Bundesgesetz,
mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz,
BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„I. Teil
Gleichbehandlung
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
1. Hauptstück
Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern
§ 3. Gleichstellung
1. Abschnitt
Gleichbehandlungsgebot
§ 4. Gleichbehandlungsgebote
im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
§ 4a. Begriffsbestimmungen
§ 5. Auswahlkriterien
§ 6. Einreihung
von Verwendungen und Arbeitsplätzen
§ 7. Ausschreibung
von Arbeitsplätzen und Funktionen
§ 8. Sexuelle Belästigung
§ 8a. Belästigung
§ 9. Diskriminierung
als Dienstpflichtverletzung
§ 10. Vertretung
von Frauen in Kommissionen
2. Abschnitt
Besondere Fördermaßnahmen für Frauen
§ 11. Frauenförderungsgebot
§ 11a. Frauenförderungspläne
§ 11b. Vorrangige
Aufnahme in den Bundesdienst
§ 11c. Vorrang beim beruflichen Aufstieg
§ 11d. Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung
3. Abschnitt
Berichtswesen
§ 12. Bericht an die Bundesministerin
oder den Bundesminister für Gesundheit und Frauen
§ 12a. Bericht an den Nationalrat
2. Hauptstück
Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der
Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung
(Antidiskriminierung)
§ 13. Gleichbehandlungsgebote
im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
§ 13a. Begriffsbestimmungen
§ 13b. Ausnahmebestimmungen
§ 14. Einreihung
von Verwendungen und Arbeitsplätzen
§ 15. Ausschreibung
von Arbeitsplätzen und Funktionen
§ 16. Belästigung
§ 16a. Diskriminierung
als Dienstpflichtverletzung
3. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen für das 1. und 2. Hauptstück
1. Abschnitt
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§ 17. Begründung
eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
§ 17a. Festsetzung
des Entgelts
§ 17b. Gewährung
freiwilliger Sozialleistungen
§ 17c. Maßnahmen
der Aus- und Weiterbildung
§ 18. Beruflicher
Aufstieg vertraglich Bediensteter
§ 18a. Beruflicher
Aufstieg von Beamtinnen und Beamten
§ 18b. Gleiche Arbeitsbedingungen
§ 18c. Beendigung
des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
§ 19. Sexuelle Belästigung und
Belästigung
2. Abschnitt
Geltendmachung von Ansprüchen
§ 20. Fristen
§ 20a. Beweislast
§ 20b. Benachteiligungsverbot
II. Teil
Institutionen und Verfahren
1. Hauptstück
Institutionen
§ 21. Einteilung
1. Abschnitt
Gleichbehandlungskommission
§ 22. Einrichtung
§ 22a. Senate
§ 22b Zusammensetzung
der Senate
§ 23. Aufgaben
der Gleichbehandlungskommission
§ 23a. Gutachten
§ 24. Geschäftsführung
der Gleichbehandlungskommission
§ 25. Verfahren
vor der Gleichbehandlungskommission
2. Abschnitt
Gleichbehandlungsbeauftragte
§ 26. Bestellung
der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 27. Aufgaben
der Gleichbehandlungsbeauftragten
3. Abschnitt
Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen
§ 28. Einrichtung
und Mitgliedschaft
§ 29. Aufgaben
der Arbeitsgruppen
§ 30. Geschäftsführung
der Arbeitsgruppen
§ 31. Tätigkeit der Arbeitsgruppen
4. Abschnitt
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
§ 32. Einrichtung
und Mitgliedschaft
§ 33. Aufgaben
der Interministeriellen Arbeitsgruppe
§ 34. Geschäftsführung
der Interministeriellen Arbeitsgruppe
5. Abschnitt
Kontaktfrauen
§ 35. Bestellung
der Kontaktfrauen
§ 36. Aufgaben
der Kontaktfrauen
2. Hauptstück
Verfahren
§ 37. Rechtsstellung
§ 38. Verschwiegenheitspflicht
§ 39. Ruhen und Enden der
Mitgliedschaft und von Funktionen
III. Teil
Sonderbestimmungen
1. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Landeslehrerinnen und Landeslehrer
§ 40. Anwendungsbereich
2. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Angehörige von Universitäten
§ 41. Anwendungsbereich
§ 42. Diskriminierungsverbot
im Zusammenhang mit einem Studium
3. Abschnitt
§ 43. Verweisungen
IV. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 44. Frauenförderung
an Justizanstalten
§ 45. Übergangsbestimmungen
für Frauenförderungspläne, Berichte, Personen und Institutionen
2. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 46. Verweisungen
auf andere Bundesgesetze
§ 47. In-Kraft-Treten
§ 48. Vollziehung“
2. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz
über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
– B-GlBG)“
3. An die Stelle der §§ 1 bis 23 samt
Überschriften treten folgende Bestimmungen:
„I. Teil
Gleichbehandlung
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im
Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für
1. Bedienstete, die in einem
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
2. Personen mit einem freien Dienstvertrag zum
Bund,
3. Lehrlinge des Bundes,
4. Teilnehmerinnen und Teilnehmer am
Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86,
5. Frauen im Ausbildungsdienst und
6. Personen, die sich um Aufnahme in ein solches
Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben.
(2) Das 1. bis 3. Hauptstück des
I. Teiles dieses Bundesgesetzes sind auf die Besetzung von Planstellen für
Verwendungen nicht anzuwenden, für die ein bestimmtes Geschlecht oder ein
bestimmtes Merkmal unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der
vorgesehenen Tätigkeit darstellt.
(3) Der II. Teil dieses Bundesgesetzes
gilt nur für die Dienststellen des Bundes, der 5. Abschnitt des
II. Teiles nur für die im Inland gelegenen Dienststellen des Bundes.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Dienststellen im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie
die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau
eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(2) Zentralstellen im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt, die übrigen Bundesministerien sowie
jene Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.
(3) Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen und die
Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.
(4) Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Bundesministerin, jeder Bundesminister,
jede Dienststellenleiterin, jeder Dienststellenleiter, jede und jeder
Vorgesetzte sowie jede und jeder Bedienstete, soweit die betreffende Person auf
Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder
Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.
(5) Dienstnehmerin oder Dienstnehmer im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete, Personen mit einem freien Dienstvertrag
zum Bund, Lehrlinge des Bundes, Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verwaltungspraktikum
nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sowie Frauen im
Ausbildungsdienst.
1. Hauptstück
Gleichstellung und Gleichbehandlung
von Frauen und Männern
Gleichstellung
§ 3. Ziel dieses Hauptstückes ist die Gleichstellung von Frauen und
Männern.
1. Abschnitt
Gleichbehandlungsgebot
Gleichbehandlungsgebote im
Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
§ 4. Auf Grund des Geschlechtes –
insbesondere unter Bedachtnahme auf den Ehe- oder Familienstand - darf im
Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1
Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden,
insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Dienst- oder
Ausbildungsverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger
Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und
Weiterbildung,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei
Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
7. bei der Beendigung des Dienst- oder
Ausbildungsverhältnisses.
Begriffsbestimmungen
§ 4a. (1) Eine
unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres
Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung
erfährt, als eine andere Person er-fährt, erfahren hat oder erfahren würde.
