Vorblatt

Problem:

Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich (Rechtssache C - 203/03) wegen des Verbots der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen bei Arbeiten in Druckluft und als Taucher eingeleitet, da dieses Verbot der Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG widerspricht.

Lösung:

Aufhebung der entsprechenden Beschäftigungverbote für Arbeitnehmerinnen durch Novellierung der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es sind keine besonderen Auswirkungen zu erwarten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit der Novelle wird Übereinstimmung mit der Gleichbehandlungs-Richtlinie 76/207/EWG hergestellt.

Kosten: Es sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.

Erläuterungen zu Art. 1

Allgemeiner Teil

Aufgrund des von der Euroäischen Kommission gegen Österreich eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens wegen des Verbots der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen mit Druckluft- und Taucherarbeiten sind diese Beschäftigungsverbot durch eine Novelle zur Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung BGBl. Nr. 501/1973, geändert durch BGBl. Nr. 450/1994, zu beseitigen.

Die Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung gilt gem. § 119 Abs. 1 ASchG als Bundesgesetz weiter. Eine Novellierung bzw. Aufhebung kann daher nur durch Bundesgesetz erfolgen.

Wesentlicher Inhalt der Novelle:

- Entfernung  der Beschäftigungsverbote für Arbeitnehmerinnen

- damit zusammenhängende notwendige Änderungen im Bereich der sanitären Einrichtungen

- Änderung der Begriffe „Signalmann“ und „Gasmann“.

Das In-Kraft-Treten der Novelle ist nach deren Verlautbarung vorgesehen.

Kompetenzgrundlage: In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 („Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 1):

 Bisher durften Arbeiten in Druckluft nur durch männliche Arbeitnehmer, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für diese Arbeiten in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sind, durchgeführt werden. Durch Entfall des Wortes „männliche“ dürfen Arbeiten in Druckluft auch von Arbeitnehmerinnen durchgeführt werden, wobei die Kriterien des Alters und der gesundheitlichen Eignung für beide Geschlechter in gleicher Weise gelten.

Zu Z 2 (§ 8 Abs. 2):

Die Zulassung weiblicher Arbeitnehmer als Aufsichtspersonen kann entfallen, da Arbeitnehmerinnen generell zu Arbeiten in Druckluft herangezogen werden dürfen.

Zu Z 3 (§ 9 Abs. 3)

Auch nach einer Unterbrechung infolge Schwangerschaft sollten die Arbeiten erst nach Zustimmung eines ermächtigten Arztes wieder aufgenommen werden.

Zu Z 4 (§ 11 Abs. 5):

Aus Gründen des Sittlichkeitsschutzes muss eine nach Geschlecht getrennte Benutzung der Abortanlage der Arbeitskammer sichergestellt sein.

Zu Z 5 (§ 11 Abs. 6):

Durch einen neuen Abs. 5 erhält der bisherige Abs. 5 die Absatzbezeichnung 6.

Zu Z 6 (§ 14 Abs. 4):

siehe Erl. zu Z 4.

Zu Z 7 (§ 22 Abs. 5):

siehe Erl. zu Z 4.

Zu Z 8 (§ 24 Abs. 2):

Durch Entfall des Wortes „männliche“ können nun auch Arbeitnehmerinnen als Schleusenwärterinnen eingesetzt werden. Alle anderen Zulassungskriterien (Alter, Erfahrung, gesundheitliche Eignung) gelten für Arbeitnehmer beider Geschlechter in gleicher Weise.

Zu Z 9 (§§ 30, 32, 33, 36, 37, 38, 39, 42, 44, 46, Anhang 5 und 7):

Durch Ersetzen des Wortes „Signalmann“ in „Signalperson“ soll verdeutlicht werden, dass auch Arbeitnehmerinnen diese Tätigkeit ausüben können.

Zu  Z 10 (§ 30, 35, 36, 38, 46, Anhang 7):

Durch Ersetzen des Wortes „Gasmann“ soll verdeutlicht werden, dass auch Arbeitnehmerinnen diese Tätigkeit ausüben können.

Zu Z 11 (§ 31 Abs. 1):

Durch Entfall des Wortes „männliche“ können nun auch Arbeitnehmerinnen als Taucherinnen eingesetzt werden. Alle anderen Zulassungskriterien (Alter, gesundheitliche Eignung, Fachkenntnisse und Berufserfahrungen) gelten für Arbeitnehmer beider Geschlechter in gleicher Weise.

Zu Z 12 (§ 31 Abs. 5):

siehe Erl. zu Z 3.

Zu Z 13 (§ 38 Abs. 2):

Zur besseren Verständlichkeit wurde dieser Satz geringfügig umformuliert.

Zu Z 14 (§ 40 Abs. 1):

Siehe Erl. zu Z 4.

Zu Z 15 (Anhang 1 Z 1.1.):

In dieser Bestimmung entfällt ebenfalls die Einschränkung auf männliche Arbeitnehmer (siehe Z 2).

Zu Z 16 (Anhang 1 Z 1.1. letzter Satz):

Diese Änderung ergibt sich aus dem Wegfall des Beschäftigungsverbots.

Zu Z 17 (Anhang 2):

Diese Änderung ist erforderlich, da auch Arbeitnehmerinnen in Druckluft arbeiten dürfen.

Zu Z 18 (§ 50a):

Die Generalklausel ist aufgrund der historisch bedingten geschlechtsspezifisch männlichen Verordnungstextierung erforderlich.

Bei der Neuregelung der Druckluft- und Taucherarbeiten ist eine durchgängig geschlechtergerechte Verordnungstextierung beabsichtigt.

 

Erläuterungen  zu Art. 2

Allgemeiner Teil

Wesentlicher Inhalt der Novelle:

       Normierung entsprechender Beschäftigungsverbote im Mutterschutzgesetz

Besonderer Teil

Zu Artikel 2 (Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979):

Aus arbeitsmedizinischen Gründen ist es erforderlich, dass Arbeiten in Druckluft in Druckkammern und beim Tauchen für Schwangere und stillende Mütter sowie bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung weiterhin verboten bleiben.


 

 

TEXTGEGENÜBERSTELLUNG  - Artikel 1

Änderung des ...

 § 8. Abs. 1:

 (1) Zu Arbeiten in Druckluft dürfen nur männliche Arbeitnehmer herangezogen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für diese Arbeiten in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sind. Arbeitnehmer, die das 40. Lebensjahr vollendet und Arbeiten in Druckluft noch nicht ausgeführt haben, dürfen bei solchen Arbeiten nicht verwendet werden. Bei Arbeiten in Druckluft dürfen Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, nur beschäftigt werden, wenn sie nach Erreichung des 40. Lebensjahres wiederholt bei solchen Arbeiten tätig waren und der ermächtigte Arzt zustimmt.. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres dürfen Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft nicht mehr verwendet werden.

§ 8. Abs. 1:

(1) Zu Arbeiten in Druckluft dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für diese Arbeiten in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sind. Arbeitnehmer, die das 40. Lebensjahr vollendet und Arbeiten in Druckluft noch nicht ausgeführt haben, dürfen bei solchen Arbeiten nicht verwendet werden Bei Arbeiten in Druckluft dürfen Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, nur beschäftigt werden, wenn sie nach Erreichung des 40. Lebensjahres wiederholt bei solchen Arbeiten tätig waren und der ermächtigte Arzt zustimmt.. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres dürfen Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft nicht mehr verwendet werden.

§ 8. Abs. 2:

§ 8. (2) Auf Personen der fachkundigen Aufsicht und auf sonstige Aufsichtspersonen, die nach Erreichung des 40. Lebensjahres wiederholt bei solchen Arbeiten tätig waren, sind die Altersgrenzen nach Abs. 1 zweiter bis vierter Satz nicht anzuwenden, wenn der ermächtigte Arzt die Tätigkeit solcher Personen in Druckluft als unbedenklich bezeichnet. Soweit die gesundheitliche Eignung nach Abs. 1 gegeben ist, dürfen auch weibliche Arbeitnehmer, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, als Aufsichtspersonen tätig sein oder andere Arbeiten, die zumindest keine höhere körperliche Beanspruchung erfordern, in Druckluft ausführen.

§ 9. Abs. 3:

§ 9. (3) Unterbricht ein Arbeitnehmer wegen einer Drucklufterkrankung die Arbeiten in Druckluft, so darf er zu solchen Arbeiten erst wieder herangezogen werden, nachdem der ermächtigte Arzt zugestimmt hat. Dies gilt auch bei anderen Erkrankungen oder Beschwerden, die sich auf die gesundheitliche Eignung nachteilig auswirken können. 

 

§ 8. Abs. 2:

§ 8. (2) Auf Personen der fachkundigen Aufsicht und auf sonstige Aufsichtspersonen, die nach Erreichung des 40. Lebensjahres wiederholt bei solchen Arbeiten tätig waren, sind die Altersgrenzen nach Abs. 1 zweiter bis vierter Satz nicht anzuwenden, wenn der ermächtigte Arzt die Tätigkeit solcher Personen in Druckluft als unbedenklich bezeichnet.

 

 

 

§ 9. Abs. 3:

§ 9. (3) Unterbricht ein Arbeitnehmer wegen einer Drucklufterkrankung die Arbeiten in Druckluft, so darf er zu solchen Arbeiten erst wieder herangezogen werden, nachdem der ermächtigte Arzt zugestimmt hat. Dies gilt auch bei anderen Erkrankungen oder Beschwerden, die sich auf die gesundheitliche Eignung nachteilig auswirken können.  Dies gilt auch bei Unterbrechung infolge einer Schwangerschaft.

 

§ 11. Abs. 5:

 

§ 11. Abs. 5:

§ 11. (5) Eine nach Geschlecht getrennte Benutzung der Abortanlage muss sichergestellt sein.

§ 11. (5) In jeder Arbeitskammer müssen die notwendigen Mittel für erste Hilfeleistung in hygienisch einwandfreiem Zustand sowie geeignete Einrichtungen für die Beförderung von Verletzten oder Erkrankten aus der Kammer bereitgehalten werden. Ferner müssen mindestens zwei Feuerlöschgeräte vorhanden sein, die auch unter dem höchsten Druck in der Kammer funktionsfähig und auch sonst geeignet sind. Bei einem Überdruck in der Arbeitskammer von mehr als 1,1 kp/cm2 muß für den Fall eines Brandes für jeden in der Arbeitskammer Beschäftigten ein Atemfilter-Fluchtgerät zur Verfügung stehen.

§ 11. Abs. 6:

§ 11. (6) In jeder Arbeitskammer müssen die notwendigen Mittel für erste Hilfeleistung in hygienisch einwandfreiem Zustand sowie geeignete Einrichtungen für die Beförderung von Verletzten oder Erkrankten aus der Kammer bereitgehalten werden. Ferner müssen mindestens zwei Feuerlöschgeräte vorhanden sein, die auch unter dem höchsten Druck in der Kammer funktionsfähig und auch sonst geeignet sind. Bei einem Überdruck in der Arbeitskammer von mehr als 1,1 kp/cm2 muss für den Fall eines Brandes für jeden in der Arbeitskammer Beschäftigten ein Atemfilter-Fluchtgerät zur Verfügung stehen.

§ 14. Abs. 4:

§ 14. (4) In jeder Kammer müssen mindestens zwei Liegemöglichkeiten mit gepolsterter Unterlage sowie ein Abortkübel mit Deckel und geruchsbindenden Stoffen zur Verfügung stehen. Die erforderlichen Arzneimittel und eine betriebsbereite Einrichtung für die Beatmung mit Sauerstoff sind bereitzustellen; diese Einrichtung muß so ausgebildet sein, daß eine gefahrbringende Anreicherung von Sauerstoff in der Kammer vermieden wird. Die elektrische Anlage muss so ausgeführt sein, daß durch diese bei Austreten von Sauerstoff im Störungsfall keine Gefährdung verursacht wird; insbesondere müssen Schalter außerhalb der Kammer montiert sein und Beleuchtungskörper dichte Schutzgläser besitzen. In der Kammer dürfen nur Heizkörper verwendet werden, bei denen glühende Teile mit der Luft in der Kammer nicht in Berührung kommen. Auch ist innerhalb und außerhalb der Kammer Vorsorge für geeignete erste Löschhilfe (§ 11 Abs. 5) zu treffen.

§ 14. Abs. 4:

§ 14. (4) In jeder Kammer müssen mindestens zwei Liegemöglichkeiten mit gepolsterter Unterlage sowie ein zumindest durch Blenden abgeschirmter Abortkübel mit Deckel und geruchsbindenden Stoffen zur Verfügung stehen; eine nach Geschlecht getrennte Benutzung muss sichergestellt sein. Die erforderlichen Arzneimittel und eine betriebsbereite Einrichtung für die Beatmung mit Sauerstoff sind bereitzustellen; diese Einrichtung muss so ausgebildet sein, dass eine gefahrbringende Anreicherung von Sauerstoff in der Kammer vermieden wird. Die elektrische Anlage muss so ausgeführt sein, dass durch diese bei Austreten von Sauerstoff im Störungsfall keine Gefährdung verursacht wird; insbesondere müssen Schalter außerhalb der Kammer montiert sein und Beleuchtungskörper dichte Schutzgläser besitzen. In der Kammer dürfen nur Heizkörper verwendet werden, bei denen glühende Teile mit der Luft in der Kammer nicht in Berührung kommen. Auch ist innerhalb und außerhalb der Kammer Vorsorge für geeignete erste Löschhilfe (§ 11 Abs. 5) zu treffen.

  § 22.  Abs. 5:

 

§ 22.  Abs. 5:

(5) Für die für das Waschen und Umkleiden vorgesehenen Räume und die Abortanlage muss eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sichergestellt sein.

§ 24. Abs. 2:

§ 24. (2) Als Schleusenwärter dürfen nur männliche Arbeitnehmer herangezogen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen über Arbeiten in Druckluft dem zuständigen Arbeitsinspektorat nachgewiesen haben und für die Tätigkeit als Schleusenwärter in gesundheitlicher Hinsicht vom ermächtigten Arzt als geeignet befunden wurden. Schleusenwärter müssen von der fachkundigen Aufsicht und vom ermächtigten Arzt vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über diese eingehend unterwiesen werden. Hiebei ist dem Schleusenwärter von der fachkundigen Aufsicht ein Merkblatt auszufolgen, das mindestens die Ausführungen im Anhang 3 enthält. Die Schleusenwärter haben das Merkblatt zu beachten.

§ 24. Abs. 2:

§ 24. (2) Als Schleusenwärter dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen über Arbeiten in Druckluft dem zuständigen Arbeitsinspektorat nachgewiesen haben und für die Tätigkeit als Schleusenwärter in gesundheitlicher Hinsicht vom ermächtigten Arzt als geeignet befunden wurden. Schleusenwärter müssen von der fachkundigen Aufsicht und vom ermächtigten Arzt vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über diese eingehend unterwiesen werden. Hiebei ist dem Schleusenwärter von der fachkundigen Aufsicht ein Merkblatt auszufolgen, das mindestens die Ausführungen im Anhang 3 enthält. Die Schleusenwärter haben das Merkblatt zu beachten.

§ 30. :

§ 30. (1) Taucherarbeiten dürfen nur von einer Tauchergruppe unter Aufsicht einer zuverlässigen fachkundigen Person ausgeführt werden. Die Zusammensetzung der Tauchergruppe ist dem Arbeitszweck und den voraussichtlichen Schwierigkeiten der Arbeiten anzupassen; sie muss jedoch mindestens aus zwei Tauchern und zwei weiteren Personen bestehen, von denen der einen die Signalgebung (Signalmann) und der anderen die Versorgung des Tauchers mit Atemgas (Gasmann) obliegt. Müssen für die fernmündliche Verständigung mit dem Taucher Sprech- und Hörgeräte von Hand gehalten werden, so muß der Tauchergruppe noch zusätzlich ein Telefonist angehören.

  (2) Weisungen für die Tauchergruppe dürfen nur von der fachkundigen Person erteilt werden. Fachkundige Personen sind solche, die mindestens eine Ausbildung als Taucher oder als Signalmann erhalten haben und entsprechende Berufserfahrungen besitzen. Als fachkundige Person kann auch jener Taucher tätig sein, der nicht eingesetzt ist. Auch für diesen Taucher muß eine vollständige Taucherausrüstung für den Einsatz im Notfall zur Verfügung stehen; bei schwierigen Arbeiten muß dieser Taucher zum sofortigen Einsatz bereitstehen. Ist der zweite Taucher mit der Aufsicht über die Tauchergruppe betraut, so obliegt die Aufsicht während eines Einsatzes beider Taucher dem Signalmann.

§ 31. Abs. 5:

§ 31. (5) Unterbricht ein Arbeitnehmer wegen einer Drucklufterkrankung die Arbeiten in Druckluft, so darf er zu solchen Arbeiten erst wieder herangezogen werden, nachdem der ermächtigte Arzt zugestimmt hat. Dies gilt auch bei anderen Erkrankungen oder Beschwerden, die sich auf die gesundheitliche Eignung nachteilig auswirken können. 

 

§ 30. :

§ 30. (1) Taucherarbeiten dürfen nur von einer Tauchergruppe unter Aufsicht einer zuverlässigen fachkundigen Person ausgeführt werden. Die Zusammensetzung der Tauchergruppe ist dem Arbeitszweck und den voraussichtlichen Schwierigkeiten der Arbeiten anzupassen; sie muss jedoch mindestens aus zwei Tauchern und zwei weiteren Personen bestehen, von denen der einen die Signalgebung (Signalperson) und der anderen die Versorgung des Tauchers mit Atemgas obliegt. Müssen für die fernmündliche Verständigung mit dem Taucher Sprech- und Hörgeräte von Hand gehalten werden, so muss der Tauchergruppe noch zusätzlich ein Telefonist angehören.

  (2) Weisungen für die Tauchergruppe dürfen nur von der fachkundigen Person erteilt werden. Fachkundige Personen sind solche, die mindestens eine Ausbildung als Taucher oder als Signalperson erhalten haben und entsprechende Berufserfahrungen besitzen. Als fachkundige Person kann auch jener Taucher tätig sein, der nicht eingesetzt ist. Auch für diesen Taucher muss eine vollständige Taucherausrüstung für den Einsatz im Notfall zur Verfügung stehen; bei schwierigen Arbeiten muss dieser Taucher zum sofortigen Einsatz bereitstehen. Ist der zweite Taucher mit der Aufsicht über die Tauchergruppe betraut, so obliegt die Aufsicht während eines Einsatzes beider Taucher der Signalperson.

§ 31. Abs. 5:

§ 31. (5) Unterbricht ein Arbeitnehmer wegen einer Drucklufterkrankung die Arbeiten in Druckluft, so darf er zu solchen Arbeiten erst wieder herangezogen werden, nachdem der ermächtigte Arzt zugestimmt hat. Dies gilt auch bei anderen Erkrankungen oder Beschwerden, die sich auf die gesundheitliche Eignung nachteilig auswirken können.  Dies gilt auch bei Unterbrechung infolge einer Schwangerschaft.

 

 § 32.  Abs. 1, 3 bis 5:

Signalmänner

§ 32. (1) Signalmänner müssen das 20. Lebensjahr vollendet haben und die für ihre Tätigkeit vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen Fachkenntnisse besitzen. Sie müssen ferner die verwendete Taucherausrüstung, die maßgebenden Vorschriften sowie die vorgeschriebenen und allenfalls zusätzlich vereinbarten Signale genau kennen und mit den Gefahren, die sich beim Tauchen, insbesondere durch Abstürzen oder Hochschießen des Tauchers ergeben können, sowie mit den Hilfsmaßnahmen in solchen Fällen vertraut sein.

  (3) Der Signalmann hat für das richtige Ankleiden des Tauchers und soweit als möglich für dessen Sicherheit beim Absteigen, während des Aufenthaltes unter Wasser und beim Auftauchen zu sorgen. Solange der Taucher unter Wasser ist, darf der Signalmann keine andere Tätigkeit ausüben; dies gilt auch für den Telefonisten, wenn Sprech- und Hörgeräte von Hand gehalten werden müssen.

  (4) Der Signalmann muß einen sicheren Standplatz haben und stets mit dem Taucher in Fühlung bleiben; er muß sein Verhalten so einrichten, daß er bei einem plötzlichen Abstürzen des Tauchers rasch eingreifen und dadurch ein weiteres Abstürzen desselben verhindern kann. In einem solchen Fall muß er den Taucher sogleich festhalten und mehr Luft zuführen lassen. Der Signalmann hat ferner darauf zu achten, daß Sicherheitsleine und Luftschlauch gleichmäßig gespannt sind, möglichst parallel verlaufen und in seinem Sichtbereich nicht über scharfe Kanten gezogen werden.

  (5) Jeder Signalmann hat einen ,,Nachweis über Taucherarbeiten'' zu führen, für den § 31 Abs. 9 sinngemäß gilt.

 § 32. Abs. 1, 3 bis 5:

Signalpersonen

§ 32. (1) Signalpersonen müssen das 20. Lebensjahr vollendet haben und die für ihre Tätigkeit vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen Fachkenntnisse besitzen. Sie müssen ferner die verwendete Taucherausrüstung, die maßgebenden Vorschriften sowie die vorgeschriebenen und allenfalls zusätzlich vereinbarten Signale genau kennen und mit den Gefahren, die sich beim Tauchen, insbesondere durch Abstürzen oder Hochschießen des Tauchers ergeben können, sowie mit den Hilfsmaßnahmen in solchen Fällen vertraut sein.

    (3) Die Signalperson hat für das richtige Ankleiden des Tauchers und soweit als möglich für dessen Sicherheit beim Absteigen, während des Aufenthaltes unter Wasser und beim Auftauchen zu sorgen. Solange der Taucher unter Wasser ist, darf die Signalperson keine andere Tätigkeit ausüben; dies gilt auch für den Telefonisten, wenn Sprech- und Hörgeräte von Hand gehalten werden müssen.

  (4) Die Signalperson muss einen sicheren Standplatz haben und stets mit dem Taucher in Fühlung bleiben; sie muss ihr Verhalten so einrichten, dass er bei einem plötzlichen Abstürzen des Tauchers rasch eingreifen und dadurch ein weiteres Abstürzen desselben verhindern kann. In einem solchen Fall muss sie den Taucher sogleich festhalten und mehr Luft zuführen lassen. Die Signalperson hat ferner darauf zu achten, dass Sicherheitsleine und Luftschlauch gleichmäßig gespannt sind, möglichst parallel verlaufen und in ihrem Sichtbereich nicht über scharfe Kanten gezogen werden.

  (5) Jede Signalperson hat einen ,,Nachweis über Taucherarbeiten'' zu führen, für den § 31 Abs. 9 sinngemäß gilt.

§ 33. Abs. 4 und 5:

  (4) Nächst dem Standplatz des Signalmannes muß in einem deutlich sichtbaren Anschlag die Bedeutung der auf der Tauchstelle nach Abs. 2 und 3 zur Anwendung kommenden Signale angegeben sein.

  (5) Der Signalmann und der Taucher haben durch Abgabe jedes von ihnen empfangenen Signales zu bestätigen, daß sie dieses richtig verstanden haben.

§ 33. Abs. 4 und 5:

  (4) Nächst dem Standplatz der Signalperson muss in einem deutlich sichtbaren Anschlag die Bedeutung der auf der Tauchstelle nach Abs. 2 und 3 zur Anwendung kommenden Signale angegeben sein.

  (5) Die Signalperson und der Taucher haben durch Abgabe jedes von ihnen empfangenen Signales zu bestätigen, dass sie dieses richtig verstanden haben.

§ 35. Abs.  4 bis 6:

(4) Der Gasmann hat darauf zu achten, daß der Taucher gleichmäßig und ausreichend mit Atemgas versorgt wird; die Zufuhr von Atemgas muss der Tauchtiefe angepaßt werden. Der Gasmann muß nachweislich eine geeignete Ausbildung mit Erfolg absolviert haben. Diese Ausbildung muß dem Umfang seiner Tätigkeit entsprechen und sich insbesondere auf die Geräte für die Versorgung des Tauchers mit Atemgas erstreckt haben. Er muß mit der Arbeitsweise der Geräte vertraut sein, die von ihm zu bedienen und zu überwachen sind.

  (5) Der Gasmann muß die Anlage zur Versorgung des Tauchers mit Atemgas auf deren ordnungsgemäße Funktion überwachen.

  (6) Solange sich der Taucher im geschlossenen Taucheranzug befindet, darf der Gasmann keine andere Tätigkeit ausüben; Handpumpen müssen ruhig und gleichmäßig bedient werden.

§ 35. Abs.  4 bis 6:

(4) Die für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person hat darauf zu achten, dass der Taucher gleichmäßig und ausreichend mit Atemgas versorgt wird; die Zufuhr von Atemgas muss der Tauchtiefe angepasst werden. Für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person muss nachweislich eine geeignete Ausbildung mit Erfolg absolviert haben. Diese Ausbildung muss dem Umfang ihrer Tätigkeit entsprechen und sich insbesondere auf die Geräte für die Versorgung des Tauchers mit Atemgas erstreckt haben. Sie muss mit der Arbeitsweise der Geräte vertraut sein, die von ihr zu bedienen und zu überwachen sind.

  (5) Die für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person muss die Anlage zur Versorgung des Tauchers mit Atemgas auf deren ordnungsgemäße Funktion überwachen.

  (6) Solange sich der Taucher im geschlossenen Taucheranzug befindet, darf  die für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person keine andere Tätigkeit ausüben; Handpumpen müssen ruhig und gleichmäßig bedient werden.

§ 36. Abs. 4:

  (4) Beim Anlegen des Taucheranzuges ist darauf zu achten, daß der Anzug richtig und sorgfältig zusammengesetzt wird; Taucher und Signalmann haben sich von der ordnungsgemäßen Funktion des Tauchergerätes zu überzeugen. Das Brustgewicht muß mit Druckluft von dem für dieses bestimmten Druck gefüllt und mit dem Taucherhelm verbunden sein; der Gasmann hat darauf besonders zu achten.

§ 36. Abs. 4:

  (4) Beim Anlegen des Taucheranzuges ist darauf zu achten, dass der Anzug richtig und sorgfältig zusammengesetzt wird; Taucher und Signalperson haben sich von der ordnungsgemäßen Funktion des Tauchergerätes zu überzeugen. Das Brustgewicht muss mit Druckluft von dem für dieses bestimmten Druck gefüllt und mit dem Taucherhelm verbunden sein; die für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person hat darauf besonders zu achten.

§ 37.  Abs. 1 und 3:

  § 37. (1) Vor jedem ersten Abstieg an einer neuen Arbeitsstelle und bei Wechsel des Signalmannes hat der Taucher bei geöffnetem Helmfenster die Bedeutung der vorgeschriebenen und der vereinbarten Signale anzugeben.

  (3) Der Signalmann muß beim Absteigen des Tauchers dessen Ausrüstung unmittelbar unter der Wasseroberfläche auf undichte Stellen beobachten. Sinkt der Taucher zu schnell, so muß ihn der Signalmann sofort festhalten; gibt der Taucher sodann nicht zu erkennen, daß er weiter absteigen will, so ist er unverzüglich heraufzuziehen.

