Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über
das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) – (SE-Gesetz
– SEG) erlassen wird sowie das Aktiengesetz, das Firmenbuchgesetz, das
Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das EWIV-Ausführungsgesetz,
das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 und das
Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden
(Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 – GesRÄG 2004)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (Societas Europaea - SE) –
(SE-Gesetz – SEG)
1. Hauptstück
Allgemeine Vorschriften
Zweck dieses Gesetzes
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EG)
Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE), Amtsblatt Nr. L 294 vom 10. November
2001, S 1 bis 21.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die
„Verordnung“ verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EG)
Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE) zu verstehen.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf einen
„Mitgliedstaat“ verwiesen wird, sind darunter die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu verstehen.
Eintragung
§ 2. (1) Die Europäische Gesellschaft (SE) sowie die die Europäische
Gesellschaft (SE) betreffenden Urkunden und Angaben werden gemäß den für
Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften in das Firmenbuch eingetragen oder
zum Firmenbuch eingereicht.
(2) Der Anmeldung der Europäischen Gesellschaft
(SE) zur Eintragung in das Firmenbuch ist auch
1. die Vereinbarung über die Beteiligung der
Arbeitnehmer gemäß Art. 4 der Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des
Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer,
Amtsblatt Nr. L 294 vom 10. November 2001, S 22 bis 32,
(§§ 230 und 231 ArbVG) oder
2. der Beschluss gemäß Art. 3 Abs. 6 der
Richtlinie 2001/86/EG (§ 227 Abs. 1 ArbVG) oder
3. eine Erklärung sämtlicher Mitglieder des
Vorstands, dass die Frist des Art. 5 der Richtlinie 2001/86/EG (§ 226
ArbVG) abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist,
beizufügen.
Veranlassung der Bekanntmachung der
Europäischen Gesellschaft (SE) im
Amtsblatt der EG
§ 3. Das Gericht hat die nach Art. 14
der Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der
Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 HGB) dem Amt für
amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
Gericht
§ 4. Über die Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) und die in
den Art. 8, 25, 26, 55 und 64 der Verordnung bezeichneten Aufgaben sowie
die sonst in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesenen Angelegenheiten
verhandelt und entscheidet der für den Sitz der Gesellschaft zuständige, zur Ausübung
der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im
Verfahren außer Streitsachen.
Sitz der
Europäischen Gesellschaft (SE)
§ 5. (1) Die Satzung der Europäischen Gesellschaft (SE) hat als Sitz den
Ort im Inland zu bestimmen, wo die Gesellschaft einen Betrieb hat oder wo sich
die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird. Von dieser
Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden.
(2) Verlegt eine Europäische Gesellschaft (SE)
mit Sitz in Österreich ihre Hauptverwaltung in einen anderen Staat, so ist sie
vom Gericht aufzufordern, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist
entweder ihre Hauptverwaltung wieder in Österreich zu errichten oder ihren Sitz
nach dem Verfahren des Art. 8 der Verordnung zu verlegen. Kommt die
Europäische Gesellschaft (SE) innerhalb dieser Frist der Aufforderung nicht
nach, so hat das Gericht die Europäische Gesellschaft (SE) aufzulösen. In der
Aufforderung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Rekurse gegen die Aufforderung
oder die Auflösung haben aufschiebende Wirkung.
2.
Hauptstück
Verlegung des Sitzes einer Europäischen
Gesellschaft (SE) nach Maßgabe des Art. 8 der Verordnung
Abfindungsangebot
im Verlegungsplan
§ 6. Der Verlegungsplan hat neben den in Art. 8 Abs. 2 der
Verordnung bezeichneten Angaben die Bedingungen der Barabfindung zu enthalten,
die einem der Verlegung widersprechenden Aktionär von der Gesellschaft oder
einem Dritten gegen Hingabe seiner Aktien angeboten wird.
Prüfung
der Angemessenheit der Barabfindung
§ 7. (1) Die Angemessenheit der Bedingungen der Barabfindung, die einem
der Verlegung widersprechenden Aktionär von der Gesellschaft oder einem Dritten
gegen Hingabe seiner Aktien angeboten wird, ist zu prüfen.
(2) Der Prüfer wird vom Aufsichtsrat bestellt.
Für die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Prüfers
gelten die §§ 271, 272 und 275 HGB sinngemäß. Die Haftung besteht
gegenüber der Gesellschaft und ihren Aktionären.
(3) Der Prüfer hat über das Ergebnis der
Prüfung schriftlich zu berichten. Der Bericht ist mit einer Erklärung darüber
abzuschließen, ob die Bedingungen des Barabfindungsangebots angemessen sind.
Dabei ist insbesondere anzugeben:
1. nach welchen Methoden das vorgeschlagene
Barabfindungsangebot ermittelt worden ist;
2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser
Methoden angemessen ist;
3. welches Ergebnis sich bei der Anwendung
verschiedener Methoden, sofern mehrere angewendet worden sind, jeweils ergeben
würde;
4. zugleich ist
dazu Stellung zu nehmen, welche Gewichtung diesen Methoden beigemessen wurde,
und darauf hinzuweisen, ob und welche besonderen Schwierigkeiten bei der
Bewertung aufgetreten sind.
Der Prüfer hat den Prüfungsbericht
dem Vorstand und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen.
(4) Besteht in sinngemäßer Anwendung von
§ 121 Abs. 3 zweiter Satz AktG ein Geheimhaltungsinteresse, so hat
der Prüfer auch eine darauf Bedacht nehmende Fassung vorzulegen, die zur
Einsicht der Aktionäre bestimmt ist.
Prüfung
der Sitzverlegung durch den Aufsichtsrat
§ 8. Der Aufsichtsrat der Europäischen Gesellschaft (SE) hat die
beabsichtigte Verlegung ihres Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat auf der
Grundlage des Berichts des Vorstands (Art. 8 Abs. 3 der Verordnung)
zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 112
Abs. 3 erster Satz AktG ist sinngemäß anzuwenden.
Offenlegung
des Verlegungsplans
§ 9. (1) Der Vorstand hat mindestens zwei Monate vor dem Tag der
Hauptversammlung, die über die Verlegung des Sitzes der Europäischen
Gesellschaft (SE) in einen anderen Mitgliedstaat beschließen soll, den
Verlegungsplan bei dem Gericht einzureichen und einen Hinweis auf diese
Einreichung in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft zu veröffentlichen.
In dieser Veröffentlichung sind die Aktionäre auf ihre Rechte gemäß Abs. 2
und 3 sowie gemäß § 12 und die Gläubiger auf ihre Rechte gemäß Abs. 2
und 3 sowie gemäß § 14 hinzuweisen.
(2) Am Sitz der Gesellschaft sind mindestens
während eines Monats vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die
Verlegung beschließen soll, der Verlegungsplan, der Bericht des Vorstands, der
Prüfungsbericht gemäß § 7 und der Prüfungsbericht des Aufsichtsrats sowie
der Jahresabschluss und der Lagebericht, die zuletzt erstellt wurden oder nach
den gesetzlichen Vorschriften zuletzt zu erstellen waren, zur Einsicht der
Aktionäre und der Gläubiger aufzulegen.
(3) Auf Verlangen ist jedem Aktionär und jedem
Gläubiger unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 2
bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
(4) In der Hauptversammlung sind die in
Abs. 2 bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den
Verlegungsplan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Der Vorstand
hat die Aktionäre vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung
der Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung
des Verlegungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist, zu
unterrichten.
Besondere
Zustimmungserfordernisse
§ 10. Werden durch die Sitzverlegung Rechte
beeinträchtigt, die in der Satzung einem einzelnen Aktionär oder einzelnen
Aktionären eingeräumt sind, so bedarf der Verlegungsbeschluss der Zustimmung
dieses Aktionärs oder dieser Aktionäre.
Vereinfachte
Sitzverlegung
§ 11. Befinden sich alle Aktien der Gesellschaft in der Hand eines Aktionärs
oder verzichten sämtliche Aktionäre schriftlich oder in der Niederschrift zur
Hauptversammlung auf ihr Recht auf Barabfindung, so sind die Angaben über die
Bedingungen der Barabfindung im Verlegungsplan (§ 6) und die Prüfung der
Angemessenheit der Barabfindung (§ 7) nicht erforderlich.
Barabfindung
widersprechender Gesellschafter
§ 12. (1) Jedem Aktionär, der gegen den Verlegungsbeschluss Widerspruch
zur Niederschrift erklärt hat, steht gegenüber der Gesellschaft oder dem
Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat (§ 6), das Recht auf
angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Aktien zu. Dieses Recht kann
gleichzeitig mit dem Widerspruch zur Niederschrift in der Hauptversammlung erklärt
werden, andernfalls muss die Erklärung der Gesellschaft oder dem Dritten
schriftlich binnen eines Monats nach dem Verlegungsbeschluss zugehen. Der
Anspruch auf Barabfindung ist mit Eintragung der Sitzverlegung im Register des
neuen Sitzes bedingt, wird mit dieser Eintragung fällig und verjährt in drei
Jahren. Die Gesellschaft oder der Dritte hat die Kosten der Übertragung zu
tragen. Für die Erfüllung der Barabfindung einschließlich der
Übertragungskosten ist den Abfindungsberechtigten Sicherheit zu leisten.
(2) Die Bescheinigung nach Art. 8
Abs. 8 der Verordnung darf erst ausgestellt werden, wenn die
Barabfindungsansprüche der Aktionäre ausreichend sichergestellt sind oder
nachgewiesen wird, dass alle Aktionäre auf die Barabfindung verzichtet haben.
(3) Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils
durch den Aktionär stehen nach Fassung des Verlegungsbeschlusses bis zum
Ablauf der Frist für die Geltendmachung der Barabfindung satzungsgemäße Verfügungsbeschränkungen
nicht entgegen.
Gerichtliche Überprüfung der
Barabfindung
§ 13. (1) Die Anfechtung des Verlegungsbeschlusses kann nicht darauf
gestützt werden, dass das Angebot auf Barabfindung nicht angemessen bemessen,
oder dass die im Verlegungsplan, im Verlegungsbericht (Art. 8 Abs. 3 der
Verordnung), im Prüfungsbericht gemäß § 7 oder im Prüfungsbericht des
Aufsichtsrats gemäß § 8 enthaltenen Erläuterungen des Barabfindungsangebots den
gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
(2) Aktionäre, die gegen den
Verlegungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, können binnen
eines Monats nach dem Verlegungsbeschluss bei Gericht den Antrag stellen, dass
die Barabfindung überprüft und eine höhere Barabfindung festgelegt wird. Das
Gericht hat den Antrag in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft bekannt
zu machen. Aktionäre, die die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 1 AktG
erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene
Anträge stellen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Aktionäre
unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Übrigen gelten für
das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung § 225c Abs. 3 und 4, §§ 225d bis
225m, ausgenommen § 225e Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 und § 225j Abs. 2 AktG,
sinngemäß.
Gläubigerschutz
§ 14. (1)
Verlegt eine Europäische Gesellschaft (SE) ihren Sitz in einen anderen
Mitgliedstaat, ist den Gläubigern der Gesellschaft, wenn sie sich spätestens
binnen eines Monats nach dem Verlegungsbeschluss schriftlich zu diesem Zweck
melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie
nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch
nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Sitzverlegung die Erfüllung
ihrer Forderungen gefährdet wird.
(2) Die Bescheinigung nach Art. 8
Abs. 8 der Verordnung darf erst ausgestellt werden, wenn allen Gläubigern,
die nach Abs. 1 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine
angemessene Sicherheit geleistet wurde.
Anmeldung der Verlegung des Sitzes in
einen anderen Mitgliedstaat, Bescheinigung gemäß Art. 8 Abs. 8 der
Verordnung
§ 15. (1) Sämtliche Mitglieder des Vorstands haben die beabsichtigte
Verlegung des Sitzes der Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat zur
Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift,
Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
1. der Verlegungsplan (Art. 8 Abs. 2 der
Verordnung);
2. die Niederschrift des Verlegungsbeschlusses;
3. der Bericht des Vorstands (Art. 8
Abs. 3 der Verordnung);
4. der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises
auf die Einreichung des Verlegungsplans (§ 9 Abs. 1);
5. der Jahresabschluss und der Lagebericht, die
zuletzt erstellt wurden oder nach den gesetzlichen Bestimmungen zuletzt zu
erstellen waren;
6. der Nachweis der Sicherstellung der
Barabfindung widersprechender Gesellschafter (§ 12);
7. der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger
(§ 14) und die Erklärung, dass sich andere als die befriedigten oder
sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist gemäß § 14 nicht gemeldet haben.
(2) Weiters haben sämtliche Mitglieder des
Vorstands dem Gericht gegenüber zu erklären,
1. dass eine Klage auf Anfechtung oder
Feststellung der Nichtigkeit des Verlegungsbeschlusses innerhalb eines Monats
nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass
alle Aktionäre durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage
verzichtet haben;
2. ob und wie viele Aktionäre von ihrem Recht auf
Barabfindung gemäß § 12 Gebrauch gemacht haben und dass die Aktien der
austrittswilligen Aktionäre entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
übernommen werden können.
Kann die Erklärung nach Z 1
nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen.
(3) Das Gericht hat zu prüfen, ob die der
Sitzverlegung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß
durchgeführt wurden und die
Forderungen der Gläubiger (§ 14) sowie die Abfindung der
austrittswilligen Gesellschafter sichergestellt sind. Ist dies der Fall, so hat
es die Eintragung durchzuführen und die Bescheinigung gemäß Art. 8
Abs. 8 der Verordnung auszustellen.
(4) Bei der Eintragung der beabsichtigten
Sitzverlegung sind der geplante neue Sitz, das Register, bei dem die
Gesellschaft geführt werden soll, und die Tatsache anzugeben, dass die
Bescheinigung gemäß Art. 8 Abs. 8 der Verordnung ausgestellt wurde.
(5) Sobald die Verlegung des Sitzes in das neue
Register eingetragen ist, hat der Vorstand unter Anschluss der Mitteilung des
Registers des neuen Sitzes die Eintragung der Durchführung der Sitzverlegung
und der Löschung der Gesellschaft zum Firmenbuch anzumelden. Ist diese
Mitteilung nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist eine beglaubigte
Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Anmeldung
der Verlegung des Sitzes aus einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich
§ 16. (1) Sämtliche Mitglieder des Vorstands
haben die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft nach Österreich zur Eintragung
in das Firmenbuch anzumelden.
(2) Die Mitglieder des Vorstands haben ihre
Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
(3) Bei der Anmeldung ist das Bestehen der
Europäischen Gesellschaft (SE) als solche nachzuweisen. In die Anmeldung sind
die in das Firmenbuch gemäß §§ 3, 5 und 5a FBG einzutragenden Tatsachen
aufzunehmen.
(4) Der Anmeldung sind in Urschrift,
Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift und, sofern die Dokumente nicht in
deutscher Sprache erstellt sind, unter Anschluss von beglaubigten Übersetzungen
in die deutsche Sprache beizufügen:
1. die Satzung in der geltenden und in der zur
Eintragung vorgesehenen Fassung; die zur Eintragung vorgesehene Fassung der
Satzung muss mit der Beurkundung eines Notars versehen sein, dass die
geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung
und die unveränderten Bestimmungen mit dem Wortlaut der Satzung in der
geltenden Fassung übereinstimmen;
2. der Verlegungsplan
(Art. 8 Abs. 2 der Verordnung);
3. die Niederschrift des Verlegungsbeschlusses;
4. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands
und des Aufsichtsrats;
5. der Bericht des Vorstands (Art. 8
Abs. 3 der Verordnung);
6. der Jahresabschluss und der Lagebericht, die
zuletzt erstellt wurden oder nach den gesetzlichen Bestimmungen zuletzt zu
erstellen waren;
7. die Bescheinigung der zuständigen Behörde des
bisherigen Sitzstaates nach Art. 8 Abs. 8 der Verordnung;
8. ein Auszug aus dem Register des früheren
Sitzes, der nicht älter als die Bescheinigung sein darf.
(5) Weiters haben sämtliche Mitglieder des
Vorstands dem Gericht gegenüber zu erklären, dass gegen die Europäische
Gesellschaft (SE) weder ein Verfahren wegen Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit
oder vorläufiger Zahlungseinstellung, noch ein ähnliches Verfahren anhängig
ist.
3. Hauptstück
Gründung einer Europäischen
Gesellschaft (SE)
1. Abschnitt
Gründung einer Europäischen
Gesellschaft (SE) durch Verschmelzung
Abfindungsangebot im
Verschmelzungsvertrag
§ 17. Der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf hat neben den in
Art. 20 Abs. 1 der Verordnung bezeichneten Angaben die Bedingungen
der Barabfindung zu enthalten, die einem Aktionär, der der Übertragung des Vermögens seiner Gesellschaft auf
eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
widerspricht, von der Gesellschaft oder einem Dritten gegen Hingabe seiner
Aktien angeboten wird.
Prüfung
der Verschmelzung
§ 18. (1) Ein gemeinsamer
Verschmelzungsprüfer kann neben dem Gericht, in dessen Sprengel die
übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat (§ 220b Abs. 2 AktG), auch
von dem Gericht bestellt werden, in dem eine übertragende Gesellschaft ihren
Sitz hat.
(2) Im Rahmen der Prüfung der Verschmelzung ist
auch die Angemessenheit der Bedingungen der Barabfindung zu prüfen, die einem
Aktionär, der der Übertragung des
Vermögens seiner Gesellschaft auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz
in einem anderen Mitgliedstaat widerspricht, von der Gesellschaft oder einem
Dritten gegen Hingabe seiner Aktien angeboten wird. § 7 Abs. 3 und 4
gilt sinngemäß.
Offenlegung
des Verschmelzungsvertrags
§ 19. (1) In die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des
Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs bei Gericht (§ 221a
Abs. 1 AktG) sind die Angaben nach Art. 21 der Verordnung
aufzunehmen. Ferner sind in dieser Veröffentlichung die Aktionäre auch auf ihre
Rechte gemäß § 21 und die Gläubiger auf ihre Rechte gemäß Abs. 2
sowie gemäß § 23 hinzuweisen.
(2) Auf Verlangen ist jedem Gläubiger einer
Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz
in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift der in § 221a Abs. 2 AktG bezeichneten Unterlagen zu
erteilen.
Vereinfachte
Verschmelzung
§ 20. Befinden sich alle Aktien der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters
oder verzichten sämtliche Aktionäre schriftlich oder in der Niederschrift zur
Hauptversammlung auf ihr Recht auf Barabfindung, so sind die Angaben über die
Bedingungen der Barabfindung im Verschmelzungsvertrag (§ 17) und die
Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung (§ 18 Abs. 2) nicht
erforderlich.
Barabfindung
widersprechender Gesellschafter
§ 21. Jedem Aktionär einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine
Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
überträgt, steht gegenüber der Gesellschaft oder dem Dritten, der eine
Barabfindung angeboten hat (§ 17), das Recht auf angemessene Barabfindung
gegen Hingabe seiner Aktien zu, wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluss
Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. §§ 12 und 13 gelten sinngemäß.
Ausschluss
von Anfechtungsklagen, gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses
§ 22. (1) Die Anfechtung des Beschlusses der Hauptversammlung ist gemäß
§ 225b AktG wegen Mängel der Festlegung des Umtauschverhältnisses
ausgeschlossen, wenn alle beteiligten Gesellschaften mit Sitz in anderen
Mitgliedstaaten, in denen ein der Eintragung der Verschmelzung nicht entgegenstehendes
Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nicht vorgesehen ist, bei
der Zustimmung der Hauptversammlung zum Verschmelzungsplan ausdrücklich
akzeptieren, dass
1. die Aktionäre einer Gesellschaft mit Sitz in
Österreich auf ein solches Verfahren gegen eine Europäische Gesellschaft (SE)
mit Sitz in Österreich zurückgreifen können oder
2. die Aktionäre einer übertragenden Gesellschaft
mit Sitz in Österreich ein Verfahren gegen eine Europäische Gesellschaft (SE)
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nach den für Aktiengesellschaften
geltenden Bestimmungen über die Überprüfung des Umtauschverhältnisses gemäß
§§ 225c ff AktG bei dem für den Sitz der übertragenden Gesellschaft
zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen
Gerichtshof einleiten können.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 2 sind nur
solche Aktionäre zum Antrag auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses
berechtigt, die entweder zur Niederschrift in der Hauptversammlung oder binnen
eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschluss gegenüber der Gesellschaft
erklärt haben, dass sie den Antrag auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses zu
stellen beabsichtigen. In der Bescheinigung nach Art. 25 Abs. 2 der
Verordnung ist darauf hinzuweisen, ob und von welchem Aktionär eine solche
Erklärung abgegeben wurde.
(3) Ein Aktionär einer übertragenden
Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ist zum Antrag auf
Überprüfung des Umtauschverhältnisses berechtigt, wenn aus der diese
Gesellschaft betreffenden Bescheinigung hervorgeht, dass die Gesellschafter auf
die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses wegen Mängel der Festlegung des
Umtauschverhältnisses verzichtet haben und sämtliche übertragenden
Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten das Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses
im Sinn des Abs. 1 Z 1 akzeptieren.
Gläubigerschutz
und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter
§ 23. Überträgt eine Gesellschaft ihr Vermögen auf eine Europäische
Gesellschaft (SE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, gilt § 14
sinngemäß. Die Bescheinigung nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung darf
überdies erst ausgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Inhabern
von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt
werden.
Anmeldung der beabsichtigten
Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft mit Sitz in
Österreich auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat,
Bescheinigung gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung
§ 24. (1) Sämtliche Mitglieder des Vorstands
einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, haben die beabsichtigte Verschmelzung
zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift,
Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
1. der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf
(Art. 20 der Verordnung);
2. die Niederschrift des Verschmelzungsbeschlusses
der übertragenden Gesellschaft;
3. wenn die Verschmelzung einer behördlichen
Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
4. der Verschmelzungsbericht (§ 220a AktG)
für die übertragende Gesellschaft;
5. der Prüfungsbericht (§ 18 und § 220b
AktG) für die übertragende Gesellschaft;
6. die Schlussbilanz der übertragenden
Gesellschaft (§ 220 Abs. 3 AktG);
7. der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises
auf die Einreichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs (§ 19)
für die übertragende Gesellschaft;
8. der Nachweis der Sicherstellung der
Barabfindung widersprechender Gesellschafter (§ 21 in Verbindung mit
§ 12) und die allenfalls erforderliche Zustimmung der Gesellschaften mit
Sitz in anderen Mitgliedstaaten zur Einleitung eines Verfahrens auf Überprüfung
des Umtauschverhältnisses (§ 22);
9. der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger
(§ 23) und die Erklärung, dass sich andere als die befriedigten oder
sichergestellten Gläubiger innerhalb der gemäß § 23 sinngemäß anzuwendenden
Frist des § 14 nicht gemeldet haben.
(2) Weiters haben sämtliche Mitglieder des
Vorstands dem Gericht gegenüber zu erklären,
1. dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung
der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der
Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass alle
Aktionäre durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet
haben;
2. ob und wie viele Aktionäre von ihrem Recht auf
Barabfindung gemäß § 21 Gebrauch gemacht haben und dass die Aktien der
austrittswilligen Aktionäre entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
übernommen werden können.
Kann die Erklärung nicht vorgelegt
werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen.
(3) Das Gericht hat zu prüfen, ob die der
Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß
durchgeführt wurden und die Forderungen der Gläubiger und sonstigen
schuldrechtlich Beteiligten (§ 23) sowie die Abfindung der
austrittswilligen Gesellschafter sichergestellt sind. Ist dies der Fall, so hat
es die Eintragung durchzuführen und die Bescheinigung gemäß Art. 25
Abs. 2 der Verordnung auszustellen.
(4) Bei der Eintragung der beabsichtigten Verschmelzung
sind der geplante Sitz der Europäischen Gesellschaft (SE), das Register, bei
dem die Europäische Gesellschaft (SE) geführt werden soll, und die Tatsache
anzugeben, dass die Bescheinigung gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung
ausgestellt wurde.
(5) Sobald die Verschmelzung in das neue
Register eingetragen ist, hat der Vorstand unter Anschluss der Mitteilung des
Registers des neuen Sitzes die Eintragung der Durchführung der Verschmelzung
und der Löschung der Gesellschaft zum Firmenbuch anzumelden. Ist diese
Mitteilung nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist überdies eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche
Sprache beizufügen.
2. Abschnitt
Gründung einer Holding-SE
Gründung einer Holding-SE
§ 25. (1) Die Satzung einer Holding-SE
(Art. 2 Abs. 2 der Verordnung) kann erst festgestellt werden
(§ 16 AktG), wenn nach Verstreichen der weiteren Frist gemäß Art. 33
Abs. 3 zweiter Satz der Verordnung die Personen feststehen, die die
Europäische Gesellschaft (SE) gründen wollen.
(2) Die weitere Frist gemäß Art. 33
Abs. 3 zweiter Satz der Verordnung beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem
die Eintragung der Erfüllung der Gründungsbedingungen gemäß § 10 HGB als
bekannt gemacht gilt.
(3) Der Text der durch notarielle Beurkundung
festzustellenden Satzung hat mit dem Text der in den Gründungsplan
aufzunehmenden Fassung der Satzung (Art. 32 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 lit. h der Verordnung) überein zu stimmen. Im
Gründungsplan ist es jedoch für die Bestimmung der Höhe des Grundkapitals
ausreichend, dass der für die Gründung erforderliche Mindestbetrag und der
Höchstbetrag angegeben werden, der
bei Einbringung sämtlicher Anteile in die Europäische Gesellschaft (SE)
erreicht würde.
Anwendung
verschmelzungsrechtlicher Bestimmungen
§ 26. (1) Für den Gründungsbericht,
die Prüfung des Gründungsplans, die Offenlegung des Gründungsplans, die
Beurkundung des Gründungsplans, den Ausschluss der Anfechtungsklage und die Überprüfung
des Umtauschverhältnisses gelten in Ergänzung zu Art. 32 der Verordnung
§§ 220a bis 220c, 221a, 222, 225b bis 225m AktG sowie § 18
Abs. 1 und § 22 sinngemäß.
(2) Auf die Gründung anstrebende
Aktiengesellschaften ist für die Zustimmung der Hauptversammlung § 221
AktG, auf die Gründung anstrebende Gesellschaften mit beschränkter Haftung für
die Zustimmung der Gesellschafter § 98 GmbHG sinngemäß anzuwenden.
Eintragung der Erfüllung der
Bedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE, Bescheinigung über
die Durchführung der der Holdinggründung vorausgehenden Maßnahmen
§ 27. (1) Die Vorstände bzw. die
Geschäftsführer der die Gründung anstrebenden Gesellschaften haben die
Erfüllung der Bedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE
(Art. 33 Abs. 2 der Verordnung) bei den Gerichten, in deren Sprengel
die die Gründung anstrebenden Gesellschaften ihren Sitz haben, zur Eintragung
in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung
oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
1. der Gründungsplan (Art. 32 Abs. 2 der
Verordnung);
2. die Niederschrift des Gründungsbeschlusses der
anmeldenden Gesellschaft (Art. 32 Abs. 6 der Verordnung);
3. der Gründungsbericht für die anmeldende
Gesellschaft (§ 26 in Verbindung mit § 220a AktG);
4. der Prüfungsbericht für die anmeldende
Gesellschaft (§ 26 in Verbindung mit § 220b AktG);
5. der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises
auf die Einreichung des Gründungsplans für die anmeldende Gesellschaft
(§ 26 in Verbindung mit § 221a Abs. 1 AktG), es sei denn, dass
bei der Gesellschafterversammlung alle Gesellschafter erschienen sind oder
vertreten waren und der Beschlussfassung nicht widersprochen haben.
(2) Weiters haben sämtliche Mitglieder des
Vorstands bzw. sämtliche Geschäftsführer dem Gericht gegenüber zu erklären,
dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Gründungsbeschlusses
innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder
zurückgezogen worden ist oder dass alle Gesellschafter durch notariell
beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben; kann die Erklärung
nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen.
(3) Das Gericht hat zu prüfen, ob die
Gesellschafter der die Gründung anstrebenden Gesellschaften fristgerecht den
nach dem Gründungsplan für jede Gesellschaft festgelegten Mindestprozentsatz
der Gesellschaftsanteile eingebracht haben, alle übrigen Bedingungen erfüllt sind und die der
Holding-Gründung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß
durchgeführt wurden. Ist dies der Fall, so hat es die Eintragung durchzuführen
und die Bescheinigung auszustellen, dass in Hinblick auf die betroffene die
Gründung anstrebende Gesellschaft die der Holdinggründung vorangehenden
Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
(4) Bei der Eintragung der Erfüllung der
Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE sind die
geplante Firma und der geplante Sitz der Europäischen Gesellschaft (SE), das
Register, bei dem die Europäische Gesellschaft (SE) geführt werden soll, Firma,
Sitz und Register der weiteren die Gründung anstrebenden Gesellschaften und die
Tatsache anzugeben, dass die Gründungsbedingungen im Sinn des Art. 32
Abs. 2 der Verordnung erfüllt sind.
(5) Sobald die Holding-SE in das Register
eingetragen ist, haben der Vorstand beziehungsweise die Geschäftsführer der die
Gründung anstrebenden Gesellschaften unter Anschluss eines Auszugs aus dem
Register der Europäischen Gesellschaft (SE) die Eintragung der Durchführung der
Holdinggründung zum Firmenbuch anzumelden. Ist der Auszug nicht in deutscher
Sprache verfasst, so ist überdies eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche
Sprache beizufügen.
Anmeldung der Holding-SE
§ 28. Der Anmeldung der Holding-SE zur
Eintragung in das Firmenbuch sind neben den sonst erforderlichen Urkunden (§ 29
Abs. 2 AktG) beizufügen:
1. der Gründungsplan (Art. 32 Abs. 2 der
Verordnung);
2. die Niederschriften der Gründungsbeschlüsse
(Art. 32 Abs. 6 der Verordnung);
3. die Prüfungsberichte (Art. 32 Abs. 4
und 5 der Verordnung);
4. die Offenlegung der Erfüllung der
Gründungsbedingungen (Art. 33 Abs. 3 und 5 der Verordnung);
5. die Bescheinigung, dass in Hinblick auf die
betroffene die Gründung anstrebende Gesellschaft die der Holdinggründung
vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß durchgeführt
wurden; sieht das für eine die Gründung anstrebende Gesellschaft maßgebliche
Recht eines anderen Mitgliedstaates eine solche Bescheinigung durch ein
zuständiges Gericht, einen Notar oder eine andere zuständige Behörde dieses
Mitgliedstaates nicht vor, so ist der Anmeldung ein anderer geeigneter Nachweis
über die ordnungsgemäße Durchführung der der Holdinggründung vorangehenden
Rechtshandlungen und Formalitäten anzuschließen;
6. Registerauszüge für die die Gründung
anstrebenden Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat.
3. Abschnitt
Gründung einer Europäischen
Gesellschaft (SE) durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft und Umwandlung
einer Europäischen Gesellschaft (SE) in eine Aktiengesellschaft
Umwandlungsplan
§ 29. Der Umwandlungsplan muss mindestens folgenden Inhalt haben:
1. die bisherige Firma, den Sitz und die
Firmenbuchnummer der Gesellschaft;
2. die für die Europäische Gesellschaft (SE)
vorgeschlagene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma;
3. die etwaigen Folgen der Umwandlung für die
Beteiligung der Arbeitnehmer;
4. den vorgesehenen Zeitplan für die Umwandlung;
5. etwaige zum Schutz der Aktionäre und/oder der
Gläubiger vorgesehene Rechte.
Umwandlungsprüfung
§ 30. Für die Prüfung, ob die Gesellschaft
über Nettovermögenswerte in Höhe ihres Kapitals und der gebundenen Rücklagen
verfügt (Art. 37 Abs. 6 der Verordnung), gelten die Bestimmungen über
die Sacheinlagenprüfung (§ 25 Abs. 3 bis 5 sowie §§ 26, 27, 42
und 44 AktG) sinngemäß.
Offenlegung
des Umwandlungsplans
§ 31. (1) Der Vorstand hat mindestens einen Monat vor dem Tag der
Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Umwandlung beschließen soll, den
Umwandlungsplan bei dem Gericht einzureichen und einen Hinweis auf diese
Einreichung in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft zu veröffentlichen.
In dieser Veröffentlichung sind die Aktionäre auf ihre Rechte gemäß Abs. 2
und 3 hinzuweisen.
(2) Am Sitz der Gesellschaft sind mindestens
während eines Monats vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die
Zustimmung zur Umwandlung beschließen soll, der Umwandlungsplan, der Umwandlungsbericht
des Vorstands, der Bericht über die Umwandlungsprüfung sowie der
Jahresabschluss und der Lagebericht, die zuletzt erstellt wurden oder nach den
gesetzlichen Vorschriften zuletzt zu erstellen waren, zur Einsicht der
Aktionäre aufzulegen.
(3) Auf Verlangen ist jedem Aktionär
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 2 bezeichneten
Unterlagen zu erteilen.
(4) In der Hauptversammlung sind die in
Abs. 2 bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den
Umwandlungsplan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Der Vorstand
hat die Aktionäre vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung
der Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung
des Umwandlungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist, zu
unterrichten.
Anmeldung
der Umwandlung
§ 32. Der Vorstand hat die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch
anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter
Abschrift beizufügen:
1. der Umwandlungsplan;
2. die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses;
3. wenn die Umwandlung einer behördlichen
Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
4. der Umwandlungsbericht des Vorstands;
5. der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises
auf die Einreichung des Umwandlungsplans (§ 31 Abs. 1), es sei denn,
dass bei der Hauptversammlung alle Aktionäre erschienen sind oder vertreten
waren und der Beschlussfassung nicht widersprochen haben;
6. der Bericht über die Umwandlungsprüfung;
7. der Jahresabschluss und der Lagebericht, die
zuletzt erstellt wurden oder nach den gesetzlichen Bestimmungen zuletzt zu
erstellen waren.
Umwandlung
einer Europäischen Gesellschaft (SE) in eine Aktiengesellschaft
§ 33. Für die Umwandlung einer Europäischen
Gesellschaft (SE) in eine Aktiengesellschaft (Art. 66 der Verordnung)
gelten die §§ 29 bis 32 sinngemäß.
4. Hauptstück
Aufbau der Europäischen Gesellschaft
(SE)
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 34. Bei einer Europäischen Gesellschaft
(SE) mit Sitz in Österreich werden im dualistischen System das Leitungsorgan
als Vorstand und das Aufsichtsorgan als Aufsichtsrat bezeichnet. Im
monistischen System wird das Verwaltungsorgan als Verwaltungsrat bezeichnet.
2. Abschnitt
Dualistisches System
Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
§ 35. (1) Die Zahl der Mitglieder des
Aufsichtsrats richtet sich nach § 86 Abs. 1 AktG.
(2) Eine Vereinbarung gemäß Art. 4
der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung
der Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt.
Informationsverlangen einzelner
Mitglieder des Aufsichtsrats
§ 36. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann vom Vorstand jegliche
Information nach Art. 41 Abs. 3 erster Satz der Verordnung,
jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. Lehnt der Vorstand die Berichterstattung
ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn ein anderes
Aufsichtsratsmitglied das Verlangen unterstützt. Der Vorsitzende des
Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne die Unterstützung eines anderen
Aufsichtsratsmitglieds verlangen.
Festlegung zustimmungspflichtiger
Geschäfte durch den Aufsichtsrat
§ 37. Die Satzung der Gesellschaft hat die in
§ 95 Abs. 5 Z 1 bis 11 AktG angeführten
Geschäfte als zustimmungspflichtige Geschäfte gemäß
Art. 48 Abs. 2 der Verordnung festzulegen. Ergänzend dazu kann
der Aufsichtsrat bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig
machen.
3. Abschnitt
Monistisches System
Monistisches System
§ 38. (1) Wählt die Satzung gemäß Art. 38 lit. b der
Verordnung das monistische System, so gelten die folgenden Bestimmungen
(§§ 38 bis 60).
(2) Soweit Bestimmungen außerhalb dieses
Abschnitts (§§ 38 bis 60) dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat
einer Aktiengesellschaft Rechte und Pflichten zuweisen, tritt an die Stelle
dieser Organe der Verwaltungsrat, sofern nicht Rechte und Pflichten den
geschäftsführenden Direktoren zugewiesen werden.
(3) Soweit solche Bestimmungen den
gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder vertretungsbefugten Organen
bestimmte Rechte und Pflichten zuweisen, treffen diese den Verwaltungsrat.
Aufgaben und Rechte des
Verwaltungsrats
§ 39. (1) Der Verwaltungsrat leitet die Gesellschaft und führt deren
Geschäfte, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der
Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses
erfordert.
(2) Er hat eine Hauptversammlung
einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert. Ergibt sich bei der
Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist anzunehmen,
dass ein Verlust in der Höhe des halben Grundkapitals besteht, so hat der
Verwaltungsrat unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und dieser davon
Anzeige zu machen.
(3) Der Verwaltungsrat hat dafür zu
sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden,
die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.
(4) Der Verwaltungsrat kann die Bücher und
Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die
Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und
prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben
besondere Sachverständige beauftragen. Mitglieder des Verwaltungsrats, die
zugleich geschäftsführende Direktoren sind, sind von dieser Prüfungstätigkeit
ausgeschlossen.
(5) Sollen Optionen, die mit eigenen
Aktien oder mit Aktien von dritten nicht unter § 66 AktG fallenden
Personen bedient werden, Arbeitnehmern oder leitenden Angestellten der
Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens eingeräumt werden, so
haben die geschäftsführenden Direktoren spätestens zwei Wochen vor
Zustandekommen des Verwaltungsratsbeschlusses einen Bericht gemäß
§ 159 Abs. 2 Z 3 AktG zu veröffentlichen. Sollen
solche Optionen den geschäftsführenden Direktoren der Gesellschaft oder eines
verbundenen Unternehmens, dem Verwaltungsrat oder Vorstand eines verbundenen
Unternehmens eingeräumt werden, so trifft diese Verpflichtung den
Verwaltungsrat.
Geschäftsführung
§ 40. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind gemeinschaftlich zur
Geschäftsführung befugt, soweit diese nicht den geschäftsführenden Direktoren
übertragen ist.
(2) Die Satzung der Gesellschaft hat die
Arten von Geschäften festzulegen, für die ein Beschluss des Verwaltungsrats
erforderlich ist. Jedenfalls sind die in
§ 95 Abs. 5 Z 1 bis Z 11 AktG
genannten Geschäfte in die Satzung aufzunehmen. § 95 Abs. 5
vorletzter und letzter Satz AktG gilt sinngemäß.
Jahresabschluss
§ 41. (1)
Die geschäftsführenden Direktoren haben in den ersten fünf Monaten des
Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den um den Anhang
erweiterten Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen und den
Mitgliedern des Verwaltungsrats vorzulegen.
(2) Der Verwaltungsrat hat den
Jahresabschluss, den Vorschlag für die Gewinnverteilung und den Lagebericht zu
prüfen und sich innerhalb von zwei Monaten nach Vorlegung durch die
geschäftsführenden Direktoren über den Jahresabschluss zu erklären. Der
Verwaltungsrat hat der Hauptversammlung darüber zu berichten.
(3) In dem Bericht hat der Verwaltungsrat
mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der
Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluss
und den Lagebericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem
abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.
(4) Billigt der Verwaltungsrat den von den
geschäftsführenden Direktoren vorgelegten Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt.
(5) Entscheidet sich der Verwaltungsrat
für die Feststellung durch die Hauptversammlung oder billigt er den
Jahresabschluss nicht, so hat er unverzüglich die Hauptversammlung zur
Feststellung des Jahresabschlusses einzuberufen. § 125 Abs. 4 bis 6
AktG gilt sinngemäß.
Gewinnverteilung und Aufstellen des
Lageberichts
§ 42. §
126 und § 127 AktG sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
die nach diesen Bestimmungen den Vorstand treffenden Pflichten vom
Verwaltungsrat zu erfüllen sind.
Vertretung der Gesellschaft
§ 43. (1)
Die Gesellschaft wird durch den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden
Direktoren gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Wenn die Satzung nichts anderes
bestimmt, sind sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats und die
geschäftsführenden Direktoren nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft
befugt. Der Verwaltungsrat kann einzelne Mitglieder oder geschäftsführende
Direktoren zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von
Geschäften ermächtigen. Ist eine Willenserklärung der Gesellschaft gegenüber
abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrats
oder gegenüber einem geschäftsführenden Direktor.
(3) Die Satzung kann auch bestimmen, dass
einzelne Verwaltungsratsmitglieder oder von mehreren geschäftsführenden
Direktoren einer allein oder aber jeweils in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind; es muss aber in jedem Fall die
Möglichkeit bestehen, dass die Gesellschaft auch ohne die Mitwirkung eines
Prokuristen vertreten werden kann. Gleiches kann der Verwaltungsrat bestimmen,
wenn die Satzung ihn hiezu ermächtigt. Abs. 2 zweiter und dritter Satz
gilt in diesen Fällen sinngemäß.
(4) Die Geltendmachung der Ersatzansprüche, die
der Gesellschaft aus der Errichtung oder Geschäftsführung gegen die
Verwaltungsratsmitglieder oder geschäftsführenden Direktoren zustehen, sowie
die Bestellung eines Vertreters zur Prozessführung, wenn die Gesellschaft weder
durch die geschäftsführenden Direktoren noch durch den Verwaltungsrat vertreten
werden kann, unterliegen der Beschlussfassung der Hauptversammlung.
Zeichnung
§ 44. Die
Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren haben in
der Weise zu zeichnen, dass sie zu der Firma der Gesellschaft oder zur
Benennung des Verwaltungsrats oder der geschäftsführenden Direktoren ihre
Namensunterschrift hinzufügen.
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
§ 45. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus
drei Mitgliedern, die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch zehn
festlegen.
(2) Eine Vereinbarung gemäß Art. 4
der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung
der Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt.
(3) Eine juristische Person oder eine
Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann
nicht Verwaltungsratsmitglied sein. Verwaltungsratsmitglied kann ferner nicht
sein, wer bereits in zehn Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung Aufsichtsratsmitglied oder Verwaltungsratsmitglied ist;
ein Verwaltungsratssitz wird als zwei Aufsichtsratssitze gerechnet. Weiters
kann nicht Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden sein, wer eine
solche Position bereits in fünf Verwaltungsräten oder Aufsichtsräten innehat.
Sitze einer Person in mehreren Verwaltungsräten oder Aufsichtsräten, in die das
Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des
Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines mit der
Gesellschaft konzernmäßig verbundenen Wirtschaftsunternehmens oder eines
Kreditinstituts, das mit der Gesellschaft in dauernder bankmäßiger Verbindung
steht, zu wahren, werden nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für
die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber
nicht dazu führen, dass jemand mehr als zwanzig Aufsichtsratssitze oder zehn
Verwaltungsratssitze innehat. Sitze, die dieselbe Person in den
Verwaltungsräten und Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften und von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung innehat, sind zusammenzurechnen.
(4) Ein Verwaltungsratsmitglied oder
Vorstandsmitglied einer Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofes
unterliegt, kann nicht mehr als fünf Sitze in Aufsichtsräten oder
Verwaltungsräten von Unternehmen innehaben, die mit der Gesellschaft
konzernmäßig verbunden sind.
(5) Hat eine Person bereits so viel oder
mehr Sitze in Aufsichtsräten oder Verwaltungsräten inne, als gesetzlich
zulässig ist, so kann sie in den Verwaltungsrat einer Gesellschaft erst berufen
werden, sobald hiedurch die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten
wird.
Bestellung von
Verwaltungsratsmitgliedern
§ 46. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für einen in der
Satzung festgelegten Zeitraum, der fünf Jahre nicht überschreiten darf, von der
Hauptversammlung bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Für jedes Mitglied kann ein
Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Verwaltungsrats wird, wenn das
Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit sein Amt verliert.
(3) § 87 Abs. 1 zweiter bis
vierter Satz und § 88 AktG gelten sinngemäß.
Bestellung durch das Gericht
§ 47. (1) Gehört dem Verwaltungsrat länger als drei Monate weniger als die
zur Beschlussfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern an, so hat ihn das Gericht
auf Antrag der verbliebenen Verwaltungsratsmitglieder und im Fall deren
vollständigen Fehlens oder Untätigkeit auf Antrag der geschäftsführenden Direktoren
oder eines Aktionärs auf diese Zahl zu ergänzen. Die verbliebenen Mitglieder
des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden
Direktoren sind verpflichtet, den Antrag zu stellen.
(2) Soweit überdies die zur Vertretung der
Gesellschaft erforderlichen Verwaltungsratsmitglieder fehlen, hat das Gericht
sie in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten zu bestellen.
(3) Das Gericht hat die von ihm bestellten
Mitglieder abzuberufen, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind.
(4) Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß für geschäftsführende
Direktoren.
Abberufung
§ 48. (1) Die Bestellung zum Verwaltungsratsmitglied kann vor Ablauf der
Funktionsperiode von der Hauptversammlung widerrufen werden. Der Beschluss
bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen
umfasst. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere ersetzen und noch
andere Erfordernisse aufstellen.
(2) Die Bestellung des ersten
Verwaltungsrats gilt bis zur Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach
Ablauf eines Jahres seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch zur
Beschlussfassung über die Entlastung stattfindet. Sie kann vorher von der
Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit widerrufen werden.
(3) Ist ein Verwaltungsratsmitglied auch
zum geschäftsführenden Direktor bestellt, so verliert es mit der Abberufung
auch sein Amt als geschäftsführender Direktor.
Änderung des Verwaltungsrats, der
geschäftsführenden Direktoren und der Vertretungsbefugnis der Mitglieder
§ 49. (1) Jede Änderung des Verwaltungsrats, der geschäftsführenden
Direktoren oder der Vertretungsbefugnis der Verwaltungsratsmitglieder und der
geschäftsführenden Direktoren ist zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über
die Änderung oder Anordnung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift
für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen.
(3) Die neuen Mitglieder des
Verwaltungsrats und die neuen geschäftsführenden Direktoren haben ihre
Unterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
(4) Ist eine Person als Mitglied des
Verwaltungsrats oder als geschäftsführender Direktor eingetragen oder bekannt
gemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten
werden, wenn der Mangel diesem bekannt war.
Vorsitzender des Verwaltungsrats
§ 50. (1) Der Verwaltungsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus
seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen.
(2) Der Vorsitzende und sein erster
Stellvertreter dürfen nicht zugleich geschäftsführende Direktoren (§ 56)
sein. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, gibt bei Stimmengleichheit die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Innere Ordnung des Verwaltungsrats
§ 51. (1) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats ist
eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter
zu unterzeichnen hat.
(2) Beschlussfassungen durch schriftliche
Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren
widerspricht. Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen
der Beschlussfassung des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse.
(3) Der Verwaltungsrat kann aus seiner
Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine
Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse
zu überwachen. Besteht der Verwaltungsrat aus mehr als fünf Mitgliedern, so ist
zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses jedenfalls
ein Ausschuss zu bestellen. Dem Bilanzausschuss darf kein geschäftsführender
Direktor angehören. Ein Ausschuss zur Führung der laufenden Geschäfte darf
nicht eingerichtet werden.
(4) Der Verwaltungsrat oder sein Ausschuss
ist nur dann beschlussfähig, wenn an der Sitzung mindestens drei Mitglieder
teilnehmen. Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die
Beschlussfähigkeit eines Ausschusses, dem weniger als drei
Verwaltungsratsmitglieder angehören, ist bei Anwesenheit seiner sämtlichen
Mitglieder gegeben. Die schriftliche, fernmündliche oder eine andere
vergleichbare Form der Stimmabgabe einzelner Verwaltungsratsmitglieder ist
zulässig, wenn die Satzung oder der Verwaltungsrat dies vorsieht.
(5) Die Verwaltungsratsmitglieder können
ihre Obliegenheiten nicht durch andere ausüben lassen. Die Satzung kann aber
zulassen, dass ein Verwaltungsratsmitglied ein anderes schriftlich mit seiner
Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betraut; ein so vertretenes Mitglied ist
bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den
Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
Teilnahme an Sitzungen des
Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse
§ 52. (1) An den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse
dürfen Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, nicht teilnehmen. Der
Vorsitzende des Verwaltungsrats ist berechtigt, Verwaltungsratsmitglieder, die
geschäftsführende Direktoren sind, von der Teilnahme an Sitzungen auszuschließen.
Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne
Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des
Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des
Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen.
(2) Verwaltungsratsmitglieder, die dem
Ausschuss nicht angehören, können an den Ausschusssitzungen teilnehmen, wenn
die Satzung oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats nichts anderes bestimmt.
(3) Die Satzung kann zulassen, dass an den
Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem
Verwaltungsrat nicht angehören, anstelle von Verwaltungsratsmitgliedern
teilnehmen können, wenn sie von diesen hiezu schriftlich ermächtigt sind. Sie
können auch schriftliche Stimmabgaben der Verwaltungsratsmitglieder
überreichen.
(4) Abweichende gesetzliche Vorschriften
bleiben unberührt.
Einberufung des Verwaltungsrats
§ 53. (1) Jedes Verwaltungsratsmitglied oder die geschäftsführenden
Direktoren können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der
Vorsitzende des Verwaltungsrats unverzüglich den Verwaltungsrat einberuft. Die
Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(2) Wird einem von mindestens zwei
Verwaltungsratsmitgliedern oder den geschäftsführenden Direktoren geäußerten
Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des
Sachverhalts selbst den Verwaltungsrat einberufen.
(3) Der Verwaltungsrat muss mindestens
sechsmal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten. Die Sitzungen haben
zweimonatlich stattzufinden.
Vergütung, Wettbewerbsverbot und
Kreditgewährung
§ 54. Für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 98 AktG
sinngemäß. Für Mitglieder des Verwaltungsrats, die geschäftsführende Direktoren
sind, ist auch auf die Grundsätze des § 78 AktG Bedacht zu nehmen. Ebenso
sinngemäß gelten §§ 79 und 80 AktG, soweit die Satzung nichts anderes
vorsieht.
Sorgfaltspflicht und
Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
§ 55. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des
Verwaltungsrats gelten §§ 84 und 99 AktG sinngemäß.
Geschäftsführende Direktoren;
Aufgaben
§ 56. Die geschäftsführenden Direktoren führen die laufenden Geschäfte der
Gesellschaft. Gesetzlich dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben können nicht
auf die geschäftsführenden Direktoren übertragen werden.
Innere Ordnung - Geschäftsführung
§ 57. (1) Sind mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt, so
sind sie nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Die
Satzung oder der Verwaltungsrat können Abweichendes bestimmen.
(2) Werden mehrere Personen zu
geschäftsführenden Direktoren bestellt, so kann der Verwaltungsrat ein Mitglied
zum Vorsitzenden (Generaldirektor) ernennen. Wenn die Satzung nichts anderes
bestimmt, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Für Sorgfaltspflicht und
Verantwortlichkeit der geschäftsführenden Direktoren gilt § 84 AktG
sinngemäß.
Berichtspflichten des Verwaltungsrats
und der geschäftsführenden Direktoren
§ 58. (1) Der Verwaltungsrat hat der
Hauptversammlung mindestens einmal jährlich über die laufenden Geschäfte der
Gesellschaft zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen
(Jahresbericht). Die geschäftsführenden Direktoren haben weiters dem
Verwaltungsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der
Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter
Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei
wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats unverzüglich zu
berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität
der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Verwaltungsrat
unverzüglich zu berichten (Sonderbericht). § 81 Abs. 2 AktG gilt
sinngemäß.
(2) Der Verwaltungsrat kann von den
geschäftsführenden Direktoren jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten
der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu einem Konzernunternehmen
verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den
Verwaltungsrat als solchen, verlangen; lehnen die geschäftsführenden Direktoren
die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn
ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats das Verlangen unterstützt. Der
Vorsitzende des Verwaltungsrats kann einen Bericht auch ohne Unterstützung
eines anderen Verwaltungsratsmitglieds verlangen.
Bestellung und Abberufung
§ 59. (1) Der Verwaltungsrat hat einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren
auf höchstens fünf Jahre zu bestellen. Mitglieder des Verwaltungsrats können zu
geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, wenn die Mehrheit des
Verwaltungsrats weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern besteht.
(2) In Gesellschaften, deren Aktien an
einem geregelten Markt oder an einem anerkannten, für das Publikum offenen,
ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der
OECD zugelassen sind, dürfen die geschäftsführenden Direktoren dem
Verwaltungsrat nicht angehören.
(3) Wird ein geschäftsführender Direktor
auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe
bestellt, ist die Bestellung fünf Jahre wirksam. Eine
wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats.
Diese Vorschriften gelten sinngemäß für den Anstellungsvertrag.
(4) Werden Dritte zu geschäftsführenden Direktoren
bestellt, gilt für sie § 75 Abs. 2 AktG entsprechend.
(5) Geschäftsführende Direktoren können
jederzeit durch Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden. Für
die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Bestimmungen.
Vergütung, Wettbewerbsverbot und
Kreditgewährung
§ 60. §§ 77 bis 80 AktG gelten sinngemäß für die geschäftsführenden
Direktoren.
4. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die
Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren
Handeln zum Schaden der Gesellschaft
zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile
§ 61. Die §§ 100 und 101 AktG sind sinngemäß auf die Mitglieder des
Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren anzuwenden.
5. Abschnitt
Hauptversammlung
Einberufung und Ergänzung der
Tagesordnung der Hauptversammlung
§ 62. Für die Einberufung und die Ergänzung der Tagesordnung der
Hauptversammlung gilt § 106 Abs. 2 bis 5 AktG sinngemäß.
6. Abschnitt
Kapitalerhaltung
Genehmigtes Kapital
§ 63. (1) Wird der
Verwaltungsrat von der Hauptversammlung ermächtigt, über den Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 170 Abs. 2 AktG zu entscheiden, so hat der
Verwaltungsrat hierüber in sinngemäßer Anwendung des § 153 Abs. 4
zweiter Satz AktG spätestens zwei Wochen vor Zustandekommen des Beschlusses des
Verwaltungsrats einen Bericht zu veröffentlichen.
(2) Wird der Verwaltungsrat von der
Hauptversammlung ermächtigt, über die bedingte Kapitalerhöhung für die Einräumung
von Aktienoptionen an leitende Angestellte und die Mitglieder des Vorstands
gemäß § 159 Abs. 3 AktG zu entscheiden, so hat der Verwaltungsrat
hierüber einen Bericht gemäß § 159 Abs. 2 Z 3 AktG vor
Zustandekommen des Beschlusses des Verwaltungsrats zu veröffentlichen.
5. Hauptstück
Strafbestimmungen und Zwangsstrafen
Strafbestimmungen
§ 64. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des
Vorstands, des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats oder als
geschäftsführender Direktor, Beauftragter oder Abwickler einer Europäischen
Gesellschaft (SE)
1. in Berichten, Darstellungen und Übersichten
betreffend die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, die an die
Öffentlichkeit oder an die Gesellschafter gerichtet sind, wie insbesondere
Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht (Konzernlagebericht),
2. in einer öffentlichen Aufforderung zur
Beteiligung an der Gesellschaft,
3. in Vorträgen oder Auskünften in der
Hauptversammlung,
4. in Auskünften, die nach § 272 HGB einem
Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder
5. in Berichten, Darstellungen und Übersichten an
den Aufsichtsrat, den Verwaltungsrat oder deren Vorsitzende
die Verhältnisse der Gesellschaft
oder mit ihr verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie
nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder
verschweigt.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied
des Vorstands, als geschäftsführender Direktor oder als Abwickler einen gemäß
§ 81 Abs. 1 AktG oder gemäß § 58 Abs. 1 angesichts
einer drohenden Gefährdung der Liquidität der Europäischen Gesellschaft (SE)
gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.
(3) Das Strafverfahren obliegt den
Gerichtshöfen erster Instanz.
Zwangsstrafen
§ 65. (1) Die Vorstandsmitglieder, die Verwaltungsratsmitglieder oder die
geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler einer Europäischen
Gesellschaft (SE), im Fall einer inländischen Zweigniederlassung die für diese
im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen
Vorschriften, zur Befolgung der §§ 33 Abs. 3, 65a Abs. 3, 81, 89
Abs. 1, 95 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 2, 112 Abs. 3, 121
Abs. 1 bis 3, 125 Abs. 3 bis 5, 126, 127, 174 Abs. 2, 197
Abs. 5, 207 Abs. 1, 211 Abs. 1 und 2, 214 Abs. 2, 225k
Abs. 1 AktG und der §§ 15 Abs. 5, 24 Abs. 5, 27
Abs. 5, 36, 39 Abs. 4, 41 Abs. 6, 42, 47 Abs. 1 und 58
dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 14, 222 Abs. 1 und 281 HGB vom
Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3.600 Euro anzuhalten. § 283
Abs. 2 HGB ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Anmeldungen zum Firmenbuch nach
den §§ 28, 45, 46, 148 Abs. 1, §§ 151, 155, 162, 176, 192
Abs. 4, §§ 215, 225 Abs. 1 erster Satz, § 233 Abs. 5,
§§ 240, 248 AktG sowie den §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1, 24
Abs. 1, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 32 dieses Bundesgesetzes werden
nicht erzwungen.
6. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verweisungen
§ 66. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 67. Dieses Bundesgesetz tritt am 8. Oktober
2004 in Kraft.
Vollziehung
§ 68. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Artikel II
Änderungen des Aktiengesetzes 1965
Das Aktiengesetz 1965, BGBl.
Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) An der Feststellung der Satzung müssen
sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die Aktien übernehmen.“
2. In § 18 hat der zweite Satz zu
lauten:
„Daneben kann die Satzung auch andere
Blätter oder elektronische Informationsmedien als Bekanntmachungsblätter
bezeichnen.“
3. In § 25 Abs. 2 werden die
Z 1 und 2 aufgehoben; die bisherigen Z 3 und 4 erhalten die
Ziffernbezeichnung „1“ und „2“.
4. § 29 Abs. 1 dritter Satz hat zu
lauten:
,,Dieser Nachweis ist stets durch
Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts zu führen; für
die Richtigkeit der Bestätigung ist das Kreditinstitut der Gesellschaft
verantwortlich.“
5. Nach § 34 ist folgender § 35
einzufügen:
„§ 35. Einpersonen-Gesellschaft
(1) Ist an der Feststellung der Satzung nur
eine Person beteiligt, so sind mit der Anmeldung der Gesellschaft zur
Eintragung in das Firmenbuch auch der Umstand, dass alle Aktien an der
Aktiengesellschaft einem Aktionär gehören, sein Name sowie gegebenenfalls sein
Geburtsdatum bzw. seine Firmenbuchnummer anzumelden.
(2) Erwirbt nach Eintragung der Gesellschaft
ein Aktionär alle Aktien, die nicht der Gesellschaft selbst gehören, so hat er
diesen Umstand sowie die weiteren Angaben nach Abs. 1 dem Vorstand der
Gesellschaft mitzuteilen. Der Vorstand hat diese Angaben unverzüglich zur
Eintragung im Firmenbuch anzumelden.
(3) Erwirbt eine weitere Person Aktien an einer
Gesellschaft, die als Einpersonen-Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen ist,
so haben der bisherige Alleinaktionär oder seine Rechtsnachfolger hievon den
Vorstand zu unterrichten. Der Vorstand hat die Löschung der Eintragung der
Eigenschaft als Einpersonen-Gesellschaft unverzüglich beim Gericht anzumelden.
6. In § 56 Abs. 1 und 3 sind jeweils die Worte „oder Zinsen“ zu streichen.
7. Dem § 88 Abs. 1 ist
folgender Satz anzufügen:
„In Gesellschaften, deren Aktien
nicht im Sinn des § 65 Abs. 1 Z 8 börsenotiert sind, darf die
Gesamtzahl der entsandten Mitglieder die Hälfte aller Aufsichtsratsmitglieder
nicht übersteigen.“
8. Dem § 92 Abs. 3 ist folgender
Satz anzufügen:
„Dasselbe gilt für fernmündliche oder
andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner
Ausschüsse.“
9. § 92 Abs. 5 ist folgender Satz
anzufügen:
„Die schriftliche, fernmündliche oder
eine andere vergleichbare Form der Stimmabgabe einzelner Aufsichtsratsmitglieder
ist zulässig, wenn die Satzung oder der Aufsichtsrat dies vorsieht.“
10. Dem § 102 ist folgender Abs. 3
anzufügen:
„(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die
Gesellschaft die Hauptversammlung in Ton und Bild aufzeichnen darf.
Börsenotierte Gesellschaften dürfen die Aufzeichnungen öffentlich übertragen.“
11. Dem § 105 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:
„Sind von der Gesellschaft
ausschließlich Namensaktien ausgegeben, so kann die Satzung vorsehen, dass die
Hauptversammlung anstelle der Einberufung durch Veröffentlichung in den
Bekanntmachungsblättern mit eingeschriebenem Brief einzuberufen ist; als
Tag der Veröffentlichung gilt der erste Werktag – außer Samstag – nach dem Tag
der Absendung.“
12. Dem § 108 Abs. 1 ist folgender
Satz anzufügen:
„Für die Bekanntgabe der Tagesordnung
einschließlich der Bekanntgabe deren Ergänzung (§ 106 Abs. 3) gilt
§ 105 Abs. 2 sinngemäß.“
13. § 225g Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Geschäftsführung für das Gremium und
dessen Kanzleigeschäfte obliegen der FMA.“
14. § 225m Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) Für jede angefangene halbe Stunde
einer Sitzung des Gremiums haben der Vorsitzende und der Berichterstatter einen
Anspruch auf eine Vergütung im Betrag von 146 Euro, die übrigen Mitglieder des
Gremiums einen solchen im Betrag von 73 Euro. Die Vergütungen für das Gremium
bilden Verfahrenskosten im Sinn des § 225l Abs. 1.“
15. Dem § 262 ist folgender Abs. 9
anzufügen:
„(9) § 2 Abs. 2, § 18, § 25
Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 35, § 56 Abs. 1 und 3,
§ 88 Abs. 1, § 92 Abs. 3 und 5, § 102 Abs. 3,
§ 105 Abs. 2, § 108 Abs. 1, § 225g Abs. 3 und
§ 225m Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. .../... treten am 8. Oktober 2004 in Kraft.“
Artikel III
Änderungen des Firmenbuchgesetzes
Das Firmenbuchgesetz, BGBl.
Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003,
wird wie folgt geändert:
1. Im Art. I wird im § 2 nach der
Z 12 eingefügt:
,,13. Europäische Gesellschaften (SE);'' und die bisherige Z 13 erhält die Bezeichnung ,,14''.
2. Im Art. I wird § 5 wie folgt
geändert:
a) Die Z 2 hat zu lauten:
„2. die Höhe des Grund- oder Stammkapitals, dessen
Erhöhung oder Herabsetzung und die darauf gerichteten Beschlüsse sowie bei
Aktiengesellschaften die Art der Aktien (Nennbetragsaktien oder Stückaktien)
und bei Stückaktien deren Zahl;“
b) Nach der Z 4 ist folgende Z 4a
einzufügen:
„4a. die beabsichtigte Verschmelzung durch
Übertragung des Vermögens der Gesellschaft auf eine Europäische Gesellschaft
(SE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die
beabsichtigte Gründung einer Holding-SE;“
c) der der Z 6 vorangehende Halbsatz
ist zu streichen; die Z 6 hat wie folgt zu lauten:
„6. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
außerdem Name und Geburtsdatum der Gesellschafter, gegebenenfalls ihre
Firmenbuchnummer sowie ihre Stammeinlagen und die darauf geleisteten
Einzahlungen; gehören alle Anteile an einer Aktiengesellschaft alleine oder
neben der Gesellschaft einem Aktionär, dieser Umstand sowie sein Name,
gegenenfalls sein Geburtsdatum bzw. seine Firmenbuchnummer.“
3. Im Art. I ist nach § 5
folgender § 5a einzufügen:
„§ 5a. Bei Europäischen
Gesellschaften (SE) sind die für Aktiengesellschaften gemäß § 5 vorgesehenen
Angaben sowie folgende weitere Angaben einzutragen:
1. im Fall der Sitzverlegung nach Österreich die
bisherige Firma, der bisherige Sitz, das Register, bei dem die Gesellschaft
geführt wurde, und die bisherige Nummer der Eintragung in dieses Register;
2. die beabsichtigte Verlegung des Sitzes in einen
anderen Mitgliedstaat;
3. bei der Eintragung der Mitglieder des
Verwaltungsrats (§ 3 Z 8) auch eine allfällige Funktion als
Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden oder geschäftsführender
Direktor.“
4. Im Art. I ist in § 22 nach dem
Abs. 2 folgender Abs. 2a einzufügen:
„(2a) Von allen Eintragungen ist die
Oesterreichische Nationalbank, soweit sie diese Daten für ihr gesetzlich oder
gemeinschaftsrechtlich zugewiesene Aufgaben benötigt, zu benachrichtigen. Der
Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und
personellen Möglichkeiten anzuordnen, dass diese Benachrichtigungen gegen
Kostenersatz auf elektronischem Weg erfolgen.“
5. Im Art. I ist in § 33
Abs. 5 nach dem Wort „Gewerberegister“ die
Wortfolge „sowie
die OeNB-Identnummer“ einzufügen.
6. Im Art. I erhält § 41 die
Absatzbezeichnung „(1)“; folgender
Abs. 2 ist anzufügen:
„(2) Hat eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung keine gesetzlichen Vertreter, so kann die Aufforderung
gemäß § 40 Abs. 1 an die Gesellschafter durch einmonatige Aufnahme in
die Ediktsdatei zugestellt werden. Diese Aufforderung ist durch die Hinweise zu
ergänzen, dass bei Nichtvorlage der fehlenden Jahresabschlüsse innerhalb von
vier Monaten nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung die
Vermögenslosigkeit der Gesellschaft vermutet wird und dass alle weiteren
Zustellungen im Löschungsverfahren an die zuletzt dem Gericht bekannte
Anschrift der Gesellschafter erfolgen werden. Das Gericht hat die
Gesellschafter an dieser Anschrift über Form und Inhalt dieser öffentlichen
Bekanntmachung zu benachrichtigen. Ein Zustellanstand hinsichtlich dieser
Benachrichtigung hindert das weitere Verfahren nicht. Der Löschungsbeschluss
ist den Gesellschaftern an dieser Anschrift zuzustellen. Unabhängig von dieser
Zustellung an die Gesellschafter gilt die Zustellung des Löschungsbeschlusses
an die Gesellschaft und an die Gesellschafter vier Wochen nach Aufnahme in die
Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 HGB) als bewirkt.“
7. Im Art. XXIV ist nach Abs. 1a
folgender Abs. 1b einzufügen:
„(1b) Art. I
§ 2 Z 12, Art. I § 5 Z 2, 4a und 6, Art. I
§ 5a, Art. I § 22 Abs. 2a, Art. I § 33 Abs. 5 und Art. I § 41
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. .../... treten am 8. Oktober 2004 in Kraft. Die nach Art. I § 5
Z 2 geforderten Angaben sind mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch
nachzuholen.“
Artikel IV
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz, BGBl.
Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:
Im § 22 Abs. 2 wird am Ende der
Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
,,6. Angelegenheiten nach dem SEG, ausgenommen
§ 49 SEG.''
Artikel V
Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl.
Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 115/2003, wird wie folgt geändert:
1. In der Tarifpost 10 hat in der
Spalte ,,Gegenstand'' in I. lit. a die Z 6 wie folgt zu lauten:
,,6. bei Aktiengesellschaften und Europäischen
Gesellschaften (SE)''
2. In der Tarifpost 10 hat in der
Spalte ,,Gegenstand'' in I. lit. b die Z 15 zu lauten:
„15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde,
Verlegungsplan, die beabsichtigte Verlegung des Sitzes einer Europäischen
Gesellschaft (SE) in einen anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte
Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine
Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der
Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE“
3. In der Tarifpost 10 hat in der
Spalte ,,Gegenstand'' in I. lit. c die Z 4 zu lauten:
„4. Vorstand, ständiger Vertreter,
Hauptbevollmächtigter, Verwaltungsrat und geschäftsführender Direktor einer
Europäischen Gesellschaft (SE)“
4. In der Tarifpost 10 hat in der Spalte ,,Gegenstand'' in I. lit. c die Z 8 zu lauten:
„8. Gesellschafter bei Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder Aktionär einer Aktiengesellschaft“
5. Im Art. VI
ist nach der Z 20 folgende Z 21 anzufügen:
„21. Tarifpost 10 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ../.. tritt mit 8. Oktober 2004 in Kraft.“
Artikel VI
Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes
Das EWIV-Ausführungsgesetz, BGBl.
Nr. 521/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert:
Im Art. I hat § 4 Abs. 2 wie
folgt zu lauten:
„(2) Das Gericht hat die nach Art. 11 der
EWIV-Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der
Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 HGB) dem Amt für
amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.“
Artikel VII
Änderung des
Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997
Das
Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127/1997,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2002, wird
wie folgt geändert:
§ 19 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Der Revisionsverband kann neben der
Revision die gemeinsame Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder sowie
deren Beratung und Betreuung bezwecken; er ist dabei auch zur Übernahme der geschäftsmäßigen
Vertretung seiner Mitglieder vor Abgabenbehörden befugt. Andere Zwecke darf er
nicht verfolgen.“
Artikel VIII
Änderungen
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das
Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 3
Abs. 1 erster Satz lautet:
„Inländische
Versicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft, einer
Europäischen Gesellschaft (SE) oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit
betrieben werden.“
2. § 4
Abs. 6 Z 1 und 1a lauten:
„1. die Mitglieder des Vorstands oder des
Verwaltungsrats oder die geschäftsführenden Direktoren nicht über die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche
Eignung verfügen. Persönliche Zuverlässigkeit ist jedenfalls nicht gegeben,
wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994, BGBl
Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder über das
Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen
Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen
Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs
eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum
Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch,
wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
Mindestens zwei Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats müssen
ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft
sowie Leitungserfahrung haben; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine
zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von
vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; gehören geschäftsführende
Direktoren einer Europäischen Gesellschaft (SE) nicht dem Verwaltungsrat an, so
muss diese Voraussetzung von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats und
mindestens einem geschäftsführenden Direktor erfüllt werden; bei den weiteren
Personen genügen theoretische und praktischen Kenntnisse auf anderen Gebieten,
die für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung
sind, und eine leitende Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen,
1a. nicht mindestens ein
Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats oder ein geschäftsführender
Direktor seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder nicht mindestens ein Mitglied
des Vorstands oder des Verwaltungsrats die deutsche Sprache beherrscht; gehören geschäftsführende Direktoren einer
Europäischen Gesellschaft (SE) nicht dem Verwaltungsrat an, so muss mindestens einer von ihnen die deutsche Sprache
beherrschen,“
3. In § 4 Abs. 6 Z 4 wird das
Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
4. § 4 Abs. 8 Z 1 lautet:
„1. die Mitglieder des Vorstands oder des
Verwaltungsrats oder die geschäftsführenden Direktoren für den erweiterten
Betrieb nicht fachlich geeignet (Abs. 6 Z 1) sind,“
5. Nach § 7a Abs. 1 wird folgender
Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Konzession einer Europäischen
Gesellschaft (SE) erlischt mit der Eintragung der Verlegung ihres Sitzes in
einen anderen Vertragsstaat und ihrer Löschung im Firmenbuch.“
6. An § 10 wird folgender Abs. 6
angefügt:
„(6) Die FMA hat gegen die Verlegung des Sitzes
einer Europäischen Gesellschaft (SE) gemäß Art. 8 Abs. 14 zweiter
Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (ABl. Nr. L 294
vom 10. November 2001, S 1) Einspruch zu erheben, wenn die Interessen der
Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind.“
7. § 10a Abs. 2 erster Satz
lautet:
„Bestehen im Hinblick auf die Verwaltungsstruktur
und die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens gegen die
Errichtung der Zweigniederlassung keine Bedenken und besitzen die Mitglieder
des Vorstands oder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren
sowie der Hauptbevollmächtigte die für den Betrieb der Zweigniederlassung
erforderliche fachliche Eignung, so hat die FMA innerhalb von drei Monaten nach
Einlangen sämtlicher Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a diese
Angaben der zuständigen Behörde des Staates zu übermitteln, in dem die
Zweigniederlassung errichtet werden soll.“
8. § 11
Abs. 1 lautet:
„(1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung
neuer Mitglieder ihres Vorstands oder ihres Verwaltungsrats und ihrer
geschäftsführenden Direktoren nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor,
jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden
von Mitgliedern des Vorstands oder des Verwaltungsrats und von
geschäftsführenden Direktoren anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von
Mitgliedern des Vorstands oder des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden
Direktoren in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Die
Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats und das Ausscheiden von Mitgliedern des
Aufsichtsrats sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.“
9. § 11
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Mitglieder
des Vorstands oder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren
eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleiter der
inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens
dürfen keine Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, die ordnungsmäßige
Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens zu beeinträchtigen. Die Mitglieder
des Vorstands und die geschäftsführenden Direktoren eines inländischen
Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleiter der inländischen
Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens dürfen keinen
Hauptberuf außerhalb der Versicherungswirtschaft oder des Bankwesens ausüben.“
10. § 24
Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Soll zum
verantwortlichen Aktuar eines inländischen Versicherungsunternehmens oder
seinem Stellvertreter ein Vorstandsmitglied oder ein Verwaltungsratsmitglied
oder ein geschäftsführender Direktor bestellt werden, so obliegt die Bestellung
dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat.“
11. § 24a
Abs. 2 lautet:
„(2) Der Vorstand oder der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden
Direktoren oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen
Versicherungsunternehmens haben dem verantwortlichen Aktuar alle Informationen
zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß
Abs. 1 benötigt.“
12. In § 50 Abs. 1 erster Satz wird
der Ausdruck „§§ 102 Abs. 2, 105 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz“ durch den Ausdruck „§§ 102 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 1, 2
erster und zweiter Satz und 3 erster Satz“
ersetzt.
13. In § 55 Abs. 1 Z 1 wird
der Ausdruck „§ 105 Abs. 1 und 2“ durch den
Ausdruck „§ 105
Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz“
ersetzt.
14. In § 69 Abs. 3 wird der
Ausdruck 㤤 102
Abs. 2, 105 Abs. 1 erster und dritter Satz und 2“ durch den Ausdruck „§§ 102 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 1
erster und dritter Satz und 2 erster und zweiter Satz“ ersetzt.
15. In § 73b Abs. 2 Z 1
lit. a wird nach dem Wort „Aktiengesellschaften“
die Wortgruppe „und Europäischen Gesellschaften (SE)“
eingefügt.
16. In § 73b Abs. 8 wird nach dem
Wort „Aktiengesellschaften“ die Wortgruppe „und Europäischen Gesellschaften (SE)“ eingefügt.
17. In § 73d Abs. 1 wird nach dem
Wort „Aktiengesellschaft“ die Wortgruppe „oder einer Europäischen Gesellschaft (SE)“ eingefügt.
18. In § 73d Abs. 6 Z 2 wird
nach dem Wort „Aktiengesellschaft“ die Wortgruppe „oder Europäische
Gesellschaft (SE)“ eingefügt.
18a. § 75 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener
Nachrichten zur Werbung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages richten
sich nach § 107 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr.
70/2003, in der jeweils geltenden Fassung.“
19. § 80 wird
wie folgt geändert:
a) Die Überschrift
lautet:
„Anwendbarkeit des HGB, des Aktiengesetzes 1965 und des
SE-Gesetzes“
b) In Abs. 1
wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
„1a. Versicherungsunternehmen in der Rechtsform
einer Europäischen Gesellschaft (SE) gelten die Bestimmungen des HGB in der
jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften und des SE-Gesetzes in
der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;“
20. § 81
Abs. 1 lautet:
„(1) Der Vorstand
oder die geschäftsführenden Direktoren eines inländischen Versicherungsunternehmens
oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen
Versicherungsunternehmens haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses
zu sorgen.“
20a. § 82 Abs. 1
lautet:
„(1) Der Aufsichtsrat
oder der Verwaltungsrat hat vor Ablauf des Geschäftsjahres einen Abschlussprüfer
zu benennen. Als Abschlussprüfer darf nicht benannt werden,
1. wer das Versicherungsunternehmen schon in den
dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren als
Abschlussprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die
Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer
durchgeführt wurde, auch für den Prüfungsleiter und die Person, die den
Bestätigungsvermerk unterfertigt hat;
2. wer seine Haftung nicht angemessen durch einen
Versicherungsvertrag gedeckt hat, dessen Versicherungssumme mindestens dem im
Abs. 8a angeführten Höchstbetrag der Ersatzpflicht entspricht; die Versicherung
darf nicht beim geprüften Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen
bestehen, das zum selben Konzern gehört wie das geprüfte Versicherungsunternehmen.
Der Vorstand oder die
geschäftsführenden Direktoren haben der FMA die vom Aufsichtsrat oder vom
Verwaltungsrat als Abschlussprüfer benannte Person bekanntzugeben.“
20b. § 82 Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Hat der Aufsichtsrat oder der
Verwaltungsrat vor Ablauf des Geschäftsjahres keinen Abschlussprüfer oder
innerhalb der von der FMA für die Benennung eines anderen Abschlussprüfers
gesetzten Frist keinen anderen Abschlussprüfer benannt, so hat die FMA selbst
den Abschlussprüfer zu benennen. Das gleiche gilt, wenn begründete Zweifel an
der Erfüllung der Voraussetzungen für die Beauftragung auch beim neu benannten
Abschlussprüfer bestehen.
(4) Der Vorstand oder
die geschäftsführenden Direktoren haben dem Abschlussprüfer, dessen Beauftragung
die FMA nicht widersprochen oder den sie selbst benannt hat, unverzüglich den
Prüfungsauftrag zu erteilen.“
20c. § 82 Abs. 7
bis 9 lauten:
„(7) An den
Beratungen des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats über den Jahresabschluss
hat der Abschlussprüfer als sachverständige Auskunftsperson teilzunehmen.
(8) Hält es die FMA
für erforderlich, dass die Prüfung ergänzt wird, so haben der Vorstand oder die
geschäftsführenden Direktoren auf Verlangen der FMA die Ergänzung der Prüfung
zu veranlassen.
(9) Bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlussprüfer und Vorstand oder den
geschäftsführenden Direktoren über die Auslegung der für die Rechnungslegung
von Versicherungsunternehmen geltenden besonderen Vorschriften im Fünften
Hauptstück sowie über die Beurteilung, ob ein Versicherungsunternehmen
tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt,
entscheidet auf Antrag des Abschlussprüfers oder des Vorstands oder der
geschäftsführenden Direktoren die FMA.“
21.§ 82a Abs. 4
lautet:
„(4) Mitteilungen
gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat
und den geschäftsführenden Direktoren oder der Geschäftsleitung der
Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis
zu bringen.“
22. § 83
Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. eine beglaubigte vollständige Abschrift des
Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden
Direktoren zum Gegenstand hatte,“
23. § 104
Abs. 3 lautet:
„(3) Anordnungen nach
Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an das Versicherungsunternehmen
selbst auch an die Mitglieder des Vorstands, des Verwaltungsrats, die
geschäftsführenden Direktoren, die Mitglieder der Geschäftsleitung oder an die
das Versicherungsunternehmen kontrollierenden Personen gerichtet werden,
Anordnungen nach Abs. 1 auch an Unternehmen, denen Teile des Geschäftsbetriebes
übertragen wurden, und zwar unabhängig davon, ob gemäß § 17a die
Übertragung der Genehmigung bedarf.“
24. § 105
erster Satz lautet:
„Soweit es
der Durchsetzung der Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung
geltenden Vorschriften und der Anordnungen der FMA dient, hat die FMA die
Einberufung der Hauptversammlung (Mitgliederversammlung oder
Mitgliedervertretung) oder des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats von
inländischen Versicherungsunternehmen und die Ankündigung bestimmter
Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung in der Tagesordnung zu
verlangen.“
25. § 106
Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. den Mitgliedern des Vorstands oder des
Verwaltungsrats, den geschäftsführenden Direktoren oder den Geschäftsleitern
der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens die
Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen,“
26. § 118
Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands,
des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren
des Versicherungsunternehmens,“
27. § 118a
Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands,
des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren
des Versicherungsunternehmens,“
28. Dem § 119h
werden folgende Absätze 15 und 16 angefügt:
„(15) § 75 Abs. 4 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Oktober 2004
in Kraft.
(16) § 3 Abs. 1, § 4
Abs. 6 und 8, § 7a Abs. 1a, § 10 Abs. 6, § 10a Abs. 2, § 11 Abs. 1 und 3,
§ 24 Abs. 1, § 24a Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 69 Abs. 3, § 73b
Abs. 2 und 8, § 73d Abs. 1 und 6, § 80, § 81 Abs. 1, § 82 Abs. 1, 3, 4 und
7 bis 9, § 82a Abs. 4, § 83 Abs. 2, § 104 Abs. 3, § 105, § 106 Abs. 2, § 118
Abs. 2 und § 118a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
treten mit 8. Oktober 2004 in Kraft.“