Das Bundesverfassungsgesetz, mit dem ein Bundesverfassungsgesetz über die Weisungsfreiheit der Organe der Gleichbehandlungsanwaltschaft sowie ein Bundesverfassungsgesetz über die Weisungsfreiheit von Rechtsschutzbeauftragten geschaffen wird, wird geschaffen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesverfassungsgesetz über die Weisungsfreiheit der Organe der Gleichbehandlungsanwaltschaft

§ 1. Soweit die Gesetzgebung in Angelegenheiten der Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung Bundessache ist, sind die Organe der Anwaltschaft für Gleichbehandlung in der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

§ 2. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

Artikel II

Bundesverfassungsgesetz über die Weisungsfreiheit von Rechtsschutzbeauftragten

§ 1. Durch Bundesgesetz kann zur Wahrnehmung eines besonderen Rechtsschutzes bei Ermittlungsmaßnahmen, die in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte eingreifen, ein Rechtsschutzbeauftragter eingerichtet werden; dieser ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

§ 2. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist ungehindert Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Informationen zu geben. Dies gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

(2) Ferner ist dem Rechtsschutzbeauftragten die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Unterstützung zu gewähren.