485 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über die Regierungsvorlage (390 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Landesvertragslehrergesetz 1966 geändert werden

Aufgrund des EWR-Abkommens und des EU-Beitritts ergibt sich die Notwendigkeit, die Vorschriften auf dem Gebiet des technischen und arbeitshygienischen Bedienstetenschutzes zu ändern. Ein Gegenstand der vorliegenden Novelle ist somit die Umsetzung der einschlägigen EG-Richtlinien über den Dienstnehmerschutz im Landeslehrerbereich.

Der Europäische Gerichtshof hat am 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-473/99 (Europäische Kommission gegen die Republik Österreich) folgendes entschieden:

“Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtung aus der Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen“.

Bei der Richtlinie 89/391/EWG handelt es sich um die Rahmenrichtlinie, auf deren Grundlage u.a. die Richtlinie 90/679/EWG erlassen worden ist und diese wiederum ihrerseits die Grundlage für die Richtlinie 95/30/EG darstellt. Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie 95/30/EG, eine Richtlinie zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt, wurde mit BGBl. I Nr. 96/2000 für das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 vorgenommen und so für  die Landeslehrer anwendbar gemacht.

Dieser eingefügte Arbeitnehmerschutz betraf allerdings nur den engen Bereich der biologischen Arbeitsstoffe und nicht den Arbeitnehmerschutz zur Gänze.

Aus diesem Grund stellte die Europäische Kommission fest, dass die anderen Arbeitnehmerschutz – Richtlinien noch nicht bzw. nicht ausreichend umgesetzt wurden, und hat aus diesem Grund sechs Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Die einzelnen Richtlinien stellen klar, dass es sich dabei um Mindestvorschriften handelt. In den Richtlinien wird ausdrücklich betont, dass sie keine mög­liche Einschränkung des bereits erzielten Schutzes rechtfertigen können, und dass die Mit­gliedstaaten verpflichtet sind, die bestehenden Bedingungen in diesem Bereich zu verbessern.

Generell ist anzumerken, dass die Richtlinien für private und öffentliche Tätigkeitsbereiche gleichermaßen gelten. Der Entwurf verfolgt insgesamt jene Ziele, die auch dem ArbeitnehmerInnenschutz zu Grunde liegen, nämlich durch vorbeugenden Bedienstetenschutz Dienstunfälle, Berufskrankheiten und sonstige arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden und allen Bediensteten ein Arbeitsleben und einen Ruhestand ohne arbeitsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung zu ermöglichen.

Maßnahmen zur Gefahrenverhütung müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen integriert werden. Zentraler Ansatzpunkt für Sicherheit und Gesundheitsschutz ist die Ebene der Dienststellen. Die Schutzvorschriften müssen die Rahmenbedingungen und die Mindest­anforderungen für die Schutzmaßnahmen vorgeben, die Umsetzung und die Anpassung an die konkreten Verhältnisse in den Dienststellen muss aber unter der Verantwortung der jeweils zuständigen Organe erfolgen. Der vorliegende Entwurf geht – in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der angeführten Richtlinien – von einer stärkeren Verantwortlichkeit des Dienst­gebers und von seiner Verpflichtung zur Eigeninitiative und zur Verbesserung der Arbeits­bedingungen aus.

Arbeitgeber sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich Sicherheit und Gesund­heitsschutz am Arbeitsplatz zunehmend auf die Beratung und Unterstützung durch inner­betriebliche oder externe Fachleute angewiesen. Diesem Grundsatz entsprechend legt die Richtlinie 89/391 die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Bestellung von Arbeitnehmern mit besonderer Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz oder zur Beiziehung externer Personen oder Dienste fest.

Von zentraler Bedeutung für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Ebene der Dienststellen ist die Einbeziehung der Bediensteten, insbesondere bei der Erfassung der Belastungen und der Umsetzung der Schutzvorschriften in konkrete dienststellenspezifische Maßnahmen und Programme. Die Rahmenrichtlinie 89/391 betont die Notwendigkeit, den Dialog und die aus­gewogene Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern bzw. ihren Ver­tretern/Vertreterinnen durch geeignete Verfahren und Instrumente auszuweiten. Damit die Arbeitnehmer ihrer wichtigen Funktion auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheits­schutzes nachkommen können, müssen sie umfassend informiert und unterwiesen werden. Von besonderer Bedeutung ist außerdem die Zusammenarbeit aller mit Sicherheits- und Gesundheitsschutzaufgaben auf Dienststellenebene betrauter Personen und ihre Kooperation mit den Bediensteten oder den Personalvertretungsorganen.

Der größte Teil der im vorliegenden Entwurf geregelten Dienstnehmerschutzmaßnahmen wird primär an Berufsschulen Anwendung finden, wo hingegen allgemeinbildende Pflichtschulen nur zum geringeren Teil betroffen sein werden. Bereits an dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass – genauso wie im B-BSG - Räumlichkeiten und Flächen, die der Unterrichtserteilung oder dem Aufenthalt der Benutzer dienen, von den Bestimmungen der Richtlinie 89/654 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten ausgenommen sind.

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat mit seinem Schreiben vom 24. Jänner 2003 (GZ BKA.VV.97/2149/001-V/A/8/2003) festgehalten, dass die Umsetzung von Richtlinien auf dem Gebiet des (technischen) Arbeitnehmerschutzes für den Bereich des LDG 1984 auf den Kompetenztatbestand des Art. 14 Abs. 2 B-VG zu stützen ist, da es sich dabei um die Materie „Dienstrecht“ handelt.

Im Interesse einer einheitlichen Regelung des Dienstnehmerschutzes in den Ländern unter Einbeziehung der Landeslehrer erscheint es sinnvoll, eine weitgehend gleichförmige Vorgangsweise aller Länder herbeizuführen. Es sind grundsätzlich die in den Richtlinien enthaltenen Mindestvorschriften umzusetzen. Als Regelungstechnik wurde die Anwendbarmachung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) (mit den notwendigen Maßgaben) im LDG gewählt.

Durch die Ausnahmebestimmungen des § 113 wurde aber in mehreren Bereichen von der in diesen Fällen hohen Regelungsdichte des B-BSG Abstand genommen, um mit dem zwingenden Gemeinschaftsrecht das Auslangen zu finden. Hiebei handelt es sich vor allem um die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen (§ 10 B-BSG) und von Präventivfachkräften (7. Abschnitt B-BSG). Diese Regelungen wurden statt dessen im LDG selbst getroffen und stellen Mindesterfordernisse dar. Nähere Bestimmungen hiezu können von den Ländern als Ausführungsgesetze erlassen werden. Die Grundlage hiefür stellt Art. 14 Abs. 2 B-VG dar, wonach die Landesgesetzgebung ermächtigt werden kann, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Auch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung der Richtlinien im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 die Regelungstechnik der Anwendbarmachung des B-BSG gewählt.

Generell kann davon ausgegangen werden, dass das B-BSG durch die vielen Normierungen und der starken Inpflichtnahme des Dienstgebers den bestmöglichsten Arbeitnehmerschutz auf innerstaatlicher Ebene beinhaltet. Daher soll rechtstechnisch durch Verweis auf das B-BSG sichergestellt werden, dass in den Ländern eine so weitgehend einheitliche Vorgehensweise vorgenommen wird, dass sie den Vollzug der angedrohten Sanktion aus dem oben zitierten Urteil  verhindern kann.

Die aufgrund des B-BSG in der Zwischenzeit erlassenen Verordnungen werden in der Bestimmung des § 113a des vorliegenden Gesetzesentwurfes einzeln angeführt, für den Anwendungsbereich des  LDG in Gesetzesrang erhoben und somit unmittelbar anwendbar gemacht. Den Ländern wird aber durch § 112 Abs. 2 (im Zusammenhalt mit § 87 Abs. 2 B-BSG) die Möglichkeit eröffnet, auch abweichende Regelungen zu treffen (etwa durch Anwendbarmachung der diesbezüglichen Bestimmungen des jeweiligen Landes-Bedienstetenschutzgesetzes). In der anwendbar gemachten Bestimmung des § 87 Abs. 2 B-BSG ist nämlich vorgesehen, dass in den Verordnungen Abweichungen von den im 1. bis 6 Abschnitt (des B-BSG) festgelegten Anforderungen geregelt werden können, wenn diese Abweichungen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten gewährleistet sind. Durch § 112 Abs. 2 sind die Länder überdies ermächtigt, unter den selben Bedingungen auch von den in § 113a als Bundesgesetze anwendbar gemachten Verordnungen der Bundesregierung sowie von künftig (nach dem Inkrafttreten des 10. Abschnittes) von der Bundesregierung erlassenen Verordnungen zum 1. bis 6. Abschnitt des B-BSG abzuweichen, wobei der Mindeststandard der EG-Richtlinien eingehalten werden muss.

Die vom Dienstgeber zu veranlassenden Maßnahmen auf personeller Ebene beinhalten vordringlich das Einrichten von Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivfachkräften, das Zusammenwirken mit den Einrichtungen auf Landesebene, die zur Überprüfung und Einhaltung der Schutzbestimmungen berufen sind, und mit Arbeitsmedizinern.

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 richtet sich an den Adressatenkreis der (pragmatisierten) Landeslehrer und enthält Verpflichtungen der Länder als Dienstgeber. Diese Verpflichtungen erstrecken sich auf sämtliche Maßnahmen des Dienstnehmerschutzes. Wo etwa bauliche Adaptierungen erforderlich werden (sollten), wäre seitens der Länder dafür Sorge zu tragen, dass diese Maßnahmen von den Gemeinden, sofern sie Schulerhalter sind, durchgeführt werden.

Die Richtlinien sind selbstverständlich auch für die Landesvertragslehrer umzusetzen; die entsprechenden Bestimmungen des LDG sollen daher im Landesvertragslehrergesetz 1966 anwendbar gemacht werden.

Auf Grund der Regelungstechnik (weitgehende Anwendbarmachung des B-BSG) erübrigt sich eine nochmalige Aufstellung der damit umgesetzten Richtlinien; insoweit im LDG selbst Richtlinien umgesetzt werden, wird auf diese dazu jeweils im Besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Weiters soll in Hinkunft auch ermöglicht werden, Leiterstellen an provisorisch pragmatisierte Landeslehrer zu verleihen. Für Vertragslehrer besteht auf Grund der letzten Novelle des Landesvertragslehrergesetzes 1966 bereits die Möglichkeit, sich um Leiterstellen zu bewerben. Damit soll vor allem vermieden werden, dass Leiterstellen vakant bleiben, weil sich kein Lehrer im definitiven Dienstverhältnis bewirbt (dieses Problem besteht vor allem an kleinen Schulen im ländlichen Raum).

Kosten:

Hinsichtlich der Gebäude wird bemerkt, dass das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport bei der Erlassung des B-BSG davon ausgegangen ist, dass die Schulen auf dem baulich letzten Stand sind, sodass hier keine nennenswerten Kosten für bauliche Adaptierungen anfallen können, da ja bereits bisher zwingende Dienstnehmerschutzvorschriften einzuhalten waren. Tatsächlich haben die Erfahrungen aus dem B-BSG gezeigt, dass im Bereich der Bundesschulen kein besonderer Anpassungsbedarf gegeben ist. Inwieweit dies wegen der einzuhaltenden Schulerhaltungsvorschriften sowie Dienstnehmerschutzvorschriften der einzelnen Länder für das Nichtlehrerpersonal (z.B. die Schulwarte) auch auf die Pflichtschulen zutrifft, ist von Bundesseite nicht einschätzbar.

Für den Bereich der externen Unterstützung durch sicherheitstechnische bzw. arbeitsme­dizinischen Zentren ergaben sich auf Grund der für den Bereich der Bundesschulen erhobenen Kosten eine Kenngröße von € 29,00 pro Mitarbeiter und Jahr für die Leistung der arbeits­medizinischen Zentren und ein Betrag von € 19,00 pro Mitarbeiter und Jahr für die durch sicherheitstechnische Zentren zu erbringenden Leistungen.         

Ebenso wie bezüglich des Einsatzes von Präventivfachkräften und Sicherheitsvertrauenspersonen sowie der Gesundheitsüberwachung wird das Ausmaß der Kosten jedoch nicht unwesentlich davon abhängen, in welcher Art und Weise die Länder von der durch den anwendbar gemachten § 87 Abs. 2 B-BSG eingeräumten Möglichkeit zu Abweichungen durch Verordnung Gebrauch machen.

Anzumerken ist weiters, dass für die Tätigkeiten von Bundeslehrern als Sicherheitsvertrauenspersonen oder Sicherheitsfachkräfte keine Einrechnung in die Lehrverpflichtung erfolgt. Als Sicherheitsfachkräfte werden beim Bund ausschließlich externe Dienste in Anspruch genommen und aus dem Titel „Sachaufwand“ abgegolten.

Die Kosten der Umsetzung der oben genannten Bestimmungen tragen die Länder bzw. Gemeinden, da es sich nicht um Kosten der Lehrerbesoldung gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 bzw. § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, handelt. Grundsätzlich wird hiezu festgestellt, dass auf  der Nutzenseite erhebliche Einsparungen durch die sichere Ausgestaltung der Arbeitsplätze stehen, dies zu einer  Verringerung der Arbeitsunfälle und berufsbedingten Krankheiten, zu einer Verbesserung des Arbeitsklimas insgesamt sowie zu Einsparungen für die Kranken- und Unfallversicherungsträger führt.


Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 18. Mai 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Mares Rossmann die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Silvia Fuhrmann, Dieter Brosz, Werner Amon, MBA und Wolfgang Großruck.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Werner Amon, MBA und Mares Rossmann einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Das Zitat der letzten Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes im Einleitungssatz sowie die Absatzbezeichnungen der Inkrafttretensbestimmungen mussten bislang offen gelassen werden, um das Zitat bzw. die Absatzbezeichnungen für allfällig früher kundzumachende Novellen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und des Landesvertragslehrergesetzes 1966 nicht zu blockieren.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Werner Amon, MBA und Mares Rossmann mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ein von den Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Entschließungsantrag fand keine Mehrheit.

Ferner beschloss der Unterrichtsausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung:

„Die Kostenberechnung für die durch das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ausgelösten Aufwendungen im Bereich des Bedienstetenschutzes beruhen auf den Ist-Kosten des Bundesbedienstetenschutz-Gesetzes.

Die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauensperson wird nicht gesondert abgegolten. Die externen Kosten für sicherheitstechnische Zentren bzw. arbeitsmedizinische Zentren entsprechen den im Rahmen des Bundesbedienstetenschutz-Gesetzes verursachten Aufwendungen, die durch Ausschreibungsergebnisse belegt sind.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 05 18

Mares Rossmann Werner Amon, MBA

    Berichterstatterin                  Obmann