Bundesgesetz, mit dem das
Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das
Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitszeitgesetz, das Angestelltengesetz, das
Gutsangestelltengesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das
Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Mutterschutzgesetzes 1979
Das Mutterschutzgesetz 1979,
BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. Die Abschnittsbezeichnung vor § 1
lautet samt Überschrift:
„Abschnitt 1
Geltungsbereich“
1a. Im § 2 wird die Wortfolge „Abschnitt II
dieses Bundesgesetzes gilt“ durch die Wortfolge „Abschnitte 2
bis 7 dieses Bundesgesetzes gelten“, die
Bezeichnung „Abschnitt III“ durch die
Bezeichnung „Abschnitt 8“, die Bezeichnung „Abschnitt IV“ durch die Bezeichnung „Abschnitt 9“ und die Bezeichnung „Abschnitt V“
durch die Bezeichnung „Abschnitt 10“
ersetzt.
2. Die Abschnittsbezeichnung nach § 2
lautet samt Überschrift:
„Abschnitt 2
Evaluierung“
3. Nach § 2b wird folgende Abschnittsbezeichnung
samt Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 3
Beschäftigungsverbote“
4. Im § 3 Abs. 8 wird das Zitat „BGBl. II
Nr. 24/1997“ durch das Zitat „BGBl. II
Nr. 470/2001“ ersetzt.
5. Nach § 9 wird folgende
Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 4
Kündigungs- und Entlassungsschutz,
Entgelt“
6. Die Überschrift zu § 10 lautet:
„Kündigungsschutz“
7. Im § 10 Abs. 4 entfällt der
letzte Satz.
8. Im § 11 wird das Zitat „§ 15h
Abs. 11“ durch das Zitat „§ 15n
Abs. 1“ ersetzt.
9. § 12 erhält folgende Überschrift:
„Entlassungsschutz“
10. Nach § 14 wird folgende
Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 5
Karenz“
11. Die Überschrift zu § 15 lautet:
„Anspruch auf Karenz“
12. Im § 15d Abs. 5 wird das Wort „vereinbarten“ gestrichen.
13. Nach § 15g wird folgende
Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 6
Teilzeitbeschäftigung und Änderung der
Lage der Arbeitszeit“
14. Die §§ 15h und 15i samt
Überschriften werden durch folgende §§ 15h bis 15p samt Überschriften
ersetzt:
„Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 15h. (1) Die Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren
Schuleintritt des Kindes, wenn
1. das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts
der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat und
2. die Dienstnehmerin zu diesem Zeitpunkt in einem
Betrieb (§ 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl.
Nr. 22/1974) mit mehr als 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen
beschäftigt ist.
Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der
Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die
betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu
berücksichtigen sind. Dienstnehmerinnen haben während eines Lehrverhältnisses
keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.
(2) Alle Zeiten, die die Dienstnehmerin in
unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber
zurückgelegt hat, sind bei der Berechnung der Mindestdauer des
Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen. Ebenso zählen
Zeiten von unterbrochenen Dienstverhältnissen, die auf Grund von
Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen beim selben
Dienstgeber fortgesetzt werden, für die Mindestdauer des Dienstverhältnisses.
Zeiten einer Karenz nach diesem Bundesgesetz werden abweichend von § 15f
Abs. 1 dritter Satz auf die Mindestdauer des Dienstverhältnisses
angerechnet.
(3) Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl
nach Abs. 1 Z 2 ist maßgeblich, wie viele Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden. In Betrieben mit
saisonal schwankender Dienstnehmerzahl gilt das Erfordernis der Mindestanzahl
der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen als erfüllt, wenn die Dienstnehmerzahl
im Jahr vor dem Antritt der Teilzeitbeschäftigung durchschnittlich mehr als
20 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen betragen hat.
(4) In Betrieben mit bis zu
20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen kann in einer Betriebsvereinbarung
im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 25 ArbVG insbesondere festgelegt
werden, dass die Dienstnehmerinnen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
nach Abs. 1 haben. Auf diese Teilzeitbeschäftigung sind sämtliche
Bestimmungen anzuwenden, die für eine Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1
gelten. Die Kündigung einer solchen Betriebsvereinbarung ist nur hinsichtlich
der Dienstverhältnisse jener Dienstnehmerinnen wirksam, die zum
Kündigungstermin keine Teilzeitbeschäftigung nach der Betriebsvereinbarung
schriftlich bekannt gegeben oder angetreten haben.
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 15i. Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
nach § 15h Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine
Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens
bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
Gemeinsame Bestimmungen zur
Teilzeitbeschäftigung
§ 15j. (1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer
Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i ist, dass die
Dienstnehmerin mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach
den §§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b des Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuchs, JGS Nr. 946/1811, gegeben ist und sich der Vater nicht
gleichzeitig in Karenz befindet.
(2) Die Dienstnehmerin kann die
Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Die
Teilzeitbeschäftigung muss mindestens drei Monate dauern.
(3) Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens
im Anschluss an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 und 2, einen daran
anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit
(Unglücksfall) angetreten werden. In diesem Fall hat die Dienstnehmerin dies
dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung
schriftlich bis zum Ende der Frist nach § 5 Abs. 1 bekannt zu geben.
(4) Beabsichtigt die Dienstnehmerin die
Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, hat sie dies dem
Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung
schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu
geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist gemäß § 5
Abs. 1 und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als
drei Monate, so hat die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung schriftlich
bis zum Ende der Frist nach § 5 Abs. 1 bekannt zu geben.
(5) Die Dienstnehmerin kann sowohl eine
Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder
der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie
hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate vor der
beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(6) Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung
der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine
vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der Dienstnehmerin
schriftlich spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder
Beendigung bekannt zu geben.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten
einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren der Dienstnehmerin sonstige, insbesondere
einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der
Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, der
Dienstnehmerin auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der
Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung
auszustellen. Die Dienstnehmerin hat diese Bestätigung mit zu unterfertigen.
(9) Die Teilzeitbeschäftigung der
Dienstnehmerin endet vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder
Teilzeitbeschäftigung nach diesem Bundesgesetz für ein weiteres Kind.
Verfahren beim Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung
§ 15k. (1) In Betrieben, in denen ein für die
Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen
der Dienstnehmerin den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der
Teilzeitbeschäftigung beizuziehen. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine
Einigung zu Stande, können im Einvernehmen zwischen Dienstnehmerin und
Dienstgeber Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer
und der Dienstgeber den Verhandlungen beigezogen werden. Der Dienstgeber hat
das Ergebnis der Verhandlungen schriftlich aufzuzeichnen. Diese Ausfertigung
ist sowohl vom Dienstgeber als auch von der Dienstnehmerin zu unterzeichnen;
eine Ablichtung ist der Dienstnehmerin auszuhändigen.
(2) Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine
Einigung über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der
Teilzeitbeschäftigung zu Stande, kann die Dienstnehmerin die
Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt
gegebenen Bedingungen antreten, sofern der
Dienstgeber nicht binnen weiterer zwei Wochen beim zuständigen Arbeits- und
Sozialgericht einen Antrag nach § 433 Abs. 1 ZPO zur gütlichen
Einigung gegebenenfalls im Rahmen eines Gerichtstages stellt. Dem Antrag ist
das Ergebnis der Verhandlungen nach Abs. 1 anzuschließen.
(3) Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des
Antrags beim Arbeits- und Sozialgericht keine gütliche Einigung zu Stande, hat
der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche die Dienstnehmerin auf Einwilligung
in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim
zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen, andernfalls kann die
Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen
Bedingungen antreten. Findet der Vergleichsversuch erst nach Ablauf von vier
Wochen statt, beginnt die Frist für die Klagseinbringung mit dem auf den
Vergleichsversuch folgenden Tag. Das Arbeits- und Sozialgericht hat der Klage
des Dienstgebers dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse die
Interessen der Dienstnehmerin überwiegen. Gibt das Arbeits- und Sozialgericht
der Klage des Dienstgebers nicht statt, wird die von der Dienstnehmerin
beabsichtigte Teilzeitbeschäftigung mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
(4) Beabsichtigt die Dienstnehmerin eine
Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Abs. 1
anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab
Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche dagegen Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht
erheben. Bringt der Dienstgeber keine Klage ein, wird die von der
Dienstnehmerin bekannt gegebene Änderung oder vorzeitige Beendigung der
Teilzeitbeschäftigung wirksam. Das Arbeits- und Sozialgericht hat der Klage dann
stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der
Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige
Beendigung überwiegen.
(5) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der
Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1
anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen
ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer
weiteren Woche Klage auf die Änderung oder vorzeitige Beendigung beim Arbeits-
und Sozialgericht erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert
bleibt. Das Arbeits- und Sozialgericht hat der Klage
dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den
Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder
vorzeitige Beendigung überwiegen.
(6) In
Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 3 bis 5 steht keiner Partei ein
Kostenersatzanspruch an die andere zu. Gegen ein Urteil des Gerichtes erster
Instanz ist eine Berufung nicht zulässig und sind – unabhängig vom Wert
des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus
den Gründen des § 517 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 ZPO anfechtbar.
Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
§ 15l. (1) In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger
Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den
Verhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung, deren Beginn, Dauer, Lage und
Ausmaß beizuziehen.
(2) Kommt binnen zwei
Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, so kann die Dienstnehmerin den
Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren
Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen. Das Arbeits- und Sozialgericht
hat die Klage insoweit abzuweisen, als der Dienstgeber aus
sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung
verweigert hat.
(3) Beabsichtigt die
Dienstnehmerin eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung,
ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab
Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann die Dienstnehmerin binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der
Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben.
Das Arbeits- und Sozialgericht hat die Klage dann abzuweisen, wenn die
betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im
Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
(4) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der
Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1
anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen
ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer
weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung beim
zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls die
Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibt. Das Arbeits-
und Sozialgericht hat der Klage dann stattzugeben, wenn die betrieblichen
Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die
beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
(5) § 15k Abs. 6 ist anzuwenden.
Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 15m. (1) Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über
eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i zu Stande, kann
die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie
1. an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
2. bis zur Entscheidung des Arbeits- und
Sozialgerichtes
Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des
Kindes, in Anspruch nimmt.
(2) Gibt das Gericht der Klage
des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 15k Abs. 3 statt oder
der Klage der Dienstnehmerin nach § 15l Abs. 2 nicht statt, kann die
Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber
bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten
Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei
einer Teilzeitbeschäftigung
§ 15n. (1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10
und 12 beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier
Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung. Er dauert bis
vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier
Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Die Bestimmungen
über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Verfahrens
nach den §§ 15k und 15l.
(2) Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als
bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem
Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer
beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung
bei Gericht angefochten werden. § 105 Abs. 5 ArbVG ist anzuwenden.
(3) Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne
Zustimmung des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der
Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis entgegen Abs. 1 und 2 eine
Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen.
Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv-
oder Pflegemutter
§ 15o. Die §§ 15h bis 15n gelten auch für eine Adoptiv- oder
Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der
Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die
Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat
sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage
unverzüglich bekannt zu geben.
Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 15p. Die §§ 15h bis 15o sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit
der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.“
15. Der bisherige § 15j erhält die
Bezeichnung „§ 15q“.
16. Nach § 15q wird folgende
Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 7
Sonstige Bestimmungen“
17. Der bisherige § 15k erhält die
Bezeichnung „§ 15r“ und das Zitat „§ 15j“ wird durch das Zitat „§ 15q“ ersetzt.
18. § 16 lautet samt Überschrift:
„Dienst(Werks)wohnung
§ 16. Vereinbarungen, durch die der Anspruch der Dienstnehmerin auf eine
beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft berührt wird, müssen
während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß §§ 10, 12,
15 Abs. 4, 15a Abs. 4 und 5, 15c Abs. 4, 15d Abs. 5,
15n Abs. 1, um rechtswirksam zu sein, vor Gericht (§ 92 ASGG) nach
Rechtsbelehrung der Dienstnehmerin getroffen werden.“
19. § 17 lautet samt Überschrift:
„Auflegen des Gesetzes
§ 17. Jeder Dienstgeber, der Dienstnehmerinnen beschäftigt, hat einen
Abdruck dieses Bundesgesetzes im Betrieb an geeigneter, für die
Dienstnehmerinnen leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den
Dienstnehmerinnen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung,
durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete
Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.“
20. Die Überschrift „Abschnitt III“ wird durch die Überschrift „Abschnitt 8“, die Überschrift „Abschnitt IV“
durch die Überschrift „Abschnitt 9“,
die Überschrift „Abschnitt V“ durch die Überschrift
„Abschnitt 10“ und die Überschrift „Abschnitt VI“
durch die Überschrift „Abschnitt 11“ ersetzt.
21. In § 18, § 24 und § 31
Abs. 1 wird die Wortfolge „Abschnitt II gilt“ jeweils durch die Wortfolge „Die Abschnitte 2 bis 7 gelten“ ersetzt.
22. Im § 18a wird das Zitat „§ 2a
Abs. 5“ durch das Zitat „§§ 2a Abs. 5,
15k Abs. 1 und 15l Abs. 1“ ersetzt.
23. § 23 Abs. 8 Satz 1 und 2
lauten:
„§ 15h Abs. 1 ist auf
Bundesbeamtinnen, Landeslehrerinnen (§ 1 LDG 1984), Land- und
forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen (§ 1 LLDG 1985) und
Klassenlehrerinnen mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Beamtinnen einen
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres
oder einem späteren Schuleintritt des Kindes haben. Die Bestimmungen des
§ 15h Abs. 1 betreffend Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung und
§ 15j Abs. 5 und 6 sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:“
24. Im § 23 Abs. 8 Z 5 wird
das Zitat „§ 15h
Abs. 10 und 11“ durch das Zitat „§ 15n
Abs. 1“ ersetzt.
25. § 23 Abs. 11 erster Satz und
zweiter Halbsatz lauten:
„§ 15h Abs. 1 ist auf
Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten
Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes haben. Die
Bestimmungen des § 15h Abs. 1 betreffend Ausmaß der
Teilzeitbeschäftigung und des § 15j Abs. 5 und 6 sind auf
Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen mit folgenden Abweichungen
anzuwenden:“
26. § 23 Abs. 12 Einleitungssatz
lautet:
„Auf die übrigen von den Abs. 6,
8 und 11 nicht erfassten Bediensteten ist § 15n Abs. 2 letzter
Satz nicht und §§ 15h und 15i mit der Maßgabe anzuwenden, dass“
27. Im § 23 Abs. 12 Z 2 wird
das Zitat „§ 15h Abs. 10 und 11“ durch das
Zitat „§ 15n Abs. 1“ ersetzt.
28. Im § 23 Abs. 15 wird das Zitat
„§ 15k“ durch das Zitat „15r“ ersetzt.
29. Dem § 23 werden folgende
Abs. 16 und 17 angefügt:
„(16) §§ 15i, 15k, 15n Abs. 2 letzter
Satz und 15p sind auf öffentlich-rechtliche Dienstnehmerinnen nicht
anzuwenden.
(17) § 15m ist auf Beamtinnen mit der
Maßgabe anzuwenden, dass bei Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch die
Dienstbehörde gemäß Abs. 8 Z 3 die Dienstnehmerin an Stelle der
Teilzeitbeschäftigung oder bis zur rechtskräftigen Bescheiderlassung Karenz
beanspruchen kann.“
29a. Im § 25 wird das Zitat „§§ 15
bis 15d und 15j“ durch das Zitat „§§ 15
bis 15d, 15m und 15q“ ersetzt.
30. Im § 35 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 4a
Abs. 1, 15e Abs. 4, 15g Abs. 8“ durch das Zitat „§§ 4a
Abs. 1, 15f Abs. 3, 15j Abs. 8“ ersetzt.
31. Im § 37 Abs. 1 entfällt das
Zitat „§ 17“.
32. Dem § 40 wird folgender
Abs. 16 angefügt:
„(16) Die §§ 11, 15d Abs. 5, 15h
bis 15r, 16, 18a und 23 Abs. 8, 11, 12, 15 bis 17 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit
1. Juli 2004 in Kraft und gelten für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter),
deren Kinder nach dem 30. Juni 2004 geboren werden. Für Mütter (Adoptiv-
oder Pflegemütter), deren Kinder vor dem 1. Juli 2004 geboren wurden,
gelten weiterhin die Bestimmungen der §§ 11, 15d Abs. 5, 15h
bis 15k, 16, 18a und 23 in der Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. I
Nr. XXX/2004. Abweichend davon kann eine Teilzeitbeschäftigung
oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach den §§ 15h bis 15r
und 23 Abs. 8, 11, 12, 15 bis 17 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 verlangt werden von einer
1. Mutter (Adoptiv- oder Pflegemutter), wenn sie
oder der Vater (Adoptiv- oder Pflegevater) des Kindes sich am 1. Juli 2004
in Karenz nach diesem Bundesgesetz, dem VKG, gleichartigen österreichischen
Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine
Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2004 frühestens nach Ablauf der Karenz
angetreten werden kann;
2. Mutter (Adoptiv- oder Pflegemutter), wenn sie
oder der Vater (Adoptiv- oder Pflegevater) des Kindes sich am 1. Juli 2004
in Teilzeitbeschäftigung nach diesem Bundesgesetz, dem VKG, gleichartigen
österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift
eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine
Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2004 frühestens nach Ablauf der
ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann;
3. Mutter, die sich am 1. Juli 2004 in einem
Beschäftigungsverbot nach § 5 Abs. 1 und 2 befindet;
4. Mutter, die am 1. Juli 2004 im Anschluss
an die Frist nach § 5 Abs. 1 und 2 einen Gebührenurlaub
verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung
verhindert ist und Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Bundesgesetz
bereits geltend gemacht hat, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine
Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem Bundesgesetz BGBl. I
Nr. XXX/2004 frühestens nach Ablauf der Karenz bzw. der ursprünglich
vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann.“
Artikel 2
Änderung des Väter-Karenzgesetzes
Das Väter-Karenzgesetz, BGBl.
Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. Nach der Überschrift Artikel 1 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:
„Abschnitt 1“
2. Nach § 1 wird folgende
Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 2
Karenz“
2a. Im § 3 Abs. 2 wird das Zitat „§ 4
Abs. 1 zweiter Satz“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 1 dritter Satz“ ersetzt.
3. § 7 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. nach dem Ende einer Karenz oder einer
Teilzeitbeschäftigung, die infolge der Verhinderung der Mutter, Adoptiv- oder
Pflegemutter in Anspruch genommen wird.“
4. Nach § 7c wird folgende
Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 3
Teilzeitbeschäftigung und Änderung der
Lage der Arbeitszeit“
5. Die §§ 8 und 8a samt Überschriften
werden durch folgende §§ 8 bis 8h samt Überschriften ersetzt:
„Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 8. (1) Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren
Schuleintritt des Kindes, wenn
1. das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des
Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat und
2. der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt in einem
Betrieb (§ 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl.
Nr. 22/1974, oder § 139 Landarbeitsgesetz 1984 ‑ LAG) mit
mehr als 20 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen beschäftigt ist.
Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der
Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, wobei die
betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen
sind. Arbeitnehmer haben während eines Lehrverhältnisses keinen Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung.
(2) Alle Zeiten, die der Arbeitnehmer in
unmittelbar vorausgegangenen Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber
zurückgelegt hat, sind bei der Berechnung der Mindestdauer des
Arbeitsverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen. Ebenso
zählen Zeiten von unterbrochenen Arbeitsverhältnissen, die auf Grund von
Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen beim selben
Arbeitgeber fortgesetzt werden, für die Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses.
Zeiten einer Karenz nach diesem Bundesgesetz werden abweichend von § 7c
iVm § 15f Abs. 1 dritter Satz auf die Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses
angerechnet.
(3) Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl nach Abs. 1
Z 2 ist maßgeblich, wie viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden. In Betrieben mit saisonal
schwankender Arbeitnehmerzahl gilt das Erfordernis der Mindestanzahl der
Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerinnen als erfüllt, wenn die Arbeitnehmerzahl
im Jahr vor dem Antritt der Teilzeitbeschäftigung durchschnittlich mehr als
20 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen betragen hat.
(4) In Betrieben mit bis zu
20 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen kann in einer Betriebsvereinbarung
im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 25 ArbVG oder § 202 Abs. 1
Z 24 LAG insbesondere festgelegt werden, dass die Arbeitnehmer einen
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 haben. Auf diese Teilzeitbeschäftigung
sind sämtliche Bestimmungen anzuwenden, die für eine Teilzeitbeschäftigung nach
Abs. 1 gelten. Die Kündigung einer solchen Betriebsvereinbarung ist nur
hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse jener Arbeitnehmer wirksam, die zum
Kündigungstermin keine Teilzeitbeschäftigung nach der Betriebsvereinbarung
schriftlich bekannt gegeben oder angetreten haben.
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 8a. Der Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
nach § 8 Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Arbeitgeber eine
Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens
bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
Gemeinsame Bestimmungen zur
Teilzeitbeschäftigung
§ 8b. (1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer
Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 8 und 8a ist, dass der Arbeitnehmer
mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den
§§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b des Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuchs, JGS Nr. 946/1811, gegeben ist und sich die Mutter nicht
gleichzeitig in Karenz befindet.
(2) Der Arbeitnehmer kann die
Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Die
Teilzeitbeschäftigung muss mindestens drei Monate dauern.
(3) Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens
1. mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der
Mutter nach der Geburt eines Kindes (§ 5 Abs. 1 MSchG oder
gleichartige österreichische Rechtsvorschriften, gleichartige Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) oder
2. mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-,
Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn die
Mutter nicht Arbeitnehmerin ist (Fälle des § 2 Abs. 1 Z 2),
angetreten werden. In diesem Fall
hat der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage
der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens acht Wochen nach der Geburt
des Kindes bekannt zu geben. § 2 Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden.
(4) Beabsichtigt der Arbeitnehmer den Antritt
der Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt, hat er dies dem
Arbeitgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung
schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu
geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist gemäß
Abs. 3 und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als
drei Monate, so hat der Arbeitnehmer die Teilzeitbeschäftigung schriftlich
spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben.
(5) Der Arbeitnehmer kann sowohl eine Änderung
der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage)
als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies
dem Arbeitgeber schriftlich spätestens drei Monate vor der beabsichtigten
Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(6) Der Arbeitgeber kann sowohl eine Änderung
der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine
vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies dem Arbeitnehmer
schriftlich spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder
Beendigung bekannt zu geben.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten
einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren dem Arbeitnehmer sonstige, insbesondere
einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der
Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(8) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem
Arbeitnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der
Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung
auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Arbeitnehmer mit zu unterfertigen.
Derartige Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
befreit.
(9) Die Teilzeitbeschäftigung des Arbeitnehmers
endet vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung
nach diesem Bundesgesetz für ein weiteres Kind.
Verfahren beim Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung
§ 8c. (1) In Betrieben, in denen ein für den
Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen
des Arbeitnehmers den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der
Teilzeitbeschäftigung beizuziehen. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine
Einigung zu Stande, können im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer
und der Arbeitgeber den Verhandlungen beigezogen werden. Der Arbeitgeber hat
das Ergebnis der Verhandlungen schriftlich aufzuzeichnen. Diese Ausfertigung
ist sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer zu unterzeichnen; eine
Ablichtung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
(2) Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe
keine Einigung über Beginn, Dauer, Ausmaß
oder Lage der Teilzeitbeschäftigung zu Stande, kann der Arbeitnehmer die
Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekannt
gegebenen Bedingungen antreten, sofern der
Arbeitgeber nicht binnen zwei Wochen beim zuständigen Arbeits- und
Sozialgericht einen Antrag nach § 433 Abs. 1 ZPO zur gütlichen
Einigung gegebenenfalls im Rahmen eines Gerichtstages stellt. Dem Antrag ist
das Ergebnis der Verhandlungen nach Abs. 1 anzuschließen.
(3) Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des
Antrags beim Arbeits- und Sozialgericht keine gütliche Einigung zu Stande, hat
der Arbeitgeber binnen einer weiteren Woche dem Arbeitnehmer auf Einwilligung
in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim
zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen, andernfalls kann der
Arbeitnehmer die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekannt gegebenen
Bedingungen antreten. Findet der Vergleichsversuch erst nach Ablauf von vier
Wochen statt, beginnt die Frist für die Klagseinbringung mit dem auf den
Vergleichsversuch folgenden Tag. Das Arbeits- und Sozialgericht hat der Klage
des Arbeitgebers dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse die
Interessen des Arbeitnehmers überwiegen. Gibt das Arbeits- und Sozialgericht
der Klage des Arbeitgebers nicht statt, wird die vom Arbeitnehmer beabsichtigte
Teilzeitbeschäftigung mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
(4) Beabsichtigt der Arbeitnehmer eine
Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Abs. 1
anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab
Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Arbeitgeber binnen einer weiteren Woche dagegen Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht
erheben. Bringt der Arbeitgeber keine Klage ein, wird die vom
Arbeitnehmer bekannt gegebene Änderung oder vorzeitige Beendigung der
Teilzeitbeschäftigung wirksam. Das Arbeits- und Sozialgericht hat der Klage dann
stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen des
Arbeitnehmers im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige
Beendigung überwiegen.
(5) Beabsichtigt der Arbeitgeber eine Änderung der
Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1
anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen
ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Arbeitgeber binnen einer
weiteren Woche Klage auf die Änderung oder vorzeitige Beendigung beim Arbeits-
und Sozialgericht erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert
bleibt. Das Arbeits- und Sozialgericht hat der Klage
dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den
Interessen des Arbeitnehmers im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder
vorzeitige Beendigung überwiegen.
