Vorblatt

Problem:

Welternährungssicherheit, nachhaltige Landwirtschaft und agrarische Produktion sowie Schutz der agrarischen Biodiversität hängen wesentlich von der Erhaltung und vom nachhaltigen Gebrauch pflanzengenetischer Ressourcen ab. Der Internationale Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft wurde von den FAO Mitgliedstaaten beschlossen. Österreich ist noch nicht Vertragspartei eines derartigen, die Sammlung, Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in gegenständlicher Weise regelnden völkerrechtlichen Vertrages. Die Signatur des gegenständlichen internationalen Vertrages erfolgte seitens Österreichs gemeinsam mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 6. Juni 2002 in Rom, die notwendige Ratifikation steht noch aus.

Ziel:

Die Ratifikation des gegenständlichen internationalen Vertrages durch Österreich.

Inhalt:

Wesentlicher Inhalt dieses Vertrages sind Schaffung eines rechtlich bindenden globalen Rahmenwerks für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und eines multilateralen Systems der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus der Nutzung dieser genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Sicherung der Arbeitsplätze der in dem Bereich pflanzengenetischer Ressourcen tätigen Personen in den öffentlich-rechtlichen Institutionen sowie in den nicht-öffentlich-rechtlichen Institutionen (NGO`s, Landwirte).

Finanzielle Auswirkungen:

Als Kompetenzzentrum für genetische Ressourcen tritt die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (in Folge kurz: AGES), Standort Linz, in Zusammenarbeit mit der AGES Wien, der Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft (BAL) Gumpenstein, dem Bundesamt für Forst, der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau, der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau und dem Bundesamt für Wasserwirtschaft, auf. Für diese Institutionen wurden in den letzten 3 Jahren an Forschungsgeldern in Summe rd. 1,6 Mio. € seitens des BMLFUW für diesen Bereich bereitgestellt. Die AGES wurde aus der Bundesverwaltung ausgegliedert, sodass ihre Geschäftsführung dafür Sorge tragen muss, dass die AGES Standort Linz die Mittel im Zusammenhang mit der Umsetzung des Internationalen Vertrages zur Verfügung gestellt bekommt. Bei Nichtauslangen der vorhandenen Finanzmittel kann der Bund gemäß § 12 Abs. 5 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, diese Aufwandserhöhung vergüten, wobei gemäß § 12 Abs. 7 leg. cit. jeweils 50% der Kosten vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu tragen wären. Zu erwartenden Mehraufwendungen für die AGES zur Erfüllung und Umsetzung des Internationalen Vertrages werden sich voraussichtlich für das Jahr 2004 auf 135.000 Euro, für das Jahr 2005 auf 55.000 Euro und für das Jahr 2006 auf 55.000 Euro belaufen. Der zusätzliche Mittelbedarf betrifft Personal- und Materialkosten, i.e. für verstärkte Maßnahmen zur Erhaltung und Bereithaltung von Genbankmustern zur Ermöglichung des Zugangs zu den genetischen Ressourcen, für die Ergänzung der Beschreibung und Evaluierung des vorhandenen Genbankmaterials auch mit modernen, biochemischen Methoden, für die Zusammenführung und Datenvernetzung der österreichischen Genbanken im Hinblick auf Beschreibung und Dokumentation der pflanzengenetischen Ressourcen, für die Verbesserung der Infrastruktur.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Internationale Vertrag stellt im Licht des Gemeinschaftsrechtes ein gemischtes Abkommen dar, sodass es sich aufgrund des EGV um eine geteilte Zuständigkeit der EG und ihrer Mitgliedstaaten handelt. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen der EG bestehen in Art. 37 und 175 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 300 Abs. 2 Unterabsatz 1 und Art. 300 Abs. 3 Unterabsatz 1. Die EG selbst hat gemeinsam mit allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 6. Juni 2002 den Internationalen Vertrag unterzeichnet, am 24. Februar 2004 hat der Rat der EU (Landwirtschaft und Fischerei) den Abschluss des Vertrages genehmigt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung durch den Bundesrat gem. Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Internationale Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft ist gesetzesändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Internationale Vertrag ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da der Internationale Vertrag auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.

