485 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Unterrichtsausschusses
über die Regierungsvorlage (390 der
Beilagen): Bundesgesetz, mit
dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Landesvertragslehrergesetz 1966
geändert werden
Aufgrund des EWR-Abkommens und des
EU-Beitritts ergibt sich die Notwendigkeit, die Vorschriften auf dem Gebiet des
technischen und arbeitshygienischen Bedienstetenschutzes zu ändern. Ein
Gegenstand der vorliegenden Novelle ist somit die Umsetzung der einschlägigen
EG-Richtlinien über den Dienstnehmerschutz im Landeslehrerbereich.
Der Europäische Gerichtshof hat am 14.
Juni 2001 in der Rechtssache C-473/99 (Europäische Kommission gegen die
Republik Österreich) folgendes entschieden:
“Die Republik Österreich hat dadurch gegen
ihre Verpflichtung aus der Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995
zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer
gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den
technischen Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16
Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, dass sie nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen“.
Bei der Richtlinie 89/391/EWG handelt es
sich um die Rahmenrichtlinie, auf deren Grundlage u.a. die Richtlinie
90/679/EWG erlassen worden ist und diese wiederum ihrerseits die Grundlage für
die Richtlinie 95/30/EG darstellt. Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie
95/30/EG, eine Richtlinie zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates
über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische
Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt, wurde mit
BGBl. I Nr. 96/2000 für das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984
vorgenommen und so für die
Landeslehrer anwendbar gemacht.
Dieser eingefügte Arbeitnehmerschutz betraf
allerdings nur den engen Bereich der biologischen Arbeitsstoffe und nicht den
Arbeitnehmerschutz zur Gänze.
Aus diesem Grund stellte
die Europäische Kommission fest, dass die anderen
Arbeitnehmerschutz – Richtlinien noch nicht bzw. nicht ausreichend
umgesetzt wurden, und hat aus diesem Grund sechs Vertragsverletzungsverfahren
eingeleitet.
Die einzelnen Richtlinien stellen klar,
dass es sich dabei um Mindestvorschriften handelt. In den Richtlinien wird
ausdrücklich betont, dass sie keine mögliche Einschränkung des bereits
erzielten Schutzes rechtfertigen können, und dass die Mitgliedstaaten
verpflichtet sind, die bestehenden Bedingungen in diesem Bereich zu verbessern.
Generell ist anzumerken, dass die
Richtlinien für private und öffentliche Tätigkeitsbereiche gleichermaßen
gelten. Der Entwurf verfolgt insgesamt jene Ziele, die auch dem
ArbeitnehmerInnenschutz zu Grunde liegen, nämlich durch vorbeugenden
Bedienstetenschutz Dienstunfälle, Berufskrankheiten und sonstige
arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden und allen Bediensteten ein
Arbeitsleben und einen Ruhestand ohne arbeitsbedingte gesundheitliche
Beeinträchtigung zu ermöglichen.
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung müssen in
alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen integriert werden. Zentraler
Ansatzpunkt für Sicherheit und Gesundheitsschutz ist die Ebene der
Dienststellen. Die Schutzvorschriften müssen die Rahmenbedingungen und die
Mindestanforderungen für die Schutzmaßnahmen vorgeben, die Umsetzung und die
Anpassung an die konkreten Verhältnisse in den Dienststellen muss aber unter
der Verantwortung der jeweils zuständigen Organe erfolgen. Der vorliegende
Entwurf geht – in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der angeführten
Richtlinien – von einer stärkeren Verantwortlichkeit des Dienstgebers und von
seiner Verpflichtung zur Eigeninitiative und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen
aus.
Arbeitgeber sind bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zunehmend
auf die Beratung und Unterstützung durch innerbetriebliche oder externe Fachleute
angewiesen. Diesem Grundsatz entsprechend legt die Richtlinie 89/391 die
Verpflichtung der Arbeitgeber zur Bestellung von Arbeitnehmern mit besonderer
Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz oder zur Beiziehung
externer Personen oder Dienste fest.
