Vorblatt
Problem:
Welternährungssicherheit, nachhaltige
Landwirtschaft und agrarische Produktion sowie Schutz der agrarischen
Biodiversität hängen wesentlich von der Erhaltung und vom nachhaltigen Gebrauch
pflanzengenetischer Ressourcen ab. Der Internationale Vertrag über
Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft wurde von den
FAO Mitgliedstaaten beschlossen. Österreich ist noch nicht Vertragspartei eines
derartigen, die Sammlung, Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer
Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in gegenständlicher Weise regelnden
völkerrechtlichen Vertrages. Die Signatur des gegenständlichen internationalen
Vertrages erfolgte seitens Österreichs gemeinsam mit den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union am 6. Juni 2002 in Rom, die notwendige Ratifikation steht
noch aus.
Ziel:
Die Ratifikation des gegenständlichen
internationalen Vertrages durch Österreich.
Inhalt:
Wesentlicher Inhalt dieses Vertrages sind
Schaffung eines rechtlich bindenden globalen Rahmenwerks für die Erhaltung und
nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
und eines multilateralen Systems der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der
sich aus der Nutzung dieser genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Sicherung der Arbeitsplätze der in dem
Bereich pflanzengenetischer Ressourcen tätigen Personen in den öffentlich-rechtlichen
Institutionen sowie in den nicht-öffentlich-rechtlichen Institutionen (NGO`s,
Landwirte).
Finanzielle Auswirkungen:
Als Kompetenzzentrum für genetische
Ressourcen tritt die Österreichische Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit GmbH (in Folge kurz: AGES), Standort Linz, in
Zusammenarbeit mit der AGES Wien, der Bundesanstalt für alpenländische
Landwirtschaft (BAL) Gumpenstein, dem Bundesamt für Forst, der Höheren
Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau, der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt
für Wein- und Obstbau und dem Bundesamt für Wasserwirtschaft, auf. Für diese
Institutionen wurden in den letzten 3 Jahren an Forschungsgeldern in Summe rd.
1,6 Mio. € seitens des BMLFUW für diesen Bereich bereitgestellt. Die AGES wurde
aus der Bundesverwaltung ausgegliedert, sodass ihre Geschäftsführung dafür
Sorge tragen muss, dass die AGES Standort Linz die Mittel im Zusammenhang mit
der Umsetzung des Internationalen Vertrages zur Verfügung gestellt bekommt. Bei
Nichtauslangen der vorhandenen Finanzmittel kann der Bund gemäß § 12
Abs. 5 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I
Nr. 63/2002, diese Aufwandserhöhung vergüten, wobei gemäß § 12
Abs. 7 leg. cit. jeweils 50% der Kosten vom Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft zu tragen wären. Zu erwartenden Mehraufwendungen
für die AGES zur Erfüllung und Umsetzung des Internationalen Vertrages werden
sich voraussichtlich für das Jahr 2004 auf 135.000 Euro, für das Jahr 2005 auf
55.000 Euro und für das Jahr 2006 auf 55.000 Euro belaufen. Der
zusätzliche Mittelbedarf betrifft Personal- und Materialkosten, i.e. für
verstärkte Maßnahmen zur Erhaltung und Bereithaltung von Genbankmustern zur
Ermöglichung des Zugangs zu den genetischen Ressourcen, für die Ergänzung der
Beschreibung und Evaluierung des vorhandenen Genbankmaterials auch mit
modernen, biochemischen Methoden, für die Zusammenführung und Datenvernetzung
der österreichischen Genbanken im Hinblick auf Beschreibung und Dokumentation
der pflanzengenetischen Ressourcen, für die Verbesserung der Infrastruktur.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Der Internationale Vertrag stellt im Licht
des Gemeinschaftsrechtes ein gemischtes Abkommen dar, sodass es sich aufgrund
des EGV um eine geteilte Zuständigkeit der EG und ihrer Mitgliedstaaten
handelt. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen der EG bestehen in Art. 37
und 175 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 300 Abs. 2 Unterabsatz 1 und
Art. 300 Abs. 3 Unterabsatz 1. Die EG selbst hat gemeinsam mit allen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 6. Juni 2002 den Internationalen
Vertrag unterzeichnet, am 24. Februar 2004 hat der Rat der EU (Landwirtschaft
und Fischerei) den Abschluss des Vertrages genehmigt.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung durch den Bundesrat gem.
Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Der
Internationale Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und
Landwirtschaft ist gesetzesändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der
Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Er hat
nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw.
verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Internationale Vertrag ist der
unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass
eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht
erforderlich ist. Da der Internationale Vertrag auch Angelegenheiten des
selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf es überdies der
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.
Der
Internationale Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und
Landwirtschaft wurde nach siebenjährigen Verhandlungen anlässlich der 31.
Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten
Nationen (FAO) am 3. November 2001verabschiedet. Der Internationale Vertrag
tritt am 90. Tag nach der Hinterlegung der 40. Ratifikationsurkunde in Kraft,
sofern ihn mindestens 20 Mitglieder der FAO ratifiziert haben. Am 6. Juni 2002
hatte Österreich gemeinsam mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union den
Internationalen Vertrag unterzeichnet.
Der
Internationale Vertrag stellt im Licht des Gemeinschaftsrechtes ein gemischtes
Abkommen dar, es handelt sich um eine geteilte Zuständigkeit der EG und ihrer
Mitgliedstaaten. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen der EG bestehen in
Art. 37 und 175 Absatz 1 in Verbindung mit Art 300 Abs. 2 Unterabsatz
1 und Art 300 Abs. 3 Unterabsatz 1. Die EG selbst ist Mitglied der FAO und
unternimmt derzeit den Ratifikationsprozess des Internationalen Vertrages,
wobei nach Maßgabe der gemischten Kompetenz der EG und seiner Mitgliedstaaten
in Verbindung mit dem Prinzip der einheitlichen Außenrepräsentanz der EG eine
gemeinsame Hinterlegung der Ratifikationsurkunden angestrebt wird („soweit
möglich bis zum 31. März 2004“). Wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein oder mehrere
Mitgliedstaaten der EU nicht in der Lage ist/sind, sein/ihre Genehmigungsinstrumente
zu hinterlegen, können die Gemeinschaft und die anderen Mitgliedstaaten die
Hinterlegung vornehmen.
Die
Vertragsstaaten verpflichten sich zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung
pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, sowie zur ausgewogenen
und gerechten Aufteilung der sich aus der Nutzung der Ressourcen ergebenden
Vorteile. Hiezu wird ein multilaterales System für den erleichterten Zugang zu
den pflanzengenetischen Ressourcen für die wichtigsten Kulturarten für
Ernährung und Landwirtschaft eingerichtet. Der Zugang für die restlichen Arten
ist bilateral geregelt, d.h. durch ein Abkommen zwischen Geber- und
Empfängerstaat. Dadurch soll die Grundlage für die Erhaltung und
Weiterentwicklung der Nutzpflanzen, einschließlich der frühen Kulturformen und
verwandter Wildpflanzen, die in der Anlage aufgelistet sind, sichergestellt
werden. Diesem System können sich natürliche und juristische Personen des
Privatrechtes unterziehen.
Der
Internationale Vertrag ist das Ergebnis der Harmonisierung des „International
Undertaking on Plant Genetic Resources“ mit den Regelungen der „Convention on
Biological Diversity“.
Besonderer
Teil
Zur
Präambel:
Die Präambel
stellt fest, dass die Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen ein Anliegen
aller Länder sein müsse, da sie in vielen Ländern noch als Ernährungsgrundlage
dienen und als Genpool in der Pflanzenzüchtung eine wichtige Rolle spielen. Die
Rechte der Bauern sollen durch eine gerechte Aufteilung der sich aus der
Nutzung ergebenden Vorteile gesichert werden. Die Staaten sollen durch einen erleichterten
Zugang und einer gerechten Aufteilung einer vereinbarten Auswahl dieser
Ressourcen (multilaterales System) wechselseitig Nutzen ziehen können.
TEIL I –
Einleitung
Zu Artikel
1:
Nennt die Ziele
des Internationalen Vertrages: Im Vordergrund steht die Erhaltung und Nutzung
pflanzengenetischer Ressourcen und die gerechte Aufteilung der sich aus ihrer
Nutzung ergebenden Vorteile.
Zu Artikel
2:
Es werden
verschiedene Begriffe (Definitionen) erläutert, welche Gegenstand des
Internationalen Vertrages sind.
Zu Artikel
3:
Der
Geltungsbereich des Internationalen Vertrages bezieht sich auf
pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft.
Pflanzengenetische Ressourcen, welche nicht für die Ernährung bestimmt sind,
z.B. Energiepflanzen oder Pflanzen für die pharmazeutische Nutzung sind
ausgeschlossen. Der somit eingeschränkte Geltungsbereich stellt einen
Kompromiss zwischen den Vertragsstaaten dar.
TEIL II –
Allgemeine Bestimmungen
Zu Artikel
4:
Er soll die
Vertragsparteien verpflichten, dass ihre Gesetze, Vorschriften und Verfahren
mit ihren in diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten übereinstimmen.
Zu Artikel
5:
Jede
Vertragspartei soll die Erhaltung, Erforschung, Sammlung, Charakterisierung und
Dokumentation pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
fördern.
Die Entwicklung
eines effizienten und nachhaltigen Systems der Ex-situ-Erhaltung soll gefördert
werden,, wobei die Notwendigkeit einer geeigneten Dokumentation,
Charakterisierung, Regeneration und Evaluierung der pflanzengenetischen
Ressourcen gebührend berücksichtigt werden muss. Ex-situ-Erhaltung bedeutet die
Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
außerhalb ihres natürlichen Lebensraums (Genbanken).
Zu Artikel
6:
Als Bedingung für
die nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen soll die Erarbeitung
geeigneter politischer und rechtlicher Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen
Nutzung beitragen.
Zu Artikel
7:
Dieser enthält
Bestimmungen über nationale Verpflichtungen und internationale Zusammenarbeit.
Die Vertragsparteien sollen gemeinsame geeignete politische und rechtliche
Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Nutzung und einen integrierten Ansatz
zur Erforschung, Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer
Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft erarbeiten.
Zu Artikel
8:
Die
Vertragsparteien sollen insbesondere Entwicklungsländer oder Länder mit im
Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen technisch unterstützen.
TEIL III –
Rechte der Bauern (Farmer`s rights)
Zu Artikel
9:
Die
Vertragsparteien sollen Maßnahmen zum Schutz der Bauern ergreifen und die
Bauern für die Erhaltung alter Sorten und Herkünfte in den Genzentren
entschädigen. Hier sind u.a. jene Bauern angesprochen, die primär noch
pflanzengenetische Ressourcen in der Landwirtschaft nutzen und nicht oder im
geringen Ausmaß auf Hochzuchtsorten wie in den entwickelten Ländern
zurückgreifen.
TEIL IV –
Das multilaterale System (MLS) des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile
Zu Artikel
10, 11, 12 und 13:
Diese beschreiben
das multilaterale System für den erleichterten Zugang (facilitated access)
zu pflanzengenetischen Ressourcen und die Aufteilung der Vorteile (Benefit
Sharing), die sich aus der Nutzung dieser Ressourcen ergeben. Das
multilaterale System umfasst alle im Anhang I aufgeführten pflanzengenetischen
Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die unter der Verwaltung und
Kontrolle der Vertragsparteien stehen und öffentlich sind. Der Zugang soll auch
vorbehaltlich des Artikel 11 Absatz 4 juristischen und natürlichen Personen im
Hoheitsbereich einer Vertragspartei gewährt werden. Gemäß Art. 11
Abs. 4 entscheidet ein gemäß Artikel 19 einzusetzendes Lenkungsorgan
innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages, ob dieser erleichterte
Zugang für natürliche und juristische Personen weiter gewährt wird.
TEIL V –
Unterstützende Bestandteile
Zu Artikel
14:
Der Globale
Aktionsplan (Global Plan of Action) ist im Internationalen Vertrag verankert
und die Vertragsparteien sollen seine wirksame Durchführung nach Maßgabe des
Artikel 13 (Informationsaustausch, Zugang zu und Weitergabe von Technologie,
Kapazitätsaufbau und Aufteilung der finanziellen und sonstiger Vorteile der
Vermarktung) innerstaatlich und gegebenenfalls durch internationale
Zusammenarbeitfördern.
Zu Artikel
15:
Die
Vertragsparteien fordern die Internationalen Agrarforschungszentren (IARCs*)
der Beratungsgruppe für Internationale Agrarforschung (CGIAR**) auf,
über ihre treuhändlerisch aufbewahrten Ex-situ-Sammlungen (Genbanken) mit dem
Lenkungsorgan Vereinbarungen (Materialübertragungsvereinbarung/Material
Transfer Agreement - MTA) über den Austausch von gemäß Anlage I aufbewahrten
pflanzengenetischen Ressourcen zu treffen.
Auch das nicht in
Anlage I aufgeführte Material soll unter bestimmten Bedingungen zugänglich
gemacht werden.
Zu Artikel
16 und 17:
Die
Vertragsparteien sollen die einschlägigen Institutionen ermutigen, die
internationalen Netzwerke durch Mitwirkung an diesen zu stärken. Ein globales
Informationssystem soll aufgebaut werden, welches zur Aufteilung der Vorteile
beitragen soll.
TEIL VI –
Finanzierung:
Zu Artikel
18:
Nach dieser
Bestimmung verpflichten sich die Vertragsparteien eine Finanzierungsstrategie
für die Durchführung dieses Vertrages anzuwenden, wobei das Lenkungsorgan die
Ziele für diese Finanzierungsstrategie festsetzt. Die Finanzierungsstrategie
zielt auf die Bündelung der finanziellen Mittel zur Durchführung von Maßnahmen
i.S. des Internationalen Vertrages, wobei sie im Grundsatz derart verabschiedet
wurde, dass die Vertragsstaaten mit der Ratifikation keine zusätzlichen
finanziellen Verpflichtungen eingehen, insofern bisherige bestehende Leistungen
im Rahmen etwa der Entwicklungszusammenarbeit, des Technologietransfers oder
bestehender Fonds als Bestandteile der Finanzierungsstrategie anerkannt werden.
Darüber hinaus werden die Vertragsstaaten aufgefordert gezielte Aktivitäten
nach Möglichkeit zu verstärken und die vertragsspezifischen Tätigkeiten und Maßnahmen
(s. Art. 5 u. 6 ITPGR) in ihre nationalen Politiken und Programme für
Landwirtschaft und ländliche Entwicklung aufzunehmen, dies unter Zusammenarbeit
mit der FAO und anderen internationalen Organisationen.
Im einzelnen
sieht die Finanzierungsstrategie u.a. vor, dass die Vertragsparteien sich bei
bestehenden internationalen Mechanismen, Fonds und Gremien für eine verstärkte
Finanzierungspriorität der Maßnahmen i.S.d. Internationalen Vertrages
einsetzen, im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit dem Kapazitätenaufbau im
Bereich der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
gebührenden Vorrang einräumen, die entwickelten Länder zur Durchführung dieses
Vertrages auf bilateralem, regionalem oder multilateralem Weg finanzielle
Mittel für die Entwicklungsländer bzw. für Länder mit im Übergang befindlichen
Wirtschaftssystemen zur Verfügung stellen, die Vertragsparteien sich im Rahmen
ihrer Möglichkeiten innerstaatliche Tätigkeiten zur Erhaltung und nachhaltigen
Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
durchführen und dafür finanzielle Mittel bereitstellen.
Teil VII –
Institutionelle Bestimmungen
Zu Artikel
19-35:
Diese
Bestimmungen setzen die Organe des Internationalen Vertrages ein (Lenkungsorgan
und Sekretariat), legen die Bedingungen für sein Inkrafttreten fest und
enthalten für das Funktionieren des Internationalen Vertrages
Verfahrensvorschriften. Das Lenkungsorgan, welches aus Vertretern aller
Vertragsparteien zusammengesetzt ist, soll die vollständige Durchführung des
Internationalen Vertrages fördern und Empfehlungen (mittels
Konsensentscheidungen) für das Funktionieren des multilateralen Systems geben.
Es soll die Finanzierungsstrategie beschließen und insbesondere mit der
Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt
(CBD***), in Angelegenheiten im Rahmen dieses Vertrags zusammenarbeiten. Der
Sekretär des Lenkungsorgans übermittelt allen Vertragsparteien und dem
Generaldirektor die Beschlüsse des Lenkungsorgans und von den Vertragsparteien
erhaltene Informationen.
Der Vertrag tritt
am 90. Tag nach Hinterlegung der 40. Urkunde einer Ratifizierung, Annahme oder
eines Beitritts in Kraft. Bisher haben 34 Staaten den Vertrag bei der FAO
ratifiziert (Stand: 19.01.04).
* IARCs: International Agricultural Research
Centres
** CGIAR: Consultative Group on International
Acricultural Research
*** CBD: Convention on Biological Diversity
Anlage I: enthält die Liste der Nutzpflanzen im
Rahmen des multilateralen Systems
Anlage 2: -
enthält im Teil I
die Durchführung von Schiedsverfahren
-
enthält im Teil II die Durchführung von einem Vergleich
Zur
Erklärung:
Anlässlich der Annahme des Vertrags auf der
FAO-Konferenz vom 2.-13. November 2001 gab der EU-Ratsvorsitz im Namen der
Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten eine Erklärung zur Auslegung von
Art. 12 Abs. 3 lit. d ab. Damit wird festgehalten, dass für
pflanzengenetische Ressourcen Rechte des geistigen Eigentums gelten können,
sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden. Wie alle anderen
EU-Mitgliedstaaten bestätigt Österreich diese Erklärung bei der Ratifikation
des Vertrags.“