Der Internationale Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft wurde nach siebenjährigen Verhandlungen anlässlich der 31. Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) am 3. November 2001verabschiedet. Der Internationale Vertrag tritt am 90. Tag nach der Hinterlegung der 40. Ratifikationsurkunde in Kraft, sofern ihn mindestens 20 Mitglieder der FAO ratifiziert haben. Am 6. Juni 2002 hatte Österreich gemeinsam mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Internationalen Vertrag unterzeichnet.

Der Internationale Vertrag stellt im Licht des Gemeinschaftsrechtes ein gemischtes Abkommen dar, es handelt sich um eine geteilte Zuständigkeit der EG und ihrer Mitgliedstaaten. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen der EG bestehen in Art. 37 und 175 Absatz 1 in Verbindung mit Art 300 Abs. 2 Unterabsatz 1 und Art 300 Abs. 3 Unterabsatz 1. Die EG selbst ist Mitglied der FAO und unternimmt derzeit den Ratifikationsprozess des Internationalen Vertrages, wobei nach Maßgabe der gemischten Kompetenz der EG und seiner Mitgliedstaaten in Verbindung mit dem Prinzip der einheitlichen Außenrepräsentanz der EG eine gemeinsame Hinterlegung der Ratifikationsurkunden angestrebt wird („soweit möglich bis zum 31. März 2004“). Wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU nicht in der Lage ist/sind, sein/ihre Genehmigungsinstrumente zu hinterlegen, können die Gemeinschaft und die anderen Mitgliedstaaten die Hinterlegung vornehmen.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, sowie zur ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus der Nutzung der Ressourcen ergebenden Vorteile. Hiezu wird ein multilaterales System für den erleichterten Zugang zu den pflanzengenetischen Ressourcen für die wichtigsten Kulturarten für Ernährung und Landwirtschaft eingerichtet. Der Zugang für die restlichen Arten ist bilateral geregelt, d.h. durch ein Abkommen zwischen Geber- und Empfängerstaat. Dadurch soll die Grundlage für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Nutzpflanzen, einschließlich der frühen Kulturformen und verwandter Wildpflanzen, die in der Anlage aufgelistet sind, sichergestellt werden. Diesem System können sich natürliche und juristische Personen des Privatrechtes unterziehen.

Der Internationale Vertrag ist das Ergebnis der Harmonisierung des „International Undertaking on Plant Genetic Resources“ mit den Regelungen der „Convention on Biological Diversity“.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel stellt fest, dass die Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen ein Anliegen aller Länder sein müsse, da sie in vielen Ländern noch als Ernährungsgrundlage dienen und als Genpool in der Pflanzenzüchtung eine wichtige Rolle spielen. Die Rechte der Bauern sollen durch eine gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung ergebenden Vorteile gesichert werden. Die Staaten sollen durch einen erleichterten Zugang und einer gerechten Aufteilung einer vereinbarten Auswahl dieser Ressourcen (multilaterales System) wechselseitig Nutzen ziehen können.

TEIL I – Einleitung

Zu Artikel 1:

Nennt die Ziele des Internationalen Vertrages: Im Vordergrund steht die Erhaltung und Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen und die gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile.

Zu Artikel 2:

Es werden verschiedene Begriffe (Definitionen) erläutert, welche Gegenstand des Internationalen Vertrages sind.

Zu Artikel 3:

Der Geltungsbereich des Internationalen Vertrages bezieht sich auf pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft. Pflanzengenetische Ressourcen, welche nicht für die Ernährung bestimmt sind, z.B. Energiepflanzen oder Pflanzen für die pharmazeutische Nutzung sind ausgeschlossen. Der somit eingeschränkte Geltungsbereich stellt einen Kompromiss zwischen den Vertragsstaaten dar.

TEIL II – Allgemeine Bestimmungen

Zu Artikel 4:

Er soll die Vertragsparteien verpflichten, dass ihre Gesetze, Vorschriften und Verfahren mit ihren in diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten übereinstimmen.

