Vorblatt
Problem:
1. Frage der korrekten Abgeltung bei Prüfungen,
an denen mehre Prüfer beteiligt sind.
2. Die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten an
den Bundesanstalten für Leibeserziehung ist derzeit für mehr
Kommissionsmitglieder vorgesehen, als durch die entsprechende schulrechtliche
Vorschrift gesetzlich verankert ist.
3. Einige Zitierungen entsprechen nicht
mehr den schulrechtlichen Bestimmungen.
4. Die Untergliederung des V. Abschnittes
in Anlage I entspricht nicht der Gliederungssystematik der übrigen Abschnitte
der Anlagen I und II.
Ziel und Inhalt:
1. Klarstellung, dass eine Aliquotierung
bei allen Prüfungen, an denen mehrere Prüfer beteiligt sind, zu erfolgen hat,
sofern in Anlage I keine Sonderstimmungen bestehen.
2. Angleichung der Bestimmungen über die
Abgeltung der Prüfungstätigkeiten an den Bundesanstalten für Leibeserziehung an
die Zusammensetzung der Kommission gemäß den schulrechtlichen Bestimmungen.
3. Anpassung der Zitierungen an
schulrechtliche Bestimmungen.
4. Anpassung der Untergliederung des V.
Abschnittes an die Gliederungssystematik der übrigen Abschnitte der Anlagen I
und II entsprechend den Legistischen Richtlinien 1990.
Alternativen:
Zu 1. 2. und 4.:
Beibehaltung des bisherigen Zustandes.
Zu 3.:
Keine.
Auswirkungen auf den
Beschäftigungsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
1. Durch die Aliquotierungsregelung werden
Mehrkosten in der Höhe von € 780.324 hintangehalten.
2. Die Angleichung der Bestimmungen über
die Abgeltung der Prüfungstätigkeiten an den Bundesanstalten für
Leibeserziehung an die Zusammensetzung der Kommission gemäß den
schulrechtlichen Bestimmungen bewirkt jährliche Einsparungen von ca. € 24.600.
EU-Konformität:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in
den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Der Wortlaut der geltenden Regelung der
Anlage I Abschnitt III Z 1 des Prüfungstaxengesetzes führte zu
Unklarheiten in der Vollziehung der entsprechenden Bestimmungen, die
schließlich zu einem höchstgerichtlichen Verfahren führten. Da gemäß Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0030-6,
festgestellt wurde, dass seiner Meinung nach eine Aliquotierungsregelung in den
derzeitigen Bestimmungen nicht erkennbar sei, soll nun vom Gesetzgeber eine
Klarstellung in dieser Richtung selbst vorgenommen werden.
Die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten an
den Bundesanstalten für Leibeserziehung ist derzeit für mehr
Kommissionsmitglieder vorgesehen, als durch die entsprechende schulrechtliche
Vorschrift gesetzlich verankert ist. Die vorliegende Novelle sieht daher die
Anpassung der Abgeltung für Prüfungstätigkeiten an die durch das Schulrecht
vorgegebene Zusammensetzung der Kommissionen vor.
Weiters werden Adaptierungen von Zitaten an
die aktuellen schulrechtlichen Bestimmungen und eine Anpassung der Untergliederung des V. Abschnittes an die
Gliederungssystematik der übrigen Abschnitte der Anlagen I und II des Gesetzes
entsprechend den Legistischen Richtlinien 1990 vorgenommen.
Finanzielle Auswirkungen:
1. Da durch die Einführung einer
Aliquotierungsregelung eine Anpassung an die Vollzugspraxis erfolgt, ist von
Kostenneutralität auszugehen. Bei Nichtumsetzung entstünden Mehrausgaben in der
Höhe von € 780.324 pro Schuljahr. Diese Zahl ergibt sich auf Grundlage der aktuellen
Abgeltungen für Prüfungstätigkeiten sowie unter der Annahme von 17.600
abschließenden Prüfungen und einer durchschnittlichen Anzahl von 2-3
Prüfer/innen pro Prüfungstermin.
2. Durch die Reduzierung der Mitglieder der
Prüfungskommissionen an den Bundesanstalten für Leibeserziehung kommt es zu
Minderaufwendungen von rund € 24.600 pro Jahr.
