512 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen
Produkten (Produktsicherheitsgesetz 2004 –
PSG 2004)
Der Nationalrat hat beschlossen:
1.
ABSCHNITT
Allgemeine
Bestimmungen
Geltungsbereich
und subsidiäre Anwendung
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt Sicherheitsanforderungen an Produkte,
Verpflichtungen für Inverkehrbringer/innen sowie behördliche Maßnahmen mit dem
Ziel, insbesondere Leben und Gesundheit von Menschen vor Gefährdungen durch
gefährliche Produkte zu schützen.
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf Produkte gemäß § 3 Z 1
Anwendung.
(2) Sind
Sicherheitsanforderungen an Produkte gemäß § 3 Z 1 in besonderen
bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften festgelegt, gelangt dieses
Bundesgesetz nur für jene Aspekte, Risken oder Risikokategorien zur Anwendung,
die in den betreffenden bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften nicht dem
Ziel dieses Bundesgesetzes entsprechend geregelt sind. Zudem sind die
Bestimmungen der §§ 7 bis 29 jedenfalls dann anzuwenden, wenn die
besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften keine entsprechenden
Regelungen enthalten.
(3) Sofern
die Festlegung von Sicherheitsanforderungen an Produkte in den
Zuständigkeitsbereich der Länder fällt, gelangt dieses Bundesgesetz für die
betreffenden Produkte nicht zur Anwendung.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende
Begriffsbestimmungen:
1. „Produkt“ ist jede bewegliche Sache einschließlich
Energie, auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer
unbeweglichen Sache verbunden worden ist, die – auch im Rahmen der Erbringung
einer Dienstleistung – für Verbraucher/innen bestimmt ist oder unter
vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von diesen benutzt werden könnte,
selbst wenn sie nicht für diese bestimmt ist. Das Produkt muss im Rahmen einer
Geschäftstätigkeit geliefert oder zur Verfügung gestellt werden, wobei
unerheblich ist, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt und ob es neu,
gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist. Keine Produkte im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Antiquitäten und solche Produkte, die vor ihrer Verwendung
instandgesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern dies der/die
Inverkehrbringer/in der von ihm/ihr belieferten Person nachweislich mitteilt.
2. „Ernste Gefahr“ ist jede schwerwiegende Gefahr,
die ein rasches Eingreifen der Behörden erfordert, auch wenn sie keine
unmittelbare Auswirkung hat.
3. „Zuständige Behörden“ sind der/die gemäß
§ 32 zuständige Bundesminister/in sowie die Landeshauptleute.
4. „Hersteller/in“ ist
a) wer seinen Sitz in der Europäischen
Gemeinschaft hat und ein Produkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit
hervorbringt sowie jede andere Person, die als Hersteller/in auftritt, indem
sie auf dem Produkt ihren Namen, ihr Markenzeichen oder ein anderes
Unterscheidungszeichen anbringt oder das Produkt wiederaufarbeitet;
b) wer den/die Hersteller/in vertritt, wenn
dessen/deren Sitz nicht in der Gemeinschaft liegt, oder, falls kein/e
Vertreter/in mit Sitz in der Gemeinschaft vorhanden ist, wer das Produkt in
die Europäische Gemeinschaft einführt;
c) darüber
hinaus jede Person in der Absatzkette, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
die Sicherheitseigenschaften eines Produktes beeinflusst.
5. „Importeur/in“ ist, wer seinen Sitz in
Österreich hat und im Rahmen einer Geschäftstätigkeit
a) eine/n Hersteller/in in Österreich vertritt
oder
b) ein Produkt nach Österreich einführt, um es im
Inland in Verkehr zu bringen.
6. „Händler/in“ ist, wer in der Absatzkette im
Rahmen einer Geschäftstätigkeit ein Produkt liefert oder zur Verfügung stellt
und dessen Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften des Produktes nicht
beeinflusst.
7. „Inverkehrbringer/innen“ sind Hersteller/innen,
Importeure/Importeurinnen und Händler/innen.
8. „Inverkehrbringen“ ist das Feilhalten,
Verkaufen, Einführen, unentgeltliche Abgeben oder Verteilen eines Produktes
sowie seine Anwendung oder Überlassung im Rahmen einer Dienstleistung.
9. „Rückruf“ ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung
der Rückgabe eines den Verbrauchern und Verbraucherinnen von dem/der
Inverkehrbringer/in bereits gelieferten oder zur Verfügung gestellten
gefährlichen Produkts abzielt.
10. „Rücknahme“ ist jede Maßnahme, mit der
verhindert werden soll, dass ein gefährliches Produkt vertrieben, ausgestellt
oder den Verbrauchern und Verbraucherinnen angeboten wird.
Sicherheitsanforderungen
und Risikobewertung
§ 4. (1) Ein Produkt ist sicher, wenn es bei normaler oder vernünftigerweise
vorhersehbarer Verwendung keine oder nur geringe, mit seiner Verwendung zu
vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit
und Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren birgt. Die Verwendung schließt
auch die Gebrauchsdauer sowie gegebenenfalls Inbetriebnahme, Installation und
Wartungsanforderungen ein. Bei der Beurteilung der Sicherheit ist vor allem
Bedacht zu nehmen:
1. auf Verbraucher/innen (Verbrauchergruppen), wie
zB Kinder, ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen, die durch das
Produkt bei einer vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung einem erhöhten
Risiko ausgesetzt sind;
2. auf die Eigenschaften des Produktes,
insbesondere seine Zusammensetzung, seine Ausführung, seine Verpackung, die
Bedingungen für seinen Zusammenbau und sein Verhalten bei der Wartung, Lagerung
und beim Transport;
3. auf seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn
eine gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar
ist;
4. auf seine Aufmachung, seine Präsentation, seine
Etikettierung, gegebenenfalls seine Gebrauchs– und Bedienungsanleitung,
Anweisungen für seine Wartung, Lagerung und Beseitigung sowie alle sonstigen
Angaben oder Informationen seitens des Herstellers/der Herstellerin oder des Importeurs/der
Importeurin.
(2) Als gefährlich ist ein Produkt dann
anzusehen, wenn es nicht den Anforderungen des Abs. 1 entspricht. Die
Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit
anderer Produkte, von denen eine geringere Gefährdung ausgeht, ist hingegen
kein ausreichender Grund, um ein Produkt als gefährlich anzusehen.
Konformitätsbeurteilung
§ 5. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz hat die Fundstellen von Normen, die eine europäische Norm
umsetzen, auf die die Europäische Kommission gemäß Art. 4 der Richtlinie
über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften verwiesen hat, sowie die Streichung
solcher Fundstellen im Bundesgesetzblatt
II kundzumachen. Diesen Normen
sind entsprechende Normen gleichzuhalten, die im Rahmen einzelstaatlicher
Verfahren von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes bekanntgegeben
wurden.
(2) Sofern es keine besondere bundesgesetzliche
Verwaltungsvorschrift gemäß § 2 Abs. 2 oder § 11 gibt, ist von
der Übereinstimmung eines Produktes mit den Sicherheitsanforderungen gemäß
§ 4 Abs. 1 dann auszugehen, wenn es den Normen gemäß Abs. 1
entspricht. Die Vermutung der Übereinstimmung gilt nur insoweit, als es um
Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden Normen geregelt
werden.
(3) Gibt es weder eine besondere
bundesgesetzliche Verwaltungsvorschrift gemäß § 2 Abs. 2 oder
§ 11 noch eine Norm entsprechend Abs. 1, wird die Übereinstimmung
eines Produkts mit der Sicherheitsanforderung gemäß § 4 Abs. 1 unter
Berücksichtigung insbesondere folgender Elemente – soweit vorhanden –
beurteilt:
1. die nicht bindenden innerstaatlichen Normen zur
Umsetzung einschlägiger europäischer Normen, die nicht von Abs. 1
abgedeckt sind;
2. sonstige innerstaatliche Normen;
3. die Empfehlungen der Europäischen Kommission
zur Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung der Produktsicherheit
(Art. 3 der Richtlinie 2001/95/EG);
4. die im betreffenden Bereich geltenden
Verhaltenskodizes für die Produktsicherheit;
5. der Stand des Wissens und der Stand der Technik
(§ 2 Abs. 8 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz);
6. die Sicherheit, die von den Verbrauchern und
Verbraucherinnen vernünftigerweise erwartet werden kann;
7. die Empfehlungen des Produktsicherheitsbeirates
gemäß § 21 Abs. 1 Z 4.
(4) Die Übereinstimmung eines Produktes mit den
Kriterien für die Konformitätsbeurteilung gemäß Abs. 2 und 3 hindert
nicht, Maßnahmen gemäß § 11 zu treffen, wenn sich trotz dieser Übereinstimmung
herausstellt, dass das Produkt gefährlich ist.
(5) Wurde
- durch eine Behörde eines Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes oder
- durch in- oder ausländische akkreditierte
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Sinne des § 3 des
Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden
Fassung
festgestellt, dass ein Produkt
Sicherheitsmängel aufweist, so kann allein auf Grund dieser Bewertung das
betreffende Produkt als gefährlich im Sinne dieses Bundesgesetzes beurteilt
werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Produkt Gegenstand einer
Notifizierung im Rahmen des EU-Produktsicherheitsnotfallsverfahrens RAPEX ist.
2.
ABSCHNITT
Pflichten
für Inverkehrbringer/innen
§ 6. (1) Hersteller/innen und Importeure/Importeurinnen dürfen nur
sichere Produkte in den Verkehr bringen.
(2) Sofern dieses Bundesgesetz nur auf
bestimmte Aspekte, Risken oder Risikokategorien von Produkten anzuwenden ist
(§ 2 Abs. 2), dürfen sie aufgrund dieses Gesetzes nur in Verkehr
gebracht werden, wenn sie bezüglich dieser Aspekte, Risken oder
Risikokategorien den Sicherheitsanforderungen des § 4 Abs. 1
entsprechen.
§ 7. (1) Hersteller/innen und Importeure/Importeurinnen haben im Rahmen
ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit den Verbrauchern und Verbraucherinnen
Informationen (zB Warnhinweise, Gebrauchsanweisungen) zu erteilen, damit sie
die Gefahren, die von einem Produkt und seiner Verwendung während der üblichen
oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende
Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen
schützen können. Diese Informationen und Warnhinweise entbinden nicht von der
Verpflichtung, die Sicherheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 1
einzuhalten.
(2) Hersteller/innen und
Importeure/Importeurinnen haben ferner im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit
geeignete und dem entsprechenden Produkt angemessene Maßnahmen zu treffen,
damit sie imstande sind, die etwaigen von diesen Produkten ausgehenden Gefahren
zu erkennen und zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen treffen zu können,
erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen
und wirksamen Warnung der Verbraucher/innen und nötigenfalls des Rückrufs von
den Verbrauchern und Verbraucherinnen.
Diese Maßnahmen können beispielsweise umfassen:
1. eine entsprechende Kennzeichnung, die die
Identifizierung des Produktes und die Rückverfolgbarkeit zum/zur Hersteller/in
ermöglicht;
2. die Kennzeichnung der Produktionscharge;
3. die Durchführung von Stichproben bei den in
Verkehr gebrachten Produkten, die Prüfung von Beschwerden und gegebenenfalls
die Führung eines Beschwerdebuchs sowie die Unterrichtung der Händler/innen
über die Ergebnisse dieser Tätigkeiten.
