Vorblatt
1. Problem:
Die wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik
hat in den letzten Jahren auf beiden Seiten ein Ausmaß erreicht, das eine
systematische Förderung auf staatlicher Ebene erfordert.
2. Ziel:
Ziel des Abkommens ist die Intensivierung
der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit primär durch die Finanzierung
von Mobilitätskosten im Rahmen gemeinsamer Forschungsprojekte zu gleichen
Teilen durch die Vertragsparteien.
3. Inhalt:
Das Abkommen legt die Formen und
Rahmenbedingungen der bilateralen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit
fest.
4. Alternativen:
Keine.
5. Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Förderung österreichischer
Wissenschaftler/innen im Rahmen des Abkommens wird sich positiv auf den
Wissenschaftsstandort und dadurch indirekt auch auf den Wirtschaftsstandort
Österreich auswirken.
6. Finanzielle Auswirkungen:
Für die Projektkooperation im Rahmen des
Abkommens ist jährlich ein Betrag von maximal 90.000,- € für die Finanzierung
der Mobilitätskosten der gemeinsamen Projekte vorgesehen. Die Kosten werden aus
den Budgetmitteln des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit gedeckt.
7. Verhältnis zu den
Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Für die Regelungen des Abkommens bestehen
keine Vorgaben des Gemeinschaftsrechts.
8. Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Abkommen zwischen der Regierung der
Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit hat gesetzesergänzenden Charakter
und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den
Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren
Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung
von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das
Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich,
da auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder
betreffen, berührt werden.
Das Abkommen wurde auf der Grundlage der
Beratungen von Expertinnen und Experten für die Förderung der
wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit aus beiden Vertragsstaaten entworfen.
Die jeweils innerstaatlich mitbetroffenen Ressorts wurden angehört. Den Ländern
wurde gemäß Art. 10 Abs. 3 B-VG Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Es wurde kein Einwand erhoben. Da es sich bei diesem Abkommen nur um
einen rechtlichen Rahmen handelt, ist kein unmittelbarer Einfluss auf den
selbständigen Wirkungsbereich der Länder gegeben, sondern nur ein indirekter.
Es bestehen keine Verpflichtungen der Länder. Angelegenheiten, die den
selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, können insoweit berührt
sein, als auch die Länder Forschungsförderung durchführen und ihren
Institutionen auf Landesebene Mittel zur internationalen Kooperation zur
Verfügung stellen und so zum Beispiel auch Landesforschungseinrichtungen wie
die Joanneum GmbH in Graz im Rahmen des Abkommens Projekte mit slowakischen
Institutionen realisieren können.
Im Rahmen des Abkommens werden
Mobilitätskosten gemeinsamer Forschungskooperationen und Veranstaltungen auf
wissenschaftlich-technischem Gebiet durch die beiden Vertragsparteien auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit und unter Berücksichtigung nationaler Prioritäten
finanziert. Dadurch soll neben dem primären Ziel des Abkommens, die bilateralen
Beziehungen im Wissenschafts- und Forschungsbereich zu fördern, insbesondere
die gemeinsame Teilnahme an europäischen und anderen internationalen
Forschungsprogrammen stimuliert und ausgebaut werden.
Für die Projektkooperation im Rahmen des
Abkommens ist jährlich ein Betrag von maximal 90.000,- € für die Finanzierung
der Mobilitätskosten der gemeinsamen Projekte vorgesehen. Die Kosten werden aus
den Budgetmitteln des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit gedeckt.
Das Abkommen berührt EU-Kompetenzen
insoweit, als es die bilaterale Zusammenarbeit mit einem neuen Mitgliedstaat in
Bereichen regelt, die auch Gegenstand von Projekten im Rahmen der Forschungs-
und Technologieprogramme der EU sein könnten. Das Abkommen nimmt darauf Bedacht
und gibt gerade solchen Formen der Zusammenarbeit Vorrang, die Bezug zu einem
EU-Forschungsprogramm haben oder einen solchen Bezug anstreben. Somit bildet
das Abkommen einen Beitrag zur Förderung der Beziehungen zu einem neuen
EU-Mitgliedstaat.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Artikel 1 legt das Konzept des gesamten
Abkommens fest, wobei insbesondere die Gegenseitigkeit und die Berücksichtigung
der staatlichen Prioritäten beider Vertragsstaaten betont werden. Mit dem Begriff
Gegenseitigkeit wird auf die Ausgewogenheit der finanziellen, inhaltlichen und
infrastrukturellen Beiträge zwischen beiden Vertragsstaaten hingewiesen. Die
Berücksichtigung der staatlichen Prioritäten beider Vertragsstaaten bedeutet,
dass beide Staaten nur solche Projekte in die Verhandlungen einbringen, die
einen Bezug zu ihren jeweiligen staatlichen Prioritäten in Wissenschaft und
Forschung haben oder deren Absicht es ist, einen solchen Bezug herzustellen.
Zu Artikel 2:
Artikel 2 geht allgemein auf diejenigen
Formen der Zusammenarbeit ein, die durch das Abkommen ideell unterstützt
werden, deren Ursprung jedoch nicht primär in den staatlich vorgegebenen
Forschungsprioritäten liegt.
Absatz 1 stellt klar, dass autonome
Forschungsbeziehungen auf der Ebene der Institutionen im Wissenschafts- und
Forschungsbereich, die von den Vertragsparteien indirekt durch die Finanzierung
der institutionellen Infrastrukturen unterstützt werden, erwünscht sind. Auch
die Einbindung von Unternehmen in die Projektpartnerschaften wird ideell, nicht
jedoch finanziell, unterstützt.