Diese errechnen sich wie folgt (basierend
auf den Prüfungstaxen geltend für das Schuljahr 2003/2004):
derzeitige Kommission: künftige
Kommission:
Vorsitzender € 6,9 Vorsitzender
Leiter der Bundesanstalt € 5,5 (einschließlich
Abteilungsvorstand Protokollführung) € 6,9
(als Protokollführer) € 4,2 Prüfer
(je Prüfungsteil;
Prüfer (je Prüfungsteil; im
Schnitt 4 Teile je Prüfung;
im Schnitt 4 Teile je Prüfung; 4
x € 8,2 = € 32,8) €
32,8
4 x € 8,2 = € 32,8) €
32,8 Summe
je Prüfung €
39,7
Vertreter des Sports € 2,6 €
39,7 x durchschnittlich 2.000 Prüfungen
Summe je Prüfung €
52 pro
Jahr = € 79.400
€ 52 x durchschnittlich 2.000 Prüfungen
pro Jahr = € 104.000
€ 104.000- € 79.400 = € 24.600
Hinsichtlich der Einsparungen durch die
Einführung einer Aliquotierungsbestimmung wird auf die Ausführungen im Vorblatt
verwiesen.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt
sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1
Z 16 B-VG.
Der Gesetzentwurf unterliegt der
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der
Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999 und wird im Rahmen einer
allgemeinen Begutachtung für die Dauer von vier Wochen zur diesbezüglichen
Stellungnahme übermittelt.
Besondere Beschlusserfordernisse:
Ein Beschluss über den vorliegenden Entwurf
eines Bundesgesetzes unterliegt keinen besonderen Beschlusserfordernissen.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1):
Siehe Ausführungen zum Allgemeinen Teil.
Durch die vorliegende Bestimmung soll, um in Hinkunft Auslegungsschwierigkeiten
bei der Vollziehung gegenständlichen Gesetzes zu vermeiden, ausdrücklich eine
Aliquotierung der Prüfungstaxen vorgesehen werden: Bei allen schriftlichen,
graphischen und/oder praktischen Prüfungen (Reifeprüfung, Reife- und
Diplomprüfung, Abschlussprüfung und Externistenprüfung), an denen mehrere
Prüfer beteiligt sind und in Anlage I keine diesbezüglichen Sonderbestimmungen
bestehen, soll nach dem zeitlichen Anteil der Prüfungstätigkeit am Gesamtausmaß
der Prüfung aliquotiert werden. Für eine Aliquotierung von Prüfungstaxen bei
mehreren Prüfern ist auf das zeitliche Gesamtausmaß einer Prüfung abzustellen,
die Taxen sollen daher nicht hinsichtlich der tatsächlich geleisteten Prüfungstätigkeit
individuell berechnet werden. Diese Abgeltungsregelung soll an folgendem vereinfachtem
Beispiel veranschaulicht werden:
An einer schriftlichen Prüfung in der
schulrechtlich vorgesehenen Gesamtdauer von 40 Stunden im Rahmen der Reife- und
Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule prüfen insgesamt 4
Prüfer, jeweils mit einer Prüfungszeit von 10 Stunden. Unter Anwendung gegenständlicher
Aliquotierungsregelung soll nicht jeder Prüfer eine Prüfungsgebühr gemäß Anlage
I, Abschnitt III Z 1 (für den schriftlichen, graphischen oder praktischen
Teil („Projektarbeit“ und „Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften) in
der Dauer von mindestens einem Halbtag) von 43,8 € erhalten, sondern soll die
Prüfungstaxe gemäß Anlage I, Abschnitt III Z 1 (für den schriftlichen,
graphischen oder praktischen Teil („Projektarbeit“ und „Werkstätte“ im Sinne
der Prüfungsvorschriften) in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden) von
77,8 € im Verhältnis 1:4 (gemessen am zeitlichen Gesamtausmaß der Prüfung im
Sinne der jeweiligen Prüfungsvorschriften) aufgeteilt werden, d.h. jeder Prüfer
soll für seine Prüfungstätigkeit im Ausmaß von 10 Stunden eine Prüfungsgebühr
von 19,45 € erhalten.
Bei allen mündlichen Prüfungen soll
hingegen eine Aliquotierung der Prüfungstaxen „nach Köpfen“ vorgesehen werden,
da bei mündlichen Prüfungen der Zeitfaktor nicht primär ausschlaggebend ist.
Zu Z 2 (§ 3 Abs. 4)
und Z 3 (§ 3 Abs. 4a und 4b):
Durch die neue Untergliederung des V.
Abschnittes in Anlage I (siehe dazu Z 16, 17, 19 und 20) sind in § 3
Abs. 4 und Abs. 4a und b die Zitate entsprechend zu ändern.
