BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 124/2003,
wird wie folgt geändert:
Im § 4 werden die folgenden Absätze 5
und 6 angefügt:
„(5) Für Betriebe, deren Schwerpunkt nicht in
der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, gilt für das Jahr 2003
folgende Regelung:
Neben dem Selbstbehalt gemäß § 2
Abs. 2 wird ein Anteil von 0,00872 €/m3 verbrauchtes
Erdgas bzw. von 0,003 €/kWh verbrauchte elektrische Energie nicht vergütet.
(6) Für Betriebe, deren Schwerpunkt in der
Herstellung körperliche Wirtschaftsgüter besteht, gilt für die Jahre 2002 und
2003 folgende Regelung:
Neben dem Selbstbehalt gemäß § 2 Abs. 2 wird ein Anteil von 0,00717 €/m3 verbrauchtes Erdgas bzw. von 0,0006 €/kWh verbrauchte elektrische Energie nicht vergütet.“