VORBLATT
Problem:
Das EU-Truppenstatut sieht einen
gegenseitigen Anspruchsverzicht der EU Mitgliedstaaten im Fall von Schäden bei
EU Krisenbewältigungsoperationen vor. Dieser Anspruchsverzicht gilt wie das
EU-Truppenstatut selbst ausschließlich im Mutterland der Mitgliedstaaten und
nicht in Drittstaaten, in denen EU Kriseneinsätze stattfinden können, oder auf
der Hohen See.
Ziel:
Regelung von Schadensfragen, die bei EU
Krisenbewältigungsoperationen außerhalb der Mitgliedstaaten auftreten.
Inhalt:
Das Übereinkommen schafft ein System des
gegenseitigen Anspruchsverzichts für Schäden bei EU Einsätzen der
Krisenbewältigung außerhalb der Mitgliedstaaten, das jenem des
EU-Truppenstatuts nachgebildet ist.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Aus der Durchführung des Übereinkommens
selbst entstehen dem Bund keine qualifizierbaren Kosten.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften
der Europäischen Union:
Das Übereinkommen wurde im Rahmen der EU
ausgearbeitet und berücksichtigt den EU-Rechtsbesitzstand.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG; Sonderkundmachung aller anderen
Sprachfassungen als der deutschen gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.
ERLÄUTERUNGEN
Allgemeiner Teil
Das Übereinkommen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Ansprüche eines Mitgliedstaats
gegen einen anderen Mitgliedstaat wegen Beschädigung von in seinem Eigentum
stehenden, von ihm genutzten oder betriebenen Sachen oder wegen
Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern des Militär- oder Zivilpersonals
seiner Einsatzkräfte im Rahmen einer Krisenbewältigungsoperation der Europäischen
Union hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher
gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es
enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und
hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das
Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder
geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Anlässlich der Unterzeichnung des
Übereinkommens wurde eine Erklärung der EU-Mitgliedstaaten, also auch namens
der Republik Österreich, abgegeben, die sich auf die Einschränkung von
Ansprüchen bereits ab Unterzeichnung, soweit dies das interne Rechtssystem
erlaubt, und den schnellstmöglichen Abschluss der innerstaatlichen
verfassungsrechtlichen Verfahren zur In-Kraft-Setzung des Übereinkommens
bezieht. Da hinsichtlich des ersten Teiles der Erklärung das österreichische
Rechtssystem eine solche Einschränkung bereits ab Unterzeichnung nicht
ermöglicht und hinsichtlich des zweiten Teils der Erklärung dieser mit
Durchführung des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens gegenstandslos wird,
wird die Erklärung diesem Genehmigungsverfahren nicht unterzogen.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem
Art. 8 Abs. 1 am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung des
Abschlusses der verfassungsrechtlichen Verfahren durch den letzten
Mitgliedstaat in Kraft und ist in dänischer, deutscher, englischer, finnischer,
französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer,
schwedischer und spanischer Sprache authentisch. Hinsichtlich aller anderen
Sprachfassungen des Übereinkommens als der deutschen ist eine Sonderkundmachung
gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.
Inhaltlich orientiert sich das
Übereinkommen an Art. 18 des EU-Truppenstatuts sowie weitgehend auch am
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung
ihrer Truppen („NATO-SOFA“, BGBl. III Nr. 135/1998), das einen
integrierenden Bestandteil des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des
Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden
teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA“,
BGBl. III Nr. 136/1998) bildet.
Besonderer Teil
Zur Präambel:
Die Präambel nimmt Bezug auf Bestimmungen
über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU, die in Titel V
des Vertrags über die Europäische Union, BGBl. III Nr. 85/1999,
zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003 (EUV), enthalten sind.
Sie weist darauf hin, dass das
Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die
Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten bzw.
abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die
der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und
Durchführung der Aufgaben im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des
Vertrags über die Europäische Union wie auch im Rahmen von Übungen zur
Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der
Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur
Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut; ABl. Nr. C 321 vom 31.12.2003, S. 6),
ausschließlich im Mutterland der Mitgliedstaaten und nicht in Drittstaaten, in
denen EU Kriseneinsätze stattfinden können, oder auf der Hohen See, gilt.
Zu Art. 1:
In diesem Artikel werden häufig
wiederkehrende Begriffe des Übereinkommens definiert, um Auslegungsschwierigkeiten
zu verhindern. Die Definition des Militär- und Zivilpersonals wurde wörtlich
von Art. 1 Abs. 1 und 2 des EU-Truppenstatuts übernommen.
Zu Art. 2:
Dieser Artikel präzisiert den
Geltungsbereich des Übereinkommens. Dieses kommt nur im Rahmen der Vorbereitung
und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Art. 17 Abs. 2 EUV,
einschließlich Übungen, und außerhalb des territorialen Anwendungsbereichs des
EU-Truppenstatuts zur Anwendung.
Zu Art. 3:
Diese Bestimmung ist Art. 18
Abs. 4 des EU-Truppenstatuts nachgebildet. Auch das Abkommen zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen („NATO-SOFA“,
BGBl. III Nr. 135/1998), das einen integrierenden Bestandteil des
Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den
anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die
Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA“, BGBl. III Nr. 136/1998)
bildet, sieht in seinem Art. VIII Abs. 4 einen entsprechenden
Anspruchsverzicht vor. Art. 3 ist insofern enger gefasst, als der
Anspruchsverzicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht gilt.
Ein allfälliger Verzicht Österreichs gemäß dieser Bestimmung berührt nicht
Ansprüche, die betroffenen Mitgliedern des Militär- oder Zivilpersonals oder
ihren Angehörigen zustehen.
Zu Art. 4:
Diese Bestimmung ist weitgehend
Art. 18 Abs. 1 des EU-Truppenstatuts und Art. VIII Abs. 1
NATO-SOFA nachgebildet.
Wurde ein Schaden durch ein Mitglied des
Militär- oder Zivilpersonals in Ausübung der dienstlichen Obliegenheiten
verursacht oder entstand er durch die Benutzung von Land-, Wasser oder
Luftfahrzeugen des anderen Mitgliedstaates, so verzichtet der geschädigte Staat
auf alle Ansprüche, sofern die Beschädigung in Durchführung der Aufgaben im
Sinn von Art. 17 Abs. 2 EUV und nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig erfolgte.
Zu Art. 5:
Über Schadenersatzansprüche, die nicht von
den Art. 3 und 4 erfasst sind, wird grundsätzlich durch Verhandlungen
zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten entschieden, es sei denn diese
vereinbaren etwas anderes. Kann die Frage durch Verhandlungen nicht gelöst
werden, kommt das in Art. 7 beschriebene Schlichtungsverfahren zur
Anwendung. Die beschriebene Vorgangsweise kommt überdies nur dann in Betracht,
wenn die Schadenshöhe den Betrag von € 10.000 oder einen anderen durch
Beschluss des Rates einstimmig festgesetzten Bagatellebetrag überschreitet. Ein
dadurch bedingter Verzicht Österreichs auf eventuelle Forderungen findet in
§ 62 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. 213/1986 idgF, gesetzliche Deckung.
Zu Art. 6:
Die Art. 4 und 5 dieses Übereinkommens
berühren nicht die Verpflichtung von Mitgliedstaaten, die Ansprüche von
Dritten, die einem oder mehreren Mitgliedstaaten Sachwerte zur Verfügung gestellt
haben, im Schadensfall zu befriedigen.
Zu Art. 7:
Das hier vorgesehene
Streitbeilegungsverfahren ist wörtlich Art. 18 Abs. 11
EU-Truppenstatut nachgebildet.
Zu Art. 8 und 9:
Diese Art. enthalten die üblichen
Schlussbestimmungen (Notifikation der Genehmigung des Übereinkommens gemäß den
jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten an den
Generalsekretär des Rates und In-Kraft-Tretens Bestimmung – Art. 8
Abs. 1; Depositär und
Kundmachung – Art. 8 Abs. 2; authentische Wortlaute – Art. 9).
Die Bundesregierung hat beschlossen, dem
Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des vorliegenden
Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die dänischen,
englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen,
niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen
dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Mit Rücksicht auf
eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung ist im Sinne des § 23 Abs. 2 GOG-NR
beabsichtigt, von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen
Abstand zu nehmen und die deutsche Fassung sowie Vorblatt und Erläuterungen zu
vervielfältigen.
Eine komplette
Fassung der Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht
auf.