VORBLATT

Inhalt:

Verpflichtende Umsetzung der Richtlinie des europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG, Abl. Nr. L 11 vom 15.1.2002 [CELEX-Nr.: 32001L0095].

Ziel:

Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für das Leben und die Gesundheit von Verbrauchern und Verbraucherinnen durch sichere Produkte.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Da mit dem Produktsicherheitsgesetz 2004 (PSG 2004) das Produktsicherheitsgesetz 1994 (PSG 1994) ersetzt wird und die grundsätzlichen Verpflichtungen für die Inverkehrbringer/innen nicht geändert werden, sind keine Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich und die Beschäftigungslage im Vergleich zur gegenwärtigen Situation zu erwarten. Die nunmehr detaillierteren Informationsverpflichtungen für Inverkehrbringer/innen waren im Prinzip bereits im PSG 1994 enthalten. Die Konformitätsvermutung bei Einhaltung bestimmter Normen (§ 5 Abs. 1 und 2) stellt für Inverkehrbringer/innen sogar eine Erleichterung bei der Risikobewertung dar.

Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

keine

Auswirkungen auf Planstellen des Bundes:

keine

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Für die Länder ist ein geringfügiger Mehraufwand in der Vollziehung zu erwarten.

(Näheres zu den finanziellen Auswirkungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen).

Alternativen:

Hinsichtlich des Umsetzungserfordernisses keine.

Hinsichtlich der Vollziehung wäre die Einrichtung einer bundesunmittelbaren Marktüberwachungsbehörde denkbar.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Umsetzung der Richtlinie des europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG, Abl. Nr. L 11 vom 15.1.2002 [CELEX-Nr.: 32001L0095].

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Die Verlautbarung des Gesetzes erfordert hinsichtlich der Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 2 die Zustimmung der Länder gemäß Art. 129a B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hintergrund:

Mit der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 92/59/EWG, die in Österreich mit dem Produktsicherheitsgesetz 1994 (PSG 1994), BGBl. Nr. 63/1995, umgesetzt wurde, sollte ein horizontales Sicherheitsnetz für Verbraucherprodukte geschaffen werden, die nicht oder nur ungenügend geregelt waren. Die „vertikalen“ Richtlinien nach der neuen Konzeption (zB  Maschinensicherheit, persönliche Schutzausrüstungen, Spielzeug oder Medizinprodukte) sollten somit durch eine horizontale Richtlinie ergänzt werden.

Da sich in den nationalen Umsetzungen und in deren Vollziehung Defizite zeigten, wurde die RL 92/59/EWG grundlegend überarbeitet und schließlich mit der „Richtlinie 2001/95/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit“ (PS-Richtlinie) [CELEX-Nr.: 32001L0095] eine in wesentlichen Punkten neu gestaltete Richtlinie vorgelegt, die bis 15.1.2004 umzusetzen war.

Aus systematischen Erwägungen und auf Grund von zusätzlichen, österreichspezifischen  Änderungen (v.a. in der Vollziehung) wurde – wie schon beim Wechsel vom Produktsicherheitsgesetz aus 1983 auf das PSG 1994 – keine Novelle, sondern ein neues Bundesgesetz (PSG 2004) erstellt.

Kompetenzrechtliche Grundlage

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) sowie in weiterer Folge Art. 10 Abs. 1 Z 7, 9, 10 und 12 B-VG ist der Bund für die Erlassung dieses Bundesgesetzes zuständig (siehe dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum PSG 1983, 1326 Blg. XV GP sowie  zur Regierungsvorlage zum PSG 1994, 1544 Blg. GP XVIII). Sofern von der Produktsicherheitsrichtlinie Verbraucherprodukte erfasst wären, die Gegenstand landesgesetzlicher Regelungen sind, wäre ein Umsetzungsbedarf auf Landesebene zu prüfen (vgl. die Ausführungen zu § 2).

Eckpunkte:

Die wesentlichen Änderungen des PSG 2004 im Vergleich zum PSG 1994 sind:

-       Neufassung der Subsidiarität (Anwendung auf Produkte, die bereits von anderen Verwaltungsvorschriften erfasst sind);

-       Ausweitung des Produktbegriffes auf Produkte, die im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden;

-       Berücksichtigung von Normen, die im Rahmen der Produktsicherheitsrichtlinie mandatiert und im EG-Amtsblatt verlautbart werden (Konformitätsvermutung);

-       Gegenseitige Anerkennung (ausländische Prüfzeugnisse);

-       Verstärkte Kooperations- und Informationspflichten für Inverkehrbringer;

-       Geänderte Meldepflichten;

-       Abgrenzung: Rückruf vom Verbraucher – Rücknahme vom Markt;

-       Kompetenz zum Erlassen des Maßnahmenbescheides beim Landeshauptmann;

-       Gegenseitige Informationspflichten für die zuständigen Behörden;

-       Einrichtung von Anlaufstellen für Produktsicherheitsbeschwerden;

-       Verstärkte Information der Öffentlichkeit;

-       Ausweitung des Produktsicherheitsbeirates, erweiterte Kompetenzen;

-       Verankerung des Verbraucherrates;

-       Geänderte Strafbestimmungen;

-       Vereinfachte Einvernehmenskompetenzen.

Das Grundprinzip des PSG 1994 bleibt aber erhalten: ausgehend von der Definition des sicheren Verbraucherproduktes und der daraus abgeleiteten Definition des gefährlichen Produktes dürfen nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden. Prinzipiell haben die Inverkehrbringer/innen sicherzustellen, dass dieser Anforderung entsprochen wird. Daneben wird der Markt durch eigene Produktsicherheits-Aufsichtsorgane der Länder überwacht. Zudem können mit Verordnungen konkrete Produkte und Produktgruppen präventiven Sonderregelungen unterworfen werden.

Grundsätzlich verfolgt der Entwurf des PSG 2004 das Ziel, einen praxisnäheren Vollzug zu gewährleisten, insbesondere durch die Änderung, dass Bescheide nach Sofortmaßnahmen nunmehr vom Landeshauptmann (und nicht mehr von der Bezirksverwaltungsbehörde wie im PSG 1994) zu erlassen sind, da die Produktsicherheits-Aufsichtsorgane in den meisten Ländern den Ämtern der Landesregierungen zugeordnet sind; die Möglichkeit der Delegation der Bescheidkompetenz an die BVB ist aber vorgesehen, was dann sinnvoll sein wird, wenn Organe der BVB als Produktsicherheits-Aufsichtsorgane bestellt sind.

Auch die Regelungen zur Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung (zB Anerkennung ausländischer Prüfzeugnisse) werden den Vollzug erleichtern, vereinfachen aber auch die Sicherheitsbeurteilung für Unternehmen.

Die beabsichtigte Ausweitung des bislang rein sozialpartnerschaftlich besetzten Produktsicherheitsbeirates mit Experten verschiedenster Organisationen soll ermöglichen, rascher auf Unfall-Trends zu reagieren und rechtzeitig präventive Maßnahmen setzen zu können.

Schließlich soll die Neufassung der Strafbestimmungen Inverkehrbringer zu verstärkter Eigenverantwortung führen, indem erstmals auch das Inverkehrbringen eines offensichtlich gefährlichen Produktes – auch ohne Verletzung konkreter produktbezogener Bestimmungen – unter Strafandrohung gestellt wird.

Finanzielle Auswirkungen

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Keine.

Es wird davon ausgegangen, dass die Vollziehung des PSG 2004 mäßigen Mehraufwand im Bereich der Koordination der Vollziehung (zB Erstellung von Marktüberwachungsplänen, Informationsaustausch mit den Landesbehörden, Verwendung von Datenbanken etc.) und der Öffentlichkeitsarbeit verursachen wird.

Umgekehrt wird die Vereinfachung der Konformitätsbeurteilung (§ 5; zB die Anerkennung der Risikobewertung durch eine andere Behörde im EWR) oder die Möglichkeit, Prüfkosten dem Hersteller/Importeur aufzuerlegen, Kosteneinsparungen mit sich bringen.

Der Mehraufwand kann jedenfalls durch Umschichtung der Arbeitsschwerpunkte aufgefangen werden.

Die Kosten des BMSG für Produkttests, Gutachten, Beiziehung von Experten etc sind ‑ wie bisher für das PSG 1994 ‑ im finanzgesetzlichen Ansatz 1/19508 („Konsumentenschutz-Aufwendungen“) berücksichtigt.

Die Förderung der Verbraucherbeteiligung erfolgt seit etwa zehn Jahren. Die vorgesehene Verankerung in § 24 PSG 2004 trifft keine Aussage über die Höhe der Förderung. Sie wird jedenfalls wie bisher aus dem finanzgesetzlichen Ansatz 1/19506 („Konsumentenschutz-Förderungen“) zu bestreiten sein.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes:

Vorläufig keine.

Mittelfristig wäre für Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung die Einbeziehung zumindest einer technisch ausgebildeten Arbeitskraft sinnvoll.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Im Bereich der Länder sind die finanziellen Auswirkungen insofern schwer abzuschätzen, als die Vollziehung des PSG 1994 bislang durchaus unterschiedlich – auch hinsichtlich der Ressourcen – gehandhabt wurde. In den meisten Ländern wird das PSG zudem von Organisationseinheiten vollzogen, die auch andere Aufgaben wahrnehmen (etwa Lebensmittelrecht, Gewerberecht, Preisauszeichnung...), so dass die Produktsicherheits-Aufsichtsorgane meist nicht mit dem PSG allein befasst sind. Prinzipiell ist zu erwarten, dass die Überwachungsaufgaben nur geringfügig zunehmen.

Ein Mehraufwand für die Vollziehung der Länder wäre in folgenden Bereichen zu erwarten:

-       verstärkte aktive Marktüberwachung (insb. § 13 Abs. 1 und 6): dieses Erfordernis geht auf die PS-Richtlinie zurück (Art. 9); allerdings arbeitet das BMSG mit den Ländern an einer Aufgabenverteilung (Spezialisierung einzelner Länder auf bestimmte Produktgruppen), was die Marktüberwachung deutlich vereinfachen und zu Kosteneinsparungen führen wird;

-       technische Ausstattung der Organe (§ 13 Abs. 2): hier handelt es sich z.T. um Standard-Ausstattung (zB Internet-Zugang); elektronische Hilfsmittel wie Digi-Cams stellen mittlerweile keinen nennenswerten Kostenfaktor mehr dar; zudem wird darauf verwiesen, dass bislang ohnehin das BMSG aus Vereinfachungsgründen die Kosten für Formulare oder manipulationssichere Etiketten übernommen hat;

-       gegenseitige Information der Behörden (§ 13 Abs. 7): diese bedeutet – insbesondere bei Verwendung von Datenbanken – einerseits einen Mehraufwand, vermeidet andererseits aber auch Redundanzen (etwa Vermeidung doppelter Probenziehungen); die direkten Kosten für die vorgesehene Datenbank ICSMS von Euro 2 000 pro Land und Jahr werden voraussichtlich – sofern andere Bundesministerien dem Projekt beitreten – reduziert und evt. zur Gänze vom Bund übernommen;

-       die Ausweitung der Befugnisse bei den Sofortmaßnahmen kann angesichts der Tatsache, dass im Rahmen der Vollziehung des PSG 1994 österreichweit pro Jahr weniger als zehnmal Sofortmaßnahmen gesetzt wurden, keinen nennenswerten Mehraufwand verursachen;

-       die Verschiebung der Bescheidkompetenz nach Sofortmaßnahmen von der Bezirksverwaltungsbehörde zum Landeshauptmann wird dort, wo die Aufsichtsorgane dem Amt der Landesregierung und nicht der BVB angehören, sogar Vereinfachungen in der Koordination mit sich bringen; auf die geringe Zahl von Sofortmaßnahmen (s.o.) wird verwiesen;

-       die Teilnahme eines Landesvertreters am Produktsicherheitsbeirat war auch bislang schon Praxis (wenn auch ohne Stimmrecht); die Kosten für die Teilnahme an zwei bis drei Sitzungen pro Jahr sind marginal;

-       aufgrund des PSG 1994 wurde in zehn Jahren offensichtlich nur ein einziges Verfahren vor einem UVS geführt. Da die nun im PSG 2004 vorgesehenen Rechtsmittel an den UVS denjenigen des PSG 1994 weitestgehend entsprechen, ist davon auszugehen, dass auch hier kein nennenswerter Mehraufwand entstehen wird.

Es ist daher davon auszugehen, dass im Vergleich zum PSG 1994 ein geringfügiger Mehraufwand – v.a. bedingt durch die Vorgaben der Produktsicherheitsrichtlinie – für die Vollziehung der Länder anfallen wird.

Besonderer Teil

Ad § 1

Wie im PSG 1994 und entsprechend der PS-Richtlinie ist das Ziel des PSG 2004 der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Verbrauchern und Verbraucherinnen. Erreicht wird dieses Ziel durch allgemeine Sicherheitsanforderungen an Produkte und die entsprechenden Pflichten für Inverkehrbringer/innen.

Ad § 2

Mit dem PSG 2004 werden (wie bereits mit dem PSG 1994) entsprechend der PS-Richtlinie grundsätzlich nur Verbraucherprodukte (§ 3 Z 1) erfasst. Die Subsidiaritätsbestimmung sieht vor, dass das PSG 2004 nur dann zur Anwendung gelangt, wenn es keine speziellen Regelungen („besondere bundesgesetzliche Verwaltungsvorschriften“) mit – den Zielen des PSG 2004 entsprechenden – Sicherheitsanforderungen für die betreffenden Produkte gibt. Gibt es spezielle Regelungen, die nicht der Zielvorgabe des PSG 2004 entsprechen, ist dieses ergänzend anzuwenden, und zwar von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich die spezielle Regelung fällt (§ 32). Das PSG 2004 ist daher als „Sicherheitsnetz“ oder „Auffangnetz“ zu verstehen, zumal die speziellen Regelungen primär nicht auf Verbraucher/innen, sondern vielmehr auf Personen mit besonderen Kenntnissen abstellen.

Mit dem Begriff „besondere bundesgesetzliche Verwaltungsvorschriften“ ist klargestellt, dass die Anwendbarkeit des PSG 2004 durch zivilrechtliche Regelungen (etwa Produkthaftungsgesetz) nicht eingeschränkt wird.

Somit können folgende Fälle unterschieden werden:

-       Für Verbraucherprodukte, deren Sicherheitseigenschaften von keiner anderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschrift erfasst sind, gelten alle Bestimmungen des PSG 2004 (Abs. 1).

-       Auf Verbraucherprodukte, deren Sicherheitseigenschaften in anderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften geregelt sind, ist das PSG 2004 dann ergänzend anzuwenden, wenn bestimmte Risken nicht so geregelt sind, dass den Zielvorgaben des PSG 2004 entsprochen wird. Dies gilt jedenfalls, wenn bestimmte Risken überhaupt nicht erfasst sind, aber auch dann, wenn diese Risken nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Leben und der Gesundheit von Verbraucher/innen geregelt sind (Abs. 2).

So legt zB die PSA-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 596/1994 idgF, fest, „welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen bezüglich der persönlichen Schutzausrüstungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen“ (§ 1 Abs. 1 Z 2). Mit dieser Bestimmung wird ein dem PSG 2004 gleichwertiges Ziel verfolgt, wodurch die grundlegende Sicherheitsbewertung und Konformitätsbeurteilung für das gesamte Produkt, wie sie die §§ 4 und 5 PSG 2004 vorsehen, aber auch die umfassende Sicherheitsverpflichtung des § 6 Abs. 1 nicht mehr zur Anwendung gelangen. Nur auf nicht geregelte „Aspekte, Risiken oder Risikokategorien“ wären die Sicherheitsmaßstäbe der §§ 4 und 5 noch anwendbar (siehe § 6 Abs. 2) (Die Europäische Kommission kommt in einer vorläufigen Leitlinie [„Draft Guidance Document on the Relationship Between the General Product Safety Directive (GPSD) and Certain Sector Directives with Provisions on Product Safety”] bezüglich der Abgrenzung zwischen der Richtlinie über persönliche Schutzausrüstungen und der PS-Richtlinie zum gleichen Ergebnis).

