Vorblatt
Problem:
Im Bundesgesetz über die Abgeltung von
bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten an Schulen im Bereich des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
(„Lehrbeauftragtengesetz“) fehlt eine gesetzliche Grundlage für die Abgeltung
von Lehrbeauftragten bei Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes oder des
Fernstudiums.
Ziel und Inhalt:
Schaffung einer diesbezüglichen
gesetzlichen Grundlage.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Die im Entwurf enthaltenen Maßnahmen
bewirken jährliche Einsparungen von 125.000 €.
EU-Konformität:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in
den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Der „Fernunterricht“ wurde zunächst an
Österreichs Schulen für Berufstätige eingeführt. Der Begriff „Fernunterricht“
bzw. „Formen des Fernunterrichtes“ ist mittlerweile im
Schulorganisationsgesetz, Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige und im
Akademien-Studiengesetz verankert (und wird auch tatsächlich durchgeführt,
wobei für Lehrer an Schulen für Berufstätige bezüglich der Abgeltung bescheidmäßige
Erledigungen auf Grund des § 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
bestehen).
In den Bereichen, in denen der Einsatz von
Lehrbeauftragten vorgesehen ist, soll mit gegenständlichem Gesetzesentwurf ebenfalls
eine gesetzliche Grundlage für die Vergütung der Tätigkeit der Lehrbeauftragten
bei Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes bzw. Fernstudiums geschaffen
werden.
Finanzielle Auswirkungen:
1. Schulen für Berufstätige:
Im Bereich der Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ergibt sich
folgendes Bild:
Im Schuljahr 2003/2004 werden an folgenden
Standorten Kollegs oder Lehrgänge mit Fernunterrichtsanteil geführt:
Bundes-Bildungsanstalt
für Kindergartenpädagogik Bischofshofen,: Lehrgang für Sonderkinder gartenpädagogik für Berufstätige,
Bundes-Bildungsanstalt
für Kindergartenpädagogik, Wien 8: Kolleg für Berufstätige,
Bundesinstitut
für Sozialpädagogik in Baden: Kolleg für Berufstätige sowie Lehrgang zur Aus bildung von
Erziehern zu Sondererziehern für Berufstätige,
Kolleg
für Sozialpädagogik der Diözese Linz: Kolleg für Berufstätige,
Kolleg
für Sozialpädagogik der Diözese Innsbruck in Stams: Kolleg für Berufstätige
sowie Lehr gang
zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern für Berufstätige.
In den Lehrplänen
sind die Stundentafeln festgesetzt und bestimmt, dass die Anzahl der
Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen
sollen. Durch diese „Deckelung“ und die geplante „1:1- Abgeltung“ können daher
keine Mehrkosten pro Lehrgang entstehen. Darüber hinaus wird die zusätzliche,
parallele Führung eines Lehrganges ohne Fernunterricht mit einem Lehrgang für Berufstätige
mit Fernunterrichtsanteil auf Grund der vorgegebenen Werteinheiten- Kontingente
für mitverwendete LehrerInnen und des zugeteilten Budgetrahmens aus UT 7 für
Lehrbeauftragte aus Kostengründen nicht möglich sein. Erwähnt sei noch, dass
während der Individualphase für die Lehrbeauftragten keinesfalls Aufenthalts-
und Reisekosten anfallen können.
2. Akademien:
Pädagogische Akademien:
Derzeit werden
keine Lehrgänge mit Fernunterrichtsanteil abgehalten. Die beabsichtigte
Regelung wird zu keiner Kostensteigerung führen, zumal ein beginnender Lehrgang
im zugewiesenen Stundenkontingent Bedeckung finden muß. Das Gesamtausmaß der
Abgeltung ist jedenfalls durch das in der jeweiligen Stundentafel festgelegte
Gesamtausmaß an Wochenstunden gedeckt. Überdies besteht hier ein Korrektiv
dadurch, dass der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 7
Abs. 9 des Akademien-Studiengesetzes 1999 Studienpläne aufzuheben hat, wenn
diese wegen ihrer finanziellen Auswirkungen nicht bedeckbar sind bzw. die
Studienpläne ein zu großes Gesamtausmaß an Fernstudium zu Lasten der Qualität
der Ausbildung enthalten (vgl. § 5 Abs. 2 AStG – leitende Grundsätze und § 9
AStG – Qualitätssicherung).