Absatz 2 erwähnt diejenigen Projekte, die
auf multilateraler Basis durchgeführt werden und an denen Forscherinnen bzw.
Forscher oder Wissenschafts- bzw. Forschungsinstitute aus beiden
Vertragsstaaten beteiligt sind. Auch hier geschieht die Förderung durch die
Vertragsparteien indirekt, das heißt durch anteilmäßige Kostenübernahme für die
entsprechenden multilateralen Programme (zum Beispiel nationale Beiträge für
die EU-Rahmenprogramme).
Zu Artikel 3:
Artikel 3 bildet das Kernstück des
Abkommens und beschreibt mögliche Formen der bilateralen wissenschaftlich-technischen
Zusammenarbeit, wobei es sich bei der Aufzählung jedoch nicht um eine abschließende
Liste handelt.
Wie dies auch bei ähnlichen Abkommen mit
anderen Staaten der Fall ist, ist der unter Ziffer 2 genannte Austausch von
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten im
Rahmen bilateraler Projektkooperationen besonders wichtig.
Die Förderungsinstrumente gemäß Artikel 3
verstehen sich als Impulsmaßnahme mit einem beschränkten Zeithorizont.
Insbesondere die unter Ziffer 2 genannte
Form der Zusammenarbeit zielt darauf ab, dass die Kooperationsprojekte sich
nach Ablauf einer durchschnittlichen Projektlaufzeit von 2 Jahren ohne weitere
Unterstützung durch die Vertragsparteien selbständig weiter entwickeln und zu
multilateralen Kooperationen insbesondere im Rahmen der Forschungsprogramme der
EU ausgebaut werden.
Zu Artikel 4:
Artikel 4 regelt den notwendigen
Krankenversicherungsschutz und die Art der Kosten, die die Vertragsparteien
finanzieren.
Absatz 1 legt fest, dass zwischen den
Vertragsparteien kein Geldfluss stattfindet. Angemessene Reise- und
Aufenthaltskosten für Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler, die an
Projekten gemäß Artikel 3, Ziffer 2, zusammenarbeiten, werden von den
Vertragsparteien wie folgt getragen: Beide Seiten tragen jeweils die
Reisekosten der von ihnen entsandten und die Aufenthaltskosten der von ihnen
empfangenen Personen. Für die Auszahlung bieten sich in Österreich die
Geschäftsstellen des Österreichischen Austauschdienstes an den
Hochschulstandorten an. Die empfangenen Personen werden vom Österreichischen
Austauschdienst auch bei Bedarf bei der Suche einer angemessenen Unterkunft
unterstützt.
In Absatz 2 wird festgelegt, dass im Rahmen
der Zusammenarbeit hauptsächlich Mobilitätskosten (Reise- und
Aufenthaltskosten) und in angemessener Höhe laufende Projektausgaben finanziert
werden. Im Gegensatz zur österreichischen Seite, die ausschließlich Mobilitätskosten
finanziert, wird die slowakische Seite einseitig auch laufende Projektkosten
übernehmen.
Entsprechend den Erfahrungen aus ähnlichen
Abkommen mit anderen Staaten wird ein Betrag von maximal 90.000,- € pro Jahr
für die Finanzierung der Reise- und Aufenthaltskosten der gemeinsamen Projekte
angenommen. Die Kosten werden aus den Budgetmitteln des Bundesministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
gedeckt.
Absatz 3 stellt sicher, dass nur Personen
entsandt werden, die über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz
verfügen.
Zu Artikel 5:
Dieser Artikel setzt eine Gemischte
Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ein, die alle Fragen
der Durchführung des Abkommens zu beraten hat, und regelt deren Aufgaben.
Zu Artikel 6:
Dieser Artikel behandelt den Schutz des
geistigen Eigentums an den Ergebnissen der im Rahmen des Abkommens
durchgeführten Kooperationsprojekte. Dieser soll durch Vereinbarungen zwischen
den kooperierenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern bzw.
Forschungsinstituten geregelt werden. Weiters wird auf geltende innerstaatliche
Rechtsvorschriften und internationale Abkommen zum Schutz des geistigen
Eigentums, die für beide Seiten gleichermaßen gelten, verwiesen.
Zu Artikel 7:
Artikel 7 benennt in Absatz 1 die mit der
Durchführung des Abkommens betrauten Behörden in Österreich und in der
Slowakei. In Österreich ist das das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft
und Kultur und in der Slowakei das Ministerium für Erziehung.
Absatz 2 beschreibt die Maßnahmen zur
Durchführung der Zusammenarbeit gemäß Artikel 3, Ziffer 2. Dies sind im
Einzelnen: Ausschreibung, Evaluierung der Anträge, Projektauswahl und
-genehmigung.
Die administrative Abwicklung der Maßnahmen
der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit wird in Österreich durch das
Büro für Akademische Kooperation und Mobilität des Österreichischen Austauschdienstes durchgeführt.
Zu Artikel 8:
Artikel 8 verweist auf die Möglichkeit von
Konsultationen bei Schwierigkeiten der Auslegung oder Anwendung des Abkommens.
Diese Konsultationen wären im Bedarfsfall von einer der beiden Vertragsparteien
zu initiieren und auf diplomatischem Wege durchzuführen.
Zu Artikel 9:
Artikel 9 regelt das Inkrafttreten, die Dauer (unbestimmte Zeit), die Änderungs- und Kündigungsmöglichkeit und die Weiterführung laufender Projekte im Falle des Außerkrafttretens des Abkommens.