Vorblatt

Problem:

1. Frage der korrekten Abgeltung bei Prüfungen, an denen mehre Prüfer beteiligt sind.

2. Die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten an den Bundesanstalten für Leibeserziehung ist derzeit für mehr Kommissionsmitglieder vorgesehen, als durch die entsprechende schulrechtliche Vorschrift gesetzlich verankert ist.

3. Einige Zitierungen entsprechen nicht mehr den schulrechtlichen Bestimmungen.

4. Die Untergliederung des V. Abschnittes in Anlage I entspricht nicht der Gliederungssystematik der übrigen Abschnitte der Anlagen I und II.

Ziel und Inhalt:

1. Klarstellung, dass eine Aliquotierung bei allen Prüfungen, an denen mehrere Prüfer beteiligt sind, zu erfolgen hat, sofern in Anlage I keine Sonderstimmungen bestehen.

2. Angleichung der Bestimmungen über die Abgeltung der Prüfungstätigkeiten an den Bundesanstalten für Leibeserziehung an die Zusammensetzung der Kommission gemäß den schulrechtlichen Bestimmungen.

3. Anpassung der Zitierungen an schulrechtliche Bestimmungen.

4. Anpassung der Untergliederung des V. Abschnittes an die Gliederungssystematik der übrigen Abschnitte der Anlagen I und II entsprechend den Legistischen Richtlinien 1990.

Alternativen:

Zu 1. 2. und 4.:

Beibehaltung des bisherigen Zustandes.

Zu 3.:

Keine.

Auswirkungen auf den Beschäftigungsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

1. Durch die Aliquotierungsregelung werden Mehrkosten in der Höhe von € 780.324 hintangehalten.

2. Die Angleichung der Bestimmungen über die Abgeltung der Prüfungstätigkeiten an den Bundesanstalten für Leibeserziehung an die Zusammensetzung der Kommission gemäß den schulrechtlichen Bestimmungen bewirkt jährliche Einsparungen von ca. € 24.600.

EU-Konformität:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Wortlaut der geltenden Regelung der Anlage I Abschnitt III Z 1 des Prüfungstaxengesetzes führte zu Unklarheiten in der Vollziehung der entsprechenden Bestimmungen, die schließlich zu einem höchstgerichtlichen Verfahren führten. Da gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0030-6, festgestellt wurde, dass seiner Meinung nach eine Aliquotierungsregelung in den derzeitigen Bestimmungen nicht erkennbar sei, soll nun vom Gesetzgeber eine Klarstellung in dieser Richtung selbst vorgenommen werden.

Die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten an den Bundesanstalten für Leibeserziehung ist derzeit für mehr Kommissionsmitglieder vorgesehen, als durch die entsprechende schulrechtliche Vorschrift gesetzlich verankert ist. Die vorliegende Novelle sieht daher die Anpassung der Abgeltung für Prüfungstätigkeiten an die durch das Schulrecht vorgegebene Zusammensetzung der Kommissionen vor.

Weiters werden Adaptierungen von Zitaten an die aktuellen schulrechtlichen Bestimmungen und eine  Anpassung der Untergliederung des V. Abschnittes an die Gliederungssystematik der übrigen Abschnitte der Anlagen I und II des Gesetzes entsprechend den Legistischen Richtlinien 1990 vorgenommen.

Finanzielle Auswirkungen:

1. Da durch die Einführung einer Aliquotierungsregelung eine Anpassung an die Vollzugspraxis erfolgt, ist von Kostenneutralität auszugehen. Bei Nichtumsetzung entstünden Mehrausgaben in der Höhe von € 780.324 pro Schuljahr. Diese Zahl ergibt sich auf Grundlage der aktuellen Abgeltungen für Prüfungstätigkeiten sowie unter der Annahme von 17.600 abschließenden Prüfungen und einer durchschnittlichen Anzahl von 2-3 Prüfer/innen pro Prüfungstermin.