Ein mögliches Beispiel für die subsidiäre Anwendung des PSG 2004 wäre etwa, wenn Vorschriften für elektrische Haushaltsgeräte zwar die elektrotechnischen Anforderungen, nicht aber die chemische Beschaffenheit oder Oberflächeneigenschaften eines Produktes regeln; für die Erfassung dieser Risken wäre dann das PSG 2004 heranzuziehen.

Das PSG 2004 übernimmt somit im Prinzip die Subsidiaritätsregelung des PSG 1994. In der Praxis fand diese Möglichkeit der ergänzenden Anwendung des PSG 1994 ihren Niederschlag in zwei Verordnungen: der FahrradV BGBl. II Nr. 146/2001, die auf STVO und PSG 1994 gestützt wurde, und der FreisprecheinrichtungsV, BGBl. II Nr. 152/1999 (auf Grund des KFG 1967 und PSG 1994).

-       Darüber hinaus sind die §§ 7 bis 29 jedenfalls dann anzuwenden, wenn in entsprechenden anderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften keine analogen Regelungen bestehen; dadurch ist es v.a. möglich, auch bei fehlenden oder unzureichenden Vollziehungsmöglichkeiten (Marktbeobachtung, Probenziehung, behördliche Maßnahmen...) auf das PSG 2004 zurückzugreifen. Dementsprechend kann zB die Verpflichtung zu Rückrufaktionen aus dem PSG 2004 herangezogen und der Rückruf behördlich angeordnet werden, wenn dieser in der betreffenden anderen Regelung nicht vorgesehen ist (Auch bislang wurden bereits Probenziehungen und Sofortmaßnahmen z.B. im Bereich Elektrotechnik (ETG) durch subsidiäre Heranziehung des PSG 1994 ermöglicht)(Abs. 2).

Es wird jedenfalls im Einzelfall zu prüfen sein, ob das PSG 2004 nicht, zur Gänze oder nur teilweise anzuwenden ist. Es ist aber auch davon auszugehen, dass die Bestimmungen der Produktsicherheitsrichtlinie künftig in anderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften Eingang finden werden. Die subsidiäre Anwendung des PSG 2004 sollte daher im Laufe der Zeit tendenziell seltener werden.

Grundsätzlich können Produktsicherheits-Anforderungen auch durch unmittelbar anwendbares EU-Recht festgelegt werden, das gegebenenfalls nationalem Recht vorgeht. Ein explizite Bestimmung ist hier nicht erforderlich (siehe dazu aber § 32).

Sofern die Erlassung von Sicherheitsanforderungen an Produkte in den Kompetenzbereich des Landesgesetzgebers fällt, ist eine  Anwendung des PSG 2004 auf die betreffenden Produkte – wie schon im PSG 1994 - nicht möglich. Zur Vermeidung von Unklarheiten wird aber abweichend zum PSG 1994 in Abs. 3 ausdrücklich ausgeführt, dass das PSG 2004 in solchen Fällen nicht zur Anwendung gelangt. Dies  könnte allerdings zur Folge haben, dass Umsetzungsbedarf für die Produktsicherheitsrichtlinie auf Landesebene entsteht, sofern landesgesetzliche Regelungen im Bereich Produktsicherheit (etwa landesgesetzliche Regelungen zu Bauprodukten)  den Anforderungen der Richtlinie nicht entsprechen.

Ad § 3

Die Definition des „Produktes“ (Z 1) wurde weitgehend  von der PS-Richtlinie übernommen und mit der Definition aus dem PSG 1994 („bewegliche Sache“ in Anlehnung an das Produkthaftungsgesetz) ergänzt. Neu ist insbesondere der Verweis auf die Erbringung einer Dienstleistung, in deren Rahmen ein Produkt zur Verfügung gestellt wird. Damit wäre etwa auch ein professionelles Sportgerät, das Konsumenten oder Konsumentinnen zur Verfügung gestellt wird, eindeutig vom PSG erfasst.

Wie schon im PSG 1994 wird auch Energie (Strom, Gas, Fernwärme...) miterfasst, wobei allerdings keine Regelung des „Elektrizitätswesens“ im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG getroffen wird.

Abweichend vom PSG 1994 wird die Einschränkung auf „körperliche“ Sachen fallengelassen, da etwa Software durchaus sicherheitsrelevante Eigenschaften besitzen kann und mittlerweile nicht mehr nur auf „körperlichen“ Datenträgern, sondern auch als Download in Verkehr gebracht wird.

Die Ausweitung auf Produkte, die nicht für Verbraucher/innen vorgesehen sind („selbst wenn es nicht für diese bestimmt ist“) – trägt der Entwicklung Rechnung, dass professionelle Produkte mit der Zeit in den Verbraucherbereich diffundieren können (zB teure Maschinen für professionelle Handwerker, die später auch den Do-it-yourself-Bereich erobern). Produkte, die ausschließlich für professionelle Zwecke (einschließlich militärische Zwecke) in Verkehr gebracht und entsprechend verwendet werden, fallen somit nicht in den Regelungsbereich des PSG 2004.

Grundsätzlich muss die Abgabe des Produktes aber im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erfolgen, wobei dies aber nicht zwangsläufig gegen Entgelt erfolgen muss (zB Werbegeschenke). Damit sind jedenfalls auch Einzelanfertigungen erfasst.

Als Antiquitäten werden jedenfalls Produkte gelten, die älter als 100 Jahre sind. Der Verpflichtung, über das erforderliche Instandsetzen und Wiederaufbereiten eines gebrauchten Produktes nachweislich zu informieren, kann jedenfalls mit der Aushändigung einer schriftlichen Information, aber auch durch einen geeigneten Aushang entsprochen werden. Eine mündliche Information wird nur bei einfachen Instandsetzungsarbeiten ausreichend sein.

Die Definition des Begriffes „ernste Gefahr“ (Z 2) ist ebenfalls der PS-Richtlinie wörtlich entnommen. Im Gegensatz zum älteren Begriff der „ernsten und unmittelbaren Gefahr“ soll der nun neue Verweis auf das nötige behördliche Eingreifen eine klarere Bewertung ermöglichen, wann eine ernste Gefahr vorliegt; die Begriffe „schwerwiegend“ und „ernst“ sind als Synonyme zu verstehen.

Als zuständige Behörden (Z 3) werden die gemäß § 32 zuständigen Bundesminister (in Abhängigkeit von besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften) und die Landeshauptleute festgelegt.

Die weiteren Begriffsbestimmungen lehnen sich an die PS-Richtlinie bzw. das PSG 1994 an und werden mit der Definition des/der Importeurs/Importeurin (Z 5) ergänzt, der ein Produkt nach Österreich einführt oder eine/n Hersteller/in hier vertritt. Damit ist – analog zu den Bestimmungen des PSG 1994 – in der Vollziehung gewährleistet, dass abseits der Händler/innen ein verantwortlicher Erstinverkehrbringer im Inland – also Hersteller/in oder Importeur/in – greifbar ist.

Der Begriff des/der Inverkehrbringers/Inverkehrbringerin umfasst ohne Ausnahme sowohl natürliche Personen wie auch juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts.

Der Begriff des „Inverkehrbringens“ umfasst auch das kostenlose Verteilen eines Produktes und Werben (Feilhalten), aber auch – abweichend vom PSG 1994 – das Überlassen und Anwenden eines Produktes im Rahmen einer Dienstleistung; damit wären z.B. auch Produkte, die bei der Haarpflege durch eine/n Friseur/in eingesetzt werden, erfasst.

Der Klärung der Begriffe Rückruf (von den Verbrauchern und Verbraucherinnen)(Z 9) und Rücknahme (aus den Vertriebswegen)(Z 10) war nach der PS-Richtlinie erforderlich, da die Mitgliedstaaten dies unterschiedlich geregelt hatten.

Ad § 4

Auch hier wird weitestgehend der Text der PS-Richtlinie bzw. des PSG 1994 übernommen. Der Titel „Risikobewertung“ soll zeigen, dass es hier nicht nur um die Bestimmung des Begriffes „sicheres Produkt“ geht, sondern dass eine Reihe von Kriterien erfüllt werden muss, um diesem Begriff zu entsprechen. Diese Kriterien werden von den zuständigen Behörden auch angewendet, um das Risiko, das von einem Produkt ausgeht, zu bewerten und die Erfordernis von Maßnahmen zu evaluieren.

Grundsätzlich stellt das PSG 2004 nicht auf eine/n Normverbraucher/in ab. Vielmehr ist bei der Risikobewertung zu prüfen, für welche Zielgruppe das Produkt vorgesehen ist oder von welcher Zielgruppe es – eventuell auch für einen nicht vorgesehenen, aber naheliegenden Zweck – verwendet werden wird.

Der Bereich der besonderen Verbrauchergruppen, für die erhöhte Sicherheitsanforderungen gelten müssen, wurde abweichend von PS-Richtlinie und PSG 1994 explizit um „Menschen mit Behinderungen“ erweitert.

Wie schon im PSG 1994 (nicht aber im PSG 1983) wird das „sichere Produkt“ definiert; werden die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllt, handelt es sich im Umkehrschluss um ein gefährliches Produkt.

Ad § 5

Eine wesentliche Neuerung der Richtlinie 2001/95/EG ist die Möglichkeit, Normen zu mandatieren und ihre Fundstelle im Amtsblatt der EG zu veröffentlichen (ein Verfahren, das der Harmonisierung und Referenzierung von Normen bei Richtlinien nach der neuen Konzeption entspricht). Bei Einhaltung dieser Normen wird die Konformität mit den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie vermutet. Mit § 5 Abs. 1 und 2 wird diese Bestimmung umgesetzt, die gegebenenfalls für Hersteller/Importeure höhere Rechtssicherheit bedeutet. Die Fundstellen dieser – trotzdem unverbindlichen – Normen, die als nationale Normen in den Vertragsstaaten des EWR veröffentlicht werden müssen, sowie gegebenenfalls die Streichung dieser Fundstellen sind in Österreich im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.

Den auf diese Art in Österreich kundgemachten Normen sind die entsprechenden Normen anderer EU-Staaten gleichzuhalten. D.h., dass genauso wie die Einhaltung der entsprechenden ÖNORM EN die Einhaltung z.B. einer identen britischen BS EN oder deutschen DIN EN (wenn auf die zugrundeliegende EN im EG-Amtsblatt verwiesen wurde) die Konformitätsvermutung auslöst.

Eine Nichteinhaltung von solcherart kundgemachten Normen bedeutet nicht automatisch, dass ein Produkt gefährlich ist. Das von solchen Normen vorgegebene Sicherheitsniveau wird aber als wesentlicher Maßstab für die Konformitätsbeurteilung gelten. Dies bedeutet, dass ein Unterschreiten dieses Sicherheitsniveaus in der Regel dazu führen wird, dass das entsprechende Produkt als gefährlich im Sinne des PSG 2004 einzustufen ist. Es bleibt aber jedenfalls den Herstellern/Herstellerinnen unbenommen, wie – also auch abweichend von der Norm - dieses Sicherheitsniveau erreicht wird.

Die Verwendung des CE-Zeichens für Produkte, die ausschließlich dem PSG 2004 unterliegen, ist aber weiterhin nicht zulässig.

Sollte eine entsprechende Norm kein zufriedenstellendes Sicherheitsniveau garantieren, sieht die PS-Richtlinie ein Ausschussverfahren vor, wonach auch eine Streichung dieser Norm möglich ist.

Darüber hinaus erfolgt die Konformitätsbeurteilung – sofern nicht ohnehin gesetzliche Vorschriften anzuwenden sind – wie im PSG 1994 nach anderen, nicht im Amtsblatt veröffentlichten europäischen Normen, nationalen Normen, in der PS-Richtlinie vorgesehenen Empfehlungen der europäischen Kommission zur Festlegung von Leitlinien, Verhaltenskodizes, dem Stand des Wissens und der Technik (entsprechend der Definition im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz), den Sicherheitserwartungen der Verbraucher/innen und den Empfehlungen des Produktsicherheitsbeirates (Abs. 3)

Trotz Übereinstimmung mit den o.a. Anforderungen kann sich ein Produkt als unsicher erweisen. Behördliche Maßnahmen sind diesfalls trotzdem zulässig.

Zur Vereinfachung der Vollziehung sieht Abs. 5 vor, dass Risikobewertungen durch andere Behörden des EWR oder Testergebnisse von in- und ausländischen Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für sich – ohne weitere Untersuchung – ausreichen, um behördliche Maßnahmen bei gefährlichen Produkten zu setzen. Im Hinblick auf kulturelle Unterschiede und abweichende Erfahrungswerte bei der Risikobewertung in anderen Ländern handelt es sich hier bewusst um eine Kann-Bestimmung. Eine neuerliche Prüfung durch die zuständigen Behörden ist jedenfalls zulässig. Im Falle einer RAPEX-Meldung (EU-Produktsicherheitsnotfallsverfahren) wird die Anerkennung der ausländischen Bewertung aber die Regel sein; redundante, kostenintensive und zeitaufwändige Tests werden dadurch vermieden.

Ad § 6

Die Verpflichtung für Inverkehrbringer, nur sichere Produkte auf den Markt zu bringen, ist die zentrale Regelung dieses Gesetzes. Sie muss aber richtlinienkonform insofern eingeschränkt werden, als bei manchen Richtlinien nach der neuen Konzeption bzw. ihrer nationalen Umsetzung bereits eine den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Sicherheitsverpflichtung vorgesehen ist und daher diesbezüglich das Produktsicherheitsgesetz nicht mehr zur Anwendung gelangen kann. Werden hingegen von einer anderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschrift nur Teilbereiche der Sicherheitseigenschaften eines Produktes abgedeckt, gelangt für die ungeregelten Bereiche das Produktsicherheitsgesetz (Risikobewertung nach § 4 Abs. 1, Konformitätsbeurteilung nach § 5) zur Anwendung (siehe dazu die Ausführungen zu § 2).

Ad § 7

Artikel 5 der PS-Richtlinie, der in seinem Aufbau allerdings unstrukturiert ist, normiert verschiedene Sorgfaltspflichten für Inverkehrbringer, insbesondere hinsichtlich der Aufklärung und Information der Verbraucher/innen, einer Produktbeobachtungspflicht sowie dem Setzen geeigneter Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einschließlich des Rückrufes. Welche Maßnahmen im Konkreten angewendet werden, hängt von der Risikobewertung gemäß § 4 ab; für Produkte mit höherem Gefährdungspotential werden tiefergehende Maßnahmen als für praktisch risikofreie Produkte erforderlich sein.

Die PS-Richtlinie bzw das PSG 2004 stufen aber insofern ab, als gegenüber Händler/innen geringere Anforderungen festgelegt werden, da diese in der Regel die Sicherheitseigenschaften eines Produktes nicht beeinflussen können. Daher trifft die umfassende Verpflichtung, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen (§ 6), primär HerstellerInnen sowie Importeure/Importeurinnen. Für Händler/innen wird dies eingeschränkt: Produkte, von deren Gefährlichkeit sie wissen oder bei Erfüllung der üblichen Sorgfaltspflichten wissen müssen, dürfen auch sie nicht vertreiben (§ 7 Abs. 3).

Neu in der PS-Richtlinie ist eine Meldeverpflichtung gegenüber den zuständigen Behörden, wenn Inverkehrbringer/innen erkennen, dass von einem Produkt Gefahren ausgehen. Diese Bestimmung wurde mit § 7 Abs. 4 umgesetzt (vgl. die bereits bestehende Regelung in § 6 Abs. 5 PSG 1994). Im Ausschussverfahren auf Grund der PS-Richtlinie werden die entsprechenden Informationspflichten im Einzelnen festgelegt werden. § 7 Abs. 4 normiert jedenfalls die Verpflichtung zur Information der Behörde im Falle eines Rückrufes.

