Vorblatt

Ziele und Probleme

Die derzeitige Energieabgabenvergütung für die Jahre 2002 und 2003 entspricht nicht der Beihilfenentscheidung der Europäischen Kommission vom 9. März 2004. Ziel der vorliegenden Gesetzesänderung ist die Herstellung der EU-Konformität der Energieabgabenvergütung für die Jahre 2002 und 2003.

Lösungen:

Anpassung der Energieabgabenvergütung an die Beihilfenentscheidung vom 9. März 2004 bzw. Umsetzung der in dieser Entscheidung verlangten Gesetzesänderungen.

Kosten:

keine

Kompatibilität mit dem EG- bzw. EWR-Recht

Die vorliegende Gesetzesänderung stellt die EU-Konformität her.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Auf Grund der Beihilfeentscheidung der Europäischen Kommission vom 11. März 2004, (2004)D/200964, ist die Energieabgabenvergütung für die Jahre 2002 und 2003 entsprechend anzupassen.

Besonderer Teil

Österreich hat sich im Zuge des Beihilfeverfahrens verpflichtet, bei Dienstleistungsbetrieben für das Jahr 2003 einen 20%-igen Selbstbehalt der Bruttosteuer und bei Produktionsbetrieben für die Jahre 2002 und 2003 Mindeststeuersätze in Höhe von 120% des Mindeststeuersatzes für betriebliche Zwecke nach der Energiesteuerrichtlinie einzuführen.