(3) Händler/innen haben mit der gebotenen
Umsicht zur Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsanforderungen beizutragen,
indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder auf
Grund der ihnen bei zumutbarer Sorgfalt zugänglichen Informationen wissen
müssten, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Im Rahmen ihrer
jeweiligen Geschäftstätigkeit haben sie außerdem an der Überwachung der
Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken, insbesondere durch
Weitergabe von Hinweisen auf eine von den Produkten ausgehende Gefährdung,
durch Aufbewahren und Bereitstellen der zur Rückverfolgung von Produkten
erforderlichen Dokumentation und durch Mitarbeit an Maßnahmen der
Hersteller/innen und zuständigen Behörden zur Vermeidung der Gefahren. Sie
haben im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eine wirksame Zusammenarbeit mit
anderen Inverkehrbringern/Inverkehrbringerinnen, Verbrauchern/Verbraucherinnen
und Behörden zu ermöglichen.
(4) Wenn Inverkehrbringer/innen anhand der
ihnen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder
wissen müssen, dass ein Produkt, das sie in Verkehr gebracht haben, für die
Verbraucher/innen eine Gefahr darstellt, die mit der allgemeinen
Sicherheitsanforderung gemäß § 4 Abs. 1 unvereinbar ist, haben sie
unverzüglich eine der zuständigen Behörden zu informieren. Dies gilt jedenfalls
für Vorkehrungen – insbesondere Rückrufe -, die die Inverkehrbringer/innen zur
Abwendung von Gefahren für die Verbraucher/innen treffen.
(5) Inverkehrbringer/innen haben im Rahmen
ihrer Geschäftstätigkeit mit den zuständigen Behörden in Bezug auf Maßnahmen
zur Abwendung von Gefahren zusammenzuarbeiten. Sie sind insbesondere
verpflichtet, diesen Behörden
1. Auskünfte zu erteilen
(zB über Vorlieferanten/Vorlieferantinnen und Vertriebswege);
2. Produktdokumentationen,
Prüfzeugnisse und andere geeignete Unterlagen, die die Risikobewertung von
Produkten ermöglichen, vorzulegen;
3. Produkte für
Untersuchungen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Produkte, die zu einer
Schädigung von Personen geführt haben; Veränderungen an den betreffenden
Produkten sind zu unterlassen;
4. Vorschläge zu
unterbreiten, wie eine Gefahr abgewendet werden kann.
(6) Um den zuständigen Behörden eine rasche und
effiziente Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung zu ermöglichen sowie von
Inverkehrbringern/Inverkehrbringerinnen getroffene Maßnahmen (Abs. 1 bis
3) beurteilen zu können, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen über
die Informations- und Auskunftspflichten gemäß Abs. 4 und 5 festlegen.
3.
ABSCHNITT
Überwachung,
behördliche Maßnahmen, Information der Öffentlichkeit
Auskunfts-
und Meldepflicht
§ 8. (1) Die Leiter/innen des ärztlichen Dienstes bzw. die
aufsichtführenden Ärzte/Ärztinnen von Krankenanstalten haben den zuständigen
Behörden auf deren Anfrage Auskünfte über dienstliche Wahrnehmungen über
Produkte, von denen aufgrund eines Unfalles oder einer Erkrankung anzunehmen
ist, dass sie nicht den Anforderungen der §§ 4 und 5 entsprechen, zu
übermitteln. Sofern verfügbar haben diese Auskünfte Angaben
- zum Unfallhergang oder
zur Erkrankung,
- zu den Folgen der
Verletzung oder Erkrankung,
- zum Produkt sowie
- zu den
Inverkehrbringern/Inverkehrbringerinnen einschließlich personenbezogener Daten,
die eine Rückverfolgung des Produktes in der Vertriebskette ermöglichen,
zu umfassen. Sonstige
personenbezogene Daten dürfen außer in den Fällen des Abs. 2 nicht
übermittelt werden.
(2) Sofern im Rahmen der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes zur Vermeidung von weiteren Unfällen oder Erkrankungen
detaillierte Kenntnisse über den Unfallhergang und das beteiligte Produkt erforderlich
sind, die nur der Person zur Verfügung stehen, die den produktbezogenen Unfall
erlitten hat, haben die Leiter/innen des ärztlichen Dienstes bzw. die
aufsichtführenden Ärzte/Ärztinnen von Krankenanstalten auf Anfrage der
zuständigen Behörden die vom Unfall betroffene Person oder deren gesetzliche
Vertreter/innen um schriftliche Zustimmung zur Übermittlung ihrer Namen und
Adressdaten zu ersuchen und diese gegebenenfalls an die zuständige Behörde
weiterzuleiten.
(3) Alle für den Bund tätigen
Vollziehungsorgane sowie die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit
sich deren Einrichtungen mit der Prävention für Sicherheit und
Gesundheitsschutz befassen, sind verpflichtet, dienstliche Wahrnehmungen über
Produkte, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht den Anforderungen der
§§ 4 und 5 entsprechen, dem Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz und dem örtlich zuständigen Landeshauptmann
zu melden. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen und eine Angabe über den
Verwendungszweck des Produktes, die Art der vom Produkt ausgehenden Gefährdung
sowie alle verfügbaren Daten, die zur Identifizierung der Inverkehrbringer/innen,
des Produktes und zur Risikobewertung erforderlich sind, zu enthalten. Die
Weitergabe personenbezogener Daten von Unfallopfern ist nur mit deren
Zustimmung zulässig.
(4) Die Zollbehörden sind – unbeschadet der
Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993
über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten
Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften, Abl. Nr. L 040
vom 17.2.1993 – verpflichtet, den zuständigen Behörden auf deren Anfrage Daten
einschließlich personenbezogener Daten über den Import, Export und die
Durchfuhr von Produkten zur Verfügung zu stellen.
§ 9. Zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutz- und
Sicherheitsniveaus für die Verbraucher/innen sind die zuständigen Behörden zur
automationsunterstützten Verarbeitung der für die Vollziehung dieses
Bundesgesetzes benötigten Daten, insbesondere der gemäß § 8 gemeldeten
Daten, ermächtigt. Inverkehrbringer/innen haben jederzeit das Recht, eine
Gegendarstellung zu den ermittelten Daten abzugeben. Eine Löschung der
ermittelten Daten hat unter Bedachtnahme auf § 27 des Datenschutzgesetzes 2000,
insbesondere wenn deren Unrichtigkeit erwiesen ist, zu erfolgen.
Ermächtigung
zum internationalen Datenaustausch
§ 10. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz hat innerhalb der festgelegten Fristen den auf Grund
internationaler Verträge vorgesehenen Stellen Informationen über gefährliche
Produkte sowie Maßnahmen gemäß den §§ 11, 15 und 16 zu melden. Dies gilt
insbesondere für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren (RAPEX) gemäß
Art. 12 sowie das Schutzklauselverfahren gemäß Art. 11 der Richtlinie
2001/95/EG.
(2) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt,
Daten, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes erhoben werden, insbesondere
Daten zu Produkten und zur Marktüberwachung, an ausländische und internationale
Behörden zu übermitteln. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur
Verwendung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese
durch eine Behörde unterhalten werden oder unter Aufsicht einer Behörde stehen.
(3) Daten zu
Inverkehrbringern/Inverkehrbringerinnen, die gemäß Abs. 1 und 2 übermittelt
werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung
eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die
Risikobewertung erforderlich ist.
Behördliche
Maßnahmen
§ 11. (1) Sofern den Sicherheitsanforderungen (§§ 4 und 5) durch die
Inverkehrbringer/innen nicht entsprochen worden ist sowie zur Gewährleistung
eines hohen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveaus für die Verbraucher/innen
hat der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in unter Berücksichtigung
des Vorsorgeprinzips behördliche Maßnahmen zu ergreifen, die sich an die
Inverkehrbringer/innen oder, falls zur Gefahrenabwehr erforderlich, an jede
andere Person richten können. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere:
1. die Verpflichtung zur Beigabe oder Verbesserung
der Gebrauchsanweisung oder zur Anbringung von Kennzeichnungselementen auf der
Verpackung oder auf dem Produkt;
2. die Verpflichtung, auf dem Produkt so vor
Gefahren zu warnen und Verhaltenshinweise zu deren Vermeidung zu geben, wie es
der Dringlichkeit der Gefahrenabwehr entspricht;
3. die Verpflichtung zur Veröffentlichung von
Warnhinweisen oder anderen dringenden Informationen in der für die betroffenen
Verkehrskreise geeigneten Weise und den dafür geeigneten Medien;
4. Gebote und Verbote betreffend Werbemaßnahmen
für Produkte;
5. die Festlegung bestimmter
Beschaffenheitsanforderungen (zB Sicherheitsvorkehrungen), insbesondere durch
die gänzliche oder teilweise Verbindlicherklärung von nationalen oder internationalen
Normen;
6. die Verpflichtung zum Nachweis der Erfüllung
bestimmter Prüfanforderungen;
7. Verbote oder Beschränkungen des
Inverkehrbringens (zB hinsichtlich eines bestimmten Personenkreises oder der
Vertriebsart);
8. Verbote oder Beschränkungen des Exports (zB
hinsichtlich eines Bestimmungslandes);
9. die Verpflichtung zur unverzüglichen Rücknahme
eines bereits in Verkehr gebrachten Produktes oder Produktpostens aus der
Vertriebskette und nötigenfalls dessen Vernichtung unter geeigneten
Bedingungen;
10. die Verpflichtung zur Durchführung eines
unverzüglichen und effizienten Rückrufes eines bereits in Verkehr gebrachten
Produktes oder Produktpostens von den Verbraucher/innen, gegebenenfalls die
Veröffentlichung dieses Rückrufes in den für die betroffenen Verkehrskreise
geeigneten Medien sowie nötigenfalls die Vernichtung des Produktes oder
Produktpostens unter geeigneten Bedingungen.
(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind – mehrere
Maßnahmen in Verbindung untereinander oder eine Maßnahme für sich allein – von
dem/r gemäß § 32 zuständigen Bundesminister/in mit Verordnung oder – falls
die Maßnahmen sich an individuell bestimmte Personen richten – mit Bescheid zu treffen. Dabei ist jeweils das
gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden. Sofern angemessene
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf freiwilliger Basis herbeigeführt werden
können, ist diesen der Vorzug zu geben.
(3) Der/die gemäß § 32 zuständige
Bundesminister/in kann mit Verordnung näher bestimmen, welche
Mindesterfordernisse bei der Durchführung von behördlich angeordneten oder
freiwilligen Rückrufen zu erfüllen sind. Diese Erfordernisse können je nach
Produktgruppen und Risken auch unterschiedlich festgelegt werden.
(4) Im Falle einer Entscheidung der
Europäischen Kommission gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG hat der/die
gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in ‑ sofern in der Entscheidung keine
andere Frist genannt ist ‑ innerhalb von 20 Tagen nach ihrer Verlautbarung
geeignete Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 zu erlassen, mit denen die
Entscheidung umgesetzt wird; wird die Maßnahme mit einer Verordnung getroffen,
kann die Befassung des Produktsicherheitsbeirates gemäß § 21 Abs. 5
entfallen.
(5) Der/die gemäß § 32 zuständige
Bundesminister/in hat Bescheide gemäß Abs. 2 dem Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz unverzüglich zur
Kenntnis zu bringen.
§ 12. Zur Vermeidung von Gefährdungen durch gefährliche Produkte kann
der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in mit Verordnung bestimmen,
dass Verbraucher/innen Maßnahmen gemäß § 11 unterstützen müssen, indem sie
insbesondere Rückrufen Folge leisten.
Marktüberwachung
§ 13. (1) Für die Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten
(Marktüberwachung) ist der Landeshauptmann zuständig, der sich zur Erfüllung
dieser Aufgabe besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane
(Produktsicherheits-Aufsichtsorgane) zu bedienen hat.
(2) Der Landeshauptmann hat die Aufsichtsorgane
mit geeigneten technischen Hilfsmitteln so auszustatten, dass insbesondere die
fotografische Dokumentation von Produkten, die manipulationssichere
Kennzeichnung von Proben und beschlagnahmten Produkten sowie Recherchen im
Internet (zB Zugang zum Firmenbuch) möglich sind.
(3) Bei der Marktüberwachung gemäß Abs. 1
hat sich der Landeshauptmann auch der Organe der Zollbehörden zu bedienen,
soweit dies zur effizienten und kostensparenden Gestaltung der Marktüberwachung
notwendig ist. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
durch Verordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Ausübung der den Organen
der Zollbehörden zustehenden Befugnisse gemäß den §§ 14 bis 16 erlassen.
(4) Der Landeshauptmann hat die für Aufgaben
gemäß den §§ 14 bis 16 bestellten Aufsichtsorgane dem Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bekanntzugeben.
(5) Die vorgesetzte Dienstbehörde und der
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz haben
für die Aus- und Fortbildung der Aufsichtsorgane zu sorgen. Der Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat dazu regelmäßig
Fortbildungsveranstaltungen abzuhalten.
(6) Der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz hat zumindest einmal jährlich eine
Koordinationssitzung der zuständigen Behörden einzuberufen, die insbesondere
dazu dient,
- Erfahrungen aus der
Marktüberwachung auszutauschen;
- Konzepte für eine
wirksame Marktüberwachung auszuarbeiten und zu koordinieren;
- sektorielle
Überwachungsprogramme zu beschließen;
- wissenschaftliche und
technische Kenntnisse über die Sicherheit von Produkten auszutauschen.
(7) Die zuständigen Behörden haben sich
untereinander angemessen über ihre Marktüberwachungstätigkeiten zu informieren
(zB durch Verwendung einer gemeinsamen Datenbank). Sofern einer zuständigen
Behörde Mitteilungen gemäß § 7 Abs. 4 zugehen, die eine ernste Gefahr
betreffen, hat sie diese unverzüglich an den Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz weiterzuleiten.
Befugnisse
der Aufsichtsorgane, Proben
§ 14. (1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 13 Abs. 1 und 3 und die
von den zuständigen Behörden berufenen Sachverständigen sind befugt und
ermächtigt, überall dort wo Produkte in den Verkehr gebracht werden, Nachschau
zu halten und hierbei für die Risikobewertung erforderliche Proben zu ziehen.
Nachschau und Probenziehung sind, wenn nicht Gefahr in Verzug ist, während der
üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden durchzuführen. Störungen und Behinderungen
des Betriebes sowie jedes Aufsehen sind tunlichst zu vermeiden.
Betriebsinhaber/innen oder seine/ihre Stellvertreter/innen sind von der Behörde
spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.
(2) Die entnommene Probe ist zweckentsprechend
zu verpacken, amtlich zu verschließen und mit einem Dienstsiegel
unverwechselbar zu kennzeichnen. Sind noch augenscheinlich gleiche
Produkteinheiten vorhanden, so ist auf Verlangen des Betriebsinhabers oder der
Betriebsinhaberin eine von diesen ebenso zu behandeln und zu Beweiszwecken im
Betrieb zurückzulassen (Gegenprobe). Die Gegenprobe ist auf Verlangen des
Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin nach rechtskräftiger Beendigung des
Verfahrens wieder freizugeben sofern nicht eine andere Maßnahme verhängt wurde.
(3) Die entnommene Probe ist dem/der gemäß
§ 32 zuständigen Bundesminister/in oder einer von ihm/ihr genannten
geeigneten Stelle (zB akkreditierte Prüf- oder Überwachungsstelle,
Ziviltechniker/in, Technische Büros – Ingenieurbüros, allgemein beeidete und
gerichtlich zertifizierte Sachverständige) zur Risikobewertung und
Konformitätsbeurteilung zu übermitteln.
(4) Anlässlich der Probenziehung ist vom
Aufsichtsorgan ein Begleitschreiben auszufertigen, in dem die wichtigsten
Feststellungen und Wahrnehmungen des Organs enthalten sind. Dieses
Begleitschreiben ist der Probe beizulegen, die an die Prüfstelle weitergeleitet
wird. Eine Kopie des Begleitschreibens ist im Betrieb zurückzulassen oder
innerhalb von drei Arbeitstagen nachzureichen.
(5) Auf Verlangen des/der
Betriebsinhabers/Betriebsinhaberin ist die Probe nach Abschluss des Verfahrens
zurückzugeben oder vom Bund eine Probenentschädigung in der Höhe des
Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden,
ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen.
(6) Rückgabe oder Entschädigung entfallen, wenn
die Untersuchung des Produktes gemäß Abs. 3 ergibt, dass es nicht den
Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Diesfalls können
dem/der Hersteller/in oder Importeur/in von dem/der gemäß § 32 zuständigen
Bundesminister/in auch die für die Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung
gemäß Abs. 3 anfallenden Kosten mit Bescheid auferlegt werden. Für
Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten.
(7) Betriebsinhaber/innen sowie ihre
Stellvertreter/innen und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen
gemäß Abs. 1 zu ermöglichen, insbesondere dem Aufsichtsorgan über
Aufforderung alle Orte bekanntzugeben, an denen diesem Bundesgesetz
unterliegende Produkte in Verkehr gebracht werden, den Zutritt zu diesen Orten
zu gestatten, Einsicht in die Unterlagen (Datenträger) zu gewähren und durch
die Erteilung notwendiger Auskünfte über den/die Hersteller/in, den/die Lieferanten/Lieferantin
und die Abnehmer/innen der Produkte, die Beschaffung und Vorlage notwendiger
Unterlagen über die Beschaffenheit, Wirkungsweise und Eigenschaften der
Produkte sowie durch Hilfestellung bei der Probenziehung die Amtshandlungen zu
unterstützen.
(8) Die gemäß Abs. 7 erhaltenen Angaben
dürfen nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
Betriebsinhaber/innen sowie ihre Stellvertreter/innen und Beauftragten dürfen
aus den in § 49 AVG genannten Gründen die Aussage verweigern, wobei aber
die Weigerungsgründe wegen Gefahr eines Vermögensnachteiles sowie eines
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht gelten.
Vorläufige
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
§ 15. (1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 13 haben vorläufige Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr (zB Beschlagnahme, Verbot des Inverkehrbringens, Anbringung
von Warnhinweisen) zu setzen. Sie sind berechtigt, diese auch ohne
vorausgegangenes Verfahren zu treffen, wenn
1. die von einem Produkt ausgehende Gefahr für das
Leben oder die Gesundheit von Menschen entweder durch ein Gutachten einer in-
oder ausländischen akkreditierten Prüfstelle oder eines/r befugten
Ziviltechnikers/Ziviltechnikerin festgestellt wurde oder
2. der begründete Verdacht besteht, dass die
Verwendung eines Produktes eine ernste Gefahr für das Leben oder die Gesundheit
von Menschen darstellt oder
3. das Inverkehrbringen eines Produktes
offenkundig einer gemäß § 11 angeordneten Maßnahme widerspricht oder
4. das Produkt bereits Gegenstand einer Maßnahme
in einem Vertragsstaat des EWR war und diese Maßnahme im Rahmen des
RAPEX-Verfahrens aufgrund der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine
Produktsicherheit notifiziert wurde.
(2) Alle vorläufigen Maßnahmen im Sinne des
Abs. 1 sind auf die Abwehr der drohenden Gefahr abzustellen, wobei ein
hohes Schutzniveau für die Sicherheit der Verbraucher/innen zu beachten ist. Dabei
ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
(3) Die von einer vorläufigen Maßnahme
erfassten Produkte sind im Betrieb oder in den Lagerräumen zu belassen und
tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne
Verletzung des Behältnisses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der/die
über die Produkte bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan
schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen ihrer Verbringung oder Veränderung
sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
(4) Von vorläufigen Maßnahmen gemäß Abs. 1
können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden
gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993
über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten
Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften, Abl. Nr. L 040
vom 17.2.1993, ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte sind diesfalls
in vorübergehender Verwahrung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,
Abl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, zu belassen.
(5) Über die vorläufige Maßnahme hat das
Aufsichtsorgan dem/der bis dahin Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung
auszustellen, in welcher der Ort der Lagerung sowie Art und Menge der betroffenen
Produkte anzugeben sind.
(6) Die Bewahrung der von einer vorläufigen Maßnahme
erfassten Produkte vor Schäden obliegt dem/der bisher Verfügungsberechtigten.
Sind zur Bewahrung der Produkte vor Schäden nach der vorläufigen Maßnahme
besondere Vorkehrungen erforderlich, so ist der Landeshauptmann vorher zu
verständigen. Diese Vorkehrungen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans zu
treffen, das über den Vorgang ein Befundprotokoll aufzunehmen hat und dieses
dem Landeshauptmann und dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz zur Kenntnis bringt.
§ 16. (1) Die Aufsichtsorgane haben eine vorläufige Maßnahme unverzüglich
dem Landeshauptmann mitzuteilen. Dieser hat unverzüglich einen schriftlichen
Bescheid zu erlassen und dem Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz sowie allenfalls dem/der gemäß § 32
zuständigen Bundesminister/in zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Landeshauptmann hat den Inhalt des
Bescheides gemäß Abs. 1 in den für die betroffenen Verkehrskreise
geeigneten Medien zu veröffentlichen, wenn diese Information zur Abwendung
einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit bei einer
größeren Anzahl von Menschen dringend erforderlich ist. Die Aufhebung einer
derart veröffentlichten vorläufigen Maßnahme ist unter Angabe des
Aufhebungsgrundes in denselben Medien ebenfalls zu veröffentlichen.
(3) Der Landeshauptmann kann, wenn dies im
Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis
gelegen ist, durch Verordnung die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Vollziehung
der Abs. 1 und 2 an seiner Stelle betrauen.
(4) Die Kosten der Veröffentlichungen gemäß
Abs. 2 sind von dem/der Inverkehrbringer/in des Produktes zu ersetzen.
(5) Eine vorläufige Maßnahme gemäß § 15
Abs. 1 gilt als aufgehoben, wenn nicht binnen eines Monats der schriftliche
Bescheid des Landeshauptmanns gemäß Abs. 1 erlassen wird. Die Maßnahme
gilt jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der Bescheid gemäß § 19 des
Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde
zurückgestellt worden ist.
(6) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf Antrag
unverzüglich aufzuheben, wenn sichergestellt ist, dass das Produkt nicht mehr
in Verkehr gebracht wird oder so verbessert wurde, dass es den Anforderungen
des § 4 Abs. 1 entspricht.
(7) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort
vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf
eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit.
(8) Der/die gemäß § 32 zuständige
Bundesminister/in ist berechtigt, in Vollziehung des § 11 die gemäß
Abs. 1 erlassenen Bescheide nach jeder Richtung abzuändern; diese
Bescheide gelten unbefristet, sofern im Bescheid kein kürzerer Zeitraum
angegeben ist.
§ 17. Im Fall des § 15 Abs. 1 Z 2 sind auch die Organe der
Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung ermächtigt, die erforderlichen
vorläufigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch ohne vorausgegangenes Verfahren
und vor Erlassung eines Bescheides zu treffen; § 15 Abs. 2 bis 6 und
§ 16 sind sinngemäß anzuwenden.
Rechtsmittel
§ 18. (1) Gegen Bescheide gemäß § 16 Abs. 1 und 8 steht binnen
zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat
zu, in dessen Sprengel die dem Bescheid zugrunde liegende vorläufige Maßnahme
gesetzt wurde.
(2) Gegen Bescheide gemäß § 11 steht
binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen
Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel der Geschäftssitz des
Bescheidadressaten liegt.
(3) Die Entscheidungen der unabhängigen
Verwaltungssenate sind unverzüglich auch dem/der gemäß § 32 zuständigen
Bundesminister/in zuzustellen. Diese/r kann gegen die Entscheidungen sowohl
zugunsten als auch zum Nachteil des/der betroffenen Bescheidadressaten/in
Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Anlaufstellen
und Information der Öffentlichkeit
§ 19. (1) Verbraucher/innen und andere Betroffene können Informationen
über gefährliche Produkte einer vom Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz einzurichtenden Anlaufstelle mitteilen. Der
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat
Verbraucher/innen und andere Betroffene über die Einrichtung dieser
Anlaufstelle in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz hat die Öffentlichkeit auf Grundlage der ihm
zur Verfügung stehenden Informationen über Gefahren, die von Produkten
ausgehen, angemessen (zB im Internet) zu informieren. Insbesondere ist der
Öffentlichkeit der Zugang zu Informationen über Maßnahmen gemäß § 11 zu
ermöglichen.
(3) Sofern
der Landeshauptmann die Öffentlichkeit über Gefahren gemäß Abs. 2
informiert, hat er den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz davon in Kenntnis zu setzen.
(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gesammelten
Informationen sind aber dann geheimzuhalten, wenn sie ihrem Wesen nach in
hinreichend begründeten Fällen dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, es sei denn,
bestimmte Informationen über sicherheitsrelevante Eigenschaften von Produkten
müssen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände veröffentlicht werden, um den
Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher/innen zu gewährleisten.
4.
ABSCHNITT
Produktsicherheitsbeirat, Verbraucherrat
Produktsicherheitsbeirat
§ 20. (1) Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz ist ein Beirat (Produktsicherheitsbeirat) einzurichten. Die
Tätigkeit im Beirat begründet keinen Anspruch auf Entgelt sowie auf Ersatz von
Reise- und Aufenthaltskosten.
(2) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte
Mitglieder je ein/e Vertreter/in an:
1. der Wirtschaftskammer Österreich,
2. der Bundesarbeitskammer,
3. der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs,
4. des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
5. der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
6. des Instituts Sicher Leben im Kuratorium für
Schutz und Sicherheit,
7. des Österreichischen Komitees für
Unfallverhütung im Kindesalter,
8. des Seniorenrates,
9. des Vereins für Konsumenteninformation,
10. der Vereins zur Wahrung der Interessen von
autorisierten und akkreditierten Versuchsanstalten und Prüfstellen (Austrolab),
11. des Verbraucherrates am Österreichischen
Normungsinstitut,
12. der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation,
13. des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit,
14. des Bundesministeriums für Gesundheit und
Frauen,
15. des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
16. des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation
und Technologie,
17. des Bundesministeriums für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz sowie
18. ein gemeinsamer Vertreter der Länder.
Die Beiratsmitglieder sowie jeweils
ein Ersatzmitglied sind von den durch sie vertretenen Institutionen dem
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
bekanntzugeben.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz kann zu den Sitzungen des Beirats darüber
hinaus Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen; diese haben kein
Stimmrecht; ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, falls
ihr ordentlicher Wohnsitz oder Dienstort nicht mit dem Tagungsort
übereinstimmt.
(4) Jedes Beiratsmitglied ist berechtigt, zu
Sitzungen des Beirates Experten/Expertinnen im unbedingt nötigen Ausmaß
beizuziehen. Diese haben kein Stimmrecht; ihre Mitwirkung im Beirat ist unentgeltlich
und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.
(5) Die Geschäftsführung des Beirates und
seiner Fachausschüsse sowie der Vorsitz im Beirat obliegt dem Bundesministerium
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Der/die Vorsitzende
hat kein Stimmrecht.
Aufgaben
des Produktsicherheitsbeirates
§ 21. (1) Dem Beirat obliegt
1. die Beratung des Bundesministers für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in grundsätzlichen Fragen des
Schutzes von Verbrauchern und Verbraucherinnen vor gefährlichen Produkten, der
Verhütung von Haus-, Freizeit- und Sportunfällen und der Marktüberwachung;
2. die Unterstützung des Bundesministers für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bei der Risikobewertung
und Konformitätsbeurteilung von Produkten;
3. der Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen
zur Erreichung der im § 1 umschriebenen Ziele;
4. die Erarbeitung von Empfehlungen zu Fragen der
Produktsicherheit und Unfallverhütung.
(2) Der Produktsicherheitsbeirat kann auch über
Produkte beraten, die gemäß § 2 nicht oder nur teilweise dem
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen.
(3) Sofern dies für die Beratungen des Beirates
erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz auf Verlangen des Beirates Auskünfte gemäß
§ 7 Abs. 5 einzuholen. Erforderlichenfalls sind
Inverkehrbringer/innen zur Auskunftserteilung den Beiratssitzungen beizuziehen.
Diesfalls gebührt ihnen kein Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.
(4) Empfehlungen gemäß Abs. 1 Z 4
sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz in geeigneter Weise, insbesondere durch Publikation im
Internet, zu veröffentlichen.
(5) Der Beirat ist jedenfalls anzuhören, bevor
eine Maßnahme gemäß § 11 in Form einer Verordnung erlassen wird. Der
Verpflichtung zur Anhörung des Beirates kann auch durch schriftliche Befassung
der Beiratsmitglieder entsprochen werden.
Arbeitsweise
§ 22. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die
Beiratsmitglieder und die sonst bei den Sitzungen anwesenden Personen sind zur
Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B–VG) verpflichtet; sie haben
auf Verlangen des Vorsitzenden ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Sitzung
nachzuweisen.
Entscheidungsfindung
und Geschäftsordnung
§ 23. (1) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche die
Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung
bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz.
(2) Der Beirat trifft seine Entscheidungen mit
einfacher Mehrheit. Grundsätzlich wird getrachtet, eine einhellige Entscheidung
zu finden. Die Beschlüsse des Beirates werden protokolliert, wobei Minderheitsmeinungen
festzuhalten sind.
(3) Zur Vorberatung von Beiratsentscheidungen
kann der Beirat auch Fachausschüsse einsetzen. Für diese gelten die §§ 20
bis 23 sinngemäß.
Verbraucherrat
§ 24. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz hat eine effiziente und unabhängige Vertretung von
Verbraucherinteressen in nationalen und internationalen Normungsgremien zu
gewährleisten, insbesondere durch Förderung einer geeigneten Institution wie
etwa dem beim Österreichischen Normungsinstitut eingerichteten Verbraucherrat.
5. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 25. Ein/e Inverkehrbringer/in, der/die gefährliche Produkte in Verkehr
bringt, deren Gefährdungspotential zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bekannt
war oder bei angemessener Sorgfalt erkannt hätte werden müssen und die eine ernste
Gefahr für Leben und Gesundheit von Verbraucher/innen darstellen, begeht eine
Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu 25 000 Euro oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit
mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.
§ 26. Ein/e Inverkehrbringer/in, der/die
Maßnahmen, die gemäß § 11 oder § 16 zum Schutz vor gefährlichen
Produkten durch Verordnung oder Bescheid auf Grund dieses Bundesgesetzes
getroffen worden sind, zuwiderhandelt oder deren Durchführung vereitelt, begeht
eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu 25 000 Euro oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit
mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.
§ 27. Ein/e Inverkehrbringer/in, der/die
1.
einer Verordnung auf Grund des § 7
Abs. 6,
2.
Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen des
§ 15,
3.
den Bestimmungen des § 7 Abs. 4
und 5 oder
4.
den Bestimmungen des § 14
Abs. 7
zuwiderhandelt, begeht eine
Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu 3 000 Euro oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit
mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
§ 28. Produkte dürfen nur dann für verfallen erklärt werden (§§ 17
und 18 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG), wenn den durch Bescheid
oder Verordnung getroffenen Maßnahmen aufgrund dieses Bundesgesetzes nicht
entsprochen wurde.
§ 29. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den
§§ 25 bis 27 bezeichnete Tat den Tatbestand einer strafbaren Handlung
erfüllt, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
6.
ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
Weitergeltung
von Rechtsvorschriften
§ 30. (1) Folgende Verordnungen gelten weiter als Verordnungen aufgrund
dieses Gesetzes:
- Verordnung des
Bundesministers für Bauten und Technik vom 30. Jänner 1985, mit der der Verkauf
von mit gefährlichen Gasfedern ausgestatteten Bürodrehstühlen und ähnlichen
Stühlen verboten wird, BGBl. Nr. 71/1985;
- Verordnung des
Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über sonstige mit
Lebensmitteln verwechselbare Produkte, BGBl. Nr. 418/1994;
- Verordnung des
Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kennzeichnung von
Kinderlaufhilfen (KinderlaufhilfenV), BGBl. Nr. 51/1996;
- Verordnung der
Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über das
Inverkehrbringen von schußwaffenähnlichen Produkten (Schußwaffenähnliche
ProdukteV), BGBl. II Nr. 185/1997;
- Verordnung der
Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die
Kennzeichnung von Öllampen (ÖllampenV), BGBl. II Nr. 13/1998;
- Verordnung der
Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über das
Inverkehrbringen von Laserpointern (LaserpointerV), BGBl. II
Nr. 321/1999;
(2) Folgende Verordnungen gelten als
Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes bezüglich jener Teile, die aufgrund des
Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, erlassen wurden:
- Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Freisprecheinrichtungen für
Kraftfahrzeuge (FreisprecheinrichtungsV), BGBl. II Nr. 152/1999;
- Verordnung der
Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder,
Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände (Fahrradverordnung),
BGBl. II Nr. 146/2001;
- Verordnung der
Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die
Meldung von sehr giftigen, giftigen und ätzenden Zubereitungen und die
Mitteilung von Vergiftungsfällen (Giftinformations-Verordnung 1999),
BGBl. II Nr. 137/1999;
Außerkrafttreten
von Rechtsvorschriften
§ 31. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz zum
Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 1994 –
PSG 1994), BGBl. Nr. 63/1995, zuletzt geändert durch das
1. Euro-Umstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 98/2001, außer Kraft.
Vollziehung
§ 32. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – sofern nichts
anderes bestimmt ist – der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz betraut.
(2) Sind Sicherheitseigenschaften von Produkten
in anderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften gemäß § 2
Abs. 2 oder durch unmittelbar anwendbares EU-Recht geregelt, so ist mit
der Vollziehung der §§ 11, 12 und 16 Abs. 8 jeweils der/die
Bundesminister/in betraut, in dessen/deren Wirkungsbereich die betreffende
Verwaltungsvorschrift oder unmittelbar anwendbare Rechtsvorschrift der EU
fällt. Für Maßnahmen gemäß den §§ 11 und 12, die mit Verordnung getroffen
werden, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz herzustellen.
(3) Mit der Vollziehung des § 13
Abs. 3 ist der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 33. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie des europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG, Abl. Nr. L 11 vom 15.1.2002, umgesetzt.