((2) Eine mittelbare
Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften,
Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in
besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen
können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren
sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind
zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(3) Eine
Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
Auswahlkriterien
§ 5. Bei der Auswahlentscheidung zwischen
Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht
diskriminierend herangezogen werden:
1. bestehende oder frühere
a) Unterbrechung
der Erwerbstätigkeit,
b) Teilbeschäftigung
oder
c) Herabsetzung
der Wochendienstzeit,
2. Lebensalter und Familienstand,
3. eigene Einkünfte der Ehegattin oder
Lebensgefährtin oder des Ehegatten oder Lebensgefährten eines Bewerbers oder
einer Bewerberin,
4. zeitliche Belastungen durch die Betreuung von
Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der
Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit
Gebrauch zu machen.
Einreihung von Verwendungen und
Arbeitsplätzen
§ 6. Bei der Einreihung von Verwendungen und
Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame
Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder
Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit der
Frauen einerseits und der Männer andererseits zu verwenden, die zu einer
Diskriminierung führen.
Ausschreibung von Arbeitsplätzen und
Funktionen
§ 7. (1) Die beabsichtigte Besetzung eines
Arbeitsplatzes, der innerhalb einer Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe einer
Funktionsgruppe oder einer höheren Bewertungsgruppe zugeordnet ist und nicht
bereits auf Grund von in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen über
die Ausschreibung von Funktionen oder Arbeitsplätzen auszuschreiben ist, ist in
der Dienststelle, in der der Arbeitsplatz besetzt werden soll, auf geeignete
Weise bekannt zu machen.
(2) In Ausschreibungen von Arbeitsplätzen oder
Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen
Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer
gleichermaßen betreffen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen
Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat die
Ausschreibung jedoch zu enthalten:
1. den Hinweis, dass Bewerbungen von Frauen für
Arbeitsplätze einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder für eine bestimmte
Funktion besonders erwünscht sind, wenn der Anteil der Frauen im
Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer solchen Verwendung oder
Funktion unter 50% liegt und
2. – wenn Fördermaßnahmen nach den §§ 11b
und 11c geboten sind – den Hinweis auf diesen Umstand.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für
Arbeitsplätze oder für Funktionen, für die ein bestimmtes Geschlecht
unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
Sexuelle Belästigung
§ 8. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des
Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im
Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des
Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,
2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des
Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft
unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene
Abhilfe zu schaffen oder
3. durch Dritte sexuell belästigt wird.
(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein
der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer
Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht,
entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
1. eine einschüchternde, feindselige oder
demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder
2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person
ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder
eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen
zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer
Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und
Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung
oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder
Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(3) Eine
Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person
vor.
Belästigung
§ 8a. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des
Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im
Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch
geschlechtsbezogene Verhaltensweisen
1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des
Dienstgebers selbst belästigt wird,
2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des
Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft
unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu
schaffen oder
3. durch Dritte belästigt wird.
(2) Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor,
wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer
Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht,
entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
1. eine einschüchternde, feindselige oder
demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder
2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person
eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens einer Vertreterin oder eines
Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist
oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung
mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung,
Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur
Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder
Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(3) Eine
Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.
Diskriminierung als
Dienstpflichtverletzung
§ 9. Jede unmittelbare oder mittelbare
Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 4 und 5 bis 8a
durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen,
die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und
disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
Vertretung von Frauen in Kommissionen
§ 10. (1) Bei der Zusammensetzung von in den
Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, die zur Vorbereitung von
Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind,
ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer
in dem vom Zuständigkeitsbereich der Kommission betroffenen Personenkreis
Bedacht zu nehmen. Von den vom Dienstgeber zu bestellenden Personen sollen
Frauen dabei in der Anzahl bestellt werden, die diesem zahlenmäßigen Verhältnis
entspricht. Wird keine Frau zum Mitglied einer solchen Kommission oder eines
ihrer Senate bestellt, hat die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe oder eine
von ihr oder ihm namhaft gemachte (weibliche) Bedienstete das Recht, an den
Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates mit beratender Stimme
teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit
gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme.
(2) Von jeder Interessensvertretung soll bei
der Nominierung von Mitgliedern derartiger Kommissionen und ihrer Senate auf
dieses zahlenmäßige Verhältnis gemäß Abs. 1 Bedacht genommen werden.
(3) Abs. 1 und 2 sind nur auf die
Neubestellung von Kommissions- und Senatsmitgliedern anzuwenden.
(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht für
Kommissionen und ihre Senate, deren Zuständigkeitsbereich sich auf zwei oder
mehrere Ressorts erstreckt.
2. Abschnitt
Besondere
Fördermaßnahmen für Frauen
Frauenförderungsgebot
§ 11. (1) Die Vertreterinnen oder Vertreter
des Dienstgebers sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des
Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung
1. einer bestehenden Unterrepräsentation von
Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie
2. von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im
Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis
hinzuwirken (Frauenförderungsgebot).
(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der
Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der
1. dauernd Beschäftigten in der betreffenden
Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden
Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
2. – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen
(einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht –
dauernd Beschäftigten in der betreffenden Gruppe oder
3. sonstigen hervorgehobenen Verwendungen
(Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten in der betreffenden, keine
Unterteilung in Gruppen aufweisende Kategorie nach Z 1 entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen
Dienstbehörde weniger als 40% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine
entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich mit
einzubeziehen. Arbeitsplätze der Entlohnungsschemata v und h sind dabei der
ihrer Bewertung im Beamtenrecht entsprechenden Verwendungsgruppe und
Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn) zuzuordnen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht auf die in
§ 1 Abs. 2 genannten Verwendungen anzuwenden.
Frauenförderungspläne
§ 11a. (1) Nach Einholung eines Vorschlages
der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen haben die Leiterin oder der
Leiter der Zentralstelle einen Frauenförderungsplan für das Ressort zu
erlassen, der im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren ist.
(2) Der Frauenförderungsplan ist auf der
Grundlage des zum 1. Juli jedes zweiten Jahres zu ermittelnden Anteiles der
Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie der zu erwartenden
Fluktuation für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und
fortzuschreiben. Nach jeweils zwei Jahren ist er an die aktuelle Entwicklung
anzupassen.
(3) Im Frauenförderungsplan ist jedenfalls
festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen
sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine
bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen
beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für zwei Jahre verbindliche
Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in
1. jeder Besoldungsgruppe, in jedem
Entlohnungsschema oder in jeder Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
2. – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen
(einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht –
in der betreffenden Gruppe oder
3. in den betreffenden hervorgehobenen
Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende nicht in Gruppen
unterteilte Kategorie nach § 11 Abs. 2 Z 1 entfallen,
im Wirkungsbereich jeder Dienstbehörde
festzulegen. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe
gegenüber, ist diese mit der Verwendungsgruppe gemeinsam zu behandeln.
Vorrangige Aufnahme in den
Bundesdienst
§ 11b. (1) Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich
geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der
Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben
des Frauenförderungsplanes solange vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der
Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten
1. in der betreffenden Besoldungsgruppe, im
betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder
Entlohnungsgruppe oder
2. – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen
(einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht –
in der betreffenden Gruppe
im Wirkungsbereich der jeweiligen
Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine
entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich
miteinzubeziehen. Verwendungen gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht
zu berücksichtigen.
(2) Die in der Person eines Mitbewerbers
liegenden Gründe gemäß Abs. 1 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine
unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.
