498 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Gleichbehandlungsausschusses
über die Regierungsvorlage (285 der
Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert
wird
Die Richtlinie
gemäß Artikel 13 EG-Vertrag 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen
Herkunft und die Richtlinie gemäß Artikel 13 EG-Vertrag 2000/78/EG des Rates
zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der
Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierungen auf Grund
der Religion oder einer Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Ausrichtung verbietet, sind durch die geltende österreichische
Rechtslage nicht erfüllt. Weiters besteht hinsichtlich Teilen der Richtlinie
2002/73/EG des Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG
des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern
und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und
zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, worin unter
anderem auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes nachvollzogen wurde,
Umsetzungsbedarf.
Ziel des
gegenständlichen Gesetzentwurfes sind die Anpassung des
Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes an das EU-Recht, vor allem an die Richtlinie
2000/43/EG, an die Richtlinie 2000/78/EG - ausgenommen der
Diskriminierungstatbestand der Behinderung, der in einem eigenen
Behinderten-Gleichstellungsgesetz geregelt wird - und an die Richtlinie
2002/73/EG sowie Verbesserungen des Instrumentariums zur Durchsetzung des
Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes.
Inhalt des
gegenständlichen Gesetzesentwurfes sind:
1.
Ausweitung
der bisher im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz enthaltenen
Diskriminierungstatbestände in Anpassung an die geänderte
EU-Gleichbehandlungsrichtlinie und die Antidiskriminierungsrichtlinien gemäß
Artikel 13 EG-Vertrag, ausgenommen der Tatbestand der Diskriminierung auf Grund
einer Behinderung,
2.
Ausdehnung des Geltungsbereiches auf
Personen mit freien Dienstverträgen zum Bund,
3.
Aufnahme der
ausdrücklichen Definition der Begriffe der unmittelbaren und mittelbaren
Diskriminierung,
4.
Einführung des
Diskriminierungstatbestandes der geschlechtsbezogenen Belästigung sowie der
Belästigung auf Grund eines Diskriminierungstatbestandes der beiden
Antidiskriminierungsrichtlinien und Beweismaßerleichterung bei allen diesen
Formen der Belästigung.
5.
Aufnahme der Zielbestimmung der
aktiven Gleichstellung von Frauen und Männern.
6.
Anpassung
der Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung inklusive Schadenersatzregelungen an die
geänderte EU-Gleichbehandlungsrichtlinie und die beiden
Antidiskriminierungsrichtlinien.
7.
Beweismaßerleichterung
bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Diskriminierungstatbestandes.
8.
Einführung
eines Benachteiligungsverbotes als Maßnahme zur Verstärkung des Schutzes vor
Diskriminierungen (auch für Zeuginnen und Zeugen) in Umsetzung der geänderten
EU-Gleichbehandlungsrichtlinie sowie der beiden
Antidiskriminierungsrichtlinien.
9.
Ausweitung der Zuständigkeit der mit der Gleichbehandlung
befassten Institutionen auf die Diskriminierungstatbestände der beiden Antidiskriminierungsrichtlinien.
Der Gleichbehandlungsausschuss hat den
gegenständlichen Gesetzentwurf in seinen Sitzungen am 18. März und am
19. Mai 2004 behandelt.
In der Sitzung am 18. März 2004 wurden
folgende Auskunftspersonen den Ausschussberatungen beigezogen: MR Mag.
Wolf-Dietrich Böhm (Bundeskanzleramt, Abteilung
III/1), Dr. Di-Tutu Bukasa (African Community), Dr.
Alix Frank-Thomasser (Rechtsanwältin), RA Dr. Helmut
Graupner (Präsident des Rechtskomitees Lambda (RKL),
Österreichs Mitglied der EU-Experten, AG zur Bekämpfung der Diskriminierung
aufgrund sexueller Orientierung), Dr. Brigitte Hornyik
(Verein österreichische Juristinnen), Mag. Andrea Huber
(Amnesty International Österreich), Dr. Christoph Kainz
(Wirtschaftskammer Österreich – Bundessparte Industrie), Univ.-Prof. Dr.
Beatrix Karl (Universität Graz, Institut für
Arbeits- und Sozialrecht), Dr. Alice Karrer-Brunner
(Vorsitzende der Gleichbehandlungskommission), Dr. Ingrid Nikolay-Leitner
(Gleichbehandlungsanwältin), Dr. Anna Ritzberger-Moser
(Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit), Mag. Dieter Schindlauer
(ZARA – Verein für Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit), Mag. Thomas Schmied (Jurist), Mag. Martina Thomasberger
(Arbeiterkammer Wien), Hannes Tretter (Ludwig
Boltzmann Institut), Dr. Silvia Ulrich (Universität
Graz).
Weiters haben die
Fraktionen folgende Experten nominiert: ÖVP: Christine Gubitzer
(Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) und RA Dr. Helga Wagner, SPÖ: Mag. Iris Woltran
(Volkshilfe Österreich) und Mag. Volker Frey (Wiener
Integrationsfonds), FPÖ: Irene Slama
(Staatssekretariat für Familie, Generationen und Konsumentenschutz), Grüne:
Mag. Birgit Weyss (Boltzmann-Institut für
Menschenrechte).
