Vorblatt
Probleme:
- Internationale Evaluierung des Forschungsförderungsfonds für die
gewerbliche Wirtschaft (FFF) und des Fonds zu Förderung der wissenschaftlichen
Forschung (FWF) fordert modernere Governancestrukturen, klarere
Verantwortungszüge von Fördereinrichtungen zu Verantwortlichen
(„re-enfranchising of the taxpayer“) und stärkere Berücksichtigung von
strategischen Erfordernissen in der Forschungsförderung
- Forderung des Nationalen Forschungs- und Innovationsplanes nach
Reform der Fördereinrichtungen
-
Rechnungshofbericht zur Struktur der
Forschungsförderung
- Unterschreiten der „kritischen Masse“ im europäischen Vergleich
- Fragmentierte Förderlandschaft in einem verhältnismäßig kleinen
Forschungsraum
- Doppelgleisigkeiten in der Infrastruktur der Forschungsförderung
- verbesserungswürdige Abstimmung der
Forschungsförderungsorganisationen des Bundes
- im Hinblick auf das Universitätsgesetz 2002 unzeitgemäße
Organisationsstrukturen des Wissenschaftsfonds
- Inaktuelle Verweise im FTFG auf Bestimmungen, welche zum Teil nicht
mehr dem Rechtsbestand angehören (UOG 1975)
- Fehlende gesetzliche Grundlage für die Verwendung der
ITF-Richtlinien für die Förderung von Unternehmensgründungen im Biotechbereich
für die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
- Geschäftsstelle des Rates für Forschung und Technologieentwicklung
eingerichtet als Abteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und
Technologie wirkt prima facie nicht unabhängig
Ziele:
- Bündelung der Kräfte, Ressourcen und Instrumente
- Schaffung eines einheitlichen Ansprechpartners mit signifikanter
Größe
- Bessere Nutzung des Humankapitals und des Organisationswissen durch
Erfahrungsaustausch und Synergieeffekte sowie neue und flexible Kooperationen
auf der operativen Ebene der FTE-Förderungen
- Verbindung, Abstimmung und Koordination von nationalen
FTE-Förderungen und europäischen und internationalen FTE-Programmen,
-Initiativen und -Aktionen (EU Rahmenprogramme, EUREKA, INTAS, COST)
- Stärkung
der europäischen und internationalen Positionierung Österreichs durch
Verbindung der nationalen FTE-Förderungen mit der Betreuung der
österreichischen Beteiligung an den EU Rahmenprogrammen und anderen internationalen
Initiativen und Aktionen
- Schaffung
eines ganzheitlichen Angebots durch Ergänzung der klassischen monetären
Forschungsförderung durch zentrale weitere Funktionen wie Beratung,
Stimulierung, strategische Entwicklung
- Verringerung der Transaktionen zwischen den Bundesministerien und
den Programmumsetzern
- Klarere Aufgabenteilung zwischen strategischen und operativen
Funktionen im Bereich der FTE-Förderung
- Vereinheitlichung der Abläufe, Steigerung der Kundenzufriedenheit
- Nutzung von Synergieeffekten für neue Herausforderungen
- Schlankere Organe im Wissenschaftsfonds
- Harmonisierung der österreichischen Forschungsstrategien
- Verbesserte
Transparenz in der FTE-Förderung
- Aktualisierung des FTFG, insbesondere Anpassung an das Universitätsgesetz 2002
- Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verwendung der
ITF-Richtlinien durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit
- Organisationsrechtliche Unabhängigkeit des Rates für Forschung und
Technologieentwicklung
Inhalte:
- Zusammenführung von vier Organisationen (ASA, BIT, FFF und TIG) in
eine neue GmbH (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH)
- Bündelung der wirtschaftsnahen Forschungs- und
Technologieförderprogramme des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und
Technologie und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit in einer
Gesellschaft
- Reform der Organe des Wissenschaftsfonds (Einrichtung eines
Aufsichtsrates, Verkleinerung des Kuratoriums, neue Aufgabenverteilung,
öffentliche Ausschreibung des Präsidiums und der Referentinnen und Referenten)
- Einführung
von Mehrjahresplanungen im Wissenschaftsfonds
- Ermöglichung einer Fördertätigkeit des Wissenschaftsfonds im Auftrag
des Bundes
- Ermächtigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit, die ITF-Richtlinien sinngemäß anzuwenden
- Umwandlung des Rates für Forschung und Technologieentwicklung in
eine Körperschaft öffentlichen Rechts
Alternativen:
- Beibehaltung der zersplitterten und kleinteiligen Förderlandschaft
- Aufrechterhaltung überholter Organisationsstrukturen insbesondere im
Hinblick auf das Universitätsgesetz 2002
- Beibehaltung von Verweisungen auf Bestimmungen, die zum Teil nicht
mehr dem Rechtsbestand angehören (UOG 1975)
- Belassung des Rates für Forschung und Technologieentwicklung in
seiner bestehenden Form
Auswirkung
auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandort:
- Durch die Schaffung von optimalen Rahmenbedingungen für die
Wirtschaft und Wissenschaft im Bereich der FTE-Förderung sind entsprechende
Impulse auf das Wirtschaftswachstum und somit auch auf die Beschäftigung zu
erwarten.
- Gerade im Bereich der Forschung können hochqualifizierte
Arbeitsplätze geschaffen werden, dem brain drain kann vorgebeugt werden.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Artikel 1 § 2 Abs. 3 und Artikel
7 betreffen die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42
Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkungsbefugnis zusteht.
Finanzielle
Auswirkungen:
Art 1
Die Finanzierung
der administrativen Aufwendungen der zur Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft
mbH zusammengeführten Rechtsträger erfolgte bisher aus unterschiedlichen Quellen
und wird auf eine gesamthafte jährliche Zuwendung aus dem Bundesbudget
umgestellt. Zur Abdeckung ihrer administrativen Aufwendungen für die
Durchführung der Arbeitsprogramme erwachsen der Gesellschaft im Jahre 2004
Gesamtkosten von 12,12 Mio. Euro. Davon entfallen auf den Bundeshaushalt
11,22 Mio. Euro. In den folgenden Darstellungen sind die durch das Anlaufen der
Technologieoffensive II im Jahr 2004 geplanten Kapazitätserweiterungen und die
damit verbundenen Kosten nicht berücksichtigt. Für Zuwendungen gem. § 5
Z 2 in den Folgejahren wird unter Berücksichtigung von Synergiepotenzialen,
Rationalisierungsmöglichkeiten bzw. des Umfangs der von der Gesellschaft neu
wahrzunehmenden Aufgaben im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesorgt werden.
Durch die
Zusammenführung der vier Organisationen sind mittelfristig eine Reihe von
Synergien sowohl im Bereich der Verwaltung als auch im operativen Bereich zu
erwarten. Die Details dazu sind in dem von der Geschäftsführung der
Gesellschaft zu erstellenden Unternehmenskonzept zu konkretisieren.
Es wird davon
ausgegangen, dass die geplante Ausweitung sowohl der Aufgaben als auch der
Fördervolumen der Gesellschaft nicht zu einer proportionalen Ausweitung des
administrativen Budgets führt, sondern im wesentlichen durch
effizienzsteigernde Maßnahmen bewältigt werden kann (Referenzgröße:
Genehmigungsvolumen 2003 237,8 Mio Euro zuzüglich 61,3 Mio Haftungen). Zu
beachten ist dabei, dass die Gesellschaft neben der monetären Förderung auch
andere Aufgaben (zB Beratung, Stimulierung und
strategische Entwicklung sowie internationale Vertretungen) erfüllt.
Die in der
Startphase zusätzlich zum laufenden Betrieb anfallenden Kosten als Folge der
Errichtung der Gesellschaft, wie Rekrutierung des Managements,
Mitarbeiterschulung, rechtliche und wirtschaftliche Beratung, EDV, räumliche
Zusammenlegung, Neuausstattungen etc. werden durch vom Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie gesondert bereitgestellte Mittel abgedeckt.
Es erfolgt keine Reduzierung der bestehenden Förderbudgets. Der Finanzbedarf dafür wird mit rund 2,65 Mio. Euro prognostiziert.
Das Stammkapital
der Gesellschaft beträgt 14,570.000,-- Euro. Davon werden
14,535.000,-- Euro durch Vermögensübertragung der TIG aufgebracht.
35.000,-- Euro sind als Stammkapital mit Gründung der Gesellschaft
einzuzahlen.
In der folgenden Ausgabendarstellung für
das Jahr 2003 als Ausgangs- bzw. Vergleichsperiode wird von den derzeitigen
Verwaltungsaufwendungen von TIG, ASA, FFF und BIT ausgegangen, Diese sind
bisher von auf unterschiedliche Weise finanziert worden und daher nicht als
gesonderte Ansätze im Bundesbudget und im Budgeterfolg sichtbar. Ausgaben für
die Verwaltung der TIG sind im Rahmen von Kapitalerhöhungen aperiodisch
geflossen. Ausgaben für die Verwaltung der ASA wurden in Form von Gesellschafterzuschüssen
finanziert. Ausgaben für die Verwaltung des FFF sind im Fördervolumen
enthalten. Daraus wird der gegenwärtige Verwaltungsaufwand des FFF bedeckt. An
das BIT werden bislang Zahlungen auf der Grundlage eines Beauftragungvertrages
geleistet. Darüber hinaus
entstanden in den Ressorts Ausgaben für alle Gesellschaften in Form von
Verwaltungsentgelten für verschiedene Programmbeauftragungen.
Für die Berechnungen zur Darstellung der
finanziellen Auswirkungen wurden die geprüften Rechnungsabschlüsse 2002 sowie
die vorläufigen Rechnungsabschlüsse 2003 von TIG, ASA, BIT und FFF herangezogen.
Die Beträge für die Jahre 2004 bis 2006 entsprechen der Wertbasis 2003.
Die räumliche Zusammenführung löst neben
den Übersiedlungskosten auch Einmalkosten (Investitionen in Sachanlagen, Change
Management Prozess zur Zusammenführung der bislang unterschiedlichen Unternehmenskulturen)
aus. Die Budgetierung dieser Ausgaben basiert auf Erfahrungswerten. Die größte
Einzelposition stellen die Investitionen in Büroinfrastruktur (IT-Ausrüstung und
Büroausstattung) dar. Die in der Tabelle angeführten Kosten werden
voraussichtlich in den Jahren 2004 – 2006 anfallen.
Art 2
Durch die Reform
des Wissenschaftsfonds ergeben sich durch die Einführung des Aufsichtsrates und
der Aufwertung der Referentinnen und Referenten Mehrkosten in geringem Umfang,
die voraussichtlich durch Einsparungen, die durch die Verkleinerung von
Delegiertenversammlung und Kuratorium entstehen, ausgeglichen werden können.
Durch die
Umwandlung des Rates für Forschung und Technologieentwicklung in eine
juristische Person öffentlichen Rechts werden Mehrkosten in Höhe von
voraussichtlich 30.000,-- Euro p.a. in den Bereichen Steuerberatung
(kaufmännisches Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfer) und Sachversicherungen
anfallen. Die übrigen Personal- und Sachkosten sind im wesentlichen als
aufkommensneutral zu betrachten. Es handelt sich dabei hauptsächlich um eine
Umschichtung vom Budget der Zentralleitung zum operativen Budget des FTE-Rates.
Diese Kalkulation orientiert sich nach Art und Umfang an der derzeitigen Aufgabenstellung
des FTE-Rates.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der EU:
Die vorgesehenen Regelungen über die
Zusammenführung von Einrichtungen der Forschungsförderung fallen nicht in den
Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Investitionen in Forschung,
Technologieentwicklung und Innovation bestimmen heute in hohem Maße Wachstum,
Produktivitätsentwicklung und Pro-Kopf-Einkommen eines Landes. Österreich hat
daher bereits in jüngster Vergangenheit massiv und im europäischen Vergleich
überdurchschnittlich in Forschung, Technologieentwicklung und Innovation
investiert. Damit konnte die österreichische F & E - Quote mit 2,19 %
des BIP in den Jahren 2002 und 2003 den EU-Durchschnitt und die politischen Zielvorgaben
(2003 über 2 %) deutlich übertreffen. Die weiter voranschreitende
Globalisierung, die im März 2000 beschlossenen ehrgeizigen wirtschafts-,
wettbewerbs- und forschungs-politischen Zielsetzungen des Europäischen Rates
von Lissabon sowie die Erweiterung der Europäischen Union verlangen eine
weitere Verbesserung der österreichischen Wettbewerbsposition, insbesondere auf
dem Gebiet der Forschung, Technologieentwicklung und Innovation.
Zur weiteren Steigerung der
österreichischen F & E - Quote auf 2,5 % bis zum Jahre 2006 und
3 % bis zum Jahre 2010 hat sich die österreichische Bundesregierung daher
entschlossen, nicht nur im Zuge der F&E - Offensive II zusätzliche
Sondermittel in Höhe von 600 Mio Euro bis zum Jahre 2006 zur Verfügung zu
stellen, sondern mit der Einrichtung einer Nationalstiftung für Forschung,
Technologie und Entwicklung eine dauerhafte Finanzierungsstruktur zur außerbudgetären
Förderung von langfristigen Maßnahmen und Programmen auf diesen Gebieten zu
schaffen.
Gleichzeitig sind aber auch die Strukturen
der Forschungsförderung des Bundes insbesondere unter Zugrundelegung der
internationalen Evaluierungsergebnisse zum Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung (Wissenschaftsfonds) und zum Forschungsförderungsfonds für die
gewerbliche Wirtschaft zu hinterfragen und reformieren.
Dabei werden vier Einrichtungen des Bundes
zur Förderung von Forschung, Technologieentwicklung und Innovation in einer
einheitlichen gesellschaftsrechtlichen Struktur zusammengeführt und an die
internationalen Entwicklungen und Herausforderungen angepasst. Gleichzeitig
werden der Wissenschaftsfonds und der Rat für Forschung und
Technologieentwicklung reformiert sowie die Zusammenarbeit und Abstimmung der
Förderorganisationen gestärkt.
Durch Errichtung der Österreichischen
Forschungsförderungsgesellschaft durch Zusammenführung des
Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (FFF), der
Technologieimpulse Gesellschaft zur Planung und Entwicklung von
Technologiezentren GesmbH (TIG), der Österreichischen Gesellschaft für
Weltraumfragen mbH (ASA) sowie des Büros für internationale Forschungs- und
Technologiekooperation (BIT) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
kann eine neue Transparenz im Fördersystem, einfachere Strukturen sowie die
Nutzung von Synergieeffekten im Verwaltungsbereich erreicht werden. Durch eine
umfassende Zusammenführung der wirtschaftsorientierten Forschungs- und Technologieförderungseinrichtungen
und –programme soll eine österreichische Forschungsförderungseinrichtung
europäischen Formats errichtet werden.
Dabei entsteht eine kunden- und
serviceorientierte Gesellschaft mit signifikanter Größe als „European Player“
im internationalen FTE-Förderungswettbewerb. Für Unternehmer und
Wissenschafter, universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen,
für den Bund und für die Bundesländer sowie für die Organe der Europäischen
Union wird ein einheitlicher Ansprechpartner mit ganzheitlichem Angebot (neben
der klassischen monetären Förderung auch die Funktionen der Beratung,
Stimulierung und strategische Entwicklung) geschaffen. Durch die Nutzung von
Synergieeffekten und Vermeidung von Doppelgleisigkeiten verbessert sich das
Angebot. Durch weitere Verstärkung der Koordination und Abstimmung zwischen
nationaler und internationaler Programmförderung im FTE-Bereich, insbesondere
mit den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union können Förderungspotentiale
optimiert werden. Es wird eine verbesserte Nutzung des vorhandenen
Humankapitals und des Organisationswissens für die oben dargestellten
operativen Ziele, insbesondere auch zum Ausbau einer eigenständigen nationalen
Forschungs- und Technologieförderung, angestrebt.
Der Vorteil einer einheitlichen Struktur
liegt auch darin, in entsprechender Zusammenarbeit mit den Bundesministerien
und nationalen sowie internationalen Experten Problemfelder und künftige
Herausforderungen im Bereich von FTE besser identifizieren und entsprechend abgestimmt
Lösungsansätze entwickeln zu können. Dies betrifft sowohl die einzelnen Akteure
wie Wirtschaft, Wissenschaft, intermediäre Einrichtungen als auch deren
Zusammenwirken in Innovationssystemen.
Gleichzeitig werden im vorliegenden Gesetz
Organisationsänderungen im Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung
(mit der Gesetzesnovelle wird die schon bisher gebräuchliche Kurzbezeichnung
„Wissenschaftsfonds“ stärker verankert) vorgenommen, welche den Empfehlungen
des Rechnungshofes vom 28. Mai 2003 und den Ergebnissen der internationalen
Evaluierung Rechnung tragen sollen. Wichtige organisatorische Änderungen sind
die Schaffung einer schlankeren Organisationsstruktur des Wissenschaftsfonds
durch die Verringerung der Mitgliederanzahl im Kuratorium sowie die Einführung
eines Bestellungsmodus durch öffentliche Ausschreibung für die Funktion des
Präsidenten sowie für eine limitierte Anzahl an Referenten, womit erhöhte
Transparenz bei der Fördervergabe gewährleistet wird.
Zur optimalen Umsetzung der unter
Berücksichtigung der Empfehlungen des Rates für Forschung und
Technologieentwicklung erarbeiteten Strategien und Forschungsschwerpunkte der
Bundesregierung wird auch im Wissenschaftsfonds ein Aufsichtsrat eingerichtet,
der neben Controlling-Aufgaben vor allem für die Beschlussfassung über die neu
vom Wissenschaftsfonds zu erstellenden Programmplanungen zuständig ist. Diese
Mehrjahresplanungen stellen einerseits ein modernes Governanceinstrument für
das zuständige Ministerium dar, andererseits erhält auch der Wissenschaftsfonds
durch die Genehmigung der Programme durch die Minister verstärkte
Planungssicherheit.
Ein wichtiger inhaltlicher Schwerpunkt der
Novelle ist die Einführung von Forschungsförderung bzw. Programmdurchführungen
durch den Wissenschaftsfonds auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung
des Bundes. Bisher erfolgte die Förderung durch den Fonds ausschließlich
antragsorientiert.
Die im Jahre 2002 im Universitätsbereich
erfolgten Veränderungen haben unmittelbare Auswirkungen auf die FTE -
Organisation: Mit der vollständigen Implementierungsphase des
Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002) an allen Universitäten mit 1.
Jänner 2004 sind die Universitäten als juristische Personen des öffentlichen
Rechts voll rechtsfähig. Dies bedeutet u.a. auch eine völlige Neuausrichtung
der inneren Universitätsorganisation, womit z.B. die seinerzeitige
Fakultätsorganisation größten Teils nicht mehr bestehen wird. Da jedoch die
Mitglieder der Gremien des Wissenschaftsfonds auch von diesen – dann nicht mehr
bestehenden – Universitätsorganisationseinheiten entsendet werden, ist hier
die Schaffung von Rechtsklarheit vor allem im Hinblick auf die
Handlungsfähigkeit der Organe des Wissenschaftsfonds dringend erforderlich.
Durch das vorliegende Gesetz wird der Rat
für Forschung und Technologieentwicklung als juristische Person öffentlichen
Rechts eingerichtet. Dadurch soll seine inhaltliche Unabhängigkeit nach außen
stärker sichtbar werden, seine Funktion als Beratungsorgan der Bundesregierung
wird unterstrichen.
Die FTFG-Novellierung wird auch dazu
genützt, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Möglichkeit zu
eröffnen, die ITF-Richtlinien analog anzuwenden.
Die Kompetenz zu den Regelungen ergibt sich
insbesondere aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen
einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, Strafrechtswesen),
Art. 13 B-VG in Verbindung mit den Bestimmungen des
Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, aus Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen)
sowie aus Art. 17 B-VG.
Besonderer Teil
Artikel 1
zu §§ 1 und 2
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.
September 2004 (§ 17) wird die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft
mbH errichtet. Gleichzeitig wird gemäß § 2 die TIG auf die Gesellschaft verschmolzen,
für FFF und BIT eine Gesamtrechtsnachfolge angeordnet und in Bezug auf die ASA
der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die Geschäftsanteile des Bundes auf
die Gesellschaft zu übertragen.
Die Ausübung der Gesellschafterrechte wird
im Wesentlichen gemeinsam vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erfolgen. In
Fragen der europäischen Rahmenprogramme ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. In Bezug auf finanzielle
Angelegenheiten des Erwerbes und der Verwaltung von Anteilsrechten des Bundes
an Gesellschaften und an Genossenschaften, soweit sie sich unmittelbar auf den
Bund auswirken, ist nach bundeshaushaltsrechtlichen Vorschriften auch das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Das Stammkapital der Gesellschaft
entspricht zunächst dem Mindestgesellschaftskapital von 35.000,-- Euro
nach GmbHG und ist sodann durch die Vermögensübertragungen und die
Verschmelzung(en) auf einen Betrag von 14.570.000,-- Euro zu erhöhen.
Allfällige darüber hinaus als Eigenkapital darzustellende Mittel der übertragenden
Körperschaften sind in die Rücklagen einzustellen.
Per Gesetz sind Sitz der Gesellschaft Wien
und Geschäftsjahr das Kalenderjahr. Zur nationalen und internationalen
Kennzeichnung ist die Gesellschaft berechtigt, das Bundeswappen der Firma oder
dem Logo beizusetzen. Mit Ausnahme der Sonderbestimmungen des gegenständlichen
Gesetzes ist das GmbHG anzuwenden.
Insgesamt ist vorgesehen, dass
grundsätzlich hinsichtlich aller übertragenden Körperschaften sämtliche Rechte
und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von der neuen Gesellschaft
übernommen werden. Soweit es die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
betrifft, ist das Umgründungssteuergesetz anwendbar. Es werden die Rückwirkung,
der Ausschluss der Abwicklung sowie die Gesamtrechtsnachfolge festgeschrieben.
Hinsichtlich der Vermögensübertragungen und der Verschmelzung ist eine Rückwirkung
auf den Regelbilanzstichtag zum Jahresende vorgesehen. Die Regelbilanzen zum
31. Dezember 2003 sind gleichzeitig auch die Schlussbilanzen der übertragenden
Körperschaften, auf deren Liquidation verzichtet wird.
§ 2 Abs. 1 normiert den
Vermögensübergang des FFF sowie eine Gesamtrechtsnachfolge durch die Gesellschaft.
Dabei wird das Vermögen des FFF in den gemäß § 10 Abs. 1 für den
Bereich, der die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben natürlicher
und juristischer Personen (§ 3 Abs. 2 Z 1) übernimmt, einzurichtenden
Rechnungskreis zu übertragen sein. Diesem Rechnungskreis werden auch die
Darlehensrückflüsse des Fonds zugerechnet werden.
§ 2 Abs. 2 normiert die
Verschmelzung der TIG auf die Gesellschaft. Da die Gesellschaftsanteile an der
TIG zu 100% vom Bund gehalten werden, liegt durch die gesetzliche Anordnung der
Verschmelzung kein Eingriff in Rechte Dritter vor.
§ 2 Abs. 4 normiert hinsichtlich
des BIT eine Vermögensübertragung und Gesamtrechtsnachfolge. Das BIT ist ein
gemeinnütziger Verein nach dem Bundesgesetz über Vereine
(Vereinsgesetz 2002 –VerG, BGBl. I Nr. 66/2002), dessen
Hauptträger Bundesministerien und die Wirtschaftskammer sind. Der in dieser
Bestimmung vorliegende Eingriff in das Grundrecht nach Art. 5 des
Staatsgrundgesetzes vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der
Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder
(Staatsgrundgesetz – StGG RGBl.Nr. 142/1867) liegt im öffentlichen
Interesse und ist auch verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse ergibt sich
aus den Zielen der Bündelung der Kräfte und der Schaffung einer
Forschungsförderungseinrichtung mit signifikanter Größe sowie der Hebung von
Synergiepotentialen. Da dieses Ziel durch andere Mittel (etwa vertragliche
Vereinbarungen) nicht ohne das Risiko zusätzlicher Reibungsverluste zu
erreichen ist, stellt sich der Eingriff als das gelindeste Mittel dar. Überdies
ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (zB VfSlg 12.227; vgl auch VfSlg 10.841, 10.933,
13.245, 14.801) bei der Beurteilung von Maßnahmen, die in die Grundrechte
juristischer Personen eingreifen, auch „auf die hinter der juristischen Person
stehenden Rechtsträger Bedacht“ zu nehmen. Da es sich hierbei nicht um „echte“
Private, sondern öffentlich-rechtliche Körperschaften handelt, ist der Eingriff
materiell gesehen nicht als Eingriff in die Privatautonomie, wie sie im Kern
Art. 5 StGG schützt, zu qualifizieren.
§ 2 Abs. 5 hält fest, dass die
sonst üblichen notwendigen Verschmelzungsmaßnahmen, wie beispielsweise die
Errichtung von Verschmelzungsberichten, Prüfungen der Verschmelzung durch
Verschmelzungsprüfer und Aufsichtsräte, das Erfordernis der notariellen
Beurkundung von Verschmelzungsverträgen und dergleichen entfallen sowie dass
die Bestimmungen des GmbHG über die Erhöhung des Stammkapitals, insbesondere
über die Sacheinlagenprüfung, keine Anwendung finden. Diese erscheinen im
Hinblick auf die gesetzliche Regelung, der Tatsache der Eigentümeridentität der
Republik Österreich bzw der Dotierung des Basisvermögens durch dieselbe, sowie
des Vorliegens geprüfter Abschlüsse entbehrlich.
§ 2 Abs. 6 stellt in Verbindung
mit § 4 Abs. 2 sicher, dass insbesondere sämtliche besonderen Berechtigungen,
Bewilligungen und allfällige Konzessionen als mitübertragen gelten. § 2
Abs. 7 stellt in Verbindung mit Abs. 5 klar, dass zwar formale
Berichte, Prüfungen und notarielle Beurkundungen etc nicht notwendig sind,
jedoch Grundlage der Eintragung des erhöhten Gesellschaftskapitals nach
handelsrechtlichen Grundsätzen aufgestellte und geprüfte Jahresabschlüsse zu
sein haben.
zu § 3
Der § 3 legt im Wesentlichen die
Aufgaben der Gesellschaft fest und sollte Eingang in die Errichtungserklärung finden. Da sie sowohl zur Durchführung
als auch zur Abwicklung von Maßnahmen und Tätigkeiten, die der FTE-Förderung dienen,
berechtigt ist, kann sie sowohl im eigenen Namen auf eigene Rechnung als auch –
im Falle einer gesonderten Beauftragung - im fremden Namen auf fremde Rechnung
auftreten.Durch die Ziffern 1
und 2 im Abs. 2 sind die klassischen bottom up und top down Förderinstrumente
abgebildet.
Soweit in diesem Gesetz der Ausdruck
„Förderung“ verwendet wird, sind darunter auch Informations-, Schulungs-,
Coaching- und Beratungsleistungen zu verstehen. Unter § 3 Abs. 2
Z 4 „Wirtschaft und Wissenschaft“ sind insbesondere Unternehmen,
Universitäten und Fachhochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen,
Technologietransfereinrichtungen und sonstige Intermediäre zu verstehen. Relevante
europäische und internationale Institutionen im Sinne des § 3 Abs. 2
Z 5 sind beispielsweise die European Space Agency (ESA) und die European
Organisation for the Exploitation of Meteorological Satellites (EUMETSAT). Die
Vertretung der österreichischen Interessen in diesen internationalen Organisationen
bedarf einer entsprechenden Bevollmächtigung durch das sachlich zuständige
Ressort.
zu § 4
Abs. 1 hält fest, dass auch weiterhin
die Grundprinzipien der Fördervergabe Transparenz, Unabhängigkeit und Fairness
zu sein haben.
In Abs. 2 wird festgehalten, dass
Richtlinien die Grundlage für Förderungsmaßnahmen der Gesellschaft zu sein
haben. Diese Richtlinien sind von den zuständigen Bundesministern für ihren
Wirkungsbereich zu erlassen. Dabei besteht weiterhin die Möglichkeit, die
Gesellschaft und ihre Beiräte bei der Erstellung der Richtlinien mit
einzubeziehen oder mit der Erstattung von Vorschlägen für solche Richtlinien zu
beauftragen.
In Abs. 3 wird zur Wahrung der
Kontinuität im Übergangszeitraum sichergestellt, dass die zum Zeitpunkt der
Übertragung der Einrichtungen bestehenden Förderrichtlinien und durchgeführten
Maßnahmen auch von der aufnehmenden Gesellschaft übernommen und fortgeführt
werden. Dadurch wird auch eine Subsumierung neuer Förderansätze unter die
übernommenen Richtlinien ermöglicht. Dies betrifft insbesondere die EU-notifizierten
Richtlinien des FFF.
Abs. 4 stellt sicher, dass die
Übereinstimmung mit den Voraussetzungen des
§ 5 Abs. 2 Z 2 ERP-Fonds-Gesetz gegeben ist, sodass
die Mittelzuwendungen aus diesem Fonds möglich sind. Diese Zustimmung hat
entsprechend Eingang in die Errichtungserklärung zu finden. Das
Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist auf die Gesellschaft nicht
anzuwenden (vgl. Artikel 5).
zu § 5
Hier wird die Finanzierung der Gesellschaft
dargestellt, einerseits durch eine Basisfinanzierung zur Bedeckung der
administrativen Aufwendungen, andererseits durch Zuwendungen, um die operativen
Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms zu bedecken.
Soweit das administrative Budget nicht aus
anderen Quellen (etwa externen Beauftragungen) abgedeckt wird, haben die die
Eigentümervertretung ausübenden Bundesminister zu gleichen Teilen dafür aufzukommen.
Zusätzlich kann die Gesellschaft für Dritte
(andere Gebietskörperschaften oder Organisationen) gegen kostendeckendes
Entgelt Leistungen erbringen oder auch gesonderte Beauftragungsverträge (etwa
mit anderen Bundesministerien als den die Eigentümervertretung ausübenden, zB
Bundesministerium für Landesverteidigung) abschließen.
Dabei ist darauf zu verweisen, dass ihm
Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auch der Beauftragungsvertrag des BIT auf die
Gesellschaft übergeht und vollinhaltlich aufrecht bleibt. Dadurch ist die
Unentgeltlichkeit der Beratungsleistungen der Gesellschaft zur Anbahnung von
internationalen Forschungskooperationen für die Dauer der Laufzeit dieses Vertrages
aufgrund der entsprechenden Finanzierung sichergestellt. Nach Auslaufen dieses
Vertrages besteht weiterhin die Möglichkeit, einen entsprechenden neuen
Beauftragungsvertrag abzuschließen.
zu § 6
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht
aus neun Mitgliedern. Die Bundesminister, die durch ihren Wirkungsbereich bzw
ihr Ressort betroffen sind sowie die Interessensvertretungen von Wirtschaft und
Industrie, deren Mitglieder die Kunden der neuen Gesellschaft sind, haben das
Recht, Mitglieder zu bestellen bzw zu entsenden.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat
ebenso wie die beiden von den Bundesministern für Verkehr, Innovation und
Technologie sowie Wirtschaft und Arbeit gemeinsam bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrates
über unternehmerische Erfahrung zu verfügen. Unter „unternehmerischer
Erfahrung“ ist insbesondere eine mehrjährige hauptberufliche Tätigkeit in
leitender Funktion zu verstehen (Unternehmer, Gesellschafter,
Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Prokurist mit Verantwortung für Forschung
und Entwicklung bzw. Forschungsfinanzierung oder Forschungskoordination). Mit
der vorgesehenen Zusammensetzung des Aufsichtsrates soll gesichert sein, dass
wenigstens fünf Mitglieder des Aufsichtsrates, darunter der Vorsitzende, über
unternehmerische Erfahrungen verfügen oder direkt von einer Interessenvertretung
der Wirtschaft entsandt sind.
Eines der beiden von den Bundesministern
für Verkehr, Innovation und Technologie und für Wirtschaft und Arbeit im
Einvernehmen bestellten Mitglieder wird auf Vorschlag der Wirtschaftskammer
Österreich bestellt.
Zusätzlich werden zur fachlichen Beratung
der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates für Forschung
und Technologieentwicklung sowie zur Strategieabstimmung und Abgleichung der
Fördermaßnahmen der Vorsitzende des Aufsichtsrats des Fonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung (Wissenschaftsfonds) den Sitzungen beigezogen.
Diese Bestimmung ist § 125 Abs. 6 AktG bzw § 30h GmbHG
nachgebildet.
Mit dieser Maßnahme wird in Bezug auf den
Wissenschaftsfonds ein erster Schritt zur besseren strategischen Abstimmung
gesetzt. Damit können in weiterer Folge auch im operativen Bereich besser Doppelgleisigkeiten
vermieden werden und die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Förderprogramme
leichter realisiert werden. Darüber hinaus wird die Gesellschaft im „Haus der
Forschung“ (räumliche Zusammenführung von Einrichtungen der
Forschungsförderung) gemeinsam mit dem Wissenschaftsfonds weitere
Synergiepotenziale, insbesondere im Verwaltungsbereich, nutzen.
Dem Aufsichtsrat kommen zusätzlich zu den
üblichen Rechten eines Aufsichtsrates nach dem GmbH Gesetz (wie etwa
Überwachung der Geschäftsführung, Berichtsrechte, Einsichts- und Prüfrechte,
Einberufung der Generalversammlung, Festlegung allgemeiner Grundsätze der
Geschäftspolitik, Prüfung Jahresabschluss) durch sondergesetzliche Anordnung
insbesondere folgende Rechte zu: Nach § 7 Abs. 1 ist bedarf die
Bestellung der Geschäftsführung der Zustimmung des Aufsichtsrates, die
Mehrjahres- und Arbeitsprogramme sowie das Unternehmenskonzept nach § 8
müssen vom Aufsichtsrat beschlossen werden und nach § 10 ist von der
Geschäftsführung das Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat zur Einrichtung der
Geschäftsbereiche und der Beiräte sowie zur Erlassung der Geschäftsordnung
herzustellen.
Auf die Entsendungsrechte einer
betrieblichen Arbeitnehmervertretung für Mitglieder des Aufsichtsrates sind die
allgemein gültigen gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes
anzuwenden.
zu § 7
Die Regelung der Geschäftsführung spiegelt
zunächst die gesetzliche Regelung des § 15 GmbHG wider: Der Bund
bestellt als Gesellschafter zwei Geschäftsführer. Im gegenständlichen Fall ist
durch die beiden die Gesellschafterrechte ausübenden Bundesminister je ein
Geschäftsführer unter Beachtung des Stellenbesetzungsgesetzes zu bestellen.
Die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführer bedarf der Zustimmung des
Aufsichtsrates. Die von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung entsandten
Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei der Gestaltung der Rechtsbeziehung der
Gesellschaft zu ihren Geschäftsführern, insbesondere bei Bestellung und
Abberufung, kein Stimmrecht. Ein Fall besonderer Dringlichkeit besteht
insbesondere bei Gefahr im Verzug oder bei Vorliegen eines der Tatbestände des
§ 32 des Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und
Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz
1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948).
zu § 8
Hier werden gesetzlich Programmplanungen
vorgesehen, sodass unter Berücksichtigung der Ziele und Prinzipien der
gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik entsprechende
Schwerpunkte der Forschungsförderung, welche unter Berücksichtigung der Empfehlungen
des Rates für Forschung und Technologieentwicklung erarbeitet wurden, nachhaltig
gesetzt werden können. Dabei werden die Gesellschaft, der Wissenschaftsfonds
sowie andere Einrichtungen in ihren Planungen wechselseitig ihre forschungs-
und technologiepolitischen Maßnahmen zu beachten haben, um Doppelgleisigkeiten
zu vermeiden und eine optimale wechselseitige Abstimmung und Koordinierung der
Themen und Schwerpunkte zu gewährleisten. Nach Möglichkeit sind die
Mehrjahresprogramme des Wissenschaftsfonds und der Gesellschaft zum selben
Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen.
Die Mehrjahresprogramme stellen Leitlinien
für die mittel- und langfristige Förderungspolitik dar, geben Auskunft über die
Ziele der Förderungsaktivitäten und zeigen auf, mit welchen Instrumenten und Maßnahmen
diese erreicht werden sollen. Sie haben weiters einen Evaluierungsplan und eine
indikative Finanzplanung zu beinhalten.
Die Arbeitsprogramme haben Angaben über die
zur Umsetzung der Mehrjahresprogramme notwendigen operationellen und
administrativen Mittel sowie insbesondere Pläne für den Personal- und
Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu
enthalten.
Sofern das Arbeitsprogramm samt
Jahresbudget über das Globalbudget des Bundesministers für Verkehr, Innovation
und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hinausgehende
finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt hat, haben diese Bundesminister
hinsichtlich der budgetären Auswirkungen auf den Bundeshaushalt mit dem
Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes
und des Bundeshaushaltsgesetzes zusammenzuwirken (vgl auch die Erläuterungen zu
§ 1).
Abs. 4 normiert einen Auftrag an die
Gesellschaft, innerhalb eines Jahres das erste Mehrjahresprogramm und ein
Unternehmenskonzept zu erstellen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die
von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien zur Weiterentwicklung
der Geschäftsbereiche, zum Integrieren von Kunden und Aufgaben sowie zum
Entwickeln von Produktsynergien zu enthalten. Deren Organisation und
finanzielle Implikationen sind durch geeignete Kontrollstrategien und Prozesse
darzustellen und haben Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die
Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.
zu § 9
Abs. 1 hat seine Grundlage in
§ 15b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und verpflichtet die
Geschäftsführung zur Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems
nach den bundeshaushaltsrechtlichen Regeln.
Daraus ergibt sich auch seitens der
zuständigen Bundesministerien eine Verpflichtung, den Zugang zu den
Beteiligungsdaten bei den europäischen Rahmenprogrammen für den internationalen
Bereich zu sichern.
Durch Abs. 2 wird die Gesellschaft
verpflichtet, auch den jeweils fachlich zuständigen Bundesministern die
erforderlichen Daten für die ihnen obliegenden Aufgaben zur Verfügung zu
stellen.
Abs. 3 entspricht einer
Weiterentwicklung der früher üblichen gegenseitigen Entsendungen von Vertretern
des FFF und des FWF in ihre jeweiligen Entscheidungsorgane. Im Gegensatz dazu
wird hier im Sinne moderner Governancestrukturen nur das angestrebte Ziel
(Informationsaustausch insbesondere zur Vermeidung von Doppelförderungen)
festgehalten und den Förderorganisationen überlassen, wie sie dieses Ziel
herstellen wollen.
zu § 10
In dieser Bestimmung werden Aussagen zur
Organisation der Gesellschaft getroffen. Dabei ist vorgesehen, dass die
Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat Geschäftsbereiche
(Bereiche) und Beiräte einrichtet sowie eine Geschäftsordnung beschließt. Bei
Errichtung der Gesellschaft werden die Bereiche zur Sicherstellung der
Kontinuität im Tagesgeschäft in der Umstellungsphase weitgehend die
integrierten Einrichtungen (§ 2) abbilden. Dabei wird im Bereich des FFF
das Präsidium, in den Bereichen der TIG und der ASA die ehemaligen Aufsichtsräte
und im Bereich des BIT der Vorstand in je einen Beirat übergeführt. Dabei
bleiben auch die derzeitigen Bestellmodi erhalten. Innerhalb eines Jahres ist
gemäß § 8 Abs. 5 von der Geschäftsführung ein Unternehmenskonzept zur
Weiterentwicklung der Gesellschaft und ihrer Bereiche zu erarbeiten. Dieses ist
dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
Zur Abgrenzung der Förderungen in den
einzelnen Bereichen und zur Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit der
Geldflüsse sind für die operativen Mittel (§ 5 Z 1 und allfällige
andere) eigene Rechnungskreise einzurichten. Diese können den jeweiligen
Aufgaben entsprechend in weitere Rechnungskreise unterteilt werden.
Insbesondere sind im Berichtswesen der Gesellschaft (im Unternehmenskonzept
gemäß § 8 Abs. 4, im Planungs- und Berichtserstattungssystem gemäß
§ 9 Abs. 1 sowie in den nach § 28a GmbHG von der
Geschäftsführung an den Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres- und
Quartalsberichten) je Geschäftsbereich die Leistungen für den Bund und andere Auftraggeber
in jeweils getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
Die Bereiche werden von Bereichsleitern
geführt, deren Aufgaben und Befugnisse (Pouvoirgrenzen für
Projektgenehmigungen) durch interne Organisationsrichtlinien festgelegt werden.
Zur Koordinierung des Unternehmenskonzeptes, der Mehrjahresprogramme und der
jährlichen Arbeitsprogramme (§ 8) sowie zur Erarbeitung bereichsübergreifender
Förderungsmöglichkeiten sollen die Geschäftsführer gemeinsam mit den
Bereichsleitern eine Erweiterte Geschäftsleitung bilden. Diese stellt kein
Organ im handelsrechtlichen Sinn dar. Es obliegt der Geschäftsführung im
Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat zur Beratung, etwa bei Erstellung des
Mehrjahresprogrammes, zur Vorbereitung von Förderentscheidungen oder zur
Erarbeitung von Vorschlägen für Förderrichtlinien Beiräte (Vergabeausschüsse,
Jurys) ständig oder anlassbezogen einzurichten. Die Einrichtung der Beiräte
umfasst nicht die Bestellung/Nominierung der einzelnen Personen. Die
Modalitäten dafür sind abhängig von den jeweiligen Bedürfnissen der Bereiche in
internen Organisationsrichtlinien festzulegen. Diese werden der Wirtschaftskammer
Österreich ein Vorschlagsrecht für die Mehrheit der Mitglieder des im bottom up
Bereich (§ 3 Abs. 2 Z 1) einzurichtenden Beirat einräumen.
Die Projekte im bottom up Bereich, über die
bisher das FFF Präsidium entschieden hat, obliegen in der fachlichen
Entscheidung dem Beirat dieses Bereichs (§ 10 Abs. 3). Die durch den
Beirat zu treffende fachliche Entscheidung steht der Außenvertretung der
Gesellschaft durch die Geschäftsführer nicht entgegen. In der Geschäftsordnung
ist festzulegen, dass die Geschäftsführer nur in begründeten Ausnahmefällen
(insbesondere bei Fällen nicht ausreichender budgetärer Bedeckung,
nicht-richtlinienkonformen Zustandekommens oder Doppelförderungen) von der
Entscheidung abgehen können. Diesfalls ist der Förderfall dem Aufsichtsrat zur
Entscheidung vorzulegen.
zu § 11
Die Haftungsbestimmungen sind den
Haftungsbestimmungen der §§ 11a und 11c FTFG nachgebildet, um insbesondere
den Aufgaben und Verpflichtungen des FFF gerecht zu werden.
zu §§ 12 und 13
Diese spiegeln das Aufsichtsrecht und die
Aufsichtspflicht durch den Bundesminister für Finanzen vor allem für die Fragen
der Haftungsübernahme wider.
zu § 14
Abs. 1 stellt sicher, dass die
aufnehmende Gesellschaft die Voraussetzungen des § 39 Z 5 des Bundesgesetzes
betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den
Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO),
BGBl. Nr. 194/1961 erfüllt. Die Regelung ist notwendig, weil zwei der
übertragenen Körperschaften (BIT und TIG) gemeinnützig sind.
Abs. 2 regelt die Gebührenbefreiung,
wie sie auch für die Austria Wirtschaftsservice GmbH anwendbar ist (§ 9
Abs. 1 Austria Wirtschaftsservice Errichtungsgesetz – AWSG, BGBl I
Nr. 130/2002)). Die Bestimmung ist die Fortführung der Befreiung nach
§ 26 Abs. 2 FTFG.
Abs. 3 stellt die Gesellschaft mit
jenen Körperschaften gleich, die gemäß § 15 Abs. 1 Zi 14 Bundesgesetz
vom 30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und
Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955), BGBl.
141/1955 von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind. Die Vorschrift
wurde § 9 Abs. 2 AWSG nachgebildet. Die Befreiungsbestimmung im 2.
Satz des Abs. 3 bewirkt eine Gleichstellung der Vermögensübertragung mit
vergleichbaren Vorgängen, die unter das Bundesgesetz, mit dem abgabenrechtliche
Maßnahmen bei der Umgründung von Unternehmen getroffen und das Einkommensteuergesetz 1988,
das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Bewertungsgesetz 1955, das
Strukturverbesserungsgesetz und das Finanzstrafgesetz geändert werden
(Umgründungssteuergesetz – UmgrStG), BGBl. 699/1991, fallen. Die Gesellschaft
soll jenen Körperschaften gleichgestellt werden, die gemäß § 6 Abs. 1
Zi 1 lit. a Kapitalverkehrsgesetz – KVG, dRGBl. I S
1058/1934 von der Gesellschaft
steuer befreit sind. Abs. 3 entspricht der Regelung des § 9
Abs. 3 AWSG.
Artikel 2
Zu
Z 1ff
Aufgrund der Übertragung des
Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft auf die Österreichische
Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) sind die diesen Fonds betreffenden
Bestimmungen im FTFG aufzuheben und Ausdrücke zu verändern.
Gemäß den Legistischen Richtlinien 1990
sind u.a. Organ- und Funktionsbezeichnungen geschlechtsneutral zu formulieren.
Alternativ oder in Fällen, in denen dies nicht möglich ist, soll die weibliche
und die männliche Form angeführt werden. Es werden daher in der vorliegenden
Novelle neben den entsprechenden männlichen Bezeichnungen auch die weiblichen
Bezeichnungen wie „die Bundesministerin“, „die Rechnungsprüferin“, „die
Präsidentin“, „die Vizepräsidentin“, „die Vertreterin“, „die Referentin“, sowie
„die „Stellvertreterin“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form
eingefügt.
Zu
Z 3 (§ 2):
Analog dem Universitätsgesetz 2002
sind die Entwicklung und Erschließung der Künste der wissenschaftlichen
Forschung gleichgestellt.
Zu
Z 4 (§ 3):
Im Sinne der geforderten Transparenz und
Kostenwahrheit wird in Hinkunft dem Wissenschaftsfonds das Budget aufgeteilt in
administratives und operatives Budget zur Verfügung gestellt.
Zu
Z 6 (§ 4):
Der Aufgabenkatalog des Wissenschaftsfonds
wurde auf die grundlegenden Aussagen zurückgeführt. Dadurch bleiben die bisher
beispielhaft angeführte Aufgaben (Gewährung von Forschungsbeihilfen für
Forschungsvorhaben des wissenschaftlichen Nachwuchses auf dem Gebiet der
wissenschaftlichen Forschung) und Instrumente (Gewährung von
Förderungsbeiträgen oder Darlehen, einschließlich der Ausstattung mit
Forschungseinrichtungen, wenn diese unmittelbare Bedingung für ein bestimmtes
Forschungsvorhaben sind) erhalten.
Bezüglich der Öffentlichkeitsarbeit des
Wissenschaftsfonds wurde eine moderne Formulierung und Herangehensweise im Gesetz
abgebildet.
Basierend auf der gesetzlichen Ermächtigung
in lit. e soll der Wissenschaftsfonds neben der antragsorientierten
Forschungsförderung erstmals auch auf vertraglicher Basis im Namen und auf
Rechnung des Bundes nach Maßgabe gesondert bereitzustellender Mittel Forschung
fördern und Programme abwickeln („Top down Programme“).
Zu
Z 7 (§ 4a):
Hier werden gesetzlich Programmplanungen
vorgesehen, sodass unter Berücksichtigung der Ziele und Prinzipien der
gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik entsprechende
Schwerpunkte der Forschungsförderung nachhaltig gesetzt werden können. Dabei
werden der Wissenschaftsfonds, die Österreichische
Forschungsförderungsgesellschaft sowie andere Einrichtungen in ihren Planungen
wechselseitig ihre forschungs- und technologiepolitischen Maßnahmen zu beachten
haben, um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden und eine optimale wechselseitige
Abstimmung und Koordinierung der Themen und Schwerpunkte zu gewährleisten. Nach
Möglichkeit sind die Mehrjahresprogramme des Wissenschaftsfonds und der
Forschungsförderungsgesellschaft zum selben Zeitpunkt zur Genehmigung
vorzulegen.
Die Mehrjahresprogramme stellen Leitlinien
für die mittel- und langfristige Förderungspolitik dar, geben Auskunft über die
Ziele der Förderungsaktivitäten und zeigen auf, mit welchen Instrumenten und Maßnahmen
diese erreicht werden sollen. Sie haben weiters einen Evaluierungsplan und eine
indikative Finanzplanung zu beinhalten.
Die Arbeitsprogramme haben Angaben über die
zur Umsetzung der Mehrjahresprogramme notwendigen operationellen und
administrativen Mittel sowie insbesondere Pläne für den Personal- und
Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu
enthalten.
Diese Programme werden vom Präsidium mit
der Geschäftsstelle erstellt und müssen vor Vorlage bei der Aufsichtsbehörde
auch vom Aufsichtsrat beschlossen werden. Das Kuratorium hat das Recht, über
die Programme zu beraten. Die Aufsichtsbehörde hat sich vor Genehmigung der
Programme sowohl hinsichtlich der Mehrjahres- als auch hinsichtlich der
Arbeitsprogramme mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
abzustimmen, um einen Konsens über strategische Planungsziele zu erreichen.
Sofern das Arbeitsprogramm samt
Jahresbudget über das Globalbudget des Bundesministers für Verkehr, Innovation
und Technologie hinausgehende finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
hat, hat dieser Bundesminister hinsichtlich der budgetären Auswirkungen auf den
Bundeshaushalt mit dem Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen des
Bundesministeriengesetzes und des Bundeshaushaltsgesetzes zusammenzuwirken.
Durch die Einführung der neuen
Programmplanungen bekommt der schon bisher nach § 4a lit. c erstellte
Bericht des Wissenschaftsfonds eine neue Bedeutung: Mehr als bisher soll er
nunmehr eine gesamtheitliche Schau der Lage der wissenschaftlichen
Grundlagenforschung und Erschließung der Künste in Österreich abgeben.
Zu
Z 8 und 9 (§ 5 lit. d und § 5a):
Der neu eingerichtete Aufsichtsrat soll zum
Teil Aufgaben übernehmen, die bisher das Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie als Aufsichtsbehörde bzw. die Delegiertenversammlung
(Beschlussfassung über Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss,
Aufwandsentschädigung der Präsidiumsmitglieder) wahrgenommen haben. Der
Aufsichtsrat hat gemäß § 5a Abs. 4 lit. d die Aufgabe, die
Funktionen des Präsidiums auszuschreiben und einen Dreiervorschlag für die
Präsidentin oder den Präsidenten zu erstatten. Dabei wird vorzusehen sein, dass
diese oder dieser über hervorragende wissenschaftliche Qualifikation in
Forschung und Lehre verfügt (diese wird durch eine entsprechende Habilitation
oder eine gleichzuwertende wissenschaftliche Leistung nachgewiesen). Zusätzlich
beschließt der Aufsichtsrat auch das zentrale Planungsinstrument des
Wissenschaftsfonds, die Mehrjahres- und Arbeitsprogramme.
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates
spiegelt einerseits weitreichende Mitspracherechte der Vertreterinnen und
Vertreter der Delegiertenversammlung wider (Wahl von drei Mitgliedern),
andererseits entsenden die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister
weitere drei Mitglieder in den Aufsichtsrat. Die ersten sechs Mitglieder müssen
sich auf ein siebtes Mitglied einigen, wobei dieses über unternehmerische
Erfahrung verfügen soll. Im Falle der Nichteinigung haben die zuständigen
Bundesministerinnen oder Bundesminister diese Bestellung im Einvernehmen
vorzunehmen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen
eine oder einen Vorsitzenden, wobei diese oder dieser sowohl über
unternehmerische als auch über wissenschaftliche Kompetenzen verfügen soll.
Zu
Z 9 und Z 34 (§ 5a Abs. 4 lit. e und § 22
Abs. 1 letzter Satz):
Aufgrund der neuen Zusammensetzung des
Kuratoriums und der bisher geübten Praxis, den Fachreferentinnen und
Fachreferenten eine angemessene Aufwandsentschädigung zu gewähren, sind die
§§ 5a Abs. 4 lit. e und 22 Abs. 1 letzter Satz entsprechend
zu novellieren.
Zu
Z 10 (§ 6):
Das FTFG verweist bei der Beschickung von
Organen des Wissenschaftsfonds noch auf Bestimmungen des
Universitätsgesetzes 1975 (Universitäten gemäß § 11 UOG 1975,
Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gemäß
§ 106 UOG 1975, Rektorenkonferenz gemäß § 107 UOG 1975). Es
ist jedoch im Sinne der Handlungsfähigkeit dieser Organe dringend erforderlich,
dass die Entsendung ihrer Mitglieder nur durch jene Organisationseinheiten der
Universitäten erfolgt, die dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen.
Im Sinne einer schlanken und zeitgemäßen
Organisationsstruktur des Wissenschaftsfonds, insbesondere im Hinblick auf das
Universitätsgesetz 2002, soll künftig nur noch eine Vertreterin oder ein
Vertreter pro Universität statt bisher pro Fakultät in der
Delegiertenversammlung vertreten sein. Die Vertreterinnen oder Vertreter haben
je nach Größe der Universitäten ein bis drei Stimmen. Die Stimmgewichtung ist
durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung,
Wissenschaft und Kultur festzulegen.
Der Delegiertenversammlung obliegt nunmehr
auch die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter (nach erfolgter Ausschreibung durch das Präsidium) sowie
die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates. Weiters wählt die Delegiertenversammlung
die Mitglieder des Präsidiums, die Präsidentin oder den Präsidenten auf
Grundlage eines Dreiervorschlags des Aufsichtsrates.
Zu
Z 11 (§ 7):
Zur Schaffung einer schlankeren
Organisationsstruktur des Wissenschaftsfonds wird die Mitgliederanzahl des
Kuratoriums verringert. Dieses besteht nunmehr aus den Mitgliedern des
Präsidiums sowie aus maximal 30 Referentinnen oder Referenten. Die bisherigen
Entsendungen durch die Österreichische Akademie der Wissenschaften,
außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die Österreichische Hochschülerschaft
sowie alle sonstigen Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertreter entfallen.
Durch den Bestellungsmodus der mit 30 limitierten Anzahl von Referentinnen oder
Referenten nach öffentlicher Ausschreibung durch das Präsidium wird dem Gebot
der Transparenz Rechnung getragen.
Dem Kuratorium obliegt nunmehr auch die
Erstellung von Richtlinien für Förderungsprogramme des Wissenschaftsfonds. Im
Sinne der Transparenz bei der Förderentscheidung sind diese in geeigneter Form,
jedenfalls jedoch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, zu veröffentlichen.
Zu
Z 12 (§ 8):
Das Präsidium besteht aus der Präsidentin
oder dem Präsidenten sowie aus drei statt bisher zwei Vizepräsidentinnen oder
Vizepräsidenten. In der Ausschreibung wird vorzusehen sein, dass die
Präsidentin oder der Präsident über hervorragende wissenschaftliche
Qualifikation in Forschung und Lehre verfügt. Diese wird durch eine entsprechende
Habilitation oder eine gleichzuwertende wissenschaftliche Leistung nachzuweisen
sein. Der Aufsichtsrat erstattet für die Funktion der Präsidentin oder des
Präsidenten einen Dreiervorschlag, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
können von der Delegiertenversammlung aus dem Kreis der nach der Ausschreibung
verbleibenden Bewerberinnen und Bewerber auf Basis eines Vorschlages der
Präsidentin oder des Präsidenten gewählt werden.
Anlässlich der Einführung des
Aufsichtsrates im Wissenschaftsfonds sind auch die Aufgaben des Präsidiums zu
überarbeiten.
Zu
Z 13 (§ 9):
Nachdem die Organe des Wissenschaftsfonds
um den Aufsichtsrat ergänzt werden, ist hier die Korrektur hinsichtlich der
Organe, die von der Präsidentin oder vom Präsidenten einberufen werden (nämlich
Delegiertenversammlung und Kuratorium), vorzunehmen.
Zu
Z 14 (§ 10):
In dieser Bestimmung werden nähere
Ausführungen zu Bestellung, Abberufung und Weisungsgebundenheit der
Geschäftsführung des Wissenschaftsfonds getroffen.
Zu
Z 16, Z 18 und Z 19 (§ 16b Abs. 1; § 16e und
§ 16f):
Um der gesteigerten Bedeutung des Bereiches
„Life Science“ für die österreichischen Wirtschaft Rechnung zu tragen, wurden
im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Programme zur Forcierung der
Ausgründung von Unternehmen aus dem universitären Sektor erarbeitet. Zur
Ergänzung der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Preseedfinanzierung ist die
Gewährung von Seedfinancingdarlehen sinnvoll. Die Änderungen der §§ 16b,
16e und 16f dienen dazu, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für
derartige Finanzierungen das nötige Instrumentarium zur Verfügung zu stellen.
Zu
Z 20 (§ 17):
Durch diese Bestimmung wird der zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle beim Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie eingerichtete Rat für Forschung und
Technologieentwicklung in eine juristische Person des öffentlichen Rechts
übergeführt. Dadurch wird die inhaltliche Unabhängigkeit des FTE-Rates von der
Leitungsbefugnis einer Bundesministerin oder eines Bundesministers auch
organisationsrechtlich festgeschrieben.
Es werden zwei Organe eingerichtet: die
Ratsversammlung und die Geschäftsführung.
Weiters wurden zur Errichtung notwendige
Bestimmungen hinsichtlich der dienstrechtlichen Fragen sowie der
Gesamtrechtsnachfolge aufgenommen. Aufgrund des Umstandes, dass der FTE-Rat zur
Gänze durch den Bund finanziert wird, führt die Regelung der Dienstzuweisung
der zum Zeitpunkt der Unabhängigkeitsstellung dort beschäftigten Beamten zu
einer kostenneutralen Regelung. Eine Refundierung der Kosten wird nicht
erfolgen. Die Dienstzuteilung hat durch das zuständige Bundesministerium bis
zum 31. Dezember 2004 zu erfolgen.
Zusätzlich ist aus verfassungsrechtlicher
Sicht die Gewährleistung eines Weisungszusammenhangs zum zuständigen obersten
Organ erforderlich.
Mit der Aufnahme der Möglichkeit einer ex
lege Karenzierung für Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamte, die die
Geschäftsführung des FTE-Rates übernehmen, wird bei Errichtung des FTE-Rates
als juristische Person des öffentlichen Rechts eine Wahlmöglichkeit für den Geschäftsführer
zwischen den Varianten Dienstzuteilung (Abs. 5) oder Karenzierung
(Abs. 7) geschaffen.
Zu
Z 21 (§ 17a):
Die Zusammensetzung der Ratsversammlung
entspricht derjenigen des FTE-Rates vor dieser Novelle, die bereits entsendeten
Mitglieder bleiben weiterhin im Amt. Neu wird eine Bestimmung eingeführt, nach
der bei Ausscheiden eines Mitgliedes der Ratsversammlung dieses wiederum für
die Dauer von fünf Jahren nachzubesetzen ist. Dadurch wird im Fall des
vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds (in Frage kommt dafür vor allem
freiwilliges Ausscheiden) das neue Mitglied nicht nur für die verbleibende
Funktionsperiode nachbesetzt. Dadurch kann im Laufe der Zeit eine Rollierung
erreicht werden, die nach dem Ablauf von zehn Jahren (zwei Funktionsperioden)
den kompletten Austausch der Ratsmitglieder und somit erheblichen Know How
Verlust vermeiden lässt.
Zu
Z 22 (§ 17b):
Die inhaltlichen Aufgaben der
Ratsversammlung bleiben weitgehend unberührt. Die Novelle wird aber dazu benützt,
eine Klarstellung zu treffen: Die bisher dem FTE-Rat obliegende Aufgabe,
Schwerpunktrichtlinien für Förderprogramme und -einrichtungen auszuarbeiten,
widersprach nicht nur seinem Grundauftrag als beratendes Organ, die konnte
aufgrund der der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen
obliegenden Richtlinienkompetenz von ihm auch nicht ausgeführt werden. Es war
daher die Bestimmung entsprechend abzuändern. Zusätzlich wurde durch die
Aufnahme der Formulierung „Erstattung von Vorschlägen zu“ in Zi 2 und 3 die
beratende Funktion des FTE-Rates unterstrichen.
Zu
Z 23 (§ 17c):
Durch die Unabhängigstellung kommen
hinsichtlich der Verwaltung des FTE-Rates neue Aufgaben auf die Ratsversammlung
zu. In diesen unterliegt sie in Fragen des Aufsichtsrechtes den Weisungen der
Aufsichtsbehörde. Weisungen sind gemäß § 17h in schriftlicher Form zu
erteilen und an den die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Ratsversammlung
zu richten.
Der FTE-Rat bedarf zur Erlassung seiner
Geschäftsordnung nunmehr nicht mehr der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, er
hat die Geschäftsordnung aber in geeigneter Form zu veröffentlichen. Dies hat jedenfalls
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu geschehen, wird aber sinnvollerweise auch
auf der Homepage des FTE-Rates in elektronischer Form erfolgen.
Zu
Z 24 (§ 17d):
Der FTE-Rat bedient sich zur Besorgung
seiner Geschäfte einer Geschäftsstelle, die von der Geschäftsführung geleitet
wird.
Zu
Z 25 (§ 17e):
Zur klaren Aufgabenteilung wird dem
Aufgabenkatalog des Organs Ratsversammlung das der Organs Geschäftsführung
gegenübergestellt. Die Geschäftsführung an die Weisungen der Ratsversammlung gebunden.
Insoweit die oder der Vorsitzende der Ratsversammlung Weisungen im Rahmen der
Verwaltung des FTE-Rates an die Geschäftsführung richtet, haftet auch sie oder
er für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.
Zu
Z 26 (§ 17f):
Die Geschäftsführung ist für
Rechtsgeschäfte nach außen vertretungsbefugt. Andere Angelegenheiten sowie
Verträge mit der Geschäftsführung werden von der oder dem Vorsitzenden der
Ratsversammlung bzw ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem
Stellvertreter abgeschlossen.
Zu
Z 27 (§ 17g):
Der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird die Verpflichtung
auferlegt, dem FTE-Rat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen und
angemessenen Mittel zur Verfügung zu stellen. Da dies nur nach Maßgabe der im
jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel geschehen kann, ist dem
Ministerium rechtzeitig die Budgetplanung des FTE-Rates vorzulegen. Neu
eingefügt wird im Abs. 1 eine Bestimmung, nach welcher der FTE-Rat
verpflichtet ist, bei Erbringung von Leistungen an Dritte Leistungsentgelt zu
verrechnen. Diese Dritte können natürliche oder juristische Personen,
insbesondere auch andere Gebietskörperschaften oder ausgegliederte Rechtsträger
des Bundes, sein. Von diesem Erfordernis nicht umfasst sind beispielsweise die
Teilnahme an Diskussionsveranstaltungen, die Mitwirkung in Arbeitsgruppen als
Experten auf Einladung von Bundesländern, Gemeinden oder Interessenvertretungen
sowie Initiative des FTE-Rates gestartete Aktivitäten mit den Bundesländern.
Zu Z 29 (§ 17h):
Die Finanzierung des FTE-Rates durch die
Bundesministerin oder den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
bedingt Aufsichtsrechte. Die Verweise auf das Bundesvergabegesetz und die
Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof haben deklarativen Charakter.
Der Geschäftsführung obliegt der Abschluss
von Rechtsgeschäften für den FTE-Rat, wofür sie im Rahmen der Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmannes haftet. Den Bund trifft für diese im Namen des
FTE-Rates begründeten Rechte und Pflichten keine Haftung.
Zu
Z 30 (§ 18):
Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung, die
den Wissenschaftsfonds verpflichtet, den zuständigen Bundesministerinnen und
Bundesministern (nicht nur der Aufsichtsbehörde) Berichte und Datenmaterial zur
Verfügung zu stellen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Forderungen des
Rechnungshofes an die Ministerien, über entsprechende Daten zu verfügen.
Das strategische Planungsinstrument des
Wissenschaftsfonds sollen in Hinkunft die Mehrjahres- und Arbeitsprogramme nach
§ 4a sein. Die Berücksichtigung der Strategien der Bundesregierung in den
einzelnen Fördermaßnahmen kann daher entfallen.
Zu
Z 31 (§ 19):
Im Gegensatz der früher üblichen
gegenseitigen Entsendungen von Vertretern der Fonds in ihre jeweiligen
Entscheidungsorgane wird hier im Sinne moderner Governancestrukturen nur das
angestrebte Ziel (Informationsaustausch insbesondere zur Vermeidung von
Doppelförderungen) festgehalten und den Förderorganisationen überlassen, wie
sie dieses Ziel herstellen wollen.
Zu
Z 32 (§ 21):
Neben den Änderungen der Bezeichnungen
(Wissenschaftsfonds bzw geschlechtsneutrale Formulierung) wird Absatz 5 ersatzlos
gestrichen, da er obsolet geworden war.
Zu
Z 38 (§ 25):
Durch die Einführung des Aufsichtsrates im
Wissenschaftsfonds waren auch die Rechte der Aufsichtsbehörde zu überarbeiten.
Diese hat insbesondere den Rechnungsabschluss, den Jahresvoranschlag, die Geschäftsordnung
des Aufsichtsrates und die Mehrjahres- und Arbeitsprogramme zu genehmigen.
Zu
Z 39 (§ 26):
Abgesehen von der Streichung des FFF war
hier auch eine Aufnahme des FTE-Rates vorzunehmen. Diese Bestimmung hat
deklarativen Charakter, da beide Einrichtungen Körperschaften öffentlichen
Rechts und nicht nur als solche zu behandeln sind.
Zu
Z 40 (Abschnitt V § 27 bis § 31):
Anlässlich der Novellierung des FTFG waren
die Schluss- und Übergangsbestimmungen zu überarbeiten.
Für eine rasche, praktikable Neubestellung
der Organe des Wissenschaftsfonds waren Fristen vorzusehen. Die
Funktionsperiode der bisherigen Organe des Wissenschaftsfonds endet jeweils mit
der Konstituierung der neuen Organe.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
ABSCHNITT I |
ABSCHNITT I |
Allgemeine Bestimmungen |
Fonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung |
§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der
wissenschaftlichen und der wirtschaftlich-technischen Forschung im Sinne des
§ 2, soweit sie in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. |
§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der
wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 2, soweit sie in Gesetzgebung
und Vollziehung Bundessache ist. |
§ 2. (1) Zur Förderung der Forschung, die der weiteren Entwicklung der
Wissenschaften in Österreich dient und nicht auf Gewinn gerichtet ist, wird
ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ mit dem Sitz in
Wien errichtet. Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit, er ist zur
Führung des Bundeswappens berechtigt. (2) Zur Förderung der Forschung im Bereich
der gewerblichen Wirtschaft in Österreich wird ein „Forschungsförderungsfonds
für die gewerbliche Wirtschaft“ mit Sitz in Wien errichtet. Der Fonds besitzt
eigene Rechtspersönlichkeit, er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. |
§ 2. Zur Förderung der Forschung, die der weiteren Entwicklung der
Wissenschaften in Österreich dient und nicht auf Gewinn gerichtet ist, wird
ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ (im folgenden
„Wissenschaftsfonds“ genannt) mit Sitz in Wien errichtet. Der Wissenschaftsfonds
besitzt eigene Rechtspersönlichkeit, er ist zur Führung des Bundeswappens
berechtigt. |
§ 3. Zur Durchführung ihrer Aufgaben verfügen die Fonds (§ 2
Abs. 1 und 2) über a) Zuwendungen, die nach Maßgabe des jährlichen
Bundesfinanzgesetzes vom Bund zu gewähren sind; b) Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften und
von gesetzlichen Interessenvertretungen nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer
zuständigen Organe; c) sonstige Zuwendungen. |
§ 3. Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds
über a) Zuwendungen, die ihm der Bund zur
Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung seines Arbeitsprogrammes
(§ 4a) nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetzes für diese
Zwecke vorgesehenen Mittel leistet; b) Zuwendungen, die ihm der Bund zur Deckung der
administrativen Aufwendungen, die ihm in Erfüllung des Arbeitsprogrammes
(§ 4a) entstehen nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetzes für
diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet; c) Entgelte für die Erbringung von Leistungen an
Dritte, d) Einnahmen
aus Beauftragungsverträgen (§ 4 lit. e) sowie e) aus sonstigen öffentlichen
oder privaten Zuwendungen. |
ABSCHNITT II Fonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung |
|
§ 4. (1) Dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (in
diesem Abschnitt im folgenden „Fonds“ genannt) obliegen nachstehende
Aufgaben: a) Förderung von Forschungsvorhaben einzelner
oder mehrerer natürlicher Personen (Förderungswerber) einschließlich der Gewährung
von Forschungsbeihilfen für Forschungsvorhaben des wissenschaftlichen
Nachwuchses auf dem Gebiete der wissenschaftlichen Forschung (§ 2
Abs. 1); die Förderung hat durch den Fonds als Träger von Privatrechten
auf jede geeignete Weise, insbesondere durch Gewährung von Förderungsbeiträgen
oder Darlehen für bestimmte, genau umschriebene Forschungsvorhaben,
einschließlich der Ausstattung mit Forschungseinrichtungen, wenn diese
unmittelbare Bedingung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben sind, zu
erfolgen; b) widmungsgemäße Verwaltung der dem Fonds
zufließenden Mittel (§ 3); c) jährliche Erstattung eines Berichtes über die
Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der
wissenschaftlichen Forschung (§ 2 Abs. 1) sowie ihre für das
jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer
längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der wissenschaftlichen
Forschung, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale,
wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist dem Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie bis 31. März eines jeden Jahres
vorzulegen; d) Unterrichtung der Öffentlichkeit über die
Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und ihrer Förderung. |
§ 4. (1) Dem Wissenschaftsfonds obliegen nachstehende Aufgaben: a) Förderung von Forschungsvorhaben einzelner
oder mehrerer natürlicher Personen auf jede geeignete Weise; b) widmungsgemäße Verwaltung der dem
Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (§ 3); c) jährliche Erstattung eines Berichtes über die
Tätigkeit des Wissenschaftsfonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die
Lage der wissenschaftlichen Forschung (§ 2) sowie ihre für das
jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer
längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der wissenschaftlichen
Forschung, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale,
wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis
31. März eines jeden Jahres vorzulegen; d) Sensibilisierung der Öffentlichkeit
über die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und ihrer Förderung, insbesondere
durch neue Formen partizipativer Kommunikation; e) Abwicklung von Forschungsförderungen und Durchführung
von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes
nach Maßgabe von gesondert bereitzustellenden finanziellen Mitteln. |
|
§ 4a. (1) Der Wissenschaftsfonds hat unter Bedachtnahme auf die
Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und
Technologiepolitik, insbesondere der Forschungsstrategien des Bundes,
Mehrjahresprogramme für die Umsetzung der in § 4 genannten Aufgaben zu
erstellen. Die Mehrjahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu
operationalisieren. (2) Die Programme sind der
Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen; für die Arbeitsprogramme hat das
bis zum 30. September eines jeden Jahres zu erfolgen. Die Aufsichtsbehörde
hat sich bei Genehmigung der Programme mit der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur abzustimmen, wobei auf
die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Grundlagenforschung sowie der
Universitäten Bedacht zu nehmen ist. |
§ 5. Die Organe des Fonds sind: a) die Delegiertenversammlung (§ 6), b) das Kuratorium (§ 7), c) das Präsidium (§8). |
§ 5. Die Organe des Wissenschaftsfonds sind: a) die Delegiertenversammlung (§ 6), b) das Kuratorium (§ 7), c) das Präsidium (§ 8), d) der Aufsichtsrat (§ 5a). |
|
§ 5a. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Drei
Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung gewählt, zwei Mitglieder
werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie und ein Mitglied von der Bundesministerin oder vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur entsendet. Ein weiteres
Mitglied wird von den sechs Mitgliedern des Aufsichtsrates einvernehmlich
bestellt. Kommt es innerhalb von sechs Wochen nach der Bestellung der sechs
Mitglieder zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds, hat
die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese
ergebnislos, ist dieses Mitglied des Aufsichtsrats von der Bundesministerin
oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen
mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur zu bestellen. Den Sitzungen des Aufsichtsrates ist die oder der
Vorsitzende des Aufsichtsrates der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft
zur Beratung beizuziehen. (2) Der Aufsichtsrat hat aus seinen
Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine
Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen, wobei einer der beiden
ein von der Aufsichtsbehörde entsendetes Mitglied zu sein hat. Die Mitglieder
des Aufsichtsrates dürfen weder der Delegiertenversammlung, dem Präsidium,
noch dem Kuratorium angehören. (3) Die Funktionsperiode der Mitglieder
beträgt drei Jahre. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende
Funktionsperiode ist nur einmal zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Mitglieds des Aufsichtsrats ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues
Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen. (4) Dem Aufsichtsrat obliegt: a) Beschlussfassung über den Rechnungsabschlusses
und den Jahresvoranschlag; b) Bestellung einer Rechnungsprüferin oder eines
Rechnungsprüfers; c) Zustimmung zur Bestellung und zur Abberufung
der Geschäftsführung; d) Ausschreibung der Funktion der Präsidentin
oder des Präsidenten und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und
Erstellung eines Dreiervorschlages für die Funktion der Präsidentin oder des
Präsidenten; e) Beschlussfassung über eine angemessene
Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Präsidiums und die Referentinnen
und Referenten; f) Beschlussfassung über seine Geschäftsordnung
und Genehmigung der Geschäftsordnungen der anderen Organe; g) Beschlussfassung über die jährlichen
Mehrjahresprogramme und jährlichen Arbeitsprogramme nach § 4a. |
§ 6. (1) Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte
Mitglieder an: a) die Mitglieder des Präsidiums (§ 8), b) Vertreter der Universitäten (§ 11 des
Universitäts-Organisationsgesetzes); jede Universität mit Fakultätsgliederung
hat einen Vertreter jeder ihrer Fakultäten zu entsenden; die Universitäten
ohne Fakultätsgliederung haben je einen Vertreter zu entsenden, c) je ein wirkliches Mitglied der
philosophisch-historischen und der mathematisch-naturwissenschaftlichen
Klasse der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, d) je ein Vertreter der Akademie der Bildenden
Künste und jeder Kunsthochschule, e) vier vom Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie ernannte Vertreter, von denen zwei dem Kreis der wissenschaftlichen
Einrichtungen, die § 36 des Forschungsorganisationsgesetzes zuzurechnen
sind, und zwei dem Kreis der Vertreter der Arbeitnehmer außeruniversitärer Forschungseinrichtungen
anzugehören haben, f) ein Vertreter der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen
und künstlerischen Personals (§ 106 des Universitäts- Organisationsgesetzes), g) ein Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft, h) je ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes. Die in den lit. b bis h
angeführten Vertreter sind für jeweils drei Jahre zu entsenden. Für jedes
dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist ein Stellvertreter
gleichfalls für je drei Jahre zu entsenden. Jedes Mitglied und jeder
Stellvertreter kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende
Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere
Funktionsperiode ist zulässig. (2) Je ein Vertreter der Bundesministerien
für Verkehr, Innovation und Technologie, für Bildung Wissenschaft und Kultur
und für Finanzen sowie zwei Vertreter des Forschungsförderungsfonds für die
gewerbliche Wirtschaft gehören der Delegiertenversammlung mit beratender
Stimme an. Je ein Vertreter der zwei vom Forschungsförderungsfonds für die
gewerbliche Wirtschaft zu entsendenden Personen ist von der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft aus dem Kreis der von ihr entsandten
Kuratoriumsmitglieder des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche
Wirtschaft bzw. vom Österreichischen Arbeiterkammertag gemeinsam mit dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund aus dem Kreis der von ihnen entsandten
Kuratoriumsmitglieder des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft
zu bestellen. (3) Der Delegiertenversammlung obliegt: a) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
der Organe des Fonds; b) die Beschlussfassung über den Bericht nach
§ 4 Abs. 1 lit. c; c) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag
und den Rechnungsabschluss; d) die Wahl des Präsidenten und der beiden
Vizepräsidenten sowie die Beschlussfassung über die Gewährung einer
angemessenen Aufwandsentschädigung an diese Mitglieder des Präsidiums; e) die Entsendung der im § 7 Abs. 1
lit. b, c und d angeführten Vertreter. (4) Die Delegiertenversammlung ist vom
Präsidium mindestens einmal im Jahr einzuberufen, ferner, wenn es ein Drittel
der Mitglieder verlangt. Sie ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Delegiertenversammlung
fasst ihre Beschlüsse, unbeschadet des § 8 Abs. 3, mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. |
§ 6. (1) Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte
Mitglieder an: a) die Mitglieder des Präsidiums (§ 8); b) je eine Vertreterin oder ein Vertreter
aus dem Kreis des wissenschaftlichen Personals der Universitäten (§ 6
des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120); c) je ein wirkliches Mitglied der philosophisch-historischen
und der mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften; d) vier von der Bundesministerin oder vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannte Vertreterinnen
oder Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschungseinrichtungen,
sowie e) eine Vertreterin oder ein Vertreter
der Österreichischen Hochschülerschaft. Die in den lit. b bis e
angeführten Vertreterinnen oder Vertreter sind für jeweils drei Jahre
zu entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist eine
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für je drei Jahre
zu entsenden. Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied kann
seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben;
die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig. (2) Die Vertreterinnen oder Vertreter der
Universitäten gemäß Abs. 1 lit. b haben je nach Größe der Universitäten
jeweils ein bis drei Stimmen. Die Stimmgewichtung ist durch Verordnung der
Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und
Kultur festzulegen. (3) Der Delegiertenversammlung obliegt: a) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
für Delegiertenversammlung, Präsidium und Kuratorium; b) die Beschlussfassung über den Bericht gemäß
§ 4 Abs. 1 lit. c; c) die Wahl der Präsidentin oder des
Präsidenten auf Grundlage eines Dreiervorschlages des
Aufsichtsrates gemäß § 5a Abs. 4 lit. d. und der
drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten gemäß § 8
Abs. 2. auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten; d) die Wahl der Referentinnen oder Referenten
und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 7Abs. 2; e) die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates
gemäß § 5a Abs. 1. |
§ 7. (1) Dem Kuratorium gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: a) die Mitglieder des Präsidiums (§ 8); b) je ein Vertreter jeder Universität und der
Österreichischen Akademie der Wissenschaften (§ 6 Abs. 1
lit. b und c); c) je ein Vertreter aus dem Bereich der Akademie
der Bildenden Künste und der Kunsthochschulen (§ 6 Abs. 1
lit. d); d) je ein Vertreter aus dem Kreise der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Art. I
§ 36 zuzurechnen sind, und aus dem Kreise der Arbeitnehmer
außeruniversitärer Forschungseinrichtungen
(§ 6 Abs. 1 lit. e); e) der Vertreter der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen
und
künstlerischen Personals (§ 6 Abs. 1 lit. f); f) der Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft
(§ 6 Abs. 1 lit. g); g) die Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
(§ 6 Abs. 1 lit. h). Die in lit. b, c und d
angeführten Mitglieder des Kuratoriums sind von der Delegiertenversammlung
aus dem Kreise der ihr angehörenden Vertreter der betreffenden Universitäten,
der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, der Akademie der Bildenden
Künste, der Kunsthochschulen, der Einrichtungen gemäß Art. I § 36
des Forschungsorganisationsgesetzes und der Arbeitnehmer außeruniversitärer
Forschungseinrichtungen auf drei Jahre zu entsenden. Für jeder (Anm.:
Richtig: jedes) der in lit. b, c und d angeführten Mitglieder ist ein
Stellvertreter gleichfalls für jeweils 3 Jahre zu entsenden, für jedes der in
lit. e, f und g genannten Mitglieder gilt der Stellvertreter nach
§ 6 Abs. 1 als Stellvertreter. Jedes Mitglied und jeder
Stellvertreter kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende
Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode
ist zulässig. (2) Die Vertreter der Bundesministerien für
Verkehr, Innovation und Technologie, für Bildung, Wissenschaft und Kultur und
für Finanzen sowie die beiden Vertreter des Forschungsförderungsfonds für die
gewerbliche Wirtschaft (§ 6 Abs. 2) gehören auch dem Kuratorium mit
beratender Stimme an. (3) Dem Kuratorium obliegt: a) die Entscheidung über die Förderung von
Forschungsvorhaben; b) die Vorberatung der der Delegiertenversammlung
gemäß § 6 Abs. 3 lit. b und c zur Beschlussfassung vorzulegenden
Angelegenheiten. (4) Das Kuratorium ist vom Präsidium bei
Bedarf einzuberufen. Es ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Das Kuratorium fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. |
§ 7. (1) Dem Kuratorium gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: a) die Mitglieder des Präsidiums (§ 8); b) maximal 30 Referentinnen oder Referenten. (2) Die Funktion der Referentinnen oder
Referenten ist vom Präsidium, nach Festlegung der wissenschaftlichen
Fachgebiete durch die Delegiertenversammlung, öffentlich auszuschreiben. Die
Delegiertenversammlung hat auf Vorschlag des Präsidiums pro Fachgebiet
jeweils eine Referentin oder einen Referenten und eine Stellvertreterin oder
einen Stellvertreter für eine Funktionsdauer von drei Jahren zu wählen. Jede
Referentin oder jeder Referent und jede Stellvertreterin oder jeder
Stellvertreter kann ihre oder seine Funktion nur durch drei
aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine
spätere Funktionsperiode ist zulässig. Die in Abs. 1 lit. b angeführten
Mitglieder des Kuratoriums dürfen weder dem Aufsichtsrat, der
Delegiertenversammlung noch dem Präsidium angehören. (3) Dem Kuratorium obliegt: a) die Entscheidung über die Förderung von
Forschungsvorhaben; b) die Vorberatung des Berichtes gemäß § 4
Abs. 1 lit. c sowie der Mehrjahres- und Arbeitsprogramme gemäß
§ 4a; c) die Erstellung von Richtlinien für Förderungsprogramme
des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung. Diese sind in
geeigneter Form, jedenfalls aber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, zu
veröffentlichen. |
§ 8. (1) Dem Präsidium gehören an: a) der Präsident und die zwei Vizepräsidenten; b) der Vorsitzende der Rektorenkonferenz
(§ 107 des Universitäts- Organisationsgesetzes); c) der Präsident der Österreichischen Akademie
der Wissenschaften. (2) Gehört der Vorsitzende der
Rektorenkonferenz dem Präsidium gemäß Abs. 1 lit. a oder c an, so
hat die Rektorenkonferenz für die Ausübung der Funktion nach Abs. 1
lit. b eines ihrer Mitglieder als Vertreter zu bestellen. Gehört der
Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften dem Präsidium
gemäß Abs. 1 lit. a oder b an, so hat die Österreichische Akademie
der Wissenschaften für die Ausübung der Funktion nach Abs. 1 lit. c
eines ihrer Mitglieder als Vertreter zu bestellen. (3) Der Präsident und die zwei
Vizepräsidenten sind von der Delegiertenversammlung in geheimer Wahl mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aus dem Kreis
der Universitätsprofessoren auf drei Jahre zu wählen; mindestens eines dieser
Mitglieder des Präsidiums muss einer technisch-naturwissenschaftlichen
Fachrichtung angehören. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Wahlvorschlag
erstatten. Wird in zwei Wahlgängen keine Zweidrittelmehrheit erreicht, so
gilt derjenige Kandidat als gewählt, der in einem weiteren Wahlgang die
meisten Stimmen erhalten hat. (4) Dem Präsidium obliegt: a) die Einberufung der Delegiertenversammlung
und des Kuratoriums; b) die Antragstellung an die Delegiertenversammlung
in den Angelegenheiten des § 6 Abs. 3 lit. a, b und c; c) die Beschlussfassung in Angelegenheiten des
Sekretariatspersonals; d) die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
und des Kuratoriums; e) die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten,
die nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung oder dem Kuratorium vorbehalten
sind. (5) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von
mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Es fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. |
§ 8. (1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem
Präsidenten und den drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. (2) Die Funktionen der Präsidentin oder
des Präsidenten und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind vom
Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben. Die Präsidentin oder der Präsident
und die drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind von der Delegiertenversammlung
in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder aus des
vom Aufsichtsrat gemäß § 5a Abs. 4 lit. d erstatteten
Dreiervorschlag für eine Funktionsdauer von drei Jahren zu wählen. Die Präsidentin
oder der Präsident ist aus dem vom Aufsichtsrat gemäß § 5a Abs. 4
lit. d. erstatteten Dreiervorschlag, die Vizepräsidentinnen oder
Vizepräsidenten sind auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten zu
wählen. Wird in zwei Wahlgängen keine Zweidrittelmehrheit erreicht, so
gilt diejenige Kandidatin oder derjenige Kandidat als gewählt, die oder der
in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. Die Funktionen
im Präsidium können für maximal drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden
ausgeübt werden. (3) Dem Präsidium obliegt: a) die Einberufung der Delegiertenversammlung
und des Kuratoriums; b) die Antragstellung an die Delegiertenversammlung
in den Angelegenheiten des § 6 Abs. 3 lit. a und b; c) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung,
vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrates; d) die Durchführung der Beschlüsse der
Delegiertenversammlung, des Kuratoriums und des Aufsichtsrates; e) Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der
Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2; f) die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten,
die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Fonds vorbehalten sind. (4) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von
mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Es fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den
Ausschlag. |
§ 9. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Fonds. Er lädt zu
den Sitzungen der Organe des Fonds ein, und zwar zu den Sitzungen der
Delegiertenversammlung und des Kuratoriums auf Grund entsprechender
Beschlüsse des Präsidiums nach § 8 Abs. 4 lit. a. Der
Präsident führt den Vorsitz in den Organen des Fonds. Im Falle seiner
Verhinderung wird er von dem an Jahren ältesten, nicht verhinderten Mitglied
des Präsidiums vertreten; die Vizepräsidenten gehen hiebei den anderen
Mitgliedern des Präsidiums voran. |
§ 9. Die Präsidentin oder der Präsident ist der gesetzliche
Vertreter des Wissenschaftsfonds. Sie oder er lädt zu den Sitzungen
der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums auf Grund entsprechender
Beschlüsse des Präsidiums nach § 8 Abs. 3 lit. a. Die Präsidentin
oder der Präsident führt den Vorsitz in der Delegiertenversammlung und im
Kuratorium. Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung wird sie oder er von
einer oder einem der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vertreten. |
§ 10. Das Präsidium hat sich bei Besorgung aller Geschäfte eines
Sekretariates zu bedienen, das nach den Weisungen des Präsidenten tätig wird. |
§ 10. (1) Das Präsidium hat sich zur Besorgung aller Geschäfte eines
Sekretariates zu bedienen. Die Leitung des Sekretariates obliegt einer
Geschäftsführung, bestehend aus ein oder zwei Personen, welche auf Grund
einer öffentlichen Ausschreibung zu bestellen ist. Die Bestellung bedarf zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die
Funktionsperiode der Geschäftsführung beträgt fünf Jahre. Wiederholte
Bestellungen sind zulässig. (2) Das Präsidium kann die Bestellung zum
Geschäftsführer widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher
Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Abberufung bedarf zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Aufsichtsrates. (3) Die Geschäftsführung ist an die
Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden. |
Abwicklung der Förderungen § 16b. (1) Zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 16a sind vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der
Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft oder andere
geeignete Institutionen heranzuziehen. (2) In den Beauftragungsverträgen ist
jedenfalls Folgendes vorzusehen: 1. Die Auftragnehmer haben bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes im Namen und für Rechnung des Bundes
aufzutreten. 2. Die Auftragnehmer haben die ihnen zur Verfügung
gestellten Mittel gesondert von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten. 3. Die Auftragnehmer haben über die Verwendung
der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens
einmal jährlich eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten. 4. Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung
der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten. 5. Die Auftragnehmer haben im Falle der Verwendung
der Mittel zur Gewährung
von Förderungsdarlehen die Rückflüsse (Verzinsung und Tilgung)
vierteljährlich an den Bund abzuführen. Das Gleiche gilt für Rückflüsse auf
Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung
allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen). |
Abwicklung der Förderungen § 16b. (1) Zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 16a sind von den
zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern die Österreichische
Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH
oder andere geeignete Institutionen heranzuziehen. (2) In den Beauftragungsverträgen ist
jedenfalls Folgendes vorzusehen: 1. Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer
haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes im Namen und
für Rechnung des Bundes aufzutreten. 2. Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer
haben die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel gesondert von ihrem übrigen
Vermögen zu verwalten. 3. Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer
haben über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens
einmal jährlich eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten. 4. Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung
der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten. 5. Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer
haben im Falle der Verwendung der Mittel zur Gewährung von Förderungsdarlehen
die Rückflüsse (Verzinsung und Tilgung) vierteljährlich an den Bund
abzuführen. Das Gleiche gilt für Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von
Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche
(Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen). |
Förderungsrichtlinien § 16e. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Förderungsrichtlinien zu
erlassen. Die auf Grund des Innovations- und Technologiefondsgesetzes (ITFG),
BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 32/2002, erlassenen Richtlinien treten, sofern in der
jeweiligen Richtlinie keine besondere Befristung vorgesehen ist, spätestens
mit 31. Dezember 2005 außer Kraft. |
Förderungsrichtlinien § 16e. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit haben jeweils im
Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für
Finanzen für ihren Förderbereich Förderungsrichtlinien zu erlassen. Die auf
Grund des Innovations- und Technologiefondsgesetzes (ITFG),
BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003, erlassenen Richtlinien treten, sofern in der
jeweiligen Richtlinie keine besondere Befristung vorgesehen ist, spätestens
mit 31. Dezember 2005 außer Kraft. |
|
§ 16f. Bis zum
Erlass eigener Richtlinien durch die Bundesministerin oder den Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit finden die gemäß
§ 16e von der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erlassenen
Richtlinien für den Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit sinngemäße Anwendung. |
ABSCHNITT IV Rat für Forschung und
Technologieentwicklung § 17. (1) Beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie wird ein „Rat für Forschung und Technologieentwicklung“ (im
folgenden „Rat“ genannt) eingerichtet. Der Rat besteht einschließlich des
Vorsitzenden aus acht stimmberechtigten Mitgliedern. Mit beratender Stimme
gehören dem Rat weiters der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie und der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur an. (2) Vier Mitglieder werden vom Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie und vier Mitglieder vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für eine Funktionsperiode
von fünf Jahren bestellt. Auf die Ausgewogenheit des Verhältnisses von
Experten und Expertinnen aus dem Inland und dem Ausland sowie von Experten
und Expertinnen aus dem Bereich der universitären und außeruniversitären
Forschung bzw. der unternehmensbezogenen Forschung und Technologie ist zu
achten. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. (3) Die konstituierende Sitzung des Rates
wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einberufen.
Der Rat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden aus der Mitte
der acht stimmberechtigten Mitglieder. (4) Für die organisatorische Abwicklung der
Aufgaben kann sich der Rat einer Geschäftsstelle bedienen, die die dem Rat
obliegenden Aufgaben vorzubereiten hat und die nach den Weisungen des Vorsitzenden
tätig wird. Für die personelle und technische Ausstattung sowie für die
laufenden finanziellen Aufwendungen hat der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie zu sorgen. Wird der Rat auf Ersuchen eines Dritten
tätig, hat dieser die Kosten dafür zu entrichten. (5) Der Rat gibt sich selber eine
Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers
für Verkehr, Innovation und Technologie bedarf. (6) Die sachlich betroffenen Bundesminister
haben mit dem Rat dessen Empfehlungen zu beraten; der Rat hat die Empfehlungen
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und mindestens einmal jährlich einen
Bericht an die Bundesregierung zu erstatten. (7) Die Aufgaben des Rates sind: 1. die Beratung der Bundesregierung und auf
Wunsch auch eines Bundesministers
oder einer Landesregierung in allen Fragen betreffend Forschung, Technologie
und Innovation, 2. die Erarbeitung einer langfristigen
österreichischen Strategie für den Bereich Forschung und
Technologieentwicklung sowie eine Überprüfung der schrittweisen Umsetzung, 3. die Ausarbeitung von Schwerpunktrichtlinien
für die nationalen Forschungs- und
Technologieprogramme und für die Förderungspolitik aller forschungs-,
innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes, 4. die Abgabe von Empfehlungen für eine Stärkung
der Position Österreichs in internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen, 5. die autonome Erstattung von Vorschlägen für
nationale Forschungs- und Technologieprogramme unter Berücksichtigung
internationaler Forschungs- und Technologiekooperationsprogramme aller
forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit
Beteiligung des Bundes, 6. die Erstellung von Vorschlägen zur
Verbesserung der Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft, insbesondere
durch Zusammenführung von universitärer Forschung und angewandter Forschung
und Technologieentwicklung in den Unternehmen, 7. die Ausarbeitung von Vorschlägen für ein
Monitoring aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen
mit Beteiligung des Bundes unter Berücksichtigung internationaler Standards. (8) Die Mitglieder des Rates haben Anspruch
auf eine angemessene Entschädigung der tatsächlichen Aufwendungen bzw. ihrer
Barauslagen. Diese Entschädigung ist durch Verordnung des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Finanzen
festzulegen. |
ABSCHNITT III Rat für Forschung und Technologieentwicklung § 17. (1) Zur strategischen Beratung der
Bundesregierung im Bereich der Forschung und Technologieentwicklung wird der
„Rat für Forschung und Technologieentwicklung“ (im folgenden „FTE-Rat“
genannt) als juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichtet. Organe
des FTE-Rats sind die Ratsversammlung und die Geschäftsführung. (2) Der Sitz des FTE-Rats
ist Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Er ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Der FTE-Rat ist nicht auf
Gewinn ausgerichtet. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Unverzüglich
nach In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/2004 ist der FTE-Rat von
seiner Geschäftsführerin oder seinem Geschäftsführer beim Handelsgericht Wien
zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. (3) Der FTE-Rat besteht
als eigene Rechtsperson ab dem 1. September 2004. Das bisher im Eigentum des
Bundes stehende und von der Geschäftsstelle des Rates für Forschung und Technologieentwicklung
in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2003 genutzte bewegliche
Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben des Rates erforderlich ist, geht
einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten,
Forderungen und Schulden mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum des
FTE-Rates als Rechtsnachfolger über. Für Bestandverträge ist ein
Erhöhungsrecht des Vermieters aus diesem Anlass ausgeschlossen. (4) Die bisherigen
stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des FTE-Rates verbleiben als
Mitglieder der Ratsversammlung im Amt. Ihre Funktionsperiode endet mit
6. September 2005. (5) Die am 31. August
2004 zumindest überwiegend in der Geschäftsstelle des Rates für Forschung und
Technologieentwicklung verwendeten Beamtinnen oder Beamten können bis zum 31.
Dezember 2004 dem FTE-Rat zur dauernden Dienstleistung zugeteilt werden. (6) Die Dienstaufsicht
einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den
dienstzugeteilten Beamtinnen oder Beamten hat durch den Vorsitzenden oder die
Vorsitzende der Ratsversammlung zu erfolgen, der oder die in dieser Funktion
an die Weisungen des Bundesministers oder der Bundesministerin für Verkehr,
Innovation und Technologie gebunden ist. (7) Geht eine Beamtin
oder Beamter ein befristetes Dienstverhältnis als Geschäftsführerin oder als
Geschäftsführer mit dem FTE-Rat ein, so ist sie oder er für die Dauer ihres
oder seines Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die
Beurlaubung einer oder eines Bediensteten aus diesem Grund darf insgesamt
zehn Jahre nicht übersteigen. |
|
§ 17a. (1) Die Ratsversammlung besteht
einschließlich der oder des Vorsitzenden aus acht stimmberechtigten
Mitgliedern. Weiters gehören der Ratsversammlung ohne Stimmrecht die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur, die Bundesministerin oder der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit und die Bundesministerin oder der Bundesminister für
Finanzen oder von diesen Bundesministerinnen oder Bundesministern entsandte
Vertreterinnen oder Vertreter an. (2) Vier der
stimmberechtigten Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vier von der Bundesministerin
oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für eine
Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Auf die Ausgewogenheit des
Verhältnisses von Expertinnen und Experten aus dem Inland und dem Ausland
sowie von Expertinnen und Experten aus dem Bereich der universitären und
außeruniversitären Forschung bzw. der unternehmensbezogenen Forschung und Technologie
ist zu achten. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden
eines Mitglieds der Ratsversammlung ist von der gleichen Bundesministerin
oder vom gleichen Bundesminister ein neues Mitglied ebenfalls für die Dauer
von fünf Jahren zu bestellen. (3) Die konstituierende
Sitzung der Ratsversammlung wird von der Bundesministerin oder vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einberufen. Die
Ratsversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der
oder des Vorsitzenden aus der Mitte der acht stimmberechtigten Mitglieder. |
|
§ 17b. (1) Der Ratsversammlung obliegen im Rahmen
der strategischen Beratung insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Beratung der Bundesregierung und auf
Wunsch auch einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder einer
Landesregierung in allen Fragen betreffend Forschung, Technologie und
Innovation, 2. die Ausarbeitung von Vorschlägen für eine
langfristige österreichische Strategie für den Bereich Forschung und
Technologieentwicklung sowie eine Überprüfung der schrittweisen Umsetzung, 3. die Ausarbeitung von Vorschlägen für
Schwerpunkte für die nationalen Forschungs- und Technologieprogramme und für
die Förderungspolitik aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten
Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes, 4. die Abgabe von Empfehlungen für eine Stärkung
der Position Österreichs in internationalen Forschungs- und
Technologiekooperationen, 5. die autonome Erstattung von Vorschlägen für
nationale Forschungs- und Technologieprogramme unter Berücksichtigung
internationaler Forschungs- und Technologiekooperationsprogramme aller forschungs-,
innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des
Bundes, 6. die Erstellung von Vorschlägen zur
Verbesserung der Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft, insbesondere
durch Zusammenführung von universitärer Forschung und angewandter Forschung
und Technologieentwicklung in den Unternehmen, 7. die Ausarbeitung von Vorschlägen für ein
Monitoring aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten
Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes unter Berücksichtigung
internationaler Standards. (2) Die Mitglieder der
Ratsversammlung sind bei der Erfüllung der ihnen nach Abs. 1 obliegenden
Aufgaben an keine Weisungen gebunden. (3) Die Vorschläge und
Empfehlungen der Ratsversammlung sind mit den sachlich betroffenen
Bundesministerinnen oder Bundesministern zu beraten. Der FTE-Rat hat die
Vorschläge und Empfehlungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Mindestens einmal jährlich ist vom FTE-Rat ein Bericht an die Bundesregierung
zu erstatten. Der Bericht hat neben den Vorschlägen und Empfehlungen auch
einen Tätigkeitsbericht des FTE-Rates zu umfassen. |
|
§ 17c. Im Rahmen der Verwaltung des FTE-Rates
obliegen der Ratsversammlung insbesondere folgende Aufgaben: 1. Bestellung und Abberufung der
Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, 2. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung
für den FTE-Rat. Diese ist in geeigneter Form, jedenfalls aber im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. 3. Genehmigung der Finanz- und Personalplanung
(§ 17e Abs. 1 Z 3), 4. Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines
Abschlussprüfers für den Jahresabschluss (beeidete Wirtschaftsprüferin und
Steuerberaterin oder beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft), 5. Beschlussfassung über den geprüften
Jahresabschluss. Dieser ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie spätestens bis zum 31.März eines jeden
Jahres vorzulegen. |
|
§ 17d. (1) Der FTE-Rat hat sich zur Besorgung aller
Geschäfte einer Geschäftsstelle zu bedienen. Die Leitung der Geschäftsstelle
obliegt der Geschäftsführung. (2) Die Geschäftsführerin
oder der Geschäftsführer darf nicht der Ratsversammlung angehören. Die
Funktionsdauer der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beträgt
höchstens fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Auf die Bestellung
der Geschäftsführung findet das Bundesgesetz über die Transparenz bei der
Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich
(Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung. |
|
§ 17e. (1) Der Geschäftsführung obliegen
insbesondere folgende Aufgaben: 1. Leitung der Geschäftsstelle nach den
Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, 2. Einrichtung eines kaufmännischen
Rechnungswesens, 3. Erstellung einer Finanz- und Personalplanung
für das nächste Jahr nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz
vorgesehenen Mittel bis längstens November eines jeden Kalenderjahres, 4. Aufstellung des Jahresabschlusses unter
sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches. (2) Die Geschäftsführung
unterliegt den Weisungen der Ratsversammlung. In Angelegenheiten der
ordentlichen Geschäftsführung wird das Weisungsrecht von der Vorsitzenden
oder vom Vorsitzenden der Ratsversammlung, im Verhinderungsfall von ihrer
oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter ausgeübt. (3) Die Geschäftsführung
haftet in Ausübung ihrer Aufgaben für die Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes. |
|
§ 17f. Der FTE-Rat wird beim Abschluss von
Rechtsgeschäften durch die Geschäftsführung vertreten. In Ausübung der Aufgaben
nach § 17b sowie bei Verträgen mit der Geschäftsführung vertritt die
Vorsitzende oder der Vorsitzende der Ratsversammlung, im Verhinderungsfall
ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter. |
|
§ 17g. (1) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dem FTE-Rat nach
Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel die zur
Durchführung seiner Aufgaben notwendigen und angemessenen Mittel zur
Verfügung zu stellen. Dafür hat der FTE-Rat bis längstens 31. Mai eines jeden
Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie eine von der Ratsversammlung beschlossene Finanz- und
Personalplanung für das nächste Jahr zur Genehmigung vorzulegen. (2) Wenn an Dritte
(natürliche oder juristische Personen, die nicht dem Bund zuzuordnen sind)
Leistungen erbracht werden, ist ein kostendeckendes Leistungsentgelt zu
verrechnen. (3) Die Mitglieder der
Ratsversammlung haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung,
die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und der
Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen ist. |
|
§ 17h. (1) Der FTE-Rat unterliegt der Aufsicht der
Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und
Verordnungen sowie die Gebarung des FTE-Rates. Die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist berechtigt, Überprüfungen
vorzunehmen und die von ihr oder ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die
Organe des FTE-Rates sind verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle
zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Geschäftsstücke vorzulegen. In
Erfüllung des Aufsichtsrechts erforderliche Weisungen sind durch die Bundesministerin
oder den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in
schriftlicher Form zu erteilen und an die Geschäftsführung und in
Angelegenheiten des § 17c an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der
Ratsversammlung zu richten. (2) Der FTE-Rat hat bei
der Vergabe von Aufträgen das Vergabe von Aufträgen das Bundesgesetz über die
Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2002 – BVerG), BGBl. I
Nr. 99/2002, anzuwenden. (3) Die Gebarung des
FTE-Rates unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes. Für die im Namen des
FTE-Rats begründeten Rechte und Pflichten trifft den Bund keine Haftung. |
ABSCHNITT V Gemeinsame Bestimmungen § 18. (1) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und
der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft haben in allen
Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz in ihren Wirkungsbereich
fallen, den sachlich in Betracht kommenden Bundesministern auf deren Ersuchen
Berichte und Vorschläge zu erstatten; sie können dies auch aus eigenem tun. (2) Der Fonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die
gewerbliche Wirtschaft haben bei den einzelnen Förderungsmaßnahmen auf die
leitenden Grundsätze und Ziele im Sinne des § 1 des
Forschungsorganisationsgesetzes sowie auf die von der Bundesregierung auf
Grund des Forschungsorganisationsgesetzes erstellten Planungen, insbesondere
auf allfällige Forschungsschwerpunkte der Bundesregierung, Bedacht zu nehmen.
Die Förderungswürdigkeit ist dabei im besonderen vom Fonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung nach der Bedeutung des betreffenden Forschungsvorhabens
für die Entwicklung der Wissenschaften in Österreich und vom Forschungsförderungsfonds
für die gewerbliche Wirtschaft nach der Bedeutung des betreffenden
Forschungsvorhabens für die österreichische Volkswirtschaft zu beurteilen.
Eine Förderung aus Bundesmitteln ist nur zulässig, wenn ohne sie das Vorhaben
nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnte. Die
Gewährung eines Förderungsbeitrages ist nur dann und insoweit zulässig, als
das Förderungsziel nicht auch durch ein Darlehen erreicht werden kann |
ABSCHNITT IV Sonstige Bestimmungen § 18. (1) Der Wissenschaftsfonds hat in allen Angelegenheiten, die
nach diesem Bundesgesetz in seinen Wirkungsbereich fallen, den zuständigen Bundesministerinnen
oder Bundesministern auf deren Ersuchen Berichte und Vorschläge zu
erstatten. Ihnen sind die notwendigen Daten für die
Erfüllung ihrer Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung
zu stellen. Die erteilten Förderungen sind gemäß § 7 des Bundesgesetzes
vom 1. Juli 1981über die Forschungsorganisation in Österreich und über die
Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes, (Forschungsorganisationsgesetz
- FOG),
BGBl. Nr. 341/1981, im Wege der Aufsichtsbehörde der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Kenntnis zu
bringen. (2) Der Wissenschaftsfonds
hat Vorsorge für eine geeignete Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse der
geförderten Forschungsvorhaben zu treffen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung
oder gemäß § 13 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970,
eine Geheimhaltung geboten oder unter Bedachtnahme auf die Wahrung von
Geschäftsgeheimnissen eine Veröffentlichung nicht zweckmäßig ist. |
§ 19. Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der
Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft haben die einzelnen
Förderungsantrage und die Entwürfe der gemäß § 4 Abs. 1 lit. c
und § 11 Abs. 1 lit. c zu erstattenden Berichte einander
rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme
mitzuteilen. |
§ 19. Der Wissenschaftsfonds hat durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, dass der Austausch hinsichtlich der für eine Zusammenarbeit
und Abstimmung erforderlichen Informationen mit der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft
mbH und anderen vom Bund getragenen Fördereinrichtungen gewährleistet ist. |
§ 21. (1) Anläßlich der Gewährung einer Förderung hat der betreffende
Fonds vorzubehalten, daß ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist oder ein noch
nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide
vom Tage der Auszahlung an mit 3% über dem Diskontsatz der Oesterreichischen
Nationalbank zu verzinsen sind, wenn a) der Fonds über wesentliche Umstände getäuscht
oder unvollständig unterrichtet worden ist oder b) das Forschungsvorhaben durch ein Verschulden
des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist
oder c) die Förderung widmungswidrig verwendet wird
oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden
des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht
erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden. (2) Ein Darlehen kann unter Berücksichtigung
des § 11 Abs. 2 ganz oder teilweise in einen Förderungsbeitrag
umgewandelt werden, wenn der mit der Förderung angestrebte Erfolg wegen
nachfolgender ohne Verschulden des Förderungsempfängers eintretender
Ereignisse nur so erreicht werden kann oder nicht erreicht werden konnte. (3) Die widmungsgemäße Verwendung der
Förderungsbeiträge und Darlehen ist laufend sowie nach Abschluß des
Forschungsvorhabens zu überprüfen. (4) Forschungsgeräte, die ausschließlich aus
nicht rückzahlbaren Fondsmitteln angeschafft wurden, sind vom
Förderungsempfänger nach Abschluß seines Forschungsvorhabens für weitere,
durch den betreffenden Fonds geförderte Forschungsvorhaben zur Verfügung zu
halten. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung des Fonds veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös
ist an den Fonds abzuführen. (5) Planstellen der zweckgebundenen Gebarung
des Bundes (§ 17 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz) an Universitäten,
Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste in Wien sind nicht
öffentlich auszuschreiben, wenn sie zur Gänze aus Förderungsmitteln der Fonds
refundiert werden und ausschließlich für die Durchführung von Arbeiten im
Rahmen von Forschungsprojekten, die von den Fonds gefördert werden, gewidmet
sind. |
§ 21. (1) Anlässlich der Gewährung einer Förderung hat der Wissenschaftsfonds vorzubehalten, dass ein
Förderungsbeitrag zu ersetzen ist oder ein noch nicht zurückgezahltes
Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung
an mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, wenn a) der Wissenschaftsfonds über wesentliche
Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder b) das Forschungsvorhaben durch ein Verschulden
der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht oder nicht
rechtzeitig durchgeführt worden ist oder c) die Förderung widmungswidrig verwendet wird
oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus
Verschulden der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht eingehalten
oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht
werden. (2) Die widmungsgemäße Verwendung der
Förderungsbeiträge und Darlehen ist laufend sowie nach Abschluss des Forschungsvorhabens
zu überprüfen. (3) Forschungsgeräte, die ausschließlich aus
nicht rückzahlbaren Fondsmitteln angeschafft wurden, sind von der Förderungsempfängerin oder vom Förderungsempfänger
nach Abschluss ihres oder seines Forschungsvorhabens für weitere, durch den Wissenschaftsfonds geförderte Forschungsvorhaben zur
Verfügung zu halten. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung des Wissenschaftsfonds veräußert werden; der hieraus
erzielte Erlös ist an den Wissenschaftsfonds abzuführen. |
§ 22. (1) Die Mitglieder der in den §§ 5 und 12 angeführten Organe
haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Im
übrigen ist ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Lediglich den Präsidenten und den
Vizepräsidenten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung
sowie des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft kann eine
angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. (2) Die Mitglieder der in den §§ 5 und
12 angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 20) sowie die
Angestellten der beiden Fonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen
Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines
Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,
BGBl. Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit
sie Mitglieder der in den §§ 5 und 12 angeführten Organe sind, an den
Abstimmungen nicht teilzunehmen. |
§ 22. (1) Die Mitglieder der in den § 5
angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und
Fahrtkosten. Im übrigen ist ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Den
Mitgliedern des Kuratoriums gemäß § 7 Abs. 1 kann zusätzlich zu
Fahrtkosten- und Auslagenersatz eine angemessene Aufwandsentschädigung
gewährt werden. (2) Die Mitglieder der in § 5 angeführten Organe, die Sachverständigen
(§ 20) sowie die Angestellten des Wissenschaftsfonds sind zur
gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie
haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172,
jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der
in § 5 angeführten Organe sind, an den
Abstimmungen nicht teilzunehmen. |
§ 23. Scheiden Mitglieder der Organe des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung bzw. des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft
während der Dauer einer Funktionsperiode aus, sind nach den Bestimmungen über
die Bestellung der Organe diese Mitglieder für den Rest der Funktionsperiode
nachzubestellen. |
§ 23. Scheiden Mitglieder der Organe des Wissenschaftsfonds
während der Dauer einer Funktionsperiode aus, sind nach den Bestimmungen über
die Bestellung der Organe diese Mitglieder für den Rest der Funktionsperiode
nachzubestellen. |
§ 25. (1) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und
der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft werden bei ihrer
Geschäftsführung und Gebarung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie beaufsichtigt. Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die
Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des
ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die
Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe der Fonds, die nicht ihrer
Genehmigung bedürfen, aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften
widersprechen. Die Organe der Fonds sind in einem solchen Falle verhalten,
den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand
mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich
herzustellen. (2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die
Beschlüsse der Organe der Fonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde: a) Rechnungsabschluß (§ 6 Abs. 3
lit. c und § 13 Abs. 2 lit. c), b) Abschluß von Rechtsgeschäften, die eine
dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern
diese Verpflichtungen nicht aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen oder aus
dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind. c) Geschäftsordnung (§ 6 Abs. 3
lit. a und § 13 Abs. 2 lit. a). Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn der Beschluß den gesetzlichen Vorschriften entspricht. (3) Der Jahresvoranschlag und die Protokolle
über die Sitzungen der Organe der Fonds sind der Aufsichtsbehörde
unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren
Wunsch die Akten über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die
von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen. |
§ 25. (1) Der Wissenschaftsfonds wird bei seiner Geschäftsführung
und Gebarung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie beaufsichtigt. Die Aufsicht umfasst die Sorge für
die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des
ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die
Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds, die nicht
ihrer Genehmigung bedürfen, aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften
widersprechen. Die Organe des Wissenschaftsfonds sind in einem solchen Falle
verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden
Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln
unverzüglich herzustellen. (2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen
die Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde: a) Rechnungsabschluss und Jahresvoranschlag; b) Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine
dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern
diese Verpflichtungen nicht aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen oder aus
dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind; c) Geschäftsordnung des Aufsichtsrates
(§ 5a Abs. 4 lit. f); Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
der Beschluss den gesetzlichen Vorschriften entspricht. d) Mehrjahres- und Arbeitsprogramme (§ 4a). (3) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, an
den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die
Protokolle über die Sitzungen der Organe des Wissenschaftsfonds sind der
Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde
sind auf ihren Wunsch die Akten über die von ihr bezeichneten Gegenstände
vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere
hat die Geschäftsführung des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie alle für die Erfüllung
der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU
erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation
und –information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung
zu stellen. Sie hat Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die
Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und deren widmungsgemäße
Verwendung zu ermöglichen und alle Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres
der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren. |
§ 26. (1) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und
der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft sind
abgabenrechtlich wie Körperschaften öffentlichen Rechtes zu behandeln;
unentgeltliche Zuwendungen an sie unterliegen nicht der Erbschafts- und
Schenkungssteuer. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und
Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von der
Bundesverwaltungsabgabe befreit. (2) Die vom Fonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung und vom Forschungsförderungsfonds für die
gewerbliche Wirtschaft nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergebenen
Förderungsdarlehen sind von den Gebühren gemäß § 33 Tarifpost 8 des
Gebührengesetzes 1957 befreit. |
§ 26. (1) Der Wissenschaftsfonds und der Rat für
Forschung und Technologieentwicklung sind abgabenrechtlich wie Körperschaften
öffentlichen Rechtes zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an sie
unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die durch dieses
Bundesgesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den
Stempelgebühren und von der Bundesverwaltungsabgabe befreit. (2) Die vom Wissenschaftsfonds nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergebenen Förderungsdarlehen sind von
den Gebühren gemäß § 33 Tarifpost 8 des Gebührengesetzes 1957
befreit. |
ABSCHNITT VI Straf- und Schlußbestimmungen § 27. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm als Mitglied eines der in
den §§ 5 und 12 angeführten Organe, als Sachverständigem (§ 20)
oder als Angestelltem des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung oder des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft
bekanntgeworden ist und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse eines
der beiden Fonds oder eines Förderungswerbers geboten ist, unbefugt offenbart
oder zu seinem oder eines Dritten Vorteil verwertet, ist, wenn die Tat nicht
nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen. |
ABSCHNITT V Schlussbestimmungen § 27. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihr oder ihm als Mitglied eines
der im § 5 angeführten Organe, als
Sachverständiger oder als Sachverständigem (§ 20) oder als
Angestellter oder Angestelltem des Wissenschaftsfonds bekannt
geworden ist, und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse des Wissenschaftsfonds
oder einer Förderungswerberin oder eines Förderungswerbers geboten
ist, unbefugt offenbart oder zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines
Dritten verwertet, ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung
mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen. |
§ 27a. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 102/1993 laufende Funktionsperiode des Präsidiums des
Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (§ 12
lit. b) endet am 31. Jänner 1995. |
|
§ 27b. § 11 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz, § 17
Abs. 4 lit. b, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 25
Abs. 4 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft. |
|
§ 27c. § 11a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. |
|
§ 27d. §§ 16a bis 16e in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft. |
|
§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1
. hinsichtlich der §§ 1 und 24 die
Bundesregierung; 1a. hinsichtlich der §§ 11a bis 11c der
Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 11a Abs. 1 jedoch
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie; 2. hinsichtlich des § 17 Abs. 8
zweiter Satz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und
dem Bundesminister für Finanzen; 3. hinsichtlich des § 26 der Bundesminister
für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt,
der Bundeskanzler; 4. hinsichtlich des § 27 der Bundesminister
für Justiz; 5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie. |
Verweisungen auf andere
Bundesgesetze § 28. Soweit in diesem
Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nichts
anderes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
|
In– und Außer-Kraft-Treten § 29. (1) § 11 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz, § 17
Abs. 4 lit. b, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 25
Abs. 4 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft. (2) § 11a Abs. 2 und 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft. (3) §§ 16a bis 16e in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in
Kraft. (4) Die § 1,
§ 2, § 3, § 4, § 4a, § 5 lit. d, § 5a,
§ 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 16b Abs. 1,
§ 16b Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 5, § 16e, § 16f,
§ 17, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d, § 17e,
§ 17f, § 17g, § 18, § 19, § 21, § 22,
§ 24, § 25 und der V. Abschnitt in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004, treten mit 1. September
2004 in Kraft. |
|
Übergangsbestimmungen für den
Wissenschaftsfonds § 30. (1) Die bisherigen Organe des
Wissenschaftsfonds führen die Geschäfte bis zur Konstituierung der neuen
Organe gemäß den Abs. 2 bis 4 weiter. (2) Die
Delegiertenversammlung hat sich bis zum 30. November 2004 neu zu
konstituieren und die drei Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 5a
Abs. 2 zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die von der
Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zu entsendenden Mitglieder des Aufsichtsrates zu
nominieren. (3) Der Aufsichtsrat hat
sich bis zum 31. Februar 2005 zu konstituieren und die Ausschreibung der
Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der drei
Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie die Erstattung des
Dreiervorschlages gemäß § 8 Abs. 2 vorzunehmen. (4) Die Delegiertenversammlung
hat unverzüglich nach Erstattung des Dreiervorschlages für die Präsidentin
oder den Präsidenten durch den Aufsichtsrat gemäß Abs. 3 die Mitglieder
des Präsidiums zu wählen. (5) Die Verordnung gemäß
§ 6 Abs. 2 ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur erstmals bis zum 1. Oktober 2004 zu
erlassen. |
|
Vollziehung § 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich der §§ 1 und 24 die
Bundesregierung; 2. hinsichtlich der §§ 16a, 16c und 16d die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie, hinsichtlich der §§ 16b, 16e und 16f
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit, hinsichtlich des § 16e jedoch im Einvernehmen mit der
Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen. 3. hinsichtlich des § 17g Abs. 2 die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für
Finanzen; 4. hinsichtlich des § 26 die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich
dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, die Bundeskanzlerin oder der
Bundeskanzler; 5. hinsichtlich des § 27 die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz; 6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie. |
Bundesgesetz
vom 1.Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich
(Forschungsorganisationsgesetz – FOG), BGBl. I
Nr. 341/1981 § 11. (1) Soweit nichts anderes
gesetzlich bestimmt ist, gelten für die Durchführung der Förderung von
Vorhaben gemäß § 10 der § 11 Abs. 2, der § 18
Abs. 2, der § 20 und der § 21 des Forschungsförderungsgesetzes
BGBl.Nr. 377/1967, sinngemäß. |
Bundesgesetz
vom 1.Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich
(Forschungsorganisationsgesetz – FOG), BGBl. I
Nr. 341/1981 § 11. (1) Bei der Vergabe von
Förderungen ist auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen
Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere auf die Forschungsstrategien
des Bundes, Bedacht zu nehmen. Die Gewährung von Förderbeiträgen oder
Darlehen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Bei Forschungsvorhaben
von unmittelbarem Nutzen für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber
hat diese oder dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu
leisten. Die §§ 20 und 21 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 48/2000 gelten sinngemäß. ... Artikel III (3c)
§ 11 Abs.1 in der Fassung BGBL. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1.
September 2004 in Kraft |
Bundesgesetz
über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG), BGBl.Nr. 532/1993 § 3. (1) Die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf 1.-7. ... 8. der Fonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung gemäß § 2 Abs. 1
Forschungsförderungsgesetz 1982 - FFG, BGBl. Nr. 434/1982, und der
Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft gemäß § 2
Abs. 2 FFG hinsichtlich der von diesen Fonds vergebenen Förderdarlehen; 9. ... |
Bundesgesetz über das Bankwesen
(Bankwesengesetz - BWG), BGBl.Nr. 532/1993 § 3. (1) Die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf 1.-7. ... 8. Der Fonds zur
Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 2 Abs. 1
Forschungsförderungsgesetz 1982 – FFG BGBl. Nr. 434/1982 sowie die
Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH hinsichtlich der vom
Fonds bzw der Gesellschaft vergebenen Förderdarlehen. 9. … § 107. (xxx) § 3 Abs. 1 Z 8 in der Fassung BGBl. I
Nr. xxx/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft. |
Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit
gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von
gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und
Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz - GTG), BGBl.
Nr. 510/1994 § 89. (1) Das Nominierungsrecht für
die Experten hat, sofern in den §§ 86 bis 88 nicht anderes bestimmt
wird, die Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW). Die Nominierung
erfolgt durch die Gesamtsitzung der ÖAW auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung. (2) Der
Bundeskanzler und die Bundesminister üben ihre Nominierungsrechte auf Grund
von Dreiervorschlägen aus. Die Erstellung dieser Dreiervorschläge erfolgt
durch die Gesamtsitzung der ÖAW auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung im
Sinne der Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen im Einvernehmen mit dem
Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und dem Forschungsförderungsfonds
der gewerblichen Wirtschaft. |
Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit
gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von
gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und
Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz - GTG), BGBl.
Nr. 510/1994 § 89. (1) … (2) Der
Bundeskanzler und die Bundesminister üben ihre Nominierungsrechte auf Grund
von Dreiervorschlägen aus. Die Erstellung dieser Dreiervorschläge erfolgt
durch die Gesamtsitzung der ÖAW auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung im
Sinne der Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen im Einvernehmen mit dem
Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH. |
Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich
und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986
- BMG), BGBl. Nr. 76/1986 (WV) Anlage zu § 2 Teil 2 K. Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie 1.-12. … 13. Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie
nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft
und Kultur oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fallen. Dazu
gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Forschungsförderungsfonds
für die gewerbliche Wirtschaft, des Fonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung und des Innovations- und Technologiefonds. 14. … L. Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit 1. Angelegenheiten des Gewerbes und der
Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Verkehr, Innovation und Technologie fallen. Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten des Handels und der Verrichtung von Dienstleistungen.
Angelegenheiten des Gewerberechts mit Ausnahme von Rohrleitungsangelegenheiten.
Angelegenheiten des Ladenschlusses. Gewerbliche und industrielle Forschung.
Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Berufsfortbildung. 2. … |
Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich
und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986
- BMG), BGBl. Nr. 76/1986 (WV) Anlage zu § 2 Teil 2 K. Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie 1.-12. … 13. Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie
nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft
und Kultur oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fallen. Dazu
gehören insbesondere auch die Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft
mbH, des
Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des Innovations- und
Technologiefonds. 14. … L. Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit 1. Angelegenheiten des Gewerbes und der
Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Verkehr, Innovation und Technologie fallen. Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten des Handels und der Verrichtung von Dienstleistungen.
Angelegenheiten des Gewerberechts mit Ausnahme von Rohrleitungsangelegenheiten.
Angelegenheiten des Ladenschlusses. Gewerbliche und industrielle Forschung; Angelegenheiten der Österreichischen
Forschungsförderungsgesellschaft mbH. Angelegenheiten der betrieblichen
Berufsausbildung und Berufsfortbildung. 2. … § 17b. (16) Anlage K zu
§ 2 Z 13 und Anlage L zu § 2 Z 1 in der Fassung
BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft. |