483 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Familienausschusses

über die Regierungsvorlage (399 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitszeitgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden

Das Regierungsprogramm sieht einen Anspruch auf Teilzeit sowie auf Änderung der Lage der Arbeitszeit dem Grunde nach für Eltern von Kindern bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder bis zum späteren Schuleintritt des Kindes bei gleichzeitigem Recht auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit vor.

Der Anspruch auf Teilzeit soll im Mutterschutzgesetz, Väter-Karenzgesetz und Landarbeitsgesetz mit folgenden Eckpunkten umgesetzt werden:

-       In größeren Betrieben (mehr als 20 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Jahresdurchschnitt) besteht ein Rechtsanspruch dem Grunde nach, Modalitäten (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit) sind zu vereinbaren.

-       Zusätzliche Voraussetzung: Ununterbrochenes Arbeitsverhältnis in der Dauer von mindestens drei Jahren vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung.

-       In kleineren Betrieben oder bei kürzerer Beschäftigungsdauer kann der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin wie bisher die Teilzeitbeschäftigung aus sachlichen Gründen ablehnen, sofern der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nicht durch Betriebsvereinbarung festgelegt wird.

-       Beginn: frühestens nach Ablauf der (fiktiven) Schutzfrist der Mutter.

-       Die Dauer und die Möglichkeit einer Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung hängt nicht mehr von der in Anspruch genommenen Karenz ab („Entkoppelung“). Teilzeitbeschäftigung ist aber nicht zulässig, wenn der andere Elternteil gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt.

-       Maximaldauer: In größeren Betrieben bei Beschäftigungsdauer von mindestens drei Jahren bis zum siebenten Geburtstag des Kindes bzw. späteren Schuleintritt, in kleineren Betrieben oder bei kürzerer Beschäftigungsdauer bis zum vierten Geburtstag des Kindes.

-       Mindestdauer: drei Monate.

-       Meldefrist: Bei gewünschtem Antritt unmittelbar nach Ende der Schutzfrist: Während der Schutzfrist; bei späterem Beginn: drei Monate vor gewünschtem Antritt.

-       Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit: Keine zwingenden Vorgaben im Hinblick auf möglichst flexible, auf die Interessen von Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin und Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin abgestimmte Lösungen.

-       Änderungen der Teilzeit: Der Elternteil kann einmal eine vorzeitige Beendigung, Änderung (Ausmaß, Lage der Arbeitszeit) oder Verlängerung verlangen; der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin kann einmal eine vorzeitige Beendigung oder Änderung (Ausmaß oder Lage der Arbeitszeit) verlangen.

-       Gleichzeitige Inanspruchnahme der Elternteile ist zulässig.

-       Pro Elternteil und Kind ist nur eine einmalige Inanspruchnahme zulässig.

-       Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind ist erforderlich, bzw. bei Nichtvorliegen ist zumindest Obsorge nach ABGB notwendig.

-       Vorzeitiges Ende der Teilzeitbeschäftigung, wenn der Elternteil eine Karenz oder Teilzeitbeschäftigung für ein weiteres Kind in Anspruch nimmt.

-       Kündigungs- und Entlassungsschutz: Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz bis zum vierten Geburtstag des Kindes, danach Motivkündigungsschutz. Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Elternteil ohne Zustimmung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin.

-       Verfahren: In größeren Betrieben bei Beschäftigungsdauer von drei Jahren: Kommt nach einem innerbetrieblichen Verfahren keine Einigung zu Stande und kommt es auch zu keinem prätorischen Vergleich, obliegt es dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin, binnen einer bestimmten Frist beim Arbeits- und Sozialgericht Klage zu erheben. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin hat ein Antrittsrecht, wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin es verabsäumt, einen prätorischen Vergleich zu beantragen bzw. keine Klage bei Gericht einbringt. Das Gericht hat unter Abwägung der beiderseitigen Interessen endgültig über die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung eine Entscheidung zu treffen.

-       In kleineren Betrieben bleibt das derzeit geltende Verfahren unverändert, somit hat auch weiterhin bei Nichteinigung der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine Klage einzubringen.

-       Übergangsbestimmungen/zeitlicher Anwendungsbereich: Die Novelle gilt jedenfalls für Eltern, deren Kinder nach dem In-Kraft-Treten geboren werden. Wurde das Kind vor In-Kraft-Treten geboren, muss sich zumindest die Mutter im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens in einem Beschäftigungsverbot nach der Geburt des Kindes befinden oder ein Elternteil entweder in Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG, VKG bzw. LAG befinden.

