Vorblatt
Probleme:
Eine Leitfunktion für die Schülerfreifahrt
ist der „Schulweg“, d.i. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und
der Schule. Die zunehmend praxisorientierte Gestaltung von Lehrplänen
ermöglicht „Schultage“, die nicht am Schulstandort abgehalten werden. Für die
Teilnahme an diesen Schulveranstaltungen gibt es derzeit keine Schülerfreifahrt
(Fahrtenbeihilfe).
Die Aufhebung der behördlichen Funktion der
Finanzlandesdirektionen im Zuge der Reform der Finanzverwaltung per 1. Mai 2004
macht Anpassungen im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) notwendig.
Lösung:
1) Eine Erweiterung des „Schulweges“ ist in
Anpassung an die praxisbezogenen Lehrpläne notwendig.
2) Die Vollziehung des FLAG 1967 in den
Abschnitten:
- Schulfahrtbeihilfen und Schülerfreifahrten
- Freifahrten und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge
- Unentgeltliche Schulbücher
wird von den Finanzämtern mit erweitertem
Aufgabenkreis gem. § 17a Abs. 4 AVOG durchgeführt.
Die 2. Instanz im Rechtsmittelverfahren
wird vom BMSG an den „unabhängigen Finanzsenat“ übergehen.
Alternativen:
Zu 1. Keine Erweiterung des „Schulweges“.
Zu 2. Keine
Finanzielle
Auswirkungen:
Auswirkungen auf
den Bundeshaushalt: Mehraufwand von ca. 691.000 € jährlich ab 2005.
Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes
und andere Gebietskörperschaften bestehen nicht.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die
vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der
Europäischen Union.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Die praxisorientierte Ausrichtung neuer
Lehrpläne an den Schulen hat eine Erweiterung des „Schulweges“ im Bereich der
Schulfahrtbeihilfe notwendig gemacht, um den Lastenausgleich im Interesse der
Familien und die Chancengleichheit für die Jugendlichen beim Zugang zu den
Ausbildungsmöglichkeiten mit Mitteln des Familienlastenausgleichs zu
verbessern.
Die Vielzahl an Praktika wie bei den
Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, im Bereich der verschiedenen höheren
technischen Lehranstalten, im Bereich von Hotelfachschulen,
Gartenbaufachschulen, von land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie im
Bereich diverser anderer berufsbildender Fachschulen oder Schulen mit
Sonderausbildungsformen machen es aber unmöglich, alle Fahrten zu den Praktika
in die Begünstigung einer Fahrtenbeihilfe einzubeziehen.
Unter Berücksichtigung einer vollziehbaren
Regelung wird nun der „Schulweg“ für Fahrten zu verpflichtenden Praktika
erweitert, die außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden und mittels eines
Praktikantenvertrages der Schule nachzuweisen sind. Diese Erweiterung
begünstigt alle SchülerInnen, die eine lehrplanmäßige praktische Ausbildung
außerhalb des Schulstandortes über einen Zeitraum von grundsätzlich vier Wochen
bis zu einem Schuljahr zu absolvieren
haben.
Außerdem wird der Schulbegriff für den
medizinisch-technischen Fachbereich und die Gesundheits- und Krankenpflegeschulen
auf die praktische Ausbildung ausgedehnt.
Für die praktische Ausbildung an
Krankenanstalten, die sich nicht am Standort der Schulen befinden, und für
sämtliche vom Schulstandort dislozierten Einrichtungen für die praktische
Ausbildung wird somit eine Fahrtenbeihilfe möglich sein.
Durch die Gewährung einer Fahrtenbeihilfe
für die verpflichtenden Praktika soll die Wahlmöglichkeit für Praxisplätze
erleichtert und durch mehr Mobilität auch bessere Ausbildungsmöglichkeiten
erreicht werden.
Damit sind nur mehr Praktika, die an
einzelnen Tagen in der Unterrichtszeit stattfinden, von der Begünstigung einer
Fahrtenbeihilfe ausgenommen. Diese Praktika können von den Schulen leichter
organisiert werden, sodass diese Praktika mit günstigen Aufzahlungsmodellen zur
SchülerInnenfreifahrt, die auch für alle privaten Fahrten genutzt werden
können, erreichbar sind.
Die Mehrkosten werden im vollen Ausmaß
erstmalig im Jahr 2005 entstehen. Durch Umschichtungen im Bereich
Fahrtbeihilfen wird dadurch aber kein finanzieller Mehraufwand gegenüber dem
Bundesvoranschlag
2004 notwendig sein.
Die Mehrkosten berechnen sich wie folgt: |
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|
Ca. 28.000 Praktika-Monate/Schuljahr |
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|
28.000 |
20 % der Praktika in der Nähe des
Wohnsitzes |
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-
5.600 |
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22.400 |
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durchschn.
Kosten |
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50 % Heimfahrtbeih. 11.200 X |
42,00
€ |
470.400
€ |
50 %
Fahrtenbeihilfe 11.200 X |
19,70
€ |
220.640 € |
|
|
691.040
€ |
Kompetenzgrundlage
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt
sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG.
Besonderer Teil
Zu Z 1 und 2 (§ 30a
Abs. 1 und Abs. 2):
Der Begriff „Schule“ soll im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes auch auf lehrplangemäß verpflichtende
Praktika, die außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden und durch Vorlage eines
auf das verpflichtende Praktikum bezogenes Arbeitsverhältnis der Schule
nachzuweisen sind, ausgedehnt werden. Damit wird eine Schulfahrtbeihilfe zu
diesen schulischen Veranstaltungen möglich sein. Praktischer Unterricht an
Schultagen in der Unterrichtszeit im Sinne des Schulzeitgesetzes ist davon
nicht betroffen. Die Erweiterung des „Schulweges“ bei den medizinisch-technischen
Fachdiensten, Sanitätshilfsdiensten und den Gesundheits- und
Krankenpflegeberufen bewirkt, dass Einrichtungen, die praktische Kenntnisse und
Fertigkeiten vermitteln, auch dann „Schulen“ i.S. des Abschnittes I a des
FLAG sind, wenn sie sich nicht am Standort der „Schule“ befinden. Schulstandort
für die Schülerfreifahrt sind daher nur jene Krankenanstalten, an denen eine
Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst, den Sanitätshilfsdienst oder
der Gesundheits- und Pflegeberufe errichtet wurde. Eine Fahrtenbeihilfe wird
für die praktische Ausbildung an einer Krankenanstalt, an der nicht
gleichzeitig eine der oben genannten Schulen errichtet wurde oder für die
praktische Ausbildung an einer sonstigen Einrichtung gewährt.
Die Streichung des Zitates „oder ausgezahlt
(§12)“ in § 30a Abs. 1 erfolgt in Anpassung an den geltenden
Rechtsbestand.
Zu Z 3 (§ 30d
Abs. 1):
Die Streichung des zweiten Satzes in
§ 30d Abs. 1 erfolgt in Anpassung an den geltenden Rechtsbestand.
Zu Z 4 (§ 30d Abs. 2):
Die bisherige Einschränkung der
Fahrtenbeihilfe auf höchstens 10 Monate muss für den Fall einer 10monatigen
Schulfahrtbeihilfe in Kombination mit einer Fahrtenbeihilfe gem. § 30a
Abs. 1 lit. d u. e oder Abs. 2 um ein Monat erhöht werden.
Zu Z 5 (§ 30f
Abs. 4):
Diese Klarstellung war durch die
Erweiterung des „Schulweges“ auf die Praktika außerhalb eines Schulstandortes
notwendig, weil es nicht mehr als eine Schülerfreifahrt für den selben Zeitraum
geben kann.
Zu Z 6 bis 13 (§§ 30f
Abs. 6, 30h Abs. 2, 31c Abs. 2, 4, 5, 6, 31d Abs. 4, 31e):
Durch die Aufhebung der behördlichen
Funktionen der Finanzlandesdirektionen im Zuge der Reform der Finanzverwaltung
werden die Bereiche Schüler- und Lehrlingsfreifahrten sowie die Schulbuchaktion
in erster Instanz von den Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis gem. § 17a Abs. 4 AVOG ab
1. Mai 2004 durchgeführt. Damit kann auch der
Instanzenzug wie bei den Beihilfen einheitlich an die unabhängigen Finanzsenate
übergehen; der Instanzenzug an das BMSG ist dadurch entbehrlich.
Die Ersatzansprüche wegen Fehler bei der
Ausgabe der Schulbücher an den Schulen sind häufig mit einem aufwendigen
Ermittlungsverfahren verbunden. Im Sinne eines ökonomischen Verfahrensablaufes
soll von Ersatzansprüchen innerhalb einer bestimmten Höchstgrenze gem.
§ 31e Abstand genommen werden können.
Zu Z 14 (§ 39f
Abs. 1):
Mit Inkrafttreten des Öffentlicher
Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999 (ÖPNRVG 1999) wird der
Schülerverrechnungstarif mit Wirkung ab 1. Jänner 2000 gem. § 29
ÖPNRVG 1999 ermittelt.
§ 39f Abs. 1 FLAG 1967 wurde damit derogiert und sollte
zur Klarstellung im Gesetzestext des FLAG nicht mehr enthalten sein.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
§ 30a. (1) Anspruch
auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder, für die ihnen
Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt (§ 12) wird oder für die sie
nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch
auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1),
wenn das Kind a) eine öffentliche oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler
besucht oder b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet
im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind günstiger zu
erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die
schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder c) eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung
des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.
Nr. 102/1961, oder eine im Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,
BGBl. I Nr. 108/1997, geregelte Schule besucht und der kürzeste Weg
zwischen der Wohnung im Inland und der Schule in einer Richtung (Schulweg) bzw.
der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort
oder in der Nähe des Ortes der Schule in einer Richtung mindestens 2 km lang
ist. Für behinderte SchülerInnen besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe auch
dann, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses Weges
ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. |
§ 30a. (1) Anspruch
auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder, für die ihnen
Familienbeihilfe gewährt wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch
auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische
Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das Kind a) eine öffentliche oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler
besucht oder b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet
im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind günstiger zu
erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die
schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder c) eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung
des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.
Nr. 102/1961, oder eine im Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,
BGBl. I Nr. 108/1997, geregelte Schule besucht, oder d) ein nach den Lehrplänen der in lit. a
und b bezeichneten Schulen verpflichtendes Praktikum im Inland oder im
grenznahen Gebiet im Ausland besucht, das außerhalb der schulischen
Unterrichtszeiten stattfindet und der Schule durch Vorlage eines
Praktikantenvertrages nachzuweisen ist, oder e) eine nach den Ausbildungsverordnungen der in
lit. c bezeichneten Schulen für die praktische Ausbildung vorgesehene
Krankenanstalt oder sonstige Einrichtung im Inland oder im grenznahen Gebiet
im Ausland besucht und der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der
Schule (Schule/Praktikum gemäß lit. d und e) in einer Richtung
(Schulweg) bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem
Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule (Schule/Praktikum
gemäß lit. d und e) in einer Richtung mindestens 2 km lang ist. Für
behinderte Schülerinnen und Schüler besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe
auch dann, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses
Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. |
(2) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben
auch Vollwaisen, denen Familienbeihilfe gewährt wird (§ 6) oder die nur
deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf
eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn
die Vollwaise a) eine öffentliche oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler
besucht oder b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet
im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die günstiger zu erreichen ist
als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die
schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder c) eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung
des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.
Nr. 102/1961, oder eine im Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,
BGBl. I Nr. 108/1997, geregelte Schule besucht und der Schulweg bzw. der kürzeste Weg
zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe
des Ortes der Schule mindestens 2 km lang ist. Behinderte Vollwaisen haben
auch dann Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe, wenn dieser Weg weniger als 2 km
lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels
nicht zumutbar ist. |
(2) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben
auch Vollwaisen, denen Familienbeihilfe gewährt wird (§ 6) oder die nur
deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf
eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), unter
denselben Voraussetzungen, unter denen nach Abs. 1 Anspruch auf
Schulfahrtbeihilfe für Kinder besteht. |
§ 30d. (1) Die
Schulfahrtbeihilfe wird für ein Kind nur einmal gewährt. Wird die
Familienbeihilfe für ein Kind gemäß § 12 einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten
ausgezahlt, so ist die Schulfahrtbeihilfe für das Kind der Person zu
gewähren, der die Familienbeihilfe ausgezahlt wird. |
§ 30d. (1) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Kind nur einmal gewährt. |
§ 30d Abs. 2 erster Satz.
