TEXTGEGENÜBERSTELLUNG - Artikel 1
|
Änderung des ...
|
§ 8. Abs. 1:
(1) Zu Arbeiten in Druckluft
dürfen nur männliche Arbeitnehmer herangezogen werden, die das 21. Lebensjahr
vollendet haben und für diese Arbeiten in gesundheitlicher Hinsicht geeignet
sind. Arbeitnehmer, die das 40. Lebensjahr vollendet und Arbeiten in Druckluft
noch nicht ausgeführt haben, dürfen bei solchen Arbeiten nicht verwendet
werden. Bei Arbeiten in Druckluft
dürfen Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, nur beschäftigt
werden, wenn sie nach Erreichung des 40. Lebensjahres wiederholt bei solchen
Arbeiten tätig waren und der ermächtigte Arzt zustimmt.. Nach Vollendung des
50. Lebensjahres dürfen Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft
nicht mehr verwendet werden.
|
§ 8. Abs. 1:
(1) Zu Arbeiten in Druckluft
dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet
haben und für diese Arbeiten in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sind.
Arbeitnehmer, die das 40. Lebensjahr vollendet und Arbeiten in Druckluft noch
nicht ausgeführt haben, dürfen bei solchen Arbeiten nicht verwendet werden
Bei Arbeiten in Druckluft
dürfen Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, nur beschäftigt
werden, wenn sie nach Erreichung des 40. Lebensjahres wiederholt bei solchen
Arbeiten tätig waren und der ermächtigte Arzt zustimmt.. Nach Vollendung des
50. Lebensjahres dürfen Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft nicht mehr
verwendet werden.
|
§
8. Abs. 2:
§ 8.
(2) Auf Personen der fachkundigen Aufsicht und auf sonstige Aufsichtspersonen,
die nach Erreichung des 40. Lebensjahres wiederholt bei solchen Arbeiten
tätig waren, sind die Altersgrenzen nach Abs. 1 zweiter bis vierter Satz
nicht anzuwenden, wenn der ermächtigte Arzt die Tätigkeit solcher Personen in
Druckluft als unbedenklich bezeichnet. Soweit die gesundheitliche Eignung
nach Abs. 1 gegeben ist, dürfen auch weibliche Arbeitnehmer, die das 21.
Lebensjahr vollendet haben, als Aufsichtspersonen tätig sein oder andere
Arbeiten, die zumindest keine höhere körperliche Beanspruchung erfordern, in
Druckluft ausführen.
§
9. Abs. 3:
§ 9.
(3) Unterbricht ein Arbeitnehmer wegen einer Drucklufterkrankung die Arbeiten
in Druckluft, so darf er zu solchen Arbeiten erst wieder herangezogen werden,
nachdem der ermächtigte Arzt zugestimmt hat. Dies gilt auch bei anderen
Erkrankungen oder Beschwerden, die sich auf die gesundheitliche Eignung
nachteilig auswirken können.
|
§
8. Abs. 2:
§ 8.
(2) Auf Personen der fachkundigen Aufsicht und auf sonstige Aufsichtspersonen,
die nach Erreichung des 40. Lebensjahres wiederholt bei solchen Arbeiten
tätig waren, sind die Altersgrenzen nach Abs. 1 zweiter bis vierter Satz
nicht anzuwenden, wenn der ermächtigte Arzt die Tätigkeit solcher Personen in
Druckluft als unbedenklich bezeichnet.
§
9. Abs. 3:
§ 9.
(3) Unterbricht ein Arbeitnehmer wegen einer Drucklufterkrankung die Arbeiten
in Druckluft, so darf er zu solchen Arbeiten erst wieder herangezogen werden,
nachdem der ermächtigte Arzt zugestimmt hat. Dies gilt auch bei anderen
Erkrankungen oder Beschwerden, die sich auf die gesundheitliche Eignung
nachteilig auswirken können.
Dies gilt auch bei Unterbrechung infolge einer Schwangerschaft.
|
§
11. Abs. 5:
|
§
11. Abs. 5:
§ 11.
(5) Eine nach Geschlecht getrennte Benutzung der Abortanlage muss
sichergestellt sein.
|
§ 11. (5) In jeder Arbeitskammer müssen
die notwendigen Mittel für erste Hilfeleistung in hygienisch einwandfreiem
Zustand sowie geeignete Einrichtungen für die Beförderung von Verletzten oder
Erkrankten aus der Kammer bereitgehalten werden. Ferner müssen mindestens
zwei Feuerlöschgeräte vorhanden sein, die auch unter dem höchsten Druck in
der Kammer funktionsfähig und auch sonst geeignet sind. Bei einem Überdruck
in der Arbeitskammer von mehr als 1,1 kp/cm2 muß für den Fall eines Brandes
für jeden in der Arbeitskammer Beschäftigten ein Atemfilter-Fluchtgerät zur
Verfügung stehen.
|
§ 11. Abs. 6:
§ 11. (6) In jeder Arbeitskammer
müssen die notwendigen Mittel für erste Hilfeleistung in hygienisch
einwandfreiem Zustand sowie geeignete Einrichtungen für die Beförderung von
Verletzten oder Erkrankten aus der Kammer bereitgehalten werden. Ferner
müssen mindestens zwei Feuerlöschgeräte vorhanden sein, die auch unter dem
höchsten Druck in der Kammer funktionsfähig und auch sonst geeignet sind. Bei
einem Überdruck in der Arbeitskammer von mehr als 1,1 kp/cm2 muss für
den Fall eines Brandes für jeden in der Arbeitskammer Beschäftigten ein
Atemfilter-Fluchtgerät zur Verfügung stehen.
|
§
14. Abs. 4:
§ 14.
(4) In jeder Kammer müssen mindestens zwei Liegemöglichkeiten mit
gepolsterter Unterlage sowie ein Abortkübel mit Deckel und geruchsbindenden
Stoffen zur Verfügung stehen. Die erforderlichen Arzneimittel und eine
betriebsbereite Einrichtung für die Beatmung mit Sauerstoff sind
bereitzustellen; diese Einrichtung muß so ausgebildet sein, daß eine
gefahrbringende Anreicherung von Sauerstoff in der Kammer vermieden wird. Die
elektrische Anlage muss so ausgeführt sein, daß durch diese bei Austreten von
Sauerstoff im Störungsfall keine Gefährdung verursacht wird; insbesondere
müssen Schalter außerhalb der Kammer montiert sein und Beleuchtungskörper
dichte Schutzgläser besitzen. In der Kammer dürfen nur Heizkörper verwendet
werden, bei denen glühende Teile mit der Luft in der Kammer nicht in
Berührung kommen. Auch ist innerhalb und außerhalb der Kammer Vorsorge für
geeignete erste Löschhilfe (§ 11 Abs. 5) zu treffen.
|
§
14. Abs. 4:
§ 14.
(4) In jeder Kammer müssen mindestens zwei Liegemöglichkeiten mit
gepolsterter Unterlage sowie ein zumindest durch Blenden abgeschirmter Abortkübel
mit Deckel und geruchsbindenden Stoffen zur Verfügung stehen; eine nach
Geschlecht getrennte Benutzung muss sichergestellt sein. Die erforderlichen
Arzneimittel und eine betriebsbereite Einrichtung für die Beatmung mit
Sauerstoff sind bereitzustellen; diese Einrichtung muss so ausgebildet sein,
dass eine gefahrbringende Anreicherung von Sauerstoff in der Kammer vermieden
wird. Die elektrische Anlage muss so ausgeführt sein, dass durch diese bei
Austreten von Sauerstoff im Störungsfall keine Gefährdung verursacht wird;
insbesondere müssen Schalter außerhalb der Kammer montiert sein und
Beleuchtungskörper dichte Schutzgläser besitzen. In der Kammer dürfen nur
Heizkörper verwendet werden, bei denen glühende Teile mit der Luft in der
Kammer nicht in Berührung kommen. Auch ist innerhalb und außerhalb der Kammer
Vorsorge für geeignete erste Löschhilfe (§ 11 Abs. 5) zu treffen.
|
§ 22. Abs. 5:
|
§ 22. Abs.
5:
(5)
Für die für das Waschen und Umkleiden vorgesehenen Räume und die Abortanlage
muss eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sichergestellt sein.
|
§ 24. Abs. 2:
§ 24. (2) Als Schleusenwärter dürfen
nur männliche Arbeitnehmer herangezogen werden, die das 21. Lebensjahr
vollendet haben, die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen über Arbeiten in
Druckluft dem zuständigen Arbeitsinspektorat nachgewiesen haben und für die
Tätigkeit als Schleusenwärter in gesundheitlicher Hinsicht vom ermächtigten
Arzt als geeignet befunden wurden. Schleusenwärter müssen von der
fachkundigen Aufsicht und vom ermächtigten Arzt vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
über diese eingehend unterwiesen werden. Hiebei ist dem Schleusenwärter von
der fachkundigen Aufsicht ein Merkblatt auszufolgen, das mindestens die Ausführungen
im Anhang 3 enthält. Die Schleusenwärter haben das Merkblatt zu beachten.
|
§ 24. Abs. 2:
§ 24. (2) Als Schleusenwärter dürfen
nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben,
die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen über Arbeiten in Druckluft dem
zuständigen Arbeitsinspektorat nachgewiesen haben und für die Tätigkeit als Schleusenwärter
in gesundheitlicher Hinsicht vom ermächtigten Arzt als geeignet befunden
wurden. Schleusenwärter müssen von der fachkundigen Aufsicht und vom
ermächtigten Arzt vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über diese eingehend
unterwiesen werden. Hiebei ist dem Schleusenwärter von der fachkundigen Aufsicht
ein Merkblatt auszufolgen, das mindestens die Ausführungen im Anhang 3
enthält. Die Schleusenwärter haben das Merkblatt zu beachten.
|
§ 30. :
§ 30.
(1) Taucherarbeiten dürfen nur von einer Tauchergruppe unter Aufsicht einer
zuverlässigen fachkundigen Person ausgeführt werden. Die Zusammensetzung der
Tauchergruppe ist dem Arbeitszweck und den voraussichtlichen Schwierigkeiten
der Arbeiten anzupassen; sie muss jedoch mindestens aus zwei Tauchern und
zwei weiteren Personen bestehen, von denen der einen die Signalgebung (Signalmann)
und der anderen die Versorgung des Tauchers mit Atemgas (Gasmann) obliegt.
Müssen für die fernmündliche Verständigung mit dem Taucher Sprech- und Hörgeräte
von Hand gehalten werden, so muß der Tauchergruppe noch zusätzlich ein
Telefonist angehören.
(2) Weisungen für die Tauchergruppe
dürfen nur von der fachkundigen Person erteilt werden. Fachkundige Personen
sind solche, die mindestens eine Ausbildung als Taucher oder als Signalmann
erhalten haben und entsprechende Berufserfahrungen besitzen. Als fachkundige
Person kann auch jener Taucher tätig sein, der nicht eingesetzt ist. Auch für
diesen Taucher muß eine vollständige Taucherausrüstung für den Einsatz im
Notfall zur Verfügung stehen; bei schwierigen Arbeiten muß dieser Taucher zum
sofortigen Einsatz bereitstehen. Ist der zweite Taucher mit der Aufsicht über
die Tauchergruppe betraut, so obliegt die Aufsicht während eines Einsatzes
beider Taucher dem Signalmann.
§
31. Abs. 5:
§ 31.
(5) Unterbricht ein Arbeitnehmer wegen einer Drucklufterkrankung die Arbeiten
in Druckluft, so darf er zu solchen Arbeiten erst wieder herangezogen werden,
nachdem der ermächtigte Arzt zugestimmt hat. Dies gilt auch bei anderen
Erkrankungen oder Beschwerden, die sich auf die gesundheitliche Eignung
nachteilig auswirken können.
|
§ 30. :
§ 30.
(1) Taucherarbeiten dürfen nur von einer Tauchergruppe unter Aufsicht einer
zuverlässigen fachkundigen Person ausgeführt werden. Die Zusammensetzung der
Tauchergruppe ist dem Arbeitszweck und den voraussichtlichen Schwierigkeiten
der Arbeiten anzupassen; sie muss jedoch mindestens aus zwei Tauchern und
zwei weiteren Personen bestehen, von denen der einen die Signalgebung (Signalperson)
und der anderen die Versorgung des Tauchers mit Atemgas obliegt. Müssen für
die fernmündliche Verständigung mit dem Taucher Sprech- und Hörgeräte von
Hand gehalten werden, so muss der Tauchergruppe noch zusätzlich ein
Telefonist angehören.
(2) Weisungen für die Tauchergruppe
dürfen nur von der fachkundigen Person erteilt werden. Fachkundige Personen
sind solche, die mindestens eine Ausbildung als Taucher oder als Signalperson
erhalten haben und entsprechende Berufserfahrungen besitzen. Als fachkundige Person
kann auch jener Taucher tätig sein, der nicht eingesetzt ist. Auch für diesen
Taucher muss eine vollständige Taucherausrüstung für den Einsatz im Notfall
zur Verfügung stehen; bei schwierigen Arbeiten muss dieser Taucher zum
sofortigen Einsatz bereitstehen. Ist der zweite Taucher mit der Aufsicht über
die Tauchergruppe betraut, so obliegt die Aufsicht während eines Einsatzes
beider Taucher der Signalperson.
§
31. Abs. 5:
§ 31.
(5) Unterbricht ein Arbeitnehmer wegen einer Drucklufterkrankung die Arbeiten
in Druckluft, so darf er zu solchen Arbeiten erst wieder herangezogen werden,
nachdem der ermächtigte Arzt zugestimmt hat. Dies gilt auch bei anderen
Erkrankungen oder Beschwerden, die sich auf die gesundheitliche Eignung
nachteilig auswirken können. Dies
gilt auch bei Unterbrechung infolge einer Schwangerschaft.
|
§
32. Abs. 1, 3 bis 5:
Signalmänner
§ 32. (1) Signalmänner müssen das 20.
Lebensjahr vollendet haben und die für ihre Tätigkeit vom Standpunkt des
Arbeitnehmerschutzes notwendigen Fachkenntnisse besitzen. Sie müssen ferner
die verwendete Taucherausrüstung, die maßgebenden Vorschriften sowie die
vorgeschriebenen und allenfalls zusätzlich vereinbarten Signale genau kennen
und mit den Gefahren, die sich beim Tauchen, insbesondere durch Abstürzen
oder Hochschießen des Tauchers ergeben können, sowie mit den Hilfsmaßnahmen
in solchen Fällen vertraut sein.
(3) Der Signalmann hat für das richtige Ankleiden des Tauchers und
soweit als möglich für dessen Sicherheit beim Absteigen, während des Aufenthaltes
unter Wasser und beim Auftauchen zu sorgen. Solange der Taucher unter Wasser
ist, darf der Signalmann keine andere Tätigkeit ausüben; dies gilt auch für
den Telefonisten, wenn Sprech- und Hörgeräte von Hand gehalten werden müssen.
(4) Der Signalmann muß einen sicheren Standplatz haben und stets mit
dem Taucher in Fühlung bleiben; er muß sein Verhalten so einrichten, daß er
bei einem plötzlichen Abstürzen des Tauchers rasch eingreifen und dadurch ein
weiteres Abstürzen desselben verhindern kann. In einem solchen Fall muß er
den Taucher sogleich festhalten und mehr Luft zuführen lassen. Der Signalmann
hat ferner darauf zu achten, daß Sicherheitsleine und Luftschlauch
gleichmäßig gespannt sind, möglichst parallel verlaufen und in seinem Sichtbereich
nicht über scharfe Kanten gezogen werden.
(5) Jeder Signalmann hat einen ,,Nachweis über Taucherarbeiten'' zu
führen, für den § 31 Abs. 9 sinngemäß gilt.
|
§ 32. Abs. 1, 3 bis 5:
Signalpersonen
§ 32. (1) Signalpersonen müssen das
20. Lebensjahr vollendet haben und die für ihre Tätigkeit vom Standpunkt des
Arbeitnehmerschutzes notwendigen Fachkenntnisse besitzen. Sie müssen ferner
die verwendete Taucherausrüstung, die maßgebenden Vorschriften sowie die
vorgeschriebenen und allenfalls zusätzlich vereinbarten Signale genau kennen
und mit den Gefahren, die sich beim Tauchen, insbesondere durch Abstürzen
oder Hochschießen des Tauchers ergeben können, sowie mit den Hilfsmaßnahmen
in solchen Fällen vertraut sein.
(3) Die Signalperson hat für das richtige
Ankleiden des Tauchers und soweit als möglich für dessen Sicherheit beim
Absteigen, während des Aufenthaltes unter Wasser und beim Auftauchen zu
sorgen. Solange der Taucher unter Wasser ist, darf die Signalperson keine
andere Tätigkeit ausüben; dies gilt auch für den Telefonisten, wenn Sprech-
und Hörgeräte von Hand gehalten werden müssen.
(4) Die Signalperson muss einen sicheren Standplatz haben und stets
mit dem Taucher in Fühlung bleiben; sie muss ihr Verhalten so einrichten,
dass er bei einem plötzlichen Abstürzen des Tauchers rasch eingreifen und
dadurch ein weiteres Abstürzen desselben verhindern kann. In einem solchen
Fall muss sie den Taucher sogleich festhalten und mehr Luft zuführen lassen.
Die Signalperson hat ferner darauf zu achten, dass Sicherheitsleine und
Luftschlauch gleichmäßig gespannt sind, möglichst parallel verlaufen und in
ihrem Sichtbereich nicht über scharfe Kanten gezogen werden.
(5) Jede Signalperson hat einen ,,Nachweis über Taucherarbeiten'' zu
führen, für den § 31 Abs. 9 sinngemäß gilt.
|
§ 33. Abs. 4 und 5:
(4) Nächst dem Standplatz des
Signalmannes muß in einem deutlich sichtbaren Anschlag die Bedeutung der auf
der Tauchstelle nach Abs. 2 und 3 zur Anwendung kommenden Signale angegeben
sein.
(5) Der Signalmann und der Taucher haben durch Abgabe jedes
von ihnen empfangenen Signales zu bestätigen, daß sie dieses richtig
verstanden haben.
|
§ 33. Abs. 4 und 5:
(4) Nächst dem Standplatz der
Signalperson muss in einem deutlich sichtbaren Anschlag die Bedeutung der auf
der Tauchstelle nach Abs. 2 und 3 zur Anwendung kommenden Signale angegeben
sein.
(5) Die Signalperson und der Taucher
haben durch Abgabe jedes von ihnen empfangenen Signales zu bestätigen, dass
sie dieses richtig verstanden haben.
|
§ 35. Abs. 4 bis 6:
(4) Der Gasmann hat darauf zu achten,
daß der Taucher gleichmäßig und ausreichend mit Atemgas versorgt wird; die
Zufuhr von Atemgas muss der Tauchtiefe angepaßt werden. Der Gasmann muß
nachweislich eine geeignete Ausbildung mit Erfolg absolviert haben. Diese
Ausbildung muß dem Umfang seiner Tätigkeit entsprechen und sich insbesondere
auf die Geräte für die Versorgung des Tauchers mit Atemgas erstreckt haben.
Er muß mit der Arbeitsweise der Geräte vertraut sein, die von ihm zu bedienen
und zu überwachen sind.
(5) Der Gasmann muß die Anlage zur Versorgung des Tauchers mit Atemgas
auf deren ordnungsgemäße Funktion überwachen.
(6) Solange sich der Taucher im geschlossenen Taucheranzug befindet,
darf der Gasmann keine andere Tätigkeit ausüben; Handpumpen müssen ruhig und
gleichmäßig bedient werden.
|
§ 35. Abs. 4 bis 6:
(4) Die für die Versorgung mit Atemgas
zuständige Person hat darauf zu achten, dass der Taucher gleichmäßig und
ausreichend mit Atemgas versorgt wird; die Zufuhr von Atemgas muss der
Tauchtiefe angepasst werden. Für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person
muss nachweislich eine geeignete Ausbildung mit Erfolg absolviert haben.
Diese Ausbildung muss dem Umfang ihrer Tätigkeit entsprechen und sich
insbesondere auf die Geräte für die Versorgung des Tauchers mit Atemgas
erstreckt haben. Sie muss mit der Arbeitsweise der Geräte vertraut sein, die
von ihr zu bedienen und zu überwachen sind.
(5) Die für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person muss die
Anlage zur Versorgung des Tauchers mit Atemgas auf deren ordnungsgemäße
Funktion überwachen.
(6) Solange sich der Taucher im geschlossenen Taucheranzug befindet,
darf die für die Versorgung mit
Atemgas zuständige Person keine andere Tätigkeit ausüben; Handpumpen müssen
ruhig und gleichmäßig bedient werden.
|
§ 36. Abs. 4:
(4) Beim Anlegen des Taucheranzuges
ist darauf zu achten, daß der Anzug richtig und sorgfältig zusammengesetzt
wird; Taucher und Signalmann haben sich von der ordnungsgemäßen Funktion des
Tauchergerätes zu überzeugen. Das Brustgewicht muß mit Druckluft von dem für
dieses bestimmten Druck gefüllt und mit dem Taucherhelm verbunden sein; der
Gasmann hat darauf besonders zu achten.
|
§ 36. Abs. 4:
(4) Beim Anlegen des Taucheranzuges
ist darauf zu achten, dass der Anzug richtig und sorgfältig zusammengesetzt
wird; Taucher und Signalperson haben sich von der ordnungsgemäßen Funktion
des Tauchergerätes zu überzeugen. Das Brustgewicht muss mit Druckluft von dem
für dieses bestimmten Druck gefüllt und mit dem Taucherhelm verbunden sein;
die für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person hat darauf besonders zu
achten.
|
§ 37. Abs. 1
und 3:
§ 37. (1) Vor jedem ersten Abstieg an
einer neuen Arbeitsstelle und bei Wechsel des Signalmannes hat der Taucher
bei geöffnetem Helmfenster die Bedeutung der vorgeschriebenen und der
vereinbarten Signale anzugeben.
(3) Der Signalmann muß beim Absteigen
des Tauchers dessen Ausrüstung unmittelbar unter der Wasseroberfläche auf
undichte Stellen beobachten. Sinkt der Taucher zu schnell, so muß ihn der
Signalmann sofort festhalten; gibt der Taucher sodann nicht zu erkennen, daß
er weiter absteigen will, so ist er unverzüglich heraufzuziehen.
|
§ 37. Abs. 1
und 3:
§ 37. (1) Vor jedem ersten Abstieg an
einer neuen Arbeitsstelle und bei Wechsel der Signalperson hat der Taucher
bei geöffnetem Helmfenster die Bedeutung der vorgeschriebenen und der
vereinbarten Signale anzugeben.
(3) Die Signalperson muss beim
Absteigen des Tauchers dessen Ausrüstung unmittelbar unter der
Wasseroberfläche auf undichte Stellen beobachten. Sinkt der Taucher zu
schnell, so muss ihn die Signalperson sofort festhalten; gibt der Taucher
sodann nicht zu erkennen, dass er weiter absteigen will, so ist er
unverzüglich heraufzuziehen.
|
§ 38. Abs. 2, 4 und 5:
(2) Der Signalmann hat sich möglichst
lotrecht über der Arbeitsstelle des Tauchers aufzuhalten. Er darf sich vom
Gasmann nur so weit entfernen, daß seine Anordnungen von diesem leicht wahrgenommen
werden können und er in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß
auszuüben.
(4) Wird für die Fortbewegung des
Tauchers unter Wasser ein Schleppgerät benützt, wie bei Such- und
Kontrollarbeiten, so darf der Taucher vom Gerät erst absteigen, wenn sich
dieses nicht mehr bewegt; bevor er absteigt hat er den Signalmann hievon zu
verständigen.
(5) Vor dem Heben oder Senken von
Lasten haben sich Taucher und Signalmann zu verständigen; die Last darf unter
Wasser nur auf Weisung des Tauchers bewegt werden. Vor dem Heben oder Senken
von sperrigen, besonders schweren oder langen Lasten, durch die der Taucher
gefährdet werden kann, wie Spundbohlen, Rohren, Rundeisen oder Blechen, ist
zu veranlassen, daß der Taucher auftaucht.
|
§ 38. Abs. 2, 4 und 5:
(2) Die Signalperson hat sich
möglichst lotrecht über der Arbeitsstelle des Tauchers aufzuhalten. Sie darf
sich von der für die Versorgung mit Atemgas zuständigen Person nur so weit
entfernen, dass ihre Anordnungen von dieser leicht wahrgenommen werden können
und diese in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.
(4) Wird für die Fortbewegung des
Tauchers unter Wasser ein Schleppgerät benützt, wie bei Such- und
Kontrollarbeiten, so darf der Taucher vom Gerät erst absteigen, wenn sich
dieses nicht mehr bewegt; bevor er absteigt hat er die Signalperson hievon zu
verständigen.
(5) Vor dem Heben oder Senken von
Lasten haben sich Taucher und Signalperson zu verständigen; die Last darf
unter Wasser nur auf Weisung des Tauchers bewegt werden. Vor dem Heben oder
Senken von sperrigen, besonders schweren oder langen Lasten, durch die der
Taucher gefährdet werden kann, wie Spundbohlen, Rohren, Rundeisen oder
Blechen, ist zu veranlassen, dass der Taucher auftaucht.
|
§ 39. Abs. 1, 4 und 5:
§ 39. (1) Das Auftauchen aus mehr als 10 m Tiefe muß stufenweise unter
Einhaltung der erforderlichen Auftauchzeiten vor sich gehen; die Haltezeiten
in den einzelnen Auftauchstufen und die gesamte Auftauchzeit müssen
mindestens den diesbezüglichen Angaben im Anhang 6 (Anm.: Anhang nicht
darstellbar) entsprechen. Die Aufstiegsgeschwindigkeit zu den einzelnen
Auftauchstufen hat etwa 18 m/min zu betragen. Bei Taucherarbeiten in Höhenlagen
von mehr als 800 m muß die erforderliche Auftauchzeit jener Tauchtiefe
entsprechen, die sich aus dem Produkt der tatsächlich erreichten Tauchtiefe
und dem Quotienten aus dem Barometerstand auf Meereshöhe (760 mm) und dem
Barometerstand auf der Tauchstelle ergibt. Die sich nach dieser fiktiven
Tauchtiefe ergebenden Auftauchstufen sind mit dem reziproken Wert des nach
der angegebenen Weise ermittelten Quotienten zu multiplizieren. In den so
errechneten Auftauchstufen sind die der fiktiven Wassertiefe entsprechenden
Haltezeiten einzuhalten. Die darnach für die verschiedenen Tauchtiefen sich
ergebenden Auftauchzeiten, Auftauchstufen und Haltezeiten in diesen sind vor
Beginn der Taucherarbeiten in einer Anweisung schriftlich festzuhalten; je
eine Ausfertigung derselben ist der fachkundigen Person (§ 30 Abs. 2),
dem Taucher und dem Signalmann auszuhändigen. Der Einsatz der Taucher ist so
festzulegen, daß die sich nach Anhang 6 (Anm.: Anhang nicht darstellbar)
ergebende gesamte Auftauchzeit 35 Minuten nicht übersteigt. Beträgt die
Tauchtiefe mehr als 60 m, so sind die gesamten Auftauchzeiten und die Haltezeiten
in den einzelnen Auftauchstufen auf Antrag vom Bundesminister für soziale
Verwaltung für den Einzelfall festzusetzen.
(4) Über das Auftauchen aus Tauchtiefen von mehr als 18 m ist vom Signalmann
ein ,,Auftauchprotokoll'' nach dem Muster des Anhanges 7 (Anm.: Anhang nicht
darstellbar) zu führen. Nach dem Auftauchen hat der Taucher die Kenntnisnahme
der Eintragungen im Protokoll durch seine Unterschrift zu bestätigen.
(5) Bleibt der Taucher auf der Leiter außerhalb des Wassers stehen, so
muß der Signalmann die Sicherheitsleine weiterhin halten und sie überdies
sicher befestigen; das Helmfenster darf erst geöffnet werden, nachdem sich
der Taucher auf dem Taucherfahrzeug oder auf einem festen Standplatz
befindet. Der Taucher muß beim Umkleiden vor Zugluft geschützt sein.
|
§ 39. Abs. 1, 4 und 5:
§ 39. (1) Das Auftauchen aus mehr als
10 m Tiefe muss stufenweise unter Einhaltung der erforderlichen
Auftauchzeiten vor sich gehen; die Haltezeiten in den einzelnen
Auftauchstufen und die gesamte Auftauchzeit müssen mindestens den
diesbezüglichen Angaben im Anhang 6 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entsprechen.
Die Aufstiegsgeschwindigkeit zu den einzelnen Auftauchstufen hat etwa 18
m/min zu betragen. Bei Tucherarbeiten in Höhenlagen von mehr als 800 m muß
die erforderliche Auftauchzeit jener Tauchtiefe entsprechen, die sich aus dem
Produkt der tatsächlich erreichten Tauchtiefe und dem Quotienten aus dem
Barometerstand auf Meereshöhe (760 mm) und dem Barometerstand auf der Tauchstelle
ergibt. Die sich nach dieser fiktiven Tauchtiefe ergebenden Auftauchstufen
sind mit dem reziproken Wert des nach der angegebenen Weise ermittelten
Quotienten zu multiplizieren. In den so errechneten Auftauchstufen sind die
der fiktiven Wassertiefe entsprechenden Haltezeiten einzuhalten. Die darnach
für die verschiedenen Tauchtiefen sich ergebenden Auftauchzeiten, Auftauchstufen
und Haltezeiten in diesen sind vor Beginn der Taucherarbeiten in einer
Anweisung schriftlich festzuhalten; je eine Ausfertigung derselben ist der fachkundigen
Person (§ 30 Abs. 2), dem Taucher und der Signalperson auszuhändigen.
Der Einsatz der Taucher ist so festzulegen, dass die sich nach Anhang 6
(Anm.: Anhang nicht darstellbar) ergebende gesamte Auftauchzeit 35 Minuten
nicht übersteigt. Beträgt die Tauchtiefe mehr als 60 m, so sind die gesamten
Auftauchzeiten und die Haltezeiten in den einzelnen Auftauchstufen auf Antrag
vom Bundesminister für soziale Verwaltung für den Einzelfall festzusetzen.
(4) Über das Auftauchen aus Tauchtiefen von mehr als 18 m ist von der
Signalperson ein ,,Auftauchprotokoll'' nach dem Muster des Anhanges 7 (Anm.:
Anhang nicht darstellbar) zu führen. Nach dem Auftauchen hat der Taucher die
Kenntnisnahme der Eintragungen im Protokoll durch seine Unterschrift zu
bestätigen.
(5) Bleibt der Taucher auf der Leiter außerhalb des Wassers stehen, so
muss die Signalperson die Sicherheitsleine weiterhin halten und sie überdies
sicher befestigen; das Helmfenster darf erst geöffnet werden, nachdem sich
der Taucher auf dem Taucherfahrzeug oder auf einem festen Standplatz
befindet. Der Taucher muss beim Umkleiden vor Zugluft geschützt sein.
|
§ 40. Abs. 1:
§ 40. (1) Im Bereich der Tauchstelle
muß ein gut heizbarer und entsprechend eingerichteter Raum für das Umkleiden
sowie für den Aufenthalt zur Verfügung stehen. Den Tauchern sind nötigenfalls
für den Weg zum Umkleideraum wärmende Decken oder Mäntel zur Verfügung zu
stellen.
|
§ 40. Abs. 1:
§ 40. (1) Im Bereich der Tauchstelle
muss ein gut heizbarer und entsprechend eingerichteter Raum für das Umkleiden
sowie für den Aufenthalt zur Verfügung stehen. Den Tauchern sind nötigenfalls
für den Weg zum Umkleideraum wärmende Decken oder Mäntel zur Verfügung zu
stellen. Für den Umkleideraum muss eine nach Geschlecht getrennte Benutzung
sichergestellt sein.
|
§ 42. Abs. 3:
(3)
Der Taucher hat aufzutauchen, wenn ihm vom Signalmann angezeigt wird, daß nur
mehr die zum vorschriftsmäßigen Auftauchen notwendige Atemgasmenge
einschließlich der Reserve zur Verfügung steht.
|
§ 42. Abs. 3:
(3)
Der Taucher hat aufzutauchen, wenn ihm von der Signalperson angezeigt wird,
daß nur mehr die zum vorschriftsmäßigen Auftauchen notwendige Atemgasmenge
einschließlich der Reserve zur Verfügung steht.
|
§ 44. Abs. 3:
(3) Der Taucher hat aufzutauchen,
wenn ihm vom Signalmann oder durch eine Einrichtung angezeigt wird, daß nur
mehr die zum vorschriftsmäßigen Auftauchen notwendige Atemgasmenge einschließlich
der Reserve zur Verfügung steht. Ferner muß er auftauchen, wenn es ihm nicht
gelingt, in die Maske eingedrungenes Wasser durch das Entleerungsventil
auszustoßen.
|
§ 44. Abs. 3:
(3) Der Taucher hat aufzutauchen,
wenn ihm von der Signalperson oder durch eine Einrichtung angezeigt wird,
dass nur mehr die zum vorschriftsmäßigen Auftauchen notwendige Atemgasmenge
einschließlich der Reserve zur Verfügung steht. Ferner muss er auftauchen,
wenn es ihm nicht gelingt, in die Maske eingedrungenes Wasser durch das
Entleerungsventil auszustoßen.
|
§ 46. Abs. 2 und 5:
(2) Armaturen der für Schweiß- und Schneidearbeiten verwendeten
Gasflaschen sind während der Unterwasserarbeit des Tauchers von einer mit
Schweiß- und Schneidearbeiten vertrauten Person zu beobachten. Hiezu darf der
Signalmann oder der Gasmann nicht herangezogen werden.
(5) Für Elektroschweiß- und
-schneidearbeiten unter Wasser darf nur Gleichstrom verwendet werden. Die
höchste, im Handbereich des Tauchers auftretende Spannung darf auch bei
Leerlauf 65 Volt nicht überschreiten. Bei einer Leerlaufspannung von mehr als
42 Volt muss der Signalmann von seinem Standort aus jederzeit den Strom mit
einem hiefür geeigneten Schalter abschalten können. Die stromführenden Teile
der Elektrodenhalter müssen an allen, nicht zum Einspannen benützten Teilen
eine dauerhaft isolierende Umkleidung besitzen. Es dürfen nur Schweiß- und
Schneideelektroden mit einem geeigneten, wasserbeständigen, isolierenden
Überzug benützt werden. Die Elektroden dürfen nur gewechselt werden, wenn der
Elektrodenhalter spannungsfrei ist.
|
§ 46. Abs. 2 und 5:
(2) Armaturen der für Schweiß- und
Schneidearbeiten verwendeten Gasflaschen sind während der Unterwasserarbeit
des Tauchers von einer mit Schweiß- und Schneidearbeiten vertrauten Person zu
beobachten. Hiezu darf die Signalperson oder die für die Versorgung mit Atemgas
zuständige Person nicht herangezogen werden.
(5) Für Elektroschweiß- und
-schneidearbeiten unter Wasser darf nur Gleichstrom verwendet werden. Die
höchste, im Handbereich des Tauchers auftretende Spannung darf auch bei
Leerlauf 65 Volt nicht überschreiten. Bei einer Leerlaufspannung von mehr als
42 Volt muss die Signalperson von seinem Standort aus jederzeit den Strom mit
einem hiefür geeigneten Schalter abschalten können. Die stromführenden Teile
der Elektrodenhalter müssen an allen, nicht zum Einspannen benützten Teilen
eine dauerhaft isolierende Umkleidung besitzen. Es dürfen nur Schweiß- und
Schneideelektroden mit einem geeigneten, wasserbeständigen, isolierenden
Überzug benützt werden. Die Elektroden dürfen nur gewechselt werden, wenn der
Elektrodenhalter spannungsfrei ist.
|
-
|
§ 50a:
Bei
den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Taucher, Schleusenwärter, Arzt) gilt die gewählte
Form für beide Geschlechter.
|
Anhang 1
MERKBLATT FÜR
ARBEITEN IN DRUCKLUFT
1.1 Arbeiten in Druckluft können Störungen des
körperlichen Befindens, wie Muskel- oder Gliederschmerzen, in seltener Fällen
auch Lähmungen oder Bewußtlosigkeit hervorrufen und bei unvorsichtigem
Verhalten auch das Leben in Gefahr bringen. Es dürfen zu solchen Arbeiten nur
männliche Arbeitnehmer herangezogen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet
haben und für diese Arbeiten in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sind.
Arbeitnehmer, die das 40. Lebensjahr vollendet und Arbeiten in Druckluft noch
nicht ausgeführt haben, dürfen bei solchen Arbeiten nicht verwendet werden.
Bei Arbeiten in Druckluft dürfen Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr
vollendet haben, nur beschäftigt werden, wenn sie nach Erreichung des 40. Lebensjahres
wiederholt bei solchen Arbeiten tätig waren und der ermächtigte Arzt
zustimmt. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres dürfen Arbeitnehmer bei
Arbeiten in Druckluft nicht mehr verwendet werden.
Sonderregelungen gelten für Personen der fachkundigen Aufsicht, sonstige
Aufsichtspersonen und weibliche
Arbeitnehmer, die in Druckluft Arbeiten mit geringer
körperlicher Beanspruchung ausführen.
|
Anhang 1
MERKBLATT FÜR
ARBEITEN IN DRUCKLUFT
1.1 Arbeiten in Druckluft können Störungen des
körperlichen Befindens, wie Muskel- oder Gliederschmerzen, in seltenen Fällen
auch Lähmungen oder Bewusstlosigkeit hervorrufen und bei unvorsichtigem
Verhalten auch das Leben in Gefahr bringen. Es dürfen zu solchen Arbeiten nur
Arbeitnehmer herangezogen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und
für diese Arbeiten in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sind. Arbeitnehmer,
die das 40. Lebensjahr vollendet und Arbeiten in Druckluft
noch nicht ausgeführt haben, dürfen bei solchen Arbeiten nicht verwendet
werden. Bei Arbeiten in Druckluft dürfen Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr
vollendet haben, nur beschäftigt werden, wenn sie nach Erreichung des 40.
Lebensjahres wiederholt bei solchen Arbeiten tätig waren und der ermächtigte
Arzt zustimmt. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres dürfen Arbeitnehmer bei
Arbeiten in Druckluft nicht mehr verwendet werden. Sonderregelungen gelten
für Personen der fachkundigen Aufsicht und sonstige Aufsichtspersonen.
|
Anhang 2
AUSWEIS ÜBER DIE
BESCHÄFTIGUNG IN DRUCKLUFT
Herr
………………… geb. am …………..
|
Anhang 2
AUSWEIS ÜBER DIE
BESCHÄFTIGUNG IN DRUCKLUFT
Herr/Frau ………………… geb. am …………..
|