2. Durch die Reduzierung der Mitglieder der Prüfungskommissionen an den Bundesanstalten für Leibeserziehung kommt es zu Minderaufwendungen von rund € 24.600 pro Jahr.

Diese errechnen sich wie folgt (basierend auf den Prüfungstaxen geltend für das Schuljahr 2003/2004):

derzeitige Kommission:                                                                     künftige Kommission:

Vorsitzender                                                           6,9                     Vorsitzender

Leiter der Bundesanstalt                                      5,5                     (einschließlich

Abteilungsvorstand                                                                          Protokollführung)                                  6,9

(als Protokollführer)                                              4,2                     Prüfer (je Prüfungsteil;

Prüfer (je Prüfungsteil;                                                                      im Schnitt 4 Teile je Prüfung;

im Schnitt 4 Teile je Prüfung;                                                           4 x € 8,2 = € 32,8)                  € 32,8

4 x € 8,2 = € 32,8)                                 € 32,8                     Summe je Prüfung                               € 39,7     

Vertreter des Sports                                              2,6                     € 39,7 x durchschnittlich 2.000 Prüfungen

Summe je Prüfung                                              € 52                        pro Jahr =  € 79.400

€ 52 x durchschnittlich 2.000 Prüfungen

pro Jahr = € 104.000

€ 104.000- € 79.400 = € 24.600

Hinsichtlich der Einsparungen durch die Einführung einer Aliquotierungsbestimmung wird auf die Ausführungen im Vorblatt verwiesen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999 und wird im Rahmen einer allgemeinen Begutachtung für die Dauer von vier Wochen zur diesbezüglichen Stellungnahme übermittelt.

Besondere Beschlusserfordernisse:

Ein Beschluss über den vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes unterliegt keinen besonderen Beschlusserfordernissen.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1):

Siehe Ausführungen zum Allgemeinen Teil. Durch die vorliegende Bestimmung soll, um in Hinkunft Auslegungsschwierigkeiten bei der Vollziehung gegenständlichen Gesetzes zu vermeiden, ausdrücklich eine Aliquotierung der Prüfungstaxen vorgesehen werden: Bei allen schriftlichen, graphischen und/oder praktischen Prüfungen (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Abschlussprüfung und Externistenprüfung), an denen mehrere Prüfer beteiligt sind und in Anlage I keine diesbezüglichen Sonderbestimmungen bestehen, soll nach dem zeitlichen Anteil der Prüfungstätigkeit am Gesamtausmaß der Prüfung aliquotiert werden. Für eine Aliquotierung von Prüfungstaxen bei mehreren Prüfern ist auf das zeitliche Gesamtausmaß einer Prüfung abzustellen, die Taxen sollen daher nicht hinsichtlich der tatsächlich geleisteten Prüfungstätigkeit individuell berechnet werden. Diese Abgeltungsregelung soll an folgendem vereinfachtem Beispiel veranschaulicht werden:

An einer schriftlichen Prüfung in der schulrechtlich vorgesehenen Gesamtdauer von 40 Stunden im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule prüfen insgesamt 4 Prüfer, jeweils mit einer Prüfungszeit von 10 Stunden. Unter Anwendung gegenständlicher Aliquotierungsregelung soll nicht jeder Prüfer eine Prüfungsgebühr gemäß Anlage I, Abschnitt III Z 1 (für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil („Projektarbeit“ und „Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften) in der Dauer von mindestens einem Halbtag) von 43,8 € erhalten, sondern soll die Prüfungstaxe gemäß Anlage I, Abschnitt III Z 1 (für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil („Projektarbeit“ und „Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften) in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden) von 77,8 € im Verhältnis 1:4 (gemessen am zeitlichen Gesamtausmaß der Prüfung im Sinne der jeweiligen Prüfungsvorschriften) aufgeteilt werden, d.h. jeder Prüfer soll für seine Prüfungstätigkeit im Ausmaß von 10 Stunden eine Prüfungsgebühr von 19,45 € erhalten.