Von zentraler Bedeutung für Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Ebene der Dienststellen ist die Einbeziehung der
Bediensteten, insbesondere bei der Erfassung der Belastungen und der Umsetzung
der Schutzvorschriften in konkrete dienststellenspezifische Maßnahmen und
Programme. Die Rahmenrichtlinie 89/391 betont die Notwendigkeit, den Dialog und
die ausgewogene Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern
bzw. ihren Vertretern/Vertreterinnen durch geeignete Verfahren und Instrumente
auszuweiten. Damit die Arbeitnehmer ihrer wichtigen Funktion auf dem Gebiet der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nachkommen können, müssen sie umfassend
informiert und unterwiesen werden. Von besonderer Bedeutung ist außerdem die
Zusammenarbeit aller mit Sicherheits- und Gesundheitsschutzaufgaben auf
Dienststellenebene betrauter Personen und ihre Kooperation mit den Bediensteten
oder den Personalvertretungsorganen.
Der größte Teil der im vorliegenden Entwurf
geregelten Dienstnehmerschutzmaßnahmen wird primär an Berufsschulen Anwendung
finden, wo hingegen allgemeinbildende Pflichtschulen nur zum geringeren Teil
betroffen sein werden. Bereits an dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen,
dass – genauso wie im B-BSG - Räumlichkeiten und Flächen, die der
Unterrichtserteilung oder dem Aufenthalt der Benutzer dienen, von den
Bestimmungen der Richtlinie 89/654 über Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten ausgenommen sind.
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat
mit seinem Schreiben vom 24. Jänner 2003
(GZ BKA.VV.97/2149/001-V/A/8/2003) festgehalten, dass die Umsetzung von
Richtlinien auf dem Gebiet des (technischen) Arbeitnehmerschutzes für den
Bereich des LDG 1984 auf den Kompetenztatbestand des Art. 14
Abs. 2 B-VG zu stützen ist, da es sich dabei um die Materie „Dienstrecht“
handelt.
Im Interesse einer einheitlichen Regelung
des Dienstnehmerschutzes in den Ländern unter Einbeziehung der Landeslehrer erscheint
es sinnvoll, eine weitgehend gleichförmige Vorgangsweise aller Länder herbeizuführen.
Es sind grundsätzlich die in den Richtlinien enthaltenen Mindestvorschriften
umzusetzen. Als Regelungstechnik wurde die Anwendbarmachung des
Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) (mit den notwendigen Maßgaben) im LDG
gewählt.
Durch die Ausnahmebestimmungen des
§ 113 wurde aber in mehreren Bereichen von der in diesen Fällen hohen
Regelungsdichte des B-BSG Abstand genommen, um mit dem zwingenden
Gemeinschaftsrecht das Auslangen zu finden. Hiebei handelt es sich vor allem um
die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen (§ 10 B-BSG) und von
Präventivfachkräften (7. Abschnitt B-BSG). Diese Regelungen wurden statt dessen
im LDG selbst getroffen und stellen Mindesterfordernisse dar. Nähere
Bestimmungen hiezu können von den Ländern als Ausführungsgesetze erlassen
werden. Die Grundlage hiefür stellt Art. 14 Abs. 2 B-VG dar, wonach
die Landesgesetzgebung ermächtigt werden kann, zu genau zu bezeichnenden einzelnen
Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Auch das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung der Richtlinien
im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985
die Regelungstechnik der Anwendbarmachung des B-BSG gewählt.
Generell kann davon ausgegangen werden,
dass das B-BSG durch die vielen Normierungen und der starken Inpflichtnahme des
Dienstgebers den bestmöglichsten Arbeitnehmerschutz auf innerstaatlicher Ebene
beinhaltet. Daher soll rechtstechnisch durch Verweis auf das B-BSG
sichergestellt werden, dass in den Ländern eine so weitgehend einheitliche
Vorgehensweise vorgenommen wird, dass sie den Vollzug der angedrohten Sanktion
aus dem oben zitierten Urteil
verhindern kann.
Die aufgrund des B-BSG in der Zwischenzeit
erlassenen Verordnungen werden in der Bestimmung des § 113a des
vorliegenden Gesetzesentwurfes einzeln angeführt, für den Anwendungsbereich
des LDG in Gesetzesrang erhoben
und somit unmittelbar anwendbar gemacht. Den Ländern wird aber durch § 112
Abs. 2 (im Zusammenhalt mit § 87 Abs. 2 B-BSG) die Möglichkeit
eröffnet, auch abweichende Regelungen zu treffen (etwa durch Anwendbarmachung
der diesbezüglichen Bestimmungen des jeweiligen Landes-Bedienstetenschutzgesetzes).
In der anwendbar gemachten Bestimmung des § 87 Abs. 2 B-BSG ist
nämlich vorgesehen, dass in den Verordnungen Abweichungen von den im 1. bis 6
Abschnitt (des B-BSG) festgelegten Anforderungen geregelt werden können, wenn
diese Abweichungen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und Sicherheit und
Gesundheit der Bediensteten gewährleistet sind. Durch § 112 Abs. 2
sind die Länder überdies ermächtigt, unter den selben Bedingungen auch von den
in § 113a als Bundesgesetze anwendbar gemachten Verordnungen der
Bundesregierung sowie von künftig (nach dem Inkrafttreten des 10. Abschnittes)
von der Bundesregierung erlassenen Verordnungen zum 1. bis 6. Abschnitt
des B-BSG abzuweichen, wobei der Mindeststandard der EG-Richtlinien eingehalten
werden muss.
Die vom Dienstgeber zu veranlassenden
Maßnahmen auf personeller Ebene beinhalten vordringlich das Einrichten von
Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivfachkräften, das Zusammenwirken mit den
Einrichtungen auf Landesebene, die zur Überprüfung und Einhaltung der Schutzbestimmungen
berufen sind, und mit Arbeitsmedizinern.
Das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 richtet sich an den Adressatenkreis
der (pragmatisierten) Landeslehrer und enthält Verpflichtungen der Länder als
Dienstgeber. Diese Verpflichtungen erstrecken sich auf sämtliche Maßnahmen des
Dienstnehmerschutzes. Wo etwa bauliche Adaptierungen erforderlich werden
(sollten), wäre seitens der Länder dafür Sorge zu tragen, dass diese Maßnahmen
von den Gemeinden, sofern sie Schulerhalter sind, durchgeführt werden.
Die Richtlinien sind selbstverständlich
auch für die Landesvertragslehrer umzusetzen; die entsprechenden Bestimmungen
des LDG sollen daher im Landesvertragslehrergesetz 1966 anwendbar gemacht
werden.
Auf Grund der Regelungstechnik (weitgehende
Anwendbarmachung des B-BSG) erübrigt sich eine nochmalige Aufstellung der damit
umgesetzten Richtlinien; insoweit im LDG selbst Richtlinien umgesetzt werden,
wird auf diese dazu jeweils im Besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.
Weiters soll in Hinkunft auch ermöglicht
werden, Leiterstellen an provisorisch pragmatisierte Landeslehrer zu verleihen.
Für Vertragslehrer besteht auf Grund der letzten Novelle des
Landesvertragslehrergesetzes 1966 bereits die Möglichkeit, sich um
Leiterstellen zu bewerben. Damit soll vor allem vermieden werden, dass
Leiterstellen vakant bleiben, weil sich kein Lehrer im definitiven
Dienstverhältnis bewirbt (dieses Problem besteht vor allem an kleinen Schulen
im ländlichen Raum).
Kosten:
Hinsichtlich der Gebäude wird bemerkt, dass
das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport bei der Erlassung des
B-BSG davon ausgegangen ist, dass die Schulen auf dem baulich letzten Stand
sind, sodass hier keine nennenswerten Kosten für bauliche Adaptierungen
anfallen können, da ja bereits bisher zwingende Dienstnehmerschutzvorschriften
einzuhalten waren. Tatsächlich haben die Erfahrungen aus dem B-BSG gezeigt,
dass im Bereich der Bundesschulen kein besonderer Anpassungsbedarf gegeben ist.
Inwieweit dies wegen der einzuhaltenden Schulerhaltungsvorschriften sowie
Dienstnehmerschutzvorschriften der einzelnen Länder für das Nichtlehrerpersonal
(z.B. die Schulwarte) auch auf die Pflichtschulen zutrifft, ist von Bundesseite
nicht einschätzbar.
Für den Bereich der externen Unterstützung
durch sicherheitstechnische bzw. arbeitsmedizinischen Zentren ergaben sich auf
Grund der für den Bereich der Bundesschulen erhobenen Kosten eine Kenngröße von
€ 29,00 pro Mitarbeiter und Jahr für die Leistung der arbeitsmedizinischen
Zentren und ein Betrag von € 19,00 pro Mitarbeiter und Jahr für die durch
sicherheitstechnische Zentren zu erbringenden Leistungen.
Ebenso wie bezüglich des Einsatzes von
Präventivfachkräften und Sicherheitsvertrauenspersonen sowie der Gesundheitsüberwachung
wird das Ausmaß der Kosten jedoch nicht unwesentlich davon abhängen, in welcher
Art und Weise die Länder von der durch den anwendbar gemachten § 87
Abs. 2 B-BSG eingeräumten Möglichkeit zu Abweichungen durch Verordnung
Gebrauch machen.
Anzumerken ist weiters, dass für die
Tätigkeiten von Bundeslehrern als Sicherheitsvertrauenspersonen oder
Sicherheitsfachkräfte keine Einrechnung in die Lehrverpflichtung erfolgt. Als
Sicherheitsfachkräfte werden beim Bund ausschließlich externe Dienste in Anspruch
genommen und aus dem Titel „Sachaufwand“ abgegolten.
Die Kosten der Umsetzung der oben genannten
Bestimmungen tragen die Länder bzw. Gemeinden, da es sich nicht um Kosten der
Lehrerbesoldung gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 215/1962 bzw. § 4 des
Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, handelt. Grundsätzlich
wird hiezu festgestellt, dass auf
der Nutzenseite erhebliche Einsparungen durch die sichere Ausgestaltung
der Arbeitsplätze stehen, dies zu einer
Verringerung der Arbeitsunfälle und berufsbedingten Krankheiten, zu
einer Verbesserung des Arbeitsklimas insgesamt sowie zu Einsparungen für die
Kranken- und Unfallversicherungsträger führt.
Der Unterrichtsausschuss hat die
gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 18. Mai 2004
in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der
Berichterstatterin Mares Rossmann die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser,
Silvia Fuhrmann, Dieter Brosz, Werner Amon, MBA und
Wolfgang Großruck.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten
Werner Amon, MBA und Mares Rossmann einen Abänderungsantrag
eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Das Zitat der letzten Änderung des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes im Einleitungssatz sowie die
Absatzbezeichnungen der Inkrafttretensbestimmungen mussten bislang offen
gelassen werden, um das Zitat bzw. die Absatzbezeichnungen für allfällig früher
kundzumachende Novellen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und des
Landesvertragslehrergesetzes 1966 nicht zu blockieren.“
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten
Abänderungsantrages der Abgeordneten Werner Amon, MBA und Mares Rossmann
mit Stimmenmehrheit angenommen.
Ein von den Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser,
Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Entschließungsantrag fand keine
Mehrheit.
Ferner beschloss der Unterrichtsausschuss
mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung:
„Die Kostenberechnung für die durch das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ausgelösten Aufwendungen im Bereich des
Bedienstetenschutzes beruhen auf den Ist-Kosten des
Bundesbedienstetenschutz-Gesetzes.
Die Tätigkeit der
Sicherheitsvertrauensperson wird nicht gesondert abgegolten. Die externen
Kosten für sicherheitstechnische Zentren bzw. arbeitsmedizinische Zentren
entsprechen den im Rahmen des Bundesbedienstetenschutz-Gesetzes verursachten
Aufwendungen, die durch Ausschreibungsergebnisse belegt sind.“
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 05 18
Mares
Rossmann Werner Amon, MBA
Berichterstatterin Obmann