Agrarpädagogische Akademie:
Auf Grund der Kapazitäten an der
Agrarpädagogischen Akademie wird das Fernstudium jedoch nur für eine geringe
Anzahl von Studenten möglich sein (im Gespräch ist eine Anzahl von mind. 5 –
max. 15 Studierende).
Es kann aber davon ausgegangen werden, dass
die Kosten, was die Abgeltungsregelung anlangt, gegenüber dem Normalunterricht
auf keinen Fall überschritten werden. Einsparungsmaßnahmen ergeben sich
jedenfalls durch die Nichtpräsenz der Studierenden wie z.B. im Bereich Energie,
Verwaltungsaufwand, usw.
Religionspädagogische Akademien:
An den
Religionspädagogischen Akademien erscheint die Frage der Kostenauswirkung nicht
relevant, da bei der Durchführung des Fernstudiums vorwiegend Stammlehrer
eingesetzt werden.
Berufspädagogische Akademien:
Derzeit beträgt der
(bisher unbezahlte) Anteil von Fernstudium in den Akademielehrgängen nicht mehr
als 20 % gegenüber 80% der Sozialphase und auch die Tätigkeiten der
Vortragenden im Rahmen der fachlichen Bildung, soweit sie über die
stundenplanmäßig festgelegten Werteinheiten für den betreffenden Gegenstand
hinausgingen, wurden ohne Abgeltung geleistet. Die beabsichtigte Regelung wird
jedoch zu keiner Kostensteigerung
führen, zumal ein beginnender Lehrgang im zugewiesenen Stundenkontingent
Bedeckung finden muß. Überdies besteht hier ein Korrektiv dadurch, dass der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 7 Abs. 9 des
Akademien-Studiengesetzes Studienpläne aufzuheben hat, wenn diese wegen ihrer
finanziellen Auswirkungen nicht bedeckbar sind bzw. die Studienpläne ein zu
großes Gesamtausmaß an Fernstudium zu Lasten der Qualität der Ausbildung
enthalten (vgl. § 5 Abs. 2 AStG – leitende Grundsätze und § 9 AStG –
Qualitätssicherung).
3. Pädagogische Institute:
Bei einer Annahme, dass 5% der Lehrerfort-
und Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen mit Formen des Fernlernens geführt werden (insgesamt 9000
Halbtage pro Kalenderjahr – daher 450 Halbtage (5%)), ergibt sich nachstehende
Einsparung:
Die Berücksichtigung von
Referentenhonoraren, Reisekosten (Tages- und Nächtigungsgebühren inkl. Fahrtkosten)
sowie Vertretungskosten an den Schulen ergibt eine Einsparung für 12
Teilnehmer/innen pro Halbtag in der Höhe von ca. 500 € (siehe Beilage:
Berechnung der Lehrveranstaltungskosten mit und ohne Individualphase).
Daher die Einsparung: 450 Halbtage x 500 €
= Gesamteinsparung in der Höhe von 225.000 €
Ein Drittel der Neulehrer-Ausbildung wird
mit Individualphase durchgeführt, wofür bis jetzt nichts bezahlt wurde. Dadurch
würde sich bei den Referentenhonoraren eine Kostenerhöhung von 100.000 € ergeben.
Die Einsparung von 225.000 € abzüglich der
Kostenerhöhung von 100.000 € ergibt eine jährliche Gesamtersparnis von 125.000
€.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf gründet sich
kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.
Der Gesetzesentwurf unterliegt der
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der
Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999 und wird im Rahmen einer allgemeinen
Begutachtung für die Dauer von vier Wochen zur diesbezüglichen Stellungnahme
übermittelt.
Besondere Beschlusserfordernisse:
Ein Beschluss über den vorliegenden Entwurf
eines Bundesgesetzes unterliegt keinen besonderen Beschlusserfordernissen.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 1a):
Zu Abs. 1:
Diese Bestimmung legt den Anwendungsbereich
und die Vergütungsregelung für den Einsatz von Lehrbeauftragten bei
Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes bzw. des Fernstudiums fest.
In den Bereichen, in denen sowohl gemäß § 1
Abs. 1 gegenständlichen Gesetzesentwurfes Lehrbeauftragte eingesetzt werden als
auch auf Grund schulrechtlicher Bestimmungen Formen des Fernunterrichtes bzw.
Fernstudiums einbezogen werden können, ist die Individualphase, jedoch nur bei
Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2, im vollen Ausmaß gemäß § 1 Abs. 4 Z 1
bis 3 des Entwurfes zu vergüten. Diese Vergütungsregelung orientiert sich im
Wesentlichen an der bisher bereits bescheidmäßig zuerkannten Höhe der
Einrechnung von Leistungen gemäß § 6 BLVG im Einzelfall im Bereich der Schulen
für Berufstätige, in denen der Einsatz von Lehrbeauftragten nicht vorgesehen
ist, wie Höhere Technische Lehranstalten für Berufstätige, Handelsakademien für
Berufstätige und allgemein bildenden höhere Schulen für Berufstätige.
Zu Abs. 2:
Zur Sicherung des Bildungszieles (vgl.
gemäß § 6 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes kann in den Lehrplänen der
Schulen für Berufstätige die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes
insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Besuchs dieser
Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist) muss der
Fernunterricht bzw. das Fernstudium, um unter die Vergütungsregelung des Abs. 1
des Entwurfes zu fallen, folgende Bedingungen aufweisen:
Ø
Die Einbeziehung von Formen des
Fernunterrichtes bzw. des Fernstudiums muss in einem feststehenden Curriculum
(bei Schulen für Berufstätige im Bereich der Ausbildung im jeweiligen Lehrplan,
bei Berufspädagogischen, Religionspädagogischen oder Pädagogischen Akademien
und bei Religionspädagogischen oder Pädagogischen Instituten im Bereich der
Aus- und Weiterbildung im Studienplan und bei den letzten beiden im Bereich der
Fortbildung in der Ausschreibung der jeweiligen Lehrveranstaltung) festgelegt
werden, wobei das Bildungsziel nicht eingeschränkt werden darf (vgl. § 6 Abs. 4
des Schulorganisationsgesetzes).
Ø
Die Einbeziehung von Fernunterrichtes
bedeutet, dass zwischen zwei Unterrichtsformen zu unterscheiden ist:
In der
Präsenzphase (oder Sozialphase) sind die Lerninhalte gemeinsam im
„Klassenverband“ zu erarbeiten. Diese Betreuungsphasen haben
„Repetitoriumscharakter“ und die klassen- oder gruppenspezifische Arbeit soll
„nachfrageorientiert“ abgehalten werden. In den Übungsphasen soll Hilfe beim
Verstehen und Zusammenfassen des neuen Lehrstoffes der Fernunterrichtsphasen
und Prüfungsvorbereitung angeboten werden.
In der
Individualphase ist der neue Lehrstoff selbstständig durch die SchülerInnen
bzw. Studierenden zu erarbeiten, wobei von den Vortragenden Materialien
inklusive Selbstprüfungs- und Übungsaufgaben zur Verfügung zu stellen sind.
Hierbei haben die Lehrenden in so genannten „Coaching-Phasen“ den SchülerInnen
bzw. Studierenden hinsichtlich Lernberatung und –betreuung (Präsenz für interaktive
Beratung, Schreiben usw.) zur Verfügung zu stehen. Diese interaktive
Studierendenbetreuung während der Individualphase haben die Lehrenden durch
Protokolle über E-mail- Verkehr, Erhebungen mittels Fragebögen etc.
nachzuweisen. Im Hinblick auf das jeweilige Bildungsziel sollte der
Fernunterricht bzw. das Fernstudium nach operationalisierten Lernzielen
erfolgen.
Die Anzahl der
Fernunterrichtseinheiten darf jene der Präsenzunterrichtseinheiten nicht
übertreffen; d.h. vergütet wird auf Grund der vorliegenden Bestimmungen
entsprechend der bisherigen Einrechnung für Lehrer an Schulen für Berufstätige
(siehe Allgemeiner Teil) nur dann, wenn die Form des Fernunterrichtes bzw. des
Fernstudiums gewählt wird, in der sich Individualphase und Sozialphase zumindest
in einem Verhältnis von 50:50 befinden.. Die Abgeltung für weiter gehende
Formen des Fernunterrichts bzw. des Fernstudiums, die – da sie vorwiegend auf
elektronischem Weg durchgeführt werden -
mit dem Begriff „e-Learning“ oder „blended learning“ bezeichnet werden
und bei denen die Individualphase ein Gesamtausmaß von 50 % übersteigt, wird
durch die vorliegende Bestimmung nicht erfasst und wäre – sofern diese
Lehrmethode unter anderem auch schulrechtlich (siehe auch die Frage des
Schulbegriffs) flächendeckend verankert sein wird – einer gesonderten Novellierung
vorzubehalten. Allenfalls werden in diesem Zusammenhang auch Auswirkungen auf
die Fernstudien im Hochschulbereich zu beachten sein.
Zu Abs. 3:
Diese Bestimmung soll klarstellen, dass
sämtliche für den Fernunterricht bzw. Fernstudium notwendigen Aufwendungen des
Lehrbeauftragten wie z.B. Erstellung bzw. Bereitstellung von Materialien (z.B.
Skripten, Software), Bearbeiten von Briefen, E- Mails, Führen von Telefongesprächen
usw. infolge dieser pauschalen Vergütung gemäß Abs. 1 abgegolten und somit
nicht gesondert (z.B. in Form einer Nebentätigkeit gemäß § 25 des
Gehaltsgesetzes 1956) zu vergüten sind.
Zu Z 2 (§ 4 Abs. 8):
Regelt das Inkrafttreten.
Beilage
Berrechnung der Lehrveranstaltungskosten mit und ohne
Individualphase
12 Teilnehmer, 6 Tage (12 Halbtage)
|
Standard-Veranstaltung |
Fernunterricht |
|||
Sozialphase |
Individualphase |
||||
Referent/innen |
Teilnehmer/innen |
Referent/innen |
Teilnehmer/innen |
Referent/innen |
|
Honorar |
59,23
x 48 = 2.843,04 (Satz
x Std) |
0 |
59,23
x 24 = 1.421,52 |
0 |
59,23
x 24 = 1.421,52 |
Tagesgebühr |
27,9 x
6 = 167,40 (Gebühr
x Tag) |
167,40
x 12 = 2.008,8 |
27,9 x
3 = 83,70 |
83,70
x 12 = 1.004,4 |
0 |
Fahrtkosten |
durchschnittl. 60,00 |
60 x
12 = 720,0 |
durchschnittl. 60,00 |
60 x
12 = 720,0 |
0 |
Nächtigung |
durchschnittl.
60 x 5 = 300,00 |
300 x
12 = 3.600,0 |
durch.
60 x 2 = 120,00 |
120 x
12 = 1.440,0 |
0 |
Supplierungen (3
Std./Tag) |
0 |
27,6 x
3 x 6 x 12 = 5.961,6 (€ x
Std x Tag x Tn) |
0 |
27,6 x
3 x 3 x 12 = 2.980,8 |
0 |
SUMME
(€) |
3.370,44 |
12.290,4 |
1.685,22 |
6.145,2 |
1.421,52 |
Gesamtsumme |
15.660,84 |
9.251,94 |
|||
Einsparung |
6.408,9 |
||||
Einsparung/HT |
534,075 (~ 500 €) |
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
|
§ 1a. (1) Werden 1. an Schulen für Berufstätige nach § 4 Ziffer 4
des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, 2. an Akademien nach § 7 Abs. 5
des Akademien-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 94/1999, oder 3. in der Ausschreibung einer Fortbildungsveranstaltung
an den Pädagogischen Instituten Formen des Fernunterrichtes oder
des Fernstudiums einbezogen, sind die im Lehr- oder Studienplan oder die in
der Ausschreibung von Lehrveranstaltungen festgelegten Zeiträume der
Individualphase des Fernunterrichts bzw. Fernstudiums (Abs. 2 letzter Satz)
für Lehrbeauftragte im vollen Ausmaß gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu vergüten. (2) Fernunterricht oder Fernstudium im Sinne
dieses Gesetzes liegt vor, wenn die Ausbildung nach einem feststehenden
Curriculum, einem Aus- und Weiterbildungsplan (oder die Fortbildung auf Grund
einer Ausschreibung), in einer Sozial- und in einer Individualphase so
durchgeführt wird, dass die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten erworben werden können. Dabei darf die Anzahl der
Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht
übertreffen. Die Individualphase hat
grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes
anhand der dafür vom Lehrbeauftragten bereitzustellenden Materialien in Form
des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden auch während der
Individualphase nachweislich fachlich vom Lehrbeauftragten zu betreuen sind
und eine interaktive Kommunikation zu ermöglichen ist. In hiefür geeigneten Fällen
kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen. (3) Durch die Vergütung nach Abs. 1 sind
sämtliche für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium notwendigen
Aufwendungen des Lehrbeauftragten in zeitlicher und sonstiger Hinsicht (Erstellung
bzw. Bereitstellung von Materialien für den Fernunterricht bzw. das
Fernstudium) abgegolten |
|
|
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
§ 4. … |
§ 4. … (8) § 1a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft. |