504 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem die als Bundesgesetz
geltende Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Druckluft- und
Taucherarbeitenverordnung
Die
als Bundesgesetz geltende Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit
der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten, BGBl.
Nr. 501/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 159/2001, wird wie folgt geändert:
1. In
§ 8 Abs. 1 erster Satz entfällt das Wort „männliche“.
2. In
§ 8 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.
3. An § 9 Abs. 3 wird folgender Satz
angefügt:
„Dies gilt auch bei Unterbrechung
infolge einer Schwangerschaft.“
4.
§ 11 Abs. 5 lautet:
„(5)
Eine nach Geschlecht getrennte Benutzung der Abortanlage muss sichergestellt
sein.“
5.
§ 11 Abs. 5 in der bisherigen Fassung erhält die Bezeichnung „(6)“.
6.
§ 14 Abs. 4 erster Satz lautet:
„In
jeder Kammer müssen mindestens zwei Liegemöglichkeiten mit gepolsterter
Unterlage sowie ein zumindest durch Blenden abgeschirmter Abortkübel mit Deckel
und geruchsbindenden Stoffen zur Verfügung stehen; eine nach Geschlecht
getrennte Benutzung muss sichergestellt sein.“
7.
Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für
die für das Waschen und Umkleiden vorgesehenen Räume und die Abortanlage muss
eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sichergestellt sein.“
8. In
§ 24 Abs. 2 entfällt das Wort „männliche“.
9. In
den §§ 30, 32 samt
Überschrift, 33, 36, 37, 38, 39, 42, 44, 46 und in Anhang 5 und 7 werden die
Worte „Signalmann“ bzw. „Signalmänner“ durch die Worte „Signalperson“ bzw. „Signalpersonen“ in der jeweiligen
grammatikalisch entsprechenden Form ersetzt und die jeweiligen Artikelwörter
grammatikalisch angepasst.
10.
In den §§ 30, 35, 36, 38, 46 und im Anhang 7 wird das Wort „Gasmann“ durch die Bezeichnung „die für
die Versorgung mit Atemgas zuständige Person“ in der jeweiligen grammatikalisch
entsprechenden Form ersetzt.
11.
In § 31 Abs. 1 entfällt das Wort „männliche“.
12. An § 31 Abs. 5 wird folgender Satz
angefügt:
„Dies gilt auch bei Unterbrechung
infolge einer Schwangerschaft.“
13.
In § 38 Abs. 2 lautet der zweite Satz:
„Sie
darf sich von der für die Versorgung mit Atemgas zuständigen Person nur so weit
entfernen, dass ihre Anordnungen von dieser leicht wahrgenommen werden können
und diese in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.“
14.
Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für
den Umkleideraum muss eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sichergestellt
sein“.
15.
In Anhang 1 Z 1.1. entfällt das Wort „männliche“.
16.
In Anhang 1 Z 1. 1. lautet der letzte Satz:
„Sonderregelungen gelten für
Personen der fachkundigen Aufsicht und sonstige Aufsichtspersonen.“
17. In Anhang 2 wird das Wort „Herr“ durch die Wortfolge „Herr/Frau“ ersetzt.
18.
Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
„§ 50a. Bei den in dieser Verordnung
verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Arbeitgeber, Arbeitnehmer,
Taucher, Schleusenwärter, Arzt) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“
Artikel 2
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
Das
Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2004, wird wie folgt geändert:
1. In
§ 2a Abs. 2 wird am Ende der Z 10 ein Strichpunkt und nach
Z 10 folgende Z 11 eingefügt:
„11. Arbeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck
von mehr als 0,1 bar), insbesondere in Druckkammern und beim Tauchen.”
2. In
§ 4 Abs. 2 wird am Ende der Z 12 der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 angefügt:
„13. Arbeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck
von mehr als 0,1 bar), insbesondere in Druckkammern und beim Tauchen.“
3.
§ 4a Abs. 2 lautet:
„(2)
Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1, 3, 4, 9, 12 und 13 beschäftigt werden.“
4. § 5
Abs. 3 lautet:
„(3)
Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung
nicht mit den in § 4 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 8, 9, 12 und 13
genannten Arbeiten beschäftigt werden.“