490 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (467 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz - FernFinG) erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Wertpapieraufsichts-gesetz sowie das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden

Die Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher ist bis 9. Oktober 2004 umzusetzen. Sie sieht Regelungen für Vertragsabschlüsse über Finanzdienstleistungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern vor, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie Brief, Telefon oder E-Mail erfolgen. Durch die Richtlinie werden bei solchen Vertragsabschlüssen den Unternehmern Informationspflichten auferlegt und den Verbrauchern ein Rücktrittsrecht eingeräumt.

Durch die Umsetzung der Richtlinie in Österreich und in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird europaweit ein weitgehend vereinheitlichter rechtlicher Rahmen für bestimmte Aspekte des Fernabsatzes von Finanzdienstleistungen an Verbraucher geschaffen. Um trotz des fehlenden persönlichen (physischen) Kontakts zwischen den Vertragspartnern eine wohlüberlegte Vertragsentscheidung der Verbraucher zu ermöglichen, wird den Unternehmern die Pflicht auferlegt, ihre Kunden rechtzeitig über die für den Vertragsabschluss wesentlichen Umstände zu informieren. Außerdem erhält der Verbraucher das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist vom Vertrag zurückzutreten. Dadurch soll das Vertrauen der Verbraucher in die Vertriebsform „Fernabsatz“ im Bereich der Finanzdienstleistungen gefördert werden. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen grenzüberschreitend mittels Fernkommunikation absetzen, sollen von der Vereinheitlichung der Rechtsnormen profitieren; Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedlich strenge Verbraucherschutzbestimmungen in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sollen möglichst vermieden werden.

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 18. Mai 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich außer dem Berichterstatter der Abgeordnete Mag. Johann Maier.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Helene Partik-Pablé einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die Änderungen im Versicherungsaufsichtsgesetz sollten zweckmäßigerweise im Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 (Regierungsvorlage 466 der Beilagen), das ebenfalls Änderungen im Versicherungsaufsichtsgesetz vorsieht, erfolgen. Die im Rahmen der Regierungsvorlage 467 der Beilagen vorgesehene Änderung im Versicherungsaufsichtsgesetz wird daher in das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 aufgenommen. Art. 5 der Regierungsvorlage 467 der Beilagen kann dann entfallen, auch ist der Titel dieses Gesetzentwurfs anzupassen.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages einstimmig angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004-05-18

Franz Glaser Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                     Obfrau