-       Gleiches gilt für das Recht auf Änderung der Lage der Arbeitszeit.

-       In-Kraft-Treten: 1. Mai 2004

Um Kleinbetriebe nicht vor unlösbare Aufgaben beim Personaleinsatz zu stellen, soll ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bestehen. Dies lässt sich sachlich damit rechtfertigen, als sich in Betrieben ab einer bestimmten Arbeitnehmeranzahl der Personaleinsatz flexibler gestalten lässt. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in solchen Betrieben sollen daher einen Anspruch auf Teilzeit dem Grunde nach haben. In kleineren Betrieben, in denen sich der Personaleinsatz nicht so flexibel gestalten lässt, soll es bei der bisherigen Regelung über die Teilzeitbeschäftigung bleiben, die der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin bedarf. Daher ist im Regierungsprogramm vorgesehen, dass eine Expertenkommission eingerichtet wird, in der auch die Sozialpartner vertreten sind, und die Vorschläge für weitere Anreize und Initiativen für eine familienfreundliche Arbeitswelt, insbesondere für KMUs mit bis zu 20 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, ausarbeitet.

Zwei Jahre nach In-Kraft-Treten soll durch eine Evaluierung überprüft werden, ob durch den geschaffenen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung für Eltern die Bedürfnisse der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erfüllt sind und dieser Anspruch mit den betrieblichen Erfordernissen vereinbar ist.

Im Zusammenhang mit der Umsetzung des im Regierungsprogramm vorgesehenen Anspruches auf Teilzeit für Eltern von Kindern bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres oder bis zum Schuleintritt soll durch eine Änderung im AMFG eine neue Beihilfe geschaffen werden, damit für Unternehmen ein Anreiz geboten wird, zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt“), Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG („Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und fortwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“) und Art. 21 B-VG.

Der Familienausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 18. Mai 2004 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl, Christine Marek, Sabine Mandak, Barbara Rosenkranz, Edeltraud Lentsch, Sigisbert Dolinschek, Karl Öllinger, Gabriele Binder, Heidrun Silhavy, Mag. Melitta Trunk, Anna Höllerer, Kai Jan Krainer sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein, die Staatssekretärin im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Ursula Haubner und die Ausschussobfrau Abgeordnete Ridi Steibl.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Ridi Steibl und Barbara Rosenkranz einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1, 3, 5, 14 (§§ 2 und 25 MSchG, § 3 Abs. 2 VKG, §§ 22 Abs. 1a und 22a Abs. 3 GAngG):

Korrektur von Redaktionsversehen.

Zu Z 2, 6, 8, 9 (§ 15h Abs. 2 MSchG, § 8 Abs. 2 VKG, § 26j Abs. 2 und § 105f Abs. 2 LAG):

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sind Zeiten einer Karenz nach dem MSchG, VKG bzw. LAG auf die Mindestbeschäftigungsdauer von drei Jahren anzurechnen. Um Auslegungsproblemen vorzubeugen, wird dies nunmehr im Abs. 2 letzter Satz ausdrücklich normiert.

Zu Z 4, 7, 10 (§ 40 Abs. 16 MSchG, § 14 Abs. 11 VKG, § 239 Abs. 21 LAG):

Die Neuregelung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft und gilt für Geburten nach dem 30. Juni 2004. Klargestellt wird, dass hinsichtlich der Geburten vor dem 1. Juli 2004 die bisherigen Bestimmungen weiter gelten, es sei denn, die in den Bestimmungen genannten Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) machen eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach den neuen Regelungen geltend. Diese Teilzeitbeschäftigung bzw. Änderung der Lage der Arbeitszeit nach den neuen Regelungen kann erst nach dem Ablauf der Karenz bzw. der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden.

Zu Z 15 (§ 26 AMFG):

Vor dem Hintergrund des EU-Beihilfenrechts soll der Anreizcharakter und die Zielsetzung dieser Beihilfenmaßnahme (die Vereinbarung von Teilzeitarbeit für Eltern von Kleinkindern sowie die Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen) klargestellt werden.“

Ein von der Abgeordneten Sabine Mandak eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Ridi Steibl und Barbara Rosenkranz mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Astrid Stadler gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Familienausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 05 18

Astrid Stadler             Ridi Steibl

    Berichterstatterin                     Obfrau