Vorblatt
Zu Artikel 1:
Problem:
Es bestehen Unklarheiten bei der
Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes, insbesondere im Hinblick auf die
Durchführung von Probenahmen.
Ziel:
Durch den vorliegenden Entwurf soll eine
ordnungsgemäße und sowohl für die betroffenen Betriebe als auch die Kontrollorgane
klare Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes gewährleistet werden.
Alternative:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Anpassung der Vorschriften dient in
erster Linie der Herstellung der Rechtssicherheit, sowohl für die
Kontrollorgane als auch die zu kontrollierenden Betriebe.
Finanzielle Auswirkungen:
Die vorgesehenen Regelungen haben keine
kostenrelevanten Auswirkungen.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Die Rechtsvorschriften, insbesondere
betreffend die Probenahmeverfahren, stehen in Einklang mit den
Rechtsvorschriften der EU.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Zu Artikel 2:
Problem:
Die Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen ist in Bezug auf Pflanzenschutzmittel
bis 30. Juli 2004 umzusetzen.
Die Richtlinie 2003/82/EG hinsichtlich der
Standardsätze für besondere Gefahren und Sicherheitshinweise für
Pflanzenschutzmittel ist ebenfalls bis 30. Juli 2004 umzusetzen.
Ziel und Inhalt:
Anpassung des Pflanzenschutzmittelgesetzes
an die Richtlinien 1999/45/EG und 2003/82/EG.
Des Weiteren erscheint aus Gründen der
Verwaltungsökonomie eine Zusammenführung von Pflanzenschutzmittelregister und
Pflanzenschutzmittelverzeichnis angebracht.
Sonstige Bestimmungen dienen der Klar- bzw.
Richtigstellung.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Die vorgesehenen Bestimmungen enthalten
Vereinfachungen und werden keinen finanziellen Aufwand zur Folge haben.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Durch dieses Bundesgesetz werden die
Richtlinien
- 1999/45/EG vom 31. Mai 1999 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen in Bezug
auf Pflanzenschutzmittel (CELEX-Nr.: 31999L0045) und
- 2003/82/EG vom 11. September 2003 zur Änderung
der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich der Standardsätze für
besondere Gefahren und Sicherheitshinweise für Pflanzenschutzmittel (CELEX-Nr.:
32003L0082)
umgesetzt.
Sonstige Bestimmungen fallen nicht in den
Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Zu Artikel 3:
Problem:
Ablauf der Übergangfrist für eine
Einschränkung des In-Verkehr-Bringens von Saatgutmischungen im Binnenmarkt
sowie Neufassung der gentechnikrechtlichen Vorschriften auf EU-Ebene.
Ziel und Inhalt:
Anpassungen nach Ablauf der Übergangsfrist
für das In-Verkehr-Bringen von Saatgutmischungen und Regelungen zur Anpassung
an Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Sonstige Bestimmungen dienen der
Klar- bzw. Richtigstellung.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Die vorgesehenen Bestimmungen werden keinen
zusätzlichen finanziellen Aufwand zur Folge haben.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Durch dieses Bundesgesetz werden
– die Richtlinie 98/95/EG zur Änderung der
Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG 66/403/EWG, 69/208/EWG,
70/457/EWG, und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut,
Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und
Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über den gemeinsamen Sortenkatalog für
landwirtschaftliche Pflanzen, und zwar hinsichtlich der Konsolidierung des Binnenmarkts,
genetisch veränderter Sorten und pflanzengenetischer Ressourcen – und zwar hinsichtlich
der in Art. 8 Abs. 3 vorgesehenen Übergangsfrist für das
Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen (die Umsetzung der
sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie erfolgte bereits durch BGBl. I Nr. 39/2000) – (CELEX-Nr.: 31998L0095) und
– die Entscheidung 2004/371/EG
über die Bedingungen für das In-Verkehr-Bringen von Saatgutmischungen für
Futterpflanzen (CELEX-Nr.: 32004D0371)
umgesetzt.
Sonstige Regelungen fallen nicht in den
Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union bzw. sehen
flankierende Regelungen zu Vorschriften der Europäischen Union vor.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Zu Artikel 4:
Problem und Ziel:
Weine z.B. aus Australien, Neuseeland,
Chile oder Kalifornien („Übersee-Weine“) drängen in durchaus annehmbaren
Qualitäten und zu äußerst niedrigen Preisen in immer höherem Ausmaß auf den
heimischen Markt. Ermöglicht wird dies insbesondere durch die durchwegs
großzügigen rechtlichen Rahmen-bedingungen in den Ursprungsländern. Vor diesem
Hintergrund sind auch für die österreichische Weinwirtschaft gesetzliche
Vorgaben zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu schaffen, die sich in dem
vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Ermessensspielraum bewegen.
Korrespondierend dazu sind allerdings auch
der Weinkontrolle rechtliche Instrumentarien an die Hand zu geben, die ihr
ermöglichen, mit der rasanten Entwicklung vor allem am Kellereiartikelsektor Schritt zu halten. Betroffen sind
hiervon in erster Linie die Konzentrierungsanlagen, die – neben der
Durchführung erlaubter Behandlungen – auch für rechtswidrige önologische
Verfahren eingesetzt werden könnten (z.B. Konzentrierung von Wein oder von Most
über das zulässige Ausmaß hinaus).
Alternative:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Positive; durch die Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Weinwirtschaft.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Streichung der verpflichtenden
Untersuchung auf Gluconsäure bei höheren Prädikatsweinen im Rahmen des
Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer wird eine jährliche
Einsparung von ca. 15 000 Euro im Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt
erreicht.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften
der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in
den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union bzw.
sehen flankierende Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union vor.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Zu Artikel 5:
Ziel des Entwurfes:
Durch den vorliegenden Entwurf sollen
Klarstellungen hinsichtlich Kostentragung und Probenuntersuchungen erfolgen.
Alternative:
Beibehaltung des bisherigen Zustandes.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Anpassung der Vorschriften im Interesse
der Rechtsklarheit hat keine kalkulierbaren Auswirkungen.
Kosten:
Der vorliegende Entwurf ist kostenneutral.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Die Rechtsvorschriften sind EU- konform.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Zu Artikel 6:
Ziel des Entwurfes:
Aufgrund mehrfacher Novellierungen und
daraus resultierender Unübersichtlichkeit erscheint eine Neufassung des
Bundesgesetzes über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die
landwirtschaftlichen Bundesanstalten als Begleitmaßnahme zum BFW- Gesetz zielführend.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftstandort Österreich:
Der vorliegende Entwurf enthält lediglich
verwaltungsinterne Maßnahmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die vorliegende verwaltungsinterne
Reorganisation ist kostenneutral.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Die Rechtsvorschriften sind EU- konform.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Zu Artikel 7:
Problem:
Das Bundesamt und Forschungszentrum für
Wald (BFW) ist derzeit eine nachgeordnete Dienststelle ohne eigene
Rechtspersönlichkeit. Den Anforderungen, die heute an eine
Forschungseinrichtung und einen wissenschaftlichen Dienstleister gestellt
werden, kann durch zu geringe eigene Gestaltungsmöglichkeiten, fehlende
Drittmittelfähigkeit und mangelnde Flexibilität im Personalbereich nicht mehr
entsprochen werden.
Ziele:
Steigerung der Leistungsfähigkeit und der
Qualität des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald als kompetente und
leistungsfähige Forschungseinrichtung bei gleichzeitiger Sicherstellung der Wahrnehmung
hoheitlicher und forstpolitisch wichtiger Aufgaben; Schaffung der Voraussetzung
für die Einwerbung von Drittmitteln; Schaffung der Voraussetzungen für ein
effizientes Management und effizienten Einsatz der verfügbaren Ressourcen.
Inhalt:
Umwandlung des Bundesamtes und Forschungszentrum
für Wald von einer nachgeordneten Dienststelle in eine vollrechtsfähige Anstalt
öffentlichen Rechts;
Alternativen:
Beibehaltung der derzeitigen Struktur als
nachgeordnete Dienststelle: Ein Weiterbestehen als im internationalen
wissenschaftlichen Vergleich leistungsfähige Forschungseinrichtung und
leistungsfähiger Partner für das österreichische Forstwesen wäre damit nicht
möglich.
Einführung der Flexiklausel: Wegen
fehlender Rechtspersönlichkeit können nicht alle relevanten Drittmittelquellen
angesprochen werden, die notwendige Flexibilität im Personalbereich kann nicht
erreicht werden.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftstandort Österreich:
Die österreichische Wald- und
Holzwirtschaft soll durch eine optimierte angewandte Forschung und gezieltere
Vermittlung der Forschungsergebnisse in ihrer gesamtwirtschaftlichen Tätigkeit
und in ihrer Leistungsfähigkeit gegenüber ausländischen Mitbewerbern gefördert
werden. Durch eine Optimierung des Forschungs-, Aus- und Weiterbildungsangebotes
soll die Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes nachhaltig gestärkt und die
Arbeitsmarktsituation verbessert werden. Im Übrigen ist von keiner kalkulierbaren
Beeinflussung des Beschäftigungsstandes in Österreich auszugehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die neue Rechtsform ermöglicht eine höhere
Flexibilität bei der Gestaltung der Organisationsstrukturen, im Personalbereich
und bei der Drittmitteleinwerbung. Dadurch soll eine budgetäre Stabilisierung
bei steigendem Leistungsspektrum erreicht werden.
Die jährliche Basiszuwendung gemäß § 8
beträgt 15,5 Millionen Euro.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Die EU-Konformität ist gegeben. Die
maßgeblichen EU-Vorschriften wurden bei Erstellung des Entwurfs berücksichtigt,
insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14.
Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen,
Betrieben oder Betriebsteilen.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß
Art. 42 Abs. 5 B-VG betreffend § 8 Abs. 3 bis 5 und
§ 9.
Zu Artikel 8:
Problem:
Erforderlichkeit der Bereinigung von
Redaktionsversehen und Berichtigung einzelner Systemwidrigkeiten.
Ziel:
Formelle und materielle Rechtsbereinigung.
Inhalt:
Es erfolgt eine Berichtigung einer
Systemwidrigkeit bei der Begriffsdefinition des Objektschutzwaldes und eine
Anpassung an die neue Studienbezeichnung. Weiters enthält der Entwurf noch
redaktionelle Berichtigungen.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
EU-Konformität:
Kein EU-Bezug.
Besonderheiten des
Normsetzungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Zu Artikel 1:
Allgemeiner Teil
Wesentlicher Inhalt und Neuerungen:
Im Bereich der Vollziehung des Gesetzes,
insbesondere betreffend die Probenahmeverfahren, werden im Interesse der
Rechtssicherheit die Verfahrensregelungen präzisiert. Es wird eine
Verordnungsermächtigung für die
Erlassung von Durchführungsvorschriften hinsichtlich bestimmter aus
pflanzengesundheitlicher Sicht gefährlicher Sendungen aus Drittländern
festgelegt. Weiters werden zwei neue Strafbestimmungen aufgenommen.
Finanzielle Auswirkungen:
Mit dem vorliegenden Entwurf soll lediglich
eine Klarstellung und Präzisierung von Rechtsvorschriften bei der Vollziehung
des Gesetzes erfolgen. Es erfolgt keine Änderung der Vollzugspraxis als
solcher. Es ist deshalb von keiner Erhöhung oder Verringerung der Kosten auszugehen.
Kompetenzgrundlagen:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt
sich das vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG
(„Warenverkehr mit dem Ausland; Zollwesen“).
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 5 Abs. 5):
Mit dem vorliegenden Entwurf werden die
Vorschriften betreffend die Nachforschungsbefugnisse der Kontrollorgane
klargestellt sowie die Probenahme auch für den Bereich der Binnenmarktkontrolle
im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung den für die Einfuhrkontrolle im
Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung bereits ausdrücklich vorgesehenen
Bestimmungen angeglichen. Die im letzten Satz angeführte Befugnis zur
Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes war bereits bisher
gegeben.
Zu Z 2 (§ 5a):
Mit dem vorliegenden Entwurf werden
folgende Vorschriften ausdrücklich festgelegt:
In Abs. 1 wird die Vorgangsweise bei
der Herstellung einer Rückstellprobe bei teilbaren Kontrollstücken, in
Abs. 2 die Vorgangsweise bei nicht teilbaren Kontrollstücken festgelegt.
Klargestellt wird insbesondere, dass auf ausdrückliches Verlangen des Betriebs
(des Betriesbinhabers oder der der Behörde namhaft gemachten verantwortlichen
Person) eine Gegenprobe zu ziehen ist. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Lagerung der im Betrieb amtlich verschlossen zu belassenden Gegenprobe trifft
allerdings der Betrieb selbst.
Abs. 3 legt in Entsprechung
gemeinschaftsrechtlicher Rechtsvorschriften fest, dass in den Fällen, in denen
bereits ab einem bestätigten Fund eines Quarantäneschadorganismus phytosanitäre
Maßnahmen zu setzen sind, ein anderslautendes Ergebnis der allenfalls gezogenen
Rückstellprobe weder Auswirkungen auf die bereits ergriffenen noch auf die
weiters zu setzenden Maßnahmen gemäß den Gemeinschaftsrechtsvorschriften hat.
Abs. 4 enthält Vorschriften über den
verwaltungstechnischen Ablauf anlässlich der Probenahme.
Zu Z 3 (§ 36 Abs. 1
Z 29 und 30):
Zu Z 29: In der Vollzugspraxis wurde
ein Bedarf an einer Sanktionierung von Verstößen gegen Vorschriften zur Sicherung
des Ursprungs von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen
festgestellt.
Zu Z 30: Die durch die unter Z 4
des Novellenentwurfes festzulegenden Durchführungsvorschriften hinsichtlich
bestimmter pflanzengesundheitlich gefährlicher Sendungen aus Drittländern wären
ebenfalls mit einer Sanktionsmöglichkeit zu bewehren.
Zu Z 4 (§ 40 Abs. 6
zweiter Satz):
Hinsichtlich bestimmter Sendungen aus
Drittländern, die, insbesondere aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften,
als für die Pflanzengesundheit potentiell gefährlich eingestuft werden, sollten
spezifische Durchführungsvorschriften mittels Verordnung festgelegt werden
können.
Zu Artikel 2:
Allgemeiner Teil
Wesentlicher Inhalt und Neuerungen:
Der Entwurf enthält einerseits
Umsetzungsmaßnahmen im Hinblick auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
andererseits verwaltungsökonomische Aspekte durch Zusammenführung von Pflanzenschutzmittelregister
und Pflanzenschutzmittelverzeichnis.
Finanzielle Auswirkungen:
Die vorgesehenen Bestimmungen enthalten
Vereinfachungen und haben keinen finanziellen Mehraufwand zur Folge.
Kompetenzgrundlagen:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt
sich das vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG
(„Warenverkehr mit dem Ausland“), Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG
(„Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder
teilweise für den Bund einzuheben sind“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12
B-VG („Regelungen des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln
einschließlich der Zulassung“).
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 3 Abs. 4):
In Österreich unterliegen parallel
importierte Pflanzenschutzmittel einem eigenen Zulassungsverfahren
einschließlich Eintragung im Pflanzenschutzmittelregister mit eindeutiger
Kennzeichnung (§ 11 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997); dies ist in
anderen Mitgliedstaaten nicht der Fall.
Durch die vorgesehene Änderung in § 3 Abs.
4 erster Satz ist der Nachweis der
Identität durch die Vorlage eines Gutachtens der Zulassungsbehörde oder einer
hiefür akkreditierten Stelle in jenen Fällen erforderlich, wo in einem
Mitgliedstaat im Sinne des § 12 Abs. 10 (Bundesrepublik Deutschland
und Königreich der Niederlande aufgrund der Gleichstellungsverordnungen
BGBl. II Nr. 109/1998 und BGBl. II Nr. 52/2002) eine
eindeutige Zuordnung parallel importierter Pflanzenschutzmittel mangels
Eintragung im Pflanzenschutzmittelregister nicht möglich ist.
Bei Produkten, die von der
Zulassungsbehörde in einem Mitgliedstaat im Sinne des § 12 Abs. 10 im
Rahmen eines eigenen Verfahrens zugelassen wurden, genügt (als Nachweis der
Identität) ein Verweis auf die im Pflanzenschutzmittelregister veröffentlichte
Eintragung.
Es ist evident, dass das
Pflanzenschutzmittel erst mit der vollständigen Meldung – also gegebenenfalls
(dh bei parallel nach Deutschland oder in die Niederlande importierten
Pflanzenschutzmitteln, die nicht im jeweiligen Pflanzenschutzmittelregister
eingetragen sind) nach Nachweis der Identität - in Verkehr gebracht werden
darf.
§ 3 Abs. 4 dritter Satz wird neu eingefügt und gilt für
sämtliche Produkte, soweit Bedenken aus Gründen der Konformität mit Rechtsvorschriften
der EU bestehen (zB aufgrund anhängiger Verfahren im Herkunftsmitgliedstaat)
bzw. Gebühren nicht entrichtet wurden.
Zu Z 2, Z 12 und Z 13
(§ 12 Abs. 9 und § 40 Abs. 1):
Es werden die aufgrund der Änderung des
Bundesministeriengesetzes erforderlichen Anpassungen vorgenommen.
Zu Z 3 (§ 18 Abs. 3):
Es wird eine generelle Abverkaufsfrist von
einem Jahr vorgesehen für den Fall, dass nicht mit Bescheid über den Abverkauf
abgesprochen wird.
Zu Z 4 und Z 5 (§ 20
Abs. 1 Z 8 bis 11):
Die Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen ist in Bezug auf Pflanzenschutzmittel
bis 30. Juli 2004 umzusetzen. Die bisherigen Verweise in den Z 8 bis 11
auf die Richtlinie 88/379/EWG sind damit obsolet.
Des Weiteren wurde die Richtlinie
2003/82/EG zur Änderung der Richtlinie 91/414/EG des Rates hinsichtlich der
Standardsätze für besondere Gefahren und Sicherheitshinweise für
Pflanzenschutzmittel umgesetzt.
Zu Z 6 (§ 23):
Die jährliche Auflage eines
Pflanzenschutzmittelverzeichnisses ist entbehrlich, weil es ohnedies nur eine
verkürzte Ausgabe des öffentlichen Teils des Pflanzenschutzmittelregisters
darstellt (§ 22 Abs. 3). Der öffentliche Teil des
Pflanzenschutzmittelregisters wird seit längerer Zeit im Internet
veröffentlicht und bietet umfassendere Informationen. Darüber hinaus besteht
nach § 22 Abs. 5 die Möglichkeit der Einsichtnahme, ebenso ermöglicht
bereits das Umweltinformationsgesetz das Recht auf freien Zugang zu
Umweltdaten, soweit keine Einschränkungen aufgrund von Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnissen bestehen.
Zu Z 7 und Z 8 (§ 26
Abs. 2 Z 2 bis 5):
Z 2 dient der Anpassung an die
Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung im
Hinblick auf nicht vollständig ausgetestete Substanzen. Z 3 entspricht
praktischen Gegebenheiten, weil sich Ausmaß und Ort des Versuchs an der
aktuellen (phytosanitären) Situation zu orientieren hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung
oftmals (noch) nicht absehbar sein wird.
Zu Z 9 (§ 31 Abs. 3):
Der Hinweis auf den Ständigen Ausschuss für
Pflanzenschutz ist überholt und durch den bestehenden Verweis auf Art. 6
Abs. 3 der Richtlinie 91/414/EWG ohnedies entbehrlich.
Zu Z 10 (§ 32 Abs. 3
Z 4 bis 6):
Durch den Entfall des
Pflanzenschutzmittelverzeichnisses (§ 23) hat auch die entsprechende
Gebührenregelung zu entfallen.
Zu Z 11 (§ 37
Abs. 12):
Diese Bestimmung ist eine Übergangsregelung
zur Anpassung an § 3 Abs. 4 und dementsprechend nur auf jene parallel
nach Deutschland oder in die Niederlande importierten Pflanzenschutzmittel
anzuwenden, die im deutschen oder niederländischen Pflanzenschutzmittelregister
nicht eingetragen sind.
Zu Artikel 3:
Allgemeiner Teil
Wesentlicher Inhalt und Neuerungen:
Mit der Richtlinie 98/95/EG wurde eine
Übergangsfrist von vier Jahren für die Einschränkung des In-Verkehr-Bringens
von Saatgutmischungen für Futterpflanzen im Binnenmarkt gewährt. Der Entwurf
soll nunmehr diese Verkehrsbeschränkungen beseitigen und enthält neben
Regelungen über Bedingungen des In-Verkehr-Bringens von Saatgutmischungen eine
allgemeine Verordnungsermächtigung, um allfällige Begleitmaßnahmen zu
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft betreffend das
In-Verkehr-Bringen von genetisch verändertem Saatgut zu erlassen.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Entwurf enthält einige Klarstellungen
und dient der Anpassung an Rechtsakte der Gemeinschaft; es entstehen daher
keine zusätzlichen Kosten.
Kompetenzgrundlagen:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt
sich das vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG
(„Warenverkehr mit dem Ausland“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG
(„Regelungen des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut einschließlich
der Zulassung und Anerkennung“).
Besonderer Teil
Zu Z 1 und Z 2
(Inhaltsverzeichnis):
Es erfolgt eine Anpassung an die Änderung
der §§ 3 sowie 25 bis 27.
Zu Z 3 (§ 1 Abs. 1):
Es wird auf die aktuellen
Saatgutrichtlinien verwiesen (Konsolidierung der Saatgutrichtlinien auf Gemeinschaftsebene).
Zu Z 4, Z 5, Z 6,
Z 8 und Z 13 (§ 2 Abs. 1 Z 28 und 29, § 5
Abs. 6 ua):
Für das In-Verkehr-Bringen und die
Zulassung von genetisch verändertem Saatgut und genetisch veränderten Sorten
sind im Wesentlichen maßgeblich
– die Richtlinie 2001/18/EG vom 12. März 2001
über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt
und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. Nr. L 106
vom 17.4.2001, S. 1), sowie die (unmittelbar anwendbaren)
Verordnungen (EG)
– Nr. 1829/2003 vom 22. September 2003 über
genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. Nr. L 268
vom 18.10.2003, S. 1),
– Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über
die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten
Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
(ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003, S. 24) und
– Nr. 1946/2003 vom 15. Juli 2003 über
grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl.
Nr. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).
Die notwendigen Umsetzungs- und
Durchführungsmaßnahmen werden durch eine Novelle zum Gentechnikgesetz, BGBl.
Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 63/2002, festgelegt.
Durch die neue Verordnungsermächtigung wird
die Möglichkeit geschaffen, flankierende Maßnahmen zu den Regelungen des
Gentechnikgesetzes zu schaffen und dadurch insbesondere Entwicklungen auf europäischer
Ebene, zB über die Rückverfolgbarkeit von genetisch veränderten Organismen oder
die Vorlage von Unterlagen im Antragsverfahren, rasch Rechnung zu tragen. Die
jeweiligen Verweise in den in den Z 6 und Z 13 angeführten
Rechtsvorschriften sind damit entbehrlich.
Die bisherige Verordnungsermächtigung des
§ 5 Abs. 6 bezog sich lediglich auf die Kennzeichnung von genetisch
veränderten Organismen. Auf dieser Grundlage wurde die
Saatgut-Gentechnik-Verordnung, die einen Grenzwert von 0,1 % für zufällige
und technisch nicht vermeidbare Verunreinigungen im Rahmen der
Saatgutverkehrskontrolle enthält, erlassen (BGBl. II Nr. 478/2001).
Diese Verordnung bleibt aufgrund der nunmehr umfassender formulierten
Verordnungsermächtigung weiterhin in Kraft.
Zu Z 7 (§ 3):
Die bisher in § 3 Abs. 2 bis 4
enthaltenen Verfahrensvorschriften sind für das Bundesamt für Ernährungssicherheit
einheitlich im GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, geregelt (§ 6
Abs. 2 und 3) und daher im Saatgutgesetz entbehrlich.
Zu Z 9 und Z 10 (§ 7
Z 3 und 7):
Durch die Änderungen der §§ 25 ff.
betreffend Saatgutmischungen ist eine formale Anpassung der Bestimmungen über
Verkehrsbeschränkungen erforderlich.
Zu Z 11 (§ 9 Abs. 3):
Es erfolgt eine Sicherstellung der
Rückverfolgbarkeit von genetisch verändertem Saatgut auf allen Vertriebsstufen.
Die Aufzeichnungspflicht des Abgebers umfasst Informationen sowohl bezüglich
des Lieferanten als auch des nächsten Empfängers (Name/Firma, Adresse, Menge
und Identität), sodass eine geschlossene Dokumentationskette gewährleistet ist.
Zu Z 12 sowie Z 14 bis 18
(§§ 15 Abs. 1 Z 11, 25, 26, 27 und 33 Abs. 4):
Diese Bestimmungen wurden aufgrund des
Ablaufs der in Art. 8 der Richtlinie 98/95/EG normierten 4-jährigen
Übergangsfrist bezüglich Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens von
Futterpflanzensaatgut angepasst. Erfasst sind alle Saatgutmischungen unabhängig
davon, ob sie für Verwendungszwecke inner- oder außerhalb der Landwirtschaft
oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind.
Außerdem wird in den §§ 25 Abs. 1
und 27 Abs. 1 die Entscheidung 2004/371/EG der Kommission vom 20. April
2004 über die Bedingungen für das In-Verkehr-Bringen von Saatgutmischungen für
Futterpflanzen (ABl. Nr. L 116 vom 22.4.2004, S. 39)
umgesetzt.
Demnach ist für das In-Verkehr-Bringen von
Saatgutmischungen ein Meldeverfahren vorzusehen, wonach der In-Verkehr-Bringer
der Behörde bestimmte Daten und Angaben, wie insbesondere Namen und
Zusammensetzung der Mischung sowie die Komponenten der Mischungsanweisung,
bekannt zu geben hat. Der In-Verkehr-Bringer ist weiters verpflichtet, ein
eigenes Register anzulegen, in dem die Mischungen einzutragen sind. § 27
Abs. 3 ist eine optionale Bestimmung, die eine Kennzeichnung nach den in
den Methoden festgelegten Anforderungen, wie bisher, ermöglicht. Eine
entsprechende Kennzeichnung der Mischung (Positivkennzeichnung) über den
Verwendungszweck („Verwendung innerhalb der Landwirtschaft“) hinaus auch nach
dem Nutzungszweck ist unter diesen Voraussetzungen möglich (§ 15
Abs. 1 Z 10).
Zu Z 18 (§ 41 Abs. 1
Z 7):
Es wird ein allgemeiner Tatbestand für die Durchführung von
Überwachungsmaßnahmen eingefügt. Nach Art. 4 der Entscheidung 2004/371/EG
der Kommission vom 20. April 2004 über die Bedingungen für das
In-Verkehr-Bringen von Saatgutmischungen für Futterpflanzen wird die Kontrolle
durchgeführt nach Identität und Gesamtgewicht jedes Bestandteils, mindestens
durch Stichprobenkontrollen der amtlichen Etiketten, mit denen die
Saatgutpackungen gekennzeichnet sind, und einer Stichprobenkontrolle des Mischvorgangs
einschließlich der fertigen Mischungen.
Zu Z 19 (§ 65 Abs. 2
Z 6):
Diese Bestimmung dient der Klarstellung,
dass die Eintragung von genetisch veränderten Sorten in die Sortenliste auch
Angaben über das genetische Konstrukt zu enthalten hat.
Zu Z 20 (§ 69)
Es erfolgt eine redaktionelle
Richtigstellung.
Zu Z 21 (§ 71 Abs. 1
Z 1 lit. l):
Die Strafbestimmung der lit. l wird an
die Neufassung des § 5 Abs. 6 angepasst.
Zu Z 22 (§ 71 Abs. 1
Z 2 lit. f):
Die bisherigen Bestimmungen bezüglich des
Verbots der Verbringung von Saatgutmischungen ins Inland entfallen aufgrund der
Änderungen der §§ 7 und 25 ff; es wird daher in lit. f die bisher
fehlende Strafbestimmung zu § 14 aufgenommen.
Zu Z 23 (§ 79 Z 1
lit. b):
Diese Bestimmung beinhaltet eine textliche
Richtigstellung aufgrund des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl.
Nr. 76 idgF.
Zu Artikel 4:
Allgemeiner Teil
Wesentlicher Inhalt und Neuerungen:
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der
österreichischen Weinwirtschaft und Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen
für die Weinkontrolle an die aktuellen Entwicklungen am Kellereiartikelsektor.
Finanzielle Auswirkungen:
Einsparungen im Ausmaß von ca.
15 000 Euro durch den Wegfall der verpflichtenden Untersuchung auf
Gluconsäure.
Kompetenzgrundlagen:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt
sich das vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG
(„Warenverkehr mit dem Ausland“), Art 10 Abs. 1 Z 6
(„Strafrechtswesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG
(„Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“).
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 4 Abs. 2):
§ 4 Abs. 2 WeinG 1999 legt
einen Grenzwert für den Gesamtalkoholgehalt nach einer allfälligen Erhöhung des
natürlichen Alkoholgehaltes fest. Es ist hierbei unerheblich, ob diese mittels
Lesegutaufbesserung oder eines Konzentrierungsverfahrens erfolgt ist. Demnach
darf ein aufgebesserter oder konzentrierter Qualitäts- oder Landwein nicht mehr
als 19° KMW (weiß) bzw. 20° KMW (rot) aufweisen. Für Wein, bei dem ein
derartiges Verfahren nicht durchgeführt wurde, besteht keine Beschränkung des
Gesamtalkoholgehaltes. Für Tafelwein schreibt die GMO-Wein Grenzwerte vor (in
der Weinbauzone B 12% vol. alc. für weiß und 12,5% vol. alc. für rot), die
im Mitgliedstaat direkt gelten und nicht abgeändert werden können.
Anders ist die Situation bei Land- und
Qualitätswein. Für Qualitätswein ist in Anhang VI (Qualitätsweine
bestimmter Anbaugebiete) Abschnitt F Ziffer 4 der VO
Nr. 1493/1999 (GMO-Wein) ausdrücklich festgelegt, dass „die Erhöhung des
natürlichen Alkoholgehaltes nur nach den Verfahren und Bedingungen von
Anhang V (generelle Grenzwerte für bestimmte önologische Verfahren)
Abschnitt D mit Ausnahme von Nummer 7 erfolgen darf. In dieser
Nummer 7 des Abschnittes D sind die oben angeführten
Tafelwein-Grenzwerte für den Gesamtalkoholgehalt festgeschrieben. Aus der
GMO-Wein („mit Ausnahme von Nummer 7“) ist dementsprechend abzuleiten,
dass der Mitgliedstaat für Qualitätswein von den Tafelwein-Werten abweichen
kann. Diesen Spielraum hat Österreich schon bisher mit den höheren Werten des § 4
Abs. 2 WeinG 1999 (ausgedrückt in KMW) genutzt. Mit der vorliegenden
Novelle soll dieser Grenzwert nunmehr vollständig aufgehoben werden. Auch dazu
ist der Mitgliedstaat ermächtigt.
Das deutsche WeinG z.B. enthält in
§ 15 Z 5 eine Verordnungsermächtigung, im Rahmen der Regelungen
über die Aufbesserung auch „vorzuschreiben, dass das Erhöhen des
Alkoholgehaltes eines Erzeugnisses nicht zur Folge haben darf, dass dessen
Gesamtalkoholgehalt einen bestimmten Wert übersteigt“. Im § 15 der
deutschen WeinVO, der die Durchführungsregelungen zur Erhöhung des natürlichen
Alkoholgehaltes beinhaltet, hat man allerdings auf die Umsetzung von § 15
Z 5 in der WeinVO verzichtet.
Der Ball wurde an die – im deutschen
Föderalismus relativ „starken“ –
Länder weitergespielt. Gemäß § 21 Abs. 4 der
deutschen WeinVO können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Erhaltung
der Eigenart der Erzeugnisse vorschreiben, dass eine Prüfungsnummer einem
Qualitätswein nur zugeteilt werden darf, wenn sein Gesamtalkoholgehalt nach
einer Alkoholerhöhung einen bestimmten Wert nicht übersteigt. Bisher hat kein
einziges deutsches weinbautreibendes Land von dieser Ermächtigung Gebrauch
gemacht. In Deutschland besteht demzufolge dieser Grenzwert nicht.
Die Aufhebung mit der Novelle auch in
Österreich ist aus fachlicher Sicht gerechtfertigt, da es bei gewissen
höherwertigen (insbes. Rot-) Weinen durchaus Sinn macht, die Moste nicht z.B.
von 18° KMW auf 20° KMW aufzubessern, sondern z.B. von 20° KMW auf 22° KMW (die
vom Gemeinschaftsrecht zwingend vorgegebene Anreicherungsspanne – in der
Weinzone B 2,5 % vol. alc. im Fall der Lesegutaufbesserung und 2 %
vol. alc. bei der Mostkonzentration – bleibt auch nach der Novelle unverändert
aufrecht). Die Eröffnung einer derartigen Möglichkeit für die heimische
Weinwirtschaft würde sich auch auf deren Wettbewerbsfähigkeit, vor allem in
Hinblick auf Übersee-Konkurrenz, positiv auswirken.
Zu Z 2 (§ 10 Abs. 6):
Gemäß § 10 Abs. 6 können mittels
Verordnung Weinbaugebiete für DAC-Weine (regionaltypische Qualitätsweine mit
Herkunftsprofil) festgelegt werden. Entspricht die Bezeichnung einem
bestehenden Weinbaugebiet (§ 21 Abs. 3), so kann diese lediglich für den
entsprechenden DAC-Wein verwendet werden.
Mit der Novelle soll diese Bestimmung auf
sämtliche geografischen Angaben ausgeweitet werden. Wenn somit die mittels
Verordnung festgelegte Bezeichnung eines DAC-Weinbaugebietes einer Weinbauregion,
einer Großlage, einer Gemeinde oder einer Riede entspricht, so sind auch diese
Herkunftsbezeichnungen für andere Weine ausgeschlossen.
Zu Z 3 (§ 35 Abs. 1):
Die Verpflichtung der Abgabe einer
Erntemeldung ist bereits im Gemeinschaftsrecht verankert (GMO-Wein iVm VO (EG)
Nr. 1282/2001) und wird mit dem WeinG 1999 konkretisiert. Seitens der
Kontrollbehörden wurde in zunehmendem Ausmaß die Praxis beobachtet, nachhaltig
die Abgabe von Erntemeldungen zu verweigern und eine allfällige
Verwaltungsstrafe in Kauf zu nehmen. Weitere Konsequenzen sieht das
WeinG 1999 derzeit nicht vor.
Mangelnde Information über die konkrete Ernte
einzelner Betriebe führen zu Lücken im Betriebskataster, der seit dem
Agrarrechtsänderungsgesetz 2002 von der Bundeskellereiinspektion
administriert wird. Die Erntemeldung soll einen umfassenden Überblick über den
konkreten Erzeuger ermöglichen und - nach einem vom WeinG 1999
vorgeschriebenen Abgleich mit anderen Meldungen und Daten - gegebenenfalls
gezielte Nachprüfungen im Einzelfall auslösen. An Hand der Erntemeldung können
z.B. auch die Einhaltung des Hektar-Höchstertrages oder die Plausibilität der
in Verkehr gesetzten Weinmenge (und Sorten) nachvollzogen werden. Darüber
hinaus werden die Erntemeldungs-Daten nach Brüssel weitergeleitet, von der
Kommission statistisch ausgewertet und bei der Festsetzung von
gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahmen berücksichtigt.
Alles in allem ist die Erntemeldung ein
derart zentrales Element für die Weinkontrolle, dass die vorgesehene Konsequenz
einer wiederholten Verweigerung - Abwertung der gesamten Ernte des zuletzt
betroffenen Jahrganges zu Tafelwein - nicht lediglich sachlich gerechtfertigt,
sondern durchaus auch geboten ist.
Zu Z 4 (§ 42 Abs. 3):
§ 40 Abs. 9 enthält
Herstellungsvorschriften für obstweinhaltige Getränke. Mit der Novelle werden
nunmehr die Voraussetzungen für den g`spritzten Obstmost festgelegt.
Zu Z 5 und Z 6 (§§ 52
Abs. 2 und 55 Abs. 5):
Die Ermächtigung der Bundeskellereiinspektion
zur Nachschau wird auf diejenigen Örtlichkeiten ausgedehnt, in denen Anlagen
für die Weinbehandlung oder önologische Verfahren erzeugt, gelagert, transportiert
oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden. Eine analoge Bestimmung ist
auch für die Beschlagnahme vorgesehen.
Diese weitere Ausgestaltung der Nachschau
und der Beschlagnahme, vom Typus her Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und
Zwangsgewalt, ist durch die fortschreitende technische Entwicklung insbesondere
am Kellereiartikelsektor bedingt. Der Bundeskellereiinspektion ist ein
angemessenes Kontrollinstrumentarium an die Hand zu geben, um mit dieser
Entwicklung Schritt halten zu können. Die Neuerung erfolgt in erster Linie in
Hinblick auf die Konzentrierungsanlagen (Umkehrosmose und Vakuumdestillation);
sie kann aber auch hilfreich bei der Überwachung anderer „Neuheiten“ sein, die
der Markt in Zukunft zu bieten hat.
Zu Z 7 und 9 (§§ 63
Abs. 1 und 67 Abs. 1):
Auch diese Punkte der Novelle betreffen die
Umkehrosmose- und Vakuumdestillationsanlagen. Auf Grund der Verordnung
BGBl. Nr. 39/2004, in Kraft getreten am 20. Jänner 2004,
sind derartige Anlagen der Bundeskellereiinspektion zu melden und von dieser zu
verschließen (die Öffnung erfolgt auf Antrag).
Die Novelle regelt rechtliche Konsequenzen
im Fall der (verbotenen) Konzentrierung von Wein und der Verletzung der
Meldepflicht.
Zu Z 8 (§ 66 Abs.1
Z 3):
Mit der Novelle werden Verstöße gegen die
Weingesetz-Formularverordnung generell als verwaltungsbehördlich zu ahndende
Delikte festgeschrieben (Geldstrafe bis zu 1820 Euro).
Zu Z 10 (Anlage 2):
Bisher waren im Rahmen der analytischen
Untersuchungen zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer bei hohen
Prädikatsweinen (Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese und Eiswein)
Untersuchungen auf Gluconsäure obligatorisch. Diese haben seit Bestehen der Prüfnummer
in keinem Fall zu einer Beanstandung geführt und sind äußerst aufwendig und
kostenintensiv. Sie sollen in Zukunft nicht mehr verpflichtend in jedem Fall
durchgeführt werden müssen; dadurch werden jährlich ca. 15 000 Euro
im Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt eingespart.
Zu Artikel 5:
Allgemeiner Teil
Wesentlicher Inhalt und Neuerungen:
Durch den vorliegenden Entwurf soll eine
Klarstellung sowohl hinsichtlich der Kostentragungsverteilung bei der
Basiszuwendung als auch hinsichtlich des amtlichen Charakters der Untersuchung
und Begutachtung bestimmter Pflanzenschutzproben erfolgen.
Finanzielle Auswirkungen:
Der vorliegende Entwurf ist kostenneutral.
Kompetenzgrundlagen:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt
sich das vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen,
insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den
Bund einzuheben sind“) und Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden und
sonstigen Bundesämter“).
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 12 Abs. 7):
Mit dem vorliegenden Entwurf wird im
Interesse der Rechtsklarheit festgelegt, dass die ansonsten gültige Aufteilung
der Kostentragung für die Basiszuwendung, und zwar je zur Hälfte vom
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen und vom Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, selbstverständlich nicht
gilt, wenn aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß § 19 Abs. 2 GESG,
somit ausschließlich aus dem Vollzugsbereich des letztgenannten Ressorts, eine
Erhöhung des Basiszuwendung zu vergüten ist. Diese Erhöhung ist demgemäß zur Gänze vom letztgenannten
Ressort zu tragen.
Zu Z 2 (§ 19 Abs. 17):
Mit der vorliegenden Bestimmung soll die
von Art. 2 Abs. 1 lit. i der Richtlinie 2000/29/EG geforderte lückenlose Kette
betreffend die Amtlichkeit einer Feststellung oder Maßnahme sichergestellt
werden.
Die Regelung bedeutet, dass hinsichtlich
der von den Bundesländern gemäß den Vorschriften der in Ausführung des
Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes erlassenen Landespflanzenschutzgesetze amtlich
gezogenen Proben, die an die AGES übermittelt und von dieser untersucht werden,
die Untersuchung und Begutachtung durch die AGES eine amtliche Feststellung im
Sinne der genannten Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft darstellt.
Zu Artikel 6:
Allgemeiner Teil:
Wesentlicher Inhalt und Neuerungen:
Aufgrund mehrfacher Novellierungen und
daraus resultierender Unübersichtlichkeit erscheint eine Neufassung des
Bundesgesetzes über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die
landwirtschaftlichen Bundesanstalten zielführend.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Entwurf enthält lediglich
kostenneutrale Vorschriften.
Kompetenzgrundlagen:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt
sich das vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG
(„Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“).
Besonderer Teil:
Zu den §§ 1 und 2 (Bundesämter
für Landwirtschaft, Landwirtschaftliche Bundesanstalten):
Zwecks Anpassung an die durch Art. 2
zu schaffende neue Rechtslage werden in § 1 die Bundesämter für
Landwirtschaft bzw. in § 2 die landwirtschaftlichen Bundesanstalten im
Sinne dieses Bundesgesetzes festgelegt.
§ 2 Abs. 2 entspricht dem
bisherigen § 2 Abs. 2.
Zu § 3 (Rechtsstellung der
Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten):
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen
§ 3.
Zu § 4 (Aufgaben der Bundesämter
für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten):
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen
§ 4.
Zu § 5 (Organisation der
Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten):
Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem
bisherigen § 5.
Zu den §§ 6, 7 und 8 (Geschäfts-
und Personaleinteilung, Geschäftsordnung und Zusammenführung von
Dienststellen):
Diese Bestimmungen entsprechen weitgehend
den bisherigen §§ 6, 7 bzw. 2 Abs. 3 (Regelungen über die
Kanzleiordnung sind obsolet).
Zu § 9 (Forschungs- und
Ausbildungstätigkeit der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen
Bundesanstalten):
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen
§ 9, lediglich der obsolet gewordene Abs. 3 hätte zu entfallen.
Zu § 10 (Veröffentlichung der
Forschungsergebnisse):
Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung
entsprechen dem bisherigen § 10 Abs. 3 ermöglicht die Veröffentlichung
in elektronischen Medien.
Zu § 11 (Tarife):
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen
dem bisherigen § 11 Abs. 1a hätte zu entfallen, da dieser inhaltlich
in Art. 2 aufgenommen wurde.
Zu § 12 (Wirkungsbereich und
Sitz der Bundesämter für Landwirtschaft):
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen
dem bisherigen § 12.
Zu § 13 (Höhere
Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau):
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen
dem bisherigen § 15.
Zu § 14 (Bundesamt für Weinbau):
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen
dem bisherigen § 16.
Zu § 15 (Wirkungsbereich und
Sitz der landwirtschaftlichen Bundesanstalten):
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen
§ 17.
Zu § 16 (Bundesanstalt für
Agrarwirtschaft):
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen
§ 18.
Zu § 17 (Höhere Bundeslehr- und
Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein):
Diese Bestimmung dient der Zusammenführung
der bisherigen Bundesanstalt in Gumpenstein und der Höheren Bundeslehranstalt
in Raumberg.
Zu § 18 (Bundesanstalt für
alpenländische Milchwirtschaft):
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen
§ 20.
Zu § 19 (Bundesanstalt für
Bergbauernfragen):
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen
§ 21.
Zu § 20 (Höhere Bundeslehr- und
Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie
Francisco Josephinum in Wieselburg):
Diese Bestimmung dient der Zusammenführung
der bisherigen Bundesanstalt mit der Höheren landwirtschaftlichen
Bundeslehranstalt Francisco Josephinum in Wieselburg.
Zu § 21 (Höhere Bundeslehr- und
Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn):
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen
§ 24.
Zu § 22 (Inkrafttreten,
Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen):
Diese Bestimmung enthält die üblichen
In-Kraft- und Außer-Kraft-Tretensbestimmungen sowie Übergangsbestimmungen;
ebenso wird die in § 20 des Düngemittelgesetzes idF 513/1994 enthaltene
Regelung betreffend Börsenschiedsgericht übernommen.
Zu § 23 (Vollziehung):
Die Vollzugsklausel steht in
Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986,
BGBl. Nr. 76.
Zu Artikel 7:
Allgemeiner Teil
Problemstellung und Hintergrund
Das Bundesamt und Forschungszentrum für
Wald (BFW) ist mit einem breiten Aufgabenspektrum betraut. Den größten Teil
seiner Tätigkeiten stellt die Kernaufgabe Forschung in den Bereichen Wald- und
Naturgefahrenwissenschaften dar. Auf der Grundlage dieser wissenschaftlichen
Kompetenz vollzieht das BFW das Forstliche Vermehrungsgutgesetz und das
Pflanzenschutzgesetz (für forstliche Holzgewächse und ihre Produkte),
unterstützt die Republik bei der Umsetzung internationaler Vereinbarungen und
bei der Erfüllung von Berichtspflichten, erbringt umfangreiche Dienstleistungen
für die österreichische Forstpolitik, die Forstpraxis sowie für den Schutz vor
Naturgefahren und stellt ein umfassendes Angebot für die forstliche Aus- und
Weiterbildung bereit. Zur erfolgreichen Umsetzung der forstpolitischen Ziele
ist für das BMLFUW der Zugriff auf ein kompetentes, im internationalen
wissenschaftlichen Vergleich leistungsfähiges Forschungszentrum notwendig.
Angesichts der kleinflächigen Waldbesitzstrukturen kommt der forstlichen Aus-
und Weiterbildung eine hohe Bedeutung zur Sicherstellung einer, an den Zielen
des Forstgesetzes orientierten Waldbehandlung zu.
Das vielfältige öffentliche Interesse am
Wald, dessen hohe direkte und indirekte volkswirtschaftliche Bedeutung, der
Bedarf an praxisorientierter angewandter Forschung, die langfristige
Verfügbarkeit an Fachkompetenz und Fachinformationen sowie die Sicherung der
erforderlichen Kontinuität in der Wald-Naturgefahren-Forschung und im
Wissenstransfer begründen die Entscheidung vieler Länder, für diese Aufgaben
eigene staatliche Forschungseinrichtungen zu betreiben. Derartige Institutionen
können aber nur dann erfolgreich tätig sein, wenn sie die heute an
Forschungseinrichtungen gestellten Anforderungen erfüllen. Dies ist nur bei
Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen, angepasster Organisationsformen und
effizienter Managementstrukturen sowie bei möglichst intensiver Nutzung von
Drittmitteln möglich. In den letzten Jahrzehnten haben daher alle Länder der
westlichen Welt die rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit ihrer
staatlichen Waldforschungsstellen hergestellt oder gestärkt. Damit wird
gewährleistet, dass sich diese Forschungseinrichtungen den wandelnden Erfordernissen,
den gesellschaftlichen Anforderungen und dem Fortschritt in der Wissenschaft
laufend und bestmöglich anpassen. Auch in Österreich wurde in den letzten
Jahrezehnten die Selbständigkeit vieler wissenschaftlichen Einrichtungen gestärkt.
Somit ist heute das BFW mit über 290 Planstellen die größte staatliche
Forschungseinrichtung der Republik, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit
verfügt.
In den letzten Jahren wurde für das BFW
(bzw. für seine Vorgängerin, die Forstliche Bundesversuchsanstalt) eine
Reorganisation durchgeführt. Dabei wurde ein Konzept für die inhaltliche
Neuausrichtung erarbeitet und Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungserbringung
sowie zur Erhöhung der Mitarbeitermotivation vorgeschlagen und zum großen Teil
bereits umgesetzt. Dabei sind eine Bereinigung bisheriger Tätigkeiten sowie die
Bündelung der Arbeiten erfolgt. Durch die Forstgesetznovelle 2002 wurden die
beiden bis dahin selbständigen Ausbildungsstätten Ort und Ossiach sowie die
landwirtschaftliche Feldbodenkunde des ehemaligen Bundesamtes und
Forschungszentrums für Wald (BFL) in das BFW integriert. Mit dieser Novelle
wurden dem BFW auch hoheitliche Aufgaben im Vollzug des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes
und des Pflanzenschutzgesetzes übertragen.
Im Zuge der Umsetzung der neuen Ausrichtung
und der Forstgesetznovelle in den Jahren 2002 und 2003 wurden Standorte
geschlossen bzw. verkleinert, der Personalstand reduziert und erste Änderungen
in der Instituts- bzw. Abteilungsstruktur sowie in der Personalzuordnung
durchgeführt. Eine umfassende Änderung der Aufbauorganisation mit einer
verringerten Anzahl an Instituten und Abteilungen wurde gemeinsam mit den
Bediensteten und der Personalvertretung im Jahr 2003 erarbeitet und soll im
Jahr 2004 umgesetzt werden.
Im Zuge der Reorganisation wurde auch die
Frage der Rechtsform geprüft, die insbesondere den Anforderungen aus der
wissenschaftlichen Tätigkeit, aus den Eigenschaften der Forschungsobjekte Wald,
Naturgefahren und Landschaft sowie aus der Notwendigkeit der Vernetzung und
Kooperation mit der nationalen und internationalen Forschungsumgebung
entsprechen muss. Diese Prüfung hat ergeben, dass die derzeitige Einrichtung
als nachgeordnete Dienststelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit ungeeignet ist
und geändert werden muss. Insbesondere folgende Problembereiche machen diese
Änderung notwendig:
- Eigenständigkeit und Flexibilität: Als
nachgeordnete Dienststelle verfügt das BFW über einen sehr geringen
eigenständigen Gestaltungsbereich. Die Verantwortlichkeit für
inhaltlich-strategische Entscheidungen und für Ressourcen ist auf verschiedene
Stellen verteilt. Damit fehlt eine längerfristige Planungssicherheit bezüglich
Ziele, Inhalten und Arbeitsvolumen sowie Ressourcen.
-Finanzen und Drittmittel: Drittmittel sind
derzeit wegen fehlender Rechtspersönlichkeit nicht einwerbbar. Es fehlen daher
unternehmerische Anreize, von Dritten angeforderte Leistungen zu erbringen und
damit die Position des BFW am Markt zu stärken bzw. die Fachkompetenzen zu
erweitern, da der Aufwand für bezahlte Leistungen beim BFW liegt und aus dem
Budget bestritten werden muss, die Einnahmen dem BFW aber nicht zur Verfügung
stehen. Nur die Einwerbung von EU-Forschungsfördergeldern ist derzeit mittels
Sonderregelung möglich. Allerdings ist die Verwaltung und Nutzung dieser
EU-Forschungsfördergelder aufwändig. Für eine zwangsläufig langfristige
ausgerichtete Waldforschung wird damit die notwendige längerfristige
Planungssicherheit beeinträchtigt. Budgetkürzungen können derzeit nicht durch
verstärkte Drittmittelaktivitäten kompensiert werden.
-Personal: Seit Jahren nimmt die Anzahl der
Mitarbeitenden des BFW ab, weil bei Pensionierungen nicht immer eine
Nachbesetzung erfolgt. Die ungünstige Altersstruktur verstärkt diese
Entwicklung in den nächsten Jahren. Dieser Prozess führt nach dem Zufallsprinzip
zu Kompetenzlücken in Fachgebieten, ohne Rücksicht auf deren Bedeutung für die
Forschung und sonstigen Aufgaben des BFW. Die interne Personalflexibilität ist
wegen starren Bewertungs- und Einstufungsregeln stark eingeschränkt.
Zielsetzungen des Gesetzes
Mit diesem Gesetz werden notwendige
Änderungen herbeigeführt, damit das BFW seine Aufgaben als kompetente und
wissenschaftlich leistungsfähige Forschungseinrichtung bzw. wissenschaftlicher
Dienstleister sowie als leistungsfähiger Partner für das Forstwesen und den
Schutz vor Naturgefahren effizient erfüllen kann und gleichzeitig die
Wahrnehmung hoheitlicher und forstpolitisch geforderter Aufgaben sichergestellt
ist. Durch die Änderung der Rechtsform werden insbesondere angestrebt:
1. erhöhte Flexibilität
2. vollständige und gleichberechtigte
Teilnahmemöglichkeit an (internationalen) Forschungsprogrammen und
Forschungseinrichtungen (z.B. Kompetenzzentrum)
3. Handlungsmöglichkeiten nach unternehmerischen
Anreizen
4. Zugriffsmöglichkeiten auf Drittmittel
5. selbständige Ressourcenverwaltung
6. erfolgs-/zielorientierte Strukturen und Abläufe
7. leistungsgerechte Entlohnung/Einstufung
8. einfacher Informationsfluss zur vorgesetzten
Aufsichtsebene
9. klare und einfache Zuständigkeiten gegenüber
der vorgesetzten Aufsichtsebene
Durch die Zuerkennung der
Vollrechtsfähigkeit für das BFW und der damit verbundenen ökonomischen und
administrativen Flexibilität soll das gesamte wirtschaftliche Handeln dieser
Einrichtung in seiner Effizienz und Anpassungsfähigkeit verbessert werden.
Damit werden auch für die wissenschaftlichen Aktivitäten jene Voraussetzungen
geschaffen, die in der nationalen und internationalen Forschungsumgebung schon
seit längerem Standard sind. Da das derzeitige BFW auch hoheitliche und gemeinwirtschaftliche
Aufgaben wahrnimmt, teilweise mit hoher forst- und umweltpolitischer
Sensibilität, soll die Ausgliederung in Form der Anstalt öffentlichen Rechts
erfolgen. Ähnlich wurde bei der Statistik Austria und den Universitäten
vorgegangen.
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe die ausführlichen erläuternden
Bemerkungen zu § 8.
Besonderer Teil:
Zu § 1 (Zielbestimmung):
Mit dieser Bestimmung werden dem
Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft
programmatisch Aufgaben und Ziele zugewiesen. Verantwortungsvolles Handeln bei
der Nutzung natürlicher Ressourcen setzt fundierte Kenntnisse der
Wechselbeziehungen zwischen Naturraum, Wirtschaft und Gesellschaft voraus.
Forschung und systematische Beobachtung müssen die dafür notwendigen Grundlagen
liefern. Das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren
und Landschaft wird berufen, durch wissenschaftliche Arbeiten, Erhebungen und
darauf beruhenden Dienstleistungen
die Sicherung einer multifunktionalen Forstwirtschaft im ländlichen
Raum, die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Biodiversität, den
Schutz vor Naturgefahren und die Risikoprävention, den Schutz des Bodens sowie
die Sicherung der Trinkwasserressourcen zu unterstützen und zu fördern. Zur bestmöglichen
Anpassung an sich ändernde Aufgaben, zur intensiven Beteiligung an nationalen
und internationalen Forschungsaktivitäten und zur effizienten
Leistungserbringung ist dabei eine hohe Flexibilität im Sinne der Freiheit der
Wissenschaft und ihrer Lehre notwendig.
Zu § 2 (Forschungszentrum):
Dieser Paragraph regelt organisatorische
Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung und Führung des Bundesforschungs- und
Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen
Rechts sowie im Zusammenhang mit der Einrichtung des Bundesamtes für Wald.
Die hier vorgeschlagene Rechtsform
bedeutet, dass das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum die volle
Rechtsfähigkeit hat. Die Aktivitäten des Bundesforschungs- und
Ausbildungszentrums haben dabei der wissenschaftlichen Forschung sowie der
Nutzbarmachung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Praxis, Verwaltung,
Politik und betroffenen Bevölkerungskreise zu dienen.
Zu § 3 (Bundesamt für Wald):
Mit dieser Bestimmung wird insbesondere der
hoheitliche Wirkungsbereich des Bundesamtes festgelegt. Es sind dies die
derzeit im Forstlichen Vermehrungsgutgesetz sowie im Pflanzenschutzgesetz
verankerten Vollzugsaufgaben.
Zu § 4 (Aufgaben des
Forschungszentrums):
Mit dieser Bestimmung werden die Aufgaben
des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums konkretisiert, für die
Betriebspflicht besteht.
Zu § 5 (Auftragsforschung,
Forschungsförderung und Arbeiten im Auftrag Dritter):
Für das Forschungszentrum besteht die
Möglichkeit der Einwerbung von Drittmitteln. Die durch § 5 normierten
Handlungsmöglichkeiten sind für eine erfolgreiche Tätigkeit als
Forschungseinrichtung und wissenschaftlicher Dienstleister von entscheidender
Bedeutung. Das Forschungszentrum kann Forschungsarbeiten in seinem fachlichen Wirkungsbereich
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen übernehmen, die aus Forschungsaufträgen
Dritter, aus Mitteln der Forschungsförderung oder aus anderen Zuwendungen
Dritter finanziert werden. Das Forschungszentrum ist weiters zu allen
Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltszweckes
notwendig und nützlich erscheinen. Insbesondere ist es berechtigt, im eigenen
Namen
1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen
und Rechte zu erwerben;
2. Förderungen anderer Rechtsträger
entgegenzunehmen;
3. entgeltliche Verträge über die Durchführung von
Arbeiten in seinem Aufgaben- und Wirkungsbereich im Auftrag Dritter oder von
Bundesdienststellen abzuschließen;
4. Druckwerke, Ton-, Bild- oder sonstige
Datenträger sowie sonstige Produkte, die mit der Tätigkeit des
Forschungszentrums in Zusammenhang stehen, herzustellen, zu verlegen oder zu vertreiben;
5. staatlich autorisierte technische Prüf- und
Gutachtertätigkeit durchzuführen;
6. Fachveranstaltungen gegen Entgelt durchzuführen;
7. Gebäude, Gebäudeteile oder Räumlichkeiten
befristet zu überlassen;
8. die Mitgliedschaft zu Vereinen und
zwischenstaatlichen Organisationen zu erwerben;
9. Beteiligungen zu erwerben und
Tochtergesellschaften zu gründen;
10. von Vermögen und Rechten, die aus
Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 7 erworben werden, zur Erfüllung seiner
Zwecke Gebrauch zu machen;
11. Werkverträge abzuschließen.
Das Forschungszentrum darf eine
Vereinbarung gemäß Z 3 und 7 nur eingehen, wenn hierdurch die zeit- und
ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den §§ 3 und 4 nicht
beeinträchtigt wird.
Zu § 6 (Besondere Grundsätze bei
der Aufgabenwahrnehmung):
Mit diesen Bestimmungen soll der Charakter
des Forschungszentrums einerseits als wissenschaftliche Einrichtung, andererseits
als Dienstleister für die Praxis sowie als Einrichtung des Bundes gesichert werden.
Außerdem soll damit eine hohe Qualität der Tätigkeit des Forschungszentrums
gefördert werden.
Zu § 7 (Heranziehung Dritter zur
Aufgabenwahrnehmung):
Mit dieser Bestimmung wird die Grundlage
geschaffen, dass das Forschungszentrum zur Aufgabenwahrnehmung auch Dritte
mittels privatrechtlichen Vertrags heranziehen kann.
Zu § 8 (Entgeltlichkeit der
Leistungen und Bundesmittel):
Berechnung der Basisfinanzierung:
Ausgangswert für die Berechnung der
Basisabgeltung ist der Budgeterfolg 2003. Aufgrund von Besonderheiten dieses
Jahres waren Anpassungen notwendig (ua. wiederbesetzte Planstellen, Beendigung
von Karenzurlauben, bisher von anderen Ansätzen getragene Ausgaben für den Gesetzesvollzug,
atypisch geringere Aufwendungen im Jahr 2003, nicht im BFW-Erfolg enthaltene
EU-Kofinanzierungen). Diese Korrekturen werden mittels Umschichtung innerhalb
des Ressorts vorgenommen.
Die anfallenden Startkosten sowie sonstige
ausgliederungsbedingte laufende Zusatzausgaben werden aus dem laufenden Betrieb
über Effizienzsteigerungsmaßnahmen sowie durch zusätzliche
Drittmittel-Einnahmen aufgebracht.
Im Jahr 2002 und in der erste Hälfte 2003
waren überdurchschnittlich viele Planstellen nicht besetzt, der im Jahr 2001
vereinbarte Personalleitplan für die beiden Forstlichen Ausbildungsstätten
wurde nicht vollständig erfüllt. Beginnend mit dem letzten Quartal 2003 konnte
aber eine Reihe von Nachbesetzungen erfolgen bzw. sind derzeit im Gange. Im Jahr
2004 verfügt daher das BFW über 298 Planstellen (inklusive zwei
Behindertenplanstellen). Davon sind 23 nicht besetzt. Beschäftigt sind 125
Beamte, 135 Vertragsbedienstete und 11 Kollektivvertragsangestellte. Das
Vollbeschäftigungsäquivalent beträgt 261. Weitere 4 Beamte nehmen Frühkarenz
gemäß Bundessozialplangesetz in Anspruch. Im Rahmen von befristeten
EU-Forschungsprojekten werden 5 freie Dienstnehmer beschäftigt. Nach der
Ausgliederung ist zusätzlich notwendiges Personal durch Einsparungsmaßnahmen
oder neuen Einnahmen zu finanzieren. Die bis Ende 2004 freien Planstellen
werden nicht mehr besetzt.
Erwartungsrechnung nach Ausgliederung:
Das Unternehmenskonzept des BFW in der
neuen Rechtsform soll auf den Ergebnissen der Reorganisation und ihrer
bisherigen Umsetzung aufbauen. Neben der Reorganisation wird eine Erweiterung
der Aufgaben im Hinblick auf die in der neuen Rechtsform vermehrt mögliche
Gewinnung von Drittmitteln möglich sein. Die Ablauforganisation wird an die neuen,
durch die Rechtsform verlangten Führungs- und Verwaltungsaufgaben sowie im
Hinblick auf das Zusammenwirken mit dem Wirtschaftsrat anzupassen sein.
Durch die neue Rechtsform wird eine
effizientere Aufgabenerfüllung und Planungssicherheit in der Forschung, bei
wissenschaftlichen Dienstleistungen, bei der forstlichen Aus- und Weiterbildung
sowie eine vollständige und gleichberechtigte Teilnahmemöglichkeit an internationalen
Forschungsprogrammen und Forschungseinrichtungen bewirkt. Die neue Rechtsform
ermöglicht eine höhere Flexibilität bei der Gestaltung der
Organisationstrukturen, im Personalbereich und bei der Drittmitteleinwerbung.
Dadurch soll eine budgetäre Stabilisierung bei erweitertem Leistungsspektrum
erreicht werden.
Grundlagen der Eröffnungsbilanz:
Bis zum Inkrafttreten der neuen Rechtsform
werden die Bewertungsgrundlagen für die Eröffnungsbilanz erstellt. Dazu gehört
unter anderem die Bewertung der Liegenschaften Lehrforst Kollerhube und Versuchsgarten
Tulln. Die Rückstellungen für Sozialkapital werden durch versicherungsmathematische
Gutachten berechnet. Bareinlagen sind auf Grund der bisherigen Schätzungen über
die Höhe der zur Übertragung ins Eigentum vorgesehenen Sacheinlagen
(Liegenschaften, Inventar) nicht erforderlich.
Zu § 9 (Vermögensübergang):
Die vorgesehenen Vermögensübergänge
erfolgen „ex lege“. Im Gesetzgebungsverfahren ist diese Bestimmung der
Mitwirkung des Bundesrates entzogen (§ 42 Abs. 5 B-VG).
Die Regelung im Abs. 2 ist § 3
Abs. 3 Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH-Gesetz), BGBl.
Nr. 757/1996, nachgebildet. Im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge tritt das
Forschungszentrum in alle das angeführte Bundesamt betreffenden Verträge
anstelle des Bundes ein und übernimmt damit alle aus dem jeweiligen Vertrag
resultierenden Rechte und Pflichten des Bundes.
Zu § 10 (Organe):
Mit dieser Bestimmung werden als Organe des
Forschungszentrums die Leitung als Führungsorgan und ein Wirtschaftsrat als
Aufsichtsorgan betreffend die Leitung des Forschungszentrums festgelegt.
Zu den §§ 11 bis 17 (Leitung des
Forschungszentrums und des Bundesamtes, Aufgaben der Leitung, Arbeitsprogramm,
Finanzplan, Vorschaurechnung, Unternehmenskonzept, Berichtspflichten der
Leitung, Planungs- und Berichterstattungssystem, Vertretung des Forschungs- und
Ausbildungszentrums, Jahresabschluss, Lagebericht):
In diesen Bestimmungen werden umfangreiche
Regeln für die Leitung des Forschungszentrums und des Bundesamtes sowohl in
wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht als auch hinsichtlich der Vertretungsbefugnisse
nach innen und außen festgelegt. Diese Bestimmungen orientieren sich an jenen
für die Statistik Austria, die in
gleicher Rechtsform ausgegliedert wurde. Die umfangreichen Regelungen über die
Vertretung sind aus Gründen der Rechtssicherheit und des Gläubigerschutzes
erforderlich. Aus diesem Grunde sind verschiedene Eintragungen im Firmenbuch
vorzunehmen.
Zu den §§ 18 und 19 (Errichtung
des Wirtschaftsrates, Aufgaben und Befugnisse des Wirtschaftsrates):
Der Wirtschaftsrat ist analog zu einem
Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft zu sehen. Der Wirtschaftsrat soll die
Leitung des Forschungszentrums überwachen. Aus dieser Überlegung heraus ist im
Wirtschaftsrat drittelparitätisch der nach der Betriebsverfassung vorgesehene
Vertretungskörper der Dienstnehmer vertreten.
Zu § 20 (Zuständigkeit zur
Aufsicht):
Diese Bestimmung ergibt sich aus der
Letztverantwortung des Staats für das Forschungszentrum, dessen
Aufgabenerfüllung aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übt im Rahmen der
Aufsicht quasi „die Eigentümerfunktion“ wie bei einer Kapitalgesellschaft aus.
Ihm kommt im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit auch die Fachaufsicht
gegenüber dem Forschungszentrum zu.
Zu § 21 (Beamte):
Die Regelung folgt im Wesentlichen den
Bestimmungen der §§ 13, 14 und 16 GESG.
Rechtstechnisch wurden diese Bestimmungen
wegen der größeren Übersichtlichkeit in einem eigenen Paragraphen
zusammengefasst.
Zu § 22 (Vertragsbedienstete):
Die Übernahme von Vertragsbediensteten des
Bundes in eine aus der Bundesverwaltung ausgegliederte Einrichtung folgt der
bisherigen Praxis. Rechtstechnisch wurden diese Bestimmungen wegen der größeren
Übersichtlichkeit in einem eigenen Paragraphen zusammengefasst.
Die Haftungsregelung entspricht § 7
Abs. 8 BRZ GmbH-Gesetz.
Zu § 23 (Forderungen des Bundes
gegenüber den Bediensteten):
Diese Regelungen entsprechen § 7
Abs. 9 und Abs. 14 BRZ GmbH-Gesetz.
Zu § 24 (Übergangsbestimmungen):
Diese Bestimmungen enthalten Übergangsbestimmungen,
wie z.B. Überleitung von Dienststellen und Personalvertretungsorganen.
Zu § 25 (Schlussbestimmungen):
In dieser Bestimmung sind insbesondere
Regeln über Verweisungen auf andere Bundesgesetze, über die Möglichkeit für das
Forschungszentrum, gegen Entgelt sich der Finanzprokuratur, des Bundespensionsamtes
und der Bundesrechenzentrum GmbH zu bedienen, enthalten. Abs. 6 ist in
Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz zu sehen. Demnach kann die
BBG die Übernahme von Aufgaben insbesondere ablehnen, wenn die Erfüllung von
Aufgaben des Bundes beeinträchtigt werden würde, die BBG ihre Aufgaben nicht
mehr im Wesentlichen für den Bund erbringen würde oder keine Einigung über das
Entgelt zustande kommt. Darüber hinaus ist Abs. 6 derart zu verstehen,
dass das Forschungszentrum zum Abruf von den von der BBG abgeschlossenen
Rahmenvereinbarungen berechtigt ist. Weiters wird demonstrativ aufgezählt,
welche Bestimmungen sonstiger Gesetze auf das Forschungszentrum Anwendung
finden. Es wird festgelegt, dass nach Maßgabe der Abs. 16 bis 20 auf das
Forschungszentrum das AHG und das OrgHG Anwendung finden.
Zu § 26 (Vollzugsklausel):
Die Vollzugsklausel steht in
Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986,
BGBl. Nr. 76.
Zu Artikel 8
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Systematische Berichtigung des Begriffes
des Objektschutzwaldes.
Anpassung an die neue Studienbezeichnung
Magisterstudium Forstwissenschaft der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft
an der Universität für Bodenkultur Wien.
Berichtigung von Redaktionsversehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf die
Kompetenz „Forstwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG).
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 4 Abs. 3):
Es wird ein Redaktionsversehen berichtigt.
Die dadurch entfallene Definition des Begriffes der „Hochlage“ wird nunmehr
entsprechend der Rechtslage vor der Novelle 2002 (ForstG idF BGBl. I
Nr. 108/2001, § 142 Abs. 2 lit. a Z 1) wieder
eingefügt.
Zu Z 2 (§ 9
Abs. 2):
Es wird ein
Redaktionsversehen berichtigt.
Zu Z 3 (§ 21
Abs. 2):
Der
Objektschutzwald als eine Kategorie des Schutzwaldes wird gegenwärtig als
Schutzwirkung besitzender Wald für zu schützende Güter beschrieben, der einer
besonderen Behandlung zur Erreichung und Sicherung der Schutz- oder
Wohlfahrtswirkung erfordert.
Die Inkongruenz,
dass der Objektschutzwald einerseits Schutzwirkung erfüllt aber andererseits
einer besonderen Behandlung hinsichtlich der Wohlfahrtswirkung bedarf, wird beseitigt.
Zu Z 4 (§ 22
Abs. 3a):
Es wird ein
Druckfehler der Forstgesetzänderung 2003 (BGBl. I Nr. 78/2003)
berichtigt.
Zu Z 5 und 6 (§ 61
Abs. 2 Z 1, § 105 Abs. 1 Z 1):
Es erfolgen
Anpassungen der Bestimmungen über die Ausbildung von Forstorganen und deren
Befugnis zur Planung und Bauaufsicht von Bringungsanlagen an die
Studienbezeichung gemäß § 1 Studienstandortverordnung Universität für
Bodenkultur, BGBl. II Nr. 317/2003.
Zu Z 7 (§ 112 lit. a):
Es wird ein
Redaktionsversehen berichtigt.
Zu Z 8 (§ 174 Abs. 7
lit. a):
Es wird ein
Redaktionsversehen berichtigt.
Zu Z 9 (§ 185
Abs. 5):
Es wird ein
Redaktionsversehen berichtigt.
Textgegenüberstellung
Zu Artikel 1
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Pflanzenschutzgesetz 1995 |
Pflanzenschutzgesetz 1995 |
§ 5 Abs. 5 (5) Die Kontrollorgane haben in jeder
Erzeugungs- und Vermarktungsphase während der Betriebszeiten - zu anderen
Zeiten bei Gefahr in Verzug - Zugang zu den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen
oder sonstigen Gegenständen. Sie sind befugt, alle für die Kontrolle der
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen
anzustellen, auch im Hinblick auf die Pflanzenpässe und die Buchführung, die
entsprechenden Grundstücke zu betreten sowie Proben von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und Nährsubstrat zu entnehmen. Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Kontrollorganen über deren
Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres
gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. |
§ 5 Abs. 5 (5) Die Kontrollorgane sind berechtigt, in jeder Erzeugungs- und
Vermarktungsphase während der Geschäfts- und Betriebszeiten – zu anderen
Zeiten bei Gefahr im Verzug – alle für die Kontrolle der Einhaltung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen,
auch im Hinblick auf das Pflanzenpasssystem und die Buchführung, die
entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie
unentgeltlich Proben aller zu prüfenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
sonstigen Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen gemäß § 5a im
für die Probenahme unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. Weigert sich
der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter oder sein
Beauftragter, die Amtshandlung zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den
Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der
Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe
zu leisten |
§ 5a (Neu): |
§ 5a samt Überschrift Probenahme § 5a. (1) Die entnommene Probe ist, sofern der Betrieb dies verlangt
und soweit dies nach der Natur der zu entnehmenden Probe überhaupt möglich
ist und hierdurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung
und Begutachtung vereitelt wird, in zwei annähernd gleiche Teile zu teilen.
Ein Teil ist der Untersuchung zuzuführen, ein Teil dem Betrieb zu
Beweiszwecken amtlich verschlossen als Gegenprobe zurückzulassen. Der Betrieb
ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Gegenprobe verantwortlich. (2) Ist eine Teilung der entnommenen Probe
ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der
Untersuchung zuzuführen. Verlangt der Betrieb eine Gegenprobe und sind noch
augenscheinlich gleiche Einheiten des Gegenstandes vorhanden, so ist eine weitere
Einheit zu entnehmen und dem Betrieb amtlich verschlossen als Gegenprobe
zurückzulassen. Der Betrieb ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der
Gegenprobe verantwortlich. (3) Sind nach den einschlägigen
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der
Pflanzengesundheit bereits bei einer bestätigten Probe Maßnahmen zu
ergreifen, so kommt der Gegenprobe diesbezüglich keine entlastende Wirkung
zu. (4) Anlässlich der Probenahme ist vom
Kontrollorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung
und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der
Niederschrift ist dem Betrieb auszufolgen. |
§ 36 Abs. 1 Z 29 und
30 (Neu): |
§ 36 Abs. 1 Z 29 und
30 29. einer gemäß § 16 Z 1 erlassenen
Verordnung zuwiderhandelt, 30. einer gemäß § 40 Abs. 6 erlassenen
Verordnung zuwiderhandelt, |
§ 40 Abs. 6 zweiter Satz Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zentrale Behörde hat die
ergriffenen Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten
mitzuteilen. |
§ 40 Abs. 6 zweiter Satz Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung
von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung
Durchführungsvorschriften hinsichtlich solcher Sendungen aus Drittländern
festzulegen und hat weiters als zentrale Behörde die ergriffenen Maßnahmen
der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen. |
Zu Artikel 2 |
|
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 |
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 |
§ 3 Abs. 4 (4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in
erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 zugelassene
Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme
der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der
Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder
gegebenenfalls des Firmensitzes anzumelden (Meldepflichtiger). Der
Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß § 25. |
§ 3 Abs. 4 und 5 (4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in
erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 zugelassene
Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme
der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der
Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls
des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen
In-Verkehr-Bringens anzumelden (Meldepflichtiger). Der Meldepflichtige
unterliegt den Meldepflichten gemäß § 25. Das In-Verkehr-Bringen von
Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht,
dass die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
insbesondere des Annex I der Richtlinie 91/414/EWG, nicht gegeben ist, oder
die Gebühr für die Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister nicht
entrichtet wurde. |
§ 12 Abs. 9 (9) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generation durch Verordnung jene
Mitgliedstaaten zu bestimmen, |
§ 12 Abs. 9 (9) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung jene
Mitgliedstaaten zu bestimmen, |
§ 18 Abs. 3 (3) Im Bescheid kann eine Frist für die
Beseitigung nach den einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen und für den
Abverkauf, der bereits in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel deren Dauer
sich nach |
§ 18 Abs. 3 (3) Sofern im Bescheid keine andere Frist
festgesetzt oder der Abverkauf nicht untersagt wurde, beträgt die Frist für
den Abverkauf der bereits in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel ein
Jahr. |
§ 20 Abs. 1 Z 8 und
9 8. Namen und Mengen der im Pflanzenschutzmittel
enthaltenen gefährlichen Stoffe nach Maßgabe der Richtlinie 88/379/EWG des
Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
Zubereitungen (ABl. Nr. L 187 vom
16. Juli 1988, S. 14) und des Art. 69 in Verbindung
mit Anhang VIII Z 8 bis 11 der Beitrittsakte (ABl.
Nr. C 241 vom 29. August 1994, S. 21), wobei die gefährlichen
Eigenschaften eines Stoffes gemäß der Richtlinie 67/548/EWG zu beurteilen
sind, 9. die gefährlichen Eigenschaften gemäß der
Richtlinie 88/379/EWG, zumindest durch entsprechende Gefahrensymbole und
Gefahrenbezeichnungen, |
§ 20 Abs. 1 Z 8 und
9 8. die Kennzeichnungsanforderungen nach der
Richtlinie 1999/45/EG vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung
und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr. L 200 vom
30. Juli 1999, S. 1), 9. die Standardsätze für besondere Gefahren und
Sicherheitshinweise für Pflanzenschutzmittel in den Anhängen IV und V der
Richtlinie 91/414/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/82/EG vom 11.
September 2003 (ABl. Nr. L 228 vom 12. September
2003, S. 11), |
§ 20 Abs. 1 Z 10 und
11 10. Hinweise auf etwaige besondere Gefahren für
Mensch, Tier oder Umwelt in Form geeigneter Standardsätze (Risikosätze) gemäß
der Richtlinie 88/379/EWG – bei Stoffen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, 11. Sicherheitshinweise für den Schutz von
Mensch, Tier oder die Umwelt in Form geeigneter Standardsätze
(Sicherheitsratschläge) gemäß der Richtlinie 88/379/EWG – bei Stoffen gemäß
der Richtlinie 67/548/EWG, |
§ 20 Abs. 1 entfallen
Z 10 und 11 |
Amtliches
Pflanzenschutzmittelverzeichnis § 23. (1) Zu Beginn eines jeden Jahres hat das Bundesamt für
Ernährungssicherheit das „Amtliche Pflanzenschutzmittelverzeichnis“ zu
veröffentlichen. (2) In dieses Verzeichnis sind alle
zugelassenen Pflanzenschutzmittel aufzunehmen, für die die Zulassungsinhaber
dem Bundesamt für Ernährungssicherheit bis 31. Oktober des
vorausgegangenen Kalenderjahres bekannt gegeben haben, dass sie das Pflanzenschutzmittel
im Folgejahr in Verkehr zu bringen beabsichtigen. (3) Für jedes Pflanzenschutzmittel sind
die in § 20 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 9 (nur die Gefahrenbezeichnungen),
10, 11, 12, 13, 14, 15 (ausgenommen die Gebrauchsanweisung), 16 und
gegebenenfalls 23 sowie die giftrechtlichen Erwerbs- und Abgabevorschriften
im Sinne der chemikalienrechtlichen Bestimmungen zu veröffentlichen. |
§ 23 samt Überschrift entfällt |
§ 26 Abs. 2 Z 2 und
3 2. Namen und Mengen der im Pflanzenschutzmittel
enthaltenen gefährlichen Stoffe nach Maßgabe der Richtlinie 88/379/EWG und
des Art. 69 in Verbindung mit Anhang VIII Z 8 bis 11 der
Beitrittsakte (ABl. Nr. C 241 vom
29. August 1994, S. 21), wobei die gefährlichen
Eigenschaften eines Stoffes gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zu
beurteilen sind, einschließlich ihrer gefährlichen Eigenschaften und der sich
daraus ergebenden Gefahren, 3. die gefährlichen Eigenschaften gemäß der
Richtlinie 88/379/EWG, zumindest durch entsprechende Gefahrensymbole und
Gefahrenbezeichnungen, |
§ 26 Abs. 2 Z 2 und
3 2. die vorgesehenen Kennzeichnungsanforderungen
nach der Richtlinie 1999/45/EG vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl.
Nr. L 200 vom 30. Juli 1999, S. 1), 3. vorgesehenes Ausmaß und den vorgesehenen Ort
der Versuchsflächen, |
§ 26 Abs. 2 Z 4 bis
6 entfallen |
§ 26 Abs. 2 entfallen die
Z 4 bis 6 und erhalten die bisherigen Z 7 und 8 die Bezeichnung 4
und 5. 4. den mit dem Versuch verfolgten Forschungs-
oder Entwicklungszweck einschließlich der Beschreibung der vorgesehenen
Anwendung und 5. Name und Anschrift des für die Anwendung
Verantwortlichen sowie den Nachweis seiner Sachkundigkeit. |
§ 31 Abs. 3 (3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit
hat unverzüglich bei dem durch den Beschluss 76/894/EWG (ABl.
Nr. L 340 vom 9. Dezember 1976, S. 25)
eingesetzten ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz die Feststellung der
Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen gemäß Art. 6 Abs. 3 der
Richtlinie 91/414/EWG zu beantragen, nachdem der Antragsteller der
Aufforderung zur Übermittlung entsprochen hat. |
§ 31 Abs. 3 (3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit
hat unverzüglich die Feststellung der Vollständigkeit der Angaben und
Unterlagen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 91/414/ EWG zu
beantragen, nachdem der Antragsteller der Aufforderung zur Übermittlung
entsprochen hat. |
§ 32 Abs. 3 entfällt die
Z 4 4. Veröffentlichungen im Amtlichen
Pflanzenschutzmittelverzeichnis, |
§ 32 Abs. 3 entfällt die
Z 4; die bisherigen Z 5 und 6 erhalten die Bezeichnung 4 und 5 4. Ausstellung einer Bewilligung gemäß § 26
und 5. Ausstellung einer Bestätigung gemäß
§ 27. |
§ 37 Abs. 12 (Neu) |
§ 37 Abs. 12 (12) Für Pflanzenschutzmittel, die zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2004 bereits nach § 3 Abs. 4 erster Satz in
Verkehr gebracht werden, ist der allfällige Nachweis des rechtmäßigen
In-Verkehr-Bringens binnen einem Jahr ab diesem Zeitpunkt zu erbringen,
andernfalls die Meldung erlischt. Pflanzenschutzmittel im Sinne des nach
§ 3 Abs. 4 dritter
Satz, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2004 bereits in Verkehr gebracht werden, jedoch
nicht diesen Anforderungen entsprechen, dürfen nach Maßgabe der zum Zeitpunkt
der Eintragung über die Unzulässigkeit des In-Verkehr-Bringens im Inland in
das Pflanzenschutzmittelregister nachweislich vorhandenen Lagerbestände
abverkauft werden. |
§ 40 Abs. 1 Z 1 und
2 1. der gemäß § 12 Abs. 9 zu
erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen, 2. der gemäß § 20 Abs. 5 zu
erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit, |
§ 40 Abs. 1 Z 1 und
2 1. der gemäß § 12 Abs. 9 zu
erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit
und Frauen, 2. der gemäß § 20 Abs. 5, § 21
Abs. 2 und § 27 Abs. 9 zu erlassenden Verordnungen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, |
§ 40 Abs. 1 entfällt die
Z 3 3. der gemäß § 21 Abs. 2 zu
erlassenden Verordnung sowie der gemäß § 27 Abs. 9 zu erlassenden
Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, |
§ 40 Abs. 1 entfällt die
Z 3 und die bisherigen Z 4 und 5 erhalten die Bezeichnungen 3 und 4 3. des § 28 Abs. 6 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Inneres, 4. des § 28 Abs. 7 sowie des § 32
Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. |
Zu Artikel 3 |
|
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Saatgutgesetz 1997 |
Saatgutgesetz 1997 |
§ 3 der
Inhaltsübersicht: § 3 Zuständigkeit und Verfahrensrecht |
§ 3 der
Inhaltsübersicht: § 3 Zuständigkeit |
§§ 25 bis 27 der
Inhaltsübersicht § 25 Zulassung von
Saatgutmischungen § 26 Zulassungsverfahren § 27 Verbringen von
Saatgutmischungen ins Inland |
§§ 25 bis 27 der
Inhaltsübersicht § 25 Saatgutmischungen § 26 Komponenten von
Saatgutmischungen § 27 Saatgutmischungen für
Verwendungszwecke in der Landwirtschaft |
§ 1 Abs. 1
Z 1 bis 7 1. der Richtlinie 366 L 0400 des Rates vom
14. Juni 1997 über den Verkehr mit Betarübensaatgut
(ABl. Nr. L 125 vom 11.7.1966, S. 2290), 2. der Richtlinie 366 L 0401 des Rates vom
14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut
(ABl. Nr. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298), 3. der Richtlinie 366 L 0402 des Rates vom
14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut
(ABl. Nr. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309), 4. der Richtlinie 366 L 0403 des Rates vom
14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln
(ABl. Nr. L 125 vom 11.7.1966, S. 2390), 5. der Richtlinie 369 L 0208 des Rates vom
30. Juni 1966 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
(ABl. Nr. L 169 vom 10.7.1969, S. 3), 6. der Richtlinie 370 L 0457 des Rates
vom 29. September 1970 über einen Gemeinsamen Sortenkatalog für
Landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. Nr. L 225 vom
12.10.1970, S. 1), 7. der Richtlinie 370 L 0458 des Rates
vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut
(ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 7) sowie |
§ 1 Abs. 1
Z 1 bis 7 1. der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr
mit Futterpflanzensaatgut (ABl. Nr. L 125 vom
11.7.1966, S. 2298), 2. der Richtlinie 66/402/EWG über den Verkehr
mit Getreidesaatgut (ABl. Nr. L 125 vom
11.7.1966, S. 2309), 3. der Richtlinie 2002/53/EG über einen
gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl.
Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 1), 4. der Richtlinie 2002/54/EG über den Verkehr
mit Betarübensaatgut (ABl. Nr. L 193 vom
20.7.2002, S. 12), 5. der Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr
mit Gemüsesaatgut (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 33), 6. der Richtlinie 2002/56/EG über den Verkehr
mit Pflanzkartoffeln (ABl. Nr. L 193 vom
20.7.2002, S. 60) 7. der Richtlinie 2002/57/EG über den Verkehr
mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. Nr. L 193 vom
20.7.2002, S. 74) sowie |
§ 2 Abs. 1
Z 28 28. .„Gentechnisch veränderte Sorten”: Sorten,
die gentechnisch veränderte Organismen in Sinne der RL 90/220/EWG sind; |
§ 2 Abs. 1
Z 28 28. „genetisch veränderte Sorten“: Sorten, die
genetisch veränderte Organismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG über die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und
zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG (ABl. Nr. L 106 vom 17.4.2001, S. 1)
sind; |
§ 2 Abs. 1 Z 29 29. „Gentechnisch verändertes Saatgut”: Saatgut
von gentechnisch veränderten Organismen; |
§ 2 Abs. 1 Z 29 29. „genetisch verändertes Saatgut“: Saatgut von
genetisch veränderten Organismen; |
§ 2 Abs. 2
Z 32 und 33 32. „RL 90/220/EWG”: Richtlinie 90/220/EWG
des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung
genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 117 vom
8.5.1990, S 15). 33. „VO (EG) Nr. 258/97”: Verordnung (EG)
Nr. 258/97 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27.1.1997 über
neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom
14.2.1997, S 1). |
§ 2 Abs. 1
Z 32 und 33 entfallen |
§ 3 samt
Überschrift (Neu) |
§ 3 samt
Überschrift Zuständigkeit § 3. Die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde ist das Bundesamt
für Ernährungssicherheit. |
§ 5 Abs. 6 (6) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung
festzulegen, dass gentechnisch verändertes Saatgut auf jedem Etikett oder
Begleitpapier, das an der Saatgutpartie befestigt oder dieser beigelegt ist,
klar als gentechnisch verändert zu kennzeichnen ist. |
§ 5 Abs. 6 (6) Das In-Verkehr-Bringen und die Zulassung
von genetisch verändertem Saatgut und genetisch veränderten Sorten hat nach
den gentechnikrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere der Richtlinie 2001/18/EG, zu erfolgen. Der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung und
Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch
Verordnung Vorschriften für das In-Verkehr-Bringen von genetisch verändertem
Saatgut und genetisch veränderten Sorten festzulegen. |
§ 7 Z 3 3. es als a) Handelssaatgut, b) Versuchssaatgut, c) Saatgutmischung, d) Behelfssaatgut zugelassen ist, |
§ 7 Z 3 3. es als a) Handelssaatgut, Versuchssaatgut oder
Behelfssaatgut zugelassen ist, b) Saatgutmischung den Anforderungen der
§§ 25 bis 27 entspricht, |
§ 7 Z 7 7. es gemäß § 32 Abs. 1 oder § 33
Abs. 1 bis 3 eingeführt werden darf oder |
§ 7 Z 7 7. es gemäß § 32 oder § 33 eingeführt
werden darf oder |
§ 9 Abs. 3
(Neu) |
§ 9 Abs. 3 (3) Die Rückverfolgbarkeit genetisch
veränderten Saatgutes ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und
Vertriebsstufen sicherzustellen. Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit sind die
für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer zu
führen. |
§ 10 Abs. 2
Z 10 10. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut
alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch
veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der
RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel
oder neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte
Zulassung nach der VO(EG) Nr. 258/97. |
§ 10 Abs. 2
Z 10 entfällt |
§ 15 Abs. 1
Z 11 (Neu) |
§ 15 Abs. 1
Z 11 11. .bei Saatgutmischungen für
landwirtschaftliche Zwecke Angaben über den Verwendungs- und Nutzungszweck. |
§ 18 Abs. 1
Z 1 lit. e e) im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut
alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch
veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der
RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel
oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits
erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97, vorgelegt wurden, |
§ 18. Abs. 1 Z 1 lit. e entfällt |
§ 19 Abs. 1
Z 6 und Abs. 2 zweiter Satz 6. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut
alle in der Zulassung für die Erzeugung gemäß der RL 90/220/EWG
vorgesehenen Auflagen und Sicherheitsmaßnahmen erfüllt werden. |
§ 19 Abs. 1
Z 6 und Abs. 2 zweiter Satz entfallen |
(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit
kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den Anforderungen gemäß
Abs. 1 erteilen, wenn keine Beeinträchtigung der Saatgutbeschaffenheit
zu erwarten ist. Im Falle von Abs. 1 Z 6 kann keine Ausnahmegenehmigung
erteilt werden. |
|
§ 21 Abs. 1 (1) Wird die Prüfung des Feldbestandes von
einer Saatgutanerkennungsbehörde im Ausland durchgeführt, so darf es nur
anerkannt werden, wenn die Prüfung des Feldbestandes ergeben hat, dass der
Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und
Nachweise im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten
Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten
Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der
RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel
oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits
erfolgte Zulassung nach der VO(EG) Nr. 258/97 darüber vorgelegt werden. |
§ 21 Abs. 1 (1) Wird
die Prüfung des Feldbestandes von einer Saatgutanerkennungsbehörde im Ausland
durchgeführt, so darf es nur anerkannt werden, wenn die Prüfung des Feldbestandes
ergeben hat, dass der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen
entspricht. |
§ 25 (Neu) |
§ 25 samt
Überschrift Saatgutmischungen § 25. (1) Wer Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der
Landwirtschaft, für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft oder zur
Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, erzeugt, abfüllt oder
für andere bearbeitet und erstmalig oder wieder verschlossen in Verkehr
bringt, hat der Behörde mitzuteilen: 1. die Zusammensetzung der Saatgutmischung in
Gewichtsprozent der einzelnen Komponenten nach Art und Sorte, 2. die Bezeichnung der Saatgutmischung, 3. den Verwendungszweck, bei Saatgutmischungen für
Verwendungszwecke in der Landwirtschaft auch der Nutzungszweck und 4. die Kontroll-, Referenz- oder Bezugsnummer. (2) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten,
dessen Anerkennung oder Zulassung zu unterschiedlichen Zeitpunkten abläuft
oder das als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf, dürfen nur bis
zum Ablauf der kürzesten der für ihre Einzelbestandteile geltenden Frist
hergestellt werden. (3) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von
Öl- und Faserpflanzen, Rüben oder Gemüsearten enthalten, dürfen nicht
hergestellt werden. (4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit
hat ein Verzeichnis der gemeldeten Saatgutmischungen zu führen. |
§ 26 (Neu) |
§ 26 samt
Überschrift Komponenten von Saatgutmischungen § 26. (1) Saatgut der Komponenten von Saatgutmischungen der im
Artenverzeichnis angeführten Arten muss den in den Methoden festgesetzten
Anforderungen entsprechen und vor dem Mischen 1. anerkannt sein, 2. als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen
sein oder 3. den Anforderungen an Standardsaatgut oder
pflanzengenetischer Ressourcen entsprechen. (2) Die Sorten der einzelnen Komponenten
müssen 1. gemäß § 46 zugelassen sein oder 2. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge
eingetragen sein und dürfen keinen Verkehrsbeschränkungen nach dem
Gemeinschaftsrecht unterliegen. |
§ 27 (Neu) |
§ 27 samt
Überschrift Saatgutmischungen für
Verwendungszwecke in der Landwirtschaft § 27. (1) Die Erzeugung, Abfüllung oder die Bearbeitung für andere und
das erstmalige oder wieder verschlossene In-Verkehr-Bringen von
Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft setzt voraus: 1. die Verwendung von Mischungseinrichtungen,
die gewährleisten, dass die endgültige Mischung homogen ist, 2. geeignete Verfahren für alle Mischvorgänge, 3. die Namhaftmachung eines verantwortlichen
Beauftragten für die Mischvorgänge und 4. die Führung eines chargenbezogenen
Mischungsregisters. (2) Die Herstellung von Saatgutmischungen für
Verwendungszwecke in der Landwirtschaft ist überdies nur zulässig, wenn der
Aufwuchs 1. zur Futternutzung außer Körnernutzung
bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder
Öl- und Faserpflanzen, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten enthält, bei
denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und kein
Saatgut von in der Sortenliste nicht eingetragenen Gräsersorten enthält, die
im Gemeinsamen Sortenkatalog als „Nicht zur Futternutzung bestimmt“
gekennzeichnet sind oder 2. zur Körnernutzung bestimmt ist und die
Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen
landwirtschaftlicher Arten enthält oder 3. zur Gründüngung bestimmt ist und die
Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und
Faserpflanzen enthält. (3) Saatgutmischungen für Verwendungszwecke
in der Landwirtschaft dürfen nur dann als Saatgutmischungen gemäß den in den
Methoden festgelegten Anforderungen für Mischungsrahmen gekennzeichnet
werden, wenn die Prüfung der Mischungsanweisung ergeben hat, dass die
Saatgutmischung für den angegebenen Nutzungszweck geeignet ist und der Dauer
der Verwendbarkeit entspricht. |
§ 28 Abs. 4 (4) Die Zulassung gemäß Abs. 3 ist im
Falle von gentechnisch veränderten Sorten nur dann zu erteilen, wenn, 1. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut
alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch
veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der
RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel
oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits
erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden und 2. alle Maßnahmen gemäß der RL 90/220/EWG
getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit und Umwelt zu vermeiden. |
§ 28
Abs. 4 entfällt |
§ 29 Z 7 7. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut
alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch
veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der
RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel
oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits
erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden. |
§ 29 Z 7
entfällt |
§ 33 Abs. 4 (4) Saatgutmischungen dürfen nicht eingeführt
werden. |
§ 33 Abs. 4 (4) Saatgutmischungen dürfen eingeführt werden,
wenn sie den Anforderungen der §§ 25 bis 27 entsprechen, das
Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung
vorliegt. |
§ 41 Abs. 1
Z 7 (Neu) |
§ 41 Abs. 1
Z 7 7. ansonsten die in diesem Bundesgesetz und der
darauf beruhenden Verordnungen festgesetzten Anforderungen an Saatgut zu
prüfen. |
§ 46 Abs. 3
und 4 (3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit
hat eine gentechnisch veränderte Sorte zusätzlich zu den Anforderungen des
Abs. 1 Z 1 bis 3 nur zuzulassen, wenn 1. alle entsprechenden Maßnahmen getroffen
wurden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die
Umwelt zu vermeiden, 2. sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß
der RL 90/220/EWG unterzogen wurde und 3. eine Zulassung gemäß der RL 90/220/EWG
für das Inverkehrbringen bereits vorliegt. (4) Eine gentechnisch veränderte Sorte, die
für ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat
bestimmt ist, darf nur zugelassen werden, wenn das Lebensmittel oder die
Lebensmittelzutat bereits auf Grund der VO(EG) Nr. 258/97 zugelassen
wurde. |
§ 46 Abs. 3
und 4 entfallen |
§ 46 Abs. 5 (5) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit
kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und
Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten
angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, gemäß den Anforderungen
des Abs. 1 Z 1 und 3 als Erhaltungssorte zulassen. |
§ 46 Abs. 3 (3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit
kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und
Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten
angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, gemäß den Anforderungen
des Abs. 1 Z 1 und 3 als Erhaltungssorte zulassen. |
§ 52 Abs. 2
Z 8 8. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut
alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch
veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der
RL 90/220/EWG und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel
oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits
erfolgte Zulassung nach der VO(EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden. |
§ 52 Abs. 2
Z 8 entfällt |
§ 65 Abs. 2
Z 6 6. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut
alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch
veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der
RL 90/220/EWG und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder
für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte
Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 und eine klare Kennzeichnung der
Sorte als gentechnisch verändert. |
§ 65 Abs. 2
Z 6 6. im Falle einer genetisch veränderten Sorte
die Angaben über das genetische Konstrukt. |
§ 69 entfallen
die Absatzbezeichnungen (1) und Abs. 2 § 69. (1) Soweit das Gemeinschaftsrecht die Übermittlung von Daten an
die EG oder Dienststellen anderer Vertrags- und Mitgliedstaaten oder
Drittstaaten vorsieht, so erfolgt dies durch den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. (2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit
übermittelt sich gegenseitig
diejenigen Daten, die für die Vollziehung ihrer Aufgaben notwendig
sind. |
§ 69 entfallen
die Absatzbezeichnungen (1) und Abs. 2 § 69. Soweit das Gemeinschaftsrecht die Übermittlung von Daten an die
EG oder Dienststellen anderer Vertrags- und Mitgliedstaaten oder Drittstaaten
vorsieht, so erfolgt dies durch den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. |
§ 71 Abs. 1 Z 1 lit. l l) § 5 Abs. 6
gentechnisch verändertes Saatgut kennzeichnet, |
§ 71 Abs. 1 Z 1 lit. l l) § 5 Abs. 6
genetisch verändertes Saatgut in Verkehr bringt, |
§ 71 Abs. 1
Z 2 lit. f f) § 27 Saatgutmischungen ins Inland
verbringt, |
§ 71 Abs. 1
Z 2 lit. f f) § 14 Saatgut, das nicht den in den
Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht, in
Verkehr bringt, |
§ 79 Z 1
lit. b § 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist 1. der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und zwar b) hinsichtlich des § 51 Abs. 4 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, |
§ 79 Z 1
lit. b § 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist 1. der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und zwar b) hinsichtlich des § 51 Abs. 4 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie |
Zu Artikel 4 |
|
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Weingesetz 1999 |
Weingesetz 1999 |
§ 4 Abs. 2 (2) Die Erhöhung des natürlichen
Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein und
Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang V C und D
Ziffer 1 bis 6 und 9, im Falle von Qualitätswein in Zusammenhang mit
Anhang VI F der Verordnung(EG)Nr. 1493/1999, zulässig. Sie
darf keine Anhebung des Gesamtalkoholgehaltes bei Weißwein und Roséwein auf
mehr als 12,8 %vol (19°KMW) und bei Rotwein auf mehr als 13,6 %vol
(20°KMW) zur Folge haben. |
§ 4 Abs. 2 (2) Die Erhöhung des natürlichen
Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein und
Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang V C und D
Ziffer 1 bis 6 und 9, im Falle von Qualitätswein in Zusammenhang mit
Anhang VI F der Verordnung(EG)Nr. 1493/1999, zulässig. |
§ 10 Abs. 6 (6) Wein darf unter der Bezeichnung
„Districtus Austria Controllatus“ oder „DAC“ in Verkehr gebracht werden, wenn
er zusätzlich den gemäß § 39a Abs. 1 festgesetzten Bedingungen für
regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die
Bezeichnung „Districtus Austria Controllatus“ oder „DAC“ ist in Verbindung
mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß § 39a Abs. 1 abgegrenzten
und bezeichneten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung der
Bezeichnung eines
Weinbaugebietes gemäß § 21 Abs. 3, so kann diese nur in Verbindung
mit der Angabe „Districtus Austria Controllatus“ oder „DAC“ und unter den
entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Die Bezeichnung „Districtus
Austria Controllatus“ oder „DAC“ ist ein traditioneller spezifischer Begriff
gemäß Anhang VII A Z 2 lit. c zweiter Gedankenstrich
vierter Untergedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/99. |
§ 10 Abs. 6 (6) Wein darf unter der Bezeichnung
„Districtus Austria Controllatus“ oder „DAC“ in Verkehr gebracht werden, wenn
er zusätzlich den gemäß § 39a Abs. 1 festgesetzten Bedingungen für
regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die
Bezeichnung „Districtus Austria Controllatus“ oder „DAC“ ist in Verbindung
mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß § 39a Abs. 1 abgegrenzten
und bezeichneten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung einer
geographischen Angabe gemäß § 21, so kann diese nur in Verbindung mit
der Angabe „Districtus Austria Controllatus“ oder „DAC“ und unter den
entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Die Bezeichnung „Districtus
Austria Controllatus“ oder „DAC“ ist ein traditioneller spezifischer Begriff
gemäß Anhang VII A Z 2 lit. c zweiter Gedankenstrich vierter
Untergedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/99. |
§ 35 Abs. 1 § 35. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde,
hat mit Stichtag 30. November jährlich an diejenige Gemeinde eine Ernte-
und Erzeugungsmeldung bis zum 15. Dezember abzugeben, in deren Bereich
die Betriebsstätte liegt. |
§ 35 Abs. 1 § 35. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde,
hat mit Stichtag 30. November jährlich an diejenige Gemeinde eine Ernte-
und Erzeugungsmeldung bis zum 15. Dezember abzugeben, in deren Bereich
die Betriebsstätte liegt. Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen
diese Verpflichtung oder gegen die Verpflichtung gemäß Abs. 2 darf die
gesamte Menge der Ernte des zuletzt betroffenen Jahrganges lediglich als Tafelwein
in Verkehr gebracht werden. |
§ 42 Abs. 3 (3) Zider ist als „Zider“ zu bezeichnen.
Obstperlwein muss als „Obstperlwein“, Kernobst-Schaumwein als
„Obstschaumwein“, Steinobstschaumwein als „Steinobst-Schaumwein“ und
Beerenschaumwein als „Beeren-Schaumwein“ oder nach der zur Erzeugung
verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort „Perlwein“ oder „Schaumwein“
bezeichnet werden. Für alle Arten der Obstschaumweine ist auch die
Bezeichnung „Fruchtschaumwein“, für Obstperlwein die Bezeichnung „Fruchtperlwein“,
zulässig. Die Bezeichnung „Sekt“ darf nicht verwendet werden. Bei Zusatz von
Kohlensäure ist die Bezeichnung „mit Kohlensäure versetzt“ anzubringen. |
§ 42 Abs. 3 (3) Zider ist als „Zider“ zu bezeichnen.
Obstperlwein muss als „Obstperlwein“, Kernobst-Schaumwein als
„Obstschaumwein“, Steinobstschaumwein als „Steinobst-Schaumwein“ und
Beerenschaumwein als „Beeren-Schaumwein“ oder nach der zur Erzeugung
verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort „Perlwein“ oder „Schaumwein“
bezeichnet werden. Für alle Arten der Obstschaumweine ist auch die
Bezeichnung „Fruchtschaumwein“, für Obstperlwein die Bezeichnung „Fruchtperlwein“,
zulässig. Die Bezeichnung „Sekt“ darf nicht verwendet werden. Bei Zusatz von
Kohlensäure ist die Bezeichnung „mit Kohlensäure versetzt“ anzubringen. Ein
obstweinhaltiges Getränk ist als „obstweinhaltiges Getränk“ zu bezeichnen.
Diese Verkehrsbezeichnung kann durch eine der Verkehrsbezeichnungen „Obstmost
(Obstwein, Most) gespritzt“ oder „g´spritzter Obstmost (Obstwein, Most)“
ersetzt werden, wenn das Getränk zu mindestens 50% aus Obstwein sowie Wasser
und Kohlensäure besteht. Die Bezeichnung „mit Kohlensäure versetzt“ ist
anzugeben. |
§ 52 Abs. 2 (2) Eine Nachschau darf ebenfalls in den in
Abs. 5 angeführten Örtlichkeiten durchgeführt werden, sofern in diesen
Weinbehandlungsmittel erzeugt, gelagert, transportiert oder auf andere Weise
in Verkehr gebracht werden. |
§ 52 Abs. 2 (2) Eine Nachschau darf ebenfalls in den in
Abs. 5 angeführten Örtlichkeiten durchgeführt werden, sofern in diesen
Weinbehandlungsmittel oder Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische
Verfahren erzeugt, gelagert, transportiert oder auf andere Weise in Verkehr
gebracht werden. |
§ 63 Abs. 1 § 63. (1) Im Falle einer Verurteilung nach
§ 62 Abs. 1 bis 3 sind die, den Gegenstand der strafbaren Handlung
bildenden Erzeugnisse, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, einzuziehen. |
§ 63 Abs. 1 § 63. (1) Im Fall einer Verurteilung nach § 62 Abs. 1 bis 3
sind die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Erzeugnisse
einzuziehen. Im Fall einer Verurteilung wegen Konzentrierung von Wein ist
auch die Konzentrierungsanlage einzuziehen. |
§ 66 Abs. 1
Z 3 3. den in einer Verordnung gemäß § 34
festgelegten Vorschriften über die Beförderung von Weinbauerzeugnissen
zuwiderhandelt, |
§ 66 Abs. 1
Z 3 3. den in einer Verordnung gemäß § 33
festgelegten Vorschriften über die Formblätter oder den in einer Verordnung
gemäß § 34 festgelegten Vorschriften über die Beförderung von
Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt, |
§ 67 Abs. 1 § 67. (1) Im Falle einer Übertretung nach § 66 kann im
Straferkenntnis der Verfall des Erzeugnisses, des Obstweines, der
Weinbehandlungsmittel, der Verpackungen, der Etiketten, des Werbematerial und
der Stoffe gemäß § 38 (nachfolgend kurz Gegenstände genannt), die
Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen werden. Ist die Beschlagnahme
anders nicht durchführbar, so können auch dem Verfall nicht unterliegende
Behältnisse, in denen sich die mit Beschlag belegten Gegenstände befinden,
vorläufig beschlagnahmt werden; sie sind jedoch ehest möglich
zurückzustellen. Der Ausspruch des Verfalls hat im Straferkenntnis
(Strafverfügung) zu erfolgen. Bei einer Verfallserklärung in Hinblick auf
Gegenstände ist gleichzeitig eine Verpflichtung zur Verwertung oder
Vernichtung unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors innerhalb einer
festzusetzenden Frist auszusprechen. Stehen die Gegenstände, auf die sich der
Verfall beziehen soll, im Eigentum eines Dritten oder haben Dritte dingliche
Rechte an der Sache, so sind auch sie Partei des Verwaltungsstrafverfahrens. |
§ 67 Abs. 1 § 67. (1) Im Falle einer Übertretung nach § 66 kann im
Straferkenntnis der Verfall des Erzeugnisses, des Obstweines, der
Weinbehandlungsmittel, der Verpackungen, der Etiketten, des Werbematerial und
der Stoffe gemäß § 38 (nachfolgend kurz Gegenstände genannt) sowie von
Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren, die Gegenstand des
Verfahrens sind, ausgesprochen werden. Ist die Beschlagnahme anders nicht
durchführbar, so können auch dem Verfall nicht unterliegende Behältnisse, in
denen sich die mit Beschlag belegten Gegenstände befinden, vorläufig
beschlagnahmt werden; sie sind jedoch ehest möglich zurückzustellen. Der
Ausspruch des Verfalls hat im Straferkenntnis (Strafverfügung) zu erfolgen.
Bei einer Verfallserklärung in Hinblick auf Gegenstände ist gleichzeitig eine
Verpflichtung zur Verwertung oder Vernichtung unter Aufsicht des
Bundeskellereiinspektors innerhalb einer festzusetzenden Frist auszusprechen.
Stehen die Gegenstände, auf die sich der Verfall beziehen soll, im Eigentum
eines Dritten oder haben Dritte dingliche Rechte an der Sache, so sind auch
sie Partei des Verwaltungsstrafverfahrens. |
In der Anlage 2
entfällt die Wendung Gluconsäure |
In der Anlage 2
entfällt die Wendung Gluconsäure |
Zu Artikel 5 |
|
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Gesundheits- und
Ernährungssicherheitsgesetz-GESG |
Gesundheits- und
Ernährungssicherheitsgesetz-GESG |
§ 12 Abs. 7 (7) Die in den Abs. 1 bis 6 genannten
Beträge sind jeweils je zur Hälfte vom Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zu tragen. |
§ 12 Abs. 7 (7) Die in den Abs. 1 bis 6 genannten
Beträge sind jeweils je zur Hälfte vom Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zu tragen. Beträge gemäß Abs. 5, die aufgrund der
Übertragung weiterer Aufgaben gemäß § 19 Abs. 2 vergütet werden,
sind jedoch zur Gänze vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft zu tragen. |
§ 19
Abs. 17 (Neu) |
§ 19
Abs. 17 (17) Die Untersuchung und Begutachtung von
Proben, die nach den aufgrund des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes,
BGBl. I Nr. 140/1999, erlassenen Pflanzenschutzgesetzen der Länder
in amtlicher Probenahme gezogen und an die Agentur zur Untersuchung und
Begutachtung übermittelt werden, gilt als amtliche Feststellung im Sinne des
Artikels 2 Abs. 1 lit. i der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen
zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von
Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl.
Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S 1). |
Zu Artikel 8 |
|
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Forstgesetz 1975 |
Forstgesetz 1975 |
§ 4. (1) und (2) ... |
§ 4. (1) und (2) ... |
(3) Grundflächen, zu deren Aufforstung
Förderungsmittel gemäß den Bestimmungen des X. Abschnittes gewährt wurden,
gelten mit dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel als Waldboden;
im Falle von Hochlagenaufforstungen gilt dies jedoch erst ab Sicherung der
Kultur im Sinne des § 13 Abs. 8. |
(3) Grundflächen, zu deren Aufforstung
Förderungsmittel gemäß den Bestimmungen des X. Abschnittes gewährt wurden,
gelten mit dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel als Waldboden;
im Falle von Aufforstungen in Hochlagen, das ist die Zone innerhalb von 500
Höhenmetern unterhalb der natürlichen Baumgrenze, gilt dies jedoch erst ab
Sicherung der Kultur im Sinne des § 13 Abs. 8. |
§ 9.
(1) ... |
§ 9.
(1) ... |
(2) Den Teilplan hat der Landeshauptmann zu
erstellen. Der Plan hat sich auf den Bereich eines Bundeslandes oder auf
Teile hievon zu erstrecken. Zur Ausarbeitung dieser forstlichen Teilpläne
sind nur Forstwirte (§ 105 Abs. 1 lit. c) befugt. |
(2) Den Teilplan hat der Landeshauptmann zu
erstellen. Der Plan hat sich auf den Bereich eines Bundeslandes oder auf
Teile hievon zu erstrecken. Zur Ausarbeitung dieser forstlichen Teilpläne
sind nur Forstwirte (§ 105 Abs. 1 Z 3) befugt. |
§ 21. (1) ... |
§ 21. (1) ... |
(2) Objektschutzwälder im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Wälder, die Menschen, menschliche Siedlungen oder Anlagen
oder kultivierten Boden insbesondere vor Elementargefahren oder schädigenden
Umwelteinflüssen schützen und die eine besondere Behandlung zur Erreichung
und Sicherung ihrer Schutzwirkung oder Wohlfahrtswirkung erfordern. |
(2) Objektschutzwälder im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Wälder, die Menschen, menschliche Siedlungen oder Anlagen
oder kultivierten Boden insbesondere vor Elementargefahren oder schädigenden
Umwelteinflüssen schützen und die eine besondere Behandlung zur Erreichung
und Sicherung ihrer Schutzwirkung erfordern. |
§ 22. (1) bis (3) ... |
§ 22. (1) bis (3) ... |
(3a) Der Eigentümer eines Objektschutzwaldes ist zur
Durchführung von Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 4 insoweit verpflichtet,
als die Kosten dieser Maßnahmen durch öffentliche Mittel oder Zahlungen durch
Begünstigte gedeckt sind. Unabhängig davon ist der Eigentümer zur
Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumen sowie zu Forstschutzmaßnahmen
gemäß den §§ 40 bis 45 verpflichtet. Die übrigen Verpflichtungen des
Waldeigentümers auf Grund dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. |
(3a) Der Eigentümer eines Objektschutzwaldes ist zur
Durchführung von Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 4 insoweit verpflichtet,
als die Kosten dieser Maßnahmen durch öffentliche Mittel oder Zahlungen durch
Begünstigte gedeckt sind. Unabhängig davon ist der Eigentümer zur
Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumden sowie zu Forstschutzmaßnahmen
gemäß den §§ 40 bis 45 verpflichtet. Die übrigen Verpflichtungen des
Waldeigentümers auf Grund dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. |
§ 61. (1) … |
§ 61. (1) … |
(2) Befugte Fachkräfte im Sinne des Abs. 1 sind |
(2) Befugte Fachkräfte im Sinne des Abs. 1 sind |
1. für die Planung Absolventen der Diplomstudien
der Studienzweige Forstwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung der
Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft und |
1. für die Planung Absolventen der in § 105
Ab1 Z 1 genannten Ausbildung und |
2. ... |
2. … |
§ 105 (1) Es haben nachzuweisen: |
§ 105 (1) Es haben nachzuweisen: |
1. der Forstassistent
die erfolgreiche Vollendung der Diplomstudien der Studienzweige
Forstwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung der Studienrichtung
Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien, |
1. der
Forstassistent die erfolgreiche Vollendung der Diplomstudien der
Studienzweige Forstwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung oder des
Magisterstudiums Forstwissenschaft der Studienrichtung Forst- und
Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien, |
2. ... |
2. … |
§ 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt, |
§ 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt, |
a) Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches
zu weisen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 4
begangen oder gegen die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 verstoßen
haben oder deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlaß zur Besorgnis für den
Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung oder für die
Sicherheit des Eigentums gibt. |
a) Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches
zu weisen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 3
begangen oder gegen die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 verstoßen
haben oder deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlaß zur Besorgnis für den
Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung oder für die
Sicherheit des Eigentums gibt. |
b) … |
b) … |
§ 174. (1) bis (6) … |
§ 174. (1) bis (6) … |
(7) Auf Grund diese Bundesgesetzes
verhängte Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände fließen, |
(7) Auf Grund diese Bundesgesetzes
verhängte Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände fließen, |
a) soweit sie auf Verwaltungsübertretungen gemäß
Abs. 1 lit. a Z. 3, jedoch eingeschränkt auf Waldverwüstungen gemäß
§ 16 Abs. 2 lit. d letzter Satzteil, sowie gemäß Abs. 4
lit. c und d zurückzuführen sind, der Gemeinde, die für die Entfernung
des Unrats im Wald nach § 16 Abs. 4 zuständig ist, |
a) soweit sie auf Verwaltungsübertretungen gemäß
Abs. 1 lit. a Z. 3, jedoch eingeschränkt auf Waldverwüstungen gemäß
§ 16 Abs. 2 lit. d letzter Satzteil, sowie gemäß Abs. 3
lit. c und d zurückzuführen
sind, der Gemeinde, die für die Entfernung des Unrats im Wald nach § 16
Abs. 4 zuständig ist, |
§ 185. (1) bis (4) … |
§ 185. (1) bis (4) … |
(5) Mit der Vollziehung des
§ 117 Abs. 3 und 4, der §§ 118 bis 121, des § 122
Abs. 1, soweit er sich nicht auf die Schulerhaltung sowie die
Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer bezieht, der §§ 122 Abs. 2
und 3 ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
hinsichtlich des § 119 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betraut. |
(5) Mit der Vollziehung des
§ 117 Abs. 3 und 4, der §§ 118 bis 121, des § 122
Abs. 1, soweit er sich nicht auf die Schulerhaltung sowie die
Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer bezieht, des § 122 Abs. 2
und 3 ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
hinsichtlich des § 119 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.. |