(6) In
Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 3 bis 5 steht keiner Partei ein
Kostenersatzanspruch an die andere zu. Gegen ein Urteil des Gerichtes erster
Instanz ist eine Berufung nicht zulässig und sind – unabhängig vom Wert
des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus
den Gründen des § 517 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 ZPO anfechtbar.
Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
§ 8d. (1) In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger
Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den
Verhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung, deren Beginn, Dauer, Lage und
Ausmaß beizuziehen.
(2) Kommt binnen zwei
Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, so kann der Arbeitnehmer den
Arbeitgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren
Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen. Das Gericht hat die Klage insoweit
abzuweisen, als der Arbeitgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die
begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat.
(3) Beabsichtigt der
Arbeitnehmer eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung,
ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab
Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Arbeitnehmer binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der
Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben.
Das Arbeits- und Sozialgericht hat die Klage dann abzuweisen, wenn die
betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers im
Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
(4) Beabsichtigt der Arbeitgeber eine Änderung der
Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1 anzuwenden.
Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine
Einigung zu Stande, kann der Arbeitgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf
eine Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und
Sozialgericht erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert
bleibt. Das Arbeits- und Sozialgericht hat der Klage
dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den
Interessen des Arbeitnehmers im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder
vorzeitige Beendigung überwiegen.
(5) § 8c Abs. 6 ist anzuwenden.
Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 8e. (1) Kommt zwischen dem Arbeitnehmer und dem
Arbeitgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 8
und 8a zu Stande, kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber binnen einer Woche
bekannt geben, dass er
1. an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
2. bis zur Entscheidung des Arbeits- und
Sozialgerichtes
Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des
Kindes, in Anspruch nimmt.
(2) Gibt das Gericht der Klage
des Arbeitgebers in einem Rechtsstreit nach § 8c Abs. 3 oder der
Klage des Arbeitnehmers nach § 8d Abs. 2 nicht statt, kann der
Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Arbeitgeber bekannt
geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des
Kindes in Anspruch nimmt.
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei
einer Teilzeitbeschäftigung
§ 8f. (1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit
der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung, frühestens jedoch vier Monate vor
dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor der
Geburt des Kindes. Er dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung,
längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des
Kindes. § 7 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Bestimmungen über den
Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Verfahrens nach den
§§ 8c und 8d dieses Bundesgesetzes.
(2) Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als
bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem
Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer
beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung
bei Gericht angefochten werden. § 105 Abs. 5 ArbVG ist anzuwenden.
(3) Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne
Zustimmung des Arbeitgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der
Arbeitgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis entgegen Abs. 1 und 2 eine
Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen.
Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv-
oder Pflegevaters
§ 8g. Die §§ 8 bis 8f gelten auch für einen Adoptiv- oder
Pflegevater mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der
Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt der
Arbeitnehmer die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat er
dies dem Arbeitgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich
bekannt zu geben.
Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 8h. Die §§ 8 bis 8g sind auch für eine vom Arbeitnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der
Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.“
6. Nach § 8h wird folgende
Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 4
Sonstige Bestimmungen“
7. Nach § 9a wird folgende
Abschnittsbezeichnung eingefügt:
„Abschnitt 5“
8. § 10 Abs. 10 Satz 1 und 2
lauten:
„§ 8 Abs. 1 ist auf
Bundesbeamte, Landeslehrer (§ 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer (§ 1 LLDG 1985) und Klassenlehrer mit der Maßgabe anzuwenden,
dass diese Beamten einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum
Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes
haben. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 betreffend Ausmaß und Lage der
Teilzeitbeschäftigung und § 8b Abs. 5 und 6 sind mit folgenden
Abweichungen anzuwenden:“
9. § 10 Abs. 10 Z 5 lautet:
„5. § 8f ist mit den Änderungen anzuwenden,
die sich aus den §§ 20 bis 22 MSchG ergeben.“
10. § 10 Abs. 13 erster Satz und
zweiter Halbsatz lauten:
„§ 8 Abs. 1 ist auf
Richteramtsanwärter und Richter mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie Anspruch
auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres
oder einem späteren Schuleintritt des Kindes haben. Die Bestimmungen des
§ 8 Abs. 1 betreffend Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung und des
§ 8b Abs. 5 und 6 sind auf Richteramtsanwärter und Richter mit
folgenden Abweichungen anzuwenden:“
11. § 10 Abs. 14 Einleitungssatz
lautet:
„Auf die übrigen von Abs. 8, 10
und 13 nicht erfassten Bediensteten ist § 8f Abs. 2 letzter Satz
nicht und §§ 8 und 8a mit der Maßgabe anzuwenden, dass“
12. § 10 Abs. 14 Z 2 lautet:
„2. § 8f mit den Änderungen anzuwenden ist,
die sich aus den §§ 20 bis 22 MSchG ergeben.“
13. Dem § 10 werden folgende
Abs. 17 bis 19 angefügt:
„(17) §§ 8a, 8c, 8f Abs. 2 letzter
Satz und 8h sind auf öffentlich-rechtliche Dienstnehmer nicht anzuwenden.
(18) §§ 8c Abs. 1 und 8d
Abs. 1 sind für Dienststellen, die nicht unter den II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, fallen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
des Betriebsrates die Personalvertretung tritt.
(19) § 8e ist auf Beamte mit der Maßgabe
anzuwenden, dass bei Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch die Dienstbehörde
gemäß Abs. 10 Z 3 der Dienstnehmer an Stelle der
Teilzeitbeschäftigung oder bis zur rechtskräftigen Bescheiderlassung Karenz
beanspruchen kann.“
14. Nach § 10 wird folgende
Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 6
Schlussbestimmungen“
15. Der § 11 erhält folgende
Überschrift:
„Verweisungen“
16. Dem § 14 wird folgender
Abs. 11 angefügt:
„(11) Die §§ 7 Abs. 1 Z 2, 8
bis 8h und 10 Abs. 10, 13, 14, 17 bis 19 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Juli 2004 in
Kraft und gelten für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter), deren Kinder nach dem
30. Juni 2004 geboren werden. Für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter), deren
Kinder vor dem 1. Juli 2004 geboren wurden, gelten weiterhin die
Bestimmungen der §§ 7 Abs. 1 Z 2, 8, 8a und 10 in der
Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2004. Abweichend davon kann eine
Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach den
§§ 8 bis 8h und 10 Abs. 10, 13, 14, 17 bis 19 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 verlangt werden von
einem
1. Vater (Adoptiv- oder Pflegevater), wenn er oder
die Mutter (Adoptiv- oder Pflegemutter) des Kindes sich am 1. Juli 2004 in
Karenz nach diesem Bundesgesetz, dem MSchG, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften
oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder
eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem Bundesgesetz BGBl. I
Nr. XXX/2004 frühestens nach Ablauf der Karenz angetreten werden kann;
2. Vater (Adoptiv- oder Pflegevater), wenn er oder
die Mutter (Adoptiv- oder Pflegemutter) des Kindes sich am 1. Juli 2004 in
Teilzeitbeschäftigung nach diesem Bundesgesetz, dem MSchG, gleichartigen
österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift
eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine
Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2004 frühestens nach Ablauf der
ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann;
3. Vater, wenn sich die Mutter des Kindes am
1. Juli 2004 in einem Beschäftigungsverbot nach § 5 Abs. 1
und 2 MSchG, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer
gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes befindet;
4. Vater, wenn sich die Mutter des Kindes am
1. Juli 2004 im Anschluss an die Frist nach § 5 Abs. 1
und 2 MSchG, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer
gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes einen Gebührenurlaub verbraucht oder durch Krankheit oder
Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist und Karenz oder Teilzeitbeschäftigung
nach dem MSchG, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer
gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
bereits geltend gemacht hat, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung
der Lage der Arbeitszeit nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2004
frühestens nach Ablauf der Karenz bzw. der ursprünglich vereinbarten
Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann.“
Artikel 3
Änderung des
Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984,
BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 158/2002, wird wie folgt geändert:
1. (Grundsatzbestimmung)
§ 10a Abs. 9 lautet:
„(9) Die Abs. 2 bis 5, 7 und 8
gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß §§ 26j, 26k, 26q, 105f,
105g und 105m.“
2. (Grundsatzbestimmung)
Dem § 26a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bezieht die Mutter Betriebshilfe
(Wochengeld) nach § 102a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG),
BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 98
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der
jeweils geltenden Fassung, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der
Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem in § 102a Abs. 1
vierter Satz GSVG und § 98 Abs. 1 vierter Satz BSVG genannten
Zeitpunkt.
3. (Grundsatzbestimmung)
Im § 26b Abs. 1 wird das Zitat „§ 26“
durch das Zitat „§ 26a“ ersetzt.
4. (Grundsatzbestimmung)
Im § 26d Abs. 4 wird die Wortfolge „hinaus des Kindes“ durch die Wortfolge „des Kindes hinaus“
ersetzt.
5. (Grundsatzbestimmung)
Im § 26e Abs. 4 wird die Wortfolge „vereinbarte Teilzeitbeschäftigung“ durch die Wortfolge „Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 26j, 26k
oder 26q“ ersetzt.
6. (Grundsatzbestimmung)
§ 26f Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. nach dem Ende einer Karenz oder einer
Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 26j, 26k oder 26q, die infolge der
Verhinderung der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird.
7. (Grundsatzbestimmung
und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 26j und 26k
samt Überschriften werden durch folgende §§ 26j bis 26r samt
Überschriften ersetzt:
„Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 26j. (Grundsatzbestimmung) (1) Der
Dienstnehmer hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum
Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes,
wenn
1. das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts
der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat und
2. der Dienstnehmer zu diesem Zeitpunkt in einem
Betrieb (§ 139) mit mehr als 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen
beschäftigt ist.
Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der
Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die
betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen
sind. Dienstnehmer haben während eines Lehrverhältnisses keinen Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung.
(2) Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in
unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber
zurückgelegt hat, sind bei der Berechnung der Mindestdauer des
Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen. Ebenso zählen
Zeiten von unterbrochenen Dienstverhältnissen, die auf Grund von
Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen beim selben
Dienstgeber fortgesetzt werden, für die Mindestdauer des Dienstverhältnisses.
Zeiten einer Karenz nach diesem Bundesgesetz werden abweichend von § 26i
dritter Satz auf die Mindestdauer des Dienstverhältnisses angerechnet.
(3) Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl
nach Abs. 1 Z 2 ist maßgeblich, wie viele Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden. In Betrieben mit
saisonal schwankender Dienstnehmerzahl gilt das Erfordernis der Mindestanzahl
der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen als erfüllt, wenn die Dienstnehmerzahl
im Jahr vor dem Antritt der Teilzeitbeschäftigung durchschnittlich mehr als
20 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen betragen hat.
(4) In Betrieben mit bis zu
20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen kann in einer Betriebsvereinbarung
im Sinne des § 202 Abs. 1 Z 24 insbesondere festgelegt werden,
dass die Dienstnehmer einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1
haben. Auf diese Teilzeitbeschäftigung sind sämtliche Bestimmungen anzuwenden,
die für eine Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 gelten. Die Kündigung einer
solchen Betriebsvereinbarung ist nur hinsichtlich der Dienstverhältnisse jener
Dienstnehmer wirksam, die zum Kündigungstermin keine Teilzeitbeschäftigung nach
der Betriebsvereinbarung schriftlich bekannt gegeben oder angetreten haben.
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 26k. (Grundsatzbestimmung) Der Dienstnehmer,
der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 26j Abs. 1
oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine
Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens
bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
Gemeinsame Bestimmungen zur
Teilzeitbeschäftigung
§ 26l. (Grundsatzbestimmung) (1) Voraussetzung
für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 26j und 26k
ist, dass der Dienstnehmer mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine
Obsorge nach den §§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b des Allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuchs, JGS Nr. 946/1811, gegeben ist und sich die
Mutter nicht gleichzeitig in Karenz befindet.
(2) Der Dienstnehmer kann die
Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Die
Teilzeitbeschäftigung muss mindestens drei Monate dauern.
(3) Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens
1. mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der
Mutter nach der Geburt eines Kindes (§ 99 Abs. 1 oder gleichartige
österreichische Rechtsvorschriften, gleichartige Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) oder
2. mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-,
Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn die
Mutter nicht Dienstnehmerin ist (Fälle des § 26a Abs. 1 Z 2),
angetreten werden. In diesem Fall
hat der Dienstnehmer dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage
der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens acht Wochen nach der Geburt
des Kindes bekannt zu geben. § 26a Abs. 3
zweiter Satz ist anzuwenden.
(4) Beabsichtigt der Dienstnehmer den Antritt
der Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt, hat er dies dem Dienstgeber
einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung
schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu
geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist gemäß
Abs. 3 und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als
drei Monate, so hat der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung schriftlich
spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben.
(5) Der Dienstnehmer kann sowohl eine Änderung
der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage)
als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies
dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate vor der beabsichtigten
Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(6) Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung
der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine
vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies dem
Dienstnehmer schriftlich spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung
oder Beendigung bekannt zu geben.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten
einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere
einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der
Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem
Dienstnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der
Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung
auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Dienstnehmer mit zu unterfertigen.
(9) Die Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers
endet vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung
nach diesem Bundesgesetz für ein weiteres Kind.
Verfahren beim Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung
§ 26m. (Grundsatzbestimmung) (1) In Betrieben, in denen ein für den
Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen
des Arbeitnehmers den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der
Teilzeitbeschäftigung beizuziehen. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine
Einigung zu Stande, können im Einvernehmen zwischen Dienstnehmer und
Dienstgeber Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer
und der Dienstgeber den Verhandlungen beigezogen werden. Der Dienstgeber hat
das Ergebnis der Verhandlungen schriftlich aufzuzeichnen. Diese Ausfertigung
ist sowohl vom Dienstgeber als auch vom Dienstnehmer zu unterzeichnen; eine
Ablichtung ist dem Dienstnehmer auszuhändigen.
(2) Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe
keine Einigung über Beginn, Dauer, Ausmaß
oder Lage der Teilzeitbeschäftigung zu Stande, kann der Dienstnehmer die
Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekannt
gegebenen Bedingungen antreten, sofern der
Dienstgeber nicht binnen zwei Wochen beim zuständigen Arbeits- und
Sozialgericht einen Antrag nach § 433 Abs. 1 ZPO zur gütlichen
Einigung gegebenenfalls im Rahmen eines Gerichtstages stellt. Dem Antrag ist
das Ergebnis der Verhandlungen nach Abs. 1 anzuschließen.
(3) Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des
Antrags beim Arbeits- und Sozialgericht keine gütliche Einigung zu Stande, hat
der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche dem Dienstnehmer auf Einwilligung
in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim
zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen, andernfalls kann der
Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekannt gegebenen
Bedingungen antreten. Findet der Vergleichsversuch erst nach Ablauf von vier
Wochen statt, beginnt die Frist für die Klagseinbringung mit dem auf den
Vergleichsversuch folgenden Tag.
(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
Im Fall des Abs. 3 hat das Arbeits- und Sozialgericht der Klage des
Dienstgebers dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse die
Interessen des Dienstnehmers überwiegen. Gibt das Arbeits- und Sozialgericht
der Klage des Dienstgebers nicht statt, wird die vom Dienstnehmer beabsichtigte
Teilzeitbeschäftigung mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
(5) (Grundsatzbestimmung) Beabsichtigt
der Dienstnehmer eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der
Teilzeitbeschäftigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande,
kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche dagegen Klage
beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben. Bringt der
Dienstgeber keine Klage ein, wird die vom Dienstnehmer bekannt gegebene
Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung wirksam.
(6) (unmittelbar anwendbares
Bundesrecht) Im Fall des Abs. 5 hat das
Arbeits- und Sozialgericht der Klage dann stattzugeben, wenn die betrieblichen
Erfordernisse gegenüber den Interessen des Dienstnehmers im Hinblick auf die
beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
(7) (Grundsatzbestimmung) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder
eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt
binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der
Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige
Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls die
Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibt.
(8) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
Im Fall des Abs. 7 hat das Arbeits- und Sozialgericht der Klage dann
stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen des
Dienstnehmers im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige
Beendigung überwiegen.
(9) (unmittelbar anwendbares
Bundesrecht) In Rechtsstreitigkeiten nach
Abs. 3 bis 8 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die
andere zu. Gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz ist eine Berufung
nicht zulässig und sind – unabhängig vom Wert des
Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den
Gründen des § 517 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 ZPO anfechtbar.
Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
§ 26n. (Grundsatzbestimmung) (1) In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger
Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den
Verhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung, deren Beginn, Dauer, Lage und
Ausmaß beizuziehen.
(2) Kommt binnen zwei
Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, so kann der Dienstnehmer den
Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren
Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen.
(3) (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Im Fall des Abs. 2 hat das Arbeits- und
Sozialgericht die Klage insoweit abzuweisen, als der Dienstgeber aus sachlichen
Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat.
(4) (Grundsatzbestimmung) Beabsichtigt der
Dienstnehmer eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der
Teilzeitbeschäftigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen
zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstnehmer
binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der
Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben.
