479 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. ............, wird wie
folgt geändert:
1. § 30a Abs. 1 lautet:
„(1) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben
Personen für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird oder für die
sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch
auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn
das Kind
a) eine öffentliche oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler
besucht oder
b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet
im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind günstiger zu
erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die
schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder
c) eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des
medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste,
BGBl. Nr. 102/1961, oder eine im Bundesgesetz über Gesundheits- und
Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, geregelte Schule
besucht, oder
d) ein nach den Lehrplänen der in lit. a und
b bezeichneten Schulen verpflichtendes Praktikum im Inland oder im grenznahen
Gebiet im Ausland besucht, das außerhalb der schulischen Unterrichtszeiten
stattfindet und der Schule durch Vorlage eines Praktikantenvertrages nachzuweisen
ist, oder
e) eine nach den Ausbildungsverordnungen der in
lit. c bezeichneten Schulen für die praktische Ausbildung vorgesehene
Krankenanstalt oder sonstige Einrichtung im Inland oder im grenznahen Gebiet im
Ausland besucht und
der kürzeste Weg zwischen der
Wohnung im Inland und der Schule (Schule/Praktikum gemäß lit. d und e) in
einer Richtung (Schulweg) bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland
und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule
(Schule/Praktikum gemäß lit. d und e) in einer Richtung mindestens 2 km
lang ist. Für behinderte Schülerinnen und Schüler besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe
auch dann, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses
Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.“
2.
§ 30a Abs. 2 lautet:
„(2)
Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben auch Vollwaisen, denen Familienbeihilfe
gewährt wird (§ 6) oder die nur deswegen keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische
Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), unter denselben Voraussetzungen, unter
denen nach Abs. 1 Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Kinder besteht.“
3.
§ 30d Abs. 1 lautet:
„(1)
Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Kind nur einmal gewährt.“
4. § 30d Abs. 2 erster Satz
lautet:
„Die Schulfahrtbeihilfe wird für
jeden Monat gewährt, in dem der Schüler die Schule besucht, in einem Schuljahr
jedoch höchstens für zehn Monate und in Verbindung mit einem Praktikum
(§ 30a Abs. 1 lit. d und e) höchstens elf Monate.“
5. § 30f Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„In Verträgen nach den Abs. 1
und 3 lit. a dürfen Schülerinnen und Schüler nur für den Schulweg zu
Schulen im Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a bis c begünstigt
werden; desgleichen darf ein Kostenersatz nach Abs. 3 lit. b nur für
den Schulweg zu Schulen im Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a bis c
geleistet werden.“
6. § 30f Abs. 6 lautet:
„(6) Der Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann mit der Besorgung der ihm
nach den vorstehenden Absätzen obliegenden Geschäften das gemäß § 17a
Abs. 4 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975,
zuständige Finanzamt beauftragen.“
7. § 30h Abs. 2 dritter und
vierter Satz lautet:
„Über die Verpflichtung zum Ersatz
entscheidet das nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers
gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständige Finanzamt, wobei von der
Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann,
wenn der Ersatz im Einzelfall den Betrag von 73 Euro nicht übersteigt.
Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist die Berufung an den unabhängigen
Finanzsenat zulässig.“
8. § 31c Abs. 2 zweiter Satz
lautet:
„Die Anforderung hat bei dem für die
jeweilige Schule gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständigen
Finanzamt zu erfolgen.“
9. § 31c Abs. 4 lautet:
„(4) Insoweit die Schulerhalter den Bedarf der
Schüler an Schulbüchern nicht durch Gutscheine decken können, sind die
Schulerhalter von dem gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständigen
Finanzamt zur Anschaffung der Schulbücher zu ermächtigen. Die von den
Schulerhaltern auf Grund einer solchen Ermächtigung angeschafften Schulbücher
sind vom Finanzamt zu bezahlen.“
10. § 31c Abs. 5 zweiter Satz
lautet:
„Sie
sind dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz und den gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständigen
Finanzämtern gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet und haben diesen
Einsicht in die Aufzeichnungen zu geben.“
11. § 31c Abs. 6 erster und
zweiter Satz lautet:
„Über strittige Ansprüche eines
Schülers auf ein Schulbuch oder auf einen Gutschein sowie über die Verpflichtung
eines Schulerhalters zur Ausgabe eines Schulbuches oder Gutscheines entscheidet
das für die Schule, die der Schüler besucht, gemäß § 17a Abs. 4 AVOG
örtlich zuständige Finanzamt nach Anhörung der Schulbehörde erster Instanz.
Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.“
12. § 31d Abs. 4 vierter Satz
lautet:
„Über die Verpflichtung zur Rückgabe
eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes
entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat, gemäß
§ 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständige Finanzamt, gegen deren
Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zulässig ist.“
13. § 31e zweiter und dritter Satz
lautet:
„Über die Ersatzansprüche entscheidet
das für die jeweilige Schule gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich
zuständige Finanzamt, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder
teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz pro Schule und
Schuljahr 3 % des maßgeblichen Schulbuchbudgets, höchstens aber
73 Euro, nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist das
Rechtsmittel der Berufung zulässig, über welches der unabhängige Finanzsenat
entscheidet.“
14. § 39f Abs. 1 entfällt und die
Absätze 2 und 3 werden in Abs. 1 und 2 umbenannt.
15. Nach § 50v wird folgender
§ 50w eingefügt:
„§ 50w. (1) Die §§ 30a Abs. 1
Schlussteil, Abs. 2 Schlussteil, 30d Abs. 1, 30d Abs. 2 erster
Satz, § 30f Abs. 4 zweiter Satz und 39f in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. September 2004 in Kraft.“
(2) Die §§ 30f Abs. 6, 30h Abs. 2 dritter und vierter Satz, 31c Abs. 2 zweiter Satz, 31c Abs. 4, 31c Abs. 5 zweiter Satz, 31c Abs. 6 erster und zweiter Satz, 31d Abs. 4 vierter Satz und 31e zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Mai 2004 in Kraft; sie gelten auch für vor dem 1. Mai 2004 eingebrachte Anbringen.“