V O R B L A T T
Problem:
Die steuerlichen Beziehungen zwischen der
Republik Österreich und der Republik Moldau werden gegenwärtig noch durch kein
Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Der
Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen macht jedoch den Abschluss eines
Abkommens erforderlich.
Ziel:
Durch das Abkommen soll die auf Grund der
Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Moldaus bewirkte
Doppelbesteuerung in einer der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden
Weise beseitigt werden.
Inhalt:
Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert
sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und
mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Attraktivität Österreichs als Zielland
für Investitionen wird erhöht, weil das Abkommen durch die verbindliche
Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode der
Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit
gewährleistet, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für ein
unternehmerisches Engagement darstellt.
Finanzielle Auswirkungen:
Negative finanzielle Auswirkungen des
Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind
nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des
Bundes.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in
den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des Bundesrates gem. Art 50 Abs
1 zweiter Satz B-VG.
ERLÄUTERUNGEN
Allgemeiner Teil
Das Abkommen zwischen der Regierung der
Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag
und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50
Abs. 1 B‑VG. Überdies ist
gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG die Zustimmung des
Bundesrates erforderlich. Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und
enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle
seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich
ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Art. 50
Abs. 2 B‑VG nicht erforderlich ist.
Die steuerlichen Beziehungen zwischen
Österreich und Moldau werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem
Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Durch die
Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Moldau ist
jedoch mittlerweile der Abschluss eines derartigen Abkommens erforderlich
geworden. In der Zeit von 29. Mai bis 1. Juni 2001 wurden in Wien Verhandlungen
mit Moldau geführt. Im Rahmen der ersten Verhandlungsrunde wurde
grundsätzliche Einigung über den Vertragsinhalt erzielt. In der Folge waren
jedoch einige technische Änderungen erforderlich, die auf schriftlichem Weg
durchgeführt wurden. Die endgültige Texteinigung erfolgte mit Notenwechsel vom
17./30. Dezember 2002.
Eckpunkte des Abkommens sind
Zuteilungsregeln für die Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen,
von gewerblichen und selbständigen Einkünften, Einkünften aus internationalem
Verkehr, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Veräußerungsgewinnen, sowie für
unselbständige Arbeit. Gleichermaßen ist die Besteuerung von Vermögen geregelt
und die Methode festgelegt, wie die Doppelbesteuerung vermieden wird.
Österreich sieht grundsätzlich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt
vor, während Moldau die Anrechnungsmethode anwendet. Das Abkommen enthält
ferner Diskriminierungsverbote, sowie Regelungen über Verständigungsverfahren
und Informationsaustausch. Durch eine Protokollbestimmung wird die Bedeutung
des OECD-Kommentars bzw. des UN-Kommentars als Auslegungshilfe festgelegt.
Das Abkommen folgt im größtmöglichen
Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen
Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des
OECD-Musterabkommens idF 2000 (im folgenden: OECD-MA).
Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages
werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen
verbunden sein.
Besonderer Teil:
Zu Artikel 1:
Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die
Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in
einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.
Zu Artikel 2:
In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen
für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Zu Artikel 3:
Dieser Artikel enthält die üblichen
OECD-konformen Begriffsumschreibungen. Dem OECD-MA 2000 entsprechend umfasst
der Begriff „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder
sonstigen selbständigen Tätigkeit. Dementsprechend werden die Bestimmungen der
Art. 5 und 7 auch auf diese Einkünfte angewendet, sodass ein eigener
Artikel für selbständige Einkünfte nicht mehr erforderlich ist.
Zu Artikel 4:
Diese Bestimmungen enthalten die
OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit
(Abs. 1) sowie die Lösung von Ansässigkeitskonflikten bei natürlichen
Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3).
Zu Artikel 5:
Dieser Artikel beinhaltet die Definition
des Begriffes der „Betriebstätte“. Bauausführungen begründen nur bei
Überschreiten einer Dauer von 12 Monaten eine Betriebstätte. Bei
Versicherungsunternehmen führt die Einhebung von Prämien in anderen Staat oder
die Versicherung von im anderen Staat gelegenen Risken zur
Betriebstättenbegründung.
Zu Artikel 6 :
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden
in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich
das betreffende Vermögen befindet.
Zu Artikel 7:
Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte
an gewerblichen Gewinnen und Gewinnen aus selbständiger Arbeit gilt die allgemein
anerkannte OECD-Regel, derzufolge Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats
aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden
dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind.
Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von
dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können. Die
Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für selbständige Einkünfte.
Zu Artikel 8:
Dieser Artikel sieht vor, dass Gewinne aus
dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur
in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem das im international Verkehr
tätige Unternehmen ansässig ist. Dies gilt gleichermaßen für Gewinne aus der
Vercharterung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen, sowie aus dem
Containerleasing.
Zu Artikel 9:
Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen
Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter
gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen
Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen
dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht
die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.
Zu Artikel 10:
Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird
in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem
der Dividendenempfänger ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Daneben wird auch
dem Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht in Höhe von 5%
bei Schachtelbeteiligungen im Ausmaß von mindestens 25% und von 15% für
Portfoliodividenden eingeräumt. Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des
Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform. Auch der in Abs. 4 enthaltene
Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-MA. Abs. 5 schließt die so
genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.
Zu Artikel 11:
Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird
OECD-konform dem Ansässigkeitsstaat des Zinsenempfängers zugewiesen. Daneben
wird entsprechend dem OECD-MA auch dem Quellenstaat ein Quellenbesteuerungsrecht
in Höhe von 5% eingeräumt. Quellensteuerfreiheit ist jedoch für Zinsen im
Zusammenhang mit Exportförderungskrediten und für Zinsenzahlungen zwischen den
Vertragsstaaten und den Nationalbanken vorgesehen.
Die in Abs. 4 vorgesehene Definition
der Zinsen ist OECD-konform.
Der Betriebstättenvorbehalt in Abs. 5
sowie die ergänzenden technischen Regelungen in den Abs.6 und 7 entsprechen dem
OECD-MA.
Zu Artikel 12:
Lizenzgebühren sind entsprechend dem
OECD-MA grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Daneben wird jedoch
auch dem Quellenstaat ein mit 5% begrenztes Quellenbesteuerungsrecht eingeräumt.
Die Definition der Lizenzgebühren (Abs. 3) ist OECD-konform.
Der in Abs. 4 enthaltene
Betriebstättenvorbehalt sowie die technischen Ergänzungsbestimmungen in den
Abs. 5 und 6 entsprechen dem OECD-MA.
Zu Artikel 13:
Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung
mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der
Gewinne aus Vermögensveräußerungen.
Zu den Artikeln 14, 17 und 18:
In diesen Artikeln ist die Aufteilung der
Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geregelt. Nach
Art. 14 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter
Art. 18 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die
betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 14 Abs. 2 enthält hiebei
die OECD-konforme Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit.
Das Besteuerungsrecht für private
Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 18 fallen) wird gem.
Art. 17 in Anwendung der OECD-Grundsätze dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen.
Diese Zuteilungsregel gilt auch für Sozialversicherungspensionen.
Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen
Kassen an im öffentlichen Dienst stehende Bedienstete gezahlt werden, dürfen
gemäß den in Art. 18 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in
jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse
befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1
lit. b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der
öffentlichen Hand (Abs. 3).
Zu Artikel 15:
Das Besteuerungsrecht für
Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-MA dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft ihren Sitz
hat, die die Aufsichtsratsbezüge auszahlt.
Zu Artikel 16:
Für die Besteuerung der Künstler und
Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Danach steht jenem Staat das
Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt
(Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht
verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler
sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).
Zu Artikel 19:
Durch diese Bestimmung werden auf
OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen
steuerfrei gestellt.
Zu Artikel 20:
Durch diese Bestimmung wird entsprechend
dem OECD-MA dem Ansässigkeitsstaat des Einkommensempfängers das
Besteuerungsrecht an allen Einkommensteilen zugewiesen, für die im Abkommen
keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.
Zu Artikel 21:
Dieser Artikel enthält die OECD-konformen
Zuteilungsregeln für die Besteuerung des Vermögens. Unbewegliches Vermögen
(Abs.1) darf im Lagestaat, bewegliches Betriebsvermögen (Abs.2) im Betriebstättenstaat
besteuert werden. Abs. 3 sieht korrespondierend zu Art. 8 vor, dass
Seeschiffe und Luftfahrzeuge sowie dazu gehöriges bewegliches Vermögen in dem
Staat besteuert werden darf, in dem das im internationalen Verkehr tätige
Unternehmen ansässig ist. Alle übrigen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person dürfen im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Abs. 4).
Zu Artikel 22:
In diesem Artikel werden die Methoden
festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:
Österreich wendet hiebei auf OECD-Grundlage
die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von
Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren wird die
Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden.
Moldau wendet die generell die
Anrechnungsmethode an.
Zu Artikel 23:
Dieser Artikel enthält die OECD-konformen
Diskriminierungsverbote. Ausgeschlossen werden Diskriminierungen auf Grund der
Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 5).
Desgleichen dürfen Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber
inländischen Unternehmen nicht diskriminiert werden (Abs. 3).
Zu Artikel 24:
Die Vorschriften dieses Artikels enthalten
die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen
durchzuführende Verständigungsverfahren.
Zu Artikel 25:
Durch diese Bestimmung verpflichten sich
die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage, alle Auskünfte auszutauschen,
die für die richtige Durchführung des Abkommens erforderlich sind („kleiner“
Informationsaustausch).
Zu Artikel 26:
Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise
das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich
privilegierten Personen.
Zu Artikel 27 und 28:
Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen
Anwendungsbereich des Abkommens.
Zum Protokoll:
Abs. 1 sieht vor, dass die OECD-
Kommentare bzw. der UN-Kommentar als Auslegungsgrundlage dienen.
Abs. 2 sieht ausdrücklich vor, dass
Einkünfte aus echten stillen Beteiligung im Quellenstaat besteuert werden
dürfen.
Die Quellensteuerfreiheit in Art. 11 Abs. 3 umfasst auch Zinsen aus Darlehen, die mit Garantien der OeKB ausgestattet sind.