506 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über die Änderung des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz – FOG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Forschungsorganisation in Österreich und über die Änderung des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz – FOG), BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.14/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 6 lautet:

§ 6. Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister, die oder der Mittel für die Errichtung und den Ausbau einer wissenschaftlichen Einrichtung, die ein vom Bund verschiedener Rechtsträger ist, oder zur Durchführung von Einzelforschungsvorhaben zur Verfügung stellt oder nachgeordnete Dienststellen ihres oder seines Ressorts mit der dauernden oder zeitweiligen Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut oder für diese Zwecke nachgeordnete Dienststellen einrichtet, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur darüber unverzüglich zu berichten, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.“

2. § 7 lautet:

§ 7. Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister hat vorzusorgen, dass von nachgeordneten Dienststellen ihres oder seines Bereiches, die mit der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut sind, sowie von Rechtsträgern, die im Rahmen ihres oder seines Zuständigkeitsbereiches Mittel zu der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten erhalten, ein jährlicher Bericht vorgelegt wird. Diese Berichte haben die wissenschaftlichen Tätigkeiten und Ergebnisse, die Finanzierung, die Personalsituation, die apparative und räumliche Ausstattung sowie allfällige Bedarfsanalysen, hinsichtlich von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern nur, soweit diese Angaben im Zusammenhang mit der vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzierung stehen, zu enthalten und sind von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Kenntnis zu bringen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.“

3. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem Nationalrat bis zum 1. Juni eines jeden Jahres einen Lagebericht über die aus Bundesmitteln geförderte Forschung, Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.“

4. § 9. lautet:

§ 9. Nachstehende Daten dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt sowie veröffentlicht werden:

           1. Empfängerinnen oder Empfänger von Forschungsförderungen des Bundes bzw. Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer bei Forschungsaufträgen des Bundes,

           2. Bezeichnung und Kurzbeschreibung des Forschungsprojektes bzw. der Förderung,

           3. Verantwortliche Projektleiterin oder verantwortlicher Projektleiter,

           4. Fristigkeit,

           5. Finanzierung durch den Bund,

           6. Bezeichnung der Geräte, die innerhalb der Förderung oder des Auftrages angeschafft werden sollen bzw. wurden,

           7. Angabe der Stelle, bei der der Abschlussbericht aufliegt,

           8. Verwertungen,“

5. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Forschungsförderungsgesetzes, BGBL Nr. 377/1967“ durch die Wortfolge „Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982, i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2000“ ersetzt.

6. § 13 Abs. 1 und 2 entfallen.

7. § 15 samt Überschrift und § 16 samt Überschrift entfallen.

8. In Überschrift E und § 17 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung„ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ sowie die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

9. In § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

10. § 18 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Geologischen Bundesanstalt können von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Arbeiten übertragen werden, sofern die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben dieser Anstalt durch solche Arbeiten nicht beeinträchtigt wird. Ein Anspruch auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann der Anstalt auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter Anwendung der §§ 12, 13 in Verbindung mit § 18a Abs. 1 Z 2 erteilen.“

11. § 18a Abs. 1 1autet:

„(1) Der Geologischen Bundesanstalt kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen

           1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

           2. Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Aufgabenbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;

           3. Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Anstalt in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben sowie von ihr entwickelte Methoden und deren Ergebnisse zu vertreiben;

           4. Fachveranstaltungen durchzuführen;

           5. mit Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben;

           6. Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;            

           7. von Vermögen und Rechten, die sie aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.“

12. § 18a Abs. 2 lautet:

„(2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Geologische Bundesanstalt durch ihre Leiterin oder ihren Leiter vertreten. Bei der Durchführung von Verträgen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann die Leiterin oder der Leiter die oder den im jeweiligen Vertrag mit der Vertragserfüllung verantwortlich betraute Dienststellenangehörige oder betrauten Dienststellenangehörigen (Projektleiterin/Projektleiter) zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte namens der Anstalt und zur Verfügung über Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesen Verträgen ermächtigen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.“

13. § 18a Abs. 4 lautet:

„(4) Soweit die Anstalt im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur in der von dieser oder diesem festzusetzenden Form jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 kann die Anstalt selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.“

14. In § 18a Abs. 5 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ und das Wort „Wirtschaftstreuhänder“ durch die Wortfolge „Wirtschaftstreuhänderinnen oder Wirtschaftstreuhänder“ ersetzt.

15. § 18a Abs. 6 lautet:

„(6) Die Geologische Bundesanstalt als teilrechtsfähige Einrichtung unterliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf:

           1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,

           2. die Erfüllung der der Geologischen Bundesanstalt obliegenden Aufgaben.“

16. Nach § 18a Abs. 6 werden folgende Abs. 6a, 6b und 6c eingefügt:

„(6a) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Geologischen Bundesanstalt zu informieren. Die Geologische Bundesanstalt ist verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Auskünfte über alle Angelegenheiten der Geologischen Bundesanstalt zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(6b) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Rahmen ihres oder seines Aufsichtsrechts den ihrem oder seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von in Aussicht genommenen Maßnahmen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung:

           1. von einem unzuständigen Organ herrührt;

           2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können;

           3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts

           4. wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist;

           5. wegen der organisatorischen Auswirkungen die Geologische Bundesanstalt oder einzelne Bereiche an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindert.

(6c) Die Geologische Bundesanstalt ist im Fall des Abs. 6b verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur entsprechenden Rechtszustand mit den ihr rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln bei sonstiger Ersatzvornahme durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unverzüglich herzustellen. „

17. § 18a Abs. 7 lautet:

„(7) Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter oder der Leiterin der Geologischen Bundesanstalt zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages EUR 400.000,- übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung der Bundesministerin oder des Bundesministers gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende gleiche Arbeiten handelt und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Leiterin oder den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.“

18. § 18a Abs. 8 lautet:

„(8) Die für die Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen dieser Anstalt zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Anstalt zu verwenden.“

19. § 18a Abs. 9 lautet:

„(9) Die Geologische Bundesanstalt kann die von ihr genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen jedoch der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Diese oder dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Leiterin oder dem Leiter das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.“

20. Dem § 18a wird folgender Abs.10 angefügt:

„(10) Auf Diensterfindungen gemäß § 7 Abs. 3 Patentgesetz, BGBl. Nr. 259/1970, die an der Geologischen Bundesanstalt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zur Geologischen Bundesanstalt gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geologische Bundesanstalt als Dienstgeber gemäß § 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt. Jede Diensterfindung ist der Leiterin oder dem Leiter der Geologischen Bundesanstalt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Will die Geologische Bundesanstalt die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für sich in Anspruch nehmen, hat sie dies der Erfinderin oder dem Erfinder innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Andernfalls steht dieses Recht der Erfinderin oder dem Erfinder zu. Einnahmen der Geologischen Bundesanstalt aus der Patentverwertung sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Geologischen Bundesanstalt zu verwenden.“

21. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 76/1986, im Sinne des § 18 dieses Bundesgesetzes für die Geologische Bundesanstalt eine Anstaltsordnung zu erlassen.“

22. § 19 Abs. 3 entfällt.

23. In § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

24. In § 22 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

25. § 24 lautet:

§ 24. (1) Das Österreichische Archäologische Institut ist eine Einrichtung des Bundes. Es untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

(2) Seine Aufgaben umfassen Forschung und Dokumentation sowie Information über deren Ergebnisse auf dem Gebiet der Archäologie. Weitere Festlegungen können im Rahmen der Anstaltsordnung durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur getroffen werden, wobei insbesondere auf die Aufgaben und die Organisationsstruktur der Universität Wien in Hinblick auf einen effizienten Ressourceneinsatz Bedacht zu nehmen ist.

(3) § 18 Abs. 5, § 18a sowie die §§ 19 und 20 gelten sinngemäß.“

26. § 25 lautet:

§ 25. Die innere Organisation des Österreichischen Archäologischen Instituts ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzulegen. § 24 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Einnahmen des Österreichischen Archäologischen Instituts, die über den Ersatz von Kosten hinausgehen und nicht unter § 24 Abs. 3 fallen, sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben (§ 24 Abs. 2) zweckgebunden für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtungen sowie Betriebsmittel und sonstige Aufgaben zu verwenden.“

27. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung ist eine Einrichtung des Bundes. Es untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.“

28. § 26 Abs. 2 lautet:

„(2) Seine Aufgaben umfassen Forschung und Dokumentation sowie Information über deren Ergebnisse auf dem Gebiet der österreichischen Geschichte in ihrem internationalen Kontext und die vertiefte Forschung und Ausbildung im Bereich der österreichischen Geschichtswissenschaften unter Einschluss der Historischen Hilfswissenschaften, insbesondere auch die Abhaltung von Lehrgängen, die Abnahme von Staatsprüfungen und die Vergabe von Stipendien. Weitere Festlegungen können im Rahmen der Anstaltsordnung durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur getroffen werden, wobei insbesondere auf die Aufgaben und die Organisationsstruktur der Universität Wien in Hinblick auf einen effizienten Ressourceneinsatz Bedacht zu nehmen ist.“

29. Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 18 Abs. 5, § 18a sowie die §§ 19 und 20 gelten sinngemäß.“

30. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundesmuseen, die nicht unter das Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 14/2002 fallen, sind Einrichtungen des Bundes. Sie unterstehen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister.“

31. § 31 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bundesmuseen gemäß Abs. 1 können die von ihnen genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister. Diese oder dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Leiterin oder dem Leiter eines Bundesmuseums gemäß Abs. 1 das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Im übrigen ist Abs. 3 anzuwenden.“

32. In § 31a Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „§ 15 Abs. 2 bis 4“ durch die Wortfolge „§ 18 Abs. 7 und 8“ ersetzt.

33. In § 31a Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

34. In § 31a Abs.1 Z 5 wird die Wortfolge „des zuständigen Bundesministers“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers“ ersetzt.

35. § 31a Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Bundesmuseum wird im Rahmen seiner Tätigkeit nach Abs. 1 durch die Leiterin oder den Leiter oder nach Maßgabe der Museumsordnung durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach außen vertreten. Über grundsätzliche und längerfristige Entscheidungen des jeweiligen Bundesmuseums, insofern ihm Rechtpersönlichkeit zukommt, sind die zuständigen Organe des Dienststellenausschusses durch die Leiterin oder den Leiter, durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, zu informieren.“

36. § 31a Abs. 5 lautet:

„(5) Soweit die Bundesmuseen im Rahmen des Abs. 1 tätig werden, haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu gebaren. Sie haben der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 können die betreffenden Bundesmuseen selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.“

37. § 31a Abs. 8 zweiter Satz lautet:

„§ 18a Abs.6 bis 6c gilt sinngemäß.“

38. In § 32 Abs. 1 wird die Wortfolge „vom zuständigen Bundesminister“ durch die Wortfolge „von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

39. Die Überschrift des § 33 lautet:

„Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und der Bundesmuseen“

40. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die in Abs. 1 genannten Bibliotheken ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung der eine Bibliotheksordnung und von der Leiterin oder dem Leiter der Bibliothek eine Benützungsordnung zu erlassen.“

41. Dem § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Bibliotheksordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen über folgende Angelegenheiten zu enthalten:

(a) Richtlinien für die Benützung einschließlich der Einrichtung wissenschaftlicher Handapparate,

(b) Die Ordnung und Sicherheit in der Bibliothek und ihre Sicherstellung durch Androhung beziehungsweise Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen beziehungsweise Benützungsverboten unter Begutachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel,

(c) Die Sicherstellung des Inventars und der Bestände der Bibliothek und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch den Benützer sowie der verspäteten Rückstellung entlehnter Werke,

(d) Richtlinien über Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek.“

42. § 34 und § 35 entfallen.

43. In § 36 Abs. 2 Z 2 ist das Wort „Forschern“ durch die Wortfolge „Forscherinnen und Forschern“ zu ersetzen.

44. § 39 lautet:

§ 39. Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2 ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 8 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der §§ 31 bis 33 die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.