Bei allen mündlichen Prüfungen soll hingegen eine Aliquotierung der Prüfungstaxen „nach Köpfen“ vorgesehen werden, da bei mündlichen Prüfungen der Zeitfaktor nicht primär ausschlaggebend ist.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 4) und Z 3 (§ 3 Abs. 4a und 4b):

Durch die neue Untergliederung des V. Abschnittes in Anlage I (siehe dazu Z 16, 17, 19 und 20) sind in § 3 Abs. 4 und Abs. 4a und b die Zitate entsprechend zu ändern.

Zu  Z 4 (§ 6 Abs. 8):

Regelt das Inkrafttreten.

Zu Z 5 (Überschriften in Anlage I Abschnitt I und II):

Anpassung an die neue Rechtschreibung.

Zu Z 6 (Anlage I Abschnitt I Z 2):

Mit der Novelle zum Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 766/1996, wurden die „Polytechnischen Lehrgänge“ in „Polytechnische Schulen“ umbenannt.

Zu Z 7 (Anlage I Abschnitt I Z 5), Z 8 (Anlage I Abschnitt I Z 6 und 7, Abschnitt II Z 9, Abschnitt III Z 8 und Abschnitt V lit. d sublit. ff), Z 10 (Anlage I Abschnitt II Z 5), Z 11 (Anlage I Abschnitt II Z 6 und Abschnitt III Z 9), Z 13 (Anlage I Abschnitt III Z 2a und 2b und Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 3), Z 15 (Anlage I Abschnitt III Z 6) und Z 21 (Anlage I Abschnitt V Z 4 lit. e; bisher Anlage 1 Abschnitt V lit. d lit. sublit. ee):

Zitierungsanpassungen an die aktuellen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2003, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige – SchUG-B, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1999, und des Schulorganisationsgesetzes - SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2001.

Zu Z 9 (Anlage I Abschnitt II Z 1 und Z 3 lit. a) und Z 12 (Anlage I Abschnitt III Z 1, Z 3 lit. a und Z 6):

Durch die Einführung einer Aliquotierungsbestimmung gemäß § 3 Abs. 1 des Entwurfes (siehe Z 1) ist diese Bestimmung obsolet und kann daher entfallen.

Zu Z 10 (Anlage I Abschnitt II Z 5):

Zitierungsanpassungen an die aktuellen schulrechtlichen Bestimmungen. In Übereinstimmung mit Anlage I Abschnitt III Z 4 und Abschnitt V Z 4 lit. b soll auch in Abschnitt II Z 5 (Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen im Bereich der allgemein bildenden höheren Schulen) die Zitierung des § 3 Abs. 6 SchUG (Einstufungsprüfung zwecks Aufnahme als ordentlicher Schule in eine Schulstufe) angeführt werden. Darüber hinaus wird von der Zitierung des § 28 Abs. 3 SchUG (Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule) in Anlage 1 Abschnitt II Z 5 Abstand genommen, zumal sowohl die Aufnahmsprüfung in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule gemäß § 28 Abs. 2 SchUG iVm. § 40 Abs. 1 SchOG als auch die Aufnahmsprüfung in die 5. Klasse eines Oberstufenrealgymnasiums gemäß § 28 Abs. 3 SchUG iVm. § 40 Abs. 5 SchOG von der Zitierung der §§ 6 ff erfasst sind.

Zu Z 14 (Anlage I Abschnitt III Z 4):

Zitierungsanpassungen an die aktuellen schulrechtlichen Bestimmungen. Im Besonderen ist zu den Aufnahmsprüfungen in eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule (§ 28 Abs. 3 SchUG iVm. § 55 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 SchOG), die von der Zitierung der §§ 6 ff SchUG ohnehin erfasst sind, zu bemerken, dass durch die Novelle zum Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 766/1996 die Aufnahmsprüfungen in eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule in der Form standardisierter Tests durch Aufnahmsprüfungen nur bei Nichterfüllung entsprechender Leistungen auf der 8. Schulstufe ersetzt wurden. Daher ist die entsprechende Bestimmung in Z 4b (in den Fällen eines standadisierten Aufnahmeverfahrens) obsolet und kann entfallen.

Zu Z 16, 17, 18 und 19 (Anlage I Abschnitt V):

Anpassung der Untergliederung des V. Abschnittes im Sinne der Übersichtlichkeit an die Systematik des Gesetzes (Untergliederung nach Ziffern und danach nach Buchstaben) entsprechend den Legistischen Richtlinien 1990.

Zu Z 22 (Anlage I Abschnitt VI):

Anlage I, Abschnitt VI regelt die Abgeltung der Prüfungstätigkeiten für Mitglieder der Prüfungskommissionen für die Abschlussprüfungen (Sportlehrerprüfung, Schilehrerprüfung u.a.) sowie Befähigungsprüfungen für die Ausbildung zum Leibeserzieher an den Bundesanstalten für Leibeserzieher.

In diesen Bestimmungen war bisher die Abgeltung der (Prüfungs-)Tätigkeiten von wesentlich mehr Kommissionsmitgliedern vorgesehen, als sie die entsprechende schulrechtliche Norm (§ 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1974, BGBl. Nr. 140, über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern) vorschreibt. Diese Bestimmung sieht lediglich vor, dass der Kommission ein Vorsitzender (der ein Fachmann auf dem Gebiet des Sportwesens sein und eine entsprechende pädagogische Ausbildung besitzen muss) und weitere Mitglieder, die die zu prüfenden Unterrichtsgegenstände unterrichten, angehören.

Die vorliegende Novelle sieht daher die Anpassung der Abgeltung für Prüfungstätigkeiten an die durch das Schulrecht vorgegebene Zusammensetzung der Kommissionen vor. In diesem Zusammenhang ist auch auf die entsprechende Empfehlung des Rechnungshofes anlässlich seiner Überprüfung der Gebarung der Bundesanstalten für Leibeserzieher (Punkt 13.7.2) zu verweisen.

Zu Z 23 (Anlage II, Abschnitt I Z 1und Abschnitt II Z 1):

Anpassung an die für Eurobeträge erforderliche Rundungsregelung „kaufmännische Rundung“.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 3. (1) …

§ 3. (1) … Soweit in Anlage I nicht Sonderbestimmungen bestehen, sind bei allen mündlichen Prüfungen, an denen mehrere Prüfer beteiligt sind, die Taxen im aliquoten Ausmaß nach der Anzahl der jeweiligen Prüfer zu teilen. Bei schriftlichen, graphischen und/oder praktischen Prüfungen (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Abschlussprüfung und Externistenprüfung) sind die Taxen jedoch nach dem zeitlichen Anteil der Prüfungstätigkeit am zeitlichen Gesamtausmaß der Prüfung im Sinne der jeweiligen Prüfungsvorschriften zu teilen.

...

(4) Von den in der Anlage I Abschnitt III Z 2a oder 2b bzw. Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 3 im Rahmen der Diplom- oder der Abschlussarbeit vorgesehenen Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges

                a) dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat, die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit nicht mehr weiterführen kann, und dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer die in Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a oder Z 3 lit. a angeführte, jeweils zutreffende Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung,

               b) dem Prüfer, der die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a oder Z 3 lit. a angeführte Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.

(4) Von den in der Anlage I Abschnitt III Z 2a oder 2b bzw. Abschnitt V Z 4 lit. a sublit. cc im Rahmen der Diplom- oder der Abschlussarbeit vorgesehenen Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges

                a) dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat, die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit nicht mehr weiterführen kann, und dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer die in Abschnitt III Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a oder Abschnitt V Z 4 lit. a sublit. cc subsublit. a angeführte, jeweils zutreffende Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung,

               b) dem Prüfer, der die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in Abschnitt III Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a oder Abschnitt V Z 4 lit. a sublit. cc subsublit. a angeführte Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.

§ 6.

 § 6.

(8) § 3 Abs. 1 und 4, sowie die Anlagen I und II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Anlage I

Anlage I

I. Allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen:

 

 

                                                         Euro

I. Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen:

 

 

                                                          Euro

2. Externistenprüfungen für die Hauptschule und den Polytechnischen Lehrgang (§ 42 SchUG):

 

2. Externistenprüfungen für die Hauptschule und den Polytechnischen Schule (§ 42 SchUG):

 

5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule (§ 3 Abs. 6 und § 6 SchUG)

 

5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule (§ 3 Abs. 7 SchUG)

 

6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in Betracht kommt (§ 70 Abs. 3 SchUG)

 

6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in Betracht kommt (§ 71 Abs. 5 SchUG)

 

7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule (§ 70 Abs. 3 SchUG):

 

7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule (§ 71 Abs. 5 SchUG):

 

II. Allgemeinbildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige:

 

II. Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige:

 

1. …

 

1. …

 

für den mündlichen Teil (mit vertiefender Schwerpunktprüfung)

(sofern zwei Prüfer beteiligt sind

 

……………………………..             10,5

……………………………..                                                         je 5,2)

für den mündlichen Teil (mit vertiefender Schwerpunktprüfung)

 

………………………………..         10,5

                                                        


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

3. …

 

3. …

 

a) …

 

a) …

 

für den mündlichen Teil (mit vertiefender Schwerpunktprüfung)

(sofern zwei Prüfer beteiligt sind

 

 

……………………………..             10,5

 

……………………………..                                                         je 5,2)

für den mündlichen Teil (mit vertiefender Schwerpunktprüfung)

 

 

………………………………..                                                           10,5

5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§§ 6 ff, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 Abs. 2 und 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):

 

5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):

 

6. Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 73 SchUG):

 

6. Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):

 

9. Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):

 

9. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):

 

III. …

 

III. …

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

1. …

 

1. …

 

für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil („Projektarbeit“ und „Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften) in der Dauer von mindestens einem Halbtag, sofern dieser Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt wird

 

 

 

 

 

 

 

……………………………….                                                          16,6

für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil („Projektarbeit“ und „Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften) in der Dauer von mindestens einem Halbtag

 

 

 

 

 

……………………………….                                                          16,6

für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil („Projektarbeit“ und „Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften) in der Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden, sofern dieser Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt wird

 

 

 

 

 

 

 

………………………………                                                          22,2

für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil („Projektarbeit“ und „Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften) in der Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden

 

 

 

 

 

………………………………                                                          22,2

für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil („Projektarbeit“ und „Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften) in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden, sofern dieser Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt wird

 

 

 

 

 

 

 

………………………………                                                          29,5

für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil („Projektarbeit“ und „Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften) in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden

 

 

 

 

 

………………………………                                                          29,5

2a. Diplomarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B):

 

2a. Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):

 

2b. Abschlussarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B):

 

2b. Abschlussarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

3. …

a) …

 

3. …

 a)…

 

für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil („Projektarbeit“ und „Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften) in der Dauer von mindestens einem Halbtag, sofern dieser Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt wird

 

 

 

 

 

 

 

………………………………                                                          16,6

für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil („Projektarbeit“ und „Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften) in der Dauer von mindestens einem Halbtag

 

 

 

 

 

………………………………                                                          16,6

für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil („Projektarbeit“ und „Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften) in der Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden, sofern dieser Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt wird

 

 

 

 

 

 

 

………………………………                                                          22,2

für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil („Projektarbeit“ und „Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften) in der Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden

 

 

 

 

 

………………………………                                                          22,2

für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil („Projektarbeit“ und „Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften) in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden, sofern dieser Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt wird

 

 

 

 

 

 

 

………………………………                                                          29,5

für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil („Projektarbeit“ und „Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften) in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden

 

 

 

 

 

………………………………                                                          29,5

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§§ 6 ff, § 3 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):

 

4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):

 

...

Prüfer:

a) für den mündlichen Teil

    für den schriftlichen, graphi-

    schen oder praktischen Teil

b) in den Fällen eines standardi-

    sierten Aufnahmeverfahren

 

……………………………….          2,1

 

……………………………….          3,1

 

……………………………….          2,1

Prüfer:

für den mündlichen Teil

für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil

 

……………………………….                                                            2,1

 

……………………………….                                                            3,1



6. Abschlussprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):

 

6. Abschlussprüfung (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):

 

für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil („Projektarbeit“ und „Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften) in der Dauer von mindestens einem Halbtag, sofern dieser Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt wird

 

 

 

 

 

 

 

…………………………………                                                           16,6

für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil („Projektarbeit“ und „Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften) in der Dauer von mindestens einem Halbtag

 

 

 

 

 

…………………………………                                                           16,6

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil („Projektarbeit“ und „Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften) in der Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden, sofern dieser Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt wird

 

 

 

 

 

 

 

…………………………………                                                           22,2

für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil („Projektarbeit“ und „Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften) in der Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden

 

 

 

 

 

…………………………………                                                           22,2

für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil („Projektarbeit“ und „Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften) in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden, sofern dieser Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt wird

 

 

 

 

 

 

 

…………………………………                                                           29,5

für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil („Projektarbeit“ und „Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften) in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden

 

 

 

 

 

…………………………………                                                           29,5

8. Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):

 

8. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):

 

9. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 73 SchUG):

 

9. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):

 

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

V. …

 

V. …

 

a) …

1. …

2. …

3. …

4. …

5. …

6. …

b) …

c) …

d) …

aa) 1. …

      2. …

      3. Diplomarbeit (§ 34 SchUG

          bzw. § 33 SchUG-B):

 

1. …

a) …

b) …

c) …

d) …

e) …

f) …

2. …

3. …

4. …

a) aa) …

    bb) …

    cc) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3

          SchUG bzw. § 33 Abs. 3

          SchUG-B):

 

    bb) …

(§§ 6 ff, § 3 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):

 

    b) …

(§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B ):

 

   cc) …

    dd) …

    ee) Prüfungen und Nostrifikationen

          von ausländischen Zeugnissen

         (§ 73 SchUG):

         wie sublit. dd

 

     c) …

     d) …

     e) Prüfungen und Nostrifikationen

         von ausländischen Zeugnissen (§

         75 Abs. 4 SchUG):

         wie sublit. d

 

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

   ff) Komissionelle Prüfungen (§ 70

       Abs. 3 SchUG), Kolloquien an

       Schulen für Berufstätige (§§ 23

       und 62 Abs. 3 SchUG-B):

 

    f) Komissionelle Prüfungen (§ 71

        Abs. 5 SchUG), Kolloquien an

        Schulen für Berufstätige (§§ 23

        und 62 Abs. 3 SchUG-B):

 

VI. …

 

VI. …

 

Abschlußprüfung (Sportlehrerprüfung, Schilehrerprüfung u.a.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zum Leibeserzieher:

Vorsitzender der Prüfungskommission

Leiter der Bundesanstalten

Abteilungsvorstand (als Protokollführer)

Prüfer (je Prüfungsteil)

    ein Vertreter des Sport

 

 

 

 

 

………………………………                                                         2,6

………………………………                                                         2,1

 

………………………………                                                         1,6

………………………………                                                         3,1

………………………………                                                         1,0

Abschlussprüfung (Sportlehrerprüfung, Schilehrerprüfung u.a.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zum Leibeserzieher:

Vorsitzender der Prüfungskommission

     Prüfer (je Prüfungsteil)

 

 

 

 

 

………………………………                                                          2,6

………………………………                                                          3,1

 

Anlage II

Anlage II

I. …

 

I. …

 

 

                                                        Euro

 

                                                        Euro

1. Mitglieder je Sitzungsstunde

                                                         12,7

1. Mitglieder je Sitzungsstunde

                                                         12,6

II. …

 

II. …

 

 

1. Mitglieder je Sitzungsstunde

                                                        

                                                         12,7

 

1. Mitglieder je Sitzungsstunde

                                                        

                                                         12,6