Die Schulfahrtbeihilfe wird für
jeden Monat gewährt, in dem der Schüler die Schule besucht, in einem
Schuljahr jedoch höchstens für zehn Monate. |
§ 30d Abs. 2 erster Satz.
Die Schulfahrtbeihilfe wird für
jeden Monat gewährt, in dem der Schüler die Schule besucht, in einem
Schuljahr jedoch höchstens für zehn Monate und in Verbindung mit einem
Praktikum (§ 30a Abs. 1 lit. d und e) höchstens elf Monate. |
§ 30f Abs. 4 zweiter
Satz. In Verträgen nach den Abs. 1
und 3 lit. a dürfen Schüler begünstigt werden, die Schulen im Sinne des
§ 30a Abs. 1 lit. a bis c besuchen; desgleichen darf ein Kostenersatz
nach Abs. 3 lit. b nur für Schüler geleistet werden, die Schulen im
Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a bis c besuchen. |
§ 30f Abs. 4 zweiter
Satz. In Verträgen nach den Abs. 1
und 3 lit. a dürfen Schülerinnen und Schüler nur für den Schulweg zu
Schulen im Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a bis c begünstigt
werden; desgleichen darf ein Kostenersatz nach Abs. 3 lit. b nur
für den Schulweg zu Schulen im Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a
bis c geleistet werden. |
§ 30f. (6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, kann mit
der Besorgung der ihm nach den vorstehenden Absätzen obliegenden Geschäfte
die Finanzlandesdirektionen beauftragen. |
§ 30f. (6) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz kann mit der Besorgung der ihm nach den vorstehenden
Absätzen obliegenden Geschäften das gemäß § 17a Abs. 4
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, zuständige
Finanzamt beauftragen. |
§ 30h Abs. 2 dritter und
vierter Satz. Über die Verpflichtung zum Ersatz
entscheidet die nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers
zuständige Finanzlandesdirektion, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes
ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz im Einzelfall
den Betrag von „73 Euro“ nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung der
Finanzlandesdirektion ist die Berufung an das Bundesministerium für Umwelt,
Jugend und Familie zulässig. |
§ 30h Abs. 2 dritter und
vierter Satz. Über die Verpflichtung zum Ersatz
entscheidet das nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers
gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständige Finanzamt, wobei von der
Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann,
wenn der Ersatz im Einzelfall den Betrag von 73 Euro nicht übersteigt.
Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist die Berufung an den unabhängigen
Finanzsenat zulässig. |
§ 31c Abs. 2 zweiter
Satz. Die Anforderung hat bei der für die
jeweilige Schule örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion zu erfolgen. |
§ 31c Abs. 2 zweiter
Satz. Die Anforderung hat bei dem für die
jeweilige Schule gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständigen
Finanzamt zu erfolgen. |
§ 31c. (4) Insoweit die Schulerhalter den Bedarf der Schüler an
Schulbüchern nicht durch Gutscheine decken können, sind die Schulerhalter von
der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion (Absatz 2) zur Anschaffung der
Schulbücher zu ermächtigen. Die von den Schulerhaltern auf Grund einer
solchen Ermächtigung angeschafften Schulbücher sind durch die
Finanzlandesdirektion zu bezahlen. |
§ 31c. (4) Insoweit die
Schulerhalter den Bedarf der Schüler an Schulbüchern nicht durch Gutscheine
decken können, sind die Schulerhalter von dem gemäß § 17a
Abs. 4 AVOG örtlich zuständigen
Finanzamt zur Anschaffung der Schulbücher zu ermächtigen. Die von den
Schulerhaltern auf Grund einer solchen Ermächtigung angeschafften Schulbücher
sind vom Finanzamt zu bezahlen. |
§ 31c Abs. 5 zweiter
Satz. Sie sind dem Bundesministerium für
Umwelt, Jugend und Familie und den Finanzlandesdirektionen gegenüber zur
Auskunftserteilung verpflichtet und haben diesen in die Aufzeichnungen
Einsicht zu geben. |
§ 31c Abs. 5 zweiter
Satz. Sie sind dem Bundesministerium für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und den gemäß
§ 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständigen Finanzämtern gegenüber zur
