488 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (466 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Statut der Europäi­schen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) – (SE-Gesetz – SEG) erlassen wird sowie das Aktiengesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das EWIV-Ausführungsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 – GesRÄG 2004)

Am 8. Oktober 2004 wird die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) in Kraft treten. Bis dahin muss die das Wirksamwerden der Verordnung gewährleistende Ausführungsgesetzgebung erlassen sein. Die Verordnung verweist zwar in weiten Bereichen auf nationales Aktienrecht, dennoch sind zahlreiche Ausführungsbestimmungen, v.a. für die grenzüberschreitenden Gründungsformen, aber auch für das einstufige (monistische) Verwaltungssystem einer SE notwendig.

Die für das Wirksamwerden der Verordnung erforderlichen legislativen Maßnahmen sollen bei gleichzeitiger Sicherstellung des erforderlichen Minderheiten- und Gläubigerschutzes getroffen und das österreichische Aktienrecht durch Übernahme der Deregulierungsmaßnahmen, die im deutschen Aktienrecht mit dem Gesetz über die kleine AG aus dem Jahr 1994 eingeleitet wurden, attraktiver gestaltet werden, zumal das nationale Aktienrecht eines der Entscheidungskriterien für die Wahl des Sitzes einer SE sein wird.

Das Schwergewicht der Regelungen des SE-Gesetzes liegt zum einen im Bereich der Gründung und Sitzverlegung, wo es darum geht, grenzüberschreitende Vorgänge mit den Mitteln des österreichischen Gesellschaftsrechts zu erfassen und den erforderlichen Minderheiten- und Gläubigerschutz sicherzustellen. Zum anderen muss der SE in jedem Mitgliedstaat die Entscheidung zwischen einem dualistischen Verwaltungsmodell mit Vorstand und Aufsichtsrat und einem monistischen Modell mit einem Kontrolle und Geschäftsführung vereinenden Verwaltungsrat offen stehen. Daher ist ein neues einstufiges Modell der Unternehmensleitung anzubieten.

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 18. Mai 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Helene Partik-Pable und  Mag. Karin Hakl.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Theresia Fekter, Dr. Johannes Jarolim und Dr. Helene Partik-Pable einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Artikel I Z 1 betreffend § 13 SEG:

Die in der Regierungsvorlage gewählte Formulierung soll zur Vermeidung von Diskrepanzen mit den Parallelbestimmungen im österreichischen Verschmelzungs- und Spaltungsrecht (§ 225b AktG, § 9 Abs. 2 SpaltG) abgestimmt werden.

Zu Artikel I Z 2 – 5 betreffend §§ 39,  41, 51  und 59 SEG:

Auch in der monistisch strukturierten SE ist nach Erwägungsgrund 14 der Verordnung „eine klare Abgrenzung der Verantwortungsbereiche jener Personen, denen die Geschäftsführung obliegt, und der Personen, die mit der Aufsicht betraut sind, wünschenswert“.

Dem trägt der Entwurf durch die dispositive Bestimmung des § 59 Abs. 1, wonach der Verwaltungsrat einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren zu bestellen hat, grundsätzlich Rechnung. Noch ausgeprägter ist diese Abgrenzung bei der börsenotierten Gesellschaft, deren geschäftsführende Direktoren dem Verwaltungsrat nicht angehören dürfen (§ 59 Abs. 2). Entfallen soll aber der letzte Satz des § 59 Abs. 2 in der Fassung der Regierungsvorlage, der es Gesellschaften, die nicht an der Börse notieren, erlaubt hätte, in der Satzung die Bestellung geschäftsführender Direktoren zur Führung der laufenden Geschäfte auszuschließen. Die notwendige Mindestzahl an Organwaltern im monistischen System wird dadurch nicht erhöht, da einer der drei Verwaltungsräte zum geschäftsführenden Direktor bestellt werden kann. Damit wird auch im einstufigen Organisationsmodell innerhalb des Verwaltungsrats eine gewisse Kontrollfunktion etabliert und der Unterschied zur GmbH - neben dem in der SE nicht vorgesehenen Weisungsrecht der Hauptversammlung (vgl. Art. 52 der Verordnung) - betont. Dies entspricht den im österreichischen (wie auch im deutschen) Recht traditionell höheren Anforderungen an die Organisationsstruktur einer Aktiengesellschaft, von der sich der Rechtsverkehr auch einen erhöhten Schutz der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter erwartet.

Durch den Entfall des letzten Satzes des § 59 Abs. 2 der Regierungsvorlage ergeben sich redaktionelle Folgeänderungen in den §§ 39, 41 (hier entfällt der bisherige Abs. 2) und 51.

Zu Artikel VIII Z  1 – 2:

Diese Änderungen sind erforderlich, um eine mehrmalige Novellierung des Versicherungsaufsichtsgesetzes – Änderungen dieses Gesetzes sind auch in der Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz) erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz sowie das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (467 d.B.) enthalten – an ein und demselben Tag zu vermeiden.

Weiters war in der vorgeschlagenen Neufassung des § 11 Abs. 3 VAG eine redaktionelle Anpassung an die Streichung des § 59 Abs. 2 letzter Satz SEG vorzunehmen.

Zu Artikel VIII Z 3 – 6:

Der zur Begutachtung versendete Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Börsegesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden, hätte diese Bestimmungen überflüssig gemacht.

Derzeit ist jedoch eine weitere Verfolgung dieses Gesetzesvorhabens nicht abzusehen, weshalb eine Anpassung des VAG an das SEG (monistisches System) erforderlich erscheint.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004-05-18

Mag. Heribert Donnerbauer Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                     Obfrau