VORBLATT
Problem:
ATHENA
wurde mit Beschluss 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 als ein
Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der
Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder
verteidigungspolitischen Bezügen eingerichtet. Da das „Protokoll über die
Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften“ auf ATHENA nicht
anwendbar ist, müssen die erforderlichen Privilegien und Immunitäten durch einen eigenen Rechtsakt geregelt
werden.
Ziel:
ATHENA
sollen die im EU Rahmen üblichen Vorrechte und Befreiungen, die für seine
Funktionsfähigkeit erforderlich sind, eingeräumt werden.
Inhalt:
ATHENA
werden insbesondere die Immunität von staatlichen Zwangsmaßnahmen in bezug auf
die Vermögenswerte, die Unverletzlichkeit der Archive, die Befreiung von
direkten und indirekten Steuern im Rahmen der amtlichen Tätigkeit und
Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr gewährt.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Im
Hinblick darauf, dass sich der Sitz von ATHENA nicht in Österreich befindet,
ist nur mit geringen finanziellen Auswirkungen des Beschlusses auf Österreich
zu rechnen.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der
Beschluss entspricht den einschlägigen Vorgaben des EU-Rechts (insb.
Art. 15 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, ABl. Nr. L 145 vom
13.6.1977 S. 1 idgF).
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung
des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. Sonderkundmachung
gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Der
Beschluss der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der
Regierungen der Mitgliedstaaten betreffend die Vorrechte und Immunitäten von
ATHENA hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher
gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er
enthält keine verfassungsändernden und verfassungsergänzenden Bestimmungen und
hat nicht politischen Charakter. Er ist der unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch diesen
Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder
geregelt werden, bedarf er überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Der
Beschluss ist in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer,
griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer
und spanischer Sprache authentisch. Hinsichtlich aller anderen Sprachfassungen
des Beschlusses als der deutschen ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49
Abs. 2 B-VG vorgesehen.
ATHENA,
einem Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der
Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder
verteidigungspolitischen Bezügen, werden im vorliegenden Beschluss die für das
reibungslose Funktionieren erforderlichen Privilegien und Immunitäten,
insbesondere die Immunität von staatlichen Zwangsmaßnahmen in bezug auf die
Vermögenswerte, die Unverletzlichkeit der Archive, die Befreiung von direkten
und indirekten Steuern im Rahmen der amtlichen Tätigkeit und Erleichterungen
für den Nachrichtenverkehr, gewährt.
Nach
entsprechender Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde der
Beschluss am 28. April 2004 in Brüssel unterzeichnet.
Besonderer Teil
Zur Präambel:
Der
erste Halbsatz der Präambel erinnert an den Beschluss 2004/197/GASP des Rates
vom 23. Februar 2004 (ABl. Nr. L 63 vom 28.2.2004 S. 68),
mit welchem der Mechanismus mit der Bezeichnung ATHENA zur Verwaltung der
Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit
militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen eingerichtet wurde und
daran, dass die Einräumung von bestimmten Vorrechten und Immunitäten
erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit von ATHENA zu gewährleisten.
Der
zweite Halbsatz stellt klar, dass ATHENA unter die Befreiungen von Art. 15
Abs. 10 der Sechsten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, Abl. L
145 vom 13. Juni. 1977 idgF, und
von Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie des Rates über das allgemeine System,
den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren,
Abl. L 76 vom 23. März.1992 idgF, fällt.
Zu Art. 1:
Dieser
Artikel entspricht weitgehend Art. 1 des in Österreich bereits geltenden
Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften,
ABl. 1967 Nr. 152/13 idgF, („PVBEG“) sowie Art. 1 des Beschlusses der
im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union betreffend die Vorrechte und Immunitäten des Instituts für
Sicherheitsstudien und des Satellitenzentrums sowie ihrer Organe und ihres
Personals vom 15. Oktober 2001 („BVI-ISS/SATCEN“).
Zu Art.2:
Entspricht Art. 2 PVBEG und Art. 2
BVI-ISS/SATCEN .
Zu Art. 3:
Abs. 1
entspricht Art. 3 Abs. 1 PVBEG und Art. 3 Abs. 1
BVI-ISS/SATCEN. Abs. 2 entwickelt Art. 3 Abs. 2 PVBEG weiter und
bezieht sich wie Art. 3 Abs. 2 BVI-ISS/SATCEN auch auf
Dienstleistungen. Wie in den meisten Privilegienregelungen der jüngeren
Vergangenheit vorgesehen (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 BVI-ISS/SATCEN),
wird keine Befreiung für Steuern und Abgaben gewährt, die für die Erbringung
einer öffentlichen Dienstleistung zu entrichten sind (Abs. 3).
Zu Art. 4:
Ähnliche
Bestimmungen über die Freiheit des Nachrichtenverkehrs finden sich in
Art. III/ 10 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der
Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957, in Art. III/12 des
Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen,
BGBl. Nr. 248/1950, und in Art. 4 BVI-ISS/SATCEN.
Zu Art. 5:
Dieser
Artikel regelt den Immunitätsverzicht und bestimmt den ATHENA Sonderausschuss
nach Art. 6 des Beschlusses 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004
als hiefür zuständiges Organ.
Zu Art. 6 und 7:
Diese
Artikel enthalten die üblichen Schlussklauseln (Art. 6 die
Inkrafttretensbestimmung und Art. 7 die Veröffentlichungsklausel).
Die Bundesregierung hat beschlossen, dem
Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die dänischen,
englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen,
niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch
kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf
eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von
der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.
Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der
Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.