Vorblatt

Problem:

Es gibt derzeit einen relativ großen Bestand an Bundesgesetzen betreffend die Übernahme von Bundeshaftungen durch den Bundesminister für Finanzen, die in Zukunft als Rechtsgrundlage für neue Haftungsübernahmen des Bundes nicht mehr benötigt werden. Zur Schaffung einer klaren Rechtslage wären diese Rechtsvorschriften aufzuheben.

Lösung:

Schaffung eines Bundesgesetzes zur Rechtsbereinigung der Haftungsgesetze.

Alternativen:

Die unveränderte Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage ist aufgrund der dadurch bestehenden mangelnden Rechtsklarheit unbefriedigend.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll eine Rechtsbereinigung auf dem Gebiet der Bundesgesetze betreffend die Übernahme von Bundeshaftungen durch den Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden.

Die Rechtsgrundlage für die Übernahme von Bundeshaftungen durch den Bundesminister für Finanzen findet sich grundsätzlich in § 66 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, sowie in den jährlichen Bundesfinanzgesetzen. Vor allem in der Vergangenheit wurde jedoch auch in einer großen Anzahl von sondergesetzlichen Vorschriften die Rechtsgrundlage für die Übernahme von Bundeshaftungen vor allem für Kreditoperationen diverser Sondergesellschaften und Treuhandgesellschaften des Bundes geschaffen.

Sämtliche aufzuhebenden Bundesgesetze werden in Zukunft für die Übernahme neuer Bundeshaftungen nicht mehr benötigt. Durch die vorgesehene Rechtsbereinigung erfolgt kein Eingriff in bestehende Bundeshaftungen.

EU-Recht:

Der Entwurf steht im Einklang mit dem EU-Recht und entspricht insbesondere auch den EU-beihilferechtlichen Regelungen.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Regelung des Gesetzesentwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“).

Besonderer Teil

Zu § 1:

Mit dieser Bestimmung werden alle jene Haftungsgesetze aufgehoben, welche in Zukunft nicht mehr als Rechtsgrundlage für Haftungsübernahme des Bundes benötigt werden.

Bei einem großen Teil der mit § 1 aufgehobenen Bundesgesetze handelt es sich um Haftungsübernahmen zugunsten von verstaatlichten Unternehmen, die zumeist in dieser Form nicht mehr bestehen bzw. bereits ganz oder teilweise privatisiert wurden. Dies gilt beispielsweise für die Vereinigte österreichische Eisen- und Stahlwerke AG (VÖEST) und die Oesterreichisch-Alpine Montangesellschaft (Z 12, 35, 41), die Simmering-Graz-Pauker AG (Z 17), die Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie (Z 44), die Österreichische Stickstoffwerke Aktiengesellschaft bzw. Chemie Linz AG (Z 23, 47), die Vereinigten Metallwerke Ranshofen-Berndorf (Z 38).

Ein Großteil der Rechtsvorschriften enthält keine generelle Ermächtigung zur Haftungsübernahme für das betreffende Unternehmen, sondern ist auf konkrete Anlassfälle zugeschnitten (vgl. z.B. Z 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 13, 15, 16, 18, 52, 53, 54, 55), teilweise ist in den Gesetzen sogar ausdrücklich ein Termin festgelegt, ab dem keine neue Haftungsübernahme des Bundesministers für Finanzen erfolgen darf (vgl. z.B. Z 4, 20, 21, 25, 26, 27, 28, 29, 32).

Dies gilt auch für die zahlreichen Energieanleihegesetze, mit welchen regelmäßig die Ermächtigung zur Haftungsübernahe des Bundes für Anleihen bzw. Kredite der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) bzw. deren Sondergesellschaften vorgesehen waren. Diese Gesetze galten immer nur für die in dem betreffenden Jahr bzw. in einen bestimmten Zeitraum geplanten Anleihebegebungen bzw. Kreditaufnahmen.

An die Stelle des Garantiegesetzes 1955 (Z 4) sowie des Bundesgesetzes betreffend die Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen (Z 30) ist das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, getreten.

Einige wenige der in § 1 angeführten Gesetze könnten theoretisch noch als Rechtsgrundlage für Haftungsübernahmen des Bundes herangezogen werden (z.B. Prämiensparförderungsgesetz (Z 10) oder das Energieanleihegesetz 1982 (Z 51). Wie die Praxis der letzten zehn Jahre gezeigt hat, sind in den von diesen Gesetzen abgedeckten Bereichen keine neuerlichen Haftungsübernahmen des Bundes erforderlich.

Überdies sind seit dem Beitritt zur EU auch die EU-beihilferechtlichen Vorschriften zu beachten, wonach in einem liberalisierten Marktbereich, wie beispielsweise im Energie-, Luftfahrt- und Rundfunkbereich, Haftungsübernahmen des Bundes für einzelne Unternehmen grundsätzlich problematisch und in der Regel nicht mehr zulässig sind.

Zu § 2:

Die in § 1 angeführten Rechtsvorschriften, enthalten Ermächtigungen des Bundesministers für Finanzen zu Haftungsübernahmen, sobald eine Haftung übernommen ist, werden sie jedoch als Rechtsgrundlage für das Weiterbestehen der Bundeshaftung nicht mehr benötigt. Bei den in den Ziffern 3, 4, 5, 10, 12, 13, 17, 20, 21, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 34, 35, 36, 38, 41, 42, 43, 44, 47, 50, 52, 53, 54 und 55 angeführten Rechtsvorschriften handelt es sich um Bundesgesetze, aufgrund derer zum 31.12.2003 keine Haftung des Bundes mehr bestand, weil alle der Haftung zugrunde liegenden Schulden bereits getilgt wurden. Für alle übrigen in § 1 angeführten Bundesgesetze wird mit der Bestimmung des § 2 noch einmal ausdrücklich klar gestellt, dass durch die vorgesehene Aufhebung die derzeit noch bestehenden Bundeshaftungen nicht berührt werden. Diese Bundeshaftungen bleiben bis zu ihrem vorgesehenen Auslauftermin unverändert bestehen.

Zu § 3:

Diese Vorschrift enthält die Vollzugsklausel. Das Bundesgesetz tritt gemäß § 11 Abs. 1 Bundesgesetzblattgesetz 2004, BGBl. I Nr. 100/2003, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) in Kraft.