Zu Artikel 5:

Jede Vertragspartei soll die Erhaltung, Erforschung, Sammlung, Charakterisierung und Dokumentation pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft fördern.

Die Entwicklung eines effizienten und nachhaltigen Systems der Ex-situ-Erhaltung soll gefördert werden,, wobei die Notwendigkeit einer geeigneten Dokumentation, Charakterisierung, Regeneration und Evaluierung der pflanzengenetischen Ressourcen gebührend berücksichtigt werden muss. Ex-situ-Erhaltung bedeutet die Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft außerhalb ihres natürlichen Lebensraums (Genbanken).

Zu Artikel 6:

Als Bedingung für die nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen soll die Erarbeitung geeigneter politischer und rechtlicher Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Nutzung beitragen.

Zu Artikel 7:

Dieser enthält Bestimmungen über nationale Verpflichtungen und internationale Zusammenarbeit. Die Vertragsparteien sollen gemeinsame geeignete politische und rechtliche Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Nutzung und einen integrierten Ansatz zur Erforschung, Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft erarbeiten.

Zu Artikel 8:

Die Vertragsparteien sollen insbesondere Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen technisch unterstützen.

TEIL III – Rechte der Bauern (Farmer`s rights)

Zu Artikel 9:

Die Vertragsparteien sollen Maßnahmen zum Schutz der Bauern ergreifen und die Bauern für die Erhaltung alter Sorten und Herkünfte in den Genzentren entschädigen. Hier sind u.a. jene Bauern angesprochen, die primär noch pflanzengenetische Ressourcen in der Landwirtschaft nutzen und nicht oder im geringen Ausmaß auf Hochzuchtsorten wie in den entwickelten Ländern zurückgreifen.

TEIL IV – Das multilaterale System (MLS) des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile

Zu Artikel 10, 11, 12 und 13:

Diese beschreiben das multilaterale System für den erleichterten Zugang (facilitated access) zu pflanzengenetischen Ressourcen und die Aufteilung der Vorteile (Benefit Sharing), die sich aus der Nutzung dieser Ressourcen ergeben. Das multilaterale System umfasst alle im Anhang I aufgeführten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die unter der Verwaltung und Kontrolle der Vertragsparteien stehen und öffentlich sind. Der Zugang soll auch vorbehaltlich des Artikel 11 Absatz 4 juristischen und natürlichen Personen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei gewährt werden. Gemäß Art. 11 Abs. 4 entscheidet ein gemäß Artikel 19 einzusetzendes Lenkungsorgan innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages, ob dieser erleichterte Zugang für natürliche und juristische Personen weiter gewährt wird.

TEIL V – Unterstützende Bestandteile

Zu Artikel 14:

Der Globale Aktionsplan (Global Plan of Action) ist im Internationalen Vertrag verankert und die Vertragsparteien sollen seine wirksame Durchführung nach Maßgabe des Artikel 13 (Informationsaustausch, Zugang zu und Weitergabe von Technologie, Kapazitätsaufbau und Aufteilung der finanziellen und sonstiger Vorteile der Vermarktung) innerstaatlich und gegebenenfalls durch internationale Zusammenarbeitfördern.

Zu Artikel 15:

Die Vertragsparteien fordern die Internationalen Agrarforschungszentren (IARCs*) der Beratungsgruppe für Internationale Agrarforschung (CGIAR**) auf, über ihre treuhändlerisch aufbewahrten Ex-situ-Sammlungen (Genbanken) mit dem Lenkungsorgan Vereinbarungen (Materialübertragungsvereinbarung/Material Transfer Agreement - MTA) über den Austausch von gemäß Anlage I aufbewahrten pflanzengenetischen Ressourcen zu treffen.

Auch das nicht in Anlage I aufgeführte Material soll unter bestimmten Bedingungen zugänglich gemacht werden.

Zu Artikel 16 und 17:

Die Vertragsparteien sollen die einschlägigen Institutionen ermutigen, die internationalen Netzwerke durch Mitwirkung an diesen zu stärken. Ein globales Informationssystem soll aufgebaut werden, welches zur Aufteilung der Vorteile beitragen soll.

