Vorblatt
Ziele und
Probleme
Die derzeitige Energieabgabenvergütung für
die Jahre 2002 und 2003 entspricht nicht der Beihilfenentscheidung der
Europäischen Kommission vom 9. März 2004. Ziel der vorliegenden
Gesetzesänderung ist die Herstellung der EU-Konformität der
Energieabgabenvergütung für die Jahre 2002 und 2003.
Lösungen:
Anpassung der Energieabgabenvergütung an
die Beihilfenentscheidung vom 9. März 2004 bzw. Umsetzung der in dieser
Entscheidung verlangten Gesetzesänderungen.
Kosten:
keine
Kompatibilität
mit dem EG- bzw. EWR-Recht
Die vorliegende Gesetzesänderung stellt die
EU-Konformität her.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Auf Grund der Beihilfeentscheidung der
Europäischen Kommission vom 11. März 2004, (2004)D/200964, ist die
Energieabgabenvergütung für die Jahre 2002 und 2003 entsprechend anzupassen.
Besonderer Teil
Österreich hat sich im Zuge des Beihilfeverfahrens verpflichtet, bei Dienstleistungsbetrieben für das Jahr 2003 einen 20%-igen Selbstbehalt der Bruttosteuer und bei Produktionsbetrieben für die Jahre 2002 und 2003 Mindeststeuersätze in Höhe von 120% des Mindeststeuersatzes für betriebliche Zwecke nach der Energiesteuerrichtlinie einzuführen.