VORBLATT
Problem:
Aufgrund
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993
idgF, und des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von
Konformitätsbewertungen, ABl. Nr. L 114 vom 30.4.2002, sowie aufgrund
der innerhalb der Europäischen Union geltenden Regelungen zur gegenseitigen
Anerkennung von Konformitätsnachweisen ist das Übereinkommen über die
gegenseitige Anerkennung von Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachweisen,
BGBl. Nr. 593/1990, samt Protokoll und Sektoralübereinkommen gegenstandslos
geworden.
Ziel:
Beendigung
des Übereinkommens entsprechend der Empfehlung des nach Art. 8 des
Übereinkommens eingerichteten Ständigen Ausschusses.
Inhalt:
Mit
der Erklärung wird die Zustimmung Österreichs zur Beendigung des Übereinkommens
erteilt.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Es
bestehen entsprechende Rechtsvorschriften der Europäischen Union, weshalb das
Übereinkommen bedeutungslos geworden ist.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Verfassungsändernde
Bestimmungen gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG. Zustimmung des Bundesrates
gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Die Beendigung des Übereinkommens über die
gegenseitige Anerkennung von Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachweisen hat
gesetzändernden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den
Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Sie ist nicht politisch und
hat verfassungsändernden Charakter, da Art. 2 Abs. 3.1 bis 3.4,
Art. 6 Abs. 2 bis 4, Art. 8, Art. 9 Abs. 1,2 und 4,
Art. 10 Abs. 4 des Übereinkommens in Verfassungsrang stehen. Da durch
das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der
Länder geregelt werden, bedarf die Beendigung überdies der Zustimmung des Bundesrates
gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Mit dem Übereinkommen über die
gegenseitige Anerkennung von Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachweisen,
BGBl. Nr. 593/1990, haben die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
nämlich die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island,
das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische
Eidgenossenschaft, als Beitrag zu einem homogenen und dynamischen Europäischen
Wirtschaftsraum vereinbart, auf der Grundlage harmonisierter Normen, technischer
Vorschriften und harmonisierter Richtlinien hinsichtlich der Methoden und
Verfahren bei der Prüfung und Zertifizierung von Produkten Prüfungszeugnisse
und Konformitätsnachweise gegenseitig anzuerkennen und dadurch das
Inverkehrbringen von Produkten in den Vertragsstaaten zu fördern. Aufgrund des
Protokolls über die Anwendung des Übereinkommens über die gegenseitige
Anerkennung von Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachweisen auf das
Fürstentum Liechtenstein, BGBl. Nr. 593/1990, ist das Übereinkommen auch
auf das Fürstentum Liechtenstein anzuwenden, welches für Zwecke des Übereinkommens
durch die Schweiz vertreten wird. Auf Grundlage der Art. 2 Abs. 2,
Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 des Übereinkommens wurde ein
Sektoralübereinkommen betreffend Messgeräte abgeschlossen, das in Österreich
als Verwaltungsübereinkommen gilt und deshalb (nach der Rechtslage nach dem
früheren BGBl.G) nicht kundgemacht wurde.
Aufgrund des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993 idgF, und des Abkommens
der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, ABl.
Nr. L 114 vom 30.4.2002, sowie aufgrund der innerhalb der
Europäischen Union geltenden Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsnachweisen
ist dieses Übereinkommen samt Protokoll und Sektoralübereinkommen bedeutungslos
geworden.
Der gemäß Art. 8 des Übereinkommens
eingerichtete Ständige Ausschuss hat deshalb in seiner Sitzung am 9. April 2002
in Brüssel die Beendigung des Übereinkommens empfohlen. Das Übereinkommen wird
mit dem 31. Dezember 2003 rückwirkend beendet, sobald alle Vertragsstaaten dem
Depositär Schweden die Zustimmung zur Beendigung erklärt haben. Die Zustimmung
wird in Form einer Erklärung erteilt, die an den Depositär gerichtet ist.
Da das Übereinkommen Bestimmungen in
Verfassungsrang enthält, ist auch für die Beendigung eine parlamentarische
Behandlung nach Art. 50 Abs. 3 B-VG erforderlich.
Das Protokoll sieht in seinem ersten
Absatz vor, dass das Übereinkommen auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung
findet, solange die Schweiz ein Vertragsstaat des Übereinkommens ist. Die
Schweiz hat das Übereinkommen am 22. November 2002 gekündigt und ist nicht mehr
Vertragsstaat. Das Protokoll ist damit obsolet geworden und muss nicht mehr
beendigt werden. Diesbezüglich ist eine entsprechende Kundmachung des
Bundeskanzlers beabsichtigt.
Die Zustimmung zur Beendigung des Sektoralübereinkommens wird gesondert vom zuständigen Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erklärt.