TEIL VI – Finanzierung:

Zu Artikel 18:

Nach dieser Bestimmung verpflichten sich die Vertragsparteien eine Finanzierungsstrategie für die Durchführung dieses Vertrages anzuwenden, wobei das Lenkungsorgan die Ziele für diese Finanzierungsstrategie festsetzt. Die Finanzierungsstrategie zielt auf die Bündelung der finanziellen Mittel zur Durchführung von Maßnahmen i.S. des Internationalen Vertrages, wobei sie im Grundsatz derart verabschiedet wurde, dass die Vertragsstaaten mit der Ratifikation keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen eingehen, insofern bisherige bestehende Leistungen im Rahmen etwa der Entwicklungszusammenarbeit, des Technologietransfers oder bestehender Fonds als Bestandteile der Finanzierungsstrategie anerkannt werden. Darüber hinaus werden die Vertragsstaaten aufgefordert gezielte Aktivitäten nach Möglichkeit zu verstärken und die vertragsspezifischen Tätigkeiten und Maßnahmen (s. Art. 5 u. 6 ITPGR) in ihre nationalen Politiken und Programme für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung aufzunehmen, dies unter Zusammenarbeit mit der FAO und anderen internationalen Organisationen.

Im einzelnen sieht die Finanzierungsstrategie u.a. vor, dass die Vertragsparteien sich bei bestehenden internationalen Mechanismen, Fonds und Gremien für eine verstärkte Finanzierungspriorität der Maßnahmen i.S.d. Internationalen Vertrages einsetzen, im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit dem Kapazitätenaufbau im Bereich der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft gebührenden Vorrang einräumen, die entwickelten Länder zur Durchführung dieses Vertrages auf bilateralem, regionalem oder multilateralem Weg finanzielle Mittel für die Entwicklungsländer bzw. für Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zur Verfügung stellen, die Vertragsparteien sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten innerstaatliche Tätigkeiten zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft durchführen und dafür finanzielle Mittel bereitstellen.

Teil VII – Institutionelle Bestimmungen

Zu Artikel 19-35:

Diese Bestimmungen setzen die Organe des Internationalen Vertrages ein (Lenkungsorgan und Sekretariat), legen die Bedingungen für sein Inkrafttreten fest und enthalten für das Funktionieren des Internationalen Vertrages Verfahrensvorschriften. Das Lenkungsorgan, welches aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammengesetzt ist, soll die vollständige Durchführung des Internationalen Vertrages fördern und Empfehlungen (mittels Konsensentscheidungen) für das Funktionieren des multilateralen Systems geben. Es soll die Finanzierungsstrategie beschließen und insbesondere mit der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD***), in Angelegenheiten im Rahmen dieses Vertrags zusammenarbeiten. Der Sekretär des Lenkungsorgans übermittelt allen Vertragsparteien und dem Generaldirektor die Beschlüsse des Lenkungsorgans und von den Vertragsparteien erhaltene Informationen.

Der Vertrag tritt am 90. Tag nach Hinterlegung der 40. Urkunde einer Ratifizierung, Annahme oder eines Beitritts in Kraft. Bisher haben 34 Staaten den Vertrag bei der FAO ratifiziert (Stand: 19.01.04).

*             IARCs:                International Agricultural Research Centres

**           CGIAR:                Consultative Group on International Acricultural Research              

***         CBD:                     Convention on Biological Diversity

Anlage I:                enthält die Liste der Nutzpflanzen im Rahmen des multilateralen Systems

Anlage 2:                - enthält im Teil I die Durchführung von Schiedsverfahren

                                - enthält im Teil II die Durchführung von einem Vergleich

Zur Erklärung:

Anlässlich der Annahme des Vertrags auf der FAO-Konferenz vom 2.-13. November 2001 gab der EU-Ratsvorsitz im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten eine Erklärung zur Auslegung von Art. 12 Abs. 3 lit. d ab. Damit wird festgehalten, dass für pflanzengenetische Ressourcen Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden. Wie alle anderen EU-Mitgliedstaaten bestätigt Österreich diese Erklärung bei der Ratifikation des Vertrags.“