Das Bundesverfassungsgesetz, mit dem ein
Bundesverfassungsgesetz über die Weisungsfreiheit der Organe der Gleichbehandlungsanwaltschaft
sowie ein Bundesverfassungsgesetz über die Weisungsfreiheit von
Rechtsschutzbeauftragten geschaffen wird, wird geschaffen
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesverfassungsgesetz über die
Weisungsfreiheit der Organe der Gleichbehandlungsanwaltschaft
§ 1. Soweit die Gesetzgebung in Angelegenheiten der Gleichbehandlung
ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion
oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung Bundessache
ist, sind die Organe der Anwaltschaft für Gleichbehandlung in der Ausübung
ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
§ 2. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
Artikel II
Bundesverfassungsgesetz über die
Weisungsfreiheit von Rechtsschutzbeauftragten
§ 1. Durch Bundesgesetz kann zur Wahrnehmung eines besonderen
Rechtsschutzes bei Ermittlungsmaßnahmen, die in verfassungsgesetzlich
gewährleistete Rechte eingreifen, ein Rechtsschutzbeauftragter eingerichtet
werden; dieser ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
§ 2. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist
ungehindert Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen
Informationen zu geben. Dies gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere
über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit
von Menschen gefährden würde.
(2) Ferner ist dem Rechtsschutzbeauftragten die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Unterstützung zu gewähren.