§ 7 Abs. 5 legt die passiven Auskunfts- und Kooperationspflichten der Inverkehrbringer/innen einschließlich des Umgangs mit unfallauslösenden Produkten fest. Ziel dieser Bestimmungen ist, gefährliche Produkte identifizieren, in der Absatzkette verfolgen und allenfalls erforderliche Maßnahmen setzen zu können.

Mittels Verordnung können diese Informationspflichten zudem genauer definiert werden, damit der/die zuständige Bundesminister/in über geeignete Informationen für eine rasche Risikobewertung verfügt und von den Inverkehrbringern und Inverkehrbringerinnen getroffene Maßnahmen beurteilen kann.

Ad §§ 8 und  9

Allgemein sind die Informations- und Meldepflichten zur Gefahrenabwehr unabdingbar: gefährliche Produkte werden häufig erst durch Unfälle bekannt – dann ist aber eine genaue Identifizierung des Produktes und seine Rückverfolgung zum/zur (Erst-)Inverkehrbringer/in erforderlich, um geeignete Maßnahmen setzen und die Öffentlichkeit informieren zu können. Exakte Auskünfte zum unfallverursachenden Produkt und zu Unfallhergängen können oft nur die Beteiligten selbst oder mit den Unfallfolgen befasste Personen (behandelnde Ärzte, Exekutive) erteilen, die daher zur Weitergabe von Informationen verpflichtet werden.

Die im Produktsicherheitsgesetz 1994 verankerte Meldepflicht für Behörden, Leiter von Krankenanstalten etc. über dienstliche Wahrnehmungen betreffend gefährliche Produkte hat sich aber teilweise als nicht praktikabel gezeigt. So sind Krankenhäuser kaum in der Lage, im laufenden Betrieb einer Unfallambulanz zu entscheiden, ob ein Unfall auf ein gefährliches Produkt zurückgeht. Die Meldeverpflichtung für Prüfanstalten ist praktisch nie wahrgenommen worden, was aus dem Verhältnis Prüfanstalt – Auftraggeber erklärt werden kann. Die Meldepflicht wurde letztlich hauptsächlich von Dienststellen der Exekutive wahrgenommen, dort aber zunehmend aus Gründen des Datenschutzes in Frage gestellt.

§ 8 Abs. 1 normiert daher eine passive Meldepflicht für Leiter/innen des ärztlichen Dienstes bzw. die aufsichtführenden Ärzte/Ärztinnen von Krankenanstalten, die aber ausschließlich auf Anfrage der zuständigen Behörden verpflichtet sind, über Unfälle Auskünfte zu erteilen. Dabei ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten zu Inverkehrbringern und Inverkehrbringerinnen zulässig, um eine Rückverfolgung des Produktes in der Vertriebskette zu ermöglichen. Auf eine Einbeziehung der niedergelassenen Ärzte wurde verzichtet, da (schwerere) Verletzungen in aller Regel in Krankenhäusern behandelt werden. Die Einbeziehung produktbezogener Erkrankungen ist v.a. im Hinblick auf Schäden durch Chemikalien erforderlich.

Mit § 8 Abs. 2 wird für die zuständigen Behörden die Möglichkeit geschaffen, zur näheren Unfallanalyse an das Unfallopfer heranzutreten, indem die behandelnden Ärzte dieses um Einverständnis zur Weiterleitung seines Namens und seiner Adressdaten ersuchen müssen. Wird dieses Einverständnis nicht erteilt, ist die Weitergabe nicht zulässig. Eine entsprechende Einverständniserklärung war im Übrigen mit der mittlerweile aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung aufgehobenen Verordnung des Bundesministers für Familie, Jugend und Konsumentenschutz vom 16. Jänner 1987 über Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes, BGBl. Nr. 43/1987, bereits vorgesehen.

Die Missachtung der Melde- und Informationspflichten durch Ärzte wird nicht mit Strafe bedroht.

Mit § 8 Abs. 3 wird die Meldepflicht für Vollziehungsorgane, die für den Bund tätig sind, ähnlich wie im  Produktsicherheitsgesetz 1994 festgelegt, die zu übermittelnden Daten werden aber näher spezifiziert. Da zur Risikobewertung auch die Kontaktaufnahme mit einem Unfallopfer erforderlich sein kann, ist die Weitergabe personenbezogener Daten von Inverkehrbringer/innen zulässig, zumal die betreffenden Daten bereits behördlich erfasst sind. Ziel dieser Bestimmung ist letztlich, dass Unfallprotokolle im Idealfall ohne weitere Bearbeitung dem Konsumentenschutzminister übermittelt werden können, sofern die betroffenen Unfallopfer dazu ihre Zustimmung erteilt haben; andernfalls wäre der Unfallbericht zu anonymisieren.

§ 8 Abs. 4 verpflichtet schließlich explizit auch die Zollbehörden, produktbezogene Daten auf Anfrage zur Verfügung zu stellen, um etwa Warenströme analysieren, aber auch einzelne Importeure oder Importeurinnen ermitteln zu können. Diese Verpflichtung  berührt aber nicht das Verfahren nach der Verordnung (EWG) 339/93.

Die Bestimmungen zu Melde- und Auskunftspflichten finden u.a. ihre Begründung in Art. 6 Abs. 2 PS-Richtlinie, wonach die zuständigen Behörden über geeignete Befugnisse verfügen müssen.

Mit § 9 werden die zuständigen Behörden zur automationsunterstützten Verarbeitung der für die Vollziehung des PSG 2004 erforderlichen Daten ermächtigt. Der Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des DSG 2004 zur Löschung von Daten entspricht dem PSG 1994.

Ad § 10

Abs. 1 ermächtigt den Konsumentenschutzminister zum internationalen Datenaustausch insbesondere im Rahmen des EU-Produktsicherheitsnotfallsverfahrens (RAPEX) bzw. des Schutzklauselverfahrens auf Grund der PS-Richtlinie. Mit Abs. 2 wird generell die Weitergabe von Daten, die bei der Vollziehung des Produktsicherheitsgesetzes erhoben werden, an ausländische und internationale Behörden ermöglicht, wobei auch die Einspeisung in Datenbanken erfasst ist. Hier wird insbesondere an die Produktsicherheitsdatenbank ICSMS gedacht, die vom Land Baden Württemberg mit Unterstützung der Europäischen Kommission eingerichtet wurde und mittlerweile von einigen  EU-Mitgliedstaaten genutzt wird.

Abs. 3 erlaubt auch die Weitergabe personenbezogener Daten zu Inverkehrbringern und Inverkehrbringerinnen, wenn dies für die Identifizierung von Produkten, ihre Rückverfolgung und zur Risikobewertung erforderlich ist.

Ad § 11

Zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für Verbraucher/innen, wobei auch das Vorsorgeprinzip (Abwehr von Gefahren, die noch nicht eindeutig nachgewiesen werden können, aber zu vermuten sind) zu berücksichtigen ist, stehen wie im Produktsicherheitsgesetz 1994 eine Reihe von behördlichen Maßnahmen zur Verfügung. Wesentlich ist die nunmehr klare Trennung der Begriffe Rückruf (von bereits verkauften Produkten von den Verbrauchern und Verbraucherinnen) und Rücknahme (von Produkten aus dem Vertriebsnetz). Auf die Möglichkeit der Festsetzung einer Rücklaufquote wurde verzichtet, da dies im Umkehrschluss bedeuten würde, dass die zuständigen Behörden dem Verbleib einer Restmenge auf dem Markt oder bei den Verbrauchern und Verbraucherinnen zustimmen.

Das PSG 2004 enthält keine Bestimmung über den Ersatz der Kosten, die Verbrauchern und Verbraucherinnen durch einen Rückruf (Abs. 1 Z 10) entstehen. Über entsprechende Ansprüche wird daher grundsätzlich in einem zivilgerichtlichen Verfahren zu entscheiden sein. Allerdings wird ein Rückruf, der keinen Ersatz (kostenloser Austausch, kostenlose Reparatur oder finanzielle Entschädigung) vorsieht, in aller Regel nicht erfolgreich sein. In der Praxis wurde daher bislang bei fast allen Rückrufen adäquater Ersatz geleistet.

§ 11 Abs. 2 lehnt sich an § 8 Abs. 2 PSG 1994 an: Maßnahmen sind vom jeweils zuständigen Bundesminister mit Verordnung oder – bei eingeschränktem Adressatenkreis – mit Bescheid zu treffen. Der in der Richtlinie vorgenommenen Abstufung der Maßnahmen – wobei hier viel Interpretationsspielraum entstehen würde – wird mit dem Verweis auf das „gelindeste noch zum Ziel führende Mittel“ und der Förderung freiwilliger Maßnahmen Rechnung getragen.

 § 11 Abs. 3 ermöglicht dem/der zuständigen Bundesminister/in, Anforderungen an Rückrufe per Verordnung näher zu bestimmen. So können etwa für bestimmte Produktgruppen, die häufig Rückrufen unterzogen werden, Mindestanforderungen an das Rückrufverfahren festgelegt werden. Denkbar wäre dies etwa für den Rückruf von Kraftfahrzeugen gemäß § 40b Abs. 9 KFG 1967.

Auf Grund der PS-Richtlinie kann die Europäische Kommission auch Entscheidungen erlassen, die verpflichtend innerhalb von 20 Tagen (oder allenfalls innerhalb einer in der Entscheidung festgelegten Frist) – in welcher Art auch immer – umzusetzen sind. Der Produktsicherheitsbeirat muss in diesen Fällen, sofern eine Verordnung  erlassen wird, nicht gehört werden. (§ 11 Abs. 4)

Der/die jeweils zuständige Bundesminister/in wird schließlich gemäß § 11 Abs. 5 verpflichtet, Bescheide dem Konsumentenschutzminister zur Kenntnis zu bringen. Dies ist für die Koordination der Marktüberwachung, eine einheitliche Vollziehung und hinsichtlich der Notifikationsverpflichtungen (RAPEX) gegenüber der Europäischen Kommission unabdingbar.

Ad § 12

Falls zur Gefahrenabwehr erforderlich können auch Verbraucher/innen mit Verordnung verpflichtet werden, behördliche Maßnahmen zu unterstützen – dies könnte etwa bei Rückrufen erforderlich sein, wenn der Verbleib eines Produktes bei den Verbrauchern und Verbraucherinnen mit ernsten Gefahren für sie oder Dritte verbunden ist. Von einer generellen Verpflichtung zur Mitwirkung bei Rückrufen wurde aber aus haftungsrechtlichen Gründen abgesehen. Strafbestimmungen für Verbraucher/innen sind bei Missachtung nicht vorgesehen.

Ad § 13

Wie im Produktsicherheitsgesetz 1994 ist die Marktüberwachung eine Aufgabe des Landeshauptmanns, der dafür Organe zu benennen hat. Dieses System hat sich bislang durchaus bewährt. Die Bestimmung lehnt sich daher an die des PSG 1994 an, wobei aber der Verweis auf die nachfolgenden Paragraphen entfällt, um klarzustellen, dass die Marktüberwachung im Sinne der PS-Richtlinie auch „aktiv“, somit also präventiv gestaltet werden kann. Eine Marktbeobachtung (zB Erhebungen zu einer bestimmten Produktgruppe) kann somit jedenfalls auch ohne konkreten Anlassfall eingeleitet werden.

Obwohl die Zahl der Produktsicherheits-Aufsichtsorgane in den einzelnen Bundesländern stark differiert, wird auf eine genauere Festlegung verzichtet. Gemäß § 13 Abs. 2 hat der Landeshauptmann aber die Organe geeignet auszustatten, wobei in diese Bestimmung die Erfahrungen der Vollziehung in den letzten Jahren einfließen: so sind etwa Recherchen im Internet mittlerweile oft unumgänglich. Ein Internetzugang ist aber heute ohnehin als Standard-Büroausstattung zu betrachten.

Die Möglichkeit zur Heranziehung der Zollbehörden bleibt aufrecht (§ 13 Abs. 3), wenn dies aus verwaltungsökonomischen Gründen tunlich ist. Die Aufsichtsorgane sind dem Konsumentenschutzminister bekanntzugeben (§ 13 Abs. 4).

Die Bestimmungen zur Aus- und Fortbildung der Aufsichtsorgane wurden dem PSG 1994 nachgebildet. Die regelmäßige Abhaltung von Fortbildungsveranstaltungen durch den Konsumentenschutzminister wird wie bisher durch Seminare in etwa zweijährigem Rhythmus erfolgen (§ 13 Abs. 5).

Eine jährliche Koordinationssitzung der zuständigen Behörden ist durch den Konsumentenschutzminister einzuberufen. Damit sollen der Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die Einheitlichkeit der Vollziehung gewährleistet werden (§ 13 Abs. 6).

Schließlich verpflichtet § 13 Abs. 7 die zuständigen Behörden untereinander zum angemessenen Informationsaustausch, wobei auch an die Einrichtung von Datenbanken gedacht ist.

Ad § 14

Dieser entspricht weitestgehend den bisherigen Bestimmungen (§ 11 PSG 1994).

Die neue Möglichkeit, Durchschriften (Kopien) des Probenziehungsbegleitschreibens innerhalb von drei Arbeitstagen nachzureichen, soll den Einsatz von Computern bei der Vollziehung erleichtern, da oft ein Ausdruck des Begleitschreibens vor Ort nicht möglich ist.

Schließlich wird abweichend vom PSG 1994 nun festgelegt, dass bei Beanstandungen von Proben auch die Prüfkosten dem/der Hersteller/in oder Importeur/in (nicht aber dem/der Händler/in, der/die ja das Produkt nicht modifiziert hat) mit Bescheid auferlegt werden können. Diese Bestimmung wird aber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dann nicht zur Anwendung gelangen, wenn die Prüfkosten im Bagatell-Bereich liegen.

§ 14 Abs. 8 stellt abweichend zum PSG 1994 klar, dass Betriebsinhaber/Innen und deren VertreterInnen die Aussage aus den in § 49 AVG genannten Gründen verweigern dürfen – allerdings nicht auf Grund von Betriebsgeheimnissen und/oder zu erwartenden Vermögensschäden, da Maßnahmen aufgrund des PSG 2004 primär den Schutz der VerbraucherInnen sicherstellen sollen, was auch mit Vermögensschäden (etwa durch einen Rückruf) verbunden sein kann; für eine Risikobewertung können selbstverständlich auch Informationen nötig sein, die unter das Betriebsgeheimnis fallen. Die Bestimmung wurde dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994 (§ 10) nachgebildet.

Ad § 15

Obwohl die vorläufigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr prinzipiell unverändert bleiben, können diese abweichend zum PSG 1994 nun bei jedem Verstoß gegen eine Maßnahme nach § 11 gesetzt werden (§ 15 Abs. 1 Z 3). Zudem sind vorläufige Maßnahmen jedenfalls dann zulässig, wenn das Produkt bereits Gegenstand einer Maßnahme war, die von einer ausländischen Behörde im RAPEX-Verfahren notifiziert wurde (§ 15 Abs. 1 Z 4).

Ein begründeter Verdacht (Abs. 1 Z 2) besteht jedenfalls dann, wenn mit diesem bzw. einem gleichartigen Produkt bereits ein Unfall passiert ist.

Eine drohende Gefahr wird jedenfalls dann gegeben sein, wenn die Benützung oder auch nur Lagerung eines Produktes ohne weitere Maßnahmen eine Gefahr birgt. Diese Gefahr muss nicht unbedingt ein schwerwiegendes Risiko für Gesundheit und Leben darstellen, sondern kann durchaus auch in einer leichten Gefährdung – etwa durch fehlende Warnhinweise – bestehen.

Das Verfahren, das nach dem Setzen einer vorläufigen Maßnahme durchzuführen ist, wird aus systematischen Gründen abweichend vom PSG 1994 nun in einem eigenen Paragraphen (§ 16) geregelt.

Im Zusammenhang mit der Vollziehung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 ergaben sich für die Marktüberwachungsbehörden bzw. deren Aufsichtsorgane immer wieder Zweifelsfälle und Fragen, ob und in welchen Fällen Produkte, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 ausgesetzt worden ist, auch über die in Artikel 5 dieser Verordnung normierte Frist von drei Arbeitstagen hinaus zurückbehalten werden können. Der zweite Unterabsatz des Artikels 5 sieht dies jedenfalls für jene Fälle vor, in denen die Marktüberwachungsbehörde zwar noch keine endgültige Entscheidung über die Produkte, aber Interventions- oder Sicherungsmaßnahmen getroffen hat. Die Bestimmung des § 15 Abs. 4 stellt nun klar, dass eine solche Interventions- oder Sicherungsmaßnahme als vorläufige Maßnahme zur Gefahrenabwehr gemäß § 15 Abs. 1 verhängt werden kann. Gleichzeitig wird im Einklang mit den zollrechtlichen Bestimmungen geregelt, wie in diesen Fällen mit den Produkten zu verfahren ist. Der Bescheidadressat gemäß § 16 Abs. 1 wäre in solchen Fällen der Importeur.

Ad § 16

§ 16 Abs. 1 legt abweichend zum PSG 1994 fest, dass Bescheide über eine vorläufige Maßnahme vom Landeshauptmann zu erlassen sind (Eine ähnliche Regelung findet sich etwa in § 37 Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000). Diese Bestimmung ist insofern sinnvoll, als die Produktsicherheits-Aufsichtsorgane in den meisten Ländern dem Amt der Landesregierung zugeteilt sind. Für Sofortmaßnahme und Bescheid ist somit nur eine Behörde zuständig („One-Stop-Shop“). Allerdings wird dem Landeshauptmann die Möglichkeit zur Delegation der Bescheidkompetenz an die BVB eingeräumt, die „an seiner Stelle“ entscheidet („unechte“ Delegation). Dies kann zB dann sinnvoll sein, wenn ohnehin Organe der BVB als Aufsichtsorgane tätig werden; aber auch dann, wenn sich die bestehende Struktur als effizient erwiesen hat. Der Bescheid kann sowohl mit als auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden. Gegen den Bescheid kann binnen zwei Wochen bei der erlassenden Behörde Vorstellung erhoben werden  (§ 57 AVG) (siehe auch Erläuterungen zu § 18).

Sofern der Inhalt einer vorläufigen Maßnahme zur Gefahrenabwehr veröffentlicht werden muss (Abs. 2), sind die Kosten dafür von den Inverkehrbringer/innen zu tragen (Abs. 4). Die Einschränkung des PSG 1994 („sofern er die Gefahr zumindest grob fahrlässig verursacht hat“) wird – da sachlich nicht begründbar – nicht mehr vorgenommen; allerdings sehen § 6 ORF-Gesetz bzw. § 48 Privatfernsehgesetz und § 18 Privatradiogesetz ohnehin vor, dass zur Gefahrenabwehr Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen ist.

Wie im PSG 1994 gelten vorläufige Maßnahmen als aufgehoben, wenn nicht binnen eines Monats der schriftliche Bescheid erlassen wird.

Da vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden, ist es unumgänglich, dass diese Maßnahmen auch aufrecht bleiben, wenn der Bescheid – etwa wegen der Verlegung des Firmensitzes – nicht zugestellt werden kann (Abs. 5).

In Anlehnung an § 360 Gewerbeordnung 1994 sind die Bescheide über eine vorläufige Maßnahme sofort vollstreckbar und auf eine Dauer von maximal einem Jahr befristet (Abs. 7). Das PSG 1994 enthielt keine Bestimmungen, wie lang die Bescheide gelten, so dass vorläufige Maßnahmen praktisch unbegrenzt gelten konnten, was schon allein hinsichtlich des Begriffs „vorläufig“ widersprüchlich war.

Die Frist von einem Jahr erlaubt es den zuständigen Behörden, weiterführende Untersuchungen zu veranlassen, Tests vorzunehmen oder Unfalldaten auszuwerten etc. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse kann dann der zuständige Bundesminister in Vollziehung des § 11 den Bescheid über die vorläufige Maßnahme in jede Richtung abändern. Damit ist gewährleistet, dass die vorläufige Maßnahme bei Bedarf durch eine geeignete (dauerhafte) Maßnahme ersetzt wird.

Ad § 17

Dieser wurde weitestgehend vom PSG 1994 übernommen.

Sofern es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist auch die Bundespolizeibehörden und die Organe der öffentlichen Sicherheit einzubeziehen, ist dafür § 19 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, heranzuziehen.

Ad § 18

Die bereits im PSG 1994 vorgesehenen Rechtsmittel wurden insofern geändert, als nun festgelegt wird, dass die Beschwerde gegen einen Bescheid, dem eine Sofortmaßnahme (§ 15) vorausgegangen ist, an den unabhängigen Verwaltungssenat zu richten ist, in dessen Sprengel die dem Bescheid zugrundeliegende Maßnahme gesetzt wurde. Damit soll sichergestellt werden, dass die Zuständigkeit von der vorläufigen Maßnahme über den Maßnahmenbescheid bis hin zur Berufung im selben Bundesland verbleibt (Abs. 1).

Berufung gegen Bescheide auf Grund des § 11 – also ohne vorausgegangene Maßnahme – sind hingegen an den UVS zu richten, in dessen Sprengel der Geschäftssitz des Bescheidadressaten liegt (Abs. 2).

Die aus dem PSG 1994 übernommene Möglichkeit der Beschwerde gegen UVS-Entscheidungen an den VwGH durch den Konsumentenschutzminister soll ein gewisses Maß an Einheitlichkeit in der Vollziehung gewährleisten (Abs. 3). Die Bestimmung, dass dem/der zuständigen Bundesminister/in alle Entscheidungen der UVS unverzüglich zugestellt werden, ist aber v.a. deswegen erforderlich, um hinsichtlich der erforderlichen Gefahrenabwehr nötigenfalls rasch reagieren zu können, wenn zB eine vorläufige Maßnahme aufgehoben wird.

Ad § 19

Entsprechend der PS-Richtlinie (Art. 9 Abs. 2) sind Anlaufstellen für Verbraucher/innen und andere Betroffene einzurichten und entsprechend kundzumachen. Eine Anlaufstelle hat jedenfalls der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz einzurichten (die de facto im Rahmen des PSG 1994 auch jetzt schon besteht).

Die PS-Richtlinie (Art. 16) sieht zudem vor, dass die Öffentlichkeit über Produktsicherheit und entsprechende Gefahren zu informieren ist. Dabei ist zwar das Geschäftsgeheimnis zu wahren, aber nur soweit der Schutz der Verbraucher/innen dies zulässt. In der Praxis werden v.a. Rückrufe zu publizieren sein, wobei dies etwa im Internet erfolgen kann. Die Europäische Kommission ist mittlerweile dazu übergegangen, einen wöchentlichen Überblick über die aktuellen RAPEX-Meldungen im Internet zu veröffentlichen, was jedenfalls einen Verweis auf diese Website nahe legt.

Da auch die Landeshauptleute die Öffentlichkeit fallweise informieren werden, wurde vorgesehen, dass entsprechende Informationen (insb. Presseaussendungen) auch dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz  zu übermitteln sind, damit die Produktsicherheitsaktivitäten gegebenenfalls koordiniert werden können.

Ad §§ 20 bis 23

Der Produktsicherheitsbeirat setzte sich bislang aus je zwei Vertretern/Vertreterinnen von WKÖ, BAK, ÖGB und Präsidentenkonferenz zusammen. Zudem wurde den Beratungen eine Reihe von Experten und Expertinnen beigezogen, deren Beiträge und Mitarbeit maßgeblich für die  Ergebnisse waren.

Daher ist es sinnvoll, die Experten und Expertinnen im Beirat stärker zu berücksichtigen und diese mit Stimmrecht auszustatten. In den Beirat werden daher Vertreter/innen verschiedenster Organisationen und Behörden als stimmberechtigte Mitglieder aufgenommen (§ 20 Abs. 2). Zudem sollen auch die Marktüberwachungsbehörden der Länder mit einem gemeinsamen Mitglied im Beirat vertreten sein, um ihre Erfahrungen in der Vollziehung des PSG 2004 einbringen zu können.

Die im Beirat vertretenen Ministerien wurden auf Grund ihrer Zuständigkeit für die Vollziehung von besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften im Bereich Produktsicherheit (§ 2, § 32) ausgewählt.

Der Beirat erhält nun die rechtliche Grundlage Empfehlungen auszusprechen (§ 21 Abs. 1 Z 4), was der bisherigen Praxis entspricht, nach der Empfehlungen des Beirates als Referenz in der Risikobeurteilung dienten. Der Konsumentenschutzminister hat diese Empfehlungen (etwa im Internet) zu veröffentlichen (§ 21 Abs. 4). Inverkehrbringer können zu Beiratssitzungen – ohne Kostenersatz – beigezogen werden. Der Konsumentenschutzminister hat auf Verlangen des Beirates Auskünfte einzuholen (§ 21 Abs. 3).

Hauptaufgabe des Beirates bleibt die Beratung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Sofern eine Verordnung gemäß §§ 11 oder 12 erlassen wird, ist der Beirat – allenfalls auch schriftlich – zu hören (gilt nicht für Verordnungen auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission; § 11 Abs. 4).

Der Produktsicherheitsbeirat unterliegt in seinen Beratungen nicht den Einschränkungen des § 2, kann also auch – wie in der Praxis schon bisher – über Verbraucherprodukte beraten, die nicht oder nur teilweise vom PSG erfasst werden (§ 21 Abs. 2) und die Ergebnisse zB anderen Behörden zur Kenntnis bringen.

Ad § 24

Auf Grund einer Empfehlung der EG (88/41/EWG), einer Entschließung des Rates (88/C 203/01) und eines darauf beruhenden Ministerratsbeschlusses (Vortrag vom 14.7.1990) wurde am Österreichischen Normungsinstitut der Verbraucherrat eingerichtet, der die Interessen der Verbraucher/innen in der nationalen und internationalen Normung – insbesondere hinsichtlich der Sicherheit von Produkten – wahrnehmen soll. Diese Einrichtung wurde vom Konsumentenschutzministerium während der letzten zehn Jahre gefördert. Mit § 24 wird der Verbraucherrat hinsichtlich seiner Förderung rechtlich verankert.

Ad §§ 25 bis 29

Bislang waren nur Verstöße gegen konkrete Maßnahmen auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes oder einzelne, explizit angeführte Bestimmungen des PSG 1994 mit Strafe bedroht. § 25 sieht nun auch einen Strafrahmen für das Inverkehrbringen eines gefährlichen Produktes ohne Verstoß gegen bestimmte Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes vor, sofern das Produkt eine ernste Gefahr darstellt, die erkannt hätte werden müssen. D.h., dass bei Verletzung eines vernünftigen Sorgfaltsmaßstabs Strafen angewendet werden können. So wäre damit etwa der Fall abgedeckt, dass ein Unternehmen im Ausland einen Rückruf durchführt, in Österreich aber das Produkt trotz hohen Gefährdungspotentials weiterhin verkauft.

Die weiteren Strafbestimmungen sind dem PSG 1994 nachgebildet, wobei der Strafrahmen aber deutlich ausgeweitet wurde, um Art. 7 der PS-Richtlinie zu entsprechen („Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein)“. Zum Vergleich sei auf den Strafrahmen in Deutschland verwiesen (3.000 Euro bzw. 30.000 Euro; Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1).

Die Bestimmungen über Ersatzfreiheitsstrafen (2 Wochen zu 6 Wochen) wurden aufgenommen, um den Unterschieden im Strafrahmen (3000 zu 25000 Euro) Rechnung tragen zu können.

Die Strafbestimmungen sind ausschließlich auf Gesetzesverstöße durch Inverkehrbringer/innen – also Hersteller/innen, Importeure/Importeurinnen und Händler/innen – anwendbar. Verletzungen der Informationspflichten etwa durch Ärzte sind genauso wenig mit Strafe bedroht wie Verstöße von Verbrauchern und Verbraucherinnen in den Fällen des § 12.

Ad § 30

Die noch in Kraft stehenden Verordnungen auf Grund des PSG 1983 bzw. PSG 1994 gelten als Verordnungen auf Grund des PSG 2004 weiter. Dies gilt auch für Verordnungen, die nur zum Teil auf dem PSG 1994 beruhen (FahrradV, FreisprecheinrichtungsV, Giftinformations-V).

Ad § 31

Die Produktsicherheitsrichtlinie sieht als Umsetzungstermin den 15.1.2004 vor. Da dieser Termin bereits verstrichen ist, ist eine Festlegung eines besonderen Inkrafttretenstermins nicht erforderlich.

Das PSG 1994 tritt mit Inkrafttreten des PSG 2004 außer Kraft.

Ad § 32

Zur Vollziehung des PSG 2004 ist wie bisher der für Konsumentenschutz zuständige Minister berufen. Maßnahmen auf Grund der §§ 11, 12 oder 16 Abs. 8 sind – entsprechend § 2 – vom jeweils zuständigen Bundesminister zu treffen ‑ die Zuständigkeit richtet sich somit gegebenenfalls nach dem Produkt und bestehenden besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften, die dieses Produkt bereits erfassen. Das PSG 2004 ist daher immer von dem Minister (bei Verordnungen im Einvernehmen mit dem BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) zu vollziehen, in dessen Regelungsbereich das betreffende Produkt fällt. Handelt es sich etwa um einen Druckbehälter, der ein Risiko aufweist, das nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften abgedeckt ist, hat der für Druckbehälter zuständige Minister für Wirtschaft und Arbeit eine auf das PSG 2004 gestützte Maßnahme zu setzen.

Für den – theoretischen – Fall, dass eine Produktgruppe ausschließlich durch unmittelbar anwendbares EU-Recht geregelt wird, wird klargestellt, dass die subsidiäre Anwendung des PSG 2004 dem Bundesminister zusteht, der die entsprechenden EU-Rechtsvorschriften vollzieht.

Für Bescheide ist abweichend vom PSG 1994 die Herstellung eines Einvernehmens jedenfalls nicht mehr erforderlich.

Die Bestimmung, dass vom Konsumentenschutzminister, sofern das gemäß § 11 zu regelnde Produkt ausschließlich in seine Kompetenz fällt, bei Verordnungen das Einvernehmen mit dem BM für Wirtschaft und Arbeit herzustellen ist, gelangt ebenfalls nicht mehr zur Anwendung (Diese Einvernehmenskompetenz erklärte sich aus der Nähe des PSG 1983 zur Gewerbeordnung. In der Folge wurde die Einvernehmensbestimmung auch in das PSG 1994 übernommen. Da der historische Konnex nun nicht mehr besteht, ist das Festhalten an der Einvernehmenskompetenz nicht mehr begründbar). Sofern hingegen ein/e andere/r Minister/in eine Verordnung auf Grund des PSG 2004 erlässt, ist das Einvernehmen mit dem Konsumentenschutzminister herzustellen, um eine Einheitlichkeit der Rechtssetzung unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes sicherzustellen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten

Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten

 

(Produktsicherheitsgesetz 1994 – PSG 1994)

(Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG 2004)

 

 

[CELEX-Nr.: 32001L0095]

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

1. ABSCHNITT

1. ABSCHNITT

 

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

 

Ziel des Gesetzes

Geltungsbereich und subsidiäre Anwendung

 

§ 1. Dieses Bundesgesetz hat das Ziel, Leben und Gesundheit von Menschen vor Gefährdungen durch gefährliche Produkte zu schützen.

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt Sicherheitsanforderungen an Produkte, Verpflichtungen für Inverkehrbringer/innen sowie behördliche Maßnahmen mit dem Ziel, insbesondere Leben und Gesundheit von Menschen vor Gefährdungen durch gefährliche Produkte zu schützen.

 

Geltungsbereich

 

 

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind nur insoweit anzuwenden, als nicht den Zielen des § 1 entsprechende Sicherheitsanforderungen gemäß § 5 in besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften festgelegt sind.

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf Produkte gemäß § 3 Z 1 Anwendung.

 

§ 2. (2) Soweit in bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften hiefür keine entsprechende Vorsorge getroffen ist, gelten die Einschränkungen des Geltungsbereiches gemäß Abs. 1 nicht für die §§ 7 und 15 bis 19 sowie jene Maßnahmen, die gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und § 13 zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu treffen sind.

(2) Sind Sicherheitsanforderungen an Produkte gemäß § 3 Z 1 in besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften festgelegt, gelangt dieses Bundesgesetz nur für jene Aspekte, Risken oder Risikokategorien zur Anwendung, die in den betreffenden bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften nicht dem Ziel dieses Bundesgesetzes entsprechend geregelt sind. Zudem sind die Bestimmungen der §§ 7 bis 29 jedenfalls dann anzuwenden, wenn die besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften keine entsprechenden Regelungen enthalten.

 

 

(3) Sofern die Festlegung von Sicherheitsanforderungen an Produkte in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt, gelangt dieses Bundesgesetz für die betreffenden Produkte nicht zur Anwendung.

 

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

 

§ 3. (1) Produkt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede bewegliche körperliche Sache einschließlich Energie, auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, die für Verbraucher bestimmt ist oder von Verbrauchern benützt werden könnte und die im Rahmen einer zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit hervorgebracht wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Abgabe im Rahmen einer zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit an den Verbraucher entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte und ob das Produkt neu, gebraucht oder wiederaufbereitet ist.

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. „Produkt“ ist jede bewegliche Sache einschließlich Energie, auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, die – auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung – für Verbraucher/innen bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von diesen benutzt werden könnte, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt ist. Das Produkt muss im Rahmen einer Geschäftstätigkeit geliefert oder zur Verfügung gestellt werden, wobei unerheblich ist, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt und ob es neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist.

 

§ 3. (2) Keine Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Antiquitäten und solche Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern dies der Inverkehrbringer der von ihm belieferten Person nachweislich mitteilt.

Keine Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Antiquitäten und solche Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern dies der/die Inverkehrbringer/in der von ihm/ihr belieferten Person nachweislich mitteilt.

 

 

           2. „Ernste Gefahr“ ist jede schwerwiegende Gefahr, die ein rasches Eingreifen der Behörden erfordert, auch wenn sie keine unmittelbare Auswirkung hat.

 

 

 

           3. „Zuständige Behörden“ sind der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in sowie die Landeshauptleute.

 

 

§ 4. (2) Hersteller im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat und ein Produkt im Rahmen einer zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit hervorbringt oder dadurch als Hersteller auftritt, daß er auf dem Produkt seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen anbringt oder das Produkt wiederaufbereitet. Hersteller sind aber auch alle sonstigen Gewerbetreibenden in der Absatzkette, deren Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines in Verkehr gebrachten Produktes beeinflussen kann sowie Personen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, die ein Produkt im Rahmen einer zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen und in Verkehr bringen, wenn weder der Hersteller dieses Produktes noch sein Vertreter seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat.

           4. „Hersteller/in“ ist

                a) wer seinen Sitz in der Europäischen Gemeinschaft hat und ein Produkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit hervorbringt sowie jede andere Person, die als Hersteller/in auftritt, indem sie auf dem Produkt ihren Namen, ihr Markenzeichen oder ein anderes Unterscheidungszeichen anbringt oder das Produkt wiederaufarbeitet;

               b) wer den/die Hersteller/in vertritt, wenn dessen/deren Sitz nicht in der Gemeinschaft liegt, oder, falls kein/e Vertreter/in mit Sitz in der Gemeinschaft vorhanden ist, wer das Produkt in die Europäische Gemeinschaft einführt;

                c) darüber hinaus jede Person in der Absatzkette, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines Produktes beeinflusst.

 

§ 4. (3) Importeur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jeder Gewerbetreibende, der seinen Sitz in Österreich hat und

           1. einen Hersteller in Österreich vertritt oder

           2. ein Produkt nach Österreich einführt, um es im Inland in Verkehr zu bringen.

           5. „Importeur/in“      ist, wer seinen Sitz in Österreich hat und im Rahmen einer Geschäftstätigkeit

                a) eine/n Hersteller/in in Österreich vertritt oder

               b) ein Produkt nach Österreich einführt, um es im Inland in Verkehr zu bringen.

 

(4) Händler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jeder Gewerbetreibende in der Absatzkette, dessen Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines von ihm in Verkehr gebrachten Produktes nicht beeinflußt.

 

           6. „Händler/in“ ist, wer in der Absatzkette im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ein Produkt liefert oder zur Verfügung stellt und dessen Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften des Produktes nicht beeinflusst.

 

 

(5) Inverkehrbringer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Hersteller, Importeure und Händler gemäß Abs. 2 bis 4, die ein Produkt in Verkehr bringen.

 

           7. „Inverkehrbringer/innen“ sind Hersteller/innen, Importeure/Importeurinnen und Händler/innen.

 

 

§ 4. (1) Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Feilhalten, Verkaufen, Einführen und unentgeltliche Abgeben oder Verteilen eines Produktes in Österreich.

 

           8. „Inverkehrbringen“ ist das Feilhalten, Verkaufen, Einführen, unentgeltliche Abgeben oder Verteilen eines Produktes sowie seine Anwendung oder Überlassung im Rahmen einer Dienstleistung.

 

 

 

           9. „Rückruf“ ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines den Verbrauchern und Verbraucherinnen von dem/der Inverkehrbringer/in bereits gelieferten oder zur Verfügung gestellten gefährlichen Produkts abzielt.

 

 

 

         10. „Rücknahme“ ist jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein gefährliches Produkt vertrieben, ausgestellt oder den Verbrauchern und Verbraucherinnen angeboten wird.

 

 

 

Sicherheitsanforderungen und Risikobewertung

 

§ 5. (1) Als sicher ist ein Produkt dann anzusehen, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung während der zu erwartenden Gebrauchsdauer keine Gefahren oder nur so geringe Gefahren birgt, die im Hinblick auf seine Verwendung und die Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Sicherheit von Menschen vertretbar sind.

§ 5. (2) Bei der Beurteilung der Sicherheit ist vor allem Bedacht zu nehmen:

           1. auf Verbraucher (Verbrauchergruppen), wie zB Kinder, die durch das Produkt bei einer vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind;

           2. auf die Eigenschaften des Produktes, insbesondere seine Zusammensetzung, seine Ausführung, seine Verpackung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau und sein Verhalten bei der Wartung, Lagerung und beim Transport;

           3. seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;

           4. seine Aufmachung, seine Präsentation, seine Etikettierung, gegebenenfalls seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, Anweisungen für seine Wartung, Lagerung und Beseitigung sowie alle sonstigen Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des Importeurs.

 

§ 4. (1) Ein Produkt ist sicher, wenn es bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur geringe, mit seiner Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren birgt. Die Verwendung schließt auch die Gebrauchsdauer sowie gegebenenfalls Inbetriebnahme, Installation und Wartungsanforderungen ein. Bei der Beurteilung der Sicherheit ist vor allem Bedacht zu nehmen:

           1. auf Verbraucher/innen (Verbrauchergruppen), wie zB Kinder, ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen, die durch das Produkt bei einer vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind;

           2. auf die Eigenschaften des Produktes, insbesondere seine Zusammensetzung, seine Ausführung, seine Verpackung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau und sein Verhalten bei der Wartung, Lagerung und beim Transport;

           3. auf seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;

           4. auf seine Aufmachung, seine Präsentation, seine Etikettierung, gegebenenfalls seine Gebrauchs– und Bedienungsanleitung, Anweisungen für seine Wartung, Lagerung und Beseitigung sowie alle sonstigen Angaben oder Informationen seitens des Herstellers/der Herstellerin oder des Importeurs/der Importeurin.

 

§ 5. (4) Als gefährlich ist ein Produkt dann einzustufen, wenn es nicht den Sicherheitsanforderungen der Abs. 1 bis 3 entspricht. Die Übereinstimmung eines Produktes mit den innerstaatlichen technischen Normen oder dem Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994) hindert nicht, Maßnahmen gemäß § 8 zu treffen, wenn sich trotz dieser Übereinstimmung herausstellt, daß das Produkt eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt.

(2) Als gefährlich ist ein Produkt dann anzusehen, wenn es nicht den Anforderungen des Abs. 1 entspricht. Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen eine geringere Gefährdung ausgeht, ist hingegen kein ausreichender Grund, um ein Produkt als gefährlich anzusehen.

 

 

Konformitätsbeurteilung

 

 

§ 5. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat die Fundstellen von Normen, die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Europäische Kommission gemäß Art. 4 der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verwiesen hat, sowie die Streichung solcher Fundstellen im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Diesen  Normen sind entsprechende Normen gleichzuhalten, die im Rahmen einzelstaatlicher Verfahren von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes bekanntgegeben wurden.

 

 

(2) Sofern es keine besondere bundesgesetzliche Verwaltungsvorschrift gemäß § 2 Abs. 2 oder § 11 gibt, ist von der Übereinstimmung eines Produktes mit den Sicherheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 1 dann auszugehen, wenn es den Normen gemäß Abs. 1 entspricht. Die Vermutung der Übereinstimmung gilt nur insoweit, als es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden Normen geregelt werden.

 

§ 5. (3) Sofern es keine besondere bundesgesetzliche Verwaltungsvorschrift gemäß § 2 Abs. 1 oder § 8 gibt, wird die Übereinstimmung eines Produktes mit den Sicherheitsanforderungen gemäß Abs. 1 und 2 unter Berücksichtigung der innerstaatlichen technischen Normen, die eine harmonisierte Europäische Norm umsetzen, der sonstigen innerstaatlichen technischen Normen oder des auf dem Gebiet der Gesundheit und Sicherheit bestehenden Standes der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994) sowie der Sicherheit, die Verbraucher billigerweise erwarten dürfen, beurteilt.

(3) Gibt es weder eine besondere bundesgesetzliche Verwaltungsvorschrift gemäß § 2 Abs. 2 oder § 11 noch eine Norm entsprechend Abs. 1, wird die Übereinstimmung eines Produkts mit der Sicherheitsanforderung gemäß § 4 Abs. 1 unter Berücksichtigung insbesondere folgender Elemente – soweit vorhanden – beurteilt:

           1. die nicht bindenden innerstaatlichen Normen zur Umsetzung einschlägiger europäischer Normen, die nicht von Abs. 1 abgedeckt sind;

           2. sonstige innerstaatliche Normen;

           3. die Empfehlungen der Europäischen Kommission zur Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung der Produktsicherheit (Art. 3 der Richtlinie 2001/95/EG);

           4. die im betreffenden Bereich geltenden Verhaltenskodizes für die Produktsicherheit;

           5. der Stand des Wissens und der Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz);

           6. die Sicherheit, die von den Verbrauchern und Verbraucherinnen vernünftigerweise erwartet werden kann;

           7. die Empfehlungen des Produktsicherheitsbeirates gemäß § 21 Abs. 1 Z 4.

 

 

(4) Die Übereinstimmung eines Produktes mit den Kriterien für die Konformitätsbeurteilung gemäß Abs. 2 und 3 hindert nicht, Maßnahmen gemäß § 11 zu treffen, wenn sich trotz dieser Übereinstimmung herausstellt, dass das Produkt gefährlich ist.

(5) Wurde

             - durch eine Behörde eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder

             - durch in- oder ausländische akkreditierte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Sinne des § 3 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung

festgestellt, dass ein Produkt Sicherheitsmängel aufweist, so kann allein auf Grund dieser Bewertung das betreffende Produkt als gefährlich im Sinne dieses Bundesgesetzes beurteilt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Produkt Gegenstand einer Notifizierung im Rahmen des EU-Produktsicherheitsnotfallsverfahrens RAPEX ist.

2. ABSCHNITT

2. ABSCHNITT

 

Pflichten für den Inverkehrbringer

Pflichten für Inverkehrbringer/innen

 

§ 6. (1) Hersteller und Importeure dürfen nur sichere Produkte in den Verkehr bringen. Hersteller haben dies in einer dem Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994) entsprechenden Form zu gewährleisten und durch die Bereitstellung von Unterlagen (zum Beispiel Prüfergebnisse) oder Aufzeichnungen auf Verlangen nachzuweisen.

§ 6. (1) Hersteller/innen und Importeure/Importeurinnen dürfen nur sichere Produkte in den Verkehr bringen.

 

 

(2) Sofern dieses Bundesgesetz nur auf bestimmte Aspekte, Risken oder Risikokategorien von Produkten anzuwenden ist (§ 2 Abs. 2), dürfen sie aufgrund dieses Gesetzes nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bezüglich dieser Aspekte, Risken oder Risikokategorien den Sicherheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 entsprechen.

 

§ 6. (2) Hersteller und Importeure haben sich auch nach dem Inverkehrbringen eines Produktes über Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine Gefahr, die dieses Produkt für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt, hinweisen.

§ 6. (3) Sie haben den Verbrauchern die erforderlichen Informationen zu erteilen, damit diese die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder nach vernünftigem Ermessen voraussehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen können. Die Anbringung solcher Warnhinweise entbindet nicht von der Verpflichtung, die Sicherheitsanforderungen gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 einzuhalten.

§ 7. (1) Hersteller/innen und Importeure/Importeurinnen haben im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit den Verbrauchern und Verbraucherinnen Informationen (zB Warnhinweise, Gebrauchsanweisungen) zu erteilen, damit sie die Gefahren, die von einem Produkt und seiner Verwendung während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen können. Diese Informationen und Warnhinweise entbinden nicht von der Verpflichtung, die Sicherheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 1 einzuhalten.

 

§ 6. (4) Erforderlichenfalls haben Hersteller und Importeure dafür zu sorgen, daß das betreffende Produkt nicht mehr in den Verkehr gebracht und vom Markt genommen (Rückruf) wird.

(2) Hersteller/innen und Importeure/Importeurinnen haben ferner im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit geeignete und dem entsprechenden Produkt angemessene Maßnahmen zu treffen, damit sie imstande sind, die etwaigen von diesen Produkten ausgehenden Gefahren zu erkennen und zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen treffen zu können, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher/innen und nötigenfalls des Rückrufs von den Verbrauchern und Verbraucherinnen.

Diese Maßnahmen können beispielsweise umfassen:

           1. eine entsprechende Kennzeichnung, die die Identifizierung des Produktes und die Rückverfolgbarkeit zum/zur Hersteller/in ermöglicht;

           2. die Kennzeichnung der Produktionscharge;

           3. die Durchführung von Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Produkten, die Prüfung von Beschwerden und gegebenenfalls die Führung eines Beschwerdebuchs sowie die Unterrichtung der Händler/innen über die Ergebnisse dieser Tätigkeiten.

 

§ 6. (6) Händler haben Hersteller und Importeure bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 5 insofern zu unterstützen, als sie keine Produkte in Verkehr bringen dürfen, von denen sie wissen oder auf Grund der ihnen bei zumutbarer Sorgfalt zugänglichen Informationen wissen müßten, daß sie nicht sicher sind. Sie haben an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte, insbesondere durch die Weitergabe von Hinweisen auf eine von den Produkten ausgehende Gefährdung und durch Mithilfe bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahren mitzuwirken.

(3) Händler/innen haben mit der gebotenen Umsicht zur Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsanforderungen beizutragen, indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder auf Grund der ihnen bei zumutbarer Sorgfalt zugänglichen Informationen wissen müssten, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit haben sie außerdem an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken, insbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von den Produkten ausgehende Gefährdung, durch Aufbewahren und Bereitstellen der zur Rückverfolgung von Produkten erforderlichen Dokumentation und durch Mitarbeit an Maßnahmen der Hersteller/innen und zuständigen Behörden zur Vermeidung der Gefahren. Sie haben im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eine wirksame Zusammenarbeit mit anderen Inverkehrbringern/Inverkehrbringerinnen, Verbrauchern/Verbraucherinnen und Behörden zu ermöglichen.

 

 

(4) Wenn Inverkehrbringer/innen anhand der ihnen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder wissen müssen, dass ein Produkt, das sie in Verkehr gebracht haben, für die Verbraucher/innen eine Gefahr darstellt, die mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß § 4 Abs. 1 unvereinbar ist, haben sie unverzüglich eine der zuständigen Behörden zu informieren. Dies gilt jedenfalls für Vorkehrungen – insbesondere Rückrufe -, die die Inverkehrbringer/innen zur Abwendung von Gefahren für die Verbraucher/innen treffen.

 

§ 6. (5) Inverkehrbringer haben an der Aufklärung von Gefährdungen durch gefährliche Produkte mitzuwirken, indem sie insbesondere nach Schädigungen von Personen oder nach Maßnahmen gemäß § 12 oder § 13 den Bundesminister für Justiz informieren, Veränderungen an dem betreffenden Produkt unterlassen und dieses oder ein gleichartiges, in ihrem Besitz befindliches Produkt in unverändertem Zustand dem Bundesminister für Justiz auf dessen Verlangen zur Verfügung stellen; die Kostenersatzbestimmung des § 11 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Inverkehrbringer/innen haben im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit den zuständigen Behörden in Bezug auf Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammenzuarbeiten. Sie sind insbesondere verpflichtet, diesen Behörden

           1. Auskünfte zu erteilen (zB über Vorlieferanten/Vorlieferantinnen und Vertriebswege);

           2. Produktdokumentationen, Prüfzeugnisse und andere geeignete Unterlagen, die die Risikobewertung von Produkten ermöglichen, vorzulegen;

           3. Produkte für Untersuchungen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Produkte, die zu einer Schädigung von Personen geführt haben; Veränderungen an den betreffenden Produkten sind zu unterlassen;

           4. Vorschläge zu unterbreiten, wie eine Gefahr abgewendet werden kann.

 

 

(6) Um den zuständigen Behörden eine rasche und effiziente Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung zu ermöglichen sowie von Inverkehrbringern/Inverkehrbringerinnen getroffene Maßnahmen (Abs. 1 bis 3) beurteilen zu können, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Informations- und Auskunftspflichten gemäß Abs. 4 und 5 festlegen.

 

 

3. ABSCHNITT

 

 

Überwachung, behördliche Maßnahmen, Information der Öffentlichkeit

 

Meldepflicht

Auskunfts- und Meldepflicht

 

§ 7. (1) Alle für den Bund tätigen Vollziehungsorgane, Leiter von Krankenanstalten, Leiter von akkreditierten Prüfstellen, Leiter von Anstalten oder andere Personen, die von der Behörde für bestimmte Tätigkeiten besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden, Kranken- und Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, dienstliche Wahrnehmungen betreffend ein Produkt, von dem anzunehmen ist, daß es nicht den Anforderungen des § 5 entspricht, dem Bundesminister für Justiz zu melden. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen und eine Angabe über den Verwendungszweck des Produktes, die Art der vom Produkt ausgehenden Gefährdung sowie Daten wie insbesondere Angaben zum Hersteller oder die Loskennzeichnung des Produktes zu enthalten, die zur Identifizierung des Produktes notwendig sind.

§ 8. (1) Die Leiter/innen des ärztlichen Dienstes bzw. die aufsichtführenden Ärzte/Ärztinnen von Krankenanstalten haben den zuständigen Behörden auf deren Anfrage Auskünfte über dienstliche Wahrnehmungen über Produkte, von denen aufgrund eines Unfalles oder einer Erkrankung anzunehmen ist, dass sie nicht den Anforderungen der §§ 4 und 5 entsprechen, zu übermitteln. Sofern verfügbar haben diese Auskünfte Angaben

          - zum Unfallhergang oder zur Erkrankung,

             - zu den Folgen der Verletzung oder Erkrankung,

          - zum Produkt sowie

          - zu den Inverkehrbringern/Inverkehrbringerinnen einschließlich personenbezogener Daten, die eine Rückverfolgung des Produktes in der Vertriebskette ermöglichen,

zu umfassen. Sonstige personenbezogene Daten dürfen außer in den Fällen des Abs. 2 nicht übermittelt werden.

§ 7. (3) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt und Form von Meldungen gemäß Abs. 1 festlegen.

(2) Sofern im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zur Vermeidung von weiteren Unfällen oder Erkrankungen detaillierte Kenntnisse über den Unfallhergang und das beteiligte Produkt erforderlich sind, die nur der Person zur Verfügung stehen, die den produktbezogenen Unfall erlitten hat, haben die Leiter/innen des ärztlichen Dienstes bzw. die aufsichtführenden Ärzte/Ärztinnen von Krankenanstalten auf Anfrage der zuständigen Behörden die vom Unfall betroffene Person oder deren gesetzliche Vertreter/innen um schriftliche Zustimmung zur Übermittlung ihrer Namen und Adressdaten zu ersuchen und diese gegebenenfalls an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

 

 

(3) Alle für den Bund tätigen Vollziehungsorgane sowie die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sich deren Einrichtungen mit der Prävention für Sicherheit und Gesundheitsschutz befassen, sind verpflichtet, dienstliche Wahrnehmungen über Produkte, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht den Anforderungen der §§ 4 und 5 entsprechen, dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem örtlich zuständigen Landeshauptmann zu melden. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen und eine Angabe über den Verwendungszweck des Produktes, die Art der vom Produkt ausgehenden Gefährdung sowie alle verfügbaren Daten, die zur Identifizierung der Inverkehrbringer/innen, des Produktes und zur Risikobewertung erforderlich sind, zu enthalten. Die Weitergabe personenbezogener Daten von Unfallopfern ist nur mit deren Zustimmung zulässig.

 

 

(4) Die Zollbehörden sind – unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften, Abl. Nr. L 040 vom 17.2.1993 – verpflichtet, den zuständigen Behörden auf deren Anfrage Daten einschließlich personenbezogener Daten über den Import, Export und die Durchfuhr von Produkten zur Verfügung zu stellen.

 

§ 7. (2) Der Bundesminister für Justiz ist zur automationsunterstützten Verarbeitung der gemeldeten Daten ermächtigt. Der Inverkehrbringer des Produktes hat jederzeit das Recht, eine Gegendarstellung zu den ermittelten Daten abzugeben. Eine Löschung der ermittelten Daten hat unter Bedachtnahme auf § 12 des Datenschutzgesetzes, insbesondere wenn deren Unrichtigkeit erwiesen ist, zu erfolgen.

§ 9. Zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveaus für die Verbraucher/innen sind die zuständigen Behörden zur automationsunterstützten Verarbeitung der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigten Daten, insbesondere der gemäß § 8 gemeldeten Daten, ermächtigt. Inverkehrbringer/innen haben jederzeit das Recht, eine Gegendarstellung zu den ermittelten Daten abzugeben. Eine Löschung der ermittelten Daten hat unter Bedachtnahme auf § 27 des Datenschutzgesetzes 2000, insbesondere wenn deren Unrichtigkeit erwiesen ist, zu erfolgen.

 

 

Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

 

§ 15. (1) Der Bundesminister für Justiz hat unverzüglich den auf Grund internationaler Verträge vorgesehenen Stellen Maßnahmen gemäß den §§ 8, 12 und 13 zu melden und die Maßnahmen zu begründen.

Insbesondere ist diesen Stellen auch mitzuteilen, ob die Abweichung von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen

           1. auf die Nichterfüllung der festgelegten grundlegenden Sicherheitsanforderungen,

           2. auf die mangelhafte Anwendung einschlägiger harmonisierter Europäischer Normen oder

           3. auf einen Mangel der einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen selbst zurückzuführen ist.

 

§ 10. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat innerhalb der festgelegten Fristen den auf Grund internationaler Verträge vorgesehenen Stellen Informationen über gefährliche Produkte sowie Maßnahmen gemäß den §§ 11, 15 und 16 zu melden. Dies gilt insbesondere für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren (RAPEX) gemäß Art. 12 sowie das Schutzklauselverfahren gemäß Art. 11 der Richtlinie 2001/95/EG.

 

§ 15. (2) Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Falle einer Meldung gemäß Abs. 1 Informationen zur Art der vom Produkt ausgehenden Gefährdung, zur Identifizierung des Produktes, zu seinem Verwendungszweck und - wenn möglich und notwendig - zur Absatzkette an die vorgesehenen Stellen weiterzuleiten.

 

 

§ 15. (3) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Meldungen gemäß Abs. 1 erlassen.

 

 

§ 15. (4) Die Inverkehrbringer der gemeldeten Produkte haben jederzeit das Recht, eine Gegendarstellung zu den übermittelten Daten abzugeben. Wenn die Unrichtigkeit der übermittelten Daten erwiesen ist, ist dies den benachrichtigten Stellen unverzüglich zu melden.

 

 

 

(2) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, Daten, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes erhoben werden, insbesondere Daten zu Produkten und zur Marktüberwachung, an ausländische und internationale Behörden zu übermitteln. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine Behörde unterhalten werden oder unter Aufsicht einer Behörde stehen.

 

 

(3) Daten zu Inverkehrbringern/Inverkehrbringerinnen, die gemäß Abs. 1 und 2 übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.

 

3. ABSCHNITT

3. ABSCHNITT

 

Überwachung und behördliche Maßnahmen

Überwachung, behördliche Maßnahmen, Information der Öffentlichkeit

 

 

Behördliche Maßnahmen

 

 

Auskunfts- und Meldepflicht

 

§ 8. (1) Soweit den Sicherheitsanforderungen (§ 5) durch Hersteller oder Importeure nicht entsprochen worden ist, sind zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen durch den zuständigen Bundesminister (§ 25 Abs. 2 und 3) folgende behördliche Maßnahmen zu treffen:

           1. die Verpflichtung zur Beigabe oder Verbesserung der      Gebrauchsanweisung oder zur Anbringung von  Kennzeichnungselementen auf der Verpackung oder auf dem Produkt;

           2. die Verpflichtung, auf dem Produkt so vor Gefahren zu warnen und Verhaltenshinweise zu deren Vermeidung zu geben, wie es der Dringlichkeit der Gefahrenabwehr entspricht;

           3. die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Warnhinweisen oder anderen dringenden Informationen in der für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Weise und den dafür geeigneten Medien;

           4. Gebote und Verbote betreffend Werbemaßnahmen für Produkte;

           5. die Festlegung bestimmter Beschaffenheitsanforderungen (zB Sicherheitsvorkehrungen), insbesondere durch die gänzliche oder teilweise Verbindlicherklärung von nationalen oder internationalen Normen;

 

§ 11. (1) Sofern den Sicherheitsanforderungen (§§ 4 und 5) durch die Inverkehrbringer/innen nicht entsprochen worden ist sowie zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveaus für die Verbraucher/innen hat der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips behördliche Maßnahmen zu ergreifen, die sich an die Inverkehrbringer/innen oder, falls zur Gefahrenabwehr erforderlich, an jede andere Person richten können. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere:

           1. die Verpflichtung zur Beigabe oder Verbesserung der Gebrauchsanweisung oder zur Anbringung von Kennzeichnungselementen auf der Verpackung oder auf dem Produkt;

           2. die Verpflichtung, auf dem Produkt so vor Gefahren zu warnen und Verhaltenshinweise zu deren Vermeidung zu geben, wie es der Dringlichkeit der Gefahrenabwehr entspricht;

           3. die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Warnhinweisen oder anderen dringenden Informationen in der für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Weise und den dafür geeigneten Medien;

           4. Gebote und Verbote betreffend Werbemaßnahmen für Produkte;

           5. die Festlegung bestimmter Beschaffenheitsanforderungen (zB Sicherheitsvorkehrungen), insbesondere durch die gänzliche oder teilweise Verbindlicherklärung von nationalen oder internationalen Normen;

 

           6. die Verpflichtung zum Nachweis der Erfüllung bestimmter Prüfanforderungen;

           7. Verbote oder Beschränkungen des Inverkehrbringens (zB hinsichtlich eines bestimmten Personenkreises oder der Vertriebsart);

           8. Verbote oder Beschränkungen des Exports (zB hinsichtlich eines Bestimmungslandes);

           9. die Verpflichtung zur unverzüglichen Rücknahme eines bereits in Verkehr gebrachten Produktes oder Produktpostens und nötigenfalls dessen Vernichtung unter geeigneten Bedingungen;

         10. die Veröffentlichung von Rückrufaktionen in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien.

 

           6. die Verpflichtung zum Nachweis der Erfüllung bestimmter Prüfanforderungen;

           7. Verbote oder Beschränkungen des Inverkehrbringens (zB hinsichtlich eines bestimmten Personenkreises oder der Vertriebsart);

           8. Verbote oder Beschränkungen des Exports (zB hinsichtlich eines Bestimmungslandes);

           9. die Verpflichtung zur unverzüglichen Rücknahme eines bereits in Verkehr gebrachten Produktes oder Produktpostens aus der Vertriebskette und nötigenfalls dessen Vernichtung unter geeigneten Bedingungen;

         10. die Verpflichtung zur Durchführung eines unverzüglichen und effizienten Rückrufes eines bereits in Verkehr gebrachten Produktes oder Produktpostens von den Verbraucher/innen, gegebenenfalls die Veröffentlichung dieses Rückrufes in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien sowie nötigenfalls die Vernichtung des Produktes oder Produktpostens unter geeigneten Bedingungen.

 

 

§ 8. (2) Die in Abs. 1 angeführten Maßnahmen sind - mehrere Maßnahmen in Verbindung untereinander oder eine Maßnahme für sich allein – durch Verordnung oder, falls die Maßnahmen nur für einzelne Inverkehrbringer bestimmt sind, mit Bescheid zu treffen; dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.

(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind – mehrere Maßnahmen in Verbindung untereinander oder eine Maßnahme für sich allein – von dem/r gemäß § 32 zuständigen Bundesminister/in mit Verordnung oder – falls die Maßnahmen sich an individuell bestimmte Personen  richten – mit Bescheid zu treffen. Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden. Sofern angemessene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf freiwilliger Basis herbeigeführt werden können, ist diesen der Vorzug zu geben.

 

 

(3) Der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in kann mit Verordnung näher bestimmen, welche Mindesterfordernisse bei der Durchführung von behördlich angeordneten oder freiwilligen Rückrufen zu erfüllen sind. Diese Erfordernisse können je nach Produktgruppen und Risken auch unterschiedlich festgelegt werden.

 

 

(4) Im Falle einer Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG hat der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in ‑ sofern in der Entscheidung keine andere Frist genannt ist ‑ innerhalb von 20 Tagen nach ihrer Verlautbarung geeignete Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 zu erlassen, mit denen die Entscheidung umgesetzt wird; wird die Maßnahme mit einer Verordnung getroffen, kann die Befassung des Produktsicherheitsbeirates gemäß § 21 Abs. 5 entfallen.

 

 

(5) Der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in hat Bescheide gemäß Abs. 2 dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

 

 

§ 12. Zur Vermeidung von Gefährdungen durch gefährliche Produkte kann der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in mit Verordnung bestimmen, dass Verbraucher/innen Maßnahmen gemäß § 11 unterstützen müssen, indem sie insbesondere Rückrufen Folge leisten.

 

§ 9. Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden haben die ihnen obliegenden Aufgaben von Amts wegen wahrzunehmen.

 

 

Aufsichtsorgane

Marktüberwachung

 

§ 10. (1) Für die Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten (Marktüberwachung) im Sinne der §§ 11 und 12 ist der Landeshauptmann zuständig, der sich zur Erfüllung dieser Aufgabe besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen hat.

§ 13. (1) Für die Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten (Marktüberwachung) ist der Landeshauptmann zuständig, der sich zur Erfüllung dieser Aufgabe besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane (Produktsicherheits-Aufsichtsorgane) zu bedienen hat.

 

 

(2) Der Landeshauptmann hat die Aufsichtsorgane mit geeigneten technischen Hilfsmitteln so auszustatten, dass insbesondere die fotografische Dokumentation von Produkten, die manipulationssichere Kennzeichnung von Proben und beschlagnahmten Produkten sowie Recherchen im Internet (zB Zugang zum Firmenbuch) möglich sind.

 

§ 10. (2) Bei der Marktüberwachung gemäß Abs. 1 hat sich der Landeshauptmann auch der Organe der Zollbehörden zu bedienen, soweit dies zur zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Gestaltung der Marktüberwachung notwendig ist. Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Ausübung der den Organen der Zollbehörden zustehenden Befugnisse gemäß den §§ 11 und 12 erlassen.

(3) Bei der Marktüberwachung gemäß Abs. 1 hat sich der Landeshauptmann auch der Organe der Zollbehörden zu bedienen, soweit dies zur effizienten und kostensparenden Gestaltung der Marktüberwachung notwendig ist. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Ausübung der den Organen der Zollbehörden zustehenden Befugnisse gemäß den §§ 14 bis 16 erlassen.

 

§ 10. (3) Die für Aufgaben gemäß den §§ 11 und 12 bestellten Aufsichtsorgane sind dem Bundesminister für Justiz bekanntzugeben.

(4) Der Landeshauptmann hat die für Aufgaben gemäß den §§ 14 bis 16 bestellten Aufsichtsorgane dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bekanntzugeben.

 

§ 10. (4) Die vorgesetzte Dienstbehörde und der Bundesminister für Justiz haben für die Ausbildung und Fortbildung der Aufsichtsorgane zu sorgen. Dazu hat der Bundesminister für Justiz Unterrichtskurse einzurichten.

(5) Die vorgesetzte Dienstbehörde und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz haben für die Aus- und Fortbildung der Aufsichtsorgane zu sorgen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat dazu regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen abzuhalten.

 

 

(6) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat zumindest einmal jährlich eine Koordinationssitzung der zuständigen Behörden einzuberufen, die insbesondere dazu dient,

          - Erfahrungen aus der Marktüberwachung auszutauschen;

          - Konzepte für eine wirksame Marktüberwachung auszuarbeiten und zu koordinieren;

          - sektorielle Überwachungsprogramme zu beschließen;

          - wissenschaftliche und technische Kenntnisse über die Sicherheit von Produkten auszutauschen.

 

 

(7) Die zuständigen Behörden haben sich untereinander angemessen über ihre Marktüberwachungstätigkeiten zu informieren (zB durch Verwendung einer gemeinsamen Datenbank). Sofern einer zuständigen Behörde Mitteilungen gemäß § 7 Abs. 4 zugehen, die eine ernste Gefahr betreffen, hat sie diese unverzüglich an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz weiterzuleiten.

 

Befugnisse der Aufsichtsorgane, Proben

Befugnisse der Aufsichtsorgane, Proben

 

§ 11. (1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 10 Abs. 1 und 2 und die von den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden berufenen Sachverständigen sind befugt und ermächtigt, überall dort, wo Produkte in den Verkehr gebracht werden, Nachschau zu halten und hiebei im unbedingt nötigen Ausmaß Proben zu ziehen. Nachschau und Probenziehung sind, wenn nicht Gefahr in Verzug ist, während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden durchzuführen. Störungen und Behinderungen des Betriebes sowie jedes Aufsehen sind tunlichst zu vermeiden. Der Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter ist von der Behörde spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.

§ 14. (1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 13 Abs. 1 und 3 und die von den zuständigen Behörden berufenen Sachverständigen sind befugt und ermächtigt, überall dort wo Produkte in den Verkehr gebracht werden, Nachschau zu halten und hierbei für die Risikobewertung erforderliche Proben zu ziehen. Nachschau und Probenziehung sind, wenn nicht Gefahr in Verzug ist, während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden durchzuführen. Störungen und Behinderungen des Betriebes sowie jedes Aufsehen sind tunlichst zu vermeiden. Betriebsinhaber/innen oder seine/ihre Stellvertreter/innen sind von der Behörde spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.

 

§ 11. (2) Die entnommene Probe ist zweckentsprechend zu verpacken, amtlich zu verschließen oder sonst unverwechselbar zu kennzeichnen. Sind noch augenscheinlich gleiche Produkteinheiten vorhanden, so ist auf Verlangen des Betriebsinhabers eine von diesen ebenso zu behandeln und zu Beweiszwecken im Betrieb zurückzulassen (Gegenprobe).

(2) Die entnommene Probe ist zweckentsprechend zu verpacken, amtlich zu verschließen und mit einem Dienstsiegel unverwechselbar zu kennzeichnen. Sind noch augenscheinlich gleiche Produkteinheiten vorhanden, so ist auf Verlangen des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin eine von diesen ebenso zu behandeln und zu Beweiszwecken im Betrieb zurückzulassen (Gegenprobe). Die Gegenprobe ist auf Verlangen des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens wieder freizugeben sofern nicht eine andere Maßnahme verhängt wurde.

 

§ 11. (3) Die entnommene Probe ist zur amtlichen Untersuchung der vom Bundesminister für Justiz dafür genannten oder einer sonst zur Untersuchung der jeweiligen Produktgruppe akkreditierten Prüfstelle zu übermitteln.

(3) Die entnommene Probe ist dem/der gemäß § 32 zuständigen Bundesminister/in oder einer von ihm/ihr genannten geeigneten Stelle (zB akkreditierte Prüf- oder Überwachungsstelle, Ziviltechniker/in, Technische Büros – Ingenieurbüros, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige) zur Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung zu übermitteln.

 

§ 11. (4) Anläßlich der Probenziehung ist vom Aufsichtsorgan ein Begleitschreiben auszufertigen, in dem die wichtigsten Feststellungen und Wahrnehmungen des Organs enthalten sind. Dieses Begleitschreiben ist der Probe beizulegen, die an die Prüfstelle weitergeleitet wird. Eine Durchschrift des Begleitschreibens ist im Betrieb zurückzulassen.

(4) Anlässlich der Probenziehung ist vom Aufsichtsorgan ein Begleitschreiben auszufertigen, in dem die wichtigsten Feststellungen und Wahrnehmungen des Organs enthalten sind. Dieses Begleitschreiben ist der Probe beizulegen, die an die Prüfstelle weitergeleitet wird. Eine Kopie des Begleitschreibens ist im Betrieb zurückzulassen oder innerhalb von drei Arbeitstagen nachzureichen.

 

§ 11. (5) Auf Verlangen des Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten oder die Probe, wenn sie durch die Untersuchung nicht unbrauchbar geworden ist, zurückzugeben. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine Maßnahme gemäß § 8 getroffen, eine Strafe nach diesem Bundesgesetz verhängt oder auf den Verfall des betreffenden Produkts erkannt worden ist. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten.

(5) Auf Verlangen des/der Betriebsinhabers/Betriebsinhaberin ist die Probe nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben oder vom Bund eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen.

(6) Rückgabe oder Entschädigung entfallen, wenn die Untersuchung des Produktes gemäß Abs. 3 ergibt, dass es nicht den Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Diesfalls können dem/der Hersteller/in oder Importeur/in von dem/der gemäß § 32 zuständigen Bundesminister/in auch die für die Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung gemäß Abs. 3 anfallenden Kosten mit Bescheid auferlegt werden. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten.

§ 11. (6) Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß Abs. 1 zu ermöglichen, insbesondere dem Aufsichtsorgan über Aufforderung alle Orte bekanntzugeben, an denen diesem Bundesgesetz unterliegende Produkte in Verkehr gebracht werden, den Zutritt zu diesen Orten zu gestatten, Einsicht in die Unterlagen (Datenträger) zu gewähren und durch die Erteilung notwendiger Auskünfte über den Hersteller, den Lieferanten und die Abnehmer der Produkte, die Vorlage notwendiger Unterlagen über die Beschaffenheit, Wirkungsweise und Eigenschaft der Produkte sowie durch Hilfestellung bei der Probenziehung die Amtshandlungen zu unterstützen.

(7) Betriebsinhaber/innen sowie ihre Stellvertreter/innen und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß Abs. 1 zu ermöglichen, insbesondere dem Aufsichtsorgan über Aufforderung alle Orte bekanntzugeben, an denen diesem Bundesgesetz unterliegende Produkte in Verkehr gebracht werden, den Zutritt zu diesen Orten zu gestatten, Einsicht in die Unterlagen (Datenträger) zu gewähren und durch die Erteilung notwendiger Auskünfte über den/die Hersteller/in, den/die Lieferanten/Lieferantin und die Abnehmer/innen der Produkte, die Beschaffung und Vorlage notwendiger Unterlagen über die Beschaffenheit, Wirkungsweise und Eigenschaften der Produkte sowie durch Hilfestellung bei der Probenziehung die Amtshandlungen zu unterstützen.

 

§ 11. (7) Die gemäß Abs. 6 erhaltenen Angaben dürfen nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden; das in § 49 AVG verankerte Recht zur Verweigerung der Aussage wird nicht berührt.

(8) Die gemäß Abs. 7 erhaltenen Angaben dürfen nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden. Betriebsinhaber/innen sowie ihre Stellvertreter/innen und Beauftragten dürfen aus den in § 49 AVG genannten Gründen die Aussage verweigern, wobei aber die Weigerungsgründe wegen Gefahr eines Vermögensnachteiles sowie eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht gelten.

 

Vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

Vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

 

§ 12. (1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 10 Abs. 1 und 2 haben vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (zB Beschlagnahme, Verbot des Inverkehrbringens) auch ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen, wenn

           1. die von einem Produkt ausgehende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entweder durch ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle oder eines befugten Ziviltechnikers festgestellt wurde,

           2. der begründete Verdacht besteht, daß die Verwendung eines Produktes eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt oder 

           3. das Inverkehrbringen eines Produktes offenkundig einer gemäß § 8 Z 5 bis 10 angeordneten Maßnahme widerspricht.

 

§ 15. (1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 13 haben vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (zB Beschlagnahme, Verbot des Inverkehrbringens, Anbringung von Warnhinweisen) zu setzen. Sie sind berechtigt, diese auch ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen, wenn

           1. die von einem Produkt ausgehende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entweder durch ein Gutachten einer in- oder ausländischen akkreditierten Prüfstelle oder eines/r befugten Ziviltechnikers/Ziviltechnikerin festgestellt wurde oder

           2. der begründete Verdacht besteht, dass die Verwendung eines Produktes eine ernste Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt oder

           3. das Inverkehrbringen eines Produktes offenkundig einer gemäß § 11 angeordneten Maßnahme widerspricht oder

           4. das Produkt bereits Gegenstand einer Maßnahme in einem Vertragsstaat des EWR war und diese Maßnahme im Rahmen des RAPEX-Verfahrens aufgrund der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit notifiziert wurde.

 

 

(2) Alle vorläufigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind auf die Abwehr der drohenden Gefahr abzustellen, wobei ein hohes Schutzniveau für die Sicherheit der Verbraucher/innen zu beachten ist. Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.

 

§ 12. (7) Die von einer vorläufigen Maßnahme erfaßten Produkte sind im Betrieb oder in den Lagerräumen zu belassen und tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung des Behältnisses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Produkte bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen ihrer Verbringung oder Veränderung sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(3) Die von einer vorläufigen Maßnahme erfassten Produkte sind im Betrieb oder in den Lagerräumen zu belassen und tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung des Behältnisses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der/die über die Produkte bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen ihrer Verbringung oder Veränderung sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

 

 

(4) Von vorläufigen Maßnahmen gemäß Abs. 1 können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften, Abl. Nr. L 040 vom 17.2.1993, ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Abl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, zu belassen.

 

§ 12. (8) Über die vorläufige Maßnahme hat das Aufsichtsorgan den bis dahin Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Ort der Lagerung sowie Art und Menge der betroffenen Produkte anzugeben sind.

(5) Über die vorläufige Maßnahme hat das Aufsichtsorgan dem/der bis dahin Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Ort der Lagerung sowie Art und Menge der betroffenen Produkte anzugeben sind.

 

§ 12. (9) Die Bewahrung der von einer vorläufigen Maßnahme erfaßten Produkte vor Schäden obliegt der Partei. Sind zur Bewahrung der Produkte vor Schäden nach der vorläufigen Maßnahme besondere Vorkehrungen erforderlich, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde vorher zu verständigen. Diese Vorkehrungen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans zu treffen, das über den Vorgang ein Befundprotokoll aufzunehmen hat.

(6) Die Bewahrung der von einer vorläufigen Maßnahme erfassten Produkte vor Schäden obliegt dem/der bisher Verfügungsberechtigten. Sind zur Bewahrung der Produkte vor Schäden nach der vorläufigen Maßnahme besondere Vorkehrungen erforderlich, so ist der Landeshauptmann vorher zu verständigen. Diese Vorkehrungen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans zu treffen, das über den Vorgang ein Befundprotokoll aufzunehmen hat und dieses dem Landeshauptmann und dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur Kenntnis bringt.

 

§ 12. (10) Während der Dauer vorläufiger Maßnahmen dürfen Proben des betroffenen Produktes nur über Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde entnommen werden.

 

 

§ 12. (2) Alle vorläufigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind auf die Abwehr der drohenden Gefahr abzustellen, dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden und unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Diese hat unverzüglich einen schriftlichen Bescheid zu erlassen und diesen auch dem Bundesminister für Justiz zur Kenntnis zu bringen.

§ 16. (1) Die Aufsichtsorgane haben eine vorläufige Maßnahme unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. Dieser hat unverzüglich einen schriftlichen Bescheid zu erlassen und dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie allenfalls dem/der gemäß § 32 zuständigen Bundesminister/in zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 12. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Inhalt einer vorläufigen Maßnahme gemäß Abs. 1 in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien zu veröffentlichen, wenn diese Information zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit bei einer größeren Anzahl von Menschen dringend erforderlich ist. Die Aufhebung einer derart veröffentlichten vorläufigen Maßnahme ist unter Angabe des Aufhebungsgrundes in denselben Medien ebenfalls zu veröffentlichen.

(2) Der Landeshauptmann hat den Inhalt des Bescheides gemäß Abs. 1 in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien zu veröffentlichen, wenn diese Information zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit bei einer größeren Anzahl von Menschen dringend erforderlich ist. Die Aufhebung einer derart veröffentlichten vorläufigen Maßnahme ist unter Angabe des Aufhebungsgrundes in denselben Medien ebenfalls zu veröffentlichen.

 

 

(3) Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, durch Verordnung die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Vollziehung der Abs. 1 und 2 an seiner Stelle betrauen.

 

§ 12. (4) Die Kosten der Veröffentlichungen gemäß Abs. 3 sind vom Inverkehrbringer des Produktes zu ersetzen, sofern er die entstandene Gefahr zumindest grob fahrlässig verursacht hat.

(4) Die Kosten der Veröffentlichungen gemäß Abs. 2 sind von dem/der Inverkehrbringer/in des Produktes zu ersetzen.

 

§ 12. (5) Eine vorläufige Maßnahme gemäß Abs. 1 gilt als aufgehoben, wenn nicht binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen wird. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

(5) Eine vorläufige Maßnahme gemäß § 15 Abs. 1 gilt als aufgehoben, wenn nicht binnen eines Monats der schriftliche Bescheid des Landeshauptmanns gemäß Abs. 1 erlassen wird. Die Maßnahme gilt jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der Bescheid gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

 

§ 12. (6) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sind auf Antrag unverzüglich aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, daß das Produkt so verbessert wurde, daß es den Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 3 entspricht.

(6) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf Antrag unverzüglich aufzuheben, wenn sichergestellt ist, dass das Produkt nicht mehr in Verkehr gebracht wird oder so verbessert wurde, dass es den Anforderungen des § 4 Abs. 1 entspricht.

 

 

(7) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit.

 

 

(8) Der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in ist berechtigt, in Vollziehung des § 11 die gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheide nach jeder Richtung abzuändern; diese Bescheide gelten unbefristet, sofern im Bescheid kein kürzerer Zeitraum angegeben ist.

 

§ 13. Im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 sind auch die Organe der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung ermächtigt, die im Sinne des § 1 erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides zu treffen; § 12 Abs. 2 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 17. Im Fall des § 15 Abs. 1 Z 2 sind auch die Organe der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung ermächtigt, die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides zu treffen; § 15 Abs. 2 bis 6 und § 16 sind sinngemäß anzuwenden.

 

Rechtsmittel

Rechtsmittel

 

§ 14. (1) Gegen Bescheide gemäß § 8 und § 12 Abs. 2, 4 und 5 steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel der Sitz (Wohnsitz) des Bescheidadressaten liegt.

§ 18. (1) Gegen Bescheide gemäß § 16 Abs. 1 und 8 steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel die dem Bescheid zugrunde liegende vorläufige Maßnahme gesetzt wurde.

 

 

(2) Gegen Bescheide gemäß § 11 steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel der Geschäftssitz des Bescheidadressaten liegt.

 

§ 14. (2) Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des betroffenen Bescheidadressaten auch der Bundesminister für Justiz binnen einer Frist von sechs Wochen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Entscheidungen sind - auch wenn der bekämpfte Bescheid von einer anderen Behörde erlassen wurde - dem Bundesminister Justiz zuzustellen; die Frist beginnt mit Zustellung der Entscheidung zu laufen.

(3) Die Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate sind unverzüglich auch dem/der gemäß § 32 zuständigen Bundesminister/in zuzustellen. Diese/r kann gegen die Entscheidungen sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des/der betroffenen Bescheidadressaten/in Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

 

 

Anlaufstellen und Information der Öffentlichkeit

 

 

§ 19. (1) Verbraucher/innen und andere Betroffene können Informationen über gefährliche Produkte einer vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz einzurichtenden Anlaufstelle mitteilen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat Verbraucher/innen und andere Betroffene über die Einrichtung dieser Anlaufstelle in geeigneter Weise zu informieren.

 

 

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat die Öffentlichkeit auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen über Gefahren, die von Produkten ausgehen, angemessen (zB im Internet) zu informieren. Insbesondere ist der Öffentlichkeit der Zugang zu Informationen über Maßnahmen gemäß § 11 zu ermöglichen.

 

 

(3) Sofern der Landeshauptmann die Öffentlichkeit über Gefahren gemäß Abs. 2 informiert, hat er den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz davon in Kenntnis zu setzen.

 

 

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gesammelten Informationen sind aber dann geheimzuhalten, wenn sie ihrem Wesen nach in hinreichend begründeten Fällen dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, es sei denn, bestimmte Informationen über sicherheitsrelevante Eigenschaften von Produkten müssen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände veröffentlicht werden, um den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher/innen zu gewährleisten.

 

4. ABSCHNITT

4. ABSCHNITT

 

Produktsicherheitsbeirat

Produktsicherheitsbeirat, Verbraucherrat

 

 

Produktsicherheitsbeirat

 

§ 16. (1) Beim Bundesministerium Justiz ist ein Beirat (Produktsicherheitsbeirat) einzurichten. Die Tätigkeit im Beirat ist ein unentgeltliches Ehrenamt und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.

§ 20. (1) Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist ein Beirat (Produktsicherheitsbeirat) einzurichten. Die Tätigkeit im Beirat begründet keinen Anspruch auf Entgelt sowie auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten.

 

§ 16. (2) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder je zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes an. Sie werden von diesen Organisationen in den Beirat entsendet. Ihre Entsendung ist dem Bundesminister für Justiz bekanntzugeben.

(2) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder je ein/e Vertreter/in an:

           1. der Wirtschaftskammer Österreich,

           2. der Bundesarbeitskammer,

           3. der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

           4. des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

           5. der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,

           6. des Instituts Sicher Leben im Kuratorium für Schutz und Sicherheit,

           7. des Österreichischen Komitees für Unfallverhütung im Kindesalter,

           8. des Seniorenrates,

           9. des Vereins für Konsumenteninformation,

         10. der Vereins zur Wahrung der Interessen von autorisierten und akkreditierten Versuchsanstalten und Prüfstellen (Austrolab),

         11. des Verbraucherrates am Österreichischen Normungsinstitut,

         12. der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation,

         13. des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,

         14. des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,

         15. des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

 

 

 

         16. des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,

         17. des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie

         18. ein gemeinsamer Vertreter der Länder.

Die Beiratsmitglieder sowie jeweils ein Ersatzmitglied sind von den durch sie vertretenen Institutionen dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bekanntzugeben.

 

§ 16. (3) Der Bundesminister für Justiz kann zu den Sitzungen des Beirats darüber hinaus Sachverständige und Auskunftspersonen sowie Vertreter der Landeshauptmänner beiziehen; diese haben kein Stimmrecht; ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, falls ihr ordentlicher Wohnsitz oder Dienstort nicht mit dem Tagungsort übereinstimmt.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann zu den Sitzungen des Beirats darüber hinaus Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen; diese haben kein Stimmrecht; ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, falls ihr ordentlicher Wohnsitz oder Dienstort nicht mit dem Tagungsort übereinstimmt.

 

§ 16. (4) An den Sitzungen des Beirates dürfen auch Vertreter der Bundesministerien teilnehmen; sie haben kein Stimmrecht.

 

 

§ 16. (5) Jedes Beiratsmitglied ist berechtigt, zu Sitzungen des Beirates Experten beizuziehen. Diese haben kein Stimmrecht; ihre Mitwirkung im Beirat ist unentgeltlich und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.

(4) Jedes Beiratsmitglied ist berechtigt, zu Sitzungen des Beirates Experten/Expertinnen im unbedingt nötigen Ausmaß beizuziehen. Diese haben kein Stimmrecht; ihre Mitwirkung im Beirat ist unentgeltlich und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.

 

§ 16. (6) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Justiz; er kann sich von einem Beamten seines Ministeriums vertreten lassen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

§ 16. (7) Die Geschäftsführung des Beirates und seiner Fachausschüsse obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Dieses hat auch den Schriftführer beizustellen.

(5) Die Geschäftsführung des Beirates und seiner Fachausschüsse sowie der Vorsitz im Beirat obliegt dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Der/die Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

 

Aufgaben des Produktsicherheitsbeirates

Aufgaben des Produktsicherheitsbeirates

 

§ 17. (1) Dem Beirat obliegt

           1. die Beratung des Bundesministers für Justiz in grundsätzlichen Fragen des Schutzes vor gefährlichen Produkten;

           2. der Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen zur Erreichung der im § 1 umschriebenen Ziele;

           3. die Erarbeitung eines Vorschlages für eine zwischen den      Aufsichtsorganen (§ 10 Abs. 1 und 2) zu koordinierende Überwachungstätigkeit (§ 11).

 

§ 21. (1) Dem Beirat obliegt

           1. die Beratung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in grundsätzlichen Fragen des Schutzes von Verbrauchern und Verbraucherinnen vor gefährlichen Produkten, der Verhütung von Haus-, Freizeit- und Sportunfällen und der Marktüberwachung;

           2. die Unterstützung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bei der Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung von Produkten;

           3. der Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen zur Erreichung der im § 1 umschriebenen Ziele;

           4. die Erarbeitung von Empfehlungen zu Fragen der Produktsicherheit und Unfallverhütung.

 

 

(2) Der Produktsicherheitsbeirat kann auch über Produkte beraten, die gemäß § 2 nicht oder nur teilweise dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen.

 

 

(3) Sofern dies für die Beratungen des Beirates erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf Verlangen des Beirates Auskünfte gemäß § 7 Abs. 5 einzuholen. Erforderlichenfalls sind Inverkehrbringer/innen zur Auskunftserteilung den Beiratssitzungen beizuziehen. Diesfalls gebührt ihnen kein Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.

 

 

(4) Empfehlungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in geeigneter Weise, insbesondere durch Publikation im Internet, zu veröffentlichen.

 

§ 17. (2) Der Beirat ist jedenfalls anzuhören, bevor eine Maßnahme gemäß § 8 in Form einer Verordnung erlassen wird.

(5) Der Beirat ist jedenfalls anzuhören, bevor eine Maßnahme gemäß § 11 in Form einer Verordnung erlassen wird. Der Verpflichtung zur Anhörung des Beirates kann auch durch schriftliche Befassung der Beiratsmitglieder entsprochen werden.

 

§ 17. (3) Die Meinung des Beirates ist dem Bundesminister für Justiz mitzuteilen; ist dieser für Maßnahmen, die gemäß § 8 oder im Sinne des § 2 Abs. 1 auf Grund anderer bundesgesetzlicher Verwaltungsvorschriften zu treffen sind, nicht zuständig, so hat er die Meinung des Beirates unverzüglich dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.

 

 

Arbeitsweise

Arbeitsweise

 

§ 18. (1) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Beiratsmitglieder und die sonst bei den Sitzungen anwesenden Personen sind zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) verpflichtet; sie haben auf Verlangen des Vorsitzenden ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Sitzung nachzuweisen.

§ 22. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Beiratsmitglieder und die sonst bei den Sitzungen anwesenden Personen sind zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B–VG) verpflichtet; sie haben auf Verlangen des Vorsitzenden ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Sitzung nachzuweisen.

 

§ 18. (2) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als Beratungsorgan eine wesentliche Voraussetzung ist, darf der Beirat Daten über gefährliche Produkte (Angaben zur Identifizierung, Verwendungszweck, Art der Gefährdung) mit anderen Stellen austauschen.

 

 

Entscheidungsfindung und Geschäftsordnung

Entscheidungsfindung und Geschäftsordnung

 

§ 19. (1) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz.

§ 23. (1) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

 

§ 19. (2) Der Beirat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Grundsätzlich wird getrachtet, eine einhellige Entscheidung zu finden. Die Beschlüsse des Beirates werden protokolliert, wobei Minderheitsmeinungen festzuhalten sind.

(2) Der Beirat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Grundsätzlich wird getrachtet, eine einhellige Entscheidung zu finden. Die Beschlüsse des Beirates werden protokolliert, wobei Minderheitsmeinungen festzuhalten sind.

 

§ 19. (3) Zur Vorberatung von Beiratsentscheidungen kann der Beirat auch Fachausschüsse einsetzen. Für diese gelten die §§ 16 bis 19 sinngemäß.

(3) Zur Vorberatung von Beiratsentscheidungen kann der Beirat auch Fachausschüsse einsetzen. Für diese gelten die §§ 20 bis 23 sinngemäß.

 

 

Verbraucherrat

 

 

§ 24. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat eine effiziente und unabhängige Vertretung von Verbraucherinteressen in nationalen und internationalen Normungsgremien zu gewährleisten, insbesondere durch Förderung einer geeigneten Institution wie etwa dem beim Österreichischen Normungsinstitut eingerichteten Verbraucherrat.

 

5. ABSCHNITT

5. ABSCHNITT

 

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

 

 

§ 25. Ein/e Inverkehrbringer/in, der/die gefährliche Produkte in Verkehr bringt, deren Gefährdungspotential zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bekannt war oder bei angemessener Sorgfalt erkannt hätte werden müssen und die eine ernste Gefahr für Leben und Gesundheit von Verbraucher/innen darstellen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.

 

§ 20. Wer Maßnahmen, die zum Schutz vor gefährlichen Produkten durch Verordnung oder Bescheid auf Grund dieses Bundesgesetzes getroffen worden sind, zuwiderhandelt oder deren Durchführung vereitelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 Euro zu ahnden ist.

§ 26. Ein/e Inverkehrbringer/in, der/die Maßnahmen, die gemäß § 11 oder § 16 zum Schutz vor gefährlichen Produkten durch Verordnung oder Bescheid auf Grund dieses Bundesgesetzes getroffen worden sind, zuwiderhandelt oder deren Durchführung vereitelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.

 

§ 21. Wer Maßnahmen zuwiderhandelt, die auf Grund der Bestimmungen der §§ 12 und 13 gesetzt wurden, oder wer den Bestimmungen der §§ 6 Abs. 5 und 11 Abs. 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen ist.

§ 27. Ein/e Inverkehrbringer/in, der/die

           1. einer Verordnung auf Grund des § 7 Abs. 6,

           2. Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen des § 15,

           3. den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und 5 oder

           4. den Bestimmungen des § 14 Abs. 7

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

§ 22. Produkte dürfen nur dann für verfallen erklärt werden (§§ 17 und 18 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG), wenn den durch Bescheid oder Verordnung getroffenen Maßnahmen gemäß § 8 Z 7 bis 10 nicht entsprochen wurde.

§ 28. Produkte dürfen nur dann für verfallen erklärt werden (§§ 17 und 18 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG), wenn den durch Bescheid oder Verordnung getroffenen Maßnahmen aufgrund dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wurde.

 

§ 23. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den §§ 20 oder 21 bezeichnete Tat den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.

§ 29. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den §§ 25 bis 27 bezeichnete Tat den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.

 

6. ABSCHNITT

6. ABSCHNITT

 

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

 

 

Weitergeltung von Rechtsvorschriften

 

§ 30. (1) Folgende Verordnungen gelten weiter als Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes:

          - Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 30. Jänner 1985, mit der der Verkauf von mit gefährlichen Gasfedern ausgestatteten Bürodrehstühlen und ähnlichen Stühlen verboten wird, BGBl. Nr. 71/1985;

          - Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über sonstige mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, BGBl. Nr. 418/1994;

          - Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kennzeichnung von Kinderlaufhilfen (KinderlaufhilfenV), BGBl. Nr. 51/1996;

          - Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über das Inverkehrbringen von schußwaffenähnlichen Produkten (Schußwaffenähnliche ProdukteV), BGBl. II Nr. 185/1997;

          - Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Kennzeichnung von Öllampen (ÖllampenV), BGBl. II Nr. 13/1998;

          - Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über das Inverkehrbringen von Laserpointern (LaserpointerV), BGBl. II Nr. 321/1999;

 

 

(2) Folgende Verordnungen gelten als Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes bezüglich jener Teile, die aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, erlassen wurden:

          - Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Freisprecheinrichtungen für Kraftfahrzeuge (FreisprecheinrichtungsV), BGBl. II Nr. 152/1999;

          - Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände (Fahrradverordnung), BGBl. II Nr. 146/2001;

          - Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Meldung von sehr giftigen, giftigen und ätzenden Zubereitungen und die Mitteilung von Vergiftungsfällen (Giftinformations-Verordnung 1999), BGBl. II Nr. 137/1999;

 

 

 

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

 

§ 24. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt das Produktsicherheitsgesetz, BGBl. Nr. 171/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 617/1983, außer Kraft.

§ 31. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 1994 – PSG 1994), BGBl. Nr. 63/1995, zuletzt geändert durch das 1. Euro-Umstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 98/2001, außer Kraft.

 

 

Vollziehung

 

§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Justiz betraut.

§ 32. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – sofern nichts anderes bestimmt ist – der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz betraut.

 

§ 25. (2) Mit der Vollziehung des § 8 ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz jeweils der Bundesminister betraut, in dessen Wirkungsbereich eine besondere Verwaltungsvorschrift mit Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 fällt.

(2) Sind Sicherheitseigenschaften von Produkten in anderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften gemäß § 2 Abs. 2 oder durch unmittelbar anwendbares EU-Recht geregelt, so ist mit der Vollziehung der §§ 11, 12 und 16 Abs. 8 jeweils der/die Bundesminister/in betraut, in dessen/deren Wirkungsbereich die betreffende Verwaltungsvorschrift oder unmittelbar anwendbare Rechtsvorschrift der EU fällt. Für Maßnahmen gemäß den §§ 11 und 12, die mit Verordnung getroffen werden, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz herzustellen.

 

§ 25. (3) Besteht keine besondere Verwaltungsvorschrift mit Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1, ist mit der Vollziehung des § 8 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

 

 

§ 25. (4) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 2 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 13 Abs. 3 ist der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

 

§ 25. (5) Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 5 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut. (Anm.: § 15 (5) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001)

 

 

 

§ 33. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie des europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG, Abl. Nr. L 11 vom 15.1.2002, umgesetzt.

 

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