§ 37.  Abs. 1 und 3:

  § 37. (1) Vor jedem ersten Abstieg an einer neuen Arbeitsstelle und bei Wechsel der Signalperson hat der Taucher bei geöffnetem Helmfenster die Bedeutung der vorgeschriebenen und der vereinbarten Signale anzugeben.

  (3) Die Signalperson muss beim Absteigen des Tauchers dessen Ausrüstung unmittelbar unter der Wasseroberfläche auf undichte Stellen beobachten. Sinkt der Taucher zu schnell, so muss ihn die Signalperson sofort festhalten; gibt der Taucher sodann nicht zu erkennen, dass er weiter absteigen will, so ist er unverzüglich heraufzuziehen.

§ 38. Abs. 2, 4 und 5:

(2) Der Signalmann hat sich möglichst lotrecht über der Arbeitsstelle des Tauchers aufzuhalten. Er darf sich vom Gasmann nur so weit entfernen, daß seine Anordnungen von diesem leicht wahrgenommen werden können und er in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Wird für die Fortbewegung des Tauchers unter Wasser ein Schleppgerät benützt, wie bei Such- und Kontrollarbeiten, so darf der Taucher vom Gerät erst absteigen, wenn sich dieses nicht mehr bewegt; bevor er absteigt hat er den Signalmann hievon zu verständigen.

(5) Vor dem Heben oder Senken von Lasten haben sich Taucher und Signalmann zu verständigen; die Last darf unter Wasser nur auf Weisung des Tauchers bewegt werden. Vor dem Heben oder Senken von sperrigen, besonders schweren oder langen Lasten, durch die der Taucher gefährdet werden kann, wie Spundbohlen, Rohren, Rundeisen oder Blechen, ist zu veranlassen, daß der Taucher auftaucht.

§ 38. Abs. 2, 4 und 5:

(2) Die Signalperson hat sich möglichst lotrecht über der Arbeitsstelle des Tauchers aufzuhalten. Sie darf sich von der für die Versorgung mit Atemgas zuständigen Person nur so weit entfernen, dass ihre Anordnungen von dieser leicht wahrgenommen werden können und diese in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Wird für die Fortbewegung des Tauchers unter Wasser ein Schleppgerät benützt, wie bei Such- und Kontrollarbeiten, so darf der Taucher vom Gerät erst absteigen, wenn sich dieses nicht mehr bewegt; bevor er absteigt hat er die Signalperson hievon zu verständigen.

(5) Vor dem Heben oder Senken von Lasten haben sich Taucher und Signalperson zu verständigen; die Last darf unter Wasser nur auf Weisung des Tauchers bewegt werden. Vor dem Heben oder Senken von sperrigen, besonders schweren oder langen Lasten, durch die der Taucher gefährdet werden kann, wie Spundbohlen, Rohren, Rundeisen oder Blechen, ist zu veranlassen, dass der Taucher auftaucht.

§ 39. Abs. 1, 4 und 5:

  § 39. (1) Das Auftauchen aus mehr als 10 m Tiefe muß stufenweise unter Einhaltung der erforderlichen Auftauchzeiten vor sich gehen; die Haltezeiten in den einzelnen Auftauchstufen und die gesamte Auftauchzeit müssen mindestens den diesbezüglichen Angaben im Anhang 6 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entsprechen. Die Aufstiegsgeschwindigkeit zu den einzelnen Auftauchstufen hat etwa 18 m/min zu betragen. Bei Taucherarbeiten in Höhenlagen von mehr als 800 m muß die erforderliche Auftauchzeit jener Tauchtiefe entsprechen, die sich aus dem Produkt der tatsächlich erreichten Tauchtiefe und dem Quotienten aus dem Barometerstand auf Meereshöhe (760 mm) und dem Barometerstand auf der Tauchstelle ergibt. Die sich nach dieser fiktiven Tauchtiefe ergebenden Auftauchstufen sind mit dem reziproken Wert des nach der angegebenen Weise ermittelten Quotienten zu multiplizieren. In den so errechneten Auftauchstufen sind die der fiktiven Wassertiefe entsprechenden Haltezeiten einzuhalten. Die darnach für die verschiedenen Tauchtiefen sich ergebenden Auftauchzeiten, Auftauchstufen und Haltezeiten in diesen sind vor Beginn der Taucherarbeiten in einer Anweisung schriftlich festzuhalten; je eine Ausfertigung derselben ist der fachkundigen Person (§ 30 Abs. 2), dem Taucher und dem Signalmann auszuhändigen. Der Einsatz der Taucher ist so festzulegen, daß die sich nach Anhang 6 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) ergebende gesamte Auftauchzeit 35 Minuten nicht übersteigt. Beträgt die Tauchtiefe mehr als 60 m, so sind die gesamten Auftauchzeiten und die Haltezeiten in den einzelnen Auftauchstufen auf Antrag vom Bundesminister für soziale Verwaltung für den Einzelfall festzusetzen.

  (4) Über das Auftauchen aus Tauchtiefen von mehr als 18 m ist vom Signalmann ein ,,Auftauchprotokoll'' nach dem Muster des Anhanges 7 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu führen. Nach dem Auftauchen hat der Taucher die Kenntnisnahme der Eintragungen im Protokoll durch seine Unterschrift zu bestätigen.

  (5) Bleibt der Taucher auf der Leiter außerhalb des Wassers stehen, so muß der Signalmann die Sicherheitsleine weiterhin halten und sie überdies sicher befestigen; das Helmfenster darf erst geöffnet werden, nachdem sich der Taucher auf dem Taucherfahrzeug oder auf einem festen Standplatz befindet. Der Taucher muß beim Umkleiden vor Zugluft geschützt sein.

§ 39. Abs. 1, 4 und 5:

§ 39. (1) Das Auftauchen aus mehr als 10 m Tiefe muss stufenweise unter Einhaltung der erforderlichen Auftauchzeiten vor sich gehen; die Haltezeiten in den einzelnen Auftauchstufen und die gesamte Auftauchzeit müssen mindestens den diesbezüglichen Angaben im Anhang 6 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entsprechen. Die Aufstiegsgeschwindigkeit zu den einzelnen Auftauchstufen hat etwa 18 m/min zu betragen. Bei Tucherarbeiten in Höhenlagen von mehr als 800 m muß die erforderliche Auftauchzeit jener Tauchtiefe entsprechen, die sich aus dem Produkt der tatsächlich erreichten Tauchtiefe und dem Quotienten aus dem Barometerstand auf Meereshöhe (760 mm) und dem Barometerstand auf der Tauchstelle ergibt. Die sich nach dieser fiktiven Tauchtiefe ergebenden Auftauchstufen sind mit dem reziproken Wert des nach der angegebenen Weise ermittelten Quotienten zu multiplizieren. In den so errechneten Auftauchstufen sind die der fiktiven Wassertiefe entsprechenden Haltezeiten einzuhalten. Die darnach für die verschiedenen Tauchtiefen sich ergebenden Auftauchzeiten, Auftauchstufen und Haltezeiten in diesen sind vor Beginn der Taucherarbeiten in einer Anweisung schriftlich festzuhalten; je eine Ausfertigung derselben ist der fachkundigen Person (§ 30 Abs. 2), dem Taucher und der Signalperson auszuhändigen. Der Einsatz der Taucher ist so festzulegen, dass die sich nach Anhang 6 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) ergebende gesamte Auftauchzeit 35 Minuten nicht übersteigt. Beträgt die Tauchtiefe mehr als 60 m, so sind die gesamten Auftauchzeiten und die Haltezeiten in den einzelnen Auftauchstufen auf Antrag vom Bundesminister für soziale Verwaltung für den Einzelfall festzusetzen.

  (4) Über das Auftauchen aus Tauchtiefen von mehr als 18 m ist von der Signalperson ein ,,Auftauchprotokoll'' nach dem Muster des Anhanges 7 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu führen. Nach dem Auftauchen hat der Taucher die Kenntnisnahme der Eintragungen im Protokoll durch seine Unterschrift zu bestätigen.

  (5) Bleibt der Taucher auf der Leiter außerhalb des Wassers stehen, so muss die Signalperson die Sicherheitsleine weiterhin halten und sie überdies sicher befestigen; das Helmfenster darf erst geöffnet werden, nachdem sich der Taucher auf dem Taucherfahrzeug oder auf einem festen Standplatz befindet. Der Taucher muss beim Umkleiden vor Zugluft geschützt sein.

§ 40. Abs. 1:

  § 40. (1) Im Bereich der Tauchstelle muß ein gut heizbarer und entsprechend eingerichteter Raum für das Umkleiden sowie für den Aufenthalt zur Verfügung stehen. Den Tauchern sind nötigenfalls für den Weg zum Umkleideraum wärmende Decken oder Mäntel zur Verfügung zu stellen.

§ 40. Abs. 1:

  § 40. (1) Im Bereich der Tauchstelle muss ein gut heizbarer und entsprechend eingerichteter Raum für das Umkleiden sowie für den Aufenthalt zur Verfügung stehen. Den Tauchern sind nötigenfalls für den Weg zum Umkleideraum wärmende Decken oder Mäntel zur Verfügung zu stellen. Für den Umkleideraum muss eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sichergestellt sein.

§ 42. Abs. 3:

(3) Der Taucher hat aufzutauchen, wenn ihm vom Signalmann angezeigt wird, daß nur mehr die zum vorschriftsmäßigen Auftauchen notwendige Atemgasmenge einschließlich der Reserve zur Verfügung steht.

§ 42. Abs. 3:

(3) Der Taucher hat aufzutauchen, wenn ihm von der Signalperson angezeigt wird, daß nur mehr die zum vorschriftsmäßigen Auftauchen notwendige Atemgasmenge einschließlich der Reserve zur Verfügung steht.

§ 44. Abs. 3:

  (3) Der Taucher hat aufzutauchen, wenn ihm vom Signalmann oder durch eine Einrichtung angezeigt wird, daß nur mehr die zum vorschriftsmäßigen Auftauchen notwendige Atemgasmenge einschließlich der Reserve zur Verfügung steht. Ferner muß er auftauchen, wenn es ihm nicht gelingt, in die Maske eingedrungenes Wasser durch das Entleerungsventil auszustoßen.

§ 44. Abs. 3:

  (3) Der Taucher hat aufzutauchen, wenn ihm von der Signalperson oder durch eine Einrichtung angezeigt wird, dass nur mehr die zum vorschriftsmäßigen Auftauchen notwendige Atemgasmenge einschließlich der Reserve zur Verfügung steht. Ferner muss er auftauchen, wenn es ihm nicht gelingt, in die Maske eingedrungenes Wasser durch das Entleerungsventil auszustoßen.

§ 46. Abs. 2 und 5:

 (2) Armaturen der für Schweiß- und Schneidearbeiten verwendeten Gasflaschen sind während der Unterwasserarbeit des Tauchers von einer mit Schweiß- und Schneidearbeiten vertrauten Person zu beobachten. Hiezu darf der Signalmann oder der Gasmann nicht herangezogen werden.