(5) (unmittelbar anwendbares
Bundesrecht) Im Fall des Abs. 4 hat das
Arbeits- und Sozialgericht die
Klage dann abzuweisen, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den
Interessen des Dienstnehmers im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder
vorzeitige Beendigung überwiegen.
(6) (Grundsatzbestimmung) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder
eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt
binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der
Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige
Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls die
Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibt.
(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
Im Fall des Abs. 6 hat das Arbeits- und Sozialgericht der Klage dann
stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen des
Dienstnehmers im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige
Beendigung überwiegen.
(8) (unmittelbar anwendbares
Bundesrecht) § 26m Abs. 9 ist
anzuwenden.
Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 26o. (Grundsatzbestimmung) (1) Kommt zwischen dem Dienstnehmer und dem
Dienstgeber keine Einigung über die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 26j
und 26k zu Stande, kann der Dienstnehmer dem Dienstgeber binnen einer
Woche bekannt geben, dass er
1. an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
2. bis zur Entscheidung des Arbeits- und
Sozialgerichtes
Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des
Kindes, in Anspruch nimmt.
(2) Gibt das Gericht der Klage
des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 26m Abs. 3 statt oder
der Klage des Dienstnehmers nach § 26n Abs. 2 nicht statt, kann der
Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt
geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des
Kindes in Anspruch nimmt.
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei
einer Teilzeitbeschäftigung
§ 26p. (Grundsatzbestimmung) (1) Der
Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe der
Teilzeitbeschäftigung, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten
Antritt der Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes. Er
dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens
jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes.
Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichts aus den in § 34 ausdrücklich
angeführten Gründen ausgesprochen werden. Die Bestimmungen über den Kündigungs-
und Entlassungsschutz gelten auch während eines Verfahrens nach den §§ 26m
und 26n.
(2) Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als
bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem
Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer
beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung
bei Gericht angefochten werden. § 210 Abs. 5 ist anzuwenden.
(3) Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne
Zustimmung des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der
Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis entgegen Abs. 1 und 2 eine
Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen.
Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv-
oder Pflegevaters
§ 26q. (Grundsatzbestimmung) Die §§ 26j
bis 26p gelten auch für einen Adoptiv- oder Pflegevater mit der Maßgabe,
dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme
des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt der Dienstnehmer die
Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat er dies dem Dienstgeber
einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.
Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 26r. (Grundsatzbestimmung und unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Die §§ 26j bis 26q sind auch für
eine vom Dienstnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der
Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer
Betracht bleibt.“
8. (Grundsatzbestimmung)
Der bisherige § 26l erhält die Bezeichnung „§ 26s“.
9. (Grundsatzbestimmung)
Der bisherige § 26n erhält die Bezeichnung „§ 26t“ und das Zitat „§ 26l“ wird durch das Zitat „§ 26s“ ersetzt.
10. (Grundsatzbestimmung)
§ 26u lautet samt Überschrift:
„Dienst(Werks)wohnung
§ 26u. Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine
beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der
Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß §§ 26f und 26p
nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers
getroffen werden.“
11. (Grundsatzbestimmung)
Im § 31 Abs. 5 Z 2 wird nach dem Wort „Teilzeitbeschäftigung“ der Klammerausdruck „(§ 105f)“ durch
den Klammerausdruck „(§§ 105f, 105g oder 105m)“ ersetzt.
12. (Grundsatzbestimmung)
Im § 31 Abs. 6 wird nach dem Wort „Teilzeitbeschäftigung“ der Klammerausdruck „(§§ 26j und 26k)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 26j, 26k oder 26q)“ ersetzt.
13. (Grundsatzbestimmung)
Im § 31 Abs. 7 Z 3 wird nach dem Wort „Teilzeitbeschäftigung“ das Zitat „nach den §§ 26j, 26k und 105f“ durch das Zitat „nach den §§ 26j, 26k, 26q, 105f, 105g
oder 105m“ ersetzt.
14. (Grundsatzbestimmung)
Im § 39e Abs. 3 werden das Zitat „26l“ durch
das Zitat „26s“ und das Zitat „105f Abs.1 letzter Satz“ durch das Zitat „105h Abs. 8“
ersetzt.
15. (Grundsatzbestimmung)
Im § 39q Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „§§ 26j, 26k oder 105f“ durch das Zitat „§§ 26j, 26k, 26q, 105f, 105g oder 105m“ ersetzt.
16. (Grundsatzbestimmung)
Im § 74 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 26j, 26k oder 105f“ durch das Zitat „§§ 26j, 26k, 26q, 105f, 105g oder 105m“ ersetzt.
17. (Grundsatzbestimmung)
Im § 97 Abs. 5 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 24/1997“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 470/2001“
ersetzt.
18. (Grundsatzbestimmung)
Im § 105d Abs. 3 entfällt das Wort „vereinbarten“.
19. (Grundsatzbestimmung
und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 105f samt Überschrift wird
durch folgende §§ 105f bis 105n samt Überschriften ersetzt:
„Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 105f. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren
Schuleintritt des Kindes, wenn
1. das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts
der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat und
2. die Dienstnehmerin zu diesem Zeitpunkt in einem
Betrieb (§ 139) mit mehr als 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen
beschäftigt ist.
Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der
Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die
betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu
berücksichtigen sind. Dienstnehmerinnen haben während eines Lehrverhältnisses
keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.
(2) Alle Zeiten, die die Dienstnehmerin in
unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt
hat, sind bei der Berechnung der Mindestdauer des Dienstverhältnisses nach
Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen. Ebenso zählen Zeiten von
unterbrochenen Dienstverhältnissen, die auf Grund von Wiedereinstellungszusagen
oder Wiedereinstellungsvereinbarungen beim selben Dienstgeber fortgesetzt
werden, für die Mindestdauer des Dienstverhältnisses. Zeiten einer Karenz nach
diesem Bundesgesetz werden abweichend von § 105e iVm § 26i dritter
Satz auf die Mindestdauer des Dienstverhältnisses angerechnet.
(3) Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl nach Abs. 1
Z 2 ist maßgeblich, wie viele Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden. In Betrieben mit saisonal
schwankender Dienstnehmerzahl gilt das Erfordernis der Mindestanzahl der Dienstnehmer
und Dienstnehmerinnen als erfüllt, wenn die Dienstnehmerzahl im Jahr vor dem
Antritt der Teilzeitbeschäftigung durchschnittlich mehr als
20 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen betragen hat.
(4) In Betrieben mit bis zu
20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen kann in einer Betriebsvereinbarung
im Sinne des § 202 Abs. 1 Z 24 insbesondere festgelegt werden,
dass die Dienstnehmerinnen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach
Abs. 1 haben. Auf diese Teilzeitbeschäftigung sind sämtliche Bestimmungen anzuwenden,
die für eine Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 gelten. Die Kündigung einer
solchen Betriebsvereinbarung ist nur hinsichtlich der Dienstverhältnisse jener
Dienstnehmerinnen wirksam, die zum Kündigungstermin keine Teilzeitbeschäftigung
nach der Betriebsvereinbarung schriftlich bekannt gegeben oder angetreten
haben.
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 105g. Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
nach § 105f Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine
Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens
bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
Gemeinsame Bestimmungen zur
Teilzeitbeschäftigung
§ 105h. (1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer
Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 105f und 105g ist, dass die
Dienstnehmerin mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach
den §§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b des Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuchs, JGS Nr. 946/1811, gegeben ist und sich der Vater nicht
gleichzeitig in Karenz befindet.
(2) Die Dienstnehmerin kann die
Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Die
Teilzeitbeschäftigung muss mindestens drei Monate dauern.
(3) Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens
im Anschluss an die Frist gemäß § 99 Abs. 1 und 2, einen daran
anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit
(Unglücksfall) angetreten werden. In diesem Fall hat die Dienstnehmerin dies
dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung
schriftlich bis zum Ende der Frist nach § 99 Abs. 1 bekannt zu geben.
(4) Beabsichtigt die Dienstnehmerin die
Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, hat sie dies dem
Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung
schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu
geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist gemäß § 99
Abs. 1 und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als
drei Monate, so hat die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung schriftlich
bis zum Ende der Frist nach § 99 Abs. 1 bekannt zu geben.
(5) Die Dienstnehmerin kann sowohl eine
Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der
Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie hat
dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate vor der beabsichtigten
Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(6) Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung
der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine
vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der Dienstnehmerin
schriftlich spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder
Beendigung bekannt zu geben.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten
einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren der Dienstnehmerin sonstige, insbesondere
einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der
Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(8) § 26s ist anzuwenden.
(9) Der Dienstgeber
ist verpflichtet, seiner Dienstnehmerin auf deren Verlangen eine Bestätigung
über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme
der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von der
Dienstnehmerin mit zu unterfertigen.
(10) Die
Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin endet vorzeitig mit der
Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem
Bundesgesetz für ein weiteres Kind.
Verfahren beim Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung
§ 105i. (Grundsatzbestimmung) (1) In Betrieben, in denen ein für die
Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen
der Dienstnehmerin den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung
beizuziehen. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, können
im Einvernehmen zwischen Dienstnehmerin und Dienstgeber Vertreter der
gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber den Verhandlungen
beigezogen werden. Der Dienstgeber hat das Ergebnis der Verhandlungen
schriftlich aufzuzeichnen. Diese Ausfertigung ist sowohl vom Dienstgeber als
auch von der Dienstnehmerin zu unterzeichnen; eine Ablichtung ist der
Dienstnehmerin auszuhändigen.
(2) Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe
keine Einigung über Beginn, Dauer, Ausmaß
oder Lage der Teilzeitbeschäftigung zu Stande, kann die Dienstnehmerin die
Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt
gegebenen Bedingungen antreten, sofern der
Dienstgeber nicht binnen zwei Wochen beim zuständigen Arbeits- und
Sozialgericht einen Antrag nach § 433 Abs. 1 ZPO zur gütlichen
Einigung gegebenenfalls im Rahmen eines Gerichtstages stellt. Dem Antrag ist
das Ergebnis der Verhandlungen nach Abs. 1 anzuschließen.
(3) Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des
Antrags beim Arbeits- und Sozialgericht keine gütliche Einigung zu Stande, hat
der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche die Dienstnehmerin auf Einwilligung
in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim
zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen, andernfalls kann die
Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen
Bedingungen antreten. Findet der Vergleichsversuch erst nach Ablauf von vier
Wochen statt, beginnt die Frist für die Klagseinbringung mit dem auf den
Vergleichsversuch folgenden Tag.
(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
Im Fall des Abs. 3 hat das Arbeits- und Sozialgericht der Klage des
Dienstgebers dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse die
Interessen der Dienstnehmerin überwiegen. Gibt das Arbeits- und Sozialgericht
der Klage des Dienstgebers nicht statt, wird die von der Dienstnehmerin
beabsichtigte Teilzeitbeschäftigung mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
(5) (Grundsatzbestimmung) Beabsichtigt
die Dienstnehmerin eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der
Teilzeitbeschäftigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen
vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber
binnen einer weiteren Woche dagegen Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht
erheben. Bringt der Dienstgeber keine Klage ein, wird die von der
Dienstnehmerin bekannt gegebene Änderung oder vorzeitige Beendigung der
Teilzeitbeschäftigung wirksam.
(6) (unmittelbar anwendbares
Bundesrecht) Im Fall des Abs. 5
hat das Arbeits- und Sozialgericht der Klage dann stattzugeben, wenn die
betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im
Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
(7) (Grundsatzbestimmung) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder
eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann
der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf die Änderung oder
vorzeitige Beendigung beim Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls die
Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibt.
(8) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Fall des Abs. 7 hat das Arbeits- und Sozialgericht
der Klage dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den
Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder
vorzeitige Beendigung überwiegen.
(9) (unmittelbar anwendbares
Bundesrecht) In Rechtsstreitigkeiten nach
Abs. 3 bis 8 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die
andere zu. Gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz ist eine Berufung
nicht zulässig und sind – unabhängig vom Wert des
Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den
Gründen des § 517 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 ZPO anfechtbar.
Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
§ 105j. (Grundsatzbestimmung) (1) In Betrieben,
in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist
dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung,
deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß beizuziehen.
(2) Kommt binnen zwei
Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, so kann die Dienstnehmerin den
Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren
Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen.
(3) (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Im Fall des Abs. 2 hat das Arbeits- und
Sozialgericht die Klage insoweit abzuweisen, als der Dienstgeber aus sachlichen
Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat.
(4) (Grundsatzbestimmung) Beabsichtigt die
Dienstnehmerin eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der
Teilzeitbeschäftigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen
zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann die Dienstnehmerin
binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der
Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben.
(5) (unmittelbar anwendbares
Bundesrecht) Im Fall des Abs. 4 hat das
Arbeits- und Sozialgericht die Klage dann abzuweisen, wenn die betrieblichen
Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die
beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
(6) (Grundsatzbestimmung) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder
eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt
binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der
Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige
Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls die
Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibt.
(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
Im Fall des Abs. 6 hat das Arbeits- und Sozialgericht der Klage dann
stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der
Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige
Beendigung überwiegen.
(8) (unmittelbar anwendbares
Bundesrecht) § 105i Abs. 9
ist anzuwenden.
Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 105k. (1) Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über
eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 105f und 105g zu Stande, kann
die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie
1. an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
2. bis zur Entscheidung des Arbeits- und
Sozialgerichtes
Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des
Kindes, in Anspruch nimmt.
(2) Gibt das Gericht der Klage
des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 105i Abs. 3 statt oder
der Klage des Dienstnehmerin nach § 105j Abs. 2 nicht statt, kann die
Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber
bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten
Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei
einer Teilzeitbeschäftigung
§ 105l. (Grundsatzbestimmung) (1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 102
und 103 beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier
Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung. Er dauert bis
vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier
Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Die Bestimmungen
über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Verfahrens
nach den §§ 105i und 105j.
(2) Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als
bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem
Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer
beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung
bei Gericht angefochten werden. § 210 Abs. 5 ist anzuwenden.
(3) Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne
Zustimmung des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der
Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis entgegen Abs. 1 und 2 eine
Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen.
Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv-
oder Pflegemutter
§ 105m. (Grundsatzbestimmung) Die §§ 105f
bis 105l gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe,
dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme
des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die
Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem
Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt
zu geben.
Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 105n. (Grundsatzbestimmung
und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die
§§ 105f bis 105m sind auch für eine von der Dienstnehmerin
beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden,
dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.“
20. (Grundsatzbestimmung)
Der bisherige § 105g erhält die Bezeichnung „§ 105o“ und in der Z 3 wird die Wortfolge „§ 105f
Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 26l“ durch die Wortfolge „§§ 105h Abs. 8 in Verbindung mit
§ 26s“ ersetzt.
21. (Grundsatzbestimmung)§ 106
lautet:
„§ 106. (Grundsatzbestimmung) Für den Anspruch
auf eine Dienst(Werks)wohnung gilt § 26u.“
22. (Grundsatzbestimmung
und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 239 werden folgende
Abs. 20 und 21 angefügt:
„(20) (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der
Länder zu den §§ 10a Abs. 9, 26a Abs. 3, 26b Abs. 1, 26d
Abs. 4, 26e Abs. 4, 26f Abs. 1, 26j bis 26l, 26m
Abs. 1bis 3, 5 und 7, 26n Abs. 1, 2, 4 und 7, 26o bis
26u, 31 Abs. 5 bis 7, 39e Abs. 3, 39q Abs. 2, 74
Abs. 2, 97 Abs. 5, 105d Abs. 3, 105f bis 105h, 105i
Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 105j Abs. 1, 2, 4 und 6, 105k
bis 105o und 106, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2004 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden
Tag zu erlassen.
(21) (Grundsatzbestimmung)
Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass
1. die Ausführungsbestimmungen zu §§ 26a
Abs. 3, 26b Abs. 1, 26d Abs. 4, 26e Abs. 4, 26f
Abs. 1, 26j bis 26l, 26m Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 26n
Abs. 1, 2, 4 und 7, 26o bis 26u, 31 Abs. 5 bis 7, 39e
Abs. 3, 39q Abs. 2, 74 Abs. 2, 105d Abs. 3, 105f bis 105h,
105i Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 105j Abs. 1, 2, 4 und 6,
105k bis 105o und 106 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004
für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) gelten, deren Kind ab dem
In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes geboren werden;
2. für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren
Kinder vor dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes geboren wurden,
weiterhin die Ausführungsbestimmungen zu §§ 26j, 26k oder 105f in der
Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2004 gelten;
3. abweichend von Z 2 eine
Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach den
Ausführungsbestimmungen zu den §§ 26j bis 26r und 105f
bis 105n in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004
verlangt werden kann von
a) Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich
einer der Elternteile zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt in Karenz nach dem
Ausführungsgesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer
gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung
der Lage der Arbeitszeit nach dem Ausführungsgesetz frühestens nach Ablauf der
Karenz angetreten werden kann;
b) Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich
einer der Elternteile zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt in einer
Teilzeitbeschäftigung nach dem Ausführungsgesetz, gleichartigen österreichischen
Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine
Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem
Ausführungsgesetz frühestens nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten
Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann;
c) Eltern, wenn sich die Mutter des Kindes zu dem
in Z 1 genannten Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverbot nach den
Ausführungsbestimmungen zu § 99 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen
Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet;
d) Eltern, wenn die Mutter des Kindes zu dem in
Z 1 genannten Zeitpunkt im Anschluss an die Frist nach den
Ausführungsbestimmungen zu § 99 Abs. 1 und 2, gleichartigen
österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift
eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Gebührenurlaub
verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung
verhindert ist und Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach dem
Ausführungsgesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer
gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes bereits geltend gemacht hat, wobei eine Teilzeitbeschäftigung
oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem Ausführungsgesetz
frühestens nach Ablauf der Karenz bzw. der ursprünglich vereinbarten
Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann“
Artikel 4
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz, BGBl.
Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 30/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 19d Abs. 8 lautet:
„(8) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für
Teilzeitbeschäftigungen gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221,
Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbarer
österreichischer Rechtsvorschriften.“
2. Im § 33 wird folgender Abs. 1p
eingefügt:
„(1p) § 19d Abs. 8 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in
Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Angestelltengesetzes
Das Angestelltengesetz, BGBl.
Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 23 Abs. 1a
wird die Wortfolge „§ 2 Abs. 3 Eltern-Karenzurlaubsgesetz,
BGBl. Nr. 651/1989 (EKUG), § 15 Abs. 1a“ durch die
Wortfolge „§ 7b Abs. 1 Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl.
Nr. 651/1989, § 15e Abs. 1“ ersetzt.
2. Im § 23 Abs. 8 wird die
Wortfolge „§ 15c MSchG oder § 8 EKUG“ durch die
Wortfolge „MSchG oder VKG“ ersetzt.
3. § 23a Abs. 3 lautet:
„(3) Weiblichen Angestellten gebührt -
sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat - die
Hälfte der nach § 23 Abs. 1 zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch
das Dreifache des monatlichen Entgelts, wenn sie
1. nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb
der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 221) oder
2. nach der Annahme eines Kindes, welches das
zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15c
Abs. 1 Z 1 MSchG) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in
unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG) innerhalb von
acht Wochen
ihren vorzeitigen Austritt aus dem
Arbeitsverhältnis erklären. Bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG ist
der Austritt spätestens drei Monate vor Ende der Karenz zu erklären. Zeiten
geringfügiger Beschäftigungen nach § 15e Abs. 1 MSchG bleiben für den
Abfertigungsanspruch außer Betracht.“
4. § 23a Abs. 4 lautet:
„(4) Abs. 3 gilt auch für männliche
Angestellte, sofern sie eine Karenz nach dem VKG oder gleichartigen
österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen und ihren vorzeitigen
Austritt aus dem Arbeitsverhältnis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz
erklären.“
5. Im § 23a Abs. 4a wird die
Wortfolge „§ 15c MSchG oder § 8 EKUG“ durch die
Wortfolge „MSchG oder VKG“ sowie die Wortfolge „eines
Karenzurlaubes gemäß EKUG“ durch die Wortfolge „einer Karenz
gemäß VKG“ ersetzt.
6. Dem Art. X Abs.
2 wird folgende Z 8 angefügt:
„8. § 23 Abs. 1a und 8 und
§ 23a Abs. 3, 4 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Gutsangestelltengesetzes
Das Gutsangestelltengesetz, BGBl.
Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 22 Abs. 1a wird die Wortfolge „§ 2
Abs. 3 Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989 (EKUG),
§ 105 Abs. 1 letzter Satz des Landarbeitsgesetzes 1984“ durch die
Wortfolge „§ 7b Abs. 1 Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl.
Nr. 651/1989, § 105e iVm § 26h Abs. 1 des
Landarbeitsgesetzes 1984“ ersetzt.
2. Im § 22 Abs. 8 wird die
Wortfolge „Teilzeitbeschäftigung nach § 8 EKUG oder 105a LAG“ durch die Wortfolge „Teilzeitbeschäftigung wegen der Geburt eines
Kindes nach VKG oder LAG“ ersetzt.
3. § 22a Abs. 3 lautet:
„(3) Dienstnehmerinnen gebührt ‑ sofern
das Dienstverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat ‑ die Hälfte
der nach § 22 Abs. 1 zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch das
Dreifache des monatlichen Entgelts, wenn sie
1. nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb
der Schutzfrist (§ 99 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl.
Nr. 287),
2. nach der Annahme eines Kindes, welches das
zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 105c
Abs. 1 Z 1 LAG) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in
unentgeltliche Pflege (§ 105c Abs. 1 Z 2 LAG) innerhalb von acht
Wochen
ihren vorzeitigen Austritt aus dem
Arbeitsverhältnis erklären. Bei Inanspruchnahme einer Karenz wegen der Geburt
eines Kindes nach LAG ist der Austritt spätestens drei Monate vor Ende der
Karenz zu erklären. Zeiten geringfügiger Beschäftigungen nach § 7b
Abs. 1 VKG oder § 105e iVm § 26h Abs. 1 LAG bleiben für den
Abfertigungsanspruch außer Betracht.“
4. § 22a Abs. 4 lautet:
„(4) Abs. 3 gilt auch für männliche
Dienstnehmer, sofern sie eine Karenz im Sinne des VKG oder gleichartiger
österreichischer Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen und ihren vorzeitigen
Austritt aus dem Dienstverhältnis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz
erklären.“
5. Im § 22a Abs. 4a wird die
Wortfolge „Teilzeitbeschäftigung gemäß § 105a LAG oder § 8 EKUG“ durch die Wortfolge „Teilzeitbeschäftigung wegen der Geburt eines
Kindes gemäß LAG oder VKG“ sowie die Wortfolge „eines
Karenzurlaubes gemäß LAG oder EKUG“ durch die Wortfolge
„einer
Karenz wegen der Geburt eines Kindes gemäß LAG oder VKG“ ersetzt.
6. Dem § 42 wird folgender Abs. 9
angefügt:
„(9) § 22 Abs. 1a und 8 und
§ 22a Abs. 3, 4 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetzes
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 13a Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. nach der Annahme eines Kindes, welches das
zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15c
Abs. 1 Z 1 MSchG) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in
unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG) innerhalb von
acht Wochen ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären. Bei
Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG ist der Austritt spätestens drei
Monate vor Ende der Karenz zu erklären.“
2. § 13a Abs. 3 lautet:
„(3) Abs. 2 gilt auch für männliche
Arbeitnehmer, sofern sie eine Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl.
Nr. 651/1989, in der jeweils geltenden Fassung oder gleichartigen österreichischen
Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen und ihren vorzeitigen Austritt aus dem
Arbeitsverhältnis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz erklären.“
3. In § 13a Abs. 4a wird die
Wortfolge „§ 15c
MSchG oder § 8 EKUG“ durch die Wortfolge „MSchG oder VKG“ ersetzt.
4. Dem § 40 wird folgender Abs. 6
angefügt:
„(6) § 13a Abs. 2 Z 2,
Abs. 3 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 130/2002, wird wie folgt geändert:
1. Vor der Überschrift zu § 27 wird
folgender § 26 samt Überschrift eingefügt:
„Beihilfen als Anreiz zur
Vereinbarung von Teilzeitarbeit für Eltern von Kleinkindern und zur Schaffung
zusätzlicher Arbeitsplätze
§ 26. (1) Zur finanziellen Abgeltung der erhöhten Aufwendungen bei
Teilzeitarbeit, die durch die Verringerung der Arbeitszeit von Arbeitskräften
mit Betreuungspflichten für Kleinkinder einschließlich der dadurch
erforderlichen Einstellung von Ersatzarbeitskräften in Kleinunternehmen mit bis
zu 20 Beschäftigten entstehen, können Beihilfen als Zuschuss gewährt
werden. Derartige Aufwendungen können insbesondere durch die erforderliche
Umstellung der Ablauforganisation und die Einrichtung zusätzlicher
Arbeitsplätze entstehen.
(2) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht
kein Rechtsanspruch.
(3) Andere nach bundes- oder landesgesetzlichen
Vorschriften gewährte Beihilfen und sonstige Zuwendungen sind bei der Gewährung
von Beihilfen nach Abs. 1 zu berücksichtigen.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der
kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen gemäß Abs. 1 zu
erlassen.
(5) Anträge auf Gewährung einer Beihilfe gemäß
Abs. 1 sind bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit
beschränkter Haftung einzubringen. Über diese Begehren entscheidet die Austria
Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(6) Anlässlich der Gewährung einer Beihilfe ist
zu vereinbaren, dass der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich
oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher
Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen
verpflichtet ist.“
2. Dem § 53 wird folgender Abs. 16
angefügt: