VORBLATT

Problem:

Aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993 idgF, und des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, ABl. Nr. L 114 vom 30.4.2002, sowie aufgrund der innerhalb der Europäischen Union geltenden Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsnachweisen ist das Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachweisen, BGBl. Nr. 593/1990, samt Protokoll und Sektoralübereinkommen gegenstandslos geworden.

Ziel:

Beendigung des Übereinkommens entsprechend der Empfehlung des nach Art. 8 des Übereinkommens eingerichteten Ständigen Ausschusses.

Inhalt:

Mit der Erklärung wird die Zustimmung Österreichs zur Beendigung des Übereinkommens erteilt.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es bestehen entsprechende Rechtsvorschriften der Europäischen Union, weshalb das Übereinkommen bedeutungslos geworden ist.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Verfassungsändernde Bestimmungen gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG. Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Beendigung des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachweisen hat gesetzändernden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Sie ist nicht politisch und hat verfassungsändernden Charakter, da Art. 2 Abs. 3.1 bis 3.4, Art. 6 Abs. 2 bis 4, Art. 8, Art. 9 Abs. 1,2 und 4, Art. 10 Abs. 4 des Übereinkommens in Verfassungsrang stehen. Da durch das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf die Beendigung überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Mit dem Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachweisen, BGBl. Nr. 593/1990, haben die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, nämlich die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft, als Beitrag zu einem homogenen und dynamischen Europäischen Wirtschaftsraum vereinbart, auf der Grundlage harmonisierter Normen, technischer Vorschriften und harmonisierter Richtlinien hinsichtlich der Methoden und Verfahren bei der Prüfung und Zertifizierung von Produkten Prüfungszeugnisse und Konformitätsnachweise gegenseitig anzuerkennen und dadurch das Inverkehrbringen von Produkten in den Vertragsstaaten zu fördern. Aufgrund des Protokolls über die Anwendung des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachweisen auf das Fürstentum Liechtenstein, BGBl. Nr. 593/1990, ist das Übereinkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein anzuwenden, welches für Zwecke des Übereinkommens durch die Schweiz vertreten wird. Auf Grundlage der Art. 2 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 des Übereinkommens wurde ein Sektoralübereinkommen betreffend Messgeräte abgeschlossen, das in Österreich als Verwaltungsübereinkommen gilt und deshalb (nach der Rechtslage nach dem früheren BGBl.G) nicht kundgemacht wurde.

Aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993 idgF, und des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, ABl. Nr. L 114 vom 30.4.2002, sowie aufgrund der innerhalb der Europäischen Union geltenden Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsnachweisen ist dieses Übereinkommen samt Protokoll und Sektoralübereinkommen bedeutungslos geworden.

Der gemäß Art. 8 des Übereinkommens eingerichtete Ständige Ausschuss hat deshalb in seiner Sitzung am 9. April 2002 in Brüssel die Beendigung des Übereinkommens empfohlen. Das Übereinkommen wird mit dem 31. Dezember 2003 rückwirkend beendet, sobald alle Vertragsstaaten dem Depositär Schweden die Zustimmung zur Beendigung erklärt haben. Die Zustimmung wird in Form einer Erklärung erteilt, die an den Depositär gerichtet ist.

Da das Übereinkommen Bestimmungen in Verfassungsrang enthält, ist auch für die Beendigung eine parlamentarische Behandlung nach Art. 50 Abs. 3 B-VG erforderlich.

Das Protokoll sieht in seinem ersten Absatz vor, dass das Übereinkommen auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung findet, solange die Schweiz ein Vertragsstaat des Übereinkommens ist. Die Schweiz hat das Übereinkommen am 22. November 2002 gekündigt und ist nicht mehr Vertragsstaat. Das Protokoll ist damit obsolet geworden und muss nicht mehr beendigt werden. Diesbezüglich ist eine entsprechende Kundmachung des Bundeskanzlers beabsichtigt.

Die Zustimmung zur Beendigung des Sektoralübereinkommens wird gesondert vom zuständigen Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erklärt.