V O R B L A T T

Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Der Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen macht jedoch den Abschluss eines Abkommens erforderlich.

Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Moldaus bewirkte Doppelbesteuerung in einer der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen wird erhöht, weil das Abkommen durch die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode der Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit gewährleistet, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für ein unternehmerisches Engagement darstellt.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art 50 Abs 1 zweiter Satz B-VG.


 

ERLÄUTERUNGEN

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG. Überdies ist  gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG nicht erforderlich ist.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und Moldau werden gegen­wär­tig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppel­be­steuer­ungen geschützt. Durch die Entwicklung der Wirtschaftsbezieh­ungen zwischen Österreich und Moldau ist jedoch mittlerweile der Abschluss eines derartigen Ab­kom­mens erforderlich geworden. In der Zeit von 29. Mai bis 1. Juni 2001 wurden in Wien Verhandlungen mit Moldau geführt. Im Rahmen der ersten Verhandlungs­runde wurde grundsätzliche Einigung über den Vertragsinhalt erzielt. In der Folge waren jedoch einige technische Änderungen erforderlich, die auf schriftlichem Weg durchgeführt wurden. Die endgültige Texteinigung erfolgte mit Notenwechsel vom 17./30. Dezember 2002.

Eckpunkte des Abkommens sind Zuteilungsregeln für die Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, von gewerblichen und selbständigen Einkünften, Einkünften aus internationalem Verkehr, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Veräußerungsgewinnen, sowie für unselbständige Arbeit. Gleichermaßen ist die Besteuerung von Vermögen geregelt und die Methode festgelegt, wie die Doppelbesteuerung vermieden wird. Österreich sieht grundsätzlich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt vor, während Moldau die Anrechnungsmethode anwendet. Das Abkommen enthält ferner Diskriminierungsverbote, sowie Regelungen über Verständigungsverfahren und Informationsaustausch. Durch eine Protokollbestimmung wird die Bedeutung des OECD-Kommentars bzw. des UN-Kommentars als Auslegungshilfe festgelegt.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesent­lichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens idF 2000 (im folgenden: OECD-MA).

Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.


Besonderer Teil:

Zu Artikel 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 an­sässig sind.

Zu Artikel 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Zu Artikel 3:

Dieser Artikel enthält die üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen. Dem OECD-MA 2000 entsprechend umfasst der Begriff „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. Dementsprechend werden die Bestimmungen der Art. 5 und 7 auch auf diese Einkünfte angewendet, sodass ein eigener Artikel für selbständige Einkünfte nicht mehr erforderlich ist.

Zu Artikel 4:

Diese Bestimmungen enthalten die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Be­griffes der Ansässigkeit (Abs. 1) sowie die Lösung von Ansässigkeitskonflikten bei na­türlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3).

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel beinhaltet die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“. Bauausführungen begründen nur bei Überschreiten einer Dauer von 12 Monaten eine Betriebstätte. Bei Versicherungsunternehmen führt die Einhebung von Prämien in anderen Staat oder die Versicherung von im anderen Staat gelegenen Risken zur Betriebstättenbegründung.

Zu Artikel 6 :

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Artikel 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen und Gewinnen aus selbständiger Arbeit gilt die allge­mein anerkannte OECD-Regel, derzufolge Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteu­ert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für selbständige Einkünfte.

Zu Artikel 8:

Dieser Artikel sieht vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem das im international Verkehr tätige Unternehmen ansässig ist. Dies gilt gleichermaßen für Gewinne aus der Vercharterung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen, sowie aus dem Containerleasing.

Zu Artikel 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochterge­sellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Artikel 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Daneben wird auch dem Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht in Höhe von 5% bei Schachtelbeteiligungen im Ausmaß von mindestens 25% und von 15% für Portfoliodividenden eingeräumt. Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform. Auch der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-MA. Abs. 5 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Artikel 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Ansässigkeitsstaat des Zin­senempfängers zugewiesen. Daneben wird entsprechend dem OECD-MA auch dem Quellenstaat ein Quellenbesteuerungsrecht in Höhe von 5% eingeräumt. Quellensteuerfreiheit ist jedoch für Zinsen im Zusammenhang mit Exportförderungskrediten und für Zinsenzahlungen zwischen den Vertragsstaaten und den Nationalbanken vorgesehen.

Die in Abs. 4 vorgesehene Definition der Zinsen ist OECD-konform.

Der Betriebstättenvorbehalt in Abs. 5 sowie die ergänzenden technischen Regelungen in den Abs.6 und 7 entsprechen dem OECD-MA.

Zu Artikel 12:

Lizenzgebühren sind entsprechend dem OECD-MA grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Daneben wird jedoch auch dem Quellenstaat ein mit 5% begrenztes Quellenbesteuerungsrecht eingeräumt. Die Definition der Lizenzgebühren (Abs. 3) ist OECD-konform.

Der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt sowie die technischen Ergänzungsbestimmungen in den Abs. 5 und 6 entsprechen dem OECD-MA.

Zu Artikel 13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üb­lichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen.

Zu den Artikeln 14, 17 und 18:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nicht­selbständiger Arbeit geregelt. Nach Art. 14 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 18 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 14 Abs. 2 enthält hiebei die OECD-konforme Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit.

Das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 18 fallen) wird gem. Art. 17 in Anwendung der OECD-Grundsätze dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen. Diese Zuteilungsregel gilt auch für Sozialversicherungspensionen.

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen an im öffentlichen Dienst stehende Bedienstete gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 18 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand (Abs. 3).

Zu Artikel 15:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-MA dem  Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, die die Aufsichtsratsbezüge auszahlt.

Zu Artikel 16:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze über­nommen. Danach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

Zu Artikel 19:

Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.

Zu Artikel 20:

Durch diese Bestimmung wird entsprechend dem OECD-MA dem Ansässigkeitsstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkom­mensteilen zugewiesen, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorge­sehen ist.

Zu Artikel 21:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Zuteilungsregeln für die Besteuerung des Vermögens. Unbewegliches Vermögen (Abs.1) darf im Lagestaat, bewegliches Betriebsvermögen (Abs.2) im Betriebstättenstaat besteuert werden. Abs. 3 sieht korrespondierend zu Art. 8 vor, dass Seeschiffe und Luftfahrzeuge sowie dazu gehöriges bewegliches Vermögen in dem Staat besteuert werden darf, in dem das im internationalen Verkehr tätige Unternehmen ansässig ist. Alle übrigen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Abs. 4).

Zu Artikel 22:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Österreich wendet hiebei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren wird die Doppelbesteuerung nach der Anrech­nungsmethode vermieden.

Moldau wendet die generell die Anrechnungsmethode an.

Zu Artikel 23:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Diskriminierungsverbote. Ausgeschlossen werden Diskri­minierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 5). Desgleichen dürfen Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen nicht diskriminiert werden (Abs. 3).

Zu Artikel 24:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Artikel 25:

Durch diese Bestimmung verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens erforderlich sind („kleiner“ Informationsaustausch).

Zu Artikel 26:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungs­abkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Artikel 27 und 28:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Abkommens.

Zum Protokoll:

Abs. 1 sieht vor, dass die OECD- Kommentare bzw. der UN-Kommentar als Auslegungsgrundlage dienen.

Abs. 2 sieht ausdrücklich vor, dass Einkünfte aus echten stillen Beteiligung im Quellenstaat besteuert werden dürfen.

Die Quellensteuerfreiheit in Art. 11 Abs. 3 umfasst auch Zinsen aus Darlehen, die mit Garantien der OeKB ausgestattet sind.