Auskunftserteilung verpflichtet und haben diesen Einsicht in die
Aufzeichnungen zu geben. |
§ 31c Abs. 6 erster und
zweiter Satz. Über strittige Ansprüche eines
Schülers auf ein Schulbuch oder auf einen Gutschein sowie über die
Verpflichtung eines Schulerhalters zur Ausgabe eines Schulbuches oder
Gutscheines entscheidet die für die Schule, die der Schüler besucht, örtlich
zuständige Finanzlandesdirektion nach Anhörung der Schulbehörde erster
Instanz. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist ein Rechtsmittel
nicht zulässig. |
§ 31c Abs. 6 erster und
zweiter Satz. Über strittige Ansprüche eines
Schülers auf ein Schulbuch oder auf einen Gutschein sowie über die
Verpflichtung eines Schulerhalters zur Ausgabe eines Schulbuches oder
Gutscheines entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht, gemäß
§ 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständige Finanzamt nach Anhörung der
Schulbehörde erster Instanz. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist ein
Rechtsmittel nicht zulässig. |
§ 31d Abs. 4 vierter
Satz. Über die Verpflichtung zur Rückgabe
eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes
entscheidet die für die Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat,
örtlich zuständige Finanzlandesdirektion, gegen deren Entscheidung die
Berufung an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zulässig
ist. |
§ 31d Abs. 4 vierter
Satz. Über die Verpflichtung zur Rückgabe
eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des
Anschaffungswertes entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht
oder besucht hat, gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständige
Finanzamt, gegen deren Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat
zulässig ist |
§ 31e zweiter und dritter
Satz. Über die Ersatzansprüche
entscheidet die für die jeweilige Schule örtlich zuständige
Finanzlandesdirektion. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist
das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über welches das Bundesministerium
für Umwelt, Jugend und Familie entscheidet. |
§ 31e zweiter und dritter
Satz. Über die Ersatzansprüche
entscheidet das für die jeweilige Schule gemäß § 17a Abs. 4 AVOG
örtlich zuständige Finanzamt, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz
oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz pro Schule und
Schuljahr 3 % des maßgeblichen Schulbuchbudgets, höchstens aber 73 Euro,
nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist das Rechtsmittel
der Berufung zulässig, über welches der unabhängige Finanzsenat entscheidet. |
§ 39f. (1) Die für die Schülerfreifahrten und Lehrlingsfreifahrten
vorgesehenen Tarife können nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr
und Kunst festgesetzt werden. (2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft,
Verkehr und Kunst zur Durchführung von Schülerfreifahrten und
Lehrlingsfreifahrten in Verkehrsverbünden oder Tarifverbünden Grund- und
Finanzierungsverträge zu schließen. (3) Die erstmalig anfallenden notwendigen
Kosten der Hard- und Software für die Einbindung der Schüler- und
Lehrlingsfreifahrten in die Verkehrsverbünde sind je zur Hälfte aus Mitteln
des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und aus Mitteln des Bundesministeriums
für Verkehr, Innovation und Technologie zu ersetzen. Der Ersatz hat gegen
Rechnungslegung innerhalb eines halben Jahres im Nachhinein zu erfolgen. |
§ 39f. § 39f Abs. 1 entfällt und die Absätze 2 und 3 werden in
Abs. 1 und 2 umbenannt. |
|
§ 50w. (1) Die §§ 30a Abs. 1 Schlussteil, Abs. 2
Schlussteil, 30d Abs. 1, 30d Abs. 2 erster Satz, § 30f
Abs. 4 zweiter Satz und 39f in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx
treten mit 1. September 2004 in Kraft. (2) Die §§ 30f Abs. 6, 30h
Abs. 2 dritter und vierter Satz, 31c Abs. 2 zweiter Satz, 31c
Abs. 4, 31c Abs. 5 zweiter Satz, 31c Abs. 6 erster und zweiter
Satz, 31d Abs. 4 vierter Satz und 31e zweiter und dritter Satz in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Mai 2004
in Kraft;sie gelten auch für vor dem 1. Mai 2004 eingebrachte Anbringen |