Zu Z 4 (§ 6 Abs. 8):
Regelt das Inkrafttreten.
Zu Z 5 (Überschriften in Anlage
I Abschnitt I und II):
Anpassung an die neue Rechtschreibung.
Zu Z 6 (Anlage I Abschnitt I
Z 2):
Mit der Novelle zum
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 766/1996, wurden die „Polytechnischen
Lehrgänge“ in „Polytechnische Schulen“ umbenannt.
Zu Z 7 (Anlage I Abschnitt I
Z 5), Z 8 (Anlage I Abschnitt I Z 6 und 7, Abschnitt II
Z 9, Abschnitt III Z 8 und Abschnitt V lit. d sublit. ff),
Z 10 (Anlage I Abschnitt II Z 5), Z 11 (Anlage I Abschnitt II
Z 6 und Abschnitt III Z 9), Z 13 (Anlage I Abschnitt III
Z 2a und 2b und Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 3),
Z 15 (Anlage I Abschnitt III Z 6) und Z 21 (Anlage I Abschnitt V
Z 4 lit. e; bisher Anlage 1 Abschnitt V lit. d
lit. sublit. ee):
Zitierungsanpassungen an die aktuellen
Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2003, des Schulunterrichtsgesetzes
für Berufstätige – SchUG-B, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 99/1999, und des Schulorganisationsgesetzes -
SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 77/2001.
Zu Z 9 (Anlage I Abschnitt II
Z 1 und Z 3 lit. a) und Z 12 (Anlage I Abschnitt III
Z 1, Z 3 lit. a und Z 6):
Durch die Einführung einer
Aliquotierungsbestimmung gemäß § 3 Abs. 1 des Entwurfes (siehe
Z 1) ist diese Bestimmung obsolet und kann daher entfallen.
Zu Z 10 (Anlage I Abschnitt II
Z 5):
Zitierungsanpassungen an die aktuellen
schulrechtlichen Bestimmungen. In Übereinstimmung mit Anlage I Abschnitt III
Z 4 und Abschnitt V Z 4 lit. b soll auch in Abschnitt II
Z 5 (Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen im Bereich der allgemein
bildenden höheren Schulen) die Zitierung des § 3 Abs. 6 SchUG
(Einstufungsprüfung zwecks Aufnahme als ordentlicher Schule in eine Schulstufe)
angeführt werden. Darüber hinaus wird von der Zitierung des § 28
Abs. 3 SchUG (Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder einer höheren
Schule) in Anlage 1 Abschnitt II Z 5 Abstand genommen, zumal sowohl die
Aufnahmsprüfung in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule gemäß
§ 28 Abs. 2 SchUG iVm. § 40 Abs. 1 SchOG als auch die
Aufnahmsprüfung in die 5. Klasse eines Oberstufenrealgymnasiums gemäß § 28
Abs. 3 SchUG iVm. § 40 Abs. 5 SchOG von der Zitierung der
§§ 6 ff erfasst sind.
Zu Z 14 (Anlage I Abschnitt III
Z 4):
Zitierungsanpassungen an die aktuellen
schulrechtlichen Bestimmungen. Im Besonderen ist zu den Aufnahmsprüfungen in
eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule (§ 28 Abs. 3 SchUG
iVm. § 55 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 SchOG), die von der
Zitierung der §§ 6 ff SchUG ohnehin erfasst sind, zu bemerken, dass durch
die Novelle zum Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 766/1996 die
Aufnahmsprüfungen in eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule in der
Form standardisierter Tests durch Aufnahmsprüfungen nur bei Nichterfüllung entsprechender
Leistungen auf der 8. Schulstufe ersetzt wurden. Daher ist die entsprechende Bestimmung
in Z 4b (in den Fällen eines standadisierten Aufnahmeverfahrens) obsolet
und kann entfallen.
Zu Z 16, 17, 18 und 19 (Anlage I
Abschnitt V):
Anpassung der Untergliederung des V.
Abschnittes im Sinne der Übersichtlichkeit an die Systematik des Gesetzes
(Untergliederung nach Ziffern und danach nach Buchstaben) entsprechend den
Legistischen Richtlinien 1990.
Zu Z 22 (Anlage I Abschnitt VI):
Anlage I, Abschnitt VI regelt die Abgeltung
der Prüfungstätigkeiten für Mitglieder der Prüfungskommissionen für die
Abschlussprüfungen (Sportlehrerprüfung, Schilehrerprüfung u.a.) sowie
Befähigungsprüfungen für die Ausbildung zum Leibeserzieher an den
Bundesanstalten für Leibeserzieher.