Vorrang beim beruflichen Aufstieg
§ 11c. Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung
(Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern
nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend
den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der
Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten
1. in der betreffenden Funktionsgruppe
(einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe oder
2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen
(Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach
§ 11 Abs. 2 Z 1 entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen
Dienstbehörde 40% beträgt. § 11 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und
§ 11b Abs. 2 sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß
§ 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Vorrang bei der Aus- und
Weiterbildung
§ 11d. Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die
zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren,
entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes vorrangig zuzulassen.
3. Abschnitt
Berichtswesen
Bericht an die Bundesministerin oder
den Bundesminister für Gesundheit und Frauen
§ 12. (1) Jede Leiterin oder jeder Leiter
einer Zentralstelle hat bis zum 31. März des auf den Ablauf jedes zweijährigen
Geltungszeitraumes der Frauenförderungspläne folgenden Jahres der
Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen über den
Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrem oder
seinem Ressort im jeweils letzten Geltungszeitraum des Frauenförderungsplanes
für das Ressort zu berichten.
(2) Diese Berichte haben nach dienst- und
besoldungsrechtlichen Kriterien gegliederte statistische und anonymisierte
Daten sowie Vorschläge zum Abbau der Benachteiligungen von Frauen im Ressort zu
enthalten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen hat durch Verordnung festzulegen, welche statistische und anonymisierte
Daten in diese Berichte aufzunehmen sind und welche dieser Daten
automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet, übermittelt sowie veröffentlicht
werden dürfen.
(3) Der von der Bundesministerin oder vom
Bundesminister für Gesundheit und Frauen der Bundesregierung vorzulegende
Bericht hat auch anonymisierte Angaben über die das 1. Hauptstück des
I. Teiles dieses Bundesgesetzes betreffende Tätigkeit der
Gleichbehandlungskommission, insbesondere über die Verfahren vor der Kommission
und die sonstige Tätigkeit der Kommission, gegliedert nach Ressorts, sowie
Vorschläge zur Verwirklichung der Gleichbehandlung nach dem 1. Hauptstück
des I. Teiles dieses Bundesgesetzes im Bundesdienst zu enthalten.
Bericht an den Nationalrat
§ 12a. Die Bundesregierung hat dem Nationalrat
bis zum 1. Oktober jedes zweiten Jahres unter Bedachtnahme auf die Berichte
nach § 12 einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung des
1. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes (Gleichbehandlungsbericht)
vorzulegen.
2. Hauptstück
Gleichbehandlung ohne Unterschied der
ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder
der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)
Gleichbehandlungsgebote im
Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen
Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der
sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder
Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder
mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Dienst- oder
Ausbildungsverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger
Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und
Weiterbildung,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei
Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
7. bei der Beendigung des Dienst- oder
Ausbildungsverhältnisses.
(2) Abs. 1 gilt
nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit
sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen
dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.
Begriffsbestimmungen
§ 13a. (1) Eine
unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in §
13 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige
Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren
würde.
(2) Eine mittelbare
Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften,
Krite-rien oder Verfahren Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, oder
Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten
Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen
Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die
betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges
Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles
angemessen und erforderlich.
(3) Eine
Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
Ausnahmebestimmungen
§ 13b. (1) Bei
Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in
§ 13 genannten Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung
vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten
beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine
wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es
sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
(2) Eine
Diskriminierung auf Grund der Religion oder Weltanschauung liegt in Bezug auf
berufliche Tätigkeiten innerhalb von öffentlichen Organisationen, deren Ethos
auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, nicht vor, wenn die
Religion oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten
oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und
gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation
darstellt.
(3) Eine
Diskriminierung auf Grund des Alters liegt nicht vor, wenn die
Ungleichbehandlung
1. objektiv und angemessen ist,
2. durch ein legitimes Ziel, insbesondere
rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und
berufliche Bildung gerechtfertigt ist und
3. die Mittel zur Erreichung dieses Zieles
angemessen und erforderlich sind.
(4)
Ungleichbehandlungen nach Abs. 3 können insbesondere einschließen
1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den
Zugang zum Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und zur Aus- und Weiterbildung
sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der
Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von
Jugendlichen, älteren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und Personen mit
Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2 die Festlegung von Mindestanforderungen an das
Alter, die Berufserfahrung oder des Dienstal-ters für den Zugang zum Dienst-
oder Ausbildungsverhältnis oder für bestimmte mit dem Dienst- oder
Ausbildungsverhältnis verbundenen Vorteile,
3. die Festsetzung eines Höchstalters für die
Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsan-forderungen eines
bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemes-senen
Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.
(5) Eine
Diskriminierung auf Grund des Alters liegt auch nicht vor bei den betrieblichen
Systemen der sozialen Sicherheit durch Festsetzung von Altersgrenzen als
Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von
Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unter-schiedlicher
Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen
oder Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme
von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen, solange dies
nicht zu Diskriminierungen wegen des Ge-schlechtes führt.
Einreihung von Verwendungen und
Arbeitsplätzen
§ 14. Bei der Einreihung von Verwendungen und
Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien,
wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind
keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer
Diskriminierung einer Person wegen einer im § 13 genannten Gründe führen.
Ausschreibung von Arbeitsplätzen und
Funktionen
§ 15. (1) In Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen sind die mit dem
Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu
formulieren, dass sie zu keiner Diskriminierung einer Person wegen einer im
§ 13 genannten Gründe führen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Arbeitsplätze
oder für Funktionen, für die das Vorliegen eines Merkmals, das im Zusammenhang
mit einem der in § 13 genannten Diskriminierungsgründe steht,
unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
Belästigung
§ 16. (1) Eine Diskriminierung nach § 13
liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang
mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des
Dienstgebers selbst belästigt wird,
2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des
Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft
unterläßt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu
schaffen oder
3. durch Dritte belästigt wird.
(2) Belästigung liegt vor, wenn eine
unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 13 in
Zusammenhang steht, gesetzt wird,
1. die die Würde der betroffenen Person
beeinträchtigt,
2. die für die betroffene Person unerwünscht,
unangebracht oder anstößig ist und
3. die eine einschüchternde, feindselige,
entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene
Person schafft.
(3) Eine
Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.
Diskriminierung als
Dienstpflichtverletzung
§ 16a. Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung sowie jede
Anweisung zur Diskriminierung nach den §§ 13 Abs. 1 und 14 bis 16
durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen,
die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und
disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
3. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen für das 1. und
2. Hauptstück
1. Abschnitt
Rechtsfolgen
der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
Begründung eines Dienst- oder
Ausbildungsverhältnisses
§ 17. (1) Ist das Dienst- oder
Ausbildungsverhältnis wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach
§ 4 Z 1 oder § 13 Abs. 1 Z 1 nicht begründet worden,
so ist der Bund der Bewerberin oder dem Bewerber zum Ersatz des
Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche
Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die
Bewerberin oder der Bewerber
1. bei diskriminierungsfreier Auswahl die zu
besetzende Planstelle erhalten hätte, mindestens drei Monatsbezüge oder
2. im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden ist,
aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der aufgenommenen
Bewerberin oder des aufgenommenen Bewerbers auch bei diskriminierungsfreier
Auswahl nicht erhalten hätte, bis zu drei Monatsbezüge
des für die Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührenden Betrages.
Festsetzung des Entgelts
§ 17a. Erhält eine vertraglich Bedienstete
oder ein vertraglich Bediensteter wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
nach § 4 Z 2 oder § 13 Abs. 1 Z 2 durch den Bund für
gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein
geringeres Entgelt als eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei der oder bei
dem eine Diskriminierung wegen eines im § 4 oder § 13 genannten
Grundes nicht erfolgt, so hat sie oder er gegenüber dem Bund Anspruch auf
Bezahlung der Differenz und einer Entschädigung für die erlittene persönliche
Beeinträchtigung.
Gewährung freiwilliger
Sozialleistungen
§ 17b. Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 3
oder § 13 Abs. 1 Z 3 hat die Dienstnehmerin oder der
Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz
des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene
persönliche Beeinträchtigung.
Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
§ 17c. Bei Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 4 oder § 13 Abs. 1 Z 4
hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer auf ihr oder sein Verlangen
Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf
eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Beruflicher Aufstieg vertraglich
Bediensteter
§ 18. (1) Ist eine vertraglich Bedienstete
oder ein vertraglich Bediensteter wegen einer Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1
Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Bund zum Ersatz des
Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche
Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die
Bedienstete oder der Bedienstete
1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich
aufgestiegen wäre, die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate, oder
2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg
diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren
Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei
diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Entgeltdifferenz bis
zu drei Monate
zwischen dem Entgelt, das die oder
der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem
tatsächlichen Entgelt.
Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen
und Beamten
§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13
Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut
worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und
einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die
Beamtin oder der Beamte
1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich
aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder
2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg
diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren
Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei
diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu
drei Monate
zwischen dem Monatsbezug, den die
Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion)
erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.
Gleiche Arbeitsbedingungen
§ 18b. Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 6
oder § 13 Abs. 1 Z 6 hat die Dienstnehmerin oder der
Dienstnehmer Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie
eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, bei der oder bei dem eine
Diskriminierung wegen eines im § 4 oder § 13 genannten Grundes nicht
erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine
Entschädigung für die erlittenen persönliche Beeinträchtigung.
Beendigung des Dienst- oder
Ausbildungsverhältnisses
§ 18c. Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis der Dienstnehmerin oder des
Dienstnehmers wegen einer der im § 4 oder
§ 13 Abs. 1 genannten Gründe gekündigt oder vorzeitig beendet
worden (§ 4 Z 7 oder § 13 Abs. 1 Z 7), so ist die
Kündigung oder Entlassung auf Grund eines Antrages oder einer Klage der
betroffenen Dienstnehmerin oder des betroffenen Dienstnehmers nach den für das
betreffende Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften
für rechtsunwirksam zu erklären.
Sexuelle Belästigung und Belästigung
§ 19. (1) Eine Dienstnehmerin oder ein
Dienstnehmer hat gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger Anspruch auf
Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie oder er infolge Belästigung nach
§§ 8 und 8a oder 16 im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder
Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist.
(2) Im Fall einer Belästigung nach §§ 8
Abs. 1 Z 2 und 8a Abs. 1 Z 2 oder 16 Abs. 1 Z 2
besteht der Anspruch einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers auf Ersatz
des erlittenen Schadens auch gegenüber dem Bund.
(3) Soweit der Nachteil nicht in einer
Vermögenseinbuße besteht, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer zum
Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf
angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz von 720
Euro.
2. Abschnitt
Geltendmachung
von Ansprüchen
Fristen
§ 20. (1) Ansprüche von Bewerberinnen oder
Bewerbern nach § 17 und von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder
Dienstnehmern nach § 18 und § 19 infolge Belästigung nach § 16
sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die
Geltendmachung der Ansprüche nach den §§ 17 und 18 beginnt mit Ablauf des
Tages, an dem die Bewerberin, der Bewerber, die Dienstnehmerin oder der
Dienstnehmer Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt
hat. Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach
§ 19 infolge Belästigung nach §§ 8 und 8a sind binnen eines Jahres
gerichtlich geltend zu machen. Eine Kündigung oder Entlassung der vertraglichen
Dienstnehmerin oder des vertraglichen Dienstnehmers nach § 18c ist binnen
14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten. Für Ansprüche nach
§§ 17a bis 17c und 18b gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß
§ 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten
gegenüber dem Bund nach § 18a und § 19 infolge Belästigung nach
§ 16 sind binnen sechs Monaten, Ansprüche nach § 19 infolge
Belästigung nach §§ 8 und 8a binnen eines Jahres mit Antrag bei der für
sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder
Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach § 19 infolge
Belästigung nach § 16 sind binnen sechs Monaten, Ansprüche nach § 19
infolge Belästigung nach §§ 8 und 8a binnen eines Jahres gerichtlich
geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach
§ 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte
Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.
(3) Der Antrag auf Erklärung der
Rechtsunwirksamkeit der Kündigung einer provisorischen Beamtin oder eines
provisorischen Beamten gemäß § 18c ist binnen 14 Tagen bei der für sie
oder ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des
Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte von der Kündigung Kenntnis erlangt
hat.
(4) Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984,
BGBl. Nr. 29, und die dazu ergangenen Verordnungen sind auf die
Zuständigkeit der Dienstbehörden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch
Beamtinnen oder Beamte anzuwenden.
(5) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung
der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission
bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 3.
Beweislast
§ 20a.
Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen
Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 4, 8, 8a, 13
Abs. 1 oder 16 beruft, hat sie diesen glaubhaft zu machen.
Der oder dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 4 oder § 13
Abs. 1 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlich
ist, dass ein anderes von der oder dem Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für
die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht
unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein
Rechtfertigungsgrund im Sinne der §§ 4a Abs. 2, 13a Abs. 2 oder
13b vorliegt. Bei Berufung auf § 8, § 8a oder § 16 obliegt es
der oder dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlich
ist, dass die von der oder dem Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der
Wahrheit entsprechen.
Benachteiligungsverbot
§ 20b. Die
Dienstnehmerinnen oder die Dienstnehmer dürfen durch die Vertreterin oder den
Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die
Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht
entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch eine andere
Dienstnehmerin oder ein anderer Dienstnehmer, die als Zeugin oder Zeuge oder
Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer
Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers unterstützt, darf als Reaktion auf eine
Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des
Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt
werden. § 20a ist anzuwenden.
II. Teil
Institutionen und Verfahren
1. Hauptstück
Institutionen
Einteilung
§ 21. Personen und Institutionen, die sich
mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes
besonders zu befassen haben, sind:
1. die Gleichbehandlungskommission des Bundes,
2. die Gleichbehandlungsbeauftragten,
3. die Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen,
4. die Interministerielle Arbeitsgruppe für
Gleichbehandlungsfragen und
5. die Kontaktfrauen.
1. Abschnitt
Gleichbehandlungskommission
Einrichtung
§ 22. (1) Beim Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen ist die Gleichbehandlungskommission des Bundes (in der
Folge „Kommission“ genannt) einzurichten.
(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des
Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, die oder der über eine mindestens
dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
verfügt,
2. zwei Personen, die eine mindestens dreijährige
Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des
Bundes erworben haben,
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des
Bundeskanzleramtes, die oder der über eine mindestens dreijährige einschlägige
Tätigkeit in einer Dienstrechtsabteilung des Bundes verfügt,
4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
5. je vier Vertreterinnen oder Vertreter der
a) Gewerkschaft
Öffentlicher Dienst oder
b) in Angelegenheiten von Post- und
Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder)
nach Z 1 bis 3 müssen den Abschluss der rechtswissenschaftlichen Studien
aufweisen.
(3) Für jedes der in Abs. 2 Z 1 bis 5
genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten
Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Bundesministerin oder vom
Bundesminister für Gesundheit und Frauen, die weiteren Mitglieder
(Ersatzmitglieder) von den in Abs. 2 Z 4 und 5 genannten
Institutionen für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Vor der
Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts (Zentralstellen) ist das
Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Zentralstelle
herzustellen.
(5) Üben die in Abs. 2 Z 4 und 5
genannten Institutionen ihr Bestellungsrecht nicht binnen vier Wochen nach
Aufforderung aus, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für
Gesundheit und Frauen die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) selbst
zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(6) Im Bedarfsfall ist die Kommission durch
Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(7) Die oder der
Vorsitzende des Senates I hat die Tätigkeit der Kommission zu koordinieren und
insbesondere die Senate zu bilden.
Senate
§ 22a. (1) Die Kommission hat in Senaten zu entscheiden. Die beiden
einzurichtenden Senate sind für folgende Bereiche zuständig:
1. Senat I für die Gleichbehandlung von Frauen
und Männern (I. Teil, 1. Hauptstück),
2. Senat II für die Gleichbehandlung ohne
Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung,
des Alters oder der sexuellen Orientierung (I. Teil, 2. Hauptstück).
(2) Betrifft ein von
der Kommission zu behandelnder Fall sowohl die Gleichbehandlung von Frauen und
Männern als auch die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen
Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen
Orientierung, so ist Senat I zuständig. Er hat dabei auch die Bestimmungen
über die Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft,
der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung
(I. Teil I, 2. Hauptstück) anzuwenden.
Zusammensetzung
der Senate
§ 22b. (1) Jeder Senat hat aus der oder dem Vorsitzenden oder deren oder
dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und weiteren Mitgliedern zu
bestehen. Ein Mitglied kann auch beiden Senaten angehören.
(2) Jedem Senat gehören als Mitglieder an:
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des
Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, die oder der über eine mindestens
dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
verfügt,
2. eine Person, die eine mindestens dreijährige
Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des
Bundes erworben hat,
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des
Bundeskanzleramtes, die oder der über eine mindestens dreijährige einschlägige
Tätigkeit in einer Dienstrechtsabteilung des Bundes verfügt,
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der
Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
a) Gewerkschaft
Öffentlicher Dienst oder
b) in Angelegenheiten von Post- und
Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
(3) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat je ein Mitglied jedes Senates
1. zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und
2.
zu deren oder dessen Stellvertreterin
oder Stellvertreter zu bestellen.
Aufgaben der
Gleichbehandlungskommission
§ 23. (1) Die Senate der Kommission haben
sich in ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 22a) mit allen die Gleichbehandlung
von Frauen und Männern, die Frauenförderung und die Gleichbehandlung ohne
Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung,
des Alters oder der sexuellen Orientierung im Bundesdienst betreffenden Fragen
im Sinne dieses Bundesgesetzes zu befassen.
(2) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen
einer Zentralstelle des Bundes, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung von
Frauen und Männern, der Frauenförderung und der Gleichbehandlung ohne
Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung,
des Alters oder der sexuellen Orientierung im Bundesdienst unmittelbar
berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Erstellung eines
Gutachtens zuzuleiten.
Gutachten
§ 23a. (1) Auf Antrag einer der in Abs. 2
genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat der damit
befasste Senat der Kommission ein Gutachten zu erstatten,
1. ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
nach den §§ 4 und 5 bis 8a, 13 und 14 bis 16 oder
2. ob eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes
nach den §§ 11 und 11b bis 11d vorliegt.
(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind
berechtigt:
1. jede Bewerberin und jeder Bewerber um Aufnahme
in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, und
2. jede Dienstnehmerin und jeder Dienstnehmer, die
oder der
a) eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung
nach den §§ 4 und 5 bis 8a, 13 und 14 bis 16 oder
b) eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes
nach den §§ 11 und 11b bis 11d behauptet,
3. jede Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
für ihren Ressortbereich,
4. jede und jeder Gleichbehandlungsbeauftragte für
ihren oder seinen Vertretungsbereich.
(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs. 2
Z 3 oder 4 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf
der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin oder
Dienstnehmerin oder des betroffenen Bewerbers oder Dienstnehmers.
(4) Betrifft ein
Antrag nach Abs. 2 Z 1 oder 2 lit. a eine Diskriminierung im
Sinne des 2. Hauptstückes des I. Teiles, hat die Antragstellerin oder
der Antragsteller das Recht, sich durch eine Person ihres oder seines
Vertrauens, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter einer
Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, im Verfahren vor
der Kommission vertreten zu lassen. Der Senat hat auf Antrag der von der
Diskriminierung im Sinne des 2. Hauptstückes des I. Teiles
betroffenen Person eine Vertreterin oder einen Vertreter einer von dieser
Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson gemäß
§ 24 Abs. 4a beizuziehen.
(5) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen
sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des
Frauenförderungsgebotes zulässig.
(6) Sobald ein Verfahren bei der Kommission
anhängig ist, hat die oder der Vorsitzende des befassten Senates hievon binnen
zwei Wochen zu benachrichtigen:
1. die Antragstellerin oder den Antragsteller,
2. die Vertreterin oder den Vertreter des
Dienstgebers, die oder der der Diskriminierung beschuldigt wird.
(7) Der befasste Senat hat sein Gutachten
innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission
1. der Antragstellerin oder dem Antragsteller und
2. der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen
Ressorts zu erstatten.
(8) Ist der befasste Senat der Auffassung, dass
eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes
vorliegt, so hat er
1. der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen
Leiter des Ressorts schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung
zu übermitteln und
2. sie oder ihn aufzufordern,
a) die Diskriminierung zu beenden und
b) die für die Verletzung des Gebotes
verantwortliche Bundesbedienstete oder den für die Verletzung des Gebotes
verantwortlichen Bundesbediensteten nach den dienst- oder
disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
(9) Betreffen die Vorschläge nach Abs. 7
eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes
nach dem 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes und kommt
die Leiterin oder der Leiter des Ressorts diesen Vorschlägen nicht innerhalb
von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den dem Nationalrat vorzulegenden
Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach § 11a aufzunehmen.
(10) Der befasste Senat hat Gutachten im Sinne
des Abs. 1, soferne keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden
können, im vollen Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form, auf der Homepage des
Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen kostenlos zu veröffentlichen.“
4. An die Stelle des § 24 Abs. 1
bis 4 treten folgende Bestimmungen:
„(1) Die oder der Senatsvorsitzende und im
Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr
oder sein Stellvertreter hat den Senat nach Bedarf einzuberufen.
(2) Ein Mitglied des Senates, das verhindert
ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.
(3) Der Senat ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(4) Der Senat hat seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei
Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die Vorsitzende oder der
Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme
zuletzt abzugeben.
(4a) Die oder der Senatsvorsitzende kann den
Sitzungen des Senates auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beziehen.
Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder, der Arbeitsgruppe für
Gleichbehandlungsfragen oder der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten nach
Beiziehung bestimmter Fachleute hat die oder der Vorsitzende zu entsprechen.“
5. § 24 Abs. 6 und 7 lautet:
„(6) Die Geschäftsordnung der Senate der
Kommission ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers
für Gesundheit und Frauen näher zu regeln.
(7) Für die Sacherfordernisse der Kommission
und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen aufzukommen.“
6. An die Stelle der §§ 25 bis 36
treten folgende Bestimmungen:
„Verfahren
vor der Gleichbehandlungskommission
§ 25. (1) Auf das Verfahren vor den Senaten
der Kommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis
22, 32, 33, 45 und 46 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Für die Beiziehung von Dolmetschern und
Übersetzern gelten die Bestimmungen der §§ 39a, 52 Abs. 3 und 4 sowie
53 AVG, wobei die Kosten von Amts wegen zu tragen sind.
(2) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit
der Maßgabe anzuwenden, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, der
eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 4, 4a, 6 bis 8a,
13 Abs. 1 und 14 bis 16 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes
nach den §§ 11 und 11b bis 11d behauptet, diesen Umstand lediglich
glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers hat
darzulegen, dass
1. bei Berufung auf § 4 oder § 13
Abs. 1 bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür
spricht, dass ein anderes von der Antragstellerin oder vom Antragsteller
glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend
war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende
Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 13b vorliegt,
2. bei Berufung auf § 8, § 8a oder
§ 16 bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür
spricht, dass die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller glaubhaft
gemachten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen.
(3) Jede Vertreterin und jeder Vertreter des
Dienstgebers ist verpflichtet, dem befassten Senat der Kommission die für die
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Soweit keine Verpflichtung zur
Amtsverschwiegenheit entgegensteht, ist den Senaten der Kommission die Einsicht
und Abschriftnahme (Ablichtung) in die für die Entscheidung des konkreten
Falles notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten,
deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist.
(5) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind
Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Kommission
1. eine Schädigung berechtigter Interessen einer
Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers oder eine Gefährdung der Aufgaben der
Behörde herbeiführen oder
2. den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(6) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist
nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Über
personenbezogene Daten hat jedes Mitglied eines Senates der Kommission gegenüber
jedermann Stillschweigen zu bewahren.
2. Abschnitt
Gleichbehandlungsbeauftragte
Bestellung der
Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 26. (1) Jede Ressortleiterin und jeder
Ressortleiter hat unter Bedachtnahme auf die Personalstruktur und die regionale
Verteilung der Dienststellen ihres oder seines Ressorts im Bundesgebiet
mindestens drei Vertretungsbereiche für Gleichbehandlungsbeauftragte
festzulegen. Kann auf Grund des großen Arbeitsanfalles mit drei
Vertretungsbereichen nicht das Auslangen gefunden werden, können bis zu
insgesamt sieben Vertretungsbereiche festgelegt werden.
(2) Für jeden Vertretungsbereich hat die
Ressortleiterin oder der Ressortleiter eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder
einen Gleichbehandlungsbeauftragten und deren oder dessen Stellvertreterin oder
Stellvertreter zu bestellen.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben jede
Leiterin und jeder Leiter einer Dienststelle, die keinem Bundesministerium
nachgeordnet ist, für ihre oder seine Dienststelle eine
Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen Gleichbehandlungsbeauftragten und deren
oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragten und deren
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind für eine Funktionsdauer von fünf
Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu
bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.
(5) Voraussetzung für die Bestellung zur oder
zum Gleichbehandlungsbeauftragten ist, dass die oder der Bedienstete
1. dem Personalstand des Ressorts angehört und
2. in einer zum Vertretungsbereich der oder des zu
bestellenden Gleichbehandlungsbeauftragten gehörenden Dienststelle beschäftigt
ist.
(6) Die Arbeitsgruppe für
Gleichbehandlungsfragen ist berechtigt, der Ressortleiterin oder dem
Ressortleiter für jeden Vertretungsbereich je drei Bedienstete als
Gleichbehandlungsbeauftragte und als deren Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter zur Bestellung vorzuschlagen.
(7) Bei der durch die Arbeitsgruppe
vorzunehmenden Auswahl von Bediensteten für einen Dreiervorschlag ist für die
Dauer von Fördermaßnahmen im Bereich des Ressorts nach dem 2. Abschnitt
des 1. Hauptstückes des I. Teiles besonders Bedacht zu nehmen auf
Erfahrung in
1. der Vertretung von Bediensteten unter
gleichbehandlungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten,
2. der Vertretung weiblicher Bediensteter in
Personalvertretungsorganen oder in Gremien der Gewerkschaft.
Aufgaben der
Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 27. (1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten
haben sich mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die
Frauenförderung und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen
Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen
Orientierung in ihrem Vertretungsbereich betreffenden Fragen im Sinne dieses
Bundesgesetzes zu befassen.
(2) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben
Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter
ihres Vertretungsbereiches zu Fragen der Gleichbehandlung entgegenzunehmen, zu
beantworten oder der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungfragen, der sie
angehören, weiterzugeben. Über Wünsche Beschwerden, Anzeigen und Anregungen zur
Gleichbehandlung haben sie dieser jedenfalls zu berichten, sofern dies von
einer oder einem Bediensteten verlangt wird.
(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind
verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Besprechung mit den Kontaktfrauen
ihres Vertretungsbereiches abzuhalten.
(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind
berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung nach den
§§ 4 und 5 bis 8a, 13 Abs. 1 und 14 bis 16 durch eine Beamtin oder
einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung jener oder jenes Bediensteten, die oder
der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und
unmittelbar der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Wurde eine
Disziplinaranzeige auf Grund eines begründeten Verdachts einer sexuellen
Belästigung erstattet, hat die Dienstbehörde in jedem Fall die
Disziplinaranzeige an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der
Disziplinarkommission und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt
weiterzuleiten.
(5) Gleichbehandlungsbeauftragte sind in
Angelegenheiten, in denen sie selbst gemäß Abs. 4 Disziplinaranzeige
erstattet haben, von der betroffenen Disziplinarkommission als Zeuginnen oder
Zeugen zu vernehmen.
(6) Gleichbehandlungsbeauftragte sind
berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, an den
Sitzungen der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
3. Abschnitt
Arbeitsgruppen
für Gleichbehandlungsfragen
Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 28. (1) Bei jeder Zentralstelle ist eine
Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Arbeitsgruppe“
genannt) einzurichten.
(2) Der Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder
die gemäß § 26 bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten und im Falle ihrer
Verhinderung ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an.
(3) Die Leiterin oder der Leiter jeder
Zentralstelle hat aus dem Kreis der Mitglieder der Arbeitsgruppe eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder
Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des
zu bestellenden Bediensteten.
Aufgaben der Arbeitsgruppen
§ 29. (1) Die Arbeitsgruppen haben sich mit
allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die Frauenförderung und die
Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion
oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Ressort
betreffenden Fragen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu befassen.
(2) Den Arbeitsgruppen obliegt es insbesondere,
1. die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle
von einem ihnen zur Kenntnis gelangten begründeten Verdacht einer
Diskriminierung oder einer Verletzung des Gebotes für Frauenförderung zu
unterrichten und einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu
übermitteln,
2. Anträge an die Kommission auf Erstellung eines
Gutachtens zu stellen,
3. einen Vorschlag für den Frauenförderungsplan
nach § 11a mit Zielvorgaben für das Ressort auszuarbeiten und der Leiterin
oder dem Leiter der Zentralstelle vorzulegen,
4. die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über
ihre Rechte und Möglichkeiten zu deren Geltendmachung sowie die Verfolgung von
Pflichtverletzungen nach diesem Bundesgesetz zu informieren.
(3) Die Arbeitsgruppen können bei Bedarf der
Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle bis Ende Jänner eines jeden Jahres
einen schriftlichen Bericht über die Verwirklichung der Gleichbehandlung und
Frauenförderung im Ressort im vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen.
Geschäftsführung der Arbeitsgruppen
§ 30. (1) Auf die Geschäftsführung der
Arbeitsgruppen ist § 24 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.
(2) Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist
durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit
und Frauen näher zu regeln.
(3) Für die Sacherfordernisse der
Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils
zuständige Zentralstelle aufzukommen.
Tätigkeit der Arbeitsgruppen
§ 31. (1) Die Arbeitsgruppen sind bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den Vertreterinnen und Vertretern des
Dienstgebers im Ressort zu unterstützen.
(2) Jede Vertreterin und jeder Vertreter des
Dienstgebers im Ressort ist verpflichtet, der Arbeitsgruppe die für die
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
4. Abschnitt
Interministerielle
Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 32. (1) Beim Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für
Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe“
genannt) einzurichten.
(2) Der Interministeriellen Arbeitsgruppe
gehören als Mitglieder an:
1. die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen
eingerichteten Arbeitsgruppen sowie
2. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
(3) Die im Abs. 2 Z 2 genannten
Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren
bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Den Vorsitz in der Interministeriellen
Arbeitsgruppe hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen zu führen.
Aufgaben der Interministeriellen
Arbeitsgruppe
§ 33. Die Interministerielle Arbeitsgruppe
hat folgende Aufgaben:
1. Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen
Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst im
Sinne des 1. und 2. Hauptstückes des I. Teiles dieses
Bundesgesetzes,
2. Ausarbeitung von Vorschlägen für die
Frauenförderung nach dem 2. Abschnitt des 1. Hauptstückes des
I. Teiles dieses Bundesgesetzes,
3. Koordination der Arbeitsgruppen und
4. Bestellung einer Vertreterin oder eines
Vertreters der Interministeriellen Arbeitsgruppe in der Kommission.
Geschäftsführung der
Interministeriellen Arbeitsgruppe
§ 34. (1) Die Interministerielle
Arbeitsgruppe ist mindestens einmal jährlich von der Vorsitzenden oder vom
Vorsitzenden einzuberufen.
(2) Auf die Geschäftsführung der
Interministeriellen Arbeitsgruppe ist § 24 Abs. 3, 4, 6 und 7
anzuwenden.
5. Abschnitt
Kontaktfrauen
Bestellung der Kontaktfrauen
§ 35. (1) In jeder Dienststelle, in der
mindestens fünf Dienstnehmerinnen beschäftigt sind, kann die oder der
Vorsitzende der Arbeitsgruppe eine Dienstnehmerin zur Kontaktfrau bestellen,
solange an dieser Dienststelle eine Frauenförderung gemäß § 11 geboten
ist. Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Kontaktfrau
bestellt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Personalstruktur der
Dienststellen der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung nach
dem 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes am besten
entspricht.
(2) In Dienststellen mit bis zu 300
Dienstnehmerinnen kann eine Kontaktfrau, in Dienststellen mit mehr als 300
Dienstnehmerinnen eine weitere Kontaktfrau bestellt werden.
(3) Die Kontaktfrauen sind auf die Dauer von
fünf Jahren zu bestellen.
Aufgaben der Kontaktfrauen
§ 36. (1) Die Kontaktfrauen haben sich mit
den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden
Fragen im Sinne des 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes
zu befassen.
(2) Die Kontaktfrauen haben Anfragen, Wünsche,
Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen
entgegenzunehmen und die Dienstnehmerinnen ihrer Dienststelle zu beraten und zu
unterstützen.
(3) Gegenstand der Beratung und Unterstützung
gemäß Abs. 2 ist
1. die Information der Dienstnehmerinnen über ihre
Rechte,
2. ihre Möglichkeiten zu deren Geltendmachung nach
diesem Bundesgesetz und
3. die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem
1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.“
7. Die Überschriften vor § 37 lauten:
„2. Hauptstück
Verfahren
Rechtsstellung“
8. § 37 Abs. 5 lautet:
„(5) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse
gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den
Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen die Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu
ermöglichen:
1. Gleichbehandlungsrecht und Frauenförderung,
2. Menschenrechte,
3. Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich
Dienstrechtsverfahren),
4. Organisationsrecht und
5. Reden und Verhandeln.“
9. § 37 Abs. 6 bis 9 entfällt.
10. An die Stelle der §§ 38 bis 50
treten folgende Bestimmungen:
„Verschwiegenheitspflicht
§ 38. (1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten
und Kontaktfrauen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes
bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen
als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren
und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten
sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen
Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern gemachten Mitteilungen verpflichtet, die
der Sache nach oder auf Wunsch der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer
vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach
den Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als
Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter oder Kontaktfrau
fort.
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft
und von Funktionen
§ 39. (1) Die Mitgliedschaft zur Kommission,
zu den Arbeitsgruppen und zur Interministeriellen Arbeitsgruppe für
Gleichbehandlungsfragen sowie die Funktionen als Gleichbehandlungsbeauftragte,
Gleichbehandlungsbeauftragter und Kontaktfrau ruhen
1. ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens
bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und
2. während der Zeit
a) der Suspendierung,
b) der Außerdienststellung,
c) eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
d) der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs-
oder Zivildienstes.
(2) Die Mitgliedschaft und die Funktionen nach
Abs. 1 enden
1. mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer
Disziplinarstrafe,
3. mit der Versetzung ins Ausland,
4. mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
5. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder
aus dem Personalstand des Ressorts,
6. durch Verzicht und
7. bei Gleichbehandlungsbeauftragten und
Kontaktfrauen durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich oder
der betreffenden Dienststelle.
(3) Die bestellenden Organe haben Mitglieder
der Kommission, der Arbeitsgruppen und der Interministeriellen Arbeitsgruppe
für Gleichbehandlungsfragen sowie Gleichbehandlungsbeauftragte und
Kontaktfrauen von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
1. aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr
ausüben können oder
2. die ihnen obliegenden Amtspflichten grob
verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.
III. Teil
Sonderbestimmungen
1. Abschnitt
Sonderbestimmungen
für Landeslehrerinnen und Landeslehrer
Anwendungsbereich
§ 40. Die §§ 1 bis 9 und 13 bis 20b
dieses Bundesgesetzes sind auf Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen
Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
(§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302,
§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, § 1 des
Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172 und § 1 des
Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl.
Nr. 244/1969) mit der Maßgabe anzuwenden, dass,
1. soweit darin den Dienstbehörden des Bundes
Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle die landesgesetzlich berufenen Organe
(Dienstbehörden) treten, und
2. soweit gemäß den §§ 17 bis 20b
Ersatzansprüche an den Bund eingeräumt sind, diese vom Land zu tragen sind.
2. Abschnitt
Sonderbestimmungen
für Angehörige von Universitäten
Anwendungsbereich
§ 41. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Angehörigen der Universität
sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis
oder ein anderes für eine der in § 94 Abs. 1 Z 2 bis 6 des
Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, genannten Funktionen
bestimmtes Rechtsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende,
mit Ausnahme des 3. Abschnittes des 1. Hauptstückes des
I. Teiles und des 3. und 4. Abschnitts des 1. Hauptstückes des
II. Teiles mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als
Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2) gilt und sie die Pflicht
zur Leistung von Schadenersatz gemäß § 17 Abs. 1 trifft.
(2) Das Recht, sich mit der Gleichbehandlung
und Frauenförderung im Bereich der Universitäten im Sinne dieses Bundesgesetzes
besonders zu befassen (§ 27) steht dem gemäß § 42 des
Universitätsgesetzes 2002 an jeder Universität einzurichtenden Arbeitskreis für
Gleichbehandlungsfragen zu. Ihm obliegt insbesondere
1. die Erstellung eines Vorschlags für den
Frauenförderungsplan (§ 11a Abs. 1) und
2. die Antragstellung auf Erstattung eines
Gutachtens an den jeweiligen Senat der Kommission (§ 23a).
(3) Auf die Mitglieder der Arbeitskreise ist
§ 37 Abs. 3 und 5 anzuwenden. Die Mitglieder der Arbeitskreise haben
einmal jährlich Anspruch auf Ersatz der mit der Teilnahme an einer
universitätsübergreifenden Veranstaltung aller Arbeitskreise zur Beratung
grundsätzlicher Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung an den
Universitäten verbundenen Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der
Reisegebührenvorschrift des Bundes.
(4) Hat die Universität die Absicht, ein in
einem zeitlich befristeten Dienst-, Arbeits- oder anderen Rechtsverhältnis zum
Bund oder zur Universität stehendes Mitglied eines Arbeitskreises nicht mehr
weiter zu beschäftigen, obwohl eine Weiterverwendung rechtlich zulässig wäre,
hat der Rektor diese Absicht dem Arbeitskreis spätestens zwei Wochen vor dem
Zeitablauf des Dienst-, Arbeits- oder Rechtsverhältnisses unter Angabe der
Gründe schriftlich mitzuteilen.
Diskriminierungsverbot
im Zusammenhang mit einem Studium
§ 42. (1) Für Studienwerberinnen, Studienwerber und Studierende an
Universitäten gilt ferner, dass sie auch im Zusammenhang mit ihrem Studium,
insbesondere bei
1. der Zulassung zum ordentlichen oder
außerordentlichen Studium,
2. dem Zugang zu Lehrveranstaltungen mit einer
beschränkten Teilnehmerzahl,
3. der Anmeldung zu Prüfungen,
4. der Durchführung von Lehrveranstaltungen oder
Prüfungen,
5. der Beurteilung des Studienerfolges,
6. der Festlegung des Themas und der Betreuung der
Bakkalaureats-, (künstlerischen) Magister- oder Diplomarbeit oder Dissertation
und
7. der Einräumung der Möglichkeit zur Benützung
der facheinschlägigen Einrichtungen der Universität
nicht unmittelbar oder mittelbar auf
Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der
Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden
dürfen.
(2) Eine Diskriminierung auf Grund des
Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der
Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung liegt auch vor, wenn
Studienwerberinnen, Studienwerber oder Studierende im Zusammenhang mit ihrem
Studium belästigt werden. Auf die Belästigung sind die Bestimmungen der
§§ 8, 8a und 16 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Ausdrucks „Vertreterin oder
Vertreter des Dienstgebers“ der Ausdruck „Vertreterin oder Vertreter jener
Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht oder beantragt wird“,
2. an die Stelle des Ausdrucks „Arbeitsumwelt“ der
Ausdruck „Studienumwelt“ und
3. an die Stelle des Ausdrucks „zur Aus- und
Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung
oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst-
oder Ausbildungsverhältnis“ der Ausdruck „zum Studium, auf den Studienerfolg
oder den Studienfortgang an dieser Universität“
tritt.
3. Abschnitt
Verweisungen
§ 43. Wird in anderen Bundesgesetzen auf dieses Bundesgesetz in der bis
zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung verwiesen, sind diese
Verweisungen auf dieses Bundesgesetz in der ab 1. Juli 2004 geltenden
Fassung und die neuen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der ab 1. Juli
2004 geltenden Fassung zu beziehen. Sehen diese Verweisungen die Anwendung von
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004
geltenden Fassung auf Arbeitnehmer einer ausgegliederten Einrichtung, auf die
dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten oder auf Bewerber um
Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis oder sonstiges Rechtsverhältnis zu dieser
Einrichtung vor, finden auf den durch die Verweisung erfassten Personenkreis
dieser Einrichtung auch die Bestimmungen über die Gleichbehandlung ohne Unterschied
der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters
oder der sexuellen Orientierung dieses Bundesgesetzes in der ab 1. Juli
2004 geltenden Fassung Anwendung.
IV. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Frauenförderung an Justizanstalten
§ 44. Die Justizanstalten gelten als eigener
Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 2. Abschnittes des
I. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.
Übergangsbestimmungen für Frauenförderungspläne,
Berichte, Personen und Institutionen
§ 45. (1) Frauenförderungspläne, die gemäß § 41 in der bis zum
Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung erlassen wurden, gelten bis zum
Ablauf ihres Zeitraumes von sechs Jahren weiter und sind weiterhin nach jeweils
zwei Jahren an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
(2) Auf die Berichte, die nach Abs. 1 über
den am 30. Juni 2004 laufenden zweijährigen Geltungszeitraum zu erstellen
sind, ist § 50 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung
anzuwenden.
(3) Die nach § 21 in der bis zum Ablauf
des 30. Juni 2004 geltenden Fassung bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder)
der Bundes-Gleichbehandlungskommission gelten für die Zeit ab 1. Juli 2004
als nach §§ 22 und 22a Abs. 1 Z 1 in der ab 1. Juli 2004
geltenden Fassung bestellte Mitglieder der Kommission und des Senates I
mit einer ab 1. Juli 2004 beginnenden Funktionsdauer von fünf Jahren.
(4) Die oder der nach § 21 in der bis zum
Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung bestellte Vorsitzende der Bundes-Gleichbehandlungskommission
gilt für die Zeit ab 1. Juli 2004 als nach § 22a Abs. 1 Z 1
in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung bestellte oder bestellter Vorsitzende
des Senates I.
(5) Die nach § 26 Abs. 4 in der bis
zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung bestellten
Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter
gelten ab 1. Juli 2004 bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als nach
§ 26 in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte
und Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(6) Die nach § 32 in der bis zum Ablauf
des 30. Juni 2004 geltenden Fassung bestellten Mitglieder der
Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gelten ab
1. Juli 2004 bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als nach § 32 in der
ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung bestellte Mitglieder der
Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.
(7) Die nach § 35 in der bis zum Ablauf
des 30. Juni 2004 geltenden Fassung bestellten Kontaktfrauen gelten ab
1. Juli 2004 bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als nach § 35 in der
ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung bestellte Kontaktfrauen.
2. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 46. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind
diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
11. Der bisherige „§ 51“ erhält die Bezeichnung „§ 47“.
12. Dem neuen § 47 wird folgender
Abs. 12 angefügt:
„(12) Das Inhaltsverzeichnis, der Titel,
§§ 1 bis § 23a, § 24 Abs. 1 bis 4a, 6 und 7, §§ 25 bis
36, die Überschriften vor § 37, § 37 Abs. 5 und §§ 38 bis
48 sowie die Aufhebung des § 37 Abs. 6 bis 9 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Juli 2004 in
Kraft.“
13. Der bisherige „§ 52“ erhält die Bezeichnung „§ 48“ und wird in der Z 1 das Zitat „§ 45“ durch das Zitat „§ 40“ ersetzt.