Vorblatt
Problem:
1. Durch das bestehende Höchstalter für die
Zulassung zum Unterrichtspraktikum von 39 Jahren treten immer wieder einzelne
Härtefälle (vor allem durch Kindererziehungszeiten bedingt) auf, in denen
Absolventen von Lehramtsstudien den Lehrerberuf nicht ausüben können.
2. Der seit 1.1.2004 in Geltung stehende
studienrechtliche Teil des Universitätsgesetzes 2002 ist bei der Anführung
der studienrechtlichen Vorschriften noch nicht berücksichtigt.
Ziel und Inhalt:
1. Anhebung des Höchstalters für die Zulassung zum
Unterrichtspraktikum auf 45 Jahre.
2. Ergänzung der studienrechtlichen Grundlagen für
Lehramts- bzw. Diplomstudien bezüglich des Universitätsgesetzes 2002; Anpassung
der Terminologie.
Alternativen:
keine
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch die Anhebung des Höchstalters für die
Zulassung zum Unterrichtspraktikum wird einer (geringen) Anzahl von Absolventen
von Lehramtsstudien die Ausübung des Lehrerberufes ermöglicht.
Finanzielle Auswirkungen der im
Entwurf vorgesehenen Maßnahmen:
keine
Auswirkungen auf andere
Gebietskörperschaften:
keine
EU-Konformität:
gegeben
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
keine
Erläuterungen
Zu § 1 Abs. 1, § 3
Abs. 4 Z 1, § 3 Abs. 5 und 9, § 7 Abs. 1 und
§ 28 Abs. 1:
Anpassungen an die aktuelle
studienrechtliche Terminologie (die studienrechtlichen Grundlagen für
Lehramtsstudien wurden durch die Grundlagen des mit 1.1.2004 in Geltung
getretenen studienrechtlichen Teiles des Universitätsgesetzes 2002
ergänzt).
Zu § 3 Abs. 4 Z 4:
In § 3 werden die Voraussetzungen für
die Zulassung zum Unterrichtspraktikum (dessen Absolvierung auch
Anstellungsvoraussetzung für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 ist)
geregelt. Die Bestimmung des Abs. 4 Z 4 sieht dabei derzeit ein Höchstalter von 39 Lebensjahren
bei Beginn des Unterrichtspraktikums vor.
Dieses Höchstalter sollte unter anderem
sicherstellen, dass der Lehrer dem Schuldienst anschließend noch ausreichend
lange zur Verfügung steht (ein Lebensalter von 40 Jahren beim Eintritt in den
Bundesdienst ist auch die Höchstgrenze für Ernennungen in das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis). Auf Grund des durch die Pensionsreform 2003 angehobenen
Pensionsantrittsalters kann dieses Erfordernis in Zukunft auch bei einem
höheren Zulassungsalter noch erfüllt werden; es soll daher auf 45 Jahre erhöht
werden.
Dadurch können nunmehr auch die immer
wieder auftretenden Härtefälle (die vor allem Lehrerinnen wegen ihrer
Kindererziehungszeiten treffen) berücksichtigt werden. Der Ausgleich solcher Härtefälle,
die vor allem Frauen beruflich benachteiligen, liegt auch im Sinn der Beschäftigungspolitik
der Europäischen Gemeinschaft. Hiezu ist weiters noch anzumerken, dass Lehrer,
die das in Österreich vorgeschriebene Unterrichtspraktikum als Abschluss ihrer
Ausbildung benötigen, ohne dessen Absolvierung europarechtlich nicht als „final
product“ im Sinne der jeweiligen Diplomanerkennungs-Richtlinie gelten und daher
auch in den EU-Mitgliedstaaten – bei rigider Anwendung dieser Richtlinien -
keinen Zugang zu einem gleichwertigen Lehrerberuf hätten.
Zu § 3 Abs. 9:
Anpassung an die geltende Fassung des
Bundesministeriengesetzes.
Zu § 23 Abs. 3 Z 1 :
Richtigstellung einer Zitierung.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Analyse des derzeitigen Personalstandes
ergibt ein Durchschnittsalter der Unterrichtspraktikanten und
Unterrichtspraktikantinnen von unter 28 Jahren. Ebenso ist der Anteil der
Personen mit einem Alter nahe der bisherigen Altersgrenze von 39 Jahren
vernachlässigbar gering. Es ist daher davon auszugehen, dass die Anhebung der
Altergrenze keine nennenswerte Ausweitung der Anzahl der Unterrichtspraktikanten
und Unterrichtspraktikantinnen zur Folge haben wird. Insgesamt sind daher keine
Mehrausgaben bzw. –kosten zu erwarten.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf gründet sich
kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
§ 1. (1) Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramtsstudien
auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des
Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 293/1969, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische
Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, oder des Universitäts-Studiengesetzes,
BGBl. Nr.48/1997, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen
einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu
erweisen. |
§ 1. (1) Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramts- bzw.
Diplomstudien auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des
Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 293/1969, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische
Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 48/1997, oder des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I
Nr. 120/2002, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen
einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu
erweisen. |
§ 3. … (4) … 1. die Erwerbung des Diplomgrades für das
Lehramtsstudium gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, oder gemäß § 66 Abs. 1 des
Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, wobei es sich um
den Abschluss eines erstmaligen Lehramtsstudiums handeln muss, 2. und 3. … |
§ 3. … (4) … 1. eine den Unterrichtsgegenständen
entsprechende Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades
in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß
§ 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb eines Lehramtes gemäß § 35 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wobei es sich
um den Abschluss eines erstmaligen Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln
muss, 2. und 3. … |
4. Lebensalter von höchstens 39 Jahren bei
Beginn des Unterrichtspraktikums; von diesem Erfordernis ist Nachsicht zu
erteilen, wenn erwartet werden kann, daß eine Anstellung im Schuldienst unmittelbar
nach Abschluß des Unterrichtspraktikums erfolgt, ... |
4. Lebensalter von höchstens 45 Jahren bei
Beginn des Unterrichtspraktikums; von diesem Erfordernis ist Nachsicht zu
erteilen, wenn erwartet werden kann, daß eine Anstellung im Schuldienst unmittelbar
nach Abschluß des Unterrichtspraktikums erfolgt, ... |
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
(5) Die Zulassung hat gleichzeitig für beide
Unterrichtsbereiche, für die das Lehramtsstudium abgeschlossen wurde, auf je
einen Praxisplatz (§ 6) zu erfolgen; umfaßte das Lehramtsstudium nur
einen Unterrichtsbereich (Einfachstudium), so hat die Zulassung auf zwei
Praxisplätze eines Unterrichtsbereiches zu erfolgen. Bestehen an einer Schule
für einen Unterrichtsbereich mehrere Praxisplätze, obliegt die Zuweisung des
Unterrichtspraktikanten auf einen bestimmten Praxisplatz dem Leiter der
Schule. Die Zuweisung auf bestimmte Praxisplätze hat so zu erfolgen, daß nach
Möglichkeit die Unterrichtserteilung insgesamt sieben Wochenstunden nicht
übersteigt und daß das im § 7 Abs. 1 letzter Satz vorgeschriebene
Mindestmaß an Wochenstunden nicht unterschritten wird. Der Landesschulrat hat
bei der Zulassung allfällige Wünsche des Bewerbers hinsichtlich des Praxisortes
und der Schulart nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wobei § 6
Abs. 5 zu beachten ist; auf die Zulassung an einen bestimmten Praxisort
und eine bestimmte Schulart besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Zuweisung
eines Unterrichtspraktikanten in Religion auf einen bestimmten Praxisplatz
ist das Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde herzustellen. … |
(5) Die Zulassung hat gleichzeitig für beide
Unterrichtsbereiche, für die das Lehramts- bzw. Diplomstudium abgeschlossen
wurde, auf je einen Praxisplatz (§ 6) zu erfolgen; umfaßte das Lehramts-
bzw. Diplomstudium nur einen Unterrichtsbereich (Einfachstudium), so hat die
Zulassung auf zwei Praxisplätze eines Unterrichtsbereiches zu erfolgen.
Bestehen an einer Schule für einen Unterrichtsbereich mehrere Praxisplätze,
obliegt die Zuweisung des Unterrichtspraktikanten auf einen bestimmten
Praxisplatz dem Leiter der Schule. Die Zuweisung auf bestimmte Praxisplätze
hat so zu erfolgen, daß nach Möglichkeit die Unterrichtserteilung insgesamt
sieben Wochenstunden nicht übersteigt und daß das im § 7 Abs. 1
letzter Satz vorgeschriebene Mindestmaß an Wochenstunden nicht unterschritten
wird. Der Landesschulrat hat bei der Zulassung allfällige Wünsche des
Bewerbers hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart nach Möglichkeit zu
berücksichtigen, wobei § 6 Abs. 5 zu beachten ist; auf die
Zulassung an einen bestimmten Praxisort und eine bestimmte Schulart besteht
kein Rechtsanspruch. Vor der Zuweisung eines Unterrichtspraktikanten in
Religion auf einen bestimmten Praxisplatz ist das Einvernehmen mit der
zuständigen kirchlichen Behörde herzustellen. … |
(9) Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst wird ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Formblätter
für die Anträge auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum festzulegen. Im Falle
der Festlegung von Formblättern sind die Anträge auf Zulassung auf diesen
Formblättern zu stellen. Werden Anträge trotzdem formlos gestellt, gilt der
Antrag als zum ursprünglichen Zeitpunkt vollständig eingebracht, wenn das
Formgebrechen innerhalb einer Woche nach Einlangen eines diesbezüglichen
Hinweises des Landesschulrates behoben wird. … |
(9) Der Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung Formblätter für die Anträge auf Zulassung zum
Unterrichtspraktikum festzulegen. Im Falle der Festlegung von Formblättern
sind die Anträge auf Zulassung auf diesen Formblättern zu stellen. Werden
Anträge trotzdem formlos gestellt, gilt der Antrag als zum ursprünglichen
Zeitpunkt vollständig eingebracht, wenn das Formgebrechen innerhalb einer Woche
nach Einlangen eines diesbezüglichen Hinweises des Landesschulrates behoben
wird. … |
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
§ 7. (1) Der Unterrichtspraktikant hat in jedem Unterrichtsbereich,
für den er das Lehramtsstudium abgeschlossen hat, eine Klasse (Schülergruppe)
unter besonderer Betreuung durch den Betreuungslehrer zu führen. Im Falle
eines Einfachstudiums sind zwei Klassen (Schülergruppen) zu führen. Der
Unterrichtspraktikant hat insgesamt mindestens vier Wochenstunden, sofern das
Unterrichtspraktikum in Religion erfolgt drei Wochenstunden, zu unterrichten;
wird diese Mindestzahl durch zwei Praxisplätze nicht erreicht, ist ein
weiterer Praxisplatz zu übernehmen. … |
§ 7. (1) Der Unterrichtspraktikant hat in jedem Unterrichtsbereich,
für den er das Lehramts- bzw. Diplomstudium abgeschlossen hat, eine Klasse
(Schülergruppe) unter besonderer Betreuung durch den Betreuungslehrer zu
führen. Im Falle eines Einfachstudiums sind zwei Klassen (Schülergruppen) zu
führen. Der Unterrichtspraktikant hat insgesamt mindestens vier
Wochenstunden, sofern das Unterrichtspraktikum in Religion erfolgt drei
Wochenstunden, zu unterrichten; wird diese Mindestzahl durch zwei
Praxisplätze nicht erreicht, ist ein weiterer Praxisplatz zu übernehmen. … |
§ 23. … (3) … 1. Die Zulassung darf in den Fällen des
Abs. 1 Z 1 und 2 ab dem folgenden Unterrichtsjahr, im Falle des
Abs. 1 Z 3 ab dem auf den Wegfall der Behinderung folgenden
Unterrichtsjahr und im Falle des Abs. 1 Z 4 und 5 ab dem auf dem
Zeitpunkt, zu dem eine ordnungsmäßige Beendigung des Unterrichtspraktikums
glaubhaft gemacht wird, folgenden Unterrichtsjahr erfolgen; in den Fällen des
Abs. 1 Z 1 bis 3 ist das neuerliche Ansuchen im Falle einer Reihung
gemäß § 3 Abs. 7 so zu behandeln, als ob es zum Zeitpunkt des
ursprünglichen Ansuchens eingebracht worden wäre. 2.
… |
§ 23. … (3) … 1. Die Zulassung darf in den Fällen des
Abs. 1 Z 1 und 2 ab dem folgenden Unterrichtsjahr, im Falle des
Abs. 1 Z 3 ab dem auf den Wegfall der Behinderung folgenden
Unterrichtsjahr und im Falle des Abs. 1 Z 4 und 5 ab dem auf dem
Zeitpunkt, zu dem eine ordnungsmäßige Beendigung des Unterrichtspraktikums
glaubhaft gemacht wird, folgenden Unterrichtsjahr erfolgen; in den Fällen des
Abs. 1 Z 1 bis 3 ist das neuerliche Ansuchen im Falle einer Reihung
gemäß § 3 Abs. 8 so zu behandeln, als ob es zum Zeitpunkt des
ursprünglichen Ansuchens eingebracht worden wäre. 2. ... |
§ 28. (1) Absolventen von Lehramtsstudien, die nicht auf Grund der im
§ 1 Abs. 1 genannten Bundesgesetze erfolgt sind, sind nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in das praktische Lehramt einzuführen.
Hiebei kann der Lehrgang am Pädagogischen Institut um höchstens 35
Unterrichtseinheiten verlängert werden. (2) … |
§ 28. (1) Absolventen von Lehramts- bzw. Diplomstudien, die nicht auf
Grund der im § 1 Abs. 1 genannten Bundesgesetze erfolgt sind, sind
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in das praktische Lehramt
einzuführen. Hiebei kann der Lehrgang am Pädagogischen Institut um höchstens
35 Unterrichtseinheiten verlängert werden. (2) ... |
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
§ 30. … |
§ 30. … (9) § 1 Abs. 1, § 3
Abs. 4 Z 1 und 4, Abs. 5 und 9, § 7 Abs. 1,
§ 23 Abs. 3 Z 1 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit 1. September
2004 in Kraft |