Vorblatt

Probleme:

-       Inaktuelle Verweise auf Bestimmungen, die zum Teil nicht mehr dem Rechtsbestand angehören (UOG 1993, UOG 1975, FFG)

-       Veraltete Währungsangabe (Schilling)

-       Fehlen geschlechtsneutraler Formulierungen

-       Verweis auf Bestimmungen, denen durch das UOG 1993 bzw. durch das Universitätsgesetz    2002 materiell derogiert wurde

-       obsolete vergaberechtliche Bestimmungen

-       Veraltete Ressortbezeichnungen

-       Fehlen patentrechtlicher Regelungen für die Geologische Bundesanstalt

Ziele:

-       Aktualisierung; insbesondere Anpassung an das UG 2002

-       Ermöglichung der Patentverwertung an der Geologischen Bundesanstalt

-       Stärkung der Organisationsflexibilität am Österreichischen Archäologischen Institut und am Institut für Österreichische Geschichtsforschung

-       Rechtsicherheit bei Vergabe von Forschungsaufträgen und Aufträgen für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen

-       Anpassung im Bereich der Bundesmuseen an das Bundesmuseengesetz 2002

Inhalte:

-       Schaffung einer Patentverwertungsregelung für die Geologische Bundesanstalt

-       Schaffung von Verordnungsermächtigungen beim Österreichischen Archäologischen Institut und beim Institut für die Österreichische Geschichtsforschung

Alternativen:

-       Beibehaltung von Verweisungen auf Bestimmungen, die zum Teil nicht mehr dem Rechtsbestand angehören

-       Aufrechterhaltung einer durch das UG 2002 überholten Organisationsstruktur beim Österreichischen Archäologischen Institut und beim Institut für Österreichische Geschichtsforschung

-       Keine Patentverwertungsmöglichkeit an der Geologischen Bundesanstalt

Auswirkung auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandort:

Die Ermöglichung einer Patentverwertung an der Geologischen Bundesanstalt schafft einen wichtigen Anreiz für erhöhte Forschungstätigkeit, womit längerfristig positive Auswirkungen auf das Gesamtbudget der wissenschaftlichen Anstalt sowie auf das Beschäftigungsniveau zu erwarten sind.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder andere Gebietskörperschaften.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Bundesgesetz über die Forschungsorganisation in Österreich (Forschungsorganisationsgesetz – FOG) trat erstmals am 1. Juli 1981 in Kraft. Seither waren aufgrund der Entwicklungen im Bereich Forschung und Wissenschaft sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zahlreiche Adaptierungen erforderlich. Insgesamt wurde das FOG 12 Mal novelliert.

Die seit der letzten Novelle im Jahre 2002 insbesondere im Universitätsbereich erfolgten Entwicklungen haben unmittelbare Auswirkungen auf die Forschungsorganisation. Mit der vollständigen Implementierungsphase des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002) an allen Universitäten mit 1.1.2004 sind die Universitäten als juristische Personen des öffentlichen Rechts voll rechtsfähig. Diese weitreichenden Änderungen im Organisationsrecht der Universitäten erfordern entsprechende Anpassungen auch im Forschungsorganisationsrecht. Die derzeit geltenden Regelungen des FOG über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter an den Universitäten werden nunmehr formell aufgehoben, da diesen bereits durch das UOG 1993 bzw. das KUOG derogiert wurde. Weiters entspricht die Regelung über die Vertragsabschlusskompetenz der Universitäten nicht dem UG 2002, da Universitäten nunmehr wie Private Rechte begründen und Verpflichtungen eingehen dürfen. Auch sollen Bestimmungen des UOG 1993 bzw. 1975, auf die im FOG verwiesen wird, im Sinne der Rechtsklarheit in adaptierter Form ins FOG übernommen werden.

Die im Bereich der wissenschaftlichen Anstalten (Geologische Bundesanstalt, Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, Österreichisches Archäologisches Institut, Institut für Österreichische Geschichtsforschung) enthaltenen Bestimmungen über die Teilrechtsfähigkeit sind aufgrund der zahlreichen Verweisungen auf das UOG 1993 sowie auf das UOG 1975 unübersichtlich. Da das UOG 1993 mit Ende 2003 seine Gültigkeit verliert, werden analog zum Universitätsbereich die im FOG zitierten Bestimmungen des UOG 1993 und des UOG 1975 auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Anstalten angepasst und in adaptierter Form ins FOG integriert.

Entsprechende Anpassungen an die geltende Rechtslage werden weiters im vergaberechtlichen Bereich, im Bereich der im FOG geregelten Bundesmuseen und Bibliotheken der wissenschaftlichen Anstalten sowie im Datenschutz vorgenommen.

Wichtige inhaltliche Schwerpunkte bilden die Einführung einer Patentverwertungsmöglichkeit an der Geologischen Bundesanstalt, womit ein Anreiz für eine erhöhte Forschungstätigkeit erzielt wird, sowie die Schaffung von Verordnungsermächtigungen zur Stärkung der Organisationsflexibilität am Österreichischen Archäologischen Institut und am Institut für Österreichische Geschichtsforschung.

Schließlich dient die Novelle terminologischen Anpassungen und der Vornahme einiger redaktioneller Klarstellungen.

Die verfassungsrechtliche Grundlage für diesen Vorschlag bildet Art.10 Abs.1 Z 6, 13 und 14 B-VG. Der Vorschlag enthält keine Verfassungsbestimmung.

Besonderer Teil

Zu Z 1, 2, 3, 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 33, 34, 35, 36, 38, 40, 43, 45:

Gemäß den Legistischen Richtlinien 1990 sind u.a. Organ- und Funktionsbezeichnungen geschlechtsneutral zu formulieren. Alternativ oder in Fällen, in denen dies nicht möglich ist, soll die weibliche und die männliche Form angeführt werden. Es werden daher in der vorliegenden Novelle neben den entsprechenden männlichen Bezeichnungen auch die weiblichen Bezeichnungen wie „die Bundesministerin“, „die Empfängerin“, „die Auftragnehmerin“, „die Projektleiterin“, „die Dienststellenangehörige“, „die „Leiterin“ sowie „die Forscherin“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form eingefügt.

Zu Z 1, 2, 8, 16, 21, 25, 27, 39,40:

Die veralteten Bezeichnungen der Zentralstellen werden gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986, i.d.F. BGBl. I Nr.17/2003, geändert.

Zu Z 6 (§ 13 Abs. 1 und 2 FOG):

Im Hinblick auf die umfassende Regelung des Vergaberechtes durch das Bundesvergabegesetz 2002 sind diese Bestimmungen obsolet.

Zu Z 7 (§ 15 und § 16 FOG):

Dieser Bestimmung wurde bereits durch das UOG 1993 materiell derogiert, welches die Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten im Auftrag Dritter im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universitäten regelt und entspricht auch folglich nicht mehr dem Universitätsgesetz 2002, wonach ab1.1.2004 die Universitäten als juristische Personen des öffentlichen Rechts vollrechtsfähig sind. Im Sinne der Rechtsklarheit ist diese Bestimmung des FOG auch formell aufzuheben. Da § 16 FOG durch das Universitätsgesetz 2002 bereits materiell derogiert wurde, wird diese Bestimmung im Sinne der Rechtsklarheit auch formell aufgehoben. Auf Grund der Rechtsstellung der Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 sind die Universitäten ab 1.1.2004 wie Private in der Lage, Rechte zu begründen und Verpflichtungen einzugehen. Dem gemäß können auch Vereinbarungen mit ausländischen Universitäten, Hochschulen und Akademien ohne die Einschränkungen des § 16 FOG abgeschlossen werden.

Zu Z 15, 16 (§ 18a Abs. 6, 6a, 6b, 6c):

§ 18a Abs. 6 verweist auf § 8 UOG 1993. Da das UOG 1993 mit Ende 2003 seine Gültigkeit verliert, wird im Sinne einer Rechtsbereinigung die zitierte Bestimmung des UOG 1993 auf die Erfordernisse der Geologischen Bundesanstalt angepasst und in adaptierter Form ins FOG integriert. Die ins FOG aufgenommene Bestimmung regelt den Umfang des Aufsichtsrechts durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Geologischen Bundesanstalt sowie die daraus resultierende Verpflichtungen der wissenschaftlichen Anstalt.

Zu Z 17 (§ 18a Abs.7):

Die bisherige Betragsgrenze für die Genehmigung eines Vertrages durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur in der Höhe von ATS 5,000.000,-- (€ 363.364,--) wurde unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verbraucherpreisindex seit 1994 mit € 400.000,-- festgesetzt.

Zu Z 20 (18a Abs.10):

Durch das Universitätsgesetz 2002 wurden die Universitäten in die Lage versetzt, anstatt des Bundes für sämtliche Bundes- und Universitätsbedienstete sowie für Personen in Ausbildungsverhältnissen als Dienstgeber im Sinne des Patentgesetzes Aufgriffsrechte für Diensterfindungen auszuüben. Die gleichen Rechte soll die Geologische Bundesanstalt erhalten.

Zu Z 22 (§ 19 Abs.3):

§ 3 Z.10 lit. c Ausschreibungsgesetz regelt die Betrauung einer Person mit der Leitung der Geologischen Bundesanstalt. Der Hinweis des § 19 Abs.3 FOG auf die Gültigkeit des Ausschreibungsgesetzes ist somit aufgrund der Allgemeingültigkeit des Ausschreibungsgesetzes entbehrlich und wird aufgehoben.

Zu Z 25, 26 (§ 24 Abs.1 und 3 und § 25):

Die Rechtsfähigkeit des Österreichischen Archäologischen Instituts gründet sich gemäß § 24 Abs.1 auf Regelungen im nicht mehr geltenden UOG 1975. Im Sinne einer Rechtsbereinigung entfällt der Verweis auf das UOG 1975, wobei im neu eingefügten Abs.3 die Teilrechtsfähigkeit des Österreichischen Archäologischen Instituts unter Bezugnahme auf jene der Geologischen Bundesanstalt festgelegt wird. Mit der Festlegung eines äußeren Organisationsrahmens für das Österreichische Archäologische Institut und der Schaffung von Verordnungsermächtigungen durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur für weitere Detailregelungen, soll eine erhöhte Organisationsflexibilität geschaffen werden, die es ermöglicht, auf neue Anforderungen rascher zu reagieren. Die Verordnungsermächtigungen umfassen die Festlegung der inneren Organisation und die näheren Details bezüglich der Aufgaben der wissenschaftlichen Anstalt, wobei im Hinblick auf einen effizienten Ressourceneinsatz auf die Aufgaben und die Organisationsstruktur der Universität Wien Bedacht zu nehmen ist. Der Verweis in § 25 Abs.1 auf das nicht mehr geltende Ausschreibungsgesetz aus dem Jahre 1974, BGBl. Nr. 700/1974, und somit der gesamte Absatz ist irreführend und entbehrlich. Es gilt das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, das eine objektive Planstellenbesetzung sicher stellt.

Zu Z 27, 29 (§ 26 Abs.1 und 3):

Wie beim Österreichischen Archäologischen Institut bezieht sich das FOG auch hinsichtlich der Rechtsfähigkeit des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung auf das nicht mehr geltende UOG 1975. Im Sinne einer Rechtsbereinigung entfällt somit der Verweis auf das UOG 1975, wobei im neu eingefügten Abs.3 die Teilrechtsfähigkeit des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung unter Bezugnahme auf jene der Geologischen Bundesanstalt festgelegt wird.

Zu Z 28 (§ 26 Abs.2):

Zur Schaffung erhöhter Organisationsflexibilität am Institut für Österreichische Geschichtsforschung wird die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ermächtigt, weitere Aufgabenfestlegungen im Rahmen der Anstaltsordnung zu treffen. Auch hier ist im Hinblick auf einen effizienten Ressourceneinsatz auf die Aufgaben und die Organisationsstruktur der Universität Wien Bedacht zu nehmen.

Zu Z 30 (§ 31 Abs.1):

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002 gilt für die nachstehend aufgezählten Einrichtungen des Bundes:

           1. Albertina,

           2. Kunsthistorisches Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum,

           3. Österreichische Galerie Belvedere, Österreichischem Theatermuseum

           4. MAK - Österreichisches Museum für angewandte Kunst,

           5. Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (MUMOK),

           6. Naturhistorisches Museum,

           7. Technisches Museum Wien mit Österreichischer Mediathek,

           8. Österreichische Nationalbibliothek.

Für Bundesmuseen, die nicht vom Anwendungsbereich des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 erfasst sind (z.B. das Pathologisch-Anatomische Bundesmuseum), gelten weiterhin die einschlägigen Bestimmungen des FOG.

Zu Z 33, 45 (§ 31a Abs.1 Z 3, § 39):

In jedem Ressort können Museen eingerichtet werden. Diese unterstehen der zuständigen Ressortleitung.

Zu Z 40, 41 (§ 33 Abs.2 und 3):

Hinsichtlich der Erlassung einer Bibliotheksordnung für die Bibliotheken der wissenschaftlichen Anstalten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird auf das nicht mehr geltende UOG 1975 verwiesen. Im Sinne einer Rechtsbereinigung werden die zitierten Bestimmung des UOG 1975 auf die Erfordernisse der Bibliotheken angepasst und in adaptierter Form ins FOG integriert. Die übernommene Bestimmung legt die inhaltlichen Anforderungen für die Bibliotheksordnung fest.

Zu Z 42 (§ 34 und § 35):

Ein über den Regelungsgehalt des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, hinausgehender zusätzlicher Regelungsbedarf ist nicht gegeben. Diese Bestimmungen sind daher nicht nur durch unaktuelle Verweisungen veraltet, sie sind grundsätzlich entbehrlich.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

B. Berichtswesen

§ 6. Jeder Bundesminister, der Mittel für die Errichtung und den Ausbau einer wissenschaftlichen Einrichtung, die ein vom Bund verschiedener Rechtsträger ist, oder zur Durchführung von Einzelforschungsvorhaben zur Verfügung stellt oder nachgeordnete Dienststellen seines Ressorts mit der dauernden oder zeitweiligen Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut oder für diese Zwecke nachgeordnete Dienststellen einrichtet, hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung darüber unverzüglich zu berichten, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.

B. Berichtswesen

§ 6. Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister, die oder der Mittel für die Errichtung und den Ausbau einer wissenschaftlichen Einrichtung, die ein vom Bund verschiedener Rechtsträger ist, oder zur Durchführung von Einzelforschungsvorhaben zur Verfügung stellt oder nachgeordnete Dienststellen ihres oder seines Ressorts mit der dauernden oder zeitweiligen Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut oder für diese Zwecke nachgeordnete Dienststellen einrichtet, hat der Bundesministerin oder dem  Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur darüber unverzüglich zu berichten, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist

§ 7. Jeder Bundesminister hat vorzusorgen, dass von nachgeordneten Dienststellen seines Bereiches, die mit der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut sind, sowie von Rechtsträgern, die im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches Mittel zu der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten erhalten, ein jährlicher Bereicht vorgelegt wird. Diese Berichte haben die wissenschaftlichen Tätigkeiten und Ergebnisse, die Finanzierung, die Personalsituation, die apparative und räumliche Ausstattung sowie allfällige Bedarfsanalysen, hinsichtlich von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern nur, soweit diese Angaben im Zusammenhang mit der vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzierung stehen, zu enthalten und sind vom zuständigen Bundesminister dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.

§ 7. Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister hat vorzusorgen, dass von nachgeordneten Dienststellen ihres oder seines Bereiches, die mit der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut sind, sowie von Rechtsträgern, die im Rahmen ihres oder seines Zuständigkeitsbereiches Mittel zu der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten erhalten, ein jährlicher Bericht vorgelegt wird. Diese Berichte haben die wissenschaftlichen Tätigkeiten und Ergebnisse, die Finanzierung, die Personalsituation, die apparative und räumliche Ausstattung sowie allfällige Bedarfsanalysen, hinsichtlich von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern nur, soweit diese Angaben im Zusammenhang mit der vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzierung stehen, zu enthalten und sind von der  zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Kenntnis zu bringen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.

§ 8. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem Nationalrat bis zum 1. Juni  eines jeden Jahres einen Lagebericht über die aus Bundesmitteln geförderte Forschung,  Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.

§ 8. (1) Die Bundesministerin oder der  Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem Nationalrat bis zum 1. Juni  eines jeden Jahres einen Lagebericht über die aus Bundesmitteln geförderte Forschung,  Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.

 (2)…

 (2)…

§ 9. Nachstehende Daten dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt sowie veröffentlicht werden:

§ 9. Nachstehende Daten dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt sowie veröffentlicht werden:

           1. Empfänger von Forschungsförderungen des Bundes bzw. Auftragnehmer bei Forschungsaufträgen des Bundes

           1. Empfängerinnen oder Empfänger von Forschungsförderungen des Bundes bzw. Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer bei Forschungsaufträgen des Bundes,

           2. Bezeichnung und Kurzbeschreibung des Forschungsprojektes bzw. der Förderung

           2. Bezeichnung und Kurzbeschreibung des Forschungsprojektes bzw. der Förderung,

           3. Verantwortlicher Projektleiter

           3. Verantwortliche Projektleiterin oder verantwortlicher Projektleiter,

           4. Fristigkeit

           4. Fristigkeit,

           5. Finanzierung durch den Bund

           5. Finanzierung durch den Bund

           6. ezeichnung der Geräte, die innerhalb der Förderung oder des Auftrages angeschafft werden sollen bzw. wurden

           6. Bezeichnung der Geräte, die innerhalb der Förderung oder des Auftrages angeschafft werden sollen bzw. wurden,

           7. Angabe der Stelle, bei der Abschlußbericht aufliegt

           7. Angabe der Stelle, bei der der Abschlussbericht aufliegt

           8. Verwertungen

           8. Verwertungen

§ 11. (1) Soweit nicht anderes gesetzlich bestimmt ist, gelten für die Durchführung der Förderung von Vorhaben gemäß § 10 der § 11 Abs. 2, der § 18 Abs. 2, der § 20 und der § 21 des Forschungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 377/1967, sinngemäß.(

§ 11. (1) Soweit nicht anderes gesetzlich bestimmt ist, gelten für die Durchführung der Förderung von Vorhaben gemäß § 10 der § 11 Abs. 2, der § 18 Abs. 2, der § 20 und der § 21 des Forschungs- und Technologieförderungs-gesetzes, BGBl. Nr. 434/1982, i.d.F. BGBl.I Nr. 48/2000, sinngemäß.

 (2) …

 (2) …

§ 13. 1) Die Vergabe von Forschungsaufträgen und Aufträgen fürsonstige wissenschaftliche Untersuchungen (Expertengutachten) hat, soweit besondere bundesgesetzliche Regelungen nicht bestehen, nach der ÖNORM A 2050 aus 1993 zu erfolgen.

§ 13 (1) entfällt.

(2) Zu den Einzelheiten der Vergabe und deren Durchführung hat die Bundesregierung Richtlinien zu erlassen, die dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zuveröffentlichen sind.

(2) entfällt.

(3) ….

(3) ….

D. FORSCHUNG AN UNIVERSIÄTEN UND KUNSTHOCHSCHULEN

Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter

entfällt

§ 15 (1) Die Universitäten, Fakultäten, Institute und besonderen Universitätseinrichtungen, die Kunsthochschulen und ihre Abteilungen und Institute sowie die Akademie der Bildenden Künste und ihre Institute können  nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrage Dritter oder für andere Bundesdienststellen übernehmen.

§ 15 entfällt

 (2) Die Übernahme solcher Arbeiten im Auftrag Dritter ist zulässig, wenn hiedurch der ordnungsgemäße Lehr- und Forschungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgelts ist zulässig. Die Verträge sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 363 364 Euro übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Über die Erteilung der Genehmigung ist binnen einem Monat zu entscheiden. Erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende gleichartige Arbeiten handelt und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die zuständigen Organe der Universitäten der Kunsthochschulen bzw. der Akademie der bildenden Künste zum Abschluss der Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfes im Einzelfall. Über die Erteilung der Ermächtigung ist binnen einem Monat zu entscheiden. Erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, gilt die Ermächtigung als erteilt.

 

 (3) Handelt es sich um die Übernahme der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrage anderer Bundesdienststellen, ist Abs. 2 sinngemäß nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Bestimmungen anzuwenden.

 

 (4) Den Universitäten, Fakultäten, Instituten, den besonderen Universitätseinrichtungen, den Kunsthochschulen und ihren Abteilungen und Instituten sowie der Akademie der Bildenden Künste und ihren Instituten kann vom obersten Kollegialorgan und vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Durchführung von im öffentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen Arbeiten übertragen werden. Der ordnungsgemäße Lehrbetrieb darf durch solche Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Ein Anspruch auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann diesen Einrichtungen auch Forschungsaufträge  und Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter sinngemäßer Anwendung des § 12 und des § 13 erteilen.

 

 (5) Einnahmen aus solchen Arbeiten, soweit sie nicht unter § 2 Abs. 2 lit. b UOG fallen, gemäß Abs. 2 bis 4 sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, für die Zwecke der jeweiligen Einrichtungen (Abs. 1) unter Bedachtnahme auf deren Zielsetzungen und Aufgaben für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben zu verwenden.

 

Vereinbarung mit ausländischen Universitäten, Hochschulen und Akademien

entfällt

§ 16. Die Universitäten, Fakultäten, Institute und Kliniken sowie die Hochschulen künstlerischer Richtung, Abteilungen, Klassen, Institute und Meisterschulen sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aufzustellenden  budgetären Rahmenbedingungen privatrechtliche Vereinbarungen mit anerkannten ausländischen Universitäten und Hochschulen oder Akademien über die Durchführung wissenschaftlicher sowie wissenschaftlich-künstlerischer Arbeiten (Forschungs-, Lehr- und Studienzwecke bzw. für Zwecke der Erschließung der Künste) abzuschließen. Der Rektor hat diese von ihm namens der Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) getroffenen Vereinbarung, ebenso wie ihre Beendigung, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jährlich schriftlich mitzuteilen. § 2 Abs.2 des Universitäts-Organisationsgesetzes, § 1 Abs. 3 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 und § 1 Abs. 2 und 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes bleiben hievon unberührt.

§ 16 entfällt.

E. WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN IM BEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG UND BUNDESMUSEEN

E. WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN IM BEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR BILDUNG, WISSENSCHAFT UND KULTUR UND BUNDESMUSEEN

§ 17. Für die dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen und die Bundesmuseen gelangen neben § 1 die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung.

§ 17. Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen und die Bundesmuseen gelangen neben § 1 die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung

Geologische Bundesanstalt

Geologische Bundesanstalt

§ 18. (1) Die Geologische Bundesanstalt ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Sie dient dem Bund als zentrale Informations- und Beratungsstelle im Bereich der Geowissenschaften und hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften, auf die Wirtschaftlichkeit und auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen.

§ 18. (1) Die Geologische Bundesanstalt ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Sie dient dem Bund als zentrale Informations- und Beratungsstelle im Bereich der Geowissenschaften und hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften, auf die Wirtschaftlichkeit und auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen.

 (2) bis (4) …

 (2) bis (4) …

 (5) Der Geologischen Bundesanstalt können vom Bundesminister  für Bildung, Wissenschaft und Kultur im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Arbeiten übertragen werden. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben dieser Anstalt darf durch solche Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Ein Anspruch auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann der Anstalt auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter Anwendung der §§ 12, 13 in Verbindung mit § 18a Abs. 1 Z 2 erteilen

 (5) Der Geologischen Bundesanstalt können von der Bundesministerin oder dem Bundesminister  für Bildung, Wissenschaft und Kultur im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Arbeiten übertragen werden, sofern die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben dieser Anstalt durch solche Arbeiten nicht beeinträchtigt wird.  Ein Anspruch auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann der Anstalt auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter Anwendung der §§ 12, 13 in Verbindung mit § 18a Abs. 1 Z 2 erteilen.

§ 18a. (1) Der Geologischen Bundesanstalt kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen

§ 18a.. (1) Der Geologischen Bundesanstalt kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen

            1 .durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

           1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rehte zu erwerben;

            2 .Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in  ihrem Aufgabenbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;

           2. Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Aufgabenbereich im Auftrag Dritter (einschließlch Bundesdienststellen) abzuschließen;

            3 .Druckwerke,Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Anstalt in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben sowie von ihr entwickelte Methoden und deren Ergebnisse zu vertreiben;

            3 .Druckwerke,Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Anstalt in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben sowie von ihr entwickelte Methoden und deren Ergebnisse zu vertreiben;

            4 .Fachveranstaltungen durchzuführen;

           4. Fachveranstaltungendurchzuführen;

            5 .mit Genehmigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben;Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen; von Vermögen und Rechten, die sie aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.

           5. mitGenehmigung der Bundesministerin oder des  Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben;

 

           6. Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;

 

           7. vonVermögen und Rechten, die sie aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.

 (2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Geologische Bundesanstalt durch ihren  Leiter vertreten. Bei der Durchführung von Verträgen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann der Leiter den im jeweiligen Vertrag mit der Vertragserfüllung verantwortlich betrauten Dienststellenangehörigen (Projektleiter/Projektleiterin) zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte namens der Anstalt und zur Verfügung über Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesen Verträgen ermächtigen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

 (2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Geologische Bundesanstalt durch ihre Leiterin oder ihren Leiter vertreten. Bei der Durchführung von Verträgen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann die Leiterin oder der Leiter die oder den im jeweiligen Vertrag mit der Vertragserfüllung verantwortlich betraute Dienststellenangehörige oder  betrauten Dienststellenangehörigen (Projektleiterin/Projektleiter) zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte namens der Anstalt und zur Verfügung über Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesen Verträgen ermächtigen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

 (3)  ….

 (3)  ….

 (4) Soweit die Anstalt im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie hat dem  Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur in der von diesem festzusetzenden Form jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 kann die Anstalt selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.

 (4) Soweit die Anstalt im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie hat der Bundesministerin oder dem  Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur in der von dieser oder diesem festzusetzenden Form jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 kann die Anstalt selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.

 (5) Der Bundesminister  für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der teilrechtsfähigen Gebarung der Anstalt hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmanns beauftragen. Die Kosten dafür sind von der Anstalt zu ersetzen

 (5) Die Bundesministerin  oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann Wirtschaftstreuhänderinnen oder Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der teilrechtsfähigen Gebarung der Anstalt hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmanns beauftragen. Die Kosten dafür sind von der Anstalt zu ersetzen.

6(6) Die teilrechtsfähige Einrichtung unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Hiebei ist § 8  UOG 1993, BGBl. Nr.805/1993 sinngemäß anzuwenden.

 (6) Die Geologische Bundesanstalt als teilrechtsfähige Einrichtung unterliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf:

 

           1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,

 

           2. die Erfüllung der der Geologischen Bundesanstalt obliegenden Aufgaben.

 [§ 8. (1) Die Universitätsorgane unterliegen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und des Rektors. Die Aufsicht erstreckt sich auf:

           1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,

           2. die Erfüllung der den Universitäten obliegenden Aufgaben.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und der Rektor sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren. Die Universitätsorgane sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bzw. dem Rektor Auskünfte über alle Angelegenheiten der Universität zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben sowie bei den seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung:

           1. von einem unzuständigen Organ herrührt;

           2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können;

           3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts;

           4. wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist;

           5. wegen der organisatorischen Auswirkungen die Universität oder einzelne Organisationseinheiten an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindert.

(4) Die Universitätsorgane sind im Fall des Abs. 3 verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Kommt ein Universitätsorgan dieser Verpflichtung nicht nach, ist § 12 anzuwenden.

(5) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Universitätsorgane Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

(6) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch das aufsichtsführende Organ ist die Durchführung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Beschlusses bis zum Abschluß des Verfahrens unzulässig. Ein Bescheid, der nach diesem Zeitpunkt oder nach dem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die ihm zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben oder ihre Durchführung untersagt hat, leidet im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Wahlen, die nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sind. ]

 (6a) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Geologischen Bundesanstalt zu informieren. Die Geologische Bundesanstalt ist verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Auskünfte über alle Angelegenheiten der Geologischen Bundesanstalt zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

 

 (6b) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Rahmen ihres oder seines Aufsichtsrechts den ihrem oder seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von in Aussicht genommenen Maßnahmen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung:

           1. von einem unzuständigen Organ herrührt;

           2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können;

           3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts

           4. wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist;

           5. wegen der organisatorischen Auswirkungen die Geologische Bundesanstalt oder einzelne Bereiche  an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindert.

 

 (6c) Die Geologische Bundesanstalt ist im Fall des Abs. 6b verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur entsprechenden Rechtszustand mit den ihr rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln bei sonstiger Ersatzvornahme durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unverzüglich herzustellen.

 (7) Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter der Geologischen Bundesanstalt zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages ATS 5 Mio. übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung des Bundesministers gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende gleiche Arbeiten handelt und der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.

 (7) Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter oder der Leiterin der Geologischen Bundesanstalt zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages EUR 400.000,- übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung der Bundesministerin oder des Bundesministers gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende gleiche Arbeiten handelt und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Leiterin oder den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.

 (8) Die für die Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen dieser Anstalt gemäß Abs. 4 letzter Satz zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Anstalt zu verwenden.

 (8) Die für die Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen dieser Anstalt zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Anstalt zu verwenden.

 (9) Die Geologische Bundesanstalt kann die von ihr genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen jedoch der Genehmigung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen dem Leiter das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.

 (9) Die Geologische Bundesanstalt kann die von ihr genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen jedoch der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Leiterin oder dem Leiter das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.

 

 (10) Auf Diensterfindungen gemäß § 7 Abs. 3 Patentgesetz, BGBl. Nr. 259/1970, die an der Geologischen Bundesanstalt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zur Geologischen Bundesanstalt gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geologische Bundesanstalt als Dienstgeber gemäß § 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt. Jede Diensterfindung ist der Leiterin oder dem Leiter der Geologischen Bundesanstalt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Will die Geologische Bundesanstalt die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für sich in Anspruch nehmen, hat sie dies der Erfinderin oder dem Erfinder innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Andernfalls steht dieses Recht der Erfinderin oder dem Erfinder zu. Einnahmen der Geologischen Bundesanstalt  aus der Patentverwertung sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Geologischen Bundesanstalt zu verwenden.

§ 19. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes  im Sinne des § 18 dieses Bundesgesetzes für die Geologische Bundesanstalt eine Anstaltordnung zu erlassen.

§ 19. (1) Die Bundesministerin oder der  Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes,  BGBl. Nr. 76/1986, im Sinne des § 18 dieses Bundesgesetzes für die Geologische Bundesanstalt eine Anstaltsordnung zu erlassen.

 (2) …

 (2) …

 (3) Für die Bestellung des Leiters der Geologischen Bundesanstalt gilt das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 85/1989.

 (3) entfällt

§ 20 (1) Die Höhe der für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Anstalt zu entrichtenden Entgelte ist nach dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Anstaltstarif im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen, wobei in Fällen, in denen die Anstaltstätigkeit überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, die Ermäßigung oder Erlassung des Entgelts vorgesehen werden kann.

§ 20 (1) Die Höhe der für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Anstalt zu entrichtenden Entgelte ist nach dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Anstaltstarif im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen, wobei in Fällen, in denen die Anstaltstätigkeit überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, die Ermäßigung oder Erlassung des Entgelts vorgesehen werden kann.

§ 21.

§ 21.

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik

§ 22. (1) Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ist eine Einrichtung des Bundes. Sie führt die Kurzbezeichnung „MET AUSTRIA“ und untersteht dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

§ 22. (1) Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ist eine Einrichtung des Bundes. Sie führt die Kurzbezeichnung „MET AUSTRIA“ und untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

 (2)…

 (2)…

Österreichisches Archäologisches Institut

Österreichisches Archäologisches Institut

§ 24. (1) Das Österreichische Archäologische Institut ist eine Einrichtung des Bundes. Es ist im Sinne des § 2 Abs. 2 des Universitäts-Organisationsgesetzes rechtsfähig. Es untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

§ 24. (1) Das Österreichische Archäologische Institut ist eine Einrichtung des Bundes. Es untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

 (2) Seine Aufgaben umfassen Forschungen und Dokumentation und Information über deren Ergebnisse auf dem Gebiet der Archäologie.

 (2) Seine Aufgaben umfassen Forschung und Dokumentation sowie  Information über deren Ergebnisse auf dem Gebiet der Archäologie. Weitere Festlegungen können im Rahmen der Anstaltsordnung durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur getroffen werden, wobei insbesondere auf die Aufgaben und die Organisationsstruktur der Universität Wien in Hinblick auf einen effizienten Ressourceneinsatz Bedacht zu nehmen ist.

 

 (3) § 18  Abs. 5, § 18a sowie die §§ 19 und 20  gelten sinngemäß.

§ 25.(1) Für die Bestellung des Leiters des Österreichischen Archäologischen Instituts gilt das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 700/1974.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 ist für das Österreichische Archäologische Institut eine Institutsordnung unter sinngemäßer Anwendung des § 52 und des § 53 des Universitäts-Organisationsgesetzes zu erstellen. Einnahmen des Österreichischen Archäologischen Instituts, die über den Ersatz von Kosten hinausgehen und nicht unter § 24 Abs. 1 zweiter Satz fallen, sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben (§ 24 Abs. 2) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtungen sowie Betriebsmittel und sonstige Aufgaben zu verwenden.

§ 25. Die innere Organisation des Österreichischen Archäologischen Instituts ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzulegen. § 24 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Einnahmen des Österreichischen Archäologischen Instituts, die über den Ersatz von Kosten hinausgehen und nicht unter § 24 Abs. 3 fallen, sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben (§ 24 Abs. 2) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtungen sowie Betriebsmittel und sonstige Aufgaben zu verwenden.

Institut für Österreichische Geschichtsforschung

Institut für Österreichische Geschichtsforschung

§ 26. (1) Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung ist eine Einrichtung des Bundes. Es ist im Sinne des § 2 Abs. 2 der Universitäts-Organisationsgesetzes rechtsfähig. Es untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

§ 26. (1) Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung ist eine Einrichtung des Bundes. Es untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

(2) Seine Aufgaben umfassen insbesondere die Förderung der Erforschung der österreichischen Geschichte und die vertiefte Ausbildung für die Forschungsaufgaben der österreichischen Geschichtswissenschaften unter Einschluss der historischen Hilfswissenschaften, insbesondere auch durch Abhaltung von Lehrgängen, Abnahme von Staatsprüfungen und Vergabe von Stipendien.

(2) Seine Aufgaben umfassen Forschung und Dokumentation sowie  Information über deren Ergebnisse auf dem Gebiet der österreichischen Geschichte. in ihrem internationalen Kontext und die vertiefte Forschung und Ausbildung im Bereich der österreichischen Geschichtswissenschaften unter Einschluss der Historischen Hilfswissenschaten, insbesondere auch die Abhaltung von Lehrgängen, die Abnahme von Staatsprüfungen und die Vergabe von Stipendien Weitere Festlegungen können im Rahmen der Anstaltsordnung durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur getroffen werden, wobei insbesondere auf die Aufgaben und die Organisationsstruktur der Universität Wien in Hinblick auf einen effizienten Ressourceneinsatz Bedacht zu nehmen ist.

 

(3) § 18  Abs. 5, § 18a sowie die §§ 19 und 20  gelten sinngemäß.

Bundesmuseen

Bundesmuseen

§ 31. (1) Die Bundesmuseen sind Einrichtungen des Bundes. Sie unterstehen dem zuständigen Bundesminister.

§ 31. (1) Die Bundesmuseen, die nicht unter das Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 14/2002 fallen, sind Einrichtungen des Bundes. Sie unterstehen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister.

 (2)bis(3)…

 (2)bis(3)…

 (4) Die Bundesmuseen können die von ihnen genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister. Dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen dem Direktor (Erstem Direktor) eines Bundesmuseums das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Im übrigen ist Abs. 3 anzuwenden.

 (4) Die Bundesmuseen gemäß Abs. 1 können die von ihnen genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister. Dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Leiterin oder dem Leiter eines Bundesmuseums gemäß Abs. 1 das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Im übrigen ist Abs. 3 anzuwenden.

§ 31a. (1) Den Bundesmuseen kommt insofern Rechtpersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind,

§ 31a. (1) Den Bundesmuseen kommt insofern Rechtpersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind,

           1.

           1.

           2. Verträge über die Durchführung von Arbeiten im Auftrag Dritter in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 4 abzuschließen;

           2. Verträge über die Durchführung von Arbeiten im Auftrag Dritter in sinngemäßer Anwendung des § 18a Abs. 7 und 8 abzuschließen;

           3. außerbudgetäre Sonderausstelllungen und sonstige Fachveranstaltungen auf der Grundlage vorausschauender Planung und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durchzuführen;

            3 .außerbudgetäre Sonderausstelllungen und sonstige Fachveranstaltungen auf der Grundlage vorausschauender Planung und im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durchzuführen;

           4. ….

           4. ….

           5. mit Genehmigung des zuständigen Bundesministers die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen zum Zweck der Förderung von Museumsaufgaben zu erwerben.

           5. mit Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen zum Zweck der Förderung von Museumsaufgaben zu erwerben.

 (2) …

 (2) …

 (3) Ein Bundesmuseum wird im Rahmen seiner Tätigkeit nach Abs. 1 durch den Direktor (Ersten Direktor) oder nach Maßgabe der Museumsordnung durch dessen Stellvertreter nach außen vertreten. Über grundsätzliche und längerfristige Entscheidungen des jeweiligen Bundesmuseums, insofern ihm Rechtpersönlichkeit zukommt, sind die zuständigen Organe des Dienststellenausschusses durch den Direktor (Erster Direktor), durch dessen Stellvertreter, zu informieren.

 (3) Ein Bundesmuseum wird im Rahmen seiner Tätigkeit nach Abs. 1 durch die Leiterin oder den Leiter oder nach Maßgabe der Museumsordnung durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach außen vertreten. Über grundsätzliche und längerfristige Entscheidungen des jeweiligen Bundesmuseums, insofern ihm Rechtpersönlichkeit zukommt, sind die zuständigen Organe des Dienststellenausschusses durch die Leiterin  oder den Leiter, durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, zu informieren.

 (4) …

 (4) …

 (5) Soweit die Bundesmuseen im Rahmen des Abs. 1 tätig werden, haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu gebaren. Sie haben den zuständigen Bundesminister jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluß vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 können die betreffenden Bundesmuseen selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.

 (5) Soweit die Bundesmuseen im Rahmen des Abs. 1 tätig werden, haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu gebaren. Sie haben der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 können die betreffenden Bundesmuseen selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.

 (6) bis  (7) …

 (6) bis  (7) …

 (8) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Abs. 1 unterliegt der Aufsicht des Bundes und der Kontrolle durch den Rechnungshof. Hiebei sind die §§ 5 und 6 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, sinngemäß anzuwenden.

 (8) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Abs. 1 unterliegt der Aufsicht des Bundes und der Kontrolle durch den Rechnungshof. § 18a Abs.6 bis 6c gilt sinngemäß.

§ 32. (1) Für jedes Bundesmuseum ist vom zuständigen Bundesminister eine Museumsordnung zu erlassen.

§ 32. (1) Für jedes Bundesmuseum ist von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister eine Museumsordnung zu erlassen.

 (2) …..

 (2) …..

Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und der Bundesmusseen

Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und der Bundesmuseen

§ 33. (1) Die Bibliotheken der Einrichtungen gemäß §§ 17 bis 32 haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wissenschaft und Forschung sowie der Öffentlichkeit zu achten.

§ 33. (1) Die Bibliotheken der Einrichtungen gemäß §§ 17 bis 32 haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wissenschaft und Forschung sowie der Öffentlichkeit zu achten.

 (2) Für die in Abs. 1 genannten Bibliotheken ist unter sinngemäßer Anwendung des § 88 Abs. 1 und 2 sowie des § 115 Abs. 3 des Universitäts-Organisationsgesetzes vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eines Bibliotheksordnung und vom Leiter der Bibliothek eine Benützungsordnung zu erlassen.

 (2) Für die in Abs. 1 genannten Bibliotheken ist von der Bundesministerin  oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine Bibliotheksordnung und vom Leiter der Bibliothek eine Benützungsordnung zu erlassen.

 [§ 88 Abs. 1 UOG lautet:

„Vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist nach Anhörung der obersten Kollegialorgane eine Bibliotheksordnung zu erlassen. Die Bibliotheksordnung hat insbesondere unter Bedachtnahme auf Gliederung der Universitätsbibliothek gemäß § 85 Abs. 2 Bestimmungen über folgende Angelegenheiten zu enthalten:

(a)  Richtlinien für die Benützung einschließlich der Einrichtung wissenschaftlicher Handapparate;

(b)  Die Ordnung und Sicherheit in der Universitätsbibliothek und ihre Sicherstellung durch Androhung beziehungsweise Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen beziehungsweise Benützungsverboten unter Begutachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel;

(c)  Die Sicherstellung des Inventars und der Bestände der Universitätsbibliothek und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch den Benützer sowie der verspäteten Rückstellung entlehnter Werke;

(d)  die gemäß § 85 Abs. 1 lit f von der Universitätsbibliothek wahrzunehmenden Aufgaben;

(e)  Richtlinien über die Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek.“

§ 88 Abs. 2 UOG lautet:

„Nähere Regelungen über die Benützung sowie über die Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek sind nach Maßgabe der Bibliotheksordnung unter Berücksichtigung des Aufgabenbereiches der Universitätsbibliothek und der Fachbibliotheken sowie der örtlichen Verhältnisse festzulegen ( § 87 Abs. 1 lit. h). Dabei ist auch vorzusorgen, dass den Universitätslehrern und nach Möglichkeit auch den Dissertanten und Diplomanden der Zugang zu den Fachbibliotheken ihrer Arbeitsgebiete, unabhängig von den allgemeinen Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek, ermöglicht wird. Diese sind im Mitteilungsblatt (§ 15 Abs. 3 ) zu verlautbaren und den Benützern durch Aushang zur Kenntnis zu bringen“

§ 115 Abs. 3 UOG lautet:

„ Der Zeitpunkt, zu dem die Universitätsbibliothek die Beschaffung, Aufschließung und Bereitstellung sonstiger Informationsträger zu übernehmen hat, ist in der Bibliotheksordnung festzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt obliegt der Universitätbibliothek die Durchführung dieser Aufgabe sowie die Durchführung von Aufgaben gemäß § 85 Abs. 1 lit. f in dem Ausmaß, in dem diese Aufgaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von der Universitäts- bzw. Hochschulbibliothek wahrgenommen oder zu einem späteren Zeitpunkt im Einvernehmen mit den zuständigen Kollegialorganen von der Universitätsbibliothek übernommen werden.

§ 85 (1) lit. f lautet: „ die Durchführung sonstiger Aufgaben, vor allem Kopier- und Vervielfältigungsdienste, die der Universitätsbibliothek durch die Bibliotheksordnung mit Rücksicht auf den an der Universität oder an der Universitätsbibliothek bestehenden Bedarf übertragen werden oder von ihr im Einvernehmen mit den zuständigen Kollegialorganen übernommen werden.“

Datenschutz im wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens des Bundes]

 (3) Die Bibliotheksordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen über folgende Angelegenheiten zu enthalten:

 

            1 .Richtlinien für die Benützung einschließlich der Einrichtung wissenschaftlicher Handapparate;

 

           2. Die Ordnung und Sicherheit in der Bibliothek und ihre Sicherstellung durch Androhung beziehungsweise Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen beziehungsweise Benützungsverboten unter Begutachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel;

 

           3. Die Sicherstellung des Inventars und der Bestände der Bibliothek und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch den Benützer sowie der verspäteten Rückstellung entlehnter Werke;

 

           4. Richtlinien über die Öffnungszeiten der Bibliothek.“

Datenschutz im wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens des Bundes

entfällt

§ 34. Daten, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 28 Abs. 3 Z 2 und 6 notwendig sind, dürfen für nicht gewinngerichtete Zwecke von der Österreichischen Nationalbibliothek im automationsunterstützten Datenverkehr ermittelt, verarbeitet, übermittelt und veröffentlicht werden. Das gleiche gilt für die Ermittlung und Verarbeitung von Daten, die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich sind, durch Einrichtungen des Bibliotheks-, Dokumentations-, und Informationswesens sowie für ihre Übermittlung an die Österreichische Nationalbibliothek. Personenbezogene Daten über die Benützer dürfen nicht übermittelt werden, außer an die Österreichische Nationalbibliothek zur sinngemäßen Anwendung des § 7 Abs. 1 Z 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl Nr. 565/1978 in der jeweils geltenden Fassung. Das Auskunftsrecht gemäß §§ 11 und 25 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978 in der jeweils geltenden Fassung, erstreckt sich nicht auf die Übermittlung von Daten durch die Österreichische Nationalbibliothek, die Benützer betreffen.

entfällt

§ 35. § 34 gilt sinngemäß für die Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienste der in den §§ 17 bis 33 genannten Einrichtungen sowie für sonstige Einrichtungen des wissenschaftlichen Dokumentations- und Informationswesens des Bundes sowie für solche Einrichtungen der Universitäten und Hochschulen.

entfällt

F. SONSTIGE WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN MIT RECHTSPESÖNLICHKEIT

F. SONSTIGE WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN MIT RECHTSPERSÖNLICHKEIT

§ 36. (1) …

§ 36. (1) …

 (2) Förderungsbeiträge gemäß Abs. 1 können insbesondere gewährt werden:

 (2) Förderungsbeiträge gemäß Abs. 1 können insbesondere gewährt werden:

           1. zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse

           1. zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse

           2. für die Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches zwischen Forschern

           2. für die Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches zwischen Forscherinnen und Forschern

           3. für die Abhaltung und Unterstützung wissenschaftlicher Tagungen,

           3. für die Abhaltung und Unterstützung wissenschaftlicher Tagungen,

           4. für internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit

           4. für internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit

           5. für die Durchführung  von Forschung und Studien,

           5. für die Durchführung  von Forschung und Studien,

           6. für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

           6. für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

           7. für die Unterstützung wissenschaftlicher Zeitschriften und anderer Veröffentlichungen,

           7. für die Unterstützung wissenschaftlicher Zeitschriften und anderer Veröffentlichungen,

           8. für den Betrieb wissenschaftlicher Hilfsdienste.

           8. für den Betrieb wissenschaftlicher Hilfsdienste.

§ 37 bis § 38 (5) …

§ 37 bis § 38 (5) …

§ 39. Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 13  Abs. 2 ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 8 Abs. 1 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

§39. „Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2 ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 8 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der §§ 31 bis 33 die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

ARTIKEL III

Übergangsregelungen, Inkrafttreten, Vollziehung

 

 (1) Der Österreichische Rat für Wissenschaft und Forschung und die Österreichische Konferenz für Wissenschaft und Forschung gemäß Art. I §§ 2 und 4 dieses Bundesgesetzes sind innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu konstituieren.

 

 (2) Die Organe des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß Art. II §§ 2 Z 3, 4, 5, 6, 7 und 8 und das Präsidium des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft gemäß Art. II Z 10 sind innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu konstituieren. Bis zur Konstituierung dieser Organe werden deren Aufgaben von den bisherigen Organen wahrgenommen.

 

 (3) § 49 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes tritt außer Kraft.

 

 (3a) Die Aufhebung des § 3 Abs.1  Z 3 und der §§ 4 und 5 durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 407/1991, tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.

 

 (3b) Ein Bericht gemäß  § 8 Abs. 2 in der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 407/1991 geänderten Fassung ist erstmals im Jahr 1994 zu legen.

 

 (4) Mit der Vollziehung  dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Art. I § 8, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 4 die Bundesregierung, hinsichtlich des Art. I § 2, § 3 Abs. 1 und 3, § 4, §5 und der §§ 15 und 16 sowie 18 bis 30 und des Art. II Z 1 bis 16 der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des Art. II Z 17 der Bundesminister für Finanzen, im übrigen alle Bundesminister nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches betraut.