In diesen Bestimmungen war bisher die
Abgeltung der (Prüfungs-)Tätigkeiten von wesentlich mehr Kommissionsmitgliedern
vorgesehen, als sie die entsprechende schulrechtliche Norm (§ 7
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1974, BGBl. Nr. 140, über
Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern) vorschreibt. Diese
Bestimmung sieht lediglich vor, dass der Kommission ein Vorsitzender (der ein
Fachmann auf dem Gebiet des Sportwesens sein und eine entsprechende
pädagogische Ausbildung besitzen muss) und weitere Mitglieder, die die zu
prüfenden Unterrichtsgegenstände unterrichten, angehören.
Die vorliegende Novelle sieht daher die
Anpassung der Abgeltung für Prüfungstätigkeiten an die durch das Schulrecht
vorgegebene Zusammensetzung der Kommissionen vor. In diesem Zusammenhang ist
auch auf die entsprechende Empfehlung des Rechnungshofes anlässlich seiner
Überprüfung der Gebarung der Bundesanstalten für Leibeserzieher (Punkt 13.7.2)
zu verweisen.
Zu Z 23 (Anlage II, Abschnitt I
Z 1und Abschnitt II Z 1):
Anpassung an die für Eurobeträge erforderliche Rundungsregelung „kaufmännische Rundung“.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
§ 3. (1) … |
§ 3. (1) … Soweit in Anlage I nicht Sonderbestimmungen bestehen, sind
bei allen mündlichen Prüfungen, an denen mehrere Prüfer beteiligt sind, die
Taxen im aliquoten Ausmaß nach der Anzahl der jeweiligen Prüfer zu teilen.
Bei schriftlichen, graphischen und/oder praktischen Prüfungen (Reifeprüfung,
Reife- und Diplomprüfung, Abschlussprüfung und Externistenprüfung) sind die
Taxen jedoch nach dem zeitlichen Anteil der Prüfungstätigkeit am zeitlichen
Gesamtausmaß der Prüfung im Sinne der jeweiligen Prüfungsvorschriften zu
teilen. |
… |
... |
(4) Von den in der Anlage I Abschnitt III
Z 2a oder 2b bzw. Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 3 im
Rahmen der Diplom- oder der Abschlussarbeit vorgesehenen Entschädigungen
gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten
Betreuungsvorganges a) dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der aus
Gründen, die nicht er zu vertreten hat, die Betreuungstätigkeit für die
Diplom- oder die Abschlussarbeit nicht mehr weiterführen kann, und dem die
Betreuung fortsetzenden Prüfer die in Z 2a lit. a oder Z 2b
lit. a oder Z 3 lit. a angeführte, jeweils zutreffende
Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen
zeitlichen Betreuung, b) dem Prüfer, der die Betreuungstätigkeit für
die Diplom- oder die Abschlussarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil
Schüler diese nicht fortsetzen, die in Z 2a lit. a oder Z 2b
lit. a oder Z 3 lit. a angeführte Entschädigung im aliquoten Ausmaß
entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung. |
(4) Von den in der Anlage I Abschnitt III
Z 2a oder 2b bzw. Abschnitt V Z 4 lit. a sublit. cc im
Rahmen der Diplom- oder der Abschlussarbeit vorgesehenen Entschädigungen gebühren
im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges a) dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der aus
Gründen, die nicht er zu vertreten hat, die Betreuungstätigkeit für die
Diplom- oder die Abschlussarbeit nicht mehr weiterführen kann, und dem die
Betreuung fortsetzenden Prüfer die in Abschnitt III Z 2a lit. a
oder Z 2b lit. a oder Abschnitt V Z 4 lit. a
sublit. cc subsublit. a angeführte, jeweils zutreffende
Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen
zeitlichen Betreuung, b) dem Prüfer, der die Betreuungstätigkeit für
die Diplom- oder die Abschlussarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil
Schüler diese nicht fortsetzen, die in Abschnitt III Z 2a lit. a
oder Z 2b lit. a oder Abschnitt V Z 4 lit. a
sublit. cc subsublit. a angeführte Entschädigung im aliquoten
Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung. |
§ 6. … |
§ 6. … (8) § 3 Abs. 1 und 4, sowie die
Anlagen I und II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
treten mit 1. September 2004 in Kraft. |
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Anlage I |
Anlage I |
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