Vorblatt
Ziele und
Probleme
Ziel der vorliegenden Gesetzesänderung ist
die Herstellung der EU-Konformität der Energieabgaben und der
Energieabgabenvergütung.
Lösungen:
Änderung des Kohleabgabegesetzes und
Anpassung der Energieabgabenvergütung an die Energiesteuerrichtlinie vom
27. Oktober 2003.
Kosten:
Es sind keine Aufkommensänderungen zu
erwarten.
Kompatibilität
mit dem EG- bzw. EWR-Recht
Die vorliegenden Gesetzesänderungen stellen
die EU-Konformität her.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Die Erweiterung der abgabepflichtigen Waren
nach der Kombinierten Nomenklatur war auf Grund des Inkrafttretens der
Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 notwendig.
Auf Grund des Inkrafttretens der
Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 ist die Energieabgabenvergütung
richtlinienkonform anzupassen. Es wird dabei die Grenze der Vergütung von
0,35 % des Nettoproduktionswertes auf 0,5 % angehoben und weitere Energieträger,
soweit die Abgaben entrichtet worden sind, in die Vergütung einbezogen. Darüber
hinaus dürfen prinzipiell die Mindeststeuersätze für betriebliche Verwendung
nach der Richtlinie nicht unterschritten werden.
Besonderer Teil
Zu Art. 2 Z 1 (§ 1
Abs. 1 erster Unterabsatz):
In der Energiesteuerrichtlinie ist
festgelegt, dass als energieintensiver Betrieb nur ein Betrieb gilt, bei dem
die Energieabgaben einen Anteil von 0,5 % des Nettoproduktionswertes
übersteigen. Aus diesem Grund wird die Vergütungsgrenze von 0,35 % auf
0,5 % des Nettoproduktionswertes angehoben.
Zu Art. 2 Z 2 (§ 1
Abs. 2 Z 1):
Die Änderung dient nur der Klarstellung.
Zu Art. 2 Z 3 (§ 1
Abs. 3):
Die erweiterte Gruppe von Energieträgern,
die in die Energieabgabenvergütung einbezogen werden, ist nunmehr im neuen
Abs. 3 des § 1 angeführt. Es sind dies neben den bereits
vergütungsberechtigten Energieträgern Erdgas, elektrischen Energie und Kohle
auch Heizöle und Flüssiggas.
Zu Art. 2 Z 4, 5, 8 und 9
(§ 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 3, § 3
Z 1):
Anstatt die einzelnen
vergütungsberechtigten Energieträger aufzuzählen, wird auf die Energieträger gemäß
§ 1 Abs. 3 verwiesen.
Zu Art. 2 Z 6 und 7
(§ 2 Abs. 2 Z 1 und 2):
Der § 2 Abs. 2 wird in Ziffer 1
und 2 unterteilt. In der neu geschaffenen Z 2 werden die Selbstbehalte auf
Grund der Energiesteuerrichtlinie angeführt. Für die Energieträger elektrische
Energie, Erdgas, Mineralöle und Flüssiggas wird die Einheit des jeweiligen
Materiengesetzes herangezogen. Für die unterschiedlichen Arten an Kohle und
Koks, deren Energiegehalt sehr differenziert ist, wird gemäß der Richtlinie der
Energiegehalt für den Mindeststeuersatz zu Grunde gelegt. Dies bedeutet bei
Steinkohle und Koks einen Mindeststeuersatz von rund 0,0043 €/kg und bei
Braunkohle einen Mindeststeuersatz von rund 0,0022 €/kg.
Es wird der jeweils niedrigere Betrag
abzüglich eines Selbstbehaltes von 400 € gutgeschrieben.
Beispiel:
Nettoproduktionswert |
1 000 000
€ |
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0,5 % des Nettoproduktionswertes |
5 000
€ |
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Variante 1: |
Summe Energieabgaben |
12 000 € |
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|
Summe Mindeststeuersätze |
8 000 € |
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|
Vergütungsbetrag |
4 000 minus 400 € Selbstbehalt = 3
600 € |
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Variante 2: |
Summe Energieabgaben |
12 000 € |
||
|
Summe Mindeststeuersätze |
4 000 € |
||
|
Vergütungsbetrag |
7 000 minus 400 € Selbstbehalt = 6
600 € |
||
Um die Zinsbelastung durch den Zeitabstand
zwischen der Entrichtung der Energieabgaben und der Vergütung zu verringern,
wird die Möglichkeit eingeführt, einen Anteil von 5 % der Vergütung des
vergangenen Jahres bereits 6 Monate nach Beginn des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres)
zu beanspruchen.
Zu Art. 2 Z 10 (§ 3
Z 2):
Neben dem Ausschluss auf Anspruch nach dem
Energieabgabenvergütungsgesetz für Erdgas und Kohle, die zur Erzeugung von
elektrischer Energie verwendet wird und aus diesem Grund eine Vergütung nach
dem jeweiligen Materiengesetz ermöglicht, wird dieser Ausschluss auf Mineralöl
ausgeweitet, für das ein Anspruch auf Vergütung nach dem Mineralölsteuergesetz
besteht. Daneben darf für Energieträger, die als Treibstoff dienen, z. B. für
Erdgasfahrzeuge, keine Vergütung geltend gemacht werden.
Zu Art. 2 Z 11 (§ 4
Abs. 4):
Die Regelung unter ausschließlicher
Ausweitung der Energieabgabenvergütung auf Kohle, die an sich nach dem
BGBl. I 71/2003 mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten wäre, wird durch die
vorliegende Gesetzesänderung überholt, sodass eine Ersetzen der BGBl-Nummer im
§ 4 Abs. 4 zweckmäßig ist. Die nachträgliche Änderung der Vergütung
für die Jahre 2002 und 2003 tritt nicht mit 1. Jänner 2004, sondern mit der
Veröffentlichung im BGBl. in Kraft. Die unterjährige Vergütung in Höhe von
5 % des Vergütungsbetrages des vorangegangenen Jahres tritt mit 1. Jänner
2005 in Kraft.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Artikel 1 |
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Änderung des Kohleabgabegesetzes |
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§ 2. (1) Kohle im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Waren der Positionen 2701 (Steinkohle;
Steinkohlenbriketts und ähnlich aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe),
2702 (Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat) und 2704 (Koks und
Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle)
der Kombinierten Nomenklatur. |
§ 2. (1) Kohle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der
Positionen |
|
- 2701 (Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnlich
aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe), |
|
- 2702 (Braunkohle, auch agglomeriert,
ausgenommen Gagat) |
|
- 2704 (Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle,
Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle) |
|
- 2713 (Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und
andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bitumösen Mineralien) und |
|
- 2714 (Naturbitumen und Naturasphalt; bitumöse
oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein) der
Kombinierten Nomenklatur. |
(2) ... |
(2) ... |
Artikel 2 |
|
Änderung des
Energieabgabenvergütungsgesetzes |
|
§ 1. (1) Die Energieabgaben auf Erdgas,
elektrische Energie und Kohle sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf
Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35% des Unterschiedsbetrages
zwischen |
§ 1. (1) Die entrichteten Energieabgaben auf die in Abs. 3 genannten
Energieträger sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit
zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,5 % des Unterschiedsbetrages zwischen |
1. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1
und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und |
1. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1
Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und |
2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1
Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen
erbracht werden, |
2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1
Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen
erbracht werden, |
übersteigen
(Nettoproduktionswert). |
übersteigen
(Nettoproduktionswert). |
(2) ... |
(2) ... |
|
(3) In die Energieabgabenvergütung sind
folgende Energieträger einzubeziehen: |
|
- elektrische Energie im Sinne des
Elektrizitätsabgabegesetzes Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur) |
|
- Erdgas im Sinne des Erdgasabgabegesetzes
(Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur) |
|
- Kohle im Sinne des Kohleabgabegesetzes
(Positionen 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der Kombinierten Nomenklatur) |
|
- Mineralöle im Sinne des
Mineralölsteuergesetzes: |
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Heizöl Extraleicht
(gekennzeichnetes Gasöl Unterpositionen 2710 19 41, 2710 19 45,
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur) |
|
Heizöl leicht, mittel, schwer
(Unterpositionen 2710 19 61, 2710 19 63,
2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur) |
|
Flüssiggas (Unterpositionen
2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur) |
|
(4) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG
Nr. L 256 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. |
§ 2. (1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht
für alle Betriebe, soweit sie nicht Erdgas, elektrische Energie oder Kohle
liefern oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, das aus Erdgas, elektrischer
Energie oder Kohle erzeugt wurde. |
§ 2. (1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht für alle Betriebe, soweit
sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger liefern oder
Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, die aus den in § 1 Abs. 3
genannten Energieträgern erzeugt wurde. |
(2) Über Antrag des
Vergütungsberechtigten wird je Kalenderjahr (Wirtschftsjahr) der Betrag
vergütet, der den in § 1 genannten Anteil am Nettoproduktionswert
übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an Erdgas,
elektrischer Energie oder Kohle und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten.
Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen
für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag
ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe
auszuweisen. Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines Selbstbehaltes von
höchstens 363 Euro gutgeschrieben. |
(2) 1. Der Antrag
hat die im Betrieb verbrauchte Menge an den in § 1 Abs. 3 genannten
Energieträgern und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten. Er ist
spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen
für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag
ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe
auszuweisen. Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines Selbstbehaltes von
höchstens 363 Euro gutgeschrieben. |
|
2. Bei der Berechnung des Vergütungsbetrages
gelten neben der Grenze von 0,5 % des Nettoproduktionswertes die folgenden
Selbstbehalte: |
|
- für elektrische Energie 0,0005 €/kWh |
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- für Erdgas der Unterposition
2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur
0,00598 €/Normkubikmeter |
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- für Kohle der Positionen 2701, 2702, 2704,
2713 und 2714 der Kombinierten Nomenklatur 0,15 €/Gigajoule |
|
- für Heizöl Extraleicht (gekennzeichnetes
Gasöl Unterpositionen 2710 19 41, 2710 19 45,
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur) 21 €/1000 Liter |
|
- für Heizöl leicht, mittel, schwer
(Unterpositionen 2710 19 61, 2710 19 63,
2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur)
15 €/1000 kg |
|
- für Flüssiggas (Unterpositionen 2711 12,
2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur)
7,5 €/1000 kg. |
|
Der Vergütungsbetrag wird
abzüglich eines allgemeinen Selbstbehaltes von 400 € gutgeschrieben. |
|
3. Betriebe, die im vorangegangenen Kalenderjahr
(Wirtschaftsjahr) einen Anspruch auf Energieabgabenvergütung geltend gemacht
haben, können nach Ablauf von sechs Monaten nach Beginn des folgenden
Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) einen Antrag auf Vergütung von 5 %
der Vergütungssumme des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres)
stellen. Der entsprechende Betrag wird bei der Vergütung für das gesamte
Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) abgezogen.“ |
(3) Ein Anspruch
auf Vergütung besteht auch insoweit, als für betriebliche Zwecke Wärme (bzw.
Dampf oder Warmwasser) bezogen wird und die Erzeugung dieser Wärme (bzw. des
Dampfes oder des Warmwassers) aus Erdgas (elektrische Energie oder Kohle)
erfolgt und die verwendete Menge Erdgas (elektrische Energie oder Kohle) vom
Lieferer der Wärme (bzw. des Dampfes oder des Warmwassers) dem Empfänger
mitgeteilt wird. |
(3) Ein Anspruch
auf Vergütung besteht auch insoweit, als für betriebliche Zwecke Wärme (bzw.
Dampf oder Warmwasser) bezogen wird und die Erzeugung dieser Wärme (bzw. des
Dampfes oder des Warmwassers) aus den in § 1 Abs. 3 genannten
Energieträgern erfolgt und die verwendete Menge an den in § 1
Abs. 3 genannten Energieträgern vom Lieferer der Wärme (bzw. des Dampfes
oder des Warmwassers) dem Empfänger mitgeteilt wird. |
(4) ... |
(4) ... |
§ 3. Kein Anspruch auf Vergütung besteht: |
§ 3. Kein Anspruch auf Vergütung besteht: |
1. insoweit das Erdgas, die elektrische Energie
oder die Kohle für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet
wird, ausgenommen unmittelbar für betriebliche Zwecke. |
1. insoweit die in § 1 Abs. 3
genannten Energieträger für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser
verwendet wird, ausgenommen unmittelbar für betriebliche Zwecke. |
2. insoweit Anspruch auf Vergütung der
Erdgasabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Erdgasabgabegesetzes oder auf
Vergütung der Kohleabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Kohleabgabegesetzes
besteht. |
2. insoweit Anspruch auf
Vergütung der Erdgasabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des
Erdgasabgabegesetzes, auf Vergütung der Kohleabgabe gemäß § 3
Abs. 2 des Kohleabgabegesetzes oder auf Vergütung der Mineralölsteuer
nach dem Mineralölsteuergesetzes 1995 besteht oder der Energieträger als
Treibstoff verwendet wird. |
§ 4. (1) bis (3) ... |
§ 4. (1) bis (3) ... |
(4) Das Energieabgabenvergütungsgesetz in der
Fassung des BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Sachverhalte anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2003 stattfinden. Der Vergütungsbetrag setzt sich
im selben Verhältnis zusammen wie die eingesetzten Energieträger. |
(4) Das Energieabgabenvergütungsgesetz in der
Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2004 ist mit Ausnahme von § 4
Abs. 5 und 6 und § 2 Abs. 2 Z 3 auf Sachverhalte
anzuwenden die nach dem 31. Dezember 2003 stattfinden. § 2 Abs. 2
Z 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft. Der
Vergütungsbetrag setzt sich im selben Verhältnis zusammen wie die
eingesetzten Energieträger. |
(5) und (6) ... |
(5) und (6) ... |