Vorblatt

Zu Artikel 1:

Problem:

Es bestehen Unklarheiten bei der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Probenahmen.

Ziel:

Durch den vorliegenden Entwurf soll eine ordnungsgemäße und sowohl für die betroffenen Betriebe als auch die Kontrollorgane klare Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes gewährleistet werden.

Alternative:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Anpassung der Vorschriften dient in erster Linie der Herstellung der Rechtssicherheit, sowohl für die Kontrollorgane als auch die zu kontrollierenden Betriebe.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen Regelungen haben keine kostenrelevanten Auswirkungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend die Probenahmeverfahren, stehen in Einklang mit den Rechtsvorschriften der EU.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Zu Artikel 2:

Problem:

Die Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen ist in Bezug auf Pflanzenschutzmittel bis 30. Juli 2004 umzusetzen.

Die Richtlinie 2003/82/EG hinsichtlich der Standardsätze für besondere Gefahren und Sicherheitshinweise für Pflanzenschutzmittel ist ebenfalls bis 30. Juli 2004 umzusetzen.

Ziel und Inhalt:

Anpassung des Pflanzenschutzmittelgesetzes an die Richtlinien 1999/45/EG und 2003/82/EG.

Des Weiteren erscheint aus Gründen der Verwaltungsökonomie eine Zusammenführung von Pflanzenschutzmittelregister und Pflanzenschutzmittelverzeichnis angebracht.

Sonstige Bestimmungen dienen der Klar- bzw. Richtigstellung.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen Bestimmungen enthalten Vereinfachungen und werden keinen finanziellen Aufwand zur Folge haben.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinien

                         - 1999/45/EG vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen in Bezug auf Pflanzenschutzmittel (CELEX-Nr.: 31999L0045) und

                         - 2003/82/EG vom 11. September 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich der Standardsätze für besondere Gefahren und Sicherheitshinweise für Pflanzenschutzmittel (CELEX-Nr.: 32003L0082)

umgesetzt.

Sonstige Bestimmungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Zu Artikel 3:

Problem:

Ablauf der Übergangfrist für eine Einschränkung des In-Verkehr-Bringens von Saatgutmischungen im Binnenmarkt sowie Neufassung der gentechnikrechtlichen Vorschriften auf EU-Ebene.

Ziel und Inhalt:

Anpassungen nach Ablauf der Übergangsfrist für das In-Verkehr-Bringen von Saatgutmischungen und Regelungen zur Anpassung an Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Sonstige Bestimmungen dienen der Klar- bzw. Richtigstellung.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen Bestimmungen werden keinen zusätzlichen finanziellen Aufwand zur Folge haben.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch dieses Bundesgesetz werden

                        die Richtlinie 98/95/EG zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG, und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen, und zwar hinsichtlich der Konsolidierung des Binnenmarkts, genetisch veränderter Sorten und pflanzengenetischer Ressourcen – und zwar hinsichtlich der in Art. 8 Abs. 3 vorgesehenen Übergangsfrist für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen (die Umsetzung der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie erfolgte bereits durch BGBl. I Nr. 39/2000) –  (CELEX-Nr.: 31998L0095) und

                        die Entscheidung 2004/371/EG über die Bedingungen für das In-Verkehr-Bringen von Saatgutmischungen für Futterpflanzen (CELEX-Nr.: 32004D0371)

umgesetzt.

Sonstige Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union bzw. sehen flankierende Regelungen zu Vorschriften der Europäischen Union vor.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Zu Artikel 4:

Problem und Ziel:

Weine z.B. aus Australien, Neuseeland, Chile oder Kalifornien („Übersee-Weine“) drängen in durchaus annehmbaren Qualitäten und zu äußerst niedrigen Preisen in immer höherem Ausmaß auf den heimischen Markt. Ermöglicht wird dies insbesondere durch die durchwegs großzügigen rechtlichen Rahmen-bedingungen in den Ursprungsländern. Vor diesem Hintergrund sind auch für die österreichische Weinwirtschaft gesetzliche Vorgaben zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu schaffen, die sich in dem vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Ermessensspielraum bewegen.

Korrespondierend dazu sind allerdings auch der Weinkontrolle rechtliche Instrumentarien an die Hand zu geben, die ihr ermöglichen, mit der rasanten Entwicklung vor allem  am Kellereiartikelsektor Schritt zu halten. Betroffen sind hiervon in erster Linie die Konzentrierungsanlagen, die – neben der Durchführung erlaubter Behandlungen – auch für rechtswidrige önologische Verfahren eingesetzt werden könnten (z.B. Konzentrierung von Wein oder von Most über das zulässige Ausmaß hinaus).

Alternative:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Positive; durch die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Weinwirtschaft.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Streichung der verpflichtenden Untersuchung auf Gluconsäure bei höheren Prädikatsweinen im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer wird eine jährliche Einsparung von ca. 15 000 Euro im Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt erreicht.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union bzw. sehen flankierende Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union vor.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Zu Artikel 5:

Ziel des Entwurfes:

Durch den vorliegenden Entwurf sollen Klarstellungen hinsichtlich Kostentragung und Probenuntersuchungen erfolgen.

Alternative:

Beibehaltung des bisherigen Zustandes.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Anpassung der Vorschriften im Interesse der Rechtsklarheit hat keine kalkulierbaren Auswirkungen.

Kosten:

Der vorliegende Entwurf ist kostenneutral.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Rechtsvorschriften sind EU- konform.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Zu Artikel 6:

Ziel des Entwurfes:

Aufgrund mehrfacher Novellierungen und daraus resultierender Unübersichtlichkeit erscheint eine Neufassung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten als Begleitmaßnahme zum BFW- Gesetz zielführend.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftstandort Österreich:

Der vorliegende Entwurf enthält lediglich verwaltungsinterne Maßnahmen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende verwaltungsinterne Reorganisation ist kostenneutral.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Rechtsvorschriften sind EU- konform.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Zu Artikel 7:

Problem:

Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald (BFW) ist derzeit eine nachgeordnete Dienststelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Den Anforderungen, die heute an eine Forschungseinrichtung und einen wissenschaftlichen Dienstleister gestellt werden, kann durch zu geringe eigene Gestaltungsmöglichkeiten, fehlende Drittmittelfähigkeit und mangelnde Flexibilität im Personalbereich nicht mehr entsprochen werden.

Ziele:

Steigerung der Leistungsfähigkeit und der Qualität des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald als kompetente und leistungsfähige Forschungseinrichtung bei gleichzeitiger Sicherstellung der Wahrnehmung hoheitlicher und forstpolitisch wichtiger Aufgaben; Schaffung der Voraussetzung für die Einwerbung von Drittmitteln; Schaffung der Voraussetzungen für ein effizientes Management und effizienten Einsatz der verfügbaren Ressourcen.

Inhalt:

Umwandlung des Bundesamtes und Forschungszentrum für Wald von einer nachgeordneten Dienststelle in eine vollrechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts;

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Struktur als nachgeordnete Dienststelle: Ein Weiterbestehen als im internationalen wissenschaftlichen Vergleich leistungsfähige Forschungseinrichtung und leistungsfähiger Partner für das österreichische Forstwesen wäre damit nicht möglich.

Einführung der Flexiklausel: Wegen fehlender Rechtspersönlichkeit können nicht alle relevanten Drittmittelquellen angesprochen werden, die notwendige Flexibilität im Personalbereich kann nicht erreicht werden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftstandort Österreich:

Die österreichische Wald- und Holzwirtschaft soll durch eine optimierte angewandte Forschung und gezieltere Vermittlung der Forschungsergebnisse in ihrer gesamtwirtschaftlichen Tätigkeit und in ihrer Leistungsfähigkeit gegenüber ausländischen Mitbewerbern gefördert werden. Durch eine Optimierung des Forschungs-, Aus- und Weiterbildungsangebotes soll die Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes nachhaltig gestärkt und die Arbeitsmarktsituation verbessert werden. Im Übrigen ist von keiner kalkulierbaren Beeinflussung des Beschäftigungsstandes in Österreich auszugehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die neue Rechtsform ermöglicht eine höhere Flexibilität bei der Gestaltung der Organisationsstrukturen, im Personalbereich und bei der Drittmitteleinwerbung. Dadurch soll eine budgetäre Stabilisierung bei steigendem Leistungsspektrum erreicht werden.

Die jährliche Basiszuwendung gemäß § 8 beträgt 15,5 Millionen Euro.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die EU-Konformität ist gegeben. Die maßgeblichen EU-Vorschriften wurden bei Erstellung des Entwurfs berücksichtigt, insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG betreffend § 8 Abs. 3 bis 5 und § 9.

Zu Artikel 8:

Problem:

Erforderlichkeit der Bereinigung von Redaktionsversehen und Berichtigung einzelner Systemwidrigkeiten.

Ziel:

Formelle und materielle Rechtsbereinigung.

Inhalt:

Es erfolgt eine Berichtigung einer Systemwidrigkeit bei der Begriffsdefinition des Objektschutzwaldes und eine Anpassung an die neue Studienbezeichnung. Weiters enthält der Entwurf noch redaktionelle Berichtigungen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

EU-Konformität:

Kein EU-Bezug.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Zu Artikel 1:

Allgemeiner Teil

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen:

Im Bereich der Vollziehung des Gesetzes, insbesondere betreffend die Probenahmeverfahren, werden im Interesse der Rechtssicherheit die Verfahrensregelungen präzisiert. Es wird eine Verordnungsermächtigung  für die Erlassung von Durchführungsvorschriften hinsichtlich bestimmter aus pflanzengesundheitlicher Sicht gefährlicher Sendungen aus Drittländern festgelegt. Weiters werden zwei neue Strafbestimmungen aufgenommen.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit dem vorliegenden Entwurf soll lediglich eine Klarstellung und Präzisierung von Rechtsvorschriften bei der Vollziehung des Gesetzes erfolgen. Es erfolgt keine Änderung der Vollzugspraxis als solcher. Es ist deshalb von keiner Erhöhung oder Verringerung der Kosten auszugehen.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland; Zollwesen“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 5):

Mit dem vorliegenden Entwurf werden die Vorschriften betreffend die Nachforschungsbefugnisse der Kontrollorgane klargestellt sowie die Probenahme auch für den Bereich der Binnenmarktkontrolle im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung den für die Einfuhrkontrolle im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung bereits ausdrücklich vorgesehenen Bestimmungen angeglichen. Die im letzten Satz angeführte Befugnis zur Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes war bereits bisher gegeben.

Zu Z 2 (§ 5a):

Mit dem vorliegenden Entwurf werden folgende Vorschriften ausdrücklich festgelegt:

In Abs. 1 wird die Vorgangsweise bei der Herstellung einer Rückstellprobe bei teilbaren Kontrollstücken, in Abs. 2 die Vorgangsweise bei nicht teilbaren Kontrollstücken festgelegt. Klargestellt wird insbesondere, dass auf ausdrückliches Verlangen des Betriebs (des Betriesbinhabers oder der der Behörde namhaft gemachten verantwortlichen Person) eine Gegenprobe zu ziehen ist. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Lagerung der im Betrieb amtlich verschlossen zu belassenden Gegenprobe trifft allerdings der Betrieb selbst.

Abs. 3 legt in Entsprechung gemeinschaftsrechtlicher Rechtsvorschriften fest, dass in den Fällen, in denen bereits ab einem bestätigten Fund eines Quarantäneschadorganismus phytosanitäre Maßnahmen zu setzen sind, ein anderslautendes Ergebnis der allenfalls gezogenen Rückstellprobe weder Auswirkungen auf die bereits ergriffenen noch auf die weiters zu setzenden Maßnahmen gemäß den Gemeinschaftsrechtsvorschriften hat.

Abs. 4 enthält Vorschriften über den verwaltungstechnischen Ablauf anlässlich der Probenahme.

Zu Z 3 (§ 36 Abs. 1 Z 29 und 30):

Zu Z 29: In der Vollzugspraxis wurde ein Bedarf an einer Sanktionierung von Verstößen gegen Vorschriften zur Sicherung des Ursprungs von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen festgestellt.

Zu Z 30: Die durch die unter Z 4 des Novellenentwurfes festzulegenden Durchführungsvorschriften hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich gefährlicher Sendungen aus Drittländern wären ebenfalls mit einer Sanktionsmöglichkeit zu bewehren.

Zu Z 4 (§ 40 Abs. 6 zweiter Satz):

Hinsichtlich bestimmter Sendungen aus Drittländern, die, insbesondere aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften, als für die Pflanzengesundheit potentiell gefährlich eingestuft werden, sollten spezifische Durchführungsvorschriften mittels Verordnung festgelegt werden können.

Zu Artikel 2:

Allgemeiner Teil

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen:

Der Entwurf enthält einerseits Umsetzungsmaßnahmen im Hinblick auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union, andererseits verwaltungsökonomische Aspekte durch Zusammenführung von Pflanzenschutzmittelregister und Pflanzenschutzmittelverzeichnis.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen Bestimmungen enthalten Vereinfachungen und haben keinen finanziellen Mehraufwand zur Folge.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“), Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelungen des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 4):

In Österreich unterliegen parallel importierte Pflanzenschutzmittel einem eigenen Zulassungsverfahren einschließlich Eintragung im Pflanzenschutzmittelregister mit eindeutiger Kennzeichnung (§ 11 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997); dies ist in anderen Mitgliedstaaten nicht der Fall.

Durch die vorgesehene Änderung in § 3 Abs. 4 erster Satz  ist der Nachweis der Identität durch die Vorlage eines Gutachtens der Zulassungsbehörde oder einer hiefür akkreditierten Stelle in jenen Fällen erforderlich, wo in einem Mitgliedstaat im Sinne des § 12 Abs. 10 (Bundesrepublik Deutschland und Königreich der Niederlande aufgrund der Gleichstellungsverordnungen BGBl. II Nr. 109/1998 und BGBl. II Nr. 52/2002) eine eindeutige Zuordnung parallel importierter Pflanzenschutzmittel mangels Eintragung im Pflanzenschutzmittelregister nicht möglich ist.

Bei Produkten, die von der Zulassungsbehörde in einem Mitgliedstaat im Sinne des § 12 Abs. 10 im Rahmen eines eigenen Verfahrens zugelassen wurden, genügt (als Nachweis der Identität) ein Verweis auf die im Pflanzenschutzmittelregister veröffentlichte Eintragung.

Es ist evident, dass das Pflanzenschutzmittel erst mit der vollständigen Meldung – also gegebenenfalls (dh bei parallel nach Deutschland oder in die Niederlande importierten Pflanzenschutzmitteln, die nicht im jeweiligen Pflanzenschutzmittelregister eingetragen sind) nach Nachweis der Identität - in Verkehr gebracht werden darf.

§ 3 Abs. 4 dritter Satz  wird neu eingefügt und gilt für sämtliche Produkte, soweit Bedenken aus Gründen der Konformität mit Rechtsvorschriften der EU bestehen (zB aufgrund anhängiger Verfahren im Herkunftsmitgliedstaat) bzw. Gebühren nicht entrichtet wurden.

Zu Z 2, Z 12 und Z 13 (§ 12 Abs. 9 und § 40 Abs. 1):

Es werden die aufgrund der Änderung des Bundesministeriengesetzes erforderlichen Anpassungen vorgenommen.

Zu Z 3 (§ 18 Abs. 3):

Es wird eine generelle Abverkaufsfrist von einem Jahr vorgesehen für den Fall, dass nicht mit Bescheid über den Abverkauf abgesprochen wird.

Zu Z 4 und Z 5 (§ 20 Abs. 1 Z 8 bis 11):

Die Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen ist in Bezug auf Pflanzenschutzmittel bis 30. Juli 2004 umzusetzen. Die bisherigen Verweise in den Z 8 bis 11 auf die Richtlinie 88/379/EWG sind damit obsolet.

Des Weiteren wurde die Richtlinie 2003/82/EG zur Änderung der Richtlinie 91/414/EG des Rates hinsichtlich der Standardsätze für besondere Gefahren und Sicherheitshinweise für Pflanzenschutzmittel umgesetzt.

Zu Z 6 (§ 23):

Die jährliche Auflage eines Pflanzenschutzmittelverzeichnisses ist entbehrlich, weil es ohnedies nur eine verkürzte Ausgabe des öffentlichen Teils des Pflanzenschutzmittelregisters darstellt (§ 22 Abs. 3). Der öffentliche Teil des Pflanzenschutzmittelregisters wird seit längerer Zeit im Internet veröffentlicht und bietet umfassendere Informationen. Darüber hinaus besteht nach § 22 Abs. 5 die Möglichkeit der Einsichtnahme, ebenso ermöglicht bereits das Umweltinformationsgesetz das Recht auf freien Zugang zu Umweltdaten, soweit keine Einschränkungen aufgrund von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen bestehen.

Zu Z 7 und Z 8 (§ 26 Abs. 2 Z 2 bis 5):

Z 2 dient der Anpassung an die Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung im Hinblick auf nicht vollständig ausgetestete Substanzen. Z 3 entspricht praktischen Gegebenheiten, weil sich Ausmaß und Ort des Versuchs an der aktuellen (phytosanitären) Situation zu orientieren hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung oftmals (noch) nicht absehbar sein wird.

Zu Z 9 (§ 31 Abs. 3):

Der Hinweis auf den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz ist überholt und durch den bestehenden Verweis auf Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 91/414/EWG ohnedies entbehrlich.

Zu Z 10 (§ 32 Abs. 3 Z 4 bis 6):

Durch den Entfall des Pflanzenschutzmittelverzeichnisses (§ 23) hat auch die entsprechende Gebührenregelung zu entfallen.

Zu Z 11 (§ 37 Abs. 12):

Diese Bestimmung ist eine Übergangsregelung zur Anpassung an § 3 Abs. 4 und dementsprechend nur auf jene parallel nach Deutschland oder in die Niederlande importierten Pflanzenschutzmittel anzuwenden, die im deutschen oder niederländischen Pflanzenschutzmittelregister nicht eingetragen sind.

Zu Artikel 3:

Allgemeiner Teil

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen:

Mit der Richtlinie 98/95/EG wurde eine Übergangsfrist von vier Jahren für die Einschränkung des In-Verkehr-Bringens von Saatgutmischungen für Futterpflanzen im Binnenmarkt gewährt. Der Entwurf soll nunmehr diese Verkehrsbeschränkungen beseitigen und enthält neben Regelungen über Bedingungen des In-Verkehr-Bringens von Saatgutmischungen eine allgemeine Verordnungsermächtigung, um allfällige Begleitmaßnahmen zu Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft betreffend das In-Verkehr-Bringen von genetisch verändertem Saatgut zu erlassen.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Entwurf enthält einige Klarstellungen und dient der Anpassung an Rechtsakte der Gemeinschaft; es entstehen daher keine zusätzlichen Kosten.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelungen des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut einschließlich der Zulassung und Anerkennung“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 und Z 2 (Inhaltsverzeichnis):

Es erfolgt eine Anpassung an die Änderung der §§ 3 sowie 25 bis 27.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 1):

Es wird auf die aktuellen Saatgutrichtlinien verwiesen (Konsolidierung der Saatgutrichtlinien auf Gemeinschaftsebene).

Zu Z 4, Z 5, Z 6, Z 8 und Z  13 (§ 2 Abs. 1 Z 28 und 29, § 5 Abs. 6 ua):

Für das In-Verkehr-Bringen und die Zulassung von genetisch verändertem Saatgut und genetisch veränderten Sorten sind im Wesentlichen maßgeblich

                        die Richtlinie 2001/18/EG vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. Nr. L 106 vom 17.4.2001, S. 1), sowie die (unmittelbar anwendbaren) Verordnungen (EG)

                        Nr. 1829/2003 vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003,  S. 1),

                        Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003, S. 24) und

                        Nr. 1946/2003 vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. Nr. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).

Die notwendigen Umsetzungs- und Durchführungsmaßnahmen werden durch eine Novelle zum Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2002, festgelegt.

Durch die neue Verordnungsermächtigung wird die Möglichkeit geschaffen, flankierende Maßnahmen zu den Regelungen des Gentechnikgesetzes zu schaffen und dadurch insbesondere Entwicklungen auf europäischer Ebene, zB über die Rückverfolgbarkeit von genetisch veränderten Organismen oder die Vorlage von Unterlagen im Antragsverfahren, rasch Rechnung zu tragen. Die jeweiligen Verweise in den in den Z 6 und Z 13 angeführten Rechtsvorschriften sind damit entbehrlich.

Die bisherige Verordnungsermächtigung des § 5 Abs. 6 bezog sich lediglich auf die Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen. Auf dieser Grundlage wurde die Saatgut-Gentechnik-Verordnung, die einen Grenzwert von 0,1 % für zufällige und technisch nicht vermeidbare Verunreinigungen im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle enthält, erlassen (BGBl. II Nr. 478/2001). Diese Verordnung bleibt aufgrund der nunmehr umfassender formulierten Verordnungsermächtigung weiterhin in Kraft.

Zu Z 7 (§ 3):

Die bisher in § 3 Abs. 2 bis 4 enthaltenen Verfahrensvorschriften sind für das Bundesamt für Ernährungssicherheit einheitlich im GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, geregelt (§ 6 Abs. 2 und 3) und daher im Saatgutgesetz entbehrlich.

Zu Z  9 und Z 10 (§ 7 Z 3 und 7):

Durch die Änderungen der §§ 25 ff. betreffend Saatgutmischungen ist eine formale Anpassung der Bestimmungen über Verkehrsbeschränkungen erforderlich.

Zu Z  11 (§ 9 Abs. 3):

Es erfolgt eine Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von genetisch verändertem Saatgut auf allen Vertriebsstufen. Die Aufzeichnungspflicht des Abgebers umfasst Informationen sowohl bezüglich des Lieferanten als auch des nächsten Empfängers (Name/Firma, Adresse, Menge und Identität), sodass eine geschlossene Dokumentationskette gewährleistet ist.

Zu Z 12 sowie Z 14 bis 18 (§§ 15 Abs. 1 Z 11, 25, 26, 27 und 33 Abs. 4):

Diese Bestimmungen wurden aufgrund des Ablaufs der in Art. 8 der Richtlinie 98/95/EG normierten 4-jährigen Übergangsfrist bezüglich Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens von Futterpflanzensaatgut angepasst. Erfasst sind alle Saatgutmischungen unabhängig davon, ob sie für Verwendungszwecke inner- oder außerhalb der Landwirtschaft oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind.

Außerdem wird in den §§ 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1 die Entscheidung 2004/371/EG der Kommission vom 20. April 2004 über die Bedingungen für das In-Verkehr-Bringen von Saatgutmischungen für Futterpflanzen (ABl. Nr. L 116 vom 22.4.2004, S. 39) umgesetzt.

Demnach ist für das In-Verkehr-Bringen von Saatgutmischungen ein Meldeverfahren vorzusehen, wonach der In-Verkehr-Bringer der Behörde bestimmte Daten und Angaben, wie insbesondere Namen und Zusammensetzung der Mischung sowie die Komponenten der Mischungsanweisung, bekannt zu geben hat. Der In-Verkehr-Bringer ist weiters verpflichtet, ein eigenes Register anzulegen, in dem die Mischungen einzutragen sind. § 27 Abs. 3 ist eine optionale Bestimmung, die eine Kennzeichnung nach den in den Methoden festgelegten Anforderungen, wie bisher, ermöglicht. Eine entsprechende Kennzeichnung der Mischung (Positivkennzeichnung) über den Verwendungszweck („Verwendung innerhalb der Landwirtschaft“) hinaus auch nach dem Nutzungszweck ist unter diesen Voraussetzungen möglich (§ 15 Abs. 1 Z 10).

Zu Z  18 (§ 41 Abs. 1 Z 7):

Es wird ein allgemeiner Tatbestand für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen eingefügt. Nach Art. 4 der Entscheidung 2004/371/EG der Kommission vom 20. April 2004 über die Bedingungen für das In-Verkehr-Bringen von Saatgutmischungen für Futterpflanzen wird die Kontrolle durchgeführt nach Identität und Gesamtgewicht jedes Bestandteils, mindestens durch Stichprobenkontrollen der amtlichen Etiketten, mit denen die Saatgutpackungen gekennzeichnet sind, und einer Stichprobenkontrolle des Mischvorgangs einschließlich der fertigen Mischungen.

Zu Z 19 (§ 65 Abs. 2 Z 6):

Diese Bestimmung dient der Klarstellung, dass die Eintragung von genetisch veränderten Sorten in die Sortenliste auch Angaben über das genetische Konstrukt zu enthalten hat.

Zu Z 20 (§ 69)

Es erfolgt eine redaktionelle Richtigstellung.

Zu Z 21 (§ 71 Abs. 1 Z 1 lit. l):

Die Strafbestimmung der lit. l wird an die Neufassung des § 5 Abs. 6 angepasst.

Zu Z  22 (§ 71 Abs. 1 Z 2 lit. f):

Die bisherigen Bestimmungen bezüglich des Verbots der Verbringung von Saatgutmischungen ins Inland entfallen aufgrund der Änderungen der §§ 7 und 25 ff; es wird daher in lit. f die bisher fehlende Strafbestimmung zu § 14 aufgenommen.

Zu Z 23 (§ 79 Z 1 lit. b):

Diese Bestimmung beinhaltet eine textliche Richtigstellung aufgrund des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76 idgF.

Zu Artikel 4:

Allgemeiner Teil

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen:

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Weinwirtschaft und Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Weinkontrolle an die aktuellen Entwicklungen am Kellereiartikelsektor.

Finanzielle Auswirkungen:

Einsparungen im Ausmaß von ca. 15 000 Euro durch den Wegfall der verpflichtenden Untersuchung auf Gluconsäure.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“), Art 10 Abs. 1 Z 6 („Strafrechtswesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 2):

§ 4 Abs. 2 WeinG 1999 legt einen Grenzwert für den Gesamtalkoholgehalt nach einer allfälligen Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes fest. Es ist hierbei unerheblich, ob diese mittels Lesegutaufbesserung oder eines Konzentrierungsverfahrens erfolgt ist. Demnach darf ein aufgebesserter oder konzentrierter Qualitäts- oder Landwein nicht mehr als 19° KMW (weiß) bzw. 20° KMW (rot) aufweisen. Für Wein, bei dem ein derartiges Verfahren nicht durchgeführt wurde, besteht keine Beschränkung des Gesamtalkoholgehaltes. Für Tafelwein schreibt die GMO-Wein Grenzwerte vor (in der Weinbauzone B 12% vol. alc. für weiß und 12,5% vol. alc. für rot), die im Mitgliedstaat direkt gelten und nicht abgeändert werden können.

Anders ist die Situation bei Land- und Qualitätswein. Für Qualitätswein ist in Anhang VI (Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete) Abschnitt F Ziffer 4 der VO Nr. 1493/1999 (GMO-Wein) ausdrücklich festgelegt, dass „die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes nur nach den Verfahren und Bedingungen von Anhang V (generelle Grenzwerte für bestimmte önologische Verfahren) Abschnitt D mit Ausnahme von Nummer 7 erfolgen darf. In dieser Nummer 7 des Abschnittes D sind die oben angeführten Tafelwein-Grenzwerte für den Gesamtalkoholgehalt festgeschrieben. Aus der GMO-Wein („mit Ausnahme von Nummer 7“) ist dementsprechend abzuleiten, dass der Mitgliedstaat für Qualitätswein von den Tafelwein-Werten abweichen kann. Diesen Spielraum hat Österreich schon bisher mit den höheren Werten des § 4 Abs. 2 WeinG 1999 (ausgedrückt in KMW) genutzt. Mit der vorliegenden Novelle soll dieser Grenzwert nunmehr vollständig aufgehoben werden. Auch dazu ist der Mitgliedstaat ermächtigt.

Das deutsche WeinG z.B. enthält in § 15 Z 5 eine Verordnungsermächtigung, im Rahmen der Regelungen über die Aufbesserung auch „vorzuschreiben, dass das Erhöhen des Alkoholgehaltes eines Erzeugnisses nicht zur Folge haben darf, dass dessen Gesamtalkoholgehalt einen bestimmten Wert übersteigt“. Im § 15 der deutschen WeinVO, der die Durchführungsregelungen zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes beinhaltet, hat man allerdings auf die Umsetzung von § 15 Z 5 in der WeinVO verzichtet.

Der Ball wurde an die – im deutschen Föderalismus relativ „starken“ –  Länder weitergespielt. Gemäß       § 21 Abs. 4 der deutschen WeinVO können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse vorschreiben, dass eine Prüfungsnummer einem Qualitätswein nur zugeteilt werden darf, wenn sein Gesamtalkoholgehalt nach einer Alkoholerhöhung einen bestimmten Wert nicht übersteigt. Bisher hat kein einziges deutsches weinbautreibendes Land von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. In Deutschland besteht demzufolge dieser Grenzwert nicht.

Die Aufhebung mit der Novelle auch in Österreich ist aus fachlicher Sicht gerechtfertigt, da es bei gewissen höherwertigen (insbes. Rot-) Weinen durchaus Sinn macht, die Moste nicht z.B. von 18° KMW auf 20° KMW aufzubessern, sondern z.B. von 20° KMW auf 22° KMW (die vom Gemeinschaftsrecht zwingend vorgegebene Anreicherungsspanne – in der Weinzone B 2,5 % vol. alc. im Fall der Lesegutaufbesserung und 2 % vol. alc. bei der Mostkonzentration – bleibt auch nach der Novelle unverändert aufrecht). Die Eröffnung einer derartigen Möglichkeit für die heimische Weinwirtschaft würde sich auch auf deren Wettbewerbsfähigkeit, vor allem in Hinblick auf Übersee-Konkurrenz, positiv auswirken.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 6):

Gemäß § 10 Abs. 6 können mittels Verordnung Weinbaugebiete für DAC-Weine (regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofil) festgelegt werden. Entspricht die Bezeichnung einem bestehenden Weinbaugebiet (§ 21 Abs. 3), so kann diese lediglich für den entsprechenden DAC-Wein verwendet werden.

Mit der Novelle soll diese Bestimmung auf sämtliche geografischen Angaben ausgeweitet werden. Wenn somit die mittels Verordnung festgelegte Bezeichnung eines DAC-Weinbaugebietes einer Weinbauregion, einer Großlage, einer Gemeinde oder einer Riede entspricht, so sind auch diese Herkunftsbezeichnungen für andere Weine ausgeschlossen.

Zu Z 3 (§ 35 Abs. 1):

Die Verpflichtung der Abgabe einer Erntemeldung ist bereits im Gemeinschaftsrecht verankert (GMO-Wein iVm VO (EG) Nr. 1282/2001) und wird mit dem WeinG 1999 konkretisiert. Seitens der Kontrollbehörden wurde in zunehmendem Ausmaß die Praxis beobachtet, nachhaltig die Abgabe von Erntemeldungen zu verweigern und eine allfällige Verwaltungsstrafe in Kauf zu nehmen. Weitere Konsequenzen sieht das WeinG 1999 derzeit nicht vor.

Mangelnde Information über die konkrete Ernte einzelner Betriebe führen zu Lücken im Betriebskataster, der seit dem Agrarrechtsänderungsgesetz 2002 von der Bundeskellereiinspektion administriert wird. Die Erntemeldung soll einen umfassenden Überblick über den konkreten Erzeuger ermöglichen und - nach einem vom WeinG 1999 vorgeschriebenen Abgleich mit anderen Meldungen und Daten - gegebenenfalls gezielte Nachprüfungen im Einzelfall auslösen. An Hand der Erntemeldung können z.B. auch die Einhaltung des Hektar-Höchstertrages oder die Plausibilität der in Verkehr gesetzten Weinmenge (und Sorten) nachvollzogen werden. Darüber hinaus werden die Erntemeldungs-Daten nach Brüssel weitergeleitet, von der Kommission statistisch ausgewertet und bei der Festsetzung von gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahmen berücksichtigt.

Alles in allem ist die Erntemeldung ein derart zentrales Element für die Weinkontrolle, dass die vorgesehene Konsequenz einer wiederholten Verweigerung - Abwertung der gesamten Ernte des zuletzt betroffenen Jahrganges zu Tafelwein - nicht lediglich sachlich gerechtfertigt, sondern durchaus auch geboten ist.

Zu Z 4 (§ 42 Abs. 3):

§ 40 Abs. 9 enthält Herstellungsvorschriften für obstweinhaltige Getränke. Mit der Novelle werden nunmehr die Voraussetzungen für den g`spritzten Obstmost festgelegt.

Zu Z 5 und Z 6 (§§ 52 Abs. 2 und 55 Abs. 5):

Die Ermächtigung der Bundeskellereiinspektion zur Nachschau wird auf diejenigen Örtlichkeiten ausgedehnt, in denen Anlagen für die Weinbehandlung oder önologische Verfahren erzeugt, gelagert, transportiert oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden. Eine analoge Bestimmung ist auch für die Beschlagnahme vorgesehen.

Diese weitere Ausgestaltung der Nachschau und der Beschlagnahme, vom Typus her Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt, ist durch die fortschreitende technische Entwicklung insbesondere am Kellereiartikelsektor bedingt. Der Bundeskellereiinspektion ist ein angemessenes Kontrollinstrumentarium an die Hand zu geben, um mit dieser Entwicklung Schritt halten zu können. Die Neuerung erfolgt in erster Linie in Hinblick auf die Konzentrierungsanlagen (Umkehrosmose und Vakuumdestillation); sie kann aber auch hilfreich bei der Überwachung anderer „Neuheiten“ sein, die der Markt in Zukunft zu bieten hat.

Zu Z 7 und 9 (§§ 63 Abs. 1 und 67 Abs. 1):

Auch diese Punkte der Novelle betreffen die Umkehrosmose- und Vakuumdestillationsanlagen. Auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 39/2004, in Kraft getreten am 20. Jänner 2004, sind derartige Anlagen der Bundeskellereiinspektion zu melden und von dieser zu verschließen (die Öffnung erfolgt auf Antrag).

Die Novelle regelt rechtliche Konsequenzen im Fall der (verbotenen) Konzentrierung von Wein und der Verletzung der Meldepflicht.

Zu Z 8 (§ 66 Abs.1 Z 3):

Mit der Novelle werden Verstöße gegen die Weingesetz-Formularverordnung generell als verwaltungsbehördlich zu ahndende Delikte festgeschrieben (Geldstrafe bis zu 1820 Euro).

Zu Z 10 (Anlage 2):

Bisher waren im Rahmen der analytischen Untersuchungen zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer bei hohen Prädikatsweinen (Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese und Eiswein) Untersuchungen auf Gluconsäure obligatorisch. Diese haben seit Bestehen der Prüfnummer in keinem Fall zu einer Beanstandung geführt und sind äußerst aufwendig und kostenintensiv. Sie sollen in Zukunft nicht mehr verpflichtend in jedem Fall durchgeführt werden müssen; dadurch werden jährlich ca. 15 000 Euro im Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt eingespart.

Zu Artikel 5:

Allgemeiner Teil

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen:

Durch den vorliegenden Entwurf soll eine Klarstellung sowohl hinsichtlich der Kostentragungsverteilung bei der Basiszuwendung als auch hinsichtlich des amtlichen Charakters der Untersuchung und Begutachtung bestimmter Pflanzenschutzproben erfolgen.

Finanzielle Auswirkungen:

Der vorliegende Entwurf ist kostenneutral.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind“) und Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 12 Abs. 7):

Mit dem vorliegenden Entwurf wird im Interesse der Rechtsklarheit festgelegt, dass die ansonsten gültige Aufteilung der Kostentragung für die Basiszuwendung, und zwar je zur Hälfte vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, selbstverständlich nicht gilt, wenn aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß § 19 Abs. 2 GESG, somit ausschließlich aus dem Vollzugsbereich des letztgenannten Ressorts, eine Erhöhung des Basiszuwendung zu vergüten ist.  Diese Erhöhung ist demgemäß zur Gänze vom letztgenannten Ressort zu tragen.

Zu Z 2 (§ 19 Abs. 17):

Mit der vorliegenden Bestimmung soll die von Art. 2 Abs. 1 lit. i der Richtlinie 2000/29/EG geforderte lückenlose Kette betreffend die Amtlichkeit einer Feststellung oder Maßnahme sichergestellt werden.

Die Regelung bedeutet, dass hinsichtlich der von den Bundesländern gemäß den Vorschriften der in Ausführung des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes erlassenen Landespflanzenschutzgesetze amtlich gezogenen Proben, die an die AGES übermittelt und von dieser untersucht werden, die Untersuchung und Begutachtung durch die AGES eine amtliche Feststellung im Sinne der genannten Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft darstellt.

Zu Artikel 6:

Allgemeiner Teil:

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen:

Aufgrund mehrfacher Novellierungen und daraus resultierender Unübersichtlichkeit erscheint eine Neufassung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten zielführend.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Entwurf enthält lediglich kostenneutrale Vorschriften.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“).

Besonderer Teil:

Zu den §§ 1 und 2 (Bundesämter für Landwirtschaft, Landwirtschaftliche Bundesanstalten):

Zwecks Anpassung an die durch Art. 2 zu schaffende neue Rechtslage werden in § 1 die Bundesämter für Landwirtschaft bzw. in § 2 die landwirtschaftlichen Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes festgelegt.

§ 2 Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 2 Abs. 2.

Zu § 3 (Rechtsstellung der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten):

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 3.

Zu § 4 (Aufgaben der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten):

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 4.

Zu § 5 (Organisation der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten):

Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem bisherigen § 5.

Zu den §§ 6, 7 und 8 (Geschäfts- und Personaleinteilung, Geschäftsordnung und Zusammenführung von Dienststellen):

Diese Bestimmungen entsprechen weitgehend den bisherigen §§ 6, 7 bzw. 2 Abs. 3 (Regelungen über die Kanzleiordnung sind obsolet).

Zu § 9 (Forschungs- und Ausbildungstätigkeit der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten):

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 9, lediglich der obsolet gewordene Abs. 3 hätte zu entfallen.

Zu § 10 (Veröffentlichung der Forschungsergebnisse):

Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung entsprechen dem bisherigen § 10 Abs. 3 ermöglicht die Veröffentlichung in elektronischen Medien.

Zu § 11 (Tarife):

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 11 Abs. 1a hätte zu entfallen, da dieser inhaltlich in Art. 2 aufgenommen wurde.

Zu § 12 (Wirkungsbereich und Sitz der Bundesämter für Landwirtschaft):

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 12.

Zu § 13 (Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau):

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 15.

Zu § 14 (Bundesamt für Weinbau):

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 16.

Zu § 15 (Wirkungsbereich und Sitz der landwirtschaftlichen Bundesanstalten):

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 17.

Zu § 16 (Bundesanstalt für Agrarwirtschaft):

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 18.

Zu § 17 (Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein):

Diese Bestimmung dient der Zusammenführung der bisherigen Bundesanstalt in Gumpenstein und der Höheren Bundeslehranstalt in Raumberg.

Zu § 18 (Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft):

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 20.

Zu § 19 (Bundesanstalt für Bergbauernfragen):

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 21.

Zu § 20 (Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg):

Diese Bestimmung dient der Zusammenführung der bisherigen Bundesanstalt mit der Höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt Francisco Josephinum in Wieselburg.

Zu § 21 (Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn):

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 24.

Zu § 22 (Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen):

Diese Bestimmung enthält die üblichen In-Kraft- und Außer-Kraft-Tretensbestimmungen sowie Übergangsbestimmungen; ebenso wird die in § 20 des Düngemittelgesetzes idF 513/1994 enthaltene Regelung betreffend Börsenschiedsgericht übernommen.

Zu § 23 (Vollziehung):

Die Vollzugsklausel steht in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76.

Zu Artikel 7:

Allgemeiner Teil

Problemstellung und Hintergrund

Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald (BFW) ist mit einem breiten Aufgabenspektrum betraut. Den größten Teil seiner Tätigkeiten stellt die Kernaufgabe Forschung in den Bereichen Wald- und Naturgefahrenwissenschaften dar. Auf der Grundlage dieser wissenschaftlichen Kompetenz vollzieht das BFW das Forstliche Vermehrungsgutgesetz und das Pflanzenschutzgesetz (für forstliche Holzgewächse und ihre Produkte), unterstützt die Republik bei der Umsetzung internationaler Vereinbarungen und bei der Erfüllung von Berichtspflichten, erbringt umfangreiche Dienstleistungen für die österreichische Forstpolitik, die Forstpraxis sowie für den Schutz vor Naturgefahren und stellt ein umfassendes Angebot für die forstliche Aus- und Weiterbildung bereit. Zur erfolgreichen Umsetzung der forstpolitischen Ziele ist für das BMLFUW der Zugriff auf ein kompetentes, im internationalen wissenschaftlichen Vergleich leistungsfähiges Forschungszentrum notwendig. Angesichts der kleinflächigen Wald­besitzstrukturen kommt der forstlichen Aus- und Weiterbildung eine hohe Bedeutung zur Sicherstellung einer, an den Zielen des Forstgesetzes orientierten Waldbehandlung zu.

Das vielfältige öffentliche Interesse am Wald, dessen hohe direkte und indirekte volkswirtschaftliche Bedeutung, der Bedarf an praxisorientierter angewandter Forschung, die langfristige Verfügbarkeit an Fachkompetenz und Fachinformationen sowie die Sicherung der erforderlichen Kontinuität in der Wald-Naturgefahren-Forschung und im Wissenstransfer begründen die Entscheidung vieler Länder, für diese Aufgaben eigene staatliche Forschungseinrichtungen zu betreiben. Derartige Institutionen können aber nur dann erfolgreich tätig sein, wenn sie die heute an Forschungseinrichtungen gestellten Anforderungen erfüllen. Dies ist nur bei Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen, angepasster Organisationsformen und effizienter Managementstrukturen sowie bei möglichst intensiver Nutzung von Drittmitteln möglich. In den letzten Jahrzehnten haben daher alle Länder der westlichen Welt die rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit ihrer staatlichen Waldforschungsstellen hergestellt oder gestärkt. Damit wird gewährleistet, dass sich diese Forschungseinrichtungen den wandelnden Erfordernissen, den gesellschaftlichen Anforderungen und dem Fortschritt in der Wissenschaft laufend und bestmöglich anpassen. Auch in Österreich wurde in den letzten Jahrezehnten die Selbständigkeit vieler wissenschaftlichen Einrichtungen gestärkt. Somit ist heute das BFW mit über 290 Planstellen die größte staatliche Forschungseinrichtung der Republik, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt.

In den letzten Jahren wurde für das BFW (bzw. für seine Vorgängerin, die Forstliche Bundesversuchsanstalt) eine Reorganisation durchgeführt. Dabei wurde ein Konzept für die inhaltliche Neuausrichtung erarbeitet und Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungserbringung sowie zur Erhöhung der Mitarbeitermotivation vorgeschlagen und zum großen Teil bereits umgesetzt. Dabei sind eine Bereinigung bisheriger Tätigkeiten sowie die Bündelung der Arbeiten erfolgt. Durch die Forstgesetznovelle 2002 wurden die beiden bis dahin selbständigen Ausbildungsstätten Ort und Ossiach sowie die landwirtschaftliche Feldbodenkunde des ehemaligen Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald (BFL) in das BFW integriert. Mit dieser Novelle wurden dem BFW auch hoheitliche Aufgaben im Vollzug des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes und des Pflanzenschutzgesetzes übertragen.

Im Zuge der Umsetzung der neuen Ausrichtung und der Forstgesetznovelle in den Jahren 2002 und 2003 wurden Standorte geschlossen bzw. verkleinert, der Personalstand reduziert und erste Änderungen in der Instituts- bzw. Abteilungsstruktur sowie in der Personalzuordnung durchgeführt. Eine umfassende Änderung der Aufbauorganisation mit einer verringerten Anzahl an Instituten und Abteilungen wurde gemeinsam mit den Bediensteten und der Personalvertretung im Jahr 2003 erarbeitet und soll im Jahr 2004 umgesetzt werden.

Im Zuge der Reorganisation wurde auch die Frage der Rechtsform geprüft, die insbesondere den Anforderungen aus der wissenschaftlichen Tätigkeit, aus den Eigenschaften der Forschungsobjekte Wald, Naturgefahren und Landschaft sowie aus der Notwendigkeit der Vernetzung und Kooperation mit der nationalen und internationalen Forschungsumgebung entsprechen muss. Diese Prüfung hat ergeben, dass die derzeitige Einrichtung als nachgeordnete Dienststelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit ungeeignet ist und geändert werden muss. Insbesondere folgende Problembereiche machen diese Änderung notwendig:

- Eigenständigkeit und Flexibilität: Als nachgeordnete Dienststelle verfügt das BFW über einen sehr geringen eigenständigen Gestaltungsbereich. Die Verantwortlichkeit für inhaltlich-strategische Entscheidungen und für Ressourcen ist auf verschiedene Stellen verteilt. Damit fehlt eine längerfristige Planungssicherheit bezüglich Ziele, Inhalten und Arbeitsvolumen sowie Ressourcen.

-Finanzen und Drittmittel: Drittmittel sind derzeit wegen fehlender Rechtspersönlichkeit nicht einwerbbar. Es fehlen daher unternehmerische Anreize, von Dritten angeforderte Leistungen zu erbringen und damit die Position des BFW am Markt zu stärken bzw. die Fachkompetenzen zu erweitern, da der Aufwand für bezahlte Leistungen beim BFW liegt und aus dem Budget bestritten werden muss, die Einnahmen dem BFW aber nicht zur Verfügung stehen. Nur die Einwerbung von EU-Forschungsfördergeldern ist derzeit mittels Sonderregelung möglich. Allerdings ist die Verwaltung und Nutzung dieser EU-Forschungsfördergelder aufwändig. Für eine zwangsläufig langfristige ausgerichtete Waldforschung wird damit die notwendige längerfristige Planungssicherheit beeinträchtigt. Budgetkürzungen können derzeit nicht durch verstärkte Drittmittelaktivitäten kompensiert werden.

-Personal: Seit Jahren nimmt die Anzahl der Mitarbeitenden des BFW ab, weil bei Pensionierungen nicht immer eine Nachbesetzung erfolgt. Die ungünstige Altersstruktur verstärkt diese Entwicklung in den nächsten Jahren. Dieser Prozess führt nach dem Zufallsprinzip zu Kompetenzlücken in Fachgebieten, ohne Rücksicht auf deren Bedeutung für die Forschung und sonstigen Aufgaben des BFW. Die interne Personalflexibilität ist wegen starren Bewertungs- und Einstufungsregeln stark eingeschränkt.

Zielsetzungen des Gesetzes

Mit diesem Gesetz werden notwendige Änderungen herbeigeführt, damit das BFW seine Aufgaben als kompetente und wissenschaftlich leistungsfähige Forschungseinrichtung bzw. wissenschaftlicher Dienstleister sowie als leistungsfähiger Partner für das Forstwesen und den Schutz vor Naturgefahren effizient erfüllen kann und gleichzeitig die Wahrnehmung hoheitlicher und forstpolitisch geforderter Aufgaben sichergestellt ist. Durch die Änderung der Rechtsform werden insbesondere angestrebt:

           1. erhöhte Flexibilität

           2. vollständige und gleichberechtigte Teilnahmemöglichkeit an (internationalen) Forschungsprogrammen und Forschungseinrichtungen (z.B. Kompetenzzentrum)

           3. Handlungsmöglichkeiten nach unternehmerischen Anreizen

           4. Zugriffsmöglichkeiten auf Drittmittel

           5. selbständige Ressourcenverwaltung

           6. erfolgs-/zielorientierte Strukturen und Abläufe

           7. leistungsgerechte Entlohnung/Einstufung

           8. einfacher Informationsfluss zur vorgesetzten Aufsichtsebene

           9. klare und einfache Zuständigkeiten gegenüber der vorgesetzten Aufsichtsebene

Durch die Zuerkennung der Vollrechtsfähigkeit für das BFW und der damit verbundenen ökonomischen und administrativen Flexibilität soll das gesamte wirtschaftliche Handeln dieser Einrichtung in seiner Effizienz und Anpassungsfähigkeit verbessert werden. Damit werden auch für die wissenschaftlichen Aktivitäten jene Voraussetzungen geschaffen, die in der nationalen und internationalen Forschungsumgebung schon seit längerem Standard sind. Da das derzeitige BFW auch hoheitliche und gemeinwirtschaftliche Aufgaben wahrnimmt, teilweise mit hoher forst- und umweltpolitischer Sensibilität, soll die Ausgliederung in Form der Anstalt öffentlichen Rechts erfolgen. Ähnlich wurde bei der Statistik Austria und den Universitäten vorgegangen.

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe die ausführlichen erläuternden Bemerkungen zu § 8.

Besonderer Teil:

Zu § 1 (Zielbestimmung):

Mit dieser Bestimmung werden dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft programmatisch Aufgaben und Ziele zugewiesen. Verantwortungsvolles Handeln bei der Nutzung natürlicher Ressourcen setzt fundierte Kenntnisse der Wechselbeziehungen zwischen Naturraum, Wirtschaft und Gesellschaft voraus. Forschung und systematische Beobachtung müssen die dafür notwendigen Grundlagen liefern. Das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft wird berufen, durch wissenschaftliche Arbeiten, Erhebungen und darauf beruhenden Dienstleistungen  die Sicherung einer multifunktionalen Forstwirtschaft im ländlichen Raum, die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Biodiversität, den Schutz vor Naturgefahren und die Risikoprävention, den Schutz des Bodens sowie die Sicherung der Trinkwasserressourcen zu unterstützen und zu fördern. Zur bestmöglichen Anpassung an sich ändernde Aufgaben, zur intensiven Beteiligung an nationalen und internationalen Forschungsaktivitäten und zur effizienten Leistungserbringung ist dabei eine hohe Flexibilität im Sinne der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre notwendig.

Zu § 2 (Forschungszentrum):

Dieser Paragraph regelt organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung und Führung des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts sowie im Zusammenhang mit der Einrichtung des Bundesamtes für Wald.

Die hier vorgeschlagene Rechtsform bedeutet, dass das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum die volle Rechtsfähigkeit hat. Die Aktivitäten des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums haben dabei der wissenschaftlichen Forschung sowie der Nutzbarmachung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Praxis, Verwaltung, Politik und betroffenen Bevölkerungskreise zu dienen.

Zu § 3 (Bundesamt für Wald):

Mit dieser Bestimmung wird insbesondere der hoheitliche Wirkungsbereich des Bundesamtes festgelegt. Es sind dies die derzeit im Forstlichen Vermehrungsgutgesetz sowie im Pflanzenschutzgesetz verankerten Vollzugsaufgaben.

Zu § 4 (Aufgaben des Forschungszentrums):

Mit dieser Bestimmung werden die Aufgaben des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums konkretisiert, für die Betriebspflicht besteht.

Zu § 5 (Auftragsforschung, Forschungsförderung und Arbeiten im Auftrag Dritter):

Für das Forschungszentrum besteht die Möglichkeit der Einwerbung von Drittmitteln. Die durch § 5 normierten Handlungsmöglichkeiten sind für eine erfolgreiche Tätigkeit als Forschungseinrichtung und wissenschaftlicher Dienstleister von entscheidender Bedeutung. Das Forschungszentrum kann Forschungsarbeiten in seinem fachlichen Wirkungsbereich auf Grund vertraglicher Vereinbarungen übernehmen, die aus Forschungsaufträgen Dritter, aus Mitteln der Forschungsförderung oder aus anderen Zuwendungen Dritter finanziert werden. Das Forschungszentrum ist weiters zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltszweckes notwendig und nützlich erscheinen. Insbesondere ist es berechtigt, im eigenen Namen

           1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

           2. Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;

           3. entgeltliche Verträge über die Durchführung von Arbeiten in seinem Aufgaben- und Wirkungsbereich im Auftrag Dritter oder von Bundesdienststellen abzuschließen;

           4. Druckwerke, Ton-, Bild- oder sonstige Datenträger sowie sonstige Produkte, die mit der Tätigkeit des Forschungszentrums in Zusammenhang stehen, herzustellen, zu verlegen oder zu vertreiben;

           5. staatlich autorisierte technische Prüf- und Gutachtertätigkeit durchzuführen;

           6. Fachveranstaltungen gegen Entgelt durchzuführen;

           7. Gebäude, Gebäudeteile oder Räumlichkeiten befristet zu überlassen;

           8. die Mitgliedschaft zu Vereinen und zwischenstaatlichen Organisationen zu erwerben;

           9. Beteiligungen zu erwerben und Tochtergesellschaften zu gründen;

         10. von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 7 erworben werden, zur Erfüllung seiner Zwecke Gebrauch zu machen;

         11. Werkverträge abzuschließen.

Das Forschungszentrum darf eine Vereinbarung gemäß Z 3 und 7 nur eingehen, wenn hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den §§ 3 und 4 nicht beeinträchtigt wird.

Zu § 6 (Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung):

Mit diesen Bestimmungen soll der Charakter des Forschungszentrums einerseits als wissenschaftliche Einrichtung, andererseits als Dienstleister für die Praxis sowie als Einrichtung des Bundes gesichert werden. Außerdem soll damit eine hohe Qualität der Tätigkeit des Forschungszentrums gefördert werden.

Zu § 7 (Heranziehung Dritter zur Aufgabenwahrnehmung):

Mit dieser Bestimmung wird die Grundlage geschaffen, dass das Forschungszentrum zur Aufgabenwahrnehmung auch Dritte mittels privatrechtlichen Vertrags heranziehen kann.

Zu § 8 (Entgeltlichkeit der Leistungen und Bundesmittel):

Berechnung der Basisfinanzierung:

Ausgangswert für die Berechnung der Basisabgeltung ist der Budgeterfolg 2003. Aufgrund von Besonderheiten dieses Jahres waren Anpassungen notwendig (ua. wiederbesetzte Planstellen, Beendigung von Karenzurlauben, bisher von anderen Ansätzen getragene Ausgaben für den Gesetzesvollzug, atypisch geringere Aufwendungen im Jahr 2003, nicht im BFW-Erfolg enthaltene EU-Kofinanzierungen). Diese Korrekturen werden mittels Umschichtung innerhalb des Ressorts vorgenommen.

Die anfallenden Startkosten sowie sonstige ausgliederungsbedingte laufende Zusatzausgaben werden aus dem laufenden Betrieb über Effizienzsteigerungsmaßnahmen sowie durch zusätzliche Drittmittel-Einnahmen aufgebracht.

Im Jahr 2002 und in der erste Hälfte 2003 waren überdurchschnittlich viele Planstellen nicht besetzt, der im Jahr 2001 vereinbarte Personalleitplan für die beiden Forstlichen Ausbildungsstätten wurde nicht vollständig erfüllt. Beginnend mit dem letzten Quartal 2003 konnte aber eine Reihe von Nachbesetzungen erfolgen bzw. sind derzeit im Gange. Im Jahr 2004 verfügt daher das BFW über 298 Planstellen (inklusive zwei Behindertenplanstellen). Davon sind 23 nicht besetzt. Beschäftigt sind 125 Beamte, 135 Vertragsbedienstete und 11 Kollektivvertragsangestellte. Das Vollbeschäftigungsäquivalent beträgt 261. Weitere 4 Beamte nehmen Frühkarenz gemäß Bundessozialplangesetz in Anspruch. Im Rahmen von befristeten EU-Forschungsprojekten werden 5 freie Dienstnehmer beschäftigt. Nach der Ausgliederung ist zusätzlich notwendiges Personal durch Einsparungsmaßnahmen oder neuen Einnahmen zu finanzieren. Die bis Ende 2004 freien Planstellen werden nicht mehr besetzt.


 


Erwartungsrechnung nach Ausgliederung:

Das Unternehmenskonzept des BFW in der neuen Rechtsform soll auf den Ergebnissen der Reorganisation und ihrer bisherigen Umsetzung aufbauen. Neben der Reorganisation wird eine Erweiterung der Aufgaben im Hinblick auf die in der neuen Rechtsform vermehrt mögliche Gewinnung von Drittmitteln möglich sein. Die Ablauforganisation wird an die neuen, durch die Rechtsform verlangten Führungs- und Verwaltungsaufgaben sowie im Hinblick auf das Zusammenwirken mit dem Wirtschaftsrat anzupassen sein.

Durch die neue Rechtsform wird eine effizientere Aufgabenerfüllung und Planungssicherheit in der Forschung, bei wissenschaftlichen Dienstleistungen, bei der forstlichen Aus- und Weiterbildung sowie eine vollständige und gleichberechtigte Teilnahmemöglichkeit an internationalen Forschungsprogrammen und Forschungseinrichtungen bewirkt. Die neue Rechtsform ermöglicht eine höhere Flexibilität bei der Gestaltung der Organisationstrukturen, im Personalbereich und bei der Drittmitteleinwerbung. Dadurch soll eine budgetäre Stabilisierung bei erweitertem Leistungsspektrum erreicht werden.

Grundlagen der Eröffnungsbilanz:

Bis zum Inkrafttreten der neuen Rechtsform werden die Bewertungsgrundlagen für die Eröffnungsbilanz erstellt. Dazu gehört unter anderem die Bewertung der Liegenschaften Lehrforst Kollerhube und Versuchsgarten Tulln. Die Rückstellungen für Sozialkapital werden durch versicherungsmathematische Gutachten berechnet. Bareinlagen sind auf Grund der bisherigen Schätzungen über die Höhe der zur Übertragung ins Eigentum vorgesehenen Sacheinlagen (Liegenschaften, Inventar) nicht erforderlich.

Zu § 9 (Vermögensübergang):

Die vorgesehenen Vermögensübergänge erfolgen „ex lege“. Im Gesetzgebungsverfahren ist diese Bestimmung der Mitwirkung des Bundesrates entzogen (§ 42 Abs. 5 B-VG).

Die Regelung im Abs. 2 ist § 3 Abs. 3 Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH-Gesetz), BGBl. Nr. 757/1996, nachgebildet. Im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge tritt das Forschungszentrum in alle das angeführte Bundesamt betreffenden Verträge anstelle des Bundes ein und übernimmt damit alle aus dem jeweiligen Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten des Bundes.

Zu § 10 (Organe):

Mit dieser Bestimmung werden als Organe des Forschungszentrums die Leitung als Führungsorgan und ein Wirtschaftsrat als Aufsichtsorgan betreffend die Leitung des Forschungszentrums festgelegt.

Zu den §§ 11 bis 17 (Leitung des Forschungszentrums und des Bundesamtes, Aufgaben der Leitung, Arbeitsprogramm, Finanzplan, Vorschaurechnung, Unternehmenskonzept, Berichtspflichten der Leitung, Planungs- und Berichterstattungssystem, Vertretung des Forschungs- und Ausbildungszentrums, Jahresabschluss, Lagebericht):

In diesen Bestimmungen werden umfangreiche Regeln für die Leitung des Forschungszentrums und des Bundesamtes sowohl in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht als auch hinsichtlich der Vertretungsbefugnisse nach innen und außen festgelegt. Diese Bestimmungen orientieren sich an jenen für die Statistik Austria, die  in gleicher Rechtsform ausgegliedert wurde. Die umfangreichen Regelungen über die Vertretung sind aus Gründen der Rechtssicherheit und des Gläubigerschutzes erforderlich. Aus diesem Grunde sind verschiedene Eintragungen im Firmenbuch vorzunehmen.

Zu den §§ 18 und 19 (Errichtung des Wirtschaftsrates, Aufgaben und Befugnisse des Wirtschaftsrates):

Der Wirtschaftsrat ist analog zu einem Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft zu sehen. Der Wirtschaftsrat soll die Leitung des Forschungszentrums überwachen. Aus dieser Überlegung heraus ist im Wirtschaftsrat drittelparitätisch der nach der Betriebsverfassung vorgesehene Vertretungskörper der Dienstnehmer vertreten.

Zu § 20 (Zuständigkeit zur Aufsicht):

Diese Bestimmung ergibt sich aus der Letztverantwortung des Staats für das Forschungszentrum, dessen Aufgabenerfüllung aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übt im Rahmen der Aufsicht quasi „die Eigentümerfunktion“ wie bei einer Kapitalgesellschaft aus. Ihm kommt im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit auch die Fachaufsicht gegenüber dem Forschungszentrum zu.

Zu § 21 (Beamte):

Die Regelung folgt im Wesentlichen den Bestimmungen der §§ 13, 14 und 16 GESG.

Rechtstechnisch wurden diese Bestimmungen wegen der größeren Übersichtlichkeit in einem eigenen Paragraphen zusammengefasst.

Zu § 22 (Vertragsbedienstete):

Die Übernahme von Vertragsbediensteten des Bundes in eine aus der Bundesverwaltung ausgegliederte Einrichtung folgt der bisherigen Praxis. Rechtstechnisch wurden diese Bestimmungen wegen der größeren Übersichtlichkeit in einem eigenen Paragraphen zusammengefasst.

Die Haftungsregelung entspricht § 7 Abs. 8 BRZ GmbH-Gesetz.

Zu § 23 (Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten):

Diese Regelungen entsprechen § 7 Abs. 9 und Abs. 14 BRZ GmbH-Gesetz.

Zu § 24 (Übergangsbestimmungen):

Diese Bestimmungen enthalten Übergangsbestimmungen, wie z.B. Überleitung von Dienststellen und Personalvertretungsorganen.

Zu § 25 (Schlussbestimmungen):

In dieser Bestimmung sind insbesondere Regeln über Verweisungen auf andere Bundesgesetze, über die Möglichkeit für das Forschungszentrum, gegen Entgelt sich der Finanzprokuratur, des Bundespensionsamtes und der Bundesrechenzentrum GmbH zu bedienen, enthalten. Abs. 6 ist in Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz zu sehen. Demnach kann die BBG die Übernahme von Aufgaben insbesondere ablehnen, wenn die Erfüllung von Aufgaben des Bundes beeinträchtigt werden würde, die BBG ihre Aufgaben nicht mehr im Wesentlichen für den Bund erbringen würde oder keine Einigung über das Entgelt zustande kommt. Darüber hinaus ist Abs. 6 derart zu verstehen, dass das Forschungszentrum zum Abruf von den von der BBG abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen berechtigt ist. Weiters wird demonstrativ aufgezählt, welche Bestimmungen sonstiger Gesetze auf das Forschungszentrum Anwendung finden. Es wird festgelegt, dass nach Maßgabe der Abs. 16 bis 20 auf das Forschungszentrum das AHG und das OrgHG Anwendung finden.

Zu § 26 (Vollzugsklausel):

Die Vollzugsklausel steht in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76.

Zu Artikel 8

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Systematische Berichtigung des Begriffes des Objektschutzwaldes.

Anpassung an die neue Studienbezeichnung Magisterstudium Forstwissenschaft der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien.

Berichtigung von Redaktionsversehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf die Kompetenz „Forstwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 3):

Es wird ein Redaktionsversehen berichtigt. Die dadurch entfallene Definition des Begriffes der „Hochlage“ wird nunmehr entsprechend der Rechtslage vor der Novelle 2002 (ForstG idF BGBl. I Nr. 108/2001, § 142 Abs. 2 lit. a Z 1) wieder eingefügt.

Zu Z 2 (§ 9 Abs.  2):

Es wird ein Redaktionsversehen berichtigt.

Zu Z 3 (§ 21 Abs.  2):

Der Objektschutzwald als eine Kategorie des Schutzwaldes wird gegenwärtig als Schutzwirkung besitzender Wald für zu schützende Güter beschrieben, der einer besonderen Behandlung zur Erreichung und Sicherung der Schutz- oder Wohlfahrtswirkung erfordert.

Die Inkongruenz, dass der Objektschutzwald einerseits Schutzwirkung erfüllt aber andererseits einer besonderen Behandlung hinsichtlich der Wohlfahrtswirkung bedarf, wird beseitigt.

Zu Z 4 (§ 22 Abs.  3a):

Es wird ein Druckfehler der Forstgesetzänderung 2003 (BGBl. I Nr. 78/2003) berichtigt.

Zu Z 5 und 6 (§ 61 Abs. 2 Z 1, § 105 Abs. 1 Z 1):

Es erfolgen Anpassungen der Bestimmungen über die Ausbildung von Forstorganen und deren Befugnis zur Planung und Bauaufsicht von Bringungsanlagen an die Studienbezeichung gemäß § 1 Studienstandortverordnung Universität für Bodenkultur, BGBl. II Nr. 317/2003.

Zu Z 7 (§ 112 lit. a):

Es wird ein Redaktionsversehen berichtigt.

Zu Z 8 (§ 174 Abs. 7 lit. a):

Es wird ein Redaktionsversehen berichtigt.

Zu Z 9 (§ 185 Abs.  5):

Es wird ein Redaktionsversehen berichtigt.


Textgegenüberstellung

Zu Artikel 1

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Pflanzenschutzgesetz 1995

Pflanzenschutzgesetz 1995

§ 5 Abs. 5

(5) Die Kontrollorgane haben in jeder Erzeugungs- und Vermarktungsphase während der Betriebszeiten - zu anderen Zeiten bei Gefahr in Verzug - Zugang zu den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen. Sie sind befugt, alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, auch im Hinblick auf die Pflanzenpässe und die Buchführung, die entsprechenden Grundstücke zu betreten sowie Proben von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Nährsubstrat zu entnehmen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 5 Abs. 5

(5) Die Kontrollorgane sind berechtigt, in jeder Erzeugungs- und Vermarktungsphase während der Geschäfts- und Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug – alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, auch im Hinblick auf das Pflanzenpasssystem und die Buchführung, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben aller zu prüfenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen gemäß § 5a im für die Probenahme unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter oder sein Beauftragter, die Amtshandlung zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten


§ 5a (Neu):

§ 5a samt Überschrift

Probenahme

§ 5a. (1) Die entnommene Probe ist, sofern der Betrieb dies verlangt und soweit dies nach der Natur der zu entnehmenden Probe überhaupt möglich ist und hierdurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird, in zwei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil ist der Untersuchung zuzuführen, ein Teil dem Betrieb zu Beweiszwecken amtlich verschlossen als Gegenprobe zurückzulassen. Der Betrieb ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Gegenprobe verantwortlich.

(2) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Verlangt der Betrieb eine Gegenprobe und sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Gegenstandes vorhanden, so ist eine weitere Einheit zu entnehmen und dem Betrieb amtlich verschlossen als Gegenprobe zurückzulassen. Der Betrieb ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Gegenprobe verantwortlich.

(3) Sind nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Pflanzengesundheit bereits bei einer bestätigten Probe Maßnahmen zu ergreifen, so kommt der Gegenprobe diesbezüglich keine entlastende Wirkung zu.

(4) Anlässlich der Probenahme ist vom Kontrollorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Betrieb auszufolgen.

§ 36 Abs. 1 Z 29 und 30 (Neu):

§ 36 Abs. 1 Z 29 und 30

         29. einer gemäß § 16 Z 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

         30. einer gemäß § 40 Abs. 6 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

§ 40 Abs. 6 zweiter Satz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zentrale Behörde hat die ergriffenen Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

§ 40 Abs. 6 zweiter Satz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung Durchführungsvorschriften hinsichtlich solcher Sendungen aus Drittländern festzulegen und hat weiters als zentrale Behörde die ergriffenen Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten  mitzuteilen.


Zu Artikel 2

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Pflanzenschutzmittelgesetz 1997

Pflanzenschutzmittelgesetz 1997

§ 3 Abs. 4

(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes anzumelden (Meldepflichtiger). Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß § 25.

§ 3 Abs. 4 und 5

(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens anzumelden (Meldepflichtiger). Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß § 25. Das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere des Annex I der Richtlinie 91/414/EWG, nicht gegeben ist, oder die Gebühr für die Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister nicht entrichtet wurde.

§ 12 Abs. 9

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generation durch Verordnung jene Mitgliedstaaten zu bestimmen,

§ 12 Abs. 9

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung jene Mitgliedstaaten zu bestimmen,

§ 18 Abs. 3

(3) Im Bescheid kann eine Frist für die Beseitigung nach den einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen und für den Abverkauf, der bereits in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel deren Dauer sich nach

§ 18 Abs. 3

(3) Sofern im Bescheid keine andere Frist festgesetzt oder der Abverkauf nicht untersagt wurde, beträgt die Frist für den Abverkauf der bereits in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel ein Jahr.

§ 20 Abs. 1 Z 8 und 9

           8. Namen und Mengen der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen gefährlichen Stoffe nach Maßgabe der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr. L 187 vom 16. Juli 1988, S. 14) und des Art. 69 in Verbindung mit Anhang VIII Z 8 bis 11 der Beitrittsakte (ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, S. 21), wobei die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes gemäß der Richtlinie 67/548/EWG zu beurteilen sind,

           9. die gefährlichen Eigenschaften gemäß der Richtlinie 88/379/EWG, zumindest durch entsprechende Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen,

§ 20 Abs. 1 Z 8 und 9

           8. die Kennzeichnungsanforderungen nach der Richtlinie 1999/45/EG vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr. L 200 vom 30. Juli 1999, S. 1),

           9. die Standardsätze für besondere Gefahren und Sicherheitshinweise für Pflanzenschutzmittel in den Anhängen IV und V der Richtlinie 91/414/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/82/EG vom 11. September 2003 (ABl. Nr. L 228 vom 12. September 2003, S. 11),


§ 20 Abs. 1 Z 10 und 11

         10. Hinweise auf etwaige besondere Gefahren für Mensch, Tier oder Umwelt in Form geeigneter Standardsätze (Risikosätze) gemäß der Richtlinie 88/379/EWG – bei Stoffen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG,

         11. Sicherheitshinweise für den Schutz von Mensch, Tier oder die Umwelt in Form geeigneter Standardsätze (Sicherheitsratschläge) gemäß der Richtlinie 88/379/EWG – bei Stoffen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG,

§ 20 Abs. 1 entfallen Z 10 und 11

Amtliches Pflanzenschutzmittelverzeichnis

§ 23. (1) Zu Beginn eines jeden Jahres hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit das „Amtliche Pflanzenschutzmittelverzeichnis“ zu veröffentlichen.

(2) In dieses Verzeichnis sind alle zugelassenen Pflanzenschutzmittel aufzunehmen, für die die Zulassungsinhaber dem Bundesamt für Ernährungssicherheit bis 31. Oktober des vorausgegangenen Kalenderjahres bekannt gegeben haben, dass sie das Pflanzenschutzmittel im Folgejahr in Verkehr zu bringen beabsichtigen.

(3) Für jedes Pflanzenschutzmittel sind die in § 20 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 9 (nur die Gefahrenbezeichnungen), 10, 11, 12, 13, 14, 15 (ausgenommen die Gebrauchsanweisung), 16 und gegebenenfalls 23 sowie die giftrechtlichen Erwerbs- und Abgabevorschriften im Sinne der chemikalienrechtlichen Bestimmungen zu veröffentlichen.

§ 23 samt Überschrift entfällt

§ 26 Abs. 2 Z 2 und 3

           2. Namen und Mengen der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen gefährlichen Stoffe nach Maßgabe der Richtlinie 88/379/EWG und des Art. 69 in Verbindung mit Anhang VIII Z 8 bis 11 der Beitrittsakte (ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, S. 21), wobei die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zu beurteilen sind, einschließlich ihrer gefährlichen Eigenschaften und der sich daraus ergebenden Gefahren,

           3. die gefährlichen Eigenschaften gemäß der Richtlinie 88/379/EWG, zumindest durch entsprechende Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen,

§ 26 Abs. 2 Z 2 und 3

           2. die vorgesehenen Kennzeichnungsanforderungen nach der Richtlinie 1999/45/EG vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr. L 200 vom 30. Juli 1999, S. 1),

           3. vorgesehenes Ausmaß und den vorgesehenen Ort der Versuchsflächen,

§ 26 Abs. 2 Z 4 bis 6 entfallen

§ 26 Abs. 2 entfallen die Z 4 bis 6 und erhalten die bisherigen Z 7 und 8 die Bezeichnung 4 und 5.

           4. den mit dem Versuch verfolgten Forschungs- oder Entwicklungszweck einschließlich der Beschreibung der vorgesehenen Anwendung und

           5. Name und Anschrift des für die Anwendung Verantwortlichen sowie den Nachweis seiner Sachkundigkeit.


§ 31 Abs. 3

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat unverzüglich bei dem durch den Beschluss 76/894/EWG (ABl. Nr. L 340 vom 9. Dezember 1976, S. 25) eingesetzten ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz die Feststellung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 91/414/EWG zu beantragen, nachdem der Antragsteller der Aufforderung zur Übermittlung entsprochen hat.

§ 31 Abs. 3

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat unverzüglich die Feststellung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 91/414/ EWG zu beantragen, nachdem der Antragsteller der Aufforderung zur Übermittlung entsprochen hat.

§ 32 Abs. 3 entfällt die Z 4

           4. Veröffentlichungen im Amtlichen Pflanzenschutzmittelverzeichnis,

§ 32 Abs. 3 entfällt die Z 4; die bisherigen Z 5 und 6 erhalten die Bezeichnung 4 und 5

           4. Ausstellung einer Bewilligung gemäß § 26 und

           5. Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 27.

§ 37 Abs. 12 (Neu)

§ 37 Abs. 12

(12) Für Pflanzenschutzmittel, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 bereits nach § 3 Abs. 4 erster Satz in Verkehr gebracht werden, ist der allfällige Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens binnen einem Jahr ab diesem Zeitpunkt zu erbringen, andernfalls die Meldung erlischt. Pflanzenschutzmittel im Sinne des nach § 3 Abs. 4 dritter  Satz, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 bereits in Verkehr gebracht werden, jedoch nicht diesen Anforderungen entsprechen, dürfen nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Eintragung über die Unzulässigkeit des In-Verkehr-Bringens im Inland in das Pflanzenschutzmittelregister nachweislich vorhandenen Lagerbestände abverkauft werden.

§ 40 Abs. 1 Z 1 und 2

           1. der gemäß § 12 Abs. 9 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

           2. der gemäß § 20 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

§ 40 Abs. 1 Z 1 und 2

           1. der gemäß § 12 Abs. 9 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen,

           2. der gemäß § 20 Abs. 5, § 21 Abs. 2 und § 27 Abs. 9 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

§ 40 Abs. 1 entfällt die Z 3

           3. der gemäß § 21 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung sowie der gemäß § 27 Abs. 9 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

§ 40 Abs. 1 entfällt die Z 3 und die bisherigen Z 4 und 5 erhalten die Bezeichnungen 3 und 4

           3. des § 28 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

           4. des § 28 Abs. 7 sowie des § 32 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.


Zu Artikel 3

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Saatgutgesetz 1997

Saatgutgesetz 1997

§ 3 der Inhaltsübersicht:

§ 3 Zuständigkeit und Verfahrensrecht

§ 3 der Inhaltsübersicht:

§ 3 Zuständigkeit

§§ 25 bis 27 der Inhaltsübersicht

§ 25 Zulassung von Saatgutmischungen

§ 26 Zulassungsverfahren

§ 27 Verbringen von Saatgutmischungen ins Inland

§§ 25 bis 27 der Inhaltsübersicht

§ 25 Saatgutmischungen

§ 26 Komponenten von Saatgutmischungen

§ 27 Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft

§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 7

           1. der Richtlinie 366 L 0400 des Rates vom 14. Juni 1997 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11.7.1966, S. 2290),

           2. der Richtlinie 366 L 0401 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298),

           3. der Richtlinie 366 L 0402 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309),

           4. der Richtlinie 366 L 0403 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. Nr. L 125 vom 11.7.1966, S. 2390),

           5. der Richtlinie 369 L 0208 des Rates vom 30. Juni 1966 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. Nr. L 169 vom 10.7.1969, S. 3),

           6. der Richtlinie 370 L 0457 des Rates vom 29. September 1970 über einen Gemeinsamen Sortenkatalog für Landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1),

           7. der Richtlinie 370 L 0458 des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 7) sowie

§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 7

           1. der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298),

           2. der Richtlinie 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309),

           3. der Richtlinie 2002/53/EG über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 1),

           4. der Richtlinie 2002/54/EG über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 12),

           5. der Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 33),

           6. der Richtlinie 2002/56/EG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 60)

           7. der Richtlinie 2002/57/EG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 74) sowie

§ 2 Abs. 1 Z 28

         28. .„Gentechnisch veränderte Sorten”: Sorten, die gentechnisch veränderte Organismen in Sinne der RL 90/220/EWG sind;

§ 2 Abs. 1 Z 28

         28. „genetisch veränderte Sorten“: Sorten, die genetisch veränderte Organismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG (ABl. Nr. L 106 vom 17.4.2001, S. 1) sind;

§ 2 Abs. 1 Z 29

         29. „Gentechnisch verändertes Saatgut”: Saatgut von gentechnisch veränderten Organismen;

§ 2 Abs. 1 Z 29

         29. „genetisch verändertes Saatgut“: Saatgut von genetisch veränderten Organismen;


§ 2 Abs. 2 Z 32 und 33

         32. „RL 90/220/EWG”: Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S 15).

         33. „VO (EG) Nr. 258/97”: Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27.1.1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S 1).

§ 2 Abs. 1 Z 32 und 33 entfallen

§ 3 samt Überschrift (Neu)

§ 3 samt Überschrift

Zuständigkeit

§ 3. Die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

§ 5 Abs. 6

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, dass gentechnisch verändertes Saatgut auf jedem Etikett oder Begleitpapier, das an der Saatgutpartie befestigt oder dieser beigelegt ist, klar als gentechnisch verändert zu kennzeichnen ist.

§ 5 Abs. 6

(6) Das In-Verkehr-Bringen und die Zulassung von genetisch verändertem Saatgut und genetisch veränderten Sorten hat nach den gentechnikrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 2001/18/EG, zu erfolgen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung und Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung Vorschriften für das In-Verkehr-Bringen von genetisch verändertem Saatgut und genetisch veränderten Sorten festzulegen.

§ 7 Z 3

           3. es als

                a) Handelssaatgut,

               b) Versuchssaatgut,

                c) Saatgutmischung,

               d) Behelfssaatgut

zugelassen ist,

§ 7 Z 3

           3. es als

                a) Handelssaatgut, Versuchssaatgut oder Behelfssaatgut zugelassen ist,

               b) Saatgutmischung den Anforderungen der §§ 25 bis 27 entspricht,

§ 7 Z 7

           7. es gemäß § 32 Abs. 1 oder § 33 Abs. 1 bis 3 eingeführt werden darf oder

§ 7 Z 7

           7. es gemäß § 32 oder § 33 eingeführt werden darf oder

§ 9 Abs. 3 (Neu)

§ 9 Abs. 3

(3) Die Rückverfolgbarkeit genetisch veränderten Saatgutes ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit sind die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer zu führen.


§ 10 Abs. 2 Z 10

         10. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO(EG) Nr. 258/97.

§ 10 Abs. 2 Z 10 entfällt

§ 15 Abs. 1 Z 11 (Neu)

§ 15 Abs. 1 Z 11

         11. .bei Saatgutmischungen für landwirtschaftliche Zwecke Angaben über den Verwendungs- und Nutzungszweck.

§ 18 Abs. 1 Z 1 lit. e

                e) im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97, vorgelegt wurden,

§ 18. Abs. 1 Z 1 lit. e entfällt

§ 19 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 zweiter Satz

           6. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle in der Zulassung für die Erzeugung gemäß der RL 90/220/EWG vorgesehenen Auflagen und Sicherheitsmaßnahmen erfüllt werden.

§ 19 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 zweiter Satz entfallen

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den Anforderungen gemäß Abs. 1 erteilen, wenn keine Beeinträchtigung der Saatgutbeschaffenheit zu erwarten ist. Im Falle von Abs. 1 Z 6 kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

 

§ 21 Abs. 1

(1) Wird die Prüfung des Feldbestandes von einer Saatgutanerkennungsbehörde im Ausland durchgeführt, so darf es nur anerkannt werden, wenn die Prüfung des Feldbestandes ergeben hat, dass der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und Nachweise im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO(EG) Nr. 258/97 darüber vorgelegt werden.

§ 21 Abs. 1

(1) Wird die Prüfung des Feldbestandes von einer Saatgutanerkennungsbehörde im Ausland durchgeführt, so darf es nur anerkannt werden, wenn die Prüfung des Feldbestandes ergeben hat, dass der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.


§ 25 (Neu)

§ 25 samt Überschrift

Saatgutmischungen

§ 25. (1) Wer Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft, für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, erzeugt, abfüllt oder für andere bearbeitet und erstmalig oder wieder verschlossen in Verkehr bringt, hat der Behörde mitzuteilen:

           1. die Zusammensetzung der Saatgutmischung in Gewichtsprozent der einzelnen Komponenten nach Art und Sorte,

           2. die Bezeichnung der Saatgutmischung,

           3. den Verwendungszweck, bei  Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft auch der Nutzungszweck und

           4. die Kontroll-, Referenz- oder Bezugsnummer.

(2) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Anerkennung oder Zulassung zu unterschiedlichen Zeitpunkten abläuft oder das als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf, dürfen nur bis zum Ablauf der kürzesten der für ihre Einzelbestandteile geltenden Frist hergestellt werden.

(3) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Rüben oder Gemüsearten enthalten, dürfen nicht hergestellt werden.

(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein Verzeichnis der gemeldeten Saatgutmischungen zu führen.

§ 26 (Neu)

§ 26 samt Überschrift

Komponenten von Saatgutmischungen

§ 26. (1) Saatgut der Komponenten von Saatgutmischungen der im Artenverzeichnis angeführten Arten muss den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen und vor dem Mischen

           1. anerkannt sein,

           2. als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen sein oder

           3. den Anforderungen an Standardsaatgut oder pflanzengenetischer Ressourcen entsprechen.

(2) Die Sorten der einzelnen Komponenten müssen

           1. gemäß § 46 zugelassen sein oder

           2. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen sein und dürfen keinen Verkehrsbeschränkungen nach dem Gemeinschaftsrecht unterliegen.


§ 27 (Neu)

§ 27 samt Überschrift

Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft

§ 27. (1) Die Erzeugung, Abfüllung oder die Bearbeitung für andere und das erstmalige oder wieder verschlossene In-Verkehr-Bringen von Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft setzt voraus:

           1. die Verwendung von Mischungseinrichtungen, die gewährleisten, dass die endgültige Mischung homogen ist,

           2. geeignete Verfahren für alle Mischvorgänge,

           3. die Namhaftmachung eines verantwortlichen Beauftragten für die Mischvorgänge und

           4. die Führung eines chargenbezogenen Mischungsregisters.

(2) Die Herstellung von Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft ist überdies nur zulässig, wenn der Aufwuchs

           1. zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten enthält, bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und kein Saatgut von in der Sortenliste nicht eingetragenen Gräsersorten enthält, die im Gemeinsamen Sortenkatalog als „Nicht zur Futternutzung bestimmt“ gekennzeichnet sind oder

           2. zur Körnernutzung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirtschaftlicher Arten enthält oder

           3. zur Gründüngung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält.

(3) Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft dürfen nur dann als Saatgutmischungen gemäß den in den Methoden festgelegten Anforderungen für Mischungsrahmen gekennzeichnet werden, wenn die Prüfung der Mischungsanweisung ergeben hat, dass die Saatgutmischung für den angegebenen Nutzungszweck geeignet ist und der Dauer der Verwendbarkeit entspricht.


§ 28 Abs. 4

(4) Die Zulassung gemäß Abs. 3 ist im Falle von gentechnisch veränderten Sorten nur dann zu erteilen, wenn,

           1. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden und

           2. alle Maßnahmen gemäß der RL 90/220/EWG getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Umwelt zu vermeiden.

§ 28 Abs. 4  entfällt

§ 29 Z 7

           7. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.

§ 29 Z 7 entfällt

§ 33 Abs. 4

(4) Saatgutmischungen dürfen nicht eingeführt werden.

§ 33 Abs. 4

(4) Saatgutmischungen dürfen eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen der §§ 25 bis 27 entsprechen, das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.

§ 41 Abs. 1 Z 7 (Neu)

§ 41 Abs. 1 Z 7

           7. ansonsten die in diesem Bundesgesetz und der darauf beruhenden Verordnungen festgesetzten Anforderungen an Saatgut zu prüfen.


§ 46 Abs. 3 und 4

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat eine gentechnisch veränderte Sorte zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 nur zuzulassen, wenn

           1. alle entsprechenden Maßnahmen getroffen wurden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden,

           2. sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der RL 90/220/EWG unterzogen wurde und

           3. eine Zulassung gemäß der RL 90/220/EWG für das Inverkehrbringen bereits vorliegt.

(4) Eine gentechnisch veränderte Sorte, die für ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, darf nur zugelassen werden, wenn das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat bereits auf Grund der VO(EG) Nr. 258/97 zugelassen wurde.

§ 46 Abs. 3 und 4 entfallen

§ 46 Abs. 5

(5) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, gemäß den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 und 3 als Erhaltungssorte zulassen.

§ 46 Abs. 3

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, gemäß den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 und 3 als Erhaltungssorte zulassen.

§ 52 Abs. 2 Z 8

           8. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO(EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.

§ 52 Abs. 2 Z 8 entfällt

§ 65 Abs. 2 Z 6

           6. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 und eine klare Kennzeichnung der Sorte als gentechnisch verändert.

§ 65 Abs. 2 Z 6

           6. im Falle einer genetisch veränderten Sorte die Angaben über das genetische Konstrukt.


§ 69 entfallen die Absatzbezeichnungen (1) und Abs. 2

§ 69. (1) Soweit das Gemeinschaftsrecht die Übermittlung von Daten an die EG oder Dienststellen anderer Vertrags- und Mitgliedstaaten oder Drittstaaten vorsieht, so erfolgt dies durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit übermittelt sich gegenseitig  diejenigen Daten, die für die Vollziehung ihrer Aufgaben notwendig sind.

§ 69 entfallen die Absatzbezeichnungen (1) und Abs. 2

§ 69. Soweit das Gemeinschaftsrecht die Übermittlung von Daten an die EG oder Dienststellen anderer Vertrags- und Mitgliedstaaten oder Drittstaaten vorsieht, so erfolgt dies durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

§ 71 Abs. 1 Z 1 lit. l

                 l) § 5 Abs. 6 gentechnisch verändertes Saatgut kennzeichnet,

§ 71 Abs. 1 Z 1 lit. l

                 l) § 5 Abs. 6 genetisch verändertes Saatgut in Verkehr bringt,

§ 71 Abs. 1 Z 2 lit. f

                f) § 27 Saatgutmischungen ins Inland verbringt,

§ 71 Abs. 1 Z 2 lit. f

                f) § 14 Saatgut, das nicht den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht, in Verkehr bringt,

§ 79 Z 1 lit. b

§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und zwar

               b) hinsichtlich des § 51 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

§ 79 Z 1 lit. b

§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und zwar

               b) hinsichtlich des § 51 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

Zu Artikel 4

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Weingesetz 1999

Weingesetz 1999

§ 4 Abs. 2

(2) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein und Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang V C und D Ziffer 1 bis 6 und 9, im Falle von Qualitätswein in Zusammenhang mit Anhang VI F der Verordnung(EG)Nr. 1493/1999, zulässig. Sie darf keine Anhebung des Gesamtalkoholgehaltes bei Weißwein und Roséwein auf mehr als 12,8 %vol (19°KMW) und bei Rotwein auf mehr als 13,6 %vol (20°KMW) zur Folge haben.

§ 4 Abs. 2

(2) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein und Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang V C und D Ziffer 1 bis 6 und 9, im Falle von Qualitätswein in Zusammenhang mit Anhang VI F der Verordnung(EG)Nr. 1493/1999, zulässig.


§ 10 Abs. 6

(6) Wein darf unter der Bezeichnung „Districtus Austria Controllatus“ oder „DAC“ in Verkehr gebracht werden, wenn er zusätzlich den gemäß § 39a Abs. 1 festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung „Districtus Austria Controllatus“ oder „DAC“ ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß § 39a Abs. 1 abgegrenzten und bezeichneten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung der Bezeichnung  eines Weinbaugebietes gemäß § 21 Abs. 3, so kann diese nur in Verbindung mit der Angabe „Districtus Austria Controllatus“ oder „DAC“ und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Die Bezeichnung „Districtus Austria Controllatus“ oder „DAC“ ist ein traditioneller spezifischer Begriff gemäß Anhang VII A Z 2 lit. c zweiter Gedankenstrich vierter Untergedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/99.

§ 10 Abs. 6

(6) Wein darf unter der Bezeichnung „Districtus Austria Controllatus“ oder „DAC“ in Verkehr gebracht werden, wenn er zusätzlich den gemäß § 39a Abs. 1 festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung „Districtus Austria Controllatus“ oder „DAC“ ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß § 39a Abs. 1 abgegrenzten und bezeichneten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung einer geographischen Angabe gemäß § 21, so kann diese nur in Verbindung mit der Angabe „Districtus Austria Controllatus“ oder „DAC“ und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Die Bezeichnung „Districtus Austria Controllatus“ oder „DAC“ ist ein traditioneller spezifischer Begriff gemäß Anhang VII A Z 2 lit. c zweiter Gedankenstrich vierter Untergedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/99.

§ 35 Abs. 1

§ 35. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November jährlich an diejenige Gemeinde eine Ernte- und Erzeugungsmeldung bis zum 15. Dezember abzugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt.

§ 35 Abs. 1

§ 35. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November jährlich an diejenige Gemeinde eine Ernte- und Erzeugungsmeldung bis zum 15. Dezember abzugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt. Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung oder gegen die Verpflichtung gemäß Abs. 2 darf die gesamte Menge der Ernte des zuletzt betroffenen Jahrganges lediglich als Tafelwein in Verkehr gebracht werden.

§ 42 Abs. 3

(3) Zider ist als „Zider“ zu bezeichnen. Obstperlwein muss als „Obstperlwein“, Kernobst-Schaumwein als „Obstschaumwein“, Steinobstschaumwein als „Steinobst-Schaumwein“ und Beerenschaumwein als „Beeren-Schaumwein“ oder nach der zur Erzeugung verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort „Perlwein“ oder „Schaumwein“ bezeichnet werden. Für alle Arten der Obstschaumweine ist auch die Bezeichnung „Fruchtschaumwein“, für Obstperlwein die Bezeichnung „Fruchtperlwein“, zulässig. Die Bezeichnung „Sekt“ darf nicht verwendet werden. Bei Zusatz von Kohlensäure ist die Bezeichnung „mit Kohlensäure versetzt“ anzubringen.

§ 42 Abs. 3

(3) Zider ist als „Zider“ zu bezeichnen. Obstperlwein muss als „Obstperlwein“, Kernobst-Schaumwein als „Obstschaumwein“, Steinobstschaumwein als „Steinobst-Schaumwein“ und Beerenschaumwein als „Beeren-Schaumwein“ oder nach der zur Erzeugung verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort „Perlwein“ oder „Schaumwein“ bezeichnet werden. Für alle Arten der Obstschaumweine ist auch die Bezeichnung „Fruchtschaumwein“, für Obstperlwein die Bezeichnung „Fruchtperlwein“, zulässig. Die Bezeichnung „Sekt“ darf nicht verwendet werden. Bei Zusatz von Kohlensäure ist die Bezeichnung „mit Kohlensäure versetzt“ anzubringen. Ein obstweinhaltiges Getränk ist als „obstweinhaltiges Getränk“ zu bezeichnen. Diese Verkehrsbezeichnung kann durch eine der Verkehrsbezeichnungen „Obstmost (Obstwein, Most) gespritzt“ oder „g´spritzter Obstmost (Obstwein, Most)“ ersetzt werden, wenn das Getränk zu mindestens 50% aus Obstwein sowie Wasser und Kohlensäure besteht. Die Bezeichnung „mit Kohlensäure versetzt“ ist anzugeben.


§ 52 Abs. 2

(2) Eine Nachschau darf ebenfalls in den in Abs. 5 angeführten Örtlichkeiten durchgeführt werden, sofern in diesen Weinbehandlungsmittel erzeugt, gelagert, transportiert oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden.

§ 52 Abs. 2

(2) Eine Nachschau darf ebenfalls in den in Abs. 5 angeführten Örtlichkeiten durchgeführt werden, sofern in diesen Weinbehandlungsmittel oder Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren erzeugt, gelagert, transportiert oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden.

§ 63 Abs. 1

§ 63. (1) Im Falle einer Verurteilung nach § 62 Abs. 1 bis 3 sind die, den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Erzeugnisse, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, einzuziehen.

§ 63 Abs. 1

§ 63. (1) Im Fall einer Verurteilung nach § 62 Abs. 1 bis 3 sind die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Erzeugnisse einzuziehen. Im Fall einer Verurteilung wegen Konzentrierung von Wein ist auch die Konzentrierungsanlage einzuziehen.

§ 66 Abs. 1 Z 3

           3. den in einer Verordnung gemäß § 34 festgelegten Vorschriften über die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt,

§ 66 Abs. 1 Z 3

           3. den in einer Verordnung gemäß § 33 festgelegten Vorschriften über die Formblätter oder den in einer Verordnung gemäß § 34 festgelegten Vorschriften über die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt,

§ 67 Abs. 1

§ 67. (1) Im Falle einer Übertretung nach § 66 kann im Straferkenntnis der Verfall des Erzeugnisses, des Obstweines, der Weinbehandlungsmittel, der Verpackungen, der Etiketten, des Werbematerial und der Stoffe gemäß § 38 (nachfolgend kurz Gegenstände genannt), die Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen werden. Ist die Beschlagnahme anders nicht durchführbar, so können auch dem Verfall nicht unterliegende Behältnisse, in denen sich die mit Beschlag belegten Gegenstände befinden, vorläufig beschlagnahmt werden; sie sind jedoch ehest möglich zurückzustellen. Der Ausspruch des Verfalls hat im Straferkenntnis (Strafverfügung) zu erfolgen. Bei einer Verfallserklärung in Hinblick auf Gegenstände ist gleichzeitig eine Verpflichtung zur Verwertung oder Vernichtung unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors innerhalb einer festzusetzenden Frist auszusprechen. Stehen die Gegenstände, auf die sich der Verfall beziehen soll, im Eigentum eines Dritten oder haben Dritte dingliche Rechte an der Sache, so sind auch sie Partei des Verwaltungsstrafverfahrens.

§ 67 Abs. 1

§ 67. (1) Im Falle einer Übertretung nach § 66 kann im Straferkenntnis der Verfall des Erzeugnisses, des Obstweines, der Weinbehandlungsmittel, der Verpackungen, der Etiketten, des Werbematerial und der Stoffe gemäß § 38 (nachfolgend kurz Gegenstände genannt) sowie von Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen werden. Ist die Beschlagnahme anders nicht durchführbar, so können auch dem Verfall nicht unterliegende Behältnisse, in denen sich die mit Beschlag belegten Gegenstände befinden, vorläufig beschlagnahmt werden; sie sind jedoch ehest möglich zurückzustellen. Der Ausspruch des Verfalls hat im Straferkenntnis (Strafverfügung) zu erfolgen. Bei einer Verfallserklärung in Hinblick auf Gegenstände ist gleichzeitig eine Verpflichtung zur Verwertung oder Vernichtung unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors innerhalb einer festzusetzenden Frist auszusprechen. Stehen die Gegenstände, auf die sich der Verfall beziehen soll, im Eigentum eines Dritten oder haben Dritte dingliche Rechte an der Sache, so sind auch sie Partei des Verwaltungsstrafverfahrens.

In der Anlage 2 entfällt die Wendung Gluconsäure

In der Anlage 2 entfällt die Wendung Gluconsäure


Zu Artikel 5

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz-GESG

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz-GESG

§ 12 Abs. 7

(7) Die in den Abs. 1 bis 6 genannten Beträge sind jeweils je zur Hälfte vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu tragen.

§ 12 Abs. 7

(7) Die in den Abs. 1 bis 6 genannten Beträge sind jeweils je zur Hälfte vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu tragen. Beträge gemäß Abs. 5, die aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß § 19 Abs. 2 vergütet werden, sind jedoch zur Gänze vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu tragen.

§ 19 Abs. 17 (Neu)

§ 19 Abs. 17

(17) Die Untersuchung und Begutachtung von Proben, die nach den aufgrund des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 140/1999, erlassenen Pflanzenschutzgesetzen der Länder in amtlicher Probenahme gezogen und an die Agentur zur Untersuchung und Begutachtung übermittelt werden, gilt als amtliche Feststellung im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 lit. i der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S 1).

Zu Artikel 8

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Forstgesetz 1975

Forstgesetz 1975

§ 4. (1) und (2) ...

§ 4. (1) und (2) ...

(3) Grundflächen, zu deren Aufforstung Förderungsmittel gemäß den Bestimmungen des X. Abschnittes gewährt wurden, gelten mit dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel als Waldboden; im Falle von Hochlagenaufforstungen gilt dies jedoch erst ab Sicherung der Kultur im Sinne des § 13 Abs. 8.

(3) Grundflächen, zu deren Aufforstung Förderungsmittel gemäß den Bestimmungen des X. Abschnittes gewährt wurden, gelten mit dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel als Waldboden; im Falle von Aufforstungen in Hochlagen, das ist die Zone innerhalb von 500 Höhenmetern unterhalb der natürlichen Baumgrenze, gilt dies jedoch erst ab Sicherung der Kultur im Sinne des § 13 Abs. 8.

§ 9.                (1) ...

§ 9.                (1) ...

(2) Den Teilplan hat der Landeshauptmann zu erstellen. Der Plan hat sich auf den Bereich eines Bundeslandes oder auf Teile hievon zu erstrecken. Zur Ausarbeitung dieser forstlichen Teilpläne sind nur Forstwirte (§ 105 Abs. 1 lit. c) befugt.

(2) Den Teilplan hat der Landeshauptmann zu erstellen. Der Plan hat sich auf den Bereich eines Bundeslandes oder auf Teile hievon zu erstrecken. Zur Ausarbeitung dieser forstlichen Teilpläne sind nur Forstwirte (§ 105 Abs. 1 Z 3) befugt.

§ 21. (1) ...

§ 21. (1) ...

(2) Objektschutzwälder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, die Menschen, menschliche Siedlungen oder Anlagen oder kultivierten Boden insbesondere vor Elementargefahren oder schädigenden Umwelteinflüssen schützen und die eine besondere Behandlung zur Erreichung und Sicherung ihrer Schutzwirkung oder Wohlfahrtswirkung erfordern.

(2) Objektschutzwälder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, die Menschen, menschliche Siedlungen oder Anlagen oder kultivierten Boden insbesondere vor Elementargefahren oder schädigenden Umwelteinflüssen schützen und die eine besondere Behandlung zur Erreichung und Sicherung ihrer Schutzwirkung erfordern.

§ 22. (1) bis (3) ...

§ 22. (1) bis (3) ...

 (3a) Der Eigentümer eines Objektschutzwaldes ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 4 insoweit verpflichtet, als die Kosten dieser Maßnahmen durch öffentliche Mittel oder Zahlungen durch Begünstigte gedeckt sind. Unabhängig davon ist der Eigentümer zur Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumen sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den §§ 40 bis 45 verpflichtet. Die übrigen Verpflichtungen des Waldeigentümers auf Grund dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt.

 (3a) Der Eigentümer eines Objektschutzwaldes ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 4 insoweit verpflichtet, als die Kosten dieser Maßnahmen durch öffentliche Mittel oder Zahlungen durch Begünstigte gedeckt sind. Unabhängig davon ist der Eigentümer zur Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumden sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den §§ 40 bis 45 verpflichtet. Die übrigen Verpflichtungen des Waldeigentümers auf Grund dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt.

§ 61. (1) …

§ 61. (1) …

 (2) Befugte Fachkräfte im Sinne des Abs. 1 sind

 (2) Befugte Fachkräfte im Sinne des Abs. 1 sind

           1. für die Planung Absolventen der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft und

           1. für die Planung Absolventen der in § 105 Ab1 Z 1 genannten Ausbildung und

           2. ...

           2.

§ 105 (1) Es haben nachzuweisen:

§ 105 (1) Es haben nachzuweisen:

           1. der Forstassistent die erfolgreiche Vollendung der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien,

           1. der Forstassistent die erfolgreiche Vollendung der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung oder des Magisterstudiums Forstwissenschaft der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien,

           2. ...

           2.

§ 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt,

§ 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt,

           a) Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches zu weisen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 4 begangen oder gegen die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 verstoßen haben oder deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlaß zur Besorgnis für den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung oder für die Sicherheit des Eigentums gibt.

           a) Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches zu weisen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 3 begangen oder gegen die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 verstoßen haben oder deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlaß zur Besorgnis für den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung oder für die Sicherheit des Eigentums gibt.

          b)

          b)

§ 174. (1) bis (6) …

§ 174. (1) bis (6) …

 (7) Auf Grund diese Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände fließen,

 (7) Auf Grund diese Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände fließen,

           a) soweit sie auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a Z. 3, jedoch eingeschränkt auf Waldverwüstungen gemäß § 16 Abs. 2 lit. d letzter Satzteil, sowie gemäß Abs. 4 lit. c und d zurückzuführen sind, der Gemeinde, die für die Entfernung des Unrats im Wald nach § 16 Abs. 4 zuständig ist,

           a) soweit sie auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a Z. 3, jedoch eingeschränkt auf Waldverwüstungen gemäß § 16 Abs. 2 lit. d letzter Satzteil, sowie gemäß Abs. 3 lit. c und  d zurückzuführen sind, der Gemeinde, die für die Entfernung des Unrats im Wald nach § 16 Abs. 4 zuständig ist,

§ 185. (1) bis (4) …

§ 185. (1) bis (4) …

(5) Mit der Vollziehung des § 117 Abs. 3 und 4, der §§ 118 bis 121, des § 122 Abs. 1, soweit er sich nicht auf die Schulerhaltung sowie die Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer bezieht, der §§ 122 Abs. 2 und 3 ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich des § 119 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 117 Abs. 3 und 4, der §§ 118 bis 121, des § 122 Abs. 1, soweit er sich nicht auf die Schulerhaltung sowie die Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer bezieht, des § 122 Abs. 2 und 3 ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich des § 119 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut..