504 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem die als Bundesgesetz geltende Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten  und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung

Die als Bundesgesetz geltende Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten, BGBl. Nr. 501/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 erster Satz entfällt das Wort „männliche“.

2. In § 8 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

3. An § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch bei Unterbrechung infolge einer Schwangerschaft.“

4. § 11 Abs. 5 lautet:

„(5) Eine nach Geschlecht getrennte Benutzung der Abortanlage muss sichergestellt sein.“

5. § 11 Abs. 5 in der bisherigen Fassung erhält die Bezeichnung „(6)“.

6. § 14 Abs. 4 erster Satz lautet:

„In jeder Kammer müssen mindestens zwei Liegemöglichkeiten mit gepolsterter Unterlage sowie ein zumindest durch Blenden abgeschirmter Abortkübel mit Deckel und geruchsbindenden Stoffen zur Verfügung stehen; eine nach Geschlecht getrennte Benutzung muss sichergestellt sein.“

7. Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für die für das Waschen und Umkleiden vorgesehenen Räume und die Abortanlage muss eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sichergestellt sein.“

8. In § 24 Abs. 2 entfällt das Wort „männliche“.

9. In den §§ 30,  32 samt Überschrift, 33, 36, 37, 38, 39, 42, 44, 46 und in Anhang 5 und 7 werden die Worte „Signalmann“ bzw. „Signalmänner“ durch die Worte „Signalperson“ bzw. „Signalpersonen“ in der jeweiligen grammatikalisch entsprechenden Form ersetzt und die jeweiligen Artikelwörter grammatikalisch angepasst.

10. In den §§ 30,  35, 36, 38, 46 und im Anhang 7 wird das Wort „Gasmann“ durch die Bezeichnung „die für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person“ in der jeweiligen grammatikalisch entsprechenden  Form  ersetzt.

11. In § 31 Abs. 1 entfällt das Wort „männliche“.

12. An § 31 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch bei Unterbrechung infolge einer Schwangerschaft.“

13. In § 38 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Sie darf sich von der für die Versorgung mit Atemgas zuständigen Person nur so weit entfernen, dass ihre Anordnungen von dieser leicht wahrgenommen werden können und diese in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.“

14. Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für den Umkleideraum muss eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sichergestellt sein“.

15. In Anhang 1 Z 1.1. entfällt das Wort „männliche“.

16. In Anhang 1 Z 1. 1. lautet der letzte Satz:

Sonderregelungen gelten für Personen der fachkundigen Aufsicht und sonstige Aufsichtspersonen.“

17. In Anhang 2 wird das Wort „Herr“ durch die Wortfolge „Herr/Frau“ ersetzt.

18. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:

§ 50a. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Taucher, Schleusenwärter, Arzt) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

Artikel 2

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Abs. 2 wird am Ende der Z 10 ein Strichpunkt und nach Z 10 folgende Z 11 eingefügt:

       „11. Arbeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar), insbesondere in Druckkammern und beim Tauchen.”

2. In § 4 Abs. 2 wird am Ende der Z 12 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 angefügt:

       „13. Arbeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar), insbesondere in Druckkammern und beim Tauchen.“

3. § 4a Abs. 2 lautet:

„(2) Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 Z 1, 3, 4, 9, 12 und 13 beschäftigt werden.“

4. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den in § 4 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 8, 9, 12 und 13 genannten Arbeiten beschäftigt werden.“