An der Debatte beteiligten sich außer der
Berichterstatterin die Abgeordneten Mag. Brigid Weinzinger,
Mag. Walter Posch, Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler, Mag. Terezija Stoisits,
Bettina Stadlbauer, Ridi Steibl,
Mares Rossmann, Gabriele Heinisch-Hosek, Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Mag. Elisabeth Grossmann, Heidrun Walther, Kai Jan Krainer, Mag. Dr. Maria Theresia
Fekter sowie der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit Dr. Martin Bartenstein, die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat,
der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak
und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Barbara Prammer.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten
Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler und
Dipl.-Ing. Elke Achleitner einen
Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu AA1 und 2 (Z 1,
3, 6 und 10):
Generelle Ersetzung des Begriffs „Rasse und
ethnische Herkunft“ durch den Begriff „ethnische Zugehörigkeit“, womit keine
Einschränkung des Anwendungsbereiches gegenüber der Richtlinie verbunden ist,
sondern ausschließlich der im deutschen Sprachgebrauch verpönte Begriff „Rasse“
beseitigt werden soll.
Zu AA3, 4, 11 und 14 (Z 3,
§ 13b Abs. 1, § 19 Abs. 3 und Z 10, § 41
Abs. 2 und Überschrift zu § 46 B-GBG):
Beseitigung von Redaktionsversehen.
Zu AA5 (Z 3, § 20
Abs. 1 und 2 B-GBG):
Verlängerung der Frist für die
Geltendmachung von Ansprüchen aus sexueller oder geschlechtsbezogener
Belästigung auf 12 Monate: Diese Fristverlängerung soll es den Opfern
sexueller oder geschlechtsbezogener Belästigung erleichtern, ihre Ansprüche
durchsetzen zu können, weil die betroffenen Personen nach solchen Erfahrungen
in der Regel erst nach längerer Zeit in der Lage sind, sich zu artikulieren.
Zu AA6 (Z 3, § 20a B-GBG):
Art 4 RL 97/80, Art 8 RL 2000/43 und Art 10
RL 2000/78 sehen vor, dass in Verfahren zur Durchsetzung von
Gleichbehandlungsansprüchen die betroffene Person die Tatsachen, die eine
Diskriminierung vermuten lassen, glaubhaft machen muss, wogegen es der
beklagten Partei obliegt, zu beweisen, dass nicht diskriminiert wurde. Durch
die nunmehrige Formulierung soll diesem Gebot unmissverständlich entsprochen
werden.
Zu AA7 und 8 (Z 3, § 22 Abs. 2
Z 5 und § 22b Abs. 2 Z 5 B-GBG):
Um die bisherige Vertretungsstärke der
Dienstnehmervertretung in der bisher nur für die Gleichbehandlung von Frauen
und Männern zuständigen Bundes-Gleichbehandlungskommission auch in den beiden
Senaten der Gleichbehandlungskommission beizubehalten, ist die Zahl ihrer
Vertreterinnen oder Vertreter in der Kommission und in den beiden Senaten zu
verdoppeln.
Zu AA9 (Z 3, § 23a Abs. 10 B-GBG):
Diese Bestimmung enthält eine Verpflichtung
der Gleichbehandlungskommission, jene Gutachten gemäß §23 a Abs. 1, im Internet
zu veröffentlichen, um einen leichteren und kostenlosen Zugang zu ihren
Entscheidungen zu ermöglichen, wenn aus dieser Veröffentlichung keine
Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können. Diese Veröffentlichung hat
darüber hinaus in anonymisierter Form zu erfolgen.
Zu AA10 (Z 6, § 25 Abs. 1 letzter
Satz B-GBG):
Durch diese
Bestimmung wird angeordnet, dass die Kosten für die Beiziehung von Dolmetschern
und Übersetzern im Verfahren vor der
Gleichbehandlungskommission von Amts wegen zu tragen sind.
Zu AA12 (Z 10, § 41 Abs. 3 und 4
B-GBG):
Diese Bestimmungen stellen auch nach dem
Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 am 1. Jänner 2004 die Bedingungen
sicher, unter denen bisher die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen an den
Universitäten tätig werden konnten. Insbesondere werden im Abs. 3 durch
den Verweis auf § 37 Abs. 3 und 5 B-BGB die die Inanspruchnahme der
notwendigen freien Zeit und die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des
Dienstgebers durch Mitglieder der Arbeitskreise ermöglichenden Regelungen
beibehalten. Weiters sollen deren Mitglieder gegen Reisekostenersatz durch ihre
Universität anstelle der in Wegfall kommenden Teilnahme an der
Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Bundesdienst
auch künftig die Möglichkeit haben, universitätsübergreifend grundsätzliche
Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung an den Universitäten mit den
Mitgliedern der Arbeitskreise aller Universitäten zu erörtern. Schließlich soll
auch die bisher im § 37 Abs. 7 B-GBG enthaltene Mitteilungspflicht,
ein in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis oder
befristeten Dienstverhältnis stehendes Mitglied eines Arbeitskreises nicht mehr
weiter beschäftigen zu wollen, in einer dem Universitätsgesetz 2002 angepassten
Form beibehalten werden (Abs. 4).
Zu AA13 und 15 (Z 10, §§ 43 und 45 und
Z 12, § 47 Abs. 12 B-GBG):
Änderung des Außerkraft- und
Inkrafttretensdatums.“
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben
erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Berichterstatterin für das Plenum wurde
Abgeordnete Dr. Gertrude Brinek gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Gleichbehandlungsausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 05 19
Dr.
Gertrude Brinek Mag. Barbara Prammer
Berichterstatterin Obfrau