496 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom
25. Feber 1988, BGBl. Nr. 145, über das Unterrichtspraktikum geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 25. Feber
1988, BGBl. Nr. 145, über das Unterrichtspraktikum, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„§ 1. (1) Das
Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramts- bzw. Diplomstudien auf
Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des
Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 293/1969, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische
Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 48/1997, oder des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I
Nr. 120/2002, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen
einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu
erweisen.“
2. § 3 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende
Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei
Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002,
BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 66 Abs. 1 des
Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb
eines Lehramtes gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen
Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln muss,“
3. In § 3 Abs. 4 Z 4 wird
die Zahl „39“ durch die Zahl „45“ ersetzt.
4. In § 3 Abs. 5 und in § 7
Abs. 1 wird der Begriff „Lehramtsstudium“
jeweils durch den Begriff „Lehramts- bzw. Diplomstudium“ ersetzt.
5. In § 3 Abs. 9 wird die
Wortfolge „Bundesminister
für Unterricht und Kunst“ durch die Wortfolge „Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
6. In § 23 Abs. 3 Z 1 wird
die Zitierung „§ 3 Abs. 7“ durch die
Zitierung „§ 3
Abs. 8“ ersetzt.
7. In § 28 Abs. 1 wird der
Begriff „Lehramtsstudien“ durch den Begriff „Lehramts- bzw. Diplomstudien“ ersetzt.
8. In § 30 wird folgender Abs. 9
angefügt:
„(9) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 4 Z 1 und 4, Abs. 5 und 9, § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Z 1 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit 1. September 2004 in Kraft.“