497 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über
die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten an Schulen
im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Abgeltung
von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten an Schulen im Bereich des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
BGBl. Nr. 656/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2002,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a
eingefügt:
„§ 1a. (1)
Werden
1. an Schulen für Berufstätige nach § 4
Ziffer 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I
Nr. 33/1997,
2. an Akademien nach § 7 Abs. 5 des Akademien-Studiengesetzes,
BGBl. I Nr. 94/1999, oder
3. in der Ausschreibung einer
Fortbildungsveranstaltung an den Pädagogischen Instituten
Formen des Fernunterrichtes oder des
Fernstudiums einbezogen, sind die im Lehr- oder Studienplan oder die in der Ausschreibung
von Lehrveranstaltungen festgelegten Zeiträume der Individualphase des
Fernunterrichts bzw. Fernstudiums (Abs. 2 letzter Satz) für
Lehrbeauftragte im vollen Ausmaß gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu
vergüten.
(2) Fernunterricht oder Fernstudium im Sinne
dieses Gesetzes liegt vor, wenn die Ausbildung nach einem feststehenden
Curriculum, einem Aus- und Weiterbildungsplan (oder die Fortbildung auf Grund
einer Ausschreibung), in einer Sozial- und in einer Individualphase so
durchgeführt wird, dass die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten erworben werden können. Dabei darf die Anzahl der
Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht
übertreffen. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung
und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der dafür vom Lehrbeauftragten
bereitzustellenden Materialien in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die
Studierenden auch während der Individualphase nachweislich fachlich vom
Lehrbeauftragten zu betreuen sind und eine interaktive Kommunikation zu
ermöglichen ist. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur
Vorbereitung der Sozialphase dienen.
(3) Durch die Vergütung nach Abs. 1 sind
sämtliche für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium notwendigen Aufwendungen
des Lehrbeauftragten in zeitlicher und sonstiger Hinsicht (Erstellung bzw.
Bereitstellung von Materialien für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium)
abgegolten.“
2. Im § 4 wird nach Abs. 7
folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.“