Vorblatt

Probleme:

-       Internationale Evaluierung des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (FFF) und des Fonds zu Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) fordert modernere Governancestrukturen, klarere Verantwortungszüge von Fördereinrichtungen zu Verantwortlichen („re-enfranchising of the taxpayer“) und stärkere Berücksichtigung von strategischen Erfordernissen in der Forschungsförderung

-       Forderung des Nationalen Forschungs- und Innovationsplanes nach Reform der Fördereinrichtungen

-       Rechnungshofbericht zur Struktur der Forschungsförderung

-       Unterschreiten der „kritischen Masse“ im europäischen Vergleich

-       Fragmentierte Förderlandschaft in einem verhältnismäßig kleinen Forschungsraum

-       Doppelgleisigkeiten in der Infrastruktur der Forschungsförderung

-       verbesserungswürdige Abstimmung der Forschungsförderungsorganisationen des Bundes

-       im Hinblick auf das Universitätsgesetz 2002 unzeitgemäße Organisationsstrukturen des Wissenschaftsfonds

-       Inaktuelle Verweise im FTFG auf Bestimmungen, welche zum Teil nicht mehr dem Rechtsbestand angehören (UOG 1975)

-       Fehlende gesetzliche Grundlage für die Verwendung der ITF-Richtlinien für die Förderung von Unternehmensgründungen im Biotechbereich für die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

-       Geschäftsstelle des Rates für Forschung und Technologieentwicklung eingerichtet als Abteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie wirkt prima facie nicht unabhängig

Ziele:

-       Bündelung der Kräfte, Ressourcen und Instrumente

-       Schaffung eines einheitlichen Ansprechpartners mit signifikanter Größe

-       Bessere Nutzung des Humankapitals und des Organisationswissen durch Erfahrungsaustausch und Synergieeffekte sowie neue und flexible Kooperationen auf der operativen Ebene der FTE-Förderungen

-       Verbindung, Abstimmung und Koordination von nationalen FTE-Förderungen und europäischen und internationalen FTE-Programmen, -Initiativen und -Aktionen (EU Rahmenprogramme, EUREKA, INTAS, COST)

-       Stärkung der europäischen und internationalen Positionierung Österreichs durch Verbindung der nationalen FTE-Förderungen mit der Betreuung der österreichischen Beteiligung an den EU Rahmenprogrammen und anderen internationalen Initiativen und Aktionen

-       Schaffung eines ganzheitlichen Angebots durch Ergänzung der klassischen monetären Forschungsförderung durch zentrale weitere Funktionen wie Beratung, Stimulierung, strategische Entwicklung

-       Verringerung der Transaktionen zwischen den Bundesministerien und den Programmumsetzern

-       Klarere Aufgabenteilung zwischen strategischen und operativen Funktionen im Bereich der FTE-Förderung

-       Vereinheitlichung der Abläufe, Steigerung der Kundenzufriedenheit

-       Nutzung von Synergieeffekten für neue Herausforderungen

-       Schlankere Organe im Wissenschaftsfonds

-       Harmonisierung der österreichischen Forschungsstrategien

-       Verbesserte Transparenz in der FTE-Förderung

-       Aktualisierung des FTFG, insbesondere Anpassung an das Universitätsgesetz 2002

-       Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verwendung der ITF-Richtlinien durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

-       Organisationsrechtliche Unabhängigkeit des Rates für Forschung und Technologieentwicklung

Inhalte:

-       Zusammenführung von vier Organisationen (ASA, BIT, FFF und TIG) in eine neue GmbH (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH)

-       Bündelung der wirtschaftsnahen Forschungs- und Technologieförderprogramme des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit in einer Gesellschaft

-       Reform der Organe des Wissenschaftsfonds (Einrichtung eines Aufsichtsrates, Verkleinerung des Kuratoriums, neue Aufgabenverteilung, öffentliche Ausschreibung des Präsidiums und der Referentinnen und Referenten)

-       Einführung von Mehrjahresplanungen im Wissenschaftsfonds

-       Ermöglichung einer Fördertätigkeit des Wissenschaftsfonds im Auftrag des Bundes

-       Ermächtigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, die ITF-Richtlinien sinngemäß anzuwenden

-       Umwandlung des Rates für Forschung und Technologieentwicklung in eine Körperschaft öffentlichen Rechts

Alternativen:

-       Beibehaltung der zersplitterten und kleinteiligen Förderlandschaft

-       Aufrechterhaltung überholter Organisationsstrukturen insbesondere im Hinblick auf das Universitätsgesetz 2002

-       Beibehaltung von Verweisungen auf Bestimmungen, die zum Teil nicht mehr dem Rechtsbestand angehören (UOG 1975)

-       Belassung des Rates für Forschung und Technologieentwicklung in seiner bestehenden Form

Auswirkung auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandort:

-       Durch die Schaffung von optimalen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft und Wissenschaft im Bereich der FTE-Förderung sind entsprechende Impulse auf das Wirtschaftswachstum und somit auch auf die Beschäftigung zu erwarten.

-       Gerade im Bereich der Forschung können hochqualifizierte Arbeitsplätze geschaffen werden, dem brain drain kann vorgebeugt werden.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Artikel 1 § 2 Abs. 3 und Artikel 7 betreffen die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkungsbefugnis zusteht.

Finanzielle Auswirkungen:

Art 1

Die Finanzierung der administrativen Aufwendungen der zur Österreichische Forschungs­förderungsgesellschaft mbH zusammengeführten Rechtsträger erfolgte bisher aus unterschiedlichen Quellen und wird auf eine gesamthafte jährliche Zuwendung aus dem Bundesbudget umgestellt. Zur Abdeckung ihrer administrativen Aufwendungen für die Durchführung der Arbeitsprogramme erwachsen der Gesellschaft im Jahre 2004 Gesamtkosten von 12,12 Mio. Euro. Davon entfallen auf den Bundeshaushalt 11,22 Mio. Euro. In den folgenden Darstellungen sind die durch das Anlaufen der Technologieoffensive II im Jahr 2004 geplanten Kapazitätserweiterungen und die damit verbundenen Kosten nicht berücksichtigt. Für Zuwendungen gem. § 5 Z 2 in den Folgejahren wird unter Berücksichtigung von Synergiepotenzialen, Rationalisierungsmöglichkeiten bzw. des Umfangs der von der Gesellschaft neu wahrzunehmenden Aufgaben im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesorgt werden.

Durch die Zusammenführung der vier Organisationen sind mittelfristig eine Reihe von Synergien sowohl im Bereich der Verwaltung als auch im operativen Bereich zu erwarten. Die Details dazu sind in dem von der Geschäftsführung der Gesellschaft zu erstellenden Unternehmenskonzept zu konkretisieren.

Es wird davon ausgegangen, dass die geplante Ausweitung sowohl der Aufgaben als auch der Fördervolumen der Gesellschaft nicht zu einer proportionalen Ausweitung des administrativen Budgets führt, sondern im wesentlichen durch effizienzsteigernde Maßnahmen bewältigt werden kann (Referenzgröße: Genehmigungsvolumen 2003 237,8 Mio Euro zuzüglich 61,3 Mio Haftungen). Zu beachten ist dabei, dass die Gesellschaft neben der monetären Förderung auch andere Aufgaben (zB Beratung, Stimulierung und strategische Entwicklung sowie internationale Vertretungen) erfüllt.

Die in der Startphase zusätzlich zum laufenden Betrieb anfallenden Kosten als Folge der Errichtung der Gesellschaft, wie Rekrutierung des Managements, Mitarbeiterschulung, rechtliche und wirtschaftliche Beratung, EDV, räumliche Zusammenlegung, Neuausstattungen etc. werden durch vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gesondert bereitgestellte Mittel abgedeckt. Es erfolgt keine Reduzierung der bestehenden Förderbudgets. Der Finanzbedarf dafür wird mit rund 2,65 Mio. Euro prognostiziert.

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 14,570.000,-- Euro. Davon werden 14,535.000,-- Euro durch Vermögensübertragung der TIG aufgebracht. 35.000,-- Euro sind als Stammkapital mit Gründung der Gesellschaft einzuzahlen.

In der folgenden Ausgabendarstellung für das Jahr 2003 als Ausgangs- bzw. Vergleichsperiode wird von den derzeitigen Verwaltungsaufwendungen von TIG, ASA, FFF und BIT ausgegangen, Diese sind bisher von auf unterschiedliche Weise finanziert worden und daher nicht als gesonderte Ansätze im Bundesbudget und im Budgeterfolg sichtbar. Ausgaben für die Verwaltung der TIG sind im Rahmen von Kapitalerhöhungen aperiodisch geflossen. Ausgaben für die Verwaltung der ASA wurden in Form von Gesellschafterzuschüssen finanziert. Ausgaben für die Verwaltung des FFF sind im Fördervolumen enthalten. Daraus wird der gegenwärtige Verwaltungsaufwand des FFF bedeckt. An das BIT werden bislang Zahlungen auf der Grundlage eines Beauftragungvertrages geleistet.  Darüber hinaus entstanden in den Ressorts Ausgaben für alle Gesellschaften in Form von Verwaltungsentgelten für verschiedene Programmbeauftragungen.

Für die Berechnungen zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen wurden die geprüften Rechnungsabschlüsse 2002 sowie die vorläufigen Rechnungsabschlüsse 2003 von TIG, ASA, BIT und FFF herangezogen. Die Beträge für die Jahre 2004 bis 2006 entsprechen der Wertbasis 2003.

Die räumliche Zusammenführung löst neben den Übersiedlungskosten auch Einmalkosten (Investitionen in Sachanlagen, Change Management Prozess zur Zusammenführung der bislang unterschiedlichen Unternehmenskulturen) aus. Die Budgetierung dieser Ausgaben basiert auf Erfahrungswerten. Die größte Einzelposition stellen die Investitionen in Büroinfrastruktur (IT-Ausrüstung und Büroausstattung) dar. Die in der Tabelle angeführten Kosten werden voraussichtlich in den Jahren 2004 – 2006 anfallen.

Art 2

Durch die Reform des Wissenschaftsfonds ergeben sich durch die Einführung des Aufsichtsrates und der Aufwertung der Referentinnen und Referenten Mehrkosten in geringem Umfang, die voraussichtlich durch Einsparungen, die durch die Verkleinerung von Delegiertenversammlung und Kuratorium entstehen, ausgeglichen werden können.

Durch die Umwandlung des Rates für Forschung und Technologieentwicklung in eine juristische Person öffentlichen Rechts werden Mehrkosten in Höhe von voraussichtlich 30.000,-- Euro p.a. in den Bereichen Steuerberatung (kaufmännisches Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfer) und Sachversicherungen anfallen. Die übrigen Personal- und Sachkosten sind im wesentlichen als aufkommensneutral zu betrachten. Es handelt sich dabei hauptsächlich um eine Umschichtung vom Budget der Zentralleitung zum operativen Budget des FTE-Rates. Diese Kalkulation orientiert sich nach Art und Umfang an der derzeitigen Aufgabenstellung des FTE-Rates.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Die vorgesehenen Regelungen über die Zusammenführung von Einrichtungen der Forschungsförderung fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Investitionen in Forschung, Technologieentwicklung und Innovation bestimmen heute in hohem Maße Wachstum, Produktivitätsentwicklung und Pro-Kopf-Einkommen eines Landes. Österreich hat daher bereits in jüngster Vergangenheit massiv und im europäischen Vergleich überdurchschnittlich in Forschung, Technologieentwicklung und Innovation investiert. Damit konnte die österreichische F & E - Quote mit 2,19 % des BIP in den Jahren 2002 und 2003 den EU-Durchschnitt und die politischen Zielvorgaben (2003 über 2 %) deutlich übertreffen. Die weiter voranschreitende Globalisierung, die im März 2000 beschlossenen ehrgeizigen wirtschafts-, wettbewerbs- und forschungs-politischen Zielsetzungen des Europäischen Rates von Lissabon sowie die Erweiterung der Europäischen Union verlangen eine weitere Verbesserung der österreichischen Wettbewerbsposition, insbesondere auf dem Gebiet der Forschung, Technologieentwicklung und Innovation.

Zur weiteren Steigerung der österreichischen F & E - Quote auf 2,5 % bis zum Jahre 2006 und 3 % bis zum Jahre 2010 hat sich die österreichische Bundesregierung daher entschlossen, nicht nur im Zuge der F&E - Offensive II zusätzliche Sondermittel in Höhe von 600 Mio Euro bis zum Jahre 2006 zur Verfügung zu stellen, sondern mit der Einrichtung einer Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung eine dauerhafte Finanzierungsstruktur zur außer­budgetären Förderung von langfristigen Maßnahmen und Programmen auf diesen Gebieten zu schaffen.

Gleichzeitig sind aber auch die Strukturen der Forschungsförderung des Bundes insbesondere unter Zugrundelegung der internationalen Evaluierungsergebnisse zum Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Wissenschaftsfonds) und zum Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zu hinterfragen und reformieren.

Dabei werden vier Einrichtungen des Bundes zur Förderung von Forschung, Technologie­entwicklung und Innovation in einer einheitlichen gesellschafts­rechtlichen Struktur zusammengeführt und an die internationalen Entwicklungen und Herausforderungen angepasst. Gleichzeitig werden der Wissenschaftsfonds und der Rat für Forschung und Technologieentwicklung reformiert sowie die Zusammenarbeit und Abstimmung der Förderorganisationen gestärkt.

Durch Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft durch Zusammenführung des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (FFF), der Technologieimpulse Gesellschaft zur Planung und Entwicklung von Technologiezentren GesmbH (TIG), der Österreichischen Gesellschaft für Weltraumfragen mbH (ASA) sowie des Büros für internationale Forschungs- und Technologie­kooperation (BIT) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann eine neue Transparenz im Fördersystem, einfachere Strukturen sowie die Nutzung von Synergieeffekten im Verwaltungsbereich erreicht werden. Durch eine umfassende Zusammenführung der wirtschaftsorientierten Forschungs- und Technologieförderungs­einrichtungen und –programme soll eine österreichische Forschungsförderungs­einrichtung europäischen Formats errichtet werden.

Dabei entsteht eine kunden- und serviceorientierte Gesellschaft mit signifikanter Größe als „European Player“ im internationalen FTE-Förderungswettbewerb. Für Unternehmer und Wissenschafter, universitäre und außeruniversitäre Forschungs­einrichtungen, für den Bund und für die Bundesländer sowie für die Organe der Europäischen Union wird ein einheitlicher Ansprechpartner mit ganzheitlichem Angebot (neben der klassischen monetären Förderung auch die Funktionen der Beratung, Stimulierung und strategische Entwicklung) geschaffen. Durch die Nutzung von Synergieeffekten und Vermeidung von Doppelgleisigkeiten verbessert sich das Angebot. Durch weitere Verstärkung der Koordination und Abstimmung zwischen nationaler und internationaler Programm­förderung im FTE-Bereich, insbesondere mit den Forschungs­rahmen­programmen der Europäischen Union können Förderungs­potentiale optimiert werden. Es wird eine verbesserte Nutzung des vorhandenen Humankapitals und des Organisationswissens für die oben dargestellten operativen Ziele, insbesondere auch zum Ausbau einer eigenständigen nationalen Forschungs- und Technologieförderung, angestrebt.

Der Vorteil einer einheitlichen Struktur liegt auch darin, in entsprechender Zusammenarbeit mit den Bundesministerien und nationalen sowie internationalen Experten Problemfelder und künftige Herausforderungen im Bereich von FTE besser identifizieren und entsprechend abgestimmt Lösungsansätze entwickeln zu können. Dies betrifft sowohl die einzelnen Akteure wie Wirtschaft, Wissenschaft, intermediäre Einrichtungen als auch deren Zusammenwirken in Innovationssystemen.

Gleichzeitig werden im vorliegenden Gesetz Organisationsänderungen im Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (mit der Gesetzesnovelle wird die schon bisher gebräuchliche Kurzbezeichnung „Wissenschaftsfonds“ stärker verankert) vorgenommen, welche den Empfehlungen des Rechnungshofes vom 28. Mai 2003 und den Ergebnissen der internationalen Evaluierung Rechnung tragen sollen. Wichtige organisatorische Änderungen sind die Schaffung einer schlankeren Organisationsstruktur des Wissenschaftsfonds durch die Verringerung der Mitgliederanzahl im Kuratorium sowie die Einführung eines Bestellungsmodus durch öffentliche Ausschreibung für die Funktion des Präsidenten sowie für eine limitierte Anzahl an Referenten, womit erhöhte Transparenz bei der Fördervergabe gewährleistet wird.

Zur optimalen Umsetzung der unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Rates für Forschung und Technologieentwicklung erarbeiteten Strategien und Forschungsschwerpunkte der Bundesregierung wird auch im Wissenschaftsfonds ein Aufsichtsrat eingerichtet, der neben Controlling-Aufgaben vor allem für die Beschlussfassung über die neu vom Wissenschaftsfonds zu erstellenden Programmplanungen zuständig ist. Diese Mehrjahresplanungen stellen einerseits ein modernes Governanceinstrument für das zuständige Ministerium dar, andererseits erhält auch der Wissenschaftsfonds durch die Genehmigung der Programme durch die Minister verstärkte Planungssicherheit.

Ein wichtiger inhaltlicher Schwerpunkt der Novelle ist die Einführung von Forschungsförderung bzw. Programmdurchführungen durch den Wissenschaftsfonds auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes. Bisher erfolgte die Förderung durch den Fonds ausschließlich antragsorientiert.

Die im Jahre 2002 im Universitätsbereich erfolgten Veränderungen haben unmittelbare Auswirkungen auf die FTE - Organisation: Mit der vollständigen Implementierungs­phase des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002) an allen Universitäten mit 1. Jänner 2004 sind die Universitäten als juristische Personen des öffentlichen Rechts voll rechtsfähig. Dies bedeutet u.a. auch eine völlige Neuausrichtung der inneren Universitätsorganisation, womit z.B. die seinerzeitige Fakultätsorganisation größten Teils nicht mehr bestehen wird. Da jedoch die Mitglieder der Gremien des Wissenschaftsfonds auch von diesen – dann nicht mehr bestehenden – Universitäts­organisations­einheiten entsendet werden, ist hier die Schaffung von Rechtsklarheit vor allem im Hinblick auf die Handlungsfähigkeit der Organe des Wissenschaftsfonds dringend erforderlich.

Durch das vorliegende Gesetz wird der Rat für Forschung und Technologieentwicklung als juristische Person öffentlichen Rechts eingerichtet. Dadurch soll seine inhaltliche Unabhängigkeit nach außen stärker sichtbar werden, seine Funktion als Beratungsorgan der Bundesregierung wird unterstrichen.

Die FTFG-Novellierung wird auch dazu genützt, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Möglichkeit zu eröffnen, die ITF-Richtlinien analog anzuwenden.

Die Kompetenz zu den Regelungen ergibt sich insbesondere aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, Strafrechtswesen), Art. 13 B-VG in Verbindung mit den Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, aus Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen) sowie aus Art. 17 B-VG.

Besonderer Teil

Artikel 1

zu §§ 1 und 2

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. September 2004 (§ 17) wird die Österreichische Forschungs­förderungs­gesellschaft mbH errichtet. Gleichzeitig wird gemäß § 2 die TIG auf die Gesellschaft verschmolzen, für FFF und BIT eine Gesamtrechtsnachfolge angeordnet und in Bezug auf die ASA der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die Geschäftsanteile des Bundes auf die Gesellschaft zu übertragen.

Die Ausübung der Gesellschafterrechte wird im Wesentlichen gemeinsam vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erfolgen. In Fragen der europäischen Rahmenprogramme ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. In Bezug auf finanzielle Angelegenheiten des Erwerbes und der Verwaltung von Anteilsrechten des Bundes an Gesellschaften und an Genossen­schaften, soweit sie sich unmittelbar auf den Bund auswirken, ist nach bundeshaus­haltsrechtlichen Vorschriften auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

Das Stammkapital der Gesellschaft entspricht zunächst dem Mindest­gesell­schafts­kapital von 35.000,-- Euro nach GmbHG und ist sodann durch die Vermögens­übertragungen und die Verschmelzung(en) auf einen Betrag von 14.570.000,-- Euro zu erhöhen. Allfällige darüber hinaus als Eigenkapital darzustellende Mittel der über­tragenden Körperschaften sind in die Rücklagen einzustellen.

Per Gesetz sind Sitz der Gesellschaft Wien und Geschäftsjahr das Kalenderjahr. Zur nationalen und internationalen Kennzeichnung ist die Gesellschaft berechtigt, das Bundeswappen der Firma oder dem Logo beizusetzen. Mit Ausnahme der Sonderbestimmungen des gegenständlichen Gesetzes ist das GmbHG anzuwenden.

Insgesamt ist vorgesehen, dass grundsätzlich hinsichtlich aller übertragenden Körperschaften sämtliche Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von der neuen Gesellschaft übernommen werden. Soweit es die Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrifft, ist das Umgründungssteuergesetz anwendbar. Es werden die Rückwirkung, der Ausschluss der Abwicklung sowie die Gesamtrechtsnachfolge festgeschrieben. Hinsichtlich der Vermögensübertragungen und der Verschmelzung ist eine Rückwirkung auf den Regelbilanzstichtag zum Jahresende vorgesehen. Die Regelbilanzen zum 31. Dezember 2003 sind gleichzeitig auch die Schlussbilanzen der übertragenden Körperschaften, auf deren Liquidation verzichtet wird.

§ 2 Abs. 1 normiert den Vermögensübergang des FFF sowie eine Gesamtrechtsnachfolge durch die Gesellschaft. Dabei wird das Vermögen des FFF in den gemäß § 10 Abs. 1 für den Bereich, der die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben natürlicher und juristischer Personen (§ 3 Abs. 2 Z 1) übernimmt, einzurichtenden Rechnungskreis zu übertragen sein. Diesem Rechnungskreis werden auch die Darlehensrückflüsse des Fonds zugerechnet werden.

§ 2 Abs. 2 normiert die Verschmelzung der TIG auf die Gesellschaft. Da die Gesellschaftsanteile an der TIG zu 100% vom Bund gehalten werden, liegt durch die gesetzliche Anordnung der Verschmelzung kein Eingriff in Rechte Dritter vor.

§ 2 Abs. 4 normiert hinsichtlich des BIT eine Vermögensübertragung und Gesamtrechtsnachfolge. Das BIT ist ein gemeinnütziger Verein nach dem Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 –VerG, BGBl. I Nr. 66/2002), dessen Hauptträger Bundesministerien und die Wirtschaftskammer sind. Der in dieser Bestimmung vorliegende Eingriff in das Grundrecht nach Art. 5 des Staatsgrundgesetzes vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder (Staatsgrundgesetz – StGG RGBl.Nr. 142/1867) liegt im öffentlichen Interesse und ist auch verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse ergibt sich aus den Zielen der Bündelung der Kräfte und der Schaffung einer Forschungsförderungseinrichtung mit signifikanter Größe sowie der Hebung von Synergiepotentialen. Da dieses Ziel durch andere Mittel (etwa vertragliche Vereinbarungen) nicht ohne das Risiko zusätzlicher Reibungsverluste zu erreichen ist, stellt sich der Eingriff als das gelindeste Mittel dar. Überdies ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (zB VfSlg 12.227; vgl auch VfSlg 10.841, 10.933, 13.245, 14.801) bei der Beurteilung von Maßnahmen, die in die Grundrechte juristischer Personen eingreifen, auch „auf die hinter der juristischen Person stehenden Rechtsträger Bedacht“ zu nehmen. Da es sich hierbei nicht um „echte“ Private, sondern öffentlich-rechtliche Körperschaften handelt, ist der Eingriff materiell gesehen nicht als Eingriff in die Privatautonomie, wie sie im Kern Art. 5 StGG schützt, zu qualifizieren.

§ 2 Abs. 5 hält fest, dass die sonst üblichen notwendigen Verschmelzungs­maßnahmen, wie beispielsweise die Errichtung von Verschmelzungs­berichten, Prüfungen der Verschmelzung durch Verschmelzungs­prüfer und Aufsichts­räte, das Erfordernis der notariellen Beurkundung von Verschmelzungsverträgen und dergleichen entfallen sowie dass die Bestimmungen des GmbHG über die Erhöhung des Stammkapitals, insbesondere über die Sacheinlagenprüfung, keine Anwendung finden. Diese erscheinen im Hinblick auf die gesetzliche Regelung, der Tatsache der Eigentümeridentität der Republik Österreich bzw der Dotierung des Basisvermögens durch dieselbe, sowie des Vorliegens geprüfter Abschlüsse entbehrlich.

§ 2 Abs. 6 stellt in Verbindung mit § 4 Abs. 2 sicher, dass insbesondere sämtliche besonderen Berechtigungen, Bewilligungen und allfällige Konzessionen als mitübertragen gelten. § 2 Abs. 7 stellt in Verbindung mit Abs. 5 klar, dass zwar formale Berichte, Prüfungen und notarielle Beurkundungen etc nicht notwendig sind, jedoch Grundlage der Eintragung des erhöhten Gesellschaftskapitals nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufgestellte und geprüfte Jahresabschlüsse zu sein haben.

zu § 3

Der § 3 legt im Wesentlichen die Aufgaben der Gesellschaft fest und sollte Eingang in die Errichtungserklärung  finden. Da sie sowohl zur Durchführung als auch zur Abwicklung von Maßnahmen und Tätigkeiten, die der FTE-Förderung dienen, berechtigt ist, kann sie sowohl im eigenen Namen auf eigene Rechnung als auch – im Falle einer gesonderten Beauftragung - im fremden Namen auf fremde Rechnung auftreten.Durch die Ziffern 1 und 2 im Abs. 2 sind die klassischen bottom up und top down Förderinstrumente abgebildet.

Soweit in diesem Gesetz der Ausdruck „Förderung“ verwendet wird, sind darunter auch Informations-, Schulungs-, Coaching- und Beratungs­leistungen zu verstehen. Unter § 3 Abs. 2 Z 4 „Wirtschaft und Wissenschaft“ sind insbesondere Unternehmen, Universitäten und Fachhochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Technologie­transfer­einrichtungen und sonstige Intermediäre zu verstehen. Relevante europäische und internationale Institutionen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 5 sind beispielsweise die European Space Agency (ESA) und die European Organisation for the Exploitation of Meteorological Satellites (EUMETSAT). Die Vertretung der österreichischen Interessen in diesen internationalen Organisationen bedarf einer entsprechenden Bevollmächtigung durch das sachlich zuständige Ressort.

zu § 4

Abs. 1 hält fest, dass auch weiterhin die Grundprinzipien der Fördervergabe Transparenz, Unabhängigkeit und Fairness zu sein haben.

In Abs. 2 wird festgehalten, dass Richtlinien die Grundlage für Förderungs­maß­nahmen der Gesellschaft zu sein haben. Diese Richtlinien sind von den zuständigen Bundesministern für ihren Wirkungsbereich zu erlassen. Dabei besteht weiterhin die Möglichkeit, die Gesellschaft und ihre Beiräte bei der Erstellung der Richtlinien mit einzubeziehen oder mit der Erstattung von Vorschlägen für solche Richtlinien zu beauftragen.

In Abs. 3 wird zur Wahrung der Kontinuität im Übergangszeitraum sichergestellt, dass die zum Zeitpunkt der Übertragung der Einrichtungen bestehenden Förderrichtlinien und durchgeführten Maßnahmen auch von der aufnehmenden Gesellschaft übernommen und fortgeführt werden. Dadurch wird auch eine Subsumierung neuer Förderansätze unter die übernommenen Richtlinien ermöglicht. Dies betrifft insbesondere die EU-notifizierten Richtlinien des FFF.

Abs. 4 stellt sicher, dass die Übereinstimmung mit den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z 2 ERP-Fonds-Gesetz gegeben ist, sodass die Mittelzuwendungen aus diesem Fonds möglich sind. Diese Zustimmung hat entsprechend Eingang in die Errichtungserklärung zu finden. Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist auf die Gesellschaft nicht anzuwenden (vgl. Artikel 5).

zu § 5

Hier wird die Finanzierung der Gesellschaft dargestellt, einerseits durch eine Basisfinanzierung zur Bedeckung der administrativen Aufwendungen, andererseits durch Zuwendungen, um die operativen Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms zu bedecken.

Soweit das administrative Budget nicht aus anderen Quellen (etwa externen Beauftragungen) abgedeckt wird, haben die die Eigentümervertretung ausübenden Bundesminister zu gleichen Teilen dafür aufzukommen.

Zusätzlich kann die Gesellschaft für Dritte (andere Gebietskörperschaften oder Organisationen) gegen kostendeckendes Entgelt Leistungen erbringen oder auch gesonderte Beauftragungsverträge (etwa mit anderen Bundesministerien als den die Eigentümervertretung ausübenden, zB Bundesministerium für Landesverteidigung) abschließen.

Dabei ist darauf zu verweisen, dass ihm Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auch der Beauftragungsvertrag des BIT auf die Gesellschaft übergeht und vollinhaltlich aufrecht bleibt. Dadurch ist die Unentgeltlichkeit der Beratungsleistungen der Gesellschaft zur Anbahnung von internationalen Forschungskooperationen für die Dauer der Laufzeit dieses Vertrages aufgrund der entsprechenden Finanzierung sichergestellt. Nach Auslaufen dieses Vertrages besteht weiterhin die Möglichkeit, einen entsprechenden neuen Beauftragungsvertrag abzuschließen.

zu § 6

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus neun Mitgliedern. Die Bundesminister, die durch ihren Wirkungsbereich bzw ihr Ressort betroffen sind sowie die Interessensvertretungen von Wirtschaft und Industrie, deren Mitglieder die Kunden der neuen Gesellschaft sind, haben das Recht, Mitglieder zu bestellen bzw zu entsenden.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat ebenso wie die beiden von den Bundesministern für Verkehr, Innovation und Technologie sowie Wirtschaft und Arbeit gemeinsam bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrates über unternehmerische Erfahrung zu verfügen. Unter „unternehmerischer Erfahrung“ ist insbesondere eine mehrjährige hauptberufliche Tätigkeit in leitender Funktion zu verstehen (Unternehmer, Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Prokurist mit Verantwortung für Forschung und Entwicklung bzw. Forschungsfinanzierung oder Forschungskoordination). Mit der vorgesehenen Zusammensetzung des Aufsichtsrates soll gesichert sein, dass wenigstens fünf Mitglieder des Aufsichtsrates, darunter der Vorsitzende, über unternehmerische Erfahrungen verfügen oder direkt von einer Interessenvertretung der Wirtschaft entsandt sind.

Eines der beiden von den Bundesministern für Verkehr, Innovation und Technologie und für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen bestellten Mitglieder wird auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich bestellt.

Zusätzlich werden zur fachlichen Beratung der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates für Forschung und Technologieentwicklung sowie zur Strategieabstimmung und Abgleichung der Fördermaßnahmen der Vorsitzende des Aufsichtsrats des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Wissenschaftsfonds) den Sitzungen beigezogen. Diese Bestimmung ist § 125 Abs. 6 AktG bzw § 30h GmbHG nachgebildet.

Mit dieser Maßnahme wird in Bezug auf den Wissenschaftsfonds ein erster Schritt zur besseren strategischen Abstimmung gesetzt. Damit können in weiterer Folge auch im operativen Bereich besser Doppelgleisigkeiten vermieden werden und die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Förderprogramme leichter realisiert werden. Darüber hinaus wird die Gesellschaft im „Haus der Forschung“ (räumliche Zusammenführung von Einrichtungen der Forschungsförderung) gemeinsam mit dem Wissenschaftsfonds weitere Synergiepotenziale, insbesondere im Verwaltungsbereich, nutzen.

Dem Aufsichtsrat kommen zusätzlich zu den üblichen Rechten eines Aufsichtsrates nach dem GmbH Gesetz (wie etwa Überwachung der Geschäftsführung, Berichtsrechte, Einsichts- und Prüfrechte, Einberufung der Generalversammlung, Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, Prüfung Jahresabschluss) durch sondergesetzliche Anordnung insbesondere folgende Rechte zu: Nach § 7 Abs. 1 ist bedarf die Bestellung der Geschäftsführung der Zustimmung des Aufsichtsrates, die Mehrjahres- und Arbeitsprogramme sowie das Unternehmenskonzept nach § 8 müssen vom Aufsichtsrat beschlossen werden und nach § 10 ist von der Geschäftsführung das Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat zur Einrichtung der Geschäftsbereiche und der Beiräte sowie zur Erlassung der Geschäftsordnung herzustellen.

Auf die Entsendungsrechte einer betrieblichen Arbeitnehmervertretung für Mitglieder des Aufsichtsrates sind die allgemein gültigen gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes anzuwenden.

zu § 7

Die Regelung der Geschäftsführung spiegelt zunächst die gesetzliche Regelung des § 15 GmbHG wider: Der Bund bestellt als Gesellschafter zwei Geschäftsführer. Im gegenständlichen Fall ist durch die beiden die Gesellschafterrechte ausübenden Bundesminister je ein Geschäftsführer unter Beachtung des Stellen­besetzungs­gesetzes zu bestellen. Die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführer bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei der Gestaltung der Rechtsbeziehung der Gesellschaft zu ihren Geschäftsführern, insbesondere bei Bestellung und Abberufung, kein Stimmrecht. Ein Fall besonderer Dringlichkeit besteht insbesondere bei Gefahr im Verzug oder bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 32 des Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948).

zu § 8

Hier werden gesetzlich Programmplanungen vorgesehen, sodass unter Berücksichtigung der Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik entsprechende Schwerpunkte der Forschungsförderung, welche unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Rates für Forschung und Technologieentwicklung erarbeitet wurden, nachhaltig gesetzt werden können. Dabei werden die Gesellschaft, der Wissenschaftsfonds sowie andere Einrichtungen in ihren Planungen wechselseitig ihre forschungs- und technologiepolitischen Maßnahmen zu beachten haben, um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden und eine optimale wechselseitige Abstimmung und Koordinierung der Themen und Schwerpunkte zu gewährleisten. Nach Möglichkeit sind die Mehrjahresprogramme des Wissenschaftsfonds und der Gesellschaft zum selben Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen.

Die Mehrjahresprogramme stellen Leitlinien für die mittel- und langfristige Förderungspolitik dar, geben Auskunft über die Ziele der Förderungsaktivitäten und zeigen auf, mit welchen Instrumenten und Maßnahmen diese erreicht werden sollen. Sie haben weiters einen Evaluierungsplan und eine indikative Finanzplanung zu beinhalten.

Die Arbeitsprogramme haben Angaben über die zur Umsetzung der Mehr­jahres­programme notwendigen operationellen und administrativen Mittel sowie insbesondere Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.

Sofern das Arbeitsprogramm samt Jahresbudget über das Globalbudget des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hinausgehende finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt hat, haben diese Bundesminister hinsichtlich der budgetären Auswirkungen auf den Bundeshaushalt mit dem Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes und des Bundeshaushaltsgesetzes zusammenzuwirken (vgl auch die Erläuterungen zu § 1).

Abs. 4 normiert einen Auftrag an die Gesellschaft, innerhalb eines Jahres das erste Mehrjahresprogramm und ein Unternehmenskonzept zu erstellen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien zur Weiterentwicklung der Geschäftsbereiche, zum Integrieren von Kunden und Aufgaben sowie zum Entwickeln von Produktsynergien zu enthalten. Deren Organisation und finanzielle Implikationen sind durch geeignete Kontrollstrategien und Prozesse darzustellen und haben Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.

zu § 9

Abs. 1 hat seine Grundlage in § 15b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und verpflichtet die Geschäftsführung zur Errichtung eines Planungs- und Bericht­erstattungssystems nach den bundeshaushaltsrechtlichen Regeln.

Daraus ergibt sich auch seitens der zuständigen Bundesministerien eine Verpflichtung, den Zugang zu den Beteiligungsdaten bei den europäischen Rahmenprogrammen für den internationalen Bereich zu sichern.

Durch Abs. 2 wird die Gesellschaft verpflichtet, auch den jeweils fachlich zuständigen Bundesministern die erforderlichen Daten für die ihnen obliegenden Aufgaben zur Verfügung zu stellen.

Abs. 3 entspricht einer Weiterentwicklung der früher üblichen gegenseitigen Entsendungen von Vertretern des FFF und des FWF in ihre jeweiligen Entscheidungsorgane. Im Gegensatz dazu wird hier im Sinne moderner Governancestrukturen nur das angestrebte Ziel (Informationsaustausch insbesondere zur Vermeidung von Doppelförderungen) festgehalten und den Förderorganisationen überlassen, wie sie dieses Ziel herstellen wollen.

zu § 10

In dieser Bestimmung werden Aussagen zur Organisation der Gesellschaft getroffen. Dabei ist vorgesehen, dass die Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat Geschäftsbereiche (Bereiche) und Beiräte einrichtet sowie eine Geschäftsordnung beschließt. Bei Errichtung der Gesellschaft werden die Bereiche zur Sicherstellung der Kontinuität im Tagesgeschäft in der Umstellungsphase weitgehend die integrierten Einrichtungen (§ 2) abbilden. Dabei wird im Bereich des FFF das Präsidium, in den Bereichen der TIG und der ASA die ehemaligen Aufsichtsräte und im Bereich des BIT der Vorstand in je einen Beirat übergeführt. Dabei bleiben auch die derzeitigen Bestellmodi erhalten. Innerhalb eines Jahres ist gemäß § 8 Abs. 5 von der Geschäftsführung ein Unternehmenskonzept zur Weiterentwicklung der Gesellschaft und ihrer Bereiche zu erarbeiten. Dieses ist dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.

Zur Abgrenzung der Förderungen in den einzelnen Bereichen und zur Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit der Geldflüsse sind für die operativen Mittel (§ 5 Z 1 und allfällige andere) eigene Rechnungskreise einzurichten. Diese können den jeweiligen Aufgaben entsprechend in weitere Rechnungskreise unterteilt werden. Insbesondere sind im Berichtswesen der Gesellschaft (im Unternehmenskonzept gemäß § 8 Abs. 4, im Planungs- und Berichtserstattungssystem gemäß § 9 Abs. 1 sowie in den nach § 28a GmbHG von der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres- und Quartalsberichten) je Geschäftsbereich die Leistungen für den Bund und andere Auftraggeber in jeweils getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

Die Bereiche werden von Bereichsleitern geführt, deren Aufgaben und Befugnisse (Pouvoirgrenzen für Projektgenehmigungen) durch interne Organisationsrichtlinien festgelegt werden. Zur Koordinierung des Unternehmenskonzeptes, der Mehrjahresprogramme und der jährlichen Arbeitsprogramme (§ 8) sowie zur Erarbeitung bereichsüber­greifender Förderungsmöglichkeiten sollen die Geschäftsführer gemeinsam mit den Bereichsleitern eine Erweiterte Geschäftsleitung bilden. Diese stellt kein Organ im handelsrechtlichen Sinn dar. Es obliegt der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat zur Beratung, etwa bei Erstellung des Mehrjahresprogrammes, zur Vorbereitung von Förderentscheidungen oder zur Erarbeitung von Vorschlägen für Förderrichtlinien Bei­räte (Vergabeausschüsse, Jurys) ständig oder anlassbezogen einzurichten. Die Einrichtung der Beiräte umfasst nicht die Bestellung/Nominierung der einzelnen Personen. Die Modalitäten dafür sind abhängig von den jeweiligen Bedürfnissen der Bereiche in internen Organisationsrichtlinien festzulegen. Diese werden der Wirtschaftskammer Österreich ein Vorschlagsrecht für die Mehrheit der Mitglieder des im bottom up Bereich (§ 3 Abs. 2 Z 1) einzurichtenden Beirat einräumen.

Die Projekte im bottom up Bereich, über die bisher das FFF Präsidium entschieden hat, obliegen in der fachlichen Entscheidung dem Beirat dieses Bereichs (§ 10 Abs. 3). Die durch den Beirat zu treffende fachliche Entscheidung steht der Außenvertretung der Gesellschaft durch die Geschäftsführer nicht entgegen. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, dass die Geschäftsführer nur in begründeten Ausnahmefällen (insbesondere bei Fällen nicht ausreichender budgetärer Bedeckung, nicht-richtlinienkonformen Zustandekommens oder Doppelförderungen) von der Entscheidung abgehen können. Diesfalls ist der Förderfall dem Aufsichtsrat zur Entscheidung vorzulegen.

zu § 11

Die Haftungsbestimmungen sind den Haftungsbestimmungen der §§ 11a und 11c FTFG nachgebildet, um insbesondere den Aufgaben und Verpflichtungen des FFF gerecht zu werden.

zu §§ 12 und 13

Diese spiegeln das Aufsichtsrecht und die Aufsichtspflicht durch den Bundesminister für Finanzen vor allem für die Fragen der Haftungsübernahme wider.

zu § 14

Abs. 1 stellt sicher, dass die aufnehmende Gesellschaft die Voraussetzungen des § 39 Z 5 des Bundesgesetzes betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961 erfüllt. Die Regelung ist notwendig, weil zwei der übertragenen Körperschaften (BIT und TIG) gemeinnützig sind.

Abs. 2 regelt die Gebührenbefreiung, wie sie auch für die Austria Wirtschaftsservice GmbH anwendbar ist (§ 9 Abs. 1 Austria Wirtschaftsservice Errichtungsgesetz – AWSG, BGBl I Nr. 130/2002)). Die Bestimmung ist die Fortführung der Befreiung nach § 26 Abs. 2 FTFG.

Abs. 3 stellt die Gesellschaft mit jenen Körperschaften gleich, die gemäß § 15 Abs. 1 Zi 14 Bundesgesetz vom 30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955), BGBl. 141/1955 von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind. Die Vorschrift wurde § 9 Abs. 2 AWSG nachgebildet. Die Befreiungsbestimmung im 2. Satz des Abs. 3 bewirkt eine Gleichstellung der Vermögensübertragung mit vergleichbaren Vorgängen, die unter das Bundesgesetz, mit dem abgabenrechtliche Maßnahmen bei der Umgründung von Unternehmen getroffen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Bewertungsgesetz 1955, das Strukturverbesserungsgesetz und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Umgründungssteuergesetz – UmgrStG), BGBl. 699/1991, fallen. Die Gesellschaft soll jenen Körperschaften gleichgestellt werden, die gemäß § 6 Abs. 1 Zi 1 lit. a Kapitalverkehrsgesetz – KVG, dRGBl. I S 1058/1934 von der Gesellschaft
steuer befreit sind. Abs. 3 entspricht der Regelung des § 9 Abs. 3 AWSG.

Artikel 2

Zu Z 1ff

Aufgrund der Übertragung des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft auf die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) sind die diesen Fonds betreffenden Bestimmungen im FTFG aufzuheben und Ausdrücke zu verändern.

Gemäß den Legistischen Richtlinien 1990 sind u.a. Organ- und Funktionsbezeichnungen geschlechtsneutral zu formulieren. Alternativ oder in Fällen, in denen dies nicht möglich ist, soll die weibliche und die männliche Form angeführt werden. Es werden daher in der vorliegenden Novelle neben den entsprechenden männlichen Bezeichnungen auch die weiblichen Bezeichnungen wie „die Bundesministerin“, „die Rechnungsprüferin“, „die Präsidentin“, „die Vizepräsidentin“, „die Vertreterin“, „die Referentin“, sowie „die „Stellvertreterin“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form eingefügt.

Zu Z 3 (§ 2):

Analog dem Universitätsgesetz 2002 sind die Entwicklung und Erschließung der Künste der wissenschaftlichen Forschung gleichgestellt.

Zu Z 4 (§ 3):

Im Sinne der geforderten Transparenz und Kostenwahrheit wird in Hinkunft dem Wissenschaftsfonds das Budget aufgeteilt in administratives und operatives Budget zur Verfügung gestellt.

Zu Z 6 (§ 4):

Der Aufgabenkatalog des Wissenschaftsfonds wurde auf die grundlegenden Aussagen zurückgeführt. Dadurch bleiben die bisher beispielhaft angeführte Aufgaben (Gewährung von Forschungsbeihilfen für Forschungsvorhaben des wissenschaftlichen Nachwuchses auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung) und Instrumente (Gewährung von Förderungsbeiträgen oder Darlehen, einschließlich der Ausstattung mit Forschungseinrichtungen, wenn diese unmittelbare Bedingung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben sind) erhalten.

Bezüglich der Öffentlichkeitsarbeit des Wissenschaftsfonds wurde eine moderne Formulierung und Herangehensweise im Gesetz abgebildet.

Basierend auf der gesetzlichen Ermächtigung in lit. e soll der Wissenschaftsfonds neben der antragsorientierten Forschungsförderung erstmals auch auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Maßgabe gesondert bereitzustellender Mittel Forschung fördern und Programme abwickeln („Top down Programme“).

Zu Z 7 (§ 4a):

Hier werden gesetzlich Programmplanungen vorgesehen, sodass unter Berücksichtigung der Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik entsprechende Schwerpunkte der Forschungsförderung nachhaltig gesetzt werden können. Dabei werden der Wissenschaftsfonds, die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft sowie andere Einrichtungen in ihren Planungen wechselseitig ihre forschungs- und technologiepolitischen Maßnahmen zu beachten haben, um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden und eine optimale wechselseitige Abstimmung und Koordinierung der Themen und Schwerpunkte zu gewährleisten. Nach Möglichkeit sind die Mehrjahresprogramme des Wissenschaftsfonds und der Forschungsförderungsgesellschaft zum selben Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen.

Die Mehrjahresprogramme stellen Leitlinien für die mittel- und langfristige Förderungspolitik dar, geben Auskunft über die Ziele der Förderungsaktivitäten und zeigen auf, mit welchen Instrumenten und Maßnahmen diese erreicht werden sollen. Sie haben weiters einen Evaluierungsplan und eine indikative Finanzplanung zu beinhalten.

Die Arbeitsprogramme haben Angaben über die zur Umsetzung der Mehr­jahres­programme notwendigen operationellen und administrativen Mittel sowie insbesondere Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.

Diese Programme werden vom Präsidium mit der Geschäftsstelle erstellt und müssen vor Vorlage bei der Aufsichtsbehörde auch vom Aufsichtsrat beschlossen werden. Das Kuratorium hat das Recht, über die Programme zu beraten. Die Aufsichtsbehörde hat sich vor Genehmigung der Programme sowohl hinsichtlich der Mehrjahres- als auch hinsichtlich der Arbeitsprogramme mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur abzustimmen, um einen Konsens über strategische Planungsziele zu erreichen.

Sofern das Arbeitsprogramm samt Jahresbudget über das Globalbudget des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie hinausgehende finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt hat, hat dieser Bundesminister hinsichtlich der budgetären Auswirkungen auf den Bundeshaushalt mit dem Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes und des Bundeshaushaltsgesetzes zusammenzuwirken.

Durch die Einführung der neuen Programmplanungen bekommt der schon bisher nach § 4a lit. c erstellte Bericht des Wissenschaftsfonds eine neue Bedeutung: Mehr als bisher soll er nunmehr eine gesamtheitliche Schau der Lage der wissenschaftlichen Grundlagenforschung und Erschließung der Künste in Österreich abgeben.

Zu Z 8 und 9 (§ 5 lit. d und § 5a):

Der neu eingerichtete Aufsichtsrat soll zum Teil Aufgaben übernehmen, die bisher das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als Aufsichtsbehörde bzw. die Delegiertenversammlung (Beschlussfassung über Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss, Aufwandsentschädigung der Präsidiumsmitglieder) wahrgenommen haben. Der Aufsichtsrat hat gemäß § 5a Abs. 4 lit. d die Aufgabe, die Funktionen des Präsidiums auszuschreiben und einen Dreiervorschlag für die Präsidentin oder den Präsidenten zu erstatten. Dabei wird vorzusehen sein, dass diese oder dieser über hervorragende wissenschaftliche Qualifikation in Forschung und Lehre verfügt (diese wird durch eine entsprechende Habilitation oder eine gleichzuwertende wissenschaftliche Leistung nachgewiesen). Zusätzlich beschließt der Aufsichtsrat auch das zentrale Planungsinstrument des Wissenschaftsfonds, die Mehrjahres- und Arbeitsprogramme.

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates spiegelt einerseits weitreichende Mitspracherechte der Vertreterinnen und Vertreter der Delegiertenversammlung wider (Wahl von drei Mitgliedern), andererseits entsenden die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister weitere drei Mitglieder in den Aufsichtsrat. Die ersten sechs Mitglieder müssen sich auf ein siebtes Mitglied einigen, wobei dieses über unternehmerische Erfahrung verfügen soll. Im Falle der Nichteinigung haben die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister diese Bestellung im Einvernehmen vorzunehmen.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen eine oder einen Vorsitzenden, wobei diese oder dieser sowohl über unternehmerische als auch über wissenschaftliche Kompetenzen verfügen soll.

Zu Z 9 und Z 34 (§ 5a Abs. 4 lit. e und § 22 Abs. 1 letzter Satz):

Aufgrund der neuen Zusammensetzung des Kuratoriums und der bisher geübten Praxis, den Fachreferentinnen und Fachreferenten eine angemessene Aufwandsentschädigung zu gewähren, sind die §§ 5a Abs. 4 lit. e und 22 Abs. 1 letzter Satz entsprechend zu novellieren.

Zu Z 10 (§ 6):

Das FTFG verweist bei der Beschickung von Organen des Wissenschaftsfonds noch auf Bestimmungen des Universitätsgesetzes 1975 (Universitäten gemäß § 11 UOG  1975, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gemäß § 106 UOG 1975, Rektorenkonferenz gemäß § 107 UOG 1975). Es ist jedoch im Sinne der Handlungsfähigkeit dieser Organe dringend erforderlich, dass die Entsendung ihrer Mitglieder nur durch jene Organisationseinheiten der Universitäten erfolgt, die dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen.

Im Sinne einer schlanken und zeitgemäßen Organisationsstruktur des Wissenschaftsfonds, insbesondere im Hinblick auf das Universitätsgesetz 2002, soll künftig nur noch eine Vertreterin oder ein Vertreter pro Universität statt bisher pro Fakultät in der Delegiertenversammlung vertreten sein. Die Vertreterinnen oder Vertreter haben je nach Größe der Universitäten ein bis drei Stimmen. Die Stimmgewichtung ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzulegen.

Der Delegiertenversammlung obliegt nunmehr auch die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (nach erfolgter Ausschreibung durch das Präsidium) sowie die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates. Weiters wählt die Delegiertenversammlung die Mitglieder des Präsidiums, die Präsidentin oder den Präsidenten auf Grundlage eines Dreiervorschlags des Aufsichtsrates.

Zu Z 11 (§ 7):

Zur Schaffung einer schlankeren Organisationsstruktur des Wissenschaftsfonds wird die Mitgliederanzahl des Kuratoriums verringert. Dieses besteht nunmehr aus den Mitgliedern des Präsidiums sowie aus maximal 30 Referentinnen oder Referenten. Die bisherigen Entsendungen durch die Österreichische Akademie der Wissenschaften, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die Österreichische Hochschülerschaft sowie alle sonstigen Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertreter entfallen. Durch den Bestellungsmodus der mit 30 limitierten Anzahl von Referentinnen oder Referenten nach öffentlicher Ausschreibung durch das Präsidium wird dem Gebot der Transparenz Rechnung getragen.

Dem Kuratorium obliegt nunmehr auch die Erstellung von Richtlinien für Förderungsprogramme des Wissenschaftsfonds. Im Sinne der Transparenz bei der Förderentscheidung sind diese in geeigneter Form, jedenfalls jedoch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, zu veröffentlichen.

Zu Z 12 (§ 8):

Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie aus drei statt bisher zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. In der Ausschreibung wird vorzusehen sein, dass die Präsidentin oder der Präsident über hervorragende wissenschaftliche Qualifikation in Forschung und Lehre verfügt. Diese wird durch eine entsprechende Habilitation oder eine gleichzuwertende wissenschaftliche Leistung nachzuweisen sein. Der Aufsichtsrat erstattet für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten einen Dreiervorschlag, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten können von der Delegiertenversammlung aus dem Kreis der nach der Ausschreibung verbleibenden Bewerberinnen und Bewerber auf Basis eines Vorschlages der Präsidentin oder des Präsidenten gewählt werden.

Anlässlich der Einführung des Aufsichtsrates im Wissenschaftsfonds sind auch die Aufgaben des Präsidiums zu überarbeiten.

Zu Z  13 (§ 9):

Nachdem die Organe des Wissenschaftsfonds um den Aufsichtsrat ergänzt werden, ist hier die Korrektur hinsichtlich der Organe, die von der Präsidentin oder vom Präsidenten einberufen werden (nämlich Delegiertenversammlung und Kuratorium), vorzunehmen.

Zu Z 14 (§ 10):

In dieser Bestimmung werden nähere Ausführungen zu Bestellung, Abberufung und Weisungsgebundenheit der Geschäftsführung des Wissenschaftsfonds getroffen.

Zu Z 16, Z 18 und Z 19 (§ 16b Abs. 1; § 16e und § 16f):

Um der gesteigerten Bedeutung des Bereiches „Life Science“ für die österreichischen Wirtschaft Rechnung zu tragen, wurden im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Programme zur Forcierung der Ausgründung von Unternehmen aus dem universitären Sektor erarbeitet. Zur Ergänzung der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Preseedfinanzierung ist die Gewährung von Seedfinancingdarlehen sinnvoll. Die Änderungen der §§ 16b, 16e und 16f dienen dazu, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für derartige Finanzierungen das nötige Instrumentarium zur Verfügung zu stellen.

Zu Z 20 (§ 17):

Durch diese Bestimmung wird der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingerichtete Rat für Forschung und Technologieentwicklung in eine juristische Person des öffentlichen Rechts übergeführt. Dadurch wird die inhaltliche Unabhängigkeit des FTE-Rates von der Leitungsbefugnis einer Bundesministerin oder eines Bundesministers auch organisationsrechtlich festgeschrieben.

Es werden zwei Organe eingerichtet: die Ratsversammlung und die Geschäftsführung.

Weiters wurden zur Errichtung notwendige Bestimmungen hinsichtlich der dienstrechtlichen Fragen sowie der Gesamtrechtsnachfolge aufgenommen. Aufgrund des Umstandes, dass der FTE-Rat zur Gänze durch den Bund finanziert wird, führt die Regelung der Dienstzuweisung der zum Zeitpunkt der Unabhängigkeitsstellung dort beschäftigten Beamten zu einer kostenneutralen Regelung. Eine Refundierung der Kosten wird nicht erfolgen. Die Dienstzuteilung hat durch das zuständige Bundesministerium bis zum 31. Dezember 2004 zu erfolgen.

Zusätzlich ist aus verfassungsrechtlicher Sicht die Gewährleistung eines Weisungszusammenhangs zum zuständigen obersten Organ erforderlich.

Mit der Aufnahme der Möglichkeit einer ex lege Karenzierung für Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamte, die die Geschäftsführung des FTE-Rates übernehmen, wird bei Errichtung des FTE-Rates als juristische Person des öffentlichen Rechts eine Wahlmöglichkeit für den Geschäftsführer zwischen den Varianten Dienstzuteilung (Abs. 5) oder Karenzierung (Abs. 7) geschaffen.

Zu Z 21 (§ 17a):

Die Zusammensetzung der Ratsversammlung entspricht derjenigen des FTE-Rates vor dieser Novelle, die bereits entsendeten Mitglieder bleiben weiterhin im Amt. Neu wird eine Bestimmung eingeführt, nach der bei Ausscheiden eines Mitgliedes der Ratsversammlung dieses wiederum für die Dauer von fünf Jahren nachzubesetzen ist. Dadurch wird im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds (in Frage kommt dafür vor allem freiwilliges Ausscheiden) das neue Mitglied nicht nur für die verbleibende Funktionsperiode nachbesetzt. Dadurch kann im Laufe der Zeit eine Rollierung erreicht werden, die nach dem Ablauf von zehn Jahren (zwei Funktionsperioden) den kompletten Austausch der Ratsmitglieder und somit erheblichen Know How Verlust vermeiden lässt.

Zu Z 22 (§ 17b):

Die inhaltlichen Aufgaben der Ratsversammlung bleiben weitgehend unberührt. Die Novelle wird aber dazu benützt, eine Klarstellung zu treffen: Die bisher dem FTE-Rat obliegende Aufgabe, Schwerpunktrichtlinien für Förderprogramme und -einrichtungen auszuarbeiten, widersprach nicht nur seinem Grundauftrag als beratendes Organ, die konnte aufgrund der der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen obliegenden Richtlinienkompetenz von ihm auch nicht ausgeführt werden. Es war daher die Bestimmung entsprechend abzuändern. Zusätzlich wurde durch die Aufnahme der Formulierung „Erstattung von Vorschlägen zu“ in Zi 2 und 3 die beratende Funktion des FTE-Rates unterstrichen.

Zu Z 23 (§ 17c):

Durch die Unabhängigstellung kommen hinsichtlich der Verwaltung des FTE-Rates neue Aufgaben auf die Ratsversammlung zu. In diesen unterliegt sie in Fragen des Aufsichtsrechtes den Weisungen der Aufsichtsbehörde. Weisungen sind gemäß § 17h in schriftlicher Form zu erteilen und an den die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Ratsversammlung zu richten.

Der FTE-Rat bedarf zur Erlassung seiner Geschäftsordnung nunmehr nicht mehr der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, er hat die Geschäftsordnung aber in geeigneter Form zu veröffentlichen. Dies hat jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu geschehen, wird aber sinnvollerweise auch auf der Homepage des FTE-Rates in elektronischer Form erfolgen.

Zu Z 24 (§ 17d):

Der FTE-Rat bedient sich zur Besorgung seiner Geschäfte einer Geschäftsstelle, die von der Geschäftsführung geleitet wird.

Zu Z 25 (§ 17e):

Zur klaren Aufgabenteilung wird dem Aufgabenkatalog des Organs Ratsversammlung das der Organs Geschäftsführung gegenübergestellt. Die Geschäftsführung an die Weisungen der Ratsversammlung gebunden. Insoweit die oder der Vorsitzende der Ratsversammlung Weisungen im Rahmen der Verwaltung des FTE-Rates an die Geschäftsführung richtet, haftet auch sie oder er für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.

Zu Z 26 (§ 17f):

Die Geschäftsführung ist für Rechtsgeschäfte nach außen vertretungsbefugt. Andere Angelegenheiten sowie Verträge mit der Geschäftsführung werden von der oder dem Vorsitzenden der Ratsversammlung bzw ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter abgeschlossen.

Zu Z  27 (§ 17g):

Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird die Verpflichtung auferlegt, dem FTE-Rat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen und angemessenen Mittel zur Verfügung zu stellen. Da dies nur nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel geschehen kann, ist dem Ministerium rechtzeitig die Budgetplanung des FTE-Rates vorzulegen. Neu eingefügt wird im Abs. 1 eine Bestimmung, nach welcher der FTE-Rat verpflichtet ist, bei Erbringung von Leistungen an Dritte Leistungsentgelt zu verrechnen. Diese Dritte können natürliche oder juristische Personen, insbesondere auch andere Gebietskörperschaften oder ausgegliederte Rechtsträger des Bundes, sein. Von diesem Erfordernis nicht umfasst sind beispielsweise die Teilnahme an Diskussionsveranstaltungen, die Mitwirkung in Arbeitsgruppen als Experten auf Einladung von Bundesländern, Gemeinden oder Interessenvertretungen sowie Initiative des FTE-Rates gestartete Aktivitäten mit den Bundesländern.

Zu Z  29 (§ 17h):

Die Finanzierung des FTE-Rates durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bedingt Aufsichtsrechte. Die Verweise auf das Bundesvergabegesetz und die Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof haben deklarativen Charakter.

Der Geschäftsführung obliegt der Abschluss von Rechtsgeschäften für den FTE-Rat, wofür sie im Rahmen der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes haftet. Den Bund trifft für diese im Namen des FTE-Rates begründeten Rechte und Pflichten keine Haftung.

Zu Z  30 (§ 18):

Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung, die den Wissenschaftsfonds verpflichtet, den zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern (nicht nur der Aufsichtsbehörde) Berichte und Datenmaterial zur Verfügung zu stellen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Forderungen des Rechnungshofes an die Ministerien, über entsprechende Daten zu verfügen.

Das strategische Planungsinstrument des Wissenschaftsfonds sollen in Hinkunft die Mehrjahres- und Arbeitsprogramme nach § 4a sein. Die Berücksichtigung der Strategien der Bundesregierung in den einzelnen Fördermaßnahmen kann daher entfallen.

Zu Z  31 (§ 19):

Im Gegensatz der früher üblichen gegenseitigen Entsendungen von Vertretern der Fonds in ihre jeweiligen Entscheidungsorgane wird hier im Sinne moderner Governancestrukturen nur das angestrebte Ziel (Informationsaustausch insbesondere zur Vermeidung von Doppelförderungen) festgehalten und den Förderorganisationen überlassen, wie sie dieses Ziel herstellen wollen.

Zu Z  32 (§ 21):

Neben den Änderungen der Bezeichnungen (Wissenschaftsfonds bzw geschlechtsneutrale Formulierung) wird Absatz 5 ersatzlos gestrichen, da er obsolet geworden war.

Zu Z 38 (§ 25):

Durch die Einführung des Aufsichtsrates im Wissenschaftsfonds waren auch die Rechte der Aufsichtsbehörde zu überarbeiten. Diese hat insbesondere den Rechnungsabschluss, den Jahresvoran­schlag, die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates und die Mehrjahres- und Arbeitsprogramme zu genehmigen.

Zu Z  39 (§ 26):

Abgesehen von der Streichung des FFF war hier auch eine Aufnahme des FTE-Rates vorzunehmen. Diese Bestimmung hat deklarativen Charakter, da beide Einrichtungen Körperschaften öffentlichen Rechts und nicht nur als solche zu behandeln sind.

Zu Z 40 (Abschnitt V § 27 bis § 31):

Anlässlich der Novellierung des FTFG waren die Schluss- und Übergangsbestimmungen zu überarbeiten.

Für eine rasche, praktikable Neubestellung der Organe des Wissenschaftsfonds waren Fristen vorzusehen. Die Funktionsperiode der bisherigen Organe des Wissenschaftsfonds endet jeweils mit der Konstituierung der neuen Organe.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

ABSCHNITT I

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen und der wirtschaftlich-technischen Forschung im Sinne des § 2, soweit sie in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 2, soweit sie in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.

§ 2. (1) Zur Förderung der Forschung, die der weiteren Entwicklung der Wissenschaften in Österreich dient und nicht auf Gewinn gerichtet ist, wird ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ mit dem Sitz in Wien errichtet. Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit, er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

(2) Zur Förderung der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft in Österreich wird ein „Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft“ mit Sitz in Wien errichtet. Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit, er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

§ 2. Zur Förderung der Forschung, die der weiteren Entwicklung der Wissenschaften in Österreich dient und nicht auf Gewinn gerichtet ist, wird ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ (im folgenden „Wissenschaftsfonds“ genannt) mit Sitz in Wien errichtet. Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit, er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

§ 3. Zur Durchführung ihrer Aufgaben verfügen die Fonds (§ 2 Abs. 1 und 2) über

                       a) Zuwendungen, die nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes vom Bund zu gewähren sind;

                       b) Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften und von gesetzlichen Interessenvertretungen nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe;

                       c) sonstige Zuwendungen.

§ 3. Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über

                a) Zuwendungen, die ihm der Bund zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung seines Arbeitsprogrammes (§ 4a) nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetzes für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet;

                b) Zuwendungen, die ihm der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihm in Erfüllung des Arbeitsprogrammes (§ 4a) entstehen nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetzes für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet;

                c) Entgelte für die Erbringung von Leistungen an Dritte,

                d) Einnahmen aus Beauftragungsverträgen (§ 4 lit. e) sowie

                e) aus sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen.

ABSCHNITT II

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

 

§ 4. (1) Dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (in diesem Abschnitt im folgenden „Fonds“ genannt) obliegen nachstehende Aufgaben:

                a) Förderung von Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher Personen (Förderungswerber) einschließlich der Gewährung von Forschungsbeihilfen für Forschungsvorhaben des wissenschaftlichen Nachwuchses auf dem Gebiete der wissenschaftlichen Forschung (§ 2 Abs. 1); die Förderung hat durch den Fonds als Träger von Privatrechten auf jede geeignete Weise, insbesondere durch Gewährung von Förderungsbeiträgen oder Darlehen für bestimmte, genau umschriebene Forschungsvorhaben, einschließlich der Ausstattung mit Forschungseinrichtungen, wenn diese unmittelbare Bedingung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben sind, zu erfolgen;

               b) widmungsgemäße Verwaltung der dem Fonds zufließenden Mittel (§ 3);

                c) jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (§ 2 Abs. 1) sowie ihre für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;

               d) Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und ihrer Förderung.

§ 4. (1) Dem Wissenschaftsfonds obliegen nachstehende Aufgaben:

                a) Förderung von Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher Personen auf jede geeignete Weise;

               b) widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (§ 3);

                c) jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Wissenschaftsfonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (§ 2) sowie ihre für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;

               d) Sensibilisierung der Öffentlichkeit über die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation;

                e) Abwicklung von Forschungsförderungen und Durchführung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Maßgabe von gesondert bereitzustellenden finanziellen Mitteln.

 

§ 4a. (1) Der Wissenschaftsfonds hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der Forschungs­strategien des Bundes, Mehrjahres­programme für die Umsetzung der in § 4 genannten Aufgaben zu erstellen. Die Mehrjahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren.

(2) Die Programme sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen; für die Arbeitsprogramme hat das bis zum 30. September eines jeden Jahres zu erfolgen. Die Aufsichtsbehörde hat sich bei Genehmigung der Programme mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur abzustimmen, wobei auf die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Grundlagenforschung sowie der Universitäten Bedacht zu nehmen ist.

§ 5. Die Organe des Fonds sind:

                a) die Delegiertenversammlung (§ 6),

               b) das Kuratorium (§ 7),

                c) das Präsidium (§8).

 

§ 5. Die Organe des Wissenschaftsfonds sind:

                a) die Delegiertenversammlung (§ 6),

               b) das Kuratorium (§ 7),

                c) das Präsidium (§ 8),

                d) der Aufsichtsrat (§ 5a). 

 

§ 5a. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Drei Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung gewählt, zwei Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und ein Mitglied von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur entsendet. Ein weiteres Mitglied wird von den sechs Mitgliedern des Aufsichtsrates einvernehmlich bestellt. Kommt es innerhalb von sechs Wochen nach der Bestellung der sechs Mitglieder zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds, hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist dieses Mitglied des Aufsichtsrats von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestellen. Den Sitzungen des Aufsichtsrates ist die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft zur Beratung beizuziehen.

(2) Der Aufsichtsrat hat aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen, wobei einer der beiden ein von der Aufsichtsbehörde entsendetes Mitglied zu sein hat. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen weder der Delegiertenversammlung, dem Präsidium, noch dem Kuratorium angehören.

(3) Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt drei Jahre. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Aufsichtsrats ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen.

(4) Dem Aufsichtsrat obliegt:

                a) Beschlussfassung über den Rechnungsabschlusses und den Jahresvoranschlag;

                b) Bestellung einer Rechnungsprüferin oder eines Rechnungsprüfers;

                c) Zustimmung zur Bestellung und zur Abberufung der Geschäftsführung;

                d) Ausschreibung der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und Erstellung eines Dreiervorschlages für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten;

                e) Beschlussfassung über eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Präsidiums und die Referentinnen und Referenten;

                f) Beschlussfassung über seine Geschäftsordnung und Genehmigung der Geschäftsordnungen der anderen Organe;

               g) Beschlussfassung über die jährlichen Mehrjahresprogramme und jährlichen Arbeitsprogramme nach § 4a.

§ 6. (1) Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

                a) die Mitglieder des Präsidiums (§ 8),

               b) Vertreter der Universitäten (§ 11 des Universitäts-Organisationsgesetzes); jede Universität mit Fakultätsgliederung hat einen Vertreter jeder ihrer Fakultäten zu entsenden; die Universitäten ohne Fakultätsgliederung haben je einen Vertreter zu entsenden,

                c) je ein wirkliches Mitglied der philosophisch-historischen und der mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,

               d) je ein Vertreter der Akademie der Bildenden Künste und jeder Kunsthochschule,

                e) vier vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannte Vertreter, von denen zwei dem Kreis der wissenschaftlichen Einrichtungen, die § 36 des Forschungsorganisationsgesetzes zuzurechnen sind, und zwei dem Kreis der Vertreter der Arbeitnehmer außeruniversitärer Forschungseinrichtungen anzugehören haben,

                f) ein Vertreter der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals (§ 106 des Universitäts- Organisationsgesetzes),

               g) ein Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft,

               h) je ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

Die in den lit. b bis h angeführten Vertreter sind für jeweils drei Jahre zu entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist ein Stellvertreter gleichfalls für je drei Jahre zu entsenden. Jedes Mitglied und jeder Stellvertreter kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.

(2) Je ein Vertreter der Bundesministerien für Verkehr, Innovation und Technologie, für Bildung Wissenschaft und Kultur und für Finanzen sowie zwei Vertreter des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft gehören der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme an. Je ein Vertreter der zwei vom Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zu entsendenden Personen ist von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft aus dem Kreis der von ihr entsandten Kuratoriumsmitglieder des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft bzw. vom Österreichischen Arbeiterkammertag gemeinsam mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund aus dem Kreis der von ihnen entsandten Kuratoriumsmitglieder des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zu bestellen.

(3) Der Delegiertenversammlung obliegt:

                a) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Organe des Fonds;

               b) die Beschlussfassung über den Bericht nach § 4 Abs. 1 lit. c;

                c) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss;

               d) die Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten sowie die Beschlussfassung über die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung an diese Mitglieder des Präsidiums;

                e) die Entsendung der im § 7 Abs. 1 lit. b, c und d angeführten Vertreter.

(4) Die Delegiertenversammlung ist vom Präsidium mindestens einmal im Jahr einzuberufen, ferner, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt. Sie ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse, unbeschadet des § 8 Abs. 3, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 6. (1) Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

                a) die Mitglieder des Präsidiums (§ 8);

               b) je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis des wissenschaftlichen Personals der Universitäten (§ 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120);

                c) je ein wirkliches Mitglied der philosophisch-historischen und der mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse der Österreichischen Akademie der Wissenschaften;

               d) vier von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannte Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sowie

                e) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft.

Die in den lit. b bis e angeführten Vertreterinnen oder Vertreter sind für jeweils drei Jahre zu entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für je drei Jahre zu entsenden. Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.

(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Universitäten gemäß Abs. 1 lit. b haben je nach Größe der Universitäten jeweils ein bis drei Stimmen. Die Stimmgewichtung ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzulegen.

(3) Der Delegiertenversammlung obliegt:

                a) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für Delegiertenversammlung, Präsidium und Kuratorium;

               b) die Beschlussfassung über den Bericht gemäß § 4 Abs. 1 lit. c;

                c) die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten auf Grundlage eines Dreiervorschlages des Aufsichtsrates gemäß § 5a Abs. 4 lit. d. und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten gemäß § 8 Abs. 2. auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten;

                d) die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 7Abs. 2;

                e) die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 5a Abs. 1.

§ 7. (1) Dem Kuratorium gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

                a) die Mitglieder des Präsidiums (§ 8);

               b) je ein Vertreter jeder Universität und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (§ 6 Abs. 1 lit. b und c);

                c) je ein Vertreter aus dem Bereich der Akademie der Bildenden Künste und der Kunsthochschulen (§ 6 Abs. 1 lit. d);

               d) je ein Vertreter aus dem Kreise der wissenschaftlichen  Einrichtungen, die Art. I § 36 zuzurechnen sind, und aus dem Kreise der Arbeitnehmer außeruniversitärer  Forschungseinrichtungen (§ 6 Abs. 1 lit. e);

                e) der Vertreter der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und      künstlerischen Personals (§ 6 Abs. 1 lit. f);

                f) der Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft (§ 6 Abs. 1 lit.  g);

               g) die Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages, der      Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (§ 6 Abs. 1 lit.  h).

Die in lit. b, c und d angeführten Mitglieder des Kuratoriums sind von der Delegiertenversammlung aus dem Kreise der ihr angehörenden Vertreter der betreffenden Universitäten, der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, der Akademie der Bildenden Künste, der Kunsthochschulen, der Einrichtungen gemäß Art. I § 36 des Forschungsorganisationsgesetzes und der Arbeitnehmer außeruniversitärer Forschungseinrichtungen auf drei Jahre zu entsenden. Für jeder (Anm.: Richtig: jedes) der in lit. b, c und d angeführten Mitglieder ist ein Stellvertreter gleichfalls für jeweils 3 Jahre zu entsenden, für jedes der in lit. e, f und g genannten Mitglieder gilt der Stellvertreter nach § 6 Abs. 1 als Stellvertreter. Jedes Mitglied und jeder Stellvertreter kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.

(2) Die Vertreter der Bundesministerien für Verkehr, Innovation und Technologie, für Bildung, Wissenschaft und Kultur und für Finanzen sowie die beiden Vertreter des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (§ 6 Abs. 2) gehören auch dem Kuratorium mit beratender Stimme an.

(3) Dem Kuratorium obliegt:

                a) die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben;

               b) die Vorberatung der der Delegiertenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 lit. b und c zur Beschlussfassung vorzulegenden Angelegenheiten.

(4) Das Kuratorium ist vom Präsidium bei Bedarf einzuberufen. Es ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 7. (1) Dem Kuratorium gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

                a) die Mitglieder des Präsidiums (§ 8);

                b) maximal 30 Referentinnen oder Referenten.

(2) Die Funktion der Referentinnen oder Referenten ist vom Präsidium, nach Festlegung der wissenschaftlichen Fachgebiete durch die Delegiertenversammlung, öffentlich auszuschreiben. Die Delegiertenversammlung hat auf Vorschlag des Präsidiums pro Fachgebiet jeweils eine Referentin oder einen Referenten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für eine Funktionsdauer von drei Jahren zu wählen. Jede Referentin oder jeder Referent und jede Stellvertreterin oder jeder Stellvertreter kann ihre oder seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig. Die in Abs. 1 lit. b angeführten Mitglieder des Kuratoriums dürfen weder dem Aufsichtsrat, der Delegiertenversammlung noch dem Präsidium angehören.

(3) Dem Kuratorium obliegt:

                a) die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben;

               b) die Vorberatung des Berichtes gemäß § 4 Abs. 1 lit. c sowie der Mehrjahres- und Arbeitsprogramme gemäß § 4a;

                c) die Erstellung von Richtlinien für Förderungsprogramme des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung. Diese sind in geeigneter Form, jedenfalls aber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, zu veröffentlichen.

 

§ 8. (1) Dem Präsidium gehören an:

                a) der Präsident und die zwei Vizepräsidenten;

               b) der Vorsitzende der Rektorenkonferenz (§ 107 des Universitäts- Organisationsgesetzes);

                c) der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.

(2) Gehört der Vorsitzende der Rektorenkonferenz dem Präsidium gemäß Abs. 1 lit. a oder c an, so hat die Rektorenkonferenz für die Ausübung der Funktion nach Abs. 1 lit. b eines ihrer Mitglieder als Vertreter zu bestellen. Gehört der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften dem Präsidium gemäß Abs. 1 lit. a oder b an, so hat die Österreichische Akademie der Wissenschaften für die Ausübung der Funktion nach Abs. 1 lit. c eines ihrer Mitglieder als Vertreter zu bestellen.

(3) Der Präsident und die zwei Vizepräsidenten sind von der Delegiertenversammlung in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aus dem Kreis der Universitätsprofessoren auf drei Jahre zu wählen; mindestens eines dieser Mitglieder des Präsidiums muss einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung angehören. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Wahlvorschlag erstatten. Wird in zwei Wahlgängen keine Zweidrittelmehrheit erreicht, so gilt derjenige Kandidat als gewählt, der in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat.

(4) Dem Präsidium obliegt:

                a) die Einberufung der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums;

               b) die Antragstellung an die Delegiertenversammlung in den Angelegenheiten des § 6 Abs. 3 lit. a, b und c;

                c) die Beschlussfassung in Angelegenheiten des Sekretariatspersonals;

               d) die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums;

                e) die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung oder dem Kuratorium vorbehalten sind.

(5) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 8. (1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und den drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.

(2) Die Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind vom Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben. Die Präsidentin oder der Präsident und die drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind von der Delegierten­versammlung in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder aus des vom Aufsichtsrat gemäß § 5a Abs. 4 lit. d erstatteten Dreiervorschlag für eine Funktionsdauer von drei Jahren zu wählen. Die Präsidentin oder der Präsident ist aus dem vom Aufsichtsrat gemäß § 5a Abs. 4 lit. d. erstatteten Dreiervorschlag, die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten zu wählen. Wird in zwei Wahlgängen keine Zweidrittelmehrheit erreicht, so gilt diejenige Kandidatin oder derjenige Kandidat als gewählt, die oder der in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. Die Funktionen im Präsidium können für maximal drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausgeübt werden.

(3) Dem Präsidium obliegt:

                       a) die Einberufung der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums;

                       b) die Antragstellung an die Delegiertenversammlung in den Angelegenheiten des § 6 Abs. 3 lit. a und b;

                       c) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung, vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrates;

                       d) die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Kuratoriums und des Aufsichtsrates;

                       e) Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2;

                        f) die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Fonds vorbehalten sind.

(4) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 9. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Fonds. Er lädt zu den Sitzungen der Organe des Fonds ein, und zwar zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums auf Grund entsprechender Beschlüsse des Präsidiums nach § 8 Abs. 4 lit. a. Der Präsident führt den Vorsitz in den Organen des Fonds. Im Falle seiner Verhinderung wird er von dem an Jahren ältesten, nicht verhinderten Mitglied des Präsidiums vertreten; die Vizepräsidenten gehen hiebei den anderen Mitgliedern des Präsidiums voran.

§ 9. Die Präsidentin oder der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Wissenschaftsfonds. Sie oder er lädt zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums auf Grund entsprechender Beschlüsse des Präsidiums nach § 8 Abs. 3 lit. a. Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz in der Delegiertenversammlung und im Kuratorium. Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung wird sie oder er von einer oder einem der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vertreten.

§ 10. Das Präsidium hat sich bei Besorgung aller Geschäfte eines Sekretariates zu bedienen, das nach den Weisungen des Präsidenten tätig wird.

§ 10. (1) Das Präsidium hat sich zur Besorgung aller Geschäfte eines Sekretariates zu bedienen. Die Leitung des Sekretariates obliegt einer Geschäftsführung, bestehend aus ein oder zwei Personen, welche auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zu bestellen ist. Die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Funktionsperiode der Geschäftsführung beträgt fünf Jahre. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(2) Das Präsidium kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Abberufung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Aufsichtsrates.

(3) Die Geschäftsführung ist an die Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden.

Abwicklung der Förderungen

§ 16b. (1) Zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 16a sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft oder andere geeignete Institutionen heranzuziehen.

(2) In den Beauftragungsverträgen ist jedenfalls Folgendes vorzusehen:

           1. Die Auftragnehmer haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes im Namen und für Rechnung des Bundes aufzutreten.

           2. Die Auftragnehmer haben die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel gesondert von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.

           3. Die Auftragnehmer haben über die Verwendung der zur Verfügung      gestellten Mittel mindestens einmal jährlich eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten.

           4. Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten.

           5. Die Auftragnehmer haben im Falle der Verwendung der Mittel zur   Gewährung von Förderungsdarlehen die Rückflüsse (Verzinsung und Tilgung) vierteljährlich an den Bund abzuführen. Das Gleiche gilt für Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen).

Abwicklung der Förderungen

§ 16b. (1) Zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 16a sind von den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH oder andere geeignete Institutionen heranzuziehen.

(2) In den Beauftragungsverträgen ist jedenfalls Folgendes vorzusehen:

           1. Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes im Namen und für Rechnung des Bundes aufzutreten.

           2. Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer haben die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel gesondert von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.

           3. Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer haben über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens einmal jährlich eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten.

           4. Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten.

           5. Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer haben im Falle der Verwendung der Mittel zur Gewährung von Förderungsdarlehen die Rückflüsse (Verzinsung und Tilgung) vierteljährlich an den Bund abzuführen. Das Gleiche gilt für Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen).

Förderungsrichtlinien

§ 16e. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Förderungsrichtlinien zu erlassen. Die auf Grund des Innovations- und Technologiefondsgesetzes (ITFG), BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, erlassenen Richtlinien treten, sofern in der jeweiligen Richtlinie keine besondere Befristung vorgesehen ist, spätestens mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Förderungsrichtlinien

§ 16e. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit haben jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für ihren Förderbereich Förderungsrichtlinien zu erlassen. Die auf Grund des Innovations- und Technologiefondsgesetzes (ITFG), BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, erlassenen Richtlinien treten, sofern in der jeweiligen Richtlinie keine besondere Befristung vorgesehen ist, spätestens mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.

 

§ 16f. Bis zum Erlass eigener Richtlinien durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit finden die gemäß § 16e von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien für den Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sinngemäße Anwendung.

ABSCHNITT IV

Rat für Forschung und Technologieentwicklung

§ 17. (1) Beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie wird ein „Rat für Forschung und Technologieentwicklung“ (im folgenden „Rat“ genannt) eingerichtet. Der Rat besteht einschließlich des Vorsitzenden aus acht stimmberechtigten Mitgliedern. Mit beratender Stimme gehören dem Rat weiters der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur an.

(2) Vier Mitglieder werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vier Mitglieder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Auf die Ausgewogenheit des Verhältnisses von Experten und Expertinnen aus dem Inland und dem Ausland sowie von Experten und Expertinnen aus dem Bereich der universitären und außeruniversitären Forschung bzw. der unternehmensbezogenen Forschung und Technologie ist zu achten. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die konstituierende Sitzung des Rates wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einberufen. Der Rat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden aus der Mitte der acht stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Für die organisatorische Abwicklung der Aufgaben kann sich der Rat einer Geschäftsstelle bedienen, die die dem Rat obliegenden Aufgaben vorzubereiten hat und die nach den Weisungen des Vorsitzenden tätig wird. Für die personelle und technische Ausstattung sowie für die laufenden finanziellen Aufwendungen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu sorgen. Wird der Rat auf Ersuchen eines Dritten tätig, hat dieser die Kosten dafür zu entrichten.

(5) Der Rat gibt sich selber eine Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie bedarf.

(6) Die sachlich betroffenen Bundesminister haben mit dem Rat dessen Empfehlungen zu beraten; der Rat hat die Empfehlungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und mindestens einmal jährlich einen Bericht an die Bundesregierung zu erstatten.

(7) Die Aufgaben des Rates sind:

           1. die Beratung der Bundesregierung und auf Wunsch auch eines  Bundesministers oder einer Landesregierung in allen Fragen betreffend Forschung, Technologie und Innovation,

           2. die Erarbeitung einer langfristigen österreichischen Strategie für den Bereich Forschung und Technologieentwicklung sowie eine Überprüfung der schrittweisen Umsetzung,

           3. die Ausarbeitung von Schwerpunktrichtlinien für die nationalen      Forschungs- und Technologieprogramme und für die Förderungspolitik aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes,

           4. die Abgabe von Empfehlungen für eine Stärkung der Position Österreichs in internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen,

           5. die autonome Erstattung von Vorschlägen für nationale Forschungs- und Technologieprogramme unter Berücksichtigung internationaler Forschungs- und Technologiekooperationsprogramme aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes,

           6. die Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft, insbesondere durch Zusammenführung von universitärer Forschung und angewandter Forschung und Technologieentwicklung in den Unternehmen,

           7. die Ausarbeitung von Vorschlägen für ein Monitoring aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes unter Berücksichtigung internationaler Standards.

(8) Die Mitglieder des Rates haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung der tatsächlichen Aufwendungen bzw. ihrer Barauslagen. Diese Entschädigung ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

ABSCHNITT III

Rat für Forschung und Technologieentwicklung

§ 17. (1) Zur strategischen Beratung der Bundesregierung im Bereich der Forschung und Technologieentwicklung wird der „Rat für Forschung und Technologieentwicklung“ (im folgenden „FTE-Rat“ genannt) als juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichtet. Organe des FTE-Rats sind die Ratsversammlung und die Geschäftsführung.

(2) Der Sitz des FTE-Rats ist Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Er ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Der FTE-Rat ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/2004 ist der FTE-Rat von seiner Geschäftsführerin oder seinem Geschäftsführer beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.

(3) Der FTE-Rat besteht als eigene Rechts­person ab dem 1. September 2004. Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und von der Geschäftsstelle des Rates für Forschung und Technologieentwicklung in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2003 genutzte bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben des Rates erforderlich ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum des FTE-Rates als Rechtsnachfolger über. Für Bestandverträge ist ein Erhöhungsrecht des Vermieters aus diesem Anlass ausgeschlossen.

(4) Die bisherigen stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des FTE-Rates verbleiben als Mitglieder der Ratsversammlung im Amt. Ihre Funktionsperiode endet mit 6. September 2005.

(5) Die am 31. August 2004 zumindest überwiegend in der Geschäftsstelle des Rates für Forschung und Technologieentwicklung verwendeten Beamtinnen oder Beamten können bis zum 31. Dezember 2004 dem FTE-Rat zur dauernden Dienstleistung zugeteilt werden.

(6) Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den dienstzugeteilten Beamtinnen oder Beamten hat durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Ratsversammlung zu erfolgen, der oder die in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers oder der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden ist.

(7) Geht eine Beamtin oder Beamter ein befristetes Dienstverhältnis als Geschäftsführerin oder als Geschäftsführer mit dem FTE-Rat ein, so ist sie oder er für die Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Beurlaubung einer oder eines Bediensteten aus diesem Grund darf insgesamt zehn Jahre nicht übersteigen.

 

§ 17a. (1) Die Ratsversammlung besteht einschließlich der oder des Vorsitzenden aus acht stimmberechtigten Mitgliedern. Weiters gehören der Ratsversammlung ohne Stimmrecht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen oder von diesen Bundesministerinnen oder Bundesministern entsandte Vertreterinnen oder Vertreter an.

(2) Vier der stimmberechtigten Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vier von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Auf die Ausgewogenheit des Verhältnisses von Expertinnen und Experten aus dem Inland und dem Ausland sowie von Expertinnen und Experten aus dem Bereich der universitären und außeruniversitären Forschung bzw. der unternehmensbezogenen Forschung und Technologie ist zu achten. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Ratsversammlung ist von der gleichen Bundesministerin oder vom gleichen Bundesminister ein neues Mitglied ebenfalls für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Die konstituierende Sitzung der Ratsversammlung wird von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einberufen. Die Ratsversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der oder des Vorsitzenden aus der Mitte der acht stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 17b. (1) Der Ratsversammlung obliegen im Rahmen der strategischen Beratung insbesondere folgende Aufgaben:

           1. die Beratung der Bundesregierung und auf Wunsch auch einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder einer Landesregierung in allen Fragen betreffend Forschung, Technologie und Innovation,

           2. die Ausarbeitung von Vorschlägen für eine langfristige österreichische Strategie für den Bereich Forschung und Technologieentwicklung sowie eine Überprüfung der schrittweisen Umsetzung,

           3. die Ausarbeitung von Vorschlägen für Schwerpunkte für die nationalen Forschungs- und Technologieprogramme und für die Förderungspolitik aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes,

           4. die Abgabe von Empfehlungen für eine Stärkung der Position Österreichs in internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen,

           5. die autonome Erstattung von Vorschlägen für nationale Forschungs- und Technologieprogramme unter Berücksichtigung internationaler Forschungs- und Technologiekooperationsprogramme aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes,

           6. die Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft, insbesondere durch Zusammenführung von universitärer Forschung und angewandter Forschung und Technologieentwicklung in den Unternehmen,

           7. die Ausarbeitung von Vorschlägen für ein Monitoring aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes unter Berücksichtigung internationaler Standards.

(2) Die Mitglieder der Ratsversammlung sind bei der Erfüllung der ihnen nach Abs. 1 obliegenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(3) Die Vorschläge und Empfehlungen der Ratsversammlung sind mit den sachlich betroffenen Bundesministerinnen oder Bundesministern zu beraten. Der FTE-Rat hat die Vorschläge und Empfehlungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Mindestens einmal jährlich ist vom FTE-Rat ein Bericht an die Bundesregierung zu erstatten. Der Bericht hat neben den Vorschlägen und Empfehlungen auch einen Tätigkeitsbericht des FTE-Rates zu umfassen.

 

§ 17c. Im Rahmen der Verwaltung des FTE-Rates obliegen der Ratsversammlung insbesondere folgende Aufgaben:

           1. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

           2. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den FTE-Rat. Diese ist in geeigneter Form, jedenfalls aber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

           3. Genehmigung der Finanz- und Personalplanung (§ 17e Abs. 1 Z 3),

           4. Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss (beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft),

           5. Beschlussfassung über den geprüften Jahresabschluss. Dieser ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens bis zum 31.März eines jeden Jahres vorzulegen.

 

§ 17d. (1) Der FTE-Rat hat sich zur Besorgung aller Geschäfte einer Geschäftsstelle zu bedienen. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt der Geschäftsführung.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer darf nicht der Ratsversammlung angehören. Die Funktionsdauer der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beträgt höchstens fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Auf die Bestellung der Geschäftsführung findet das Bundesgesetz über die Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.

 

§ 17e. (1) Der Geschäftsführung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. Leitung der Geschäftsstelle nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit,

           2. Einrichtung eines kaufmännischen Rechnungswesens,

           3. Erstellung einer Finanz- und Personalplanung für das nächste Jahr nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel bis längstens November eines jeden Kalenderjahres,

           4. Aufstellung des Jahresabschlusses unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches.

(2) Die Geschäftsführung unterliegt den Weisungen der Ratsversammlung. In Angelegenheiten der ordentlichen Geschäftsführung wird das Weisungsrecht von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden der Ratsversammlung, im Ver­hinderungsfall von ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter ausgeübt.

(3) Die Geschäftsführung haftet in Ausübung ihrer Aufgaben für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.

 

§ 17f. Der FTE-Rat wird beim Abschluss von Rechtsgeschäften durch die Geschäftsführung vertreten. In Ausübung der Aufgaben nach § 17b sowie bei Verträgen mit der Geschäftsführung vertritt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Ratsversammlung, im Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter.

 

§ 17g. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dem FTE-Rat nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen und angemessenen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dafür hat der FTE-Rat bis längstens 31. Mai eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine von der Ratsversammlung beschlossene Finanz- und Personalplanung für das nächste Jahr zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Wenn an Dritte (natürliche oder juristische Personen, die nicht dem Bund zuzuordnen sind) Leistungen erbracht werden, ist ein kostendeckendes Leistungsentgelt zu verrechnen.

(3) Die Mitglieder der Ratsversammlung haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.

 

§ 17h. (1) Der FTE-Rat unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Gebarung des FTE-Rates. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihr oder ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Organe des FTE-Rates sind verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Geschäftsstücke vorzulegen. In Erfüllung des Aufsichtsrechts erforderliche Weisungen sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in schriftlicher Form zu erteilen und an die Geschäftsführung und in Angelegenheiten des § 17c an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Ratsversammlung zu richten.

(2) Der FTE-Rat hat bei der Vergabe von Aufträgen das Vergabe von Aufträgen das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundes­vergabegesetz 2002 – BVerG), BGBl. I Nr. 99/2002, anzuwenden.

(3) Die Gebarung des FTE-Rates unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes. Für die im Namen des FTE-Rats begründeten Rechte und Pflichten trifft den Bund keine Haftung.

ABSCHNITT V

Gemeinsame Bestimmungen

§ 18. (1) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft haben in allen Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz in ihren Wirkungsbereich fallen, den sachlich in Betracht kommenden Bundesministern auf deren Ersuchen Berichte und Vorschläge zu erstatten; sie können dies auch aus eigenem tun.

(2) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft haben bei den einzelnen Förderungsmaßnahmen auf die leitenden Grundsätze und Ziele im Sinne des § 1 des Forschungsorganisationsgesetzes sowie auf die von der Bundesregierung auf Grund des Forschungsorganisationsgesetzes erstellten Planungen, insbesondere auf allfällige Forschungsschwerpunkte der Bundesregierung, Bedacht zu nehmen. Die Förderungswürdigkeit ist dabei im besonderen vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung nach der Bedeutung des betreffenden Forschungsvorhabens für die Entwicklung der Wissenschaften in Österreich und vom Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft nach der Bedeutung des betreffenden Forschungsvorhabens für die österreichische Volkswirtschaft zu beurteilen. Eine Förderung aus Bundesmitteln ist nur zulässig, wenn ohne sie das Vorhaben nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnte. Die Gewährung eines Förderungsbeitrages ist nur dann und insoweit zulässig, als das Förderungsziel nicht auch durch ein Darlehen erreicht werden kann

ABSCHNITT IV

Sonstige Bestimmungen

§ 18. (1) Der Wissenschaftsfonds hat in allen Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz in seinen Wirkungsbereich fallen, den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern auf deren Ersuchen Berichte und Vorschläge zu erstatten. Ihnen sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die erteilten Förderungen sind gemäß § 7 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1981über die Forschungsorganisation in Österreich und über die Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes, (Forschungsorganisationsgesetz -  FOG), BGBl. Nr. 341/1981, im Wege der Aufsichtsbehörde der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Wissenschaftsfonds hat Vorsorge für eine geeignete Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse der geförderten Forschungsvorhaben zu treffen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung oder gemäß § 13 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, eine Geheimhaltung geboten oder unter Bedachtnahme auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen eine Veröffentlichung nicht zweckmäßig ist.

§ 19. Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft haben die einzelnen Förderungsantrage und die Entwürfe der gemäß § 4 Abs. 1 lit. c und § 11 Abs. 1 lit. c zu erstattenden Berichte einander rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme mitzuteilen.

§ 19. Der Wissenschaftsfonds hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Austausch hinsichtlich der für eine Zusammenarbeit und Abstimmung erforderlichen Informationen mit der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und anderen vom Bund getragenen Fördereinrichtungen gewährleistet ist.

§ 21. (1) Anläßlich der Gewährung einer Förderung hat der betreffende Fonds vorzubehalten, daß ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit 3% über dem Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen sind, wenn

                a) der Fonds über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder

               b) das Forschungsvorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder

                c) die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.

(2) Ein Darlehen kann unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 2 ganz oder teilweise in einen Förderungsbeitrag umgewandelt werden, wenn der mit der Förderung angestrebte Erfolg wegen nachfolgender ohne Verschulden des Förderungsempfängers eintretender Ereignisse nur so erreicht werden kann oder nicht erreicht werden konnte.

(3) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge und Darlehen ist laufend sowie nach Abschluß des Forschungsvorhabens zu überprüfen.

(4) Forschungsgeräte, die ausschließlich aus nicht rückzahlbaren Fondsmitteln angeschafft wurden, sind vom Förderungsempfänger nach Abschluß seines Forschungsvorhabens für weitere, durch den betreffenden Fonds geförderte Forschungsvorhaben zur Verfügung zu halten. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung des Fonds veräußert  werden; der hieraus erzielte Erlös ist an den Fonds abzuführen.

(5) Planstellen der zweckgebundenen Gebarung des Bundes (§ 17 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz) an Universitäten, Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste in Wien sind nicht öffentlich auszuschreiben, wenn sie zur Gänze aus Förderungsmitteln der Fonds refundiert werden und ausschließlich für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen von Forschungsprojekten, die von den Fonds gefördert werden, gewidmet sind.

§ 21. (1) Anlässlich der Gewährung einer Förderung hat der Wissenschaftsfonds vorzubehalten, dass ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, wenn

                a) der Wissenschaftsfonds über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder

               b) das Forschungsvorhaben durch ein Verschulden der Förderungs­empfängerin oder des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder

                c) die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.

(2) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge und Darlehen ist laufend sowie nach Abschluss des Forschungsvorhabens zu überprüfen.

(3) Forschungsgeräte, die ausschließlich aus nicht rückzahlbaren Fondsmitteln angeschafft wurden, sind von der Förderungsempfängerin oder vom Förderungsempfänger nach Abschluss ihres oder seines Forschungsvorhabens für weitere, durch den Wissenschaftsfonds geförderte Forschungsvorhaben zur Verfügung zu halten. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung des Wissenschaftsfonds veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist an den Wissenschafts­fonds abzuführen.

§ 22. (1) Die Mitglieder der in den §§ 5 und 12 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Im übrigen ist ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Lediglich den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(2) Die Mitglieder der in den §§ 5 und 12 angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 20) sowie die Angestellten der beiden Fonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheits­grundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in den §§ 5 und 12 angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.

§ 22. (1) Die Mitglieder der in den § 5 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Im übrigen ist ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Kuratoriums gemäß § 7 Abs. 1 kann zusätzlich zu Fahrtkosten- und Auslagenersatz eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(2) Die Mitglieder der in § 5 angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 20) sowie die Angestellten des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in § 5 angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.

§ 23. Scheiden Mitglieder der Organe des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung bzw. des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft während der Dauer einer Funktionsperiode aus, sind nach den Bestimmungen über die Bestellung der Organe diese Mitglieder für den Rest der Funktionsperiode nachzubestellen.

§ 23. Scheiden Mitglieder der Organe des Wissenschaftsfonds während der Dauer einer Funktionsperiode aus, sind nach den Bestimmungen über die Bestellung der Organe diese Mitglieder für den Rest der Funktionsperiode nachzubestellen.

§ 25. (1) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft werden bei ihrer Geschäftsführung und Gebarung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie beaufsichtigt. Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe der Fonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen. Die Organe der Fonds sind in einem solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe der Fonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

                a) Rechnungsabschluß (§ 6 Abs. 3 lit. c und § 13 Abs. 2 lit. c),

               b) Abschluß von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen oder aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind.

                c) Geschäftsordnung (§ 6 Abs. 3 lit. a und § 13 Abs. 2 lit. a).

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluß den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

(3) Der Jahresvoranschlag und die Protokolle über die Sitzungen der Organe der Fonds sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Akten über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen.

§ 25. (1) Der Wissenschaftsfonds wird bei seiner Geschäftsführung und Gebarung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie beaufsichtigt. Die Aufsicht umfasst die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen. Die Organe des Wissenschaftsfonds sind in einem solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

                a) Rechnungsabschluss und Jahresvoranschlag;

                b) Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen oder aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind;

                c) Geschäftsordnung des Aufsichtsrates (§ 5a Abs. 4 lit. f); Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluss den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

                d) Mehrjahres- und Arbeitsprogramme (§ 4a).

(3) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen der Organe des Wissenschaftsfonds sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Akten über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat die Geschäftsführung des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und –information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen. Sie hat Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und deren widmungsgemäße Verwendung zu ermöglichen und alle Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren.

§ 26. (1) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft sind abgabenrechtlich wie Körperschaften öffentlichen Rechtes zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an sie unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von der Bundesverwaltungsabgabe befreit.

(2) Die vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und vom Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergebenen Förderungsdarlehen sind von den Gebühren gemäß § 33 Tarifpost 8 des Gebührengesetzes 1957 befreit.

§ 26. (1) Der Wissenschaftsfonds und der Rat für Forschung und Technologieentwicklung sind abgabenrechtlich wie Körperschaften öffentlichen Rechtes zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an sie unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die durch dieses Bundesgesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von der Bundesverwaltungsabgabe befreit.

(2) Die vom Wissenschaftsfonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergebenen Förderungsdarlehen sind von den Gebühren gemäß § 33 Tarifpost 8 des Gebührengesetzes 1957 befreit.

ABSCHNITT VI

Straf- und Schlußbestimmungen

§ 27. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm als Mitglied eines der in den §§ 5 und 12 angeführten Organe, als Sachverständigem (§ 20) oder als Ange­stelltem des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung oder des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft bekanntgeworden ist und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse eines der beiden Fonds oder eines Förderungswerbers geboten ist, unbefugt offenbart oder zu seinem oder eines Dritten Vorteil verwertet, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

ABSCHNITT V

Schlussbestimmungen

§ 27. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihr oder ihm als Mitglied eines der im § 5 angeführten Organe, als Sachverständiger oder als Sachverständigem (§ 20) oder als Angestellter oder Angestelltem des Wissenschaftsfonds bekannt geworden ist, und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse des Wissenschaftsfonds oder einer Förderungswerberin oder eines Förderungswerbers geboten ist, unbefugt offenbart oder zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines Dritten verwertet, ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

§ 27a. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1993 laufende Funktionsperiode des Präsidiums des Forschungs­förderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (§ 12 lit. b) endet am 31. Jänner 1995.

 

§ 27b. § 11 Abs. 1 lit.  c letzter Halbsatz, § 17 Abs. 4 lit. b, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 25 Abs. 4 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

 

§ 27c. § 11a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

§ 27d. §§  16a bis 16e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.

 

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

          1 . hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;

         1a. hinsichtlich der §§ 11a bis 11c der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 11a Abs. 1 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

           2. hinsichtlich des § 17 Abs. 8 zweiter Satz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Finanzen;

           3. hinsichtlich des § 26 der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundeskanzler;

           4. hinsichtlich des § 27 der Bundesminister für Justiz;

           5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für  Verkehr, Innovation und Technologie.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 28.  Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

In– und Außer-Kraft-Treten

§ 29. (1) § 11 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz, § 17 Abs.  4 lit. b, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 25 Abs. 4 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) § 11a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) §§ 16a bis 16e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(4) Die § 1, § 2, § 3, § 4, § 4a, § 5 lit. d, § 5a, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 16b Abs. 1, § 16b Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 5, § 16e, § 16f, § 17, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d, § 17e, § 17f, § 17g, § 18, § 19, § 21, § 22, § 24, § 25 und der V. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft.

 

Übergangsbestimmungen für den Wissenschaftsfonds

§ 30. (1) Die bisherigen Organe des Wissenschaftsfonds führen die Geschäfte bis zur Konstituierung der neuen Organe gemäß den Abs. 2 bis 4 weiter.

(2) Die Delegiertenversammlung hat sich bis zum 30. November 2004 neu zu konstituieren und die drei Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 5a Abs. 2 zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu entsendenden Mitglieder des Aufsichtsrates zu nominieren.

(3) Der Aufsichtsrat hat sich bis zum 31. Februar 2005 zu konstituieren und die Ausschreibung der Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie die Erstattung des Dreiervorschlages gemäß § 8 Abs. 2 vorzunehmen.

(4) Die Delegiertenversammlung hat unverzüglich nach Erstattung des Dreiervorschlages für die Präsidentin oder den Präsidenten durch den Aufsichtsrat gemäß Abs. 3 die Mitglieder des Präsidiums zu wählen.

(5) Die Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur erstmals bis zum 1. Oktober 2004 zu erlassen.

 

Vollziehung

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;

           2. hinsichtlich der §§ 16a, 16c und 16d die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der §§ 16b, 16e und 16f die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 16e jedoch im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.

           3. hinsichtlich des § 17g Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich des § 26 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;

           5. hinsichtlich des § 27 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz;

           6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Bundesgesetz vom 1.Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich (Forschungsorganisationsgesetz – FOG), BGBl. I Nr. 341/1981

§ 11. (1) Soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, gelten für die Durchführung der Förderung von Vorhaben gemäß § 10 der § 11 Abs. 2, der § 18 Abs. 2, der § 20 und der § 21 des Forschungsförderungsgesetzes BGBl.Nr. 377/1967, sinngemäß.

Bundesgesetz vom 1.Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich (Forschungsorganisationsgesetz – FOG), BGBl. I Nr. 341/1981

§ 11. (1) Bei der Vergabe von Förderungen ist auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere auf die Forschungsstrategien des Bundes, Bedacht zu nehmen. Die Gewährung von Förderbeiträgen oder Darlehen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Bei Forschungsvorhaben von unmittelbarem Nutzen für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber hat diese oder dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten. Die §§ 20 und 21 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 48/2000 gelten sinngemäß.

...

Artikel III

(3c) § 11 Abs.1 in der Fassung BGBL. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft

Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG), BGBl.Nr. 532/1993

§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf

       1.-7. ...

           8. der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 2 Abs. 1 Forschungsförderungsgesetz 1982 - FFG, BGBl. Nr. 434/1982, und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft gemäß § 2 Abs. 2 FFG hinsichtlich der von diesen Fonds vergebenen Förderdarlehen;

           9. ...

Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG), BGBl.Nr. 532/1993

§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf

       1.-7. ...

           8. Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 2 Abs. 1 Forschungsförderungsgesetz 1982 – FFG BGBl. Nr. 434/1982 sowie die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH hinsichtlich der vom Fonds bzw der Gesellschaft vergebenen Förderdarlehen.

           9.

§ 107. (xxx) § 3 Abs. 1 Z 8 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz - GTG), BGBl. Nr. 510/1994

§ 89. (1) Das Nominierungsrecht für die Experten hat, sofern in den §§ 86 bis 88 nicht anderes bestimmt wird, die Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW). Die Nominierung erfolgt durch die Gesamtsitzung der ÖAW auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung.

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister üben ihre Nominierungsrechte auf Grund von Dreiervorschlägen aus. Die Erstellung dieser Dreiervorschläge erfolgt durch die Gesamtsitzung der ÖAW auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung im Sinne der Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen im Einvernehmen mit dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und dem Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft.

Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz - GTG), BGBl. Nr. 510/1994

§ 89. (1) …

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister üben ihre Nominierungsrechte auf Grund von Dreiervorschlägen aus. Die Erstellung dieser Dreiervorschläge erfolgt durch die Gesamtsitzung der ÖAW auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung im Sinne der Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen im Einvernehmen mit dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Österreichischen Forschungsförderungs­gesellschaft mbH.

Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 - BMG), BGBl. Nr. 76/1986 (WV)

Anlage zu § 2

Teil 2

K. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

     1.-12.

         13. Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fallen. Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft, des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des Innovations- und Technologiefonds.

         14.

L. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

           1. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen. Dazu gehören insbesondere auch: Angelegenheiten des Handels und der Verrichtung von Dienstleistungen. Angelegenheiten des Gewerberechts mit Ausnahme von Rohrleitungsangelegenheiten. Angelegenheiten des Ladenschlusses. Gewerbliche und industrielle Forschung. Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Berufsfortbildung.

           2.

Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 - BMG), BGBl. Nr. 76/1986 (WV)

Anlage zu § 2

Teil 2

K. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

     1.-12.

         13. Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fallen. Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH, des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des Innovations- und Technologiefonds.

         14.

L. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

           1. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen. Dazu gehören insbesondere auch: Angelegenheiten des Handels und der Verrichtung von Dienstleistungen. Angelegenheiten des Gewerberechts mit Ausnahme von Rohrleitungsangelegenheiten. Angelegenheiten des Ladenschlusses. Gewerbliche und industrielle Forschung; Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH. Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Berufsfortbildung.

           2.

§ 17b. (16) Anlage K zu § 2 Z 13 und Anlage L zu § 2 Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.