486 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht und Antrag
des Unterrichtsausschusses
über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit
dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Im Zuge seiner Beratungen über die
Regierungsvorlage (390 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das
Landesvertragslehrergesetz 1966 geändert werden, hat
der Unterrichtsausschuss am 18. Mai 2004 auf Antrag der Abgeordneten
Werner Amon, MBA und Mares Rossman, Kolleginnen und Kollegen mit
Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1
Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird, zum Gegenstand
hat.
Dieser Antrag war wie folgt begründet:
„Mit der Novelle zum Schulunterrichtsgesetz BGBl. I Nr. 78/2001 wurde in § 44 (Gestaltung des Schullebens und
Qualitätssicherung) die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der Hausordnung
schuleigene Verhaltensvereinbarungen treffen zu können. Diese Maßnahme wurde
damit begründet, dass durch die allgemeine gesellschaftliche Entwicklung immer
mehr der im § 2 des Schulorganisationsgesetzes verankerte Erziehungsauftrag der
österreichischen Schule, der eine Ergänzung des elterlichen Erziehungsrechtes
darstellt, eingefordert wird.
Im Hinblick auf die zunehmenden Aufgaben
der Schule auf dem Gebiet der Persönlichkeitsbildung erhält die Zusammenarbeit
aller Schulpartner durch Verhaltensvereinbarungen neue Akzente und werden Verantwortlichkeiten
und Zuständigkeiten festgelegt. Auf der Ebene dieser Vereinbarungskultur sind
alle Schulpartner gefordert, ihren rollenspezifischen Beitrag zu einem
gedeihlichen Zusammenwirken zu leisten.
Diese schuleigenen Verhaltensvereinbarungen
sind Ausdruck einer neuen Vereinbarungskultur an den Schulen, die wesentliche
und gemeinsam erarbeitete Grundprinzipien in Form eines erziehlichen Konsenses
für das Verhalten der Schüler untereinander, das Verhalten der Schüler zu den
Lehrern aber auch umgekehrt widerspiegeln. Selbstverständlich sind auch die
Erziehungsberechtigten in dieses partnerschaftliche Zusammenleben einbezogen.
Themen solcher schuleigenen
Verhaltensvereinbarungen können neben pünktlichem Schulbesuch, der Nachholung
versäumter Pflichten, dem respektvollen Umgang miteinander, dem schonenden
Behandeln schulischer Einrichtungen, der Angemessenheit der Bekleidung usw.
insbesondere auch das Verhalten bei Gefahr oder andere vorbeugende und
unfallverhütende Verhaltensvereinbarungen wie zB das geordnete Begehen oder
Verlassen von Räumlichkeiten in der Gruppe u.a. sein.
Das Zusammenwirken aller Schulpartner bei
der Festlegung dieser schuleigenen Verhaltensvereinbarungen, die – so sie
überhaupt festgelegt werden – im Sinne einer Selbstbindung verpflichtenden
Charakter haben, soll bewirken, dass sich alle an diese Vereinbarungen auch
gebunden fühlen und die gegebenenfalls vereinbarten Konsequenzen akzeptieren.
Schuleigene Verhaltensvereinbarungen sind
derzeit gemäß § 63a und § 64 des Schulunterrichtsgesetzes im jeweiligen
Schulpartnerschaftsgremium mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu
beschließen. Ausdrücklich sieht § 44 Abs. 1 (unverbindlich, aber doch bestimmt)
vor, dass das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist.
Nur die weitestgehende Übereinstimmung über
die zu treffende Regelung kann die Akzeptenz der schuleigenen
Verhaltensvereinbarung sicherstellen. Zu diesem Zweck soll vorgesehen werden,
dass eine derartige Beschlussfassung im Schulpartnerschaftsgremium nur mit
Zustimmung von zumindest 2/3 der Mitglieder jeder Schulpartnerschaftskurie
möglich sein soll. Dies schließt ein „Überstimmen“ von Schulpartnern aus, was
die Qualität der zu treffenden Vereinbarung stärkt.
Mit der gegenständlichen Regierungsvorlage
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und
das Landesvertragslehrergesetz 1966 geändert werden, erfolgt die Umsetzung der
einschlägigen Richtlinien über den Dienstnehmerschutz im Landeslehrerbereich
(siehe die Ausführungen in den Erläuterungen der Regierungsvorlage 390 dB). Bei
diesen Richtlinien handelt es sich um Mindestvorschriften. In den Richtlinien
wird ausdrücklich betont, dass sie keine mögliche Einschränkung des bereits
erzielten Schutzes rechtfertigen können, und dass die Mitgliedstaaten
verpflichtet sind, die bestehenden Bedingungen in diesem Bereich zu verbessern.
Über die dienstrechtlichen Maßnahmen –
deren Regelung durch die gegenständliche Regierungsvorlage 390 dB erfolgt –
hinaus erscheint es zweckmäßig und geboten, auch im Zusammenhang mit
schuleigenen Verhaltensvereinbarungen Maßnahmen bzw. Regelungen des
Zusammenlebens in der Schule zu vereinbaren, die eine höchstmögliche der
Sicherheit der Lehrer, aber auch der Schüler gewährleisten. Die schuleigenen
Verhaltensvereinbarungen erlangen dadurch eine besondere Qualität, die auch auf
der Ebene des Erzeugungsprozesses (Diskussion und Abstimmung im zuständigen
Schulpartnerschaftsgremium) zum Ausdruck kommen soll und im Sinne obiger
Ausführungen auch zu einer entsprechend hohen Akzeptanz der schuleigenen
Verhaltensvereinbarungen führen soll.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Ein dem Antrag entsprechendes Bundesgesetz
gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG, bezüglich der vom
Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes umfassten land- und
forstwirtschaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.
Besondere Beschlusserfordernisse:
Die Beschlussfassung über den vorliegenden
Antrag unterliegt als Angelegenheit der äußeren Organisation den besonderen
Beschlusserfordernissen im Nationalrat gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.“
In der Debatte ergriffen die Abgeordneten
DDr. Erwin Niederwieser, Silvia Fuhrmann, Dieter Brosz,
Mares Rossmann, Werner Amon, MBA und Wolfgang Großruck das
Wort.
Als Berichterstatterin für das Plenum wurde
Abgeordnete Mares Rossmann gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 05 18
Mares
Rossmann Werner Amon, MBA
Berichterstatterin Obmann