488 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (466 der
Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (Societas Europaea - SE) – (SE-Gesetz – SEG) erlassen wird sowie
das Aktiengesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das
Gerichtsgebührengesetz, das EWIV-Ausführungsgesetz, das
Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 und das Versicherungsaufsichtsgesetz
geändert werden (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 –
GesRÄG 2004)
Am 8. Oktober 2004 wird die Verordnung (EG)
Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE) in Kraft treten. Bis dahin muss die das
Wirksamwerden der Verordnung gewährleistende Ausführungsgesetzgebung erlassen
sein. Die Verordnung verweist zwar in weiten Bereichen auf nationales
Aktienrecht, dennoch sind zahlreiche Ausführungsbestimmungen, v.a. für die
grenzüberschreitenden Gründungsformen, aber auch für das einstufige
(monistische) Verwaltungssystem einer SE notwendig.
Die für das Wirksamwerden der Verordnung
erforderlichen legislativen Maßnahmen sollen bei gleichzeitiger Sicherstellung
des erforderlichen Minderheiten- und Gläubigerschutzes getroffen und das
österreichische Aktienrecht durch Übernahme der Deregulierungsmaßnahmen, die im
deutschen Aktienrecht mit dem Gesetz über die kleine AG aus dem Jahr 1994
eingeleitet wurden, attraktiver gestaltet werden, zumal das nationale
Aktienrecht eines der Entscheidungskriterien für die Wahl des Sitzes einer SE
sein wird.
Das Schwergewicht der Regelungen des
SE-Gesetzes liegt zum einen im Bereich der Gründung und Sitzverlegung, wo es
darum geht, grenzüberschreitende Vorgänge mit den Mitteln des österreichischen
Gesellschaftsrechts zu erfassen und den erforderlichen Minderheiten- und
Gläubigerschutz sicherzustellen. Zum anderen muss der SE in jedem Mitgliedstaat
die Entscheidung zwischen einem dualistischen Verwaltungsmodell mit Vorstand
und Aufsichtsrat und einem monistischen Modell mit einem Kontrolle und
Geschäftsführung vereinenden Verwaltungsrat offen stehen. Daher ist ein neues
einstufiges Modell der Unternehmensleitung anzubieten.
Der Justizausschuss hat die gegenständliche
Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 18. Mai 2004 in Verhandlung
genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die
Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Terezija Stoisits,
Dr. Helene Partik-Pable und Mag. Karin Hakl.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten
Mag. Dr. Theresia Fekter, Dr. Johannes Jarolim und Dr. Helene Partik-Pable
einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„ Zu Artikel I Z 1
betreffend § 13 SEG:
Die in der Regierungsvorlage gewählte
Formulierung soll zur Vermeidung von Diskrepanzen mit den Parallelbestimmungen
im österreichischen Verschmelzungs- und Spaltungsrecht (§ 225b AktG, § 9 Abs. 2
SpaltG) abgestimmt werden.
Zu Artikel I Z 2 – 5
betreffend §§ 39, 41, 51 und 59 SEG:
Auch in der monistisch strukturierten SE
ist nach Erwägungsgrund 14 der Verordnung „eine klare Abgrenzung der
Verantwortungsbereiche jener Personen, denen die Geschäftsführung obliegt, und
der Personen, die mit der Aufsicht betraut sind, wünschenswert“.
Dem trägt der Entwurf durch die dispositive
Bestimmung des § 59 Abs. 1, wonach der Verwaltungsrat einen oder
mehrere geschäftsführende Direktoren zu bestellen hat, grundsätzlich Rechnung.
Noch ausgeprägter ist diese Abgrenzung bei der börsenotierten Gesellschaft,
deren geschäftsführende Direktoren dem Verwaltungsrat nicht angehören dürfen
(§ 59 Abs. 2). Entfallen soll aber der letzte Satz des § 59
Abs. 2 in der Fassung der Regierungsvorlage, der es Gesellschaften, die
nicht an der Börse notieren, erlaubt hätte, in der Satzung die Bestellung
geschäftsführender Direktoren zur Führung der laufenden Geschäfte auszuschließen.
Die notwendige Mindestzahl an Organwaltern im monistischen System wird dadurch
nicht erhöht, da einer der drei Verwaltungsräte zum geschäftsführenden Direktor
bestellt werden kann. Damit wird auch im einstufigen Organisationsmodell
innerhalb des Verwaltungsrats eine gewisse Kontrollfunktion etabliert und der
Unterschied zur GmbH - neben dem in der SE nicht vorgesehenen Weisungsrecht der
Hauptversammlung (vgl. Art. 52 der Verordnung) - betont. Dies entspricht
den im österreichischen (wie auch im deutschen) Recht traditionell höheren
Anforderungen an die Organisationsstruktur einer Aktiengesellschaft, von der
sich der Rechtsverkehr auch einen erhöhten Schutz der Gläubiger und der
Minderheitsgesellschafter erwartet.
Durch den Entfall des letzten Satzes des
§ 59 Abs. 2 der Regierungsvorlage ergeben sich redaktionelle
Folgeänderungen in den §§ 39, 41 (hier entfällt der bisherige Abs. 2)
und 51.
Zu Artikel VIII Z 1 – 2:
Diese Änderungen sind erforderlich, um eine
mehrmalige Novellierung des Versicherungsaufsichtsgesetzes – Änderungen dieses
Gesetzes sind auch in der Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem ein
Bundesgesetz über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher
(Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz) erlassen wird und das
Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das
Wertpapieraufsichtsgesetz sowie das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert
werden (467 d.B.) enthalten – an ein und demselben Tag zu vermeiden.
Weiters war in der vorgeschlagenen
Neufassung des § 11 Abs. 3 VAG eine redaktionelle Anpassung an die Streichung
des § 59 Abs. 2 letzter Satz SEG vorzunehmen.
Zu Artikel VIII Z 3 –
6:
Der zur Begutachtung versendete Entwurf
eines Bundesgesetzes mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz,
das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das
Börsegesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz
und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden, hätte diese Bestimmungen
überflüssig gemacht.
Derzeit ist jedoch eine weitere Verfolgung
dieses Gesetzesvorhabens nicht abzusehen, weshalb eine Anpassung des VAG an das
SEG (monistisches System) erforderlich erscheint.
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben
erwähnten Abänderungsantrages einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen
Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004-05-18
Mag.
Heribert Donnerbauer Mag. Dr. Maria
Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau