Vorblatt

Problem:

           1. Durch das bestehende Höchstalter für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum von 39 Jahren treten immer wieder einzelne Härtefälle (vor allem durch Kindererziehungszeiten bedingt) auf, in denen Absolventen von Lehramtsstudien den Lehrerberuf nicht ausüben können.

           2. Der seit 1.1.2004 in Geltung stehende studienrechtliche Teil des Universitätsgesetzes 2002 ist bei der Anführung der studienrechtlichen Vorschriften noch nicht berücksichtigt.

Ziel und Inhalt:

           1. Anhebung des Höchstalters für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum auf  45 Jahre.

           2. Ergänzung der studienrechtlichen Grundlagen für Lehramts- bzw. Diplomstudien bezüglich des Universitätsgesetzes 2002; Anpassung der Terminologie.

Alternativen:

keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Anhebung des Höchstalters für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum wird einer (geringen) Anzahl von Absolventen von Lehramtsstudien die Ausübung des Lehrerberufes ermöglicht.

Finanzielle Auswirkungen der im Entwurf  vorgesehenen Maßnahmen:

keine

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

keine

EU-Konformität:

gegeben

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

keine

 


 

Erläuterungen

Zu § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 4 Z 1, § 3 Abs. 5 und 9, § 7 Abs. 1 und § 28 Abs. 1:

Anpassungen an die aktuelle studienrechtliche Terminologie (die studienrechtlichen Grundlagen für Lehramtsstudien wurden durch die Grundlagen des mit 1.1.2004 in Geltung getretenen studienrechtlichen Teiles des Universitätsgesetzes 2002 ergänzt).

Zu § 3 Abs. 4 Z 4:

In § 3 werden die Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum (dessen Absolvierung auch Anstellungsvoraussetzung für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 ist) geregelt. Die Bestimmung des Abs.  4  Z 4 sieht dabei derzeit ein Höchstalter von 39 Lebensjahren bei Beginn des Unterrichtspraktikums vor.

Dieses Höchstalter sollte unter anderem sicherstellen, dass der Lehrer dem Schuldienst anschließend noch ausreichend lange zur Verfügung steht (ein Lebensalter von 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst ist auch die Höchstgrenze für Ernennungen in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis). Auf  Grund des durch die Pensionsreform 2003 angehobenen Pensionsantrittsalters kann dieses Erfordernis in Zukunft auch bei einem höheren Zulassungsalter noch erfüllt werden; es soll daher auf 45 Jahre erhöht werden.

Dadurch können nunmehr auch die immer wieder auftretenden Härtefälle (die vor allem Lehrerinnen wegen ihrer Kindererziehungszeiten treffen) berücksichtigt werden. Der Ausgleich solcher Härtefälle, die vor allem Frauen beruflich benachteiligen, liegt auch im Sinn der Beschäftigungspolitik der Europäischen Gemeinschaft. Hiezu ist weiters noch anzumerken, dass Lehrer, die das in Österreich vorgeschriebene Unterrichtspraktikum als Abschluss ihrer Ausbildung benötigen, ohne dessen Absolvierung europarechtlich nicht als „final product“ im Sinne der jeweiligen Diplomanerkennungs-Richtlinie gelten und daher auch in den EU-Mitgliedstaaten – bei rigider Anwendung dieser Richtlinien - keinen Zugang zu einem gleichwertigen Lehrerberuf hätten.

Zu § 3 Abs. 9:

Anpassung an die geltende Fassung des Bundesministeriengesetzes.

Zu § 23 Abs. 3 Z 1 :

Richtigstellung einer Zitierung.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Analyse des derzeitigen Personalstandes ergibt ein Durchschnittsalter der Unterrichtspraktikanten und Unterrichtspraktikantinnen von unter 28 Jahren. Ebenso ist der Anteil der Personen mit einem Alter nahe der bisherigen Altersgrenze von 39 Jahren vernachlässigbar gering. Es ist daher davon auszugehen, dass die Anhebung der Altergrenze keine nennenswerte Ausweitung der Anzahl der Unterrichtspraktikanten und Unterrichtspraktikantinnen zur Folge haben wird. Insgesamt sind daher keine Mehrausgaben bzw. –kosten zu erwarten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. (1) Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramtsstudien auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, oder des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. Nr.48/1997, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.

§ 1. (1) Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramts- bzw. Diplomstudien auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 48/1997, oder des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.

§ 3.

(4) …

           1. die Erwerbung des Diplomgrades für das Lehramtsstudium gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder gemäß § 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramtsstudiums handeln muss,

           2. und 3. …

§ 3.

(4) …

           1. eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb eines Lehramtes gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln muss,

           2. und 3. …

           4. Lebensalter von höchstens 39 Jahren bei Beginn des Unterrichtspraktikums; von diesem Erfordernis ist Nachsicht zu erteilen, wenn erwartet werden kann, daß eine Anstellung im Schuldienst unmittelbar nach Abschluß des Unterrichtspraktikums erfolgt,

                ...

           4. Lebensalter von höchstens 45 Jahren bei Beginn des Unterrichtspraktikums; von diesem Erfordernis ist Nachsicht zu erteilen, wenn erwartet werden kann, daß eine Anstellung im Schuldienst unmittelbar nach Abschluß des Unterrichtspraktikums erfolgt,

                ...


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

(5) Die Zulassung hat gleichzeitig für beide Unterrichtsbereiche, für die das Lehramtsstudium abgeschlossen wurde, auf je einen Praxisplatz (§ 6) zu erfolgen; umfaßte das Lehramtsstudium nur einen Unterrichtsbereich (Einfachstudium), so hat die Zulassung auf zwei Praxisplätze eines Unterrichtsbereiches zu erfolgen. Bestehen an einer Schule für einen Unterrichtsbereich mehrere Praxisplätze, obliegt die Zuweisung des Unterrichtspraktikanten auf einen bestimmten Praxisplatz dem Leiter der Schule. Die Zuweisung auf bestimmte Praxisplätze hat so zu erfolgen, daß nach Möglichkeit die Unterrichtserteilung insgesamt sieben Wochenstunden nicht übersteigt und daß das im § 7 Abs. 1 letzter Satz vorgeschriebene Mindestmaß an Wochenstunden nicht unterschritten wird. Der Landesschulrat hat bei der Zulassung allfällige Wünsche des Bewerbers hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wobei § 6 Abs. 5 zu beachten ist; auf die Zulassung an einen bestimmten Praxisort und eine bestimmte Schulart besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Zuweisung eines Unterrichtspraktikanten in Religion auf einen bestimmten Praxisplatz ist das Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde herzustellen.

               

(5) Die Zulassung hat gleichzeitig für beide Unterrichtsbereiche, für die das Lehramts- bzw. Diplomstudium abgeschlossen wurde, auf je einen Praxisplatz (§ 6) zu erfolgen; umfaßte das Lehramts- bzw. Diplomstudium nur einen Unterrichtsbereich (Einfachstudium), so hat die Zulassung auf zwei Praxisplätze eines Unterrichtsbereiches zu erfolgen. Bestehen an einer Schule für einen Unterrichtsbereich mehrere Praxisplätze, obliegt die Zuweisung des Unterrichtspraktikanten auf einen bestimmten Praxisplatz dem Leiter der Schule. Die Zuweisung auf bestimmte Praxisplätze hat so zu erfolgen, daß nach Möglichkeit die Unterrichtserteilung insgesamt sieben Wochenstunden nicht übersteigt und daß das im § 7 Abs. 1 letzter Satz vorgeschriebene Mindestmaß an Wochenstunden nicht unterschritten wird. Der Landesschulrat hat bei der Zulassung allfällige Wünsche des Bewerbers hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wobei § 6 Abs. 5 zu beachten ist; auf die Zulassung an einen bestimmten Praxisort und eine bestimmte Schulart besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Zuweisung eines Unterrichtspraktikanten in Religion auf einen bestimmten Praxisplatz ist das Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde herzustellen.

               

(9) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst wird ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Formblätter für die Anträge auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum festzulegen. Im Falle der Festlegung von Formblättern sind die Anträge auf Zulassung auf diesen Formblättern zu stellen. Werden Anträge trotzdem formlos gestellt, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Zeitpunkt vollständig eingebracht, wenn das Formgebrechen innerhalb einer Woche nach Einlangen eines diesbezüglichen Hinweises des Landesschulrates behoben wird.

               

(9) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Formblätter für die Anträge auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum festzulegen. Im Falle der Festlegung von Formblättern sind die Anträge auf Zulassung auf diesen Formblättern zu stellen. Werden Anträge trotzdem formlos gestellt, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Zeitpunkt vollständig eingebracht, wenn das Formgebrechen innerhalb einer Woche nach Einlangen eines diesbezüglichen Hinweises des Landesschulrates behoben wird.

               


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 7. (1) Der Unterrichtspraktikant hat in jedem Unterrichtsbereich, für den er das Lehramtsstudium abgeschlossen hat, eine Klasse (Schülergruppe) unter besonderer Betreuung durch den Betreuungslehrer zu führen. Im Falle eines Einfachstudiums sind zwei Klassen (Schülergruppen) zu führen. Der Unterrichtspraktikant hat insgesamt mindestens vier Wochenstunden, sofern das Unterrichtspraktikum in Religion erfolgt drei Wochenstunden, zu unterrichten; wird diese Mindestzahl durch zwei Praxisplätze nicht erreicht, ist ein weiterer Praxisplatz zu übernehmen.

               

§ 7. (1) Der Unterrichtspraktikant hat in jedem Unterrichtsbereich, für den er das Lehramts- bzw. Diplomstudium abgeschlossen hat, eine Klasse (Schülergruppe) unter besonderer Betreuung durch den Betreuungslehrer zu führen. Im Falle eines Einfachstudiums sind zwei Klassen (Schülergruppen) zu führen. Der Unterrichtspraktikant hat insgesamt mindestens vier Wochenstunden, sofern das Unterrichtspraktikum in Religion erfolgt drei Wochenstunden, zu unterrichten; wird diese Mindestzahl durch zwei Praxisplätze nicht erreicht, ist ein weiterer Praxisplatz zu übernehmen.

               

§ 23.

(3) …

           1. Die Zulassung darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 ab dem folgenden Unterrichtsjahr, im Falle des Abs. 1 Z 3 ab dem auf den Wegfall der Behinderung folgenden Unterrichtsjahr und im Falle des Abs. 1 Z 4 und 5 ab dem auf dem Zeitpunkt, zu dem eine ordnungsmäßige Beendigung des Unterrichtspraktikums glaubhaft gemacht wird, folgenden Unterrichtsjahr erfolgen; in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist das neuerliche Ansuchen im Falle einer Reihung gemäß § 3 Abs. 7 so zu behandeln, als ob es zum Zeitpunkt des ursprünglichen Ansuchens eingebracht worden wäre.

           2.

§ 23.

(3) …

           1. Die Zulassung darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 ab dem folgenden Unterrichtsjahr, im Falle des Abs. 1 Z 3 ab dem auf den Wegfall der Behinderung folgenden Unterrichtsjahr und im Falle des Abs. 1 Z 4 und 5 ab dem auf dem Zeitpunkt, zu dem eine ordnungsmäßige Beendigung des Unterrichtspraktikums glaubhaft gemacht wird, folgenden Unterrichtsjahr erfolgen; in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist das neuerliche Ansuchen im Falle einer Reihung gemäß § 3 Abs. 8 so zu behandeln, als ob es zum Zeitpunkt des ursprünglichen Ansuchens eingebracht worden wäre.

           2. ...

§ 28. (1) Absolventen von Lehramtsstudien, die nicht auf Grund der im § 1 Abs. 1 genannten Bundesgesetze erfolgt sind, sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in das praktische Lehramt einzuführen. Hiebei kann der Lehrgang am Pädagogischen Institut um höchstens 35 Unterrichtseinheiten verlängert werden.

(2) …

§ 28. (1) Absolventen von Lehramts- bzw. Diplomstudien, die nicht auf Grund der im § 1 Abs. 1 genannten Bundesgesetze erfolgt sind, sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in das praktische Lehramt einzuführen. Hiebei kann der Lehrgang am Pädagogischen Institut um höchstens 35 Unterrichtseinheiten verlängert werden.

(2) ...


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 30.

§ 30.

(9) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 4 Z 1 und 4, Abs. 5 und 9, § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Z 1 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit 1. September 2004 in Kraft