490 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (467 der
Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen an Verbraucher (Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz -
FernFinG) erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz, das
Versicherungsvertragsgesetz, das Wertpapieraufsichts-gesetz sowie das
Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden
Die Richtlinie
2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher ist
bis 9. Oktober 2004 umzusetzen. Sie sieht Regelungen für Vertragsabschlüsse
über Finanzdienstleistungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern vor, die unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie Brief, Telefon oder E-Mail
erfolgen. Durch die Richtlinie werden bei solchen Vertragsabschlüssen den
Unternehmern Informationspflichten auferlegt und den Verbrauchern ein
Rücktrittsrecht eingeräumt.
Durch die
Umsetzung der Richtlinie in Österreich und in den übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union wird europaweit ein weitgehend vereinheitlichter rechtlicher
Rahmen für bestimmte Aspekte des Fernabsatzes von Finanzdienstleistungen an
Verbraucher geschaffen. Um trotz des fehlenden persönlichen (physischen)
Kontakts zwischen den Vertragspartnern eine wohlüberlegte Vertragsentscheidung
der Verbraucher zu ermöglichen, wird den Unternehmern die Pflicht auferlegt,
ihre Kunden rechtzeitig über die für den Vertragsabschluss wesentlichen
Umstände zu informieren. Außerdem erhält der Verbraucher das Recht, innerhalb
einer bestimmten Frist vom Vertrag zurückzutreten. Dadurch soll das Vertrauen
der Verbraucher in die Vertriebsform „Fernabsatz“ im Bereich der Finanzdienstleistungen
gefördert werden. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen grenzüberschreitend
mittels Fernkommunikation absetzen, sollen von der Vereinheitlichung der
Rechtsnormen profitieren; Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedlich strenge
Verbraucherschutzbestimmungen in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sollen möglichst vermieden werden.
Der Justizausschuss hat die gegenständliche
Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 18. Mai 2004 in Verhandlung
genommen. An der Debatte beteiligte sich außer dem Berichterstatter der
Abgeordnete Mag. Johann Maier.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten
Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Helene Partik-Pablé einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie
folgt begründet war:
„Die Änderungen im
Versicherungsaufsichtsgesetz sollten zweckmäßigerweise im Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz
2004 (Regierungsvorlage 466 der Beilagen), das ebenfalls Änderungen im
Versicherungsaufsichtsgesetz vorsieht, erfolgen. Die im Rahmen der
Regierungsvorlage 467 der Beilagen vorgesehene Änderung im
Versicherungsaufsichtsgesetz wird daher in das
Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 aufgenommen. Art. 5 der
Regierungsvorlage 467 der Beilagen kann dann entfallen, auch ist der Titel
dieses Gesetzentwurfs anzupassen.“
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben
erwähnten Abänderungsantrages einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der
Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat
wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die
verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004-05-18
Franz
Glaser Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau