VORBLATT

Problem:

ATHENA wurde mit Beschluss 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 als ein Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen eingerichtet. Da das „Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften“ auf ATHENA nicht anwendbar ist, müssen die erforderlichen Privilegien und Immunitäten  durch einen eigenen Rechtsakt geregelt werden.

Ziel:

ATHENA sollen die im EU Rahmen üblichen Vorrechte und Befreiungen, die für seine Funktionsfähigkeit erforderlich sind, eingeräumt werden.

Inhalt:

ATHENA werden insbesondere die Immunität von staatlichen Zwangsmaßnahmen in bezug auf die Vermögenswerte, die Unverletzlichkeit der Archive, die Befreiung von direkten und indirekten Steuern im Rahmen der amtlichen Tätigkeit und Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr gewährt.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Im Hinblick darauf, dass sich der Sitz von ATHENA nicht in Österreich befindet, ist nur mit geringen finanziellen Auswirkungen des Beschlusses auf Österreich zu rechnen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Beschluss entspricht den einschlägigen Vorgaben des EU-Rechts (insb. Art. 15 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977 S. 1 idgF).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Beschluss der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten betreffend die Vorrechte und Immunitäten von ATHENA hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden und verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Er ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch diesen Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf er überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Der Beschluss ist in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache authentisch. Hinsichtlich aller anderen Sprachfassungen des Beschlusses als der deutschen ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

ATHENA, einem Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, werden im vorliegenden Beschluss die für das reibungslose Funktionieren erforderlichen Privilegien und Immunitäten, insbesondere die Immunität von staatlichen Zwangsmaßnahmen in bezug auf die Vermögenswerte, die Unverletzlichkeit der Archive, die Befreiung von direkten und indirekten Steuern im Rahmen der amtlichen Tätigkeit und Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr, gewährt.

Nach entsprechender Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde der Beschluss am 28. April 2004 in Brüssel unterzeichnet.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Der erste Halbsatz der Präambel erinnert an den Beschluss 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 (ABl. Nr. L 63 vom 28.2.2004 S. 68), mit welchem der Mechanismus mit der Bezeichnung ATHENA zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen eingerichtet wurde und daran, dass die Einräumung von bestimmten Vorrechten und Immunitäten erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit von ATHENA zu gewährleisten.

Der zweite Halbsatz stellt klar, dass ATHENA unter die Befreiungen von Art. 15 Abs. 10 der Sechsten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, Abl. L 145 vom 13. Juni. 1977 idgF,  und von Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, Abl. L 76 vom 23. März.1992 idgF, fällt.

Zu Art. 1:

Dieser Artikel entspricht weitgehend Art. 1 des in Österreich bereits geltenden Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. 1967 Nr. 152/13 idgF, („PVBEG“) sowie Art. 1 des Beschlusses der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffend die Vorrechte und Immunitäten des Instituts für Sicherheitsstudien und des Satellitenzentrums sowie ihrer Organe und ihres Personals vom 15. Oktober 2001 („BVI-ISS/SATCEN“).

Zu Art.2:

Entspricht  Art. 2 PVBEG und Art. 2 BVI-ISS/SATCEN .

Zu Art. 3:

Abs. 1 entspricht Art. 3 Abs. 1 PVBEG und Art. 3 Abs. 1 BVI-ISS/SATCEN. Abs. 2 entwickelt Art. 3 Abs. 2 PVBEG weiter und bezieht sich wie Art. 3 Abs. 2 BVI-ISS/SATCEN auch auf Dienstleistungen. Wie in den meisten Privilegienregelungen der jüngeren Vergangenheit vorgesehen (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 BVI-ISS/SATCEN), wird keine Befreiung für Steuern und Abgaben gewährt, die für die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung zu entrichten sind (Abs. 3).

Zu Art. 4:

Ähnliche Bestimmungen über die Freiheit des Nachrichtenverkehrs finden sich in Art. III/ 10 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957, in Art. III/12 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950, und in Art. 4 BVI-ISS/SATCEN.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel regelt den Immunitätsverzicht und bestimmt den ATHENA Sonderausschuss nach Art. 6 des Beschlusses 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 als hiefür zuständiges Organ.

Zu Art. 6 und 7:

Diese Artikel enthalten die üblichen Schlussklauseln (Art. 6 die Inkrafttretensbestimmung und Art. 7 die Veröffentlichungsklausel).


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

 

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.