(5) Für Elektroschweiß- und -schneidearbeiten unter Wasser darf nur Gleichstrom verwendet werden. Die höchste, im Handbereich des Tauchers auftretende Spannung darf auch bei Leerlauf 65 Volt nicht überschreiten. Bei einer Leerlaufspannung von mehr als 42 Volt muss der Signalmann von seinem Standort aus jederzeit den Strom mit einem hiefür geeigneten Schalter abschalten können. Die stromführenden Teile der Elektrodenhalter müssen an allen, nicht zum Einspannen benützten Teilen eine dauerhaft isolierende Umkleidung besitzen. Es dürfen nur Schweiß- und Schneideelektroden mit einem geeigneten, wasserbeständigen, isolierenden Überzug benützt werden. Die Elektroden dürfen nur gewechselt werden, wenn der Elektrodenhalter spannungsfrei ist.

§ 46. Abs. 2 und 5:

(2) Armaturen der für Schweiß- und Schneidearbeiten verwendeten Gasflaschen sind während der Unterwasserarbeit des Tauchers von einer mit Schweiß- und Schneidearbeiten vertrauten Person zu beobachten. Hiezu darf die Signalperson oder die für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person nicht herangezogen werden.

(5) Für Elektroschweiß- und -schneidearbeiten unter Wasser darf nur Gleichstrom verwendet werden. Die höchste, im Handbereich des Tauchers auftretende Spannung darf auch bei Leerlauf 65 Volt nicht überschreiten. Bei einer Leerlaufspannung von mehr als 42 Volt muss die Signalperson von seinem Standort aus jederzeit den Strom mit einem hiefür geeigneten Schalter abschalten können. Die stromführenden Teile der Elektrodenhalter müssen an allen, nicht zum Einspannen benützten Teilen eine dauerhaft isolierende Umkleidung besitzen. Es dürfen nur Schweiß- und Schneideelektroden mit einem geeigneten, wasserbeständigen, isolierenden Überzug benützt werden. Die Elektroden dürfen nur gewechselt werden, wenn der Elektrodenhalter spannungsfrei ist.

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§ 50a:

Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Taucher, Schleusenwärter, Arzt) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Anhang 1

MERKBLATT FÜR ARBEITEN IN DRUCKLUFT

1.1   Arbeiten in Druckluft können Störungen des körperlichen Befindens, wie Muskel- oder Gliederschmerzen, in seltener Fällen auch Lähmungen oder Bewußtlosigkeit hervorrufen und bei unvorsichtigem Verhalten auch das Leben in Gefahr bringen. Es dürfen zu solchen Arbeiten nur männliche Arbeitnehmer herangezogen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für diese Arbeiten in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sind. Arbeitnehmer, die das 40. Lebensjahr vollendet und Arbeiten in Druckluft noch nicht ausgeführt haben, dürfen bei solchen Arbeiten nicht verwendet werden. Bei Arbeiten in Druckluft dürfen Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, nur beschäftigt werden, wenn sie nach Erreichung des 40. Lebensjahres wiederholt bei solchen Arbeiten tätig waren und der ermächtigte Arzt zustimmt. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres dürfen Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft nicht mehr verwendet werden. Sonderregelungen gelten für Personen der fachkundigen Aufsicht, sonstige Aufsichtspersonen und weibliche   Arbeitnehmer, die in Druckluft Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung ausführen.

Anhang 1

MERKBLATT FÜR ARBEITEN IN DRUCKLUFT

1.1   Arbeiten in Druckluft können Störungen des körperlichen Befindens, wie Muskel- oder Gliederschmerzen, in seltenen Fällen auch Lähmungen oder Bewusstlosigkeit hervorrufen und bei unvorsichtigem Verhalten auch das Leben in Gefahr bringen. Es dürfen zu solchen Arbeiten nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für diese Arbeiten in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sind. Arbeitnehmer, die das 40. Lebensjahr vollendet und Arbeiten in Druckluft noch nicht ausgeführt haben, dürfen bei solchen Arbeiten nicht verwendet werden. Bei Arbeiten in Druckluft dürfen Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, nur beschäftigt werden, wenn sie nach Erreichung des 40. Lebensjahres wiederholt bei solchen Arbeiten tätig waren und der ermächtigte Arzt zustimmt. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres dürfen Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft nicht mehr verwendet werden. Sonderregelungen gelten für Personen der fachkundigen Aufsicht und sonstige Aufsichtspersonen.

Anhang 2

AUSWEIS ÜBER DIE BESCHÄFTIGUNG IN DRUCKLUFT

Herr ………………… geb. am …………..

 

Anhang 2

AUSWEIS ÜBER DIE BESCHÄFTIGUNG IN DRUCKLUFT

Herr/Frau  ………………… geb. am …………..

 


Artikel 2

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

§ 2a. Abs. 2 …

§ 2a. Abs. 2

         10. Bergbauarbeiten unter Tage

         10. Bergbauarbeiten unter Tage;

 

         11. Arbeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar), insbesondere in Druckkammern und beim Tauchen

§ 4. Abs. 2 …

§ 4. Abs. 2 …

         12. Bergbauarbeiten unter Tage.

         12. Bergbauarbeiten unter Tage;

 

         13. Arbeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar), insbesondere in Druckkammern und beim Tauchen.

§ 4a.

§ 4a.

(2) Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 Z 1, 3, 4, 9 und 12 beschäftigt werden.

(2) Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 Z 1, 3, 4, 9, 12 und 13 beschäftigt werden.

§ 5.

§ 5.

(3) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den im § 4 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 8, 9 und 12 genannten Arbeiten beschäftigt werden.

(3) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den in § 4 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 8, 9, 12 und 13 genannten Arbeiten beschäftigt werden.