Vorblatt
Problem:
Der Ausbau der Brenner Achse ist angesichts
des wegen des zunehmenden Güterverkehrs unter Zeitdruck drohenden
Kapazitätsengpasses ein unverzichtbares Kernelement einer Verkehrspolitik, die
Umwelt und Bevölkerung in den vom Straßengüterverkehr besonders belasteten
Gebieten zur Wiederherstellung des Gleichgewichtes der Verkehrsträger in den
Vordergrund ihrer Maßnahmen stellt.
Vom Rat der EU-Verkehrsminister wurde die
„Schienenstrecke für Güter/Personenverkehr
Berlin-Verona-Neapel/Mailand-Bologna“ als Projekt Nr. 5 in der Liste 1. unter
den Vorrangigen Vorhaben im Transeuropäischen Verkehrsnetz
(TEN-Prioritätenliste) angeführt.
Basierend auf den von der gemäß
Bundesgesetz BGBl. 502/1995 errichteten Brenner Eisenbahn GmbH – ab 1999 im
Rahmen der Brenner Basistunnel EWIV geleisteten umfangreichen Vorarbeiten soll
unter Berücksichtigung des gesamteuropäischen Charakters des Projektes die
Planung und Errichtung des Brenner Basis Tunnels gemäß Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines
Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse vom 30. April 2004 durch eine
Europäische Aktiengesellschaft (SE) durchgeführt werden.
Sowohl an der in Österreich zu errichtenden
Vorgesellschaft der SE als auch für den österreichischen Kapitalanteil an der
SE ist eine direkte Beteiligung des Bundes und des Landes Tirol je zur Hälfte
entsprechend der im Dezember 2003 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen dem
Bund und dem Land Tirol vorgesehen.
Ziel:
Errichtung und Gründung einer „Brenner
Basistunnel Aktiengesellschaft“ als Vorgesellschaft für die gemäß Verordnung
(EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut
der Europäischen Gesellschaft (SE) zu errichtende Brenner Basistunnel SE durch
den Bund. Auf diese Gesellschaft soll der Teilbetrieb Brenner Basistunnel durch
Abspaltung von der Brenner Eisenbahn GmbH übertragen werden und sodann das Land
Tirol 50 vH der Anteile des Bundes an der BBT AG erwerben.
Inhalt:
- Ermächtigung
des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie eine Aktiengesellschaft
mit dem Firmenwortlaut „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, (BBT AG)
und dem Sitz in Innsbruck zu errichten und zu gründen.
- Anordnung
der Übertragung des Teilbetriebes Brenner Basistunnel auf die BBT AG im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Abspaltung von der Brenner Eisenbahn GmbH
einschließlich der Mitgliedschaftsrechte an der „Brenner Basistunnel EWIV“.
- Anpassung
des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, BGBl.
Nr. 502/1995.
Alternative:
Unter Berücksichtigung des Abkommens mit
Italien und der Vereinbarung mit dem Land Tirol: keine
Finanzielle Auswirkungen:
Die Baureifmachung – Projektphase II – ist
für die auf 3 Jahre angesetzten Arbeiten ein Finanzrahmen von
90 000 000 Euro vorgesehen. Davon soll die Europäische
Kommission aus den TEN-Haushaltsmitteln 45 000 000 Euro
übernehmen. Die restlichen 45 000 000 Euro teilen sich Italien
und Österreich zu je 22 500 000 Euro, wobei der österreichische
Anteil durch den Bund und das Land Tirol zu je 11 250 000 Euro
getragen wird.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Sicherstellung der Baureifmachung und der
Errichtung des Brenner Basistunnels als unverzichtbares Kernelement für die
gesamteuropäisch vorrangige Schienenstrecke Berlin-Verona-Neapel/Mailand-Bologna.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Gemäß Art. 2 Abs. (1) der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das
Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) können Aktiengesellschaften, die nach
dem Recht eines Mitgliedsstaates gegründet worden sind und ihren Sitz sowie
ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft haben, eine SE durch Verschmelzung
gründen, sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener
Mitgliedschaften unterliegen. Die nunmehr zu errichtende Brenner Basistunnel
Aktiengesellschaft soll nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 8. Oktober
2004 mit der ebenfalls als Vorgesellschaft in Italien zu errichtenden
Aktiengesellschaft zur Brenner Basistunnel SE verschmolzen werden.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Zur Problemstellung:
Angesichts des wegen des zunehmenden
Güterverkehrs unter Zeitdruck drohenden Kapazitätsengpasses auf der
Brennerachse ist deren Ausbau, der auch den Bau des Brenner Basistunnels
vorsieht, ein unverzichtbares Kernelement einer Verkehrspolitik, die Umwelt und
Bevölkerung in den vom Straßengüterverkehr besonders belasteten Gebieten zur
Wiederherstellung des Gleichgewichtes der Verkehrsträger in den Vordergrund
ihrer Maßnahmen stellt.
Der Rat der EU-Verkehrsminister hat im
Rahmen der Einigung über die neuen Vorrangigen Vorhaben von europäischen
Interesse am 5. Dezember 2003 unter den Vorrangigen Vorhaben im
Transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-Prioritätenliste) in der Liste 1 als
Projekt Nr. 5 die „Schienenstrecke für Güter/Personenverkehr Berlin‑Verona‑Neapel/Mailand-Bologna“
angeführt, wobei der Brenner Basistunnel ein Kernelement darstellt.
Gemäß dem Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines
Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse vom 30. April 2004 soll im Hinblick
auf die Bedeutung des Brenner Basistunnels als Projekt von gemeinsamer
europäischer Bedeutung ein wesentlicher Teil der Projektphase II – basierend
auf den bisherigen Vorarbeiten – bis zur Baureifmachung sowie die Bauphase bis
zur Inbetriebnahme des Tunnels durch eine Europäische Aktiengesellschaft
erfolgen, an der die österreichische Seite – repräsentiert durch den Bund und
das Land Tirol – und die italienische Seite zu je 50 Prozent beteiligt sein
sollen.
Zu den Zielen:
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie soll zur Errichtung und Gründung einer Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft
(„BBT AG“) ermächtigt werden. Auf diese Gesellschaft soll durch Abspaltung
von der Brenner Eisenbahn GmbH der Teilbetrieb Brenner Basistunnel
einschließlich der Mitgliedschaftsrechte an der „BBT EWIV“ übertragen werden.
In der Folge ist vorgesehen, dass das Land Tirol einen Aktienanteil in Höhe von
50 Prozent erwirbt. Nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung EG
Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE) soll diese Gesellschaft mit der in Italien zum
gleichen Zweck zu gründenden Gesellschaft zur Brenner Basistunnel SE
verschmolzen werden.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Bundesgesetz zur
Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“):
Zu §§ 1 bis 11:
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie wird zur Errichtung und Gründung einer Aktiengesellschaft mit
einem Grundkapital in der Höhe von 120 000 Euro, dem Firmenwortlaut
„Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ und dem Sitz in Innsbruck ermächtigt.
Als Grundkapital wurde vorerst ein Betrag in der Höhe von
120 000 Euro im Hinblick darauf angesetzt, dass das
Mindestgrundkapital zur Errichtung einer italienischen Aktiengesellschaft
ebenfalls 120 000 Euro beträgt und damit die vorgesehene Beteiligung
zu je 50 Prozent der österreichischen und italienischen Seite an der durch
Verschmelzung mit der italienischen Vorgesellschaft zu errichtenden SE
Berücksichtigung findet.
Gemäß Kapitel I Artikel 2 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur
Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse vom 30. April
2004 besteht der Brenner Basistunnel in Österreich aus den Verbindungen
zwischen dem Basistunnel und der Bestandsstrecke einschließlich der Umfahrung
Innsbruck.
Bis zum Ablauf des
31. Dezember 2004 erfolgt die Übertragung von Aufgaben an die
BBT AG im Wege von Übertragungsverordnungen, wobei vorgesehen ist, dass
die bisher der Brenner Eisenbahn GmbH mit Verordnung übertragenen, auf den
Hochleistungsstreckenteil Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner bezughabenden
Aufgaben als der BBT AG ab Rechtswirksamkeit der Übertragung des
Teilbetriebes Brenner Basistunnel mit Verordnung übertragen gelten; die
Finanzierung erfolgt durch die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft
mbH. Ab 1. Jänner 2005 erfolgt die Durchführung ihrer Aufgaben auf
Basis eines Zuschussvertrages nach dem Vorbild der Regelung des § 3 des
Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“. Der Umfang der
durch die BBT-AG wahrzunehmenden Aufgaben ist durch Artikel 4 (Phase II)
des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik
zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse vom
30. April 2004 abgegrenzt.
Der BBT AG sollen in Erfüllung ihrer
Aufgaben die Rechte und Pflichten eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens
zukommen.
Auf diese Gesellschaft soll der Teilbetrieb
Brenner Basistunnel durch Abspaltung von der „Brenner Eisenbahn GmbH“
einschließlich der Mitgliedschaftsrechte an der „Brenner Basistunnel EWIV“ im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden. Das Stammkapital der Brenner
Eisenbahn GmbH ist um den Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Brenner
Basistunnel herabzusetzen; das Grundkapital der BBT AG ist entsprechend zu
erhöhen.
Ferner ist vorgesehen, dass das Land Tirol
in der Folge 50 vH der Anteile des Bundes an der BBT-AG erwirbt.
Zu Artikel 2 (Änderung des
Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“) :
Zu Z 1 (§§ 1 Abs. 2
und 3, 3 Abs. 1 bis 3, 3a, 3b, 4, 6 und 7 Abs. 1 und 3):
Folgerichtig zum vorstehenden
Artikel 1 wird der Aufgabenbereich der Brenner Eisenbahn GmbH auf die
Planung und Errichtung des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei
Kufstein-Innsbruck eingeschränkt. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 7
Abs. 6 und 7 wird diese Einschränkung jedoch erst nach Rechtswirksamkeit
der mit Artikel 1 gesetzlich angeordneten Übertragung des Teilbetriebes Brenner
Basistunnel der Brenner Eisenbahn GmbH auf die BBT AG wirksam.
Zu Z 2 (§ 7 Abs. 5 und
6):
Abs. 5: Da erst mit Rechtswirksamkeit
der Übertragung des Teilbetriebes Brenner Basistunnel der Brenner Eisenbahn
GmbH an die BBT AG der Aufgabenbereich der Brenner Eisenbahn GmbH auf die
Planung und Errichtung des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei
Kufstein-Innsbruck eingeschränkt werden soll, ist es notwendig, bis zu diesem
Zeitpunkt vorzusehen, dass die Brenner Eisenbahn GmbH für die Planung und
Errichtung der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei
Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner zuständig bleibt.
Abs. 6: Derzeit ist noch bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2004 das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner
Eisenbahn GmbH“ in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
32/2002 anzuwenden, da die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2003
bewirkten Änderungen dieses Bundesgesetzes erst am 1. Jänner 2005 in
Kraft treten. Es ist daher für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember
2004 vorzusehen, dass die noch auf die Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei
Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner bezughabenden §§ 3 Abs. 1,
2 und 4, 3a, 6 Abs. 1 und 7a Abs. 1 in der vorangeführten Fassung ab
Rechtswirksamkeit der Übertragung des Teilbetriebes Brenner Basistunnel der
Brenner Eisenbahn GmbH an die BBT AG in der Weise anzuwenden sind, dass
anstelle der vorangeführten Hochleistungsstrecke der Hochleistungsstreckenteil
Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck tritt.
Zu Z 3 (§ 5 Abs. 2):
Durch den Entfall des § 2 im Zuge des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 ist der Verweis auf diese Bestimmung im § 5 Abs. 2 obsolet geworden.