VORBLATT

Problem:

Durch das Montrealer Protokoll (Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, BGBl. Nr. 283/1989 idgF.) zur Wiener Konvention (Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht, BGBl. Nr. 596/1988 idgF.) konnte der weltweite Ausstoß an ozonabbauenden Stoffen erheblich eingeschränkt werden. Für stark ozonschichtschädigende Stoffe, wie vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und Halone, gilt in den Industriestaaten bereits ein Produktionsverbot, und der Verbrauch war bis zum Jahr 1996 einzustellen. Selbst in den Entwicklungsländern ist ein Rückgang des Einsatzes dieser Stoffe zu verzeichnen. Durch diese Maßnahmen gelang es auch, den Abbau der stratosphärischen Ozonschicht deutlich zu verlangsamen, wobei die vollständige Regeneration der Ozonschicht auf ein Niveau vor Auftreten eines Ozonlochs noch weitere 50 bis 60 Jahre dauern wird.

Im Gegensatz zu stark ozonabbauenden Stoffen ist die Produktion und der Verbrauch von schwach ozonschichtschädigenden Substanzen, wie teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (HFCKW) und Methylbromid (MB) weltweit stark angestiegen. Diese Zunahme stellt in vielen Fällen eine Folgewirkung des FCKW-Ausstiegs dar, da diese Stoffe als Ersatz für die verbotenen FCKW herangezogen wurden. Ein starker Zuwachs, wie er im Laufe des vergangenen Jahrzehnts beobachtet wurde, könnte durch die große Menge emittierter Stoffe selbst bei Substanzen mit geringem Ozonzerstörungspotential negative Wirkungen auf die Ozonschicht haben und die bisher erreichten Erfolge wieder zunichte machen.

Darüber hinaus konnte in den vergangenen Jahren vermehrt die Verwendung neuer Stoffe mit Ozonabbaupotential beobachtet werden. Dies betrifft insbesondere den Stoff Bromchlormethan (BCM), der vor allem als Lösungsmittel und Feuerlöschmittel Verwendung findet.

Ziel:

Durch die Ratifizierung der Änderungen von Peking zum Montrealer Protokoll zur Wiener Konvention über ozonschädigende Stoffe wird die internationale und nationale Rechtslage für eine weitergehende Verringerung des Einsatzes ozonschädigender Substanzen gestärkt und verbessert.

Inhalt:

Ratifizierung der Änderungen von Peking zum Montrealer Protokoll zur Wiener Konvention über ozonschädigende Stoffe. Durch die Reduzierung der Produktion von HFCKW bis zum Jahr 2004 auf das Niveau des Jahres 1989 und einem Verbot von BCM ab 2002, sowie einem entsprechenden Handelsverbot mit Nichtvertragsstaaten werden zukünftige Emissionen dieser Stoffe erheblich vermindert und ein entscheidender Beitrag zur schnelleren Erholung der Ozonschicht geleistet. Zur Kontrolle der Emissionen von MB wird ein umfassendes Berichtsystem zur Erfassung sämtlicher Verwendungszwecke eingeführt.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Über die bereits geltenden Verpflichtungen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000,  ABl. L 244/1 hinaus ergeben sich keine weiteren Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich. Österreichische Firmen sind - auch im Auftrag von UN Organisationen -  international bei der Umsetzung des Abkommens aktiv.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Europäische Gemeinschaft, Deutschland, Finnland, Luxemburg, die Niederlande, Schweden, sowie das Vereinigte Königreich haben die Änderungen von Peking bereits (Stand 1.10.2003) ratifiziert. Die Umsetzung der oben angeführten Maßnahmen erfolgte bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000, ABl. L 244/1. Damit ist EU-Konformität gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


ERLÄUTERUNGEN

Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (3. Dezember 1999 in Peking)

1. Allgemeiner Teil

Die Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art.  50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Sie hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Die Änderung des Montrealer Protokolls ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, eine Beschlussfassung des Nationalrates nach Art. 50 Abs. 2 B-VG ist aber nicht erforderlich, da die inhaltlichen Änderungen zur Gänze durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 umgesetzt werden. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Österreich ist Vertragspartei des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht (Wien 1985, BGBl. Nr. 596/1988) und des diesbezüglichen Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (Montreal 1987, BGBl. Nr. 283/1989), sowie der nachfolgenden Anpassungen (London, BGBl. Nr. 159/1991, Kopenhagen, BGBl. Nr. 217/1996, Wien, BGBl. Nr. 641/1996, und Montreal, BGBl. III Nr. 78/2000) und Änderungen (London, BGBl. Nr. 206/1993, Kopenhagen, BGBl. Nr. 640/1996, und Montreal, BGBl. III Nr. 162/2000).

Vom 29. November bis 3. Dezember 1999 fand in Peking die elfte Tagung der Vertragsstaatenkonferenz zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, statt. Anlässlich dieser Konferenz wurde die folgende Änderung am 3. Dezember 1999 im Konsens angenommen. Es handelt sich dabei um Verpflichtungen, zusätzlich zu den Verboten von Stoffen, die eine starke ozonschichtschädigende Wirkung (Ozonabbaupotential) besitzen, nunmehr auch Stoffe mit geringer ozonabbauender Wirkung, welche aber in großen Mengen emittiert werden, weiter zu beschränken.

In der Änderung des Protokolls wurde beschlossen,

·       die Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (HFCKW) bis zum Jahr 2004 auf das Niveau des Jahres 1989 zu reduzieren,

·       die Produktion des Stoffes Bromchlormethan (BCM) bis zum Jahr 2002 einzustellen und den Verbrauch auf Null zu reduzieren,

·       für HFCKW und BCM ein Verbot für den Handel mit Nichtvertragsstaaten einzuführen,

·       sowie eine umfassende Berichtspflicht für die Verwendung von Methylbromid (MB) in der Quarantänebegasung (vom Protokoll noch nicht erfasster Anwendungsbereich von MB) einzuführen.

In Österreich bestehen folgende Bestimmungen zur Beschränkung der zuvor genannten ozonabbauenden Substanzen:

Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen:

·       Art. 3 Abs. 3 beschränkt bereits seit Inkrafttreten der Verordnung die EU-weite Produktion von HFCKW auf die vom Protokoll für 2004 geforderte Menge.

·       Die für Quarantänebegasungen verwendeten Mengen an MB sind gemäß Art. 4 Abs. 2 an die Europäische Kommission zu melden, welche dann den EU-Gesamtverbrauch an das Ozonsekretariat meldet.

·       Der Handel mit ozonabbauenden Stoffen zwischen Vertrags- und Nichtvertragsstaaten zum Protokoll wird durch Art. 10 und 11 verboten.

·       Art. 22 verbietet die Produktion, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von BCM mit Inkrafttreten der Verordnung.

2. Besonderer Teil

Artikel 1: Änderung

Dieser Artikel spezifiziert die beschlossenen Änderungen zum Montrealer Protokoll. Durch die Aufnahme eines neuen Stoffes (Bromchlormethan (BCM)) in das Protokoll und die Ausdehnung der Kontroll- und Berichtspflichten ist eine Anpassung sämtlicher im Protokoll enthaltener Verweise erforderlich. Diese Anpassungen werden durch die Absätze A, B, E, H bis K, M, N, P und Q vorgenommen.

Absatz C ändert den Artikel 2F des Protokolls dahingehend, dass eine Kontrolle der Produktion von HFCKW eingeführt wird. Die Produktion dieser Stoffe ist bis zum Jahr 2004 auf das Niveau des Jahres 1989 zu reduzieren, wobei als Berechnungs­grundlage für diese Reduktionsverpflichtung der Durchschnitt von Herstellung und Verbrauch von HFCKW im jeweiligen Vertragsstaat herangezogen wird.

Durch Absatz D wird in das Protokoll ein neuer Artikel 2I eingeführt, wodurch der Stoff BCM als ozonabbauender Stoff in das Protokoll aufgenommen wird. Zugleich wird die Anlage C des Protokolls, in der die für die Zwecke des Protokolls erforderliche Stoffspezifikationen teilhalogenierter Kohlenwasserstoffe aufgelistet sind, um eine Gruppe (III) erweitert (Absatz R). Somit sind die Vertragsparteien verpflichtet, die Herstellung und den Verbrauch der Substanz BCM, die in den vergangenen Jahren vermehrt als Lösungsmittel in industriellen Prozessen, aber auch als Feuerlöschmittel eingesetzt wurde, (bis zum Jahr 2002) einzustellen.

In Ergänzung zu den zuvor angeführten Produktions- und Verbrauchs­beschränkun­gen für HFCKW und BCM werden durch die Absätze F und G entsprechende Handelsverbote für den Handel zwischen Vertrags- und Nichtvertragsparteien eingeführt.

Absatz O: Die Verwendung von MB für Quarantänebegasungen (quarantine and preshipment uses, sogenannte QPS-Anwendungen) bleibt zwar weiterhin von den für MB geltenden Beschränkungsmaßnahmen ausgenommen, es wird jedoch eine umfassende Verpflichtung zur Berichterstattung und Datenübermittlung an das Ozonsekretariat eingeführt.

Artikel 2: Verhältnis zur Änderung von 1997

In Artikel 2 wird festgelegt, dass kein Staat die gegenständlichen Änderungen annehmen kann, ohne die in den Jahren 1990, 1992 und 1997 genehmigten Änderungen angenommen zu haben.

Artikel 3: Inkrafttreten

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der gegenständlichen Änderungen. Die Änderung trat mit 25. Februar 2002 in Kraft.