496 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, BGBl. Nr. 145, über das Unterrichtspraktikum geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, BGBl. Nr. 145, über das Unterrichtspraktikum, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramts- bzw. Diplomstudien auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 48/1997, oder des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.“

2. § 3 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb eines Lehramtes gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln muss,“

3. In § 3 Abs. 4 Z 4 wird die Zahl „39“ durch die Zahl „45“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 5 und in § 7 Abs. 1 wird der Begriff „Lehramtsstudium“ jeweils durch den Begriff „Lehramts- bzw. Diplomstudium“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 9 wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

6. In § 23 Abs. 3 Z 1 wird die Zitierung „§ 3 Abs. 7“ durch die Zitierung „§ 3 Abs. 8“ ersetzt.

7. In § 28 Abs. 1 wird der Begriff „Lehramtsstudien“ durch den Begriff „Lehramts- bzw. Diplomstudien“ ersetzt.

8. In § 30 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 4 Z 1 und 4, Abs. 5 und 9, § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Z 1 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit 1. September 2004 in Kraft.“