Vorblatt
Problem:
Es gibt
derzeit einen relativ großen Bestand an Bundesgesetzen betreffend die Übernahme
von Bundeshaftungen durch den Bundesminister für Finanzen, die in Zukunft als
Rechtsgrundlage für neue Haftungsübernahmen des Bundes nicht mehr benötigt
werden. Zur Schaffung einer klaren Rechtslage wären diese Rechtsvorschriften
aufzuheben.
Lösung:
Schaffung
eines Bundesgesetzes zur Rechtsbereinigung der Haftungsgesetze.
Alternativen:
Die
unveränderte Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage ist aufgrund der dadurch
bestehenden mangelnden Rechtsklarheit unbefriedigend.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
EU-Konformität:
Gegeben.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf soll eine Rechtsbereinigung auf dem Gebiet der
Bundesgesetze betreffend die Übernahme von Bundeshaftungen durch den
Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden.
Die
Rechtsgrundlage für die Übernahme von Bundeshaftungen durch den Bundesminister
für Finanzen findet sich grundsätzlich in § 66 Bundeshaushaltsgesetz,
BGBl. Nr. 213/1986, sowie in den jährlichen Bundesfinanzgesetzen. Vor
allem in der Vergangenheit wurde jedoch auch in einer großen Anzahl von
sondergesetzlichen Vorschriften die Rechtsgrundlage für die Übernahme von
Bundeshaftungen vor allem für Kreditoperationen diverser Sondergesellschaften
und Treuhandgesellschaften des Bundes geschaffen.
Sämtliche
aufzuhebenden Bundesgesetze werden in Zukunft für die Übernahme neuer
Bundeshaftungen nicht mehr benötigt. Durch die vorgesehene Rechtsbereinigung
erfolgt kein Eingriff in bestehende Bundeshaftungen.
EU-Recht:
Der
Entwurf steht im Einklang mit dem EU-Recht und entspricht insbesondere auch den
EU-beihilferechtlichen Regelungen.
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz
des Bundes zur Regelung des Gesetzesentwurfes ergibt sich aus Art. 10
Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“).
Besonderer
Teil
Zu
§ 1:
Mit
dieser Bestimmung werden alle jene Haftungsgesetze aufgehoben, welche in
Zukunft nicht mehr als Rechtsgrundlage für Haftungsübernahme des Bundes
benötigt werden.
Bei
einem großen Teil der mit § 1 aufgehobenen Bundesgesetze handelt es sich
um Haftungsübernahmen zugunsten von verstaatlichten Unternehmen, die zumeist in
dieser Form nicht mehr bestehen bzw. bereits ganz oder teilweise privatisiert
wurden. Dies gilt beispielsweise für die Vereinigte österreichische Eisen- und
Stahlwerke AG (VÖEST) und die Oesterreichisch-Alpine Montangesellschaft
(Z 12, 35, 41), die Simmering-Graz-Pauker AG (Z 17), die Elin-Union
Aktiengesellschaft für elektrische Industrie (Z 44), die Österreichische
Stickstoffwerke Aktiengesellschaft bzw. Chemie Linz AG (Z 23, 47), die Vereinigten
Metallwerke Ranshofen-Berndorf (Z 38).
Ein
Großteil der Rechtsvorschriften enthält keine generelle Ermächtigung zur
Haftungsübernahme für das betreffende Unternehmen, sondern ist auf konkrete
Anlassfälle zugeschnitten (vgl. z.B. Z 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 13, 15,
16, 18, 52, 53, 54, 55), teilweise ist in den Gesetzen sogar ausdrücklich ein
Termin festgelegt, ab dem keine neue Haftungsübernahme des Bundesministers für
Finanzen erfolgen darf (vgl. z.B. Z 4, 20, 21, 25, 26, 27, 28, 29, 32).
Dies
gilt auch für die zahlreichen Energieanleihegesetze, mit welchen regelmäßig die
Ermächtigung zur Haftungsübernahe des Bundes für Anleihen bzw. Kredite der
Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft
(Verbundgesellschaft) bzw. deren Sondergesellschaften vorgesehen waren. Diese
Gesetze galten immer nur für die in dem betreffenden Jahr bzw. in einen
bestimmten Zeitraum geplanten Anleihebegebungen bzw. Kreditaufnahmen.
An die
Stelle des Garantiegesetzes 1955 (Z 4) sowie des Bundesgesetzes
betreffend die Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und
Erneuerungsinvestitionen (Z 30) ist das Garantiegesetz 1977, BGBl.
Nr. 296/1977, getreten.
Einige
wenige der in § 1 angeführten Gesetze könnten theoretisch noch als
Rechtsgrundlage für Haftungsübernahmen des Bundes herangezogen werden (z.B.
Prämiensparförderungsgesetz (Z 10) oder das Energieanleihegesetz 1982
(Z 51). Wie die Praxis der letzten zehn Jahre gezeigt hat, sind in den von
diesen Gesetzen abgedeckten Bereichen keine neuerlichen Haftungsübernahmen des
Bundes erforderlich.
Überdies
sind seit dem Beitritt zur EU auch die EU-beihilferechtlichen Vorschriften zu
beachten, wonach in einem liberalisierten Marktbereich, wie beispielsweise im
Energie-, Luftfahrt- und Rundfunkbereich, Haftungsübernahmen des Bundes für
einzelne Unternehmen grundsätzlich problematisch und in der Regel nicht mehr
zulässig sind.
Zu
§ 2:
Die in
§ 1 angeführten Rechtsvorschriften, enthalten Ermächtigungen des
Bundesministers für Finanzen zu Haftungsübernahmen, sobald eine Haftung
übernommen ist, werden sie jedoch als Rechtsgrundlage für das Weiterbestehen
der Bundeshaftung nicht mehr benötigt. Bei den in den Ziffern 3, 4, 5, 10, 12,
13, 17, 20, 21, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 34, 35, 36, 38, 41, 42, 43, 44,
47, 50, 52, 53, 54 und 55 angeführten Rechtsvorschriften handelt es sich um
Bundesgesetze, aufgrund derer zum 31.12.2003 keine Haftung des Bundes mehr
bestand, weil alle der Haftung zugrunde liegenden Schulden bereits getilgt
wurden. Für alle übrigen in § 1 angeführten Bundesgesetze wird mit der
Bestimmung des § 2 noch einmal ausdrücklich klar gestellt, dass durch die
vorgesehene Aufhebung die derzeit noch bestehenden Bundeshaftungen nicht
berührt werden. Diese Bundeshaftungen bleiben bis zu ihrem vorgesehenen
Auslauftermin unverändert bestehen.
Zu
§ 3:
Diese Vorschrift enthält die Vollzugsklausel. Das Bundesgesetz tritt gemäß § 11 Abs. 1 Bundesgesetzblattgesetz 2004, BGBl. I Nr. 100/2003, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) in Kraft.