Vorblatt
Probleme:
- Inaktuelle
Verweise auf Bestimmungen, die zum Teil nicht mehr dem Rechtsbestand angehören
(UOG 1993, UOG 1975, FFG)
- Veraltete
Währungsangabe (Schilling)
- Fehlen
geschlechtsneutraler Formulierungen
- Verweis auf
Bestimmungen, denen durch das UOG 1993 bzw. durch das Universitätsgesetz 2002 materiell derogiert wurde
- obsolete
vergaberechtliche Bestimmungen
- Veraltete
Ressortbezeichnungen
- Fehlen
patentrechtlicher Regelungen für die Geologische Bundesanstalt
Ziele:
- Aktualisierung;
insbesondere Anpassung an das UG 2002
- Ermöglichung
der Patentverwertung an der Geologischen Bundesanstalt
- Stärkung
der Organisationsflexibilität am Österreichischen Archäologischen Institut und
am Institut für Österreichische Geschichtsforschung
- Rechtsicherheit
bei Vergabe von Forschungsaufträgen und Aufträgen für sonstige
wissenschaftliche Untersuchungen
- Anpassung
im Bereich der Bundesmuseen an das Bundesmuseengesetz 2002
Inhalte:
- Schaffung
einer Patentverwertungsregelung für die Geologische Bundesanstalt
- Schaffung
von Verordnungsermächtigungen beim Österreichischen Archäologischen Institut
und beim Institut für die Österreichische Geschichtsforschung
Alternativen:
- Beibehaltung
von Verweisungen auf Bestimmungen, die zum Teil nicht mehr dem Rechtsbestand
angehören
- Aufrechterhaltung
einer durch das UG 2002 überholten Organisationsstruktur beim
Österreichischen Archäologischen Institut und beim Institut für Österreichische
Geschichtsforschung
- Keine
Patentverwertungsmöglichkeit an der Geologischen Bundesanstalt
Auswirkung auf Beschäftigung und
Wirtschaftsstandort:
Die Ermöglichung einer Patentverwertung an
der Geologischen Bundesanstalt schafft einen wichtigen Anreiz für erhöhte
Forschungstätigkeit, womit längerfristig positive Auswirkungen auf das
Gesamtbudget der wissenschaftlichen Anstalt sowie auf das Beschäftigungsniveau
zu erwarten sind.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine
finanziellen Auswirkungen für den Bund oder andere Gebietskörperschaften.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
EU:
Die vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht
in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Bundesgesetz über die Forschungsorganisation
in Österreich (Forschungsorganisationsgesetz – FOG) trat erstmals am 1. Juli
1981 in Kraft. Seither waren aufgrund der Entwicklungen im Bereich Forschung
und Wissenschaft sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene
zahlreiche Adaptierungen erforderlich. Insgesamt wurde das FOG 12 Mal
novelliert.
Die seit der letzten Novelle im Jahre 2002
insbesondere im Universitätsbereich erfolgten Entwicklungen haben unmittelbare
Auswirkungen auf die Forschungsorganisation. Mit der vollständigen Implementierungsphase
des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002) an allen Universitäten mit
1.1.2004 sind die Universitäten als juristische Personen des öffentlichen
Rechts voll rechtsfähig. Diese weitreichenden Änderungen im Organisationsrecht
der Universitäten erfordern entsprechende Anpassungen auch im Forschungsorganisationsrecht.
Die derzeit geltenden Regelungen des FOG über die Durchführung
wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter an den Universitäten werden
nunmehr formell aufgehoben, da diesen bereits durch das UOG 1993 bzw. das
KUOG derogiert wurde. Weiters entspricht die Regelung über die Vertragsabschlusskompetenz
der Universitäten nicht dem UG 2002, da Universitäten nunmehr wie Private
Rechte begründen und Verpflichtungen eingehen dürfen. Auch sollen Bestimmungen
des UOG 1993 bzw. 1975, auf die im FOG verwiesen wird, im Sinne der
Rechtsklarheit in adaptierter Form ins FOG übernommen werden.
Die im Bereich der wissenschaftlichen
Anstalten (Geologische Bundesanstalt, Zentralanstalt für Meteorologie und
Geodynamik, Österreichisches Archäologisches Institut, Institut für
Österreichische Geschichtsforschung) enthaltenen Bestimmungen über die
Teilrechtsfähigkeit sind aufgrund der zahlreichen Verweisungen auf das
UOG 1993 sowie auf das UOG 1975 unübersichtlich. Da das UOG 1993
mit Ende 2003 seine Gültigkeit verliert, werden analog zum Universitätsbereich
die im FOG zitierten Bestimmungen des UOG 1993 und des UOG 1975 auf
die Erfordernisse der wissenschaftlichen Anstalten angepasst und in adaptierter
Form ins FOG integriert.
Entsprechende Anpassungen an die geltende
Rechtslage werden weiters im vergaberechtlichen Bereich, im Bereich der im FOG
geregelten Bundesmuseen und Bibliotheken der wissenschaftlichen Anstalten sowie
im Datenschutz vorgenommen.
Wichtige inhaltliche Schwerpunkte bilden
die Einführung einer Patentverwertungsmöglichkeit an der Geologischen
Bundesanstalt, womit ein Anreiz für eine erhöhte Forschungstätigkeit erzielt
wird, sowie die Schaffung von Verordnungsermächtigungen zur Stärkung der Organisationsflexibilität
am Österreichischen Archäologischen Institut und am Institut für
Österreichische Geschichtsforschung.
Schließlich dient die Novelle
terminologischen Anpassungen und der Vornahme einiger redaktioneller
Klarstellungen.
Die verfassungsrechtliche Grundlage für
diesen Vorschlag bildet Art.10 Abs.1 Z 6, 13 und 14 B-VG. Der Vorschlag enthält
keine Verfassungsbestimmung.
Besonderer Teil
Zu Z 1, 2, 3, 4, 8, 9, 10, 11,
12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 33, 34, 35,
36, 38, 40, 43, 45:
Gemäß den Legistischen Richtlinien 1990 sind u.a. Organ- und
Funktionsbezeichnungen geschlechtsneutral zu formulieren. Alternativ oder in
Fällen, in denen dies nicht möglich ist, soll die weibliche und die männliche
Form angeführt werden. Es werden daher in der vorliegenden Novelle neben den
entsprechenden männlichen Bezeichnungen auch die weiblichen Bezeichnungen wie
„die Bundesministerin“, „die Empfängerin“, „die Auftragnehmerin“, „die
Projektleiterin“, „die Dienststellenangehörige“, „die „Leiterin“ sowie „die
Forscherin“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form eingefügt.
Zu Z 1, 2, 8, 16, 21, 25, 27,
39,40:
Die veralteten Bezeichnungen der Zentralstellen werden gemäß dem
Bundesministeriengesetz 1986, i.d.F. BGBl. I Nr.17/2003, geändert.
Zu Z 6 (§ 13 Abs. 1 und 2
FOG):
Im Hinblick auf die umfassende Regelung des
Vergaberechtes durch das Bundesvergabegesetz 2002 sind diese Bestimmungen
obsolet.
Zu Z 7 (§ 15 und § 16 FOG):
Dieser Bestimmung wurde bereits durch das
UOG 1993 materiell derogiert, welches die Durchführung von
wissenschaftlichen Arbeiten im Auftrag Dritter im Rahmen der
Teilrechtsfähigkeit der Universitäten regelt und entspricht auch folglich nicht
mehr dem Universitätsgesetz 2002, wonach ab1.1.2004 die Universitäten als
juristische Personen des öffentlichen Rechts vollrechtsfähig sind. Im Sinne der
Rechtsklarheit ist diese Bestimmung des FOG auch formell aufzuheben. Da
§ 16 FOG durch das Universitätsgesetz 2002 bereits materiell
derogiert wurde, wird diese Bestimmung im Sinne der Rechtsklarheit auch formell
aufgehoben. Auf Grund der Rechtsstellung der Universitäten gemäß
Universitätsgesetz 2002 sind die Universitäten ab 1.1.2004 wie Private in
der Lage, Rechte zu begründen und Verpflichtungen einzugehen. Dem gemäß können
auch Vereinbarungen mit ausländischen Universitäten, Hochschulen und Akademien
ohne die Einschränkungen des § 16 FOG abgeschlossen werden.
Zu Z 15, 16 (§ 18a
Abs. 6, 6a, 6b, 6c):
§ 18a Abs. 6 verweist auf § 8 UOG 1993. Da das
UOG 1993 mit Ende 2003 seine Gültigkeit verliert, wird im Sinne einer
Rechtsbereinigung die zitierte Bestimmung des UOG 1993 auf die
Erfordernisse der Geologischen Bundesanstalt angepasst und in adaptierter Form
ins FOG integriert. Die ins FOG aufgenommene Bestimmung regelt den Umfang des
Aufsichtsrechts durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Geologischen Bundesanstalt
sowie die daraus resultierende Verpflichtungen der wissenschaftlichen Anstalt.
Zu Z 17 (§ 18a Abs.7):
Die bisherige Betragsgrenze für die
Genehmigung eines Vertrages durch die Bundesministerin oder den Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur in der Höhe von ATS 5,000.000,-- (€
363.364,--) wurde unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verbraucherpreisindex
seit 1994 mit € 400.000,-- festgesetzt.
Zu Z 20 (18a Abs.10):
Durch das Universitätsgesetz 2002 wurden die Universitäten in die
Lage versetzt, anstatt des Bundes für sämtliche Bundes- und Universitätsbedienstete
sowie für Personen in Ausbildungsverhältnissen als Dienstgeber im Sinne des
Patentgesetzes Aufgriffsrechte für Diensterfindungen auszuüben. Die gleichen
Rechte soll die Geologische Bundesanstalt erhalten.
Zu Z 22 (§ 19 Abs.3):
§ 3 Z.10 lit. c Ausschreibungsgesetz regelt die Betrauung einer
Person mit der Leitung der Geologischen Bundesanstalt. Der Hinweis des
§ 19 Abs.3 FOG auf die Gültigkeit des Ausschreibungsgesetzes ist somit
aufgrund der Allgemeingültigkeit des Ausschreibungsgesetzes entbehrlich und wird
aufgehoben.
Zu Z 25, 26 (§ 24 Abs.1 und
3 und § 25):
Die Rechtsfähigkeit des Österreichischen
Archäologischen Instituts gründet sich gemäß § 24 Abs.1 auf Regelungen im
nicht mehr geltenden UOG 1975. Im Sinne einer Rechtsbereinigung entfällt
der Verweis auf das UOG 1975, wobei im neu eingefügten Abs.3 die
Teilrechtsfähigkeit des Österreichischen Archäologischen Instituts unter
Bezugnahme auf jene der Geologischen Bundesanstalt festgelegt wird. Mit der
Festlegung eines äußeren Organisationsrahmens für das Österreichische
Archäologische Institut und der Schaffung von Verordnungsermächtigungen durch
den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und
Kultur für weitere Detailregelungen, soll eine erhöhte Organisationsflexibilität
geschaffen werden, die es ermöglicht, auf neue Anforderungen rascher zu
reagieren. Die Verordnungsermächtigungen umfassen die Festlegung der inneren
Organisation und die näheren Details bezüglich der Aufgaben der
wissenschaftlichen Anstalt, wobei im Hinblick auf einen effizienten
Ressourceneinsatz auf die Aufgaben und die Organisationsstruktur der
Universität Wien Bedacht zu nehmen ist. Der Verweis in § 25 Abs.1 auf das nicht
mehr geltende Ausschreibungsgesetz
aus dem Jahre 1974, BGBl. Nr. 700/1974, und somit der
gesamte Absatz ist irreführend und entbehrlich. Es gilt das
Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, das eine objektive
Planstellenbesetzung sicher stellt.
Zu Z 27, 29 (§ 26 Abs.1 und
3):
Wie beim Österreichischen Archäologischen
Institut bezieht sich das FOG auch hinsichtlich der Rechtsfähigkeit des
Instituts für Österreichische Geschichtsforschung auf das nicht mehr geltende
UOG 1975. Im Sinne einer Rechtsbereinigung entfällt somit der Verweis auf
das UOG 1975, wobei im neu eingefügten Abs.3 die Teilrechtsfähigkeit des
Instituts für Österreichische Geschichtsforschung unter Bezugnahme auf jene der
Geologischen Bundesanstalt festgelegt wird.
Zu Z 28 (§ 26 Abs.2):
Zur Schaffung erhöhter
Organisationsflexibilität am Institut für Österreichische Geschichtsforschung
wird die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur ermächtigt, weitere Aufgabenfestlegungen im Rahmen der Anstaltsordnung
zu treffen. Auch hier ist im Hinblick auf einen effizienten Ressourceneinsatz
auf die Aufgaben und die Organisationsstruktur der Universität Wien Bedacht zu
nehmen.
Zu Z 30 (§ 31 Abs.1):
Das Bundesmuseen-Gesetz 2002
gilt für die nachstehend aufgezählten Einrichtungen des Bundes:
1. Albertina,
2. Kunsthistorisches Museum mit Museum für
Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum,
3. Österreichische Galerie Belvedere,
Österreichischem Theatermuseum
4. MAK - Österreichisches Museum für angewandte
Kunst,
5. Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien
(MUMOK),
6. Naturhistorisches Museum,
7. Technisches Museum Wien mit Österreichischer
Mediathek,
8. Österreichische Nationalbibliothek.
Für Bundesmuseen, die nicht vom
Anwendungsbereich des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 erfasst sind (z.B. das
Pathologisch-Anatomische Bundesmuseum), gelten weiterhin die einschlägigen
Bestimmungen des FOG.
Zu Z 33, 45 (§ 31a Abs.1 Z
3, § 39):
In jedem Ressort können Museen eingerichtet
werden. Diese unterstehen der zuständigen Ressortleitung.
Zu Z 40, 41 (§ 33 Abs.2 und
3):
Hinsichtlich der Erlassung einer
Bibliotheksordnung für die Bibliotheken der wissenschaftlichen Anstalten durch
die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur wird auf das nicht mehr geltende UOG 1975 verwiesen. Im Sinne einer
Rechtsbereinigung werden die zitierten Bestimmung des UOG 1975 auf die
Erfordernisse der Bibliotheken angepasst und in adaptierter Form ins FOG
integriert. Die übernommene Bestimmung legt die inhaltlichen Anforderungen für
die Bibliotheksordnung fest.
Zu Z 42 (§ 34 und § 35):
Ein über den Regelungsgehalt des
Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, hinausgehender zusätzlicher Regelungsbedarf ist
nicht gegeben. Diese Bestimmungen sind daher nicht nur durch unaktuelle
Verweisungen veraltet, sie sind grundsätzlich entbehrlich.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
B. Berichtswesen § 6. Jeder Bundesminister, der Mittel für die Errichtung und den
Ausbau einer wissenschaftlichen Einrichtung, die ein vom Bund verschiedener
Rechtsträger ist, oder zur Durchführung von Einzelforschungsvorhaben zur
Verfügung stellt oder nachgeordnete Dienststellen seines Ressorts mit der
dauernden oder zeitweiligen Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut
oder für diese Zwecke nachgeordnete Dienststellen einrichtet, hat dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung darüber unverzüglich zu berichten, soweit
nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist. |
B. Berichtswesen § 6. Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister, die oder der
Mittel für die Errichtung und den Ausbau einer wissenschaftlichen
Einrichtung, die ein vom Bund verschiedener Rechtsträger ist, oder zur
Durchführung von Einzelforschungsvorhaben zur Verfügung stellt oder
nachgeordnete Dienststellen ihres oder seines Ressorts mit der dauernden oder
zeitweiligen Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut oder für diese
Zwecke nachgeordnete Dienststellen einrichtet, hat der Bundesministerin oder
dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur darüber unverzüglich zu berichten, soweit nicht aus
Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist |
§ 7. Jeder Bundesminister hat vorzusorgen, dass von nachgeordneten
Dienststellen seines Bereiches, die mit der Durchführung wissenschaftlicher
Arbeiten betraut sind, sowie von Rechtsträgern, die im Rahmen seines
Zuständigkeitsbereiches Mittel zu der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten
erhalten, ein jährlicher Bereicht vorgelegt wird. Diese Berichte haben die
wissenschaftlichen Tätigkeiten und Ergebnisse, die Finanzierung, die
Personalsituation, die apparative und räumliche Ausstattung sowie allfällige
Bedarfsanalysen, hinsichtlich von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern nur,
soweit diese Angaben im Zusammenhang mit der vom Bund zur Verfügung
gestellten Finanzierung stehen, zu enthalten und sind vom zuständigen
Bundesminister dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis
zu bringen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine
Geheimhaltung geboten ist. |
§ 7. Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister hat vorzusorgen,
dass von nachgeordneten Dienststellen ihres oder seines Bereiches, die mit
der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut sind, sowie von
Rechtsträgern, die im Rahmen ihres oder seines Zuständigkeitsbereiches Mittel
zu der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten erhalten, ein jährlicher
Bericht vorgelegt wird. Diese Berichte haben die wissenschaftlichen
Tätigkeiten und Ergebnisse, die Finanzierung, die Personalsituation, die
apparative und räumliche Ausstattung sowie allfällige Bedarfsanalysen,
hinsichtlich von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern nur, soweit diese Angaben
im Zusammenhang mit der vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzierung
stehen, zu enthalten und sind von der
zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister der
Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zur Kenntnis zu bringen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine
Geheimhaltung geboten ist. |
§ 8. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie dem Nationalrat bis zum 1. Juni eines jeden Jahres einen Lagebericht über die aus
Bundesmitteln geförderte Forschung,
Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen. |
§ 8. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im
Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie dem Nationalrat bis zum 1. Juni eines jeden Jahres einen Lagebericht
über die aus Bundesmitteln geförderte Forschung, Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen. |
(2)… |
(2)… |
§ 9. Nachstehende Daten dürfen automationsunterstützt ermittelt,
verarbeitet und übermittelt sowie veröffentlicht werden: |
§ 9. Nachstehende Daten dürfen automationsunterstützt ermittelt,
verarbeitet und übermittelt sowie veröffentlicht werden: |
1. Empfänger von Forschungsförderungen des
Bundes bzw. Auftragnehmer bei Forschungsaufträgen des Bundes |
1. Empfängerinnen oder Empfänger von
Forschungsförderungen des Bundes bzw. Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer
bei Forschungsaufträgen des Bundes, |
2. Bezeichnung und Kurzbeschreibung des
Forschungsprojektes bzw. der Förderung |
2. Bezeichnung und Kurzbeschreibung des
Forschungsprojektes bzw. der Förderung, |
3. Verantwortlicher Projektleiter |
3. Verantwortliche Projektleiterin oder
verantwortlicher Projektleiter, |
4. Fristigkeit |
4. Fristigkeit, |
5. Finanzierung durch den Bund |
5. Finanzierung durch den Bund |
6. ezeichnung der Geräte, die innerhalb der Förderung
oder des Auftrages angeschafft werden sollen bzw. wurden |
6. Bezeichnung der Geräte, die innerhalb der
Förderung oder des Auftrages angeschafft werden sollen bzw. wurden, |
7. Angabe der Stelle, bei der Abschlußbericht
aufliegt |
7. Angabe der Stelle, bei der der
Abschlussbericht aufliegt |
8. Verwertungen |
8. Verwertungen |
§ 11. (1) Soweit nicht anderes gesetzlich bestimmt ist, gelten für die
Durchführung der Förderung von Vorhaben gemäß § 10 der § 11
Abs. 2, der § 18 Abs. 2, der § 20 und der § 21 des
Forschungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 377/1967, sinngemäß.( |
§ 11. (1) Soweit nicht anderes gesetzlich bestimmt ist, gelten für die
Durchführung der Förderung von Vorhaben gemäß § 10 der § 11
Abs. 2, der § 18 Abs. 2, der § 20 und der § 21 des
Forschungs- und Technologieförderungs-gesetzes, BGBl. Nr. 434/1982,
i.d.F. BGBl.I Nr. 48/2000, sinngemäß. |
(2) … |
(2) … |
§ 13. 1) Die Vergabe von
Forschungsaufträgen und Aufträgen fürsonstige wissenschaftliche
Untersuchungen (Expertengutachten) hat, soweit besondere bundesgesetzliche
Regelungen nicht bestehen, nach der ÖNORM A 2050 aus 1993 zu erfolgen. |
§ 13 (1) entfällt. |
(2) Zu den
Einzelheiten der Vergabe und deren Durchführung hat die Bundesregierung
Richtlinien zu erlassen, die dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zuveröffentlichen sind. |
(2) entfällt. |
(3) …. |
(3) …. |
D. FORSCHUNG AN UNIVERSIÄTEN UND
KUNSTHOCHSCHULEN Durchführung wissenschaftlicher
Arbeiten im Auftrag Dritter |
entfällt |
§ 15 (1) Die Universitäten, Fakultäten,
Institute und besonderen Universitätseinrichtungen, die Kunsthochschulen und
ihre Abteilungen und Institute sowie die Akademie der Bildenden Künste und
ihre Institute können nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Durchführung wissenschaftlicher
Arbeiten im Auftrage Dritter oder für andere Bundesdienststellen übernehmen. |
§ 15 entfällt |
(2) Die Übernahme solcher Arbeiten im Auftrag Dritter ist zulässig,
wenn hiedurch der ordnungsgemäße Lehr- und Forschungsbetrieb nicht
beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der
insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines
darüber hinausgehenden Entgelts ist zulässig. Die Verträge sind dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen. Wenn
die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate dauern
wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 363
364 Euro übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen
Genehmigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Über
die Erteilung der Genehmigung ist binnen einem Monat zu entscheiden. Erfolgt
binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung, gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich
voraussichtlich um laufende gleichartige Arbeiten handelt und der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung die zuständigen Organe der Universitäten der
Kunsthochschulen bzw. der Akademie der bildenden Künste zum Abschluss der
Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfes im
Einzelfall. Über die Erteilung der Ermächtigung ist binnen einem Monat zu
entscheiden. Erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, gilt die Ermächtigung als erteilt. |
|
(3) Handelt es sich um die Übernahme der Durchführung wissenschaftlicher
Arbeiten im Auftrage anderer Bundesdienststellen, ist Abs. 2 sinngemäß
nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Bestimmungen anzuwenden. |
|
(4) Den Universitäten, Fakultäten, Instituten, den
besonderen Universitätseinrichtungen, den Kunsthochschulen und ihren Abteilungen
und Instituten sowie der Akademie der Bildenden Künste und ihren Instituten
kann vom obersten Kollegialorgan und vom Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung die Durchführung von im öffentlichen Interesse liegenden
wissenschaftlichen Arbeiten übertragen werden. Der ordnungsgemäße Lehrbetrieb
darf durch solche Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Ein Anspruch auf ein
Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung kann diesen Einrichtungen auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung
sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter sinngemäßer Anwendung des
§ 12 und des § 13 erteilen. |
|
(5) Einnahmen aus solchen Arbeiten, soweit sie nicht unter
§ 2 Abs. 2 lit. b UOG fallen, gemäß Abs. 2 bis 4 sind im
Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl.
Nr. 213/1986, für die Zwecke der jeweiligen Einrichtungen (Abs. 1)
unter Bedachtnahme auf deren Zielsetzungen und Aufgaben für Personalausgaben
sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und
sonstige Ausgaben zu verwenden. |
|
Vereinbarung mit ausländischen
Universitäten, Hochschulen und Akademien |
entfällt |
§ 16. Die Universitäten, Fakultäten, Institute und Kliniken sowie die
Hochschulen künstlerischer Richtung, Abteilungen, Klassen, Institute und
Meisterschulen sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung aufzustellenden budgetären Rahmenbedingungen privatrechtliche Vereinbarungen
mit anerkannten ausländischen Universitäten und Hochschulen oder Akademien
über die Durchführung wissenschaftlicher sowie wissenschaftlich-künstlerischer
Arbeiten (Forschungs-, Lehr- und Studienzwecke bzw. für Zwecke der
Erschließung der Künste) abzuschließen. Der Rektor hat diese von ihm namens
der Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) getroffenen
Vereinbarung, ebenso wie ihre Beendigung, dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung jährlich schriftlich mitzuteilen. § 2 Abs.2 des Universitäts-Organisationsgesetzes,
§ 1 Abs. 3 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 und
§ 1 Abs. 2 und 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes bleiben
hievon unberührt. |
§ 16 entfällt. |
E. WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN
IM BEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG UND
BUNDESMUSEEN |
E. WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN
IM BEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR BILDUNG, WISSENSCHAFT UND KULTUR UND
BUNDESMUSEEN |
§ 17. Für die dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unterstehenden
wissenschaftlichen Einrichtungen und die Bundesmuseen gelangen neben § 1
die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung. |
§ 17. Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen und
die Bundesmuseen gelangen neben § 1 die nachstehenden Bestimmungen zur
Anwendung |
Geologische Bundesanstalt |
Geologische Bundesanstalt |
§ 18. (1) Die Geologische Bundesanstalt ist
eine Einrichtung des Bundes und untersteht dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur. Sie dient dem Bund als zentrale Informations- und Beratungsstelle
im Bereich der Geowissenschaften und hat bei ihrer Tätigkeit auf die
Entwicklung der Wissenschaften, auf die Wirtschaftlichkeit und auf die
gesellschaftlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen. |
§ 18. (1) Die Geologische Bundesanstalt ist eine Einrichtung des Bundes
und untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur. Sie dient dem Bund als zentrale Informations- und
Beratungsstelle im Bereich der Geowissenschaften und hat bei ihrer Tätigkeit
auf die Entwicklung der Wissenschaften, auf die Wirtschaftlichkeit und auf
die gesellschaftlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen. |
(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
(5) Der Geologischen Bundesanstalt können vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Arbeiten übertragen
werden. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben dieser Anstalt darf durch
solche Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Ein Anspruch auf ein Entgelt für
solche Arbeiten besteht nicht. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur kann der Anstalt auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung
sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter Anwendung der §§ 12,
13 in Verbindung mit § 18a Abs. 1 Z 2 erteilen |
(5) Der Geologischen Bundesanstalt können von der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur im öffentlichen Interesse liegende
wissenschaftliche Arbeiten übertragen werden, sofern die ordnungsgemäße
Erfüllung der Aufgaben dieser Anstalt durch solche Arbeiten nicht beeinträchtigt
wird. Ein Anspruch auf ein
Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann der Anstalt auch
Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher
Untersuchungen unter Anwendung der §§ 12, 13 in Verbindung mit
§ 18a Abs. 1 Z 2 erteilen. |
§ 18a. (1) Der Geologischen Bundesanstalt kommt insofern Rechtspersönlichkeit
zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen |
§ 18a.. (1) Der Geologischen Bundesanstalt kommt insofern Rechtspersönlichkeit
zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen |
1 .durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte
Vermögen und Rechte zu erwerben; |
1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen
und Rehte zu erwerben; |
2 .Verträge über die Durchführung
wissenschaftlicher Arbeiten in
ihrem Aufgabenbereich im Auftrag Dritter (einschließlich
Bundesdienststellen) abzuschließen; |
2. Verträge über die Durchführung
wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Aufgabenbereich im Auftrag Dritter (einschließlch
Bundesdienststellen) abzuschließen; |
3 .Druckwerke,Ton-, Bild- und sonstige
Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der
Anstalt in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch
Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften herzustellen bzw. zu
verlegen und zu vertreiben sowie von ihr entwickelte Methoden und deren
Ergebnisse zu vertreiben; |
3 .Druckwerke,Ton-, Bild- und sonstige
Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Anstalt
in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung an
Gesellschaften und Genossenschaften herzustellen bzw. zu verlegen und zu
vertreiben sowie von ihr entwickelte Methoden und deren Ergebnisse zu
vertreiben; |
4 .Fachveranstaltungen durchzuführen; |
4. Fachveranstaltungendurchzuführen; |
5 .mit Genehmigung des Bundesministers für
Bildung, Wissenschaft und Kultur die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen
juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck
ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben;Förderungen des Bundes, soweit sie im
Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen,
sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen; von Vermögen und
Rechten, die sie aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur
Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen. |
5. mitGenehmigung der Bundesministerin oder
des Bundesministers für Bildung,
Wissenschaft und Kultur die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen
Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben
entspricht, zu erwerben; |
|
6. Förderungen des Bundes, soweit sie im
Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen
stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen; |
|
7. vonVermögen und Rechten, die sie aus
Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur Erfüllung ihrer
Zwecke Gebrauch zu machen. |
(2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Geologische
Bundesanstalt durch ihren Leiter
vertreten. Bei der Durchführung von Verträgen im Rahmen der
Teilrechtsfähigkeit kann der Leiter den im jeweiligen Vertrag mit der
Vertragserfüllung verantwortlich betrauten Dienststellenangehörigen
(Projektleiter/Projektleiterin) zum Abschluss der für die Vertragserfüllung
erforderlichen Rechtsgeschäfte namens der Anstalt und zur Verfügung über
Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesen Verträgen ermächtigen. Für Verbindlichkeiten,
die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine
Haftung. |
(2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Geologische
Bundesanstalt durch ihre Leiterin oder ihren Leiter vertreten. Bei der
Durchführung von Verträgen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann die
Leiterin oder der Leiter die oder den im jeweiligen Vertrag mit der
Vertragserfüllung verantwortlich betraute Dienststellenangehörige oder betrauten Dienststellenangehörigen
(Projektleiterin/Projektleiter) zum Abschluss der für die Vertragserfüllung
erforderlichen Rechtsgeschäfte namens der Anstalt und zur Verfügung über
Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesen Verträgen ermächtigen. Für
Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft
den Bund keine Haftung. |
(3) …. |
(3) …. |
(4) Soweit die Anstalt im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit
tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten.
Sie hat dem Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur in der von diesem festzusetzenden Form
jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen.
Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-,
Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 kann die Anstalt
selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch
Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden. |
(4) Soweit die Anstalt im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit
tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten.
Sie hat der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur in der von dieser
oder diesem festzusetzenden Form jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie
einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung
sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des
Abs. 1 kann die Anstalt selbst besorgen oder durch Dritte besorgen
lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt
werden. |
(5) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann Wirtschaftstreuhänder
mit der Prüfung der teilrechtsfähigen Gebarung der Anstalt hinsichtlich der
Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmanns beauftragen. Die
Kosten dafür sind von der Anstalt zu ersetzen |
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
kann Wirtschaftstreuhänderinnen oder Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung
der teilrechtsfähigen Gebarung der Anstalt hinsichtlich der Erfüllung der
Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmanns beauftragen. Die Kosten dafür
sind von der Anstalt zu ersetzen. |
6(6) Die teilrechtsfähige Einrichtung
unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und
Kultur sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Hiebei ist § 8 UOG 1993, BGBl. Nr.805/1993
sinngemäß anzuwenden. |
(6) Die Geologische Bundesanstalt als teilrechtsfähige
Einrichtung unterliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Besorgung
ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der Bundesministerin oder des
Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie der Kontrolle des
Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf: |
|
1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, |
|
2. die Erfüllung der der Geologischen
Bundesanstalt obliegenden Aufgaben. |
[§ 8. (1) Die Universitätsorgane unterliegen nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht
des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und des Rektors. Die
Aufsicht erstreckt sich auf: 1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, 2. die Erfüllung der den Universitäten
obliegenden Aufgaben. (2) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung und der Rektor sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der
Universität zu informieren. Die Universitätsorgane sind verpflichtet, dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bzw. dem Rektor Auskünfte über
alle Angelegenheiten der Universität zu erteilen, Geschäftsstücke und
Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm
angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle
vornehmen zu lassen. (3) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung hat mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben
sowie bei den seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht
unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die
Durchführung zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung: 1. von einem unzuständigen Organ herrührt; 2. unter Außerachtlassung von
Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ
zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können; 3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und
Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung
auf Grund des Geschlechts; 4. wegen der finanziellen Auswirkungen nicht
durchführbar ist; 5. wegen der organisatorischen Auswirkungen die
Universität oder einzelne Organisationseinheiten an der Erfüllung ihrer
Aufgaben hindert. (4) Die Universitätsorgane sind im Fall des
Abs. 3 verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich
zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Kommt ein
Universitätsorgan dieser Verpflichtung nicht nach, ist § 12 anzuwenden. (5) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben
die betroffenen Universitätsorgane Parteistellung sowie das Recht, gegen den
das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof
Beschwerde zu führen. (6) Ab der formellen Einleitung eines
aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch das aufsichtsführende Organ ist die
Durchführung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Beschlusses bis zum
Abschluß des Verfahrens unzulässig. Ein Bescheid, der nach diesem Zeitpunkt
oder nach dem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung die ihm zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben oder ihre
Durchführung untersagt hat, leidet im Sinne des § 68 Abs. 4
Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.
Nr. 51, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. (7) Die Bestimmungen der Abs. 3 Z 1
bis 3 und Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Wahlen, die nach diesem
Bundesgesetz durchzuführen sind. ] |
(6a) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten
der Geologischen Bundesanstalt zu informieren. Die Geologische Bundesanstalt
ist verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur Auskünfte über alle Angelegenheiten der Geologischen
Bundesanstalt zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr
oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete
Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu
lassen. |
|
(6b) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur hat im Rahmen ihres oder seines Aufsichtsrechts den
ihrem oder seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden
Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von in
Aussicht genommenen Maßnahmen zu untersagen, wenn die betreffende
Entscheidung: 1. von einem unzuständigen Organ herrührt; 2. unter Außerachtlassung von
Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ
zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können; 3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und
Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung
auf Grund des Geschlechts 4. wegen der finanziellen Auswirkungen nicht
durchführbar ist; 5. wegen der organisatorischen Auswirkungen die
Geologische Bundesanstalt oder einzelne Bereiche an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindert. |
|
(6c) Die Geologische Bundesanstalt ist im Fall des
Abs. 6b verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder
des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur entsprechenden
Rechtszustand mit den ihr rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln bei sonstiger
Ersatzvornahme durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur unverzüglich herzustellen. |
(7) Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß
Abs. 1 Z 2 ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße
Erfüllung der Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird. Ein
schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der
Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden
Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter der Geologischen
Bundesanstalt zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich
länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines
derartigen Vertrages ATS 5 Mio. übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der
vorherigen Genehmigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und
Kultur. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu
entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung
des Bundesministers gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich
voraussichtlich um laufende gleiche Arbeiten handelt und der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur den Leiter zum Abschluss solcher
Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im
Einzelfall. |
(7) Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß
Abs. 1 Z 2 ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße
Erfüllung der Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird. Ein
schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der
Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden
Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter oder der Leiterin der
Geologischen Bundesanstalt zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende
Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende
Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages EUR 400.000,- übersteigt, bedarf der
Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung der Bundesministerin oder des
Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Über die Erteilung
dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen
eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung der Bundesministerin oder des
Bundesministers gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich
um laufende gleiche Arbeiten handelt und die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Leiterin oder den
Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die
Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall. |
(8) Die für die Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1
sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen dieser Anstalt gemäß
Abs. 4 letzter Satz zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 17
Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Nutzung von
Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Anstalt zu verwenden. |
(8) Die für die Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1
sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen dieser Anstalt zu entrichtenden
Kostenersätze sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes,
BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen,
Geräten und Dienstleistungen der Anstalt zu verwenden. |
(9) Die Geologische Bundesanstalt kann die von ihr
genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen
haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und
juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie
hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen jedoch der Genehmigung durch den
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Dieser kann jedoch im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen dem Leiter das Recht zur Entscheidung
ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden. |
(9) Die Geologische Bundesanstalt kann die von ihr
genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen
haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und
juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie
hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen jedoch der Genehmigung durch die
Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur. Dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen
der Leiterin oder dem Leiter das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt
übertragen. Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden. |
|
(10) Auf Diensterfindungen gemäß § 7 Abs. 3
Patentgesetz, BGBl. Nr. 259/1970, die an der Geologischen Bundesanstalt
im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder
Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnisses zur Geologischen Bundesanstalt gemacht werden, ist
das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geologische
Bundesanstalt als Dienstgeber gemäß § 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt.
Jede Diensterfindung ist der Leiterin oder dem Leiter der Geologischen
Bundesanstalt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Will die Geologische
Bundesanstalt die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran
für sich in Anspruch nehmen, hat sie dies der Erfinderin oder dem Erfinder
innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Andernfalls steht dieses Recht der
Erfinderin oder dem Erfinder zu. Einnahmen der Geologischen
Bundesanstalt aus der Patentverwertung
sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl.
Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen,
Geräten und Dienstleistungen der Geologischen Bundesanstalt zu verwenden. |
§ 19.
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat unbeschadet des
§ 5 des Bundesministeriengesetzes
im Sinne des § 18 dieses Bundesgesetzes für die Geologische
Bundesanstalt eine Anstaltordnung zu erlassen. |
§ 19. (1) Die Bundesministerin oder
der Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur hat unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 76/1986, im Sinne des
§ 18 dieses Bundesgesetzes für die Geologische Bundesanstalt eine
Anstaltsordnung zu erlassen. |
(2) … |
(2) … |
(3) Für die Bestellung des Leiters der Geologischen Bundesanstalt
gilt das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 85/1989. |
(3) entfällt |
§ 20 (1) Die Höhe der für die
Inanspruchnahme der Tätigkeit der Anstalt zu entrichtenden Entgelte ist nach
dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Anstaltstarif im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen, wobei in Fällen, in denen die Anstaltstätigkeit
überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, die Ermäßigung oder Erlassung
des Entgelts vorgesehen werden kann. |
§ 20 (1) Die Höhe der für die
Inanspruchnahme der Tätigkeit der Anstalt zu entrichtenden Entgelte ist nach
dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Anstaltstarif im Einvernehmen mit
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen, wobei
in Fällen, in denen die Anstaltstätigkeit überwiegend im öffentlichen
Interesse liegt, die Ermäßigung oder Erlassung des Entgelts vorgesehen werden
kann. |
§ 21. … |
§ 21. … |
Zentralanstalt für Meteorologie und
Geodynamik |
Zentralanstalt für Meteorologie und
Geodynamik |
§ 22. (1) Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ist eine
Einrichtung des Bundes. Sie führt die Kurzbezeichnung „MET AUSTRIA“ und untersteht
dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. |
§ 22. (1) Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ist eine
Einrichtung des Bundes. Sie führt die Kurzbezeichnung „MET AUSTRIA“ und untersteht
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur. |
(2)… |
(2)… |
Österreichisches Archäologisches
Institut |
Österreichisches Archäologisches
Institut |
§ 24. (1) Das Österreichische Archäologische Institut ist eine Einrichtung
des Bundes. Es ist im Sinne des § 2 Abs. 2 des Universitäts-Organisationsgesetzes
rechtsfähig. Es untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. |
§ 24. (1) Das Österreichische Archäologische Institut ist eine
Einrichtung des Bundes. Es untersteht der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. |
(2) Seine Aufgaben umfassen Forschungen und Dokumentation
und Information über deren Ergebnisse auf dem Gebiet der Archäologie. |
(2) Seine Aufgaben umfassen Forschung und Dokumentation
sowie Information über deren
Ergebnisse auf dem Gebiet der Archäologie. Weitere Festlegungen können im
Rahmen der Anstaltsordnung durch Verordnung der Bundesministerin oder des
Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur getroffen werden, wobei
insbesondere auf die Aufgaben und die Organisationsstruktur der Universität
Wien in Hinblick auf einen effizienten Ressourceneinsatz Bedacht zu nehmen
ist. |
|
(3) § 18
Abs. 5, § 18a sowie die §§ 19 und 20 gelten sinngemäß. |
§ 25.(1) Für die Bestellung des Leiters des Österreichischen
Archäologischen Instituts gilt das Ausschreibungsgesetz, BGBl.
Nr. 700/1974. (2) Unbeschadet des Abs. 1 ist für das
Österreichische Archäologische Institut eine Institutsordnung unter
sinngemäßer Anwendung des § 52 und des § 53 des
Universitäts-Organisationsgesetzes zu erstellen. Einnahmen des
Österreichischen Archäologischen Instituts, die über den Ersatz von Kosten
hinausgehen und nicht unter § 24 Abs. 1 zweiter Satz fallen, sind
im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes unter
Bedachtnahme auf seine Aufgaben (§ 24 Abs. 2) für Personalausgaben
sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtungen sowie Betriebsmittel und
sonstige Aufgaben zu verwenden. |
§ 25. Die innere Organisation des Österreichischen Archäologischen
Instituts ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers
für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzulegen. § 24 Abs. 2
letzter Satz gilt sinngemäß. Einnahmen des Österreichischen Archäologischen
Instituts, die über den Ersatz von Kosten hinausgehen und nicht unter
§ 24 Abs. 3 fallen, sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des
Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, unter Bedachtnahme auf
seine Aufgaben (§ 24 Abs. 2) für Personalausgaben sowie
Aufwendungen für Geräte und Einrichtungen sowie Betriebsmittel und sonstige
Aufgaben zu verwenden. |
Institut für Österreichische
Geschichtsforschung |
Institut für Österreichische
Geschichtsforschung |
§ 26. (1) Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung ist eine
Einrichtung des Bundes. Es ist im Sinne des § 2 Abs. 2 der
Universitäts-Organisationsgesetzes rechtsfähig. Es untersteht dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. |
§ 26. (1) Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung ist eine
Einrichtung des Bundes. Es untersteht der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. |
(2) Seine Aufgaben umfassen insbesondere die
Förderung der Erforschung der österreichischen Geschichte und die vertiefte
Ausbildung für die Forschungsaufgaben der österreichischen Geschichtswissenschaften
unter Einschluss der historischen Hilfswissenschaften, insbesondere auch
durch Abhaltung von Lehrgängen, Abnahme von Staatsprüfungen und Vergabe von
Stipendien. |
(2) Seine Aufgaben umfassen Forschung und Dokumentation
sowie Information über deren
Ergebnisse auf dem Gebiet der österreichischen Geschichte. in ihrem
internationalen Kontext und die vertiefte Forschung und Ausbildung im Bereich
der österreichischen Geschichtswissenschaften unter Einschluss der Historischen
Hilfswissenschaten, insbesondere auch die Abhaltung von Lehrgängen, die
Abnahme von Staatsprüfungen und die Vergabe von Stipendien Weitere Festlegungen
können im Rahmen der Anstaltsordnung durch Verordnung der Bundesministerin
oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur getroffen
werden, wobei insbesondere auf die Aufgaben und die Organisationsstruktur der
Universität Wien in Hinblick auf einen effizienten Ressourceneinsatz Bedacht
zu nehmen ist. |
|
(3) § 18 Abs. 5, § 18a sowie die §§ 19 und 20 gelten sinngemäß. |
Bundesmuseen |
Bundesmuseen |
§ 31. (1) Die Bundesmuseen sind Einrichtungen des Bundes. Sie
unterstehen dem zuständigen Bundesminister. |
§ 31. (1) Die Bundesmuseen, die nicht unter das Bundesmuseen-Gesetzes 2002,
BGBl. I Nr. 14/2002 fallen, sind Einrichtungen des Bundes. Sie
unterstehen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister. |
(2)bis(3)… |
(2)bis(3)… |
(4) Die Bundesmuseen können die von ihnen genutzten Räumlichkeiten
und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen
des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes
zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
nicht beeinträchtigt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der
Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister. Dieser kann jedoch im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen dem Direktor (Erstem Direktor)
eines Bundesmuseums das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt
übertragen. Im übrigen ist Abs. 3 anzuwenden. |
(4) Die Bundesmuseen gemäß Abs. 1 können die von ihnen
genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen
haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und
juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie
hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.
Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige
Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister. Dieser kann jedoch im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Leiterin oder dem Leiter
eines Bundesmuseums gemäß Abs. 1 das Recht zur Entscheidung ohne
Genehmigungsvorbehalt übertragen. Im übrigen ist Abs. 3 anzuwenden. |
§ 31a. (1) Den Bundesmuseen kommt insofern Rechtpersönlichkeit zu, als
sie berechtigt sind, |
§ 31a. (1) Den Bundesmuseen kommt insofern Rechtpersönlichkeit zu, als
sie berechtigt sind, |
1. … |
1. … |
2. Verträge über die Durchführung von Arbeiten
im Auftrag Dritter in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 4
abzuschließen; |
2. Verträge über die Durchführung von Arbeiten
im Auftrag Dritter in sinngemäßer Anwendung des § 18a Abs. 7 und 8
abzuschließen; |
3. außerbudgetäre Sonderausstelllungen und
sonstige Fachveranstaltungen auf der Grundlage vorausschauender Planung und
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
durchzuführen; |
3 .außerbudgetäre Sonderausstelllungen und
sonstige Fachveranstaltungen auf der Grundlage vorausschauender Planung und
im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen
Bundesminister durchzuführen; |
4. …. |
4. …. |
5. mit Genehmigung des zuständigen
Bundesministers die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen
und zwischenstaatlichen Organisationen zum Zweck der Förderung von
Museumsaufgaben zu erwerben. |
5. mit Genehmigung der zuständigen
Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers die Mitgliedschaft zu
Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen
Organisationen zum Zweck der Förderung von Museumsaufgaben zu erwerben. |
(2) … |
(2) … |
(3) Ein Bundesmuseum wird im Rahmen seiner Tätigkeit nach
Abs. 1 durch den Direktor (Ersten Direktor) oder nach Maßgabe der
Museumsordnung durch dessen Stellvertreter nach außen vertreten. Über
grundsätzliche und längerfristige Entscheidungen des jeweiligen
Bundesmuseums, insofern ihm Rechtpersönlichkeit zukommt, sind die zuständigen
Organe des Dienststellenausschusses durch den Direktor (Erster Direktor),
durch dessen Stellvertreter, zu informieren. |
(3) Ein Bundesmuseum wird im Rahmen seiner Tätigkeit nach
Abs. 1 durch die Leiterin oder den Leiter oder nach Maßgabe der
Museumsordnung durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter
nach außen vertreten. Über grundsätzliche und längerfristige Entscheidungen
des jeweiligen Bundesmuseums, insofern ihm Rechtpersönlichkeit zukommt, sind
die zuständigen Organe des Dienststellenausschusses durch die Leiterin oder den Leiter, durch deren oder
dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, zu informieren. |
(4) … |
(4) … |
(5) Soweit die Bundesmuseen im Rahmen des Abs. 1 tätig
werden, haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu
gebaren. Sie haben den zuständigen Bundesminister jährlich einen
Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluß vorzulegen und jederzeit
Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Geschäftsabwicklung, die
Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung
im Rahmen des Abs. 1 können die betreffenden Bundesmuseen selbst
besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen
des Bundes damit beauftragt werden. |
(5) Soweit die Bundesmuseen im Rahmen des Abs. 1 tätig
werden, haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu
gebaren. Sie haben der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen
Bundesminister jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen
Rechnungsabschluss vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen
zu gewähren. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige
Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 können
die betreffenden Bundesmuseen selbst besorgen oder durch Dritte besorgen
lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt
werden. |
(6) bis (7) … |
(6) bis (7) … |
(8) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Abs. 1
unterliegt der Aufsicht des Bundes und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Hiebei sind die §§ 5 und 6 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 258/1975, sinngemäß anzuwenden. |
(8) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Abs. 1
unterliegt der Aufsicht des Bundes und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
§ 18a Abs.6 bis 6c gilt sinngemäß. |
§ 32. (1) Für jedes Bundesmuseum ist vom zuständigen Bundesminister
eine Museumsordnung zu erlassen. |
§ 32. (1) Für jedes Bundesmuseum ist von der zuständigen
Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister eine Museumsordnung zu
erlassen. |
(2) ….. |
(2) ….. |
Bibliotheken der wissenschaftlichen
Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und
Forschung und der Bundesmusseen |
Bibliotheken der wissenschaftlichen
Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und
Kultur und der Bundesmuseen |
§ 33. (1) Die Bibliotheken der Einrichtungen gemäß §§ 17 bis 32
haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Koordination und Zusammenarbeit
mit anderen Bibliotheken unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der
Wissenschaft und Forschung sowie der Öffentlichkeit zu achten. |
§ 33. (1) Die Bibliotheken der Einrichtungen gemäß §§ 17 bis 32
haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Koordination und Zusammenarbeit
mit anderen Bibliotheken unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der
Wissenschaft und Forschung sowie der Öffentlichkeit zu achten. |
(2) Für die in Abs. 1 genannten Bibliotheken ist unter
sinngemäßer Anwendung des § 88 Abs. 1 und 2 sowie des § 115
Abs. 3 des Universitäts-Organisationsgesetzes vom Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung eines Bibliotheksordnung und vom Leiter der
Bibliothek eine Benützungsordnung zu erlassen. |
(2) Für die in Abs. 1 genannten Bibliotheken ist von
der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine Bibliotheksordnung
und vom Leiter der Bibliothek eine Benützungsordnung zu erlassen. |
[§ 88 Abs. 1 UOG lautet: „Vom Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung ist nach Anhörung der obersten Kollegialorgane eine Bibliotheksordnung
zu erlassen. Die Bibliotheksordnung hat insbesondere unter Bedachtnahme auf
Gliederung der Universitätsbibliothek gemäß § 85 Abs. 2
Bestimmungen über folgende Angelegenheiten zu enthalten: (a) Richtlinien
für die Benützung einschließlich der Einrichtung wissenschaftlicher
Handapparate; (b) Die
Ordnung und Sicherheit in der Universitätsbibliothek und ihre Sicherstellung
durch Androhung beziehungsweise Verhängung von angemessenen
Benützungsbeschränkungen beziehungsweise Benützungsverboten unter Begutachtung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel; (c) Die
Sicherstellung des Inventars und der Bestände der Universitätsbibliothek und
die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes
oder der Zerstörung durch den Benützer sowie der verspäteten Rückstellung
entlehnter Werke; (d) die
gemäß § 85 Abs. 1 lit f von der Universitätsbibliothek wahrzunehmenden
Aufgaben; (e) Richtlinien
über die Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek.“ § 88 Abs. 2 UOG lautet: „Nähere Regelungen über die Benützung sowie
über die Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek sind nach Maßgabe der
Bibliotheksordnung unter Berücksichtigung des Aufgabenbereiches der
Universitätsbibliothek und der Fachbibliotheken sowie der örtlichen
Verhältnisse festzulegen ( § 87 Abs. 1 lit. h). Dabei ist auch
vorzusorgen, dass den Universitätslehrern und nach Möglichkeit auch den
Dissertanten und Diplomanden der Zugang zu den Fachbibliotheken ihrer Arbeitsgebiete,
unabhängig von den allgemeinen Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek,
ermöglicht wird. Diese sind im Mitteilungsblatt (§ 15 Abs. 3 ) zu
verlautbaren und den Benützern durch Aushang zur Kenntnis zu bringen“ § 115 Abs. 3 UOG lautet: „ Der Zeitpunkt, zu dem die Universitätsbibliothek
die Beschaffung, Aufschließung und Bereitstellung sonstiger Informationsträger
zu übernehmen hat, ist in der Bibliotheksordnung festzusetzen. Bis zu diesem
Zeitpunkt obliegt der Universitätbibliothek die Durchführung dieser Aufgabe
sowie die Durchführung von Aufgaben gemäß § 85 Abs. 1 lit. f
in dem Ausmaß, in dem diese Aufgaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes von der Universitäts- bzw. Hochschulbibliothek wahrgenommen
oder zu einem späteren Zeitpunkt im Einvernehmen mit den zuständigen Kollegialorganen
von der Universitätsbibliothek übernommen werden. § 85 (1) lit. f lautet: „ die
Durchführung sonstiger Aufgaben, vor allem Kopier- und
Vervielfältigungsdienste, die der Universitätsbibliothek durch die Bibliotheksordnung
mit Rücksicht auf den an der Universität oder an der Universitätsbibliothek
bestehenden Bedarf übertragen werden oder von ihr im Einvernehmen mit den
zuständigen Kollegialorganen übernommen werden.“ Datenschutz im wissenschaftlichen
Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens des Bundes] |
(3) Die Bibliotheksordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen
über folgende Angelegenheiten zu enthalten: |
|
1 .Richtlinien für die Benützung einschließlich
der Einrichtung wissenschaftlicher Handapparate; |
|
2. Die Ordnung und Sicherheit in der Bibliothek
und ihre Sicherstellung durch Androhung beziehungsweise Verhängung von
angemessenen Benützungsbeschränkungen beziehungsweise Benützungsverboten
unter Begutachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel; |
|
3. Die Sicherstellung des Inventars und der
Bestände der Bibliothek und die Leistung von Entschädigungen im Falle der
Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch den Benützer sowie der
verspäteten Rückstellung entlehnter Werke; |
|
4. Richtlinien über die Öffnungszeiten der
Bibliothek.“ |
Datenschutz im wissenschaftlichen
Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens des Bundes |
entfällt |
§ 34. Daten, die in Wahrnehmung ihrer
Aufgaben gemäß § 28 Abs. 3 Z 2 und 6 notwendig sind, dürfen
für nicht gewinngerichtete Zwecke von der Österreichischen Nationalbibliothek
im automationsunterstützten Datenverkehr ermittelt, verarbeitet, übermittelt
und veröffentlicht werden. Das gleiche gilt für die Ermittlung und Verarbeitung
von Daten, die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich sind, durch
Einrichtungen des Bibliotheks-, Dokumentations-, und Informationswesens sowie
für ihre Übermittlung an die Österreichische Nationalbibliothek.
Personenbezogene Daten über die Benützer dürfen nicht übermittelt werden,
außer an die Österreichische Nationalbibliothek zur sinngemäßen Anwendung des
§ 7 Abs. 1 Z 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl Nr. 565/1978
in der jeweils geltenden Fassung. Das Auskunftsrecht gemäß §§ 11 und 25
des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978 in der jeweils geltenden
Fassung, erstreckt sich nicht auf die Übermittlung von Daten durch die
Österreichische Nationalbibliothek, die Benützer betreffen. |
entfällt |
§ 35. § 34 gilt sinngemäß für die Bibliotheks-, Dokumentations-
und Informationsdienste der in den §§ 17 bis 33 genannten Einrichtungen
sowie für sonstige Einrichtungen des wissenschaftlichen Dokumentations- und
Informationswesens des Bundes sowie für solche Einrichtungen der
Universitäten und Hochschulen. |
entfällt |
F. SONSTIGE WISSENSCHAFTLICHE
EINRICHTUNGEN MIT RECHTSPESÖNLICHKEIT |
F. SONSTIGE WISSENSCHAFTLICHE
EINRICHTUNGEN MIT RECHTSPERSÖNLICHKEIT |
§ 36. (1) … |
§ 36. (1) … |
(2) Förderungsbeiträge gemäß Abs. 1 können
insbesondere gewährt werden: |
(2) Förderungsbeiträge gemäß Abs. 1 können
insbesondere gewährt werden: |
1. zur Verbreitung wissenschaftlicher
Erkenntnisse |
1. zur Verbreitung wissenschaftlicher
Erkenntnisse |
2. für die Förderung der Zusammenarbeit und des
Erfahrungsaustausches zwischen Forschern |
2. für die Förderung der Zusammenarbeit und des
Erfahrungsaustausches zwischen Forscherinnen und Forschern |
3. für die Abhaltung und Unterstützung
wissenschaftlicher Tagungen, |
3. für die Abhaltung und Unterstützung
wissenschaftlicher Tagungen, |
4. für internationale wissenschaftliche
Zusammenarbeit |
4. für internationale wissenschaftliche
Zusammenarbeit |
5. für die Durchführung von Forschung und Studien, |
5. für die Durchführung von Forschung und Studien, |
6. für die Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses, |
6. für die Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses, |
7. für die Unterstützung wissenschaftlicher
Zeitschriften und anderer Veröffentlichungen, |
7. für die Unterstützung wissenschaftlicher
Zeitschriften und anderer Veröffentlichungen, |
8. für den Betrieb wissenschaftlicher
Hilfsdienste. |
8. für den Betrieb wissenschaftlicher
Hilfsdienste. |
§ 37 bis § 38 (5) … |
§ 37 bis § 38 (5) … |
§ 39.
Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2 ist die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 8 Abs. 1 der Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut. |
§39. „Mit der Vollziehung der §§ 8
Abs. 2, 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2 ist die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 8 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich
der §§ 31 bis 33 die zuständige Bundesministerin oder der zuständige
Bundesminister und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin
oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut. |
ARTIKEL III Übergangsregelungen, Inkrafttreten,
Vollziehung |
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(1) Der Österreichische Rat für Wissenschaft und Forschung
und die Österreichische Konferenz für Wissenschaft und Forschung gemäß
Art. I §§ 2 und 4 dieses Bundesgesetzes sind innerhalb von 6
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu konstituieren. |
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(2) Die Organe des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung gemäß Art. II §§ 2 Z 3, 4, 5, 6, 7 und 8 und das Präsidium
des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft gemäß
Art. II Z 10 sind innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes zu konstituieren. Bis zur Konstituierung dieser Organe werden deren
Aufgaben von den bisherigen Organen wahrgenommen. |
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(3) § 49 Abs. 4 des
Universitäts-Organisationsgesetzes tritt außer Kraft. |
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(3a) Die Aufhebung des § 3 Abs.1 Z 3 und der §§ 4 und 5
durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 407/1991, tritt am 1. Juli 1991 in
Kraft. |
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(3b) Ein Bericht gemäß § 8 Abs. 2 in der durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 407/1991 geänderten Fassung ist erstmals im Jahr 1994 zu legen. |
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(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Art. I
§ 8, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 4 die
Bundesregierung, hinsichtlich des Art. I § 2, § 3 Abs. 1
und 3, § 4, §5 und der §§ 15 und 16 sowie 18 bis 30 und des
Art. II Z 1 bis 16 der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung, hinsichtlich des Art. II Z 17 der Bundesminister für
Finanzen, im übrigen alle Bundesminister nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches
betraut. |
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